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BPatG Beschluss vom 15.12.2020 – 17 W (pat) 19/18
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:151220B17Wpat19.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 19/18 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 001 102.0
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Dezember 2020
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann und
des Richters Dr.-Ing. Harth
ECLI:DE:BPatG:2020:151220B17Wpat19.18.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 02 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. April 2018 aufgehoben und das Patent mit folgenden
Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 6 vom 13. Oktober 2020,
Beschreibung Seiten 1, 2, 2a und 3 bis 8 vom 2. November 2020,
sowie
2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3 eingegangen am 08. Januar 2005 (Anmeldetag).
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 08. Januar 2005 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereicht unter der Bezeichnung:
„ Temperierbares Objektiv, insbesondere für Mikroskope “.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 02 B des Deutschen
Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 12. April 2018 zurückgewiesen. Zur
Begründung verweist die Prüfungsstelle auf den Bescheid vom 26. Oktober 2017,
in dem ausgeführt wird, dass der damals geltende Patentanspruch 1 gegenüber
dem aus den Druckschriften D1 bis D6 bekannten Stand der Technik (s.u.) nicht als
neu gelten könne und gegenüber dem aus Druckschrift D7 (s.u.) bekannten Stand
der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie verteidigt
ihr Patentbegehren in einer abgeänderten Fassung, an welche sie die Beschreibung
angepasst hat, und stellt sinngemäß den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 6 vom 13. Oktober 2020,
Beschreibung Seiten 1, 2, 2a und 3 bis 8 vom 2. November 2020,
sowie
2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3 vom Anmeldetag.
Der nunmehr geltende Patentanspruch 1, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:
M1 Temperierbares Objektiv für Mikroskope, umfassend
M2 eine Hauptfassung (1), in welcher neben anderen Bauteilen
Zylinderhülsen, Mitnahme- und/oder Einstellringe (3) angeordnet sind,
M3 und abbildende optische Glieder,
M4 wobei mindestens ein temperierbares Element (6) im Inneren
des Objektivs angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M5 ein Fassungsring (4) vorhanden ist, der auf ein Element (5)
des Objektivs am objektseitigen Ende des Objektivs
geschraubt ist, und
M6 das temperierbare Element (6) im Inneren des Fassungsrings (4) angeordnet ist und
M7 mit mindestens einer seiner Begrenzungsflächen mit lnnenflächen (7) des Fassungsrings (4) in innigem Kontakt steht, um
einen guten Wärmeübergang zum Fassungsring (4) zu realisieren.
Daran schließen sich die folgenden geltenden Unteransprüche 2 bis 6 an:
2. Objektiv nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das
temperierbare Element (6) als ein Heiz- und/oder Kühlelement
ausgebildet ist.
3. Objektiv nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,
dass das temperierbare Element (6) als Folie (14) ausgebildet
ist, welches zwischen Objektivbauteilen und/oder in einem
Objektivbauteil oder in mehreren Objektivbauteilen im Inneren
der Hauptfassung (1) angeordnet ist.
4. Objektiv nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass das temperierbare Element (6) aus Kohlenstofffaserwerkstoff besteht.
5. Objektiv nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass im Inneren des Objektivs ein Temperaturfühler (17) vorgesehen ist, welcher mit einer Einrichtung zur
Temperaturüberwachung und -regelung verbunden ist.
6. Objektiv nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass das
temperierbare Element (6) mit der Einrichtung zur Temperaturüberwachung und -regelung verbunden ist.
Der Erfindung soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Objektiv für Mikroskope zu
schaffen, welches bei einem einfachen Aufbau weitestgehend ohne zusätzliche
Bauteile temperierbar ist, ohne die äußeren Abmessungen des Objektivs wesentlich
zu verändern und den Objektraum des Mikroskops zusätzlich einzuschränken (vgl.
geltende Beschreibung Seite 3 erster Absatz).
II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig.
Sie hat Erfolg, da das geltende Patentbegehren durch den bekannt gewordenen
Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt ist und auch die übrigen
Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34, §§ 37 und 38).
1.
Die vorliegende Anmeldung betrifft ein temperierbares Objektiv für Mikroskope. Lösungen zur Temperierung von Objektiven seien bekannt in der Gestalt von
zusätzlichen adapterfähigen Bauteilen. Diese hätten den Nachteil, dass sie am
Objektiv angeordnet werden müssten und für jeden Objektivdurchmesser ein
gesondertes Element vorgesehen werden müsse (geltende Beschreibung Seite 1
bis 2a).
Davon ausgehend besteht der Lösungsansatz der Anmeldung zunächst darin, in
einem wie an sich üblich mit einer Hauptfassung und abbildenden optischen
Gliedern versehenen Objektiv ein temperierbares Element im Inneren anzuordnen.
Die insoweit beschriebene technische Lehre ist in den Merkmalen M2 bis M4 des
geltenden Patentanspruchs 1 abgebildet.
Darüber hinaus gibt die Anmeldung an, wie das temperierbare Element im Objektiv
angeordnet werden soll. So ist ein Fassungsring vorhanden, der auf ein Element
des Objektivs am objektseitigen Ende des Objektivs geschraubt ist, wobei in den
Figuren 1 bis 3 der Anmeldung das objektseitige Ende des Objektivs jeweils unten
liegt. Das temperierbare Element ist im Inneren des Fassungsrings angeordnet, wie
die Figuren 2 und 3 der Anmeldung mit dem Fassungsring 4 sowie dem temperierbaren Element 6 bzw. 14 verdeutlichen. Hierbei steht das temperierbare Element
mit mindestens einer seiner Begrenzungsflächen mit lnnenflächen des Fassungsrings in innigem Kontakt, wodurch eine gute Wärmeübergang zum Fassungsring
realisiert wird (Offenlegungsschrift Absatz [0022], Merkmale M5 bis M7).
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine verbesserte Temperierung
von Objektiven für Mikroskope zu schaffen, sieht der Senat einen Diplom-Physiker
oder einen Ingenieur der Feinwerktechnik mit guten Kenntnissen in der Optik und
mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Mikroskopen, dem insbesondere die
auf diesem Gebiet einsetzbaren optischen Elemente gut bekannt sind, an.
2.
Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die Patentansprüche und die
überarbeitete Beschreibung bleiben innerhalb des Rahmens der ursprünglichen
Offenbarung. Auch andere Mängel liegen nicht vor.
2.1
Der geltende Patentanspruch 1 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 1,
mit folgenden Ergänzungen bzw. Änderungen:
a)
Das nunmehr ohne fakultativen Anteil abgefasste Merkmal M1 erfährt durch
Kürzen des Wortlauts „umfassend als Objektivbauteile“ in „umfassend“ keine Erweiterung, da „umfassend“ bereits zum Ausdruck bringt, dass das zu schützende
Objektiv aus mehreren Bauteilen besteht.
b)
Das neue Merkmal M4 ergibt sich aus dem letzten Absatz von Seite 4 der
Anmeldeunterlagen (Offenlegungsschrift Absatz [0016]). Die zusätzlichen Merkmale M5 bis M7 gehen aus dem letzten Absatz von Seite 5 der Anmeldeunterlagen
hervor (Offenlegungsschrift Abs. [0022]) unter Bezug auf das in Figur 2 gezeigte
Ausführungsbeispiel.
2.2
Die Unteransprüche 2 bis 6 entsprechen jeweils den ursprünglichen Ansprüchen 2, 4, 5, 6 bzw. 7.
2.3
Die Beschreibung wurde unter Berücksichtigung des entgegengehaltenen
Standes der Technik in zulässiger Weise daran angepasst.
3.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den bekannt
gewordenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.
3.1
Im Laufe des Prüfungsverfahrens wurden entgegengehalten:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
JP S62 - 115 116 A
US 4 355 861 A
US 5 343 018 A
US 2003 / 0 058 530 A1
US 3 444 365 A
DD 210 996 A1
DE 196 39 187 A1.
Druckschrift D1 zeigt ein Objektiv eines Endoskops (Figur 4 mit Abstract), das temperierbar ist, indem eine Flüssigkeit (heat fluid) durch eine Bohrung 25a/b geleitet
wird. Dieses temperierbare Objektiv ist wegen seiner vorspringenden Düse 16 für
ein Mikroskop ungeeignet, weshalb D1 schon nicht das Merkmal M1 entnehmbar
ist. Es weist jedoch mit dem Bauteil, welches die Bohrung 25a/b beherbergt, nach
Figur 4 eine Hauptfassung auf, sowie abbildende optische Glieder 13 (Merkmale M2 bzw. M3). Außerdem ist die temperierbare Hauptfassung im Inneren des
Objektivs angeordnet (Merkmal M4). Die D1 enthält keine Angaben zur Verbindungstechnik der Komponenten, weshalb kein aufgeschraubter Fassungsring nachweisbar ist. Zudem ist die außen liegende Hauptfassung als temperierbares Element nicht im Inneren eines Fassungsrings angeordnet. Daher steht sie auch nicht
mit dessen Innenflächen in innigem Kontakt. Damit sind die Merkmale M1 und M5
bis M7 der Druckschrift D1 nicht zu entnehmen.
Druckschrift D2 betrifft ein Objektiv mit beheizbarer Linse 1 einer Fernsehkamera
(vgl. Zusammenfassung, Figur 1a und 2), welches in einem Mikroskop größenbedingt nicht einsetzbar ist. Daher zeigt D2 nicht das Merkmal M1. Allerdings weist
das Objektiv von D2 nach Figur 2 eine Hauptfassung 13 auf, in welcher zumindest
eine Zylinderhülse 4 angeordnet ist, und weiterhin ein abbildendes optisches
Glied 1 (Merkmale M2 bzw. M3). Ferner ist ein temperierbares Element 5 nach
Figur 2 im Inneren des Objektivs angeordnet und ebenso ein Fassungsring 16 vorhanden, der am objektseitigen Ende aufgeschraubt ist, mit dem temperierbaren Element 5 in seinem Inneren (Merkmale M4 bis M6). Doch einen innigen Kontakt von
temperierbarem Element 5 und Fassungsring 16 zeigt D2 in Figur 2 nicht. Folglich
sind die Merkmale M1 und M7 der Druckschrift D2 nicht zu entnehmen.
Die bereits in den Anmeldeunterlagen genannte Druckschrift D3 betrifft ein System
zur Temperierung eines Mikroskops, wobei dessen herkömmliches Objektiv 10
durch eine von außen eng anliegende Manschette 22 temperiert wird (Anspruch 1
bzw. Figur 2, Spalte 4 Zeile 47 bis 56). Demzufolge zeigt D3 nicht das Merkmal M1.
Es ist zwar aus D3 in Figur 2 eine Hauptfassung 12 und zumindest ein optisches
Glied 16 bekannt (Merkmale M2 bzw. M3). Doch die temperierbare Manschette 22
ist kein Bauteil des Objektivs 10 und auch nicht in dessen Innerem angeordnet, wie
dies Merkmal M4 verlangt. Ferner sind die weiteren Merkmale M5 bis M7, die
allesamt einen Fassungsring betreffen, in D3 gleichfalls nicht nachweisbar, da D3
keine Angaben über den inneren Aufbau des Objektivs 10 macht. Im Ergebnis sind
die Merkmale M1 sowie M4 bis M7 der Druckschrift D3 nicht zu entnehmen.
Druckschrift D4 betrifft ein Mikroskop, bei welchem zur Vermeidung von Temperatureinflüssen das Objektiv 1 in einem unten geschlossenen Zylinder 61 angeordnet
ist (Abs. [0066] bzw. Abs. [0068], Figur 7). Damit liegt in D4 schon kein temperierbares Objektiv nach Merkmal M1 vor. Demgegenüber zeigt D4 in Figur 3(a) eine
Hauptfassung 41 und optische Glieder 40 (Merkmale M2 bzw. M3). Allerdings ist
das am äußeren Zylinder 61 angebrachte temperierbare Element 64 nach D4 kein
Bauteil des Objektivs 1 und nicht in dessen Innerem angeordnet entsprechend dem
Merkmal M4 (Figur 7, Abs. [0069]). Gemäß Figur 3(a) weist das Objektiv 1 einen
Fassungsring an seinem objektseitigen Ende auf. Damit ist das Merkmal M5 teilweise gezeigt. Nicht gezeigt ist, dass das temperierbare Element 64 im Inneren des
Fassungsrings angeordnet ist und mit dessen Innenfläche in innigem Kontakt steht.
Damit sind die Merkmale M1 und M4 bis M7 der Druckschrift D4 nicht zu entnehmen.
Der Druckschrift D5 ist ein Elektronenmikroskop mit temperierbarem Objektiv zu
entnehmen (vgl. Spalte 4 Zeile 29/30 iVm. Figur 1 Linsensystem 3 – Merkmal M1).
Dieses weist nach Figur 1 ferner eine Hauptfassung 4 auf (Merkmal M2). Weiterhin
zeigt D5 auch elektronenoptisch abbildende Glieder (Spalte 3 Zeile 17 bis 19 iVm.
Figur 1 – Merkmal M3) und gemäß Figur 1 ebenso ein temperierbares Element 22
im Inneren des Objektivs (Merkmal M4). Allerdings ist das Objekt inmitten des
Objektivs auf einem „object carrier 14“ angeordnet (Figur 1), weshalb das Objektiv
kein objektseitiges Ende aufweist, wie es Merkmal M5 verlangt. Weiterhin ist das
temperierbare Element 22 zwar im Inneren eines Fassungsrings 6 angeordnet,
steht jedoch nicht mit dessen Innenflächen in innigem Kontakt, sondern mit den
Außenflächen des Bauteils 12. Infolgedessen sind die Merkmale M5 bis M7 der
Druckschrift D5 nicht zu entnehmen.
Druckschrift D6 zeigt in Figur 1 ein mittels einer Widerstandsheizung temperierbares Objektiv, welches zumindest vom Prinzip her auch für Mikroskope geeignet ist
(Seite 1 Zeile 18, Anspruch 1 – Merkmal M1). Dieses umfasst nach Figur 1 eine
Hauptfassung 4, in der zumindest eine Zylinderhülse 5 angeordnet ist (Merkmal M2), sowie weiterhin eine Linse 1 als abbildendes optisches Glied (Merkmal M3) und ebenso ein temperierbares Element 2 im Inneren des Objektivs
(Figur 1 – Merkmal M4). Ferner ist auch ein Fassungsring 5 vorhanden, der auf ein
Element 4 des Objektivs am objektseitigen Ende des Objektivs geschraubt ist
(Seite 4 Zeile 20 „Vorschraubring 5“, Figur 1 – Merkmal M5). Das temperierbare
Element 2 ist nach Figur 1 neben dem Fassungsring 5 angeordnet und weiterhin
von diesem durch die Stromzuführung 3 getrennt, weshalb es weder im Inneren des
Fassungsrings angeordnet ist, noch mit dessen Innenflächen in innigem Kontakt
steht. Demnach sind die Merkmale M6 und M7 der Druckschrift D6 nicht zu entnehmen.
Druckschrift D7 betrifft ein Mikroskop mit temperierbarem Okular (Patentanspruch 1 und 7). Damit liegt in D7 kein temperierbares Objektiv nach Merkmal M1
vor. Weiterhin zeigt D7 mit der Hauptfassung 1 nach den Figuren 1 bis 4 teilweise
Merkmal M2 und mit den Linsen S als abbildende optische Glieder sowie einer
Heizwendel H als temperierbares Element die Merkmale M3 bzw. M4. Dagegen
beschreibt D7 das temperierbare Okular nur schematisch ohne konstruktive Details.
Deshalb sind die Merkmale M1, M2 sowie M5 bis M7 der Druckschrift D7 nicht zu
entnehmen.
3.2
Davon ausgehend lag ein temperierbares Objektiv mit den Merkmalen des
Patentanspruchs 1 für den Durchschnittsfachmann nicht nahe.
Im ermittelten Stand der Technik sehen die Druckschriften D3 und D4 jeweils vor,
das Objektiv mit einer separaten temperierbaren Komponente zu umgeben. Jedoch
lässt sich dem zitierten Stand der Technik keine Anregung entnehmen, diese Komponente mit dem Objektiv zu vereinigen, wie dies Merkmal M1 verlangt. Außerdem
ist keine weitere Veranlassung für den Fachmann ersichtlich, um darüber hinaus
auch noch das eigentliche temperierbare Element der jeweils zu integrierenden
Komponente im Inneren des Objektivs anzuordnen gemäß Merkmal M4, und weiterhin die allesamt einen Fassungsring betreffenden Merkmale M5 bis M7 zu verwirklichen.
Ferner zeigt Druckschrift D6 zwar ein temperierbares Objektiv, dessen temperierbares Element in Gestalt des leitfähigen Gummirings 2 jedoch weder im Inneren des
Fassungsrings 5 angeordnet ist, noch mit diesem in innigem Kontakt steht, wie dies
die Merkmale M6 bzw. M7 verlangen. Ausgehend von diesem Stand der Technik ist
gleichfalls keine Anregung erkennbar, warum der Fachmann sich von der vorgeschlagenen Konstruktion aus einfach zu fertigenden Bauteilen mit festgelegter
Funktion lösen sollte in einer Weise, die ihn zu den fehlenden Merkmalen M6 und
M7 führen würde.
Schließlich lässt sich dem zitierten Stand der Technik auch keine Anregung entnehmen, die aus D3, D4, D6 und D7 bekannten optischen Baugruppen zu einem temperierbaren Objektiv gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 zu kombinieren.
4.
Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 ist sonach gewährbar. Die Unteransprüche 2 bis 6 sind in Verbindung mit Anspruch 1 ebenfalls gewährbar.
Die Beschreibung wurde entsprechend angepasst. Das Patent war daher so wie
nunmehr beantragt zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Morawek
Bayer
Hoffmann
Harth