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BPatG Beschluss vom 09.11.2020 – 14 W (pat) 20/17
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:091120B14Wpat20.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 20/17 ________________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 013 680.4
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. November 2020
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw sowie der Richter Schell, Dipl.-Chem. Dr. Jäger und der
Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:091120B14Wpat20.17.0
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 18. September 2017 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 03 C
des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 10 2016 013 680.4
mit der Bezeichnung
„Scheibenvorrichtung“
zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbeschluss ist im Wesentlichen damit begründet, dass die
Scheibenvorrichtung gemäß dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1
gegenüber der Lehre der
E1 WO 2014/090550 A1
nicht neu sei. E1 offenbare eine Scheibenvorrichtung für ein Kraftfahrzeug mit einer
ein- oder mehrlagigen transparenten Scheibe. An der Außenseite dieser Scheibe
sei eine transparente ein- oder mehrlagige Schutzscheibe angeordnet, die über eine
transparente Verklebung mit dieser vollflächig und homogen verklebt sei, wobei die
Verklebung der Scheibe lösbar ausgebildet sei. In E1 werde zwar das Merkmal,
wonach die Verbundverglasung mindestens eine elektrisch ansteuerbare
flächenhafte Funktionsschicht aufweise, die zumindest abschnittsweise zwischen
der Innen- und der Außenschicht der Verglasung angeordnet sei, nicht explizit
erwähnt. Die Ausstattung der Verbundscheibe gemäß E1 mit einer derartigen
Funktionsschicht, beispielsweise Metallschichten zum Heizen der Verbundscheibe,
beziehe der Fachmann jedoch automatisch mit ein, ohne dass diese ausdrücklich
genannt sein müsse. Denn der Einsatz von elektrisch ansteuerbaren
Funktionsschichten in Verbundglasscheiben für Kraftfahrzeuge sei im Jahr 2012
fachüblich gewesen, wie die gutachterlich herangezogene Druckschrift
E3 WO 2012/004279 A1
belege. Die Gegenstände der weiteren Ansprüche 2 bis 10 in der ursprünglich
eingereichten Fassung seien durch E1 zumindest nahegelegt oder lägen im
Rahmen des auf dem einschlägigen Fachgebiet Üblichen, sodass auch sie nichts
Patentfähiges enthielten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
ihr Patentbegehren auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1
bis 10 gemäß Hauptantrag bzw. der Ansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag vom
19. Dezember 2017 weiterverfolgt.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:
„Scheibenvorrichtung (2) für ein Kraftfahrzeug mit mindestens einer
mehrschichtigen scheibenförmigen Funktionsscheibeneinheit (4),
die mindestens eine an einen Fahrzeuginnenraum (6) grenzende
flächenhafte Innenschicht (8), die mindestens eine flächenhafte
Außenschicht (10), die auf der dem Fahrzeuginnraum (6)
abgewandten Seite der Innenschicht (8) angeordnet ist, und die
mindestens
eine
elektrisch
ansteuerbare
flächenhafte
Funktionsschicht (12) umfasst, welche zumindest abschnittsweise
zwischen der
Innenschicht (8) und der Außenschicht (10)
angeordnet
ist, gekennzeichnet durch mindestens eine
transparente und transluzente flächenhafte Schutzeinrichtung (14),
die auf der dem Fahrzeuginnenraum (6) abgewandten Seite der
Funktionsscheibeneinheit
(4)
unmittelbar
an
der
Funktionsscheibeneinheit (4) flächenhaft berührend anliegt und die
lösbar an der Funktionsscheibeneinheit (4) oder einer Komponente
des Kraftfahrzeugs festlegbar oder festgelegt ist.“
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag weist gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags
zusätzlich das aus Anspruch 6 gemäß Hauptantrag stammende Merkmal „und dass
die Funktionsschicht (12) mindestens eine Leuchtdiode, eine organische
Leuchtdiode, ein Polymer-Dispersed-Liquid-Crystal und/oder einen, insbesondere
kapazitiven, Sensor umfasst.“ auf.
Die Anmelderin macht geltend, dass die Scheibenvorrichtung gemäß Anspruch 1
des Haupt- bzw. Hilfsantrags gegenüber dem Stand E1 bis E3 neu sei und auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Ferner bedinge die erstmalige Nennung der
E3 im Zurückweisungsbeschluss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2020 hat der Senat die Anmelderin auf die
neu ermittelten Druckschriften
E4
E5
EP 2 010 385 B1 und
EP 2 574 454 B1
hingewiesen, die bei Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen
seien, da sie KFZ-Scheiben mit einer Funktionsschicht in Form eines Sensors, eines
Liquid-Crystal-Films oder eine OLED, zum Gegenstand hätten.
Daraufhin hat die Anmelderin mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung
am 13. November 2020 nicht teilnehmen werde.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
1.
den Beschluss vom 18. September 2017 der Prüfungsstelle
für Klasse C 03 C aufzuheben und ein Patent im Umfang der
ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 10 gemäß
Hauptantrag zu erteilen,
2.
hilfsweise im Umfang der Ansprüche 1 bis 10 gemäß
Hilfsantrag vom 19. Dezember 2017 zu erteilen,
3.
weiter hilfsweise die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Der Senat hat den anberaumten Verhandlungstermin aufgehoben und eine
Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der weiteren abhängigen
Ansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1.
2.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des Haupt- und
Hilfsantrags erweist sich als nicht patentfähig, da die jeweils beanspruchte
Scheibenvorrichtung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
2.1
Die Anmeldung betrifft eine Scheibeneinrichtung für ein Kraftfahrzeug mit
mindestens einer mehrschichtigen scheibenförmigen Funktionsscheibeneinheit, die
mindestens eine an einem Fahrzeuginnenraum grenzende
flächenhafte
Innenschicht, die mindestens eine flächenhafte, auf der dem Fahrzeuginnenraum
abgewandten Seite der Innenschicht angeordnete Außenschicht sowie mindestens
eine elektrisch ansteuerbare flächenhafte Funktionsschicht umfasst, welche
zumindest abschnittsweise zwischen der Innenschicht und der Außenschicht
angeordnet ist (vgl. urspr. einge. Beschreibung S. 1, 1. Abs.).
In der Patentanmeldung wird einleitend erläutert, dass Scheibenvorrichtungen in
Form von Heck-, Front- oder Seitenscheiben bei Kraftfahrzeugen bekannt sind.
Solche Scheibeneinrichtungen verfügen über zwei, im Wesentlichen parallel
zueinander angeordnete Scheiben, die durch eine Luftkammer voneinander
getrennt sind. Wenn die Scheibenvorrichtung zudem eine Funktionsscheibeneinheit
umfasst, besteht diese nicht nur aus einer oder mehreren Glasschichten, sondern
auch aus integrierten elektronischen Komponenten. Bei Betrieb des Kraftfahrzeugs
kann eine Beschädigung der Scheibenvorrichtung, bspw. durch Steinschlag, nie
ganz vermieden werden, was in Abhängigkeit der Schwere der Beschädigung einen
Austausch der Scheibe notwendig machen kann. Der Ersatz einer
Funktionsscheibenvorrichtung ist aber für den Fahrzeugbesitzer mit hohen Kosten
verbunden (vgl. urspr. einge. Beschreibung S. 1, Z. 15 bis S. 2, Z. 7).
2.2
Ausgehend davon liegt der vorliegenden Anmeldung die Aufgabe zugrunde,
eine Scheibenvorrichtung für ein Kraftfahrzeug bereitzustellen, bei der die
Instandhaltungskosten reduziert sind (vgl. urspr. einge. Beschreibung S. 2, Z. 9 bis
10).
2.3
Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Scheibenvorrichtung gemäß Anspruch
1 des Hauptantrags mit folgenden Merkmalen:
M1
M2
Scheibenvorrichtung für ein Kraftfahrzeug
mit
mindestens
einer
mehrschichtigen
scheibenförmigen
Funktionsscheibeneinheit,
M2.1
die mindestens eine an einen Fahrzeuginnenraum grenzende flächenhafte
Innenschicht,
M2.2
die mindestens eine flächenhafte Außenschicht,
M2.3
die auf der dem Fahrzeuginnenraum abgewandten Seite der Innenschicht
angeordnet ist, und
M2.4
die mindestens eine elektrisch ansteuerbare flächenhafte Funktionsschicht
umfasst, und
M2.4.1 welche zumindest abschnittsweise zwischen der Innenschicht und der
Außenschicht angeordnet ist,
M3
mit mindestens einer
transparenten und transluzenten flächenhaften
Schutzeinrichtung,
M3.1
die auf der dem Fahrzeuginnenraum abgewandten Seite der
Funktionsscheibeneinheit unmittelbar an der Funktionsscheibeneinheit
flächenhaft berührend anliegt und
M3.2
die lösbar an der Funktionsscheibeneinheit oder einer Komponente des
Kraftfahrzeugs festlegbar oder festgelegt ist.
2.4
Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen
Verfahrensingenieur, der über eine einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet
der Konstruktion von KFZ-Verbundscheiben verfügt.
2.5
Zur Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe konnte der Fachmann von
der E5 ausgehen, die eine Fensterscheibe mit einer gedruckten Struktur für ein
Kraftfahrzeug betrifft (vgl. E5 S. 2, [0001]). Bei der Fensterscheibe handelt es sich
um eine Verbundglasscheibe, die aus wenigstens einer Glasscheibe und
wenigstens einer weiteren Glasscheibe bzw. Kunststoffscheibe besteht. Zwischen
den Scheiben ist eine lichtdurchlässige Zwischenschicht angeordnet, auf die
zumindest bereichsweise eine gedruckte elektronische Struktur und/oder
wenigstens ein gedrucktes elektronisch ansteuerbares Bauteil aufgebracht ist (vgl.
E5 Patentansprüche 1 und 7). Somit
ist aus dem Dokument E5 eine
Funktionsscheibeneinheit
mit
einer
elektronisch
ansteuerbaren
Zwischenfunktionsschicht gemäß den anmeldungsgemäßen Merkmalen M1 bis
M2.4.1
bekannt.
Um
die
Instandhaltungskosten
einer
solchen
Funktionsscheibeneinheit zu reduzieren, wird sich der Fachmann im Stand der
Technik nach Anregungen umsehen.
Dabei stößt er auf die E1, die die Anbringung einer Schutzscheibe an KFZ-
Verbundscheiben auf der dem Fahrzeuginnenraum abgewandten Seite vorschlägt,
um eine Kostenreduktion bei deren Instandhaltung zu erzielen. Die transparente
Schutzscheibe
ist
lösbar mit der KFZ-Verbundscheibe verklebt (vgl. E1
Patentansprüche 1 und 2, S. 1, Z. 13 bis 18, S. 4, Z. 14 bis S. 5, Z. 2, S. 5, Z. 8 bis
15). Dies bietet gemäß E1 den Vorteil, das bei einer Schädigung nicht die gesamte
Scheibe, sondern nur noch die außen angebrachte Schutzscheibe getauscht
werden muss (vgl. E1 S. 2, Z. 24 bis 30). Damit erhält der Fachmann aus der E1
die Anregung, zur Kostenersparnis bei der
Instandhaltung einer KFZ-
Funktionsscheibeneinheit eine lösbare Schutzscheibe gemäß der Merkmalsgruppe
M3 anzubringen. Die Scheibenvorrichtung gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags ist
somit durch die Kombination der Druckschriften E1 und E5 nahe gelegt.
2.6
Die Scheibenvorrichtung gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags weist
gegenüber der Scheibenvorrichtung gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags
folgendes zusätzliches Merkmal auf:
M2.4.2 die Funktionsschicht mindestens eine Leuchtdiode, eine organische
Leuchtdiode, ein Polymer-Dispersed-Liquid-Crystal und/oder einen,
insbesondere kapazitiven, Sensor umfasst.
Diese Änderungen führen aber zu keinem anderen Sachverhalt gegenüber dem
Hauptantrag, da es sich bei der elektronischen Struktur der Zwischenschicht der
KFZ-Scheibe gemäß E5 um einen kapazitiven Regensensor oder ein
Leuchtelement handelt (vgl. E5 S. 5, [0024], insbesondere Z. 33 und 45).
Demzufolge beruht auch die Scheibenvorrichtung gemäß Anspruch 1 des
Hilfsantrags nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
2.7
Die jeweils nachgeordneten Ansprüche 2 bis 10 gemäß Haupt- und
Hilfsantrag teilen das Schicksal des jeweiligen Anspruchs 1 (vgl. BGH GRUR 2007,
862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches
Speicherheizgerät).
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Dr. Maksymiw
Schell
Dr. Jäger
Dr. Wagner
(Richter Schell
ist wegen
Krankheit an
der Unterschrift
gehindert
Maksymiw
prö