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BPatG Beschluss vom 22.10.2020 – 12 W (pat) 30/16

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:221020B12Wpat30.16.0

Zitiert 2 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 30/16 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Oktober 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2006 034 828

ECLI:DE:BPatG:2020:221020B12Wpat30.16.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer und den Richtern

Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

beschlossen:

Der Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 27. Juli 2006 mit US-Unionspriorität vom 29. Juli 2005

(US 11/192,689) beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete und am

21. August 2014 veröffentlichte Patent 10 2006 034 828 mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur Verringerung von Lasten in einem Rotorblatt“

hatten die Einsprechenden I und II jeweils am 21. Mai 2015 Einspruch erhoben. Mit

in der Anhörung am 3. März 2016 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen. Gegen diesen ihr am 3. August 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der

Patentinhaberin vom 1. September 2016.

Sie stellte den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. März 2016 aufzuheben und das Patent 10 2006 034 828 mit

folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag 2 vom 3. September 2020,

Beschreibung gemäß Patentschrift mit Änderung des Absatzes

0035 wie eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2020

und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag 2a vom 3. September 2020,

Beschreibung wie Hilfsantrag 2

und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag 3 vom 3. September 2020,

Beschreibung wie Hilfsantrag 2

und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag 3a vom 3. September 2020,

Beschreibung wie Hilfsantrag 2

und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag 4, überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2020,

Beschreibung wie Hilfsantrag 2

und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag 5 vom 3. September 2020,

Beschreibung wie Hilfsantrag 2

und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag 6 vom 3. September 2020,

Beschreibung wie Hilfsantrag 2

und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag 7 vom 3. September 2020,

Beschreibung wie Hilfsantrag 2

und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 8 vom 3. September 2020,

Beschreibung wie Hilfsantrag 2

und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Beschwerdegegnerinnen stellten den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

Blatt (24) umfassend:

mehrere erste Fasern (34), wobei eine jeweilige der mehreren ersten Fasern zwischen ungefähr 5° und ungefähr 35° bezüglich einer

Blatteinstellwinkelachse (30) des Blattes (24) abgewinkelt ist; und

mehrere zweite Fasern (36), wobei eine jeweilige der mehreren

zweiten Fasern (36) zwischen ungefähr 95° und ungefähr 125°

bezüglich der Blatteinstellwinkelachse (30) des Blattes (24) abgewinkelt ist, wobei die mehreren ersten Fasern (34) und die mehreren zweiten Fasern (36) angeordnet sind, um in Antwort auf eine

aerodynamische Biegelast auf das Blatt (24) ein Verwinden des

Blattes (24) um die Blatteinstellwinkelachse (30) zu erleichtern.

Auf diesen Hauptanspruch sind die Unteransprüche 2 bis 16 und der auf eine Windkraftanlage mit einem Blatt gemäß den vorherigen Ansprüchen gerichtete Nebenanspruch 17 rückbezogen. Daran schließen sich der auf ein Verfahren zum Herstellen eines Rotorblatts gerichtete unabhängige Nebenanspruch 18 und weitere auf

diesen Nebenanspruch rückbezogene Unteransprüche 19 bis 23 an.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 ist der am stärksten beschränkte Anspruch. Er

weist zwar im Merkmal M4 mit der Angabe, dass die mehreren ersten Fasern zwischen ungefähr 5° und ungefähr 35° bezüglich einer Blatteinstellwinkelachse des

Rotorblattes abgewinkelt sind, nicht die in diesem Winkelbereich liegende engere

Angabe von 15° und 25° der Hilfsanträge 2a und 3a auf. Bis auf diesen Unterschied

umfasst der Anspruch 8 nach Hilfsantrag 8 aber einen Gegenstand, der ansonsten

sämtliche Merkmale der vorhergehenden Anträge beinhaltet. Er lautet wie folgt:

Rotorblatt (24) für eine Windkraftanlage umfassend

- eine Schale (32) und mindestens einen Innenholm zum Abstützen der

Schale (32) von innen her,

- wobei die Schale (32) von mehreren laminierten Faserlagen gebildet wird,

welche mehrere erste Fasern (34) und mehrere zweite Fasern (36) beinhalten,

- wobei eine jeweilige der mehreren ersten Fasern (34) zwischen ungefähr

5° und ungefähr 35° bezüglich einer Blatteinstellwinkelachse (30) des

Rotorblattes (24) abgewinkelt ist,

- wobei eine jeweilige der mehreren zweiten Fasern (36) zwischen ungefähr

95° und ungefähr 125° bezüglich der Blatteinstellwinkelachse (30) des

Rotorblattes (24) abgewinkelt ist,

- wobei die mehreren ersten Fasern (34) und die mehreren zweiten Fasern (36) angeordnet sind, um in Antwort auf eine aerodynamische Biegelast auf das Rotorblatt (24) ein Verwinden des Rotorblattes (24) um die

Blatteinstellwinkelachse (30) zu erleichtern,

- wobei die Schale (32) weiterhin mindestens eine Faserlage (38) mit dritten

Fasern (40) zur Erhöhung der Steifigkeit des Rotorblatts (24) in Schlagrichtung aufweist, die ungefähr parallel zur Blatteinstellwinkelachse (30)

verlaufen,

- wobei die Faserlage (38) sich zumindest teilweise gleich der Sehnenlänge (L) des Rotorblatts (24) erstreckt,

- wobei die Schale (32) weitere Fasern umfasst, die zwischen 40° und 50°

und/oder zwischen 130° und 140° bezüglich der Blatteinstellwinkelachse (30) abgewinkelt sind, und

- wobei das Rotorblatt (24) relativ zu einer elastischen Achse (E) in einer

Rotations-Ebene des Rotors (18) gekrümmt ist, um die Verwindung des

Rotorblatts (24) um die Blatteinstellwinkelachse (30) unter Windlast zu

erleichtern.

Daran schließen sich an die mittelbar oder unmittelbar auf diesen Anspruch rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13, der auf eine Windkraftanlage mit einem entsprechenden Rotorblatt gemäß den vorherigen Ansprüchen gerichtete Nebenanspruch 13 sowie der auf ein Verfahren zum Herstellen eines Rotorblattes für eine

Windkraftanlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche gerichtete Nebenanspruch 14 mit hierauf mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 15 bis 18.

Im Verfahren befinden sich u. a. folgende Entgegenhaltungen:

D3

GRIFFIN, Dayton A.: Evaluation of Design Concepts for Adaptive Wind

Turbine Blades. SAND2002-2424, August 2002

E9

ZUTECK, Mike: Adaptive Blade Concept Assessment: Curved Planform

Induced Twist Investigation. SAND2002-2996, Oktober 2002.

Hinsichtlich des Wortlauts sämtlicher oben nicht aufgeführter Ansprüche der Hilfsanträge 2 bis 7 sowie der weiteren Ansprüche des Hilfsantrags 8 sowie weiterer

Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, aber nicht begründet.

1) Gegenstand des Patents ist ein Rotorblatt einer Windkraftanlage mit einer passiven Blatteinstellwinkelregelung mittels „Verwindungs-Verbiegungs-Kupplung“,

auch Twist-Bend-Coupling (TBC)-Kupplung genannt. Diese TBC-Kupplung soll

Rotorblatt-Lasten bei erhöhter Windgeschwindigkeit („transiente Spitzenlasten“)

vermindern. Dies erfolgt, indem sich TBC-Rotorblattabschnitte in Abhängigkeit der

Windgeschwindigkeit verwinden, womit sich ihr Anstellwinkel vermindert. Bekannte

Rotorblätter mit einer solchen TBC-Kupplung enthalten hierfür in ihrer Hülle oder

einem Holm Kohlefasern, die zwischen ungefähr 5° und ungefähr 35° bezüglich

einer Blatteinstellwinkelachse des Blattes abgewinkelt sind. Das Verwenden von

Kohlefasern zum einen wie auch eine ggf. erhöhte Schalen- oder Holmdicke zum

anderen – diese, um trotz der TBC-Kupplung eine hinreichende Steifigkeit zu

gewährleisten – können die Kosten bzw. das Gewicht des Rotorblatts erhöhen (PS

Abs. 0001, 0004).

Objektive Aufgabe der Erfindung ist, bei Verwendung einer TBC-Kupplung am

Rotorblatt ein ggü. dem Stand der Technik kostengünstigeres und/oder leichteres

Rotorblatt sowie eine entsprechende Windkraftanlage mit einem solchen Rotorblatt

und ein Verfahren zum Herstellen eines solchen Rotorblattes zur Verfügung zu stellen (s. a. Abs. 0011 PS).

2)

Als für den vorliegenden Erfindungsgegenstand zuständiger Fachmann ist ein

Ingenieur des Maschinenbaus mit einem Abschluss als Dipl.-Ing. Univ. oder Master

an einer Universität anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Rotorblättern für Windkraftanlagen verfügt.

3)

Für die Erörterung der Patentfähigkeit dient nachfolgende tabellarische Übersicht über den jeweiligen – in Merkmale gegliederten – Wortlaut des Anspruchs 1

gemäß den vorliegenden Hilfsanträgen (2, 2a, 3, 3a, 4 bis 8):

M

Hilfsantrag Hi 2 2

3 3

4 5 6 7 8

a

a

1 Rotorblatt (24) für eine Windkraftanlage umfassend, x x x x x x x x x

2

eine Schale (32) und mindestens einen Innenholm

x x x x

x x x x

zum Abstützen der Schale (32) von innen her,

3 wobei die Schale (32) von mehreren laminierten

x x x x x x x x x

Faserlagen gebildet wird, welche mehrere erste

Fasern (34) und mehrere zweite Fasern (36) beinhalten,

4 wobei eine jeweilige der mehreren ersten Fasern

x

x

x x x x x

(34) zwischen ungefähr 5° und ungefähr 35° bezüglich einer Blatteinstellwinkelachse (30) des Rotorblattes (24) abgewinkelt ist,

4 wobei eine jeweilige der mehreren ersten Fasern

x

x

(34) zwischen 15° und 25° bezüglich einer Blatteinstellwinkelachse (30) des Rotorblattes (24) abgewinkelt ist,

5

[wobei]Hi2a eine jeweilige der mehreren zweiten

x x x x x x x x x

Fasern (36) zwischen ungefähr 95° und ungefähr

125° bezüglich der Blatteinstellwinkelachse (30) des

Rotorblattes (24) abgewinkelt ist,

M

Hilfsantrag Hi 2 2

3 3

4 5 6 7 8

a

a

6 wobei die mehreren ersten Fasern (34) und die

x x x x x x x x x

mehreren zweiten Fasern (36) angeordnet sind, um

in Antwort auf eine aerodynamische Biegelast auf

das Rotorblatt (24) ein Verwinden des Rotorblattes

(24) um die Blatteinstellwinkelachse (30) zu erleichtern[, und]Hi2,Hi2a,Hi4,Hi6/[,]Hi3,Hi3a,Hi5,Hi7,Hi8

7 wobei die Schale (32) weiterhin mindestens eine

x x x x

x

x x

Faserlage (38) mit dritten Fasern (40) zur Erhöhung

der Steifigkeit des Rotorblattes (24) in Schlagrichtung aufweist, die ungefähr parallel zur Blatteinstellwinkelachse (30) verlaufen[.]Hi2/Hi2a/[,]Hi5,Hi8/

[, und]Hi3,Hi3a,Hi7

7.1 wobei die Faserlage (38) sich zumindest teilweise

x x

x

x x

gleich der Sehnenlänge (L) des Rotorblatts (24)

erstreckt[.]Hi3,Hi3a/[, und]Hi5,Hi7/[,]Hi8

8 wobei die Schale (32) weitere Fasern umfasst, die

x x

x

zwischen 40° und 50° und zwischen 130° und 140°

bezüglich der Blatteinstellwinkelachse (30) abgewinkelt sind[.]Hi4,5/[, und]Hi8

9 wobei das Rotorblatt (24) relativ zu einer elastischen

x x x

Achse (E) in einer Rotations-Ebene des Rotors (18)

gekrümmt ist, um die Verwindung des Rotorblatts

(24) um die Blatteinstellwinkelachse (30) unter

Windlast zu erleichtern.

4)

Auf die Zulässigkeit der Ansprüche 1 der Anträge 2, 2a, 3, 3a sowie 4 bis 8

kommt es vorliegend nicht an, da ihre jeweiligen Gegenstände mangels zugrundeliegender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sind (vgl. BGH, Beschluss vom

24. Juli 2007 – X ZB 17/05 – Angussvorrichtung für Spritzwerkzeuge, Rdn. 12).

Denn der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß sämtlichen Anträgen beruht aufgrund des in der Entgegenhaltung D3 („GRIFFIN“, August 2002) angegebenen

Standes der Technik in Verbindung mit der Anregung aus der E9 („ZUTECK“,

Oktober 2002) nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

So zeigt die D3 dem Fachmann mit der dort in Tabelle 6 angegebenen Konfiguration

(configuration/case) #3 ein Rotorblatt mit einem Aufbau entsprechend den Merkmalen M1 bis M8 sämtlicher Ansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen Hi2 bis Hi8 einschließlich der Hilfsanträge Hi2a und Hi3 auf.

Die D3 befasst sich mit Untersuchungen zum konstruktiven Materialaufbau von

adaptiven, d.h. Verwindungs-Verbiegungs-gekoppelten Rotorblättern für Windkraftanlagen (S. 3 Abstract Satz 1) (Merkmal M1).

Den in Tab. 6 aufgeführten (Werkstoff-)Konfigurationen #1 - #9 des dort betrachteten Rotorblattes liegt im Grundaufbau der Rotorblattquerschnitt („baseline structural

arrangement“, s. S. 10 Kap. 3.1 Abs. 1 Satz 1) entsprechend Fig. 1 zugrunde, wie

aus S. 13 Abs. 1 (Kap. 3.4) letzter Satz hervorgeht. Demnach werden auch die einzelnen Konfigurationen allesamt gegenüber der Konfiguration #1 verglichen (s. a.

S. 12 Kap. 3.3 Abs. 1 Z. 2 f.: Each model had the general sectional layout as indicated in Figure 1. In all cases the shear webs were balsa core with triaxial fiberglass

facings. Each blade design also had balsa-core skins with an outer layer of gel coat

and veil mat. The facings of the outer blade section skins and the spar cap laminate

were modified per each configuration modeled.”).

Die Konfiguration #1 der Tab. 6 stellt das mit Fiberglas hergestellte Modell dar, mit

einem Kastenholm (box-spar) mit Holmstegen (shear webs) bei 20 % und 45 % der

Sehnenlänge (airfoil chord) c und Gurten (spar caps) zwischen den Holmstegen

(forward shear web, aft shear web). Die äußeren Schalen (exterior skins) und auch

die Stege (shear webs) bestehen aus durch Balsa getrenntes Triaxialfiberglaslaminat (vgl. S. 10 Kap. 3.1 Abs. 1) mit Fasern in +45°/-45° und 0°-Ausrichtung (S. 10

letzter Absatz Z. 3 f.). Auch die Gurte bestehen aus Fiberglaslaminat (E-glass/epoxy

laminate (S. 10 letzter Absatz Satz 3), hier aus wechselnden Lagen von triaxialem

und unidirektionalem Textil (triaxial and uniaxial (A260) fabric) (S. 10 letzter Absatz

Z. 4 f.).

Im Unterschied zu dieser in Tab. 6 angegebenen Konfiguration #1 (baseline fiberglass skins and spar caps), die den oben angegebenen Aufbau bei dem Rotorblattquerschnitt entsprechend Fig. 1 und Tab. 3 aufweist, besteht die Konfiguration #3

aus einer Fiberglashülle mit einem Hybrid-Holm bestehend aus einem Laminat mit

Schichten von Textilien aus jeweils kombinierten +20°/-70° (Carbon-/Fiberglas) ausgerichtete Fasern (fiberglass skins with +20°/-70° hybrid spar) (s.a. S. 13 Kap. 3.4

Abs. 3 Z. 3-6 iVm S. 9 voller Abs. 3), der den TBC-Abschnitt bereitstellt (s. a. S. 7

Kap. 1.3.2 Conventional Triaxial Skins with Biased Box Spar Caps).

Daraus ergibt sich für die Schale folgender Aufbau (Tab. 6, dortige Konfiguration #3

iVm Tab. 3 und Seite 10, letzter Absatz):

Layer #

4

0 % - 15 % c

15 % - 45 % c

45 % - 85 % c

Material

gel coat

random mat

triaxial fabric (triaxial fiberglass laminate) +45°/-45°/0° fibers

balsa

20° carbon /-70° fiberglass (spar cap laminate)

balsa

5

triaxial fabric (fiberglass) +45°/-45°/0° fibers

Dieser Aufbau zeigt – wie anspruchsgemäß – eine Schale und mindestens einen

Innenholm zum Abstützen der Schale von innen her (Merkmal M2). Die Gurte (spar

caps) des Rotorblatts sind dabei Bestandteil der Schale und bilden – zusammen mit

den Stegen (shear webs) – gleichzeitig den Innenholm. Dass die Gurte (spar caps)

(Layer 4 auf Länge 15 % - 45 % c) Bestandteil der Schale sind, ergibt sich daraus,

dass sie zwischen den Lagen #3 und #5 der Schale (base line structure-shell) eingebettet sind. Darüber hinaus sind die Stege (shear webs) auch aus anderem

Material als die Gurte des Holms aufgebaut. Während die Gurte aus Laminat mit

Schichten von Textilien aus jeweils kombinierten +20° / -70° (Carbon-/Fiberglas)

ausgerichtete Fasern aufgebaut sind (s.o.), bestehen die Stege (shear webs) aus

einem Balsakern mit dreiachsigem Fiberglasoberflächen (S. 12 Kap. 3.3 Abs. 1

Z. 2 f.: „Each model had the general sectional layout as indicated in Figure 1. In all

cases the shear webs were balsa core with triaxial fiberglass facings“). Auch im

Übrigen widerspricht dies nicht Merkmal M2; denn auch in der PS sind, wie in Abs.

0035 zu Fig. 5 angegeben, z.B. achsparallele Faserlagen 38, die die Steifigkeit des

Blattes – im Übrigen auch von innen her – erhöhen, oder das Kernmaterial 47

Bestandteil der Schale.

Eine engere Auslegung beispielsweise in dem Sinne, dass der Innenholm ausschließlich innerhalb der beiden Schalen des Rotorblattes angeordnet sein müsste

und nicht, auch nicht in Teilen, gleichzeitiger Bestandteil der Schalen sein darf, kann

der Fachmann weder dem Anspruch entnehmen noch kann eine solche Auslegung

aus der Beschreibung oder den Figuren der Patentschrift abgeleitet werden, in

denen der beanspruchte Holm auch nicht gezeigt ist.

Bei der Ausführung des Rotorblatts entsprechend der Konfiguration #3 nach Tab 6

wird in der Lage (layer) #4 zwischen 15 % bis 45 % der Sehnenlänge (airfoil chord)

c die Schale, hier mit dem Gurt des Holms, aus einem Laminat mit 20° carbon/-70°

fiberglass-Faserlagen (spar cap laminate; daraus ergibt sich, dass es sich um mehrere Lagen aus 20°/-70°-Textilien handeln muss) gebildet, was den Merkmalen M3,

M4 und M5 entspricht, da die -70°-Faserlage identisch ist zu einer Lage von 110°

(= -70° + 180°, vgl. PS Abs. 0033 Z. 1-8). Zwar fordert das Merkmal M3 mehrere

Faserlagen mit mehreren ersten und zweiten Fasern. Ob diese Fasern in getrennten

Lagen der Schale aufeinander laminiert werden und/oder – wie in der hier angezogenen Konfiguration der D3 – miteinander in je einer Lage der Schale vorhanden

sind, ist dabei unerheblich (PS Abs. 0032 Z. 20-24). Im Übrigen handelt es sich bei

sämtlichen in der Konfiguration #3 verwendeten Textilien um Gelege von Fasern

(richtigerweise Fäden, denn bei Fasern handelt es sich um kurze Gebilde), die miteinander durch Wirken („stitched“) verbunden sind. Bereits von daher liegen die

Fasern unterschiedlicher Richtungen in unterschiedlichen Lagen.

Dabei ist hinsichtlich der Merkmale M3 bis M5 unerheblich, dass in der D3 die entsprechenden Fasern nur zwischen 15 % bis 45 % der Sehnenlänge c enthalten sind.

Denn der Anspruch fordert nicht, dass sich die Faserlagen über die gesamte Schale

erstrecken, weder in kompletter Sehnenrichtung noch über die Blattlänge hinweg

(s. a. PS Abs. 0032 Z. 20-32 bzw. Abs. 0031 Z. 9-12).

Darüber hinaus steht die Ausführung der D3 auch der in den Hilfsanträgen Hi2a und

Hi3a (die aber nicht die Merkmale M7.1, M8, M9 bzw. M8, M9 aufweisen) in dem

dortigen Merkmal M4 angegebenen Beschränkung auf solche erste Fasern mit einer

Abwinkelung zwischen 15° und 25° entgegen.

Diese anspruchsgemäßen ersten und zweiten 20° / -70°-Fasern übernehmen auch

das sog. Twist-Bend-Coupling, und sind damit entsprechend Merkmal M6 angeordnet, um in Antwort auf eine aerodynamische Biegelast auf das Rotorblatt ein

Verwinden des Rotorblattes um die Blatteinstellwinkelachse zu erleichtern (dies entspricht dem in der PS Abs. 0031 angegebenen Verwindungs-Verbiegungs-Kupplung (TBC=twist bend coupling). Denn die Konfiguration #3 („Fiberglass skins with

+20° / -70° hybrid spar“) entspricht dem in D3-Kap. 1.3.2 aufgeführten Konzept mit

einer herkömmlichen dreiachsigen Außenhülle („triaxial fiberglass material“) und

Gurten in einem Kastenholm („1.3.2 Conventional Triaxial Skins with Biased Box

Spar Caps“), bei dem das dort als „bend-twist-coupling“ bezeichnete TBC, also das

Verwinden des Rotorblattes als Antwort auf eine aerodynamische Biegelast auf das

Rotorblatt, durch die relativ dicken Holmgurte übernommen wird (D3, S. 7 Kap. 1.3.2

Z. 1 f.; s. a. S. 13 Kap. 3.4 Abs. 3).

Die Konfiguration #3 („Fiberglass skins with +20° / -70° hybrid spar“) enthält, wie

schon oben angegeben, in den sich über die gesamte Sehnenlänge erstreckenden

(vgl. Tab. 3) Faserlagen/Schichten („layers“) #3 und #5 ein dreiachsiges Textil

(„triaxial fabric“) mit u. a. 0°-Fasern, wie in den Merkmalen 7 und 7.1 gefordert.

Soweit die Patentinhaberin hierzu vorbringt, dass Merkmal 7 fordere, es müsse sich

um eine gesonderte UD(unidirektionale)-Lage bestehend aus einem Textil mit nur

einer 0°-Faserrichtung handeln, was aber bei der D3 mit dortigem dreiachsigen Textil nicht gegeben sei, trifft dies nicht zu. Denn das Merkmal gibt lediglich an, dass

die Schale „weiterhin mindestens eine Faserlage mit dritten Fasern zur Erhöhung

der Steifigkeit des Rotorblattes (24) in Schlagrichtung aufweist“. Dabei mag „weiterhin“ zwar vorliegend im Sinn von „außerdem“ oder „darüber hinaus“ zu verstehen

sein, also dass zu den in Merkmal M3.1 geforderten mind. zwei Faserlagen der

Schale noch eine weitere Faserlage erforderlich ist. Selbst wenn das Merkmal also

zu verstehen sein sollte, dass dritte Fasern in einer gesonderten Faserlage der

Schale vorhanden sein müssten, so fordert es aber in seinem Wortlaut nicht, dass

in dieser Lage alleine und ausschließlich diese dritten Fasern mit 0°-Ausrichtung

und keine weiteren Fasern mit anderen Ausrichtungen dort vorhanden sein dürften.

Damit entsprechen die in der Schale der D3 entsprechend der Konfiguration #3 vorhandenen +45° und -45°-Fasern (neben der 0°-Faser dieses Textils) in den Lagen

(layers) #3 und # 5 auch den im Merkmal 8 geforderten, zwischen 40° und 50° und

zwischen 130° und 140° bezüglich der Blatteinstellwinkelachse abgewinkelten

Fasern.

Dem Rotorblatt entsprechend der Konfiguration #3 (Tab. 6) der D3 fehlt aber das

anspruchsgemäße Merkmal M9 (wobei das Rotorblatt relativ zu einer elastischen

Achse in einer Rotations-Ebene des Rotors gekrümmt ist, um die Verwindung des

Rotorblatts um die Blatteinstellwinkelachse unter Windlast zu erleichtern).

In der zu diesem Merkmal wortgleichen Beschreibung der PS (Abs. 0039 Z. 1-7 iVm

Z. 22-30) wird auf die Fig. 7 als beispielhafte Ausführung dieses Merkmals verwiesen. Zudem werden in der Beschreibungseinleitung gekrümmte Rotorblätter als

Stand der Technik angegeben. Aufgrund des Gesamtkontextes muss der Fachmann daher davon ausgehen, dass der im Merkmal wie auch in der Beschreibung

Abs. 0039 Z. 5-8 „relativ zu einer elastischen Achse“ geforderten/angegebenen

Krümmung des Rotorblattes das in Fig. 7 dargestellte Rotorblatt mit dortiger Vorwärts- und einer Rückwärtskrümmung dem Merkmal M8 entspricht, wobei zur Erfüllung des Merkmals ausdrücklich auch ein Blatt mit nur einer Vorwärts- oder nur einer

Rückwärtskrümmung genügt (PS Abs. 0039 Z. 8-13).

Fig. 7 PS; Rotorblatt mit Vorwärts- und Rückwärts-Krümmung

(vgl. Abs. 0039 Z. 8-10)

Eine solche Ausprägung eines offensichtlich mit einer einfachen Krümmung versehenen Rotorblattes findet sich in der E9 („ZUTECK“), s. S. 8:

Fig. auf S. 8 der E9

Dabei geht die Entgegenhaltung E9 von Rotorblättern mit „bend-twist coupling“ aus

und untersucht, inwieweit eine aerodynamisch bedingte Verwindung („twist“) alternativ auch durch eine Verkrümmung („sweep“) entlang der Achse des Rotorblattes

wie bei dem Blatt auf S. 8 (E9) dargestellt, erreicht werden kann (s. S. 1 Abs. 1 Z. 1).

Zwar schlägt die E9 ausdrücklich solche Rotorblätter mit „sweep-twist“ als Alternative zu den aus ihrer Sicht teuren und mechanisch problematischen Rotorblättern

mit „bend-twist“ (also so wie in D3) vor, zeigt aber auf S. 13 im Kapitel „Low Cost

Bend-Twist Hybridization“ ausdrücklich die Möglichkeit auf, Rotorblätter mit Bend-

Twist durch Faserausrichtung (also wie in D3) zusammen mit Sweep-Twist durch

konstruktive Krümmung des Rotorblattes (wie in der Fig. in E9-S. 8) auszuführen.

In E9 ist angegeben, einer solchen kombinierten Ausführung stünden zwar grundsätzlich deren hohe Kosten entgegen. Sie weist aber auch ausdrücklich darauf hin,

dass es des Aufwands wert sein mag, eine solche Kombination weiter zu untersuchen (S. 13 letzter Satz: „It is beyond the scope of this work to do more than simply

note that this possibility exists and may be worthy of follow-up, if dynamic analysis

leads to the conclusion that combined sweep and bend twist coupling may have

special benefits that warrant the additional complexities“). Damit kann eine Kombination aus einem wie oben aufgezeigt, bekannten Rotorblatt wie nach D3 mit den

Merkmalen M1 bis M7 und dessen Ausführung entsprechend M8, wie in E9 vorgeschlagen, nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen. Denn mit der E9 ist dem Fachmann ausdrücklich aufgezeigt und folglich ein Anlass gegeben, dass ein Rotorblatt

mit den Merkmalen M1 bis M8 wie es aus der D3 hervorgeht, prinzipiell mit einem

solchen wie dem Merkmal M9 entsprechenden „sweep twist“ ausgeführt werden

kann und damit eine solche Konfiguration – wenn auch zuerst als Modellrechnung

(E9 S. 13 letzter Satz: „dynamic analysis“) vor einer etwaigen realen Ausführung –

zu untersuchen wäre.

5) Mit dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8, dessen Gegenstand sämtliche

Merkmale der Ansprüche 1 gemäß den vorhergehenden Hilfsanträgen 2 bis 8 einschließlich der Hilfsanträge 2a und 3a mit ihrem gegenüber den anderen Anträgen

beschränkten Merkmal M4 enthält, fallen auch die übrigen Ansprüche (Unter- und

Nebenansprüche) sämtlicher Anträge. Denn sie sind zusammen mit dem jeweiligen

Hauptanspruch Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents.

Dieses darf nur so aufrechterhalten oder erteilt werden, wie es vom Patentinhaber

(zumindest hilfsweise) beantragt ist. (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007

X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Rothe

Bayer

Richter

Ausfelder