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BPatG Beschluss vom 02.12.2020 – 12 W (pat) 16/20
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:021220B12Wpat16.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 16/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 011 234.4
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. Dezember 2020
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und
Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:021220B12Wpat16.20.0
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse A63B hat mit in der Anhörung am 6. Februar 2020
verkündetem Beschluss die am 19. September 2016 beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2016 011 234.4 mit der Bezeichnung
„Golfball“
mangels Neuheit gegenüber der Entgegenhaltung US 6,626,772 B1 (D1) zurückgewiesen. Zu dieser Anhörung war für den Anmelder niemand erschienen.
Gegen diesen Beschluss der Prüfungsstelle, zugestellt am 17. Februar 2020, richtet
sich die mit Schriftsatz vom 2. März 2020 per Telefax am 5. März 2020 eingegangene Beschwerde des Anmelders, zu der er weiterhin am 11. April 2020 eine
Beschwerdebegründung eingereicht hat.
Er stellt sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle A63B vom 6. Februar 2020 aufzuheben und
das Patent mit dem Anspruch 1 vom 22. Januar 2020, per Telefax eingegangen am 28. Januar 2020, sowie den Ansprüchen 2 bis 11 vom Anmeldetag,
dem 19. September 2016, zu erteilen.
Der mit Schriftsatz vom 22 Januar 2020 und per Telefax am 28. Januar 2020 eingegangene Anspruch 1 lautet wörtlich, mit senatsseitig hinzugefügter Merkmalsgliederung:
M1
M2
M3
M4
„Einen Golfball (1), dadurch gekennzeichnet,
dass der Golfball (1) auf seiner Oberfläche,
welche einen konstanten Radius besitzt,
Erhöhungen (Kalotte) (2) aufweist,
M5
wobei diese Erhöhungen (2) einen Teil einer Oberfläche einer gedachten
Kugel darstellen
M6
und der Radius r dieser gedachten Kugel bei allen Erhöhungen (2) gleich
ist.“
Darin ist gegenüber dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 das Merkmal M3
hinzugekommen.
Im Prüfungsverfahren wurden die folgenden beiden Druckschriften mitgeteilt:
D1
D2
US 6,626,772 B1
US 2011/0183777 A1.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen,
insbesondere zum Wortlaut der auf Anspruch 1 mittelbar bzw. unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11.
II.
1)
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat in der Sache aber keinen
Erfolg.
2)
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht neu gegenüber dem Stand der
Technik, wie er aus der D2 (US 2011/0183777 A1) mit dortiger Figur 1 einschließlich
der Figuren 1(b), 1(c) und 1(e) hervorgeht.
D2, Figur 1
D2, Figuren 1(a),(b),(c),(e)
Die Figur 1 zeigt, vergleiche auch den Titel der D2, einen Golfball, der rund ist und
somit eine Oberfläche aufweist, welche einen konstanten Radius besitzt, wie sich
auch aus Absatz 0058 ergibt („spherically symmetrical ball“). Das entspricht den
Merkmalen M1, M2 und M3.
Die D2 lehrt weiter, anstelle der aus dem Stand der Technik bekannten kleinen Vertiefungen auf der Oberfläche des Golfballes (Absatz 0005: „small concave portions
on a golf ball“) Erhöhungen auf der Oberfläche vorzusehen. Zur eindeutigen Unterscheidung von den aus dem Stand der Technik bekannten und als „dimples“
bezeichneten Vertiefungen werden in der D2 die bekannten Vertiefungen als „concave dimples“ bezeichnet, die in D2 gelehrten Erhöhungen dagegen als „convex
dimples“ (siehe Absätze 0008 und 0009) und auch als Vorsprünge (u.a. Absatz
0034: „projections“). Die Erhöhungen sind darüber hinaus auch in Figur 1 eindeutig
als solche dargestellt, siehe die unten nochmals abgebildete Figur 1 mit diesseits
ergänzter grauer Einfärbung der Erhöhungen. Das entspricht dem Merkmal M4.
D2, Figur 1, graue Darstellung der konvexen
Wölbungen (convex dimples) diesseits
Die Erhöhungen können laut Absatz 0007 und Anspruch 9 kreisförmig sein. Figur 1
zeigt darüber hinaus in Verbindung mit den Figuren 1(b), 1(c) und 1(e) deutlich in
Schnittdarstellungen die jeweilige Ausbildung der Erhöhungen als Teil einer Oberfläche einer Kugel mit bei allen Erhöhungen gleich großem Radius entsprechend
den Merkmalen M5 und M6.
Damit ist der Gegenstand nach Anspruch 1 in der geltenden Fassung nicht neu, da
die Entgegenhaltung D2 sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 vorwegnimmt.
Der Anmelder war auf die Neuheitsschädlichkeit der Entgegenhaltung D2 bereits im
Bescheid der Prüfungsstelle vom 11. Dezember 2018 hingewiesen worden. Sein
mit der Beschwerdebegründung vom 1. April 2020 vorgetragener Einwand, die D2
offenbare ausschließlich Vertiefungen, erweist sich angesichts der dort offenbarten
Erhöhungen („projections“) in Form konvexer Dimples („convex dimples“) im Unterschied zu den laut D2 bekannten konkaven Dimples („concave dimples“) jedoch als
nicht haltbar.
3) Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 sind auch die jeweils auf diesen
Anspruch rückbezogenen Unteransprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war und über einen Antrag nur
einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007
– X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abschnitt III. 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).
4)
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da diese weder beantragt ist, noch Beweis erhoben werden muss und das Gericht sie auch nicht als
sachdienlich erachtet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rothe
Bayer
Dr. Krüger
Ausfelder