Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 25.09.2020 – 18 W (pat) 28/19
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:250920B18Wpat28.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 28/19 ________________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. September 2020
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2007 011 689
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. September 2020 durch die Vorsitzende
Richterin
Dipl.-Ing.
Wickborn,
die
Richter
Kruppa
und
Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck sowie die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer
ECLI:DE:BPatG:2020:250920B18Wpat28.19.0
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 9. März 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Anmeldung 10 2007 011 689.8, die eine Innere Priorität vom 27. März 2006 in
Anspruch nimmt (10 2006 013 953.4), ist das Streitpatent mit der Bezeichnung
„Optimierter Farbregeleingriff in Druckmaschinen“
erteilt und am 28. April 2016 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten
Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom
14. Dezember 2017 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen
Patent- und Markenamts widerrufen worden.
Zur Begründung des Einspruchs ist seitens der Einsprechenden u. a. folgende
Druckschrift als Stand der Technik genannt worden:
K1:
EP 0 196 431 A2.
Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen den Beschluss der
Patentabteilung 27 vom 14. Dezember 2017.
Die Pateninhaberin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. Dezember 2017 aufzuheben und das Patent
auf der Grundlage der folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Patentschrift,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1
Patentansprüche 1 bis 16, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2
Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter senatsseitiger Hinzufügung einer
Merkmalsgliederung:
M1
„Verfahren zur Regelung von Stellgrößen in Druckmaschinen
(101) mit wenigstens einem Steuerungsrechner (160),
wobei Messwerte von Bedruckstoffen (20) erfasst werden,
wobei Toleranzgrenzen
für den Einsatz der Regelung
M2
M3
vorgesehen sind,
M4
wobei die erfassten Messwerte mit den vorgegebenen
Toleranzgrenzen verglichen werden,
M5
wobei der Rechner (160) in Abhängigkeit der vorgegebenen
Toleranzgrenzen eine Regelung der Stellgrößen durchführt und
M6
wobei
dem
Rechner
(160)
Regelsignale
und
Entscheidungssignale
zugeführt werden, welche
die
Berechnung der Stellgröße beeinflussen,
dadurch gekennzeichnet, dass
M7
nach einem erfolgten Regeleingriff die Regelung für ein
vorgegebenes Zeitintervall (t) gesperrt ist.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 18 nach Hauptantrag wird auf die
Akte verwiesen.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet unter Hinzufügung einer
Merkmalsgliederung wie folgt (Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag hervorgehoben):
M1
„Verfahren zur Regelung von Stellgrößen in Druckmaschinen
(101) mit wenigstens einem Steuerungsrechner (160),
wobei Messwerte von Bedruckstoffen (20) erfasst werden,
wobei Toleranzgrenzen
für den Einsatz der Regelung
M2
M3
vorgesehen sind,
M4
wobei die erfassten Messwerte mit den vorgegebenen
Toleranzgrenzen verglichen werden,
M5
wobei der Rechner (160) in Abhängigkeit der vorgegebenen
Toleranzgrenzen eine Regelung der Stellgrößen durchführt und
M6
wobei
dem
Rechner
(160)
Regelsignale
und
Entscheidungssignale
zugeführt werden, welche
die
Berechnung der Stellgröße beeinflussen,
dadurch gekennzeichnet, dass
M7
wobei nach einem erfolgten Regeleingriff die Regelung für ein
vorgegebenes Zeitintervall (t) gesperrt Ist,
dadurch gekennzeichnet,
M8
dass die erfassten Messwerte über mehrere Messwerte hinweg
gefiltert werden und
M9
dass während des Druckbetriebs ein anderes Filter verwendet
wird als während des Einrichtbetriebs.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 16 nach Hilfsantrag 1 wird auf die
Akte verwiesen.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist die Merkmale M1 bis M8 des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 auf unter Ersetzung des Merkmals M9 durch
folgendes Merkmal:
M9*
„dass die Farbwerke (12) bestimmter Druckwerke (16),
insbesondere Druckwerke (16) mit Sonderfarben, von der
Regelung ausgenommen werden.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 15 nach Hilfsantrag 2 wird auf die
Akte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss der
Patentabteilung 27 hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie die jeweiligen Gegenstände der
Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 beruhen nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG). Die Frage der
Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag kann
dahingestellt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89,
GRUR 1991, 120, Abschnitt II. 1. – Elastische Bandage).
2. Das Streitpatent betrifft gemäß Beschreibungseinleitung der Patenschrift ein
Verfahren zur Regelung von Stellgrößen in Druckmaschinen mit wenigstens
einem Steuerungsrechner (vgl. Patentschrift, Abs. 1). In Druckmaschinen seien
viele Regelungsvorgänge notwendig. Beispiele seien die Registerregelung und
die Farbregelung als wichtigste Regelvorgänge. Die Farbregelung in den
Farbwerken von Offset-Druckmaschinen sei eine komplizierte und diffizile
Angelegenheit. Die Farbregelung in einer Druckmaschine sorge im optimalen
Fall dafür, dass die Farbgebung auf den Druckprodukten exakt der Farbgebung
der Druckvorlage entspreche. Für die Farbgebung der Druckprodukte seien eine
Reihe von Parametern bei der Einstellung der Druckmaschine relevant, wobei
unter Umständen schon eine relativ geringe Abweichung eines Parameters vom
Optimum eine sichtbare Änderung in der Farbgebung des Druckprodukts
verursache. Um die Druckqualität zu gewährleisten, müssten deshalb in
regelmäßigen Abständen die
fertigen Druckprodukte mittels eines
Farbmessgeräts vermessen werden und festgestellte Abweichungen mittels der
Farbregelung der Druckmaschine korrigiert werden. Weiterhin sei es möglich,
dass die Druckprodukte schon in der Druckmaschine nach dem letzten
Druckwerk farblich vermessen würden, wobei diese Messwerte unmittelbar der
Farbregelung zugeführt werden könnten. Die Farbregelung wirke auf die
Farbwerke in den einzelnen Druckwerken ein, indem zum Beispiel bei
Farbzonenfarbkästen die einzelnen Farbzonen mehr oder weniger geöffnet
würden. Dazu verfügten die einzelnen Farbzonenstellelemente über elektrische
Antriebe, welche mit einem Rechner der Farbregelung in Verbindung stünden.
Die Regelungscharakteristik bei Farbwerken in Druckmaschinen weise die
unangenehme Eigenschaft auf, dass der Regelkreis sehr träge sei. Dies
bedeute, dass sich Regeleingriffe erst nach einer bestimmten Zeit bemerkbar
machten, wodurch die Regeleingriffe häufig zu groß und zu oft aufträten (vgl.
Patentschrift, Abs. 2).
Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der
Richtung Elektrotechnik oder Maschinenbau auf und verfügt über mehrjährige
Erfahrung im Bereich von Druckmaschinen und Kenntnisse auf dem Gebiet der
Steuerungs- und Regelungstechnik.
Zur Lösung der Aufgabe ist gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ein
Verfahren zur Regelung von Stellgrößen in Druckmaschinen (101) mit
wenigstens einem Steuerungsrechner (160) vorgesehen (vgl. Merkmal M1 und
Patentschrift, Fig. 1 sowie Abs. 8 und 23). Bei dem Verfahren werden Messwerte
von Bedruckstoffen (bzw. Bogen als Druckprodukte) erfasst (vgl. Merkmal M2
sowie Patentschrift, Fig. 1 sowie Abs. 23). Zur Regelung (von Stellgrößen) sind
Toleranzgrenzen für den Einsatz der Regelung vorgesehen (Merkmal M3),
wobei die erfassten Messwerte mit den vorgegebenen Toleranzgrenzen
verglichen werden (vgl. Merkmal M4 und Patentschrift, Fig. 2 und 3 sowie Abs.
25 und 27). Der Steuerungsrechner (160) führt dabei in Abhängigkeit von den
vorgegebenen Toleranzgrenzen eine Regelung der Stellgrößen durch (Merkmal
M5), wobei dem Rechner (160) Regelsignale und Entscheidungssignale
zugeführt werden, welche die Berechnung der Stellgröße beeinflussen (Merkmal
M6). Gemäß Merkmal M7 im kennzeichnendem Teil des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag ist bei dem Verfahren zudem vorgesehen, dass die Regelung
nach einem erfolgten Regeleingriff für ein vorgegebenes Zeitintervall (t) gesperrt
ist. In Absatz 25 der Patentschrift wird dazu ausgeführt, dass hierbei eine
Regelkarte zu bestimmen Zeiten inaktiv ist. Des Weiteren wird erläutert, dass
die Messwerte in der inaktiven Zeit auch eine obere Eingriffsgrenze (OEG)
überschreiten können, ohne dass dabei ein Regeleingriff erfolgt (vgl. Fig. 2 und
Abs. 25, u. a. drittletzter Satz). Entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin
in der mündlichen Verhandlung ist das vorgegebene Zeitintervall für eine inaktive
bzw. gesperrte Regelung gemäß Patentschrift nicht einschränkend und
unmittelbar als reine Zeitangabe auszulegen. Vielmehr kann ein solches
Intervall, bei dem die Regelung gesperrt ist, gemäß Patentschrift auch indirekt
ohne explizite
Zeitangabe definiert werden, wie es bei
einem
Ausführungsbeispiel der Patentschrift im Zusammenhang mit einer Anzahl
„zwischen 16 bis 20 Bogen“ der Fall ist (vgl. Abs. 25, dritter und drittletzter Satz,
sowie Fig. 2 bzgl. einer inaktiven/gesperrten Regelkarte bzw. Regelung). Der
Auffassung der
Inhaberin, das das „vorgegebene Zeitintervall“ auf ein
automatisch vorgegebenes Zeitintervall beschränkt sei, wird nicht gefolgt.
Vielmehr kann dieses auch z. B. manuell von einer Bedienperson vorgegeben
werden. Der Inhaberin wird kann dabei auch nicht gefolgt werden, dass hierfür
erforderlich sei, dass die Anzeige eines Zeitintervalls für die Bedienperson
erforderlich sei.
Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 kommt außerdem zum Ausdruck, dass
die erfassten Messwerte über mehrere Messwerte hinweg gefiltert werden
(Merkmal M8). Der Einsprechenden ist dabei zuzustimmen, dass der Fachmann
auch eine Mitteilung von Messwerten als ein Filtern von Messwerten versteht.
Dazu wird in der Patentschrift beispielsweise auf eine Medianfilterung
hingewiesen, die ebenfalls eine Filterung durch eine Mittelwertbildung (Median)
darstellt (vgl. Abs. 13). Weiterhin ist gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag
1 vorgesehen, dass während des Druckbetriebs ein anderes Filter verwendet
wird als während des Einrichtbetriebs (Merkmal M9).
Gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrags 2 ist zur Lösung der Aufgabe
anstelle Merkmal M9 nach Hilfsantrag 1 vorgesehen, dass die Farbwerke
bestimmter Druckwerke von der Regelung ausgenommen werden (Merkmal
M9*). Rein fakultativ wird in Merkmal M9* noch aufgeführt, dass insbesondere
Druckwerke mit Sonderfarben von der Regelung ausgenommen werden.
3. Die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag bzw.
nach Hilfsanträgen 1 und 2 sind durch den Stand der Technik gemäß
Druckschrift K1 nahegelegt und somit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.
§ 4 PatG).
a) Zum Hauptantrag
Aus Druckschrift K1 ist ein Verfahren zur Regelung von Stellgrößen für
Stellglieder 88 in einer Druckmaschine (Mehrfarbendruckmaschine) mit einem
Steuerungsrechner (Prozeßleitanlage 73 mit Sollwert- bzw. Leitwert-Recher 74,
Istwert- bzw. Meßwert-Rechner 75 und Stellwertrechner 76) bekannt (vgl. Fig. 5
und 7 sowie S. 32, zweiter Abs., und S. 35, letzter Abs., bis S. 36, erster Abs. /
Merkmal M1). Dabei werden mit Hilfe von einem Messgerät (Densitometer 45)
die optischen Dichten von Druckfarbe als Messwerte von bedruckten
Bedruckstoffen (Bogen 29) erfasst (vgl. Fig. 4, S. 22, zweiter und dritter Abs.
sowie S. 23, erster Abs. / Merkmal M2). Der Fachmann entnimmt der
Druckschrift K1 in diesem Zusammenhang, dass „Toleranzbereiche“ mit
Toleranzgrenzen für den Einsatz der Regelung vorgesehen sind (vgl. S. 25,
erster und zweiter Abs., S. 35, letzter Abs. und S. 36, erster Abs. sowie S. 36,
dritter Abs. und S. 37, erster Abs. / Merkmal M3). Die erfassten Messwerte
werden dabei – für den Fachmann offensichtlich – auch im Rahmen der
Ermittlung von „Differenzen“ mit den vorgegebenen Toleranzgrenzen verglichen
(vgl. S. 27, letzter seitenübergreifender Abs., S. 36, letzter Abs. und S. 37, erster
Abs. / Merkmal M4). Der Steuerungsrechner (vgl. Sollwert- bzw. Leitwert-
Recher 74, Istwert- bzw. Meßwert-Rechner 75) führt hier auch in Abhängigkeit
von den vorgegebenen Toleranzgrenzen eine Regelung der Stellgrößen im
Zusammenhang mit „Stellgliedern 88“ durch (vgl. S. 34, letzter Abs. und S. 35,
erster Abs., sowie S. 35, letzter Abs., bis S. 37, erster Abs. / Merkmal M5). Dazu
werden dem Steuerungsrechner Regelsignale und Entscheidungssignale
zugeführt, welche die Berechnung der jeweiligen Stellgröße von den vorstehend
genannten „Stellgliedern 88“ beeinflussen (vgl. die Zitatstellen a. a. O. /
Merkmal M6).
Dass nach einem erfolgten Regeleingriff die Regelung für ein vorgegebenes
Zeitintervall gesperrt ist, wird in Druckschrift K1 nicht ausdrücklich beschrieben
(vgl. Merkmal M7). In Druckschrift K1 wird jedoch im Zusammenhang mit einem
Rechenbeispiel für die Regelung einer Vierfarben-Offsetdruckmaschine auch
ausgeführt, dass bei einem Online-Betrieb ein Stellglied erst nach einem
Einverständnis bzw. der Zustimmung eines Druckers automatisch verstellt wird
(vgl. S. 24, erster Abs., ab S. 26, letzter Abs. und insbes. S. 30, erster Abs.,
letzter Satz: Bei On-Line-Betrieb gibt der Drucker lediglich mit dem Druck auf
eine Bedienungstaste sein Einverständnis, worauf das zugehörige Stellglied
mittels eines Schritt- oder Servomotors od. dgl. automatisch verstellt wird; vgl.
hierzu auch S. 33, erster Abs., zweiter vollständiger Satz: Der Leitwert-Rechner
74 […] arbeitet Regelvorschläge aus und leitet dieses […] nach Zustimmung des
Druckers and den Stellwert-Rechner 76 weiter). Die Druckschrift K1 weist somit
darauf hin, dass bei dieser Regelung im Online-Betrieb auch ein Zeitintervall
vorzusehen ist, in dem kein Regeleingriff erfolgt. Entgegen der von der
Patentinhaberin vertretenen Auffassung entnimmt der Fachmann diesem
Hinweis auch, dass die Regelung auch für ein bestimmtes und damit
vorgegebenes Zeitintervall gesperrt ist. Das Zeitintervall ist dabei vorgegeben
durch die vom zitierten Leitwert-Rechner während des Online-Betriebs
erarbeiteten Regelvorschläge und – wie vorstehend aufgeführt – der damit
zusammenhängenden Zustimmung des Druckers, d. h. der Bedienperson. Die
Zustimmung des Druckers setzt ein bestimmtes Reaktionszeitintervall voraus, in
dem die Regelung gesperrt ist. Die Zustimmung kann auch durch den Drucker
bewusst verzögert vorgenommen werden, und damit die Regelung durch den
Drucker aus seinem Erfahrungsschatz heraus für ein vorgegebenes Zeitintervall
gesperrt werden (vgl. S. 30, erster Abs., letzter Satz, und S. 33, erster Abs.,
zweiter vollständiger Satz, i. V. m. S. 39, erster Abs., vorletzter und letzter Satz,
sowie die Ausführungen zu Merkmal M7 unter Ziffer 2). Von daher liegt es für
den Fachmann, der Druckschrift K1 kennt, nahe, das Verfahren zur Regelung
von Stellgrößen in einer Druckmaschine so auszugestalten, dass die Regelung
entsprechend Merkmal M7 nach einem erfolgten Regeleingriff für ein – in
Abhängigkeit von Regelvorschlägen und der damit zusammenhängenden
Zustimmung des Druckers – vorgegebenes Zeitintervall gesperrt ist.
Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis der Lehre der Druckschrift K1 in
naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen.
b) Zu Hilfsantrag 1
Auch die in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zusätzlich genannte
Maßnahme, dass die erfassten Messwerte über mehrere Messwerte hinweg
gefiltert werden (vgl. Merkmal M8) und dass während des Druckbetriebs ein
anderes Filter verwendet wird als während des Einrichtbetriebs (vgl. Merkmal
M9), kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn in Druckschrift K1
wird nicht nur auf den Einsatz eines „Farbfilters 59“ während der Messung von
Druckfarben hingewiesen (vgl. S. 22, zweiter Abs.), sondern auch auf die
Bildung von „Mittelwerten“
im Zusammenhang mit der Erhöhung der
Messgenauigkeit zur Berechnung einzelner Regelvorschläge, die nach einem
Einrichtbetrieb für jeweilige Farbzonen verwendet werden (vgl. S. 39, erster bis
dritter Satz). Durch diese Bildung von Mittelwerten erfolgt auch eine Filterung
über mehrere Messwerte hinweg, wie es in Merkmal M8 angegeben ist (vgl.
vorstehende Ausführungen zur Auslegung des Merkmals M8 unter Ziffer 2). Mit
der vorstehend zitierten Erhöhung der Messgenauigkeit ist für den Fachmann
aber auch eine veränderte Filterung bzw. ein anderes Filter verbunden, als
während des Einrichtbetriebs,
in dem die vorstehend genannten
Regelvorschläge ermittelt werden (vgl. S. 29, letzter Absatz, bis S. 30, erster
Absatz, S. 32, erster Abs., letzter Satz, S. 39, erster Abs. / Merkmal M9).
Bezüglich der Merkmale M1 bis M7 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1
wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.
Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis der Lehre der Druckschrift K1 auch in
naheliegender Weise zu einem Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 inklusive der Merkmale M8 und M9, ohne
dabei erfinderisch tätig zu werden.
c) Zu Hilfsantrag 2
Das in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 anstelle des Merkmals M9 genannte
Merkmal M9*, demgemäß die Farbwerke bestimmter Druckwerke von der
Regelung ausgenommen werden, kann ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit
begründen. Denn Druckschrift K1 offenbart bereits, dass eine automatische
„Anpassung der Regelstrategie an die sich zu ändernden Eigenschaften der
Druckmaschine“ vorgenommen wird (vgl. 32, erster Abs., letzter Satz, i V. m.
S. 29/30, seitenübergreifender Abs.). Des Weiteren wird in diesem
Zusammenhang auch bereits gelehrt, dass bei einem Regelvorgang der
„Farbverbrauch“ zu berücksichtigen ist, welcher „zwischen 0 % und 100 % für
jede Farbe schwanken kann“, wobei sich dies auf die „Verstellung eines
Stellgliedes“ bei der Regelung auswirkt (vgl. S. 34, zweiter Abs.). Das bedeutet
für den Fachmann nichts anderes, als dass bei dem zitierten Verbrauch von 0 %
von bestimmten Farben auch die diesen Farben zugeordneten Farbwerke
bestimmter Druckwerke von der Regelung auszunehmen sind, wie es in
Merkmal M9* aufgeführt ist. In Bezug auf die weiteren Merkmale M1 bis M8 des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird auf vorstehende Ausführungen zu
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 verwiesen, die hier in gleicher Weise
gelten.
Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis der Lehre der Druckschrift K1 ebenfalls
in naheliegender Weise zum Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 2 mit den Merkmalen M1 bis M8 sowie Merkmal M9*, ohne dabei
erfinderisch tätig werden zu müssen.
4. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw. den nicht
patentfähigen Patentansprüchen 1 nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 sind
auch die auf diese Ansprüche direkt oder
indirekt
rückbezogenen
Unteransprüche nicht schutzfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007
– X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt III. 3. a) cc)
– Informationsübermittlungsverfahren II).
5. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag sowie nach den
Hilfsanträgen 1 und 2 nicht schutzfähig sind, war die Beschwerde der
Patentinhaberin zurückzuweisen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Dr. Schwengelbeck
Zimmerer
prö