Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 22.12.2020 – 12 W (pat) 55/19
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:221220B12Wpat55.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 55/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Dezember 2020
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 211 425.
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2020 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer, des Richters
Dr.- Ing. Krüger und des Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst
ECLI:DE:BPatG:2020:221220B12Wpat55.19.0
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss
der Prüfungsstelle für Klasse F16D des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 24. Januar 2019 aufgehoben und das
nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 15 gemäß 2. Hilfsantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 2020,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F16D vom 24. Januar 2019, zugestellt am 4. Februar 2019, mit dem die am
5. Juli 2017 angemeldete Patentanmeldung 10 2017 211 425.8 mit der Bezeichnung
„Synchronisierelement für ein Getriebe, insbesondere eines Kraftfahrzeugs,
Synchronisiereinrichtung mit zumindest einem solchen Synchronisierelement
sowie Getriebe für ein Kraftfahrzeug“
zurückgewiesen worden ist. Die Prüfungsstelle begründete den Beschluss gemäß
§ 48 PatG damit, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die
Druckschriften
E1 DE 10 2009 059 840 A1
E2 DE 10 2012 021 923 A1
E3 DE 10 2015 206 256 A1
E4 DE 10 2006 061 414 A1
E5 US 2016 0 377 125 A1
E6 EP 2 677 187 A1
E7 Sulzer Technical Review 3/2012, Verbesserte Synchronisierung
von Fahrzeuggetrieben, S3-Konstruktion
reduziert Materialverbrauch und Gewicht. – Firmenschrift
berücksichtigt worden.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
15. Februar 2019, eingegangen am 22. Februar 2019, Beschwerde eingelegt.
Sie beantragt
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16D des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 24. Januar 2019 aufzuheben und das Patent 10 2017 211 425
mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit Eingabe vom
17. Dezember 2020,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift,
hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 13 gemäß 1. Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 22. Dezember 2020,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 15 gemäß 2. Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 22. Dezember 2020,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
1.
Synchronisierelement (22) für eine Synchronisiereinrichtung (10) eines
Getriebes‚ mit wenigstens einem Trägerring (24), welcher eine Mehrzahl
von in Umfangsrichtung (30) des Trägerrings (24) aufeinanderfolgenden
Durchgangsöffnungen (26) aufweist, in welchen voneinander separate und
mittels des Trägerrings (24) in dessen Umfangsrichtung (30) voneinander
beabstandet gehaltene Reibelemente (28) angeordnet sind, die jeweils eine
in radialer Richtung (38) des Trägerrings (24) nach außen weisende
konische äußere Reibfläche (34) mit einem äußeren Konuswinkel und eine
in radialer Richtung (38) des Trägerrings (24) nach innen weisende
konische innere Reibfläche (36) mit einem inneren Konuswinkel aufweisen,
wobei sich der jeweilige innere Konuswinkel von dem jeweiligen äußeren
Konuswinkel des jeweiligen Reibelements (28) um mehr als 1 Grad
unterscheidet.
Der nebengeordnete Patentanspruch 8 nach Hauptantrag lautet:
8.
Synchronisiereinrichtung (10) für ein Getriebe, mit zumindest einem
Synchronisierelement (22), welches wenigstens einen Trägerring (24) mit
einer Mehrzahl von in Umfangsrichtung (30) des Trägerrings (24)
aufeinanderfolgenden Durchgangsöffnungen (26) aufweist, in welchen
voneinander separate und mittels des Trägerrings (24) in dessen
Umfangsrichtung (30) voneinander beabstandet gehaltene Reibelemente
(28) angeordnet sind, die jeweils eine in radialer Richtung (38) des
Trägerrings (24) nach außen weisende konische äußere Reibfläche (34) mit
einem äußeren Konuswinkel und eine in radialer Richtung (38) des
Trägerrings (24) nach innen weisende konische innere Reibfläche (36) mit
einem inneren Konuswinkel aufweisen,
wobei sich der jeweilige innere Konuswinkel von dem jeweiligen äußeren
Konuswinkel des jeweiligen Reibelements (28) um mehr als 1 Grad
unterscheidet.
Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 7 nach dem 1. Hilfsantrag unterscheiden
sich von den Patentansprüchen 1 und 8 nach Hauptantrag dadurch, dass jeweils
folgendes Merkmal angefügt ist:
und das jeweilige Reibelement (28) an dem Trägerring (24) mit einem
Radialspiel gehalten ist, um welches das jeweilige Reibelement (28)
zumindest in radialer Richtung (38) des Trägerrings (24) relativ zu diesem
bewegbar ist.
Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 nach dem 2. Hilfsantrag unterscheiden
sich von den Patentansprüchen 1 und 8 nach Hauptantrag dadurch, dass jeweils
folgendes Merkmal angefügt ist:
und die jeweilige äußere Reibfläche (34) und/oder die jeweilige innere
Reibfläche (36) in axialer Richtung (32) des Trägerrings (24) gekrümmt ist.
Der nebengeordnete Patentanspruch 15 nach dem 2. Hilfsantrag lautet:
15. Synchronisiereinrichtung (10) für ein Getriebe, mit einem Synchronring (18)
und einem Synchronisierelement (22), welches einen Trägerring (24),
welcher mit dem Synchronisierring (18) drehfest verbunden ist, mit einer
Mehrzahl von
in Umfangsrichtung
(30) des Trägerrings
(24)
aufeinanderfolgenden Durchgangsöffnungen (26) aufweist, in welchen
voneinander separate und mittels des Trägerrings (24) in dessen
Umfangsrichtung (30) voneinander beabstandet gehaltene Reibelemente
(28) angeordnet sind, die jeweils eine in radialer Richtung (38) des
Trägerrings (24) nach außen weisende konische äußere Reibfläche (34) mit
einem äußeren Konuswinkel und eine in radialer Richtung (38) des
Trägerrings (24) nach innen weisende konische innere Reibfläche (36) mit
einem inneren Konuswinkel aufweisen, wobei die äußeren Reibflächen (34)
der Reibelemente (28) mit einer konischen Innenumfangsfläche (40) des
Synchronrings (18) korrespondieren, wobei sich der jeweilige innere
Konuswinkel von dem jeweiligen äußeren Konuswinkel des jeweiligen
Reibelements (28) um mehr als 1 Grad unterscheidet.
Wegen des Wortlauts der weiteren Patentansprüche und wegen weiterer
Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit geänderten Unterlagen
gemäß dem 2. Hilfsantrag führt.
1.
Die
Anmeldung
betrifft
ein
Synchronisierelement
für
eine
Synchronisiereinrichtung eines Getriebes; eine Synchronisiereinrichtung für ein
Getriebe, mit zumindest einem Synchronisierelement; sowie ein Getriebe für ein
Kraftfahrzeug, mit wenigstens einem Synchronisierelement und/oder mit
wenigstens einer Synchronisiereinrichtung.
a)
In der Beschreibung (Abs. [0005]; die genannten Textstellen beziehen sich auf
die Offenlegungsschrift, die den ursprünglich eingereichten Unterlagen entspricht)
wird erläutert, dass Synchronisierelemente
in Synchronisiereinrichtungen
beziehungsweise Synchronisationseinrichtungen von Getrieben beispielsweise
genutzt würden, um Drehzahldifferenzen zwischen sich um eine gemeinsame
Drehachse drehenden Bauelementen wie beispielsweise Wellen zumindest zu
verringern oder aufzuheben, um die Bauelemente in der Folge formschlüssig
drehfest miteinander verbinden zu können. Die Drehzahldifferenzen würden dabei
beispielsweise durch Reibung verringert beziehungsweise aufgehoben, wobei die
Reibung beispielsweise durch die zuvor genannten Reibflächen des
Synchronisierelements bewirkt werde. Das Verringern beziehungsweise Aufheben
der Drehzahldifferenzen werde auch als Synchronisierung bezeichnet.
In der Beschreibung (Abs. [0002]) wird ausgeführt, ein Synchronisierelement für
eine Synchronisiereinrichtung eines Getriebes, insbesondere eines Kraftfahrzeugs,
sowie eine Synchronisiereinrichtung
für ein Getriebe,
insbesondere eines
Kraftfahrzeugs wie beispielsweise eines Kraftwagens, seien unter anderem aus der
DE 10 2015 206 256 A1 (E3) bekannt. Diese Synchronisiereinrichtung weise
wenigstens ein Synchronisierelement auf, welches wiederum wenigstens einen
Trägerring aufweise. Der Trägerring seinerseits weise eine Mehrzahl von
Durchgangsöffnungen auf, welche in Umfangsrichtung des Trägerrings aufeinanderfolgend beziehungsweise hintereinander angeordnet seien. Außerdem weise
das Synchronisierelement eine Mehrzahl
von
voneinander
separaten
Reibelementen auf, welche in den jeweiligen Durchgangsöffnungen angeordnet und
mittels des Trägerrings
in Umfangsrichtung des Trägerrings voneinander
beabstandet gehalten seien. Die Reibelemente wiesen jeweils eine in radialer
Richtung des Trägerrings nach außen weisende konische äußere Reibfläche mit
einem äußeren Konuswinkel und eine in radialer Richtung des Trägerrings nach
innen weisende konische innere Reibfläche mit einem inneren Konuswinkel auf.
In Abs. [0012] der Beschreibung wird als Hintergrund der Erfindung angegeben,
dass die Synchronisierung in dem Getriebe durch Reibung erfolge, welche mittels
der jeweiligen äußeren Reibflächen und/oder der jeweiligen inneren Reibflächen
und somit mittels des äußeren Konuswinkels und/oder mittels des inneren
Konuswinkels bewirkt werde. Je geringer dabei der jeweilige Konuswinkel einer
Synchronisierung sei, desto größer sei die übertragbare Reibleistung.
Üblicherweise sei dabei jedoch ein bestimmtes Mindestmaß des jeweiligen
Konuswinkels vorzusehen, um, nach dem Synchronisieren, ein einwandfreies
beziehungsweise definiertes und gewünschtes Lösen von jeweiligen Reibpaaren zu
ermöglichen und so eine Selbsthemmung zu verhindern. Im Rahmen des
Synchronisierens beziehungsweise der Synchronisierung kämen beispielsweise die
äußeren Reibflächen und/oder die inneren Reibflächen in Kontakt, insbesondere in
Reibkontakt, mit wenigstens einem korrespondierenden Bauteil, sodass die
Reibelemente mit dem jeweiligen Bauteil ein jeweiliges Reibpaar bildeten. Durch
Vorsehen des genannten Mindestmaßes könne dieses Reibpaar nach dem
Synchronisieren gelöst werden, ohne dass es zu einer Selbsthemmung komme.
Vor dem im Absatz [0012] angegebenen Hintergrund, und unter Berücksichtigung
der in der Beschreibung (Abs. [0014]) genannten Vorteile, die die Erfindung
gegenüber dem Stand der Technik leisten soll, besteht die Aufgabe der Erfindung
darin, ein Synchronisierelement und eine Synchronisiereinrichtung sowie ein
Getriebe für ein Kraftfahrzeug derart weiterzuentwickeln, dass die übertragbare
Reibleistung der Synchronisierung so groß wie möglich ist, und dass nach dem
Synchronisieren ein einwandfreies Lösen von jeweiligen Reibpaaren möglich ist,
und dabei das Gewicht, der Bauraumbedarf und die Kosten in einem besonders
geringen Rahmen gehalten werden.
Diese Aufgabendefinition entspricht weitgehend der von der Anmelderin in ihrer
Eingabe vom 17. Dezember 2020 genannten. Lediglich die genannte Teilaufgabe
„ohne die Gefahr einer Selbsthemmung“, die bereits die Richtung auf eine
bestimmte Lösung vorgibt, wurde entsprechend allgemein und neutral formuliert.
c)
Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist, wie auch im
Beschluss der Prüfungsstelle im Wesentlichen zutreffend angegeben und von der
Anmelderin auch nicht bestritten, ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit
Bachelorabschluss, sowie mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger
Berufserfahrung in der Konstruktion von Synchronisierelementen.
d)
Zur Lösung der genannten Aufgabe schlägt die Anmeldung in der mit
Hauptantrag verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 ein Synchronisierlement
vor, dessen Merkmale sich – im Wesentlichen übereinstimmend mit der Gliederung
im Beschluss der Prüfungsstelle – wie folgt gliedern lassen:
M1
Synchronisierelement (22) für eine Synchronisiereinrichtung (10) eines
Getriebes‚
M2 mit wenigstes einem Trägerring (24), welcher eine Mehrzahl von in
Umfangsrichtung (30) des Trägerrings (24) aufeinanderfolgenden Durchgangsöffnungen (26) aufweist,
M3
in welchen voneinander separate und mittels des Trägerrings (24) in dessen
Umfangsrichtung (30) voneinander beabstandet gehaltene Reibelemente
(28) angeordnet sind,
M4
die jeweils eine in radialer Richtung (38) des Trägerrings (24) nach außen
weisende konische äußere Reibfläche (34) mit einem äußeren Konuswinkel
und
M5
eine in radialer Richtung (38) des Trägerrings (24) nach innen weisende
konische innere Reibfläche (36) mit einem inneren Konuswinkel aufweisen,
M6
wobei sich der jeweilige innere Konuswinkel von dem jeweiligen äußeren
Konuswinkel des jeweiligen Reibelements (28) um mehr als 1 Grad
unterscheidet.
e)
Die nachfolgend wiedergegebene einzige Figur der Anmeldung zeigt ein
erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel:
f)
Hinsichtlich des Verständnisses der Lehre aus Patentanspruch 1 sind folgende
Erläuterungen notwendig:
Das Merkmal M1 schränkt das Synchronisierelement dahingehend ein, dass es für
die Verwendung in einer Synchronisiereinrichtung eines Getriebes geeignet sein
muss.
Der in Merkmal M2 eingeführte Trägerring kann nach der Beschreibung
(Abs. [0019]) auch als Zwischenring bezeichnet werden.
Die Merkmale M2 und M3 sind
in Abs.
[0042] der Beschreibung des
Ausführungsbeispiels dahingehend erläutert, dass der Trägerring, der die Reibelemente in Umfangsrichtung voneinander beabstandet hält, wie ein Lagerkäfig
eines Wälzkörpers, beispielsweise eines Nadellagers, fungieren, wobei die
Reibelemente wie Wälzkörper, insbesondere Nadeln, von Wälzlagern in den Durchgangsöffnungen des als Käfig fungierenden Trägerrings angeordnet sind.
Nach den Merkmalen M4 und M5 müssen lediglich die radial inneren und die radial
äußeren Reibflächen der Reibelemente Konuswinkel aufweisen; ob der Trägerring
selbst auch konisch gestaltet sein muss, wie dies z. B. in der Figur dargestellt ist,
lässt Patentanspruch 1 offen.
Merkmal M6 gibt an, dass sich die Konuswinkel der radial inneren und der radial
äußeren Reibflächen der Reibelemente um mehr als 1 Grad unterscheiden müssen;
eine Angabe dazu, welcher Winkel größer sein soll, enthält Patentanspruch 1 nicht.
In der Beschreibung ist in Abs. [0037] ergänzend angegeben, dass der
Synchronring 18 beispielsweise mit der Schiebemuffe beziehungsweise mit dem
Synchronkörper mitdrehbar ist, sich jedoch, insbesondere in gewissen beziehungsweise vorgebbaren Grenzen, relativ zu der Schiebemuffe und relativ zu dem
Synchronkörper verdrehen kann. Zwingend vorgesehen
ist dies
in den
Patentansprüchen 9 und 10. Jedoch sind diese Angaben weder in Patentanspruch 1
noch in den nebengeordneten Patentanspruch 8 aufgenommen worden. Sie sind
daher nur als eine mögliche Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Synchronisierelements bzw der erfindungsgemäßen Synchronisiereinrichtung zu verstehen.
Damit umfassen die unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 jeweils auch
Ausgestaltungen, bei denen sich das Synchronisierelement im nicht geschalteten
Zustand mit dem Schaltrad und nicht mit dem Synchronkörper mitdreht.
2.
Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Synchronisierelement nach
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zwar neu gem. § 3 PatG, denn keine der
aufgefundenen Entgegenhaltungen nimmt es in seiner Gänze vorweg. Jedoch
beruht es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da es sich gem. § 4 PatG für den
Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
a)
Aus der Offenlegungsschrift DE 10 2009 059 840 A1 (E1), aus der
nachfolgend die Figur 2 wiedergegeben ist,
ist eine Reibpaarung
für zwei Kupplungselemente,
insbesondere
in einer
Synchronisiereinrichtung bekannt, die – in der Terminologie des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag, wobei Originalzitate aus der genannten Druckschrift nachfolgend
durch kursive Schrift hervorgehoben sind – bereits Folgendes aufweist:
M1
Synchronisierelement (Abs. [0029]: Reibring 3, Fig. 2) für eine Synchronisiereinrichtung (Abs. [0029]: Synchronisiereinrichtung, Fig. 2) eines
Getriebes (Abs. [0002]: in einem Getriebe),
M2 mit wenigstens einem Trägerring (Abs. [0029]: Ringgrundkörper des Reibrings 3, Fig. 2), welcher eine Mehrzahl von in Umfangsrichtung des
M3
M4
Trägerrings (Reibring 3) aufeinanderfolgenden Durchgangsöffnungen
(Abs. [0029]: Ausnehmungen, Fig. 2) aufweist,
in welchen voneinander
separate und mittels des Trägerrings
(Ringgrundkörper) in dessen Umfangsrichtung voneinander beabstandet
gehaltene Reibelemente (Abs. [0029]: Reibelemente 8, 8', 8'', 8''', Fig. 2)
angeordnet sind,
die jeweils eine in radialer Richtung des Trägerrings (Ringgrundkörper)
nach außen weisende konische äußere Reibfläche (Abs.
[0024]:
Reibfläche 6, i. V. m. Abs. [0029]: bei der Lösung gemäß Fig. 2 […] bei
prinzipiell gleichem Aufbau der Synchronisiereinrichtung, Fig. 2) mit einem
äußeren Konuswinkel (implizit in Abs. [0024]: Synchronaußenring 1 hat
eine konische Reibfläche 4, die mit einer korrespondierenden Reibfläche 6
am Reibring 3 zusammenwirkt, i. V. m. Abs. [0029]: bei der Lösung gemäß
Fig. 2 […] bei prinzipiell gleichem Aufbau der Synchronisiereinrichtung, Fig.
2) und
M5
eine in radialer Richtung des Trägerrings (Ringgrundkörper) nach innen
weisende konische innere Reibfläche (Abs. [0024]: Reibfläche 7, i. V. m.
Abs. [0029]: bei der Lösung gemäß Fig. 2 […] bei prinzipiell gleichem
Aufbau der Synchronisiereinrichtung, Fig. 2) mit einem
inneren
Konuswinkel (implizit in Abs. [0024]: Synchroninnenring 2 hat eine konische
Reibfläche 5, die mit einer korrespondierenden Reibfläche 7 am Reibring 3
zusammenwirkt, i. V. m. Abs. [0029]: bei der Lösung gemäß Fig. 2 […] bei
prinzipiell gleichem Aufbau der Synchronisiereinrichtung, Fig. 2) aufweisen.
Nicht bekannt ist demnach aus der E1 das im Patentanspruch 1 genannte
Merkmal M6, wonach
sich der jeweilige innere Konuswinkel von dem jeweiligen äußeren
Konuswinkel des
jeweiligen Reibelements um mehr als 1 Grad
unterscheidet.
b)
Dieser Unterschied
kann aber die erfinderische Tätigkeit des
Synchronisierelements nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht
begründen.
In der E1 wird angegeben, dass der entsprechend Fig. 2 nach dem sog. „Friction-
Pad-System“ aufgebaute Reibring 3 (E1 Abs. [0029]) eine Reibfläche 7 aufweist,
die mit einer konischen Reibfläche 5 des Synchroninnenrings 2 korrespondiert und
zusammenwirkt, sowie eine Reibfläche 6 aufweist, die mit einer konischen
Reibfläche 4 des Synchronaußenrings 1 korrespondiert und zusammenwirkt.
Jedoch enthält die E1 keinerlei Angaben oder Hinweise zur Ausgestaltung der
Winkel der jeweiligen korrespondierenden Reibflächen. Das veranlasst den
Fachmann, der sich die Aufgabe gestellt hat, ein Synchronisierelement und eine
Synchronisiereinrichtung derart weiterzuentwickeln, dass die übertragbare
Reibleistung der Synchronisierung so groß wie möglich ist, und dass aber nach dem
Synchronisieren ein einwandfreies Lösen von jeweiligen Reibpaaren möglich ist,
sich im Stand der Technik nach geeigneten Lösungen umzusehen.
c)
Dabei stößt er auf den aus der Offenlegungsschrift DE 10 2012 021 923 A1
(E2) bekannten Reibring. Originalzitate aus der genannten Druckschrift sind
nachfolgend durch kursive Schrift hervorgehoben.
Nach Abs. [0002] der E2 ist es bekannt, dass der Winkel, den das Reibpaar zur
Drehachse des Reibrings bildet, eine entscheidende Rolle hinsichtlich der
Reibkapazität spielt. Ist der Winkel zu flach gewählt, so kann es vorkommen, dass
die Reibringe klemmen, wodurch ein Lösen der gekoppelten Reibringe erschwert
ist. Ein großer Winkel führt zu einer geringeren Reibkapazität.
In
Abs.
[0003]
der
E2
wird
ausgeführt,
dass
übliche
Mehrfachsynchronisationseinrichtungen […] aus einem oder mehreren Reibringen
[…] aufgebaut [sind], wobei die Reibringe […] konische Mantelflächen auf[weisen],
die zueinander parallel ausgebildet sind, sodass auch die Reibflächen zueinander
parallel sind. Unter einer Mehrfachsynchronisationseinrichtung versteht die E2
typischerweise eine Zweifach- oder Dreifachsynchronisationseinrichtung, wobei
diese zwei bzw. drei Reibpaare aufweist. Folglich gebe es bei der Dimensionierung
einer Mehrfachsynchronisationseinrichtung einen Sprung der Reibkapazität
zwischen einer Zweifach- und einer Dreifachsynchronisationseinrichtung, was laut
E2 den Nachteil habe, dass
für manche Anwendungen eine Dreifachsynchronisationseinrichtung
überdimensioniert
sei,
wohingegen
eine
Zweifachsynchronisationseinrichtung nicht genügend Reibkapazität aufbauen
könne.
Die von der E2 offensichtlich angestrebte Beseitigung dieser Nachteile
– insbesondere ein erschwertes Lösen der gekoppelten Reibringe bei zu flachem
Winkel, und eine zu geringe Reibkapazität bei großem Winkel – deckt sich
weitgehend mit der Aufgabenstellung der hier vorliegenden Anmeldung.
Dieser aus E2 bekannte Reibring weist – in der Terminologie des Patentanspruchs
1 nach Hauptantrag – bereits Folgendes auf:
M1
Synchronisierelement (Abs. [0044]: Reibring 10, i. V. m. Fig. 1 - 4) für eine
Synchronisiereinrichtung
(Abs.
[0044]:
nicht
dargestellte
[…]
Doppelsynchronisationseinrichtung, i. V. m. Fig. 1 - 4) eines Getriebes
(Anspr. 1: eines Getriebes, i. V. m. Fig. 1 - 4),
(M2) mit wenigstens einem Trägerring (Abs. [0044]: Trägerkern 12, i. V. m.
Fig. 1 - 4),
M4
eine in radialer Richtung des Trägerrings (Trägerkern 12) nach außen
weisende konische äußere Reibfläche (Abs. [0044]: Der zweite Reibbelag,
der an der äußeren Mantelfläche 16 befestigt ist, weist eine Reibfläche auf,
die parallel zu der äußeren Mantelfläche 16 verläuft, i. V. m. Abs. [0025]:
äußere Mantelfläche 16 […] als […] Kegelfläche ausgebildet, i. V. m.
Fig. 1 - 4) mit einem äußeren Konuswinkel (Abs. [0044]: nicht dargestellte
Ausführungsform, i. V. m. Abs. [0031]: Winkel α […] der […] äußeren
Mantelfläche […] 16 zur Drehachse D, i. V. m. Fig. 2a) und
M5
eine in radialer Richtung des Trägerrings (Trägerkern 12) nach innen
weisende konische innere Reibfläche (Abs. [0044]: der wie oben
beschriebene, keilförmige Reibbelag 18 an der inneren Mantelfläche 14
des Reibrings 10, i. V. m. Abs. [0026]: Reibbelag 18 bildet an seiner
radialen Innenseite eine Reibfläche 22, i. V. m. Fig. 1 - 4) mit einem inneren
Konuswinkel (Abs. [0044]: nicht dargestellte Ausführungsform, i. V. m. Abs.
[0030]: Winkel β der Reibfläche 22 des keilförmigen Reibbelags 18 zur
Drehachse D des Reibrings 10, i. V. m. Fig. 1 - 4) aufweisen,
M6
wobei sich der jeweilige innere Konuswinkel (Abs. [0044]: nicht dargestellte
Ausführungsform, i. V. m. Abs. [0032]: Der Winkel β der Reibfläche 22 des
keilförmigen Reibbelags 18 zur Drehachse D des Reibrings 10 weist
hingegen bevorzugt einen Winkel von 8° bis 20° und in der besonders
bevorzugten Ausführungsform einen Winkel von 11° auf, i. V. m. Fig. 2a)
von dem jeweiligen äußeren Konuswinkel (Abs. [0044]: nicht dargestellte
Ausführungsform, i. V. m. Abs. [0031]: Typischerweise beträgt der Winkel
α […] der […] äußeren Mantelfläche […] 16 zur Drehachse D 5° bis 8°. In
einer besonders bevorzugten Ausführungsform beträgt der Winkel 7,5°,
i. V. m. Fig. 2a) des jeweiligen Reibelements (Mantelfläche 16; Reibfläche
22) um mehr als 1 Grad unterscheidet.
Die E2 offenbart somit einen Unterschied zwischen innerem und äußerem
Konuswinkel von 0° bis 15°, wobei sämtliche Zwischenwerte als offenbart
anzusehen sind, also auch mehr als 1°. Ein Unterscheid von 0° kommt parallelen
Reibflächen gleich, die der Fachmann jedoch aus den aus E2 Abs. [0003]
bekannten Nachteilen verwerfen wird.
Damit bekommt der Fachmann aus der E2 eine Lösung an die Hand, mit der sich eine Reibverbindung einfach lösen lässt und genügend Reibkapazität aufbaut (E2
Abs. [0002] aE), die noch dazu gemäß der in Abs. [0044] beschriebenen Ausführungsform lediglich mit einem Reibring 10 und ohne Zwischenring 32, also
aufgabengemäß mit einer geringen Teilezahl auskommt.
d)
Überträgt nun der Fachmann die aus der E2 bekannten Winkelbereiche der
Winkel α und Winkel β auf die aus dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 2 der E1
bekannten Konuswinkel der Reibelemente 8, 8', 8'', 8''' im Reibring 3, so erhält er
unmittelbar, und ohne hierfür erfinderisch tätig werden zu müssen, den Gegenstand
nach dem hier vorliegenden Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags.
e)
Die Anmelderin argumentiert in ihrem Schriftsatz vom 17. Dezember 2020,
dass der von der E1 ausgehende Fachmann keine Veranlassung habe, die E2 in
Betracht zu ziehen, weil die E2 eine Mehrfachsynchronisationseinrichtung zeige.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Anmelderin kann zwar insoweit zugestimmt
werden, dass die in den Figuren der E2 dargestellten Ausführungsbeispiele dem
Fachmann keine Veranlassung geben, diese Lösungen auf das aus E1 Offenbarte
zu übertragen. Denn aus den Figuren 1, 2a und 2b der E2 ist ein Reibring 10
bekannt, der lediglich auf seiner radialen Innenseite eine Reibfläche 22 aufweist.
Die
in den Figuren 3 und 4 der E2 gezeigte Variante zeigt eine
Mehrfachsynchronisiereinrichtung
in Form einer Dreifachsynchronisationseinrichtung (E2 Abs. [0023]) mit drei Reibpaaren (E2 Abs. [0039]).
Jedoch reicht die Offenbarung der E2 über die Figuren 1 bis 4 und deren
Beschreibung hinaus:
In Abs.
[0044]
ist eine Synchronisationseinrichtung
beschrieben, die auch zwei Reibpaarungen aufweist
(Unterstreichungen
hinzugefügt):
Eine hier nicht dargestellte Ausführungsform der Erfindung betrifft eine
Doppelsynchronisationseinrichtung. Die Doppelsynchronisationseinrichtung
weist
keinen
Zwischenring
auf,
sodass
zwischen
dem
Außensynchronisationsring 34 und dem Kupplungskörper 24 lediglich der
Reibring 10 vorgesehen ist. Dieser Reibring 10 weist gegenüber der in der
Fig. 1 und Fig. 2 dargestellten Ausführungsform zwei Reibbeläge auf, wobei
der wie oben beschriebene, keilförmige Reibbelag 18 an der inneren
Mantelfläche 14 des Reibrings 10 angeordnet ist und ein zweiter Reibbelag
an der äußeren Mantelfläche 16 des Trägerkerns 12 befestigt ist. Der zweite
Reibbelag, der an der äußeren Mantelfläche 16 befestigt ist, weist eine
Reibfläche auf, die parallel zu der äußeren Mantelfläche 16 verläuft.
Damit ist aus der E2, genauso wie aus der E1 eine Synchronisationseinrichtung mit
zwei Reibpaarungen bekannt, so dass die Übertragung der Lösung aus E2 auf die
E1 in dieser Hinsicht für den Fachmannnaheliegend ist.
Nach einer in Abs. [0010] der E2 genannten besonderen Ausführungsform wird der
Reibbelag in axialer Richtung und Umfangsrichtung durchgehend ausgeführt. Da
diese Ausführungsform durch den einleitenden Begriff „vorzugsweise“ nur optional
ist, umfasst die Offenbarung der E2 auch in Umfangsrichtung geteilte Reibbeläge,
so dass es auch diesbezüglich für den Fachmann naheliegend ist, die Lehre nach
E2 auf das aus E1 bekannte „Friction-Pad-System“ zu übertragen.
Auch betreffen die E1 und E2 gleiche Einsatzgebiete: Für eine Kombination der
Offenbarung aus E1 mit einer geeigneten Lehre zum Ausgestalten einer geeigneten
Reibpaarung zählte die E2 zu jenem Stand der Technik, den der Fachmann zum
Anmeldetag für seine Überlegungen mit heranzuziehen hatte, weil E1 und E2
sowohl zu derselben Unterklasse (F16D 23) der IPC als auch der weiteren
Untergliederung (…/04) für Synchronisiereinrichtungen mit einer zusätzlichen
Reibungskupplung gehören (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2013 – X ZR 38/12 Tz. 49, 53
– [Kontaktierung eines Drahtleiters]). Damit zählte die E2 zur gleichen Gattung wie
die E1, weil beide Druckschriften Synchronisationseinrichtungen betreffen, die für
gleiche Einsatzgebiete vorgesehen sind und die insoweit relevanten Anforderungen
sich zumindest überschneiden.
3.
Auch das Synchronisierelement nach dem mit dem 1. Hilfsantrag verteidigten
Patentanspruch 1 ist nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Das dem Patentanspruch 1 in der Fassung des 1. Hilfsantrags hinzugefügte
Merkmal, wonach
das jeweilige Reibelement an dem Trägerring mit einem Radialspiel
gehalten ist, um welches das jeweilige Reibelement zumindest in radialer
Richtung des Trägerrings relativ zu diesem bewegbar ist,
ist bereits aus der Veröffentlichung E1 bekannt. Denn in Abs. [0029] wird die in Figur
2 dargestellte Lösung als nach dem sog. „Friction-Pad-System“ aufgebaut
charakterisiert. Wie in Abs. [0008] ausgeführt wird, weist ein sog. „Friction-Pad-
System“ eine Anzahl
lose angeordneter Reibbeläge auf, die von einem
Zwischenring gehalten werden. Da die Angabe lose angeordnet in der E1 nicht auf
eine bestimmte Richtung beschränkt ist, sind die Reibbeläge an dem als Trägerring
fungierenden Zwischenring mit einem Radialspiel gehalten, und in radialer Richtung
relativ zu dem Zwischenring bewegbar.
4.
Da sich der Patentanspruch 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags, als
auch in der Fassung des 1. Hilfsantrags als nicht gewährbar erweist, fallen aufgrund
der Antragsbindung auch die übrigen Patentansprüche nach Haupt- und 1.
Hilfsantrag, da über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes
entschieden werden kann (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 48
Rdnr. 18).
5.
Der 2. Hilfsantrag erfüllt die Voraussetzungen für eine Patenterteilung.
a)
Die Patentansprüche 1 bis 15 nach dem 2. Hilfsantrag sind durch die
ursprüngliche Offenbarung gedeckt und damit zulässig.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 gemäß 2. Hilfsantrag unterscheiden
sich von den ursprünglichen Patentansprüche 1 und 8 dadurch, dass sie einteilig
abgefasst sind, und dass jeweils das Merkmal einer alternativen Ausgestaltungsform nach dem ursprünglichen Unteranspruch 6 aufgenommen ist. Das
Merkmal dieser Ausgestaltungsform
ist aus dem Unteranspruch 6 nach
2. Hilfsantrag gestrichen.
Der nebengeordnete Patentanspruch 15 nach dem 2. Hilfsantrag beruht auf dem
ursprünglichen Patentanspruch 8 und ist nunmehr einteilig formuliert. Die zusätzlich
aufgenommenen Merkmale finden ihre Stütze in der Beschreibung in Abs.
[0045 OS].
Die Patentansprüche 2 und 3 nach 2. Hilfsantrag unterscheiden sich von den
ursprünglichen Patentansprüchen 2 und 3 jeweils durch das Streichen der
fakultativen Merkmale.
Die restlichen abhängigen Patentansprüche 4, 5, 7 und 9 bis 13 sowie der
nebengeordnete Patentanspruch 14 entsprechen den ursprünglich eingereichten
Patentansprüchen 4, 5, 7 und 9 bis 14. Sie sind daher ebenfalls zulässig.
b)
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag ist patentfähig,
denn er ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag unterscheidt sich von
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass folgendes Merkmal angefügt ist:
und die jeweilige äußere Reibfläche (34) und/oder die jeweilige innere
Reibfläche (36) in axialer Richtung (32) des Trägerrings (24) gekrümmt ist.
Aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften E1 bis E7 erhält der
Fachmann einen Hinweis auf ein Synchronisierelement, das dieses Merkmal,
nämlich eine Reibfläche, die in axialer Richtung eines Trägerrings gekrümmt ist,
aufweist.
Auch liegt ein Synchronisierelement mit einer derart gestalteten Reibfläche nicht im
Fachwissen des Fachmanns.
Für ein Naheliegen des Synchronisierelement gemäß Patentanspruch 1 nach dem
2. Hilfsantrag wäre es notwendig gewesen, dass der Fachmann aus wenigstens
einer der Druckschriften E1 bis E7 zumindest eine Anregung dahingehend hätte
entnehmen können, dass es bei den dort beschriebenen Vorrichtungen
möglicherweise von Vorteil sein könnte, wenigstens eine in axialer Richtung
gekrümmte Reibfläche vorzusehen. Eine derartige Anregung ist jedoch in keiner der
Druckschriften E1 bis E7 zu finden.
Auch ist nicht zu erkennen, dass die mit Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag
beanspruchte Kombination
eine
bloße Aggregation
inhaltlich
nicht
zusammenhängender Merkmale oder eine willkürliche Auswahl unter mehreren im
Stand der Technik bekannten und gleichermaßen naheliegenden Möglichkeiten
darstellt.
c)
Die Bewertung der Patentfähigkeit des Synchronisierelements gemäß
Patentanspruch
nach
dem
2. Hilfsantrag
trifft
auch
für
die
Synchronisiereinrichtung gemäß dem unabhängigen Patentanspruch 8 nach dem
2. Hilfsantrag zu:
Der Gegenstand nach Patentanspruch 8 umfasst die Merkmale des
Patentanspruchs 1. Nachdem der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der
Fassung des 2. Hilfsantrags – wie in den obigen Ausführungen zu diesem
Patentanspruch 1 dargelegt – neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend
ist, ist auch die Synchronisiereinrichtung nach Patentanspruch 8 in der Fassung des
2. Hilfsantrags patentfähig.
d)
Auch die gewerblich anwendbare Synchronisiereinrichtung nach dem
nebengeordneten Patentanspruch 15 gemäß 2. Hilfsantrag ist patentfähig gem.
§§ 3 - 5 PatG.
Dieser Patentanspruch 15 lässt sich wie folgt gliedern:
M15.1 Synchronisiereinrichtung (10) für ein Getriebe, mit
M15.2 einem Synchronring (18) und
M1‘
einem Synchronisierelement (22),
M15.3 welches einen Trägerring (24), welcher mit dem Synchronisierring (18)
drehfest verbunden ist, aufweist,
M2‘
welches einen Trägerring (24) mit einer Mehrzahl von in Umfangsrichtung
(30) des Trägerrings (24) aufeinanderfolgenden Durchgangsöffnungen
(26) aufweist,
M3
in welchen voneinander separate und mittels des Trägerrings (24) in
dessen Umfangsrichtung (30) voneinander beabstandet gehaltene
Reibelemente (28) angeordnet sind,
M4
die jeweils eine in radialer Richtung (38) des Trägerrings (24) nach außen
weisende konische äußere Reibfläche (34) mit einem äußeren
Konuswinkel und
M5
eine in radialer Richtung (38) des Trägerrings (24) nach innen weisende
konische
innere Reibfläche (36) mit einem
inneren Konuswinkel
aufweisen,
M15.4 wobei die äußeren Reibflächen (34) der Reibelemente (28) mit einer
konischen
Innenumfangsfläche
(40)
des Synchronrings
(18)
korrespondieren,
M6
wobei sich der jeweilige innere Konuswinkel von dem jeweiligen äußeren
Konuswinkel des jeweiligen Reibelements (28) um mehr als 1 Grad
unterscheidet.
Die Merkmale M1‘ und M2‘ stimmen inhaltlich mit den Merkmalen M1 und M2 des
Patentanspruchs 1 überein; die Merkmale M3 bis M6 sind wortgleich mit den
entsprechenden Merkmalen des Patentanspruchs 1.
Unter dem in Merkmal M15.3 verwendeten Begriff „Synchronisierring“ ist der sonst
in dem Patentanspruch verwendete Begriff „Synchronring“ zu verstehen, wie
anhand des gleichen Bezugszeichen (18) eindeutig zu erkennen ist. Hierbei handelt
es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit.
Ein Synchronisierelement mit den Merkmalen M1‘, M2‘ und M3 bis M6 ist für den
Fachmann ausgehend von der Synchronisiereinrichtung nach der Druckschrift E1
in weiterer Kenntnis der Doppelsynchronisationseinrichtung
nach der
Druckschrift E2 nahegelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige
Ausführungen zu den jeweiligen inhalts- oder wortgleichen Merkmalen des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag verweisen.
Hingegen ist bei der Synchronisiereinrichtung nach der E1 der Reibring 3 zwischen
den Synchronisierringen 1 und 2 angeordnet, wobei der Synchronring 1 mit dem
Synchronring 2 zusammenwirkt (E1 Abs. [0023]). Damit können der als Trägerring
fungierende Reibring 3 und der Synchronring 1 nicht – wie im Merkmal 15.3
gefordert – drehfest miteinander verbunden sein.
Auch der E2 lässt sich nicht entnehmen, dass bei der Ausführungsform nach Abs.
[0044] der Reibring 10, der einen Trägerring darstellt, mit
dem
Außensynchronisationsring 34, der als Synchronring anzusehen ist, drehfest
verbunden ist, entsprechend Merkmal 15.3.
Synchronisiereinrichtungen, bei denen ein Synchronisierelement mit einem
Synchronring drehfest verbunden ist, sind aus dem vorliegenden Stand der Technik
nach den Druckschriften US 2016 0 377 125 A1 (E5), EP 2 677 187 A1 (E6) oder
der Firmenschrift Sulzer Technical Review 3/2012 (E7) bekannt; vgl. in E5
insbesondere Abs. [0056] - [0057], Fig. 3, 5 Pos. 1, 7, 9; vgl. in E6 insbesondere
Abs. [0044], Fig. 3 Pos. 1, 7; vgl. in E7 insbesondere S. 21 Sp. 2, 3, Abbildung 3:
Segmentring mit Reibbelag und Aussparungen für formschlüssige Kopplung.
Nachfolgend ist die Abbildung 3 der E7 wiedergegeben, die eine derartige
Synchronisiereinrichtung zeigt, worin der Segmentring mit Reibbelag als
Synchronisierelement nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 15 fungiert, und der
Synchronring mit den Aussparungen
für
formschlüssige Kopplung den
Synchronring in der Terminologie des Patentanspruchs 15 darstellt:
Bei den Synchronisiereinrichtungen nach E5 bis E7 besteht das als
Synchronisierelement fungierende Bauteil aus einzelnen Segmenten, die in keiner
Weise durch ein einem Trägerring vergleichbares Bauteil gehalten werden (vgl.
hierzu oben wiedergegebene Abbildung 3 der E7), so dass aus den
Veröffentlichungen E5 bis E7 die Merkmale M2‘ und M3 nicht bekannt sind.
Die erfindungsgemäße Synchronisiereinrichtung
für ein Getriebe gemäß
Patentanspruch 15 ist durch den vorliegenden Stand der Technik auch nicht
nahegelegt, denn er vermittelt dem Fachmann keine Anregung, eine
Synchronisiereinrichtung mit sämtlichen
im Patentanspruch 15 enthaltenen
Merkmalen auszubilden.
Bei den aus E1 oder E2 bekannten Synchronisiereinrichtungen ist, wie bereits oben
erläutert, das Synchronisierelement (E1: Reibring 3; E2: Reibring 10) zu dem
Synchronring (E1: Synchronring 1; E2: Außensynchronisationsring 34) verdrehbar
angeordnet. Das bedeutet, dass bei diesen Synchronisiereinrichtungen zu Beginn
der Synchronisierung die Reibpaarung zwischen Synchronisierelement und
Synchronring eine hohe Gleitgeschwindigkeit aufweist.
Von dieser für die Synchronisiereinrichtungen nach E1 oder E2 grundlegenden
Kinematik abzuweichen hat der Fachmann keine Veranlassung.
Um ausgehend von einer Synchronisiereinrichtung nach einer der Druckschriften
E5 bis E7 (im Folgenden wird auf die Abbildung 3 der E7 Bezug genommen) – bei
denen die Reibpaarung zwischen Synchronisierelement und Synchronring eine
sehr geringe relative Gleitreibung aufweist – zum erfindungsgemäßen Gegenstand
nach Patentanspruch 15 zu gelangen, müsste er den prinzipiellen Aufbau des aus
E1 bekannten „Friction-Pad-Systems“ auf den Segmentring mit Reibbelag nach E7
übertragen, und die in der E2 offenbarte Geometrie der Winkel α und β auf die
Konuswinkel α2 und α1 nach E7 übertragen.
Doch dafür fehlt dem Fachmann eine Anregung: Denn der vorstehend erläuterte
Unterschied hinsichtlich der Gleitgeschwindigkeit in der Reibpaarung bedingt einen
grundsätzlich anderen Aufbau der Einrichtungen nach E1 bzw. E2 auf der einen
Seite und nach E5 bis E7 auf der anderen Seite. Dies verwehrt es dem Fachmann,
aus den Einrichtungen nach E1 bzw. E2 ein einzelnes Merkmal willkürlich
herauszugreifen, um es auf eine Einrichtung nach E5 bis E7 zu übertragen. Zu einer
derartigen Vorgehensweise hätte es eines konkreten Anlasses bedurft, den der
Senat in dem vorliegenden Stand der Technik nicht gefunden hat.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften E3 und E4 offenbaren jeweils
Synchronringe, die nach dem gleichen kinematischen Prinzip wie die aus E1 und
E2 bekannten Einrichtungen arbeiten, so dass der Fachmann aus den genannten
Gründen keine Veranlassung hat, diese mit den Konzepten nach E5 bis E7 zu
verknüpfen.
Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik – in
welcher Art Zusammenschau auch immer – dem Fachmann eine Synchronisiereinrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 15 nicht hat nahelegen
können.
e)
Eine Anpassung der Beschreibung an die gewährbaren Patentansprüche hat
der Senat für nicht notwendig erachtet, da im hier vorliegenden Fall eine Änderung
der Beschreibung zur Auslegung der als gewährbar erachteten Patentansprüche
nicht erforderlich ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Bayer
Krüger
Herbst
Fi