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BPatG Beschluss vom 27.10.2020 – 17 W (pat) 6/20

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:271020B17Wpat6.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 6/20 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2010 013 948.3

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. Oktober 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.

Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des

Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2020:271020B17Wpat6.20.0

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2010 013 948.3 wurde

am 6. April 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die

Bezeichnung

„ Verfahren zum Auslesen von Befehlssequenzen für eine

Datenverarbeitungseinheit aus einem Speicher “.

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen

Patent- und Markenamtes in der Anhörung vom 6. März 2018 zurückgewiesen. Zur

Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der geltende Patentanspruch 1

mangels einer erfinderischen Tätigkeit für seinen Gegenstand nicht gewährbar sei.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

Die Anmelderin stellt im Beschwerdeschriftsatz vom 30. Mai 2018 den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent-

und Markenamtes vom 6. März 2018 über die Zurückweisung der

Patentanmeldung 10 2010 013 948.3 aufzuheben und ein Patent auf der

Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 12 vom 6. März 2018,

Beschreibung Seiten 1 bis 14 vom 6. April 2010 und

Figuren 1 bis 6 vom 6. April 2010.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 hat die Anmelderin mitgeteilt, dass sie zur für den

13. August 2020 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht erscheinen werde,

und ferner Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Der Verhandlungstermin wurde

daraufhin aufgehoben.

Der geltende Patentanspruch 12 lautet, hier mit einer möglichen Gliederung

versehen und ohne Aufzählungszeichen wiedergegeben:

12.

Datenverarbeitungsanordnung zum Auslesen von Befehlssequenzen,

mit folgenden Merkmalen:

M1

einem ersten Speicher (1) mit einer niedrigen Anzahl von maximal

möglichen Lesezugriffen,

M1a

in dem Befehlssequenzen mit mindestens einer solchen Befehlssequenz gespeichert sind, die eine einen bestimmten Wert übersteigende hohe Anzahl von Lesezugriffen für zumindest einen Bereich

des ersten Speichers erfordert,

M2

einem zweiten Speicher (2) mit einer gegenüber dem ersten Speicher

(1) höheren Anzahl von maximal möglichen Lesezugriffen;

M3

einer Datenverarbeitungseinheit (10) zum Auslesen der Befehlssequenzen aus dem ersten Speicher (1), wobei die Datenverarbeitungseinheit derart ausgelegt ist:

M3a

die mindestens eine Befehlssequenz mit der hohen Anzahl von

Zugriffen in den zweiten Speicher (2) zu kopieren,

M3b

die mindestens eine Befehlssequenz mit der hohen Anzahl von

Zugriffen aus dem zweiten Speicher (2) auszulesen, und

M3c

die übrigen Befehlssequenzen aus dem ersten Speicher (1) auszulesen, wobei

M4

die erste Anzahl der maximal möglichen Lesezugriffe auf den ersten

Speicher (1) größer ist als der bestimmte Wert, und

M5

die hohe Anzahl von Zugriffen gleich einer erwarteten Anzahl der

durch die Befehlssequenz (6) ausgeführten Lesezugriffe auf denselben Bereich bzw. dieselben Bereiche des ersten Speichers (1) während einer vorgesehenen Nutzungsdauer des ersten Speichers (1) ist.

Zum Patentanspruch 1 und den von diesem abhängigen Patentansprüchen 2 bis 11

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurde u.a. auf

die Druckschrift

D5

BENAVIDES, T. [u.a.]: The Enabling of an Execute-In-Place

Architecture to Reduce the Embedded System Memory

Footprint and Boot Time. In: Journal of Computers, Vol. 3,

2008,

No. 1,

S. 79-89.

ISSN

1796-203X.

http://www.academypublisher.net/jcp/vol03/no01/jcp0301798

9.pdf [abgerufen am 09.11.2011],

hingewiesen.

II.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat

jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 12 nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Satz 1 PatG).

1.

Zur Lehre des Patentanspruchs 12

Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zum Auslesen von

Befehlssequenzen für eine Datenverarbeitungseinheit aus einem Speicher, sowie

eine Datenverarbeitungsanordnung mit einer solchen Datenverarbeitungseinheit

(Offenlegungsschrift, Absatz [0001], [0020]).

Gemäß der Beschreibungseinleitung würden Datenverarbeitungseinheiten wie etwa

Mikrocomputer, Mikrocontroller oder Signalprozessoren mit Befehlssequenzen

gesteuert, von denen einige eine hohe Anzahl von Zugriffen auf einzelne oder

mehrere einen Bereich bildende Zellen eines Speichers erforderten. Dies sei

beispielsweise der Fall, wenn eine solche Befehlssequenz eine Programmschleife

bilde, die wiederkehrend durchlaufen und ebenso wiederkehrend der die

Befehlssequenz beinhaltende Bereich des Speichers ausgelesen werde, oder wenn

von einer Befehlssequenz heraus häufig auf bestimmte in dem Speicher

gespeicherte Daten zugegriffen werde (Offenlegungsschrift, Absatz [0002]).

Nichtflüchtige Speicher – insbesondere Flash-Speicher – hätten jedoch eine

begrenzte Lebensdauer, die als Anzahl der maximal möglichen Zugriffszyklen

angegeben werde und je nach Ausführungsform dieser Speicher zwischen etwa

10 000 und 2 Millionen Zyklen läge (Offenlegungsschrift, Absätze [0003], [0004]).

Daher sei es Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren zur Verringerung der Häufigkeit

von Zugriffen auf bestimmte Bereiche eines ersten Speichers mit niedriger Anzahl

von maximal möglichen Lesezugriffen zur Verfügung zu stellen, bei dem jedoch

möglichst wenig Daten verschoben werden müssten und die Daten in dem ersten

Speicher weiterhin jederzeit fehlerfrei zur Verfügung stünden (vgl. Absatz [0005],

[0035] und [0047] der Offenlegungsschrift, s. auch Beschwerdebegründung Seite 2

Mitte).

Als Fachmann, der mit dieser Aufgabe betraut wird, ist ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von

Speicherarchitekturen für eingebettete Systeme anzusehen.

2.

Der Datenverarbeitungsanordnung des Patentanspruchs 12 mangelt es an

der für die Patentfähigkeit erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.

2.1

Der Patentanspruch 12 sieht eine Datenverarbeitungsanordnung zum Auslesen von Befehlssequenzen – d.h. von Programmcode – mit einem ersten und

einem zweiten Speicher sowie einer Datenverarbeitungseinheit zum Auslesen der

Befehlssequenzen aus dem ersten Speicher vor (vgl. Merkmale M1, M2 und M3).

Der erste Speicher weist eine niedrige Anzahl von maximal möglichen Lesezugriffen

auf, er kann laut Beschreibung z.B. ein nichtflüchtiger Flash-Speicher sein. Der

zweite Speicher ermöglicht gegenüber dem ersten Speicher eine höhere Anzahl

von maximal möglichen Lesezugriffen, was beispielsweise für einen flüchtigen Speicher – etwa ein RAM („Random Access Memory“) – zutrifft (vgl. Merkmale M1 und

M2 sowie Offenlegungsschrift, Absätze [0008], [0029]).

In dem ersten Speicher sind Befehlssequenzen mit mindestens einer solchen

Befehlssequenz gespeichert, die eine einen bestimmten Wert übersteigende hohe

Anzahl von Lesezugriffen für zumindest einen Bereich des ersten Speichers

erfordert (Merkmal M1a). Der „bestimmte Wert“ ist in der Anmeldung nicht genau

definiert. Gemäß Merkmal M4 soll die „erste“ Anzahl der maximal möglichen

Lesezugriffe (also wohl die bei Merkmal M1 genannte „niedrige“ Anzahl) größer sein

als der bestimmte Wert.

Gemäß dem Merkmal M5 soll die hohe Anzahl von Lesezugriffen gleich einer

erwarteten Anzahl der durch die Befehlssequenz ausgeführten Lesezugriffe auf

denselben Bereich bzw. dieselben Bereiche des ersten Speichers während einer

vorgesehenen Nutzungsdauer dieses Speichers sein.

Laut Beschreibung kann sich diese erwartete Anzahl aus der bei einem Aufruf der

Befehlssequenz auftretenden Anzahl der Lesezugriffe auf Bereiche des Speichers

für diese Befehlssequenz multipliziert mit der zu erwartenden Anzahl von Aufrufen

dieser Befehlssequenz während der vorgesehenen Nutzungsdauer ergeben, wie es

etwa bei der Ausführung einer Programmschleife der Fall ist (Offenlegungsschrift,

Absatz [0002], [0033], [0041]). Konkrete Angaben zur Ermittlung oder zur Länge der

vorgesehenen Nutzungsdauer machen die Unterlagen allerdings nicht.

Die Datenverarbeitungseinheit der Datenverarbeitungsanordnung ist ausgelegt, die

mindestens eine Befehlssequenz mit der hohen Anzahl von Zugriffen (welche den

„bestimmten Wert“ für eine Anzahl von Lesezugriffen auf den ersten Speicher

übersteigt) in den zweiten Speicher zu kopieren und (dann später zur Laufzeit des

Programms) aus diesem auszulesen, sowie die übrigen Befehlssequenzen aus dem

ersten Speicher auszulesen (Merkmale M3 bis M3c). Durch das Kopieren der

Befehlssequenz(en) in den zweiten Speicher werden zu häufige Lesezugriffe auf

Speicherbereiche des ersten Speichers vermieden, was sich positiv auf die

Lebensdauer von Mikroprozessoranordnungen mit Flash-Speichern auswirken

kann (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0047], [0049]).

2.2

Der Gegenstand des Patentanspruchs 12 beruht im Lichte der Lehre der

Druckschrift D5 auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift D5 beschreibt verschiedene, in eingebetteten Systemen zum

Laden von Programmcode zum Einsatz kommende Speichernutzungsmodelle vornehmlich im Hinblick auf die jeweils vom flüchtigen RAM und vom nichtflüchtigen

Flash-Speicher benötigte Chipfläche und die zum Laden des Programmcodes

erforderlichen Zugriffszeiten. Als besonders vorteilhaft wird das Speichernutzungsmodell „Balanced eXecute-In-Place“ bzw. „Balanced XIP“ dargestellt, mit dem ein

energiesparendes Speichersystem realisiert werden kann, das relativ wenig RAM

– und damit eine geringe Chipfläche – benötigt und ein schnelles Laden von

Programmcodeobjekten ermöglicht (vgl. Abstract, Abschnitte I. und IV., Figur 3,

„Table 1“ und „Table 2“ in Abschnitt III.).

Da der nichtflüchtige Flash-Speicher eines solchen Speichersystems als erster

Speicher mit einer niedrigen Anzahl von maximal möglichen Lesezugriffen und der

flüchtige RAM als zweiter Speicher mit einer demgegenüber höheren Anzahl von

maximal möglichen Lesezugriffen i. S. d. Anmeldung angesehen werden kann (s.o.,

Abschnitt 2.1), verwirklicht die Lehre der Druckschrift D5 die Merkmale M1 und M2.

Gemäß dem „Balanced XIP“-Modell werden diejenigen in einem Flash-Speicher

gespeicherten Programmcodeobjekte, die häufig ausgeführt werden und auf die

deswegen häufig zugegriffen wird, in den „high-speed RAM“ kopiert und aus diesem

heraus ausgeführt (wozu sie selbstverständlich zur Laufzeit aus diesem ausgelesen

werden müssen), um den Vorteil des schnellen Zugriffs auf den RAM zu nutzen.

Hingegen werden die übrigen, seltener verwendeten Programmcodeobjekte aus

dem Flash-Speicher heraus geladen und ausgeführt, um die vom RAM benötigte

Chipfläche und damit den Stromverbrauch des RAM niedrig zu halten. Die Auswahl

des zu kopierenden Programmcodes findet bereits beim Kompilieren und damit vor

der eigentlichen Ausführung des Programmcodes statt (vgl. Abschnitt IV.A, erster

und dritter Absatz; Abschnitt IV., zweiter Absatz).

Für den Fachmann ist es selbstverständlich, dass die Kopier-, Lade- und Ausleseschritte unter Verwendung einer entsprechend ausgebildeten Datenverarbeitungseinheit – etwa des in der Figur 3 der Druckschrift D5 dargestellten „memory

controllers“ – ausgeführt werden.

Somit verwirklicht die Lehre der Druckschrift D5 auch die Merkmale M3, M3a, M3b

und M3c.

Zudem ist es für den Fachmann naheliegend, dass zur Entscheidung, welche

Programmcodeobjekte häufiger oder seltener ausgeführt werden, um die Ausführung im Flash-Speicher oder RAM festzulegen, ein Grenzwert und damit ein

„bestimmter Wert“ gemäß Merkmal M1a definiert werden muss, der zwangsläufig

auch kleiner als die Anzahl der maximal möglichen Lesezugriffe auf den ersten

Speicher sein muss (Merkmal M4).

Das verbleibende Merkmal M5 beschreibt ein spezielles Maß für eine hohe Anzahl

von Lesezugriffen häufig ausgeführter Befehlssequenzen; in Verbindung mit

Merkmal M1a geht es nicht über die bloße Charakterisierung der im ersten Speicher

gespeicherten Befehlssequenzen hinsichtlich einer potentiellen Zugriffshäufigkeit

hinaus. Die Angabe dieses Maßes bildet jedoch weder den ersten Speicher noch

die übrigen Bestandteile der beanspruchten Datenverarbeitungsanordnung in

technischer Hinsicht weiter und wirkt sich insbesondere auch nicht auf die Menge

der zu kopierenden Befehlssequenzen aus (diese soll ja allein durch einen impliziten

Vergleich der mit den Befehlssequenzen verbundenen Lesezugriffsanzahlen mit

dem „bestimmten Wert“ ermittelt werden, vgl. Merkmal M1a).

Merkmal M5 ist daher bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu

berücksichtigen.

Nach allem beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 12 gegenüber der Lehre

der Druckschrift D5 auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

2.3

Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, fallen mit dem

Patentanspruch 12 auch die übrigen Patentansprüche (BGH GRUR 1997, 120

– Elektrisches Speicherheizgerät).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Bayer

Baumgardt

Dr. Städele

Fi