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BPatG Beschluss vom 10.08.2020 – 14 W (pat) 49/19

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:100820B14Wpat49.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 49/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 104 387

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. August 2020

unter

Mitwirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw sowie der Richter Schell, Dipl.-Chem. Dr. Wismeth und

Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich

ECLI:DE:BPatG:2020:100820B14Wpat49.19.0

beschlossen:

1.

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

26. Juli 2019 wird aufgehoben.

2.

Das Patent 10 2016 104 387 wird erteilt. Der Erteilung liegen

folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 7 und

Beschreibungsseiten 1 bis 15 in der Fassung der Reinschrift

gemäß Schriftsatz vom 25. März 2020, Zeichnungen 1 bis 2

gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Juli 2019 hat die Prüfungsstelle für

Klasse B 28 B des Deutschen Patent- und Markenamts die deutsche

Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Extrusionsverfahren und Extrusionsvorrichtung zur Herstellung

eines mit einem Boden verschlossenen Keramikrohres“

und dem Aktenzeichen 10 2016 104 387.7 auf Grundlage der mit Schriftsatz vom

13. Februar 2019 vorgelegten Anspruchsfassung mit sieben Patentansprüchen

zurückgewiesen.

Die Zurückweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass schon der mit

Patentanspruch 1 ursprünglich beanspruchten Vorrichtung gegenüber den

Entgegenhaltungen E6 und E7 des mit den Druckschriften

E1 DE 198 42 970 C1,

E2 DE 689 03 344 T2,

E3 DE 501 270 A,

E4 GB 440 949 A,

E5 EP 1 075 916 A2,

E6 DE 27 15 852 A1,

E7

JP H03 187710 A und

E8 EP 1 552 913 A1

aufgezeigten Standes der Technik keine erfinderische Tätigkeit zugekommen sei

und mit der Eingabe vom 13. Februar 2019 in Patentanspruch 1 insoweit lediglich

die Zuordnung hinsichtlich Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geändert worden

sei. Damit sei der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 zwar zulässig und

auch neu, beruhe jedoch unverändert, und wie mit Prüfungsbescheid vom

10. Dezember 2018 mitgeteilt, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dem mit dem Entwurf und der Herstellung von Extrusionsvorrichtungen betrauten

Konstrukteur mit einem Hochschulabschluss im Bereich Produktionstechnik und

Anlagenbau und langjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet als Fachmann

erschlössen sich sämtliche im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1

angegebenen Merkmale aus der Druckschrift E6. Demgegenüber unterscheide sich

der Gegenstand nach Patentanspruch 1 von der Extrusionsvorrichtung der E6, bei

welcher der Hubzylinder koaxial über der Zylinderbohrung angeordnet sei, dadurch,

dass der Hubzylinder koaxial in der Zylinderbohrung angeordnet sei. Die die

Rohrinnenwand ausbildende Baugruppe der Vorrichtung nach E6, insbesondere

der Hubzylinder 34, nehme beträchtlichen Bauraum ein, weshalb der Hubzylinder

zumindest teilweise oberhalb der Siebplatte 16 angeordnet sei und eigens mit einer

Schutzkappe 36 gegen das aus der Strangpresse austretende Strangpressmaterial

geschützt werden müsse. Stehe der Fachmann vor der Aufgabe, eine

Extrusionsvorrichtung ohne die genannten Nachteile bereitzustellen, werde er im

Stand der Technik nach Anregungen für die Konstruktion dieser Baugruppe suchen.

Dabei stoße er auf E7, welche ebenfalls eine Extrusionsvorrichtung zur Herstellung

eines mit einem Boden verschlossenen Rohres aus Formmaterial zeige. Der E7

entnehme er eine kompakte Ausgestaltung der die Rohrinnenwand ausbildenden

Baugruppe der Extrusionsvorrichtung, bei der ein verwendeter Hubzylinder nicht

eigens gegen das Pressmaterial geschützt werden müsse, da der dort gezeigte,

doppelt wirkende Hubzylinder bzw. Hydraulikzylinder dazu ausgebildet sei, einzelne

Elemente innerhalb dieser Baugruppe während des Pressvorganges zu verfahren,

und zwar koaxial innerhalb einer dort angebrachten Bohrung. Der Fachmann

erkenne, dass mit der Übertragung dieser Lehre auf die die Rohrinnenwand

ausbildende Baugruppe der aus E6 vorbekannten Extrusionsvorrichtung besagte

Nachteile beseitigt würden. Somit werde er bei der Übertragung der genannten

Lehre ohne Weiteres und naheliegend den dort verwendeten Kolben 30 als das

während des Pressvorgangs zu verfahrende Element, den dort verwendeten

Hubzylinder 34 als den relevanten Hydraulikzylinder und die dort angeordnete

Zylinderbohrung als die relevante Bohrung

identifizieren und folglich den

Hubzylinder 34 koaxial in der Zylinderbohrung anordnen.

Gegen diesen Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der

Anmelderin mit Schriftsatz vom 28. August 2019, eingegangen beim Deutschen

Patent- und Markenamt am selben Tag. Mit der Beschwerdebegründung verfolgt

sie die Patenterteilung allerdings auf der Basis eines geänderten Patentanspruchs 1

weiter, der lautet:

1. Extrusionsvorrichtung zur Herstellung eines mit einem Boden (1)

verschlossenen Keramikrohres (2), aufweisend ein Mundstück (3), einen

darin koaxial angeordneten Dorn (4), in dem in einer Zylinderbohrung (5) ein

Kolben (6) koaxial bewegbar ist, und ein das Mundstück (3) verschließendes,

temporär

abnehmbares

Verschlussstück (7)

mit

einer

Entlüftungsbohrung (7.1), wobei die innere Form des Verschlussstückes (7)

und die äußere Form des Dorns (4) einen Spalt (8) begrenzen, welcher der

Form

des

herzustellenden Bodens (1)

entspricht, wobei

die

Zylinderbohrung (5) über einen Zugangskanal (4.4) mit einer Gaszufuhr in

Verbindung steht, um in der Zylinderbohrung (5) einen Gasdruck zu

erzeugen, und ein Hubzylinder (6.2) vorhanden ist, in dem der Kolben (6)

geführt

ist, so dass der Kolben (6) unabhängig von dem

in der

Zylinderbohrung (5) herrschenden Gasdruck bewegbar

ist, dadurch

gekennzeichnet,

dass

der Hubzylinder (6.2)

koaxial

in

der

Zylinderbohrung (5) angeordnet

ist und der Kolben (6) einen die

Zylinderbohrung (5) verschließenden Kolbenkopf (6.1) aufweist, der zum

Öffnen der Zylinderbohrung (5) vom Dorn (4) abgehoben wird.

Der geltende Patentanspruch 7 ist wortgleich mit dem ursprünglich eingereichten

und dem dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Patentanspruch 7

und lautet:

7. Extrusionsverfahren zur Herstellung eines mit einem Boden (1)

verschlossenen Keramikrohres (2), bei dem durch ein Mundstück (3)

hindurch

zwischen

ein

das Mundstück (3)

verschließendes

Verschlussstück (7) und einen im Mundstück (3) koaxial angeordneten

Dorn (4), in dem in einer Zylinderbohrung (5) ein Kolben (6) mit einem die

Zylinderbohrung (5) verschließenden Kolbenkopf (6.1) koaxial bewegbar ist,

eine Keramikmasse gepresst wird, sodass diese einen an die innere Form

des Verschlussstückes (7) und die äußere Form des Dorns (4) angepassten

Boden (1) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass vor Entfernung des

Verschlussstückes (7) das Verschlussstück (7) beheizt wird, sodass

Restfeuchte der Keramikmasse des Bodens (1) zumindest

teilweise

verdampft und ein Luftpolster bildet, sodass sich das Verschlussstück (7)

vom Boden (1) löst.

Die Anmelderin ist der Auffassung, dass der Beschluss zur Zurückweisung auf

einem unzutreffenden Verständnis der E6 und E7 beruhe. Bei der neuen

Untergliederung des Patentanspruchs 1 mit Eingabe vom 13. Februar 2019 habe

die Anmelderin übersehen, dass ein Kolben gemäß der E6 keinen Kolbenkopf

aufweise, der die Zylinderbohrung (Öffnung der Zylinderbohrung) verschließe,

sondern dass die Zylinderbohrung dort durch den Zylinderkolben (Nadel) ausgefüllt

werde. Somit müsse der Zylinderkolben aus der Zylinderbohrung zurückgezogen

werden, damit Gas durch die Zylinderbohrung hindurch

in den Spalt

(Forminnenraum) eintreten könne. Während bei der Erfindung zum Öffnen der

Zylinderbohrung der Kolbenkopf vom Dorn abgehoben und, den sich vom Dorn

lösenden Boden stützend, noch ein Stück mit dem sich fortschreitend bildenden

Keramikrohr mitgeführt werde, werde gemäß E6 der Zylinderkolben (Nadel) in die

Zylinderbohrung zurückgezogen, wodurch

es zu einem Unterdruck

im

Formeninnenraum (Spalt) kommen könne, bevor Gas durch die freigegebene

Zylinderbohrung hindurch strömen könne. Durch den Unterdruck könne Material in

die Zylinderbohrung eintreten und/oder der sich gebildete Boden durch einen

entstehenden Sog verformt werden. Erfindungsgemäß entstehe kein Unterdruck in

dem Spalt (Formeninnenraum), wenn der die Zylinderbohrung verschließende

Zylinderkopf, der selbst nicht in der Zylinderbohrung geführt werde, zum Öffnen der

Zylinderbohrung vom Dorn abgehoben werde. Im Zurückweisungsbeschluss sei für

die Lehre der E6 davon ausgegangen worden, dass an dem Zylinderkolben ein

Kolbenkopf vorhanden sei und somit einziger Unterschied zwischen der E6 und der

Erfindung die Anordnung des Hubzylinders in der Zylinderbohrung angenommen

und somit der aufgeführte zusätzliche Unterschied außer Betracht gelassen

worden. Ein Fachmann werde jedoch ausgehend von der E6 in Kombination mit der

E7 nicht ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Anspruches 1 kommen.

Im Übrigen sei der Patentanspruch 1 im Sinne einer klareren Abgrenzung

abgeändert worden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss vom 26. Juli 2019 aufzuheben und ein Patent auf

Basis der mit Eingabe vom 25. März 2020 eingereichten

geänderten Anspruchsfassung,

hilfsweise, ein Patent beschränkt auf den nebengeordneten

Patentanspruch 7 gemäß dieser Fassung zu erteilen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die Gegenstände nach den

Patentansprüchen 1 und 7 der Eingabe vom 25. März 2020 gegenüber dem

aufgezeigten Stand der Technik, insbesondere gegenüber den Druckschriften E2,

E6 und E7, sowohl neu sind als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

1.

Fachmann

ist ein mit dem Entwurf und der

Fertigung

von

Extrusionsvorrichtungen betrauter Ingenieur mit einem Hochschulabschluss im

Bereich Produktionstechnik und Anlagenbau und mehrjähriger Erfahrung auf

diesem Gebiet.

2.

Nach den Ausführungen der streitgegenständlichen Anmeldung betrifft die

Erfindung eine Extrusionsvorrichtung und ein Verfahren zum Extrudieren einseitig

verschlossener keramischer Hohlkörper.

Beim Extrudieren (Strangpressen) einseitig verschlossener, dünnwandiger

Hohlprofile aus zähplastischen keramischen Massen unter hohen Drücken im

Formgebungswerkzeug

würden

besondere

Anforderungen

an

die

Extrusionsvorrichtung gestellt, um das nach der Extrusion noch sehr empfindliche

Profil vor Deformationen zu bewahren. Aus den Druckschriften E2 bis E5 bekannte

Lösungen offenbarten bereits den Einsatz eines Dorns im Mundstück und der

Bildung des Bodens im Spalt zwischen Dorn und teilweise auch entlüftetem

Verschlussstück, welche mit Nachteilen hinsichtlich des Vorhaltens von Formen,

hinsichtlich Unterdruck oder Überdruck oder hinsichtlich poröser Oberflächen

behaftet seien (Anmeldeunterlagen, S. 1 le. Abs. - S. 4 Abs. 2).

Vor diesem Hintergrund sieht es die Erfindung als Aufgabe an, ein Verfahren und

eine dazu geeignete Vorrichtung zu schaffen, die eine einfache und sichere

Möglichkeit zum deformationsfreien Entformen von Böden sehr dünnwandiger

keramischer Extrusionsprofile umsetzen (Anmeldeunterlagen, S. 4 Abs. 3).

3.

Der Lösung der Aufgabe dient neben dem Verfahren nach Patentanspruch 7

nunmehr die nachfolgend mit Merkmalen versehene Vorrichtung:

5

Extrusionsvorrichtung zur Herstellung eines mit einem Boden

verschlossenen Keramikrohres,

aufweisend ein Mundstück,

einen darin koaxial angeordneten Dorn, in dem in einer Zylinderbohrung ein

Kolben koaxial bewegbar ist, und

ein

das Mundstück

verschließendes,

temporär

abnehmbares

Verschlussstück mit einer Entlüftungsbohrung,

wobei die innere Form des Verschlussstückes und die äußere Form des

Dorns einen Spalt begrenzen, welcher der Form des herzustellenden

Bodens entspricht,

6

wobei die Zylinderbohrung über einen Zugangskanal mit einer Gaszufuhr in

Verbindung steht, um in der Zylinderbohrung einen Gasdruck zu erzeugen,

und

7

ein Hubzylinder vorhanden ist, in dem der Kolben geführt ist, so dass der

Kolben unabhängig von dem in der Zylinderbohrung herrschenden

Gasdruck bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass

8

der Hubzylinder koaxial in der Zylinderbohrung angeordnet ist und der

Kolben einen die Zylinderbohrung verschließenden Kolbenkopf aufweist,

der zum Öffnen der Zylinderbohrung vom Dorn abgehoben wird.

Eine Gliederung des Verfahrensanspruchs 7 unterbleibt.

4.

Die geltende Anspruchsfassung bedarf hinsichtlich ihrer gattungsgemäß

regelmäßig verwirklichten Merkmale 1-5 keiner vertiefenden Auslegung, da diese

apparativen Ausbildungen der Vorrichtung bereits im beschreibungsseitigen Teil der

Anmeldung im Rahmen der Diskussion des gattungsgemäßen Standes der Technik

angesprochen und, von der Anmelderin unbestritten, in dem mit E6 benannten

Stand der Technik verwirklicht sind.

4.1. Was die Merkmale 6 und 7 betrifft, wonach die Zylinderbohrung über einen

Zugangskanal mit einer Gaszufuhr in Verbindung steht, um in der Zylinderbohrung

einen Gasdruck zu erzeugen und ein Hubzylinder vorhanden ist, in dem der Kolben

geführt ist, so dass der Kolben unabhängig von dem in der Zylinderbohrung

herrschenden Gasdruck bewegbar ist, ist der insoweit gewählte Wortlaut nicht

zwingend auf die Ausgestaltung der Figuren 1-2 beschränkt, bei welchen der Dorn 4

zur Umgebungsluft oder Druckluft (Anmeldeunterlagen, S. 8 Abs. 2 Z. 4 – Abs. 3)

offene Zugangskanäle 4.4 aufweist und eine unabhängig über den Kolbenkopf 6.1

gesteuerte Gaszufuhr erfolgen kann. Denn sofern ein Zugangskanal 4.4 durch

einen in der Zylindersackbohrung 5 als Hubzylinder gesteuert beweglichen Kolben

geöffnet und geschlossen werden kann, sind die Merkmale 6 und 7 gleichermaßen

erfüllt. Insoweit hat es keine Auswirkung auf die beanspruchte Vorrichtung, wenn

gefordert wird, dass das durch die Zylinderbohrung 5 zugeführte Gas ausschließlich

zu Belüftung des Innenraums des Keramikrohrs verwendet wird und in keinem Fall

dazu, die beim Extrudieren des Bodens 1 mit dem Kolbenkopf 6.1 verschlossene

Zylinderbohrung 5 zu öffnen (Anmeldeunterlagen, S. 8 Abs. 4).

4.2. Hinsichtlich des mit Merkmal 8 beanspruchten Kolbenkopfs 6.1 impliziert

bereits der Ausdruck „Kopf“, dass es sich um eine

im Vergleich zum

Kolben(durchmesser) raumgreifendere endständige Ausbildung des Kolbens

handelt, die beispielsweise genau in den Zugang der Zylinderbohrung 5 eingepasst

ist, sodass sie die Zylinderbohrung 5 sicher gegen eindringende Keramikmasse und

bevorzugt auch gasdicht abdichtet (vgl. Anmeldeunterlagen, S. 9, Abs. 2 Z. 2-4).

Die Einpassung in den Zugang bedingt, dass der Kolben nur durch eine Bewegung

nach außen den Kolbenkopf vom Kolben abhebt.

5.

Die nach Hauptantrag geltende Anspruchsfassung ist zulässig. Denn die

Merkmale des Patentanspruchs 1 gehen auf Patentanspruch 1 vom Anmeldetag

zurück und die Ergänzungen in Merkmal 8 auf S. 8, le. Abs. Z. 1-2 und S. 12, Abs. 2

Z. 1-2 der ursprünglichen Beschreibung. Patentanspruch 7 ist wortgleich mit

Patentanspruch 7 vom Anmeldetag. Von den Unteransprüchen 2-6 sind die

Unteransprüche 2 und 6 ebenfalls wortgleich mit denen vom Anmeldetag, während

die Unteransprüche 3, 4 und 5 mit den in der ursprünglichen Beschreibung auf S. 7,

Abs. 3 Z. 4 und 11, auf S. 8 Abs. 1 Z. 4-7 und auf S. 7, Abs. 3 Z. 11-15 offenbarten

Ausgestaltungen ergänzt sind.

6.

Die Vorrichtung und das Verfahren gemäß den Patentansprüchen 1 und 7

nach Hauptantrag sind neu.

6.1. Die Druckschrift DE 27 15 852 A1 (E6) ist mit einer Extrusionsvorrichtung 10

zur Herstellung eines mit einem Boden verschlossenen Keramikrohres (E6,

Patentanspr. 1, Figur; Merkmal 1) befasst, mit einem Mundstück/Matritze 14 (E6,

Figur und S. 9, Abs. 2; Merkmal 2), einem darin koaxial angeordneten Dorn 18 (E6,

a.a.O.),

in dem

in einer Zylinderbohrung (E6, Figur und Patentanspr. 2,

„verschließbare Belüftungsöffnung in dem Dorn 18“) ein Kolben 30 (Nadel) koaxial

bewegbar ist (Merkmal 3), und einem das Mundstück 14 verschließenden, temporär

abnehmbaren

Verschlussstück 20

(Kuppenwerkzeug)

mit

einer

Entlüftungsbohrung 26 (E6, Figur und Patentanspr. 2; Merkmal 4), wobei die innere

Form des Verschlussstückes 20 und die äußere Form des Dorns 18 einen Spalt 19

(Forminnenraum) begrenzen, welcher der Form des herzustellenden Bodens

entspricht (E6, Figur; Merkmal 5). Weiter ist ein Hubzylinder 34 (Hydraulikzylinder)

vorhanden, in dem der Kolben 30 nach der gebotenen Auslegung unabhängig von

dem in der Zylinderbohrung herrschenden Gasdruck (nach Bz. 34 in der Figur)

hydraulisch bewegbar ist (E6, Figur und Patentanspr. 3; Merkmal 7).

Die Vorrichtung der E6 erfüllt nach der gebotenen Auslegung auch das Merkmal 6,

wonach die Zylinderbohrung über einen Zugangskanal mit einer Gaszufuhr in

Verbindung steht, um in der Zylinderbohrung einen Gasdruck zu erzeugen. Denn

die E6 führt insoweit aus, dass die Nadel 30 aus der Entlüftungsbohrung des

Dorns 18 zurückgezogen werden kann, so dass durch eine nicht gezeigte

Verbindung ein Belüftungsgas durch die Entlüftungsbohrung innerhalb des

Dorns 18 in den Forminnenraum geleitet werden kann (E6, S. 10, Abs. 2 Z. 6-12).

Nicht erfüllt ist hingegen das Merkmal 8, da entsprechend der gebotenen Auslegung

nach der Lehre der E6 weder ein Kolbenkopf am Zylinderkolben verwirklicht ist,

noch der Hubzylinder 34 koaxial in der Zylinderbohrung angeordnet liegt, sondern

oberhalb der die Nadel 30 führenden Zylinderbohrung (E6, Figur).

6.2. Wie bereits in den Ursprungsunterlagen der Streitanmeldung diskutiert,

offenbart die DE 689 03 344 T2 (E2) ebenfalls eine Vorrichtung zum Extrudieren

eines einseitig geschlossenen Hohlkörpers aus Keramik (E2, Titel und S. 2 Z. 11;

Merkmal 1), bei welcher das Anhaften des Bodens an einer Extrusionsvorrichtung

verhindert werden soll. Wie in Verbindung mit den dort gezeigten Figuren 2a-2e und

den dazugehörigen Ausführungen auf S. 4 Z. 27-S. 5 Z. 20 zu erkennen, ist diese

Vorrichtung mit einem Mundstück 1 und einem koaxial angeordnetem

Dorn/Kernglied 2 ausgestattet,

in dem ein Kolbenglied 5 mit einem die

Zylinderbohrung/Luftdurchlassöffnung 4

verschließenden Kolbenkopf

axial

beweglich ist (Merkmale 2-3 und 8). Weiter ist das Mundstück temporär mit einem

Verschlussstück/äußere Druckplatte 3 verschließbar (Merkmal 4). Im Dorn ist ein

Kolben geführt, dessen freies Kolbenende gemeinsam mit dem Verschlussstück die

Form des Bodens bestimmt (Merkmal 5). Der Kolben ist beweglich in einer

Belüftungsöffnung

(Durchgangsöffnung)

im Dorn gelagert, wobei die

Belüftungsöffnung mittels eines Kanals (Luftdurchlassöffnung) durch das Innere des

Kolbens hindurch geführt ist. Während des Extrudierens des Bodens wird durch die

Belüftungsöffnung Luft abgesaugt, um den beweglichen Kolben daran zu hindern,

sich aus dem Dorn heraus zu bewegen (E2, Fig. 2b). Nach dem Extrudieren des

Bodens wird Luft durch die zentrale Durchgangsöffnung 9 des Kernglieds 2

geblasen, so dass sich das Kolbenglied nach außen verschiebt (E2, Fig. 2c-2d).

Ersichtlich steht damit die Zylinderbohrung über einen Zugangskanal mit einer

Gaszufuhr in Verbindung, um in der Zylinderbohrung einen Gasdruck zu erzeugen

(Merkmal 6). Nicht erfüllt ist das Merkmal 7, da der in dem Hubzylinder geführte

Kolben gerade nicht unabhängig von dem in der Zylinderbohrung herrschenden

Gasdruck bewegbar ist.

6.3. Ein Verfahrensschritt nach Patentanspruch 7, wonach das Verschlussstück

vor seiner Entfernung beheizt wird und Restfeuchte der Keramikmasse des Bodens

zumindest teilweise verdampft und ein Luftpolster bildet, so dass sich das

Verschlussstück vom Boden löst, ist im aufgezeigten Stand der Technik nicht

offenbart.

Da die übrigen

im Verfahren befindlichen Druckschriften

in

ihrem

Offenbarungsgehalt nicht über die

insoweit

diskutierten Druckschriften

hinausgehen, ist die Neuheit der Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und

7 gemäß Hauptantrag gegeben.

7.

Die Vorrichtung und das Verfahren gemäß den Patentansprüchen 1 und 7

beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Vor dem Hintergrund der anmeldungsgemäßen Aufgabe, ein Verfahren und eine

Vorrichtung zu schaffen, die eine einfache und sichere Möglichkeit zum

deformationsfreien Entformen von Böden sehr dünnwandiger keramischer

Extrusionsprofile umsetzen, stellen die Druckschriften E6 und E2 technische Lehren

dar, die das Interesse des Fachmanns finden.

7.1. Wie ausgeführt, unterscheidet sich die Vorrichtung nach der Lehre der E6 von

der Vorrichtung der in Streit stehenden Patentanmeldung dadurch, dass kein

Kolbenkopf am Zylinderkolben verwirklicht und der Hubzylinder 34 oberhalb der die

Nadel 30 führenden Zylinderbohrung (E6, Figur) angeordnet ist (Merkmal 8). Soweit

der Fachmann aufgrund seines Fachwissens noch motiviert gewesen sein mochte,

den Hydraulikzylinder 34 in der Figur der E6 kompakt und geschützt zu gestalten,

indem er

ihn, wie im Zurückweisungsbeschluss geltend gemacht,

in der

Entlüftungsbohrung des Dorns 18 untergebracht hat (Teilm. 8), gilt dies nicht für den

Aspekt, den in E6 verwendeten Kolben mit einem Kolbenkopf auszugestalten, da

diese Ausgestaltung das nach der Lehre der E6 notwendige Zurückziehen der

Nadel verhindern würde (vgl. E6, S. 10 Abs. 2 Z. 9, S. 12 Abs. 2 Z. 11).

Selbst ein Blick auf gattungsgemäße Vorrichtungen, die einen Kolbenkopf nach

Teilm. 8 zum Einsatz bringen, hätte ihm keine diesbezügliche Anregung vermittelt.

Denn die dort gezeigten Vorrichtungen offenbaren gerade keine in der E6

beschriebene Lehre eines unabhängig von dem

in der Zylinderbohrung

herrschenden Gasdruck beweglichen Kolbens nach Merkmal 7 (vgl. II.6.2 und E3,

Fig. 1-2, Bz. G und S. 2 Z. 19-23). Da auch die Vorrichtung nach der Lehre der

JP H03 187710 A (E7) mit keinem solchen Kolbenkopf ausgestaltet ist, kommt es

auf deren Lehre schon unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr an.

7.2. Wie gleichermaßen ausgeführt, unterscheidet sich die Vorrichtung nach der

Lehre der E2 von der erfindungsgemäßen Vorrichtung dadurch, dass der

Hubzylinder, in dem der Kolben geführt ist, gerade nicht unabhängig von dem in der

Zylinderbohrung herrschenden Gasdruck bewegbar ist (Merkmal 7). Zwar ist diese

Ausgestaltung in der Druckschrift E6 verwirklicht, allerdings ergibt sich ausgehend

von der E2 kein Anlass, die Lehre einer Vorrichtung wie der nach E6 heranzuziehen

und dort selektiv eine einzelne Ausgestaltung zu übernehmen, die nicht als von

besonderer Bedeutung herausgestellt ist.

Insbesondere fokussiert E6 auf das

Zurückziehen der Nadel zur Belüftung, während E2 diese durch das

Hinausschieben des Kolbenglieds erzielt.

Die übrigen

im Verfahren befindlichen Druckschriften vermögen zu den

angesprochenen Ausgestaltungen nichts Weiteres beizutragen.

7.3. Was den Verfahrensschritt im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 7

betrifft, wird sich der Fachmann zwar möglicherweise der Lehre der E8 zuwenden,

die sich gattungsgemäß mit Extrusionsverfahren zur Herstellung keramischer

Röhren befasst. Zur Erleichterung der Entformung wird ein funktional dem Dorn 6

der Streitanmeldung vergleichbarer Verbund eines Wachsformkörpers 12a als Teil

des Kerns 12 mit der Form 10 erhitzt, bis das Wachs erweicht, was dann die

Entformung des Grünkörpers erleichtert (vgl. E8, [0082-0083] und Fig. 3). Eine

Anregung, auf das zusätzlich benötigte Wachsmaterial zu verzichten und die

lediglich die Restfeuchte des keramischen Materials zu verdampfen, erhält der

Fachmann in der E8 aber nicht.

Damit erweisen sich die Patentansprüche 1 und 7 nach Hauptantrag als patentfähig.

8. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen abhängig

rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 Bestand, die vorteilhafte und nicht

selbstverständliche Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1

betreffen.

9.

Somit war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent in dem im

Tenor genannten Umfang zu erteilen.

10. Da

im antragsgemäßen Sinn entschieden werden konnte, war die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten – vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere

einer Beschwer – das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die

Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,

dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

als Bevollmächtigten

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a,

76133 Karlsruhe, einzureichen.

Maksymiw

Schell

Wismeth

Freudenreich