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BPatG Beschluss vom 15.10.2020 – 14 W (pat) 24/18
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:151020B14Wpat24.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 24/18 ________________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 010 918.1
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Oktober 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der
Richter Schell und Dr. Jäger sowie der Richterin Dr. Wagner
ECLI:DE:BPatG:2020:151020B14Wpat24.18.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse C 04 B des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. September 2018 aufgehoben und das Patent
mit folgenden Unterlagen erteilt:
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hauptantrag vom
29. Januar 2019;
Beschreibung Seiten 1 bis 28 und 30 bis 38 vom
24. November 2016 und Seite 29 vom 18. April 2018;
Figuren 1 bis 8 gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 25. September 2018 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 04 B
des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 10 2016 010 918.1
mit der Bezeichnung
"Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung eines porösen Körpers"
zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbeschluss ist im Wesentlichen damit begründet, dass das
Verfahren des jeweiligen Patentanspruchs 1 sämtlicher dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegender Anspruchsfassungen durch die
D2
EP 2 200 736 B1
neuheitsschädlich vorbeschrieben sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für die
Verfahrensmaßnahmen des Strukturformungsschrittes
keine Reihenfolge
vorgegeben sei und diese sogar gleichzeitig erfolgen könnten. Bei dem in D2
eingesetzten Hilfsmittel könne es sich um Wasser handeln, das bei der
Temperaturbehandlung verdampfe (= verschwinde) und dabei Poren bilde, so dass
es ein anmeldungsgemäßes porenbildendes Material darstelle. Die als Bindemittel
in D2 angeführten Stoffe würden beim Sintern bei Temperaturen von bis zu 2100°C
"wärmeschmelzen" und nach Abkühlung die in Anspruch 4 der D2 genannten
Aggregatteilchen verbinden. Schließlich sei Wasser ein anderes Material als die
weiteren in D2 eingesetzten Komponenten. Da als Hilfsmittel gemäß D2
kondensierbare Verbindungen eingesetzt werden könnten, worunter der Fachmann
auch Harze subsumiere, sei auch das beschränkende Merkmal, dass das
porenbildende Material aus Harz oder Stärke auszuwählen sei, der D2 zu
entnehmen. Schließlich sei über die Vorrichtungsansprüche und die auf den
jeweiligen Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche nach Haupt- und
Hilfsanträgen nicht zu beschließen, da über Anträge nur geschlossen zu
entscheiden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
ihr Patentbegehren auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 12 gemäß
Hauptantrag vom 29. Januar 2019 weiterverfolgt.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 12 gemäß Hauptantrag lauten
folgendermaßen:
"
"
Die Anmelderin macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
gegenüber D2 neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die D2
offenbare ein Verfahren zur Herstellung von Formkörpern mit katalytischen
Eigenschaften, das sich vom Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags
dadurch unterscheide, dass die Termperaturbehandlung gemäß D2 nicht als Teil
des Strukturformungsschritts durchgeführt werde. Außerdem werde die
Temperaturbehandlung nicht durchgeführt, um das Bindemittel wärmezuschmelzen
und dadurch die Aggregatteilchen aneinander zu binden, sondern vielmehr um das
Bindemittel aus dem Formkörper zu entfernen. Zudem würden die Hilfsmittel gemäß
D2 nicht zur Porenbildung eingesetzt, sondern dafür, dass sie die Vernetzung der
Bindemittel beeinflussten oder als Härter dienten. Daher subsumiere der Fachmann
auch nicht die anmeldungsgemäßen sich verflüchtigenden Harze unter die in D2 als
Beispiele
für die Hilfsmittel aufgezeigten kondensierbaren Verbindungen.
Schließlich werde Silicium in D2 als mögliches Bindemittel nicht offenbart.
Die D2 rege auch weder einen anmeldungsgemäßen Bindungsschritt durch
Wärmeschmelzen noch die Verwendung eines porenbildenden Materials an, das
sich beim Erwärmen verflüchtigt und verschwindet sowie ein anderes Material als
die Aggregatteilchen und das Bindemittel darstelle. Das erfindungsgemäße
Verfahren habe den Vorteil, dass beim Wärmeschmelzen im Bindungsschritt die
Aggregatteilchen wegen der größeren Kontaktfläche zwischen Bindemittel und
Aggregatteilchen
fester verbunden würden als
in D2, gemäß der die
Aggregatteilchen lediglich durch Binderteilchen zusammengehalten würden. Dieser
nicht nahe liegende Vorteil begründe die erfinderische Tätigkeit gegenüber der
Offenbarung der D2. Zudem werde in D2 die Porosität und die Porenstruktur nicht
durch die Verwendung eines porenbildenden Materials sondern durch den Grad der
Bindung der Pulverpartikel miteinander eingestellt. Die anmeldungsgemäße
Vorgehensweise werde auch nicht durch die Hilfsmittel nahe gelegt, da diese
gemäß D2 nicht als Porenbildner sondern als Härter bzw. Unterstützer der
Vernetzung der Bindemittel eingesetzt würden.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
1.
den Beschluss vom 25. September 2018 aufzuheben und ein
Patent auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 12 gemäß
Hauptantrag vom 29. Januar 2019 zu erteilen,
2.
hilfsweise
ein Patent
auf Grundlage
einer
der
Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 1 bis 3 vom
29. Januar 2019 zu erteilen,
3. weiterhin
hilfsweise
eine mündliche
Verhandlung
anzuberaumen, wenn dem Hauptantrag nach 1. nicht
stattgegeben wird.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten
Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Hauptantrag und der Anspruchsfassungen der
Hilfsanträge 1 bis 3 jeweils vom 29. Januar 2019 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und führt zu dem im Tenor
angegebenen Ergebnis.
2. Der Patentanspruch 1
leitet sich von den ursprünglich eingereichten
Patentansprüchen 1 und 5 sowie von Seite 5 Zeilen 19 bis 23 und Seite 26 Zeilen 8
bis 9 der Übersetzung der ursprünglich eingereichten Beschreibung vom
24. November 2016 her. Die Patentansprüche 2 bis 11 sind in den ursprünglich
eingereichten Patentansprüchen 2 bis 6 und 8 bis 12 offenbart. Der
Patentanspruch 12 basiert auf dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 13
in Verbindung mit Seite 5 Zeilen 19 bis 23, Seite 20 Zeilen 8 bis 9 und Seite 26
Zeilen 8 bis 9 der Übersetzung der ursprünglich eingereichten Beschreibung vom
24. November 2016. Die Anspruchsfassung ist somit nicht zu beanstanden.
3. Das Verfahren zur Herstellung eines porösen Körpers nach Patentanspruch 1
ist neu.
Der Patentanspruch 1 weist folgende Merkmale auf:
M1 Verfahren zur Herstellung eines porösen Körpers, umfassend
M2
einen Strukturformungsschritt zur Formung einer Strukturschicht, der
mehrfach wiederholt wird, umfassend
M2.1 einen Schritt zum Platzieren eines porenbildenden Materials zur Bildung
der Poren in dem porösen Körper;
M2.2 einen Aggregatplatzierungsschritt zum Platzieren von Aggregatteilchen,
die Teil der Rohmaterialien des porösen Körpers sind;
M2.3 einen Bindemittelplatzierungsschritt zum Platzieren eines Bindemittels,
das Teil der Rohmaterialien des porösen Körpers ist;
M2.4 einen Bindungsschritt zum Wärmeschmelzen zumindest eines Teils des
Bindemittels zum Verbinden der Aggregatteilchen, die das wärmegeschmolzene Bindemittel umgeben;
M3 wobei ein Körper geformt wird durch Formen von einer von mehreren
Strukturschichten und dann Wiederholen dieser Vorgehensweise, um so
andere Strukturschichten jeweils aufeinander zu formen, um den Körper
zu bilden,
M4 wobei das porenbildende Material
M4.1 ein sich verflüchtigendes Material ist, das beim Erwärmen verschwindet,
M4.2 und ein anderes Material als die Aggregatteilchen und das Bindemittel ist.
Die D2 offenbart ein Verfahren zur Herstellung von porösen Formkörpern mit
katalytischen Eigenschaften. Dabei wird in einem Rapid-Prototyping-Verfahren
pulverförmiges Ausgangsmaterial in einer dünnen Schicht auf eine Unterlage
aufgetragen und anschließend an ausgewählten Stellen dieser Schicht mit einem
Bindemittel und eventuell erforderlichen Hilfsmitteln versetzt, so dass das Pulver an
diesen Stellen sowohl innerhalb der Schicht als auch mit den angrenzenden
Schichten verbunden wird. Dieser Vorgang wird so oft wiederholt, bis die
gewünschte Form des Formkörpers in dem gebildeten Pulverbett abgebildet ist.
Dann wird das nicht durch Bindemittel verbundene Pulver entfernt, bevor der
Formkörper einer Temperaturbehandlung zugeführt wird (vgl. D2 Patentanspruch 1,
Abs. [0020], [0026] und S. 8 Z. 45 bis 46). Damit unterscheidet sich das Verfahren
der D2 vom anmeldungsgemäßen Verfahren dadurch, dass die Temperaturbehandlung erst nach der schichtweisen Herstellung des Formkörpers im Pulverbett
erfolgt, während diese beim beanspruchten Verfahren als Wärmeschmelzen gemäß
Teilschritt M2.4 des Strukturformungsschrittes M2 bei der Formung jeder einzelnen,
den Formkörper aufbauenden Strukturschicht erfolgt. Des weiteren unterscheidet
sich das Verfahren der D2 vom Anmeldegegenstand darin, dass kein Schritt zum
Platzieren des porenbildenden Materials gemäß M2.1 vorgesehen ist. Vielmehr sind
die Poren im Formkörper der D2 statistisch verteilt, da die in D2 als innere Porosität
bezeichnete Porosität eine Folge der Tatsache ist, dass die Formkörper der D2 nach
der Entbinderung nicht vollständig aus Vollmaterial bestehen und daher noch
teilweise freie Volumina beinhalten (vgl. D2 Abs. [0026], [0059]).
Die weiteren dem Senat aus dem Prüfungsverfahren vorliegenden Druckschriften
erweisen sich ebenfalls als nicht neuheitsschädlich, da die darin offenbarten
Verfahren entweder überhaupt keine Porenbildner verwenden oder keine
Platzierung des porenbildenden Materials gemäß M2.1 vorsehen, sondern lediglich
die Porenbildner der Aggregatteilchenzusammensetzung zumischen und daher
wiederum zu einer statistischen Verteilung der Poren im Formkörper führen.
4. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine dafür geeignete
Vorrichtung zur Herstellung poröser Formkörper bereitzustellen, durch welche die
Notwendigkeit einer Düse zum Extrudieren bei der Herstellung des porösen
Formkörpers vermieden wird (vgl. Übersetzung der ursprünglich eingereichten
Unterlagen vom 24. November 2016 S. 1 Z. 19 bis 25).
Die Lösung dieser Aufgabe mit dem anmeldungsgemäßen Verfahren wird dem
Fachmann, einem Ingenieur (M.Sc.) der Materialwissenschaften mit mehrjähriger
Berufserfahrung
in der Entwicklung von keramischen Formkörpern mittels
generativer Verfahren, durch die Lehre der D2 nicht nahegelegt. Die D2 betrifft zwar
wie die vorliegende Anmeldung die Herstellung poröser Formkörper in einem
generativen Verfahren, d. h. in einem Verfahren, bei denen Material Schicht für
Schicht aufgetragen wird und so dreidimensionale Formkörper erzeugt werden. Das
Verfahren der D2 weist aber keinen Bindungsschritt der pulverförmigen
Aggregatteilchen durch Wärmeschmelzen eines Bindemittels gemäß Merkmal M2.4
auf, das zugleich gemäß M2.3 neben den Aggregatteilchen Teil der Rohmaterialien
für den porösen Formkörper ist. Dort erfolgt die Bindung durch Auftragen eines
entweder in gelöster oder in dispergierter Form vorliegenden und damit flüssigen
Bindemittels an den Stellen, an denen das Pulver verbunden werden soll, und
anschließende Entfernung des Bindemittels bei der Temperaturbehandlung, so
dass das Bindemittel kein Teil der Rohmaterialien des porösen Formkörpers
darstellt (vgl. D2 Abs. [0023], [0026]). Mit dieser Vorgehensweise regt die D2 den
Fachmann nicht dazu an, eine Verfahrensmaßnahmen gemäß M2.3 und M2.4 in
Betracht zu ziehen. Dasselbe gilt für den Verfahrensschritt M2.1, für den die D2
ebenfalls keine Anregung gibt. Denn gemäß der Lehre der D2 wird die Porosität
durch die zweite Temperaturstufe über den Grad der Bindung der Aggregatteilchen
miteinander eingestellt (vgl. D2 Abs. [0042] Z. 45 bis 46). Demgegenüber wird die
gewünschte Porenstruktur im anmeldungsgemäßen Verfahren durch die Positionen
des porenbildenden Materials gesteuert, die im Schritt zum Platzieren des
porenbildenden Materials gemäß M2.1 eingestellt werden (vgl. Übersetzung der
ursprüngl. Unterlagen vom 24. November 2016 S. 19 Z. 6 bis 8).
Entsprechende Hinweise auf die Verfahrensschritte M2.1, M2.3 und M2.4 können
auch die weiteren dem Senat vorliegenden Druckschriften aus dem
Prüfungsverfahren nicht geben, da auch in den dort offenbarten Verfahren zum
einen die Bindemittel nach Beendigung des generativen Verfahrens im Rahmen der
Entbinderung thermisch entfernt werden und somit nicht Teil der Rohmaterialien
des porösen Formkörpers sind. Zum anderen wird das porenbildende Material nicht
platziert, sondern dem pulverförmigen Aggregatteilchen zugemischt, was zu einer
statistisch verteilten Porenstruktur und nicht zu einer gezielten Porenstruktur führt.
Die Patentansprüche 2 bis 11 betreffen besondere Ausgestaltungen des
Gegenstandes nach Patentanspruch 1 und sind daher mit diesem gewährbar.
5. Gleiches gilt für den auf die Vorrichtung zur Herstellung eines porösen Körpers
gerichteten Patentanspruch 12. Denn die Patentfähigkeit der Vorrichtung nach
Patentanspruch 12 wird sinngemäß von den
für das Verfahren gemäß
Patentanspruch 1 ausgeführten Gründen getragen, zumal Patentanspruch 12 keine
zusätzlichen technischen Merkmale enthält.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Maksymiw
Schell
Jäger
Wagner
prö