Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 24.11.2020 – 17 W (pat) 17/20
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:241120B17Wpat17.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 17/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. November 2020
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 011 540.4
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. November 2020 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters
Dipl.-Phys. Dr. Forkel und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:241120B17Wpat17.20.0
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„ Vergleichende Darstellung von medizinischen Bildern “
wurde am 3. März 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
Die Patentanmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 T
des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 16. Oktober 2019 mit
der Begründung zurückgewiesen, dass der
jeweilige Gegenstand des
Patentanspruchs 1 weder gemäß dem (damaligen) Hauptantrag noch gemäß den
(damaligen) Hilfsanträgen 1 bis 3 patentfähig sei, da er nicht auf erfinderischer
Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht stellte die
Beschwerdeführerin den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle G 06 T vom 16. Oktober 2019
aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit
folgenden
Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag, überreicht in
der mündlichen Verhandlung am 24. November 2020,
Beschreibung Seiten 1 bis 23, eingegangen am 3. März 2009,
und
Zeichnungen Fig.1 bis Fig.3, eingegangen am 3. März 2009,
hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 24. November 2020,
Beschreibung Seiten 1 bis 23, eingegangen am 3. März 2009, und
Zeichnungen Fig.1 bis Fig.3, eingegangen am 3. März 2009,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 24. November 2020,
Beschreibung Seiten 1 bis 23 und
Zeichnungen Fig.1 bis Fig.3, jeweils eingegangen am 3. März 2009.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (hier mit einer
möglichen Gliederung versehen):
M1
1.
Computer-implementiertes Verfahren zur vergleichenden
Darstellung von einem ersten medizinischen Bild (B1) und zumindest
einem zweiten medizinischen Bild (B2) eines Patienten auf einem
Anzeigegerät (M),
M1.1 wobei das erste medizinische Bild (B1) und/oder das zweite
medizinische Bild (B2) von jeweils einer medizinischen bildgebenden
Modalität (12) akquiriert ist,
mit folgenden Verfahrensschritten:
M2
Erfassen
eines
Visualisierungskontextes
(VK)
mit
Visualisierungsparametern zur Bildverarbeitung
für das erste
medizinische Bild (B1) mittels eines Erfassungsmoduls (22),
M2.1 wobei der Visualisierungskontext (VK) unabhängig von einem
Akquisitionsprotokoll zur Akquisition des medizinischen Bildes ist;
M2.2 und wobei das Erfassen des Visualisierungskontextes (VK) durch
einen Lese-Zugriff auf denjenigen Speicherort erfolgt, an dem auch
das erste Bild (B1) gespeichert ist;
M3
Erfassen
eines
Anwendungssignals,
das
über
eine
Benutzerschnittstelle
erfasst
wird,
um
den
erfassten
Visualisierungskontext (VK) für das erste medizinische Bild (B1)
automatisch auf zumindest das zweite medizinische Bild (B2)
anzuwenden und
M4
Neudarstellen des zweiten medizinischen Bildes
(B2) und
gleichzeitiges Darstellen des ersten medizinischen Bildes (B1) auf
dem Anzeigegerät
(M) unter Anwendung des erfassten
Visualisierungskontextes (VK) zum Vergleich.
In der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 wird beim Patentanspruch 1 gegenüber der
Fassung des Hauptantrags zwischen den Merkmalen M2.2 und M3 das Merkmal
M2.3 und wobei der erfasste Visualisierungskontext (VK) unabhängig von
dem medizinischen Bild (B1) aber in Bezug auf das jeweilige
medizinische Bild (B1) gespeichert wird, auf das er angewendet
worden ist;
eingefügt.
In der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 wird beim Patentanspruch 1 gegenüber der
Fassung des Hilfsantrags 1 nach Merkmal M4 das Merkmal
M5
sowie Zusätzliches Darstellen von Zusatzinformationen, umfassend
Daten zur bildgebenden Modalität, vorzugsweise in Form eines Icons,
mit der das jeweilige Bild (B1, B2) erfasst worden ist, falls die zu
vergleichenden Bilder (B1, B2) von unterschiedlichen Modalitäten
erfasst worden sind.
angehängt.
Zu den jeweiligen weiteren Patentansprüchen 2 bis 10 nach Hauptantrag und den
Hilfsanträgen 1 und 2 wird auf die Akte verwiesen.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
ist die
Druckschrift
D1: M. EICHELBERG, J. RIESMEIER (u.a.): "Consistency of Softcopy and
Hardcopy: Preliminary Experiences with the new DICOM Extensions
for Image Display". In: Proc. SPIE, Vol. 3980, p. 97-106, Medical
Imaging 2000: PACS Design and Evaluation: Engineering and Clinical
Issues, G. James Blaine, Eliot L. Siegel (Eds.), ISBN:9780819435972
genannt worden. Vom Senat wurden die Druckschriften
D2: US 2005 / 0 228 250 A1
und
D3: US 2007 / 0 127 791 A1
in das Verfahren eingeführt.
II.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie konnte
jedoch keinen Erfolg haben, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag nicht neu ist, und da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs
1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 1
Abs. 1 i. V. m. § 3 Satz 1 und § 4 Satz 1 PatG). Damit kann dahingestellt bleiben,
ob der jeweils beanspruchte Gegenstand gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG
vom Patentschutz ausgeschlossen ist.
1.
Die vorliegende Patentanmeldung liegt auf dem Gebiet der Bildverarbeitung
und betrifft ein Verfahren zur vergleichenden Darstellung von mehreren
medizinischen Bildern eines Patienten (Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).
Laut Beschreibungseinleitung sei es im Rahmen vieler medizinischer Abläufe
erforderlich, erfasste oder bereits vorliegende medizinische Bilder zu vergleichen.
Beispielsweise müsse ein erstes medizinisches Bild, das von einer
Magnetresonanzaufnahme des Patienten zu einem ersten Zeitpunkt stammt, mit
einer zweiten Aufnahme des Patienten zu einem späteren Zeitpunkt verglichen
werden, um zu analysieren,
inwieweit sich Strukturveränderungen oder
Größenveränderungen bei z.B. einem auf den Bildern dargestellten Tumor ergeben
hätten (Offenlegungsschrift, Absätze [0002], [0003]).
Bei der Darstellung von medizinischen Bildern seien Visualisierungsparameter bzw.
Visualisierungsattribute
von
hoher Bedeutung.
Je
nach Wahl
der
Visualisierungsparameter ergebe sich eine unterschiedliche Darstellung des Bildes,
was letztendlich zu einer unterschiedlichen Interpretation des Bildinhaltes führen
könne. Daher sei es beim Vergleich medizinischer Bilder notwendig, auch die den
unterschiedlichen Bildern zugeordneten Visualisierungsparameter aufeinander
abzustellen. Das Abgleichen bzw. Übertragen von Visualisierungsparametern
könne jedoch eine zeitaufwendige und fehleranfällige Aufgabe sein, die letztlich die
Effizienz der Diagnose verringere (Offenlegungsschrift, Absätze [0004] bis [0006]).
Im Stand der Technik seien deshalb Ansätze bekannt, die versuchten, ein
manuelles Duplizieren von Visualisierungsattributdefinitionen zu vermeiden oder
zumindest zu verringern. Alle diese Ansätze wiesen jedoch Nachteile auf.
So würden Hersteller von Bildablage- und Kommunikationssystemen bestimmte
Layout-Definitionen verwenden, wobei Visualisierungsattribute Voreinstellungen
oder benutzerspezifischen Konfigurationen entsprechend definiert werden könnten;
einige Systeme erlaubten darüber hinaus eine vordefinierbare Synchronisation
zwischen unterschiedlichen Ansichten für ausgewählte Visualisierungsattribute. Der
Nachteil dieses Ansatzes sei darin zu sehen, dass dieser nur für bestimmte,
ausgewählte Bilddatensätze verwendet werden könne und die Voreinstellungen
sehr beschränkt seien.
Darüber hinaus sei es bekannt, Präsentationszustände für die Darstellung von
medizinischen Bilddatensätzen
zu
erfassen
und
im System
als
Hintergrundinformation zu hinterlegen. Einige Systeme erlaubten es, einen
sogenannten DICOM-Präsentationszustand zur Darstellung eines bestimmten
medizinischen Bildes zu speichern, um ein späteres wiederholtes Darstellen
desselben Bildes mit demselben Präsentationszustand zu ermöglichen. Dieser
Ansatz sei jedoch lediglich zur Darstellung eines bestimmten Bildes „gelegt“ und
unterstütze nur 2D-Bilddatensätze.
Schließlich sei es bekannt, bestimmte Voreinstellungen im Bezug auf die jeweils
verwendeten Visualisierungstools zur Verfügung zu stellen. Diese Voreinstellungen
könnten jedoch nicht ohne weiteres auf andere Visualisierungstools übertragen
werden; zudem sei es mit ihnen nicht möglich, einen vollständigen Kontext für die
Visualisierung eines medizinischen Bildes zu beschreiben (Offenlegungsschrift,
Absätze [0007] bis [0010]).
Vom Stand der Technik ausgehend habe sich die vorliegende Patentanmeldung zur
Aufgabe gestellt, einen Weg aufzuzeigen, mit dem das Vergleichen von zwei oder
mehreren medizinischen Bildern verbessert werden könne (Offenlegungsschrift,
Absatz [0011]).
Als Fachmann, der mit der Lösung dieser Aufgabe betraut wird, ist ein Informatiker
mit mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption und Entwicklung grafischer
Benutzerschnittstellen -
insbesondere
für Anwendungen
im Bereich der
medizinischen Bilddatenverarbeitung - anzusehen.
2.
Zur Lehre des Patentanspruchs 1
Zur Lösung der Aufgabe sieht der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
ein computer-implementiertes Verfahren zur vergleichenden Darstellung von einem
ersten medizinischen Bild und zumindest einem zweiten medizinischen Bild eines
Patienten auf einem Anzeigegerät vor, wobei zumindest eines der beiden Bilder von
einer medizinischen bildgebenden Modalität akquiriert ist (Merkmale M1 und M1.1).
Die vorliegende Patentanmeldung definiert den Begriff „vergleichende Darstellung“
nicht ausdrücklich. Aus dem Gesamtzusammenhang der Beschreibung wird für den
Fachmann jedoch deutlich, dass darunter insbesondere eine Art und Weise der
Darstellung des ersten und des zweiten Bildes zu verstehen ist, die es einem
Betrachter erlaubt, die beiden Bilder - etwa zum Zweck einer Diagnose oder
Befundung - zu vergleichen (vgl. Offenlegungsschrift, insbesondere Absätze [0002],
[0006], [0012], [0016]). Diese Voraussetzung ist jedoch bereits dann erfüllt, wenn
das erste und das zweite Bild gleichzeitig nebeneinander dargestellt werden. Denn
beim Betrachten dieser Bilder nimmt ein Benutzer immer auch „automatisch“
Unterschiede zwischen den Inhalten der beiden Bilder wahr, wozu er die Bilder
zwangsläufig miteinander verglichen haben muss.
Für das erste medizinische Bild wird
ein Visualisierungskontext mit
Visualisierungsparametern zur Bildverarbeitung mittels eines Erfassungsmoduls
erfasst (Merkmal M2). Bei diesen Parametern handelt es sich beispielsweise um
Schichtpositionen, Vergrößerungsmaßstab, Farbtabellen, Kontrastangaben,
Orientierungsangaben, Positionsangaben, Overlay-Angaben, Zoom-Definitionen
oder die verwendete Visualisierungstechnik (Offenlegungsschrift, Absätze [0004],
[0018]).
Was unter einem „Visualisierungskontext“ allerdings konkret zu verstehen sein soll,
geht aus der Beschreibung nicht ausdrücklich hervor. Der Beschreibung ist dazu
lediglich
implizit zu entnehmen, dass ein Visualisierungskontext aus
Visualisierungsattributen,
Visualisierungsparametern
oder
Visualisierungseinstellungen bestehen (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0032] -
„Visualisierungsattribute bzw. -parameter als Visualisierungskontext“; Absatz [0053]
- „Einstellungen […] als Visualisierungskontext vorgeschlagen“) und neben diesen
auch Referenzen auf Originalbilder enthalten kann (Absatz [0052]).
Nach Merkmal M2.1 soll der Visualisierungskontext
ferner
von einem
Akquisitionsprotokoll zur Akquisition des medizinischen Bildes unabhängig sein.
Laut Beschreibung umfasst der Begriff „Akquisitionsprotokoll“ alle Protokolle, die bei
der Erfassung bzw. der Akquisition der medizinischen Bilder relevant seien; hier
könnten neben den Geräteinformationen auch noch weitere Kontextparameter (wie
z. B. Zeitangaben, Hintergrundinformationen zur Position und Lagerung des
Patienten, Voreinstellungen etc.) im Rahmen der Erfassung der medizinischen
Bilder berücksichtigt werden (Offenlegungsschrift, Absatz [0019]).
Daher versteht der Fachmann unter einem Visualisierungskontext im Sinne der
Merkmale M2 und M2.1 eine Menge von Daten, welche Attribute, Parameter
und/oder Einstellungen umfasst, die die Visualisierung medizinischer Bilder
betreffen
oder
beeinflussen,
selbst
aber
nicht Bestandteile
eines
Bildakquisitionsprotokolls sind.
Das Erfassen des Visualisierungskontextes soll ferner durch einen Lese-Zugriff auf
denjenigen Speicherort erfolgen, an dem auch das erste Bild gespeichert ist
(Merkmal M2.2).
Gemäß Merkmal M3 soll dann ein Anwendungssignal erfasst werden, das über eine
Benutzerschnittstelle erfasst wird, um den erfassten Visualisierungskontext für das
erste medizinische Bild auf zumindest das zweite medizinische Bild anzuwenden.
Bei dem Anwendungssignal kann es sich um eine Tastaturbedienung, einen
Mausklick, das Betätigen eines Icons auf einer graphischen Benutzeroberfläche, ein
akustisches Signal oder um alternative Signalarten handeln (Offenlegungsschrift,
Absatz [0020]). Ein Anwenden des Visualisierungskontexts auf das zweite Bild ist
aus fachmännischer Perspektive insbesondere ein Berechnen der Bildinformation
(z.B. der Pixelwerte) des zweiten Bilds unter Verwendung
der
im
Visualisierungskontext enthaltenen Visualisierungsattribute, Visualisierungsparameter oder Visualisierungseinstellungen.
Schließlich soll ein Neudarstellen des zweiten medizinischen Bildes und ein
gleichzeitiges Darstellen des ersten medizinischen Bildes auf dem Anzeigegerät
unter Anwendung des erfassten Visualisierungskontextes „zum Vergleich“ erfolgen
(Merkmal M4). Aus Sicht des Fachmanns bedeutet der Zusatz „zum Vergleich“ hier
insbesondere, dass das gleichzeitige Darstellen des ersten und des
neudargestellten zweiten medizinischen Bildes einem Vergleich der beiden Bilder
dient, einen solchen Vergleich ermöglicht oder mit der Zielsetzung eines solchen
Vergleichs vorgenommen wird.
Der erfasste Visualisierungskontext wird nach dem zusätzlichen Merkmal M2.3
gemäß Hilfsantrag 1 unabhängig von dem medizinischen Bild, aber in Bezug auf
das jeweilige medizinische Bild gespeichert, auf das er angewendet worden ist. Für
den Fachmann bedeutet dies insbesondere, dass der Visualisierungskontext in
einem Speichervorgang gespeichert wird, bei dem das medizinische Bild nicht
mitgespeichert wird, und dass der Visualisierungskontext eine Referenz (z.B. einen
Link) auf das medizinische Bild enthält.
Falls die zu vergleichenden Bilder von unterschiedlichen Modalitäten erfasst worden
sind, sollen gemäß dem weiteren Merkmal M5 gemäß Hilfsantrag 2 zusätzlich Daten
zur bildgebenden Modalität umfassende Zusatzinformationen vorzugsweise in Form
eines Icons dargestellt werden. In diesem Icon kann beispielsweise dargestellt sein,
mit welcher Modalität das jeweilige Bild akquiriert worden ist. Die dargestellten
Informationen können beim Vergleichsvorgang berücksichtigt werden (vgl.
Offenlegungsschrift, Absatz [0027] i. V. m. Absatz [0016]).
3.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit der beanspruchten Lehre sind die
Druckschriften D1 und D2 von besonderer Bedeutung.
Die Druckschrift D1 stellt verschiedene Erweiterungen des beim medizinischen
Bilddatenmanagement weithin verwendeten DICOM-Standards vor (vgl. Titel und
Abstract; „DICOM“ = „Digital Imaging and Communications in Medicine“). In
Abschnitt 3 der Druckschrift D1 ist eine Erweiterung beschrieben, bei der sämtliche
Parameter, die definieren, wie ein Bild angezeigt werden soll, in einem separaten
DICOM-Objekt - dem „presentation state object“ - im Rahmen einer bereits
vorhandenen üblichen DICOM-Infrastruktur übertragen, gespeichert und abgerufen
werden können (vgl. insbesondere S. 101, Absätze über und unter Figur 7).
Die Druckschrift D2 beschreibt ein Bildverarbeitungssystem („imaging system (10)“)
zur Visualisierung und Navigation komplexer zwei- und dreidimensionaler Modelle
innerer Organe, die aus zweidimensionalen Bilddatensätzen eines medizinischen
Bildgebungsgeräts erzeugt wurden (Absatz
[0006],
[0033]; Figur 1). Das
Bildverarbeitungssystem umfasst das 3D-Bildverarbeitungswerkzeug
„V3D
Explorer“, dessen Funktionalitäten ausführlich beschrieben werden (Absätze [0034]
bis [0047] und [0088] bis [0132] sowie Figuren 3 bis 19).
4.
Das computerimplementierte Verfahren des Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag ist nicht patentfähig, da es gegenüber dem aus der Druckschrift D2
Vorbekannten nicht neu ist.
So
lassen
sich mittels
der
grafischen Benutzerschnittstelle
des
Bildverarbeitungswerkzeugs „V3D Explorer“ mehrere medizinische Bilder eines
Patienten in separaten, nebeneinander angeordneten Ansichten („views“) auf einem
Anzeigegerät
(„computer screen“) gleichzeitig nebeneinander darstellen
(Absatz [0088], [0089], [0092] i. V. m. Absatz [0038], sechster Satz; Figuren 5(b), 6
und 15). Diese Art und Weise der Präsentation der Patientenbilder ist bereits eine
„vergleichende Darstellung“ im Sinne des Merkmals M1.
Die Patientenbilder, die als erste Bilder im Sinne des Patentanspruchs 1 angesehen
werden können, können ferner jeweils von einer medizinischen bildgebenden
Modalität akquiriert worden sein (Absatz [0033]; Figur 1).
Somit implementiert das aus der Druckschrift D2 bekannte Bildverarbeitungssystem
ein computerimplementiertes Verfahren mit den Merkmalen M1 und M1.1.
Der „V3D Explorer“ erlaubt dem Nutzer, die Darstellung der Bilder durch „volume
rendering settings“
- also durch Einstellung bestimmter Volumenrenderingparameter
- zu beeinflussen; diese Parameter können beispielsweise eine
Farbkarte („color map“), Transferfunktionen, Window/Level-Einstellungen, oder
auch Position („viewpoint“) und Winkel („angle“) der zum Rendern verwendeten
virtuellen Kamera sein (Absätze [0008], [0046], [0111], [0114], [0116] sowie „claims“
20 und 23 bis 25; s. auch Absatz [0044]).
Ferner
sieht
der
„V3D
Explorer“
die Möglichkeit
vor,
einen
Patientenstudiendatensatz („patient study
file“,
„patient study dataset“) als
Bestandteil einer Sitzung („session“) zu öffnen und in seiner Gesamtheit
-
selbstverständlich in einem Speicher - abzuspeichern (Absätze [0090], [0106]).
Nach Absatz [0090] umfasst der Patientenstudiendatensatz sowohl Patientenbilder
(„2D slice data […] a non-contrast 3D model with labels and components“, d.h.
zweidimensionale Schichtbilder und ein dreidimensionales Modell des Patienten,
welches nach Absatz
[0039] einen ursprünglichen dreidimensionalen
Volumenbilddatensatz („original CT volume dataset“) enthalten kann) als auch die
zugehörigen Visualisierungsparameter („visualization parameters“), zu denen der
Fachmann insbesondere auch die Volumenrenderingparameter zählt.
Diese Volumenrenderingparameter bilden einen Visualisierungskontext im Sinne
der vorliegenden Patentanmeldung. Denn sie sind Darstellungseinstellungen, die
der Benutzer über die grafische Benutzerschnittstelle vornimmt, um die
Visualisierung der auf dem Bildschirm angezeigten medizinischen Bilder seinen
Bedürfnissen entsprechend zu optimieren (vgl. etwa Absatz [0046] – „a user-friendly
Window Level and Colormap editor, wherein each viewer can adjust to the user’s
[…] Window/Level parameters for the best view of an abnormality“; Absatz [0116] –
„[…] allowing the user to orientate the 3D image for the best possible viewing“), ohne
dabei auf ein Akquisitionsprotokoll - ein solches ist in der Druckschrift D2 auch an
keiner Stelle erwähnt - Rücksicht zu nehmen.
Beim Öffnen der Sitzung wird auf den
in dem Speicher abgelegten
Patientenstudiendatensatz und damit selbstverständlich auch auf die ebenfalls dort
als Teil des Patientenstudiendatensatzes gespeicherten Visualisierungsparameter
lesend zugegriffen. Damit verwirklicht die Lehre der Druckschrift D2 auch die
Merkmale M2 und M2.1.
Da auch die Patientenbilder Teil des Patientenstudiendatensatzes sind, erfolgt
dieser Lesezugriff auf denselben Speicher, in dem die Patientenbilder - also die
ersten Bilder - gespeichert sind.
Daher liegt auch Merkmal M2.2 vor.
Die grafische Benutzerschnittstelle des „V3D Explorer“ weist zudem Icons auf, die
Container für Volumenrenderingeinstellungen repräsentieren. Diese Einstellungen
können von den einzelnen Ansichten geteilt oder von einer ursprünglichen Ansicht
in eine andere Ansicht kopiert werden (Absatz [0008]; Absatz [0118], erster und
zweiter Satz).
Falls der Benutzer beispielsweise möchte, dass die Position der virtuellen Kamera
einer bestimmten ursprünglichen Ansicht von einer anderen benachbarten Ansicht
übernommen wird, kann er mit einer Maus auf ein Icon - den „Camera Eye
Orientation Button 231“ - der ursprünglichen Ansicht klicken, diesen in die andere
Ansicht ziehen und die währenddessen gedrückte linke Maustaste anschließend
loslassen
(Absatz
[0117]; Figuren 14(a) und 15), so dass auch ein
Anwendungssignal im Sinne des Merkmals M3 erfasst wird.
Nach dem Loslassen der linken Maustaste besitzt die andere Ansicht die gleiche
Kameraposition wie die ursprüngliche Ansicht (Absatz [0117], letzter Satz), was ein
Neudarstellen des in der anderen Ansicht dargestellten Bildes impliziert.
Für den Fachmann ist es ferner selbstverständlich, dass die ursprüngliche Ansicht
während der Übertragung der Kameraposition in die andere Ansicht weiter
unverändert dargestellt bleibt, so dass die Patientenbilder der ursprünglichen und
der anderen Ansicht gleichzeitig dargestellt werden. Hierzu lehrt die Druckschrift D2
auch nichts anderes.
Das gleichzeitige Anzeigen der in der ursprünglichen und der anderen Ansicht
dargestellten Bilder ermöglicht es dem Benutzer ferner, die Bilder zu betrachten und
dabei zu vergleichen.
Somit zeigt die Druckschrift D2 auch Merkmal M4.
Demnach sind sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aus
der Druckschrift D2 entnehmbar.
5.
Das computerimplementierte Verfahren in der Fassung des Patentanspruchs
1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig, da für den Fachmann aus dem
aufgezeigten Stand der Technik nahegelegt war.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag durch das zusätzliche
Merkmal M2.3, gemäß dem der erfasste Visualisierungskontext unabhängig von
dem medizinischen Bild, aber in Bezug auf das jeweilige medizinische Bild
gespeichert wird, auf das er angewendet worden ist.
Bereits vor dem Anmeldetag war dem Fachmann aus der Druckschrift D1 bekannt,
dass die Verwendung eines typischerweise nur wenige Kilobytes umfassenden
Präsentationszustands-Objekts
(eines
„presentation
state
object“)
den
offensichtlichen Vorteil besitzt, dass Bilder an verschiedenen Betrachtungsstationen
in einer konsistenten Art und Weise betrachtet werden können, ohne dass dazu die
Bilder selbst mitausgetauscht werden müssten (vgl. Abstract, vorletzter und letzter
Satz i. V. m. S. 102, fünfter Absatz). Denn ein solches Präsentationszustands-
Objekt enthält zwar sowohl Visualisierungsparameter als auch Referenzen auf
Bilder, auf die diese Parameter angewendet werden sollen, die Bilder selbst jedoch
nicht (vgl. S. 101, Absatz vor Figur 7).
Für den Fachmann, der immer bestrebt ist, den Funktionsumfang bestehender
Softwarepakete zu vergrößern, war es naheliegend, eine der Verwendung des
Präsentationszustands-Objekts der Druckschrift D1 entsprechende vorteilhafte
Funktionalität auch für das Bildverarbeitungswerkzeug „V3D Explorer“ umzusetzen.
Dazu hätte er ein separates, unabhängig von den Patientenbildern speicherbares
Datenobjekt
vorgesehen, welches
neben
den
aktuellen Volumenrenderingparametern auch Referenzen auf diejenigen Bilder enthält, auf die diese
Parameter angewendet worden sind. Diese Vorgehensweise fexibilisiert und
beschleunigt
insbesondere den Austausch der Volumenrenderingparameter
zwischen unterschiedlichen Speicherorten, da dazu nur das geringe Datenvolumen
des Datenobjekts übertragen werden muss und nicht der gesamte
Patientenstudiendatensatz.
6.
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sein zusätzliches Merkmal M5 bei der
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist.
6.1
Gemäß Merkmal M5 werden Zusatzinformationen, die die bildgebende
Modalität betreffen, vorzugsweise in Form eines Icons dargestellt, falls die zu
vergleichenden Bilder von unterschiedlichen Modalitäten erfasst worden sind (vgl.
Absatz [0027] der Offenlegungsschrift; s. auch Absätze [0016] und [0049]).
Damit werden dem Benutzer lediglich Kontextdaten präsentiert, die dieser unter
Umständen bei seinem (rein gedanklichen) Vergleich der medizinischen Bilder
berücksichtigen kann. Das Merkmal M5 dient nur der Information des Benutzers und
geht damit nicht über eine bloße Vermittlung bestimmter Inhalte in grafischer Form
hinaus; daran kann auch die merkmalsgemäße Einschränkung auf den Fall der
Bilderfassung durch unterschiedliche Modalitäten nichts ändern. Die Darstellung
der Zusatzinformationen nimmt auch nicht auf physische Gegebenheiten der
menschlichen Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht, was
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Beitrag zur Lösung eines
konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln begründen würde (vgl.
BGH BlPMZ 2015, 246 – Bildstrom; BGH GRUR 2020, 599 – Rotierendes Menü);
dass die Wahrnehmung der Zusatzinformationen durch den Benutzer irgendwie
unzureichend oder eingeschränkt wäre, ist den gesamten Anmeldeunterlagen nicht
zu entnehmen.
Somit ist nicht erkennbar, dass die Anweisungen des Merkmals M5 die Lösung
eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest
beeinflussen, weswegen sie bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu
berücksichtigen sind (BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer
Informationen).
6.2
Die Anmelderin wendet ein, das Merkmal M5 leiste aufgrund der Darstellung
von Zusatzinformationen, welche Daten zur bildgebenden Modalität umfassten,
einen Beitrag zur Vermeidung von Fehldiagnosen aufgrund schwer vergleichbarer
Bilddarstellung, erhöhe die „Sicherheit“ der Bilddarstellung und habe deshalb einen
technischen Effekt zur Folge (vgl. dazu auch Beschwerdebegründung, Seite 7
Mitte). Das Merkmal M5 sei daher bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit zu
berücksichtigen.
Dieses Argument trägt jedoch nicht.
Denn aus dem Anspruchswortlaut ist bereits nicht abzuleiten, dass sich die
dargestellten Zusatzinformationen in technischer Hinsicht auf den Ablauf und das
Ergebnis des beanspruchten Verfahrens auswirken. Dass ein Benutzer die
Zusatzinformationen in seine Überlegungen einbezieht und daraus bestimmte
gedankliche Schlüsse zieht, ist nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 und liegt
zudem auch nicht auf dem Gebiet der Technik.
7.
Da über einen Antrag jeweils nur einheitlich entschieden werden kann, fallen
mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1
und 2 auch alle übrigen Patentansprüche dieser Anträge (BGH GRUR 1997, 120 –
Elektrisches Speicherheizgerät).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Bayer
Dr. Forkel
Dr. Städele
prö