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BPatG Beschluss vom 29.09.2020 – 14 W (pat) 17/17

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:290920B14Wpat17.17.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 17/17 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 107 219.2

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. September 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw

und des Richters Schell, des Richters Dr. Jäger sowie der Richterin Dr. Philipps

ECLI:DE:BPatG:2020:290920B14Wpat17.17.0

beschlossen:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

24. Juli 2017 wird aufgehoben und das Patent 10 2016 107 219

erteilt.

Bezeichnung:

"Anordnung zum Verschließen einer Befüllöffnung im Boden eines

Trinkgefäßes"

Anmeldetag: 19. April 2016

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 11 vom 02. September 2020

Beschreibung Seiten 1, 2, 2a u. 6 vom 02. September 2020

Beschreibung Seiten 3 bis 5 und 7 bis 16 vom 18. April 2016

Figuren 1 bis 5 vom 18. April 2016.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 24. Juli 2017 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 67 D des

Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 10 2016 107 219.2 mit

der Bezeichnung

"Anordnung zum Verschließen einer Befüllöffnung im Boden eines

Trinkgefäßes"

auf Grundlage der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 12 vom 18. April

2016 zurückgewiesen.

Im Vorfeld der Zurückweisung war eine auf den Bescheid der Prüfungsstelle vom

12. Dezember 2016 erfolgte Eingabe der Anmelderin vom 19. April 2017 mit einem

Hilfsantrag mit den Patentansprüchen 1 bis 11 nicht zur Akte des Deutschen Patent-

und Markenamts gelangt und der Prüfungsstelle daher nicht bekannt.

Der Zurückweisungsbeschluss verweist auf den Bescheid vom 12. Dezember 2016,

wonach er im Wesentlichen damit begründet ist, dass der Anmeldegegenstand von

der Kombination der Druckschriften

D1 US 2011/ 0 121 020 A1 (anmelderseitig genannt),

D2 DE 31 43 953 A1 und

D3

EP 0 596 433 A1

nahegelegt sei. Ausgehend von der in der Anmeldung selbst genannten D1 würde

die mit Anspruch 1 vorgeschlagene Lösung ausschließlich ein Konstruktionsprinzip

anwenden, welches

im Bereich der Dosierspender

für scheibenförmige

beziehungsweise tablettenförmige Produkte einschlägig bekannt sei, wie z. B. aus

D2 und D3 zu entnehmen wäre.

Gegen diesen Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der

Anmelderin, mit der sie zuletzt mit Schriftsatz vom 02. September 2020 ihr

Patentbegehren auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 11 weiterverfolgt, die

dem Hilfsantrag vom 19. April 2017 entsprechen.

Der Patentanspruch 1 lautet:

Die Anmelderin beantragt zuletzt mit Schriftsatz vom 02. September 2020

sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle vom 24. Juli 2017

aufzuheben und das Patent auf Grundlage der Patentansprüche 1

bis 11 vom 02. September 2020 zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten

Patentansprüche 2 bis 11, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und führt zu dem im Tenor

angegebenen Ergebnis.

2. Die Patentansprüche 1 bis 11 leiten sich aus den ursprünglich eingereichten

Patentansprüchen 1 bis 12 her, unter Aufnahme des ursprünglichen Patentanspruchs 9 in den ursprünglichen Patentanspruch 1. Sie sind somit nicht zu

beanstanden.

3. Um eindeutig feststellen zu können, was mit dem geltenden Anspruch 1

tatsächlich unter Schutz gestellt werden soll, ist der Anspruch aus der Sicht des

Fachmanns, vorliegend eines

Ingenieurs der Fachrichtung Brau- und

Getränketechnologie (FH) mit mehrjähriger Erfahrung

in der Konzeption von

Schankanlagenausstattungen, der in Bezug auf die Handhabung von abzugebenden

scheibenförmigen Verschlusselementen einen Techniker zu Rate zieht, der in der

Konstruktion

von mechanischen Abgabevorrichtungen erfahren

ist, unter

Heranziehung der Beschreibung auszulegen.

Der Patentanspruch 1 weist folgende Merkmale auf:

M1 Anordnung zum Verschließen einer Befüllöffnung

M2

im Boden eines oben offenen Trinkgefäßes,

M3 mit einem Magazin, das Verschlüsse für die Befüllöffnung enthält

M4 mit einer Entleerungsvorrichtung

M4 a mit der die Verschlüsse einzeln aus dem Magazin entladen

werden

M4 b und mit dem Trinkgefäß, das mit einer oberen Öffnung unter

der Entleerungsvorrichtung und mit Kontakt zur Entleerungsvorrichtung angeordnet ist, so dass die Entleerungsvorrichtung

mit dem Trinkgefäß bewegbar ist, so dass die Entleerungsvorrichtung einen einzelnen Verschluss aus dem Magazin

entlädt, der dann in das unter der Entleerungsvorrichtung

angeordnete Trinkgefäß fällt,

M4 c wobei die Entleerungsvorrichtung unten eine

Positioniereinrichtung aufweist, die das Trinkgefäß in Bezug

zu einer Auswurföffnung der Entleerungsvorrichtung so

positioniert, dass sich die Befüllöffnung im Boden des

Trinkgefäßes unter der Auswurföffnung befindet.

3.1 Das Merkmal M4 b bedarf hinsichtlich „so dass die Entleerungsvorrichtung mit

dem Trinkgefäß bewegbar ist“ einer Auslegung. Hierunter kann einerseits

verstanden werden, dass sowohl die Entleerungsvorrichtung als auch das

Trinkgefäß bewegbar sind, oder andererseits dass das Trinkgefäß die

Entleerungsvorrichtung bewegt, wobei auch das Wort „bewegt“ in Zusammenhang

mit der Beschreibung einer Auslegung bedarf:

Gemäß S.2 Ze. 30 bis S.2a Ze. 4 der geltenden Beschreibung lässt sich z.B. „durch

Bewegen des Trinkgefäßes von Hand die Entleerungsvorrichtung antreiben bzw.

bewegen, so dass sie einen Verschluss aus dem Magazin entlädt“.

Damit ergibt sich, dass zunächst nur das Trinkgefäß bewegt werden soll, und durch

diese Bewegung wird die Entleerungsvorrichtung zur Entladung angetrieben. Eine

zwingende Änderung der Position der Entleerungsvorrichtung ist nicht vorgegeben.

Das

„Bewegen“ kann auch alleine

im Vorgang des Entladens eines

scheibenförmigen Elements liegen.

Dabei wird es gemäß der Beschreibung als Möglichkeit angesehen, „die Anordnung

ausschließlich durch Bewegen des Trinkgefäßes zu bedienen, wodurch eine

einfache Einhandbedienung möglich ist“ (vgl. geltende Beschreibung S.3 Ze. 1-3).

Allerdings ist diesem Merkmal nicht zu entnehmen, dass die Entleerungsvorrichtung

ausschließlich mit dem Trinkgefäß bewegbar sein muss.

Es wird weiter noch darauf hingewiesen, dass die Entleerungsvorrichtung auch

einen Entladeschieber aufweisen kann, „der bei einer Verschiebung aus einer

Grundstellung in eine Auswurfstellung einen Verschluss aus dem Magazin entlädt

und aus der Auswurföffnung fallen lässt“ (vgl. gelt. Anspruch 3 und gelt. Beschr. S.3

Ze. 22-25).

Gemäß Seite 9 der geltenden Beschreibung „wird der Entladeschieber 7 mit dem

Trinkgefäß 4 verschoben, was auch als bewegen der Entleerungsvorrichtung 6

aufgefasst werden kann“ (vgl. gelt. Beschr. S.9 Ze. 25-26).

Dies bedeutet, dass die Entleerungsvorrichtung auch über einen Entladeschieber

entleert werden kann, der mit dem Trinkgefäß verschoben werden kann.

Auch in diesem Fall ist diesem Merkmal nicht zu entnehmen, dass die

Entleerungsvorrichtung ausschließlich mit dem Trinkgefäß bewegbar sein muss.

Zusammenfassend versteht der Fachmann somit die Formulierung „so dass die

Entleerungsvorrichtung mit dem Trinkgefäß bewegbar ist“ derart, dass sowohl das

Trinkgefäß als auch die Entleerungsvorrichtung einzeln bewegbar sind, das

Trinkgefäß die Entleerungsvorrichtung aber auch mitbewegen kann.

3.2 Auch das Merkmal M4 c mit der Positioniereinrichtung 18 bedarf einer

Auslegung, da das Wort alleine offen lässt, ob es sich z.B. um eine automatische

Steuerung oder um ein räumlich-körperliches Ausgestaltungsmerkmal handeln soll

und wie dieses ausgestaltet sein soll.

Gemäß der geltenden Beschreibung S.10/11 Brückenabsatz „bildet der Mitnehmer

15 zugleich eine Positioniereinrichtung 18, die das Trinkgefäß 4

in der

Verschieberichtung des Entladeschiebers 7 so positioniert, dass sich die

Befüllöffnung 2 im Boden 3 des Trinkgefäßes 4 senkrecht unter der Auswurföffnung

12 befindet“ (vgl. gelt. Beschr. S.10 Ze. 24-27 i.V.m. Figur 1 bis 5). Darüber hinaus

kann sich der Mitnehmer 15 zusätzlich auch „ein Stück weit

in einer

Umfangsrichtung des oberen Randes 14 des Trinkgefäßes 4“ erstrecken, „so dass

er als Positioniereinrichtung 18 das Trinkgefäß 4 auch quer zur Verschieberichtung

des Entladeschiebers 7 und damit unter der Auswurföffnung 12 positioniert (vgl.

gelt. Beschr. S.10 Ze. 27 bis S.11 Ze. 1).

Gemäß S. 14/15 Brückenabsatz wird zum Entladen eines Verschlusses 8 aus dem

Magazin 5 „der Entladeschieber 7 mit dem unten an ihn gehaltenen Trinkgefäß 4 zu

einer Seite verschoben. Dabei liegt der Rand 14 der oberen Öffnung des

Trinkgefäßes 14 an dem Mitnehmer 15 und der Positioniereinrichtung 18 des

Entladeschieber 7 an“ (vgl. gelt. Beschr. S. 14 Ze. 28 bis S. 15 Ze. 1).

Das bedeutet, dass die Positioniereinrichtung 18 im Sinne eines Anschlags zu

verstehen ist, an dem das Trinkgefäß anliegt, um einen Entladeschieber in eine

Entladeposition zum Entladen eines Verschlusses und eine Auswurfposition zum

Auswerfen des Verschlusses durch eine Auswurföffnung zu verschieben.

4. Die Anordnung zum Verschließen einer Befüllöffnung im Boden eines

Trinkgefäßes nach Patentanspruch 1 ist neu.

Die Neuheit wurde im Prüfungsverfahren nicht thematisiert und ist auch aus Sicht

des Senats gegeben, da in keinem der Dokumente D1 bis D3 eine Anordnung mit

den Merkmalen M1 bis M4c beschrieben wird, die sowohl die Befüllung von oben

offenen Trinkgefäßen vom Boden des Trinkgefäßes aus betrifft als auch eine

Entleerungsvorrichtung mit einem Magazin für die Verschlüsse der Befüllöffnung

aufweist.

5. Die Anordnung nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zu Grunde, eine Vorrichtung bereitzustellen, die

eine effiziente Bestückung von Trinkgefäßen (z.B. Trinkglas oder Becher) in großer

Zahl mit einer Scheibe oder allgemein einem Verschluss auf einer Befüllöffnung im

Boden der oben offenen Trinkgefäße ermöglicht (vgl. auch gelt. Beschr. S. 2 Ze. 3-6

u. S. 2a Ze. 20 – S.3 Ze. 1).

Zur Lösung dieser Aufgabe ist der Fachmann von D1 ausgegangen, weil D1 eine

Anordnung zur Befüllung vom Boden aus eines oben offenen Trinkgefäßes zu

entnehmen ist, wobei die Befüllöffnung im Boden mit einem scheibenförmigen

Element verschlossen wird, was unter die Merkmale M1 und M2 fällt (vgl. D1

Abs. [0002], [0003], [0005], [0052], [0060], [0062], und [0069]). Nach D1 kann durch

die Befüllung vom Boden des Gefäßes aus zum einen eine Schaumbildung bei

kohlensäurehaltigen Getränken unterdrückt werden, zum anderen allgemein das

Handling beim Befüllen erleichtert werden (vgl. D1 Abs. [0002], [0003] und [0005]).

D1 betrifft somit ebenfalls ein anmeldungsgemäßes Trinkgefäß. Nach D1 ist der

Verschluss zum Verschließen der Befüllöffnung bereits vorhanden, während die

Bereitstellung des Verschlusses selbst nicht explizit erwähnt wird.

Um nun eine Lösung zur effizienten Bestückung der Trinkgefäße mit

entsprechenden Verschlüssen zu

finden, bezieht der Fachmann

in seine

Überlegungen auch solchen gattungsfremden Stand der Technik mit ein, bei dem

nach Art der sich dort stellenden Probleme vom Prinzip her Lösungen zu erwarten

sind, wie er sie benötigt, auch wenn die Anforderungen im Detail durchaus erheblich

differieren können (vgl. BGH GRUR 2010, 992, Rn. 33 – Ziehmaschinenzugeinheit

II).

Damit schaut sich der Fachmann allgemein auf den Gebieten um, die sich mit der

Bestückung von Gefäßen mit scheibenförmigen Elementen befassen, und wird in

der Verpackungstechnik fündig. Denn Abgabevorrichtungen zu kontrollierten

Abgabe scheibenförmiger Elemente finden in der Verpackungstechnik vielfachen

Einsatz.

So beschäftigt sich D2 mit einem Dosierspender zur Vermeidung von Hautkontakt

mit tablettenförmigen Produkten im Haushaltsbereich für Pflege-, Reinigungs- und

Desinfektionsmittel

in Tablettenform, wobei die Tabletten einen größeren

Durchmesser aufweisen können als üblicherweise z.B. in der Medizin gebräuchlich

ist (vgl. D2 S.4 Ze. 2-14). Ein weiterer Vorteil des Dosierspenders besteht nach D2

darin, dass ein Brechen einer solchen Tablette aus einer Durchdrückpackung mit

der Folge von schädlicher Staubentwicklung verhindert werden kann (vgl. D2 S.4

Ze. 17-21).

Gemäß D2 werden die Tabletten in einem Vorratsbehälter 3 aufgestapelt, dessen

Bodenöffnung 6 mit einem Basiselement 1 gekoppelt wird, das einen translatorisch

hin- und her-beweglich gelagerten Dosierschieber 2 aufweist (vgl. D2 S.7 Ze. 20 u.

25-28 sowie S.8 Ze. 14-17 i.V.m. Fig. 1 u. 3). Der Dosierschieber gemäß D2 ist

dabei mit dem unter Kap. 3.1 beschriebenen Entladeschieber vergleichbar. D2 ist

somit entsprechend geltendem Anspruch 1 ein Magazin (Merkmal M3) zu

entnehmen, das einen Stapel scheibenförmiger Elemente enthält, die einzeln aus

dem Magazin entladen werden können (Merkmal M4 und M4 a). Merkmal M4 b ist

D2 zwar nicht zu entnehmen, doch da die Tabletten durch eine Auswurföffnung 14

ausgeworfen werden (vgl. D2 S. 8 Ze. 1-4 u. 14-17 i.V.m. Fig. 3), ergibt es sich in

naheliegender Weise, ein oben offenes Gefäß darunter anzuordnen, um die jeweils

ausgeworfene Tablette aufzufangen. Damit offenbart die D2 zwar die Merkmale M3

bis M4b, eine Positioniereinrichtung gemäß Merkmal M4c ist D2 jedoch weder zu

entnehmen, noch gibt die D2 Hinweise darauf, da eine solche nicht thematisiert

wird.

D3 ist ein Dosierspender für scheibenförmige Produkte wie z.B. Filter oder

Membranen zu entnehmen, die aus einem Magazin 12 mit Hilfe einer

Entleerungsvorrichtung 26 entladen werden, wobei die Entleerungsvorrichtung mit

einem Schieber 32 bewegt werden kann (vgl. D3 Anspruch 1 i.V.m. Sp. 3/4

Brückenabsatz, Sp. 4 Ze. 13-26 u. Fig. 2).

Der Schieber weist eine Öffnung 28 auf, in die die scheibenförmigen Produkte

einzeln aus der Auswurföffnung 30 entladen werden können (vgl. D3 Sp. 3

Ze. 11-24 i.V.m. Fig. 1 u.2). Unterhalb der Öffnung 28 befindet sich ein oben offenes

Gefäß, in dessen Öffnung das scheibenförmige Produkt entlassen wird (vgl. D3

Sp. 3 Ze. 37-40

i.V.m. Fig. 2). Ein Kontakt des Gefäßes mit der

Entleerungsvorrichtung ist dabei eine selbstverständliche Maßnahme. Damit sind

D3 zwar die Merkmale M4, M4 a und M4 b zu entnehmen, es fehlt aber auch hier

die Positioniereinrichtung gemäß Merkmal M4c, sodass auch die D3 dem

Fachmann keine Anregung bzgl. einer Positioniereinrichtung gibt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich damit in naheliegender Weise

weder aus einer der genannten Druckschriften allein, noch aus deren

Zusammenschau.

Die Patentansprüche 2 bis 11 betreffen besondere Ausgestaltungen des

Gegenstandes nach Patentanspruch 1 und sind daher mit diesem gewährbar.

6. Somit war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent in dem im

Tenor genannten Umfang zu erteilen.

7. Da der ursprüngliche Antrag der Anmelderin auf mündliche Verhandlung mit

Schreiben vom 02. September 2020 zurückgenommen wurde und im Sinne des

geltenden Hauptantrags entschieden werden konnte, war die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

8. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, da dies der Billigkeit

entspricht (vgl. Schulte, PatG, 10. Auflage, §80, Rn. 113 u. 114). Denn die Erteilung

erfolgt auf Grundlage der Patentansprüche des Hilfsantrags vom 19. April 2017, der

im Vorfeld der Zurückweisung vom 24. Juli 2017 nicht zur Akte des Deutschen

Patent- und Markenamts gelangt und daher der Prüfungsstelle nicht bekannt war.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.

Maksymiw

Schell

Jäger

Philipps

prö