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BPatG Beschluss vom 27.10.2020 – 17 W (pat) 6/20
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:271020B17Wpat6.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 6/20 ________________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 013 948.3
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. Oktober 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.
Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des
Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:271020B17Wpat6.20.0
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2010 013 948.3 wurde
am 6. April 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die
Bezeichnung
„ Verfahren zum Auslesen von Befehlssequenzen für eine
Datenverarbeitungseinheit aus einem Speicher “.
Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen
Patent- und Markenamtes in der Anhörung vom 6. März 2018 zurückgewiesen. Zur
Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der geltende Patentanspruch 1
mangels einer erfinderischen Tätigkeit für seinen Gegenstand nicht gewährbar sei.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Die Anmelderin stellt im Beschwerdeschriftsatz vom 30. Mai 2018 den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 6. März 2018 über die Zurückweisung der
Patentanmeldung 10 2010 013 948.3 aufzuheben und ein Patent auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 12 vom 6. März 2018,
Beschreibung Seiten 1 bis 14 vom 6. April 2010 und
Figuren 1 bis 6 vom 6. April 2010.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 hat die Anmelderin mitgeteilt, dass sie zur für den
13. August 2020 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht erscheinen werde,
und ferner Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Der Verhandlungstermin wurde
daraufhin aufgehoben.
Der geltende Patentanspruch 12 lautet, hier mit einer möglichen Gliederung
versehen und ohne Aufzählungszeichen wiedergegeben:
12.
Datenverarbeitungsanordnung zum Auslesen von Befehlssequenzen,
mit folgenden Merkmalen:
M1
einem ersten Speicher (1) mit einer niedrigen Anzahl von maximal
möglichen Lesezugriffen,
M1a
in dem Befehlssequenzen mit mindestens einer solchen Befehlssequenz gespeichert sind, die eine einen bestimmten Wert übersteigende hohe Anzahl von Lesezugriffen für zumindest einen Bereich
des ersten Speichers erfordert,
M2
einem zweiten Speicher (2) mit einer gegenüber dem ersten Speicher
(1) höheren Anzahl von maximal möglichen Lesezugriffen;
M3
einer Datenverarbeitungseinheit (10) zum Auslesen der Befehlssequenzen aus dem ersten Speicher (1), wobei die Datenverarbeitungseinheit derart ausgelegt ist:
M3a
die mindestens eine Befehlssequenz mit der hohen Anzahl von
Zugriffen in den zweiten Speicher (2) zu kopieren,
M3b
die mindestens eine Befehlssequenz mit der hohen Anzahl von
Zugriffen aus dem zweiten Speicher (2) auszulesen, und
M3c
die übrigen Befehlssequenzen aus dem ersten Speicher (1) auszulesen, wobei
M4
die erste Anzahl der maximal möglichen Lesezugriffe auf den ersten
Speicher (1) größer ist als der bestimmte Wert, und
M5
die hohe Anzahl von Zugriffen gleich einer erwarteten Anzahl der
durch die Befehlssequenz (6) ausgeführten Lesezugriffe auf denselben Bereich bzw. dieselben Bereiche des ersten Speichers (1) während einer vorgesehenen Nutzungsdauer des ersten Speichers (1) ist.
Zum Patentanspruch 1 und den von diesem abhängigen Patentansprüchen 2 bis 11
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurde u.a. auf
die Druckschrift
D5
BENAVIDES, T. [u.a.]: The Enabling of an Execute-In-Place
Architecture to Reduce the Embedded System Memory
Footprint and Boot Time. In: Journal of Computers, Vol. 3,
2008,
No. 1,
S. 79-89.
–
ISSN
1796-203X.
http://www.academypublisher.net/jcp/vol03/no01/jcp0301798
9.pdf [abgerufen am 09.11.2011],
hingewiesen.
II.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat
jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 12 nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Satz 1 PatG).
1.
Zur Lehre des Patentanspruchs 12
Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zum Auslesen von
Befehlssequenzen für eine Datenverarbeitungseinheit aus einem Speicher, sowie
eine Datenverarbeitungsanordnung mit einer solchen Datenverarbeitungseinheit
(Offenlegungsschrift, Absatz [0001], [0020]).
Gemäß der Beschreibungseinleitung würden Datenverarbeitungseinheiten wie etwa
Mikrocomputer, Mikrocontroller oder Signalprozessoren mit Befehlssequenzen
gesteuert, von denen einige eine hohe Anzahl von Zugriffen auf einzelne oder
mehrere einen Bereich bildende Zellen eines Speichers erforderten. Dies sei
beispielsweise der Fall, wenn eine solche Befehlssequenz eine Programmschleife
bilde, die wiederkehrend durchlaufen und ebenso wiederkehrend der die
Befehlssequenz beinhaltende Bereich des Speichers ausgelesen werde, oder wenn
von einer Befehlssequenz heraus häufig auf bestimmte in dem Speicher
gespeicherte Daten zugegriffen werde (Offenlegungsschrift, Absatz [0002]).
Nichtflüchtige Speicher – insbesondere Flash-Speicher – hätten jedoch eine
begrenzte Lebensdauer, die als Anzahl der maximal möglichen Zugriffszyklen
angegeben werde und je nach Ausführungsform dieser Speicher zwischen etwa
10 000 und 2 Millionen Zyklen läge (Offenlegungsschrift, Absätze [0003], [0004]).
Daher sei es Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren zur Verringerung der Häufigkeit
von Zugriffen auf bestimmte Bereiche eines ersten Speichers mit niedriger Anzahl
von maximal möglichen Lesezugriffen zur Verfügung zu stellen, bei dem jedoch
möglichst wenig Daten verschoben werden müssten und die Daten in dem ersten
Speicher weiterhin jederzeit fehlerfrei zur Verfügung stünden (vgl. Absatz [0005],
[0035] und [0047] der Offenlegungsschrift, s. auch Beschwerdebegründung Seite 2
Mitte).
Als Fachmann, der mit dieser Aufgabe betraut wird, ist ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von
Speicherarchitekturen für eingebettete Systeme anzusehen.
2.
Der Datenverarbeitungsanordnung des Patentanspruchs 12 mangelt es an
der für die Patentfähigkeit erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.
2.1
Der Patentanspruch 12 sieht eine Datenverarbeitungsanordnung zum Auslesen von Befehlssequenzen – d.h. von Programmcode – mit einem ersten und
einem zweiten Speicher sowie einer Datenverarbeitungseinheit zum Auslesen der
Befehlssequenzen aus dem ersten Speicher vor (vgl. Merkmale M1, M2 und M3).
Der erste Speicher weist eine niedrige Anzahl von maximal möglichen Lesezugriffen
auf, er kann laut Beschreibung z.B. ein nichtflüchtiger Flash-Speicher sein. Der
zweite Speicher ermöglicht gegenüber dem ersten Speicher eine höhere Anzahl
von maximal möglichen Lesezugriffen, was beispielsweise für einen flüchtigen Speicher – etwa ein RAM („Random Access Memory“) – zutrifft (vgl. Merkmale M1 und
M2 sowie Offenlegungsschrift, Absätze [0008], [0029]).
In dem ersten Speicher sind Befehlssequenzen mit mindestens einer solchen
Befehlssequenz gespeichert, die eine einen bestimmten Wert übersteigende hohe
Anzahl von Lesezugriffen für zumindest einen Bereich des ersten Speichers
erfordert (Merkmal M1a). Der „bestimmte Wert“ ist in der Anmeldung nicht genau
definiert. Gemäß Merkmal M4 soll die „erste“ Anzahl der maximal möglichen
Lesezugriffe (also wohl die bei Merkmal M1 genannte „niedrige“ Anzahl) größer sein
als der bestimmte Wert.
Gemäß dem Merkmal M5 soll die hohe Anzahl von Lesezugriffen gleich einer
erwarteten Anzahl der durch die Befehlssequenz ausgeführten Lesezugriffe auf
denselben Bereich bzw. dieselben Bereiche des ersten Speichers während einer
vorgesehenen Nutzungsdauer dieses Speichers sein.
Laut Beschreibung kann sich diese erwartete Anzahl aus der bei einem Aufruf der
Befehlssequenz auftretenden Anzahl der Lesezugriffe auf Bereiche des Speichers
für diese Befehlssequenz multipliziert mit der zu erwartenden Anzahl von Aufrufen
dieser Befehlssequenz während der vorgesehenen Nutzungsdauer ergeben, wie es
etwa bei der Ausführung einer Programmschleife der Fall ist (Offenlegungsschrift,
Absatz [0002], [0033], [0041]). Konkrete Angaben zur Ermittlung oder zur Länge der
vorgesehenen Nutzungsdauer machen die Unterlagen allerdings nicht.
Die Datenverarbeitungseinheit der Datenverarbeitungsanordnung ist ausgelegt, die
mindestens eine Befehlssequenz mit der hohen Anzahl von Zugriffen (welche den
„bestimmten Wert“ für eine Anzahl von Lesezugriffen auf den ersten Speicher
übersteigt) in den zweiten Speicher zu kopieren und (dann später zur Laufzeit des
Programms) aus diesem auszulesen, sowie die übrigen Befehlssequenzen aus dem
ersten Speicher auszulesen (Merkmale M3 bis M3c). Durch das Kopieren der
Befehlssequenz(en) in den zweiten Speicher werden zu häufige Lesezugriffe auf
Speicherbereiche des ersten Speichers vermieden, was sich positiv auf die
Lebensdauer von Mikroprozessoranordnungen mit Flash-Speichern auswirken
kann (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0047], [0049]).
2.2
Der Gegenstand des Patentanspruchs 12 beruht im Lichte der Lehre der
Druckschrift D5 auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift D5 beschreibt verschiedene, in eingebetteten Systemen zum
Laden von Programmcode zum Einsatz kommende Speichernutzungsmodelle vornehmlich im Hinblick auf die jeweils vom flüchtigen RAM und vom nichtflüchtigen
Flash-Speicher benötigte Chipfläche und die zum Laden des Programmcodes
erforderlichen Zugriffszeiten. Als besonders vorteilhaft wird das Speichernutzungsmodell „Balanced eXecute-In-Place“ bzw. „Balanced XIP“ dargestellt, mit dem ein
energiesparendes Speichersystem realisiert werden kann, das relativ wenig RAM
– und damit eine geringe Chipfläche – benötigt und ein schnelles Laden von
Programmcodeobjekten ermöglicht (vgl. Abstract, Abschnitte I. und IV., Figur 3,
„Table 1“ und „Table 2“ in Abschnitt III.).
Da der nichtflüchtige Flash-Speicher eines solchen Speichersystems als erster
Speicher mit einer niedrigen Anzahl von maximal möglichen Lesezugriffen und der
flüchtige RAM als zweiter Speicher mit einer demgegenüber höheren Anzahl von
maximal möglichen Lesezugriffen i. S. d. Anmeldung angesehen werden kann (s.o.,
Abschnitt 2.1), verwirklicht die Lehre der Druckschrift D5 die Merkmale M1 und M2.
Gemäß dem „Balanced XIP“-Modell werden diejenigen in einem Flash-Speicher
gespeicherten Programmcodeobjekte, die häufig ausgeführt werden und auf die
deswegen häufig zugegriffen wird, in den „high-speed RAM“ kopiert und aus diesem
heraus ausgeführt (wozu sie selbstverständlich zur Laufzeit aus diesem ausgelesen
werden müssen), um den Vorteil des schnellen Zugriffs auf den RAM zu nutzen.
Hingegen werden die übrigen, seltener verwendeten Programmcodeobjekte aus
dem Flash-Speicher heraus geladen und ausgeführt, um die vom RAM benötigte
Chipfläche und damit den Stromverbrauch des RAM niedrig zu halten. Die Auswahl
des zu kopierenden Programmcodes findet bereits beim Kompilieren und damit vor
der eigentlichen Ausführung des Programmcodes statt (vgl. Abschnitt IV.A, erster
und dritter Absatz; Abschnitt IV., zweiter Absatz).
Für den Fachmann ist es selbstverständlich, dass die Kopier-, Lade- und Ausleseschritte unter Verwendung einer entsprechend ausgebildeten Datenverarbeitungseinheit – etwa des in der Figur 3 der Druckschrift D5 dargestellten „memory
controllers“ – ausgeführt werden.
Somit verwirklicht die Lehre der Druckschrift D5 auch die Merkmale M3, M3a, M3b
und M3c.
Zudem ist es für den Fachmann naheliegend, dass zur Entscheidung, welche
Programmcodeobjekte häufiger oder seltener ausgeführt werden, um die Ausführung im Flash-Speicher oder RAM festzulegen, ein Grenzwert und damit ein
„bestimmter Wert“ gemäß Merkmal M1a definiert werden muss, der zwangsläufig
auch kleiner als die Anzahl der maximal möglichen Lesezugriffe auf den ersten
Speicher sein muss (Merkmal M4).
Das verbleibende Merkmal M5 beschreibt ein spezielles Maß für eine hohe Anzahl
von Lesezugriffen häufig ausgeführter Befehlssequenzen; in Verbindung mit
Merkmal M1a geht es nicht über die bloße Charakterisierung der im ersten Speicher
gespeicherten Befehlssequenzen hinsichtlich einer potentiellen Zugriffshäufigkeit
hinaus. Die Angabe dieses Maßes bildet jedoch weder den ersten Speicher noch
die übrigen Bestandteile der beanspruchten Datenverarbeitungsanordnung in
technischer Hinsicht weiter und wirkt sich insbesondere auch nicht auf die Menge
der zu kopierenden Befehlssequenzen aus (diese soll ja allein durch einen impliziten
Vergleich der mit den Befehlssequenzen verbundenen Lesezugriffsanzahlen mit
dem „bestimmten Wert“ ermittelt werden, vgl. Merkmal M1a).
Merkmal M5 ist daher bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu
berücksichtigen.
Nach allem beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 12 gegenüber der Lehre
der Druckschrift D5 auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
2.3
Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, fallen mit dem
Patentanspruch 12 auch die übrigen Patentansprüche (BGH GRUR 1997, 120
– Elektrisches Speicherheizgerät).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Bayer
Baumgardt
Dr. Städele
Fi