Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 19.11.2020 – 12 W (pat) 24/19
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:191120B12Wpat24.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 24/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. November 2020
…
B E S C H L U S S
betreffend das Patent 10 2004 052 541
…
ECLI:DE:BPatG:2020:191120B12Wpat24.19.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. November 2020 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer, des Richters
Dr.- Ing. Krüger und des Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
23. Februar 2018 aufgehoben und das Patent 10 2004 052 541 mit
folgenden Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag B1 vom 9. Juli 2018,
eingegangen am 13. Juli 2018,
Beschreibung und Zeichnungen nach Patentschrift.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Patentinhaberin zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2004 052 541 mit der
Bezeichnung „Bremssattel für eine Scheibenbremse“, das am 28. Oktober 2004
beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wurde, und dessen Erteilung
am 4. Februar 2016 veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hatten die Einsprechenden I, II und III jeweils Einspruch eingelegt
und als Widerrufsgrund jeweils geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei
nicht patentfähig.
Im Einspruchsverfahren wurde folgender Stand der Technik herangezogen:
D1 WO 2004/013 510 A2
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
DE 30 13 862 A1
FR 2771147 A1
EP 1 227 260 A2
JP S57-177 431 A
DE 29 19 535 A1
DE 43 32 709 A1
DE 43 40 451 A1
US 4 596 317
D10 EP 0 347 523 B1
D11 EP 0 752 541 A1
D12 DE 696 26 573 T2
D13 DE 10 2004 002 571 A1
D14 EP 1 610 025 A1
D15 FR 2 232 701 A1
D16 DE 24 27 111 A1
Die Druckschriften D13 und D14 sind nachveröffentlichter Stand der Technik gemäß
§ 3 (2) PatG.
Die Druckschriften D11 und D12 bzw. D15 und D16 gehören jeweils zur selben
Patentfamilie.
Mit in der Anhörung vom 23. Februar 2018 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent wegen
fehlender Patentfähigkeit widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18. April 2018 eingelegte Beschwerde
der Patentinhaberin.
Mit
ihrer Beschwerdebegründung vom 11. Juli 2018 hat sie neue
Anspruchsfassungen gemäß den Hilfsanträgen B1 bis B4 eingereicht und hierzu
ausgeführt, dass
– der mit Hauptantrag in der erteilten Fassung verteidigte Gegenstand entgegen
der Ansicht der Patentabteilung neu sei gegenüber der Druckschrift D1; und
– die mit den Hilfsanträgen B1 bis B4 verteidigten Gegenstände sowohl neu, als
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend seien gegenüber der
Druckschrift D1.
Die Einsprechende
II
und Beschwerdegegnerin
II
ist mit
ihrer
Beschwerdeerwiderung vom 12. März 2020 dieser Auffassung im Einzelnen
entgegengetreten. Sie führt hierzu aus, dass
– der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
- aus jeder der Druckschriften D1, D2, D5 oder D13 bis D15 neuheitsschädlich
vorweggenommen sei,
-
für den Fachmann aus jeder der Druckschriften D3 oder D4 bekannt oder
zumindest ausgehend von einer der Druckschriften D3 oder D4 und seinem
Fachwissen nahegelegt sei,
-
für den Fachmann in Kenntnis der Kombination der Druckschriften D12 und
D2, D7 und D12 oder D15 und D1 nahegelegt sei;
– der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B1 für den Fachmann
aus der Druckschrift D1 bekannt oder zumindest ausgehend von der Druckschrift
D1 und seinem Fachwissen nahegelegt sei;
– die Gegenstände nach Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge B2 bis
B4 entweder nicht ausführbar oder unzulässig erweitert sowie nicht patentfähig
seien.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 23. Februar 2018 aufzuheben und das Patent 10 2004 052 541 in der
erteilten Fassung aufrechtzuerhalten,
hilfsweise mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag B1 vom 9. Juli 2018,
eingegangen am 13. Juli 2018,
Beschreibung und Zeichnungen, gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag B2 vom 9. Juli 2018,
eingegangen am 13. Juli 2018,
Beschreibung und Zeichnungen, gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag B3 vom 9. Juli 2018,
eingegangen am 13. Juli 2018,
Beschreibung und Zeichnungen, gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag B4 vom 9. Juli 2018, eingegangen
am 13. Juli 2018,
Beschreibung und Zeichnungen, gemäß Patentschrift.
Die Beschwerdegegner stellten den Antrag,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Der mit Hauptantrag in der erteilten Fassung verteidigte Patentanspruch 1 lautet
mit einer Gliederung, die sowohl im Beschluss der Patentabteilung als auch in dem
Beschwerdeschriftsatz der Patentinhaberin übereinstimmend verwendet wird:
1.1
Bremssattel für eine Scheibenbremse,
1.2 mit einer Zuspanneinrichtung (3) zum Zuspannen einer Bremsscheibe
1.3
sowie mit einem Bremsträger (1), der zu beiden Seiten der Bremsscheibe
mit Ausnehmungen (13) zur Aufnahme jeweils eines axial gegen die
Bremsscheibe zustellbaren Bremspads (4a,4b) versehen ist,
1.4
und mit an dem Bremspad (4a, 4b) ausgebildeten Aussparungen (26) oder
Vorsprüngen (25), die hinsichtlich Gestalt und Lage mit Vorsprüngen (25)
bzw. Aussparungen (26) am Bremsträger (1) oder an Teilen des Bremsträgers korrespondieren,
gekennzeichnet durch
1.5
einen benachbart zu dem jeweiligen Bremspad (4a, 4b) in dem Bremsträger
(1) angeordneten oder darin hineinreichenden Einsatz (20),
1.6
an dem der bremsträgerseitige Vorsprung (25) bzw. die bremsträgerseitige
Aussparung (26) ausgebildet ist.
Diesem Patentanspruch 1 sind die erteilten Patentansprüche 2 bis 14
nachgeordnet.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B1 unterscheidet sich vom erteilten
Patentanspruch 1 darin, dass zusätzlich folgende Merkmale 1.7.1 und 1.7.2 als
kennzeichnende Merkmale angefügt sind:
1.7.1 dass die Aussparung (26) berührungsfrei gegenüber dem korrespondierenden Vorsprung (25) ist,
1.7.2 dass der den Vorsprung (25) bzw. die Aussparung (26) aufweisende
Einsatz (20) eine an der Rückseite des Bremspads (4a, 4b) angeordnete
Platte ist.
Diesem Patentanspruch 1 sind die Patentansprüche 2 bis 12 nach Hilfsantrag B1
nachgeordnet.
Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Patentansprüche in der erteilten und in
der mit Hilfsantrag B1 verteidigten Fassung, der Patentansprüche in den mit den
Hilfsanträgen B2 bis B4 verteidigten Fassungen, sowie weiterer Einzelheiten wird
auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist unbestritten zulässig, aber nur zum
Teil begründet. Sie hat in der Sache insoweit Erfolg, als das Patent entsprechend
dem Hilfsantrag B1 beschränkt aufrechterhalten wird.
2.
Das Streitpatent betrifft einen Bremssattel für eine Scheibenbremse, mit
einer Zuspanneinrichtung zum Zuspannen einer Bremsscheibe sowie mit einem
Bremsträger, der zu beiden Seiten der Bremsscheibe mit Ausnehmungen zur
Aufnahme jeweils eines axial gegen die Bremsscheibe zustellbaren Bremspads
versehen ist, und mit an dem Bremspad ausgebildeten Aussparungen oder Vorsprüngen, die hinsichtlich Gestalt und Lage mit Vorsprüngen bzw. Aussparungen
am Bremsträger oder an Teilen des Bremsträgers korrespondieren; vgl. Streitpatentschrift Abs. [0001].
In der Streitpatentschrift wird in Abs. [0002] ausgeführt, dass bei der Reparatur und
der Wartung von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern Bremsbeläge
(sogenannte Bremspads) häufig unter schlechten Sichtverhältnissen eingebaut
werden müssten, etwa wegen des engen Bauraums oder wegen mangelhafter
Beleuchtung. Da Bremsen und insbesondere Bremspads für die Sicherheit des
Fahrzeuges besonders wichtige Bauteile seien, sei es sinnvoll, geeignete
Vorsichtsmaßnahmen mit dem Ziel der Vermeidung von Fehlern bei der Montage
der Bremspads zu treffen.
Um dieses Ziel zu erreichen, seien aus dem Stand der Technik nach den
Druckschriften EP 0 347 523 B1 (D10), DE 29 19 535 A1 (D6), EP 0 752 541 A1
(D11) und DE 43 32 709 A1 (D7) mehrere Lösungen vorgeschlagen worden, um
Fehler beim Einbau von Bremspads zu vermeiden; vgl. Streitpatentschrift
Abs. [0003] - [0005].
Der Erfindung liegt damit – in Anlehnung an Abs. [0006] der Streitpatentschrift – die
objektive Aufgabe zugrunde, einen Bremssattel
für eine Scheibenbremse
dahingehend zu verbessern, dass beim Einsetzen eines entsprechend ausgestalteten Bremspads sowohl erkennbar ist, ob dieser für die Bremse bestimmt ist,
als auch, ob dieser in richtiger Einbaulage montiert wird.
3.
Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist im vorliegenden
Fall ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder
Master an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften,
mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion
und Entwicklung von Scheibenbremsen.
4.
Der in Patentanspruch 1 beanspruchte Bremssattel muss nach Merkmal 1.1
für eine Scheibenbremse geeignet sein, und eine Zuspanneinrichtung zum Zuspannen einer Bremsscheibe sowie einen Bremsträger aufweisen. Dieser Bremsträger
ist nach Merkmal 1.3 beidseitig der Bremsscheibe mit Ausnehmungen versehen,
die jeweils dafür geeignet sein müssen, ein axial gegen die Bremsscheibe
zustellbares Bremspad aufzunehmen.
Der Bremssattel ist gemäß Merkmal 1.4 mit Aussparungen oder Vorsprüngen
versehen, die an dem Bremspad ausgebildet sind, so dass das Bremspad notwendiger Bestandteil des Bremssattels ist.
Die am Bremspad ausgebildeten Aussparungen oder Vorsprünge müssen nach
Merkmal 1.4 hinsichtlich Gestalt und Lage mit Vorsprüngen bzw. Aussparungen am
Bremsträger oder an Teilen des Bremsträgers korrespondieren. Die hinsichtlich
Gestalt und Lage korrespondierenden Aussparungen und Vorsprünge sind nach der
Beschreibung der Streitpatentschrift so zu gestalten, dass bereits bei dem Versuch
des Einsetzens der Bremspads in den Bremsträger sofort erkennbar ist, ob deren
Montage in richtiger Einbaulage erfolgt, so dass bei falscher Einbaulage, z. B. einer
um 180° verdrehten Einbaulage, die Positionen der Vorsprünge und Aussparungen
nicht mehr korrespondieren, und sich der Bremspad gar nicht erst in die
Ausnehmung des Bremsträgers einsetzen lässt. Auch wenn es sich nicht um einen
für die jeweiligen Bremse bestimmten Bremspad handelt, soll sich der Bremspad
ebenfalls gar nicht erst montieren lassen oder es fehlt an der erfindungsgemäßen
Zuordnung zwischen einer Aussparung und einem zu der Aussparung
korrespondierenden Vorsprung. Eine bestimmte geometrische Ausgestaltung von
Aussparung und korrespondierendem Vorsprung ist mangels konkreter Angaben
nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1.
In den Merkmalen 1.5 und 1.6 ist gefordert, dass der bremsträgerseitige Vorsprung
bzw. die bremsträgerseitige Aussparung an einem Einsatz ausgebildet ist, der
benachbart zu dem jeweiligen Bremspad in dem Bremsträger angeordnet ist oder
darin hineinreicht.
5.
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht
patentfähig, denn er ist gegenüber dem Stand der Technik nicht neu.
Aus der Veröffentlichung WO 2004/013 510 A2 (D1) ist eine Scheibenbremse mit
Druckstück bekannt, die – in der Terminologie des erteilten Patentanspruchs 1,
wobei Originalzitate aus der genannten Druckschrift durch kursive Schrift
hervorgehoben sind – Folgendes aufweist:
1.1
Bremssattel (S. 7 Z. 23: Bremssattel 1, Fig. 1, 2 i. V. m. Fig. 8, vgl. S. 12,
Z. 27 und 28:“ Das Prinzip der Fig. 8 kann auch bei den Varianten der Fig. 1
bis 7 angewandt werden) für eine Scheibenbremse (S. 7 Z. 22:
Scheibenbremse, Fig. 1, 2 i. V. m. Fig. 8),
1.2 mit einer Zuspanneinrichtung (S. 9 Z. 2: zur Zuspanneinrichtung gehörigen
Drehhebel 23, Fig. 1 i. V. m. Fig. 8) zum Zuspannen einer Bremsscheibe
(S. 7 Z. 24: Bremsscheibe 2, Fig. 1, 2, 8)
1.3
sowie mit einem Bremsträger (implizit in S. 8 Z. 1 - 3: Der Bremssattel 1 ist
[…] im […] Abschnitt 21, der sich in Richtung einer nicht dargestellten
Radachse erstreckt, an einem Achsflansch 22 der Scheibenbremse
befestigt, Fig. 1 i. V. m. Fig. 8), der zu beiden Seiten der Bremsscheibe
(Bremsscheibe 2) mit Ausnehmungen (in Fig. 2 die nicht näher
bezeichneten Ausnehmungen im Bremssattel 1, in denen sich die
Bremsbeläge 3, 4 befinden; i. V. m. Fig. 8) zur Aufnahme jeweils eines axial
gegen die Bremsscheibe (Bremsscheibe 2) zustellbaren Bremspads (S. 7
Z. 28: Bremsbeläge 3, 4, Fig. 1, 2, 8) versehen ist,
1.4
und mit an dem Bremspad
(Bremsbeläge 3, 4) ausgebildeten
Aussparungen (S. 12 Z. 21 - 22: Ausnehmung 44 der Belagträger, Fig. 8)
oder Vorsprüngen (S. 12 Z. 25 - 27: Die Anordnung kann auch anders
herum sein, d.h., daß die Feder an den Belagträger angeformt ist; i. V. m.
Fig. 8), die hinsichtlich Gestalt und Lage mit Vorsprüngen (S. 12 Z. 21:
Blattfedern 42, Fig. 8) bzw. Aussparungen (S. 12 Z. 25 - 27: Die Anordnung
kann auch anders herum sein, d.h., […] eine Ausnehmung am […]
Druckstück 11, 12; i. V. m. Fig. 8) an Teilen (S. 8 Z. 21: Druckstücke 11, 12,
Fig. 1 - 5, 8) des Bremsträgers korrespondieren (S. 12 Z. 19 - 22: an das
Druckstück 11, 12 […] beidseits der Bremsscheibe 2 [sind] jeweils eine oder
mehrere Blattfedern 42 angesetzt […], welche jeweils einen Steg 43 in einer
Ausnehmung 44 der Belagträger hintergreifen; i. V. m. S. 12 Z. 25 - 27: Die
Anordnung kann auch anders herum sein; Fig. 8),
1.5
[aufweisend] einen benachbart zu dem jeweiligen Bremspad (Bremsbeläge
3, 4) in dem Bremsträger (Bremssattel 1 mit Abschnitt 21) angeordneten
oder darin hineinreichenden Einsatz (S. 8 Z. 21: Druckstücke 11, 12,
Fig. 1 - 5, 8),
1.6
an dem der bremsträgerseitige Vorsprung (Blattfedern 42) bzw. die
bremsträgerseitige Aussparung (Ausnehmung am […] Druckstück 11, 12)
ausgebildet ist.
Damit werden alle Merkmale des Bremssattels gemäß Patentanspruch 1 in der
Fassung des Hauptantrags durch die Scheibenbremse nach der D1 als bekannt
vorweggenommen.
6.
Die Patentansprüche nach Hilfsantrag B1 sind durch die ursprüngliche
Offenbarung gedeckt und gegenüber den erteilten Ansprüchen beschränkt und
damit zulässig.
Die zusätzlich in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B1 aufgenommenen
Merkmale 1.7.1 und 1.7.2 entsprechen den Merkmalen der ursprünglichen und
erteilten Unteransprüche 2 und 3. Die übrigen Unteransprüche 2 bis 12 gemäß
Hilfsantrag B1 entsprechen unter Anpassung der Nummerierungen und der Rückbezüge den erteilten und ursprünglichen Patentansprüchen 4 bis 14.
7.
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B1 ist patentfähig, denn er ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
7.1
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B1 unterscheidet sich vom erteilten
Patentanspruch 1 darin, dass zusätzlich folgende Merkmale 1.7.1 und 1.7.2 als
kennzeichnende Merkmale angefügt sind:
1.7.1 dass
die Aussparung
(26)
berührungsfrei
gegenüber
dem
korrespondierenden Vorsprung (25) ist,
1.7.2 dass der den Vorsprung (25) bzw. die Aussparung (26) aufweisende
Einsatz (20) eine an der Rückseite des Bremspads (4a, 4b) angeordnete
Platte ist.
7.2
Der im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B1 angegebene, gewerblich
anwendbare Bremssattel ist neu, da keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen sämtliche im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B1 angegebenen
Merkmale zu entnehmen sind.
Zu diesem Ergebnis
führt der Vergleich der einzelnen, aufgeführten
Entgegenhaltungen mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag B1.
a) Wie bereits oben zum erteilten Patentanspruch 1 dargelegt, nimmt die aus der
Veröffentlichung WO 2004/013510 A2 (D1) bekannte Scheibenbremse die
Merkmale 1.1 bis 1.6 vorweg.
Darüber hinaus ist in D1 S. 12 Z. 22 - 23 offenbart, dass die Druckstücke 11, 12 und
die Belagträger 3b, 4b […] miteinander verbunden sind, wobei aus Fig. 8 unmittelbar
und eindeutig hervorgeht, dass die Druckstücke 11, 12 auf der Rückseite der
Belagträger 3b, 4b angeordnet sind, so dass auch das Merkmal 1.7.2 aus der D1
bekannt ist.
Hingegen ist aus der D1 das Merkmal 1.7.1 nicht bekannt.
Die Beschwerdegegnerin II und Einsprechende II vertritt zwar die Auffassung, dass
die Berührungsfreiheit der Aussparung gemäß Merkmal 1.7.1 aus der D1 bekannt
sei, und stützt diese Auffassung darauf, dass das aus D1 bekannte nietartige
Befestigungsmittel der Blattfeder, und nicht die Blattfeder selbst als korrespondierender Vorsprung aufzufassen sei.
Dem kann der Senat jedoch nicht folgen. Zwar ist der Beschwerdegegnerin II
insoweit zuzustimmen, dass das aus D1 Fig. 8 bekannte nietartige Befestigungsmittel bei dessen isolierter Betrachtung offensichtlich berührungsfrei in der
Ausnehmung 44 angeordnet ist. Jedoch wäre es eine rein rückschauende
Betrachtung, die Blattfeder 42 isoliert von deren Befestigungsmittel nicht als
korrespondierenden Vorsprung im Sinne des Merkmals 1.7.1 zu betrachten. Die
Blattfeder 42 hat nach D1 S. 12 Z. 23 - 25 die Aufgabe, ein Zurückziehen der
Bremsbeläge 3, 4 z. B. bei einem Lösen der Bremse zu gewährleisten. Diese
Aufgabe kann die Blattfeder 42 jedoch nur erfüllen, wenn sie an das Druckstück 11,
12 […] angesetzt (D1 S. 12 Z. 19 - 21) oder an den Belagträger angeformt (D1 S. 12
Z. 26) ist. Dies bedeutet, dass das nietartige Befestigungsmittel zum Ansetzen oder
Anformen der Blattfeder 42 einen notwendigen Bestandteil der Blattfeder 42
darstellt, der ohne Blattfeder 42 funktionslos und damit ohne die Blattfeder erst gar
nicht vorhanden wäre.
Da die Blattfedern 42 einen Steg 43 in der Ausnehmung 44 hintergreifen, vgl. D1
S. 12 Z. 21 - 22, sind besagte Befestigungsmittel als notwendige Bestandteile der
Blattfedern 42 mittelbar über diese nicht berührungsfrei gegenüber der
korrespondierenden Ausnehmung 44 angeordnet, so dass aus der D1 das
Merkmal 1.7.1 nicht bekannt ist.
Auch die in D1 Fig. 6 dargestellte Wellfaltung 34 entspricht nicht dem Merkmal 1.7.1.
Sie dient dazu, die wärmebedingte Längenveränderung der blechartig
ausgebildeten Verbindungsplatte 15 auszugleichen. Folglich verändert sich die
Geometrie der Wellfaltung 34 mit der Temperatur, und ist damit als Vorsprung, der
berührungsfrei mit einer korrespondierenden Aussparung zusammenwirken soll,
oder als Aussparung, die berührungsfrei mit einem korrespondierenden Vorsprung
zusammenwirken soll, ungeeignet.
b) Die Offenlegungsschrift DE 30 13 862 A1
(D2)
offenbart eine
Teilbelagscheibenbremse, mit einem eine Bremsscheibe umgreifenden Sattel 36,
einer äußeren mittelbar betätigten Bremsbacke 27 und einer inneren unmittelbar
betätigten Bremsbacke 12, welche aus einer Träger- oder Rückenplatte 13 und dem
Bremsbelag 37 besteht (D2 S. 12 erster Abs., Fig. 1 - 3). Die Rückenplatte 13 wird
über eine Druckplatte 11
eines Bremsbackenbeaufschlagungsglieds 14
beaufschlagt (D2 S. 12 zweiter und dritter Abs.). Zwischen der Druckplatte 11 und
der Rückenplatte 13 ist eine Haltefeder 46 angeordnet (D2 S. 13 letzter Abs.). Die
Druckplatte 11 weist Haltezapfen 24, 25 auf, die in entsprechende Bohrungen der
Rückenplatte 13 eingreifen (D2 S. 13 zweiter Abs., S. 15 letzter Abs., Fig. 1, 5).
Damit sind aus der D2 die Merkmale 1.1 bis 1.4, 1.6 und 1.7.2 bekannt; das
Merkmal 1.5 wird durch die D2 nur teilweise vorweggenommen, da die Haltezapfen
24, 25 und die Bohrungen 50 nur an der Bremsbacke 12 und nicht an der
Bremsbacke 27 angeordnet sind. Gemäß D2 S. 14 zweiter Abs. sind die beiden
Haltebolzen 24, 25 […] in Bohrungen 50 der Druckplatte 11 eingepreßt. Auch die
Fig. 1 der D2 zeigt eindeutig, dass die als Aussparung fungierenden Bohrungen 50
zusammen mit den als korrespondierender Vorsprung dienenden Haltezapfen 24,
25 über ein dazwischenliegendes Federblech sich berührend aneinander liegen, so
dass aus der D2 das Merkmal 1.7.1 nicht bekannt ist.
c) Eine aus der Veröffentlichung JP S57-177431 A (D5) bekannte Scheibenbremse
(Disk Brake for Automobile) weist einen Bremssattel (calliper C) auf, der eine
Scheibe (disc D) umgibt, und einen Kolben (piston 15), der über ein keramisches
Isoliermaterial (insulating material of ceramic 161), eine Rückenplatte (backing
plate 91) und ein Bremspad (pad P1) die Scheibe (disc D) zuspannt, vgl. in D5 Fig.
2 i. V. m. dem englischsprachigen Abstract. An der Rückenplatte (backing plate 91)
ist ein Zapfen (supporting shaft 17) ausgebildet, der als ein an dem Bremspad
ausgebildeter Vorsprung gemäß Merkmal 1.4 aufgefasst werden kann. Wie aus der
Fig. 2 hervorgeht, ragt der Zapfen (supporting shaft 17) durch eine nicht näher
bezeichnete Aussparung in dem keramischen Isoliermaterial (insulating material of
ceramic 161).
Soweit der Fachmann das keramische Isliermaterial (insulating material of
ceramic 161) als Teil des Bremsträgers auffasst, ist dessen Aussparung nicht
berührungsfrei zu dem einen korrespondierenden Vorsprung darstellenden
supporting shaft 17, weil dieser mit dem keramischen Isoliermaterial (insulating
material of ceramic 161) vernietet ist. Damit offenbart die D5 nicht das
Merkmal 1.7.1.
d) Aus der Offenlegungsschrift DE 43 32 709 A1 (D7) ist eine Schwimmsattel-
Scheibenbremse mit verwechslungssicheren Bremsbelägen bekannt.
Ein in den Fig. 1 bis 5 und der zugehörigen Beschreibung Sp. 2 Z. 46 - Sp. 3 Z. 28
offenbarter Schwimmsattel 1 umgreift eine Bremsscheibe 3. Zwei Bremsbeläge 4,
5 sind auf beiden Axialseiten der Bremsscheibe 3 angeordnet; ein Bremskolben 8
dient zum direkten Andruck des inneren, kolbenseitigen Bremsbelags 5 an die
Bremsscheibe 3.
Die Bremsbeläge 4, 5 weisen jeweils eine Rückenplatte 12 auf, die einen Reibbelag
trägt. Die Rückseiten der Rückenplatten 12 sind mit zwei axialen Vorsprüngen 13,
14 versehen, die […] aus dem Material der Rückenplatten 12 als Noppen
herausgeformt sind, wobei die Vorsprünge 13, 14 für die Verwechslungssicherung
vorgesehen sind.
An den Vorsprüngen 13, 14 ist ein Dämpfungsblech 18 vernietet (D7 Fig. 2), so dass
aufgrund der Vernietung die nicht näher bezeichneten Aussparungen zur Aufnahme
der Vorsprünge 13, 14 in dem Dämpfungsblech 18 nicht entsprechend
Merkmal 1.7.1 berührungsfrei mit den Vorsprüngen 13, 14 sind.
Für die Funktion der Verwechslungssicherung sind die Vorsprünge 13, 14 einerseits
unmittelbar neben dem zum Andruck des Bremskolbens 8 vorgesehenen
Flächenbereich angeordnet, und andererseits sind die Vorsprünge 13, 14
gleichzeitig
in den zur Anlage an den Fingern 10, 11 des äußeren
Gehäuseschenkels 9 vorgesehenen seitlichen Flächenbereichen angeordnet, um in
zwei Ausnehmungen 19, 20 der Finger 10, 11 des äußeren Gehäuseschenkels 9
hineinzuragen. Damit sind aus der D7 zwar die Merkmale 1.2 bis 1.4 bekannt, nicht
jedoch das Merkmal 1.7.1, denn die Vorsprünge 13, 14 sind auf der einen Seite
unmittelbar, also nicht berührungsfrei, neben dem zum Andruck des
Bremskolbens 8 vorgesehenen Flächenbereich angeordnet, und auf der anderen
Seite sind die Vorsprünge 13, 14 […] in den zur Anlage, also auch nicht
berührungsfrei,
an den Fingern 10, 11
[…]
vorgesehenen
seitlichen
Flächenbereichen angeordnet.
Wenn der Fachmann den in Fig. 4 dargestellten Bremskolben 8 als Einsatz gemäß
Merkmal 1.5 auffasst, ist dieser jedoch nicht als Platte gemäß Merkmal 1.7.2
ausgeführt.
e) Die Offenlegungsschrift DE 43 40 451 A1 (D8), vgl. dort Sp. 3 Z. 36 - Sp. 4 Z. 34,
Fig. 1 - 7, offenbart einen Schwimmsattel, dessen Konturen in Fig. 6 durch
Strichelung 16 dargestellt sind, mit einem inneren Bremsbelag 1, der an einem
Bremskolben anliegt. Der Bremskolben ist in Fig. 7 durch eine doppelte Strichelung
19 angedeutet. Ein äußerer Bremsbelag 2 liegt an einem Gehäuseschenkel des
Schwimmsattels an. Je ein Dämpfungsblech 10 ist mit einer
inneren
Belagträgerplatte 3 und einer äußeren Belagträgerplatte 7 vernietet, wobei die
Belagträgerplatten 3, 7 mit Nietköpfen 4, 5, 6, 8 und 9 versehen sind, die sich durch
Löcher 11 bis 15 in den Dämpfungsblechen 10 erstrecken. Soweit die Nietköpfe 4,
5, 6, 8 und 9 als an dem Bremspad ausgebildete Vorsprünge und die Löcher 11 bis
15 als Aussparungen aufgefasst werden, so sind diese jedenfalls aufgrund der
Vernietung nicht berührungsfrei zueinander entsprechend Merkmal 1.7.1
ausgebildet.
f) Der im Einspruchsschriftsatz der Einsprechenden II vorgetragenen Auffassung,
wonach das Merkmal des erteilten Patentanspruchs 2, das dem Merkmal 1.7.1
entspricht, aus der DE 696 26 573 T2 (D12) bekannt sei, kann nicht gefolgt werden.
Denn selbst wenn die aus der D12 Fig. 2, 3 bekannten Ausschnitte 10, 11 als
Aussparungen entsprechend Patentanspruch 1 aufgefasst werden, und die
erhöhten Stützflächen 7, 8 als Vorsprünge fungieren würden, so sind diese nicht
berührungsfrei zueinander, wie aus den Fig. 2, 3 der D12 unmittelbar hervorgeht.
Auch die Beschreibung der D12 gibt keinen Hinweis für eine Ausgestaltung
entsprechend dem Merkmal 1.7.1.
Gleiches gilt für die Offenbarung der Veröffentlichung EP 0 752 541 A1 (D11), die
zur selben Patentfamilie wie die D12 gehört.
g) Die übrigen vorveröffentlichten Druckschriften D3, D4, D6, D9, D10 und D15
(bzw. der zur selben Patentfamilie wie D15 gehörenden D16) liegen weiter ab. Ob
aus diesen Druckschriften, die zwar allesamt Scheibenbremsen zeigen, auch die
Merkmale 1.1 bis 1.6 bekannt sind, kann dahingestellt bleiben, denn zumindest
weist keine dieser Scheibenbremsen das Merkmal 1.7.1 auf, wonach eine
Aussparung berührungsfrei gegenüber einem korrespondierenden Vorsprung ist.
h) Lediglich aus den nachveröffentlichten Druckschriften D13 und D14 sind jeweils
Scheibenbremsen bekannt, bei denen gemäß Merkmal 1.7.1 eine am Bremspad
ausgebildete Aussparung gegenüber einem korrespondierenden, am Bremsträger
oder an Teilen des Bremsträgers ausgebildeten Vorsprung berührungsfrei ist; vgl.
in D13 Abs. [0038] aE, Fig. 2 - 4 Pos. 20a, 20b, 21; vgl. in D14 Fig. 27, wonach der
Vorsprung 396’ berührungsfrei zwischen den Kolben 360’ liegt.
Hingegen weisen die Scheibenbremsen nach D13 oder D14 keinen benachbart zu
dem
jeweiligen Bremspad
in dem Bremsträger angeordneten oder darin
hineinreichenden Einsatz auf, an dem der bremsträgerseitige Vorsprung
ausgebildet ist, so dass aus D13 oder D14 die Merkmale 1.5, 1.6 und 1.7.2 nicht
bekannt sind.
7.3
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag B1 beruht auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Die Druckschriften D13 und D14 bleiben auf Grund ihres Altersrangs bei der
Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt.
b) Die Beschwerdegegnerin II und Einsprechende II vertritt die Auffassung, dass
aus der Druckschrift D1 die Berührungsfreiheit der Aussparung gemäß
Merkmal 1.7.1 für den Fachmann zumindest nahegelegt sei, da das bekannte
nietartige Befestigungsmittel der Blattfeder, und nicht die Blattfeder selbst als
korrespondierender Vorsprung aufzufassen wäre.
Wie bereits oben zur Neuheit ausgeführt, stellt das aus D1 Fig. 8 bekannte nietartige
Befestigungsmittel einen notwendigen Bestandteil der Blattfeder 42 dar, die einen
Steg 43 in der Ausnehmung 44 berührend hintergreift, so dass aus der D1 das
Merkmal 1.7.1 nicht bekannt ist.
Auch ist aus der D1 keine Anregung zu erkennen, die Blattfedern 42 und die
Ausnehmung 44 berührungsfrei zueinander auszuführen. Denn nach D1 S. 12
Z. 21 - 25 dient das Hintergreifen des Stegs 43 in der Ausnehmung 44 durch die
Blattfeder 42 dazu, dass jeweils die Druckstücke 11, 12 und die Belagträger 3b, 4b
derart miteinander verbunden [sind], daß ein Zurückziehen der Bremsbeläge 3, 4
bei einem Zurückdrehen der Nachstellelemente 9, 10 und bei einem Lösen der
Bremse gewährleistet ist.
Selbst wenn sich der Fachmann die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe stellt,
den Bremssattel 1 der D1 dahingehend zu verbessern, dass beim Einsetzen des
Bremsbelags 3, 4 sowohl erkennbar ist, ob dieser für die Bremse bestimmt ist, als
auch, ob dieser in richtiger Einbaulage montiert wird, hat er keinerlei Veranlassung,
die Blattfedern 42 und die Ausnehmung 44 berührungsfrei zueinander auszuführen,
da sonst die Bremsbeläge 3, 4 nicht mehr zurückgestellt würden, was aus Sicht der
Fachmanns zur Folge hätte, dass die Funktion der aus D1 bekannten
Scheibenbremse beeinträchtigt wäre.
c) Die Einsprechende II stellt in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 03.11.2016 S. 10
die nicht näher ausgeführte Behauptung auf, die Merkmale der erteilten
Patentansprüche 2 und 3 (die den Merkmalen 1.7.1 und 1.7.2 des Patentanspruchs
nach Hilfsantrag B1 entsprechen) erschlössen sich, unmittelbar aus der Fig. 1 der
D12 und der Fachmann würde diese Merkmale auf beide Bremsbeläge bzw.
Bremspads übertragen.
Wie bereits oben zur Neuheit ausgeführt, ist auch aus der D12 das Merkmal 1.7.1
nicht bekannt. Auch ist nicht zu erkennen, dass die D12 einen Hinweis oder eine
Anregung zu einer derartigen Ausgestaltung geben würde:
Die D12 offenbart zwar eine Lösung
für die Aufgabe, wie Reibklötze
verwechslungssicher in eine Gleitsattelscheibenbremse 1 eingebaut werden
können (D12 Abs. [0005], [0019] aE, [0023], Fig. 1 - 4). Dafür ist das Außenprofil
der Klötze (2, 3) asymmetrisch, und die entsprechenden Trägeröffnungen (4, 5) des
Trägers (1A) sind so an dieses Außenprofil der Klötze (2, 3) angepasst, dass jeder
Reibklotz (2, 3) in die Trägeröffnung (4, 5) nur so eingebaut werden kann, daß das
Reibmaterial (2A, 3A) einwärts des Trägers (1A) gewandt ist. Dabei sind die Klötze
(2, 3) so in den Öffnungen (4, 5) in dem Träger (1A) angebracht, dass die Klötze
(2, 3) innerhalb des Trägers (1A) durch Angriff von äußeren Flächenabschnitten
(10, 11, 12, 13) an Stützflächen (6, 7, 8, 9) des Trägers (1A) gestützt werden; vgl.
D12 Anspruch 1. Damit sind, wie auch in der Fig. 3 der D12 dargestellt, die
Flächenabschnitte (10, 11, 12, 13) und die Stützflächen (6, 7, 8, 9) funktionsbedingt
zum Stützen der Reibklötze in den Öffnungen 4, 5 (D12 Abs. [0019] aA) in
dauerndem Kontakt, so dass es für den Fachmann aus der D12 keinerlei Anregung
dazu gibt, die Flächenabschnitte und die Stützflächen berührungsfrei zueinander
auszuführen.
d) Auch aus den weiteren
im Verfahren befindlichen vorveröffentlichten
Druckschriften D2 bis D11 und D15 (bzw. D16) ist das Merkmal 1.7.1 nicht bekannt;
zur Vermeidung von Wiederholungen sie auf obige Ausführungen zur Neuheit
verwiesen.
Somit konnte auch von diesen Entgegenhaltungen weder für sich, noch in jeder
denkbaren Kombination untereinander eine Anregung zu einer solchen
Ausgestaltung gemäß Merkmal 1.7.1 ausgehen.
e) Auch der Umstand, dass dem Fachmann für eine Ausgestaltung eines
Bremssattels mit dem Merkmal 1.7.1 möglicherweise keine
technischen
Schwierigkeiten im Sinne eines nur schwer zu überwindenden Hindernisses im
Wege standen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Kombination der
– funktional zusammenwirkenden – Merkmale nach Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag B1 für ihn nahegelegen habe und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhte. Vielmehr wäre es auch dann erforderlich gewesen, dass das Bekannte
dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der erfindungsgemäßen Lösung zu
gelangen (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2013 - X ZR 118/11, Tz. 28 m. w. N.
– [Werkzeugkupplung]).
7.4
Die auf den mit Hilfsantrag B1 verteidigten Patentanspruch 1 rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 12 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen des Bremssattels nach diesem Patentanspruch 1. Sie sind
deshalb zusammen mit diesem gewährbar.
8.
Nachdem dem Hilfsantrag B1 stattgegeben wurde, erübrigen sich
Ausführungen zu den Hilfsanträgen B2 bis B4.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Bayer
Krüger
Herbst
Fi