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BPatG Beschluss vom 30.11.2020 – 9 W (pat) 2/20

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:301120B9Wpat2.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 2/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. November 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 122 906.7

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 30. November 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Paetzold und Dipl.-Ing. Körtge

und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters

ECLI:DE:BPatG:2020:301120B9Wpat2.20.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 28. November 2016 beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen

10 2016 122 906.7 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Trittpaneel-Vorrichtung einer Treppe“.

Mit dem gemäß Empfangsbekenntnis am 18. November 2019 zugestellten Beschluss vom 12. November 2019 hat die Prüfungsstelle für Klasse E04F des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen mangelnder Patentfähigkeit

zurückgewiesen. In der Beschlussbegründung hat sie sinngemäß ausgeführt, dass

der Patentanspruch 1 nicht gewährbar sei, weil der Fachmann ausgehend von der

Druckschrift

(4) DE 10 2013 004 743 A1

in Kenntnis der Druckschrift

(5) CH 376 949 A

und mit seinem Fachwissen zum Gegenstand des Patentanspruchs gelange, ohne

selbst erfinderisch tätig geworden zu sein.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind als weiterer

Stand der Technik noch die Druckschriften

(1) DE 202 18 975 U1,

(2) US 1 340 243 A,

(3) DE 20 2004 009 958 U1 und

(6) DE 2 161 584 A1

genannt worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 6. Dezember 2019

beim Deutschen Patent- und Markenamt, eingegangen am selben Tag, Beschwerde

eingelegt und diese auch begründet. Dabei hat sie sinngemäß ausgeführt, dass die

Merkmalskombination des in der Anhörung eingereichten Patentanspruchs 1 als

Ganzes wirke, wobei sich die einzelnen Merkmale insgesamt bedingten und ergänzten. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu und erfinderisch und insofern

patentierbar.

Mit dem gerichtlichen Zwischenbescheid vom 17. November 2020 hat der Senat

noch die Druckschrift

(7) US 2013 / 0 045 357 A1

ins Verfahren eingeführt.

Nach telefonischer Vorankündigung ist die Anmelderin und Beschwerdeführerin zur

mündlichen Verhandlung am 30. November 2020 nicht erschienen, sodass folgender mit der Beschwerdebegründung vom 6. Dezember 2019 sinngemäß gestellte

Antrag gilt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04F des Deutschen

Patent- und Markenamtes (DPMA) vom 12. November 2019 aufzuheben

und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentanspruch 1 vom 6. Dezember 2019,

- Patentansprüche 2 bis 7, 9 bis 13, 15, 19 bis 21, 23 und 25 vom

Anmeldetag mit angepassten Rückbezügen

- Beschreibung S. 1 bis 9 sowie Bezugszeichenliste vom Anmeldetag

und

- Zeichnung Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag,

hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„1. Trittpaneel-Vorrichtung (100) als Teil einer Treppe, mit einem

Trittpaneel (110) mit einer zu betretenden Oberfläche (111) und

einer der Oberfläche (111) gegenüberstehenden Unterfläche (112)

sowie einer eine Abdruckkante für einen Schuh eines Treppengehers bildenden Vorderkante (113) und einer der Vorderkante (113)

gegenüberstehenden Hinterkante (114), wobei in dem Trittpaneel (110) eine Mehrzahl nach oben aus der Oberfläche (111) des

Trittpaneels (110) hervorstehender Schrägsegmente (140) ausgebildet ist und ein Schrägsegment (140) jeweils einstückig mit dem

Material des Trittpaneels (110) ausgebildet ist und durch Hochbiegen eines Segmentes des Materials des Trittpaneels (110) gebildet

ist und in einem positiven Winkel von 8° bis 30° zur Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) angeordnet ist, und wobei sich an

eine Vorderkante (113) des Trittpaneels (110) eine senkrecht zur

Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) angeordnete Vorderplatte (170) anschließt, dadurch gekennzeichnet, dass auf die

Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) eine Schicht (120) aus

einem Epoxidester aufgetragen ist und das Trittpaneel (110) und

die Vorderplatte (170) über einen gebogenen Übergangsbereich (171) miteinander verbunden sind, dessen Oberfläche ebenfalls mit Epoxidester beschichtet ist und dadurch eine Anti-Rutschfläche für einem Schuh eines Treppengehers bildet, und im Bereich

der Unterfläche (112) des Trittpaneels (110) senkrecht zur Unterfläche (112) angeordnet eine Mehrzahl parallel zur Vorderkante (113)

des Trittpaneels angeordneter Flachstreben (210, 220) vorgesehen

sind, die als Stützelemente wirken, um auch bei hoher mechanischer Belastung des Trittpaneels (110) eine plane Oberfläche (111)

des Trittpaneels (110) sicherzustellen, wobei zwischen einer Vorderkante (146) eines Schrägsegmentes (140) und dem der Vorderkante (146) nahen Material des Trittpaneels (140) eine rechteckförmig Aussparung (160) vorgesehen ist, wobei die Breite (162) der

Aussparung (160) der Breite (142) eines zugeordneten Schrägsegmentes (140) entspricht und die Länge (161) der Aussparung (160) etwa der Hälfte der Länge (141) des zugeordneten

Schrägsegmentes (140) entspricht, und wobei sich an jede von

zwei Seitenkanten (115, 116) des Trittpaneels (110) eine senkrecht

zur Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) angeordnete Seitenplatte (190, 195) anschließt, wobei das Trittpaneel (110) und die

Seitenplatten (190, 195) jeweils über einen gebogenen Übergangsbereich (191, 196) miteinander verbunden sind.“

Zum Wortlaut der zumindest mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7, 9 bis 13, 15, 19 bis 21, 23 und 25 sowie zu sonstigen Einzelheiten wird

auf die Akte verwiesen.

Mit der Offenlegungsschrift DE 10 2016 122 906 A1, die mit den am Anmeldetag

eingereichten Unterlagen übereinstimmt und auf die im Folgenden mit der Kurzbezeichnung OS verwiesen wird, wurde die Anmeldung am 30. Mai 2018 offengelegt.

II.

1.

Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit dem gestellten Antrag liegt

kein gewährbares Patentbegehren vor.

2.

Die Erfindung betrifft eine Trittpaneel-Vorrichtung als Teil einer Treppe, mit

einem Trittpaneel mit einer zu betretenden Oberfläche und einer der Oberfläche

gegenüberstehenden Unterfläche sowie einer eine Abdruckkante für einen Schuh

eines Treppengehers bildenden Vorderkante und einer der Vorderkante gegenüberstehenden Hinterkante (vgl. Abs. [0001] der OS).

In der Beschreibungseinleitung wird weiter ausgeführt, dass Trittpaneel-Vorrichtungen der eingangs genannten Art in der Regel rechteckförmig gebildet seien. Ihre

Oberflächen würden im Stand der Technik als herkömmliche Trittflächen insbesondere einer Leiter oder einer Treppe verwendet. Die bekannten Trittpaneel-Vorrichtungen wiesen indes immer noch den Nachteil auf, dass sich auf ihren Oberflächen

bei Nässe und/oder Verschmutzung eine Schmierschicht bilde, auf der ein Treppengeher leicht ausrutschen könne (vgl. Abs. [0002] der OS).

Aufgabe der Erfindung ist es deshalb, eine Trittpaneel-Vorrichtung zu schaffen,

deren Oberfläche eine Beschaffenheit aufweist, mittels derer ein Ausrutschen seitens eines Treppengehers auch bei Nässe und/oder Verschmutzung weitestgehend

verhindert ist (vgl. Abs. [0003] der OS).

3.

Als den mit der Lösung dieser Aufgabe betrauten Durchschnittsfachmann

sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur des Bauwesens mit mehreren Jahren Berufserfahrung im Metall- oder Stahlbau an. Sofern es zur Erledigung seiner

Aufgaben notwendig ist und er entsprechende Kenntnisse nicht schon ohnehin

besitzt, wird er einen Verfahrenstechniker mit Beschichtungskenntnissen zu Rate

ziehen.

4.

Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in

den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen offenbart.

Er basiert i.W. auf einer Kombination der Merkmale des ursprünglich eingereichten

Anspruchs 1 mit den Merkmalen der auf ihn zumindest mittelbar rückbezogenen,

ebenfalls ursprünglich eingereichten Unteransprüche 8, 14, 16 bis 18, 22 und 24.

Das darüber hinausgehende Einfügen des Begriffes „jeweils“ in die mit dem

ursprünglichen Anspruch 14 formulierte Forderung für lediglich ein (einziges)

Schrägelement ist zulässig, da die Erstreckung auf sämtliche Schrägelemente den

Anmeldungsunterlagen zu entnehmen ist. Denn dort heißt es, dass jedes Schrägelement einstückig mit dem Material des Trittpaneels ausgebildet ist (vgl. Abs.

[0028] i.V.m. insbesondere Fig. 1 der OS).

5.

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1, dessen Gegenstand die vorstehend genannte Aufgabe lösen soll, nachstehend in Form einer strukturierten Merkmalsgliederung wiedergegeben:

1

1.1

1.1.1

1.2

1.3

1.4

Trittpaneel-Vorrichtung (100) als Teil einer Treppe,

mit einem Trittpaneel (110) mit

einer zu betretenden Oberfläche (111) und

wobei auf die Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) eine

Schicht (120) aus einem Epoxidester aufgetragen ist und

einer der Oberfläche (111) gegenüberstehenden Unterfläche (112)

sowie

einer eine Abdruckkante für einen Schuh eines Treppengehers

bildenden Vorderkante (113)

und einer der Vorderkante (113) gegenüberstehenden

Hinterkante (114),

1.5

wobei in dem Trittpaneel (110) eine Mehrzahl nach oben aus der

Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) hervorstehender

Schrägsegmente (140) ausgebildet ist und

1.5.1

1.5.2

1.5.3

ein Schrägsegment (140) jeweils einstückig mit dem Material

des Trittpaneels (110) ausgebildet ist und

durch Hochbiegen eines Segmentes des Materials des

Trittpaneels (110) gebildet ist und

in einem positiven Winkel von 8° bis 30° zur Oberfläche (111)

des Trittpaneels (110) angeordnet ist, und

1.6

wobei zwischen einer Vorderkante (146) eines

Schrägsegmentes (140) und dem der Vorderkante (146) nahen

Material des

Trittpaneels (140) eine rechteckförmige Aussparung (160) vorgesehen

ist,

1.6.1

1.6.2

wobei die Breite (162) der Aussparung (160) der Breite (142)

eines zugeordneten Schrägsegmentes (140) entspricht und

die Länge (161) der Aussparung (160) etwa der Hälfte der

Länge (141) des zugeordneten Schrägsegmentes (140)

entspricht, und

2

wobei sich an eine Vorderkante (113) des Trittpaneels (110) eine senkrecht

zur Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) angeordnete Vorderplatte (170)

anschließt,

2.1

das Trittpaneel (110) und die Vorderplatte (170) über einen

gebogenen Übergangsbereich (171) miteinander verbunden sind,

2.1.1

dessen Oberfläche ebenfalls mit Epoxidester beschichtet ist

und dadurch eine Anti-Rutschfläche für einen Schuh eines

Treppengehers bildet, und

3

im Bereich der Unterfläche (112) des Trittpaneels (110) senkrecht zur

Unterfläche (112) angeordnet eine Mehrzahl parallel zur Vorderkante (113)

des Trittpaneels angeordneter Flachstreben (210, 220) vorgesehen sind,

3.1

die als Stützelemente wirken, um auch bei hoher mechanischer

Belastung des Trittpaneels (110) eine plane Oberfläche (111) des

Trittpaneels (110) sicherzustellen,

4

wobei sich an jede von zwei Seitenkanten (115, 116) des Trittpaneels (110)

eine senkrecht zur Oberfläche (111) des Trittpaneels (110) angeordnete

Seitenplatte (190, 195) anschließt,

4.1

wobei das Trittpaneel (110) und die Seitenplatten (190, 195) jeweils

über einen gebogenen Übergangsbereich (191, 196) miteinander

verbunden sind.

Der zuständige Fachmann entnimmt dem Merkmal 0 eine Trittpaneel-Vorrichtung,

die Teil einer Treppe ist, wobei in Abs. [0002] der OS noch angegeben ist, dass eine

solche Vorrichtung auch als Trittfläche bei Leitern verwendet werden kann.

Die Vorrichtung weist nach Merkmal 1 ein Trittpaneel auf, das gemäß den

Abs. [0010] und [0023] der OS vorzugsweise aus Metall, insbesondere Stahl hergestellt ist und gemäß den Merkmalen 1.1 bis 1.4 neben der betretbaren Oberfläche

eine dieser gegenüberliegende Unterfläche sowie eine Vorderkante und eine dieser

gegenüberliegende Hinterkante ausweist. Die Vorderkante bildet dabei eine

Abdruckkante für einen Schuh eines Treppennutzers. In Abs. [0002] der OS wird

angegeben, dass derartige Trittpaneele in der Regel rechteckförmig sind; darauf ist

der Gegenstand des Anspruchs 1 jedoch nicht beschränkt.

Abs. [0004] der OS zufolge wird die genannte Aufgabe dadurch gelöst, dass Merkmal 1.1.1 entsprechend auf die zu betretende Oberfläche eine Schicht aus einem

Epoxidester aufgetragen ist, wobei die genaue Abstimmung der chemischen

Zusammensetzung des Epoxidesters dem Fachmann überlassen bleibt. Abs. [0006]

der OS gibt dazu noch an, dass durch die Epoxidesterschicht der Oberfläche eine

mikroskopische Feinstruktur verliehen wird, die einer Sohle eines Schuhs eines

Treppennutzers einen so großen Reibungswiderstand entgegensetzt, dass ein Ausrutschen weitestgehend verhindert wird. Mit den geltenden Unteransprüchen 2 bis 6

und den Angaben in den Abs. [0007] bis [0009] der OS wird die Schicht aus Epoxidester bzgl. ihrer Dicke und möglicher Zuschlagstoffe weiter ausgebildet, ohne

den Gegenstand des Patentanspruchs 1 damit einzuschränken.

Gemäß Merkmal 1.5 ist in dem Trittpaneel eine Mehrzahl nach oben aus der Oberfläche hervorstehender Schrägsegmente ausgebildet, deren körperliche Form und

Herstellung mit den Merkmalen 1.5.1 bis 1.5.3 weiter ausgestaltet werden.

Abb. 1: Fig. 1 der OS

Des Weiteren ist nach Merkmal 1.6 zwischen der Vorderkante eines Schrägsegments und dem der Vorderkante nahen Material des Trittpaneels eine rechteckförmige Aussparung vorgesehen, deren Abmessung mit den Merkmalen 1.6.1 und

1.6.2 angegeben wird. Dabei definiert Merkmal 1.6.1 die Breite 162 der Aussparung

entsprechend der Breite 142 eines zugeordneten Schrägsegments, wobei die Breiten parallel zur Vorder- und Hinterkante des Trittpaneels ausgerichtet sind, vgl. vorstehend eingeblendete Abb. 1. Mit Merkmal 1.6.2 wird vorgeschrieben, dass die

Länge 161 der Aussparung etwa der Hälfte der Länge 141 des zugeordneten

Schrägsegments entspricht, was jedoch im Widerspruch zur Abb. 1 steht. Denn dort

reicht die Länge 161 der Aussparung vom Knick des Schrägsegments bis zur Kante

der Aussparung, die in Richtung Vorderkante 113 des Trittpaneels weist. Sie

umfasst damit mindestens die gesamte Länge des zugeordneten Schrägsegments

und nicht nur etwa die Hälfte der Länge desselben.

Der Senat legt Merkmal 1.6.2 i.V.m. Merkmal 1.6 jedoch derart aus, wie es der

nachfolgend eingeblendeten Abb. 2 zu entnehmen ist und was im Einklang mit dem

Wortlaut der angesprochenen Merkmale des Patentanspruchs steht. Denn lassen

sich die technische Lehre der Beschreibung und die technische Lehre des Patentanspruchs nicht in Einklang bringen, ist der Patentanspruch maßgeblich, vgl. BGH,

GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung insbesondere RN 23 m.w.N. Demnach

umfasst der zu betrachtende Begriff Aussparung 160 einen Bereich, der unterhalb

der Vorderkante des Schrägsegments beginnt, die zur Vorderkante des Trittpaneels

weist, und die gemäß Abs. [0028] der OS „obere Griffkante“ genannt wird. Der

Bereich endet im Abstand der Länge 161, also etwa der Hälfte der Länge des

zugeordneten Schrägsegments, in Richtung zur Vorderkante des Trittpaneels, vgl.

erneut Abb. 2. Somit wird die Aussparung nirgends vom Schrägsegment nach oben

hin abgedeckt, sondern dem Abs. [0015] der OS zufolge kann dadurch von den

Schuhen auf das Trittpaneel aufgebrachter Schmutz durch die Aussparung zumindest zum Teil nach unten herabfallen.

Abb. 2: senatsseitige Skizze zum Verständnis der Länge 161 der Aussparung 160

Mit Merkmal 2 wird eine Vorderplatte und mit Merkmal 4 werden Seitenplatten definiert, die sich an die Vorderkante bzw. jede der zwei Seitenkanten des Trittpaneels

senkrecht zu dessen Oberfläche anschließen und die nach den Merkmalen 2.1 bzw.

4.1 mit dem Trittpaneel über einen gebogenen Übergangsbereich miteinander verbunden sind. In Zusammenschau mit der betretbaren Oberfläche nach Merkmal 1.1

und aus den Figuren der OS ergibt sich für den Fachmann, dass die Platten sich

jeweils nach unten anschließen. Für den Übergangsbereich zwischen Oberfläche

des Trittpaneels und Vorderplatte wird mit Merkmal 2.1.1 noch die Beschichtung

dessen Oberfläche mit Epoxidester festgelegt, wozu auf die Ausführungen zum

Merkmal 1.1.1 verwiesen wird. Durch die Beschichtung soll wie Merkmal 2.1.1 weiter vorschreibt eine Anti-Rutschfläche für einen Schuh eines Treppengehers gebildet werden.

Schließlich ist nach Merkmal 3 im Bereich der Unterfläche des Trittpaneels und

senkrecht dazu eine Mehrzahl von Flachstreben parallel zur Vorderkante des Trittpaneels angeordnet. Diese haben die Funktion, gemäß Merkmal 3.1 als Stützelemente zu wirken, um auch bei hoher mechanischer Belastung des Trittpaneels den

dadurch erhofften Erfolg einer planen Oberfläche desselben sicherzustellen. In den

Abs. [0021] und [0034] der OS wird noch, den Gegenstand nach Patentanspruch 1

nicht beschränkend, angegeben, dass diese Flachstreben vorzugsweise aus einem

Metall hergestellt und mit dem Trittpaneel verschweißt sind.

6.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist zweifellos gewerblich

anwendbar und neu. Er ist jedoch nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Denn er ergibt sich in naheliegender Weise mosaikartig aus

den Gegenständen der Druckschriften (4), (5) und (7) sowie dem Wissen des Fachmanns.

Insoweit kann es auch dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1 wegen des Widerspruches bzgl. der Länge der Aussparung zwischen Merkmal 1.6.2 und der Fig. 1 der Anmeldung ausführbar ist.

Die Druckschrift (4) zeigt eine Trittpaneel-Vorrichtung 1 als Teil einer Treppe mit

einem Trittpaneel mit einer zu betretenden Oberfläche 2 und einer der Oberfläche 2

gegenüberstehenden Unterfläche sowie einer eine Abdruckkante für einen Schuh

eines Treppengehers bildenden Vorderkante und einer der Vorderkante gegenüberstehenden Hinterkante, wie die Merkmale 0, 1, 1.1 und 1.2 bis 1.4 vorschreiben, vgl.

Anspruch 1 und nachfolgende Abb. 3.

Abb. 3: Fig. 1 der Druckschrift (4)

Nach den Merkmalen 2 und 2.1 sowie 4 und 4.1 schließt sich an die Vorderkante

bzw. an jede von zwei Seitenkanten des Trittpaneels eine senkrecht zur Oberfläche 2 des Trittpaneels angeordnete Vorderplatte 4 bzw. Seitenplatte 3, 3‘ an, wobei

das Trittpaneel und die Vorderplatte 4 bzw. die Seitenplatten 3, 3‘ jeweils über einen

gebogenen Übergangsbereich miteinander verbunden sind, vgl. Ansprüche 1 und 2,

Abb. 3 und Fig. 3. Darüber hinaus sind am gebogenen Übergangsbereich zwischen

Trittpaneel und Vorderplatte 3 ebenfalls rechteckige Einprägungen vorgesehen,

wodurch eine Anti-Rutschfläche für einen Schuh eines Treppengehers gebildet ist,

vgl. Anspruch 3, Fig. 5 sowie letzter Satz des Abs. [0005].

Besonders bei Stufen für den Außenbereich ist die Trittfläche ganzflächig mit rechteckförmigen Aussparungen versehen, deren Kanten nach oben geformt sind,

wodurch die Rutschsicherheit erhöht wird, vgl. Abb. 3 sowie Abs. [0004] und [0013].

Die Trittpaneel-Vorrichtung des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet sich von der

Trittpaneel-Vorrichtung der Druckschrift (4) durch

- die Ausbildung von Schrägsegmenten in dem Trittpaneel gemäß Merkmalsgruppe 1.5,

- die mit den Schrägsegmenten zusammenhängende Ausbildung der rechteckförmigen Aussparungen gemäß Merkmalsgruppe 1.6,

- das Vorsehen von Anti-Rutschbeschichtung aus Epoxidester gemäß den

Merkmalen 1.1.1 und 2.1.1 und

- das Vorsehen von Flachstreben im Bereich der Unterfläche des Trittpaneels

gemäß Merkmalsgruppe 3.

Trittpaneel-Vorrichtungen der in Rede stehenden Art sind dem Fachmann in vielfältigen Ausführungen bekannt. Es ist seine alltägliche Konstruktionsaufgabe derartige

Trittpaneel-Vorrichtungen, wie sie ihm beispielsweise aus der Druckschrift (4)

bekannt sind, unter maßgeblichen Gesichtspunkten wie Gebrauchstauglichkeit und

Stabilität für den jeweiligen Anwendungsfall zu optimieren. Zum einen ist dabei

gerade der Aspekt der Rutschsicherheit bei den in Rede stehenden Trittpaneel-Vorrichtungen signifikant, zum anderen dürfen sich dafür auch die aus den Trittpaneel-

Vorrichtungen gebildeten Treppenstufen bei vorgegebenen Spannweiten und

Belastungen nicht über die Maße durchbiegen.

Sind die Vorkehrungen für die Rutschsicherheit bei der Trittpaneel-Vorrichtung nach

Druckschrift (4) für den vorliegenden Anwendungsfall nicht ausreichend, so wird

der Fachmann sie durch ihm bekannte Maßnahmen weiter verbessern. In einem

ersten Schritt wird er dafür die relativ kleinen Aufkantungen der Aussparungen

durch größere Schrägsegmente ersetzen, wie sie ihm aus der Druckschrift (7)

bekannt sind, vgl. eingeblendete Abb. 4 sowie S. 1, linke Spalte, 1. Satz.

Abb. 4: Fig. 1C der Druckschrift (7) mit Ergänzungen

In dem aus der Druckschrift (7) bekannten Trittpaneel sind eine Mehrzahl aus der

Oberfläche des Trittpaneels 100 hervorstehender Schrägsegmente 120 ausgebildet, wie Merkmal 1.5 es vorschreibt. Dabei sind gemäß den Merkmalen 1.5.1 und

1.5.2 die Schrägsegmente 120 jeweils einstückig mit dem Material des Trittpaneels

ausgebildet und durch Hochbiegen aus dem Material des Trittpaneels gebildet, vgl.

Abb. 4 sowie Abs. [0019]. Hinsichtlich Merkmal 1.6 ist zwischen der Kante 124 des

Schrägsegments 120 und dem angrenzenden Material eine Aussparung 110 vorgesehen, deren Länge im Bereich der Hälfte der Länge des zugeordneten Schrägsegments 120 liegt, wie mit Merkmal 1.6.2 vorgeschrieben (vgl. hier zusätzlich Fig. 1A

der Druckschrift (7)). Zur Erhöhung der Rutschsicherheit wird der Fachmann die

Schrägsegmente nach der Druckschrift (7) ohne Weiteres bei der Trittpaneel-Vorrichtung der Druckschrift (4) vorsehen, weil sie dem Gleiten einer Schuhsohle

eines Treppengehers einen größeren Widerstand entgegensetzen. Es ist dabei

unbeachtlich, dass die Ausgestaltung der Schrägsegmente und Aussparungen im

Detail nicht derjenigen der Trittpaneel-Vorrichtung des Patentanspruchs 1 entspricht, denn derartige Festlegungen wird der Fachmann immer im eigenen Ermessen treffen ohne dabei erfinderisch tätig zu werden. Er wird dabei die Schrägsegmente und die ihnen zugeordneten Aussparungen durchaus so ausbilden, wie die

Merkmale 1.5.3, 1.6 und 1.6.1 vorschreiben.

Wenn die Ausbildung dieser Schrägsegmente ein Ausrutschen seitens eines Treppengehers beim vorliegenden Anwendungsfall noch nicht weitestgehend verhindert,

so wird der Fachmann darüber hinaus die ihm aus der Druckschrift (5) bekannte

Beschichtung aus Epoxidester (vgl. S. 7, Patentanspruch sowie S. 3, Z. 10-12 und

S. 5, Z. 80-84) auf den Trittflächen der Trittpaneel-Vorrichtung nach Druckschrift (4)

vorsehen. Damit wird er die in Rede stehende Trittpaneel-Vorrichtung auch mit den

Merkmalen 1.1.1 und 2.1.1 ausgestalten.

Sollte im vorliegenden Anwendungsfall die Breite des Trittpaneels so groß sein,

dass die Konstruktion nach der Druckschrift (4) nicht ausreicht, um eine verformungsarme und somit gebrauchstaugliche Trittpaneel-Vorrichtung sicherzustellen,

wird er diese selbstverständlich verstärken. Aus seinem Fachwissen ist ihm dafür

die Möglichkeit bekannt, gemäß Merkmal 3 im Bereich der Unterfläche des Trittpaneels senkrecht zur Unterfläche eine oder mehrere parallel zur Vorderkante des

Trittpaneels angeordnete Flachstreben als unterstützende Traversen bzw. Querträger vorzusehen. Diese werden entsprechend der Forderung des Merkmals 3.1 als

Stützelemente wirken, um auch bei hoher mechanischer Belastung des Trittpaneels

eine plane Oberfläche des Trittpaneels sicherzustellen. Als Beleg für das Wissen

des Fachmanns sei zum Verstärken von Trittpaneel-Vorrichtungen auf Fig. 3 und

den letzten Satz auf S. 3 der Druckschrift (6) verwiesen.

Nach alledem kommt der Fachmann somit in naheliegender Weise zum Gegenstand nach geltendem Patentanspruch 1 ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu

sein. Es kommt dabei auch nicht darauf an, dass er aus mehreren Druckschriften

schöpft, um zum angesprochenen Gegenstand zu kommen. Denn eine derartige

mosaikartige Zusammenstellung vorteilhafter Einzelmerkmale aus dem bekannten

Stand der Technik stellt an das Können des Fachmanns keineswegs übertriebene

Anforderungen (vgl. BGH BlPMZ 1963, 365 – Schutzkontaktstecker).

7.

Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche bedarf es in der Folge nicht,

da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. – elektrisches Speicherheizgerät).

Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hubert

Hubert*

Körtge

Peters

*Richter Paetzold ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschrift gehindert.