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BPatG Beschluss vom 22.12.2020 – 12 W (pat) 55/19

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:221220B12Wpat55.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 55/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Dezember 2020

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 211 425.

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2020 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer, des Richters

Dr.- Ing. Krüger und des Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst

ECLI:DE:BPatG:2020:221220B12Wpat55.19.0

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss

der Prüfungsstelle für Klasse F16D des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 24. Januar 2019 aufgehoben und das

nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 15 gemäß 2. Hilfsantrag, überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 2020,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse F16D vom 24. Januar 2019, zugestellt am 4. Februar 2019, mit dem die am

5. Juli 2017 angemeldete Patentanmeldung 10 2017 211 425.8 mit der Bezeichnung

„Synchronisierelement für ein Getriebe, insbesondere eines Kraftfahrzeugs,

Synchronisiereinrichtung mit zumindest einem solchen Synchronisierelement

sowie Getriebe für ein Kraftfahrzeug“

zurückgewiesen worden ist. Die Prüfungsstelle begründete den Beschluss gemäß

§ 48 PatG damit, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die

Druckschriften

E1 DE 10 2009 059 840 A1

E2 DE 10 2012 021 923 A1

E3 DE 10 2015 206 256 A1

E4 DE 10 2006 061 414 A1

E5 US 2016 0 377 125 A1

E6 EP 2 677 187 A1

E7 Sulzer Technical Review 3/2012, Verbesserte Synchronisierung

von Fahrzeuggetrieben, S3-Konstruktion

reduziert Materialverbrauch und Gewicht. – Firmenschrift

berücksichtigt worden.

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

15. Februar 2019, eingegangen am 22. Februar 2019, Beschwerde eingelegt.

Sie beantragt

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16D des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 24. Januar 2019 aufzuheben und das Patent 10 2017 211 425

mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit Eingabe vom

17. Dezember 2020,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift,

hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 13 gemäß 1. Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 22. Dezember 2020,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 15 gemäß 2. Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 22. Dezember 2020,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

1.

Synchronisierelement (22) für eine Synchronisiereinrichtung (10) eines

Getriebes‚ mit wenigstens einem Trägerring (24), welcher eine Mehrzahl

von in Umfangsrichtung (30) des Trägerrings (24) aufeinanderfolgenden

Durchgangsöffnungen (26) aufweist, in welchen voneinander separate und

mittels des Trägerrings (24) in dessen Umfangsrichtung (30) voneinander

beabstandet gehaltene Reibelemente (28) angeordnet sind, die jeweils eine

in radialer Richtung (38) des Trägerrings (24) nach außen weisende

konische äußere Reibfläche (34) mit einem äußeren Konuswinkel und eine

in radialer Richtung (38) des Trägerrings (24) nach innen weisende

konische innere Reibfläche (36) mit einem inneren Konuswinkel aufweisen,

wobei sich der jeweilige innere Konuswinkel von dem jeweiligen äußeren

Konuswinkel des jeweiligen Reibelements (28) um mehr als 1 Grad

unterscheidet.

Der nebengeordnete Patentanspruch 8 nach Hauptantrag lautet:

8.

Synchronisiereinrichtung (10) für ein Getriebe, mit zumindest einem

Synchronisierelement (22), welches wenigstens einen Trägerring (24) mit

einer Mehrzahl von in Umfangsrichtung (30) des Trägerrings (24)

aufeinanderfolgenden Durchgangsöffnungen (26) aufweist, in welchen

voneinander separate und mittels des Trägerrings (24) in dessen

Umfangsrichtung (30) voneinander beabstandet gehaltene Reibelemente

(28) angeordnet sind, die jeweils eine in radialer Richtung (38) des

Trägerrings (24) nach außen weisende konische äußere Reibfläche (34) mit

einem äußeren Konuswinkel und eine in radialer Richtung (38) des

Trägerrings (24) nach innen weisende konische innere Reibfläche (36) mit

einem inneren Konuswinkel aufweisen,

wobei sich der jeweilige innere Konuswinkel von dem jeweiligen äußeren

Konuswinkel des jeweiligen Reibelements (28) um mehr als 1 Grad

unterscheidet.

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 7 nach dem 1. Hilfsantrag unterscheiden

sich von den Patentansprüchen 1 und 8 nach Hauptantrag dadurch, dass jeweils

folgendes Merkmal angefügt ist:

und das jeweilige Reibelement (28) an dem Trägerring (24) mit einem

Radialspiel gehalten ist, um welches das jeweilige Reibelement (28)

zumindest in radialer Richtung (38) des Trägerrings (24) relativ zu diesem

bewegbar ist.

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 nach dem 2. Hilfsantrag unterscheiden

sich von den Patentansprüchen 1 und 8 nach Hauptantrag dadurch, dass jeweils

folgendes Merkmal angefügt ist:

und die jeweilige äußere Reibfläche (34) und/oder die jeweilige innere

Reibfläche (36) in axialer Richtung (32) des Trägerrings (24) gekrümmt ist.

Der nebengeordnete Patentanspruch 15 nach dem 2. Hilfsantrag lautet:

15. Synchronisiereinrichtung (10) für ein Getriebe, mit einem Synchronring (18)

und einem Synchronisierelement (22), welches einen Trägerring (24),

welcher mit dem Synchronisierring (18) drehfest verbunden ist, mit einer

Mehrzahl von

in Umfangsrichtung

(30) des Trägerrings

(24)

aufeinanderfolgenden Durchgangsöffnungen (26) aufweist, in welchen

voneinander separate und mittels des Trägerrings (24) in dessen

Umfangsrichtung (30) voneinander beabstandet gehaltene Reibelemente

(28) angeordnet sind, die jeweils eine in radialer Richtung (38) des

Trägerrings (24) nach außen weisende konische äußere Reibfläche (34) mit

einem äußeren Konuswinkel und eine in radialer Richtung (38) des

Trägerrings (24) nach innen weisende konische innere Reibfläche (36) mit

einem inneren Konuswinkel aufweisen, wobei die äußeren Reibflächen (34)

der Reibelemente (28) mit einer konischen Innenumfangsfläche (40) des

Synchronrings (18) korrespondieren, wobei sich der jeweilige innere

Konuswinkel von dem jeweiligen äußeren Konuswinkel des jeweiligen

Reibelements (28) um mehr als 1 Grad unterscheidet.

Wegen des Wortlauts der weiteren Patentansprüche und wegen weiterer

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit geänderten Unterlagen

gemäß dem 2. Hilfsantrag führt.

1.

Die

Anmeldung

betrifft

ein

Synchronisierelement

für

eine

Synchronisiereinrichtung eines Getriebes; eine Synchronisiereinrichtung für ein

Getriebe, mit zumindest einem Synchronisierelement; sowie ein Getriebe für ein

Kraftfahrzeug, mit wenigstens einem Synchronisierelement und/oder mit

wenigstens einer Synchronisiereinrichtung.

a)

In der Beschreibung (Abs. [0005]; die genannten Textstellen beziehen sich auf

die Offenlegungsschrift, die den ursprünglich eingereichten Unterlagen entspricht)

wird erläutert, dass Synchronisierelemente

in Synchronisiereinrichtungen

beziehungsweise Synchronisationseinrichtungen von Getrieben beispielsweise

genutzt würden, um Drehzahldifferenzen zwischen sich um eine gemeinsame

Drehachse drehenden Bauelementen wie beispielsweise Wellen zumindest zu

verringern oder aufzuheben, um die Bauelemente in der Folge formschlüssig

drehfest miteinander verbinden zu können. Die Drehzahldifferenzen würden dabei

beispielsweise durch Reibung verringert beziehungsweise aufgehoben, wobei die

Reibung beispielsweise durch die zuvor genannten Reibflächen des

Synchronisierelements bewirkt werde. Das Verringern beziehungsweise Aufheben

der Drehzahldifferenzen werde auch als Synchronisierung bezeichnet.

In der Beschreibung (Abs. [0002]) wird ausgeführt, ein Synchronisierelement für

eine Synchronisiereinrichtung eines Getriebes, insbesondere eines Kraftfahrzeugs,

sowie eine Synchronisiereinrichtung

für ein Getriebe,

insbesondere eines

Kraftfahrzeugs wie beispielsweise eines Kraftwagens, seien unter anderem aus der

DE 10 2015 206 256 A1 (E3) bekannt. Diese Synchronisiereinrichtung weise

wenigstens ein Synchronisierelement auf, welches wiederum wenigstens einen

Trägerring aufweise. Der Trägerring seinerseits weise eine Mehrzahl von

Durchgangsöffnungen auf, welche in Umfangsrichtung des Trägerrings aufeinanderfolgend beziehungsweise hintereinander angeordnet seien. Außerdem weise

das Synchronisierelement eine Mehrzahl

von

voneinander

separaten

Reibelementen auf, welche in den jeweiligen Durchgangsöffnungen angeordnet und

mittels des Trägerrings

in Umfangsrichtung des Trägerrings voneinander

beabstandet gehalten seien. Die Reibelemente wiesen jeweils eine in radialer

Richtung des Trägerrings nach außen weisende konische äußere Reibfläche mit

einem äußeren Konuswinkel und eine in radialer Richtung des Trägerrings nach

innen weisende konische innere Reibfläche mit einem inneren Konuswinkel auf.

In Abs. [0012] der Beschreibung wird als Hintergrund der Erfindung angegeben,

dass die Synchronisierung in dem Getriebe durch Reibung erfolge, welche mittels

der jeweiligen äußeren Reibflächen und/oder der jeweiligen inneren Reibflächen

und somit mittels des äußeren Konuswinkels und/oder mittels des inneren

Konuswinkels bewirkt werde. Je geringer dabei der jeweilige Konuswinkel einer

Synchronisierung sei, desto größer sei die übertragbare Reibleistung.

Üblicherweise sei dabei jedoch ein bestimmtes Mindestmaß des jeweiligen

Konuswinkels vorzusehen, um, nach dem Synchronisieren, ein einwandfreies

beziehungsweise definiertes und gewünschtes Lösen von jeweiligen Reibpaaren zu

ermöglichen und so eine Selbsthemmung zu verhindern. Im Rahmen des

Synchronisierens beziehungsweise der Synchronisierung kämen beispielsweise die

äußeren Reibflächen und/oder die inneren Reibflächen in Kontakt, insbesondere in

Reibkontakt, mit wenigstens einem korrespondierenden Bauteil, sodass die

Reibelemente mit dem jeweiligen Bauteil ein jeweiliges Reibpaar bildeten. Durch

Vorsehen des genannten Mindestmaßes könne dieses Reibpaar nach dem

Synchronisieren gelöst werden, ohne dass es zu einer Selbsthemmung komme.

Vor dem im Absatz [0012] angegebenen Hintergrund, und unter Berücksichtigung

der in der Beschreibung (Abs. [0014]) genannten Vorteile, die die Erfindung

gegenüber dem Stand der Technik leisten soll, besteht die Aufgabe der Erfindung

darin, ein Synchronisierelement und eine Synchronisiereinrichtung sowie ein

Getriebe für ein Kraftfahrzeug derart weiterzuentwickeln, dass die übertragbare

Reibleistung der Synchronisierung so groß wie möglich ist, und dass nach dem

Synchronisieren ein einwandfreies Lösen von jeweiligen Reibpaaren möglich ist,

und dabei das Gewicht, der Bauraumbedarf und die Kosten in einem besonders

geringen Rahmen gehalten werden.

Diese Aufgabendefinition entspricht weitgehend der von der Anmelderin in ihrer

Eingabe vom 17. Dezember 2020 genannten. Lediglich die genannte Teilaufgabe

„ohne die Gefahr einer Selbsthemmung“, die bereits die Richtung auf eine

bestimmte Lösung vorgibt, wurde entsprechend allgemein und neutral formuliert.

c)

Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist, wie auch im

Beschluss der Prüfungsstelle im Wesentlichen zutreffend angegeben und von der

Anmelderin auch nicht bestritten, ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit

Bachelorabschluss, sowie mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger

Berufserfahrung in der Konstruktion von Synchronisierelementen.

d)

Zur Lösung der genannten Aufgabe schlägt die Anmeldung in der mit

Hauptantrag verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 ein Synchronisierlement

vor, dessen Merkmale sich – im Wesentlichen übereinstimmend mit der Gliederung

im Beschluss der Prüfungsstelle – wie folgt gliedern lassen:

M1

Synchronisierelement (22) für eine Synchronisiereinrichtung (10) eines

Getriebes‚

M2 mit wenigstes einem Trägerring (24), welcher eine Mehrzahl von in

Umfangsrichtung (30) des Trägerrings (24) aufeinanderfolgenden Durchgangsöffnungen (26) aufweist,

M3

in welchen voneinander separate und mittels des Trägerrings (24) in dessen

Umfangsrichtung (30) voneinander beabstandet gehaltene Reibelemente

(28) angeordnet sind,

M4

die jeweils eine in radialer Richtung (38) des Trägerrings (24) nach außen

weisende konische äußere Reibfläche (34) mit einem äußeren Konuswinkel

und

M5

eine in radialer Richtung (38) des Trägerrings (24) nach innen weisende

konische innere Reibfläche (36) mit einem inneren Konuswinkel aufweisen,

M6

wobei sich der jeweilige innere Konuswinkel von dem jeweiligen äußeren

Konuswinkel des jeweiligen Reibelements (28) um mehr als 1 Grad

unterscheidet.

e)

Die nachfolgend wiedergegebene einzige Figur der Anmeldung zeigt ein

erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel:

f)

Hinsichtlich des Verständnisses der Lehre aus Patentanspruch 1 sind folgende

Erläuterungen notwendig:

Das Merkmal M1 schränkt das Synchronisierelement dahingehend ein, dass es für

die Verwendung in einer Synchronisiereinrichtung eines Getriebes geeignet sein

muss.

Der in Merkmal M2 eingeführte Trägerring kann nach der Beschreibung

(Abs. [0019]) auch als Zwischenring bezeichnet werden.

Die Merkmale M2 und M3 sind

in Abs.

[0042] der Beschreibung des

Ausführungsbeispiels dahingehend erläutert, dass der Trägerring, der die Reibelemente in Umfangsrichtung voneinander beabstandet hält, wie ein Lagerkäfig

eines Wälzkörpers, beispielsweise eines Nadellagers, fungieren, wobei die

Reibelemente wie Wälzkörper, insbesondere Nadeln, von Wälzlagern in den Durchgangsöffnungen des als Käfig fungierenden Trägerrings angeordnet sind.

Nach den Merkmalen M4 und M5 müssen lediglich die radial inneren und die radial

äußeren Reibflächen der Reibelemente Konuswinkel aufweisen; ob der Trägerring

selbst auch konisch gestaltet sein muss, wie dies z. B. in der Figur dargestellt ist,

lässt Patentanspruch 1 offen.

Merkmal M6 gibt an, dass sich die Konuswinkel der radial inneren und der radial

äußeren Reibflächen der Reibelemente um mehr als 1 Grad unterscheiden müssen;

eine Angabe dazu, welcher Winkel größer sein soll, enthält Patentanspruch 1 nicht.

In der Beschreibung ist in Abs. [0037] ergänzend angegeben, dass der

Synchronring 18 beispielsweise mit der Schiebemuffe beziehungsweise mit dem

Synchronkörper mitdrehbar ist, sich jedoch, insbesondere in gewissen beziehungsweise vorgebbaren Grenzen, relativ zu der Schiebemuffe und relativ zu dem

Synchronkörper verdrehen kann. Zwingend vorgesehen

ist dies

in den

Patentansprüchen 9 und 10. Jedoch sind diese Angaben weder in Patentanspruch 1

noch in den nebengeordneten Patentanspruch 8 aufgenommen worden. Sie sind

daher nur als eine mögliche Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Synchronisierelements bzw der erfindungsgemäßen Synchronisiereinrichtung zu verstehen.

Damit umfassen die unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 jeweils auch

Ausgestaltungen, bei denen sich das Synchronisierelement im nicht geschalteten

Zustand mit dem Schaltrad und nicht mit dem Synchronkörper mitdreht.

2.

Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Synchronisierelement nach

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zwar neu gem. § 3 PatG, denn keine der

aufgefundenen Entgegenhaltungen nimmt es in seiner Gänze vorweg. Jedoch

beruht es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da es sich gem. § 4 PatG für den

Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

a)

Aus der Offenlegungsschrift DE 10 2009 059 840 A1 (E1), aus der

nachfolgend die Figur 2 wiedergegeben ist,

ist eine Reibpaarung

für zwei Kupplungselemente,

insbesondere

in einer

Synchronisiereinrichtung bekannt, die – in der Terminologie des Patentanspruchs 1

nach Hauptantrag, wobei Originalzitate aus der genannten Druckschrift nachfolgend

durch kursive Schrift hervorgehoben sind – bereits Folgendes aufweist:

M1

Synchronisierelement (Abs. [0029]: Reibring 3, Fig. 2) für eine Synchronisiereinrichtung (Abs. [0029]: Synchronisiereinrichtung, Fig. 2) eines

Getriebes (Abs. [0002]: in einem Getriebe),

M2 mit wenigstens einem Trägerring (Abs. [0029]: Ringgrundkörper des Reibrings 3, Fig. 2), welcher eine Mehrzahl von in Umfangsrichtung des

M3

M4

Trägerrings (Reibring 3) aufeinanderfolgenden Durchgangsöffnungen

(Abs. [0029]: Ausnehmungen, Fig. 2) aufweist,

in welchen voneinander

separate und mittels des Trägerrings

(Ringgrundkörper) in dessen Umfangsrichtung voneinander beabstandet

gehaltene Reibelemente (Abs. [0029]: Reibelemente 8, 8', 8'', 8''', Fig. 2)

angeordnet sind,

die jeweils eine in radialer Richtung des Trägerrings (Ringgrundkörper)

nach außen weisende konische äußere Reibfläche (Abs.

[0024]:

Reibfläche 6, i. V. m. Abs. [0029]: bei der Lösung gemäß Fig. 2 […] bei

prinzipiell gleichem Aufbau der Synchronisiereinrichtung, Fig. 2) mit einem

äußeren Konuswinkel (implizit in Abs. [0024]: Synchronaußenring 1 hat

eine konische Reibfläche 4, die mit einer korrespondierenden Reibfläche 6

am Reibring 3 zusammenwirkt, i. V. m. Abs. [0029]: bei der Lösung gemäß

Fig. 2 […] bei prinzipiell gleichem Aufbau der Synchronisiereinrichtung, Fig.

2) und

M5

eine in radialer Richtung des Trägerrings (Ringgrundkörper) nach innen

weisende konische innere Reibfläche (Abs. [0024]: Reibfläche 7, i. V. m.

Abs. [0029]: bei der Lösung gemäß Fig. 2 […] bei prinzipiell gleichem

Aufbau der Synchronisiereinrichtung, Fig. 2) mit einem

inneren

Konuswinkel (implizit in Abs. [0024]: Synchroninnenring 2 hat eine konische

Reibfläche 5, die mit einer korrespondierenden Reibfläche 7 am Reibring 3

zusammenwirkt, i. V. m. Abs. [0029]: bei der Lösung gemäß Fig. 2 […] bei

prinzipiell gleichem Aufbau der Synchronisiereinrichtung, Fig. 2) aufweisen.

Nicht bekannt ist demnach aus der E1 das im Patentanspruch 1 genannte

Merkmal M6, wonach

sich der jeweilige innere Konuswinkel von dem jeweiligen äußeren

Konuswinkel des

jeweiligen Reibelements um mehr als 1 Grad

unterscheidet.

b)

Dieser Unterschied

kann aber die erfinderische Tätigkeit des

Synchronisierelements nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht

begründen.

In der E1 wird angegeben, dass der entsprechend Fig. 2 nach dem sog. „Friction-

Pad-System“ aufgebaute Reibring 3 (E1 Abs. [0029]) eine Reibfläche 7 aufweist,

die mit einer konischen Reibfläche 5 des Synchroninnenrings 2 korrespondiert und

zusammenwirkt, sowie eine Reibfläche 6 aufweist, die mit einer konischen

Reibfläche 4 des Synchronaußenrings 1 korrespondiert und zusammenwirkt.

Jedoch enthält die E1 keinerlei Angaben oder Hinweise zur Ausgestaltung der

Winkel der jeweiligen korrespondierenden Reibflächen. Das veranlasst den

Fachmann, der sich die Aufgabe gestellt hat, ein Synchronisierelement und eine

Synchronisiereinrichtung derart weiterzuentwickeln, dass die übertragbare

Reibleistung der Synchronisierung so groß wie möglich ist, und dass aber nach dem

Synchronisieren ein einwandfreies Lösen von jeweiligen Reibpaaren möglich ist,

sich im Stand der Technik nach geeigneten Lösungen umzusehen.

c)

Dabei stößt er auf den aus der Offenlegungsschrift DE 10 2012 021 923 A1

(E2) bekannten Reibring. Originalzitate aus der genannten Druckschrift sind

nachfolgend durch kursive Schrift hervorgehoben.

Nach Abs. [0002] der E2 ist es bekannt, dass der Winkel, den das Reibpaar zur

Drehachse des Reibrings bildet, eine entscheidende Rolle hinsichtlich der

Reibkapazität spielt. Ist der Winkel zu flach gewählt, so kann es vorkommen, dass

die Reibringe klemmen, wodurch ein Lösen der gekoppelten Reibringe erschwert

ist. Ein großer Winkel führt zu einer geringeren Reibkapazität.

In

Abs.

[0003]

der

E2

wird

ausgeführt,

dass

übliche

Mehrfachsynchronisationseinrichtungen […] aus einem oder mehreren Reibringen

[…] aufgebaut [sind], wobei die Reibringe […] konische Mantelflächen auf[weisen],

die zueinander parallel ausgebildet sind, sodass auch die Reibflächen zueinander

parallel sind. Unter einer Mehrfachsynchronisationseinrichtung versteht die E2

typischerweise eine Zweifach- oder Dreifachsynchronisationseinrichtung, wobei

diese zwei bzw. drei Reibpaare aufweist. Folglich gebe es bei der Dimensionierung

einer Mehrfachsynchronisationseinrichtung einen Sprung der Reibkapazität

zwischen einer Zweifach- und einer Dreifachsynchronisationseinrichtung, was laut

E2 den Nachteil habe, dass

für manche Anwendungen eine Dreifachsynchronisationseinrichtung

überdimensioniert

sei,

wohingegen

eine

Zweifachsynchronisationseinrichtung nicht genügend Reibkapazität aufbauen

könne.

Die von der E2 offensichtlich angestrebte Beseitigung dieser Nachteile

– insbesondere ein erschwertes Lösen der gekoppelten Reibringe bei zu flachem

Winkel, und eine zu geringe Reibkapazität bei großem Winkel – deckt sich

weitgehend mit der Aufgabenstellung der hier vorliegenden Anmeldung.

Dieser aus E2 bekannte Reibring weist – in der Terminologie des Patentanspruchs

1 nach Hauptantrag – bereits Folgendes auf:

M1

Synchronisierelement (Abs. [0044]: Reibring 10, i. V. m. Fig. 1 - 4) für eine

Synchronisiereinrichtung

(Abs.

[0044]:

nicht

dargestellte

[…]

Doppelsynchronisationseinrichtung, i. V. m. Fig. 1 - 4) eines Getriebes

(Anspr. 1: eines Getriebes, i. V. m. Fig. 1 - 4),

(M2) mit wenigstens einem Trägerring (Abs. [0044]: Trägerkern 12, i. V. m.

Fig. 1 - 4),

M4

eine in radialer Richtung des Trägerrings (Trägerkern 12) nach außen

weisende konische äußere Reibfläche (Abs. [0044]: Der zweite Reibbelag,

der an der äußeren Mantelfläche 16 befestigt ist, weist eine Reibfläche auf,

die parallel zu der äußeren Mantelfläche 16 verläuft, i. V. m. Abs. [0025]:

äußere Mantelfläche 16 […] als […] Kegelfläche ausgebildet, i. V. m.

Fig. 1 - 4) mit einem äußeren Konuswinkel (Abs. [0044]: nicht dargestellte

Ausführungsform, i. V. m. Abs. [0031]: Winkel α […] der […] äußeren

Mantelfläche […] 16 zur Drehachse D, i. V. m. Fig. 2a) und

M5

eine in radialer Richtung des Trägerrings (Trägerkern 12) nach innen

weisende konische innere Reibfläche (Abs. [0044]: der wie oben

beschriebene, keilförmige Reibbelag 18 an der inneren Mantelfläche 14

des Reibrings 10, i. V. m. Abs. [0026]: Reibbelag 18 bildet an seiner

radialen Innenseite eine Reibfläche 22, i. V. m. Fig. 1 - 4) mit einem inneren

Konuswinkel (Abs. [0044]: nicht dargestellte Ausführungsform, i. V. m. Abs.

[0030]: Winkel β der Reibfläche 22 des keilförmigen Reibbelags 18 zur

Drehachse D des Reibrings 10, i. V. m. Fig. 1 - 4) aufweisen,

M6

wobei sich der jeweilige innere Konuswinkel (Abs. [0044]: nicht dargestellte

Ausführungsform, i. V. m. Abs. [0032]: Der Winkel β der Reibfläche 22 des

keilförmigen Reibbelags 18 zur Drehachse D des Reibrings 10 weist

hingegen bevorzugt einen Winkel von 8° bis 20° und in der besonders

bevorzugten Ausführungsform einen Winkel von 11° auf, i. V. m. Fig. 2a)

von dem jeweiligen äußeren Konuswinkel (Abs. [0044]: nicht dargestellte

Ausführungsform, i. V. m. Abs. [0031]: Typischerweise beträgt der Winkel

α […] der […] äußeren Mantelfläche […] 16 zur Drehachse D 5° bis 8°. In

einer besonders bevorzugten Ausführungsform beträgt der Winkel 7,5°,

i. V. m. Fig. 2a) des jeweiligen Reibelements (Mantelfläche 16; Reibfläche

22) um mehr als 1 Grad unterscheidet.

Die E2 offenbart somit einen Unterschied zwischen innerem und äußerem

Konuswinkel von 0° bis 15°, wobei sämtliche Zwischenwerte als offenbart

anzusehen sind, also auch mehr als 1°. Ein Unterscheid von 0° kommt parallelen

Reibflächen gleich, die der Fachmann jedoch aus den aus E2 Abs. [0003]

bekannten Nachteilen verwerfen wird.

Damit bekommt der Fachmann aus der E2 eine Lösung an die Hand, mit der sich eine Reibverbindung einfach lösen lässt und genügend Reibkapazität aufbaut (E2

Abs. [0002] aE), die noch dazu gemäß der in Abs. [0044] beschriebenen Ausführungsform lediglich mit einem Reibring 10 und ohne Zwischenring 32, also

aufgabengemäß mit einer geringen Teilezahl auskommt.

d)

Überträgt nun der Fachmann die aus der E2 bekannten Winkelbereiche der

Winkel α und Winkel β auf die aus dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 2 der E1

bekannten Konuswinkel der Reibelemente 8, 8', 8'', 8''' im Reibring 3, so erhält er

unmittelbar, und ohne hierfür erfinderisch tätig werden zu müssen, den Gegenstand

nach dem hier vorliegenden Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags.

e)

Die Anmelderin argumentiert in ihrem Schriftsatz vom 17. Dezember 2020,

dass der von der E1 ausgehende Fachmann keine Veranlassung habe, die E2 in

Betracht zu ziehen, weil die E2 eine Mehrfachsynchronisationseinrichtung zeige.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Anmelderin kann zwar insoweit zugestimmt

werden, dass die in den Figuren der E2 dargestellten Ausführungsbeispiele dem

Fachmann keine Veranlassung geben, diese Lösungen auf das aus E1 Offenbarte

zu übertragen. Denn aus den Figuren 1, 2a und 2b der E2 ist ein Reibring 10

bekannt, der lediglich auf seiner radialen Innenseite eine Reibfläche 22 aufweist.

Die

in den Figuren 3 und 4 der E2 gezeigte Variante zeigt eine

Mehrfachsynchronisiereinrichtung

in Form einer Dreifachsynchronisationseinrichtung (E2 Abs. [0023]) mit drei Reibpaaren (E2 Abs. [0039]).

Jedoch reicht die Offenbarung der E2 über die Figuren 1 bis 4 und deren

Beschreibung hinaus:

In Abs.

[0044]

ist eine Synchronisationseinrichtung

beschrieben, die auch zwei Reibpaarungen aufweist

(Unterstreichungen

hinzugefügt):

Eine hier nicht dargestellte Ausführungsform der Erfindung betrifft eine

Doppelsynchronisationseinrichtung. Die Doppelsynchronisationseinrichtung

weist

keinen

Zwischenring

32

auf,

sodass

zwischen

dem

Außensynchronisationsring 34 und dem Kupplungskörper 24 lediglich der

Reibring 10 vorgesehen ist. Dieser Reibring 10 weist gegenüber der in der

Fig. 1 und Fig. 2 dargestellten Ausführungsform zwei Reibbeläge auf, wobei

der wie oben beschriebene, keilförmige Reibbelag 18 an der inneren

Mantelfläche 14 des Reibrings 10 angeordnet ist und ein zweiter Reibbelag

an der äußeren Mantelfläche 16 des Trägerkerns 12 befestigt ist. Der zweite

Reibbelag, der an der äußeren Mantelfläche 16 befestigt ist, weist eine

Reibfläche auf, die parallel zu der äußeren Mantelfläche 16 verläuft.

Damit ist aus der E2, genauso wie aus der E1 eine Synchronisationseinrichtung mit

zwei Reibpaarungen bekannt, so dass die Übertragung der Lösung aus E2 auf die

E1 in dieser Hinsicht für den Fachmannnaheliegend ist.

Nach einer in Abs. [0010] der E2 genannten besonderen Ausführungsform wird der

Reibbelag in axialer Richtung und Umfangsrichtung durchgehend ausgeführt. Da

diese Ausführungsform durch den einleitenden Begriff „vorzugsweise“ nur optional

ist, umfasst die Offenbarung der E2 auch in Umfangsrichtung geteilte Reibbeläge,

so dass es auch diesbezüglich für den Fachmann naheliegend ist, die Lehre nach

E2 auf das aus E1 bekannte „Friction-Pad-System“ zu übertragen.

Auch betreffen die E1 und E2 gleiche Einsatzgebiete: Für eine Kombination der

Offenbarung aus E1 mit einer geeigneten Lehre zum Ausgestalten einer geeigneten

Reibpaarung zählte die E2 zu jenem Stand der Technik, den der Fachmann zum

Anmeldetag für seine Überlegungen mit heranzuziehen hatte, weil E1 und E2

sowohl zu derselben Unterklasse (F16D 23) der IPC als auch der weiteren

Untergliederung (…/04) für Synchronisiereinrichtungen mit einer zusätzlichen

Reibungskupplung gehören (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2013 – X ZR 38/12 Tz. 49, 53

– [Kontaktierung eines Drahtleiters]). Damit zählte die E2 zur gleichen Gattung wie

die E1, weil beide Druckschriften Synchronisationseinrichtungen betreffen, die für

gleiche Einsatzgebiete vorgesehen sind und die insoweit relevanten Anforderungen

sich zumindest überschneiden.

3.

Auch das Synchronisierelement nach dem mit dem 1. Hilfsantrag verteidigten

Patentanspruch 1 ist nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Das dem Patentanspruch 1 in der Fassung des 1. Hilfsantrags hinzugefügte

Merkmal, wonach

das jeweilige Reibelement an dem Trägerring mit einem Radialspiel

gehalten ist, um welches das jeweilige Reibelement zumindest in radialer

Richtung des Trägerrings relativ zu diesem bewegbar ist,

ist bereits aus der Veröffentlichung E1 bekannt. Denn in Abs. [0029] wird die in Figur

2 dargestellte Lösung als nach dem sog. „Friction-Pad-System“ aufgebaut

charakterisiert. Wie in Abs. [0008] ausgeführt wird, weist ein sog. „Friction-Pad-

System“ eine Anzahl

lose angeordneter Reibbeläge auf, die von einem

Zwischenring gehalten werden. Da die Angabe lose angeordnet in der E1 nicht auf

eine bestimmte Richtung beschränkt ist, sind die Reibbeläge an dem als Trägerring

fungierenden Zwischenring mit einem Radialspiel gehalten, und in radialer Richtung

relativ zu dem Zwischenring bewegbar.

4.

Da sich der Patentanspruch 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags, als

auch in der Fassung des 1. Hilfsantrags als nicht gewährbar erweist, fallen aufgrund

der Antragsbindung auch die übrigen Patentansprüche nach Haupt- und 1.

Hilfsantrag, da über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes

entschieden werden kann (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 48

Rdnr. 18).

5.

Der 2. Hilfsantrag erfüllt die Voraussetzungen für eine Patenterteilung.

a)

Die Patentansprüche 1 bis 15 nach dem 2. Hilfsantrag sind durch die

ursprüngliche Offenbarung gedeckt und damit zulässig.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 8 gemäß 2. Hilfsantrag unterscheiden

sich von den ursprünglichen Patentansprüche 1 und 8 dadurch, dass sie einteilig

abgefasst sind, und dass jeweils das Merkmal einer alternativen Ausgestaltungsform nach dem ursprünglichen Unteranspruch 6 aufgenommen ist. Das

Merkmal dieser Ausgestaltungsform

ist aus dem Unteranspruch 6 nach

2. Hilfsantrag gestrichen.

Der nebengeordnete Patentanspruch 15 nach dem 2. Hilfsantrag beruht auf dem

ursprünglichen Patentanspruch 8 und ist nunmehr einteilig formuliert. Die zusätzlich

aufgenommenen Merkmale finden ihre Stütze in der Beschreibung in Abs.

[0045 OS].

Die Patentansprüche 2 und 3 nach 2. Hilfsantrag unterscheiden sich von den

ursprünglichen Patentansprüchen 2 und 3 jeweils durch das Streichen der

fakultativen Merkmale.

Die restlichen abhängigen Patentansprüche 4, 5, 7 und 9 bis 13 sowie der

nebengeordnete Patentanspruch 14 entsprechen den ursprünglich eingereichten

Patentansprüchen 4, 5, 7 und 9 bis 14. Sie sind daher ebenfalls zulässig.

b)

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag ist patentfähig,

denn er ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag unterscheidt sich von

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass folgendes Merkmal angefügt ist:

und die jeweilige äußere Reibfläche (34) und/oder die jeweilige innere

Reibfläche (36) in axialer Richtung (32) des Trägerrings (24) gekrümmt ist.

Aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften E1 bis E7 erhält der

Fachmann einen Hinweis auf ein Synchronisierelement, das dieses Merkmal,

nämlich eine Reibfläche, die in axialer Richtung eines Trägerrings gekrümmt ist,

aufweist.

Auch liegt ein Synchronisierelement mit einer derart gestalteten Reibfläche nicht im

Fachwissen des Fachmanns.

Für ein Naheliegen des Synchronisierelement gemäß Patentanspruch 1 nach dem

2. Hilfsantrag wäre es notwendig gewesen, dass der Fachmann aus wenigstens

einer der Druckschriften E1 bis E7 zumindest eine Anregung dahingehend hätte

entnehmen können, dass es bei den dort beschriebenen Vorrichtungen

möglicherweise von Vorteil sein könnte, wenigstens eine in axialer Richtung

gekrümmte Reibfläche vorzusehen. Eine derartige Anregung ist jedoch in keiner der

Druckschriften E1 bis E7 zu finden.

Auch ist nicht zu erkennen, dass die mit Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag

beanspruchte Kombination

eine

bloße Aggregation

inhaltlich

nicht

zusammenhängender Merkmale oder eine willkürliche Auswahl unter mehreren im

Stand der Technik bekannten und gleichermaßen naheliegenden Möglichkeiten

darstellt.

c)

Die Bewertung der Patentfähigkeit des Synchronisierelements gemäß

Patentanspruch

1

nach

dem

2. Hilfsantrag

trifft

auch

für

die

Synchronisiereinrichtung gemäß dem unabhängigen Patentanspruch 8 nach dem

2. Hilfsantrag zu:

Der Gegenstand nach Patentanspruch 8 umfasst die Merkmale des

Patentanspruchs 1. Nachdem der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der

Fassung des 2. Hilfsantrags – wie in den obigen Ausführungen zu diesem

Patentanspruch 1 dargelegt – neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend

ist, ist auch die Synchronisiereinrichtung nach Patentanspruch 8 in der Fassung des

2. Hilfsantrags patentfähig.

d)

Auch die gewerblich anwendbare Synchronisiereinrichtung nach dem

nebengeordneten Patentanspruch 15 gemäß 2. Hilfsantrag ist patentfähig gem.

§§ 3 - 5 PatG.

Dieser Patentanspruch 15 lässt sich wie folgt gliedern:

M15.1 Synchronisiereinrichtung (10) für ein Getriebe, mit

M15.2 einem Synchronring (18) und

M1‘

einem Synchronisierelement (22),

M15.3 welches einen Trägerring (24), welcher mit dem Synchronisierring (18)

drehfest verbunden ist, aufweist,

M2‘

welches einen Trägerring (24) mit einer Mehrzahl von in Umfangsrichtung

(30) des Trägerrings (24) aufeinanderfolgenden Durchgangsöffnungen

(26) aufweist,

M3

in welchen voneinander separate und mittels des Trägerrings (24) in

dessen Umfangsrichtung (30) voneinander beabstandet gehaltene

Reibelemente (28) angeordnet sind,

M4

die jeweils eine in radialer Richtung (38) des Trägerrings (24) nach außen

weisende konische äußere Reibfläche (34) mit einem äußeren

Konuswinkel und

M5

eine in radialer Richtung (38) des Trägerrings (24) nach innen weisende

konische

innere Reibfläche (36) mit einem

inneren Konuswinkel

aufweisen,

M15.4 wobei die äußeren Reibflächen (34) der Reibelemente (28) mit einer

konischen

Innenumfangsfläche

(40)

des Synchronrings

(18)

korrespondieren,

M6

wobei sich der jeweilige innere Konuswinkel von dem jeweiligen äußeren

Konuswinkel des jeweiligen Reibelements (28) um mehr als 1 Grad

unterscheidet.

Die Merkmale M1‘ und M2‘ stimmen inhaltlich mit den Merkmalen M1 und M2 des

Patentanspruchs 1 überein; die Merkmale M3 bis M6 sind wortgleich mit den

entsprechenden Merkmalen des Patentanspruchs 1.

Unter dem in Merkmal M15.3 verwendeten Begriff „Synchronisierring“ ist der sonst

in dem Patentanspruch verwendete Begriff „Synchronring“ zu verstehen, wie

anhand des gleichen Bezugszeichen (18) eindeutig zu erkennen ist. Hierbei handelt

es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit.

Ein Synchronisierelement mit den Merkmalen M1‘, M2‘ und M3 bis M6 ist für den

Fachmann ausgehend von der Synchronisiereinrichtung nach der Druckschrift E1

in weiterer Kenntnis der Doppelsynchronisationseinrichtung

nach der

Druckschrift E2 nahegelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige

Ausführungen zu den jeweiligen inhalts- oder wortgleichen Merkmalen des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag verweisen.

Hingegen ist bei der Synchronisiereinrichtung nach der E1 der Reibring 3 zwischen

den Synchronisierringen 1 und 2 angeordnet, wobei der Synchronring 1 mit dem

Synchronring 2 zusammenwirkt (E1 Abs. [0023]). Damit können der als Trägerring

fungierende Reibring 3 und der Synchronring 1 nicht – wie im Merkmal 15.3

gefordert – drehfest miteinander verbunden sein.

Auch der E2 lässt sich nicht entnehmen, dass bei der Ausführungsform nach Abs.

[0044] der Reibring 10, der einen Trägerring darstellt, mit

dem

Außensynchronisationsring 34, der als Synchronring anzusehen ist, drehfest

verbunden ist, entsprechend Merkmal 15.3.

Synchronisiereinrichtungen, bei denen ein Synchronisierelement mit einem

Synchronring drehfest verbunden ist, sind aus dem vorliegenden Stand der Technik

nach den Druckschriften US 2016 0 377 125 A1 (E5), EP 2 677 187 A1 (E6) oder

der Firmenschrift Sulzer Technical Review 3/2012 (E7) bekannt; vgl. in E5

insbesondere Abs. [0056] - [0057], Fig. 3, 5 Pos. 1, 7, 9; vgl. in E6 insbesondere

Abs. [0044], Fig. 3 Pos. 1, 7; vgl. in E7 insbesondere S. 21 Sp. 2, 3, Abbildung 3:

Segmentring mit Reibbelag und Aussparungen für formschlüssige Kopplung.

Nachfolgend ist die Abbildung 3 der E7 wiedergegeben, die eine derartige

Synchronisiereinrichtung zeigt, worin der Segmentring mit Reibbelag als

Synchronisierelement nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 15 fungiert, und der

Synchronring mit den Aussparungen

für

formschlüssige Kopplung den

Synchronring in der Terminologie des Patentanspruchs 15 darstellt:

Bei den Synchronisiereinrichtungen nach E5 bis E7 besteht das als

Synchronisierelement fungierende Bauteil aus einzelnen Segmenten, die in keiner

Weise durch ein einem Trägerring vergleichbares Bauteil gehalten werden (vgl.

hierzu oben wiedergegebene Abbildung 3 der E7), so dass aus den

Veröffentlichungen E5 bis E7 die Merkmale M2‘ und M3 nicht bekannt sind.

Die erfindungsgemäße Synchronisiereinrichtung

für ein Getriebe gemäß

Patentanspruch 15 ist durch den vorliegenden Stand der Technik auch nicht

nahegelegt, denn er vermittelt dem Fachmann keine Anregung, eine

Synchronisiereinrichtung mit sämtlichen

im Patentanspruch 15 enthaltenen

Merkmalen auszubilden.

Bei den aus E1 oder E2 bekannten Synchronisiereinrichtungen ist, wie bereits oben

erläutert, das Synchronisierelement (E1: Reibring 3; E2: Reibring 10) zu dem

Synchronring (E1: Synchronring 1; E2: Außensynchronisationsring 34) verdrehbar

angeordnet. Das bedeutet, dass bei diesen Synchronisiereinrichtungen zu Beginn

der Synchronisierung die Reibpaarung zwischen Synchronisierelement und

Synchronring eine hohe Gleitgeschwindigkeit aufweist.

Von dieser für die Synchronisiereinrichtungen nach E1 oder E2 grundlegenden

Kinematik abzuweichen hat der Fachmann keine Veranlassung.

Um ausgehend von einer Synchronisiereinrichtung nach einer der Druckschriften

E5 bis E7 (im Folgenden wird auf die Abbildung 3 der E7 Bezug genommen) – bei

denen die Reibpaarung zwischen Synchronisierelement und Synchronring eine

sehr geringe relative Gleitreibung aufweist – zum erfindungsgemäßen Gegenstand

nach Patentanspruch 15 zu gelangen, müsste er den prinzipiellen Aufbau des aus

E1 bekannten „Friction-Pad-Systems“ auf den Segmentring mit Reibbelag nach E7

übertragen, und die in der E2 offenbarte Geometrie der Winkel α und β auf die

Konuswinkel α2 und α1 nach E7 übertragen.

Doch dafür fehlt dem Fachmann eine Anregung: Denn der vorstehend erläuterte

Unterschied hinsichtlich der Gleitgeschwindigkeit in der Reibpaarung bedingt einen

grundsätzlich anderen Aufbau der Einrichtungen nach E1 bzw. E2 auf der einen

Seite und nach E5 bis E7 auf der anderen Seite. Dies verwehrt es dem Fachmann,

aus den Einrichtungen nach E1 bzw. E2 ein einzelnes Merkmal willkürlich

herauszugreifen, um es auf eine Einrichtung nach E5 bis E7 zu übertragen. Zu einer

derartigen Vorgehensweise hätte es eines konkreten Anlasses bedurft, den der

Senat in dem vorliegenden Stand der Technik nicht gefunden hat.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften E3 und E4 offenbaren jeweils

Synchronringe, die nach dem gleichen kinematischen Prinzip wie die aus E1 und

E2 bekannten Einrichtungen arbeiten, so dass der Fachmann aus den genannten

Gründen keine Veranlassung hat, diese mit den Konzepten nach E5 bis E7 zu

verknüpfen.

Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik – in

welcher Art Zusammenschau auch immer – dem Fachmann eine Synchronisiereinrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 15 nicht hat nahelegen

können.

e)

Eine Anpassung der Beschreibung an die gewährbaren Patentansprüche hat

der Senat für nicht notwendig erachtet, da im hier vorliegenden Fall eine Änderung

der Beschreibung zur Auslegung der als gewährbar erachteten Patentansprüche

nicht erforderlich ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Bayer

Krüger

Herbst

Fi