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BPatG Beschluss vom 03.12.2020 – 12 W (pat) 26/19

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:031220B12Wpat26.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 26/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Dezember 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2004 002 571

ECLI:DE:BPatG:2020:031220B12Wpat26.19.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2020 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer, des Richters

Dr.- Ing. Krüger und des Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2004 002 571 mit der

Bezeichnung „Bremssattel für eine Scheibenbremse“, das am 17. Januar 2004 unter

Inanspruchnahme der inneren Priorität 103 19 250.6 vom 28. April 2003 beim

Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wurde, und dessen Erteilung am

26. Februar 2015 veröffentlicht wurde.

Der geltende Patentanspruch 1 (Änderungen gegenüber der eingetragenen

Fassung unterstrichen), auf den die weiteren Patentansprüche 2 bis 6 unmittelbar

oder mittelbar zurückbezogen sind, hat folgenden Wortlaut:

Bremssattel einer Scheibenbremse mit einem die zu beiden Seiten der

Bremsscheibe der Scheibenbremse angeordneten, identisch gestalteten

Brempads (4a, 4b) in Ausnehmungen (13, 13a, 13b) aufnehmenden

Bremsträger (1), der nach Art einer Doppelbrücke gestaltet ist mit zwei

parallel zueinander verlaufenden Streben (7), zwischen denen sich im

Betrieb die Bremsscheibe befindet, wobei der Bremsträger (1) zur axialen

Führung und/oder zur Abstützung der Bremspads (4a, 4b) in Drehrichtung

mit an der Ausnehmung (13, 13a, 13b) ausgebildeten, paarweisen ersten

und zweiten Führungsflächen (10, 11) versehen ist, nämlich einem Paar

erster Führungsflächen (10) und einem Paar zweiter Führungsflächen (10),

die sich über den Zustellweg der Bremspads erstrecken und an denen sich

korrespondierende und, bezogen auf die Mitte (23) der Bremspads in

Drehrichtung, symmetrisch angeordnete und gestaltete Führungsflächen

(19) der Bremspads (4a, 4b) abstützen können, wobei die ersten

Führungsflächen (10) zueinander fluchten und im wesentlichen radial nach

außen weisen, und die zweiten Führungsflächen (11) aufeinander zu

gerichtet sind, und wobei im Bereich des der Drehachse (D) der

Scheibenbremse zugewandten Innenrandes (14) der Bremspads (4a, 4b)

die Ausnehmungen (13, 13a, 13b) des Bremsträgers (1) einerseits und die

darin angeordneten Bremspads (4a, 4b) andererseits mit Strukturen in Form

zueinander korrespondierender Vorsprünge und Aussparungen versehen

sind und die zueinander korrespondierenden Vorsprünge (20a, 20b) und

Aussparungen (21) sich im Abstand zu und außerhalb der Führungsflächen

(10, 11; 19) von Bremsträger (1) und Bremspads (4a, 4b) befinden, dadurch

gekennzeichnet,

daß, bezogen auf die Mitte (23) der Bremspads (4a, 4b) in Drehrichtung, die

zueinander korrespondierenden Vorsprünge (20a, 20b) und Aussparungen

(21) unsymmetrisch angeordnet sind,

daß die Vorsprünge (20a, 20b) Nocken sind, die zwischen den ersten

Führungsflächen (10) einstückig an den Streben (7) des Bremsträgers (1)

angeformt sind, und daß die Aussparungen (21) Nuten (21) im Bremspad

(4a, 4b) sind, die sich in Fluchtung sowohl durch den Reibbelag (16) des

jeweiligen Bremspads (4a, 4b) wie auch durch dessen Belagplatte (16a)

hindurch erstrecken.

Gegen das Patent hatten die Einsprechenden 1, 2 und 3 jeweils Einspruch eingelegt

und als Widerrufsgrund sinngemäß jeweils geltend gemacht, der Gegenstand des

Patents sei zum einen unzulässig erweitert, und zum anderen nicht patentfähig. Die

Patentinhaberin hat das Patent in geänderter Fassung nach Haupt- und Hilfsantrag

verteidigt. Im Anspruch 1 des Hilfsantrags ist am Ende noch zusätzlich angefügt:

„und dass die Aussparungen (21) berührungsfrei gegenüber den Vorsprüngen (20a,

20b) sind.“

Im Einspruchsverfahren wurde unter anderem folgender Stand der Technik

herangezogen:

D02 EP 0 752 541 A1

D07 Ausdruck der Daten und der Zeichnung des Eintrags in der Datenbank

WVA-Nummern-System des V… „WVA-Nr. 29165“

Mit in der Anhörung vom 18. Januar 2018 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent wegen

fehlender Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 30. Mai 2018 eingelegte Beschwerde

der Patentinhaberin.

Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 23. August 2018 verteidigt sie das Patent

weiterhin in geänderter Fassung nach Haupt- und Hilfsantrag, die auch Gegenstand

des Einspruchsverfahrens waren. Die Patentinhaberin hat u. a. die Vorveröffentlichung der Daten und der Zeichnung des Eintrags „WVA-Nr. 29165“ in der

Datenbank WVA-Nummern-System des V…-Verbandes (D07) bestritten.

In ihrer Erwiderung vom 7. Februar 2019 hat die Einsprechende 3 die Einvernahme

des von ihr zur Frage der Vorveröffentlichung der D07 angebotenen Zeugen Herrn

J… angeregt, dessen Mitnahme zur mündlichen Verhandlung vom Senat

mit Schreiben vom 26. November 2020 anheim gestellt wurde.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 18. Januar 2018 aufzuheben und das Patent 10 2004 002 571 mit folgenden

Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, übereicht in der Anhörung am

18. Januar 2018,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

hilfsweise

mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag, übereicht in der Anhörung am

18. Januar 2018,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 stellten den Antrag,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2020 Beweis

erhoben durch Vernehmung des von der Einsprechenden 3 benannten, zur

mündlichen Verhandlung erschienenen Zeugen Herrn J….

Wegen des Beweisthemas, des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie weiterer

Einzelheiten im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und

den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist unbegründet.

I.

Das Streitpatent betrifft einen Bremssattel für eine Scheibenbremse.

1.

Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind derartige Bremssättel

aus der Druckschrift US 6 032 768 A bekannt. Bei der Reparatur und der Wartung

von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern müssten Bremsbeläge

(sogenannte Bremspads) häufig unter schlechten Sichtverhältnissen eingebaut

werden, etwa wegen des engen Bauraums oder wegen mangelhafter Beleuchtung.

Da Bremsen und insbesondere Bremspads für die Sicherheit des Fahrzeuges

besonders wichtige Bauteile seien, sei es sinnvoll, geeignete Vorsichtsmaßnahmen

mit dem Ziel der Vermeidung von Fehlern bei der Montage der Bremspads zu

treffen, Abs. [0002], [0003].

Um dieses Ziel zu erreichen, seien aus dem Stand der Technik nach den

Druckschriften US 4 473 137 A, DE 29 19 535 A1, EP 0 752 541 A1 oder EP

0 347 523 B1 Lösungen vorgeschlagen worden, um Fehler beim Einbau von

Bremspads zu vermeiden; Abs. [0004] - [0006].

2.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent – entsprechend der dort

gewählten Formulierung in Abs. [0011] – die Aufgabe zugrunde, zu erreichen, dass

bei einem Bremssattel für eine Scheibenbremse erkennbar ist, ob der jeweilige

Bremspad für die Bremse bestimmt ist, und, ob dieser in richtiger Einbaulage

montiert ist, wobei zur Reduzierung des Entwicklungsaufwandes der Bremssattel

im Vergleich zu einem die genannten Vorteile nicht bietenden Bremssattel dieselbe,

weitgehend unabhängig von der Hauptdrehrichtung der Bremse arbeitende

Grundkonstruktion aufweisen soll.

3.

Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist im vorliegenden

Fall ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder

Master an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften,

mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion

und Entwicklung von Scheibenbremsen.

4.

Zur Lösung der genannten Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentanspruch

1 in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung einen Bremssattel vor, dessen

Merkmale sich – im Wesentlichen übereinstimmend mit der Gliederung im

Beschluss der Patentabteilung – wie folgt gliedern lassen:

M1.1

Bremssattel einer Scheibenbremse

M1.2 mit einem die zu beiden Seiten der Bremsscheibe der Scheibenbremse

angeordneten,

M1.3

identisch gestalteten Bremspads (4a, 4b) in Ausnehmungen (13, 13a,

13b) aufnehmenden Bremsträger (1),

M1.4

der nach Art einer Doppelbrücke gestaltet ist mit zwei parallel zueinander

verlaufenden Streben (7), zwischen denen sich

im Betrieb die

Bremsscheibe befindet,

M1.5

wobei der Bremsträger (1) zur axialen Führung und/oder zur Abstützung

der Bremspads (4a, 4b) in Drehrichtung mit an der Ausnehmung (13, 13a,

13b) ausgebildeten, paarweisen ersten und zweiten Führungsflächen

(10, 11) versehen ist, nämlich einem Paar erster Führungsflächen (10)

und einem Paar zweiter Führungsflächen (11), die sich über den

Zustellweg der Bremspads erstrecken

M1.6

und an denen sich korrespondierende und, bezogen auf die Mitte (23) der

Bremspads in Drehrichtung, symmetrisch angeordnete und gestaltete

Führungsflächen (19) der Bremspads (4a, 4b) abstützen können,

M1.7

wobei die ersten Führungsflächen (10) zueinander fluchten und im

Wesentlichen radial nach außen weisen,

M1.8

und die zweiten Führungsflächen (11) aufeinander zu gerichtet sind,

M1.9

und wobei im Bereich des der Drehachse (D) der Scheibenbremse

zugewandten

Innenrandes

(14) der Bremspads

(4a, 4b) die

Ausnehmungen (13, 13a, 13b) des Bremsträgers (1) einerseits und die

darin angeordneten Bremspads (4a, 4b) andererseits mit Strukturen in

Form zueinander korrespondierender Vorsprünge und Aussparungen

versehen sind

M1.10 und die zueinander korrespondierenden Vorsprünge (20a, 20b) und

Aussparungen

(21) sich

im Abstand zu und außerhalb der

Führungsflächen (10, 11; 19) von Bremsträger (1) und Bremspads (4a,

4b) befinden,

dadurch gekennzeichnet,

M1.11 dass, bezogen auf die Mitte (23) der Bremspads (4a, 4b) in Drehrichtung,

die zueinander korrespondierenden Vorsprünge

(20a, 20b) und

Aussparungen (21) unsymmetrisch angeordnet sind,

M1.12 dass die Vorsprünge (20a, 20b) Nocken sind, die zwischen den ersten

Führungsflächen (10) einstückig an den Streben (7) des Bremsträgers (1)

angeformt sind,

M1.13 und dass die Aussparungen (21) Nuten (21) im Bremspad (4a, 4b) sind,

die sich in Fluchtung sowohl durch den Reibbelag (16) des jeweiligen

Bremspads (4a, 4b) wie auch durch dessen Belagplatte (16a) hindurch

erstrecken.

Der

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag

unterscheidet

sich

vom

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag darin, dass zusätzlich folgendes Merkmal

M1.14 angefügt ist:

M1.14 und dass die Aussparungen (21) berührungsfrei gegenüber den

Vorsprüngen (20a, 20b) sind.

5.

Die nachfolgend wiedergegebene Figur der Streitpatentschrift zeigt ein

erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel:

6.

Hinsichtlich des Verständnisses der Lehre aus Patentanspruch 1 sind folgende

Erläuterungen notwendig:

a) Nach Merkmal 1.5 müssen die Paare erster und zweiter Führungsflächen des

Bremsträgers dafür befähigt sein, die Bremspads axial zu führen und/oder die

Bremspads in Drehrichtung abzustützen.

Die

zweite Oder-Variante dieses Geeignetheitskriteriums

steht nach

Patentanspruch 1 nicht zur Wahl, denn Merkmal 1.6 gibt an, dass die Bremspads

Führungsflächen aufweisen, die sich an den Paaren erster und zweiter

Führungsflächen des Bremsträgers abstützen können. Das bedeutet, dass die

Paare erster und zweiter Führungsflächen des Bremsträgers in jedem Fall dafür

geeignet sein müssen, die Bremspads in Drehrichtung abzustützen (eine

Abstützung der Bremspads in axialer Richtung erfolgt zwangsläufig nicht an dem

Bremsträger, da sie sich axial zu diesem bewegen müssen).

b) Merkmal 1.6 verlangt weiter, dass die Bremspads Führungsflächen aufweisen,

die bezogen auf die Mitte der Bremspads in Drehrichtung symmetrisch angeordnet

und symmetrisch gestaltet sind. Da sowohl für die „Mitte“ nach Patentanspruch 1,

als auch für eine „Mittellinie“ nach Abs. [0039] und der Bezugszeichenliste i. V. m.

den Fig. 2 und 5 der Patentschrift gleichermaßen das Bezugszeichen 23 verwendet

wird, ist „symmetrisch“ nach Patentanspruch 1 als spiegelsymmetrisch bezogen auf

die Mittellinie 23 zu verstehen.

Danach dürfen sich die Führungsflächen der Bremspads hinsichtlich Lage,

Geometrie und Maßen ausschließlich darin unterscheiden, dass sie beiderseits

dieser Mittellinie spiegelverkehrt zueinander sind.

c) Nach Merkmal 1.7 sollen die ersten Führungsflächen zueinander fluchten, also

auf einer gemeinsamen Ebene liegen.

d) Die zweiten Führungsflächen sind nach Merkmal 1.8 aufeinander zu gerichtet,

also bezogen auf die Mittellinie einander spiegelbildlich gegenüberliegend. Nach

Patentanspruch 1 müssen sie jedoch nicht, wie in dem in Abs. [0031] beschriebenen

Ausführungsbeispiel, auf die ersten Führungsflächen rechtwinklig angeordnet sein.

e) Die Merkmale M1.9 bis M1.13 betreffen Maßnahmen, um den falschen Einbau

der Bremspads in den Bremssattel zu verhindern. Dies wird demnach dadurch

erreicht, dass die Bremspads jeweils Nuten aufweisen, die sich durch den

Reibbelag und die Belagplatte des jeweiligen Bremspads erstrecken. Zu den Nuten

korrespondieren Nocken, die zwischen den ersten Führungsflächen einstückig an

den Streben des Bremsträgers angeformt sind. Unter „einstückig angeformt“

versteht der Fachmann unter Berücksichtigung der Beschreibung Abs. [0017], dass

der Nocken bei der Herstellung des Bremsträgers, in der Regel durch Gießen,

gußtechnisch sogleich mit angeformt wird, so dass zusätzliche Fertigungsschritte

nicht erforderlich sind.

Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 sollen die Nuten mit den Nocken

korrespondieren. Eine

bestimmte

geometrische Ausgestaltung

dieses

Korrespondierens

ist mangels konkreter Angaben nicht Gegenstand des

Patentanspruchs 1. Nach der Beschreibung wird dies dahingehend bestimmt, dass

der Nocken in die Nut vorspringt, Abs. [0018], wobei bei falscher Einbaulage der

Bremspad sich nicht in die Ausnehmung des Bremsträgers einsetzen lässt, weil

dann die Positionen von Nocken und Nut nicht mehr korrespondieren, Abs. [0020].

II.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht

patentfähig, denn er beruht gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

1.

Daten und Zeichnung des Eintrags „WVA-Nr. 29165“ in der Datenbank WVA-

Nummern-System des V…-Verbandes (D07) stellen gegenüber dem Zeitrang des

Streitpatents vorveröffentlichten Stand der Technik dar. Ein Veröffentlichungsdatum

ist zwar weder auf dem Datenauszug, noch auf der Zeichnung explizit als solches

angegeben. Der Datenauszug enthält jedoch unter anderem die Angaben

Datum Anmeldung

06.12.2002 und

Datum erteilt

09.12.2002

Weiter ist unter einer Trennlinie, die offensichtlich einen Datenbereich von einer

Fußzeile trennt, angegeben:

2005 © VRI-Verband der Reibbelagindustrie e.V.

Auf der Zeichnung findet sich in dem Feld Datum/Date die Angabe 05.12.2002.

Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Herr J… steht zur

Überzeugung des Senats fest, dass die Angabe Datum erteilt auf dem Datenblatt

das Veröffentlichungsdatum für das Datenblatt einschließlich der dazugehörigen

Zeichnung ist.

Herr J… konnte als Zeuge vernommen werden, da er nicht Partei ist. Er

ist nicht im Vorstand des Einsprechenden 1 und Beschwerdegegners 1, sondern

lediglich als Geschäftsführer dort in der Verwaltung tätig.

Nach Aussage des Zeugen wird ein von einem der V…-Mitglieder neu eingereichter

Datensatz vom V… (Einsprechender 1) dahingehend geprüft, ob dieser den

Aufnahmekriterien entspricht. Ist dies der Fall, wird die Freigabe erteilt. Die Erteilung

der Freigabe hat zur Folge, dass der Datensatz zusammen mit der Zeichnung

umgehend für Zugangsberechtigte in der WVA-Datenbank im Internet zu sehen ist.

Bis zur Überarbeitung der sichtbaren Anzeige der WVA-Datensätze in den Jahren

2018/2019 wurde dieses Datenfeld als „Datum erteilt“ bezeichnet. Beim Update

wurden die Daten als solche übernommen. Das Copyrightdatum bezieht sich

dagegen auf das Computersystem bzw. die Software.

Der Senat hat keinen Anlass, die Angaben des seriös wirkenden Zeugen, der nach

eigenem Bekunden seit 1. Juli 2015 Geschäftsführer des V…

e.V. (Einsprechende 1) ist, zu bezweifeln. Ein persönliches

Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits war ebenfalls nicht

erkennbar. Auch der Umstand, dass der Zeuge die Daten und die maßgebliche

Zeichnung, die das Anmeldedatum 5.12.2002 enthielt und somit zum Zeitpunkt der

Veröffentlichung vorlag, nicht selbst in das System eingetragen hat und er zum

damaligen Zeitpunkt nicht beim V… beschäftigt war, ändert nichts an der

Beurteilung. Der Zeuge ist mit dem System vertraut und kennt die Bedeutung der

im Dokument vorhandenen Felder. Er konnte auch glaubhaft darlegen, dass die

Daten beim Update der Software übernommen wurden. Selbst wenn er bei früheren

Updates und dem früheren Prozedere nicht anwesend war und es dafür nach

Aussagen des Zeugen keine Dokumentation gibt, ist nach Aussagen des Zeugen

die Bedeutung des Feldes „Datum erteilt“ eindeutig das Datum, zu dem das

Dokument in der Datenbank veröffentlicht wurde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür

vorhanden, dass die Daten nicht stimmen könnten. Vielmehr ergänzen sich die

verschiedenen Datumsangaben auf dem Dokument D7 schlüssig. Dies gilt auch

hinsichtlich des Copyrightdatums, da der Zeuge glaubhaft dargelegt hat, dass sich

dieses Datum nicht auf die Daten als solche bezieht, sondern auf die Software. Da

die Anmeldung und der Eintrag in das System gerade dazu bestimmt war, dass die

Mitglieder Zugang insbesondere auch zu den Zeichnungen haben, ist auch kein

Anlass ersichtlich, warum ausnahmsweise im vorliegenden Fall ein solcher Zugang

trotz Eintrag ins System nicht erfolgt sein sollte.

Damit erachtet der Senat es als erwiesen, dass Daten und Zeichnung des Eintrags

„WVA-Nr. 29165“ in der Datenbank WVA-Nummern-System des V…-Verbandes

(D07) seit dem 9. Dezember 2002 der Öffentlichkeit zugänglich waren. Daher ist der

Eintrag „WVA-Nr. 29165“ mit der zugehörigen Zeichnung gegenüber dem

Streitpatent mit Prioritätstag vom 28. April 2003 als vorveröffentlichter Stand der

Technik zu betrachten.

2.

Der Bremssattel nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist für den

Fachmann ausgehend von der Disc Brake nach der EP 0 752 541 A1 (D02) in

weiterer Kenntnis der Daten und der Zeichnung des Datenbankeintrags WVA-Nr.

29165 (D07) nahegelegt.

a) Die aus der EP 0 752 541 A1 (D02) bekannte Disc Brake weist – in der

Terminologie des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, wobei Originalzitate aus

der genannten Druckschrift nachfolgend durch kursive Schrift hervorgehoben sind

– bereits Folgendes auf:

M1.1

Bremssattel (Sp. 2 Z. 29: caliper 1B, Fig. 1, 4) einer Scheibenbremse

(Sp. 2 Z. 26 - 27: sliding caliper disc brake 1, Fig. 1, 4)

M1.2

mit einem die zu beiden Seiten der Bremsscheibe (Sp. 2 Z. 31 - 32:

brake disc (not shown), i. V. m. Fig. 1, 4) der Scheibenbremse

angeordneten,

M1.3

identisch gestalteten Bremspads (Sp. 3 Z. 32 - 35: friction pads 2, 3,

Fig. 1 i. V. m. Fig. 4) in Ausnehmungen (Sp. 2 Z. 53 - 55: pair of

transversely extending axially aligned openings 4, 5 within which the

friction pads are mounted, in use, Fig. 4, 5) aufnehmenden Bremsträger

(Sp. 2 Z. 27: carrier 1A, Fig. 1, 4),

M1.4

der nach Art einer Doppelbrücke gestaltet ist mit zwei parallel

zueinander verlaufenden Streben (implizit in Sp. 3 Z. 10 - 11: the base

of the opening [4, 5], Fig. 4, 5), zwischen denen sich im Betrieb die

Bremsscheibe (brake disc) befindet,

M1.5

wobei der Bremsträger (carrier 1A) zur axialen Führung und/oder zur

Abstützung der Bremspads (friction pads 2, 3) in Drehrichtung mit an

der Ausnehmung (openings 4, 5) ausgebildeten, paarweisen ersten und

zweiten Führungsflächen versehen ist, nämlich einem Paar erster

Führungsflächen (Sp. 3 Z. 39 - 41: friction pad support surfaces within

the carrier, indicated at 60, 70, 80, and 90, Fig. 4, 5) und einem Paar

zweiter Führungsflächen (Sp. 3 Z. 55 - 56: torque-reacting surfaces

50C, in Fig. 4 mit „150C“ bezeichnet; Sp. 3 Z. 1 - 2: Inner surface

portions 4C, 5C, Fig. 4, 5), die sich über den Zustellweg der Bremspads

(friction pads 2, 3) erstrecken

M1.6

und an denen sich korrespondierende und, bezogen auf die Mitte der

Bremspads

(friction pads 2, 3)

in Drehrichtung, symmetrisch

angeordnete und gestaltete Führungsflächen (Sp. 3 Z. 42 - 45: all of

these surfaces [60, 70, 80, and 90] are […] contacted, in use, by

complementary flat surface portions 100, 110, 120, 130 of the friction

pad assemblies; den Fig. 4, 5 und Sp. 4 Z. 5 - 9 entnimmt der Fachmann

unmittelbar und eindeutig, dass die surfaces 60, 70 bzw. die surfaces

80, 90 bezogen auf die Mitte der friction pads 2, 3 in Drehrichtung

symmetrisch zueinander angeordnet sind) der Bremspads (friction pads

2, 3) abstützen können,

M1.7

wobei die ersten Führungsflächen (friction pad support surfaces […] 60,

70, 80, and 90) zueinander fluchten und im Wesentlichen radial nach

außen weisen (Sp. 3 Z. 42 - 43: all of these surfaces [60, 70, 80, and

90] are arranged in the same plane, Fig. 4, 5),

M1.8

und die zweiten Führungsflächen (torque-reacting surfaces 50C bzw.

150C; Inner surface portions 4C, 5C) aufeinander zu gerichtet sind (Fig.

4, 5),

M1.9

und wobei im Bereich des der Drehachse (Sp. 2 Z. 31 - 32: rotary axis

of a brake disc (not shown), i. V. m. Fig. 1, 4, 5) der Scheibenbremse

(disc brake 1) zugewandten Innenrandes der Bremspads (friction pads

2, 3) die Ausnehmungen (openings 4, 5) des Bremsträgers (carrier 1A)

einerseits und die darin angeordneten Bremspads (friction pads 2, 3)

andererseits mit Strukturen in Form zueinander korrespondierender

Vorsprünge (Sp. 3 Z. 52 - 54: angled further surface 140, 150

respectively on the lugs 50B and 50A of the carrier, Fig. 4, 5) und

Aussparungen (Sp. 3 Z. 49 - 50: angle surface 160, 170 at one side of

the pad backplate, Fig. 4, 5) versehen sind (Sp. 3 Z. 51 - 53: The surface

160, 170 is intended to lie adjacent to a correspondingly angled further

surface 140, 150, Fig. 4, 5)

M1.10

und die zueinander korrespondierenden Vorsprünge (angled further

surface 140, 150) und Aussparungen (angle surface 160, 170) sich im

Abstand zu und außerhalb der Führungsflächen (friction pad support

surfaces […] 60, 70, 80, and 90; torque-reacting surfaces 50C bzw.

150C; Inner surface portions 4C, 5C) von Bremsträger (carrier 1A) und

Bremspads (friction pads 2, 3) befinden (Sp. 3 Z. 51 - 56: surface 160,

170 is intended to lie adjacent to a correspondingly angled further

surface 140, 150 respectively on the lugs 50B and 50A of the carrier

and the straight side of the pad is intended to lie in close proximity to

torque-reacting surfaces 50C of the lugs 50A, 50B, Fig. 4, 5),

dadurch gekennzeichnet,

M1.11

dass bezogen auf die Mitte der Bremspads (friction pads 2, 3) in

Drehrichtung, die zueinander korrespondierenden Vorsprünge (angled

further surface 140, 150) und Aussparungen (angle surface 160, 170)

unsymmetrisch angeordnet sind (Sp. 3 Z. 47 - 51:

the necessary

asymmetry to ensure correct fitting of the pads is obtained by a

combination of an angle surface 160, 170 at one side of the pad

backplate and a straight side surface 120C of the backplate at the other

side of the pad, Fig. 4, 5),

(M1.12) dass die Vorsprünge (angled further surface 140, 150) einstückig an

den Streben (the base of the opening [4, 5]) des Bremsträgers

angeformt sind (Sp. 4 Z. 2 - 4: providing the angled further surfaces 140,

150 at […] ends and sides of the brake, so that they lie within the

openings 4, 5; i. V. m. Sp. 4 Z. 12: cast carrier),

(M1.13) und dass die Aussparungen (angle surface 160, 170) im Bremspad

(friction pads 2, 3) sich in Fluchtung sowohl durch den Reibbelag (Sp. 2

Z. 50: lining of friction material 2A, 2B, Fig. 2 i. V. m. Fig. 4) des

jeweiligen Bremspads (friction pads 2, 3) wie auch durch dessen

Belagplatte (Sp. 2 Z. 51: metal backing plate 2B, 3B, Fig. 2 i. V. m.

Fig. 4) hindurch erstrecken (der Fig. 4 entnimmt der Fachmann

unmittelbar und eindeutig, dass sich die angle surface 160 durch das

friction material und die metal backing plate des friction pads hindurch

erstreckt).

Nicht bekannt sind demnach aus der D02 folgende Teilmerkmale, die im geltenden

Patentanspruch 1 genannt sind, wonach

M1.12

die Vorsprünge Nocken sind, die zwischen den ersten Führungsflächen

an den Streben des Bremsträgers angeformt sind,

M1.13

und die Aussparungen Nuten im Bremspad sind.

b) Diese Unterschiede können aber die erfinderische Tätigkeit bei dem Bremssattel

nach Patentanspruch 1 nicht begründen:

Aus der D02 erhält der Fachmann den Hinweis, dass sich deren Offenbarung nicht

auf die Beispiele nach den Figuren und deren Beschreibung beschränkt. Denn die

Stützflächen des Trägers und die Angriffsflächen der Pads können auf jede

geeignete Weise angeordnet sein, solange die vorrangigen Kriterien beachtet

werden, nämlich dass die Pads identisch, aber asymmetrisch sind, und die

Stützflächen in den Trägeröffnungen zur Aufnahme eines Pads angeordnet sind,

[…] damit die Pads nicht verkehrt herum in die Trägeröffnungen eingefügt werden

können und die äußeren Oberflächenabschnitte der Pads in die vorgesehenen, mit

ihnen zusammenwirkenden Flächen eingreifen (D02 Sp. 4 Z. 16 - 30: The support

surfaces of the carrier and the engaging surfaces of the pads may be arranged in

any convenient manner whilst respecting the overriding criteria of the pads being

identical but asymmetrical and the support surfaces in the carrier openings being

arranged to receive a pad […]. […] that they cannot be inserted the wrong way round

and that the external pad surface portions referred to will engage their intended

cooperating surfaces).

Dieser Hinweis aus der D02 auf weitere, nicht näher spezifizierte Ausgestaltungen

gab dem Fachmann hinreichenden Anlass, zu deren Nacharbeitung nach einer

geeigneten räumlich-körperlichen Ausgestaltung eines Bremspads zu suchen, das

asymmetrisch ausgebildet ist, und die Funktion eines Pads im Rahmen der durch

die Offenbarung der in D02 vorgegebenen Anordnung erfüllen konnte.

c) Dabei stößt er auf den aus dem Datenbankeintrag WVA-Nr. 29165 (D07)

bekannten Bremsbelag, dessen Zeichnung nachfolgend wiedergegeben ist:

Dieser Zeichnung aus D07 entnimmt der Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass

der dargestellte Bremsbelag, der als Bremspad fungiert, folgende Merkmale

aufweist:

– Zwei zueinander fluchtende Führungsflächen (auf der Zeichnung am unteren

Ende der Bemaßung 92.5 dargestellt), die bezogen auf die strich-punktierte

Mittellinie des Belags erkennbar symmetrisch angeordnet und gestaltet sind,

– zwei weitere Führungsflächen, die senkrecht zu den

fluchtenden

Führungsflächen angeordnet sind (in der Zeichnung am linken und rechten Ende

der Bemaßung 210.9),

– eine als Nut ausgestaltete Aussparung (auf der Zeichnung am unteren Rand des

Bremsbelags und links neben der strich-punktierten Mittellinie),

-

die zwischen den beiden fluchtenden Führungsflächen angeordnet ist,

- die von den beiden fluchtenden Führungsflächen jeweils beabstandet

angeordnet ist,

- die sich in Fluchtung sowohl durch den Reibbelag als auch durch den

Belagträger hindurch erstreckt (für den Fachmann unmittelbar daran zu

erkennen, dass am unteren Ende dieser Nut keine Linie dargestellt ist), und

- bezogen auf die strich-punktierte Mittellinie des Belags unsymmetrisch

angeordnet ist.

d) Damit erfährt der Fachmann aus D07 eine Anleitung zu einer weiteren Gestaltung

eines asymmetrischen und somit gegen unkorrekten Einbau gesicherten

Bremspads entsprechend der Lehre der D02 Sp. 4 Z. 16 - 30. Diese stellt gegenüber

den Ausführungsbeispielen der D02 nicht nur eine mögliche alternative

Ausführungsform dar, sondern weist den für den Fachmann erkennbaren Vorteil

auf, dass die Asymmetrie in einem Bereich außerhalb der Enden des Bremspads

verwirklicht ist, so dass die an den Enden des Bremspads anzuordnenden

Stützflächen ohne Rücksicht auf die Asymmetrie anforderungsgerecht gestaltet

werden können.

Wenn der Fachmann den aus D07 bekannten Bremsbelag in die aus D02 bekannte

Scheibenbremse einbaut, sieht er, wie ihm dies aus D02 vorgegeben ist, an dem

aus D02 bekannten Träger (carrier) eine zu der Ebene in der Nut des Bremsbelags

nach D07 komplementäre Oberfläche vor, die zwangsläufig eine nockenförmige

Gestalt aufweist und an den Verbindungsstreben des Trägers (carriers) angeordnet

ist.

Damit ist der Fachmann, ohne dass er hierfür erfinderisch tätig geworden ist, bereits

bei dem Gegenstand des hier vorliegenden Patentanspruchs 1 in der Fassung des

Hauptantrags angelangt.

4.

Auch der Bremssattel nach dem mit Hilfsantrag verteidigten Patentanspruch 1

beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das dem Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags hinzugefügte Merkmal

M1.14, wonach

die Aussparungen berührungsfrei gegenüber den Vorsprüngen sind,

ist bereits aus der Veröffentlichung D02 bekannt. Denn aus deren Fig. 5 und 4 geht

unmittelbar und eindeutig hervor, dass die beiden korrespondierenden

abgewinkelten Oberflächen 150, 160 bzw. 140, 170 sich nicht berühren. Darüber

hinaus ergibt sich für den Fachmann aus der Beschreibung zu Fig. 4 und 5 ab Sp. 3

Z. 36, wonach die Abstützung des Bremdspads im Betrieb über die Stützflächen

100, 110, 120, 130 erfolgen soll, dass die dem Verhindern eines unkorrekten

Einbaus dienenden korrespondierenden abgewinkelten Oberflächen berührungsfrei

gestaltet werden müssen, um die vorgesehene Abstützung über die Stützflächen zu

ermöglichen. Daraus ergibt sich für den Fachmann, diese Berührungsfreiheit auch

auf die in Kenntnis von D02 und D07 nahegelegte Lösung (zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf obige Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen) zu

übertragen.

5.

Da sich der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag als nicht

gewährbar erweist,

fallen aufgrund der Antragsbindung auch die übrigen

Patentansprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag und 2 bis 5 nach Hilfsantrag, da die

Patentinhaberin und Beschwerdeführerin außer dem Hauptantrag und dem

Hilfsantrag keine weiteren Anträge geltend gemacht hat, und über einen Antrag auf

Erteilung bzw. Aufrechterhaltung einen Patents nur als Ganzes entschieden werden

kann (vergl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. § 48 Rdnr. 18).

6.

Bei dieser Sachlage brauchte der Frage, ob die Priorität der deutschen

Patentanmeldung 103 19 250.6 zu Recht in Anspruch genommen wurde, nicht

nachgegangen zu werden, da die Gegenstände nach den

relevanten

Entgegenhaltungen D02 und D07 vor dem Prioritätstag des Patents der

Öffentlichkeit zugänglich geworden sind.

Von den angebotenen Zeugenvernehmungen der übrigen von den Einsprechenden

genannten Zeugen hat der Senat keinen Gebrauch gemacht, weil es im Ergebnis

auf den Nachweis weiterer Tatsachen nicht ankommt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Bayer

Krüger

Herbst

Fi