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BPatG Beschluss vom 15.09.2020 – 17 W (pat) 7/20

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:150920B17Wpat7.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 7/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. September 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2011 101 202.1

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. September 2020 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt,

der Richterin Akintche und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele

ECLI:DE:BPatG:2020:150920B17Wpat7.20.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 27. Juni 2018 aufgehoben und das nachgesuchte Patent auf der

Grundlage folgender Unterlagen erteilt:

– Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

– Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift mit handschriftlichen

Änderungen sowie einem Zusatzblatt zum Stand der Technik, jeweils

überreicht in der mündlichen Verhandlung,

4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5B vom 15. Juli 2011.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 11. Mai 2011 beim Deutschen Patent-

und Markenamt in englischer Sprache eingereicht. Sie nimmt die Priorität einer US-

Patentanmeldung vom 29. Mai 2010 in Anspruch und trägt in der deutschen Übersetzung die Bezeichnung:

„ Permanentspeicher für Grafikhardware “.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juni 2018 zurückgewiesen. Zur

Begründung führt die Prüfungsstelle sinngemäß aus, der Gegenstand des (damaligen) Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig, da er angesichts der Druckschrift D1

zumindest ohne erfinderische Tätigkeit für seinen Gegenstand erzielbar und auch

gegenüber der Lehre der Druckschrift D2 und dem fachmännischen Wissen nicht

erfinderisch sei.

Gegen diesen Beschluss ist die am 24. Juli 2018 eingegangene Beschwerde der

Anmelderin gerichtet.

Der Vertreter der Anmelderin stellte den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 27. Juni 2018 aufzuheben und das nachgesuchte

Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

– Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

– Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift mit handschriftlichen Änderungen sowie einem Zusatzblatt zum Stand der Technik, jeweils überreicht

in der mündlichen Verhandlung,

4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5B vom 15. Juli 2011.

Der geltende, mit einer möglichen Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet:

M1

„System (54, 96), umfassend:

M2

ein Host-Gerät mit einer Zentraleinheit (12), um eine Grafikanwendung auszuführen;

M3

einen Grafikprozessor (18);

M4

einen Permanentspeicher (20; 34; 90), der dem Grafikprozessor (18) fest

zugeordnet ist;

M5

einen flüchtigen Speicher (22; 48), der dem Grafikprozessor (18) fest zugeordnet ist; und

M6

ein computerlesbares Speichermedium, einschließlich einem Satz an gespeicherten Anweisungen, die, wenn sie von dem Grafikprozessor (18) und/oder

der Zentraleinheit (12) ausgeführt werden, das System veranlassen:

M7

eine Anfrage von der Grafikanwendung nach Texturinhalt zu erkennen;

M8

zu bestimmen, ob der Permanentspeicher (20; 34; 90) den Texturinhalt enthält;

M9

eine Pufferressource zu dem Texturinhalt zuzuteilen, wenn der Permanentspeicher (20; 34; 90) den Texturinhalt enthält;

M10 einen Identifikator der Pufferressource an das Host-Gerät zurückzugeben;

M11 zu bestimmen, ob ein Grafikoptimierungskriterium erfüllt ist,

und wenn das der Fall ist,

den Texturinhalt an die Pufferressource zu übertragen;

M12 den Texturinhalt von der Pufferressource an den flüchtigen Speicher (22; 48)

über eine DMA-(direct memory access )-Anfrage zu übertragen.“

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 4 lauten:

„2.

System (54) nach Anspruch 1, weiter beinhaltend:

eine Grafikkarte (68), die mit dem Grafikprozessor (18), dem Permanentspeicher (34) und dem flüchtigen Speicher (48) gekoppelt ist; und

einen Bus (24), der mit der Grafikkarte (68) und dem Host-Gerät gekoppelt

ist.

3.

System (96) nach Anspruch 1, weiter beinhaltend:

eine Grafikkarte (86), die mit dem Grafikprozessor (88) und dem flüchtigen

Speicher (48) gekoppelt ist;

einen ersten Bus (24a), der mit der Grafikkarte (86) und dem Host-Gerät

gekoppelt ist;

eine Speicherkarte (92), die mit dem Permanentspeicher (90) gekoppelt ist;

und

einen zweiten Bus (24b), der mit der Speicherkarte (92) und dem Host-Gerät

gekoppelt ist.

4.

System nach einem der vorangehenden Ansprüche, wobei das Grafikoptimierungskriterium auf einer Optimierung eines Dateisystems für Streaming-

Loads und/oder einer Optimierung von räumlicher Lokalität von Zugriffen

und/oder einem Batching von Lese- und Schreibaufträgen basiert.“

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und auch sonst zulässig. Sie

hat Erfolg, da ein Patent nach dem nunmehr geltenden Antrag erteilt werden kann.

1.

Gemäß der Beschreibungseinleitung der vorliegenden Patentanmeldung

könnten sich Spiele-Anwendungen durch Auslagern von Berechnungen an eine

lokale Grafikverarbeitungseinheit deren Leistungsvermögen zunutze machen. Normalerweise würden die dabei verarbeiteten Inhalte von der Speicherplatte eines

Host-Geräts übertragen, gegebenenfalls in einem Systemspeicher decodiert bzw.

dekomprimiert und sodann an die Grafikverarbeitungseinheit übertragen. Dieser

Prozess sei typischerweise durch die Eingabe- bzw. Ausgabeleistung der Speicherplatte limitiert. Dementsprechend verursache die Hardware des Host-Geräts bei

Speicheroperationen - etwa beim Laden oder Übertragen von Spiele-Assets in

einen flüchtigen Speicher - beträchtliche Aufwände, die jedes Mal festzustellen

seien, wenn sich die Anwendung während ihrer Laufzeit initialisiere oder aktualisiere

(Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).

Vor diesem Hintergrund sieht der geltende Patentanspruch 1 ein System vor, welches ein Hostgerät mit einer Zentraleinheit sowie einen Grafikprozessor umfasst,

dem sowohl ein Permanentspeicher als auch ein flüchtiger Speicher fest zugeordnet

(engl.: „dedicated“) ist; das Hostgerät soll vorgesehen sein, um eine Grafikanwendung auszuführen (Merkmale M1 bis M5). Laut Beschreibung ist der Permanentspeicher ein nichtflüchtiger Speicher, wie etwa eine NAND-basierte „solid state

disk“, ein USB-Flash-Speichergerät oder ein Festplattenlaufwerk (Offenlegungsschrift, Absatz [0012]).

Das System umfasst ferner ein computerlesbares Speichermedium einschließlich

einem Satz an gespeicherten Anweisungen. Von dem Grafikprozessor und/oder der

Zentraleinheit ausgeführt, sollen diese das System veranlassen, die durch die Merkmale M7 bis M12 umschriebenen Verfahrensschritte auszuführen (Merkmal M6).

Im Rahmen dieser Verfahrensschritte (vgl. dazu auch Figur 2 mit Beschreibung) soll

das System eine Anfrage von der Grafikanwendung nach Texturinhalt erkennen

(Merkmal M7). Ein „Texturinhalt“ ist aus fachmännischer Sicht eine Menge von

Daten oder sonstigen elektronischen Inhalten, die der Verarbeitung einer Textur

dienen.

Ferner soll das System bestimmen, ob der Permanentspeicher den Texturinhalt enthält (Merkmal M8). Falls dies der Fall ist, soll das System anschließend dem Texturinhalt eine Pufferressource zuteilen (engl.: „allocate“; Merkmal M9), d.h. ein

Bereich eines flüchtigen Speichers, der der Zwischenspeicherung von Daten dient,

soll für die Speicherung des im Permanentspeicher vorliegenden Texturinhalts

reserviert („allokiert“) werden.

Des Weiteren soll das System einen Identifikator („handle“) der Pufferressource an

das Host-Gerät zurückgeben (Merkmal M10). Das Zurückgeben des Identifikators

erfolgt aus Sicht des Fachmanns insbesondere im Rahmen der Ausführung eines

Befehls einer Programmierschnittstelle („APIERROR API0FileLoadBuffer“, vgl.

Offenlegungsschrift, Absätze [0014], [0030] bis [0032]).

Das System soll ferner ausdrücklich bestimmen, ob ein Grafikoptimierungskriterium

erfüllt ist, und falls dies der Fall ist, den Texturinhalt an die Pufferressource übertragen (Merkmal M11). Der Beschreibung ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass ein solches Optimierungskriterium zu einer erneuten Anfrage oder

Konsolidierung von Anfragen verwendet werden könnte. Fortgeschrittene Implementierungen der Optimierung könnten ferner die Optimierung eines Dateisystems

für Streaming-Loads, die Optimierung von räumlicher Lokalität von Zugriffen und/

oder das Batching von Lese- und Schreibanfragen involvieren. Außerdem könne in

diesem Zusammenhang eine Form von Datenkomprimierung vorteilhaft sein, um

die Geschwindigkeit des Ladens von Daten zu verbessern; auch könne der Lesezugriff auf die Dateninhalte in die zugeteilte Pufferressource verzögert werden, bis

es „performant“, dringend oder anderweitig angemessen sei, dass Lesezugriffe ausgeführt werden (Offenlegungsschrift, Absatz [0017]).

Eine „Grafikoptimierung“ ist aus fachmännischer Sicht die Durchführung von Maßnahmen, die unter vorgegebenen Randbedingungen zur Erreichung eines bestmöglichen Grafikverarbeitungsergebnisses beitragen. Die obigen Ausführungen aus

Absatz [0017] der Offenlegungsschrift versteht der Fachmann somit derart, dass

beim Merkmal M11 anhand eines entsprechenden Qualitätskriteriums zur Laufzeit

ermittelt werden soll, ob eine mit dem Abruf der Daten aus dem Permanentspeicher

zusammenhängende, durch entsprechende Optimierungsmaßnahmen erzielte Verbesserung bereits erreicht ist, so dass erst nach Erreichung dieser Verbesserung

der gemäß Merkmal M7 angefragte Texturinhalt an die gemäß Merkmal M9 zugeteilte Pufferressource übertragen wird.

Schließlich soll das System den Texturinhalt von der Pufferressource an den flüchtigen Speicher über eine „DMA-(direct memory access)“-Anfrage übertragen (Merkmal M12). Eine DMA-Anfrage ist eine Nachricht, auf deren positive Beantwortung

hin über ein Bussystem ohne Beteiligung einer CPU direkt auf den flüchtigen Speicher zugegriffen wird.

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Verfahren zur Optimierung

von Speicherzugriffsoperationen einer Grafikanwendung bereitzustellen, ist ein

Informatiker oder Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger

Berufserfahrung in der Entwicklung und Programmierung von Grafikhardware und

Grafikanwendungen anzusehen.

2.

Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die Patentansprüche und die

überarbeitete Beschreibung bleiben innerhalb des Rahmens der ursprünglichen

Offenbarung. Auch andere Mängel liegen nicht vor.

2.1

Der geltende Patentanspruch 1 basiert auf den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 4 sowie Absatz [0017] der Offenlegungsschrift, wobei die Übersetzung

unter Rückgriff auf die englischsprachigen Anmeldeunterlagen verbessert wurde.

Die abhängigen Patentansprüche 2 und 3 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 2 und 3 zurück. Alle eingefügten Bezugszeichen ergeben sich aus den Absätzen [0019] bis [0025] sowie den Figuren 4A und 4B der Offenlegungsschrift. Die

Merkmale des abhängigen Patentanspruchs 4 liegen im Rahmen dessen, was aus

Sicht des Fachmanns durch den Absatz [0017] der Offenlegungsschrift unmittelbar

und eindeutig offenbart ist.

Auch die an der Beschreibung vorgenommenen Änderungen sind zulässig.

Die geltenden Figurenseiten mit den Figuren 1 bis 5B entsprechen den ursprünglichen Figurenseiten 1 bis 5B.

Nach allem geht die beanspruchte Lehre nicht über den Inhalt der ursprünglichen

Unterlagen hinaus.

2.2

Die beanspruchte Lehre ist durch den Anspruchswortlaut klar und deutlich

umschrieben und in Verbindung mit der Beschreibung und den Figuren auch ausführbar.

3.

Das geltende Patentbegehren ist durch den Stand der Technik weder vorbekannt noch durch diesen nahegelegt.

3.1

Zum Stand der Technik wurde im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt auf die Druckschriften

D1) US 6 704 021 B1,

D2) US 2008 / 0 106 552 A1,

D3) US 2010 / 0 122 259 A1,

und

D4) US 2007 / 0 214 343 A1

hingewiesen.

Die Druckschrift D1 (vgl. Titel, Figuren 3 und 4) beschreibt ein Verfahren und eine

Vorrichtung zur effizienten Verarbeitung von Vertexdaten in einem Videografiksystem („video graphics system 300“), welches ein Host-Gerät („host processing

unit 301"), einen Grafikprozessor („graphics processor 305“) und einen Systemspeicher („system memory 307“) umfasst. Bei dem Verfahren wird zunächst durch einen

Grafiktreiber geprüft, ob ein Zeichnungsbefehl einer auf dem Host-Gerät ausgeführten Grafikanwendung einen Vertexpuffer in einer für einen Grafikprozessor unzugänglichen Speicherkomponente („GP-inaccessible component 319“) des Systemspeichers referenziert (Figur 4, Schritte 403 und 405; Spalte 7, Zeile 55 bis 67). Falls

diese Voraussetzung erfüllt ist, wird die in dem Vertexpuffer vorhandene Vertexinformation in einen temporären Vertexpuffer („temporary vertex buffer 327“)

kopiert, der sich in einer dem Grafikprozessor zugänglichen Speicherkomponente

(„GP-accessible component 321“) befindet, und anschließend in den Grafikprozessor geladen (Figur 4, Schritt 415 i. V. m. Figur 3; Spalte 11, Zeile 41 bis 45 und

Spalte 12, Zeile 36 bis 47). Der Grafikprozessor ist zusammen mit einem „local

memory 309“, das neben einem flüchtigen Speicher („RAM“) auch einen permanenten nichtflüchtigen Speicher („ROM“) umfassen kann, Bestandteil einer Grafikkarte

(Figur 3; Spalte 8, Zeile 29 bis 31; Spalte 9, Zeile 19 bis 21).

Die Druckschrift D2 geht von der Problemstellung aus, dass eine große Menge von

Texturdaten („Texels“) oft nicht in einem „schnellen“ lokalen Speicher eines Grafikprozessors vorgehalten werden kann, sondern auf Speichermedien mit höherer

Speicherkapazität abgelegt werden muss, auf die jedoch nur langsam mit Hilfe

eines Anwendungsprogramms eines Host-Geräts zugegriffen werden kann

(Absätze [0003] bis [0005]).

Zur Lösung dieses Problems schlägt die Druckschrift D2 eine Ladestrategie vor, die

zunächst ein zeitaufwendiges Nachladen von Texels vermeidet. Falls nämlich ein

von dem Grafikprozessor angefragtes Texel nicht in einem lokalen Speicher („local

memory 215“) des Grafikprozessors vorhanden ist, wird stattdessen ein alternatives

Texel aus dem lokalen Speicher abgerufen und verarbeitet. Das konkret angefragte

Texel wird dann verzögert aus einem entfernten Speicher („remote memory 220“)

abgerufen, um die schnelle Ausführung der von der Textureinheit des Grafikprozessors ausgeführten Rendering-Operationen nicht zu beeinträchtigen (vgl. Figuren 2 und 5; Absätze [0008], [0026] bis [0029] und [0042] bis [0047]). Der bei diesem

Verfahren verwendete lokale Speicher ist derjenige (flüchtige) Speicher, auf den der

Grafikprozessor am schnellsten zugreifen kann; er enthält einen „local texture

store 230“ mit Speicherseiten („pages“), die vom Grafikprozessor allokierte Pufferressourcen darstellen (Absätze [0027], [0064]). Der entfernte Speicher kann neben

dem Systemspeicher auch eine nichtflüchtige Speicherplatte enthalten (Absatz

[0028]).

Die Druckschrift D3 beschreibt eine Reihe von Aspekten, die für die effiziente Ausführung mehrerer Anwendungen durch einen Koprozessor einer CPU (z.B. durch

einen Grafikprozessor) wichtig sind (vgl. Absätze [0003] bis [0008], [0038], [0039];

Figuren 2 und 3). Der Koprozessor besitzt einen dedizierten zusätzlichen Speicher

(„supplemental memory“) und kann auch auf Teile des Systemspeichers („system

memory“) zugreifen, wobei die durch den Koprozessor verarbeiteten Grafikverarbeitungsbefehle auch den Abruf von Texturen betreffen können (vgl. Absätze

[0044], [0045], [0048], [0069]). Falls nicht alle vom Koprozessor benötigten Daten

(„memory resources“) gleichzeitig in den zusätzlichen Speicher passen, werden

manche davon unter Verwendung von entsprechenden Identifikatoren („handles“)

aus dem zusätzlichen Speicher in den Systemspeicher zurückkopiert („evicted“, d.h.

„zwangsgeräumt“; vgl. Absätze [0056], [0057], [0076] bis [0081]).

Die Druckschrift D4 betrifft ein Verfahren zum Verarbeiten von Befehlen in einem

parallelen Grafikprozessor („GPU 114“), welche insbesondere ein Holen von Texturen („texture fetches“) aus einem Systemspeicher („system memory 104“) zur Folge

haben können. Bei dem Verfahren werden innerhalb eines Grafikprozessorkerns

Befehle verschiedener Threads quasi „zeitlich überlappend“ abgearbeitet, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, die im Zusammenhang mit der Ausführung derjenigen Befehle eines Threads entstehen, die mit Ergebnissen eines vorhergehenden

Befehls des Threads weiterarbeiten. Dadurch lässt sich auch die Anzahl der

Threads pro Kern des Grafikprozessors optimieren (Abstract, Anspruch 1, Absätze

[0006], [0007], [0010], [0043]).

3.2

Keine der Druckschriften D1 bis D4 offenbart oder legt dem Fachmann nahe,

dass auf eine ausdrückliche Bestimmung hin, ob ein Grafikoptimierungskriterium

erfüllt ist, ein von einer Grafikanwendung angefragter Texturinhalt an eine Pufferressource übertragen wird (vgl. Merkmal M11), welche nach einer positiv beantworteten Bestimmung, ob ein Permanentspeicher diesen Texturinhalt enthält, zugeteilt

wurde (vgl. Merkmale M8 und M9).

3.2.1 Als einzige der zitierten Druckschriften spricht die Druckschrift D4 eine mit

dem Laden von Texturinhalten verbundene Optimierung explizit an. Diese besteht

in einer bereits beim Kompilieren vorgenommenen Umordnung der Ausführungsreihenfolge der Befehle verschiedener Threads unter Berücksichtigung der mit der

Ausführung der einzelnen Befehle verbundenen Latenzen (Absatz [0043]). Falls die

Grafikbefehle „texture fetches“ umfassen, wirkt sich eine solche Umordnung auch

auf die konkrete Ladereihenfolge der von dem Grafikprozessor aus dem Systemspeicher geholten Texturen aus.

Jedoch ist der Druckschrift D4 eine ausdrückliche Bestimmung, ob ein mit der

Umordnung der Ausführungsreihenfolge der Grafikbefehle zusammenhängendes

Qualitätskriterium zur Programmlaufzeit im Sinne des Merkmals M11 erfüllt ist, nicht

zu entnehmen.

Ferner offenbart die Druckschrift D4 auch nicht, dass der Systemspeicher, aus dem

die Texturen geholt werden, ein nichtflüchtiger Speicher ist, und dass vor dem

Laden einer Textur extra geprüft wird, ob diese im Systemspeicher vorhanden ist

(Merkmale M8 und M9).

3.2.2 Auch die jeweilige Lehre der Druckschriften D1 bis D3 zeigt die Anweisungen der Merkmale M8, M9 und M11 nicht.

a)

In diesen Druckschriften ist bereits eine Optimierung nicht ausdrücklich angesprochen. Zwar wird in ihnen gezeigt, dass Texturinhalte nach der Prüfung bestimmter Voraussetzungen an Zwischenspeicher übertragen werden können. Diese

Voraussetzungen stellen jedoch jeweils kein Grafikoptimierungskriterium im Sinne

des Merkmals M11 dar.

So wird beim Verfahren der Druckschrift D1 Vertexinformation immer dann in einem

temporären Vertexpuffer zwischengespeichert, wenn ein Zeichnungsbefehl einer

Grafikanwendung einen Vertexpuffer in einer für einen Grafikprozessor unzugänglichen Speicherkomponente des Systemspeichers referenziert. Eine Bestimmung

der Erreichung eines Qualitätskriteriums als eine dem Zwischenspeichern zugrundeliegende Voraussetzung im Sinne des Merkmals M11 wird dabei jedoch nicht vorgenommen.

Gemäß dem aus der Druckschrift D2 bekannten Verfahren erfolgt zunächst eine

Bestimmung, ob ein angefragtes Texel im lokalen Speicher abgelegt ist (vgl.

Schritt 504 der in Figur 5 dargestellten Schleife); falls ja, wird das Texel aus diesem

Speicher geladen (Schritt 506), falls nein, wird ein alternatives Texel ebenfalls aus

dem lokalen Speicher geladen, wenn bestimmt worden ist, dass dieses im lokalen

Speicher vorhanden ist (Schritte 508, 512, 514, sowie erneut 506).

Ferner wird in Schritt 516 bestimmt, ob noch weitere zu verarbeitende Texel angefragt worden sind oder ob die Verarbeitung des aktuellen Frames oder Renderingvorgangs abgeschlossen ist (vgl. dazu Absatz [0057]); falls ja, werden Speicherseiten mit den nicht im lokalen Speicher vorhandenen Texeln aus dem entfernten in

den lokalen Speicher geladen (Schritt 520).

Auch die Bestimmungsschritte 504, 514 und 516 beruhen nicht auf der Evaluierung

eines Qualitätskriteriums, um zu ermitteln, ob eine durch entsprechende Optimierungsmaßnahmen erzielte Verbesserung bereits erreicht ist.

Ein solcher Bestimmungsschritt ist auch der Lehre der Druckschrift D3 nicht entnehmbar, aus der allenfalls hervorgeht, dass vor dem Zurückkopieren der vom

Koprozessor benötigten „memory resources“ aus dem zusätzlichen Speicher in den

Systemspeicher irgendwie ermittelt worden sein muss, dass nicht alle „memory

resources“ in den zusätzlichen Speicher passen.

b)

Die jeweilige Lehre der Druckschriften D1 bis D3 lässt auch nicht erkennen,

dass auf die Bestimmung hin, ob ein Permanentspeicher einen Texturinhalt enthält,

eine Pufferressource zugeteilt wird (vgl. Merkmale M8 und M9).

So wird beim Verfahren der Druckschrift D1 zwar geprüft, ob der durch den Zeichenbefehl referenzierte Vertexpuffer in der für den Grafikprozessor unzugänglichen Speicherkomponente vorhanden ist (Spalte 9, Zeile 60 bis 64). Diese Speicherkomponente ist jedoch kein Permanentspeicher, wie Merkmal M8 lehrt, sondern

eine „cacheable and swappable RAM component“ - und damit ein flüchtiger Speicher (Spalte 8, Zeile 64 bis 67).

Es ist zwar zutreffend, dass der Systemspeicher über die für den Grafikprozessor

unzugänglichen bzw. zugänglichen Komponenten 319 und 321 hinaus auch einen

nichtflüchtigen Speicher wie etwa ein ROM oder eine Speicherplatte enthalten kann

(Spalte 1, Zeile 59 bis 66; Spalte 9, Zeile 3 bis 7). Jedoch werden diese nichtflüchtigen Speicherkomponenten gerade nicht daraufhin überprüft, ob sie Vertexinformationen enthalten.

Die dem Zurückweisungsbeschluss offenbar zugrundeliegende Lesart des Merkmals M8, gemäß der eine Prüfung ausschließlich flüchtiger Speicherkomponenten

bereits eine Prüfung eines nichtflüchtigen Permanentspeichers begründen würde,

wird der Lehre des Patentanspruchs 1, die klar zwischen verschiedenen flüchtigen

und nichtflüchtigen Speicherkomponenten differenziert, nicht gerecht.

Beim Verfahren der Druckschrift D2 werden zwar Texels aus dem entfernten Speicher nachgeladen. Dem geht jedoch keine Bestimmung voraus, ob der entfernte

Speicher die Texels enthält (vgl. Merkmal M8). Zudem werden die gemäß Druckschrift D2 verwendeten Pufferressourcen (die „pages“) gerade nicht auf die Erfüllung eines mit dem Vorhandensein eines Texels in einem Speicher zusammenhängenden Kriteriums (vgl. Merkmale M8 und M9) hin zugeteilt. Denn der „local texture

store 230“, in dem die „pages“ gespeichert sind, hat eine feste Größe und wird

bereits „vorab“ allokiert (Absatz [0029], erster Satz; Absatz [0060], [0064]).

Auch die Druckschrift D3 zeigt die Merkmale M8 und M9 nicht.

3.2.3 Die Lehre der Merkmale M8, M9 und M11 folgt für den Fachmann auch nicht

in naheliegender Weise aus dem zitierten Stand der Technik.

a)

So mag der Fachmann ausgehend von der jeweiligen Lehre der Druckschriften D1, D2 oder D3 zwar grundsätzlich Maßnahmen zur Beschleunigung des

Kopierens angefragter Texturinhalte in einen flüchtigen Speicher (z.B. in flüchtige

Speicherkomponenten eines Systemspeichers) bedacht haben. Für die Entwicklung

eines speziellen Optimierungsverfahrens, welches mit dem Zugriff auf Texturinhalte

erst nach der expliziten Überprüfung eines mit der Beschleunigung verbundenen

Qualitätskriteriums beginnt (vgl. Merkmal M11), bestand für ihn allerdings keine Veranlassung.

Ein solches Vorgehen hätte der Fachmann auch nicht ohne weitere druckschriftliche

Anregungen zur Umsetzung der in der Druckschrift D4 auch nur oberflächlich angesprochenen Umordnung der Ausführungsreihenfolge der Grafikbefehle abgeleitet.

b)

Damit sich die Lehre der Merkmale M8 und M9 ausgehend vom zitierten

Stand der Technik ergeben hätte, hätte beim Verfahren der Druckschrift D1 die

flüchtige, für den Grafikprozessor unzugängliche Speicherkomponente durch eine

nichtflüchtige Speicherkomponente - beispielsweise durch den nichtflüchtigen Teil

des Systemspeichers - ersetzt werden müssen.

Analog hätte eine nichtflüchtige Speicherkomponente als lokaler Speicher der

Druckschrift D2, als zusätzlicher Speicher der Druckschrift D3, oder als Systemspeicher der Druckschriften D3 und D4 vorgesehen sein und auf das Vorhandensein

der zu übertragenden Texturinhalte überprüft werden müssen.

Diese Maßnahmen hätte der Fachmann jedoch bereits aufgrund der hohen Latenz

nichtflüchtiger Speicher nicht in Betracht gezogen, die zu drastischen Geschwindigkeitseinbußen beim Laden der Texturen aus der nichtflüchtigen Speicherkomponente geführt hätte. Die aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren zielen ja

gerade darauf ab, die mit dem Laden von Texturinhalten aus flüchtigen Speichern

verbundene hohe Ladegeschwindigkeit auszunutzen.

Aus diesem Grund hätte auch eine Zwischenspeicherung von Texturinhalten in

einer nichtflüchtigen Speicherkomponente nicht nahegelegen. Somit wäre der

Fachmann auch davon ausgegangen, dass eine im Kontext der aus den Druckschriften D1 bis D4 bekannten Lehren verwendete nichtflüchtige Speicherkomponente - wie allgemein üblich - bereits alle von einer Applikation benötigten Texturinhalte enthalten hätte, so dass eine ausdrückliche Überprüfung, ob diese in der

nichtflüchtigen Speicherkomponente vorhanden sind, nicht erforderlich gewesen

wäre.

Einem direkten Zugriff eines Grafikprozessors auf eine nichtflüchtige Speicherkomponente wären zudem signifikante Software- und Hardwareinkompatibilitäten zwischen Grafikprozessoren und nichtflüchtigen Speichern entgegengestanden.

3.3

Nach allem ist nicht erkennbar, wie der Fachmann lediglich in Kenntnis des

aus den ermittelten Druckschriften bekannten Standes der Technik zur einer Lehre

hätte gelangen können, die sich aus der Kombination der Merkmale M8, M9 und

M11 ergibt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht daher auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

4.

Der Patentanspruch 1 ist gewährbar.

Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 sind ebenfalls gewährbar.

Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Patenterteilung sind erfüllt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Morawek

Baumgardt

Akintche

Städele