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BPatG Urteil vom 11.01.2021 – 4 Ni 29/18 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:1101214Ni29.18EP.0

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 11. Januar 2021 …r

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2021:1101214Ni29.18EP.0

betreffend das europäische Patent 1 556 278

(DE 603 06 407)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2021 durch die Vorsitzende Richterin

Grote-Bittner sowie die Richterin Kopacek, die Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing.

Univ. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Ausfelder und die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 1 556 278 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich

der angegriffenen Ansprüche 1, 2, 10 und 15 dadurch

teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 2 und

10 gestrichen werden und die Patentansprüche 1 und 15

folgende Fassung erhalten:

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 %

und die Beklagte 75 %.

IV.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags

vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 556 278 (im

Folgenden: Streitpatent). Die Beklagte ist Inhaberin des Streitpatents mit der

Bezeichnung

„Packaging

system

with

volume

fill measurement“

(„Verpackungssystem mit Messen

vom Polster-Füllmaterial“), das am

3. November 2003 angemeldet und dessen Erteilung am 21. Juni 2006

veröffentlicht worden

ist. Das Streitpatent, das die Priorität der US-

Patentanmeldung 423080 P vom 1. November 2002 in Anspruch nimmt, wird beim

Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 603 06 407 geführt.

Das Streitpatent, das im Umfang der Ansprüche 1, 2, 10 und 15 angegriffen wird,

umfasst in seiner erteilten Fassung 15 Patentansprüche mit den unabhängigen

Ansprüchen 1, 12, 14 und 15 sowie den auf Anspruch 1 bzw. 12 zumindest mittelbar

rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 11 und 13.

Die Klägerin macht geltend und begründet dies, das Streitpatent sei im Umfang der

angegriffenen Ansprüche sowohl in der erteilten wie auch im Folgenden in den

geänderten Fassungen nicht patenfähig, nämlich weder neu noch erfinderisch.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in jeweils

geänderten Fassungen bezüglich der angegriffenen Ansprüche zuletzt mit den

Hilfsanträgen 1, 3 und 4 gemäß Schriftsatz vom 14. Februar 2019 und mit den

Hilfsanträgen 2 und 5 gemäß Schriftsatz vom 9. September 2020, wobei sie die

Nummerierung der bisherigen Hilfsanträge 3 bis 5 zuletzt dahingehend ändert, dass

der bisherige Hilfsantrag 4 zu Hilfsantrag 3, der bisherige Hilfsantrag 5 zu

Hilfsantrag 4 und der bisherige Hilfsantrag 3 zu Hilfsantrag 5 wird.

Die angegriffenen Ansprüche 1, 2, 10 und 15 lauten in der Verfahrenssprache

Englisch (mit hinzugefügten Merkmalsgliederungen) wie folgt:

Anspruch 1

1.1

A void-fill system (10) for automatically determining and supplying

an amount of dunnage material sufficient to fill the void

left in a container (32)

in which one or more objects have been placed, comprising:

1.2

a dunnage dispenser (12) which is operable

to dispense a controlled amount of a dunnage material;

1.3

a container scanner (14) having a scan area (16),

1.3.1

the container scanner including

a height sensor (44) for sensing a height characteristic of a container (32),

1.3.2

a width sensor (46) for sensing a width characteristic of the container,

1.3.3

and a contour sensor (48) for sensing a contour characteristic

of the one or more objects in the container;

1.4

and a logic device (76) that is operable

1.4.1

to process sensed characteristic information

received from the height sensor (44), width sensor (46)

and contour sensor (48);

1.4.2

determine the amount of dunnage material

needed to fill the void left in the container

not occupied by the one or more objects;

1.4.3

and command the dunnage dispenser (12)

to dispense the determined amount of dunnage material.

Anspruch 2

A void-fill system as set forth in claim 1, further comprising

a conveyor for conveying the container through the scan area.

Anspruch 10

A void-fill system as set forth in any one of claims 2-9, further comprising

a stop gate associated with the container conveyor

for controllably permitting passage of containers into the scan area.

Anspruch 15

(Abweichungen

vom

Anspruch

1

sind

durch

Durchstreichung/Unterstreichung kenntlich gemacht)

15.1

An apparatus a void-fill system (10)

for automatically determining and supplying

an amount of dunnage material sufficient to fill the void

left in a container (32)

in which one or more objects have been placed, comprising:

1.2

a dunnage dispenser (12) which is operable

to dispense a controlled amount of a dunnage material;

15.3

a container scanner (14) having a scan area (16),

15.3.1 the container scanner including

a height sensor (44) for sensing a height characteristic of a container,

15.3.2 a width sensor (46) for sensing a width characteristic of the container,

15.3.3 and a contour sensor (48) for sensing a contour characteristic

of the one or more objects in the container;

15.4

and a logic device (76) that is operable

15.4.1 to process sensed characteristic information

received from the height sensor (44), width sensor (46)

and contour sensor (48);

15.4.2 determine the amount of dunnage material

needed to fill the void left in the container (32)

not occupied by the one or more objects;

15.4.3 and command a the dunnage dispenser (12)

to dispense the determined amount of dunnage material.

Die angegriffenen Ansprüche 1, 2, 10 und 15 lauten gemäß den Hilfsanträgen 1 bis

3 in der Verfahrenssprache wie folgt (Änderungen durch Streichung bzw.

Hervorhebung gekennzeichnet):

Hilfsantrag 1 vom 14. Februar 2019:

Hilfsantrag 2 vom 9. September 2020:

Hilfsantrag 3 entspricht dem bisherigen Hilfsantrag 4 vom 14. Februar 2019:

Bezüglich des Wortlauts der Hilfsanträge 4 und 5 wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

Die Klägerin stützt sich wegen der fehlenden Patentfähigkeit insbesondere auf

folgende Dokumente:

K7/D1

US 5 871 429

K8/D2

Pressemitteilung der Beklagten vom 31.10.2002

K9/D2a

Screenshots Website der Beklagten

K11

K12

Screenshot Website “THOMASNET.com” vom 05.01.2018

Screenshot Website “THOMASNET.com” vom 23.08.2018

K13/D3 DE 37 00 146 A1

K14/D4 US 5 778 631 A

K15/D5

EP 0 827 826 A2

K16

K17

K18

K19

K20

K21

K22

K23

K24

K25

K26

K28

K29

K30

K31

US 5 917 602 A

US 5 661 561 A

WO 01/05658 A1

WO 00/64740 A2

EP 0 746 520 B1

WO 98/21101 A1

US 2 924 323

US 1 531 711

US 4 662 500

EP 0 831 993 B1

DUBBEL Taschenbuch für den Maschinenbau, 19. Auflage 1997,

S. U68-U75

EP 1 092 963 A2

DE 100 40 942 Α1

US 4 158 507

EP 0 788 593 B1.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, es bestehe mangelnde Neuheit der erteilten

Fassung hinsichtlich der Ansprüche 1, 2 und 15 gegenüber der im Streitpatent als

Stand der Technik genannten Druckschrift D1, von der sich die Lehre des

Streitpatents jedoch nicht abhebe. Die in Fig. 1 gezeigte conversion machine 10

stelle ein void-fill system nach Merkmal 1.1 dar; die conversion assembly 14 mit der

cutting assembly 26 stelle einen dunnage dispenser i.S.d. Merkmals 1.2 dar.

Hinsichtlich der Merkmalsgruppe 1.3 container scanner

(Behälterscanner)

offenbare die D1 verschiedene Varianten, die jede für sich diese Merkmale

verwirklichten. Die D1 beschreibe zum einen einen mechanischen Messfühler, zum

anderen auch die Verwendung des Plungers mit Sensoren, die die Dimensionen

des Containers erfassten. Die Merkmalsgruppe 1.4 sei durch den controller 216

gezeigt.

Es bestehe weiter mangelnde Neuheit der erteilten Fassung des Streitpatents

gegenüber der D2, die am 31. Oktober 2002 öffentlich zugänglich gewesen sei, was

sich aus den Anlagen K11 und K12 ergebe. Die D2 betreffe ein void-fill system nach

Merkmal 1.1, das eine benötigte Menge Füllmaterial erzeuge und damit einen

Polsterspender nach Merkmal 1.2 aufweise. Die D2 beschreibe einen

Behälterscanner gemäß Merkmalsgruppe 1.3 und weise zwingend eine

Logikvorrichtung gemäß Merkmalsgruppe 1.4 auf. Die Messergebnisse würden

entsprechend verarbeitet, die D2 offenbare auch, dass das AccuFill-System

automatisch bestimme, wie viel Verpackungsmaterial erforderlich sei, um den

Leerraum im oberen Bereich des Containers zu füllen. Zudem beschreibe D2, dass

dieses Füllmaterial erzeugt werde, mit dem dann der vermessene Leerraum gefüllt

werde. Dies gelte entsprechend für Anspruch 15, der ebenfalls aus D2 bekannt sei.

Die Ansprüche 1 und 15 gemäß der erteilten Fassung seien zudem nicht neu

gegenüber der K21. Der dortige Volumetric Sensor erfasse die Anzahl der für eine

Füllung des Behälters 18 erforderlichen Pads. Er erfasse das Leervolumen des

Behälters ebenso wie der Bar Code Reader. Der Controller könne im Anschluss an

den Lesevorgang Pads in passender Länge bereitstellen, was die Kenntnis der

Behälterdimension voraussetze. Zudem erfassten sowohl Volumetric Sensor als

auch Bar Code Reader die Kontur der Objekte im Container.

Die Fördereinrichtung (conveyor) im Anspruch 2, die den Container durch das

Scangebiet bewege, sei aus D1 und D2 bekannt.

Das Vorsehen eines „Stop-Tors“ gemäß Anspruch 10, das ein Einfahren in das

Scangebiet verhindere, sei für den Fachmann Routine und werde in bekannter

Weise eingesetzt. Dem Fachmann sei bekannt, dass er durch das „Stop-Tor“ in

einfacher Art und Weise einen kontrollierten Betrieb des Systems sicherstellen

könne.

Hinsichtlich des Hilfsantrags 1 sei die beabsichtigte Abgrenzung dadurch, dass die

Kontur an sich und nicht lediglich eine die Kontur charakterisierende Größe ermittelt

werde, nicht durch die ursprünglichen Unterlagen gedeckt. Zudem sei durch die

Streichung von „characteristic“ unklar, was unter Schutz gestellt werden solle, der

Fachmann werde auch nicht in die Lage versetzt, einen anspruchsgemäßen

Gegenstand zu realisieren. Ein weiteres Klarheitsproblem liege darin, dass der

Sensor gemäß der Änderung keine die Kontur charakterisierende Größe ermittle,

die Logikeinrichtung diese aber verarbeiten solle. Es fehle zudem an der Neuheit

gegenüber D1, D2 sowie gegenüber K21. Der Gegenstand gemäß Hilfsantrag 2

sei ebenfalls nicht neu gegenüber D1 und D2, jedenfalls nicht erfinderisch. Als Beleg

dafür, dass es geläufig sei, bei Verpackungsmaschinen Förderbänder vorzusehen,

seien die Druckschriften D3, D4 und D5 (K13 - K15) heranzuziehen. Die K21

beschreibe ebenfalls die Verwendung eines Conveyors 32, um Behälter durch den

Scanbereich zu bewegen. Zudem ergebe sich aus K16 bis K26, dass die

Verwendung eines Förderers zum Transport von Stückgütern, wie Kartons oder

Behälter, eine fachübliche Maßnahme sei. Selbst wenn eine implizite Offenbarung

eines Förderers verneint werde, sei dem Fachmann der Gegenstand der Ansprüche

1 und 15 des Hilfsantrags 2 jeweils durch D1 unter Heranziehung entweder von K16

bis K19 oder insbesondere durch K20 nahegelegt.

Der Gegenstand des Hilfsantrags 3 sei ebenso nicht neu gegenüber D1 und D2.

Auch die K21 beschreibe die Verwendung eines Conveyors 32 und eines Stopgates 30 in Form des Second Gate 174, um Behälter kontrolliert in den Scanbereich

einfahren zu lassen. Außerdem sei das Vorsehen eines Stop-gates, also eines

„Stop-Tors“, das ein Einfahren in das Scangebiet kontrolliere, für den Fachmann

eine fachübliche Maßnahme und werde dementsprechend eingesetzt. Zudem

ergebe sich auch kein synergistischer Effekt in der Verwendung mit den anderen

Komponenten. Die Verwendung eines Stop-gates sei unter anderem aus den

Druckschriften K21, K22 und K23 bekannt. Da das Stop-gate 30 keine andere als

die fachübliche Funktion habe, sei eine Veranlassung, dieses einzusetzen, nicht

erforderlich (vgl. BGH GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem Rn. 26).

Schließlich hält die Klägerin auch die Gegenstände der angegriffenen Ansprüche

nach den Hilfsanträgen 4 und 5 für nicht patentfähig, weil sie zumindest nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhten, und begründet dies.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 6. Juli 2020 und in der

mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2021 einen weiteren rechtlichen Hinweis

erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 556 278 im Umfang seiner Ansprüche 1,

2, 10 und 15 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das

Streitpatent hinsichtlich der angegriffenen Ansprüche 1, 2, 10 und

15 die Fassung nach Hilfsantrag 1 gemäß Schriftsatz vom

14. Februar 2019, nach dem Hilfsantrag 2 gemäß Schriftsatz vom

9. September 2020 sowie nach dem Hilfsantrag 3 gemäß

Schriftsatz vom 14. Februar 2019 (dortiger Hilfsantrag 4), nach dem

Hilfsantrag 4 vom 9. September 2020 (dortiger Hilfsantrag 5) und

nach Hilfsantrag 5 gemäß Schriftsatz vom 14. Februar 2019

(dortiger Hilfsantrag 3) erhält.

Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen und verteidigt das

Streitpatent in der erteilten Fassung nach Hauptantrag sowie in den jeweiligen

Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 5.

Die Beklagte ist hinsichtlich der Merkmale 1.3.3 und 15.3.3 des Streitpatents in der

erteilten Fassung der Ansicht, dass bei funktionsgerechter Auslegung der Merkmale

der Patentansprüche ein Kontursensor ein Sensor sei, der eine Kontur eines

Objekts ermitteln könne. Ein Konturscanner sei jedoch nicht schon durch einen

Sensor gegeben, der „jedenfalls punktuell ein Höhenprofil der im Container

befindlichen Objekte“ ermitteln könne. Ein Höhenprofil könne nicht durch eine

„punktuelle“ Messung ermittelt werden.

Das Streitpatent sei sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung gemäß

Hilfsantrag 1 neu gegenüber der D1, die zwar allgemein Sensoren offenbare, die

die Dimensionen des Behälters bestimmten, jedoch keinen Höhensensor, der

entsprechend dem Merkmal 1.3.1 eine Höheneigenschaft eines Behälters erfasse.

Entgegen der Ansicht der Klägerin werde auch der Plunger der D1 nicht zur

Erfassung einer Höheneigenschaft des Behälters verwendet und sei auch kein

Breitensensor oder Konturensensor

i.S.d. Streitpatents. Hinsichtlich des

angegriffenen Anspruchs 2 offenbare die D1 keinen Förderer zum Befördern des

Behälters durch den Ort, an dem der Behältertester 302 in Form eines

mechanischen Stößels ausgestaltet sei, oder durch den Ort, an dem die

zusätzlichen optischen Sensoren oder Ultraschallsensoren die Dimensionen oder

den Füllgrad des Behälters messen würden. Die D1 offenbare kein Stop-Tor gemäß

Anspruch 10, auch Anspruch 15 sei - ebenso wie Anspruch 1 - neu gegenüber der

D1.

Das Streitpatent sei neu gegenüber der D2, deren Veröffentlichung am

31. Oktober 2002 im Übrigen bestritten werde. Es finde sich in der D2 außer der

Angabe eines Sensorarrays keine Offenbarung, mit welchen Sensoren das

Scannen des Behälterinneren erfolge, dementsprechend weise die D2 keine

Logikvorrichtung auf. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei dem Fachmann durch

die D2 auch nicht nahegelegt, da diese dem Fachmann keinen Hinweis auf die

besondere Kombination aus Breitensensor, Höhensensor und Konturensensor

i.S.d. Streitpatents liefere. Auch die Ansprüche 2, 10 und 15 seien neu gegenüber

D2 sowie auch nicht nahegelegt.

Soweit die Klägerin bezüglich K21 auf den dort lediglich kurz erwähnten Volumetric

Sensor verweise, der den Barcode-Leser ersetzen könnte, ergebe sich hieraus

entgegen der Auffassung der Klägerin keine Offenbarung für einen Behälterscanner

mit Höhensensor, Breitensensor und Kontursensor im Sinne der Merkmalsgruppe

1.3.

Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die Hilfsanträge zulässig und dem

jeweiligen Gegenstand der angegriffenen Ansprüche nach diesen Fassungen

stünde weder mangelnde Ausführbarkeit noch mangelnde Klarheit entgegen. Für

den Fachmann sei klar, dass die beanspruchte Logikvorrichtung die Information des

Konturscanners, also Information, die es ermögliche, die Kontur der Objekte im

Behältnis zu bestimmen, verarbeiten könne. Ein „kontaktloser Konturscanner“ sei

zudem in der Anmeldung zum Streitpatent (K3, vgl. dort Seite 5, Z. 30) beispielhaft

als „non-contact“ Kontursensor offenbart. Auch seien für den Containerscanner 14,

der den Kontursensor umfasse, Sensoren genannt, z.B. Infrarotsensoren (vgl. K3,

S. 5, Z. 20-25).

Sämtliche Gegenstände der Ansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 seien neu

und erfinderisch.

Hilfsantrag 1 konkretisiere die Funktion des Konturenscanners. Soweit in

Hilfsantrag 2 explizit ein kontaktloser Konturscanner beansprucht werde, sei dieser

durch den Plunger der D1 weder offenbart noch nahegelegt. Ein nicht definierter

Sensor, der den Füllgrad des Behälters bestimmen könne, offenbare ebenfalls

keinen kontaktlosen Kontursensor. Damit sei der Gegenstand des Hilfsantrags 2

nicht nur neu, sondern auch erfinderisch. Die Ansprüche gemäß Hilfsantrag 3

beruhten zumindest auf erfinderischer Tätigkeit. K26 offenbare ein Stop-Tor am

Ende einer Rollenbahn, aber kein Stop-Tor, das einen Durchlauf in ein Scangebiet

kontrolliere. Ein solches Stop-Tor müsse vor dem Scangebiet angeordnet sein und

nicht danach. Für einen Förderer, der einen Behälter durch ein Scangebiet fördere,

sei ein solcher Stopper nicht naheliegend, da erstens ein Schwerkraftförderer

gemäß K26 Bild 19 für eine Förderung des Behälters durch ein Scangebiet

ungeeignet sei, da er keine geregelte Geschwindigkeit des Behälters sicherstellen

könne, und zweitens ein geschwindigkeitsgeregelter Förderer auch schlicht

angehalten und gestartet werden könne, um einen Behälter durch ein Scangebiet

zu fördern. Bei einem Stop-Tor ergebe sich der Vorteil, dass auf einem

gemeinsamen Förderband mehrere Behälter gefördert werden könnten, und dass

das Förderband nicht beschleunigt oder abgebremst werden müsse, um einen

Behälter durch das Scangebiet zu fördern. Dies verbessere die Scangenauigkeit

aufgrund konstanter Geschwindigkeit des Behälters. Weiterhin verkürze ein Stop-

Tor die Länge des Förderbands. Auch soweit die Klägerin weiteren Stand der

Technik (K22 bis K25) zitiere, in dem ein Stop-Tor eines Förderers offenbart sei,

vermisse sie zu erläutern, worin der konkrete Anlass bestehe, ein solches Stop-Tor

aus einer anderen Druckschrift zu entnehmen. Auch die jeweiligen Gegenstände

der Ansprüche nach den Hilfsanträgen 4 und 5 seien zulässig und auch

patentfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die

Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug

genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Nichtigkeitsklage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit

geltend gemacht wird (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Art 54 und 56 EPÜ, Art.

II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG), ist zulässig.

Die Klage hat auch Erfolg, soweit das Streitpatent in der erteilten Fassung nach

dem Hauptantrag sowie in den jeweils geänderten Fassungen gemäß den

Hilfsanträgen 1 und 2 verteidigt wird, weil sich das Streitpatent im Umfang der

angegriffenen Ansprüche 1, 2, 10 und 15 in der erteilten Fassung sowie in den

Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 als nicht patentfähig erweist.

Soweit das Streitpatent in der eingeschränkten Fassung nach Hilfsantrag 3 mit den

geänderten Ansprüchen 1 und 15 bei Streichung der Ansprüche 2 und 10 in

zulässiger Weise verteidigt wird, ist die Klage unbegründet. Denn insoweit erweist

sich das Streitpatent als patentfähig, nämlich neu und auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend.

I.

1.

Gegenstand des Patents ist gemäß den Absätzen [0001] und [0002] der

Streitpatentschrift ein Verpackungssystem zum Bereitstellen einer kontrollierten

Menge an Polstermaterial zum Auffüllen eines Hohlraums in einem Behälter, in dem

ein oder mehrere Objekte zum Versand verpackt werden.

In den Absätzen [0003] und [0004] ist beschrieben, dass es bei einem

Verpackungssystem zu einer Überfüllung oder Unterfüllung des Behälters kommen

kann, wenn zum Füllen des Behälters eine Bedienperson eine Polstermaterial-

Ausgabevorrichtung einschaltet und sie dann wieder ausschaltet, wenn der Behälter

voll zu sein scheint.

Zum Stand der Technik

ist

in Absatz [0005] eine Patentschrift genannt

(US 5 871 429, im Verfahren als K7/D1), die ein Verpackungssystem mit einer

Messsonde („probe“) zum Erfassen des Hohlraums in einem Behälter lehrt, wozu

eine mechanische Sonde sowie optische und Ultraschall-Sensoren verwendet

werden könnten, und mit einer Steuerung, die eine Polstermaterial-

Umformungsmaschine so ansteuert, dass so viel Polstermaterial produziert wird,

wie zum Ausfüllen des Hohlraums benötigt wird.

2.

Nach Absatz [0006] der Streitpatentschrift besteht dennoch ein Bedarf an

verbesserten Vorrichtungen und Methoden zur Umsetzung der in US 5 871 429

gelehrten Lösung. Daraus ergibt sich als – in der Streitpatentschrift nicht

ausdrücklich genannte – Aufgabe des Patents, ein Verpackungssystem mit

verbesserter automatischer Bestimmung des verbliebenen Hohlraums in einem

teilweise gefüllten Behälter bereitzustellen, der mit Polstermaterial zu füllen ist.

3.

Als Lösung ist in der Ausführungsform der Erfindung gemäß dem erteilten

Anspruch 1, Merkmal 1.1 ein Hohlraumfüllsystem (10) vorgesehen, zum

automatischen Bestimmen und Ausgeben einer Menge von Polstermaterial, welche

ausreichend ist, um den Hohlraum zu füllen, welcher in einem Behälter (32)

verblieben ist, in dem ein oder mehrere Objekte platziert wurden.

Das Hohlraumfüllsystem weist gemäß Merkmal 1.2 einen Polsterspender (12) auf,

welcher betreibbar ist, um eine kontrollierte Menge an Polstermaterial auszugeben.

Es weist weiter gemäß Merkmalsgruppe 1.3 einen Behälterscanner (14) auf,

welcher ein Scangebiet (16) aufweist.

Der Behälterscanner (14) umfasst einen Höhensensor (44) zum Erfassen einer

Höheneigenschaft eines Behälters (Merkmal 1.3.1), einen Breitensensor (46) zum

Erfassen einer Breiteneigenschaft des Behälters (Merkmal 1.3.2), und einen

Kontursensor (48) zum Erfassen einer Kontureigenschaft von dem einen oder den

mehreren Objekten in dem Behälter (Merkmal 1.3.3).

Im Fall des Hilfsantrags 1 ist im Merkmal 1.3.3 anstelle eines Kontursensors zum

Erfassen einer Kontureigenschaft ein Kontursensor zum Erfassen einer Kontur

gefordert (Merkmal 1.3.3H1), beim Hilfsantrag 2 ein kontaktlos arbeitender

Kontursensor zum Erfassen einer Kontur (Merkmal 1.3.3H2).

Das Hohlraumfüllsystem weist weiter gemäß Merkmalsgruppe 1.4 eine

Logikvorrichtung auf, die dazu betreibbar ist, erfasste Eigenschaftsinformationen zu

verarbeiten, welche von dem Höhensensor (44), dem Breitensensor (46) und dem

Kontursensor

(48) empfangen wurden

(Merkmal 1.4.1); die Menge an

Polstermaterial zu bestimmen, welche benötigt wird, um den in dem Behälter

verbliebenen Hohlraum zu füllen, welcher nicht durch das eine oder die mehreren

Objekte eingenommen wird (Merkmal 1.4.2); und den Polsterspender (12)

anzuweisen, die bestimmte Menge an Polstermaterial auszugeben (Merkmal 1.4.3).

Im Fall der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3 weist das Hohlraumfüllsystem

zusätzlich zu den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 einen Förderer zum

Befördern des Behälters durch das Scangebiet auf (Merkmal 1.5H3), und ein Stop-

Tor, welches dem Behälterförderer zugeordnet ist, um auf kontrollierte Weise den

Durchlauf eines Behälters in das Scangebiet zu gestatten (Merkmal 1.6H3).

In der Ausführungsform der Erfindung gemäß dem Anspruch 15 in seiner erteilten

Fassung und den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 ist im Unterschied zum

Anspruch 1 in seiner jeweils entsprechenden Fassung nicht ein Hohlraumfüllsystem

zum automatischen Bestimmen und Ausgeben, sondern ein Gerät nur zum

automatischen Bestimmen, nicht dagegen auch zum Ausgeben einer

ausreichenden Menge von Polstermaterial vorgesehen (Merkmal 15.1), das somit

auch keinen Polsterspender entsprechend dem Merkmal 1.2 aufweisen muss.

4.

Der für diese Gegenstände zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur

oder Master (FH) des Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung in der

Entwicklung von Verpackungssystemen.

5.

Einige Merkmale der unabhängigen Ansprüche 1 und 15 in ihren jeweiligen

Fassungen bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der

Erläuterung.

Merkmal 1.3 bzw. 15.3 verlangt im maßgeblichen englischen Wortlaut einen

„container scanner“. Der englische Begriff „scanner“ bezeichnet dabei eine

Abtastvorrichtung und ist nicht auf eine bestimmte Funktionsweise beschränkt.

Merkmale 1.3.1 bis 1.3.3 bzw. 15.3.1 bis 15.3.3 betreffen im maßgeblichen

englischen Wortlaut jeweils einen „sensor“. Der englische Begriff „sensor“

bezeichnet einen Fühler/Aufnehmer/Geber ohne auf eine

bestimmte

Funktionsweise zu beschränken.

Der Kontursensor muss gemäß dem Merkmal 1.3.3 bzw. 15.3.3 zum Erfassen einer

Kontureigenschaft, gemäß dem Merkmal 1.3.3H1 bzw. 15.3.3H1 des Hilfsantrags 1

zum Erfassen einer Kontur des bzw. der Objekte in dem Behälter geeignet und

eingerichtet sein. Beides ist gegeben, wenn ein Sensor die obere Oberfläche des

bzw. der Objekte erfasst. Dies muss an mehreren Stellen erfolgen, denn eine

Erfassung an nur einem Punkt ergäbe keine Kontur. Andererseits ist eine

kontinuierliche Erfassung nicht erforderlich, da sie gemäß dem Absatz [0009] der

Beschreibung

lediglich als Teil eines bevorzugten Ausführungsbeispiels

vorgesehen und außerdem ausdrücklich dem Anspruch 4 vorbehalten ist.

Gemäß dem Merkmal 1.3.3H2 bzw. 15.3.3H2 des Hilfsantrags 2 ist ein kontaktlos

arbeitender Kontursensor zum Erfassen einer Kontur vorgesehen. Das schließt

mechanische Abtastvorrichtungen aus.

II.

Das Hohlraumfüllsystem gemäß dem Anspruch 1 in der erteilten Fassung und

nach Hilfsantrag 1 und das Gerät gemäß dem Anspruch 15 in der erteilten

Fassung und nach Hilfsantrag 1 ergeben sich für den Fachmann in naheliegender

Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen D1 und K20. Es kann

deshalb dahinstehen, ob die Fassung der Ansprüche gemäß dem Hilfsantrag 1

zulässig ist.

Die Entgegenhaltung D1 offenbart unstreitig ein Hohlraumfüllsystem entsprechend

den Merkmalen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.4.2 und 1.4.3. Dazu siehe zum Polsterspender

gemäß dem Merkmal 1.2 in D1 den Titel und Spalte 5, Zeilen 35 bis 45 („cushioning

conversion machine“), zum Behälterscanner gemäß dem Merkmal 1.3 die D1,

Spalte 5, Zeilen 46 f. („probe for determining the packaging requirements of a

particular container“), und zur Logikvorrichtung gemäß den Merkmalen 1.4, 1.4.2

und 1.4.3 die D1, Spalte 5, Zeilen 47 bis 50 („controller …“). Das ergibt bereits ein

Hohlraumfüllsystem entsprechend dem Merkmal 1.1.

D1 schlägt in Spalte 18, Zeilen 10 bis 14, als Behälterscanner eine „container probe

302“ vor, um die Menge an Polstermaterial zu bestimmen, welche benötigt wird, um

den in dem Behälter verbliebenen Hohlraum zu füllen („for determining the amount

of pad … to produce to adequately cushion the container“).

Der Behälterscanner („container probe 302“) kann gemäß einer in Spalte 18, Zeile

10 f. vorgeschlagenen ersten Ausführungsform ein Barcodeleser („bar code reader“)

sein.

In einer alternativen Ausführungsform gemäß D1, Spalte 18, Zeilen 29 bis 36, kann

der Behälterscanner („container probe 302“) ein mechanischer Taster z.B. in Form

eines Plungers sein („a mechanical probe such as a plunger“), der den Hohlraum

im Behälter vermisst („measures the void volume of the container“), und zwar durch

Abtasten der oberen Oberfläche des bzw. der Objekte im Behälter. Das Abtasten

erfolgt gemäß Spalte 18, Zeilen 34 bis 36, an einer Stelle oder einer Vielzahl von

Stellen („probe the container 306 in one or in multiple locations“). Ein solches

Abtasten an einer Vielzahl von Stellen entspricht einem Erfassen einer Kontur und

damit auch einem Erfassen einer Kontureigenschaft im Sinne des Streitpatents. Der

in D1 vorgeschlagene Plunger ist somit ein Kontursensor zum Erfassen einer

Kontureigenschaft und auch einer Kontur von dem einen oder den mehreren

Objekten in dem Behälter entsprechend dem Merkmal 1.3.3 in erteilter Fassung und

dem Merkmal 1.3.3H1 nach Hilfsantrag 1.

D1 schlägt weiter vor, den als Plunger ausgeführten Kontursensor in Verbindung

mit Sensoren zum Erfassen der Abmessungen des Behälters zu verwenden („in

conjunction with … sensors which sense the dimensions … of the container“)

(Spalte 18, Zeilen 36 bis 41), ohne jedoch diese Sensoren weiter zu beschreiben.

Der Fachmann hat deshalb einen Anlass, im Stand der Technik nach geeigneten

Sensoren zum Erfassen der Abmessungen des Behälters zu recherchieren. Er stößt

auf die K20, die ein System zum Vermessen und Fördern von Behältern in Form

von z.B. Kartons betrifft („packages“, „also referred to as boxes“, Spalte 1, Zeile 17,

Spalte 3, Zeile 44). K20 schlägt vor, zum Vermessen der Behälter zwei

Ultraschallsensoren zu verwenden („ultrasonic sensors“, Spalte 5, Zeilen 40 bis 42),

nämlich einen Höhensensor zum Erfassen der Höhe des Behälters und einen

Breitensensor zum Erfassen der Breite des Behälters („The height is determined by

„Z“ sensor 71. The width is determined by „Y“ sensor 72“, Spalte 5, Zeilen 42 bis

44). Der Fachmann gelangt so in naheliegender Weise zu einem Höhensensor zum

Erfassen einer Höheneigenschaft eines Behälters, nämlich der Höhe, entsprechend

dem Merkmal 1.3.1 und zu einem einen Breitensensor zum Erfassen einer

Breiteneigenschaft des Behälters, nämlich der Breite, entsprechend dem Merkmal

1.3.2.

Der Arbeitsbereich, in dem der von D1 vorgeschlagene Kontursensor die Kontur der

Objekte in dem Behälter erfasst und der in naheliegender Weise gemäß K20 zum

Vermessen der Abmessungen des Behälters eingesetzte Höhensensor und

Breitensensor die Höhe und Breite des Behälters erfassen, ist dabei das Scangebiet

des Behälterscanners entsprechend dem Merkmal 1.3.

Gemäß D1, Spalte 18, Zeilen 20 bis 24, sollen die von dem Behälterscanner

„container probe 302“ ermittelten Informationen an den Prozessor 48 der

Logikvorrichtung („controller“) übergeben werden („the container probe 302 will

transfer the information to the processor 48“, Zeilen 20, 21). Der Prozessor 48 der

Logikvorrichtung bestimmt damit entsprechend dem Merkmal 1.4.2 die Menge an

Polstermaterial, welche benötigt wird, um den in dem Behälter verbliebenen

Hohlraum zu füllen, welcher nicht durch das eine oder die mehreren Objekte

eingenommen wird, und weist entsprechend dem Merkmal 1.4.3 den

Polsterspender 10 an, die bestimmte Menge an Polstermaterial auszugeben („the

processor 48 which may use the information to instruct the machine 10 to produce

the required number and lengths of pads as determined by a look-up table …“,

Zeilen 21 bis 24).

Indem, wie in D1 offenbart, als Behälterscanner („container probe 302“) ein

Kontursensor entsprechend Merkmal 1.3.3 bzw. 1.3.3H1 eingesetzt wird, und wie

durch K20 nahegelegt ein Höhensensor und Breitensensor entsprechend den

Merkmalen 1.3.1 und 1.3.2 eingesetzt werden, wird somit aus der in D1

vorgeschlagenen Logikvorrichtung eine Logikvorrichtung, die dazu betreibbar ist,

die von dem Höhensensor, dem Breitensensor und dem Kontursensor

empfangenen Daten zu verarbeiten. Das entspricht auch den Merkmalen 1.4 und

1.4.1.

Der Fachmann ist somit in naheliegender Weise zu einem Hohlraumfüllsystem mit

sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 in erteilter Fassung und nach

Hilfsantrag 1 gelangt. Da das Gerät nach Anspruch 15 sich von dem

Hohlraumfüllsystem nach Anspruch 1 letztlich nur dadurch unterscheidet, dass das

Vorhandensein eines Polsterspenders nicht verlangt, aber auch nicht

ausgeschlossen wird, ist der Fachmann damit auch bereits zu einem Gerät mit

sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 15 in erteilter Fassung und nach

Hilfsantrag 1 gelangt.

III.

Auch das Hohlraumfüllsystem gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und das

Gerät gemäß dem Anspruch 15 nach Hilfsantrag 2 ergeben sich für den

Fachmann

in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der

Entgegenhaltungen D1 und K20. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die

Fassung der Ansprüche gemäß dem Hilfsantrag 2 zulässig ist.

Denn die D1 schlägt zwar als eines von mehreren Ausführungsbeispielen vor, den

Kontursensor des Behälterscanners als mechanisch arbeitenden Plunger

(„mechanical probe“, Spalte 18, Zeilen 31 bis 36) auszuführen, lehrt aber in Spalte

18, Zeilen 36 bis 41, auch die Möglichkeit, den mechanischen Plunger durch

kontaktlos

arbeitende Sensoren wie

z.B.

optische Sensoren

oder

Ultraschallsensoren oder Sensoren zum maschinellen Sehen zu ersetzen („The

mechanical probe may also be … supplanted with sensors which sense the …

degree of fill of the container 306 including optical and ultrasonic sensors and

sensor[s] using other forms of machine vision …“). Diese am Ende des Absatzes

Spalte 18, Zeilen 29 bis 41, genannte Aufzählung möglicher kontaktlos arbeitender

Sensoren zum Vermessen des Hohlraums im Behälter („probe which actually

measures the void volume of the container“, Zeile 29 f.) wird in den Ansprüchen zu

jeder Ausführungsform der Polstermaterial-Umformungsmaschine gemäß D1

ausdrücklich wiederholt, siehe Ansprüche 4 ff., 11 ff. und Anspruch 27. Durch

Auswahl einer dieser Möglichkeiten wird aus dem Kontursensor ein kontaktlos

arbeitender Kontursensor zum Erfassen einer Kontur entsprechend dem Merkmal

1.3.3H2.

Der Fachmann, der bereits, wie oben ausgeführt, ausgehend von D1 mit K20 in

naheliegender Weise zu einem Hohlraumfüllsystem und einem Gerät mit sämtlichen

Merkmalen der Ansprüche 1 und 15 in erteilter Fassung und nach Hilfsantrag 1

gelangt ist, gelangt so aufgrund dieser in D1 ausdrücklich gelehrten Alternativen

auch zu einem Hohlraumfüllsystem und einem Gerät entsprechend den

Ansprüchen 1 und 15 nach Hilfsantrag 2.

IV.

In der mit dem Hilfsantrag 3 verteidigten Fassung des Streitpatents jedoch sind die

Ansprüche 1 und 15 zulässig und ihre Gegenstände patentfähig.

1.

Die Ansprüche 1 und 15 nach Hilfsantrag 3 sind zulässig. Die gegenüber der

erteilten Fassung hinzugekommenen Merkmale 1.5H3 und 1.6H3 bzw. 15.5H3 und

15.6H3 in den zwei verbliebenen Ansprüchen 1 und 15 entstammen dem

angegriffenen, auf den Anspruch 1 rückbezogenen erteilten Anspruch 2 und dem

angegriffenen und unter anderem über den Anspruch 2 auf den Anspruch 1

rückbezogenen erteilten Anspruch 10, die beide gleichlautend und gleich

nummeriert auch in der ursprünglichen Anmeldung enthalten sind, siehe die

Offenlegungsschrift, im Verfahren als K3. Auch die Aufnahme dieser Merkmale in

den Anspruch 15 ist zulässig, da bereits in der ursprünglichen Anmeldung

ausdrücklich ausgesagt war, dass Merkmale, die nur im Zusammenhang mit einer

Ausführungsform der Erfindung offenbart sind, auch mit den Merkmalen anderer

Ausführungsformen der Erfindung kombiniert werden können, siehe die

Offenlegungsschrift K3, Seite 12, Zeilen 8 bis 12. Die in den Anspruchsfassungen

nach den Hilfsanträgen 1 und 2 in den Merkmalen 1.3.3 und 15.3.3 vorgenommenen

und nach Auffassung der Klägerin nicht zulässigen Änderungen sind

im

Hilfsantrag 3 nicht enthalten.

2.

Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 15 nach Hilfsantrag 3 sind neu und

ergeben sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Der Einsatz eines Förderers („conveyor“) zum Befördern des Behälters durch das

Scangebiet entsprechend dem Merkmal 1.5H3 bzw. 15.5H3 ist zwar bereits durch

D1 offenbart, siehe Spalte 18, Zeilen 17 bis 20, wonach der Behälter durch das

Scangebiet, nämlich den Arbeitsbereich der „container probe“ gefördert wird („the

container is conveyed“).

Jedoch ergibt sich ein Stop-Tor, welches dem Behälterförderer zugeordnet ist, um

entsprechend dem Merkmal 1.6H3 bzw. 15.6H3 auf kontrollierte Weise den

Durchlauf eines Behälters in das Scangebiet zu gestatten, nicht in naheliegender

Weise aus einer Zusammenschau des angeführten Standes der Technik.

Die von der Klägerin zum Stop-Tor angeführte Entgegenhaltung K21 lehrt ein

automatisiertes Hohlraumfüllsystem („automated cushioning system 10“). Dieses

umfasst auch einen Polsterspender („cushioning conversion machine 12“), einen

Behälterscanner („reading element 38“) und eine Logikvorrichtung („system

controller 22“), die aufgrund der von dem Behälterscanner empfangenen Daten die

benötigte Polstermaterialmenge bestimmt und den Polsterspender entsprechend

ansteuert. Dazu siehe K21, Spalte 1, Zeilen 2 bis 19, und bezüglich der

Bezugszeichen Seite 5, Zeilen 2 bis 11 und 25 bis 28.

Das Hohlraumfüllsystem der K21 unterscheidet sich vom Gegenstand des

Anspruchs 1 und 15 schon dadurch, dass für den Behälterscanner („reading

element 38“) kein Höhensensor entsprechend Merkmal 1.3.1 bzw. 15.3.1 und kein

Breitensensor entsprechend Merkmal 1.3.2 bzw. 15.3.2 vorgesehen ist, denn in K21

wird davon ausgegangen, dass Behälter bekannter Typen verwendet werden, die

durch Lesen einer Information, wie z.B. eines Barcodes, unterschieden werden,

siehe Seite 6, Zeile 29 f. („The bar code information … can determine the box type“).

Lediglich hinsichtlich der Bestimmung des im Behälter verbliebenen zu füllenden

Hohlraums wird alternativ zum vorgesehenen Lesen einer Information auch die

Möglichkeit erwähnt, den Hohlraum zu vermessen, siehe Seite 5, Zeile 30, bis

Seite 6, Zeile 3.

In K21 wird als nachteilig angesehen, dass bei bekannten Hohlraumfüllsystemen

das Füllmaterial von einer Bedienperson manuell in den Behälter eingelegt werden

muss, Seite 2, Zeilen 24 bis 30. Deshalb schlägt die K21 ein automatisiertes

Hohlraumfüllsystem vor, bei dem die zu füllenden Behälter mit einem Förderer

(„conveyor 32“) zur Befüllposition („filling position“/„filling location 34“) gebracht

werden und dort das Füllmaterial („pads 14“) von einem Handhabungsautomaten

(„pad placement apparatus 16“ / „pick and place unit 140“, Seite 5, Zeilen 4 bis 8,

Seite 13, Zeilen 7 bis 11) automatisch in den Behälter („box 18“) eingelegt werden.

Im Zusammenhang mit dem automatisierten Einlegen des Füllmaterials in den

Behälter durch einen Handhabungsautomaten

schlägt die K21 ein

Ausführungsbeispiel vor, bei dem der Einlauf des auf dem Förderer 32

transportierten Behälters 18 in die Befüllposition 34 durch ein Stop-Tor („gate 174“)

kontrolliert wird, das den Behälter 18 wahlweise anhalten oder durchlassen kann,

siehe K21 Figur 9 und Seite 15, Zeilen 7 bis 14. Ein weiteres Stop-Tor („gate 172“)

kontrolliert den Auslauf des Behälters 18 aus der Befüllposition 34, z.B. für weitere

Bearbeitungsschritte wie das Verschließen, siehe Figur 9 und auch Seite 7, Zeilen

24 bis 27. Die der Befüllposition 34 vorgelagerte Position 176, in der das Stop-Tor

174 den Behälter zum ersten Mal anhält, wird dabei zum Auslesen der für die

Befüllung erforderlichen Informationen durch Behälterscanner („reading element“

38/184) genutzt, siehe Seite 15, Zeilen 17 bis 21, und ist somit ein Scangebiet

entsprechend den Merkmalen 1.3 und 15.3.

Als Vorteil dieses Ausführungsbeispiels mit Stop-Toren 174, 172 gegenüber einer

vorhergehend beschriebenen Ausführungsform ohne Stop-Tore, siehe Figur 1 mit

Beschreibung ab Seite 6, Zeile 12, bei der sowohl das Befüllen des Behälters als

auch das vorherige Lesen der Behälterinformationen an ein und demselben Ort 34

erfolgte, wird auf Seite 15, Zeilen 21 bis 30, erläutert, dass mit Hilfe der Stop-Tore

174, 172 das automatische Befüllen beschleunigt werden könne, weil bereits

während des Befüllens eines Behälters 18 in der Befüllposition 34 gleichzeitig die

Informationen eines weiteren Behälters 186 in der vorgelagerten Position 176

gelesen werden können.

Weder das Stop-Tor 174 noch das Stop-Tor 172 entsprechen jedoch dem Merkmal

1.6H3 des Anspruchs 1 bzw. dem Merkmal 15.6H3 des Anspruchs 15 nach

Hilfsantrag 3. Denn das Stop-Tor 174 ist nicht am Eingang zum Scangebiet,

sondern am Ausgang des Scangebiets angeordnet. Es

kontrolliert

dementsprechend nicht den Durchlauf des Behälters in das Scangebiet 176,

sondern den Weiterlauf des Behälters aus dem Scangebiet 176 heraus in die

Befüllposition 34. Das erst am Ausgang der Befüllposition 34 angeordnete weitere

Stop-Tor 172 kontrolliert

lediglich den Weiterlauf des Behälters aus der

Befüllposition 34 heraus.

Da der Fachmann mit der K21 als Ausgangspunkt schon nicht in naheliegender

Weise zu einem Höhensensor und einem Breitensensor entsprechend den

Merkmalen 1.3.1 / 15.3.1 und 1.3.2 / 15.3.2 gelangt, weil sich aus K21 kein Anlass

ergibt, die – als bekannt vorausgesetzten – Behälter 18 zu vermessen, kann auch

dahinstehen, ob es ausgehend von dem in K21 offenbarten automatisierten

Hohlraumfüllsystem naheliegend gewesen wäre, ein weiteres Stop-Tor

entsprechend dem Merkmal 1.6H3 / 15.6H3 vorzusehen.

Ausgehend von der D1, die wie ausgeführt dem Fachmann einen geeigneten

Ausgangspunkt bietet, um in Verbindung mit der K20 zu den Merkmalen 1 bis 1.5H3

bzw. 15 bis 15.5H3 zu gelangen, besteht aber schon kein Anlass, die K21

hinzuzuziehen. Denn in D1 (Titel: „Cushioning Conversion Machine Including A

Probe For Sensing Packaging Requirements“) geht es darum, zur Ansteuerung

einer Polstermaterial-Umformungsmaschine mittels eines Behälterscanners

(„container probe 302“) die Anzahl und die Größe der zum Füllen des Hohlraums im

Behälter erforderlichen Polstermaterialstreifen zu bestimmen („for determining the

amount of pad and the length of pads to produce to adequately cushion the

container“, Spalte 18, Zeilen 10 bis 14). Das Einlegen der Polsterstreifen in den

Behälter dagegen erfolgt bei der von D1 vorgeschlagenen Lösung von Hand („The

operator would then take the pads automatically produced by the machine 10 and

place them in the container 306“). In dieser Hinsicht ändert die Lösung der D1 nichts

gegenüber dem in der Einleitung der D1 besprochenen Stand der Technik mit einer

Bedienperson („packaging person“, Spalte 2, Zeilen 24, 59, 64, 67). Eine

Automatisierung des Verpackungsvorgangs durch den Einsatz von Robotern bzw.

Handhabungsautomaten und die erst im Zusammenhang mit einer solchen

Automatisierung erforderlich werdenden Vorrichtungen für einen kontrollierten

Transport der Behälter zum Handhabungsautomaten hin und weiter, ist dagegen

nicht im Blickfeld des von D1 ausgehenden Fachmanns.

Die wie die D1 auf die Beklagte zurückgehende Pressemitteilung D2 offenbart

ebenfalls ein Messsystem („new AccuFill voidfill measurement system“) zum

Bestimmen, wieviel Packmaterial benötigt wird, um einen Hohlraum in einem

Behälter zu füllen („The AccuFill system automatically determines how much

packing material is needed to fill a void in the top of a box“). Das Einlegen des

Packmaterials in den Behälter erfolgt jedoch auch hier durch eine Bedienperson,

der vom „AccuFill“-System lediglich die Entscheidung abgenommen wird, wieviel

Packmaterial benötigt wird („The operator helps insert the material but does not

determine the amount of material“), siehe den ersten Absatz. Eine Automatisierung

des Verpackungsvorgangs ist hier gerade nicht vorgesehen, vielmehr wird betont,

dass das „AccuFill“-System besonders vorteilhaft im Zusammenhang mit dem

Einsatz unerfahrener Aushilfskräfte

(„inexperienced

temporary

labor“) als

Bedienpersonen sei, siehe den dritten Absatz. Da die D2 somit hinsichtlich Merkmal

1.6H3 / 15.6H3 nicht weiter führt als die D1, kann dahinstehen, ob sie

vorveröffentlichter Stand der Technik ist.

Die Entgegenhaltung K25 liegt bereits weiter ab, sie offenbart den Einsatz von Stop-

Toren („stop gate assemblies 34“ mit „gates 44“) lediglich im Zusammenhang mit

einem Förderer für Polstermaterialstreifen („conveyor system 16“ für „pads 14“),

siehe die Figuren 3 und 4a bis 4d und die Beschreibung ab Absatz [0014], nicht

dagegen entsprechend den Merkmalen 1.5H3 und 1.6H3 bzw. 15.5H3 und 15.6H3

im Zusammenhang mit einem Förderer für die Behälter, deren Hohlräume mit

diesen Polstermaterialstreifen gefüllt werden sollen.

Die Klägerin hat weiter ausgeführt, dass Stop-Tore an sich im Zusammenhang mit

Förder- und Materialflusssystemen bekannt waren, und dazu die K26 vorgelegt,

siehe dort Seite U 74, Bild 19b, „Stopper 1“. Sie hat an weiterem Stand der Technik

gezeigt, dass der Einsatz von Stop-Toren in anderen technischen Gebieten als dem

Füllen von Hohlräumen in Behältern mit Polstermaterial verschiedentlich offenbart

ist, siehe K22 (Förderersystem für Ablagen 22 mit Briefen 24), K23 (Fördersystem

für Autoreifen) und K24 (Fördersysteme für Dosen oder Flaschen). Daher handele

es sich bei dem Stop-Tor um ein fachübliches Mittel, das weiterhin im

anspruchsgemäßen Zusammenhang auch lediglich in seiner fachüblichen Funktion

eingesetzt werde. Somit liege ein Fall entsprechend der BGH-Entscheidung

„Farbversorgungssystem“ vor, wonach eine maschinenbautechnische Lösung dem

Fachmann auch ohne konkrete Anregungen in Form ausdrücklicher Hinweise aus

dem Stand der Technik nahegelegt sein könne, wenn es sich dabei um ein zum

allgemeinen Fachwissen gehörendes Mittel handele. Denn dann könne eine

Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann bestehen, wenn sich „die

Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv

zweckmäßig darstellt“ (vergl. BGH X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 –

Farbversorgungssystem, Rn. 24 bis 26).

Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Nutzung eines zum allgemeinen

Fachwissen gehörenden Mittels stets naheliegend

ist, wenn sie objektiv

zweckmäßig ist, vielmehr besteht eine weitere Voraussetzung darin, dass sich dies

dem Fachmann in dem zu beurteilenden Zusammenhang so darstellt.

Dieser Fall liegt hier jedoch deshalb nicht vor, weil für den von D1 ausgehenden

Fachmann der zu beurteilende Zusammenhang das Bestimmen der Anzahl und

Größe der

zum Füllen des Hohlraums

im Behälter erforderlichen

Polstermaterialstreifen und die dazu einzusetzende Mess- und Steuerungstechnik

zur Ansteuerung des Polsterspenders war, nicht dagegen die Automatisierung des

Verpackungsvorgangs durch den Einsatz von Handhabungsautomaten und die

gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer solchen Automatisierung erforderlich

werdenden Vorrichtungen für einen kontrollierten Transport der Behälter zum

Handhabungsautomaten.

Ob dagegen

für einen von K21 ausgehenden Fachmann,

für den die

Automatisierung des Verpackungsvorgangs der zu beurteilende Zusammenhang

war, naheliegend gewesen wäre, über die dort offenbarten Stop-Tore 174, 172

hinaus ein weiteres, dem Merkmal 1.6H3 / 15.6H3 entsprechendes Stop-Tor

vorzusehen, kann dahinstehen, da der Fachmann wie ausgeführt ausgehend von

K21 nicht in naheliegender Weise zu den Merkmalen 1.3.1 / 15.3.1 und 1.3.2 / 15.3.2

gelangt.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und

Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent

aufgrund des nach Hilfsantrag 3 als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands

gegenüber der erteilten Fassung noch zukommt, um einen erheblichen Teil

reduziert ist, ist das Unterliegen der Beklagten mit 75 % und dementsprechend der

Klägerin mit 25 % zu bewerten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

VI.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder

in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Grote-Bittner

Kopacek

Dr. Krüger

Ausfelder

Schenk

Wr