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BPatG Beschluss vom 30.10.2020 – 14 W (pat) 7/19

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:301020B14Wpat7.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 7/19 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2009 001 785.1

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. Oktober 2020

unter

Mitwirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw sowie der Richter Schell, Dipl.-Chem. Dr. Wismeth und

Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich

ECLI:DE:BPatG:2020:301020B14Wpat7.19.0

beschlossen:

1.

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

25. November 2015 wird aufgehoben.

2.

Das Patent 11 2009 001 785 wird erteilt. Der Erteilung liegen

folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Antrag vom 23. Oktober 2020

sowie die Beschreibungsseiten 1 bis 6, Austauschseite 7 und

Beschreibungsseiten 8 bis 15 jeweils vom 21. Januar 2011.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 25. November 2015 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 10 M

des Deutschen Patent- und Markenamts die deutsche Patentanmeldung mit der

Bezeichnung

„Elektrisch leitendes Fett“

und dem Aktenzeichen 11 2009 001 785.1 zurückgewiesen. Der Zurückweisung

zugrunde lagen die mit Schriftsatz vom 25. August 2015 von der Anmelderin

vorgelegten Patentansprüche 1 bis 10.

Die Prüfungsstelle hat zum Stand der Technik folgende Druckschriften ermittelt:

(D1)

(D2)

US 2005/0221999 A1

US 2004/0081380 A1

Zur Begründung hat die Prüfungsstelle

im Wesentlichen ausgeführt, der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe gegenüber der Druckschrift D1 i.V.m.

der Druckschrift D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. So beschreibe die

Druckschrift D1 bereits eine anmeldungsgemäße Fettzusammensetzung

für

Rollenlager, insbesondere Kopiergeräte, wobei darin ausgeführt werde, dass PTFE

als Fluorharz bevorzugt sei. Insoweit werde der Fachmann im Stand der Technik

nach geeigneten PTFE-Verdickern suchen, naheliegend nach PTFE verdickten

Fluorbasisölen, welche

insbesondere

für Rollenlager von Kopiermaschinen

verwendet würden, und werde in der Druckschrift D2 fündig.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Mit

Schriftsatz vom 23. Oktober 2020 hat sie hierzu einen neuen Antrag eingereicht.

Die unabhängigen Patentansprüche 1, 6 und 8 lauten:

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

25. November 2015 aufzuheben und das Patent im Umfang des

Antrags vom 23. Oktober 2020 zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

2.

Die zulässige Beschwerde hat in dem im Tenor aufgeführten Umfang Erfolg.

Die Erfindung betrifft ein elektrisch leitendes Fett, umfassend ein Fluoröl, ein

elektrisch leitendes Material und ein Verdickungsmittel (ursprüngliche Beschreibung

(UB): S. 1, Z. 8-11). Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung besitze Fett

im Allgemeinen eine gelartige Struktur, wobei das Basisöl in Löcher einer

Netzwerkstruktur des Verdickungsmittels eingeschlossen werde. Werde das Fett

längere Zeit stehen gelassen, könne das Basisöl aus der Netzwerkstruktur

auslaufen und es komme zu einer sogenannten Öltrennung, welche durch höhere

Temperaturen beschleunigt werde. Dadurch verkürze sich die Schmierlebensdauer

des Fettes und es komme zu einer Ölverschmutzung in der Umgebung eines

Gleitlagers (UB: S. 2, Z. 24 bis S. 3, Z.10).

Davon ausgehend ist es die Aufgabe, ein elektrisch leitendes Fett, umfassend ein

Fluoröl, ein elektrisch leitendes Material und ein Verdickungsmittel, bereitzustellen,

welches einen geringeren Öltrennungsgrad hat (UB: S. 3, Z. 12-17).

3.

Diese Aufgabe wird gelöst mit einem elektrisch leitenden Fett gemäß dem

geltenden Patentanspruch 1 und dessen Verwendung gemäß den unabhängigen

Patentansprüchen 6 und 8 jeweils vom 23. Oktober 2020.

Der Patentanspruch 1 lautet nach Merkmalen gegliedert wie folgt:

1

1.1

2

2.1

3

3.1

3.2

3.3

4

4.1

4.2

4.3

Fett,

das Fett ist elektrisch leitend, umfassend

ein Basisöl],

das Basisöl umfasst ein Fluoröl;

ein elektrisch leitendes Material,

das elektrisch leitende Material ist Ruß,

in einer Menge von 5 bis 20 Gew.-%,

mit einer DBP-Ölabsorptionsmenge von 250 ml / 100 g oder

weniger;

ein Verdickungsmittel,

das Verdickungsmittel sind fluorhaltige Harzpartikel,

in einer Menge von 2 bis 9 Gew.-%,

mit einer durchschnittlichen Primärpartikelgröße von 1,0 µm oder

weniger.

Die nebengeordneten Verwendungsansprüche 6 und 8 sind auf die Verwendung

eines elektrisch leitenden Fetts gemäß den Merkmalsgruppen 1 bis 4 in einem

Kugel-und-Rollenlager oder einem Gleitlager (Patentanspruch 6) oder in einer

Buchse und/oder einem Kontaktteil eines elektrostatischen Kopiergeräts vom

Übertragungstyp (Patentanspruch 8) gerichtet.

4.

Der zuständige Fachmann ist ein diplomierter Chemiker, der über

mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung von Schmierstoffen für Maschinenteile

verfügt.

5.

Folgende Merkmale der Anspruchsfassung bedürfen einer näheren

Erläuterung.

5.1 Mit den Begriffen „umfassend“ und „enthaltend“ in Patentanspruch 1 werden

die genannten Inhaltsstoffe als nicht abschließende Aufzählung gekennzeichnet. So

können auch gemäß der Beschreibung weitere Stoffe in dem elektrisch leitenden

Fett enthalten sein (UB: S. 8, Z. 17 bis S. 9, Z. 27).

5.2

Unter einem Fluoröl von Merkmal 2.1 wird eine vollständig fluorierte

Kohlenwasserstoffverbindung verstanden, also eine Verbindung, bei der alle

Wasserstoffatome durch Fluoratome ersetzt sind (UB: S. 4, Z. 22, 34-35, S. 5, Z. 4-

5). Soweit in der Beschreibung als Beispiele ausschließlich Polyether genannt sind

(UB: S. 4, Z. 6 bis S. 6, Z. 5), wird der Fachmann unter einem Fluoröl insbesondere,

aber nicht ausschließlich, einen perfluorierten Polyether verstehen.

5.3

Die Mengenangaben der Merkmale 3.2 und 4.2 beziehen sich auf die

Gesamtzusammensetzung (UB: S. 6, Z. 17-20; S. 7, Z. 32-36).

6.

Die Zulässigkeit der Patentansprüche ist gegeben.

Ein (beliebiges) Fluoröl allgemein als Basisöl zu bezeichnen ist zulässig, auch wenn

in der ursprünglichen Beschreibung ab S. 4, Z. 6 als Fluoröle Perfluorpolyetheröle

genannt sind. Denn gemäß ursprünglichem Patentanspruch 1 ist ein Fluoröl auch

allgemein als Bestandteil des Fettes genannt und wird in Verbindung mit der

Beschreibung S. 4, Z. 6-10 und S. 5, Z. 8-9 für den Fachmann erkennbar als Basisöl

eingesetzt. Auch in der Beschreibung wird dargelegt, dass das mit der allgemeinen

Formel beschriebene Fluoröl als Basisöl verwendet werden kann (UB: S. 4, Z. 6-

10) und daneben andere Fluoröle verwendet werden können (UB: S. 5, Z. 8-9).

Der Unteranspruch 2 geht zurück auf die ursprüngliche Beschreibung S. 6, Z. 17-

20 und S. 7, Z. 32-36. Die Patentansprüche 3 bis 5 sind wortidentisch mit den

ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 4 und die Patentansprüche 6 bis 8 gehen in

zulässiger Weise umformuliert als Verwendungsansprüche hervor aus den

ursprünglichen Patentansprüchen 9 bis 11.

7.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG), da in keiner der

im Verfahren befindlichen Druckschriften

eine

vollständig

formulierte

Schmierölzusammensetzung mit allen Merkmalen 1 bis 4.3 beschrieben ist.

Er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG), da es dem Fachmann

aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften oder einer Kombination

dieser Druckschriften nahegelegt wird, ein elektrisch leitendes Fett bereitzustellen,

das eine vergleichsweise geringe Menge an Ruß mit fluorhaltigen Harzpartikeln der

angegebenen Primärpartikelgröße in einem Fluoröl als Basisöl kombiniert und damit

einen geringen Öltrennungsgrad erzielt.

Die Prüfungsstelle hat ihre gegenteilige Wertung auf eine Kombination der

Druckschriften D1 und D2 zur erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands von

Patentanspruchs 1 nach altem Antrag gestützt, der mit Patentanspruch 1 des nun

geltenden Antrags inhaltlich übereinstimmt, mit der Maßgabe, dass das

Merkmal 4.2 hinsichtlich der Mengenangabe nun an den Wortlaut der

ursprünglichen Beschreibung angepasst ist.

Zutreffend wertet die Prüfungsstelle den Gegenstand des Patentanspruchs 1 als

neu gegenüber den Druckschriften D1 und D2.

7.1

Die Druckschrift D1 handelt von einer Fettzusammensetzung für Rollenlager,

insbesondere auch von Kopiergeräten (D1: [0003], [0006], [0020] // Merkmal 1,

Patentansprüche 6 und 8 des geltenden Antrags), die sich kaum trennt und beste

Hochtemperatureigenschaften

aufweist

(D1:

[0002]). Dabei

hat

die

Fettzusammensetzung der D1 als Besonderheit eine Kombination zweier

Verdickungsmittel, wobei eines davon ein Fluorharz ist (D1: [0054] // Merkmale 4,

4.1). Das zweite Verdickungsmittel wird je nach fünf beschriebenen Zielen (D1:

[0017], [0024], [0030], [0034], [0043]) aus verschiedenen Verbindungsklassen

ausgewählt

(D1:[0055]). Eine Fettzusammensetzung mit hervorragenden

Schmiereigenschaften und elektrischer Leitfähigkeit wird dann in der fünften

Ausführungsform beschrieben (D1: [0043], [0112] // Merkmal 1.1).

So ist das Basisöl des Ausführungsbeispiels 5 ein Perfluoroetheröl, gemischt mit

einem Mineralöl oder synthetischen Öl (D1: [0113], [0114], [0177] // Merkmale 2,

2.1). Als Verdickungsmittel wird eine Mischung aus Ruß und einem Fluorharz

verwendet, wobei der Ruß gleichzeitig als elektrisch leitendes Material dient (D1:

[0114], [0115] // Merkmale 3, 3.1, 4, 4.1). Die Menge des Verdickungsmittels

bezogen auf die Gesamtzusammensetzung beträgt 5 bis 40 Gew.-%, wobei davon

40 bis 80 Gew. % Fluorharz und 60 bis 20 Gew.-% Ruß sind (D1: [0118], [0119]).

Damit ist, bezogen auf die Gesamtzusammensetzung, die Menge an Fluorharz 2

bis 32 Gew.-% und die Menge an Ruß 3 bis 8 Gew.-%, was jedenfalls mit den

anmeldungsgemäßen Angaben der Merkmale 3.2 und 4.2 überlappt. Die DBP-

Ölabsorptionsmenge des Rußes beträgt 100 ml / 100 g oder mehr (D1: [0125]), was

mit dem Bereich von Merkmal 3.3 überlappt. Als Verdickungsmittel wird aufgrund

seiner Massenproduktion Polytetrafluorethylen bevorzugt.

Nicht genannt ist die Primärpartikelgröße des Fluorharzes gemäß Merkmal 4.3. Die

Gegenstände der Patentansprüche 1, 6 und 8 sind mithin neu gegenüber der D1.

7.2

Die Druckschrift D2 beschreibt ein elektrisch leitendes Fett für Rollenlager in

Kopiergeräten, das eine verlängerte Lebensdauer bei hohen Temperaturen

aufweisen soll und dabei insbesondere keine Entmischung zeigen soll (D2: [0002],

[0010], [0011] // Merkmal 1, Patentansprüche 6 und 8 nach Antrag).

Das elektrisch leitende Fett umfasst ein Fluoröl als Basisöl und Graphit ggf.

zusammen mit Polytetrafluorethylen als Verdickungsmittel (D2: [0013] // Merkmale

2, 2.1, 3, 4, 4.1). Bevorzugt wird Polytetrafluorethylen in einer Menge von 5 bis

25 Gew.-% eingesetzt (Merkmal 4.2), was die Entmischung des Basisöls vom Fett

verhindern

kann,

insbesondere dann, wenn dessen durchschnittliche

Primärpartikelgrößen im Bereich von 0,2 bis 15 µm, bevorzugt 1 bis 10 µm liegen

(D2: [0044], [0045]), was mit Merkmal 4.3 überlappt. Der Graphit wird bevorzugt in

einer Menge von 15 bis 30 Gew.-% eingesetzt (D2: [0043] // Merkmal 3.2) und weist

eine DBP-Ölabsorptionsmenge von 20 bis 100 ml / 100 g auf (D2: [0042] //

Merkmal 3.3).

Damit sind alle Merkmale 1, 1.1, 2, 2.1, 3, 3.2, 3.3, 4, 4.1, 4.2, 4.3 aus der D2

bekannt. Nicht unmittelbar beschrieben ist Merkmal 3.1, wonach das elektrisch

leitende Material Ruß ist. Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 6 und 8 sind

somit gegenüber der D2 neu.

8.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 6 und 8 beruhen auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

8.1

Die Prüfungsstelle hat in ihrem Zurückweisungsbeschluss dargelegt, der

Fachmann sei angehalten, im Stand der Technik nach geeigneten PTFE-Verdickern

zu suchen, da die Druckschrift D1 hinsichtlich des PTFEs keine näheren Angaben

mache. Naheliegend für ihn seien dabei Fette aus PTFE-verdickten Fluorbasisölen,

die insbesondere für Rollenlager von Kopiermaschinen verwendet würden, da dies

der Anwendung aus der D1 entspreche. Die Druckschrift D2, lehre derartige Fette,

wobei ausgeführt werde, dass die bevorzugte PTFE-Partikelgröße bei 0,2 bis 15 µm

liege, wodurch die Basisöltrennung unterdrückt werde. Gerade das Erreichen eines

geringen Öltrennungsgrades sei zudem Aufgabe der vorliegenden Anmeldung. Der

Fachmann werde damit zwangsläufig die beiden Druckschriften kombinieren.

Der Senat folgt dieser Argumentation nicht.

Für den Fachmann besteht keine Veranlassung, sich ausgehend von der D1 dem

in der D2 beschriebenen Polytetrafluorethylen als Verdickungsmittel und dessen

Partikelgröße zuzuwenden. Denn die erfinderische Leistung der Druckschrift D1

liegt für den Fachmann erkennbar in einer Kombination zweier Verdickungsmittel,

wobei eines davon ein Fluorharz, bevorzugt Polytetrafluorethylen ist (D1: [0054].

Das zweite Verdickungsmittel wird je nach den fünf beschriebenen Zielen (D1:

[0017], [0024], [0030], [0034], [0043]) aus verschiedenen Verbindungsklassen

ausgewählt (D1: [0055]), wobei ein elektrisch leitendes Fett ausschließlich in der

fünften Ausführungsform beschrieben wird (D1: [0043], [0112]).

Ausgehend davon, sich zur Verbesserung des Öltrennungsgrades Gedanken über

den PTFE-Verdicker und insbesondere seine Partikelgröße zu machen, besteht für

den Fachmann nicht. Denn anders als es die Prüfungsstelle darstellt, ist das zu

verwendende Fluorharz in der D1 jedenfalls hinsichtlich seines Molekulargewichts

durchaus näher beschrieben (D1: [0146]) und der Fachmann entnimmt der D1

keinen Hinweis, dass es darüber hinaus auf weitere Eigenschaften ankommen solle.

Nur weil die Partikelgröße in der D1 nicht genannt ist, veranlasst dies den Fachmann

nicht, sich diesem physikalischen Parameter zuzuwenden.

8.2

Der Fachmann gelangt auch nicht ausgehend von der Druckschrift D2 zum

Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Die Druckschrift D2 lehrt zwar bis auf Ruß als elektrisch leitendes Material

(Merkmal 3.1) alle Merkmale des Patentanspruchs 1. Eine Veranlassung, das in der

D2 gelehrte Material Graphit durch Ruß zu ersetzen, besteht jedoch nicht.

So wird bereits in der Beschreibungseinleitung der D2 Ruß als nachteilig hinsichtlich

der Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der elektrischen Leitfähigkeit („prolonged

electroconductive durability requierement“) bezeichnet (D2: [0008]) und damit vom

Gegenstand des Patentanspruchs 1 weggeführt.

Auch als fachnotorisches Austauschmittel gegen Graphit scheidet Ruß in der D2

aus. Zwar werden in den Beispielen Systeme mit Fluorölen, die Graphit und PTFE

enthalten, mit solchen verglichen, die „Acetylene Black“, also Ruß, und PTFE

enthalten (D2: Graphit, [0058], Example 1 bis 22 und 24 bis 28; Acetylene Black

[0059], Comparative Example 2 und 3). Jedoch ermöglichen die Vergleichsbeispiele

2 und 3 unter Einsatz von Ruß hinsichtlich der Öltrennung mit Werten um die 8 %

bei 200 °C und 16 % bei 250 °C nicht annähernd so niedrige Werte zwischen 4,3 %

und 5,3 % bei 200 °C sowie 9,1 % und 9,8 % bei 250 °C, wie sie gemäß den

Beispielen 15, 18, 24, 25 und 27 unter Einsatz von Graphit erreicht werden können

(D2: [0077]). Konsequenterweise rät die Druckschrift auch expressis verbis von der

Verwendung von Ruß zusammen mit Polytetrafluorethylen als Verdickungsmittel ab

(D2: [0082]).

Zudem sind die Beispiele in den Tabellen der Absätze [0058] und [0059] hinsichtlich

Ruß und Graphit nicht annähernd vergleichbar, da etwa die doppelte Menge Graphit

(17 bis 23 Gew. %) gegenüber Ruß (10 Gew. %) verwendet wird. Insoweit besteht

auch keine Veranlassung, das elektrisch leitende Material hinsichtlich seiner Menge

zu optimieren und dabei gemäß der Lehre des Anmeldepatents vergleichsweise

geringe Mengen an Ruß einzusetzen.

9.

Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen abhängig

rückbezogenen Unteransprüche und die den Gegenstand des Patentanspruchs 1

einbeziehenden nebengeordneten Patentansprüche 6 und 8 Bestand, die

vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach

Patentanspruch 1 betreffen.

10.

Nach alldem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent in

dem im Tenor genannten Umfang zu erteilen.

11.

Da

im antragsgemäßen Sinn entschieden werden konnte, war die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Maksymiw

Schell

Wismeth

Freudenreich

prö