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BPatG Beschluss vom 10.08.2020 – 14 W (pat) 49/19
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:100820B14Wpat49.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 49/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 104 387
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. August 2020
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw sowie der Richter Schell, Dipl.-Chem. Dr. Wismeth und
Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich
ECLI:DE:BPatG:2020:100820B14Wpat49.19.0
beschlossen:
1.
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
26. Juli 2019 wird aufgehoben.
2.
Das Patent 10 2016 104 387 wird erteilt. Der Erteilung liegen
folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 7 und
Beschreibungsseiten 1 bis 15 in der Fassung der Reinschrift
gemäß Schriftsatz vom 25. März 2020, Zeichnungen 1 bis 2
gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Juli 2019 hat die Prüfungsstelle für
Klasse B 28 B des Deutschen Patent- und Markenamts die deutsche
Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Extrusionsverfahren und Extrusionsvorrichtung zur Herstellung
eines mit einem Boden verschlossenen Keramikrohres“
und dem Aktenzeichen 10 2016 104 387.7 auf Grundlage der mit Schriftsatz vom
13. Februar 2019 vorgelegten Anspruchsfassung mit sieben Patentansprüchen
zurückgewiesen.
Die Zurückweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass schon der mit
Patentanspruch 1 ursprünglich beanspruchten Vorrichtung gegenüber den
Entgegenhaltungen E6 und E7 des mit den Druckschriften
E1 DE 198 42 970 C1,
E2 DE 689 03 344 T2,
E3 DE 501 270 A,
E4 GB 440 949 A,
E5 EP 1 075 916 A2,
E6 DE 27 15 852 A1,
E7
JP H03 187710 A und
E8 EP 1 552 913 A1
aufgezeigten Standes der Technik keine erfinderische Tätigkeit zugekommen sei
und mit der Eingabe vom 13. Februar 2019 in Patentanspruch 1 insoweit lediglich
die Zuordnung hinsichtlich Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geändert worden
sei. Damit sei der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 zwar zulässig und
auch neu, beruhe jedoch unverändert, und wie mit Prüfungsbescheid vom
10. Dezember 2018 mitgeteilt, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dem mit dem Entwurf und der Herstellung von Extrusionsvorrichtungen betrauten
Konstrukteur mit einem Hochschulabschluss im Bereich Produktionstechnik und
Anlagenbau und langjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet als Fachmann
erschlössen sich sämtliche im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1
angegebenen Merkmale aus der Druckschrift E6. Demgegenüber unterscheide sich
der Gegenstand nach Patentanspruch 1 von der Extrusionsvorrichtung der E6, bei
welcher der Hubzylinder koaxial über der Zylinderbohrung angeordnet sei, dadurch,
dass der Hubzylinder koaxial in der Zylinderbohrung angeordnet sei. Die die
Rohrinnenwand ausbildende Baugruppe der Vorrichtung nach E6, insbesondere
der Hubzylinder 34, nehme beträchtlichen Bauraum ein, weshalb der Hubzylinder
zumindest teilweise oberhalb der Siebplatte 16 angeordnet sei und eigens mit einer
Schutzkappe 36 gegen das aus der Strangpresse austretende Strangpressmaterial
geschützt werden müsse. Stehe der Fachmann vor der Aufgabe, eine
Extrusionsvorrichtung ohne die genannten Nachteile bereitzustellen, werde er im
Stand der Technik nach Anregungen für die Konstruktion dieser Baugruppe suchen.
Dabei stoße er auf E7, welche ebenfalls eine Extrusionsvorrichtung zur Herstellung
eines mit einem Boden verschlossenen Rohres aus Formmaterial zeige. Der E7
entnehme er eine kompakte Ausgestaltung der die Rohrinnenwand ausbildenden
Baugruppe der Extrusionsvorrichtung, bei der ein verwendeter Hubzylinder nicht
eigens gegen das Pressmaterial geschützt werden müsse, da der dort gezeigte,
doppelt wirkende Hubzylinder bzw. Hydraulikzylinder dazu ausgebildet sei, einzelne
Elemente innerhalb dieser Baugruppe während des Pressvorganges zu verfahren,
und zwar koaxial innerhalb einer dort angebrachten Bohrung. Der Fachmann
erkenne, dass mit der Übertragung dieser Lehre auf die die Rohrinnenwand
ausbildende Baugruppe der aus E6 vorbekannten Extrusionsvorrichtung besagte
Nachteile beseitigt würden. Somit werde er bei der Übertragung der genannten
Lehre ohne Weiteres und naheliegend den dort verwendeten Kolben 30 als das
während des Pressvorgangs zu verfahrende Element, den dort verwendeten
Hubzylinder 34 als den relevanten Hydraulikzylinder und die dort angeordnete
Zylinderbohrung als die relevante Bohrung
identifizieren und folglich den
Hubzylinder 34 koaxial in der Zylinderbohrung anordnen.
Gegen diesen Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der
Anmelderin mit Schriftsatz vom 28. August 2019, eingegangen beim Deutschen
Patent- und Markenamt am selben Tag. Mit der Beschwerdebegründung verfolgt
sie die Patenterteilung allerdings auf der Basis eines geänderten Patentanspruchs 1
weiter, der lautet:
1. Extrusionsvorrichtung zur Herstellung eines mit einem Boden (1)
verschlossenen Keramikrohres (2), aufweisend ein Mundstück (3), einen
darin koaxial angeordneten Dorn (4), in dem in einer Zylinderbohrung (5) ein
Kolben (6) koaxial bewegbar ist, und ein das Mundstück (3) verschließendes,
temporär
abnehmbares
Verschlussstück (7)
mit
einer
Entlüftungsbohrung (7.1), wobei die innere Form des Verschlussstückes (7)
und die äußere Form des Dorns (4) einen Spalt (8) begrenzen, welcher der
Form
des
herzustellenden Bodens (1)
entspricht, wobei
die
Zylinderbohrung (5) über einen Zugangskanal (4.4) mit einer Gaszufuhr in
Verbindung steht, um in der Zylinderbohrung (5) einen Gasdruck zu
erzeugen, und ein Hubzylinder (6.2) vorhanden ist, in dem der Kolben (6)
geführt
ist, so dass der Kolben (6) unabhängig von dem
in der
Zylinderbohrung (5) herrschenden Gasdruck bewegbar
ist, dadurch
gekennzeichnet,
dass
der Hubzylinder (6.2)
koaxial
in
der
Zylinderbohrung (5) angeordnet
ist und der Kolben (6) einen die
Zylinderbohrung (5) verschließenden Kolbenkopf (6.1) aufweist, der zum
Öffnen der Zylinderbohrung (5) vom Dorn (4) abgehoben wird.
Der geltende Patentanspruch 7 ist wortgleich mit dem ursprünglich eingereichten
und dem dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Patentanspruch 7
und lautet:
7. Extrusionsverfahren zur Herstellung eines mit einem Boden (1)
verschlossenen Keramikrohres (2), bei dem durch ein Mundstück (3)
hindurch
zwischen
ein
das Mundstück (3)
verschließendes
Verschlussstück (7) und einen im Mundstück (3) koaxial angeordneten
Dorn (4), in dem in einer Zylinderbohrung (5) ein Kolben (6) mit einem die
Zylinderbohrung (5) verschließenden Kolbenkopf (6.1) koaxial bewegbar ist,
eine Keramikmasse gepresst wird, sodass diese einen an die innere Form
des Verschlussstückes (7) und die äußere Form des Dorns (4) angepassten
Boden (1) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass vor Entfernung des
Verschlussstückes (7) das Verschlussstück (7) beheizt wird, sodass
Restfeuchte der Keramikmasse des Bodens (1) zumindest
teilweise
verdampft und ein Luftpolster bildet, sodass sich das Verschlussstück (7)
vom Boden (1) löst.
Die Anmelderin ist der Auffassung, dass der Beschluss zur Zurückweisung auf
einem unzutreffenden Verständnis der E6 und E7 beruhe. Bei der neuen
Untergliederung des Patentanspruchs 1 mit Eingabe vom 13. Februar 2019 habe
die Anmelderin übersehen, dass ein Kolben gemäß der E6 keinen Kolbenkopf
aufweise, der die Zylinderbohrung (Öffnung der Zylinderbohrung) verschließe,
sondern dass die Zylinderbohrung dort durch den Zylinderkolben (Nadel) ausgefüllt
werde. Somit müsse der Zylinderkolben aus der Zylinderbohrung zurückgezogen
werden, damit Gas durch die Zylinderbohrung hindurch
in den Spalt
(Forminnenraum) eintreten könne. Während bei der Erfindung zum Öffnen der
Zylinderbohrung der Kolbenkopf vom Dorn abgehoben und, den sich vom Dorn
lösenden Boden stützend, noch ein Stück mit dem sich fortschreitend bildenden
Keramikrohr mitgeführt werde, werde gemäß E6 der Zylinderkolben (Nadel) in die
Zylinderbohrung zurückgezogen, wodurch
es zu einem Unterdruck
im
Formeninnenraum (Spalt) kommen könne, bevor Gas durch die freigegebene
Zylinderbohrung hindurch strömen könne. Durch den Unterdruck könne Material in
die Zylinderbohrung eintreten und/oder der sich gebildete Boden durch einen
entstehenden Sog verformt werden. Erfindungsgemäß entstehe kein Unterdruck in
dem Spalt (Formeninnenraum), wenn der die Zylinderbohrung verschließende
Zylinderkopf, der selbst nicht in der Zylinderbohrung geführt werde, zum Öffnen der
Zylinderbohrung vom Dorn abgehoben werde. Im Zurückweisungsbeschluss sei für
die Lehre der E6 davon ausgegangen worden, dass an dem Zylinderkolben ein
Kolbenkopf vorhanden sei und somit einziger Unterschied zwischen der E6 und der
Erfindung die Anordnung des Hubzylinders in der Zylinderbohrung angenommen
und somit der aufgeführte zusätzliche Unterschied außer Betracht gelassen
worden. Ein Fachmann werde jedoch ausgehend von der E6 in Kombination mit der
E7 nicht ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Anspruches 1 kommen.
Im Übrigen sei der Patentanspruch 1 im Sinne einer klareren Abgrenzung
abgeändert worden.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 26. Juli 2019 aufzuheben und ein Patent auf
Basis der mit Eingabe vom 25. März 2020 eingereichten
geänderten Anspruchsfassung,
hilfsweise, ein Patent beschränkt auf den nebengeordneten
Patentanspruch 7 gemäß dieser Fassung zu erteilen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die Gegenstände nach den
Patentansprüchen 1 und 7 der Eingabe vom 25. März 2020 gegenüber dem
aufgezeigten Stand der Technik, insbesondere gegenüber den Druckschriften E2,
E6 und E7, sowohl neu sind als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
1.
Fachmann
ist ein mit dem Entwurf und der
Fertigung
von
Extrusionsvorrichtungen betrauter Ingenieur mit einem Hochschulabschluss im
Bereich Produktionstechnik und Anlagenbau und mehrjähriger Erfahrung auf
diesem Gebiet.
2.
Nach den Ausführungen der streitgegenständlichen Anmeldung betrifft die
Erfindung eine Extrusionsvorrichtung und ein Verfahren zum Extrudieren einseitig
verschlossener keramischer Hohlkörper.
Beim Extrudieren (Strangpressen) einseitig verschlossener, dünnwandiger
Hohlprofile aus zähplastischen keramischen Massen unter hohen Drücken im
Formgebungswerkzeug
würden
besondere
Anforderungen
an
die
Extrusionsvorrichtung gestellt, um das nach der Extrusion noch sehr empfindliche
Profil vor Deformationen zu bewahren. Aus den Druckschriften E2 bis E5 bekannte
Lösungen offenbarten bereits den Einsatz eines Dorns im Mundstück und der
Bildung des Bodens im Spalt zwischen Dorn und teilweise auch entlüftetem
Verschlussstück, welche mit Nachteilen hinsichtlich des Vorhaltens von Formen,
hinsichtlich Unterdruck oder Überdruck oder hinsichtlich poröser Oberflächen
behaftet seien (Anmeldeunterlagen, S. 1 le. Abs. - S. 4 Abs. 2).
Vor diesem Hintergrund sieht es die Erfindung als Aufgabe an, ein Verfahren und
eine dazu geeignete Vorrichtung zu schaffen, die eine einfache und sichere
Möglichkeit zum deformationsfreien Entformen von Böden sehr dünnwandiger
keramischer Extrusionsprofile umsetzen (Anmeldeunterlagen, S. 4 Abs. 3).
3.
Der Lösung der Aufgabe dient neben dem Verfahren nach Patentanspruch 7
nunmehr die nachfolgend mit Merkmalen versehene Vorrichtung:
Extrusionsvorrichtung zur Herstellung eines mit einem Boden
verschlossenen Keramikrohres,
aufweisend ein Mundstück,
einen darin koaxial angeordneten Dorn, in dem in einer Zylinderbohrung ein
Kolben koaxial bewegbar ist, und
ein
das Mundstück
verschließendes,
temporär
abnehmbares
Verschlussstück mit einer Entlüftungsbohrung,
wobei die innere Form des Verschlussstückes und die äußere Form des
Dorns einen Spalt begrenzen, welcher der Form des herzustellenden
Bodens entspricht,
wobei die Zylinderbohrung über einen Zugangskanal mit einer Gaszufuhr in
Verbindung steht, um in der Zylinderbohrung einen Gasdruck zu erzeugen,
und
ein Hubzylinder vorhanden ist, in dem der Kolben geführt ist, so dass der
Kolben unabhängig von dem in der Zylinderbohrung herrschenden
Gasdruck bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass
der Hubzylinder koaxial in der Zylinderbohrung angeordnet ist und der
Kolben einen die Zylinderbohrung verschließenden Kolbenkopf aufweist,
der zum Öffnen der Zylinderbohrung vom Dorn abgehoben wird.
Eine Gliederung des Verfahrensanspruchs 7 unterbleibt.
4.
Die geltende Anspruchsfassung bedarf hinsichtlich ihrer gattungsgemäß
regelmäßig verwirklichten Merkmale 1-5 keiner vertiefenden Auslegung, da diese
apparativen Ausbildungen der Vorrichtung bereits im beschreibungsseitigen Teil der
Anmeldung im Rahmen der Diskussion des gattungsgemäßen Standes der Technik
angesprochen und, von der Anmelderin unbestritten, in dem mit E6 benannten
Stand der Technik verwirklicht sind.
4.1. Was die Merkmale 6 und 7 betrifft, wonach die Zylinderbohrung über einen
Zugangskanal mit einer Gaszufuhr in Verbindung steht, um in der Zylinderbohrung
einen Gasdruck zu erzeugen und ein Hubzylinder vorhanden ist, in dem der Kolben
geführt ist, so dass der Kolben unabhängig von dem in der Zylinderbohrung
herrschenden Gasdruck bewegbar ist, ist der insoweit gewählte Wortlaut nicht
zwingend auf die Ausgestaltung der Figuren 1-2 beschränkt, bei welchen der Dorn 4
zur Umgebungsluft oder Druckluft (Anmeldeunterlagen, S. 8 Abs. 2 Z. 4 – Abs. 3)
offene Zugangskanäle 4.4 aufweist und eine unabhängig über den Kolbenkopf 6.1
gesteuerte Gaszufuhr erfolgen kann. Denn sofern ein Zugangskanal 4.4 durch
einen in der Zylindersackbohrung 5 als Hubzylinder gesteuert beweglichen Kolben
geöffnet und geschlossen werden kann, sind die Merkmale 6 und 7 gleichermaßen
erfüllt. Insoweit hat es keine Auswirkung auf die beanspruchte Vorrichtung, wenn
gefordert wird, dass das durch die Zylinderbohrung 5 zugeführte Gas ausschließlich
zu Belüftung des Innenraums des Keramikrohrs verwendet wird und in keinem Fall
dazu, die beim Extrudieren des Bodens 1 mit dem Kolbenkopf 6.1 verschlossene
Zylinderbohrung 5 zu öffnen (Anmeldeunterlagen, S. 8 Abs. 4).
4.2. Hinsichtlich des mit Merkmal 8 beanspruchten Kolbenkopfs 6.1 impliziert
bereits der Ausdruck „Kopf“, dass es sich um eine
im Vergleich zum
Kolben(durchmesser) raumgreifendere endständige Ausbildung des Kolbens
handelt, die beispielsweise genau in den Zugang der Zylinderbohrung 5 eingepasst
ist, sodass sie die Zylinderbohrung 5 sicher gegen eindringende Keramikmasse und
bevorzugt auch gasdicht abdichtet (vgl. Anmeldeunterlagen, S. 9, Abs. 2 Z. 2-4).
Die Einpassung in den Zugang bedingt, dass der Kolben nur durch eine Bewegung
nach außen den Kolbenkopf vom Kolben abhebt.
5.
Die nach Hauptantrag geltende Anspruchsfassung ist zulässig. Denn die
Merkmale des Patentanspruchs 1 gehen auf Patentanspruch 1 vom Anmeldetag
zurück und die Ergänzungen in Merkmal 8 auf S. 8, le. Abs. Z. 1-2 und S. 12, Abs. 2
Z. 1-2 der ursprünglichen Beschreibung. Patentanspruch 7 ist wortgleich mit
Patentanspruch 7 vom Anmeldetag. Von den Unteransprüchen 2-6 sind die
Unteransprüche 2 und 6 ebenfalls wortgleich mit denen vom Anmeldetag, während
die Unteransprüche 3, 4 und 5 mit den in der ursprünglichen Beschreibung auf S. 7,
Abs. 3 Z. 4 und 11, auf S. 8 Abs. 1 Z. 4-7 und auf S. 7, Abs. 3 Z. 11-15 offenbarten
Ausgestaltungen ergänzt sind.
6.
Die Vorrichtung und das Verfahren gemäß den Patentansprüchen 1 und 7
nach Hauptantrag sind neu.
6.1. Die Druckschrift DE 27 15 852 A1 (E6) ist mit einer Extrusionsvorrichtung 10
zur Herstellung eines mit einem Boden verschlossenen Keramikrohres (E6,
Patentanspr. 1, Figur; Merkmal 1) befasst, mit einem Mundstück/Matritze 14 (E6,
Figur und S. 9, Abs. 2; Merkmal 2), einem darin koaxial angeordneten Dorn 18 (E6,
a.a.O.),
in dem
in einer Zylinderbohrung (E6, Figur und Patentanspr. 2,
„verschließbare Belüftungsöffnung in dem Dorn 18“) ein Kolben 30 (Nadel) koaxial
bewegbar ist (Merkmal 3), und einem das Mundstück 14 verschließenden, temporär
abnehmbaren
Verschlussstück 20
(Kuppenwerkzeug)
mit
einer
Entlüftungsbohrung 26 (E6, Figur und Patentanspr. 2; Merkmal 4), wobei die innere
Form des Verschlussstückes 20 und die äußere Form des Dorns 18 einen Spalt 19
(Forminnenraum) begrenzen, welcher der Form des herzustellenden Bodens
entspricht (E6, Figur; Merkmal 5). Weiter ist ein Hubzylinder 34 (Hydraulikzylinder)
vorhanden, in dem der Kolben 30 nach der gebotenen Auslegung unabhängig von
dem in der Zylinderbohrung herrschenden Gasdruck (nach Bz. 34 in der Figur)
hydraulisch bewegbar ist (E6, Figur und Patentanspr. 3; Merkmal 7).
Die Vorrichtung der E6 erfüllt nach der gebotenen Auslegung auch das Merkmal 6,
wonach die Zylinderbohrung über einen Zugangskanal mit einer Gaszufuhr in
Verbindung steht, um in der Zylinderbohrung einen Gasdruck zu erzeugen. Denn
die E6 führt insoweit aus, dass die Nadel 30 aus der Entlüftungsbohrung des
Dorns 18 zurückgezogen werden kann, so dass durch eine nicht gezeigte
Verbindung ein Belüftungsgas durch die Entlüftungsbohrung innerhalb des
Dorns 18 in den Forminnenraum geleitet werden kann (E6, S. 10, Abs. 2 Z. 6-12).
Nicht erfüllt ist hingegen das Merkmal 8, da entsprechend der gebotenen Auslegung
nach der Lehre der E6 weder ein Kolbenkopf am Zylinderkolben verwirklicht ist,
noch der Hubzylinder 34 koaxial in der Zylinderbohrung angeordnet liegt, sondern
oberhalb der die Nadel 30 führenden Zylinderbohrung (E6, Figur).
6.2. Wie bereits in den Ursprungsunterlagen der Streitanmeldung diskutiert,
offenbart die DE 689 03 344 T2 (E2) ebenfalls eine Vorrichtung zum Extrudieren
eines einseitig geschlossenen Hohlkörpers aus Keramik (E2, Titel und S. 2 Z. 11;
Merkmal 1), bei welcher das Anhaften des Bodens an einer Extrusionsvorrichtung
verhindert werden soll. Wie in Verbindung mit den dort gezeigten Figuren 2a-2e und
den dazugehörigen Ausführungen auf S. 4 Z. 27-S. 5 Z. 20 zu erkennen, ist diese
Vorrichtung mit einem Mundstück 1 und einem koaxial angeordnetem
Dorn/Kernglied 2 ausgestattet,
in dem ein Kolbenglied 5 mit einem die
Zylinderbohrung/Luftdurchlassöffnung 4
verschließenden Kolbenkopf
axial
beweglich ist (Merkmale 2-3 und 8). Weiter ist das Mundstück temporär mit einem
Verschlussstück/äußere Druckplatte 3 verschließbar (Merkmal 4). Im Dorn ist ein
Kolben geführt, dessen freies Kolbenende gemeinsam mit dem Verschlussstück die
Form des Bodens bestimmt (Merkmal 5). Der Kolben ist beweglich in einer
Belüftungsöffnung
(Durchgangsöffnung)
im Dorn gelagert, wobei die
Belüftungsöffnung mittels eines Kanals (Luftdurchlassöffnung) durch das Innere des
Kolbens hindurch geführt ist. Während des Extrudierens des Bodens wird durch die
Belüftungsöffnung Luft abgesaugt, um den beweglichen Kolben daran zu hindern,
sich aus dem Dorn heraus zu bewegen (E2, Fig. 2b). Nach dem Extrudieren des
Bodens wird Luft durch die zentrale Durchgangsöffnung 9 des Kernglieds 2
geblasen, so dass sich das Kolbenglied nach außen verschiebt (E2, Fig. 2c-2d).
Ersichtlich steht damit die Zylinderbohrung über einen Zugangskanal mit einer
Gaszufuhr in Verbindung, um in der Zylinderbohrung einen Gasdruck zu erzeugen
(Merkmal 6). Nicht erfüllt ist das Merkmal 7, da der in dem Hubzylinder geführte
Kolben gerade nicht unabhängig von dem in der Zylinderbohrung herrschenden
Gasdruck bewegbar ist.
6.3. Ein Verfahrensschritt nach Patentanspruch 7, wonach das Verschlussstück
vor seiner Entfernung beheizt wird und Restfeuchte der Keramikmasse des Bodens
zumindest teilweise verdampft und ein Luftpolster bildet, so dass sich das
Verschlussstück vom Boden löst, ist im aufgezeigten Stand der Technik nicht
offenbart.
Da die übrigen
im Verfahren befindlichen Druckschriften
in
ihrem
Offenbarungsgehalt nicht über die
insoweit
diskutierten Druckschriften
hinausgehen, ist die Neuheit der Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und
7 gemäß Hauptantrag gegeben.
7.
Die Vorrichtung und das Verfahren gemäß den Patentansprüchen 1 und 7
beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Vor dem Hintergrund der anmeldungsgemäßen Aufgabe, ein Verfahren und eine
Vorrichtung zu schaffen, die eine einfache und sichere Möglichkeit zum
deformationsfreien Entformen von Böden sehr dünnwandiger keramischer
Extrusionsprofile umsetzen, stellen die Druckschriften E6 und E2 technische Lehren
dar, die das Interesse des Fachmanns finden.
7.1. Wie ausgeführt, unterscheidet sich die Vorrichtung nach der Lehre der E6 von
der Vorrichtung der in Streit stehenden Patentanmeldung dadurch, dass kein
Kolbenkopf am Zylinderkolben verwirklicht und der Hubzylinder 34 oberhalb der die
Nadel 30 führenden Zylinderbohrung (E6, Figur) angeordnet ist (Merkmal 8). Soweit
der Fachmann aufgrund seines Fachwissens noch motiviert gewesen sein mochte,
den Hydraulikzylinder 34 in der Figur der E6 kompakt und geschützt zu gestalten,
indem er
ihn, wie im Zurückweisungsbeschluss geltend gemacht,
in der
Entlüftungsbohrung des Dorns 18 untergebracht hat (Teilm. 8), gilt dies nicht für den
Aspekt, den in E6 verwendeten Kolben mit einem Kolbenkopf auszugestalten, da
diese Ausgestaltung das nach der Lehre der E6 notwendige Zurückziehen der
Nadel verhindern würde (vgl. E6, S. 10 Abs. 2 Z. 9, S. 12 Abs. 2 Z. 11).
Selbst ein Blick auf gattungsgemäße Vorrichtungen, die einen Kolbenkopf nach
Teilm. 8 zum Einsatz bringen, hätte ihm keine diesbezügliche Anregung vermittelt.
Denn die dort gezeigten Vorrichtungen offenbaren gerade keine in der E6
beschriebene Lehre eines unabhängig von dem
in der Zylinderbohrung
herrschenden Gasdruck beweglichen Kolbens nach Merkmal 7 (vgl. II.6.2 und E3,
Fig. 1-2, Bz. G und S. 2 Z. 19-23). Da auch die Vorrichtung nach der Lehre der
JP H03 187710 A (E7) mit keinem solchen Kolbenkopf ausgestaltet ist, kommt es
auf deren Lehre schon unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr an.
7.2. Wie gleichermaßen ausgeführt, unterscheidet sich die Vorrichtung nach der
Lehre der E2 von der erfindungsgemäßen Vorrichtung dadurch, dass der
Hubzylinder, in dem der Kolben geführt ist, gerade nicht unabhängig von dem in der
Zylinderbohrung herrschenden Gasdruck bewegbar ist (Merkmal 7). Zwar ist diese
Ausgestaltung in der Druckschrift E6 verwirklicht, allerdings ergibt sich ausgehend
von der E2 kein Anlass, die Lehre einer Vorrichtung wie der nach E6 heranzuziehen
und dort selektiv eine einzelne Ausgestaltung zu übernehmen, die nicht als von
besonderer Bedeutung herausgestellt ist.
Insbesondere fokussiert E6 auf das
Zurückziehen der Nadel zur Belüftung, während E2 diese durch das
Hinausschieben des Kolbenglieds erzielt.
Die übrigen
im Verfahren befindlichen Druckschriften vermögen zu den
angesprochenen Ausgestaltungen nichts Weiteres beizutragen.
7.3. Was den Verfahrensschritt im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 7
betrifft, wird sich der Fachmann zwar möglicherweise der Lehre der E8 zuwenden,
die sich gattungsgemäß mit Extrusionsverfahren zur Herstellung keramischer
Röhren befasst. Zur Erleichterung der Entformung wird ein funktional dem Dorn 6
der Streitanmeldung vergleichbarer Verbund eines Wachsformkörpers 12a als Teil
des Kerns 12 mit der Form 10 erhitzt, bis das Wachs erweicht, was dann die
Entformung des Grünkörpers erleichtert (vgl. E8, [0082-0083] und Fig. 3). Eine
Anregung, auf das zusätzlich benötigte Wachsmaterial zu verzichten und die
lediglich die Restfeuchte des keramischen Materials zu verdampfen, erhält der
Fachmann in der E8 aber nicht.
Damit erweisen sich die Patentansprüche 1 und 7 nach Hauptantrag als patentfähig.
8. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen abhängig
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 Bestand, die vorteilhafte und nicht
selbstverständliche Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1
betreffen.
9.
Somit war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent in dem im
Tenor genannten Umfang zu erteilen.
10. Da
im antragsgemäßen Sinn entschieden werden konnte, war die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten – vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere
einer Beschwer – das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,
dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
als Bevollmächtigten
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a,
76133 Karlsruhe, einzureichen.
Maksymiw
Schell
Wismeth
Freudenreich