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BPatG Beschluss vom 09.11.2020 – 14 W (pat) 20/17

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:091120B14Wpat20.17.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 20/17 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 013 680.4

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. November 2020

unter

Mitwirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw sowie der Richter Schell, Dipl.-Chem. Dr. Jäger und der

Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2020:091120B14Wpat20.17.0

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 18. September 2017 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 03 C

des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 10 2016 013 680.4

mit der Bezeichnung

„Scheibenvorrichtung“

zurückgewiesen.

Der Zurückweisungsbeschluss ist im Wesentlichen damit begründet, dass die

Scheibenvorrichtung gemäß dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1

gegenüber der Lehre der

E1 WO 2014/090550 A1

nicht neu sei. E1 offenbare eine Scheibenvorrichtung für ein Kraftfahrzeug mit einer

ein- oder mehrlagigen transparenten Scheibe. An der Außenseite dieser Scheibe

sei eine transparente ein- oder mehrlagige Schutzscheibe angeordnet, die über eine

transparente Verklebung mit dieser vollflächig und homogen verklebt sei, wobei die

Verklebung der Scheibe lösbar ausgebildet sei. In E1 werde zwar das Merkmal,

wonach die Verbundverglasung mindestens eine elektrisch ansteuerbare

flächenhafte Funktionsschicht aufweise, die zumindest abschnittsweise zwischen

der Innen- und der Außenschicht der Verglasung angeordnet sei, nicht explizit

erwähnt. Die Ausstattung der Verbundscheibe gemäß E1 mit einer derartigen

Funktionsschicht, beispielsweise Metallschichten zum Heizen der Verbundscheibe,

beziehe der Fachmann jedoch automatisch mit ein, ohne dass diese ausdrücklich

genannt sein müsse. Denn der Einsatz von elektrisch ansteuerbaren

Funktionsschichten in Verbundglasscheiben für Kraftfahrzeuge sei im Jahr 2012

fachüblich gewesen, wie die gutachterlich herangezogene Druckschrift

E3 WO 2012/004279 A1

belege. Die Gegenstände der weiteren Ansprüche 2 bis 10 in der ursprünglich

eingereichten Fassung seien durch E1 zumindest nahegelegt oder lägen im

Rahmen des auf dem einschlägigen Fachgebiet Üblichen, sodass auch sie nichts

Patentfähiges enthielten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

ihr Patentbegehren auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1

bis 10 gemäß Hauptantrag bzw. der Ansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag vom

19. Dezember 2017 weiterverfolgt.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:

„Scheibenvorrichtung (2) für ein Kraftfahrzeug mit mindestens einer

mehrschichtigen scheibenförmigen Funktionsscheibeneinheit (4),

die mindestens eine an einen Fahrzeuginnenraum (6) grenzende

flächenhafte Innenschicht (8), die mindestens eine flächenhafte

Außenschicht (10), die auf der dem Fahrzeuginnraum (6)

abgewandten Seite der Innenschicht (8) angeordnet ist, und die

mindestens

eine

elektrisch

ansteuerbare

flächenhafte

Funktionsschicht (12) umfasst, welche zumindest abschnittsweise

zwischen der

Innenschicht (8) und der Außenschicht (10)

angeordnet

ist, gekennzeichnet durch mindestens eine

transparente und transluzente flächenhafte Schutzeinrichtung (14),

die auf der dem Fahrzeuginnenraum (6) abgewandten Seite der

Funktionsscheibeneinheit

(4)

unmittelbar

an

der

Funktionsscheibeneinheit (4) flächenhaft berührend anliegt und die

lösbar an der Funktionsscheibeneinheit (4) oder einer Komponente

des Kraftfahrzeugs festlegbar oder festgelegt ist.“

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag weist gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags

zusätzlich das aus Anspruch 6 gemäß Hauptantrag stammende Merkmal „und dass

die Funktionsschicht (12) mindestens eine Leuchtdiode, eine organische

Leuchtdiode, ein Polymer-Dispersed-Liquid-Crystal und/oder einen, insbesondere

kapazitiven, Sensor umfasst.“ auf.

Die Anmelderin macht geltend, dass die Scheibenvorrichtung gemäß Anspruch 1

des Haupt- bzw. Hilfsantrags gegenüber dem Stand E1 bis E3 neu sei und auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Ferner bedinge die erstmalige Nennung der

E3 im Zurückweisungsbeschluss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2020 hat der Senat die Anmelderin auf die

neu ermittelten Druckschriften

E4

E5

EP 2 010 385 B1 und

EP 2 574 454 B1

hingewiesen, die bei Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen

seien, da sie KFZ-Scheiben mit einer Funktionsschicht in Form eines Sensors, eines

Liquid-Crystal-Films oder eine OLED, zum Gegenstand hätten.

Daraufhin hat die Anmelderin mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung

am 13. November 2020 nicht teilnehmen werde.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

1.

den Beschluss vom 18. September 2017 der Prüfungsstelle

für Klasse C 03 C aufzuheben und ein Patent im Umfang der

ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 10 gemäß

Hauptantrag zu erteilen,

2.

hilfsweise im Umfang der Ansprüche 1 bis 10 gemäß

Hilfsantrag vom 19. Dezember 2017 zu erteilen,

3.

weiter hilfsweise die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Der Senat hat den anberaumten Verhandlungstermin aufgehoben und eine

Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der weiteren abhängigen

Ansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1.

2.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des Haupt- und

Hilfsantrags erweist sich als nicht patentfähig, da die jeweils beanspruchte

Scheibenvorrichtung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

2.1

Die Anmeldung betrifft eine Scheibeneinrichtung für ein Kraftfahrzeug mit

mindestens einer mehrschichtigen scheibenförmigen Funktionsscheibeneinheit, die

mindestens eine an einem Fahrzeuginnenraum grenzende

flächenhafte

Innenschicht, die mindestens eine flächenhafte, auf der dem Fahrzeuginnenraum

abgewandten Seite der Innenschicht angeordnete Außenschicht sowie mindestens

eine elektrisch ansteuerbare flächenhafte Funktionsschicht umfasst, welche

zumindest abschnittsweise zwischen der Innenschicht und der Außenschicht

angeordnet ist (vgl. urspr. einge. Beschreibung S. 1, 1. Abs.).

In der Patentanmeldung wird einleitend erläutert, dass Scheibenvorrichtungen in

Form von Heck-, Front- oder Seitenscheiben bei Kraftfahrzeugen bekannt sind.

Solche Scheibeneinrichtungen verfügen über zwei, im Wesentlichen parallel

zueinander angeordnete Scheiben, die durch eine Luftkammer voneinander

getrennt sind. Wenn die Scheibenvorrichtung zudem eine Funktionsscheibeneinheit

umfasst, besteht diese nicht nur aus einer oder mehreren Glasschichten, sondern

auch aus integrierten elektronischen Komponenten. Bei Betrieb des Kraftfahrzeugs

kann eine Beschädigung der Scheibenvorrichtung, bspw. durch Steinschlag, nie

ganz vermieden werden, was in Abhängigkeit der Schwere der Beschädigung einen

Austausch der Scheibe notwendig machen kann. Der Ersatz einer

Funktionsscheibenvorrichtung ist aber für den Fahrzeugbesitzer mit hohen Kosten

verbunden (vgl. urspr. einge. Beschreibung S. 1, Z. 15 bis S. 2, Z. 7).

2.2

Ausgehend davon liegt der vorliegenden Anmeldung die Aufgabe zugrunde,

eine Scheibenvorrichtung für ein Kraftfahrzeug bereitzustellen, bei der die

Instandhaltungskosten reduziert sind (vgl. urspr. einge. Beschreibung S. 2, Z. 9 bis

10).

2.3

Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Scheibenvorrichtung gemäß Anspruch

1 des Hauptantrags mit folgenden Merkmalen:

M1

M2

Scheibenvorrichtung für ein Kraftfahrzeug

mit

mindestens

einer

mehrschichtigen

scheibenförmigen

Funktionsscheibeneinheit,

M2.1

die mindestens eine an einen Fahrzeuginnenraum grenzende flächenhafte

Innenschicht,

M2.2

die mindestens eine flächenhafte Außenschicht,

M2.3

die auf der dem Fahrzeuginnenraum abgewandten Seite der Innenschicht

angeordnet ist, und

M2.4

die mindestens eine elektrisch ansteuerbare flächenhafte Funktionsschicht

umfasst, und

M2.4.1 welche zumindest abschnittsweise zwischen der Innenschicht und der

Außenschicht angeordnet ist,

M3

mit mindestens einer

transparenten und transluzenten flächenhaften

Schutzeinrichtung,

M3.1

die auf der dem Fahrzeuginnenraum abgewandten Seite der

Funktionsscheibeneinheit unmittelbar an der Funktionsscheibeneinheit

flächenhaft berührend anliegt und

M3.2

die lösbar an der Funktionsscheibeneinheit oder einer Komponente des

Kraftfahrzeugs festlegbar oder festgelegt ist.

2.4

Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen

Verfahrensingenieur, der über eine einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet

der Konstruktion von KFZ-Verbundscheiben verfügt.

2.5

Zur Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe konnte der Fachmann von

der E5 ausgehen, die eine Fensterscheibe mit einer gedruckten Struktur für ein

Kraftfahrzeug betrifft (vgl. E5 S. 2, [0001]). Bei der Fensterscheibe handelt es sich

um eine Verbundglasscheibe, die aus wenigstens einer Glasscheibe und

wenigstens einer weiteren Glasscheibe bzw. Kunststoffscheibe besteht. Zwischen

den Scheiben ist eine lichtdurchlässige Zwischenschicht angeordnet, auf die

zumindest bereichsweise eine gedruckte elektronische Struktur und/oder

wenigstens ein gedrucktes elektronisch ansteuerbares Bauteil aufgebracht ist (vgl.

E5 Patentansprüche 1 und 7). Somit

ist aus dem Dokument E5 eine

Funktionsscheibeneinheit

mit

einer

elektronisch

ansteuerbaren

Zwischenfunktionsschicht gemäß den anmeldungsgemäßen Merkmalen M1 bis

M2.4.1

bekannt.

Um

die

Instandhaltungskosten

einer

solchen

Funktionsscheibeneinheit zu reduzieren, wird sich der Fachmann im Stand der

Technik nach Anregungen umsehen.

Dabei stößt er auf die E1, die die Anbringung einer Schutzscheibe an KFZ-

Verbundscheiben auf der dem Fahrzeuginnenraum abgewandten Seite vorschlägt,

um eine Kostenreduktion bei deren Instandhaltung zu erzielen. Die transparente

Schutzscheibe

ist

lösbar mit der KFZ-Verbundscheibe verklebt (vgl. E1

Patentansprüche 1 und 2, S. 1, Z. 13 bis 18, S. 4, Z. 14 bis S. 5, Z. 2, S. 5, Z. 8 bis

15). Dies bietet gemäß E1 den Vorteil, das bei einer Schädigung nicht die gesamte

Scheibe, sondern nur noch die außen angebrachte Schutzscheibe getauscht

werden muss (vgl. E1 S. 2, Z. 24 bis 30). Damit erhält der Fachmann aus der E1

die Anregung, zur Kostenersparnis bei der

Instandhaltung einer KFZ-

Funktionsscheibeneinheit eine lösbare Schutzscheibe gemäß der Merkmalsgruppe

M3 anzubringen. Die Scheibenvorrichtung gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags ist

somit durch die Kombination der Druckschriften E1 und E5 nahe gelegt.

2.6

Die Scheibenvorrichtung gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags weist

gegenüber der Scheibenvorrichtung gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags

folgendes zusätzliches Merkmal auf:

M2.4.2 die Funktionsschicht mindestens eine Leuchtdiode, eine organische

Leuchtdiode, ein Polymer-Dispersed-Liquid-Crystal und/oder einen,

insbesondere kapazitiven, Sensor umfasst.

Diese Änderungen führen aber zu keinem anderen Sachverhalt gegenüber dem

Hauptantrag, da es sich bei der elektronischen Struktur der Zwischenschicht der

KFZ-Scheibe gemäß E5 um einen kapazitiven Regensensor oder ein

Leuchtelement handelt (vgl. E5 S. 5, [0024], insbesondere Z. 33 und 45).

Demzufolge beruht auch die Scheibenvorrichtung gemäß Anspruch 1 des

Hilfsantrags nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

2.7

Die jeweils nachgeordneten Ansprüche 2 bis 10 gemäß Haupt- und

Hilfsantrag teilen das Schicksal des jeweiligen Anspruchs 1 (vgl. BGH GRUR 2007,

862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches

Speicherheizgerät).

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.

Dr. Maksymiw

Schell

Dr. Jäger

Dr. Wagner

(Richter Schell

ist wegen

Krankheit an

der Unterschrift

gehindert

Maksymiw

prö