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BPatG Beschluss vom 24.11.2020 – 17 W (pat) 17/20

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:241120B17Wpat17.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 17/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. November 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 011 540.4

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. November 2020 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters

Dipl.-Phys. Dr. Forkel und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2020:241120B17Wpat17.20.0

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„ Vergleichende Darstellung von medizinischen Bildern “

wurde am 3. März 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

Die Patentanmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 T

des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 16. Oktober 2019 mit

der Begründung zurückgewiesen, dass der

jeweilige Gegenstand des

Patentanspruchs 1 weder gemäß dem (damaligen) Hauptantrag noch gemäß den

(damaligen) Hilfsanträgen 1 bis 3 patentfähig sei, da er nicht auf erfinderischer

Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht stellte die

Beschwerdeführerin den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle G 06 T vom 16. Oktober 2019

aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit

folgenden

Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag, überreicht in

der mündlichen Verhandlung am 24. November 2020,

Beschreibung Seiten 1 bis 23, eingegangen am 3. März 2009,

und

Zeichnungen Fig.1 bis Fig.3, eingegangen am 3. März 2009,

hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 24. November 2020,

Beschreibung Seiten 1 bis 23, eingegangen am 3. März 2009, und

Zeichnungen Fig.1 bis Fig.3, eingegangen am 3. März 2009,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 24. November 2020,

Beschreibung Seiten 1 bis 23 und

Zeichnungen Fig.1 bis Fig.3, jeweils eingegangen am 3. März 2009.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (hier mit einer

möglichen Gliederung versehen):

M1

1.

Computer-implementiertes Verfahren zur vergleichenden

Darstellung von einem ersten medizinischen Bild (B1) und zumindest

einem zweiten medizinischen Bild (B2) eines Patienten auf einem

Anzeigegerät (M),

M1.1 wobei das erste medizinische Bild (B1) und/oder das zweite

medizinische Bild (B2) von jeweils einer medizinischen bildgebenden

Modalität (12) akquiriert ist,

mit folgenden Verfahrensschritten:

M2

Erfassen

eines

Visualisierungskontextes

(VK)

mit

Visualisierungsparametern zur Bildverarbeitung

für das erste

medizinische Bild (B1) mittels eines Erfassungsmoduls (22),

M2.1 wobei der Visualisierungskontext (VK) unabhängig von einem

Akquisitionsprotokoll zur Akquisition des medizinischen Bildes ist;

M2.2 und wobei das Erfassen des Visualisierungskontextes (VK) durch

einen Lese-Zugriff auf denjenigen Speicherort erfolgt, an dem auch

das erste Bild (B1) gespeichert ist;

M3

Erfassen

eines

Anwendungssignals,

das

über

eine

Benutzerschnittstelle

erfasst

wird,

um

den

erfassten

Visualisierungskontext (VK) für das erste medizinische Bild (B1)

automatisch auf zumindest das zweite medizinische Bild (B2)

anzuwenden und

M4

Neudarstellen des zweiten medizinischen Bildes

(B2) und

gleichzeitiges Darstellen des ersten medizinischen Bildes (B1) auf

dem Anzeigegerät

(M) unter Anwendung des erfassten

Visualisierungskontextes (VK) zum Vergleich.

In der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 wird beim Patentanspruch 1 gegenüber der

Fassung des Hauptantrags zwischen den Merkmalen M2.2 und M3 das Merkmal

M2.3 und wobei der erfasste Visualisierungskontext (VK) unabhängig von

dem medizinischen Bild (B1) aber in Bezug auf das jeweilige

medizinische Bild (B1) gespeichert wird, auf das er angewendet

worden ist;

eingefügt.

In der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 wird beim Patentanspruch 1 gegenüber der

Fassung des Hilfsantrags 1 nach Merkmal M4 das Merkmal

M5

sowie Zusätzliches Darstellen von Zusatzinformationen, umfassend

Daten zur bildgebenden Modalität, vorzugsweise in Form eines Icons,

mit der das jeweilige Bild (B1, B2) erfasst worden ist, falls die zu

vergleichenden Bilder (B1, B2) von unterschiedlichen Modalitäten

erfasst worden sind.

angehängt.

Zu den jeweiligen weiteren Patentansprüchen 2 bis 10 nach Hauptantrag und den

Hilfsanträgen 1 und 2 wird auf die Akte verwiesen.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

ist die

Druckschrift

D1: M. EICHELBERG, J. RIESMEIER (u.a.): "Consistency of Softcopy and

Hardcopy: Preliminary Experiences with the new DICOM Extensions

for Image Display". In: Proc. SPIE, Vol. 3980, p. 97-106, Medical

Imaging 2000: PACS Design and Evaluation: Engineering and Clinical

Issues, G. James Blaine, Eliot L. Siegel (Eds.), ISBN:9780819435972

genannt worden. Vom Senat wurden die Druckschriften

D2: US 2005 / 0 228 250 A1

und

D3: US 2007 / 0 127 791 A1

in das Verfahren eingeführt.

II.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie konnte

jedoch keinen Erfolg haben, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag nicht neu ist, und da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs

1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 1

Abs. 1 i. V. m. § 3 Satz 1 und § 4 Satz 1 PatG). Damit kann dahingestellt bleiben,

ob der jeweils beanspruchte Gegenstand gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG

vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

1.

Die vorliegende Patentanmeldung liegt auf dem Gebiet der Bildverarbeitung

und betrifft ein Verfahren zur vergleichenden Darstellung von mehreren

medizinischen Bildern eines Patienten (Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).

Laut Beschreibungseinleitung sei es im Rahmen vieler medizinischer Abläufe

erforderlich, erfasste oder bereits vorliegende medizinische Bilder zu vergleichen.

Beispielsweise müsse ein erstes medizinisches Bild, das von einer

Magnetresonanzaufnahme des Patienten zu einem ersten Zeitpunkt stammt, mit

einer zweiten Aufnahme des Patienten zu einem späteren Zeitpunkt verglichen

werden, um zu analysieren,

inwieweit sich Strukturveränderungen oder

Größenveränderungen bei z.B. einem auf den Bildern dargestellten Tumor ergeben

hätten (Offenlegungsschrift, Absätze [0002], [0003]).

Bei der Darstellung von medizinischen Bildern seien Visualisierungsparameter bzw.

Visualisierungsattribute

von

hoher Bedeutung.

Je

nach Wahl

der

Visualisierungsparameter ergebe sich eine unterschiedliche Darstellung des Bildes,

was letztendlich zu einer unterschiedlichen Interpretation des Bildinhaltes führen

könne. Daher sei es beim Vergleich medizinischer Bilder notwendig, auch die den

unterschiedlichen Bildern zugeordneten Visualisierungsparameter aufeinander

abzustellen. Das Abgleichen bzw. Übertragen von Visualisierungsparametern

könne jedoch eine zeitaufwendige und fehleranfällige Aufgabe sein, die letztlich die

Effizienz der Diagnose verringere (Offenlegungsschrift, Absätze [0004] bis [0006]).

Im Stand der Technik seien deshalb Ansätze bekannt, die versuchten, ein

manuelles Duplizieren von Visualisierungsattributdefinitionen zu vermeiden oder

zumindest zu verringern. Alle diese Ansätze wiesen jedoch Nachteile auf.

So würden Hersteller von Bildablage- und Kommunikationssystemen bestimmte

Layout-Definitionen verwenden, wobei Visualisierungsattribute Voreinstellungen

oder benutzerspezifischen Konfigurationen entsprechend definiert werden könnten;

einige Systeme erlaubten darüber hinaus eine vordefinierbare Synchronisation

zwischen unterschiedlichen Ansichten für ausgewählte Visualisierungsattribute. Der

Nachteil dieses Ansatzes sei darin zu sehen, dass dieser nur für bestimmte,

ausgewählte Bilddatensätze verwendet werden könne und die Voreinstellungen

sehr beschränkt seien.

Darüber hinaus sei es bekannt, Präsentationszustände für die Darstellung von

medizinischen Bilddatensätzen

zu

erfassen

und

im System

als

Hintergrundinformation zu hinterlegen. Einige Systeme erlaubten es, einen

sogenannten DICOM-Präsentationszustand zur Darstellung eines bestimmten

medizinischen Bildes zu speichern, um ein späteres wiederholtes Darstellen

desselben Bildes mit demselben Präsentationszustand zu ermöglichen. Dieser

Ansatz sei jedoch lediglich zur Darstellung eines bestimmten Bildes „gelegt“ und

unterstütze nur 2D-Bilddatensätze.

Schließlich sei es bekannt, bestimmte Voreinstellungen im Bezug auf die jeweils

verwendeten Visualisierungstools zur Verfügung zu stellen. Diese Voreinstellungen

könnten jedoch nicht ohne weiteres auf andere Visualisierungstools übertragen

werden; zudem sei es mit ihnen nicht möglich, einen vollständigen Kontext für die

Visualisierung eines medizinischen Bildes zu beschreiben (Offenlegungsschrift,

Absätze [0007] bis [0010]).

Vom Stand der Technik ausgehend habe sich die vorliegende Patentanmeldung zur

Aufgabe gestellt, einen Weg aufzuzeigen, mit dem das Vergleichen von zwei oder

mehreren medizinischen Bildern verbessert werden könne (Offenlegungsschrift,

Absatz [0011]).

Als Fachmann, der mit der Lösung dieser Aufgabe betraut wird, ist ein Informatiker

mit mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption und Entwicklung grafischer

Benutzerschnittstellen -

insbesondere

für Anwendungen

im Bereich der

medizinischen Bilddatenverarbeitung - anzusehen.

2.

Zur Lehre des Patentanspruchs 1

Zur Lösung der Aufgabe sieht der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

ein computer-implementiertes Verfahren zur vergleichenden Darstellung von einem

ersten medizinischen Bild und zumindest einem zweiten medizinischen Bild eines

Patienten auf einem Anzeigegerät vor, wobei zumindest eines der beiden Bilder von

einer medizinischen bildgebenden Modalität akquiriert ist (Merkmale M1 und M1.1).

Die vorliegende Patentanmeldung definiert den Begriff „vergleichende Darstellung“

nicht ausdrücklich. Aus dem Gesamtzusammenhang der Beschreibung wird für den

Fachmann jedoch deutlich, dass darunter insbesondere eine Art und Weise der

Darstellung des ersten und des zweiten Bildes zu verstehen ist, die es einem

Betrachter erlaubt, die beiden Bilder - etwa zum Zweck einer Diagnose oder

Befundung - zu vergleichen (vgl. Offenlegungsschrift, insbesondere Absätze [0002],

[0006], [0012], [0016]). Diese Voraussetzung ist jedoch bereits dann erfüllt, wenn

das erste und das zweite Bild gleichzeitig nebeneinander dargestellt werden. Denn

beim Betrachten dieser Bilder nimmt ein Benutzer immer auch „automatisch“

Unterschiede zwischen den Inhalten der beiden Bilder wahr, wozu er die Bilder

zwangsläufig miteinander verglichen haben muss.

Für das erste medizinische Bild wird

ein Visualisierungskontext mit

Visualisierungsparametern zur Bildverarbeitung mittels eines Erfassungsmoduls

erfasst (Merkmal M2). Bei diesen Parametern handelt es sich beispielsweise um

Schichtpositionen, Vergrößerungsmaßstab, Farbtabellen, Kontrastangaben,

Orientierungsangaben, Positionsangaben, Overlay-Angaben, Zoom-Definitionen

oder die verwendete Visualisierungstechnik (Offenlegungsschrift, Absätze [0004],

[0018]).

Was unter einem „Visualisierungskontext“ allerdings konkret zu verstehen sein soll,

geht aus der Beschreibung nicht ausdrücklich hervor. Der Beschreibung ist dazu

lediglich

implizit zu entnehmen, dass ein Visualisierungskontext aus

Visualisierungsattributen,

Visualisierungsparametern

oder

Visualisierungseinstellungen bestehen (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0032] -

„Visualisierungsattribute bzw. -parameter als Visualisierungskontext“; Absatz [0053]

- „Einstellungen […] als Visualisierungskontext vorgeschlagen“) und neben diesen

auch Referenzen auf Originalbilder enthalten kann (Absatz [0052]).

Nach Merkmal M2.1 soll der Visualisierungskontext

ferner

von einem

Akquisitionsprotokoll zur Akquisition des medizinischen Bildes unabhängig sein.

Laut Beschreibung umfasst der Begriff „Akquisitionsprotokoll“ alle Protokolle, die bei

der Erfassung bzw. der Akquisition der medizinischen Bilder relevant seien; hier

könnten neben den Geräteinformationen auch noch weitere Kontextparameter (wie

z. B. Zeitangaben, Hintergrundinformationen zur Position und Lagerung des

Patienten, Voreinstellungen etc.) im Rahmen der Erfassung der medizinischen

Bilder berücksichtigt werden (Offenlegungsschrift, Absatz [0019]).

Daher versteht der Fachmann unter einem Visualisierungskontext im Sinne der

Merkmale M2 und M2.1 eine Menge von Daten, welche Attribute, Parameter

und/oder Einstellungen umfasst, die die Visualisierung medizinischer Bilder

betreffen

oder

beeinflussen,

selbst

aber

nicht Bestandteile

eines

Bildakquisitionsprotokolls sind.

Das Erfassen des Visualisierungskontextes soll ferner durch einen Lese-Zugriff auf

denjenigen Speicherort erfolgen, an dem auch das erste Bild gespeichert ist

(Merkmal M2.2).

Gemäß Merkmal M3 soll dann ein Anwendungssignal erfasst werden, das über eine

Benutzerschnittstelle erfasst wird, um den erfassten Visualisierungskontext für das

erste medizinische Bild auf zumindest das zweite medizinische Bild anzuwenden.

Bei dem Anwendungssignal kann es sich um eine Tastaturbedienung, einen

Mausklick, das Betätigen eines Icons auf einer graphischen Benutzeroberfläche, ein

akustisches Signal oder um alternative Signalarten handeln (Offenlegungsschrift,

Absatz [0020]). Ein Anwenden des Visualisierungskontexts auf das zweite Bild ist

aus fachmännischer Perspektive insbesondere ein Berechnen der Bildinformation

(z.B. der Pixelwerte) des zweiten Bilds unter Verwendung

der

im

Visualisierungskontext enthaltenen Visualisierungsattribute, Visualisierungsparameter oder Visualisierungseinstellungen.

Schließlich soll ein Neudarstellen des zweiten medizinischen Bildes und ein

gleichzeitiges Darstellen des ersten medizinischen Bildes auf dem Anzeigegerät

unter Anwendung des erfassten Visualisierungskontextes „zum Vergleich“ erfolgen

(Merkmal M4). Aus Sicht des Fachmanns bedeutet der Zusatz „zum Vergleich“ hier

insbesondere, dass das gleichzeitige Darstellen des ersten und des

neudargestellten zweiten medizinischen Bildes einem Vergleich der beiden Bilder

dient, einen solchen Vergleich ermöglicht oder mit der Zielsetzung eines solchen

Vergleichs vorgenommen wird.

Der erfasste Visualisierungskontext wird nach dem zusätzlichen Merkmal M2.3

gemäß Hilfsantrag 1 unabhängig von dem medizinischen Bild, aber in Bezug auf

das jeweilige medizinische Bild gespeichert, auf das er angewendet worden ist. Für

den Fachmann bedeutet dies insbesondere, dass der Visualisierungskontext in

einem Speichervorgang gespeichert wird, bei dem das medizinische Bild nicht

mitgespeichert wird, und dass der Visualisierungskontext eine Referenz (z.B. einen

Link) auf das medizinische Bild enthält.

Falls die zu vergleichenden Bilder von unterschiedlichen Modalitäten erfasst worden

sind, sollen gemäß dem weiteren Merkmal M5 gemäß Hilfsantrag 2 zusätzlich Daten

zur bildgebenden Modalität umfassende Zusatzinformationen vorzugsweise in Form

eines Icons dargestellt werden. In diesem Icon kann beispielsweise dargestellt sein,

mit welcher Modalität das jeweilige Bild akquiriert worden ist. Die dargestellten

Informationen können beim Vergleichsvorgang berücksichtigt werden (vgl.

Offenlegungsschrift, Absatz [0027] i. V. m. Absatz [0016]).

3.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit der beanspruchten Lehre sind die

Druckschriften D1 und D2 von besonderer Bedeutung.

Die Druckschrift D1 stellt verschiedene Erweiterungen des beim medizinischen

Bilddatenmanagement weithin verwendeten DICOM-Standards vor (vgl. Titel und

Abstract; „DICOM“ = „Digital Imaging and Communications in Medicine“). In

Abschnitt 3 der Druckschrift D1 ist eine Erweiterung beschrieben, bei der sämtliche

Parameter, die definieren, wie ein Bild angezeigt werden soll, in einem separaten

DICOM-Objekt - dem „presentation state object“ - im Rahmen einer bereits

vorhandenen üblichen DICOM-Infrastruktur übertragen, gespeichert und abgerufen

werden können (vgl. insbesondere S. 101, Absätze über und unter Figur 7).

Die Druckschrift D2 beschreibt ein Bildverarbeitungssystem („imaging system (10)“)

zur Visualisierung und Navigation komplexer zwei- und dreidimensionaler Modelle

innerer Organe, die aus zweidimensionalen Bilddatensätzen eines medizinischen

Bildgebungsgeräts erzeugt wurden (Absatz

[0006],

[0033]; Figur 1). Das

Bildverarbeitungssystem umfasst das 3D-Bildverarbeitungswerkzeug

„V3D

Explorer“, dessen Funktionalitäten ausführlich beschrieben werden (Absätze [0034]

bis [0047] und [0088] bis [0132] sowie Figuren 3 bis 19).

4.

Das computerimplementierte Verfahren des Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag ist nicht patentfähig, da es gegenüber dem aus der Druckschrift D2

Vorbekannten nicht neu ist.

So

lassen

sich mittels

der

grafischen Benutzerschnittstelle

des

Bildverarbeitungswerkzeugs „V3D Explorer“ mehrere medizinische Bilder eines

Patienten in separaten, nebeneinander angeordneten Ansichten („views“) auf einem

Anzeigegerät

(„computer screen“) gleichzeitig nebeneinander darstellen

(Absatz [0088], [0089], [0092] i. V. m. Absatz [0038], sechster Satz; Figuren 5(b), 6

und 15). Diese Art und Weise der Präsentation der Patientenbilder ist bereits eine

„vergleichende Darstellung“ im Sinne des Merkmals M1.

Die Patientenbilder, die als erste Bilder im Sinne des Patentanspruchs 1 angesehen

werden können, können ferner jeweils von einer medizinischen bildgebenden

Modalität akquiriert worden sein (Absatz [0033]; Figur 1).

Somit implementiert das aus der Druckschrift D2 bekannte Bildverarbeitungssystem

ein computerimplementiertes Verfahren mit den Merkmalen M1 und M1.1.

Der „V3D Explorer“ erlaubt dem Nutzer, die Darstellung der Bilder durch „volume

rendering settings“

- also durch Einstellung bestimmter Volumenrenderingparameter

- zu beeinflussen; diese Parameter können beispielsweise eine

Farbkarte („color map“), Transferfunktionen, Window/Level-Einstellungen, oder

auch Position („viewpoint“) und Winkel („angle“) der zum Rendern verwendeten

virtuellen Kamera sein (Absätze [0008], [0046], [0111], [0114], [0116] sowie „claims“

20 und 23 bis 25; s. auch Absatz [0044]).

Ferner

sieht

der

„V3D

Explorer“

die Möglichkeit

vor,

einen

Patientenstudiendatensatz („patient study

file“,

„patient study dataset“) als

Bestandteil einer Sitzung („session“) zu öffnen und in seiner Gesamtheit

-

selbstverständlich in einem Speicher - abzuspeichern (Absätze [0090], [0106]).

Nach Absatz [0090] umfasst der Patientenstudiendatensatz sowohl Patientenbilder

(„2D slice data […] a non-contrast 3D model with labels and components“, d.h.

zweidimensionale Schichtbilder und ein dreidimensionales Modell des Patienten,

welches nach Absatz

[0039] einen ursprünglichen dreidimensionalen

Volumenbilddatensatz („original CT volume dataset“) enthalten kann) als auch die

zugehörigen Visualisierungsparameter („visualization parameters“), zu denen der

Fachmann insbesondere auch die Volumenrenderingparameter zählt.

Diese Volumenrenderingparameter bilden einen Visualisierungskontext im Sinne

der vorliegenden Patentanmeldung. Denn sie sind Darstellungseinstellungen, die

der Benutzer über die grafische Benutzerschnittstelle vornimmt, um die

Visualisierung der auf dem Bildschirm angezeigten medizinischen Bilder seinen

Bedürfnissen entsprechend zu optimieren (vgl. etwa Absatz [0046] – „a user-friendly

Window Level and Colormap editor, wherein each viewer can adjust to the user’s

[…] Window/Level parameters for the best view of an abnormality“; Absatz [0116] –

„[…] allowing the user to orientate the 3D image for the best possible viewing“), ohne

dabei auf ein Akquisitionsprotokoll - ein solches ist in der Druckschrift D2 auch an

keiner Stelle erwähnt - Rücksicht zu nehmen.

Beim Öffnen der Sitzung wird auf den

in dem Speicher abgelegten

Patientenstudiendatensatz und damit selbstverständlich auch auf die ebenfalls dort

als Teil des Patientenstudiendatensatzes gespeicherten Visualisierungsparameter

lesend zugegriffen. Damit verwirklicht die Lehre der Druckschrift D2 auch die

Merkmale M2 und M2.1.

Da auch die Patientenbilder Teil des Patientenstudiendatensatzes sind, erfolgt

dieser Lesezugriff auf denselben Speicher, in dem die Patientenbilder - also die

ersten Bilder - gespeichert sind.

Daher liegt auch Merkmal M2.2 vor.

Die grafische Benutzerschnittstelle des „V3D Explorer“ weist zudem Icons auf, die

Container für Volumenrenderingeinstellungen repräsentieren. Diese Einstellungen

können von den einzelnen Ansichten geteilt oder von einer ursprünglichen Ansicht

in eine andere Ansicht kopiert werden (Absatz [0008]; Absatz [0118], erster und

zweiter Satz).

Falls der Benutzer beispielsweise möchte, dass die Position der virtuellen Kamera

einer bestimmten ursprünglichen Ansicht von einer anderen benachbarten Ansicht

übernommen wird, kann er mit einer Maus auf ein Icon - den „Camera Eye

Orientation Button 231“ - der ursprünglichen Ansicht klicken, diesen in die andere

Ansicht ziehen und die währenddessen gedrückte linke Maustaste anschließend

loslassen

(Absatz

[0117]; Figuren 14(a) und 15), so dass auch ein

Anwendungssignal im Sinne des Merkmals M3 erfasst wird.

Nach dem Loslassen der linken Maustaste besitzt die andere Ansicht die gleiche

Kameraposition wie die ursprüngliche Ansicht (Absatz [0117], letzter Satz), was ein

Neudarstellen des in der anderen Ansicht dargestellten Bildes impliziert.

Für den Fachmann ist es ferner selbstverständlich, dass die ursprüngliche Ansicht

während der Übertragung der Kameraposition in die andere Ansicht weiter

unverändert dargestellt bleibt, so dass die Patientenbilder der ursprünglichen und

der anderen Ansicht gleichzeitig dargestellt werden. Hierzu lehrt die Druckschrift D2

auch nichts anderes.

Das gleichzeitige Anzeigen der in der ursprünglichen und der anderen Ansicht

dargestellten Bilder ermöglicht es dem Benutzer ferner, die Bilder zu betrachten und

dabei zu vergleichen.

Somit zeigt die Druckschrift D2 auch Merkmal M4.

Demnach sind sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aus

der Druckschrift D2 entnehmbar.

5.

Das computerimplementierte Verfahren in der Fassung des Patentanspruchs

1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig, da für den Fachmann aus dem

aufgezeigten Stand der Technik nahegelegt war.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag durch das zusätzliche

Merkmal M2.3, gemäß dem der erfasste Visualisierungskontext unabhängig von

dem medizinischen Bild, aber in Bezug auf das jeweilige medizinische Bild

gespeichert wird, auf das er angewendet worden ist.

Bereits vor dem Anmeldetag war dem Fachmann aus der Druckschrift D1 bekannt,

dass die Verwendung eines typischerweise nur wenige Kilobytes umfassenden

Präsentationszustands-Objekts

(eines

„presentation

state

object“)

den

offensichtlichen Vorteil besitzt, dass Bilder an verschiedenen Betrachtungsstationen

in einer konsistenten Art und Weise betrachtet werden können, ohne dass dazu die

Bilder selbst mitausgetauscht werden müssten (vgl. Abstract, vorletzter und letzter

Satz i. V. m. S. 102, fünfter Absatz). Denn ein solches Präsentationszustands-

Objekt enthält zwar sowohl Visualisierungsparameter als auch Referenzen auf

Bilder, auf die diese Parameter angewendet werden sollen, die Bilder selbst jedoch

nicht (vgl. S. 101, Absatz vor Figur 7).

Für den Fachmann, der immer bestrebt ist, den Funktionsumfang bestehender

Softwarepakete zu vergrößern, war es naheliegend, eine der Verwendung des

Präsentationszustands-Objekts der Druckschrift D1 entsprechende vorteilhafte

Funktionalität auch für das Bildverarbeitungswerkzeug „V3D Explorer“ umzusetzen.

Dazu hätte er ein separates, unabhängig von den Patientenbildern speicherbares

Datenobjekt

vorgesehen, welches

neben

den

aktuellen Volumenrenderingparametern auch Referenzen auf diejenigen Bilder enthält, auf die diese

Parameter angewendet worden sind. Diese Vorgehensweise fexibilisiert und

beschleunigt

insbesondere den Austausch der Volumenrenderingparameter

zwischen unterschiedlichen Speicherorten, da dazu nur das geringe Datenvolumen

des Datenobjekts übertragen werden muss und nicht der gesamte

Patientenstudiendatensatz.

6.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sein zusätzliches Merkmal M5 bei der

Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist.

6.1

Gemäß Merkmal M5 werden Zusatzinformationen, die die bildgebende

Modalität betreffen, vorzugsweise in Form eines Icons dargestellt, falls die zu

vergleichenden Bilder von unterschiedlichen Modalitäten erfasst worden sind (vgl.

Absatz [0027] der Offenlegungsschrift; s. auch Absätze [0016] und [0049]).

Damit werden dem Benutzer lediglich Kontextdaten präsentiert, die dieser unter

Umständen bei seinem (rein gedanklichen) Vergleich der medizinischen Bilder

berücksichtigen kann. Das Merkmal M5 dient nur der Information des Benutzers und

geht damit nicht über eine bloße Vermittlung bestimmter Inhalte in grafischer Form

hinaus; daran kann auch die merkmalsgemäße Einschränkung auf den Fall der

Bilderfassung durch unterschiedliche Modalitäten nichts ändern. Die Darstellung

der Zusatzinformationen nimmt auch nicht auf physische Gegebenheiten der

menschlichen Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht, was

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Beitrag zur Lösung eines

konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln begründen würde (vgl.

BGH BlPMZ 2015, 246 – Bildstrom; BGH GRUR 2020, 599 – Rotierendes Menü);

dass die Wahrnehmung der Zusatzinformationen durch den Benutzer irgendwie

unzureichend oder eingeschränkt wäre, ist den gesamten Anmeldeunterlagen nicht

zu entnehmen.

Somit ist nicht erkennbar, dass die Anweisungen des Merkmals M5 die Lösung

eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest

beeinflussen, weswegen sie bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu

berücksichtigen sind (BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer

Informationen).

6.2

Die Anmelderin wendet ein, das Merkmal M5 leiste aufgrund der Darstellung

von Zusatzinformationen, welche Daten zur bildgebenden Modalität umfassten,

einen Beitrag zur Vermeidung von Fehldiagnosen aufgrund schwer vergleichbarer

Bilddarstellung, erhöhe die „Sicherheit“ der Bilddarstellung und habe deshalb einen

technischen Effekt zur Folge (vgl. dazu auch Beschwerdebegründung, Seite 7

Mitte). Das Merkmal M5 sei daher bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit zu

berücksichtigen.

Dieses Argument trägt jedoch nicht.

Denn aus dem Anspruchswortlaut ist bereits nicht abzuleiten, dass sich die

dargestellten Zusatzinformationen in technischer Hinsicht auf den Ablauf und das

Ergebnis des beanspruchten Verfahrens auswirken. Dass ein Benutzer die

Zusatzinformationen in seine Überlegungen einbezieht und daraus bestimmte

gedankliche Schlüsse zieht, ist nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 und liegt

zudem auch nicht auf dem Gebiet der Technik.

7.

Da über einen Antrag jeweils nur einheitlich entschieden werden kann, fallen

mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1

und 2 auch alle übrigen Patentansprüche dieser Anträge (BGH GRUR 1997, 120 –

Elektrisches Speicherheizgerät).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Bayer

Dr. Forkel

Dr. Städele

prö