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BPatG Beschluss vom 25.09.2020 – 18 W (pat) 28/19

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:250920B18Wpat28.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 28/19 ________________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. September 2020

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2007 011 689

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. September 2020 durch die Vorsitzende

Richterin

Dipl.-Ing.

Wickborn,

die

Richter

Kruppa

und

Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck sowie die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer

ECLI:DE:BPatG:2020:250920B18Wpat28.19.0

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 9. März 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Anmeldung 10 2007 011 689.8, die eine Innere Priorität vom 27. März 2006 in

Anspruch nimmt (10 2006 013 953.4), ist das Streitpatent mit der Bezeichnung

„Optimierter Farbregeleingriff in Druckmaschinen“

erteilt und am 28. April 2016 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten

Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom

14. Dezember 2017 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen

Patent- und Markenamts widerrufen worden.

Zur Begründung des Einspruchs ist seitens der Einsprechenden u. a. folgende

Druckschrift als Stand der Technik genannt worden:

K1:

EP 0 196 431 A2.

Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen den Beschluss der

Patentabteilung 27 vom 14. Dezember 2017.

Die Pateninhaberin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 14. Dezember 2017 aufzuheben und das Patent

auf der Grundlage der folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Patentschrift,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1

Patentansprüche 1 bis 16, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2

Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter senatsseitiger Hinzufügung einer

Merkmalsgliederung:

M1

„Verfahren zur Regelung von Stellgrößen in Druckmaschinen

(101) mit wenigstens einem Steuerungsrechner (160),

wobei Messwerte von Bedruckstoffen (20) erfasst werden,

wobei Toleranzgrenzen

für den Einsatz der Regelung

M2

M3

vorgesehen sind,

M4

wobei die erfassten Messwerte mit den vorgegebenen

Toleranzgrenzen verglichen werden,

M5

wobei der Rechner (160) in Abhängigkeit der vorgegebenen

Toleranzgrenzen eine Regelung der Stellgrößen durchführt und

M6

wobei

dem

Rechner

(160)

Regelsignale

und

Entscheidungssignale

zugeführt werden, welche

die

Berechnung der Stellgröße beeinflussen,

dadurch gekennzeichnet, dass

M7

nach einem erfolgten Regeleingriff die Regelung für ein

vorgegebenes Zeitintervall (t) gesperrt ist.“

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 18 nach Hauptantrag wird auf die

Akte verwiesen.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet unter Hinzufügung einer

Merkmalsgliederung wie folgt (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag hervorgehoben):

M1

„Verfahren zur Regelung von Stellgrößen in Druckmaschinen

(101) mit wenigstens einem Steuerungsrechner (160),

wobei Messwerte von Bedruckstoffen (20) erfasst werden,

wobei Toleranzgrenzen

für den Einsatz der Regelung

M2

M3

vorgesehen sind,

M4

wobei die erfassten Messwerte mit den vorgegebenen

Toleranzgrenzen verglichen werden,

M5

wobei der Rechner (160) in Abhängigkeit der vorgegebenen

Toleranzgrenzen eine Regelung der Stellgrößen durchführt und

M6

wobei

dem

Rechner

(160)

Regelsignale

und

Entscheidungssignale

zugeführt werden, welche

die

Berechnung der Stellgröße beeinflussen,

dadurch gekennzeichnet, dass

M7

wobei nach einem erfolgten Regeleingriff die Regelung für ein

vorgegebenes Zeitintervall (t) gesperrt Ist,

dadurch gekennzeichnet,

M8

dass die erfassten Messwerte über mehrere Messwerte hinweg

gefiltert werden und

M9

dass während des Druckbetriebs ein anderes Filter verwendet

wird als während des Einrichtbetriebs.“

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 16 nach Hilfsantrag 1 wird auf die

Akte verwiesen.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist die Merkmale M1 bis M8 des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 auf unter Ersetzung des Merkmals M9 durch

folgendes Merkmal:

M9*

„dass die Farbwerke (12) bestimmter Druckwerke (16),

insbesondere Druckwerke (16) mit Sonderfarben, von der

Regelung ausgenommen werden.“

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 15 nach Hilfsantrag 2 wird auf die

Akte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss der

Patentabteilung 27 hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie die jeweiligen Gegenstände der

Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 beruhen nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG). Die Frage der

Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag kann

dahingestellt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89,

GRUR 1991, 120, Abschnitt II. 1. – Elastische Bandage).

2. Das Streitpatent betrifft gemäß Beschreibungseinleitung der Patenschrift ein

Verfahren zur Regelung von Stellgrößen in Druckmaschinen mit wenigstens

einem Steuerungsrechner (vgl. Patentschrift, Abs. 1). In Druckmaschinen seien

viele Regelungsvorgänge notwendig. Beispiele seien die Registerregelung und

die Farbregelung als wichtigste Regelvorgänge. Die Farbregelung in den

Farbwerken von Offset-Druckmaschinen sei eine komplizierte und diffizile

Angelegenheit. Die Farbregelung in einer Druckmaschine sorge im optimalen

Fall dafür, dass die Farbgebung auf den Druckprodukten exakt der Farbgebung

der Druckvorlage entspreche. Für die Farbgebung der Druckprodukte seien eine

Reihe von Parametern bei der Einstellung der Druckmaschine relevant, wobei

unter Umständen schon eine relativ geringe Abweichung eines Parameters vom

Optimum eine sichtbare Änderung in der Farbgebung des Druckprodukts

verursache. Um die Druckqualität zu gewährleisten, müssten deshalb in

regelmäßigen Abständen die

fertigen Druckprodukte mittels eines

Farbmessgeräts vermessen werden und festgestellte Abweichungen mittels der

Farbregelung der Druckmaschine korrigiert werden. Weiterhin sei es möglich,

dass die Druckprodukte schon in der Druckmaschine nach dem letzten

Druckwerk farblich vermessen würden, wobei diese Messwerte unmittelbar der

Farbregelung zugeführt werden könnten. Die Farbregelung wirke auf die

Farbwerke in den einzelnen Druckwerken ein, indem zum Beispiel bei

Farbzonenfarbkästen die einzelnen Farbzonen mehr oder weniger geöffnet

würden. Dazu verfügten die einzelnen Farbzonenstellelemente über elektrische

Antriebe, welche mit einem Rechner der Farbregelung in Verbindung stünden.

Die Regelungscharakteristik bei Farbwerken in Druckmaschinen weise die

unangenehme Eigenschaft auf, dass der Regelkreis sehr träge sei. Dies

bedeute, dass sich Regeleingriffe erst nach einer bestimmten Zeit bemerkbar

machten, wodurch die Regeleingriffe häufig zu groß und zu oft aufträten (vgl.

Patentschrift, Abs. 2).

Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der

Richtung Elektrotechnik oder Maschinenbau auf und verfügt über mehrjährige

Erfahrung im Bereich von Druckmaschinen und Kenntnisse auf dem Gebiet der

Steuerungs- und Regelungstechnik.

Zur Lösung der Aufgabe ist gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ein

Verfahren zur Regelung von Stellgrößen in Druckmaschinen (101) mit

wenigstens einem Steuerungsrechner (160) vorgesehen (vgl. Merkmal M1 und

Patentschrift, Fig. 1 sowie Abs. 8 und 23). Bei dem Verfahren werden Messwerte

von Bedruckstoffen (bzw. Bogen als Druckprodukte) erfasst (vgl. Merkmal M2

sowie Patentschrift, Fig. 1 sowie Abs. 23). Zur Regelung (von Stellgrößen) sind

Toleranzgrenzen für den Einsatz der Regelung vorgesehen (Merkmal M3),

wobei die erfassten Messwerte mit den vorgegebenen Toleranzgrenzen

verglichen werden (vgl. Merkmal M4 und Patentschrift, Fig. 2 und 3 sowie Abs.

25 und 27). Der Steuerungsrechner (160) führt dabei in Abhängigkeit von den

vorgegebenen Toleranzgrenzen eine Regelung der Stellgrößen durch (Merkmal

M5), wobei dem Rechner (160) Regelsignale und Entscheidungssignale

zugeführt werden, welche die Berechnung der Stellgröße beeinflussen (Merkmal

M6). Gemäß Merkmal M7 im kennzeichnendem Teil des Patentanspruchs 1

nach Hauptantrag ist bei dem Verfahren zudem vorgesehen, dass die Regelung

nach einem erfolgten Regeleingriff für ein vorgegebenes Zeitintervall (t) gesperrt

ist. In Absatz 25 der Patentschrift wird dazu ausgeführt, dass hierbei eine

Regelkarte zu bestimmen Zeiten inaktiv ist. Des Weiteren wird erläutert, dass

die Messwerte in der inaktiven Zeit auch eine obere Eingriffsgrenze (OEG)

überschreiten können, ohne dass dabei ein Regeleingriff erfolgt (vgl. Fig. 2 und

Abs. 25, u. a. drittletzter Satz). Entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin

in der mündlichen Verhandlung ist das vorgegebene Zeitintervall für eine inaktive

bzw. gesperrte Regelung gemäß Patentschrift nicht einschränkend und

unmittelbar als reine Zeitangabe auszulegen. Vielmehr kann ein solches

Intervall, bei dem die Regelung gesperrt ist, gemäß Patentschrift auch indirekt

ohne explizite

Zeitangabe definiert werden, wie es bei

einem

Ausführungsbeispiel der Patentschrift im Zusammenhang mit einer Anzahl

„zwischen 16 bis 20 Bogen“ der Fall ist (vgl. Abs. 25, dritter und drittletzter Satz,

sowie Fig. 2 bzgl. einer inaktiven/gesperrten Regelkarte bzw. Regelung). Der

Auffassung der

Inhaberin, das das „vorgegebene Zeitintervall“ auf ein

automatisch vorgegebenes Zeitintervall beschränkt sei, wird nicht gefolgt.

Vielmehr kann dieses auch z. B. manuell von einer Bedienperson vorgegeben

werden. Der Inhaberin wird kann dabei auch nicht gefolgt werden, dass hierfür

erforderlich sei, dass die Anzeige eines Zeitintervalls für die Bedienperson

erforderlich sei.

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 kommt außerdem zum Ausdruck, dass

die erfassten Messwerte über mehrere Messwerte hinweg gefiltert werden

(Merkmal M8). Der Einsprechenden ist dabei zuzustimmen, dass der Fachmann

auch eine Mitteilung von Messwerten als ein Filtern von Messwerten versteht.

Dazu wird in der Patentschrift beispielsweise auf eine Medianfilterung

hingewiesen, die ebenfalls eine Filterung durch eine Mittelwertbildung (Median)

darstellt (vgl. Abs. 13). Weiterhin ist gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag

1 vorgesehen, dass während des Druckbetriebs ein anderes Filter verwendet

wird als während des Einrichtbetriebs (Merkmal M9).

Gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrags 2 ist zur Lösung der Aufgabe

anstelle Merkmal M9 nach Hilfsantrag 1 vorgesehen, dass die Farbwerke

bestimmter Druckwerke von der Regelung ausgenommen werden (Merkmal

M9*). Rein fakultativ wird in Merkmal M9* noch aufgeführt, dass insbesondere

Druckwerke mit Sonderfarben von der Regelung ausgenommen werden.

3. Die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag bzw.

nach Hilfsanträgen 1 und 2 sind durch den Stand der Technik gemäß

Druckschrift K1 nahegelegt und somit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.

a) Zum Hauptantrag

Aus Druckschrift K1 ist ein Verfahren zur Regelung von Stellgrößen für

Stellglieder 88 in einer Druckmaschine (Mehrfarbendruckmaschine) mit einem

Steuerungsrechner (Prozeßleitanlage 73 mit Sollwert- bzw. Leitwert-Recher 74,

Istwert- bzw. Meßwert-Rechner 75 und Stellwertrechner 76) bekannt (vgl. Fig. 5

und 7 sowie S. 32, zweiter Abs., und S. 35, letzter Abs., bis S. 36, erster Abs. /

Merkmal M1). Dabei werden mit Hilfe von einem Messgerät (Densitometer 45)

die optischen Dichten von Druckfarbe als Messwerte von bedruckten

Bedruckstoffen (Bogen 29) erfasst (vgl. Fig. 4, S. 22, zweiter und dritter Abs.

sowie S. 23, erster Abs. / Merkmal M2). Der Fachmann entnimmt der

Druckschrift K1 in diesem Zusammenhang, dass „Toleranzbereiche“ mit

Toleranzgrenzen für den Einsatz der Regelung vorgesehen sind (vgl. S. 25,

erster und zweiter Abs., S. 35, letzter Abs. und S. 36, erster Abs. sowie S. 36,

dritter Abs. und S. 37, erster Abs. / Merkmal M3). Die erfassten Messwerte

werden dabei – für den Fachmann offensichtlich – auch im Rahmen der

Ermittlung von „Differenzen“ mit den vorgegebenen Toleranzgrenzen verglichen

(vgl. S. 27, letzter seitenübergreifender Abs., S. 36, letzter Abs. und S. 37, erster

Abs. / Merkmal M4). Der Steuerungsrechner (vgl. Sollwert- bzw. Leitwert-

Recher 74, Istwert- bzw. Meßwert-Rechner 75) führt hier auch in Abhängigkeit

von den vorgegebenen Toleranzgrenzen eine Regelung der Stellgrößen im

Zusammenhang mit „Stellgliedern 88“ durch (vgl. S. 34, letzter Abs. und S. 35,

erster Abs., sowie S. 35, letzter Abs., bis S. 37, erster Abs. / Merkmal M5). Dazu

werden dem Steuerungsrechner Regelsignale und Entscheidungssignale

zugeführt, welche die Berechnung der jeweiligen Stellgröße von den vorstehend

genannten „Stellgliedern 88“ beeinflussen (vgl. die Zitatstellen a. a. O. /

Merkmal M6).

Dass nach einem erfolgten Regeleingriff die Regelung für ein vorgegebenes

Zeitintervall gesperrt ist, wird in Druckschrift K1 nicht ausdrücklich beschrieben

(vgl. Merkmal M7). In Druckschrift K1 wird jedoch im Zusammenhang mit einem

Rechenbeispiel für die Regelung einer Vierfarben-Offsetdruckmaschine auch

ausgeführt, dass bei einem Online-Betrieb ein Stellglied erst nach einem

Einverständnis bzw. der Zustimmung eines Druckers automatisch verstellt wird

(vgl. S. 24, erster Abs., ab S. 26, letzter Abs. und insbes. S. 30, erster Abs.,

letzter Satz: Bei On-Line-Betrieb gibt der Drucker lediglich mit dem Druck auf

eine Bedienungstaste sein Einverständnis, worauf das zugehörige Stellglied

mittels eines Schritt- oder Servomotors od. dgl. automatisch verstellt wird; vgl.

hierzu auch S. 33, erster Abs., zweiter vollständiger Satz: Der Leitwert-Rechner

74 […] arbeitet Regelvorschläge aus und leitet dieses […] nach Zustimmung des

Druckers and den Stellwert-Rechner 76 weiter). Die Druckschrift K1 weist somit

darauf hin, dass bei dieser Regelung im Online-Betrieb auch ein Zeitintervall

vorzusehen ist, in dem kein Regeleingriff erfolgt. Entgegen der von der

Patentinhaberin vertretenen Auffassung entnimmt der Fachmann diesem

Hinweis auch, dass die Regelung auch für ein bestimmtes und damit

vorgegebenes Zeitintervall gesperrt ist. Das Zeitintervall ist dabei vorgegeben

durch die vom zitierten Leitwert-Rechner während des Online-Betriebs

erarbeiteten Regelvorschläge und – wie vorstehend aufgeführt – der damit

zusammenhängenden Zustimmung des Druckers, d. h. der Bedienperson. Die

Zustimmung des Druckers setzt ein bestimmtes Reaktionszeitintervall voraus, in

dem die Regelung gesperrt ist. Die Zustimmung kann auch durch den Drucker

bewusst verzögert vorgenommen werden, und damit die Regelung durch den

Drucker aus seinem Erfahrungsschatz heraus für ein vorgegebenes Zeitintervall

gesperrt werden (vgl. S. 30, erster Abs., letzter Satz, und S. 33, erster Abs.,

zweiter vollständiger Satz, i. V. m. S. 39, erster Abs., vorletzter und letzter Satz,

sowie die Ausführungen zu Merkmal M7 unter Ziffer 2). Von daher liegt es für

den Fachmann, der Druckschrift K1 kennt, nahe, das Verfahren zur Regelung

von Stellgrößen in einer Druckmaschine so auszugestalten, dass die Regelung

entsprechend Merkmal M7 nach einem erfolgten Regeleingriff für ein – in

Abhängigkeit von Regelvorschlägen und der damit zusammenhängenden

Zustimmung des Druckers – vorgegebenes Zeitintervall gesperrt ist.

Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis der Lehre der Druckschrift K1 in

naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen.

b) Zu Hilfsantrag 1

Auch die in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zusätzlich genannte

Maßnahme, dass die erfassten Messwerte über mehrere Messwerte hinweg

gefiltert werden (vgl. Merkmal M8) und dass während des Druckbetriebs ein

anderes Filter verwendet wird als während des Einrichtbetriebs (vgl. Merkmal

M9), kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn in Druckschrift K1

wird nicht nur auf den Einsatz eines „Farbfilters 59“ während der Messung von

Druckfarben hingewiesen (vgl. S. 22, zweiter Abs.), sondern auch auf die

Bildung von „Mittelwerten“

im Zusammenhang mit der Erhöhung der

Messgenauigkeit zur Berechnung einzelner Regelvorschläge, die nach einem

Einrichtbetrieb für jeweilige Farbzonen verwendet werden (vgl. S. 39, erster bis

dritter Satz). Durch diese Bildung von Mittelwerten erfolgt auch eine Filterung

über mehrere Messwerte hinweg, wie es in Merkmal M8 angegeben ist (vgl.

vorstehende Ausführungen zur Auslegung des Merkmals M8 unter Ziffer 2). Mit

der vorstehend zitierten Erhöhung der Messgenauigkeit ist für den Fachmann

aber auch eine veränderte Filterung bzw. ein anderes Filter verbunden, als

während des Einrichtbetriebs,

in dem die vorstehend genannten

Regelvorschläge ermittelt werden (vgl. S. 29, letzter Absatz, bis S. 30, erster

Absatz, S. 32, erster Abs., letzter Satz, S. 39, erster Abs. / Merkmal M9).

Bezüglich der Merkmale M1 bis M7 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1

wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis der Lehre der Druckschrift K1 auch in

naheliegender Weise zu einem Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 inklusive der Merkmale M8 und M9, ohne

dabei erfinderisch tätig zu werden.

c) Zu Hilfsantrag 2

Das in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 anstelle des Merkmals M9 genannte

Merkmal M9*, demgemäß die Farbwerke bestimmter Druckwerke von der

Regelung ausgenommen werden, kann ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit

begründen. Denn Druckschrift K1 offenbart bereits, dass eine automatische

„Anpassung der Regelstrategie an die sich zu ändernden Eigenschaften der

Druckmaschine“ vorgenommen wird (vgl. 32, erster Abs., letzter Satz, i V. m.

S. 29/30, seitenübergreifender Abs.). Des Weiteren wird in diesem

Zusammenhang auch bereits gelehrt, dass bei einem Regelvorgang der

„Farbverbrauch“ zu berücksichtigen ist, welcher „zwischen 0 % und 100 % für

jede Farbe schwanken kann“, wobei sich dies auf die „Verstellung eines

Stellgliedes“ bei der Regelung auswirkt (vgl. S. 34, zweiter Abs.). Das bedeutet

für den Fachmann nichts anderes, als dass bei dem zitierten Verbrauch von 0 %

von bestimmten Farben auch die diesen Farben zugeordneten Farbwerke

bestimmter Druckwerke von der Regelung auszunehmen sind, wie es in

Merkmal M9* aufgeführt ist. In Bezug auf die weiteren Merkmale M1 bis M8 des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird auf vorstehende Ausführungen zu

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 verwiesen, die hier in gleicher Weise

gelten.

Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis der Lehre der Druckschrift K1 ebenfalls

in naheliegender Weise zum Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 2 mit den Merkmalen M1 bis M8 sowie Merkmal M9*, ohne dabei

erfinderisch tätig werden zu müssen.

4. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw. den nicht

patentfähigen Patentansprüchen 1 nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 sind

auch die auf diese Ansprüche direkt oder

indirekt

rückbezogenen

Unteransprüche nicht schutzfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007

X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt III. 3. a) cc)

– Informationsübermittlungsverfahren II).

5. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag sowie nach den

Hilfsanträgen 1 und 2 nicht schutzfähig sind, war die Beschwerde der

Patentinhaberin zurückzuweisen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Dr. Schwengelbeck

Zimmerer

prö