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BPatG Beschluss vom 19.11.2020 – 12 W (pat) 24/19

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:191120B12Wpat24.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 24/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. November 2020

B E S C H L U S S

betreffend das Patent 10 2004 052 541

ECLI:DE:BPatG:2020:191120B12Wpat24.19.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. November 2020 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer, des Richters

Dr.- Ing. Krüger und des Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

23. Februar 2018 aufgehoben und das Patent 10 2004 052 541 mit

folgenden Unterlagen aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag B1 vom 9. Juli 2018,

eingegangen am 13. Juli 2018,

Beschreibung und Zeichnungen nach Patentschrift.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Patentinhaberin zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2004 052 541 mit der

Bezeichnung „Bremssattel für eine Scheibenbremse“, das am 28. Oktober 2004

beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wurde, und dessen Erteilung

am 4. Februar 2016 veröffentlicht wurde.

Gegen das Patent hatten die Einsprechenden I, II und III jeweils Einspruch eingelegt

und als Widerrufsgrund jeweils geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei

nicht patentfähig.

Im Einspruchsverfahren wurde folgender Stand der Technik herangezogen:

D1 WO 2004/013 510 A2

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

DE 30 13 862 A1

FR 2771147 A1

EP 1 227 260 A2

JP S57-177 431 A

DE 29 19 535 A1

DE 43 32 709 A1

DE 43 40 451 A1

US 4 596 317

D10 EP 0 347 523 B1

D11 EP 0 752 541 A1

D12 DE 696 26 573 T2

D13 DE 10 2004 002 571 A1

D14 EP 1 610 025 A1

D15 FR 2 232 701 A1

D16 DE 24 27 111 A1

Die Druckschriften D13 und D14 sind nachveröffentlichter Stand der Technik gemäß

§ 3 (2) PatG.

Die Druckschriften D11 und D12 bzw. D15 und D16 gehören jeweils zur selben

Patentfamilie.

Mit in der Anhörung vom 23. Februar 2018 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent wegen

fehlender Patentfähigkeit widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18. April 2018 eingelegte Beschwerde

der Patentinhaberin.

Mit

ihrer Beschwerdebegründung vom 11. Juli 2018 hat sie neue

Anspruchsfassungen gemäß den Hilfsanträgen B1 bis B4 eingereicht und hierzu

ausgeführt, dass

– der mit Hauptantrag in der erteilten Fassung verteidigte Gegenstand entgegen

der Ansicht der Patentabteilung neu sei gegenüber der Druckschrift D1; und

– die mit den Hilfsanträgen B1 bis B4 verteidigten Gegenstände sowohl neu, als

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend seien gegenüber der

Druckschrift D1.

Die Einsprechende

II

und Beschwerdegegnerin

II

ist mit

ihrer

Beschwerdeerwiderung vom 12. März 2020 dieser Auffassung im Einzelnen

entgegengetreten. Sie führt hierzu aus, dass

– der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

- aus jeder der Druckschriften D1, D2, D5 oder D13 bis D15 neuheitsschädlich

vorweggenommen sei,

-

für den Fachmann aus jeder der Druckschriften D3 oder D4 bekannt oder

zumindest ausgehend von einer der Druckschriften D3 oder D4 und seinem

Fachwissen nahegelegt sei,

-

für den Fachmann in Kenntnis der Kombination der Druckschriften D12 und

D2, D7 und D12 oder D15 und D1 nahegelegt sei;

– der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B1 für den Fachmann

aus der Druckschrift D1 bekannt oder zumindest ausgehend von der Druckschrift

D1 und seinem Fachwissen nahegelegt sei;

– die Gegenstände nach Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge B2 bis

B4 entweder nicht ausführbar oder unzulässig erweitert sowie nicht patentfähig

seien.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 23. Februar 2018 aufzuheben und das Patent 10 2004 052 541 in der

erteilten Fassung aufrechtzuerhalten,

hilfsweise mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag B1 vom 9. Juli 2018,

eingegangen am 13. Juli 2018,

Beschreibung und Zeichnungen, gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag B2 vom 9. Juli 2018,

eingegangen am 13. Juli 2018,

Beschreibung und Zeichnungen, gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag B3 vom 9. Juli 2018,

eingegangen am 13. Juli 2018,

Beschreibung und Zeichnungen, gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag B4 vom 9. Juli 2018, eingegangen

am 13. Juli 2018,

Beschreibung und Zeichnungen, gemäß Patentschrift.

Die Beschwerdegegner stellten den Antrag,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Der mit Hauptantrag in der erteilten Fassung verteidigte Patentanspruch 1 lautet

mit einer Gliederung, die sowohl im Beschluss der Patentabteilung als auch in dem

Beschwerdeschriftsatz der Patentinhaberin übereinstimmend verwendet wird:

1.1

Bremssattel für eine Scheibenbremse,

1.2 mit einer Zuspanneinrichtung (3) zum Zuspannen einer Bremsscheibe

1.3

sowie mit einem Bremsträger (1), der zu beiden Seiten der Bremsscheibe

mit Ausnehmungen (13) zur Aufnahme jeweils eines axial gegen die

Bremsscheibe zustellbaren Bremspads (4a,4b) versehen ist,

1.4

und mit an dem Bremspad (4a, 4b) ausgebildeten Aussparungen (26) oder

Vorsprüngen (25), die hinsichtlich Gestalt und Lage mit Vorsprüngen (25)

bzw. Aussparungen (26) am Bremsträger (1) oder an Teilen des Bremsträgers korrespondieren,

gekennzeichnet durch

1.5

einen benachbart zu dem jeweiligen Bremspad (4a, 4b) in dem Bremsträger

(1) angeordneten oder darin hineinreichenden Einsatz (20),

1.6

an dem der bremsträgerseitige Vorsprung (25) bzw. die bremsträgerseitige

Aussparung (26) ausgebildet ist.

Diesem Patentanspruch 1 sind die erteilten Patentansprüche 2 bis 14

nachgeordnet.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B1 unterscheidet sich vom erteilten

Patentanspruch 1 darin, dass zusätzlich folgende Merkmale 1.7.1 und 1.7.2 als

kennzeichnende Merkmale angefügt sind:

1.7.1 dass die Aussparung (26) berührungsfrei gegenüber dem korrespondierenden Vorsprung (25) ist,

1.7.2 dass der den Vorsprung (25) bzw. die Aussparung (26) aufweisende

Einsatz (20) eine an der Rückseite des Bremspads (4a, 4b) angeordnete

Platte ist.

Diesem Patentanspruch 1 sind die Patentansprüche 2 bis 12 nach Hilfsantrag B1

nachgeordnet.

Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Patentansprüche in der erteilten und in

der mit Hilfsantrag B1 verteidigten Fassung, der Patentansprüche in den mit den

Hilfsanträgen B2 bis B4 verteidigten Fassungen, sowie weiterer Einzelheiten wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist unbestritten zulässig, aber nur zum

Teil begründet. Sie hat in der Sache insoweit Erfolg, als das Patent entsprechend

dem Hilfsantrag B1 beschränkt aufrechterhalten wird.

2.

Das Streitpatent betrifft einen Bremssattel für eine Scheibenbremse, mit

einer Zuspanneinrichtung zum Zuspannen einer Bremsscheibe sowie mit einem

Bremsträger, der zu beiden Seiten der Bremsscheibe mit Ausnehmungen zur

Aufnahme jeweils eines axial gegen die Bremsscheibe zustellbaren Bremspads

versehen ist, und mit an dem Bremspad ausgebildeten Aussparungen oder Vorsprüngen, die hinsichtlich Gestalt und Lage mit Vorsprüngen bzw. Aussparungen

am Bremsträger oder an Teilen des Bremsträgers korrespondieren; vgl. Streitpatentschrift Abs. [0001].

In der Streitpatentschrift wird in Abs. [0002] ausgeführt, dass bei der Reparatur und

der Wartung von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern Bremsbeläge

(sogenannte Bremspads) häufig unter schlechten Sichtverhältnissen eingebaut

werden müssten, etwa wegen des engen Bauraums oder wegen mangelhafter

Beleuchtung. Da Bremsen und insbesondere Bremspads für die Sicherheit des

Fahrzeuges besonders wichtige Bauteile seien, sei es sinnvoll, geeignete

Vorsichtsmaßnahmen mit dem Ziel der Vermeidung von Fehlern bei der Montage

der Bremspads zu treffen.

Um dieses Ziel zu erreichen, seien aus dem Stand der Technik nach den

Druckschriften EP 0 347 523 B1 (D10), DE 29 19 535 A1 (D6), EP 0 752 541 A1

(D11) und DE 43 32 709 A1 (D7) mehrere Lösungen vorgeschlagen worden, um

Fehler beim Einbau von Bremspads zu vermeiden; vgl. Streitpatentschrift

Abs. [0003] - [0005].

Der Erfindung liegt damit – in Anlehnung an Abs. [0006] der Streitpatentschrift – die

objektive Aufgabe zugrunde, einen Bremssattel

für eine Scheibenbremse

dahingehend zu verbessern, dass beim Einsetzen eines entsprechend ausgestalteten Bremspads sowohl erkennbar ist, ob dieser für die Bremse bestimmt ist,

als auch, ob dieser in richtiger Einbaulage montiert wird.

3.

Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist im vorliegenden

Fall ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder

Master an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften,

mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion

und Entwicklung von Scheibenbremsen.

4.

Der in Patentanspruch 1 beanspruchte Bremssattel muss nach Merkmal 1.1

für eine Scheibenbremse geeignet sein, und eine Zuspanneinrichtung zum Zuspannen einer Bremsscheibe sowie einen Bremsträger aufweisen. Dieser Bremsträger

ist nach Merkmal 1.3 beidseitig der Bremsscheibe mit Ausnehmungen versehen,

die jeweils dafür geeignet sein müssen, ein axial gegen die Bremsscheibe

zustellbares Bremspad aufzunehmen.

Der Bremssattel ist gemäß Merkmal 1.4 mit Aussparungen oder Vorsprüngen

versehen, die an dem Bremspad ausgebildet sind, so dass das Bremspad notwendiger Bestandteil des Bremssattels ist.

Die am Bremspad ausgebildeten Aussparungen oder Vorsprünge müssen nach

Merkmal 1.4 hinsichtlich Gestalt und Lage mit Vorsprüngen bzw. Aussparungen am

Bremsträger oder an Teilen des Bremsträgers korrespondieren. Die hinsichtlich

Gestalt und Lage korrespondierenden Aussparungen und Vorsprünge sind nach der

Beschreibung der Streitpatentschrift so zu gestalten, dass bereits bei dem Versuch

des Einsetzens der Bremspads in den Bremsträger sofort erkennbar ist, ob deren

Montage in richtiger Einbaulage erfolgt, so dass bei falscher Einbaulage, z. B. einer

um 180° verdrehten Einbaulage, die Positionen der Vorsprünge und Aussparungen

nicht mehr korrespondieren, und sich der Bremspad gar nicht erst in die

Ausnehmung des Bremsträgers einsetzen lässt. Auch wenn es sich nicht um einen

für die jeweiligen Bremse bestimmten Bremspad handelt, soll sich der Bremspad

ebenfalls gar nicht erst montieren lassen oder es fehlt an der erfindungsgemäßen

Zuordnung zwischen einer Aussparung und einem zu der Aussparung

korrespondierenden Vorsprung. Eine bestimmte geometrische Ausgestaltung von

Aussparung und korrespondierendem Vorsprung ist mangels konkreter Angaben

nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1.

In den Merkmalen 1.5 und 1.6 ist gefordert, dass der bremsträgerseitige Vorsprung

bzw. die bremsträgerseitige Aussparung an einem Einsatz ausgebildet ist, der

benachbart zu dem jeweiligen Bremspad in dem Bremsträger angeordnet ist oder

darin hineinreicht.

5.

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht

patentfähig, denn er ist gegenüber dem Stand der Technik nicht neu.

Aus der Veröffentlichung WO 2004/013 510 A2 (D1) ist eine Scheibenbremse mit

Druckstück bekannt, die – in der Terminologie des erteilten Patentanspruchs 1,

wobei Originalzitate aus der genannten Druckschrift durch kursive Schrift

hervorgehoben sind – Folgendes aufweist:

1.1

Bremssattel (S. 7 Z. 23: Bremssattel 1, Fig. 1, 2 i. V. m. Fig. 8, vgl. S. 12,

Z. 27 und 28:“ Das Prinzip der Fig. 8 kann auch bei den Varianten der Fig. 1

bis 7 angewandt werden) für eine Scheibenbremse (S. 7 Z. 22:

Scheibenbremse, Fig. 1, 2 i. V. m. Fig. 8),

1.2 mit einer Zuspanneinrichtung (S. 9 Z. 2: zur Zuspanneinrichtung gehörigen

Drehhebel 23, Fig. 1 i. V. m. Fig. 8) zum Zuspannen einer Bremsscheibe

(S. 7 Z. 24: Bremsscheibe 2, Fig. 1, 2, 8)

1.3

sowie mit einem Bremsträger (implizit in S. 8 Z. 1 - 3: Der Bremssattel 1 ist

[…] im […] Abschnitt 21, der sich in Richtung einer nicht dargestellten

Radachse erstreckt, an einem Achsflansch 22 der Scheibenbremse

befestigt, Fig. 1 i. V. m. Fig. 8), der zu beiden Seiten der Bremsscheibe

(Bremsscheibe 2) mit Ausnehmungen (in Fig. 2 die nicht näher

bezeichneten Ausnehmungen im Bremssattel 1, in denen sich die

Bremsbeläge 3, 4 befinden; i. V. m. Fig. 8) zur Aufnahme jeweils eines axial

gegen die Bremsscheibe (Bremsscheibe 2) zustellbaren Bremspads (S. 7

Z. 28: Bremsbeläge 3, 4, Fig. 1, 2, 8) versehen ist,

1.4

und mit an dem Bremspad

(Bremsbeläge 3, 4) ausgebildeten

Aussparungen (S. 12 Z. 21 - 22: Ausnehmung 44 der Belagträger, Fig. 8)

oder Vorsprüngen (S. 12 Z. 25 - 27: Die Anordnung kann auch anders

herum sein, d.h., daß die Feder an den Belagträger angeformt ist; i. V. m.

Fig. 8), die hinsichtlich Gestalt und Lage mit Vorsprüngen (S. 12 Z. 21:

Blattfedern 42, Fig. 8) bzw. Aussparungen (S. 12 Z. 25 - 27: Die Anordnung

kann auch anders herum sein, d.h., […] eine Ausnehmung am […]

Druckstück 11, 12; i. V. m. Fig. 8) an Teilen (S. 8 Z. 21: Druckstücke 11, 12,

Fig. 1 - 5, 8) des Bremsträgers korrespondieren (S. 12 Z. 19 - 22: an das

Druckstück 11, 12 […] beidseits der Bremsscheibe 2 [sind] jeweils eine oder

mehrere Blattfedern 42 angesetzt […], welche jeweils einen Steg 43 in einer

Ausnehmung 44 der Belagträger hintergreifen; i. V. m. S. 12 Z. 25 - 27: Die

Anordnung kann auch anders herum sein; Fig. 8),

1.5

[aufweisend] einen benachbart zu dem jeweiligen Bremspad (Bremsbeläge

3, 4) in dem Bremsträger (Bremssattel 1 mit Abschnitt 21) angeordneten

oder darin hineinreichenden Einsatz (S. 8 Z. 21: Druckstücke 11, 12,

Fig. 1 - 5, 8),

1.6

an dem der bremsträgerseitige Vorsprung (Blattfedern 42) bzw. die

bremsträgerseitige Aussparung (Ausnehmung am […] Druckstück 11, 12)

ausgebildet ist.

Damit werden alle Merkmale des Bremssattels gemäß Patentanspruch 1 in der

Fassung des Hauptantrags durch die Scheibenbremse nach der D1 als bekannt

vorweggenommen.

6.

Die Patentansprüche nach Hilfsantrag B1 sind durch die ursprüngliche

Offenbarung gedeckt und gegenüber den erteilten Ansprüchen beschränkt und

damit zulässig.

Die zusätzlich in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B1 aufgenommenen

Merkmale 1.7.1 und 1.7.2 entsprechen den Merkmalen der ursprünglichen und

erteilten Unteransprüche 2 und 3. Die übrigen Unteransprüche 2 bis 12 gemäß

Hilfsantrag B1 entsprechen unter Anpassung der Nummerierungen und der Rückbezüge den erteilten und ursprünglichen Patentansprüchen 4 bis 14.

7.

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B1 ist patentfähig, denn er ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

7.1

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B1 unterscheidet sich vom erteilten

Patentanspruch 1 darin, dass zusätzlich folgende Merkmale 1.7.1 und 1.7.2 als

kennzeichnende Merkmale angefügt sind:

1.7.1 dass

die Aussparung

(26)

berührungsfrei

gegenüber

dem

korrespondierenden Vorsprung (25) ist,

1.7.2 dass der den Vorsprung (25) bzw. die Aussparung (26) aufweisende

Einsatz (20) eine an der Rückseite des Bremspads (4a, 4b) angeordnete

Platte ist.

7.2

Der im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B1 angegebene, gewerblich

anwendbare Bremssattel ist neu, da keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen sämtliche im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B1 angegebenen

Merkmale zu entnehmen sind.

Zu diesem Ergebnis

führt der Vergleich der einzelnen, aufgeführten

Entgegenhaltungen mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag B1.

a) Wie bereits oben zum erteilten Patentanspruch 1 dargelegt, nimmt die aus der

Veröffentlichung WO 2004/013510 A2 (D1) bekannte Scheibenbremse die

Merkmale 1.1 bis 1.6 vorweg.

Darüber hinaus ist in D1 S. 12 Z. 22 - 23 offenbart, dass die Druckstücke 11, 12 und

die Belagträger 3b, 4b […] miteinander verbunden sind, wobei aus Fig. 8 unmittelbar

und eindeutig hervorgeht, dass die Druckstücke 11, 12 auf der Rückseite der

Belagträger 3b, 4b angeordnet sind, so dass auch das Merkmal 1.7.2 aus der D1

bekannt ist.

Hingegen ist aus der D1 das Merkmal 1.7.1 nicht bekannt.

Die Beschwerdegegnerin II und Einsprechende II vertritt zwar die Auffassung, dass

die Berührungsfreiheit der Aussparung gemäß Merkmal 1.7.1 aus der D1 bekannt

sei, und stützt diese Auffassung darauf, dass das aus D1 bekannte nietartige

Befestigungsmittel der Blattfeder, und nicht die Blattfeder selbst als korrespondierender Vorsprung aufzufassen sei.

Dem kann der Senat jedoch nicht folgen. Zwar ist der Beschwerdegegnerin II

insoweit zuzustimmen, dass das aus D1 Fig. 8 bekannte nietartige Befestigungsmittel bei dessen isolierter Betrachtung offensichtlich berührungsfrei in der

Ausnehmung 44 angeordnet ist. Jedoch wäre es eine rein rückschauende

Betrachtung, die Blattfeder 42 isoliert von deren Befestigungsmittel nicht als

korrespondierenden Vorsprung im Sinne des Merkmals 1.7.1 zu betrachten. Die

Blattfeder 42 hat nach D1 S. 12 Z. 23 - 25 die Aufgabe, ein Zurückziehen der

Bremsbeläge 3, 4 z. B. bei einem Lösen der Bremse zu gewährleisten. Diese

Aufgabe kann die Blattfeder 42 jedoch nur erfüllen, wenn sie an das Druckstück 11,

12 […] angesetzt (D1 S. 12 Z. 19 - 21) oder an den Belagträger angeformt (D1 S. 12

Z. 26) ist. Dies bedeutet, dass das nietartige Befestigungsmittel zum Ansetzen oder

Anformen der Blattfeder 42 einen notwendigen Bestandteil der Blattfeder 42

darstellt, der ohne Blattfeder 42 funktionslos und damit ohne die Blattfeder erst gar

nicht vorhanden wäre.

Da die Blattfedern 42 einen Steg 43 in der Ausnehmung 44 hintergreifen, vgl. D1

S. 12 Z. 21 - 22, sind besagte Befestigungsmittel als notwendige Bestandteile der

Blattfedern 42 mittelbar über diese nicht berührungsfrei gegenüber der

korrespondierenden Ausnehmung 44 angeordnet, so dass aus der D1 das

Merkmal 1.7.1 nicht bekannt ist.

Auch die in D1 Fig. 6 dargestellte Wellfaltung 34 entspricht nicht dem Merkmal 1.7.1.

Sie dient dazu, die wärmebedingte Längenveränderung der blechartig

ausgebildeten Verbindungsplatte 15 auszugleichen. Folglich verändert sich die

Geometrie der Wellfaltung 34 mit der Temperatur, und ist damit als Vorsprung, der

berührungsfrei mit einer korrespondierenden Aussparung zusammenwirken soll,

oder als Aussparung, die berührungsfrei mit einem korrespondierenden Vorsprung

zusammenwirken soll, ungeeignet.

b) Die Offenlegungsschrift DE 30 13 862 A1

(D2)

offenbart eine

Teilbelagscheibenbremse, mit einem eine Bremsscheibe umgreifenden Sattel 36,

einer äußeren mittelbar betätigten Bremsbacke 27 und einer inneren unmittelbar

betätigten Bremsbacke 12, welche aus einer Träger- oder Rückenplatte 13 und dem

Bremsbelag 37 besteht (D2 S. 12 erster Abs., Fig. 1 - 3). Die Rückenplatte 13 wird

über eine Druckplatte 11

eines Bremsbackenbeaufschlagungsglieds 14

beaufschlagt (D2 S. 12 zweiter und dritter Abs.). Zwischen der Druckplatte 11 und

der Rückenplatte 13 ist eine Haltefeder 46 angeordnet (D2 S. 13 letzter Abs.). Die

Druckplatte 11 weist Haltezapfen 24, 25 auf, die in entsprechende Bohrungen der

Rückenplatte 13 eingreifen (D2 S. 13 zweiter Abs., S. 15 letzter Abs., Fig. 1, 5).

Damit sind aus der D2 die Merkmale 1.1 bis 1.4, 1.6 und 1.7.2 bekannt; das

Merkmal 1.5 wird durch die D2 nur teilweise vorweggenommen, da die Haltezapfen

24, 25 und die Bohrungen 50 nur an der Bremsbacke 12 und nicht an der

Bremsbacke 27 angeordnet sind. Gemäß D2 S. 14 zweiter Abs. sind die beiden

Haltebolzen 24, 25 […] in Bohrungen 50 der Druckplatte 11 eingepreßt. Auch die

Fig. 1 der D2 zeigt eindeutig, dass die als Aussparung fungierenden Bohrungen 50

zusammen mit den als korrespondierender Vorsprung dienenden Haltezapfen 24,

25 über ein dazwischenliegendes Federblech sich berührend aneinander liegen, so

dass aus der D2 das Merkmal 1.7.1 nicht bekannt ist.

c) Eine aus der Veröffentlichung JP S57-177431 A (D5) bekannte Scheibenbremse

(Disk Brake for Automobile) weist einen Bremssattel (calliper C) auf, der eine

Scheibe (disc D) umgibt, und einen Kolben (piston 15), der über ein keramisches

Isoliermaterial (insulating material of ceramic 161), eine Rückenplatte (backing

plate 91) und ein Bremspad (pad P1) die Scheibe (disc D) zuspannt, vgl. in D5 Fig.

2 i. V. m. dem englischsprachigen Abstract. An der Rückenplatte (backing plate 91)

ist ein Zapfen (supporting shaft 17) ausgebildet, der als ein an dem Bremspad

ausgebildeter Vorsprung gemäß Merkmal 1.4 aufgefasst werden kann. Wie aus der

Fig. 2 hervorgeht, ragt der Zapfen (supporting shaft 17) durch eine nicht näher

bezeichnete Aussparung in dem keramischen Isoliermaterial (insulating material of

ceramic 161).

Soweit der Fachmann das keramische Isliermaterial (insulating material of

ceramic 161) als Teil des Bremsträgers auffasst, ist dessen Aussparung nicht

berührungsfrei zu dem einen korrespondierenden Vorsprung darstellenden

supporting shaft 17, weil dieser mit dem keramischen Isoliermaterial (insulating

material of ceramic 161) vernietet ist. Damit offenbart die D5 nicht das

Merkmal 1.7.1.

d) Aus der Offenlegungsschrift DE 43 32 709 A1 (D7) ist eine Schwimmsattel-

Scheibenbremse mit verwechslungssicheren Bremsbelägen bekannt.

Ein in den Fig. 1 bis 5 und der zugehörigen Beschreibung Sp. 2 Z. 46 - Sp. 3 Z. 28

offenbarter Schwimmsattel 1 umgreift eine Bremsscheibe 3. Zwei Bremsbeläge 4,

5 sind auf beiden Axialseiten der Bremsscheibe 3 angeordnet; ein Bremskolben 8

dient zum direkten Andruck des inneren, kolbenseitigen Bremsbelags 5 an die

Bremsscheibe 3.

Die Bremsbeläge 4, 5 weisen jeweils eine Rückenplatte 12 auf, die einen Reibbelag

trägt. Die Rückseiten der Rückenplatten 12 sind mit zwei axialen Vorsprüngen 13,

14 versehen, die […] aus dem Material der Rückenplatten 12 als Noppen

herausgeformt sind, wobei die Vorsprünge 13, 14 für die Verwechslungssicherung

vorgesehen sind.

An den Vorsprüngen 13, 14 ist ein Dämpfungsblech 18 vernietet (D7 Fig. 2), so dass

aufgrund der Vernietung die nicht näher bezeichneten Aussparungen zur Aufnahme

der Vorsprünge 13, 14 in dem Dämpfungsblech 18 nicht entsprechend

Merkmal 1.7.1 berührungsfrei mit den Vorsprüngen 13, 14 sind.

Für die Funktion der Verwechslungssicherung sind die Vorsprünge 13, 14 einerseits

unmittelbar neben dem zum Andruck des Bremskolbens 8 vorgesehenen

Flächenbereich angeordnet, und andererseits sind die Vorsprünge 13, 14

gleichzeitig

in den zur Anlage an den Fingern 10, 11 des äußeren

Gehäuseschenkels 9 vorgesehenen seitlichen Flächenbereichen angeordnet, um in

zwei Ausnehmungen 19, 20 der Finger 10, 11 des äußeren Gehäuseschenkels 9

hineinzuragen. Damit sind aus der D7 zwar die Merkmale 1.2 bis 1.4 bekannt, nicht

jedoch das Merkmal 1.7.1, denn die Vorsprünge 13, 14 sind auf der einen Seite

unmittelbar, also nicht berührungsfrei, neben dem zum Andruck des

Bremskolbens 8 vorgesehenen Flächenbereich angeordnet, und auf der anderen

Seite sind die Vorsprünge 13, 14 […] in den zur Anlage, also auch nicht

berührungsfrei,

an den Fingern 10, 11

[…]

vorgesehenen

seitlichen

Flächenbereichen angeordnet.

Wenn der Fachmann den in Fig. 4 dargestellten Bremskolben 8 als Einsatz gemäß

Merkmal 1.5 auffasst, ist dieser jedoch nicht als Platte gemäß Merkmal 1.7.2

ausgeführt.

e) Die Offenlegungsschrift DE 43 40 451 A1 (D8), vgl. dort Sp. 3 Z. 36 - Sp. 4 Z. 34,

Fig. 1 - 7, offenbart einen Schwimmsattel, dessen Konturen in Fig. 6 durch

Strichelung 16 dargestellt sind, mit einem inneren Bremsbelag 1, der an einem

Bremskolben anliegt. Der Bremskolben ist in Fig. 7 durch eine doppelte Strichelung

19 angedeutet. Ein äußerer Bremsbelag 2 liegt an einem Gehäuseschenkel des

Schwimmsattels an. Je ein Dämpfungsblech 10 ist mit einer

inneren

Belagträgerplatte 3 und einer äußeren Belagträgerplatte 7 vernietet, wobei die

Belagträgerplatten 3, 7 mit Nietköpfen 4, 5, 6, 8 und 9 versehen sind, die sich durch

Löcher 11 bis 15 in den Dämpfungsblechen 10 erstrecken. Soweit die Nietköpfe 4,

5, 6, 8 und 9 als an dem Bremspad ausgebildete Vorsprünge und die Löcher 11 bis

15 als Aussparungen aufgefasst werden, so sind diese jedenfalls aufgrund der

Vernietung nicht berührungsfrei zueinander entsprechend Merkmal 1.7.1

ausgebildet.

f) Der im Einspruchsschriftsatz der Einsprechenden II vorgetragenen Auffassung,

wonach das Merkmal des erteilten Patentanspruchs 2, das dem Merkmal 1.7.1

entspricht, aus der DE 696 26 573 T2 (D12) bekannt sei, kann nicht gefolgt werden.

Denn selbst wenn die aus der D12 Fig. 2, 3 bekannten Ausschnitte 10, 11 als

Aussparungen entsprechend Patentanspruch 1 aufgefasst werden, und die

erhöhten Stützflächen 7, 8 als Vorsprünge fungieren würden, so sind diese nicht

berührungsfrei zueinander, wie aus den Fig. 2, 3 der D12 unmittelbar hervorgeht.

Auch die Beschreibung der D12 gibt keinen Hinweis für eine Ausgestaltung

entsprechend dem Merkmal 1.7.1.

Gleiches gilt für die Offenbarung der Veröffentlichung EP 0 752 541 A1 (D11), die

zur selben Patentfamilie wie die D12 gehört.

g) Die übrigen vorveröffentlichten Druckschriften D3, D4, D6, D9, D10 und D15

(bzw. der zur selben Patentfamilie wie D15 gehörenden D16) liegen weiter ab. Ob

aus diesen Druckschriften, die zwar allesamt Scheibenbremsen zeigen, auch die

Merkmale 1.1 bis 1.6 bekannt sind, kann dahingestellt bleiben, denn zumindest

weist keine dieser Scheibenbremsen das Merkmal 1.7.1 auf, wonach eine

Aussparung berührungsfrei gegenüber einem korrespondierenden Vorsprung ist.

h) Lediglich aus den nachveröffentlichten Druckschriften D13 und D14 sind jeweils

Scheibenbremsen bekannt, bei denen gemäß Merkmal 1.7.1 eine am Bremspad

ausgebildete Aussparung gegenüber einem korrespondierenden, am Bremsträger

oder an Teilen des Bremsträgers ausgebildeten Vorsprung berührungsfrei ist; vgl.

in D13 Abs. [0038] aE, Fig. 2 - 4 Pos. 20a, 20b, 21; vgl. in D14 Fig. 27, wonach der

Vorsprung 396’ berührungsfrei zwischen den Kolben 360’ liegt.

Hingegen weisen die Scheibenbremsen nach D13 oder D14 keinen benachbart zu

dem

jeweiligen Bremspad

in dem Bremsträger angeordneten oder darin

hineinreichenden Einsatz auf, an dem der bremsträgerseitige Vorsprung

ausgebildet ist, so dass aus D13 oder D14 die Merkmale 1.5, 1.6 und 1.7.2 nicht

bekannt sind.

7.3

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag B1 beruht auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Die Druckschriften D13 und D14 bleiben auf Grund ihres Altersrangs bei der

Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt.

b) Die Beschwerdegegnerin II und Einsprechende II vertritt die Auffassung, dass

aus der Druckschrift D1 die Berührungsfreiheit der Aussparung gemäß

Merkmal 1.7.1 für den Fachmann zumindest nahegelegt sei, da das bekannte

nietartige Befestigungsmittel der Blattfeder, und nicht die Blattfeder selbst als

korrespondierender Vorsprung aufzufassen wäre.

Wie bereits oben zur Neuheit ausgeführt, stellt das aus D1 Fig. 8 bekannte nietartige

Befestigungsmittel einen notwendigen Bestandteil der Blattfeder 42 dar, die einen

Steg 43 in der Ausnehmung 44 berührend hintergreift, so dass aus der D1 das

Merkmal 1.7.1 nicht bekannt ist.

Auch ist aus der D1 keine Anregung zu erkennen, die Blattfedern 42 und die

Ausnehmung 44 berührungsfrei zueinander auszuführen. Denn nach D1 S. 12

Z. 21 - 25 dient das Hintergreifen des Stegs 43 in der Ausnehmung 44 durch die

Blattfeder 42 dazu, dass jeweils die Druckstücke 11, 12 und die Belagträger 3b, 4b

derart miteinander verbunden [sind], daß ein Zurückziehen der Bremsbeläge 3, 4

bei einem Zurückdrehen der Nachstellelemente 9, 10 und bei einem Lösen der

Bremse gewährleistet ist.

Selbst wenn sich der Fachmann die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe stellt,

den Bremssattel 1 der D1 dahingehend zu verbessern, dass beim Einsetzen des

Bremsbelags 3, 4 sowohl erkennbar ist, ob dieser für die Bremse bestimmt ist, als

auch, ob dieser in richtiger Einbaulage montiert wird, hat er keinerlei Veranlassung,

die Blattfedern 42 und die Ausnehmung 44 berührungsfrei zueinander auszuführen,

da sonst die Bremsbeläge 3, 4 nicht mehr zurückgestellt würden, was aus Sicht der

Fachmanns zur Folge hätte, dass die Funktion der aus D1 bekannten

Scheibenbremse beeinträchtigt wäre.

c) Die Einsprechende II stellt in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 03.11.2016 S. 10

die nicht näher ausgeführte Behauptung auf, die Merkmale der erteilten

Patentansprüche 2 und 3 (die den Merkmalen 1.7.1 und 1.7.2 des Patentanspruchs

nach Hilfsantrag B1 entsprechen) erschlössen sich, unmittelbar aus der Fig. 1 der

D12 und der Fachmann würde diese Merkmale auf beide Bremsbeläge bzw.

Bremspads übertragen.

Wie bereits oben zur Neuheit ausgeführt, ist auch aus der D12 das Merkmal 1.7.1

nicht bekannt. Auch ist nicht zu erkennen, dass die D12 einen Hinweis oder eine

Anregung zu einer derartigen Ausgestaltung geben würde:

Die D12 offenbart zwar eine Lösung

für die Aufgabe, wie Reibklötze

verwechslungssicher in eine Gleitsattelscheibenbremse 1 eingebaut werden

können (D12 Abs. [0005], [0019] aE, [0023], Fig. 1 - 4). Dafür ist das Außenprofil

der Klötze (2, 3) asymmetrisch, und die entsprechenden Trägeröffnungen (4, 5) des

Trägers (1A) sind so an dieses Außenprofil der Klötze (2, 3) angepasst, dass jeder

Reibklotz (2, 3) in die Trägeröffnung (4, 5) nur so eingebaut werden kann, daß das

Reibmaterial (2A, 3A) einwärts des Trägers (1A) gewandt ist. Dabei sind die Klötze

(2, 3) so in den Öffnungen (4, 5) in dem Träger (1A) angebracht, dass die Klötze

(2, 3) innerhalb des Trägers (1A) durch Angriff von äußeren Flächenabschnitten

(10, 11, 12, 13) an Stützflächen (6, 7, 8, 9) des Trägers (1A) gestützt werden; vgl.

D12 Anspruch 1. Damit sind, wie auch in der Fig. 3 der D12 dargestellt, die

Flächenabschnitte (10, 11, 12, 13) und die Stützflächen (6, 7, 8, 9) funktionsbedingt

zum Stützen der Reibklötze in den Öffnungen 4, 5 (D12 Abs. [0019] aA) in

dauerndem Kontakt, so dass es für den Fachmann aus der D12 keinerlei Anregung

dazu gibt, die Flächenabschnitte und die Stützflächen berührungsfrei zueinander

auszuführen.

d) Auch aus den weiteren

im Verfahren befindlichen vorveröffentlichten

Druckschriften D2 bis D11 und D15 (bzw. D16) ist das Merkmal 1.7.1 nicht bekannt;

zur Vermeidung von Wiederholungen sie auf obige Ausführungen zur Neuheit

verwiesen.

Somit konnte auch von diesen Entgegenhaltungen weder für sich, noch in jeder

denkbaren Kombination untereinander eine Anregung zu einer solchen

Ausgestaltung gemäß Merkmal 1.7.1 ausgehen.

e) Auch der Umstand, dass dem Fachmann für eine Ausgestaltung eines

Bremssattels mit dem Merkmal 1.7.1 möglicherweise keine

technischen

Schwierigkeiten im Sinne eines nur schwer zu überwindenden Hindernisses im

Wege standen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Kombination der

– funktional zusammenwirkenden – Merkmale nach Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag B1 für ihn nahegelegen habe und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhte. Vielmehr wäre es auch dann erforderlich gewesen, dass das Bekannte

dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der erfindungsgemäßen Lösung zu

gelangen (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2013 - X ZR 118/11, Tz. 28 m. w. N.

– [Werkzeugkupplung]).

7.4

Die auf den mit Hilfsantrag B1 verteidigten Patentanspruch 1 rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 12 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen des Bremssattels nach diesem Patentanspruch 1. Sie sind

deshalb zusammen mit diesem gewährbar.

8.

Nachdem dem Hilfsantrag B1 stattgegeben wurde, erübrigen sich

Ausführungen zu den Hilfsanträgen B2 bis B4.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Bayer

Krüger

Herbst

Fi