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BPatG Beschluss vom 21.10.2020 – 17 W (pat) 18/18

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:211020B17Wpat18.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 18/18 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2013 013 697.0

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 21. Oktober 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl. Phys.

Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des

Richters Dipl.-Ing. Hoffmann

ECLI:DE:BPatG:2020:211020B17Wpat18.18.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 26. April 2018 aufgehoben und das Patent mit

folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 9 vom 24. Juni 2020,

Beschreibung Seiten 1 bis 13 vom 24. Juni 2020, sowie

2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 eingegangen am

16. August 2013 (Anmeldetag).

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 16. August 2013 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingereicht unter der Bezeichnung:

„Vorrichtung und Verfahren zum Eingeben von Schriftzeichen im freien Raum “.

Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen

Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 26. April 2018 mit der Begründung

zurückgewiesen, dass der Patentanspruch 1 nach allen Anträgen (damals geltender

Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und 2) gegenüber dem aus den Druckschriften D1 und

D3 bekannten Stand der Technik (s.u.) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie verteidigt

ihr Patentbegehren in einer etwas abgeänderten Fassung, an welche sie die

Beschreibung angepasst hat. Mit ihren Eingaben vom 3. Juni 2020 und vom 24. Juni

2020 stellt sie (sinngemäß) den Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 9 vom 24. Juni 2020,

Beschreibung Seiten 1 bis 13 vom 24. Juni 2020, sowie

2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag.

Das geltende Patentbegehren (hier mit einer Gliederung für den Patentanspruch 1

entsprechend der Merkmalsgliederung im Zurückweisungsbeschluss) lautet:

1. Vorrichtung

(10) zum berührungslosen Eingeben von

Schriftzeichen (11, 12, 13), aufweisend

(A) ein Display (14) und

(B) eine Erkennungseinheit (15) zum Erkennen einer Schriftspur

und

(C) eine virtuelle Schreibebene (20) in einem Raum vor dem

Display (14),

(D) wobei durch die Lage der Schriftspur im Raum die virtuelle

Schreibebene (20) festlegt wird,

(E) wobei mit der Erkennungseinheit (15) die Schriftspur in der

virtuellen Schreibebene (20) erkennbar ist,

(F) wobei mit der Erkennungseinheit (15) bei Verlassen der

Schriftspur aus der virtuellen Schreibebene (20) heraus ein

Eingeben der Schriftspur als beendet erkennbar ist und

(G) mit der Erkennungseinheit

(15) die Schriftspur als

Schriftzeichen (11, 12, 13) erkennbar ist,

(H) wobei die Erkennungseinheit dazu ausgebildet ist, in einer

virtuellen Display-Blattebene (32) eine Bedienung eines

virtuellen Bedienelements (30, 31) zu erkennen, und

(I)

die Display-Blattebene (32) zwischen dem Display (14) und

der Schreibebene (20) angeordnet ist,

(K) wobei die Erkennungseinheit (15) dazu ausgebildet ist, dass

die Display-Blattebene (32) in Abhängigkeit von der Lage der

virtuellen Schreibebene (20) adaptiv für jeden Bedienvorgang

erneut festgelegt wird.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, wobei die virtuelle Schreibebene (20) gekrümmt ist.

3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder Anspruch 2, wobei die

virtuelle Schreibebene (20) für jedes Schriftzeichen (11, 12,

13) erneut festgelegt wird.

4. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

wobei jedes Schriftzeichen (11, 12, 13) einzeln erkannt wird.

5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

wobei die virtuelle Schreibebene (20) ein Toleranzband (21)

aufweist, wobei außerhalb des Toleranzbandes (21) die

virtuelle Schreibebene (20) endet und an einer dem Display

(14) zugewandten Seite des Toleranzbandes (21) eine

virtuelle Menüebene (29) angeordnet ist.

6. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

wobei die Vorrichtung Teil eines Navigationsgerätes ist.

7. Verfahren zum berührungslosen Eingeben von Schriftzeichen, aufweisend

Erkennen einer Schriftspur in einem Raum vor dem Display

(14),

Festlegen einer virtuellen Schreibebene (20), die durch die

Lage der Schriftspur vorgegeben wird,

Erkennen der Schriftspur in der virtuellen Schreibebene (20),

Erkennen einer Beendigung eines Eingebens der Schriftspur

bei einem Verlassen der Schriftspur aus der virtuellen

Schreibebene (20) heraus,

Erkennen der Schriftspur als Schriftzeichen (11, 12, 13) und

Erkennen einer Bedienung eines virtuellen Bedienelements

(30, 31) in einer virtuellen Display-Blattebene (32), wobei

die Display-Blattebene (32) zwischen dem Display (14) und

der Schreibebene (20) angeordnet ist, wobei

die Display-Blattebene (32) in Abhängigkeit von der Lage der

virtuellen Schreibebene (20) adaptiv für jeden Bedienvorgang

erneut festgelegt wird.

8. Verfahren nach Anspruch 7, ferner aufweisend

Erkennen einer Initialisierungsgeste, die einen Beginn eines

berührungslosen Eingebens einer Schriftspur signalisiert.

9.

Fahrzeug, in dem eine Vorrichtung (10) nach einem der

Ansprüche 1 bis 6 installiert ist.

Der Anmeldung soll gemäß Seite 3 Absatz 1 der geltenden Beschreibung die

Aufgabe zugrundeliegend, eine Vorrichtung und ein Verfahren

für eine

berührungslose Schrifteingabe

vorzuschlagen, welche eine

verbesserte

Eingabemöglichkeit von Schriftzeichen in einem Fahrzeug bereitstellen.

Im Zurückweisungsbeschluss (Seite 4) und – damit übereinstimmend – in der

Beschwerdebegründung vom 20. Juni 2018 (Seite 4 unten) wird es als Aufgabe der

Anmeldung bezeichnet, eine Vorrichtung zur verbesserten berührungslosen

Schrifteingabe und Bedienung bereitzustellen, die ohne klassische, erst zu lernende

Gesten auskomme. Insbesondere solle dabei eine Bedienung durch Personen aus

mehreren Perspektiven heraus (beispielsweise Fahrer und Beifahrer im Auto)

möglich sein.

II.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat

Erfolg, da das geltende Patentbegehren durch den bekannt gewordenen Stand der

Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt ist und auch die übrigen Kriterien

für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34).

1.

Die vorliegende Anmeldung betrifft zunächst eine Vorrichtung und ein Verfahren zur berührungslosen Bedienung bzw. Steuerung von Gerätefunktionen,

wobei die Vorrichtung gemäß Nebenanspruch 9 in einem Kraftfahrzeug installiert

sein kann. Eine Bedienung durch Gesten habe nach den Ausführungen in der

Anmeldung den Nachteil, dass die Gesten vom Nutzer erst erlernt werden müssten.

Davon ausgehend besteht ein erster Lösungsansatz der Anmeldung darin, eine

virtuelle Schrift-Eingabe zu ermöglichen, wobei die in die Luft geschriebenen

Buchstaben erkannt und letztlich als vorzugebende Parameter (z.B. Ortsnamen für

ein Navigationsgerät) oder als Befehle interpretiert werden.

Ein derartiges Verfahren „an sich“ war bereits bekannt (die Anmeldung verweist

hierzu auf die Druckschrift US 2012 / 105 613 A1). Die dortige Lösung habe jedoch

den Nachteil, dass ein fester Eingabebereich vorgesehen sei, den der Nutzer

erreichen und einhalten müsse. So könne dabei die Schrifteingabe oft nicht erkannt

werden, weil der Fahrer im falschen Winkel in Bezug auf den Eingabebereich sitze.

Um diese Situation zu verbessern, gibt die Anmeldung die Lehre, mit einer

„virtuellen Schreibebene im Raum“ zu arbeiten, wobei eine Erkennungseinheit die

Spur einer Fingerspitze oder eines Stiftes (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0013])

frei im Raum z.B. mittels Infrarotsensoren verfolgt (Abs. [0027], [0029]) und daraus

die Schriftspur selbst erkennt und auch die Schreibebene im Raum bestimmt.

Anhand der Schriftspur können die einzelnen Schriftzeichen erkannt werden (siehe

z.B. Abs. [0011]). Bei Verlassen der Schriftspur aus der virtuellen Schreibebene

heraus (d.h. wenn die Fingerspitze oder der Stift sich aus der Schreibebene

herausbewegt) wird das Eingeben der Schriftspur als beendet erkannt (siehe z.B.

Abs. [0012]). Die insoweit beschriebene technische Lehre ist in den Merkmalen (A)

bis (G) des geltenden Patentanspruchs 1 abgebildet.

Darüber hinaus gibt die Anmeldung noch eine Lehre zur Erkennung der Bedienung

von auf einem Display dargestellten virtuellen Bedienelementen. Hierfür wird eine

virtuelle Display-Blattebene (32) definiert, welche zwischen dem Display (14) und

der virtuellen Schreibebene (20) angeordnet ist (siehe Figur 2; Abs. [0035]:

„Durchstechen“ der Display-Blattebene

(32) als Drücken eines darunter

dargestellten Bedienelementes (30, 31) – Merkmale (H) und (I)). Diese virtuelle

Display-Blattebene (32) zur Betätigung der virtuellen Bedienelemente soll in

Abhängigkeit von der Lage der virtuellen Schreibebene (20) adaptiv für jeden

Bedienvorgang erneut festgelegt werden (Abs. [0036] – Merkmal (K)), d.h. sie passt

sich an Änderungen der Schreibspur an.

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine verbesserte berührungslose

Schrifteingabe und Bedienung zu ermöglichen, die ohne klassische, erst zu

lernende Gesten auskommt, sieht der Senat einen Entwicklungsingenieur mit

Master- oder Bachelor-Abschluss in der Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Nutzerschnittstellen für berührungslos bedienbare

Eingabegeräte, insbesondere mittels Gestensteuerung, an.

2. Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die Patentansprüche und die

überarbeitete Beschreibung bleiben innerhalb des Rahmens der ursprünglichen

Offenbarung. Auch andere Mängel liegen nicht vor.

2.1 Der geltende Patentanspruch 1 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 1,

mit folgenden Ergänzungen:

a) Das zusätzliche Merkmal (A), dass die Vorrichtung auch ein Display umfasst,

und die Positionierung der virtuellen Schreibebene des Merkmals (C) „in einem

Raum vor dem Display“ kann sich z.B. auf Seite 7 Zeile 32 / 33 und Seite 8 Zeile 7

bis 11 der Anmeldeunterlagen stützen.

b)

Die neuen Merkmale (H) und (I) ergeben sich insbesondere aus Seite 11

Zeile 26 bis Seite 12 Zeile 5 der Anmeldeunterlagen sowie aus Figur 2. Das

zusätzliche Merkmal (K) findet sich auf der ursprünglichen Seite 12 Zeile 10 bis 14.

2.2 Die Unteransprüche 2, 3, 4 und 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen

2, 3, 4 und 7. Der Unteranspruch 5 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 6,

wobei die Ergänzung „an einer dem Display (14) zugewandten Seite des

Toleranzbandes (21)“ sich beispielsweise auf Seite 11 Zeile 9 bis 13 der Anmeldeunterlagen und auf Figur 2 stützen kann.

2.3 Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 7 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 8, mit entsprechenden Ergänzungen wie beim Patentanspruch 1,

jeweils basierend auf denselben Fundstellen in der ursprünglichen Anmeldung. Sein

Unteranspruch 8 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 9.

Der formal nebengeordnete, auf ein Fahrzeug gerichtete Anspruch 9 entspricht dem

ursprünglichen Anspruch 10.

2.4 Die Beschreibung wurde unter Berücksichtigung des entgegengehaltenen

Standes der Technik in zulässiger Weise daran angepasst.

3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den bekannt

gewordenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.

3.1

Im Laufe des Prüfungsverfahrens wurden entgegengehalten:

D1 DE 10 2011 121 585 A1

D2 DE 10 2010 027 915 A1

D3 WO 2009 / 24 112 A2

D4 US 2011 / 254 765 A1

D5 DE 10 2007 045 967 A1

Die Druckschrift D1 stammt von der Anmelderin. Sie beschreibt unstreitig eine

Vorrichtung zum berührungslosen Eingeben von Schriftzeichen mit einem

Display (2) und einer Erkennungseinheit (6) zum Erkennen einer Schriftspur, z.B.

mittels einer Kamera (8) (Figur 2 bis 4 – Merkmale (A) und (B)). Dabei verfolgt die

Kamera einen Finger in einem dreidimensionalen Raum (7), der oberhalb einer

Eingabefläche (5) aufgespannt ist (Abs. [0027] bis [0029]); die Eingabefläche kann

eine konkrete Fläche im Bereich der Mittelkonsole sein (Abs. [0032]). Die 3D-

Fingerbewegung im Raum (7) oberhalb der Eingabefläche (5) wird erfasst und in

Schriftzeichen umgewandelt (Abs. [0029] – Merkmal (G)); wie dies im Einzelnen

erfolgt, bleibt offen (Abs. [0029]: „… anhand der Algorithmen versucht wird, …

Muster zu erkennen“). Eine „virtuelle Schreibebene“ frei im Raum ist der D1 nicht

entnehmbar. Eine Beendigung der Eingabe wird erkannt, wenn der Finger den

Raum (7) verlässt, oder wenn der Finger vertikal auf die Fläche (5) bewegt wird

(Abs. [0036] / [0037] – i. W. Merkmal (F), jedoch ohne dessen Bezug zur „virtuellen

Schreibebene“). Einen Bezug zu zusätzlichen virtuellen Bedienelementen stellt die

D1 nicht her.

Auf die Druckschrift D2 wird in Abs. [0003] der Druckschrift D1 Bezug genommen.

Die D2 betrifft eine Benutzerschnittstelle zur Steuerung von KFZ-Multimedia-

Systemen, bei welcher die 3D-Position eines Fingers des Benutzers bestimmt wird

(Abs. [0043]). Daraus kann z.B. eine Wisch-Geste erkannt werden, welcher

bestimmte Einstell-Funktionen zugeordnet sind (Abs. [0044] / [0045]). Der Eintritt

des Fingers in einen bestimmten Abstands-Bereich kann die Anzeige einer

virtuellen Berühr-Position (P) auf einem Display bewirken (siehe z.B. Figur 4B) und

damit berührungslos zur Einstellung von Parametern genutzt werden (Abs. [0046]

bis [0048]).

Die Druckschrift D3 beschreibt basierend auf Figur 1 eine Anzeigeeinrichtung (02)

mit Bildfläche (04) und mit Näherungssensoren (Seite 4 unten: z.B. optisches

Stereokamerasystem). Die Position und Entfernung eines Bedienelements

(Zeigefinger 03) wird durch die Näherungs-Sensorik detektiert (siehe Seite 8 Mitte).

Die Anzeige ist in Teilbildflächen (05) aufgeteilt, und diejenige Teilbildfläche, die den

geringsten Abstand zum Zeigefinger aufweist, gilt als „selektiert“ und wird vergrößert

dargestellt (Figur 3: Bedienelement 06). Durch weitere Annäherung des Fingers bis

zur Unterschreitung eines vordefinierten Grenzabstandes wird der dem

Bedienelement (06) zugeordnete Bedienbefehl ausgelöst (Seite 9 oben). Dabei

kann der „vordefinierte Grenzabstand“ als eine virtuelle Bedien-Ebene verstanden

werden, entsprechend der „Display-Blattebene“ der vorliegenden Anmeldung. Die

Erkennungseinheit arbeitet dann so, dass eine Bedienung von dargestellten

virtuellen Bedienelementen (06) mittels „Durchstechen“ der virtuellen Bedien-Ebene

(Seite 9 oben: Unterschreitung des Grenzabstandes) erkannt wird (Merkmal (H)),

wobei die virtuelle Bedien-Ebene oberhalb des Displays angeordnet ist (Figur 1

– wesentlicher Teil von Merkmal (I)). Dass die virtuelle Bedien-Ebene entsprechend

Merkmal (K) für jeden Bedienvorgang neu festgelegt würde, ist nicht beschrieben

und macht im Kontext der Lehre der D3 auch gar keinen Sinn.

Die Druckschrift D4 zeigt eine Vorrichtung zum berührungslosen Eingeben von

Schriftzeichen, wobei die Positionen der Hand dreidimensional erfasst und

verarbeitet werden (Abs. [0021]). Der Benutzer hat dabei den Eindruck, als schreibe

er mit seiner Hand auf eine „virtuelle Tafel“ (vgl. Abs. [0018]: „… writing on a “virtual

markerboard” … resembles writing on a physical chalkboard or whiteboard“). Diese

virtuelle Tafel, die nicht vorab definiert ist, sondern sich aus der Schreibbewegung

des Benutzers ergibt, wird gemäß Abs. [0026] von der Erkennungseinheit bestimmt:

„This surface need not be defined in advance, but may rather be inferred by

computer 24 based on the user's hand motions. For example, the computer may fit

a plane or other 2D surface to the actual trajectory of hand motion. The user is then

free to choose the virtual writing surface that is most convenient and comfortable“.

D.h. die „virtuelle Tafel“ entspricht der „virtuellen Schreibebene“ der Anmeldung.

Das Erkennungssystem erzeugt eine 2D-Projektion der Schriftspur auf eine virtuelle

Projektionsebene (Abs. [0022]: „… creates a 2D projected trajectory“), welche auch

die Schreibebene sein kann (Abs. [0034]: „Alternatively … computer chooses the

surface at step 64 that best fits the 3D trajectory that was tracked in step 62“). Damit

sind hier die Merkmale (A) bis (E) und (G) vorbeschrieben. Zur Beendigung der

Schreib-Eingabe kann eine spezielle Geste ausgeführt werden (Abs. [0027]: „endof-word gesture“). Auch zeigt die D4 noch, dass auf dem Display 26 Menüfelder 34,

36 dargestellt sind, die durch „Zeigen“ aktiviert (ausgelöst) werden können (Abs.

[0022] letzter Satz; Abs. [0025] „…the user points to the menu item“ – teilweise

Merkmal (H)).

Die Druckschrift D5 zeigt eine Vorrichtung zur berührungslosen Eingabe von

Schriftzeichen, wobei z.B. für den Fahrer und den Beifahrer eines KFZ unterschiedliche virtuelle Schreibflächen 24‘ / 24“ vorgesehen werden (Abs. [0028] bis

[0030]).

3.2 Eine darüberhinausgehende Recherche

ist nicht bekannt geworden;

Parallelanmeldungen / Familienmitglieder zu der vorliegenden Anmeldung waren

nicht ermittelbar.

3.3 Davon ausgehend lag eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 für den Durchschnittsfachmann nicht nahe.

Der ermittelte Stand der Technik zeigt einerseits (vgl. Druckschrift D4) eine

Vorichtung zum berührungslosen Eingeben von Schriftzeichen, indem der Benutzer

mit seiner Hand im freien Raum wie auf einer „virtuellen Tafel“ schreibt; diese

„virtuelle Tafel“ kann als die „virtuelle Schreibebene“ der Anmeldung verstanden

werden. Auch das Beenden der Schrifteingabe durch eine spezielle Geste, etwa

senkrecht zur Schreibebene (vgl. Druckschrift D1), i.S.d. Merkmals (F) war

vorbekannt, so dass eine Vorrichtung mit den Merkmalen (A) bis (G) zumindest

naheliegend war.

Andererseits war (z.B. aus Druckschrift D3) eine berührungslose Bedienung

virtueller Bedienelemente bekannt, wobei die virtuelle Bedien-Ebene „fest“ oberhalb

des Displays angeordnet war (Merkmal (H), z.T. Merkmal (I)).

Jedoch lässt sich dem zitierten Stand der Technik keine Anregung entnehmen,

diese beiden Maßnahmen derart zu kombinieren, dass auch die virtuelle Bedien-

Ebene genauso wie die virtuelle Schreibebene adaptiv für jeden Bedienvorgang

erneut festgelegt würde, und dies auch noch „in Abhängigkeit von der Lage der

virtuellen Schreibebene“ (Merkmal (K)), um dadurch eventuelle Änderungen der

Bedienposition des Benutzers besser zu berücksichtigen (vgl. für die virtuelle

Schreibebene Abs. [0015] der Anmeldung, sowie Abs. [0036]).

Die Prüfungsstelle argumentiert im Zurückweisungsbeschluss, dieses Merkmal sei

„zwingend notwendig um eine korrekte Funktion der Vorrichtung zu erhalten, die

von einer korrekten Anordnung der Display-Blattebene zwischen Display und der

anhand der Eingabe definierten Schreibebene nach Merkmal (I) abhängt“. Dem

kann nicht gefolgt werden. Zwar ist offensichtlich, dass die virtuelle Bedien-Ebene

(die „Display-Blattebene“ der Anmeldung) „zwischen“ dem Display und der anhand

der Eingabe definierten Schreibebene angeordnet sein muss. Jedoch beschränkt

sich die Druckschrift D3 hier darauf, diese virtuelle Bedien-Ebene „fest“ anzuordnen.

Demgegenüber beruht eine adaptive Festlegung abhängig von der erkannten

virtuellen Schreibebene gemäß Merkmal (K) auf weiterführenden Überlegungen,

die über „Selbstverständliches“ hinausgehen. Irgendwelche Hinweise auf eine

konkrete Verbindung zwischen einer erkannten virtuellen Schreibebene und einer

Bedienebene für virtuelle Bedienelemente liefert der bekannt gewordene Stand der

Technik nicht.

4. Der nunmehr geltende Patentanspruch 1

ist sonach gewährbar. Der

nebengeordnete Verfahrensanspruch 7 ist nicht anders zu beurteilen. Die Unteransprüche 2 bis 6 und 8 sind in Verbindung mit Anspruch 1 bzw. Anspruch 7

ebenfalls gewährbar, wie auch der formal nebengeordnete, jedoch auf die

Ansprüche 1 bis 6 zurückbezogene Anspruch 9.

Die Beschreibung wurde entsprechend angepasst. Das Patent war daher so wie

nunmehr beantragt zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Bayer

Baumgardt

Hoffmann

Fi