Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 03.12.2020 – 12 W (pat) 26/19
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:031220B12Wpat26.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 26/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Dezember 2020
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2004 002 571
…
ECLI:DE:BPatG:2020:031220B12Wpat26.19.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2020 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer, des Richters
Dr.- Ing. Krüger und des Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2004 002 571 mit der
Bezeichnung „Bremssattel für eine Scheibenbremse“, das am 17. Januar 2004 unter
Inanspruchnahme der inneren Priorität 103 19 250.6 vom 28. April 2003 beim
Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wurde, und dessen Erteilung am
26. Februar 2015 veröffentlicht wurde.
Der geltende Patentanspruch 1 (Änderungen gegenüber der eingetragenen
Fassung unterstrichen), auf den die weiteren Patentansprüche 2 bis 6 unmittelbar
oder mittelbar zurückbezogen sind, hat folgenden Wortlaut:
Bremssattel einer Scheibenbremse mit einem die zu beiden Seiten der
Bremsscheibe der Scheibenbremse angeordneten, identisch gestalteten
Brempads (4a, 4b) in Ausnehmungen (13, 13a, 13b) aufnehmenden
Bremsträger (1), der nach Art einer Doppelbrücke gestaltet ist mit zwei
parallel zueinander verlaufenden Streben (7), zwischen denen sich im
Betrieb die Bremsscheibe befindet, wobei der Bremsträger (1) zur axialen
Führung und/oder zur Abstützung der Bremspads (4a, 4b) in Drehrichtung
mit an der Ausnehmung (13, 13a, 13b) ausgebildeten, paarweisen ersten
und zweiten Führungsflächen (10, 11) versehen ist, nämlich einem Paar
erster Führungsflächen (10) und einem Paar zweiter Führungsflächen (10),
die sich über den Zustellweg der Bremspads erstrecken und an denen sich
korrespondierende und, bezogen auf die Mitte (23) der Bremspads in
Drehrichtung, symmetrisch angeordnete und gestaltete Führungsflächen
(19) der Bremspads (4a, 4b) abstützen können, wobei die ersten
Führungsflächen (10) zueinander fluchten und im wesentlichen radial nach
außen weisen, und die zweiten Führungsflächen (11) aufeinander zu
gerichtet sind, und wobei im Bereich des der Drehachse (D) der
Scheibenbremse zugewandten Innenrandes (14) der Bremspads (4a, 4b)
die Ausnehmungen (13, 13a, 13b) des Bremsträgers (1) einerseits und die
darin angeordneten Bremspads (4a, 4b) andererseits mit Strukturen in Form
zueinander korrespondierender Vorsprünge und Aussparungen versehen
sind und die zueinander korrespondierenden Vorsprünge (20a, 20b) und
Aussparungen (21) sich im Abstand zu und außerhalb der Führungsflächen
(10, 11; 19) von Bremsträger (1) und Bremspads (4a, 4b) befinden, dadurch
gekennzeichnet,
daß, bezogen auf die Mitte (23) der Bremspads (4a, 4b) in Drehrichtung, die
zueinander korrespondierenden Vorsprünge (20a, 20b) und Aussparungen
(21) unsymmetrisch angeordnet sind,
daß die Vorsprünge (20a, 20b) Nocken sind, die zwischen den ersten
Führungsflächen (10) einstückig an den Streben (7) des Bremsträgers (1)
angeformt sind, und daß die Aussparungen (21) Nuten (21) im Bremspad
(4a, 4b) sind, die sich in Fluchtung sowohl durch den Reibbelag (16) des
jeweiligen Bremspads (4a, 4b) wie auch durch dessen Belagplatte (16a)
hindurch erstrecken.
Gegen das Patent hatten die Einsprechenden 1, 2 und 3 jeweils Einspruch eingelegt
und als Widerrufsgrund sinngemäß jeweils geltend gemacht, der Gegenstand des
Patents sei zum einen unzulässig erweitert, und zum anderen nicht patentfähig. Die
Patentinhaberin hat das Patent in geänderter Fassung nach Haupt- und Hilfsantrag
verteidigt. Im Anspruch 1 des Hilfsantrags ist am Ende noch zusätzlich angefügt:
„und dass die Aussparungen (21) berührungsfrei gegenüber den Vorsprüngen (20a,
20b) sind.“
Im Einspruchsverfahren wurde unter anderem folgender Stand der Technik
herangezogen:
D02 EP 0 752 541 A1
D07 Ausdruck der Daten und der Zeichnung des Eintrags in der Datenbank
WVA-Nummern-System des V… „WVA-Nr. 29165“
Mit in der Anhörung vom 18. Januar 2018 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent wegen
fehlender Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 30. Mai 2018 eingelegte Beschwerde
der Patentinhaberin.
Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 23. August 2018 verteidigt sie das Patent
weiterhin in geänderter Fassung nach Haupt- und Hilfsantrag, die auch Gegenstand
des Einspruchsverfahrens waren. Die Patentinhaberin hat u. a. die Vorveröffentlichung der Daten und der Zeichnung des Eintrags „WVA-Nr. 29165“ in der
Datenbank WVA-Nummern-System des V…-Verbandes (D07) bestritten.
In ihrer Erwiderung vom 7. Februar 2019 hat die Einsprechende 3 die Einvernahme
des von ihr zur Frage der Vorveröffentlichung der D07 angebotenen Zeugen Herrn
J… angeregt, dessen Mitnahme zur mündlichen Verhandlung vom Senat
mit Schreiben vom 26. November 2020 anheim gestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 18. Januar 2018 aufzuheben und das Patent 10 2004 002 571 mit folgenden
Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, übereicht in der Anhörung am
18. Januar 2018,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
hilfsweise
mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag, übereicht in der Anhörung am
18. Januar 2018,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 stellten den Antrag,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2020 Beweis
erhoben durch Vernehmung des von der Einsprechenden 3 benannten, zur
mündlichen Verhandlung erschienenen Zeugen Herrn J….
Wegen des Beweisthemas, des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie weiterer
Einzelheiten im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und
den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist unbegründet.
I.
Das Streitpatent betrifft einen Bremssattel für eine Scheibenbremse.
1.
Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind derartige Bremssättel
aus der Druckschrift US 6 032 768 A bekannt. Bei der Reparatur und der Wartung
von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern müssten Bremsbeläge
(sogenannte Bremspads) häufig unter schlechten Sichtverhältnissen eingebaut
werden, etwa wegen des engen Bauraums oder wegen mangelhafter Beleuchtung.
Da Bremsen und insbesondere Bremspads für die Sicherheit des Fahrzeuges
besonders wichtige Bauteile seien, sei es sinnvoll, geeignete Vorsichtsmaßnahmen
mit dem Ziel der Vermeidung von Fehlern bei der Montage der Bremspads zu
treffen, Abs. [0002], [0003].
Um dieses Ziel zu erreichen, seien aus dem Stand der Technik nach den
Druckschriften US 4 473 137 A, DE 29 19 535 A1, EP 0 752 541 A1 oder EP
0 347 523 B1 Lösungen vorgeschlagen worden, um Fehler beim Einbau von
Bremspads zu vermeiden; Abs. [0004] - [0006].
2.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent – entsprechend der dort
gewählten Formulierung in Abs. [0011] – die Aufgabe zugrunde, zu erreichen, dass
bei einem Bremssattel für eine Scheibenbremse erkennbar ist, ob der jeweilige
Bremspad für die Bremse bestimmt ist, und, ob dieser in richtiger Einbaulage
montiert ist, wobei zur Reduzierung des Entwicklungsaufwandes der Bremssattel
im Vergleich zu einem die genannten Vorteile nicht bietenden Bremssattel dieselbe,
weitgehend unabhängig von der Hauptdrehrichtung der Bremse arbeitende
Grundkonstruktion aufweisen soll.
3.
Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist im vorliegenden
Fall ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder
Master an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften,
mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion
und Entwicklung von Scheibenbremsen.
4.
Zur Lösung der genannten Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentanspruch
1 in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung einen Bremssattel vor, dessen
Merkmale sich – im Wesentlichen übereinstimmend mit der Gliederung im
Beschluss der Patentabteilung – wie folgt gliedern lassen:
M1.1
Bremssattel einer Scheibenbremse
M1.2 mit einem die zu beiden Seiten der Bremsscheibe der Scheibenbremse
angeordneten,
M1.3
identisch gestalteten Bremspads (4a, 4b) in Ausnehmungen (13, 13a,
13b) aufnehmenden Bremsträger (1),
M1.4
der nach Art einer Doppelbrücke gestaltet ist mit zwei parallel zueinander
verlaufenden Streben (7), zwischen denen sich
im Betrieb die
Bremsscheibe befindet,
M1.5
wobei der Bremsträger (1) zur axialen Führung und/oder zur Abstützung
der Bremspads (4a, 4b) in Drehrichtung mit an der Ausnehmung (13, 13a,
13b) ausgebildeten, paarweisen ersten und zweiten Führungsflächen
(10, 11) versehen ist, nämlich einem Paar erster Führungsflächen (10)
und einem Paar zweiter Führungsflächen (11), die sich über den
Zustellweg der Bremspads erstrecken
M1.6
und an denen sich korrespondierende und, bezogen auf die Mitte (23) der
Bremspads in Drehrichtung, symmetrisch angeordnete und gestaltete
Führungsflächen (19) der Bremspads (4a, 4b) abstützen können,
M1.7
wobei die ersten Führungsflächen (10) zueinander fluchten und im
Wesentlichen radial nach außen weisen,
M1.8
und die zweiten Führungsflächen (11) aufeinander zu gerichtet sind,
M1.9
und wobei im Bereich des der Drehachse (D) der Scheibenbremse
zugewandten
Innenrandes
(14) der Bremspads
(4a, 4b) die
Ausnehmungen (13, 13a, 13b) des Bremsträgers (1) einerseits und die
darin angeordneten Bremspads (4a, 4b) andererseits mit Strukturen in
Form zueinander korrespondierender Vorsprünge und Aussparungen
versehen sind
M1.10 und die zueinander korrespondierenden Vorsprünge (20a, 20b) und
Aussparungen
(21) sich
im Abstand zu und außerhalb der
Führungsflächen (10, 11; 19) von Bremsträger (1) und Bremspads (4a,
4b) befinden,
dadurch gekennzeichnet,
M1.11 dass, bezogen auf die Mitte (23) der Bremspads (4a, 4b) in Drehrichtung,
die zueinander korrespondierenden Vorsprünge
(20a, 20b) und
Aussparungen (21) unsymmetrisch angeordnet sind,
M1.12 dass die Vorsprünge (20a, 20b) Nocken sind, die zwischen den ersten
Führungsflächen (10) einstückig an den Streben (7) des Bremsträgers (1)
angeformt sind,
M1.13 und dass die Aussparungen (21) Nuten (21) im Bremspad (4a, 4b) sind,
die sich in Fluchtung sowohl durch den Reibbelag (16) des jeweiligen
Bremspads (4a, 4b) wie auch durch dessen Belagplatte (16a) hindurch
erstrecken.
Der
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
unterscheidet
sich
vom
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag darin, dass zusätzlich folgendes Merkmal
M1.14 angefügt ist:
M1.14 und dass die Aussparungen (21) berührungsfrei gegenüber den
Vorsprüngen (20a, 20b) sind.
5.
Die nachfolgend wiedergegebene Figur der Streitpatentschrift zeigt ein
erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel:
6.
Hinsichtlich des Verständnisses der Lehre aus Patentanspruch 1 sind folgende
Erläuterungen notwendig:
a) Nach Merkmal 1.5 müssen die Paare erster und zweiter Führungsflächen des
Bremsträgers dafür befähigt sein, die Bremspads axial zu führen und/oder die
Bremspads in Drehrichtung abzustützen.
Die
zweite Oder-Variante dieses Geeignetheitskriteriums
steht nach
Patentanspruch 1 nicht zur Wahl, denn Merkmal 1.6 gibt an, dass die Bremspads
Führungsflächen aufweisen, die sich an den Paaren erster und zweiter
Führungsflächen des Bremsträgers abstützen können. Das bedeutet, dass die
Paare erster und zweiter Führungsflächen des Bremsträgers in jedem Fall dafür
geeignet sein müssen, die Bremspads in Drehrichtung abzustützen (eine
Abstützung der Bremspads in axialer Richtung erfolgt zwangsläufig nicht an dem
Bremsträger, da sie sich axial zu diesem bewegen müssen).
b) Merkmal 1.6 verlangt weiter, dass die Bremspads Führungsflächen aufweisen,
die bezogen auf die Mitte der Bremspads in Drehrichtung symmetrisch angeordnet
und symmetrisch gestaltet sind. Da sowohl für die „Mitte“ nach Patentanspruch 1,
als auch für eine „Mittellinie“ nach Abs. [0039] und der Bezugszeichenliste i. V. m.
den Fig. 2 und 5 der Patentschrift gleichermaßen das Bezugszeichen 23 verwendet
wird, ist „symmetrisch“ nach Patentanspruch 1 als spiegelsymmetrisch bezogen auf
die Mittellinie 23 zu verstehen.
Danach dürfen sich die Führungsflächen der Bremspads hinsichtlich Lage,
Geometrie und Maßen ausschließlich darin unterscheiden, dass sie beiderseits
dieser Mittellinie spiegelverkehrt zueinander sind.
c) Nach Merkmal 1.7 sollen die ersten Führungsflächen zueinander fluchten, also
auf einer gemeinsamen Ebene liegen.
d) Die zweiten Führungsflächen sind nach Merkmal 1.8 aufeinander zu gerichtet,
also bezogen auf die Mittellinie einander spiegelbildlich gegenüberliegend. Nach
Patentanspruch 1 müssen sie jedoch nicht, wie in dem in Abs. [0031] beschriebenen
Ausführungsbeispiel, auf die ersten Führungsflächen rechtwinklig angeordnet sein.
e) Die Merkmale M1.9 bis M1.13 betreffen Maßnahmen, um den falschen Einbau
der Bremspads in den Bremssattel zu verhindern. Dies wird demnach dadurch
erreicht, dass die Bremspads jeweils Nuten aufweisen, die sich durch den
Reibbelag und die Belagplatte des jeweiligen Bremspads erstrecken. Zu den Nuten
korrespondieren Nocken, die zwischen den ersten Führungsflächen einstückig an
den Streben des Bremsträgers angeformt sind. Unter „einstückig angeformt“
versteht der Fachmann unter Berücksichtigung der Beschreibung Abs. [0017], dass
der Nocken bei der Herstellung des Bremsträgers, in der Regel durch Gießen,
gußtechnisch sogleich mit angeformt wird, so dass zusätzliche Fertigungsschritte
nicht erforderlich sind.
Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 sollen die Nuten mit den Nocken
korrespondieren. Eine
bestimmte
geometrische Ausgestaltung
dieses
Korrespondierens
ist mangels konkreter Angaben nicht Gegenstand des
Patentanspruchs 1. Nach der Beschreibung wird dies dahingehend bestimmt, dass
der Nocken in die Nut vorspringt, Abs. [0018], wobei bei falscher Einbaulage der
Bremspad sich nicht in die Ausnehmung des Bremsträgers einsetzen lässt, weil
dann die Positionen von Nocken und Nut nicht mehr korrespondieren, Abs. [0020].
II.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht
patentfähig, denn er beruht gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
1.
Daten und Zeichnung des Eintrags „WVA-Nr. 29165“ in der Datenbank WVA-
Nummern-System des V…-Verbandes (D07) stellen gegenüber dem Zeitrang des
Streitpatents vorveröffentlichten Stand der Technik dar. Ein Veröffentlichungsdatum
ist zwar weder auf dem Datenauszug, noch auf der Zeichnung explizit als solches
angegeben. Der Datenauszug enthält jedoch unter anderem die Angaben
Datum Anmeldung
06.12.2002 und
Datum erteilt
09.12.2002
Weiter ist unter einer Trennlinie, die offensichtlich einen Datenbereich von einer
Fußzeile trennt, angegeben:
2005 © VRI-Verband der Reibbelagindustrie e.V.
Auf der Zeichnung findet sich in dem Feld Datum/Date die Angabe 05.12.2002.
Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Herr J… steht zur
Überzeugung des Senats fest, dass die Angabe Datum erteilt auf dem Datenblatt
das Veröffentlichungsdatum für das Datenblatt einschließlich der dazugehörigen
Zeichnung ist.
Herr J… konnte als Zeuge vernommen werden, da er nicht Partei ist. Er
ist nicht im Vorstand des Einsprechenden 1 und Beschwerdegegners 1, sondern
lediglich als Geschäftsführer dort in der Verwaltung tätig.
Nach Aussage des Zeugen wird ein von einem der V…-Mitglieder neu eingereichter
Datensatz vom V… (Einsprechender 1) dahingehend geprüft, ob dieser den
Aufnahmekriterien entspricht. Ist dies der Fall, wird die Freigabe erteilt. Die Erteilung
der Freigabe hat zur Folge, dass der Datensatz zusammen mit der Zeichnung
umgehend für Zugangsberechtigte in der WVA-Datenbank im Internet zu sehen ist.
Bis zur Überarbeitung der sichtbaren Anzeige der WVA-Datensätze in den Jahren
2018/2019 wurde dieses Datenfeld als „Datum erteilt“ bezeichnet. Beim Update
wurden die Daten als solche übernommen. Das Copyrightdatum bezieht sich
dagegen auf das Computersystem bzw. die Software.
Der Senat hat keinen Anlass, die Angaben des seriös wirkenden Zeugen, der nach
eigenem Bekunden seit 1. Juli 2015 Geschäftsführer des V…
e.V. (Einsprechende 1) ist, zu bezweifeln. Ein persönliches
Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits war ebenfalls nicht
erkennbar. Auch der Umstand, dass der Zeuge die Daten und die maßgebliche
Zeichnung, die das Anmeldedatum 5.12.2002 enthielt und somit zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung vorlag, nicht selbst in das System eingetragen hat und er zum
damaligen Zeitpunkt nicht beim V… beschäftigt war, ändert nichts an der
Beurteilung. Der Zeuge ist mit dem System vertraut und kennt die Bedeutung der
im Dokument vorhandenen Felder. Er konnte auch glaubhaft darlegen, dass die
Daten beim Update der Software übernommen wurden. Selbst wenn er bei früheren
Updates und dem früheren Prozedere nicht anwesend war und es dafür nach
Aussagen des Zeugen keine Dokumentation gibt, ist nach Aussagen des Zeugen
die Bedeutung des Feldes „Datum erteilt“ eindeutig das Datum, zu dem das
Dokument in der Datenbank veröffentlicht wurde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür
vorhanden, dass die Daten nicht stimmen könnten. Vielmehr ergänzen sich die
verschiedenen Datumsangaben auf dem Dokument D7 schlüssig. Dies gilt auch
hinsichtlich des Copyrightdatums, da der Zeuge glaubhaft dargelegt hat, dass sich
dieses Datum nicht auf die Daten als solche bezieht, sondern auf die Software. Da
die Anmeldung und der Eintrag in das System gerade dazu bestimmt war, dass die
Mitglieder Zugang insbesondere auch zu den Zeichnungen haben, ist auch kein
Anlass ersichtlich, warum ausnahmsweise im vorliegenden Fall ein solcher Zugang
trotz Eintrag ins System nicht erfolgt sein sollte.
Damit erachtet der Senat es als erwiesen, dass Daten und Zeichnung des Eintrags
„WVA-Nr. 29165“ in der Datenbank WVA-Nummern-System des V…-Verbandes
(D07) seit dem 9. Dezember 2002 der Öffentlichkeit zugänglich waren. Daher ist der
Eintrag „WVA-Nr. 29165“ mit der zugehörigen Zeichnung gegenüber dem
Streitpatent mit Prioritätstag vom 28. April 2003 als vorveröffentlichter Stand der
Technik zu betrachten.
2.
Der Bremssattel nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist für den
Fachmann ausgehend von der Disc Brake nach der EP 0 752 541 A1 (D02) in
weiterer Kenntnis der Daten und der Zeichnung des Datenbankeintrags WVA-Nr.
29165 (D07) nahegelegt.
a) Die aus der EP 0 752 541 A1 (D02) bekannte Disc Brake weist – in der
Terminologie des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, wobei Originalzitate aus
der genannten Druckschrift nachfolgend durch kursive Schrift hervorgehoben sind
– bereits Folgendes auf:
M1.1
Bremssattel (Sp. 2 Z. 29: caliper 1B, Fig. 1, 4) einer Scheibenbremse
(Sp. 2 Z. 26 - 27: sliding caliper disc brake 1, Fig. 1, 4)
M1.2
mit einem die zu beiden Seiten der Bremsscheibe (Sp. 2 Z. 31 - 32:
brake disc (not shown), i. V. m. Fig. 1, 4) der Scheibenbremse
angeordneten,
M1.3
identisch gestalteten Bremspads (Sp. 3 Z. 32 - 35: friction pads 2, 3,
Fig. 1 i. V. m. Fig. 4) in Ausnehmungen (Sp. 2 Z. 53 - 55: pair of
transversely extending axially aligned openings 4, 5 within which the
friction pads are mounted, in use, Fig. 4, 5) aufnehmenden Bremsträger
(Sp. 2 Z. 27: carrier 1A, Fig. 1, 4),
M1.4
der nach Art einer Doppelbrücke gestaltet ist mit zwei parallel
zueinander verlaufenden Streben (implizit in Sp. 3 Z. 10 - 11: the base
of the opening [4, 5], Fig. 4, 5), zwischen denen sich im Betrieb die
Bremsscheibe (brake disc) befindet,
M1.5
wobei der Bremsträger (carrier 1A) zur axialen Führung und/oder zur
Abstützung der Bremspads (friction pads 2, 3) in Drehrichtung mit an
der Ausnehmung (openings 4, 5) ausgebildeten, paarweisen ersten und
zweiten Führungsflächen versehen ist, nämlich einem Paar erster
Führungsflächen (Sp. 3 Z. 39 - 41: friction pad support surfaces within
the carrier, indicated at 60, 70, 80, and 90, Fig. 4, 5) und einem Paar
zweiter Führungsflächen (Sp. 3 Z. 55 - 56: torque-reacting surfaces
50C, in Fig. 4 mit „150C“ bezeichnet; Sp. 3 Z. 1 - 2: Inner surface
portions 4C, 5C, Fig. 4, 5), die sich über den Zustellweg der Bremspads
(friction pads 2, 3) erstrecken
M1.6
und an denen sich korrespondierende und, bezogen auf die Mitte der
Bremspads
(friction pads 2, 3)
in Drehrichtung, symmetrisch
angeordnete und gestaltete Führungsflächen (Sp. 3 Z. 42 - 45: all of
these surfaces [60, 70, 80, and 90] are […] contacted, in use, by
complementary flat surface portions 100, 110, 120, 130 of the friction
pad assemblies; den Fig. 4, 5 und Sp. 4 Z. 5 - 9 entnimmt der Fachmann
unmittelbar und eindeutig, dass die surfaces 60, 70 bzw. die surfaces
80, 90 bezogen auf die Mitte der friction pads 2, 3 in Drehrichtung
symmetrisch zueinander angeordnet sind) der Bremspads (friction pads
2, 3) abstützen können,
M1.7
wobei die ersten Führungsflächen (friction pad support surfaces […] 60,
70, 80, and 90) zueinander fluchten und im Wesentlichen radial nach
außen weisen (Sp. 3 Z. 42 - 43: all of these surfaces [60, 70, 80, and
90] are arranged in the same plane, Fig. 4, 5),
M1.8
und die zweiten Führungsflächen (torque-reacting surfaces 50C bzw.
150C; Inner surface portions 4C, 5C) aufeinander zu gerichtet sind (Fig.
4, 5),
M1.9
und wobei im Bereich des der Drehachse (Sp. 2 Z. 31 - 32: rotary axis
of a brake disc (not shown), i. V. m. Fig. 1, 4, 5) der Scheibenbremse
(disc brake 1) zugewandten Innenrandes der Bremspads (friction pads
2, 3) die Ausnehmungen (openings 4, 5) des Bremsträgers (carrier 1A)
einerseits und die darin angeordneten Bremspads (friction pads 2, 3)
andererseits mit Strukturen in Form zueinander korrespondierender
Vorsprünge (Sp. 3 Z. 52 - 54: angled further surface 140, 150
respectively on the lugs 50B and 50A of the carrier, Fig. 4, 5) und
Aussparungen (Sp. 3 Z. 49 - 50: angle surface 160, 170 at one side of
the pad backplate, Fig. 4, 5) versehen sind (Sp. 3 Z. 51 - 53: The surface
160, 170 is intended to lie adjacent to a correspondingly angled further
surface 140, 150, Fig. 4, 5)
M1.10
und die zueinander korrespondierenden Vorsprünge (angled further
surface 140, 150) und Aussparungen (angle surface 160, 170) sich im
Abstand zu und außerhalb der Führungsflächen (friction pad support
surfaces […] 60, 70, 80, and 90; torque-reacting surfaces 50C bzw.
150C; Inner surface portions 4C, 5C) von Bremsträger (carrier 1A) und
Bremspads (friction pads 2, 3) befinden (Sp. 3 Z. 51 - 56: surface 160,
170 is intended to lie adjacent to a correspondingly angled further
surface 140, 150 respectively on the lugs 50B and 50A of the carrier
and the straight side of the pad is intended to lie in close proximity to
torque-reacting surfaces 50C of the lugs 50A, 50B, Fig. 4, 5),
dadurch gekennzeichnet,
M1.11
dass bezogen auf die Mitte der Bremspads (friction pads 2, 3) in
Drehrichtung, die zueinander korrespondierenden Vorsprünge (angled
further surface 140, 150) und Aussparungen (angle surface 160, 170)
unsymmetrisch angeordnet sind (Sp. 3 Z. 47 - 51:
the necessary
asymmetry to ensure correct fitting of the pads is obtained by a
combination of an angle surface 160, 170 at one side of the pad
backplate and a straight side surface 120C of the backplate at the other
side of the pad, Fig. 4, 5),
(M1.12) dass die Vorsprünge (angled further surface 140, 150) einstückig an
den Streben (the base of the opening [4, 5]) des Bremsträgers
angeformt sind (Sp. 4 Z. 2 - 4: providing the angled further surfaces 140,
150 at […] ends and sides of the brake, so that they lie within the
openings 4, 5; i. V. m. Sp. 4 Z. 12: cast carrier),
(M1.13) und dass die Aussparungen (angle surface 160, 170) im Bremspad
(friction pads 2, 3) sich in Fluchtung sowohl durch den Reibbelag (Sp. 2
Z. 50: lining of friction material 2A, 2B, Fig. 2 i. V. m. Fig. 4) des
jeweiligen Bremspads (friction pads 2, 3) wie auch durch dessen
Belagplatte (Sp. 2 Z. 51: metal backing plate 2B, 3B, Fig. 2 i. V. m.
Fig. 4) hindurch erstrecken (der Fig. 4 entnimmt der Fachmann
unmittelbar und eindeutig, dass sich die angle surface 160 durch das
friction material und die metal backing plate des friction pads hindurch
erstreckt).
Nicht bekannt sind demnach aus der D02 folgende Teilmerkmale, die im geltenden
Patentanspruch 1 genannt sind, wonach
M1.12
die Vorsprünge Nocken sind, die zwischen den ersten Führungsflächen
an den Streben des Bremsträgers angeformt sind,
M1.13
und die Aussparungen Nuten im Bremspad sind.
b) Diese Unterschiede können aber die erfinderische Tätigkeit bei dem Bremssattel
nach Patentanspruch 1 nicht begründen:
Aus der D02 erhält der Fachmann den Hinweis, dass sich deren Offenbarung nicht
auf die Beispiele nach den Figuren und deren Beschreibung beschränkt. Denn die
Stützflächen des Trägers und die Angriffsflächen der Pads können auf jede
geeignete Weise angeordnet sein, solange die vorrangigen Kriterien beachtet
werden, nämlich dass die Pads identisch, aber asymmetrisch sind, und die
Stützflächen in den Trägeröffnungen zur Aufnahme eines Pads angeordnet sind,
[…] damit die Pads nicht verkehrt herum in die Trägeröffnungen eingefügt werden
können und die äußeren Oberflächenabschnitte der Pads in die vorgesehenen, mit
ihnen zusammenwirkenden Flächen eingreifen (D02 Sp. 4 Z. 16 - 30: The support
surfaces of the carrier and the engaging surfaces of the pads may be arranged in
any convenient manner whilst respecting the overriding criteria of the pads being
identical but asymmetrical and the support surfaces in the carrier openings being
arranged to receive a pad […]. […] that they cannot be inserted the wrong way round
and that the external pad surface portions referred to will engage their intended
cooperating surfaces).
Dieser Hinweis aus der D02 auf weitere, nicht näher spezifizierte Ausgestaltungen
gab dem Fachmann hinreichenden Anlass, zu deren Nacharbeitung nach einer
geeigneten räumlich-körperlichen Ausgestaltung eines Bremspads zu suchen, das
asymmetrisch ausgebildet ist, und die Funktion eines Pads im Rahmen der durch
die Offenbarung der in D02 vorgegebenen Anordnung erfüllen konnte.
c) Dabei stößt er auf den aus dem Datenbankeintrag WVA-Nr. 29165 (D07)
bekannten Bremsbelag, dessen Zeichnung nachfolgend wiedergegeben ist:
Dieser Zeichnung aus D07 entnimmt der Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass
der dargestellte Bremsbelag, der als Bremspad fungiert, folgende Merkmale
aufweist:
– Zwei zueinander fluchtende Führungsflächen (auf der Zeichnung am unteren
Ende der Bemaßung 92.5 dargestellt), die bezogen auf die strich-punktierte
Mittellinie des Belags erkennbar symmetrisch angeordnet und gestaltet sind,
– zwei weitere Führungsflächen, die senkrecht zu den
fluchtenden
Führungsflächen angeordnet sind (in der Zeichnung am linken und rechten Ende
der Bemaßung 210.9),
– eine als Nut ausgestaltete Aussparung (auf der Zeichnung am unteren Rand des
Bremsbelags und links neben der strich-punktierten Mittellinie),
-
die zwischen den beiden fluchtenden Führungsflächen angeordnet ist,
- die von den beiden fluchtenden Führungsflächen jeweils beabstandet
angeordnet ist,
- die sich in Fluchtung sowohl durch den Reibbelag als auch durch den
Belagträger hindurch erstreckt (für den Fachmann unmittelbar daran zu
erkennen, dass am unteren Ende dieser Nut keine Linie dargestellt ist), und
- bezogen auf die strich-punktierte Mittellinie des Belags unsymmetrisch
angeordnet ist.
d) Damit erfährt der Fachmann aus D07 eine Anleitung zu einer weiteren Gestaltung
eines asymmetrischen und somit gegen unkorrekten Einbau gesicherten
Bremspads entsprechend der Lehre der D02 Sp. 4 Z. 16 - 30. Diese stellt gegenüber
den Ausführungsbeispielen der D02 nicht nur eine mögliche alternative
Ausführungsform dar, sondern weist den für den Fachmann erkennbaren Vorteil
auf, dass die Asymmetrie in einem Bereich außerhalb der Enden des Bremspads
verwirklicht ist, so dass die an den Enden des Bremspads anzuordnenden
Stützflächen ohne Rücksicht auf die Asymmetrie anforderungsgerecht gestaltet
werden können.
Wenn der Fachmann den aus D07 bekannten Bremsbelag in die aus D02 bekannte
Scheibenbremse einbaut, sieht er, wie ihm dies aus D02 vorgegeben ist, an dem
aus D02 bekannten Träger (carrier) eine zu der Ebene in der Nut des Bremsbelags
nach D07 komplementäre Oberfläche vor, die zwangsläufig eine nockenförmige
Gestalt aufweist und an den Verbindungsstreben des Trägers (carriers) angeordnet
ist.
Damit ist der Fachmann, ohne dass er hierfür erfinderisch tätig geworden ist, bereits
bei dem Gegenstand des hier vorliegenden Patentanspruchs 1 in der Fassung des
Hauptantrags angelangt.
4.
Auch der Bremssattel nach dem mit Hilfsantrag verteidigten Patentanspruch 1
beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das dem Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags hinzugefügte Merkmal
M1.14, wonach
die Aussparungen berührungsfrei gegenüber den Vorsprüngen sind,
ist bereits aus der Veröffentlichung D02 bekannt. Denn aus deren Fig. 5 und 4 geht
unmittelbar und eindeutig hervor, dass die beiden korrespondierenden
abgewinkelten Oberflächen 150, 160 bzw. 140, 170 sich nicht berühren. Darüber
hinaus ergibt sich für den Fachmann aus der Beschreibung zu Fig. 4 und 5 ab Sp. 3
Z. 36, wonach die Abstützung des Bremdspads im Betrieb über die Stützflächen
100, 110, 120, 130 erfolgen soll, dass die dem Verhindern eines unkorrekten
Einbaus dienenden korrespondierenden abgewinkelten Oberflächen berührungsfrei
gestaltet werden müssen, um die vorgesehene Abstützung über die Stützflächen zu
ermöglichen. Daraus ergibt sich für den Fachmann, diese Berührungsfreiheit auch
auf die in Kenntnis von D02 und D07 nahegelegte Lösung (zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf obige Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen) zu
übertragen.
5.
Da sich der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag als nicht
gewährbar erweist,
fallen aufgrund der Antragsbindung auch die übrigen
Patentansprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag und 2 bis 5 nach Hilfsantrag, da die
Patentinhaberin und Beschwerdeführerin außer dem Hauptantrag und dem
Hilfsantrag keine weiteren Anträge geltend gemacht hat, und über einen Antrag auf
Erteilung bzw. Aufrechterhaltung einen Patents nur als Ganzes entschieden werden
kann (vergl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. § 48 Rdnr. 18).
6.
Bei dieser Sachlage brauchte der Frage, ob die Priorität der deutschen
Patentanmeldung 103 19 250.6 zu Recht in Anspruch genommen wurde, nicht
nachgegangen zu werden, da die Gegenstände nach den
relevanten
Entgegenhaltungen D02 und D07 vor dem Prioritätstag des Patents der
Öffentlichkeit zugänglich geworden sind.
Von den angebotenen Zeugenvernehmungen der übrigen von den Einsprechenden
genannten Zeugen hat der Senat keinen Gebrauch gemacht, weil es im Ergebnis
auf den Nachweis weiterer Tatsachen nicht ankommt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Bayer
Krüger
Herbst
Fi