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BPatG Beschluss vom 11.09.2020 – 18 W (pat) 11/19

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:110920B18Wpat11.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 11/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. September 2020

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 101 17 285

ECLI:DE:BPatG:2020:110920B18Wpat11.19.0

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. September 2020 durch die Vorsitzende

Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-Ing. Altvater und

Dr. Nielsen

beschlossen:

1.

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2018 aufgehoben.

3.

Das deutsche Patent 101 17 285 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 6. April 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 101 17 285.0 ist das Streitpatent mit der Bezeichnung „Kanülensystem“ erteilt und am 4. August 2016 veröffentlicht worden. Das Streitpatent betrifft

ein Kanülensystem, bei dem eine Kanüle in Körpergewebe eingebracht wird, zum

Zuführen einer Flüssigkeit über die Kanüle in das Gewebe. Gemäß der Beschreibungseinleitung des Streitpatents seien aus dem Stand der Technik Vorrichtungen

zum Einbringen eines Katheters bzw. einer Kanüle in Gewebe bekannt, die jedoch

nachteilig in der Verwendung seien. Bspw. fehle ein Schutz gegen ein unbeabsichtigtes Herausziehen der Kanüle, oder die Kanüle sei mit einer zusätzlichen Anordnung verbunden, die während des Einstechens mitbewegt werden müsse, was den

Einstichvorgang zusätzlich erschwere (vgl. Streitpatent, Abs. 0002-0007). Vor diesem Hintergrund ist im Streitpatent als Aufgabe genannt, ein System vorzuschlagen, welches das Einbringen einer Kanüle verbessere. Allgemein solle ein Kanülensystem vorgeschlagen werden, welches Verbesserungen gegenüber dem Stand

der Technik aufweise (vgl. Abs. 0008).

Auf den gegen die Erteilung des Patents eingelegten Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom 21. Februar 2018 verkündeten

Beschluss der Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts mit den

Unterlagen gemäß Hilfsantrag vom 21. Februar 2018 beschränkt aufrechterhalten

worden.

Gegen diesen Beschluss richten sich die am 10. April 2018 eingegangene

Beschwerde der Patentinhaberin sowie die am 17. April 2018 eingegangene

Beschwerde der Einsprechenden.

Im Einspruchsverfahren sind u. a. folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:

D4

D5

EP 0 615 768 A2

US 5 997 501 A

D12

US 5 960 797 A.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 2. ist der Auffassung, dass dem

Streitpatent auch in der erteilten Fassung die Neuheit im Sinne von § 3 PatG fehle.

Sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung seien entgegen der

Auffassung der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts durch die

Druckschriften D4, D5 und D12 vorweggenommen. Die Patentinhaberin führe zur

Druckschrift D5 unzutreffend aus, dass dort die Nadel ins Gewebe eingebracht

werde, bevor der Basiskörper über der Einstichstelle fest angeordnet sei. Richtig sei

hingegen, dass das druckaktivierte Pflaster mit klebender Oberfläche die Schutzabdeckung bereits beim Auflegen auf die Haut des Patienten fixiere, wobei zu diesem Zeitpunkt noch keine Verrastung des Grundelements mit dem Basiskörper

erfolgt sein müsse. Auch die Druckschrift D12 zeige ein Kanülensystem, bei dem

der Basisköper über der Einstichstelle befestigt werde, wobei zu diesem Zeitpunkt

der Injektor noch über dem Basiskörper positioniert sei. Weiterhin sei das Streitpatent in der erteilten Fassung gegenüber den Anmeldeunterlagen unzulässig

erweitert worden. Dem Gegenstand des Anspruchs des Hilfsantrages fehle in Anbetracht des im Verfahren befindlichen Standes der Technik gleichfalls die Neuheit im

Sinne von § 3 PatG. Zudem beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, § 4

PatG.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin 2 beantragt,

1.

Den Beschluss der Patentabteilung 44 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 21. Februar 2018 aufzuheben soweit

das deutsche Patent 101 17 285 eingeschränkt aufrechterhalten wurde und das deutsche Patent 101 17 285 vollumfänglich

zu widerrufen.

2.

Die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin 1 beantragt,

1.

Den Beschluss der Patentabteilung 44 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 21. Februar 2018 aufzuheben soweit

das deutsche Patent 101 17 285 nur eingeschränkt aufrechterhalten wurde und das deutsche Patent 101 17 285 im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß

des Hilfsantrages I, wie in der Anhörung vor der Patentabteilung 44 am 21. Februar 2018 gestellt,

hilfsweise das Patent aufrechtzuerhalten gemäß der Hilfsanträge II, III und V bis VIII gemäß Schriftsatz vom 4. September 2020 und der Hilfsanträge IV und IX gemäß der heute

übergebenen Schriftsätze.

2.

Die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin 1 ist der Auffassung, dass das Patent

in der ursprünglich erteilten Fassung zu Recht erteilt worden sei. Anders als bei der

nach der Druckschrift D5 offenbarten Lösung sei der Basiskörper gemäß dem

Streitpatent als dazu geeignet definiert, zunächst fest über der Einstichstelle

aufgeklebt zu werden. Gerade die klare zeitliche Trennung zwischen dem Anordnen

des Basisköpers über der Einstichstelle und dem Einstechen der Kanüle in das

Gewebe solle die Nachteile der bekannten Kanülensysteme überwinden, die mit

dem gleichzeitigen Anordnen und Einstechen des Kanülensystems einhergingen.

Zudem sehe nur das Streitpatent vor, dass nach dem Einschieben der Kanüle durch

den Basiskörper eine feste Verbindung zwischen der Kanülenhalterung und dem

Basiskörper erfolge. Auch gegenüber der in der Druckschrift D12 offenbarten

Lösung unterscheide sich der Gegenstand des Streitpatents durch das Zustandekommen einer festen, nicht lösbaren Verbindung zwischen der Kanülenhalterung

und dem Basiskörper, sobald die Kanüle durch den Basiskörper in das Gewebe

eingeschoben werde. Eine „feste“ Verbindung einerseits und eine „nicht lösbare“

Verbindung andererseits seien dasselbe. Die in der Druckschrift D12 gezeigte lösbare Rastverbindung sei daher keine „feste“ Verbindung im Sinne des Streitpatents.

Darüber hinaus zeigten die Druckschriften D4 und D12 völlig unterschiedliche

Anwendungsgebiete. Der Gegenstand aus der Druckschrift D4 sei für die Selbstanwendung durch den Patienten bestimmt, während der Gegenstand der Druckschrift D12 nur von medizinischem Personal angewendet werden könne. Es gebe

daher für den Fachmann keinen Anlass, die Merkmale der Druckschriften D4 und

D12 zu kombinieren.

Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit schriftlichem Hinweis vom 6. August 2020, eingegangen bei den Prozessbevollmächtigten der Patentinhaberin und

Beschwerdeführerin 1 am 11. August 2020, darauf hingewiesen, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 im Hinblick auf die Druckschriften D3, D5 und

D12 möglicherweise nicht neu sei bzw. zumindest nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe. Des Weiteren wäre die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1

nach Hilfsantrag vom 21. Februar 2018 im Hinblick auf die Druckschriften D4, D5

und D12 zu erörtern.

Mit Schriftsatz vom 4. September 2020, eingegangen bei Gericht am 7. September 2020 und übergeben an die Einsprechende und Beschwerdeführerin 2 in der

mündlichen Verhandlung vom 11. September 2020, hat die Patentinhaberin und

Beschwerdeführerin 1 Hilfsanträge II bis IX in geänderter Fassung gestellt.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin 2 rügt die von der Patentinhaberin und

Beschwerdeführerin 1 gestellten Hilfsanträge II bis IX als verspätet, insbesondere

die in der Verhandlung neu gestellten Hilfsanträge IV und IX. Sie beantragt hilfsweise den Nachlass einer Schriftsatzfrist und die Vertagung der mündlichen Verhandlung.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (erteilte Fassung) lautet unter senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:

M1

Kanülensystem zum Zuführen einer Flüssigkeit über eine Kanüle (3) in

Gewebe mit:

M2

einem Basiskörper (1, 2), wobei der Basiskörper (1, 2) aus einem Grundkörper (1) und einem Pflaster (2) besteht,

M3

wobei der Grundkörper (1) an der Oberseite des Pflasters (2) angeordnet ist

M4

M5

und das Pflaster (2) eine untere klebende Oberfläche aufweist;

und einer Halterung (5), welche mit einer Kanüle (3) fest verbunden ist,

wobei der Basiskörper (1, 2) so ausgebildet ist, dass eine feste Verbindung (1d, 5a) mit der Halterung (5) erfolgt, wenn die Kanüle (3) durch den

Basiskörper (1, 2), welcher schon vor dem Einstich fest über der Einstichstelle angeordnet ist, vollständig oder fast vollständig eingeschoben ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet mit einer senatsseitigen Gliederung

versehen (Änderungen gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag gekennzeichnet):

M1

Kanülensystem zum Zuführen einer Flüssigkeit über eine Kanüle (3) in

Gewebe mit:

M2

einem Basiskörper (1, 2), wobei der Basiskörper (1, 2) aus einem Grundkörper (1) und einem Pflaster (2) besteht,

M3

wobei der Grundkörper (1) an der Oberseite des Pflasters (2) angeordnet ist

und das Pflaster (2) eine untere klebende Oberfläche aufweist,

M3.1HiA1

und wobei der Grundkörper (1) ein Verbindungselement (1a, 1b) zur

Verbindung mit einer Vorrichtung zum Zuführen der Flüssigkeit aufweist;

M4

und einer Halterung (5), welche mit einer Kanüle (3) fest verbunden ist,

M5HiA1

wobei der Basiskörper (1, 2) so ausgebildet ist, dass eine unlösbare

Rastverbindung (1d, 5a) mit der Halterung (5) erfolgt, wenn die Kanüle (3)

durch den Basiskörper (1, 2), welcher schon vor dem Einstich fest über der

Einstichstelle angeordnet ist, vollständig oder fast vollständig eingeschoben

ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II konkretisiert Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I dadurch, dass der Grundkörper (1) ein Verbindungselement (1a, 1b) zur lösbaren Verbindung mit einer Vorrichtung zum Zuführen der Flüssigkeit aufweist (Merkmal M3.1HiA2); dass die Kanüle (3) ausgebildet ist, mit einer von ihr umgebenen

Führungsnadel (8) in das Gewebe eingebracht zu werden (Merkmal M4.1HiA2);

sowie dass die unlösbare Rastverbindung (1d, 5a) ausgestaltet ist, die Kanüle (3)

bei einem Ausziehvorgang der Führungsnadel (8) aus der Kanüle (3) gegen unbeabsichtigtes Herausziehen aus dem Gewebe zu sichern (Merkmal M6HiA2).

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

nach Hauptantrag durch das zusätzliche Vorsehen einer Vorrichtung (6, 7) zum Einbringen der Kanüle (3) in das Gewebe, mit einem Schutzelement (6), welches die

Kanüle (3) aufnehmen kann, einem Betätigungselement (7), mit welchem die

Kanüle (3) aus dem Schutzelement (6) herausgeschoben und in das Gewebe eingebracht werden kann (Merkmal M1.1HiA3). Weiterhin weist der Grundkörper (1) ein

Verbindungselement (1a, 1b) zur lösbaren Verbindung mit der Vorrichtung (4-8)

zum Einbringen der Kanüle (3) auf (Merkmal M3.1HiA3). Wie im Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag I ist der Basiskörper (1, 2) so ausgebildet, dass eine unlösbare

Rastverbindung (1d, 5a) mit der Halterung (5) erfolgt, wenn die Kanüle (3) durch

den Basiskörper (1, 2) vollständig oder fast vollständig eingeschoben ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV ergänzt Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III durch Merkmale aus Hilfsantrag II, dass eine Führungsnadel (8) vorgesehen

ist, welche von der Kanüle (3) umgeben ist und dazu dient, die Kanüle (3) in das

Gewebe einzubringen (Merkmal M1.1HiA4); sowie dass die unlösbare Rastverbindung (1d, 5a) ausgestaltet ist, die Kanüle (3) bei einem Ausziehvorgang der Führungsnadel (8) aus der Kanüle (3) gegen unbeabsichtigtes Herausziehen aus dem

Gewebe zu sichern (Merkmal M6HiA2). Des Weiteren wird Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag III dadurch ergänzt, dass der Grundkörper (1) ein Verbindungselement (1a, 1b) zur lösbaren Verbindung mit der Vorrichtung (4-8) zum Einbringen der

Kanüle (3) und zur Verbindung mit einer Vorrichtung zum Zuführen eines Fluids

aufweist (Merkmal M3.1HiA4).

Bei den Patentansprüchen 1 nach Hilfsantrag V bis IX wurde der Begriff „Kanülensystem“ durch „System“ ersetzt, ansonsten entsprechen diese inhaltlich den

jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis IV.

Wegen des Wortlauts der auf den jeweiligen Patentanspruch 1 direkt bzw. indirekt

rückbezogenen Unteransprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I bis IX, sowie

wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluss der Patentabteilung 44 hat in der Sache Erfolg. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nach Hauptantrag ist nicht neu und die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach

den Hilfsanträgen I bis IX beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3, 4 PatG).

1. Die Einspruchsbeschwerden wurden rechtzeitig eingelegt und sind auch sonst

zulässig. Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ist ebenfalls zulässig.

2. Das Streitpatent betrifft ein Kanülensystem, bei dem eine Kanüle in Körpergewebe eingebracht wird, zum Zuführen einer Flüssigkeit über die Kanüle in das

Gewebe (vgl. Streitpatent, Abs. 0001).

Allgemein soll ein Kanülensystem vorgeschlagen werden, welches Verbesserungen

gegenüber dem Stand der Technik aufweist (vgl. Streitpatent, Abs. 0008).

Die angegebene Aufgabe soll durch den im jeweiligen Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge I bis IX angegebenen Gegenstand

gelöst werden.

3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur mit Diplom oder

Masterabschluss der Fachrichtung Medizintechnik. Dieser Fachmann besitzt berufliche Erfahrung in der Entwicklung von Kanülensystemen und Infusionseinrichtungen, und arbeitet bezüglich medizinischer Fragestellungen mit einem Arzt zusammen.

4. Einige Merkmale der Vorrichtungsansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis IX bedürfen der Erläuterung.

Nach Merkmal M1 der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis IV ist ein „Kanülensystem“ beansprucht. Die Patentansprüche 1 nach den

Hilfsanträgen V bis IX sind auf ein „System“ gerichtet. Der Senat sieht den Begriff

„Kanülensystem“ bzw. „System“ in Übereinstimmung mit der in der mündlichen Verhandlung von der Patentinhaberin dargelegten Sichtweise als Oberbegriff für eine

Kombination bzw. Ansammlung von Gegenständen. Dies bedingt, dass verfahrensmäßige Anweisungen in den Patentansprüchen 1 als funktionale Merkmale anzusehen sind, und nicht als Verfahrensschritte.

Der verfahrensmäßige Einschub im Merkmal M5 (Hauptantrag) bzw. M5HiA1 (Hilfsanträge I bis IX), wonach der Basiskörper schon vor dem Einstich fest über der

Einstichstelle angeordnet sein soll, ist daher funktional auszulegen. Demgemäß

muss das beanspruchte „Kanülensystem“ bzw. „System“ gegenständlich so ausgestaltet sein, dass eine feste Anordnung des Basiskörpers über der Einstichstelle

möglich ist, bevor die Kanüle in das Gewebe einsticht.

Die Zweckangabe „zum Zuführen einer Flüssigkeit über eine Kanüle in Gewebe“ im

Merkmal M1 bedingt, dass das „Kanülensystem“ bzw. „System“ zum Zuführen einer

Flüssigkeit über eine Kanüle in Gewebe geeignet sein muss. Mit Gewebe ist laut

Patentbeschreibung z.B. Haut-, Fett- oder Muskelgewebe gemeint (vgl. Streitpatent,

Abs. 0001).

Nach den Patentansprüchen 1 in der Fassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge I und II sowie der dazu inhaltsgleichen Hilfsanträge V bis VII setzt sich das

beanspruchte Kanülensystem bzw. System aus den folgenden Hauptelementen

zusammen:

-

-

ein Basiskörper, der aus einem Grundkörper 1 und einem Pflaster 2

besteht (Merkmal M2);

eine Halterung 5 welche mit einer Kanüle 3 fest verbunden ist (Merkmal M4).

Figur 3 des Streitpatents zeigt ein Ausführungsbeispiel.

Der Grundkörper 1 ist an der Oberseite des Pflasters 2 angeordnet, bspw. aufgeklebt. Das Pflaster weist eine untere klebende Oberfläche auf, um den Grundkörper

über einer Injektionsstelle aufkleben zu können (vgl. Streitpatent, Abs. 0039, dritte

bis siebte Zeile / Merkmal M3, alle Anträge).

Der Begriff „Pflaster“ ist im Streitpatent nicht weiter definiert. Unter einem „Pflaster“ im Sinne des Streitpatents versteht der Fachmann eine Klebeschicht im weitesten Sinne, mittels der der Grundkörper über der Einstichstelle befestigt werden

kann.

Nach Merkmal M3.1HiA1 (Hilfsanträge I, VI) weist der Grundkörper ein Verbindungselement zur Verbindung mit einer Vorrichtung zum Zuführen der Flüssigkeit auf. Im

Merkmal M3.1HiA2 (Hilfsanträge II, VII) ist weiter spezifiziert, dass dieses Verbindungselement lösbar sein soll. Im Ausführungsbeispiel der Figur 5 wird das Verbindungselement durch eine Kante 1c gebildet, in die eine Gegenkante 9b eines

Steckers 9 der Flüssigkeitszuführvorrichtung eingreifen kann (vgl. Streitpatent, Abs.

0043).

Nach Merkmal M4.1HiA2 (Hilfsanträge II, VII) ist die Kanüle ausgebildet, mit einer

von ihr umgebenen Führungsnadel in das Gewebe eingebracht zu werden. Im

Streitpatent ist hierzu ausgeführt, dass eine Nadel bzw. Führungsnadel oder ein

anderes Einstichelement zum Einbringen einer Kanüle in Gewebe vorgesehen werden kann. Diese Nadel soll nach dem Einbringen der Kanüle in das Gewebe wieder

aus der Kanüle herausgezogen werden (vgl. Abs. 0010). Besondere Eigenschaften

dieser Nadel bzw. dieses Einstichelements sind nicht genannt.

Der Basiskörper 1, 2 ist gemäß Merkmal M5 (Hauptantrag, Hilfsantrag V) so ausgebildet, dass eine feste Verbindung mit der Halterung 5 erfolgt, wenn die Kanüle 3

durch den Basiskörper vollständig oder fast vollständig eingeschoben ist.

Im

Abs. 0011 des Streitpatents ist ausgeführt, dass die Verbindung des Basiskörpers

mit der Halterung im vollständig oder fast vollständig ausgeschobenen Zustand der

Kanüle erfolgen soll. Dies ist bspw. in Figur 3 gezeigt. Dort ragt bei im Grundkörper 1

befestigter Halterung 5 die Kanüle 3 aus der Unterseite des Basiskörpers heraus.

Die Angabe „durch den Basiskörper vollständig oder fast vollständig eingeschoben“

ist somit dahingehend auszulegen, dass die Kanüle so durch den Basiskörper vollständig oder fast vollständig eingeschoben sein soll, dass sie auf der Unterseite des

Basiskörpers zumindest teilweise ausgeschoben ist, somit aus diesem herausragt,

wie bspw. in der Figur 3 gezeigt.

Die Angabe „feste Verbindung“ ist in der Patentschrift dahingehend erläutert, dass

diese eine Rastverbindung oder jede andere geeignete Verbindung sein kann,

welche eine lösbare oder auch nicht mehr lösbare feste Verbindung der Halterung

mit einem geeigneten Element, bevorzugt mit einem Basiskörper, ermöglicht. Dazu

können bspw. eine oder mehrere Nuten bzw. Vertiefung und/oder Vorsprünge oder

Rastlippen an der Halterung vorgesehen sein (vgl. Streitpatent, Abs. 0011). Durch

die feste Verbindung der Halterung mit dem Basiskörper soll eine auf die Kanüle

einwirkende Kraft von der Halterung und dem mit ihr verbundenen Basiskörper aufgefangen werden, so dass diese Kraft nicht unmittelbar auf die Kanüle wirken kann

(vgl. Streitpatent, Abs. 0010).

Nicht als „feste Verbindung“ ist daher bspw. ein Anliegen oder Abstützen der Halterung am Basiskörper, z.B. mittels Federkraft, Druck oder Gewicht, anzusehen, da

bei einer entsprechenden Krafteinwirkung auf die Kanüle diese bewegt werden

könnte, ohne dass hierzu eine feste Verbindung, bspw. eine Rastverbindung, gelöst

werden müsste.

Die feste Verbindung ist im Merkmal M5HiA1 (Hilfsanträge I-IV, VI-IX) dahingehend

weitergebildet, dass sie eine unlösbare Rastverbindung sein soll. Unter einer „unlösbaren“ Verbindung zweier Elemente versteht der Fachmann gemeinhin eine Verbindung, die nur unter Zerstörung der die Elemente verbindenden Komponenten bzw.

der Elemente selbst gelöst werden kann. Nach Merkmal M6HiA2 (Hilfsanträge II, IV,

VII, IX) soll die unlösbare Rastverbindung die Kanüle bei einem Ausziehvorgang der

Führungsnadel aus der Kanüle gegen unbeabsichtigtes Herausziehen aus dem

Gewebe sichern.

In den Patentansprüchen 1 in der Fassung der Hilfsanträge III, IV, VIII und IX ist

dem Gegenstand der jeweiligen Patentansprüche 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge I, II und V bis VII noch eine „Vorrichtung zum Einbringen der Kanüle in das

Gewebe“ (Merkmale M1.1HiA3 u. M1.1HiA4) hinzugefügt.

Eine solche Vorrichtung (Kanülen-

Einbringvorrichtung

3-8) mit

einem Schutzelement (Führungselement 6), welches die Kanüle

aufnehmen kann, und einem

Betätigungselement (Bz. 7), mit

welchem die Kanüle aus dem

Schutzelement herausgeschoben

und in das Gewebe eingebracht

werden kann (Merkmal M1.1HiA3 /

Hilfsanträge III, VIII) ist im Ausführungsbeispiel der Figur 1 des Streitpatents

gezeigt. Im Merkmal M1.1HiA4 (Hilfsanträge IV, IX) wird diese Vorrichtung noch um

eine Führungsnadel (Figur 1: Bz. 8) ergänzt, welche von der Kanüle umgeben ist

und dazu dienen soll, die Kanüle in das Gewebe einzubringen.

Nach Merkmal M3.1HiA3 (Hilfsanträge III, VIII) soll

der Grundkörper ein Verbindungselement zur lösbaren Verbindung mit der Vorrichtung zum Einbringen der Kanüle aufweisen. In Figur 2 des Streitpatents ist ein Ausführungsbeispiel gezeigt. Die

Kanülen-Einbringvorrichtung kann dort mittels

Rastnasen 6c des Führungselements 6, die in

Rastnasen 1a des Grundkörpers eingreifen, mit

diesem verbunden werden (vgl. Streitpatent, Abs.

0041).

Im Merkmal M3.1HiA4 (Hilfsanträge IV, IX) wird der

Grundkörper dahingehend weiter ausgebildet, dass

er ein Verbindungselement zur lösbaren Verbindung mit der Vorrichtung zum Einbringen der

Kanüle und zur Verbindung mit einer Vorrichtung zum Zuführen eines Fluids

aufweisen soll.

Nach Merkmal M3.1HiA4 ist es nicht zwingend, dass die Verbindungselemente am

Grundkörper für die Kanülen-Einbringvorrichtung und die Flüssigkeitszufuhr dieselben sein sollen, denn dies fordert erst der abhängige Patentanspruch 13 nach den

Hilfsanträgen IV und IX.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu in

Anbetracht der US 5 960 797 A (D12) und die Gegenstände der Patentansprüche 1

nach den Hilfsanträgen I bis IX beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

ausgehend von der EP 0 615 768 A2 (D4) in Verbindung mit der US 5 997 501 A

(D5) oder US 5 960 797 A (D12) i. V. m. dem allgemeinen Fachwissen (§ 21 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3, 4 PatG).

5.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag (erteilte Fassung)

ist nicht neu in Anbetracht der Druckschrift US 5 960 797 A (D12) (§ 21 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 i. V. m. § 3 PatG).

Aus der US 5 960 797 A (D12) ist ein Kanülensystem zum Zuführen einer Flüssigkeit

über eine Kanüle (needle 60) in das Knochenmark (bone marrow), das als Gewebe

im Sinne des Streitpatents angesehen werden kann, bekannt (vgl. Sp. 2, Z. 62-67;

Figuren 3 u. 4 / Merkmal M1). Das bekannte Kanülensystem weist einen Grundkörper (receiver 40) auf, der als Alternative zu der in der Figur 4 gezeigten Riemenbefestigung (strap 82), an seiner Unterseite mit einer Klebeschicht (adhesive) bzw.

einem Klebeband (adhesive tape) als Pflaster versehen sein kann, um einen Basiskörper im Sinne des Streitpatents zu bilden (Sp. 6, Z. 64 – Sp. 7 Z. 5; Sp. 7,

Z. 20-28 / Merkmale M2 u. M3).

Die Kanüle 60 ist mit einer kegelförmigen Halterung (seating surface 68) fest verbunden (vgl. Sp. 7, Z. 5-9 / Merkmal M4).

Die Kanüle 60 wird mittels einer Druckvorrichtung (vgl. Figur 1: „injector 10“) durch

den Basiskörper hindurch in das Gewebe eingebracht (vgl. Sp. 6, Z. 3-7), wobei die

kegelförmige Kanülenhalterung (seating surface 68) in einer dazu korrespondierenden Aufnahme (alignment channel 62) des Grundkörpers 40 mittels Riegeln

(latches 84) verrastet (vgl. Figuren 4, 15, 16, 17 u. 18; Sp. 7, Z. 5-9 u. 20-32; Sp. 10,

Z. 48-63). Der Basiskörper ist dabei schon vor dem Einstich fest über der Einstichstelle angeordnet (vgl. Anspruch 1; Sp. 3, Z. 47-53 / Merkmal M5).

Der Ansicht der Patentinhaberin, dass eine „feste“ Verbindung mit einer „unlösbaren“ Verbindung gleichzusetzen sei, und damit die in der D12 gezeigte lösbare Rastverbindung keine „feste“ Verbindung im Sinne des Streitpatents sei, kann nicht beigetreten werden.

In Abs. 0011 des Streitpatents ist angegeben, dass die Verbindung der Kanülenhalterung mit dem Basiskörper bspw. eine Rastverbindung oder jede andere geeignete

Verbindung sein kann, welche eine lösbare oder auch nicht mehr lösbare feste Verbindung ermöglicht. Somit kann neben einer lösbaren festen Verbindung alternativ

eine nicht mehr lösbare feste Verbindung vorgesehen sein. Da mittels der bspw. mit

federnden Riegeln 84 ausgebildeten lösbaren Rastverbindung die Kanülenhalterung (seating surface 68) sicher am Grundkörper 40 verrastet und gehalten werden

kann (vgl. D12, Sp. 10, Z. 56-61: „…needle assembly 12 may …be held securely in

place by the latch 84 following implantation, … The latch 84 may be constructed of

spring metal …“) handelt es sich bei der Rastverbindung der D12 zweifelsfrei um

eine lösbare feste Verbindung im Sinne des Streitpatents.

Somit sind alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 aus der D12 entnehmbar.

5.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen I bis IX ist

dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift EP 0 615 768 A2 (D4) in Verbindung mit der US 5 997 501 A (D5) oder US 5 960 797 A (D12) unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens des Fachmanns nahegelegt (§ 21 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).

5.2.1 Zum Hilfsantrag I

Aus der EP 0 615 768 A2 (D4) ist ein Kanülensystem zum Zuführen einer Flüssigkeit (bspw. Insulin) über eine Kanüle (cannula 14, 221) in Gewebe bekannt (vgl.

Sp. 1, Z. 1-6; Figuren 1 u. 10-12 i. V. m. Sp. 13, Z. 53 – Sp. 14, Z. 37 / Merkmal M1),

mit einem Grundkörper (main body 11, 210), der an seiner Unterseite mit einem

Klebe-Pflaster (two-sided adhesive sheet 232) versehen ist, und so einen „Basiskörper“ im Sinne des Streitpatents bildet (vgl. Sp. 13, Z. 53-56; Sp. 14, Z. 25-35 mit

Fig. 1 u. 11 / Merkmale M2 u. M3).

Die Kanüle 221 ist von einem zentralen Teil (central section 223) des Grundkörpers 210 umfasst, auf dem ein Port (guide ridges 202, septum 205) sitzt, und wird

so am Grundkörper 210 gehalten, was einer festen „Kanülenhalterung“ im Sinne

des Streitpatents entspricht (vgl. Sp. 13, Z. 57 – Sp. 14, Z. 18 / Merkmal M4).

Der Grundkörper 210 weist ein Verbindungselement auf (lip 225) zur Verbindung

mit einer Vorrichtung zum Zuführen von Flüssigkeit (vgl. Figuren 13-16; Sp. 14,

Z. 18-24: „… a lip 225 which is designed to engage a mating projection 247 of the

three-pronged connector 240 …“, Z. 38-46: „… connector 241 which is joined to a

fluid connector 242 by means of tubing 243.“ / Merkmal M3.1HiA1).

Bei der D4 ist die Kanüle 221 fest mit dem Grundkörper 210 verbunden. Die eine

Einheit mit dem Grundkörper bildende Kanüle 221 ragt zudem aus der Unterseite

des Grundkörpers heraus (vgl. Figur 11), und muss für den Einstechvorgang zusammen mit dem Grundkörper auf der Haut des Patienten platziert werden.

Der Fachmann, der sich zur Aufgabe gemacht hat, ein verbessertes Kanülensystem

bereitzustellen, kennt auch die US 5 997 501 A (D5), aus der eine weitere Injektionsvorrichtung für die Verabreichung eines Wirkstoffes über die Haut, bspw.

Insulin, bekannt ist (vgl. Sp. 16, Z. 27-39). Diese Vorrichtung weist eine Schutzkappe (displaceable cover 303) als Grundkörper auf, die im Ausgangszustand vor

der Injektion die eine Kanüle bildende Hohlnadel (hollow needle 310) verdeckt (vgl.

Figur 16).

Damit kann ein versehentliches Stechen des Anwenders mit der Kanüle vor der

Injektion vermieden werden. Außerdem ist es möglich, die Vorrichtung auf der Haut

des Patienten zu platzieren, bevor durch den Wechsel der Schutzkappe 303 von

einer unteren (notch 305) in eine obere (notch 306) Rastposition die Hohlnadel 310

die Schutzkappe 303 durchstößt und in die Haut des Patienten eindringt (vgl.

Figur 15).

Die aus der D5 bekannte Vorrichtung kann so zunächst an der gewünschten Injektionsstelle exakt platziert und ausgerichtet werden, bevor die eigentliche Injektion

erfolgt.

Der Fachmann kennt auch die US 5 960 797 A (D12), aus der ein weiteres Kanülensystem zum Zuführen einer Flüssigkeit über eine Kanüle (needle 60) in Gewebe

bekannt ist (vgl. Sp. 2 Z. 62-67, Figuren 3 u. 4). Zwar dient dieses System der Punktion eines Knochenmarkkanals (bone marrow), um Flüssigkeiten schnell in das

Gefäßsystem einleiten zu können (vgl. Sp. 1, Z. 34-36). Aber auch bei der D12 ist

ein von einer Kanülenanordnung (needle assembly 12) getrennt ausgebildeter

Basiskörper (receiver 40 mit Befestigungsmitteln) vorhanden, durch den erst nach

seiner Platzierung auf der Haut eines Patienten die Kanülenanordnung 12 mittels

einer Druckvorrichtung (injector 10) in das Gewebe eingebracht wird (vgl. Figur 1;

Sp. 6, Z. 3-7). Wie die Figuren 25A-25C zeigen, ist die Kanülenanordnung 12 beim

Einbringvorgang von dem Injektor 10 aufgenommen, so dass ein versehentliches

Stechen des Patienten mit der Kanüle 60 vermieden werden kann. Außerdem kann

so auch bei dem System der D12 zunächst der Basiskörper (receiver 40 mit Befestigungsmitteln) an der gewünschten Injektionsstelle exakt platziert und ausgerichtet

werden, bevor die eigentliche Injektion erfolgt.

Angesichts dieses weiteren Standes der Technik erkennt der Fachmann, der sich

die Aufgabe gestellt hat ein verbessertes Kanülensystem zu schaffen, dass sich die

bei der D4 fest mit dem Grundkörper 210 verbundene Kanüle und deren Herausragen aus dem Grundkörper sich jeweils nachteilig auf die Handhabung durch den

Benutzer erweisen. Der Fachmann wird daher die vorstehend genannten Anregungen aus Druckschrift D5 oder D12 aufgreifen und auch bei dem Kanülensystem der

D4 entsprechende Modifikationen vornehmen, um die Vorteile der Vorrichtungen

der D5 bzw. D12 zu erzielen.

Dazu muss er bei der D4 lediglich die Kanüle 221 mit ihrer durch den zentralen Teil

(central section 223) des Grundkörpers 210 und dem Port (guide ridges 202,

septum 205) gebildeten Halterung als separat vom Grundkörper 210 ausgebildetes

Teil vorsehen. Zur sicheren Befestigung der Kanüle 221 im Grundkörper, nachdem

dieser auf der Haut platziert wurde, wird der Fachmann analog zur D5 bzw. D12

eine Rastverbindung vorsehen. Um ein versehentliches Lösen der Kanüle 221 mit

ihrer Halterung vom Grundkörper zu verhindern, liegt es für den Fachmann nahe,

diese Rastverbindung als unlösbar auszugestalten (Merkmal M5HiA1).

Der Einwand der Patentinhaberin, dass es sich bei der Kanüle der D4 um eine

Weichkanüle handle, während bei der D5 eine Hartkanüle (hollow needle 310) verwendet werde, und der Fachmann ausgehend von der D4 nicht auf eine Lösung mit

einer Hartkanüle (D5) zurückgreifen werde, da diese im Gegensatz zu einer Weichkanüle (D4) keine Führungsnadel zum Stützen benötige, greift nicht durch. Denn

auch bei einer Weichkanüle mit einer Führungsnadel ist ein Schutz vor einem unbeabsichtigten Einstechen notwendig, da die Führungsnadel gewöhnlich distal aus der

Weichkanüle herausragt (vgl. D4, Figur 9: „soft cannula 14“, „solid needle 88“ bzw.

Figur 17: „flexible cannula 221“, „pointed needle 251“).

Daran ändert auch das Vorhandensein einer Schutzkappe 30 bei dem Kanülensystem der D4 (vgl. Figur 1: „needle guard 30“) nichts. Denn zum Einbringen der Kanüle

in das Gewebe muss diese Schutzkappe abgezogen werden, wodurch die mit dem

Grundkörper 11 fest verbundene Kanüle 14 frei liegt, und ohne weiteren Schutz in

einem Arbeitsschritt zusammen mit dem Grundkörper auf der Haut platziert werden

muss.

Auch dem weiteren Einwand der Patentinhaberin, dass die D4 und die D12 völlig

verschiedene Anwendungsgebiete zeigten, und die D4 für die Selbstanwendung der

Patienten gedacht sei, die D12 jedoch für medizinisches Personal, kann nicht

gefolgt werden. Denn für die Anregung, zur Vermeidung eines unbeabsichtigten

Stechens sowie zur leichteren und exakteren Platzierbarkeit auf der Haut eine von

einem Basiskörper separat ausgebildete Kanüle mit Halterung vorzusehen, spielen

die geltend gemachten Unterschiede bezüglich des Anwendungsgebietes bzw. der

Verwendung keine Rolle.

Der Fachmann gelangt somit in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I.

5.2.2 Zum Hilfsantrag II

Soweit die Einsprechende und Beschwerdeführerin 2 die Hilfsanträge II bis IX der

Patentinhaberin und Beschwerdeführerin 1 als verspätet rügt, kann diese Frage als

nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, da der Gegenstand der Hilfsanträge II bis IX nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, so dass die Schutzfähigkeit auch insoweit zu verneinen ist.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag II konkretisiert Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I

dadurch, dass der Grundkörper ein Verbindungselement zur lösbaren Verbindung

mit einer Vorrichtung zum Zuführen der Flüssigkeit aufweist (Merkmal M3.1HiA2);

dass die Kanüle ausgebildet ist, mit einer von ihr umgebenen Führungsnadel in das

Gewebe eingebracht zu werden (Merkmal M4.1HiA2); sowie dass die unlösbare

Rastverbindung ausgestaltet ist, die Kanüle bei einem Ausziehvorgang der Führungsnadel aus der Kanüle gegen unbeabsichtigtes Herausziehen aus dem

Gewebe zu sichern (Merkmal M6HiA2).

Auch bei der D4 ist am Grundkörper 210 ein Verbindungselement (lip 225) zur

lösbaren Verbindung mit einer Vorrichtung zum Zuführen von Flüssigkeit (connector

and tubing assembly 240, fluid connector 242) vorgesehen (vgl. Figuren 13-16;

Sp. 14, Z. 18-24 u. 38-43 / Merkmal M3.1HiA2).

Eine Führungsnadel (pointed needle 251), die von einer Kanüle 221 umgeben ist,

zum Einbringen der Kanüle in das Gewebe, ist ebenfalls aus der D4 bekannt (vgl.

Figur 17; Sp. 15, Z. 28-42 / Merkmal M4.1HiA2).

Dass durch eine unlösbare Rastverbindung zwischen der Kanülenhalterung und

dem Basiskörper bzw. Grundkörper bei einem Ausziehvorgang der Führungsnadel

aus der Kanüle ein unbeabsichtigtes Herausziehen der Kanüle aus dem Gewebe

verhindert wird (Merkmal M6HiA2), ist für den Fachmann selbstverständlich.

Zu den weiteren, gegenüber Hilfsantrag I unveränderten Anspruchsmerkmalen M1,

M2, M3 u. M4 wird auf die Ausführungen zu Patentanspruch 1 des Hilfsantrags I

verwiesen, die für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II in gleicher Weise gelten

(vgl. Abschnitt „5.2.1“).

Somit gelangt der Fachmann in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II.

5.2.3 Zum Hilfsantrag III

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das zusätzliche Vorsehen einer Vorrichtung zum

Einbringen der Kanüle in das Gewebe, mit einem Schutzelement, welches die

Kanüle aufnehmen kann, einem Betätigungselement, mit welchem die Kanüle aus

dem Schutzelement herausgeschoben und in das Gewebe eingebracht werden

kann (Merkmal M1.1HiA3). Weiterhin weist der Grundkörper ein Verbindungselement

zur lösbaren Verbindung mit der Vorrichtung zum Einbringen der Kanüle auf (Merkmal M3.1HiA3). Wie im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ist der Basiskörper so

ausgebildet, dass eine unlösbare Rastverbindung mit der Halterung erfolgt, wenn

die Kanüle durch den Basiskörper vollständig oder fast vollständig eingeschoben

ist.

Die Figur 18 der D4 zeigt ein Schutzelement (housing 261, body 265), mit dem ein

unbeabsichtigtes Stechen mit einer Führungsnadel (metal needle 268) zum

Einbringen einer Kanüle in Gewebe vermieden werden soll. Dieses Schutzelement

soll mittels eines distalen Zapfens (plastic needle 267) mit dem Septum des Basiskörpers des Kanülensystems gekoppelt werden (vgl. Sp. 15, Z. 53 – Sp. 16, Z. 12).

Zum Einbringen der Kanüle 221 des Kanülensystems (injection port assembly 200)

der Figur 11 in Gewebe wird der distale Zapfen 267 des Schutzelements 261 in das

zentrale Port (guide ridges 202, septum 205, central section 223) des Kanülensystems, das die Kanülenhalterung bildet, eingeführt, und die Führungsnadel 268 mittels eines Druckknopfes (finger push button 270) aus dem Schutzelement heraus in

die Kanüle 221 eingeführt (Figur 19; Sp. 16, Z. 6-20). Nach dem Einbringen der

Kanüle in das Gewebe und dem Platzieren des Kanülensystems auf der Haut wird

die Führungsnadel 268 aus der Kanüle, die zusammen mit dem Grundkörper in dem

Gewebe verbleibt, herausgezogen und nimmt wieder die in Figur 18 gezeigte, von

dem Schutzelement 261 umgebene Position ein (vgl. Sp. 16, Z. 16-29).

Bei Vorsehen der Kanüle 221 mit ihrer Halterung als separat vom Grundkörper 210

ausgebildetes Teil kann die Halterung der Kanüle direkt mit dem distalen Ende

(distal end section 269, plastic needle 267) des Schutzelementes 261 gekoppelt

werden. Für den Fachmann ist es selbstverständlich, dann neben der Führungsnadel 268 auch die Kanüle 221, um ein unbeabsichtigtes Stechen zu vermeiden,

mit dem Schutzelement (housing 261) zu umgeben (Merkmal M1.1HiA3). Die

Kanüle 221 mit ihrer Halterung ist dann zusammen mit der Führungsnadel 268 in

dem Schutzelement aufgenommen.

Zum Einbringen der Kanüle 221 durch den Grundkörper 210 hindurch in das

Gewebe muss das die Kanüle umgebende Schutzelement sicher und fest mit dem

Grundkörper verbunden werden können. Dieser muss daher zwangsläufig ein Verbindungselement aufweisen. Dazu bietet sich das Verbindungselement (lip 225; vgl.

Figur 11) an, mit dem auch der Stecker 240 für die Flüssigkeitszufuhr gekoppelt

wird. Dieses muss lösbar sein, damit nach dem Einbringen der Kanüle in das

Gewebe die Einbringvorrichtung mit dem Schutzelement wieder vom Grundkörper

gelöst werden kann (Merkmal M3.1HiA3). Denn bei einer am Grundkörper dauerhaft

verbleibenden Einbringvorrichtung könnte dieser mittels dem Verbindungselement 225 nicht mit der Vorrichtung zum Zuführen von Flüssigkeit 240 verbunden

werden (vgl. Figuren 13-16).

Zu den weiteren Anspruchsmerkmalen wird auf die Ausführungen zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag I verwiesen, die für die entsprechenden

Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III in gleicher Weise gelten (vgl.

Abschnitte „5.1“ u. „5.2.1“).

Der Fachmann gelangt somit in naheliegender Weise auch zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III.

5.2.4 Zum Hilfsantrag IV

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV ergänzt Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III durch Merkmale aus Hilfsantrag II, dass eine Führungsnadel vorgesehen

ist, die von der Kanüle umgeben ist und dazu dient, die Kanüle in das Gewebe einzubringen (Merkmal M1.1HiA4); sowie dass die unlösbare Rastverbindung ausgestaltet ist, die Kanüle bei einem Ausziehvorgang der Führungsnadel aus der Kanüle

gegen unbeabsichtigtes Herausziehen aus dem Gewebe zu sichern (Merkmal

M6HiA2). Des Weiteren wird Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III dadurch ergänzt,

dass der Grundkörper ein Verbindungselement zur lösbaren Verbindung mit der

Vorrichtung zum Einbringen der Kanüle und zur Verbindung mit einer Vorrichtung

zum Zuführen eines Fluids aufweist (Merkmal M3.1HiA4).

Bereits zum Hilfsantrag III wurde vorstehend ausgeführt (vgl. Abschnitt „5.2.3“),

dass bei Vorsehen einer separat vom Grundkörper 210 ausgebildeten Kanüle 221

mit Halterung es für den Fachmann selbstverständlich ist, neben der Führungsnadel 268 auch die Kanüle 221 mit dem Schutzelement (housing 261) zu umgeben,

um ein unbeabsichtigtes Stechen zu vermeiden. Die Kanüle 221 mit ihrer Halterung

ist dann zusammen mit der Führungsnadel 268 in dem Schutzelement aufgenommen (Merkmal M1.1HiA4).

Zum Merkmal M6HiA2 wurde bereits zum Hilfsantrag II ausgeführt, dass dieses für

den Fachmann selbstverständlich ist (vgl. Abschnitt „5.2.2“).

Bereits zum Hilfsantrag III wurde vorstehend ausgeführt (vgl. Abschnitt „5.2.3“),

dass sich zur Kopplung eines die Kanüle 221 und die Führungsnadel 268 umgebenden Schutzelementes mit dem Grundkörper 210 das Verbindungselement

(lip 225; vgl. Figur 11) anbietet, mit dem auch der Stecker 240 für die Flüssigkeitszufuhr gekoppelt werden soll, und dass diese Kopplung lösbar sein muss (Merkmal

M3.1HiA4).

Zu den weiteren Anspruchsmerkmalen wird auf die Ausführungen zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis III verwiesen, die für die

entsprechenden Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag IV in gleicher

Weise gelten (vgl. Abschnitte „5.1“ u. „5.2.1“ bis „5.2.3“).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag IV ist daher ebenfalls nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen.

5.2.5 Zu den Hilfsanträgen V bis IX

Bei den Patentansprüchen 1 nach Hilfsantrag V bis IX wurde der Begriff „Kanülensystem“ durch den Begriff „System“ ersetzt. Ansonsten entsprechen diese inhaltlich

den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis IV

und sind daher nicht anders als diese zu beurteilen. Auch der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag V ist daher als nicht neu in Anbetracht der

US 5 960 797 A (D12) anzusehen, und die Gegenstände der Patentansprüche 1

nach Hilfsantrag VI bis IX sind dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift

EP 0 615 768 A2 (D4) in Verbindung mit der US 5 997 501 A (D5) oder

US 5 960 797 A (D12) unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens des

Fachmanns nahegelegt.

6. Mit dem jeweils nicht patentfähigen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und

den Hilfsanträgen I bis IX fallen auch die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt

rückbezogenen jeweiligen Unteransprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007

X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt III. 3. bb) cc)

– Informationsübermittlungsverfahren II).

7. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis IX nicht schutzfähig sind, war das Patent zu widerrufen.

8. Hiervon ausgehend kann die Frage einer möglichen unzulässigen Erweiterung

der Patentansprüche 1 in den vorliegenden Anspruchsfassungen als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990

X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, Abschnitt II. 1. – Elastische Bandage).

Da die Einsprechende und Beschwerdeführerin 2 in ihrem Hauptantrag vollumfänglich obsiegt hat, war über den von ihr hilfsweise gestellten Antrag auf Nachlass einer

Schriftsatzfrist und Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht zu entscheiden.

9. Damit war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Wickborn

Veit

Altvater

Nielsen