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BPatG Beschluss vom 15.10.2020 – 14 W (pat) 24/18

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:151020B14Wpat24.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 24/18 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 010 918.1

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. Oktober 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der

Richter Schell und Dr. Jäger sowie der Richterin Dr. Wagner

ECLI:DE:BPatG:2020:151020B14Wpat24.18.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse C 04 B des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 25. September 2018 aufgehoben und das Patent

mit folgenden Unterlagen erteilt:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hauptantrag vom

29. Januar 2019;

Beschreibung Seiten 1 bis 28 und 30 bis 38 vom

24. November 2016 und Seite 29 vom 18. April 2018;

Figuren 1 bis 8 gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 25. September 2018 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 04 B

des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 10 2016 010 918.1

mit der Bezeichnung

"Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung eines porösen Körpers"

zurückgewiesen.

Der Zurückweisungsbeschluss ist im Wesentlichen damit begründet, dass das

Verfahren des jeweiligen Patentanspruchs 1 sämtlicher dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegender Anspruchsfassungen durch die

D2

EP 2 200 736 B1

neuheitsschädlich vorbeschrieben sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für die

Verfahrensmaßnahmen des Strukturformungsschrittes

keine Reihenfolge

vorgegeben sei und diese sogar gleichzeitig erfolgen könnten. Bei dem in D2

eingesetzten Hilfsmittel könne es sich um Wasser handeln, das bei der

Temperaturbehandlung verdampfe (= verschwinde) und dabei Poren bilde, so dass

es ein anmeldungsgemäßes porenbildendes Material darstelle. Die als Bindemittel

in D2 angeführten Stoffe würden beim Sintern bei Temperaturen von bis zu 2100°C

"wärmeschmelzen" und nach Abkühlung die in Anspruch 4 der D2 genannten

Aggregatteilchen verbinden. Schließlich sei Wasser ein anderes Material als die

weiteren in D2 eingesetzten Komponenten. Da als Hilfsmittel gemäß D2

kondensierbare Verbindungen eingesetzt werden könnten, worunter der Fachmann

auch Harze subsumiere, sei auch das beschränkende Merkmal, dass das

porenbildende Material aus Harz oder Stärke auszuwählen sei, der D2 zu

entnehmen. Schließlich sei über die Vorrichtungsansprüche und die auf den

jeweiligen Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche nach Haupt- und

Hilfsanträgen nicht zu beschließen, da über Anträge nur geschlossen zu

entscheiden sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

ihr Patentbegehren auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 12 gemäß

Hauptantrag vom 29. Januar 2019 weiterverfolgt.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 12 gemäß Hauptantrag lauten

folgendermaßen:

"

"

Die Anmelderin macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1

gegenüber D2 neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die D2

offenbare ein Verfahren zur Herstellung von Formkörpern mit katalytischen

Eigenschaften, das sich vom Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags

dadurch unterscheide, dass die Termperaturbehandlung gemäß D2 nicht als Teil

des Strukturformungsschritts durchgeführt werde. Außerdem werde die

Temperaturbehandlung nicht durchgeführt, um das Bindemittel wärmezuschmelzen

und dadurch die Aggregatteilchen aneinander zu binden, sondern vielmehr um das

Bindemittel aus dem Formkörper zu entfernen. Zudem würden die Hilfsmittel gemäß

D2 nicht zur Porenbildung eingesetzt, sondern dafür, dass sie die Vernetzung der

Bindemittel beeinflussten oder als Härter dienten. Daher subsumiere der Fachmann

auch nicht die anmeldungsgemäßen sich verflüchtigenden Harze unter die in D2 als

Beispiele

für die Hilfsmittel aufgezeigten kondensierbaren Verbindungen.

Schließlich werde Silicium in D2 als mögliches Bindemittel nicht offenbart.

Die D2 rege auch weder einen anmeldungsgemäßen Bindungsschritt durch

Wärmeschmelzen noch die Verwendung eines porenbildenden Materials an, das

sich beim Erwärmen verflüchtigt und verschwindet sowie ein anderes Material als

die Aggregatteilchen und das Bindemittel darstelle. Das erfindungsgemäße

Verfahren habe den Vorteil, dass beim Wärmeschmelzen im Bindungsschritt die

Aggregatteilchen wegen der größeren Kontaktfläche zwischen Bindemittel und

Aggregatteilchen

fester verbunden würden als

in D2, gemäß der die

Aggregatteilchen lediglich durch Binderteilchen zusammengehalten würden. Dieser

nicht nahe liegende Vorteil begründe die erfinderische Tätigkeit gegenüber der

Offenbarung der D2. Zudem werde in D2 die Porosität und die Porenstruktur nicht

durch die Verwendung eines porenbildenden Materials sondern durch den Grad der

Bindung der Pulverpartikel miteinander eingestellt. Die anmeldungsgemäße

Vorgehensweise werde auch nicht durch die Hilfsmittel nahe gelegt, da diese

gemäß D2 nicht als Porenbildner sondern als Härter bzw. Unterstützer der

Vernetzung der Bindemittel eingesetzt würden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

1.

den Beschluss vom 25. September 2018 aufzuheben und ein

Patent auf Grundlage der Patentansprüche 1 bis 12 gemäß

Hauptantrag vom 29. Januar 2019 zu erteilen,

2.

hilfsweise

ein Patent

auf Grundlage

einer

der

Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 1 bis 3 vom

29. Januar 2019 zu erteilen,

3. weiterhin

hilfsweise

eine mündliche

Verhandlung

anzuberaumen, wenn dem Hauptantrag nach 1. nicht

stattgegeben wird.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten

Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Hauptantrag und der Anspruchsfassungen der

Hilfsanträge 1 bis 3 jeweils vom 29. Januar 2019 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und führt zu dem im Tenor

angegebenen Ergebnis.

2. Der Patentanspruch 1

leitet sich von den ursprünglich eingereichten

Patentansprüchen 1 und 5 sowie von Seite 5 Zeilen 19 bis 23 und Seite 26 Zeilen 8

bis 9 der Übersetzung der ursprünglich eingereichten Beschreibung vom

24. November 2016 her. Die Patentansprüche 2 bis 11 sind in den ursprünglich

eingereichten Patentansprüchen 2 bis 6 und 8 bis 12 offenbart. Der

Patentanspruch 12 basiert auf dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 13

in Verbindung mit Seite 5 Zeilen 19 bis 23, Seite 20 Zeilen 8 bis 9 und Seite 26

Zeilen 8 bis 9 der Übersetzung der ursprünglich eingereichten Beschreibung vom

24. November 2016. Die Anspruchsfassung ist somit nicht zu beanstanden.

3. Das Verfahren zur Herstellung eines porösen Körpers nach Patentanspruch 1

ist neu.

Der Patentanspruch 1 weist folgende Merkmale auf:

M1 Verfahren zur Herstellung eines porösen Körpers, umfassend

M2

einen Strukturformungsschritt zur Formung einer Strukturschicht, der

mehrfach wiederholt wird, umfassend

M2.1 einen Schritt zum Platzieren eines porenbildenden Materials zur Bildung

der Poren in dem porösen Körper;

M2.2 einen Aggregatplatzierungsschritt zum Platzieren von Aggregatteilchen,

die Teil der Rohmaterialien des porösen Körpers sind;

M2.3 einen Bindemittelplatzierungsschritt zum Platzieren eines Bindemittels,

das Teil der Rohmaterialien des porösen Körpers ist;

M2.4 einen Bindungsschritt zum Wärmeschmelzen zumindest eines Teils des

Bindemittels zum Verbinden der Aggregatteilchen, die das wärmegeschmolzene Bindemittel umgeben;

M3 wobei ein Körper geformt wird durch Formen von einer von mehreren

Strukturschichten und dann Wiederholen dieser Vorgehensweise, um so

andere Strukturschichten jeweils aufeinander zu formen, um den Körper

zu bilden,

M4 wobei das porenbildende Material

M4.1 ein sich verflüchtigendes Material ist, das beim Erwärmen verschwindet,

M4.2 und ein anderes Material als die Aggregatteilchen und das Bindemittel ist.

Die D2 offenbart ein Verfahren zur Herstellung von porösen Formkörpern mit

katalytischen Eigenschaften. Dabei wird in einem Rapid-Prototyping-Verfahren

pulverförmiges Ausgangsmaterial in einer dünnen Schicht auf eine Unterlage

aufgetragen und anschließend an ausgewählten Stellen dieser Schicht mit einem

Bindemittel und eventuell erforderlichen Hilfsmitteln versetzt, so dass das Pulver an

diesen Stellen sowohl innerhalb der Schicht als auch mit den angrenzenden

Schichten verbunden wird. Dieser Vorgang wird so oft wiederholt, bis die

gewünschte Form des Formkörpers in dem gebildeten Pulverbett abgebildet ist.

Dann wird das nicht durch Bindemittel verbundene Pulver entfernt, bevor der

Formkörper einer Temperaturbehandlung zugeführt wird (vgl. D2 Patentanspruch 1,

Abs. [0020], [0026] und S. 8 Z. 45 bis 46). Damit unterscheidet sich das Verfahren

der D2 vom anmeldungsgemäßen Verfahren dadurch, dass die Temperaturbehandlung erst nach der schichtweisen Herstellung des Formkörpers im Pulverbett

erfolgt, während diese beim beanspruchten Verfahren als Wärmeschmelzen gemäß

Teilschritt M2.4 des Strukturformungsschrittes M2 bei der Formung jeder einzelnen,

den Formkörper aufbauenden Strukturschicht erfolgt. Des weiteren unterscheidet

sich das Verfahren der D2 vom Anmeldegegenstand darin, dass kein Schritt zum

Platzieren des porenbildenden Materials gemäß M2.1 vorgesehen ist. Vielmehr sind

die Poren im Formkörper der D2 statistisch verteilt, da die in D2 als innere Porosität

bezeichnete Porosität eine Folge der Tatsache ist, dass die Formkörper der D2 nach

der Entbinderung nicht vollständig aus Vollmaterial bestehen und daher noch

teilweise freie Volumina beinhalten (vgl. D2 Abs. [0026], [0059]).

Die weiteren dem Senat aus dem Prüfungsverfahren vorliegenden Druckschriften

erweisen sich ebenfalls als nicht neuheitsschädlich, da die darin offenbarten

Verfahren entweder überhaupt keine Porenbildner verwenden oder keine

Platzierung des porenbildenden Materials gemäß M2.1 vorsehen, sondern lediglich

die Porenbildner der Aggregatteilchenzusammensetzung zumischen und daher

wiederum zu einer statistischen Verteilung der Poren im Formkörper führen.

4. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine dafür geeignete

Vorrichtung zur Herstellung poröser Formkörper bereitzustellen, durch welche die

Notwendigkeit einer Düse zum Extrudieren bei der Herstellung des porösen

Formkörpers vermieden wird (vgl. Übersetzung der ursprünglich eingereichten

Unterlagen vom 24. November 2016 S. 1 Z. 19 bis 25).

Die Lösung dieser Aufgabe mit dem anmeldungsgemäßen Verfahren wird dem

Fachmann, einem Ingenieur (M.Sc.) der Materialwissenschaften mit mehrjähriger

Berufserfahrung

in der Entwicklung von keramischen Formkörpern mittels

generativer Verfahren, durch die Lehre der D2 nicht nahegelegt. Die D2 betrifft zwar

wie die vorliegende Anmeldung die Herstellung poröser Formkörper in einem

generativen Verfahren, d. h. in einem Verfahren, bei denen Material Schicht für

Schicht aufgetragen wird und so dreidimensionale Formkörper erzeugt werden. Das

Verfahren der D2 weist aber keinen Bindungsschritt der pulverförmigen

Aggregatteilchen durch Wärmeschmelzen eines Bindemittels gemäß Merkmal M2.4

auf, das zugleich gemäß M2.3 neben den Aggregatteilchen Teil der Rohmaterialien

für den porösen Formkörper ist. Dort erfolgt die Bindung durch Auftragen eines

entweder in gelöster oder in dispergierter Form vorliegenden und damit flüssigen

Bindemittels an den Stellen, an denen das Pulver verbunden werden soll, und

anschließende Entfernung des Bindemittels bei der Temperaturbehandlung, so

dass das Bindemittel kein Teil der Rohmaterialien des porösen Formkörpers

darstellt (vgl. D2 Abs. [0023], [0026]). Mit dieser Vorgehensweise regt die D2 den

Fachmann nicht dazu an, eine Verfahrensmaßnahmen gemäß M2.3 und M2.4 in

Betracht zu ziehen. Dasselbe gilt für den Verfahrensschritt M2.1, für den die D2

ebenfalls keine Anregung gibt. Denn gemäß der Lehre der D2 wird die Porosität

durch die zweite Temperaturstufe über den Grad der Bindung der Aggregatteilchen

miteinander eingestellt (vgl. D2 Abs. [0042] Z. 45 bis 46). Demgegenüber wird die

gewünschte Porenstruktur im anmeldungsgemäßen Verfahren durch die Positionen

des porenbildenden Materials gesteuert, die im Schritt zum Platzieren des

porenbildenden Materials gemäß M2.1 eingestellt werden (vgl. Übersetzung der

ursprüngl. Unterlagen vom 24. November 2016 S. 19 Z. 6 bis 8).

Entsprechende Hinweise auf die Verfahrensschritte M2.1, M2.3 und M2.4 können

auch die weiteren dem Senat vorliegenden Druckschriften aus dem

Prüfungsverfahren nicht geben, da auch in den dort offenbarten Verfahren zum

einen die Bindemittel nach Beendigung des generativen Verfahrens im Rahmen der

Entbinderung thermisch entfernt werden und somit nicht Teil der Rohmaterialien

des porösen Formkörpers sind. Zum anderen wird das porenbildende Material nicht

platziert, sondern dem pulverförmigen Aggregatteilchen zugemischt, was zu einer

statistisch verteilten Porenstruktur und nicht zu einer gezielten Porenstruktur führt.

Die Patentansprüche 2 bis 11 betreffen besondere Ausgestaltungen des

Gegenstandes nach Patentanspruch 1 und sind daher mit diesem gewährbar.

5. Gleiches gilt für den auf die Vorrichtung zur Herstellung eines porösen Körpers

gerichteten Patentanspruch 12. Denn die Patentfähigkeit der Vorrichtung nach

Patentanspruch 12 wird sinngemäß von den

für das Verfahren gemäß

Patentanspruch 1 ausgeführten Gründen getragen, zumal Patentanspruch 12 keine

zusätzlichen technischen Merkmale enthält.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.

Maksymiw

Schell

Jäger

Wagner

prö