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BPatG Beschluss vom 21.10.2020 – 17 W (pat) 18/18
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:211020B17Wpat18.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 18/18 ________________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2013 013 697.0
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 21. Oktober 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl. Phys.
Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des
Richters Dipl.-Ing. Hoffmann
ECLI:DE:BPatG:2020:211020B17Wpat18.18.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 26. April 2018 aufgehoben und das Patent mit
folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 9 vom 24. Juni 2020,
Beschreibung Seiten 1 bis 13 vom 24. Juni 2020, sowie
2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 eingegangen am
16. August 2013 (Anmeldetag).
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 16. August 2013 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereicht unter der Bezeichnung:
„Vorrichtung und Verfahren zum Eingeben von Schriftzeichen im freien Raum “.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen
Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 26. April 2018 mit der Begründung
zurückgewiesen, dass der Patentanspruch 1 nach allen Anträgen (damals geltender
Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und 2) gegenüber dem aus den Druckschriften D1 und
D3 bekannten Stand der Technik (s.u.) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie verteidigt
ihr Patentbegehren in einer etwas abgeänderten Fassung, an welche sie die
Beschreibung angepasst hat. Mit ihren Eingaben vom 3. Juni 2020 und vom 24. Juni
2020 stellt sie (sinngemäß) den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 9 vom 24. Juni 2020,
Beschreibung Seiten 1 bis 13 vom 24. Juni 2020, sowie
2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag.
Das geltende Patentbegehren (hier mit einer Gliederung für den Patentanspruch 1
entsprechend der Merkmalsgliederung im Zurückweisungsbeschluss) lautet:
1. Vorrichtung
(10) zum berührungslosen Eingeben von
Schriftzeichen (11, 12, 13), aufweisend
(A) ein Display (14) und
(B) eine Erkennungseinheit (15) zum Erkennen einer Schriftspur
und
(C) eine virtuelle Schreibebene (20) in einem Raum vor dem
Display (14),
(D) wobei durch die Lage der Schriftspur im Raum die virtuelle
Schreibebene (20) festlegt wird,
(E) wobei mit der Erkennungseinheit (15) die Schriftspur in der
virtuellen Schreibebene (20) erkennbar ist,
(F) wobei mit der Erkennungseinheit (15) bei Verlassen der
Schriftspur aus der virtuellen Schreibebene (20) heraus ein
Eingeben der Schriftspur als beendet erkennbar ist und
(G) mit der Erkennungseinheit
(15) die Schriftspur als
Schriftzeichen (11, 12, 13) erkennbar ist,
(H) wobei die Erkennungseinheit dazu ausgebildet ist, in einer
virtuellen Display-Blattebene (32) eine Bedienung eines
virtuellen Bedienelements (30, 31) zu erkennen, und
(I)
die Display-Blattebene (32) zwischen dem Display (14) und
der Schreibebene (20) angeordnet ist,
(K) wobei die Erkennungseinheit (15) dazu ausgebildet ist, dass
die Display-Blattebene (32) in Abhängigkeit von der Lage der
virtuellen Schreibebene (20) adaptiv für jeden Bedienvorgang
erneut festgelegt wird.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, wobei die virtuelle Schreibebene (20) gekrümmt ist.
3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder Anspruch 2, wobei die
virtuelle Schreibebene (20) für jedes Schriftzeichen (11, 12,
13) erneut festgelegt wird.
4. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei jedes Schriftzeichen (11, 12, 13) einzeln erkannt wird.
5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei die virtuelle Schreibebene (20) ein Toleranzband (21)
aufweist, wobei außerhalb des Toleranzbandes (21) die
virtuelle Schreibebene (20) endet und an einer dem Display
(14) zugewandten Seite des Toleranzbandes (21) eine
virtuelle Menüebene (29) angeordnet ist.
6. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei die Vorrichtung Teil eines Navigationsgerätes ist.
7. Verfahren zum berührungslosen Eingeben von Schriftzeichen, aufweisend
Erkennen einer Schriftspur in einem Raum vor dem Display
(14),
Festlegen einer virtuellen Schreibebene (20), die durch die
Lage der Schriftspur vorgegeben wird,
Erkennen der Schriftspur in der virtuellen Schreibebene (20),
Erkennen einer Beendigung eines Eingebens der Schriftspur
bei einem Verlassen der Schriftspur aus der virtuellen
Schreibebene (20) heraus,
Erkennen der Schriftspur als Schriftzeichen (11, 12, 13) und
Erkennen einer Bedienung eines virtuellen Bedienelements
(30, 31) in einer virtuellen Display-Blattebene (32), wobei
die Display-Blattebene (32) zwischen dem Display (14) und
der Schreibebene (20) angeordnet ist, wobei
die Display-Blattebene (32) in Abhängigkeit von der Lage der
virtuellen Schreibebene (20) adaptiv für jeden Bedienvorgang
erneut festgelegt wird.
8. Verfahren nach Anspruch 7, ferner aufweisend
Erkennen einer Initialisierungsgeste, die einen Beginn eines
berührungslosen Eingebens einer Schriftspur signalisiert.
9.
Fahrzeug, in dem eine Vorrichtung (10) nach einem der
Ansprüche 1 bis 6 installiert ist.
Der Anmeldung soll gemäß Seite 3 Absatz 1 der geltenden Beschreibung die
Aufgabe zugrundeliegend, eine Vorrichtung und ein Verfahren
für eine
berührungslose Schrifteingabe
vorzuschlagen, welche eine
verbesserte
Eingabemöglichkeit von Schriftzeichen in einem Fahrzeug bereitstellen.
Im Zurückweisungsbeschluss (Seite 4) und – damit übereinstimmend – in der
Beschwerdebegründung vom 20. Juni 2018 (Seite 4 unten) wird es als Aufgabe der
Anmeldung bezeichnet, eine Vorrichtung zur verbesserten berührungslosen
Schrifteingabe und Bedienung bereitzustellen, die ohne klassische, erst zu lernende
Gesten auskomme. Insbesondere solle dabei eine Bedienung durch Personen aus
mehreren Perspektiven heraus (beispielsweise Fahrer und Beifahrer im Auto)
möglich sein.
II.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat
Erfolg, da das geltende Patentbegehren durch den bekannt gewordenen Stand der
Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt ist und auch die übrigen Kriterien
für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34).
1.
Die vorliegende Anmeldung betrifft zunächst eine Vorrichtung und ein Verfahren zur berührungslosen Bedienung bzw. Steuerung von Gerätefunktionen,
wobei die Vorrichtung gemäß Nebenanspruch 9 in einem Kraftfahrzeug installiert
sein kann. Eine Bedienung durch Gesten habe nach den Ausführungen in der
Anmeldung den Nachteil, dass die Gesten vom Nutzer erst erlernt werden müssten.
Davon ausgehend besteht ein erster Lösungsansatz der Anmeldung darin, eine
virtuelle Schrift-Eingabe zu ermöglichen, wobei die in die Luft geschriebenen
Buchstaben erkannt und letztlich als vorzugebende Parameter (z.B. Ortsnamen für
ein Navigationsgerät) oder als Befehle interpretiert werden.
Ein derartiges Verfahren „an sich“ war bereits bekannt (die Anmeldung verweist
hierzu auf die Druckschrift US 2012 / 105 613 A1). Die dortige Lösung habe jedoch
den Nachteil, dass ein fester Eingabebereich vorgesehen sei, den der Nutzer
erreichen und einhalten müsse. So könne dabei die Schrifteingabe oft nicht erkannt
werden, weil der Fahrer im falschen Winkel in Bezug auf den Eingabebereich sitze.
Um diese Situation zu verbessern, gibt die Anmeldung die Lehre, mit einer
„virtuellen Schreibebene im Raum“ zu arbeiten, wobei eine Erkennungseinheit die
Spur einer Fingerspitze oder eines Stiftes (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0013])
frei im Raum z.B. mittels Infrarotsensoren verfolgt (Abs. [0027], [0029]) und daraus
die Schriftspur selbst erkennt und auch die Schreibebene im Raum bestimmt.
Anhand der Schriftspur können die einzelnen Schriftzeichen erkannt werden (siehe
z.B. Abs. [0011]). Bei Verlassen der Schriftspur aus der virtuellen Schreibebene
heraus (d.h. wenn die Fingerspitze oder der Stift sich aus der Schreibebene
herausbewegt) wird das Eingeben der Schriftspur als beendet erkannt (siehe z.B.
Abs. [0012]). Die insoweit beschriebene technische Lehre ist in den Merkmalen (A)
bis (G) des geltenden Patentanspruchs 1 abgebildet.
Darüber hinaus gibt die Anmeldung noch eine Lehre zur Erkennung der Bedienung
von auf einem Display dargestellten virtuellen Bedienelementen. Hierfür wird eine
virtuelle Display-Blattebene (32) definiert, welche zwischen dem Display (14) und
der virtuellen Schreibebene (20) angeordnet ist (siehe Figur 2; Abs. [0035]:
„Durchstechen“ der Display-Blattebene
(32) als Drücken eines darunter
dargestellten Bedienelementes (30, 31) – Merkmale (H) und (I)). Diese virtuelle
Display-Blattebene (32) zur Betätigung der virtuellen Bedienelemente soll in
Abhängigkeit von der Lage der virtuellen Schreibebene (20) adaptiv für jeden
Bedienvorgang erneut festgelegt werden (Abs. [0036] – Merkmal (K)), d.h. sie passt
sich an Änderungen der Schreibspur an.
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine verbesserte berührungslose
Schrifteingabe und Bedienung zu ermöglichen, die ohne klassische, erst zu
lernende Gesten auskommt, sieht der Senat einen Entwicklungsingenieur mit
Master- oder Bachelor-Abschluss in der Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Nutzerschnittstellen für berührungslos bedienbare
Eingabegeräte, insbesondere mittels Gestensteuerung, an.
2. Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die Patentansprüche und die
überarbeitete Beschreibung bleiben innerhalb des Rahmens der ursprünglichen
Offenbarung. Auch andere Mängel liegen nicht vor.
2.1 Der geltende Patentanspruch 1 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 1,
mit folgenden Ergänzungen:
a) Das zusätzliche Merkmal (A), dass die Vorrichtung auch ein Display umfasst,
und die Positionierung der virtuellen Schreibebene des Merkmals (C) „in einem
Raum vor dem Display“ kann sich z.B. auf Seite 7 Zeile 32 / 33 und Seite 8 Zeile 7
bis 11 der Anmeldeunterlagen stützen.
b)
Die neuen Merkmale (H) und (I) ergeben sich insbesondere aus Seite 11
Zeile 26 bis Seite 12 Zeile 5 der Anmeldeunterlagen sowie aus Figur 2. Das
zusätzliche Merkmal (K) findet sich auf der ursprünglichen Seite 12 Zeile 10 bis 14.
2.2 Die Unteransprüche 2, 3, 4 und 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen
2, 3, 4 und 7. Der Unteranspruch 5 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 6,
wobei die Ergänzung „an einer dem Display (14) zugewandten Seite des
Toleranzbandes (21)“ sich beispielsweise auf Seite 11 Zeile 9 bis 13 der Anmeldeunterlagen und auf Figur 2 stützen kann.
2.3 Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 7 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 8, mit entsprechenden Ergänzungen wie beim Patentanspruch 1,
jeweils basierend auf denselben Fundstellen in der ursprünglichen Anmeldung. Sein
Unteranspruch 8 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 9.
Der formal nebengeordnete, auf ein Fahrzeug gerichtete Anspruch 9 entspricht dem
ursprünglichen Anspruch 10.
2.4 Die Beschreibung wurde unter Berücksichtigung des entgegengehaltenen
Standes der Technik in zulässiger Weise daran angepasst.
3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den bekannt
gewordenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.
3.1
Im Laufe des Prüfungsverfahrens wurden entgegengehalten:
D1 DE 10 2011 121 585 A1
D2 DE 10 2010 027 915 A1
D3 WO 2009 / 24 112 A2
D4 US 2011 / 254 765 A1
D5 DE 10 2007 045 967 A1
Die Druckschrift D1 stammt von der Anmelderin. Sie beschreibt unstreitig eine
Vorrichtung zum berührungslosen Eingeben von Schriftzeichen mit einem
Display (2) und einer Erkennungseinheit (6) zum Erkennen einer Schriftspur, z.B.
mittels einer Kamera (8) (Figur 2 bis 4 – Merkmale (A) und (B)). Dabei verfolgt die
Kamera einen Finger in einem dreidimensionalen Raum (7), der oberhalb einer
Eingabefläche (5) aufgespannt ist (Abs. [0027] bis [0029]); die Eingabefläche kann
eine konkrete Fläche im Bereich der Mittelkonsole sein (Abs. [0032]). Die 3D-
Fingerbewegung im Raum (7) oberhalb der Eingabefläche (5) wird erfasst und in
Schriftzeichen umgewandelt (Abs. [0029] – Merkmal (G)); wie dies im Einzelnen
erfolgt, bleibt offen (Abs. [0029]: „… anhand der Algorithmen versucht wird, …
Muster zu erkennen“). Eine „virtuelle Schreibebene“ frei im Raum ist der D1 nicht
entnehmbar. Eine Beendigung der Eingabe wird erkannt, wenn der Finger den
Raum (7) verlässt, oder wenn der Finger vertikal auf die Fläche (5) bewegt wird
(Abs. [0036] / [0037] – i. W. Merkmal (F), jedoch ohne dessen Bezug zur „virtuellen
Schreibebene“). Einen Bezug zu zusätzlichen virtuellen Bedienelementen stellt die
D1 nicht her.
Auf die Druckschrift D2 wird in Abs. [0003] der Druckschrift D1 Bezug genommen.
Die D2 betrifft eine Benutzerschnittstelle zur Steuerung von KFZ-Multimedia-
Systemen, bei welcher die 3D-Position eines Fingers des Benutzers bestimmt wird
(Abs. [0043]). Daraus kann z.B. eine Wisch-Geste erkannt werden, welcher
bestimmte Einstell-Funktionen zugeordnet sind (Abs. [0044] / [0045]). Der Eintritt
des Fingers in einen bestimmten Abstands-Bereich kann die Anzeige einer
virtuellen Berühr-Position (P) auf einem Display bewirken (siehe z.B. Figur 4B) und
damit berührungslos zur Einstellung von Parametern genutzt werden (Abs. [0046]
bis [0048]).
Die Druckschrift D3 beschreibt basierend auf Figur 1 eine Anzeigeeinrichtung (02)
mit Bildfläche (04) und mit Näherungssensoren (Seite 4 unten: z.B. optisches
Stereokamerasystem). Die Position und Entfernung eines Bedienelements
(Zeigefinger 03) wird durch die Näherungs-Sensorik detektiert (siehe Seite 8 Mitte).
Die Anzeige ist in Teilbildflächen (05) aufgeteilt, und diejenige Teilbildfläche, die den
geringsten Abstand zum Zeigefinger aufweist, gilt als „selektiert“ und wird vergrößert
dargestellt (Figur 3: Bedienelement 06). Durch weitere Annäherung des Fingers bis
zur Unterschreitung eines vordefinierten Grenzabstandes wird der dem
Bedienelement (06) zugeordnete Bedienbefehl ausgelöst (Seite 9 oben). Dabei
kann der „vordefinierte Grenzabstand“ als eine virtuelle Bedien-Ebene verstanden
werden, entsprechend der „Display-Blattebene“ der vorliegenden Anmeldung. Die
Erkennungseinheit arbeitet dann so, dass eine Bedienung von dargestellten
virtuellen Bedienelementen (06) mittels „Durchstechen“ der virtuellen Bedien-Ebene
(Seite 9 oben: Unterschreitung des Grenzabstandes) erkannt wird (Merkmal (H)),
wobei die virtuelle Bedien-Ebene oberhalb des Displays angeordnet ist (Figur 1
– wesentlicher Teil von Merkmal (I)). Dass die virtuelle Bedien-Ebene entsprechend
Merkmal (K) für jeden Bedienvorgang neu festgelegt würde, ist nicht beschrieben
und macht im Kontext der Lehre der D3 auch gar keinen Sinn.
Die Druckschrift D4 zeigt eine Vorrichtung zum berührungslosen Eingeben von
Schriftzeichen, wobei die Positionen der Hand dreidimensional erfasst und
verarbeitet werden (Abs. [0021]). Der Benutzer hat dabei den Eindruck, als schreibe
er mit seiner Hand auf eine „virtuelle Tafel“ (vgl. Abs. [0018]: „… writing on a “virtual
markerboard” … resembles writing on a physical chalkboard or whiteboard“). Diese
virtuelle Tafel, die nicht vorab definiert ist, sondern sich aus der Schreibbewegung
des Benutzers ergibt, wird gemäß Abs. [0026] von der Erkennungseinheit bestimmt:
„This surface need not be defined in advance, but may rather be inferred by
computer 24 based on the user's hand motions. For example, the computer may fit
a plane or other 2D surface to the actual trajectory of hand motion. The user is then
free to choose the virtual writing surface that is most convenient and comfortable“.
D.h. die „virtuelle Tafel“ entspricht der „virtuellen Schreibebene“ der Anmeldung.
Das Erkennungssystem erzeugt eine 2D-Projektion der Schriftspur auf eine virtuelle
Projektionsebene (Abs. [0022]: „… creates a 2D projected trajectory“), welche auch
die Schreibebene sein kann (Abs. [0034]: „Alternatively … computer chooses the
surface at step 64 that best fits the 3D trajectory that was tracked in step 62“). Damit
sind hier die Merkmale (A) bis (E) und (G) vorbeschrieben. Zur Beendigung der
Schreib-Eingabe kann eine spezielle Geste ausgeführt werden (Abs. [0027]: „endof-word gesture“). Auch zeigt die D4 noch, dass auf dem Display 26 Menüfelder 34,
36 dargestellt sind, die durch „Zeigen“ aktiviert (ausgelöst) werden können (Abs.
[0022] letzter Satz; Abs. [0025] „…the user points to the menu item“ – teilweise
Merkmal (H)).
Die Druckschrift D5 zeigt eine Vorrichtung zur berührungslosen Eingabe von
Schriftzeichen, wobei z.B. für den Fahrer und den Beifahrer eines KFZ unterschiedliche virtuelle Schreibflächen 24‘ / 24“ vorgesehen werden (Abs. [0028] bis
[0030]).
3.2 Eine darüberhinausgehende Recherche
ist nicht bekannt geworden;
Parallelanmeldungen / Familienmitglieder zu der vorliegenden Anmeldung waren
nicht ermittelbar.
3.3 Davon ausgehend lag eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 für den Durchschnittsfachmann nicht nahe.
Der ermittelte Stand der Technik zeigt einerseits (vgl. Druckschrift D4) eine
Vorichtung zum berührungslosen Eingeben von Schriftzeichen, indem der Benutzer
mit seiner Hand im freien Raum wie auf einer „virtuellen Tafel“ schreibt; diese
„virtuelle Tafel“ kann als die „virtuelle Schreibebene“ der Anmeldung verstanden
werden. Auch das Beenden der Schrifteingabe durch eine spezielle Geste, etwa
senkrecht zur Schreibebene (vgl. Druckschrift D1), i.S.d. Merkmals (F) war
vorbekannt, so dass eine Vorrichtung mit den Merkmalen (A) bis (G) zumindest
naheliegend war.
Andererseits war (z.B. aus Druckschrift D3) eine berührungslose Bedienung
virtueller Bedienelemente bekannt, wobei die virtuelle Bedien-Ebene „fest“ oberhalb
des Displays angeordnet war (Merkmal (H), z.T. Merkmal (I)).
Jedoch lässt sich dem zitierten Stand der Technik keine Anregung entnehmen,
diese beiden Maßnahmen derart zu kombinieren, dass auch die virtuelle Bedien-
Ebene genauso wie die virtuelle Schreibebene adaptiv für jeden Bedienvorgang
erneut festgelegt würde, und dies auch noch „in Abhängigkeit von der Lage der
virtuellen Schreibebene“ (Merkmal (K)), um dadurch eventuelle Änderungen der
Bedienposition des Benutzers besser zu berücksichtigen (vgl. für die virtuelle
Schreibebene Abs. [0015] der Anmeldung, sowie Abs. [0036]).
Die Prüfungsstelle argumentiert im Zurückweisungsbeschluss, dieses Merkmal sei
„zwingend notwendig um eine korrekte Funktion der Vorrichtung zu erhalten, die
von einer korrekten Anordnung der Display-Blattebene zwischen Display und der
anhand der Eingabe definierten Schreibebene nach Merkmal (I) abhängt“. Dem
kann nicht gefolgt werden. Zwar ist offensichtlich, dass die virtuelle Bedien-Ebene
(die „Display-Blattebene“ der Anmeldung) „zwischen“ dem Display und der anhand
der Eingabe definierten Schreibebene angeordnet sein muss. Jedoch beschränkt
sich die Druckschrift D3 hier darauf, diese virtuelle Bedien-Ebene „fest“ anzuordnen.
Demgegenüber beruht eine adaptive Festlegung abhängig von der erkannten
virtuellen Schreibebene gemäß Merkmal (K) auf weiterführenden Überlegungen,
die über „Selbstverständliches“ hinausgehen. Irgendwelche Hinweise auf eine
konkrete Verbindung zwischen einer erkannten virtuellen Schreibebene und einer
Bedienebene für virtuelle Bedienelemente liefert der bekannt gewordene Stand der
Technik nicht.
4. Der nunmehr geltende Patentanspruch 1
ist sonach gewährbar. Der
nebengeordnete Verfahrensanspruch 7 ist nicht anders zu beurteilen. Die Unteransprüche 2 bis 6 und 8 sind in Verbindung mit Anspruch 1 bzw. Anspruch 7
ebenfalls gewährbar, wie auch der formal nebengeordnete, jedoch auf die
Ansprüche 1 bis 6 zurückbezogene Anspruch 9.
Die Beschreibung wurde entsprechend angepasst. Das Patent war daher so wie
nunmehr beantragt zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Bayer
Baumgardt
Hoffmann
Fi