Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 30.11.2020 – 9 W (pat) 2/20
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:301120B9Wpat2.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 2/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. November 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 122 906.7
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 30. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Paetzold und Dipl.-Ing. Körtge
und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
ECLI:DE:BPatG:2020:301120B9Wpat2.20.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 28. November 2016 beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen
10 2016 122 906.7 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Trittpaneel-Vorrichtung einer Treppe“.
Mit dem gemäß Empfangsbekenntnis am 18. November 2019 zugestellten Beschluss vom 12. November 2019 hat die Prüfungsstelle für Klasse E04F des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen mangelnder Patentfähigkeit
zurückgewiesen. In der Beschlussbegründung hat sie sinngemäß ausgeführt, dass
der Patentanspruch 1 nicht gewährbar sei, weil der Fachmann ausgehend von der
Druckschrift
(4) DE 10 2013 004 743 A1
in Kenntnis der Druckschrift
(5) CH 376 949 A
und mit seinem Fachwissen zum Gegenstand des Patentanspruchs gelange, ohne
selbst erfinderisch tätig geworden zu sein.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind als weiterer
Stand der Technik noch die Druckschriften
(1) DE 202 18 975 U1,
(2) US 1 340 243 A,
(3) DE 20 2004 009 958 U1 und
(6) DE 2 161 584 A1
genannt worden.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 6. Dezember 2019
beim Deutschen Patent- und Markenamt, eingegangen am selben Tag, Beschwerde
eingelegt und diese auch begründet. Dabei hat sie sinngemäß ausgeführt, dass die
Merkmalskombination des in der Anhörung eingereichten Patentanspruchs 1 als
Ganzes wirke, wobei sich die einzelnen Merkmale insgesamt bedingten und ergänzten. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu und erfinderisch und insofern
patentierbar.
Mit dem gerichtlichen Zwischenbescheid vom 17. November 2020 hat der Senat
noch die Druckschrift
(7) US 2013 / 0 045 357 A1
ins Verfahren eingeführt.
Nach telefonischer Vorankündigung ist die Anmelderin und Beschwerdeführerin zur
mündlichen Verhandlung am 30. November 2020 nicht erschienen, sodass folgender mit der Beschwerdebegründung vom 6. Dezember 2019 sinngemäß gestellte
Antrag gilt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04F des Deutschen
Patent- und Markenamtes (DPMA) vom 12. November 2019 aufzuheben
und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentanspruch 1 vom 6. Dezember 2019,
- Patentansprüche 2 bis 7, 9 bis 13, 15, 19 bis 21, 23 und 25 vom
Anmeldetag mit angepassten Rückbezügen
- Beschreibung S. 1 bis 9 sowie Bezugszeichenliste vom Anmeldetag
und
- Zeichnung Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag,
hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„1. Trittpaneel-Vorrichtung (100) als Teil einer Treppe, mit einem
Trittpaneel (110) mit einer zu betretenden Oberfläche (111) und
einer der Oberfläche (111) gegenüberstehenden Unterfläche (112)
sowie einer eine Abdruckkante für einen Schuh eines Treppengehers bildenden Vorderkante (113) und einer der Vorderkante (113)
gegenüberstehenden Hinterkante (114), wobei in dem Trittpaneel (110) eine Mehrzahl nach oben aus der Oberfläche (111) des
Trittpaneels (110) hervorstehender Schrägsegmente (140) ausgebildet ist und ein Schrägsegment (140) jeweils einstückig mit dem
Material des Trittpaneels (110) ausgebildet ist und durch Hochbiegen eines Segmentes des Materials des Trittpaneels (110) gebildet
ist und in einem positiven Winkel von 8° bis 30° zur Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) angeordnet ist, und wobei sich an
eine Vorderkante (113) des Trittpaneels (110) eine senkrecht zur
Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) angeordnete Vorderplatte (170) anschließt, dadurch gekennzeichnet, dass auf die
Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) eine Schicht (120) aus
einem Epoxidester aufgetragen ist und das Trittpaneel (110) und
die Vorderplatte (170) über einen gebogenen Übergangsbereich (171) miteinander verbunden sind, dessen Oberfläche ebenfalls mit Epoxidester beschichtet ist und dadurch eine Anti-Rutschfläche für einem Schuh eines Treppengehers bildet, und im Bereich
der Unterfläche (112) des Trittpaneels (110) senkrecht zur Unterfläche (112) angeordnet eine Mehrzahl parallel zur Vorderkante (113)
des Trittpaneels angeordneter Flachstreben (210, 220) vorgesehen
sind, die als Stützelemente wirken, um auch bei hoher mechanischer Belastung des Trittpaneels (110) eine plane Oberfläche (111)
des Trittpaneels (110) sicherzustellen, wobei zwischen einer Vorderkante (146) eines Schrägsegmentes (140) und dem der Vorderkante (146) nahen Material des Trittpaneels (140) eine rechteckförmig Aussparung (160) vorgesehen ist, wobei die Breite (162) der
Aussparung (160) der Breite (142) eines zugeordneten Schrägsegmentes (140) entspricht und die Länge (161) der Aussparung (160) etwa der Hälfte der Länge (141) des zugeordneten
Schrägsegmentes (140) entspricht, und wobei sich an jede von
zwei Seitenkanten (115, 116) des Trittpaneels (110) eine senkrecht
zur Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) angeordnete Seitenplatte (190, 195) anschließt, wobei das Trittpaneel (110) und die
Seitenplatten (190, 195) jeweils über einen gebogenen Übergangsbereich (191, 196) miteinander verbunden sind.“
Zum Wortlaut der zumindest mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7, 9 bis 13, 15, 19 bis 21, 23 und 25 sowie zu sonstigen Einzelheiten wird
auf die Akte verwiesen.
Mit der Offenlegungsschrift DE 10 2016 122 906 A1, die mit den am Anmeldetag
eingereichten Unterlagen übereinstimmt und auf die im Folgenden mit der Kurzbezeichnung OS verwiesen wird, wurde die Anmeldung am 30. Mai 2018 offengelegt.
II.
1.
Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit dem gestellten Antrag liegt
kein gewährbares Patentbegehren vor.
2.
Die Erfindung betrifft eine Trittpaneel-Vorrichtung als Teil einer Treppe, mit
einem Trittpaneel mit einer zu betretenden Oberfläche und einer der Oberfläche
gegenüberstehenden Unterfläche sowie einer eine Abdruckkante für einen Schuh
eines Treppengehers bildenden Vorderkante und einer der Vorderkante gegenüberstehenden Hinterkante (vgl. Abs. [0001] der OS).
In der Beschreibungseinleitung wird weiter ausgeführt, dass Trittpaneel-Vorrichtungen der eingangs genannten Art in der Regel rechteckförmig gebildet seien. Ihre
Oberflächen würden im Stand der Technik als herkömmliche Trittflächen insbesondere einer Leiter oder einer Treppe verwendet. Die bekannten Trittpaneel-Vorrichtungen wiesen indes immer noch den Nachteil auf, dass sich auf ihren Oberflächen
bei Nässe und/oder Verschmutzung eine Schmierschicht bilde, auf der ein Treppengeher leicht ausrutschen könne (vgl. Abs. [0002] der OS).
Aufgabe der Erfindung ist es deshalb, eine Trittpaneel-Vorrichtung zu schaffen,
deren Oberfläche eine Beschaffenheit aufweist, mittels derer ein Ausrutschen seitens eines Treppengehers auch bei Nässe und/oder Verschmutzung weitestgehend
verhindert ist (vgl. Abs. [0003] der OS).
3.
Als den mit der Lösung dieser Aufgabe betrauten Durchschnittsfachmann
sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur des Bauwesens mit mehreren Jahren Berufserfahrung im Metall- oder Stahlbau an. Sofern es zur Erledigung seiner
Aufgaben notwendig ist und er entsprechende Kenntnisse nicht schon ohnehin
besitzt, wird er einen Verfahrenstechniker mit Beschichtungskenntnissen zu Rate
ziehen.
4.
Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in
den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen offenbart.
Er basiert i.W. auf einer Kombination der Merkmale des ursprünglich eingereichten
Anspruchs 1 mit den Merkmalen der auf ihn zumindest mittelbar rückbezogenen,
ebenfalls ursprünglich eingereichten Unteransprüche 8, 14, 16 bis 18, 22 und 24.
Das darüber hinausgehende Einfügen des Begriffes „jeweils“ in die mit dem
ursprünglichen Anspruch 14 formulierte Forderung für lediglich ein (einziges)
Schrägelement ist zulässig, da die Erstreckung auf sämtliche Schrägelemente den
Anmeldungsunterlagen zu entnehmen ist. Denn dort heißt es, dass jedes Schrägelement einstückig mit dem Material des Trittpaneels ausgebildet ist (vgl. Abs.
[0028] i.V.m. insbesondere Fig. 1 der OS).
5.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1, dessen Gegenstand die vorstehend genannte Aufgabe lösen soll, nachstehend in Form einer strukturierten Merkmalsgliederung wiedergegeben:
1.1
1.1.1
1.2
1.3
1.4
Trittpaneel-Vorrichtung (100) als Teil einer Treppe,
mit einem Trittpaneel (110) mit
einer zu betretenden Oberfläche (111) und
wobei auf die Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) eine
Schicht (120) aus einem Epoxidester aufgetragen ist und
einer der Oberfläche (111) gegenüberstehenden Unterfläche (112)
sowie
einer eine Abdruckkante für einen Schuh eines Treppengehers
bildenden Vorderkante (113)
und einer der Vorderkante (113) gegenüberstehenden
Hinterkante (114),
1.5
wobei in dem Trittpaneel (110) eine Mehrzahl nach oben aus der
Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) hervorstehender
Schrägsegmente (140) ausgebildet ist und
1.5.1
1.5.2
1.5.3
ein Schrägsegment (140) jeweils einstückig mit dem Material
des Trittpaneels (110) ausgebildet ist und
durch Hochbiegen eines Segmentes des Materials des
Trittpaneels (110) gebildet ist und
in einem positiven Winkel von 8° bis 30° zur Oberfläche (111)
des Trittpaneels (110) angeordnet ist, und
1.6
wobei zwischen einer Vorderkante (146) eines
Schrägsegmentes (140) und dem der Vorderkante (146) nahen
Material des
Trittpaneels (140) eine rechteckförmige Aussparung (160) vorgesehen
ist,
1.6.1
1.6.2
wobei die Breite (162) der Aussparung (160) der Breite (142)
eines zugeordneten Schrägsegmentes (140) entspricht und
die Länge (161) der Aussparung (160) etwa der Hälfte der
Länge (141) des zugeordneten Schrägsegmentes (140)
entspricht, und
wobei sich an eine Vorderkante (113) des Trittpaneels (110) eine senkrecht
zur Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) angeordnete Vorderplatte (170)
anschließt,
2.1
das Trittpaneel (110) und die Vorderplatte (170) über einen
gebogenen Übergangsbereich (171) miteinander verbunden sind,
2.1.1
dessen Oberfläche ebenfalls mit Epoxidester beschichtet ist
und dadurch eine Anti-Rutschfläche für einen Schuh eines
Treppengehers bildet, und
im Bereich der Unterfläche (112) des Trittpaneels (110) senkrecht zur
Unterfläche (112) angeordnet eine Mehrzahl parallel zur Vorderkante (113)
des Trittpaneels angeordneter Flachstreben (210, 220) vorgesehen sind,
3.1
die als Stützelemente wirken, um auch bei hoher mechanischer
Belastung des Trittpaneels (110) eine plane Oberfläche (111) des
Trittpaneels (110) sicherzustellen,
wobei sich an jede von zwei Seitenkanten (115, 116) des Trittpaneels (110)
eine senkrecht zur Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) angeordnete
Seitenplatte (190, 195) anschließt,
4.1
wobei das Trittpaneel (110) und die Seitenplatten (190, 195) jeweils
über einen gebogenen Übergangsbereich (191, 196) miteinander
verbunden sind.
Der zuständige Fachmann entnimmt dem Merkmal 0 eine Trittpaneel-Vorrichtung,
die Teil einer Treppe ist, wobei in Abs. [0002] der OS noch angegeben ist, dass eine
solche Vorrichtung auch als Trittfläche bei Leitern verwendet werden kann.
Die Vorrichtung weist nach Merkmal 1 ein Trittpaneel auf, das gemäß den
Abs. [0010] und [0023] der OS vorzugsweise aus Metall, insbesondere Stahl hergestellt ist und gemäß den Merkmalen 1.1 bis 1.4 neben der betretbaren Oberfläche
eine dieser gegenüberliegende Unterfläche sowie eine Vorderkante und eine dieser
gegenüberliegende Hinterkante ausweist. Die Vorderkante bildet dabei eine
Abdruckkante für einen Schuh eines Treppennutzers. In Abs. [0002] der OS wird
angegeben, dass derartige Trittpaneele in der Regel rechteckförmig sind; darauf ist
der Gegenstand des Anspruchs 1 jedoch nicht beschränkt.
Abs. [0004] der OS zufolge wird die genannte Aufgabe dadurch gelöst, dass Merkmal 1.1.1 entsprechend auf die zu betretende Oberfläche eine Schicht aus einem
Epoxidester aufgetragen ist, wobei die genaue Abstimmung der chemischen
Zusammensetzung des Epoxidesters dem Fachmann überlassen bleibt. Abs. [0006]
der OS gibt dazu noch an, dass durch die Epoxidesterschicht der Oberfläche eine
mikroskopische Feinstruktur verliehen wird, die einer Sohle eines Schuhs eines
Treppennutzers einen so großen Reibungswiderstand entgegensetzt, dass ein Ausrutschen weitestgehend verhindert wird. Mit den geltenden Unteransprüchen 2 bis 6
und den Angaben in den Abs. [0007] bis [0009] der OS wird die Schicht aus Epoxidester bzgl. ihrer Dicke und möglicher Zuschlagstoffe weiter ausgebildet, ohne
den Gegenstand des Patentanspruchs 1 damit einzuschränken.
Gemäß Merkmal 1.5 ist in dem Trittpaneel eine Mehrzahl nach oben aus der Oberfläche hervorstehender Schrägsegmente ausgebildet, deren körperliche Form und
Herstellung mit den Merkmalen 1.5.1 bis 1.5.3 weiter ausgestaltet werden.
Abb. 1: Fig. 1 der OS
Des Weiteren ist nach Merkmal 1.6 zwischen der Vorderkante eines Schrägsegments und dem der Vorderkante nahen Material des Trittpaneels eine rechteckförmige Aussparung vorgesehen, deren Abmessung mit den Merkmalen 1.6.1 und
1.6.2 angegeben wird. Dabei definiert Merkmal 1.6.1 die Breite 162 der Aussparung
entsprechend der Breite 142 eines zugeordneten Schrägsegments, wobei die Breiten parallel zur Vorder- und Hinterkante des Trittpaneels ausgerichtet sind, vgl. vorstehend eingeblendete Abb. 1. Mit Merkmal 1.6.2 wird vorgeschrieben, dass die
Länge 161 der Aussparung etwa der Hälfte der Länge 141 des zugeordneten
Schrägsegments entspricht, was jedoch im Widerspruch zur Abb. 1 steht. Denn dort
reicht die Länge 161 der Aussparung vom Knick des Schrägsegments bis zur Kante
der Aussparung, die in Richtung Vorderkante 113 des Trittpaneels weist. Sie
umfasst damit mindestens die gesamte Länge des zugeordneten Schrägsegments
und nicht nur etwa die Hälfte der Länge desselben.
Der Senat legt Merkmal 1.6.2 i.V.m. Merkmal 1.6 jedoch derart aus, wie es der
nachfolgend eingeblendeten Abb. 2 zu entnehmen ist und was im Einklang mit dem
Wortlaut der angesprochenen Merkmale des Patentanspruchs steht. Denn lassen
sich die technische Lehre der Beschreibung und die technische Lehre des Patentanspruchs nicht in Einklang bringen, ist der Patentanspruch maßgeblich, vgl. BGH,
GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung insbesondere RN 23 m.w.N. Demnach
umfasst der zu betrachtende Begriff Aussparung 160 einen Bereich, der unterhalb
der Vorderkante des Schrägsegments beginnt, die zur Vorderkante des Trittpaneels
weist, und die gemäß Abs. [0028] der OS „obere Griffkante“ genannt wird. Der
Bereich endet im Abstand der Länge 161, also etwa der Hälfte der Länge des
zugeordneten Schrägsegments, in Richtung zur Vorderkante des Trittpaneels, vgl.
erneut Abb. 2. Somit wird die Aussparung nirgends vom Schrägsegment nach oben
hin abgedeckt, sondern dem Abs. [0015] der OS zufolge kann dadurch von den
Schuhen auf das Trittpaneel aufgebrachter Schmutz durch die Aussparung zumindest zum Teil nach unten herabfallen.
Abb. 2: senatsseitige Skizze zum Verständnis der Länge 161 der Aussparung 160
Mit Merkmal 2 wird eine Vorderplatte und mit Merkmal 4 werden Seitenplatten definiert, die sich an die Vorderkante bzw. jede der zwei Seitenkanten des Trittpaneels
senkrecht zu dessen Oberfläche anschließen und die nach den Merkmalen 2.1 bzw.
4.1 mit dem Trittpaneel über einen gebogenen Übergangsbereich miteinander verbunden sind. In Zusammenschau mit der betretbaren Oberfläche nach Merkmal 1.1
und aus den Figuren der OS ergibt sich für den Fachmann, dass die Platten sich
jeweils nach unten anschließen. Für den Übergangsbereich zwischen Oberfläche
des Trittpaneels und Vorderplatte wird mit Merkmal 2.1.1 noch die Beschichtung
dessen Oberfläche mit Epoxidester festgelegt, wozu auf die Ausführungen zum
Merkmal 1.1.1 verwiesen wird. Durch die Beschichtung soll wie Merkmal 2.1.1 weiter vorschreibt eine Anti-Rutschfläche für einen Schuh eines Treppengehers gebildet werden.
Schließlich ist nach Merkmal 3 im Bereich der Unterfläche des Trittpaneels und
senkrecht dazu eine Mehrzahl von Flachstreben parallel zur Vorderkante des Trittpaneels angeordnet. Diese haben die Funktion, gemäß Merkmal 3.1 als Stützelemente zu wirken, um auch bei hoher mechanischer Belastung des Trittpaneels den
dadurch erhofften Erfolg einer planen Oberfläche desselben sicherzustellen. In den
Abs. [0021] und [0034] der OS wird noch, den Gegenstand nach Patentanspruch 1
nicht beschränkend, angegeben, dass diese Flachstreben vorzugsweise aus einem
Metall hergestellt und mit dem Trittpaneel verschweißt sind.
6.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist zweifellos gewerblich
anwendbar und neu. Er ist jedoch nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Denn er ergibt sich in naheliegender Weise mosaikartig aus
den Gegenständen der Druckschriften (4), (5) und (7) sowie dem Wissen des Fachmanns.
Insoweit kann es auch dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 wegen des Widerspruches bzgl. der Länge der Aussparung zwischen Merkmal 1.6.2 und der Fig. 1 der Anmeldung ausführbar ist.
Die Druckschrift (4) zeigt eine Trittpaneel-Vorrichtung 1 als Teil einer Treppe mit
einem Trittpaneel mit einer zu betretenden Oberfläche 2 und einer der Oberfläche 2
gegenüberstehenden Unterfläche sowie einer eine Abdruckkante für einen Schuh
eines Treppengehers bildenden Vorderkante und einer der Vorderkante gegenüberstehenden Hinterkante, wie die Merkmale 0, 1, 1.1 und 1.2 bis 1.4 vorschreiben, vgl.
Anspruch 1 und nachfolgende Abb. 3.
Abb. 3: Fig. 1 der Druckschrift (4)
Nach den Merkmalen 2 und 2.1 sowie 4 und 4.1 schließt sich an die Vorderkante
bzw. an jede von zwei Seitenkanten des Trittpaneels eine senkrecht zur Oberfläche 2 des Trittpaneels angeordnete Vorderplatte 4 bzw. Seitenplatte 3, 3‘ an, wobei
das Trittpaneel und die Vorderplatte 4 bzw. die Seitenplatten 3, 3‘ jeweils über einen
gebogenen Übergangsbereich miteinander verbunden sind, vgl. Ansprüche 1 und 2,
Abb. 3 und Fig. 3. Darüber hinaus sind am gebogenen Übergangsbereich zwischen
Trittpaneel und Vorderplatte 3 ebenfalls rechteckige Einprägungen vorgesehen,
wodurch eine Anti-Rutschfläche für einen Schuh eines Treppengehers gebildet ist,
vgl. Anspruch 3, Fig. 5 sowie letzter Satz des Abs. [0005].
Besonders bei Stufen für den Außenbereich ist die Trittfläche ganzflächig mit rechteckförmigen Aussparungen versehen, deren Kanten nach oben geformt sind,
wodurch die Rutschsicherheit erhöht wird, vgl. Abb. 3 sowie Abs. [0004] und [0013].
Die Trittpaneel-Vorrichtung des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet sich von der
Trittpaneel-Vorrichtung der Druckschrift (4) durch
- die Ausbildung von Schrägsegmenten in dem Trittpaneel gemäß Merkmalsgruppe 1.5,
- die mit den Schrägsegmenten zusammenhängende Ausbildung der rechteckförmigen Aussparungen gemäß Merkmalsgruppe 1.6,
- das Vorsehen von Anti-Rutschbeschichtung aus Epoxidester gemäß den
Merkmalen 1.1.1 und 2.1.1 und
- das Vorsehen von Flachstreben im Bereich der Unterfläche des Trittpaneels
gemäß Merkmalsgruppe 3.
Trittpaneel-Vorrichtungen der in Rede stehenden Art sind dem Fachmann in vielfältigen Ausführungen bekannt. Es ist seine alltägliche Konstruktionsaufgabe derartige
Trittpaneel-Vorrichtungen, wie sie ihm beispielsweise aus der Druckschrift (4)
bekannt sind, unter maßgeblichen Gesichtspunkten wie Gebrauchstauglichkeit und
Stabilität für den jeweiligen Anwendungsfall zu optimieren. Zum einen ist dabei
gerade der Aspekt der Rutschsicherheit bei den in Rede stehenden Trittpaneel-Vorrichtungen signifikant, zum anderen dürfen sich dafür auch die aus den Trittpaneel-
Vorrichtungen gebildeten Treppenstufen bei vorgegebenen Spannweiten und
Belastungen nicht über die Maße durchbiegen.
Sind die Vorkehrungen für die Rutschsicherheit bei der Trittpaneel-Vorrichtung nach
Druckschrift (4) für den vorliegenden Anwendungsfall nicht ausreichend, so wird
der Fachmann sie durch ihm bekannte Maßnahmen weiter verbessern. In einem
ersten Schritt wird er dafür die relativ kleinen Aufkantungen der Aussparungen
durch größere Schrägsegmente ersetzen, wie sie ihm aus der Druckschrift (7)
bekannt sind, vgl. eingeblendete Abb. 4 sowie S. 1, linke Spalte, 1. Satz.
Abb. 4: Fig. 1C der Druckschrift (7) mit Ergänzungen
In dem aus der Druckschrift (7) bekannten Trittpaneel sind eine Mehrzahl aus der
Oberfläche des Trittpaneels 100 hervorstehender Schrägsegmente 120 ausgebildet, wie Merkmal 1.5 es vorschreibt. Dabei sind gemäß den Merkmalen 1.5.1 und
1.5.2 die Schrägsegmente 120 jeweils einstückig mit dem Material des Trittpaneels
ausgebildet und durch Hochbiegen aus dem Material des Trittpaneels gebildet, vgl.
Abb. 4 sowie Abs. [0019]. Hinsichtlich Merkmal 1.6 ist zwischen der Kante 124 des
Schrägsegments 120 und dem angrenzenden Material eine Aussparung 110 vorgesehen, deren Länge im Bereich der Hälfte der Länge des zugeordneten Schrägsegments 120 liegt, wie mit Merkmal 1.6.2 vorgeschrieben (vgl. hier zusätzlich Fig. 1A
der Druckschrift (7)). Zur Erhöhung der Rutschsicherheit wird der Fachmann die
Schrägsegmente nach der Druckschrift (7) ohne Weiteres bei der Trittpaneel-Vorrichtung der Druckschrift (4) vorsehen, weil sie dem Gleiten einer Schuhsohle
eines Treppengehers einen größeren Widerstand entgegensetzen. Es ist dabei
unbeachtlich, dass die Ausgestaltung der Schrägsegmente und Aussparungen im
Detail nicht derjenigen der Trittpaneel-Vorrichtung des Patentanspruchs 1 entspricht, denn derartige Festlegungen wird der Fachmann immer im eigenen Ermessen treffen ohne dabei erfinderisch tätig zu werden. Er wird dabei die Schrägsegmente und die ihnen zugeordneten Aussparungen durchaus so ausbilden, wie die
Merkmale 1.5.3, 1.6 und 1.6.1 vorschreiben.
Wenn die Ausbildung dieser Schrägsegmente ein Ausrutschen seitens eines Treppengehers beim vorliegenden Anwendungsfall noch nicht weitestgehend verhindert,
so wird der Fachmann darüber hinaus die ihm aus der Druckschrift (5) bekannte
Beschichtung aus Epoxidester (vgl. S. 7, Patentanspruch sowie S. 3, Z. 10-12 und
S. 5, Z. 80-84) auf den Trittflächen der Trittpaneel-Vorrichtung nach Druckschrift (4)
vorsehen. Damit wird er die in Rede stehende Trittpaneel-Vorrichtung auch mit den
Merkmalen 1.1.1 und 2.1.1 ausgestalten.
Sollte im vorliegenden Anwendungsfall die Breite des Trittpaneels so groß sein,
dass die Konstruktion nach der Druckschrift (4) nicht ausreicht, um eine verformungsarme und somit gebrauchstaugliche Trittpaneel-Vorrichtung sicherzustellen,
wird er diese selbstverständlich verstärken. Aus seinem Fachwissen ist ihm dafür
die Möglichkeit bekannt, gemäß Merkmal 3 im Bereich der Unterfläche des Trittpaneels senkrecht zur Unterfläche eine oder mehrere parallel zur Vorderkante des
Trittpaneels angeordnete Flachstreben als unterstützende Traversen bzw. Querträger vorzusehen. Diese werden entsprechend der Forderung des Merkmals 3.1 als
Stützelemente wirken, um auch bei hoher mechanischer Belastung des Trittpaneels
eine plane Oberfläche des Trittpaneels sicherzustellen. Als Beleg für das Wissen
des Fachmanns sei zum Verstärken von Trittpaneel-Vorrichtungen auf Fig. 3 und
den letzten Satz auf S. 3 der Druckschrift (6) verwiesen.
Nach alledem kommt der Fachmann somit in naheliegender Weise zum Gegenstand nach geltendem Patentanspruch 1 ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu
sein. Es kommt dabei auch nicht darauf an, dass er aus mehreren Druckschriften
schöpft, um zum angesprochenen Gegenstand zu kommen. Denn eine derartige
mosaikartige Zusammenstellung vorteilhafter Einzelmerkmale aus dem bekannten
Stand der Technik stellt an das Können des Fachmanns keineswegs übertriebene
Anforderungen (vgl. BGH BlPMZ 1963, 365 – Schutzkontaktstecker).
7.
Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche bedarf es in der Folge nicht,
da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. – elektrisches Speicherheizgerät).
Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hubert
Hubert*
Körtge
Peters
*Richter Paetzold ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschrift gehindert.