Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Urteil vom 11.01.2021 – 4 Ni 29/18 (EP)
4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:1101214Ni29.18EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 11. Januar 2021 …r
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 29/18 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2021:1101214Ni29.18EP.0
betreffend das europäische Patent 1 556 278
(DE 603 06 407)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2021 durch die Vorsitzende Richterin
Grote-Bittner sowie die Richterin Kopacek, die Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing.
Univ. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Ausfelder und die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 1 556 278 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich
der angegriffenen Ansprüche 1, 2, 10 und 15 dadurch
teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 2 und
10 gestrichen werden und die Patentansprüche 1 und 15
folgende Fassung erhalten:
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 %
und die Beklagte 75 %.
IV.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 556 278 (im
Folgenden: Streitpatent). Die Beklagte ist Inhaberin des Streitpatents mit der
Bezeichnung
„Packaging
system
with
volume
fill measurement“
(„Verpackungssystem mit Messen
vom Polster-Füllmaterial“), das am
3. November 2003 angemeldet und dessen Erteilung am 21. Juni 2006
veröffentlicht worden
ist. Das Streitpatent, das die Priorität der US-
Patentanmeldung 423080 P vom 1. November 2002 in Anspruch nimmt, wird beim
Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 603 06 407 geführt.
Das Streitpatent, das im Umfang der Ansprüche 1, 2, 10 und 15 angegriffen wird,
umfasst in seiner erteilten Fassung 15 Patentansprüche mit den unabhängigen
Ansprüchen 1, 12, 14 und 15 sowie den auf Anspruch 1 bzw. 12 zumindest mittelbar
rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 11 und 13.
Die Klägerin macht geltend und begründet dies, das Streitpatent sei im Umfang der
angegriffenen Ansprüche sowohl in der erteilten wie auch im Folgenden in den
geänderten Fassungen nicht patenfähig, nämlich weder neu noch erfinderisch.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in jeweils
geänderten Fassungen bezüglich der angegriffenen Ansprüche zuletzt mit den
Hilfsanträgen 1, 3 und 4 gemäß Schriftsatz vom 14. Februar 2019 und mit den
Hilfsanträgen 2 und 5 gemäß Schriftsatz vom 9. September 2020, wobei sie die
Nummerierung der bisherigen Hilfsanträge 3 bis 5 zuletzt dahingehend ändert, dass
der bisherige Hilfsantrag 4 zu Hilfsantrag 3, der bisherige Hilfsantrag 5 zu
Hilfsantrag 4 und der bisherige Hilfsantrag 3 zu Hilfsantrag 5 wird.
Die angegriffenen Ansprüche 1, 2, 10 und 15 lauten in der Verfahrenssprache
Englisch (mit hinzugefügten Merkmalsgliederungen) wie folgt:
Anspruch 1
1.1
A void-fill system (10) for automatically determining and supplying
an amount of dunnage material sufficient to fill the void
left in a container (32)
in which one or more objects have been placed, comprising:
1.2
a dunnage dispenser (12) which is operable
to dispense a controlled amount of a dunnage material;
1.3
a container scanner (14) having a scan area (16),
1.3.1
the container scanner including
a height sensor (44) for sensing a height characteristic of a container (32),
1.3.2
a width sensor (46) for sensing a width characteristic of the container,
1.3.3
and a contour sensor (48) for sensing a contour characteristic
of the one or more objects in the container;
1.4
and a logic device (76) that is operable
1.4.1
to process sensed characteristic information
received from the height sensor (44), width sensor (46)
and contour sensor (48);
1.4.2
determine the amount of dunnage material
needed to fill the void left in the container
not occupied by the one or more objects;
1.4.3
and command the dunnage dispenser (12)
to dispense the determined amount of dunnage material.
Anspruch 2
A void-fill system as set forth in claim 1, further comprising
a conveyor for conveying the container through the scan area.
Anspruch 10
A void-fill system as set forth in any one of claims 2-9, further comprising
a stop gate associated with the container conveyor
for controllably permitting passage of containers into the scan area.
Anspruch 15
(Abweichungen
vom
Anspruch
sind
durch
Durchstreichung/Unterstreichung kenntlich gemacht)
15.1
An apparatus a void-fill system (10)
for automatically determining and supplying
an amount of dunnage material sufficient to fill the void
left in a container (32)
in which one or more objects have been placed, comprising:
1.2
a dunnage dispenser (12) which is operable
to dispense a controlled amount of a dunnage material;
15.3
a container scanner (14) having a scan area (16),
15.3.1 the container scanner including
a height sensor (44) for sensing a height characteristic of a container,
15.3.2 a width sensor (46) for sensing a width characteristic of the container,
15.3.3 and a contour sensor (48) for sensing a contour characteristic
of the one or more objects in the container;
15.4
and a logic device (76) that is operable
15.4.1 to process sensed characteristic information
received from the height sensor (44), width sensor (46)
and contour sensor (48);
15.4.2 determine the amount of dunnage material
needed to fill the void left in the container (32)
not occupied by the one or more objects;
15.4.3 and command a the dunnage dispenser (12)
to dispense the determined amount of dunnage material.
Die angegriffenen Ansprüche 1, 2, 10 und 15 lauten gemäß den Hilfsanträgen 1 bis
3 in der Verfahrenssprache wie folgt (Änderungen durch Streichung bzw.
Hervorhebung gekennzeichnet):
Hilfsantrag 1 vom 14. Februar 2019:
Hilfsantrag 2 vom 9. September 2020:
Hilfsantrag 3 entspricht dem bisherigen Hilfsantrag 4 vom 14. Februar 2019:
Bezüglich des Wortlauts der Hilfsanträge 4 und 5 wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
Die Klägerin stützt sich wegen der fehlenden Patentfähigkeit insbesondere auf
folgende Dokumente:
K7/D1
US 5 871 429
K8/D2
Pressemitteilung der Beklagten vom 31.10.2002
K9/D2a
Screenshots Website der Beklagten
K11
K12
Screenshot Website “THOMASNET.com” vom 05.01.2018
Screenshot Website “THOMASNET.com” vom 23.08.2018
K13/D3 DE 37 00 146 A1
K14/D4 US 5 778 631 A
K15/D5
EP 0 827 826 A2
K16
K17
K18
K19
K20
K21
K22
K23
K24
K25
K26
K28
K29
K30
K31
US 5 917 602 A
US 5 661 561 A
WO 01/05658 A1
WO 00/64740 A2
EP 0 746 520 B1
WO 98/21101 A1
US 2 924 323
US 1 531 711
US 4 662 500
EP 0 831 993 B1
DUBBEL Taschenbuch für den Maschinenbau, 19. Auflage 1997,
S. U68-U75
EP 1 092 963 A2
DE 100 40 942 Α1
US 4 158 507
EP 0 788 593 B1.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, es bestehe mangelnde Neuheit der erteilten
Fassung hinsichtlich der Ansprüche 1, 2 und 15 gegenüber der im Streitpatent als
Stand der Technik genannten Druckschrift D1, von der sich die Lehre des
Streitpatents jedoch nicht abhebe. Die in Fig. 1 gezeigte conversion machine 10
stelle ein void-fill system nach Merkmal 1.1 dar; die conversion assembly 14 mit der
cutting assembly 26 stelle einen dunnage dispenser i.S.d. Merkmals 1.2 dar.
Hinsichtlich der Merkmalsgruppe 1.3 container scanner
(Behälterscanner)
offenbare die D1 verschiedene Varianten, die jede für sich diese Merkmale
verwirklichten. Die D1 beschreibe zum einen einen mechanischen Messfühler, zum
anderen auch die Verwendung des Plungers mit Sensoren, die die Dimensionen
des Containers erfassten. Die Merkmalsgruppe 1.4 sei durch den controller 216
gezeigt.
Es bestehe weiter mangelnde Neuheit der erteilten Fassung des Streitpatents
gegenüber der D2, die am 31. Oktober 2002 öffentlich zugänglich gewesen sei, was
sich aus den Anlagen K11 und K12 ergebe. Die D2 betreffe ein void-fill system nach
Merkmal 1.1, das eine benötigte Menge Füllmaterial erzeuge und damit einen
Polsterspender nach Merkmal 1.2 aufweise. Die D2 beschreibe einen
Behälterscanner gemäß Merkmalsgruppe 1.3 und weise zwingend eine
Logikvorrichtung gemäß Merkmalsgruppe 1.4 auf. Die Messergebnisse würden
entsprechend verarbeitet, die D2 offenbare auch, dass das AccuFill-System
automatisch bestimme, wie viel Verpackungsmaterial erforderlich sei, um den
Leerraum im oberen Bereich des Containers zu füllen. Zudem beschreibe D2, dass
dieses Füllmaterial erzeugt werde, mit dem dann der vermessene Leerraum gefüllt
werde. Dies gelte entsprechend für Anspruch 15, der ebenfalls aus D2 bekannt sei.
Die Ansprüche 1 und 15 gemäß der erteilten Fassung seien zudem nicht neu
gegenüber der K21. Der dortige Volumetric Sensor erfasse die Anzahl der für eine
Füllung des Behälters 18 erforderlichen Pads. Er erfasse das Leervolumen des
Behälters ebenso wie der Bar Code Reader. Der Controller könne im Anschluss an
den Lesevorgang Pads in passender Länge bereitstellen, was die Kenntnis der
Behälterdimension voraussetze. Zudem erfassten sowohl Volumetric Sensor als
auch Bar Code Reader die Kontur der Objekte im Container.
Die Fördereinrichtung (conveyor) im Anspruch 2, die den Container durch das
Scangebiet bewege, sei aus D1 und D2 bekannt.
Das Vorsehen eines „Stop-Tors“ gemäß Anspruch 10, das ein Einfahren in das
Scangebiet verhindere, sei für den Fachmann Routine und werde in bekannter
Weise eingesetzt. Dem Fachmann sei bekannt, dass er durch das „Stop-Tor“ in
einfacher Art und Weise einen kontrollierten Betrieb des Systems sicherstellen
könne.
Hinsichtlich des Hilfsantrags 1 sei die beabsichtigte Abgrenzung dadurch, dass die
Kontur an sich und nicht lediglich eine die Kontur charakterisierende Größe ermittelt
werde, nicht durch die ursprünglichen Unterlagen gedeckt. Zudem sei durch die
Streichung von „characteristic“ unklar, was unter Schutz gestellt werden solle, der
Fachmann werde auch nicht in die Lage versetzt, einen anspruchsgemäßen
Gegenstand zu realisieren. Ein weiteres Klarheitsproblem liege darin, dass der
Sensor gemäß der Änderung keine die Kontur charakterisierende Größe ermittle,
die Logikeinrichtung diese aber verarbeiten solle. Es fehle zudem an der Neuheit
gegenüber D1, D2 sowie gegenüber K21. Der Gegenstand gemäß Hilfsantrag 2
sei ebenfalls nicht neu gegenüber D1 und D2, jedenfalls nicht erfinderisch. Als Beleg
dafür, dass es geläufig sei, bei Verpackungsmaschinen Förderbänder vorzusehen,
seien die Druckschriften D3, D4 und D5 (K13 - K15) heranzuziehen. Die K21
beschreibe ebenfalls die Verwendung eines Conveyors 32, um Behälter durch den
Scanbereich zu bewegen. Zudem ergebe sich aus K16 bis K26, dass die
Verwendung eines Förderers zum Transport von Stückgütern, wie Kartons oder
Behälter, eine fachübliche Maßnahme sei. Selbst wenn eine implizite Offenbarung
eines Förderers verneint werde, sei dem Fachmann der Gegenstand der Ansprüche
1 und 15 des Hilfsantrags 2 jeweils durch D1 unter Heranziehung entweder von K16
bis K19 oder insbesondere durch K20 nahegelegt.
Der Gegenstand des Hilfsantrags 3 sei ebenso nicht neu gegenüber D1 und D2.
Auch die K21 beschreibe die Verwendung eines Conveyors 32 und eines Stopgates 30 in Form des Second Gate 174, um Behälter kontrolliert in den Scanbereich
einfahren zu lassen. Außerdem sei das Vorsehen eines Stop-gates, also eines
„Stop-Tors“, das ein Einfahren in das Scangebiet kontrolliere, für den Fachmann
eine fachübliche Maßnahme und werde dementsprechend eingesetzt. Zudem
ergebe sich auch kein synergistischer Effekt in der Verwendung mit den anderen
Komponenten. Die Verwendung eines Stop-gates sei unter anderem aus den
Druckschriften K21, K22 und K23 bekannt. Da das Stop-gate 30 keine andere als
die fachübliche Funktion habe, sei eine Veranlassung, dieses einzusetzen, nicht
erforderlich (vgl. BGH GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem Rn. 26).
Schließlich hält die Klägerin auch die Gegenstände der angegriffenen Ansprüche
nach den Hilfsanträgen 4 und 5 für nicht patentfähig, weil sie zumindest nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhten, und begründet dies.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 6. Juli 2020 und in der
mündlichen Verhandlung am 11. Januar 2021 einen weiteren rechtlichen Hinweis
erteilt.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 556 278 im Umfang seiner Ansprüche 1,
2, 10 und 15 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das
Streitpatent hinsichtlich der angegriffenen Ansprüche 1, 2, 10 und
15 die Fassung nach Hilfsantrag 1 gemäß Schriftsatz vom
14. Februar 2019, nach dem Hilfsantrag 2 gemäß Schriftsatz vom
9. September 2020 sowie nach dem Hilfsantrag 3 gemäß
Schriftsatz vom 14. Februar 2019 (dortiger Hilfsantrag 4), nach dem
Hilfsantrag 4 vom 9. September 2020 (dortiger Hilfsantrag 5) und
nach Hilfsantrag 5 gemäß Schriftsatz vom 14. Februar 2019
(dortiger Hilfsantrag 3) erhält.
Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen und verteidigt das
Streitpatent in der erteilten Fassung nach Hauptantrag sowie in den jeweiligen
Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 5.
Die Beklagte ist hinsichtlich der Merkmale 1.3.3 und 15.3.3 des Streitpatents in der
erteilten Fassung der Ansicht, dass bei funktionsgerechter Auslegung der Merkmale
der Patentansprüche ein Kontursensor ein Sensor sei, der eine Kontur eines
Objekts ermitteln könne. Ein Konturscanner sei jedoch nicht schon durch einen
Sensor gegeben, der „jedenfalls punktuell ein Höhenprofil der im Container
befindlichen Objekte“ ermitteln könne. Ein Höhenprofil könne nicht durch eine
„punktuelle“ Messung ermittelt werden.
Das Streitpatent sei sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung gemäß
Hilfsantrag 1 neu gegenüber der D1, die zwar allgemein Sensoren offenbare, die
die Dimensionen des Behälters bestimmten, jedoch keinen Höhensensor, der
entsprechend dem Merkmal 1.3.1 eine Höheneigenschaft eines Behälters erfasse.
Entgegen der Ansicht der Klägerin werde auch der Plunger der D1 nicht zur
Erfassung einer Höheneigenschaft des Behälters verwendet und sei auch kein
Breitensensor oder Konturensensor
i.S.d. Streitpatents. Hinsichtlich des
angegriffenen Anspruchs 2 offenbare die D1 keinen Förderer zum Befördern des
Behälters durch den Ort, an dem der Behältertester 302 in Form eines
mechanischen Stößels ausgestaltet sei, oder durch den Ort, an dem die
zusätzlichen optischen Sensoren oder Ultraschallsensoren die Dimensionen oder
den Füllgrad des Behälters messen würden. Die D1 offenbare kein Stop-Tor gemäß
Anspruch 10, auch Anspruch 15 sei - ebenso wie Anspruch 1 - neu gegenüber der
D1.
Das Streitpatent sei neu gegenüber der D2, deren Veröffentlichung am
31. Oktober 2002 im Übrigen bestritten werde. Es finde sich in der D2 außer der
Angabe eines Sensorarrays keine Offenbarung, mit welchen Sensoren das
Scannen des Behälterinneren erfolge, dementsprechend weise die D2 keine
Logikvorrichtung auf. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei dem Fachmann durch
die D2 auch nicht nahegelegt, da diese dem Fachmann keinen Hinweis auf die
besondere Kombination aus Breitensensor, Höhensensor und Konturensensor
i.S.d. Streitpatents liefere. Auch die Ansprüche 2, 10 und 15 seien neu gegenüber
D2 sowie auch nicht nahegelegt.
Soweit die Klägerin bezüglich K21 auf den dort lediglich kurz erwähnten Volumetric
Sensor verweise, der den Barcode-Leser ersetzen könnte, ergebe sich hieraus
entgegen der Auffassung der Klägerin keine Offenbarung für einen Behälterscanner
mit Höhensensor, Breitensensor und Kontursensor im Sinne der Merkmalsgruppe
1.3.
Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die Hilfsanträge zulässig und dem
jeweiligen Gegenstand der angegriffenen Ansprüche nach diesen Fassungen
stünde weder mangelnde Ausführbarkeit noch mangelnde Klarheit entgegen. Für
den Fachmann sei klar, dass die beanspruchte Logikvorrichtung die Information des
Konturscanners, also Information, die es ermögliche, die Kontur der Objekte im
Behältnis zu bestimmen, verarbeiten könne. Ein „kontaktloser Konturscanner“ sei
zudem in der Anmeldung zum Streitpatent (K3, vgl. dort Seite 5, Z. 30) beispielhaft
als „non-contact“ Kontursensor offenbart. Auch seien für den Containerscanner 14,
der den Kontursensor umfasse, Sensoren genannt, z.B. Infrarotsensoren (vgl. K3,
S. 5, Z. 20-25).
Sämtliche Gegenstände der Ansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 seien neu
und erfinderisch.
Hilfsantrag 1 konkretisiere die Funktion des Konturenscanners. Soweit in
Hilfsantrag 2 explizit ein kontaktloser Konturscanner beansprucht werde, sei dieser
durch den Plunger der D1 weder offenbart noch nahegelegt. Ein nicht definierter
Sensor, der den Füllgrad des Behälters bestimmen könne, offenbare ebenfalls
keinen kontaktlosen Kontursensor. Damit sei der Gegenstand des Hilfsantrags 2
nicht nur neu, sondern auch erfinderisch. Die Ansprüche gemäß Hilfsantrag 3
beruhten zumindest auf erfinderischer Tätigkeit. K26 offenbare ein Stop-Tor am
Ende einer Rollenbahn, aber kein Stop-Tor, das einen Durchlauf in ein Scangebiet
kontrolliere. Ein solches Stop-Tor müsse vor dem Scangebiet angeordnet sein und
nicht danach. Für einen Förderer, der einen Behälter durch ein Scangebiet fördere,
sei ein solcher Stopper nicht naheliegend, da erstens ein Schwerkraftförderer
gemäß K26 Bild 19 für eine Förderung des Behälters durch ein Scangebiet
ungeeignet sei, da er keine geregelte Geschwindigkeit des Behälters sicherstellen
könne, und zweitens ein geschwindigkeitsgeregelter Förderer auch schlicht
angehalten und gestartet werden könne, um einen Behälter durch ein Scangebiet
zu fördern. Bei einem Stop-Tor ergebe sich der Vorteil, dass auf einem
gemeinsamen Förderband mehrere Behälter gefördert werden könnten, und dass
das Förderband nicht beschleunigt oder abgebremst werden müsse, um einen
Behälter durch das Scangebiet zu fördern. Dies verbessere die Scangenauigkeit
aufgrund konstanter Geschwindigkeit des Behälters. Weiterhin verkürze ein Stop-
Tor die Länge des Förderbands. Auch soweit die Klägerin weiteren Stand der
Technik (K22 bis K25) zitiere, in dem ein Stop-Tor eines Förderers offenbart sei,
vermisse sie zu erläutern, worin der konkrete Anlass bestehe, ein solches Stop-Tor
aus einer anderen Druckschrift zu entnehmen. Auch die jeweiligen Gegenstände
der Ansprüche nach den Hilfsanträgen 4 und 5 seien zulässig und auch
patentfähig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Nichtigkeitsklage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit
geltend gemacht wird (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Art 54 und 56 EPÜ, Art.
II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG), ist zulässig.
Die Klage hat auch Erfolg, soweit das Streitpatent in der erteilten Fassung nach
dem Hauptantrag sowie in den jeweils geänderten Fassungen gemäß den
Hilfsanträgen 1 und 2 verteidigt wird, weil sich das Streitpatent im Umfang der
angegriffenen Ansprüche 1, 2, 10 und 15 in der erteilten Fassung sowie in den
Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 als nicht patentfähig erweist.
Soweit das Streitpatent in der eingeschränkten Fassung nach Hilfsantrag 3 mit den
geänderten Ansprüchen 1 und 15 bei Streichung der Ansprüche 2 und 10 in
zulässiger Weise verteidigt wird, ist die Klage unbegründet. Denn insoweit erweist
sich das Streitpatent als patentfähig, nämlich neu und auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend.
I.
1.
Gegenstand des Patents ist gemäß den Absätzen [0001] und [0002] der
Streitpatentschrift ein Verpackungssystem zum Bereitstellen einer kontrollierten
Menge an Polstermaterial zum Auffüllen eines Hohlraums in einem Behälter, in dem
ein oder mehrere Objekte zum Versand verpackt werden.
In den Absätzen [0003] und [0004] ist beschrieben, dass es bei einem
Verpackungssystem zu einer Überfüllung oder Unterfüllung des Behälters kommen
kann, wenn zum Füllen des Behälters eine Bedienperson eine Polstermaterial-
Ausgabevorrichtung einschaltet und sie dann wieder ausschaltet, wenn der Behälter
voll zu sein scheint.
Zum Stand der Technik
ist
in Absatz [0005] eine Patentschrift genannt
(US 5 871 429, im Verfahren als K7/D1), die ein Verpackungssystem mit einer
Messsonde („probe“) zum Erfassen des Hohlraums in einem Behälter lehrt, wozu
eine mechanische Sonde sowie optische und Ultraschall-Sensoren verwendet
werden könnten, und mit einer Steuerung, die eine Polstermaterial-
Umformungsmaschine so ansteuert, dass so viel Polstermaterial produziert wird,
wie zum Ausfüllen des Hohlraums benötigt wird.
2.
Nach Absatz [0006] der Streitpatentschrift besteht dennoch ein Bedarf an
verbesserten Vorrichtungen und Methoden zur Umsetzung der in US 5 871 429
gelehrten Lösung. Daraus ergibt sich als – in der Streitpatentschrift nicht
ausdrücklich genannte – Aufgabe des Patents, ein Verpackungssystem mit
verbesserter automatischer Bestimmung des verbliebenen Hohlraums in einem
teilweise gefüllten Behälter bereitzustellen, der mit Polstermaterial zu füllen ist.
3.
Als Lösung ist in der Ausführungsform der Erfindung gemäß dem erteilten
Anspruch 1, Merkmal 1.1 ein Hohlraumfüllsystem (10) vorgesehen, zum
automatischen Bestimmen und Ausgeben einer Menge von Polstermaterial, welche
ausreichend ist, um den Hohlraum zu füllen, welcher in einem Behälter (32)
verblieben ist, in dem ein oder mehrere Objekte platziert wurden.
Das Hohlraumfüllsystem weist gemäß Merkmal 1.2 einen Polsterspender (12) auf,
welcher betreibbar ist, um eine kontrollierte Menge an Polstermaterial auszugeben.
Es weist weiter gemäß Merkmalsgruppe 1.3 einen Behälterscanner (14) auf,
welcher ein Scangebiet (16) aufweist.
Der Behälterscanner (14) umfasst einen Höhensensor (44) zum Erfassen einer
Höheneigenschaft eines Behälters (Merkmal 1.3.1), einen Breitensensor (46) zum
Erfassen einer Breiteneigenschaft des Behälters (Merkmal 1.3.2), und einen
Kontursensor (48) zum Erfassen einer Kontureigenschaft von dem einen oder den
mehreren Objekten in dem Behälter (Merkmal 1.3.3).
Im Fall des Hilfsantrags 1 ist im Merkmal 1.3.3 anstelle eines Kontursensors zum
Erfassen einer Kontureigenschaft ein Kontursensor zum Erfassen einer Kontur
gefordert (Merkmal 1.3.3H1), beim Hilfsantrag 2 ein kontaktlos arbeitender
Kontursensor zum Erfassen einer Kontur (Merkmal 1.3.3H2).
Das Hohlraumfüllsystem weist weiter gemäß Merkmalsgruppe 1.4 eine
Logikvorrichtung auf, die dazu betreibbar ist, erfasste Eigenschaftsinformationen zu
verarbeiten, welche von dem Höhensensor (44), dem Breitensensor (46) und dem
Kontursensor
(48) empfangen wurden
(Merkmal 1.4.1); die Menge an
Polstermaterial zu bestimmen, welche benötigt wird, um den in dem Behälter
verbliebenen Hohlraum zu füllen, welcher nicht durch das eine oder die mehreren
Objekte eingenommen wird (Merkmal 1.4.2); und den Polsterspender (12)
anzuweisen, die bestimmte Menge an Polstermaterial auszugeben (Merkmal 1.4.3).
Im Fall der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3 weist das Hohlraumfüllsystem
zusätzlich zu den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 einen Förderer zum
Befördern des Behälters durch das Scangebiet auf (Merkmal 1.5H3), und ein Stop-
Tor, welches dem Behälterförderer zugeordnet ist, um auf kontrollierte Weise den
Durchlauf eines Behälters in das Scangebiet zu gestatten (Merkmal 1.6H3).
In der Ausführungsform der Erfindung gemäß dem Anspruch 15 in seiner erteilten
Fassung und den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 ist im Unterschied zum
Anspruch 1 in seiner jeweils entsprechenden Fassung nicht ein Hohlraumfüllsystem
zum automatischen Bestimmen und Ausgeben, sondern ein Gerät nur zum
automatischen Bestimmen, nicht dagegen auch zum Ausgeben einer
ausreichenden Menge von Polstermaterial vorgesehen (Merkmal 15.1), das somit
auch keinen Polsterspender entsprechend dem Merkmal 1.2 aufweisen muss.
4.
Der für diese Gegenstände zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur
oder Master (FH) des Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung in der
Entwicklung von Verpackungssystemen.
5.
Einige Merkmale der unabhängigen Ansprüche 1 und 15 in ihren jeweiligen
Fassungen bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der
Erläuterung.
Merkmal 1.3 bzw. 15.3 verlangt im maßgeblichen englischen Wortlaut einen
„container scanner“. Der englische Begriff „scanner“ bezeichnet dabei eine
Abtastvorrichtung und ist nicht auf eine bestimmte Funktionsweise beschränkt.
Merkmale 1.3.1 bis 1.3.3 bzw. 15.3.1 bis 15.3.3 betreffen im maßgeblichen
englischen Wortlaut jeweils einen „sensor“. Der englische Begriff „sensor“
bezeichnet einen Fühler/Aufnehmer/Geber ohne auf eine
bestimmte
Funktionsweise zu beschränken.
Der Kontursensor muss gemäß dem Merkmal 1.3.3 bzw. 15.3.3 zum Erfassen einer
Kontureigenschaft, gemäß dem Merkmal 1.3.3H1 bzw. 15.3.3H1 des Hilfsantrags 1
zum Erfassen einer Kontur des bzw. der Objekte in dem Behälter geeignet und
eingerichtet sein. Beides ist gegeben, wenn ein Sensor die obere Oberfläche des
bzw. der Objekte erfasst. Dies muss an mehreren Stellen erfolgen, denn eine
Erfassung an nur einem Punkt ergäbe keine Kontur. Andererseits ist eine
kontinuierliche Erfassung nicht erforderlich, da sie gemäß dem Absatz [0009] der
Beschreibung
lediglich als Teil eines bevorzugten Ausführungsbeispiels
vorgesehen und außerdem ausdrücklich dem Anspruch 4 vorbehalten ist.
Gemäß dem Merkmal 1.3.3H2 bzw. 15.3.3H2 des Hilfsantrags 2 ist ein kontaktlos
arbeitender Kontursensor zum Erfassen einer Kontur vorgesehen. Das schließt
mechanische Abtastvorrichtungen aus.
II.
Das Hohlraumfüllsystem gemäß dem Anspruch 1 in der erteilten Fassung und
nach Hilfsantrag 1 und das Gerät gemäß dem Anspruch 15 in der erteilten
Fassung und nach Hilfsantrag 1 ergeben sich für den Fachmann in naheliegender
Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen D1 und K20. Es kann
deshalb dahinstehen, ob die Fassung der Ansprüche gemäß dem Hilfsantrag 1
zulässig ist.
Die Entgegenhaltung D1 offenbart unstreitig ein Hohlraumfüllsystem entsprechend
den Merkmalen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.4.2 und 1.4.3. Dazu siehe zum Polsterspender
gemäß dem Merkmal 1.2 in D1 den Titel und Spalte 5, Zeilen 35 bis 45 („cushioning
conversion machine“), zum Behälterscanner gemäß dem Merkmal 1.3 die D1,
Spalte 5, Zeilen 46 f. („probe for determining the packaging requirements of a
particular container“), und zur Logikvorrichtung gemäß den Merkmalen 1.4, 1.4.2
und 1.4.3 die D1, Spalte 5, Zeilen 47 bis 50 („controller …“). Das ergibt bereits ein
Hohlraumfüllsystem entsprechend dem Merkmal 1.1.
D1 schlägt in Spalte 18, Zeilen 10 bis 14, als Behälterscanner eine „container probe
302“ vor, um die Menge an Polstermaterial zu bestimmen, welche benötigt wird, um
den in dem Behälter verbliebenen Hohlraum zu füllen („for determining the amount
of pad … to produce to adequately cushion the container“).
Der Behälterscanner („container probe 302“) kann gemäß einer in Spalte 18, Zeile
10 f. vorgeschlagenen ersten Ausführungsform ein Barcodeleser („bar code reader“)
sein.
In einer alternativen Ausführungsform gemäß D1, Spalte 18, Zeilen 29 bis 36, kann
der Behälterscanner („container probe 302“) ein mechanischer Taster z.B. in Form
eines Plungers sein („a mechanical probe such as a plunger“), der den Hohlraum
im Behälter vermisst („measures the void volume of the container“), und zwar durch
Abtasten der oberen Oberfläche des bzw. der Objekte im Behälter. Das Abtasten
erfolgt gemäß Spalte 18, Zeilen 34 bis 36, an einer Stelle oder einer Vielzahl von
Stellen („probe the container 306 in one or in multiple locations“). Ein solches
Abtasten an einer Vielzahl von Stellen entspricht einem Erfassen einer Kontur und
damit auch einem Erfassen einer Kontureigenschaft im Sinne des Streitpatents. Der
in D1 vorgeschlagene Plunger ist somit ein Kontursensor zum Erfassen einer
Kontureigenschaft und auch einer Kontur von dem einen oder den mehreren
Objekten in dem Behälter entsprechend dem Merkmal 1.3.3 in erteilter Fassung und
dem Merkmal 1.3.3H1 nach Hilfsantrag 1.
D1 schlägt weiter vor, den als Plunger ausgeführten Kontursensor in Verbindung
mit Sensoren zum Erfassen der Abmessungen des Behälters zu verwenden („in
conjunction with … sensors which sense the dimensions … of the container“)
(Spalte 18, Zeilen 36 bis 41), ohne jedoch diese Sensoren weiter zu beschreiben.
Der Fachmann hat deshalb einen Anlass, im Stand der Technik nach geeigneten
Sensoren zum Erfassen der Abmessungen des Behälters zu recherchieren. Er stößt
auf die K20, die ein System zum Vermessen und Fördern von Behältern in Form
von z.B. Kartons betrifft („packages“, „also referred to as boxes“, Spalte 1, Zeile 17,
Spalte 3, Zeile 44). K20 schlägt vor, zum Vermessen der Behälter zwei
Ultraschallsensoren zu verwenden („ultrasonic sensors“, Spalte 5, Zeilen 40 bis 42),
nämlich einen Höhensensor zum Erfassen der Höhe des Behälters und einen
Breitensensor zum Erfassen der Breite des Behälters („The height is determined by
„Z“ sensor 71. The width is determined by „Y“ sensor 72“, Spalte 5, Zeilen 42 bis
44). Der Fachmann gelangt so in naheliegender Weise zu einem Höhensensor zum
Erfassen einer Höheneigenschaft eines Behälters, nämlich der Höhe, entsprechend
dem Merkmal 1.3.1 und zu einem einen Breitensensor zum Erfassen einer
Breiteneigenschaft des Behälters, nämlich der Breite, entsprechend dem Merkmal
1.3.2.
Der Arbeitsbereich, in dem der von D1 vorgeschlagene Kontursensor die Kontur der
Objekte in dem Behälter erfasst und der in naheliegender Weise gemäß K20 zum
Vermessen der Abmessungen des Behälters eingesetzte Höhensensor und
Breitensensor die Höhe und Breite des Behälters erfassen, ist dabei das Scangebiet
des Behälterscanners entsprechend dem Merkmal 1.3.
Gemäß D1, Spalte 18, Zeilen 20 bis 24, sollen die von dem Behälterscanner
„container probe 302“ ermittelten Informationen an den Prozessor 48 der
Logikvorrichtung („controller“) übergeben werden („the container probe 302 will
transfer the information to the processor 48“, Zeilen 20, 21). Der Prozessor 48 der
Logikvorrichtung bestimmt damit entsprechend dem Merkmal 1.4.2 die Menge an
Polstermaterial, welche benötigt wird, um den in dem Behälter verbliebenen
Hohlraum zu füllen, welcher nicht durch das eine oder die mehreren Objekte
eingenommen wird, und weist entsprechend dem Merkmal 1.4.3 den
Polsterspender 10 an, die bestimmte Menge an Polstermaterial auszugeben („the
processor 48 which may use the information to instruct the machine 10 to produce
the required number and lengths of pads as determined by a look-up table …“,
Zeilen 21 bis 24).
Indem, wie in D1 offenbart, als Behälterscanner („container probe 302“) ein
Kontursensor entsprechend Merkmal 1.3.3 bzw. 1.3.3H1 eingesetzt wird, und wie
durch K20 nahegelegt ein Höhensensor und Breitensensor entsprechend den
Merkmalen 1.3.1 und 1.3.2 eingesetzt werden, wird somit aus der in D1
vorgeschlagenen Logikvorrichtung eine Logikvorrichtung, die dazu betreibbar ist,
die von dem Höhensensor, dem Breitensensor und dem Kontursensor
empfangenen Daten zu verarbeiten. Das entspricht auch den Merkmalen 1.4 und
1.4.1.
Der Fachmann ist somit in naheliegender Weise zu einem Hohlraumfüllsystem mit
sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 in erteilter Fassung und nach
Hilfsantrag 1 gelangt. Da das Gerät nach Anspruch 15 sich von dem
Hohlraumfüllsystem nach Anspruch 1 letztlich nur dadurch unterscheidet, dass das
Vorhandensein eines Polsterspenders nicht verlangt, aber auch nicht
ausgeschlossen wird, ist der Fachmann damit auch bereits zu einem Gerät mit
sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 15 in erteilter Fassung und nach
Hilfsantrag 1 gelangt.
III.
Auch das Hohlraumfüllsystem gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und das
Gerät gemäß dem Anspruch 15 nach Hilfsantrag 2 ergeben sich für den
Fachmann
in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der
Entgegenhaltungen D1 und K20. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die
Fassung der Ansprüche gemäß dem Hilfsantrag 2 zulässig ist.
Denn die D1 schlägt zwar als eines von mehreren Ausführungsbeispielen vor, den
Kontursensor des Behälterscanners als mechanisch arbeitenden Plunger
(„mechanical probe“, Spalte 18, Zeilen 31 bis 36) auszuführen, lehrt aber in Spalte
18, Zeilen 36 bis 41, auch die Möglichkeit, den mechanischen Plunger durch
kontaktlos
arbeitende Sensoren wie
z.B.
optische Sensoren
oder
Ultraschallsensoren oder Sensoren zum maschinellen Sehen zu ersetzen („The
mechanical probe may also be … supplanted with sensors which sense the …
degree of fill of the container 306 including optical and ultrasonic sensors and
sensor[s] using other forms of machine vision …“). Diese am Ende des Absatzes
Spalte 18, Zeilen 29 bis 41, genannte Aufzählung möglicher kontaktlos arbeitender
Sensoren zum Vermessen des Hohlraums im Behälter („probe which actually
measures the void volume of the container“, Zeile 29 f.) wird in den Ansprüchen zu
jeder Ausführungsform der Polstermaterial-Umformungsmaschine gemäß D1
ausdrücklich wiederholt, siehe Ansprüche 4 ff., 11 ff. und Anspruch 27. Durch
Auswahl einer dieser Möglichkeiten wird aus dem Kontursensor ein kontaktlos
arbeitender Kontursensor zum Erfassen einer Kontur entsprechend dem Merkmal
1.3.3H2.
Der Fachmann, der bereits, wie oben ausgeführt, ausgehend von D1 mit K20 in
naheliegender Weise zu einem Hohlraumfüllsystem und einem Gerät mit sämtlichen
Merkmalen der Ansprüche 1 und 15 in erteilter Fassung und nach Hilfsantrag 1
gelangt ist, gelangt so aufgrund dieser in D1 ausdrücklich gelehrten Alternativen
auch zu einem Hohlraumfüllsystem und einem Gerät entsprechend den
Ansprüchen 1 und 15 nach Hilfsantrag 2.
IV.
In der mit dem Hilfsantrag 3 verteidigten Fassung des Streitpatents jedoch sind die
Ansprüche 1 und 15 zulässig und ihre Gegenstände patentfähig.
1.
Die Ansprüche 1 und 15 nach Hilfsantrag 3 sind zulässig. Die gegenüber der
erteilten Fassung hinzugekommenen Merkmale 1.5H3 und 1.6H3 bzw. 15.5H3 und
15.6H3 in den zwei verbliebenen Ansprüchen 1 und 15 entstammen dem
angegriffenen, auf den Anspruch 1 rückbezogenen erteilten Anspruch 2 und dem
angegriffenen und unter anderem über den Anspruch 2 auf den Anspruch 1
rückbezogenen erteilten Anspruch 10, die beide gleichlautend und gleich
nummeriert auch in der ursprünglichen Anmeldung enthalten sind, siehe die
Offenlegungsschrift, im Verfahren als K3. Auch die Aufnahme dieser Merkmale in
den Anspruch 15 ist zulässig, da bereits in der ursprünglichen Anmeldung
ausdrücklich ausgesagt war, dass Merkmale, die nur im Zusammenhang mit einer
Ausführungsform der Erfindung offenbart sind, auch mit den Merkmalen anderer
Ausführungsformen der Erfindung kombiniert werden können, siehe die
Offenlegungsschrift K3, Seite 12, Zeilen 8 bis 12. Die in den Anspruchsfassungen
nach den Hilfsanträgen 1 und 2 in den Merkmalen 1.3.3 und 15.3.3 vorgenommenen
und nach Auffassung der Klägerin nicht zulässigen Änderungen sind
im
Hilfsantrag 3 nicht enthalten.
2.
Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 15 nach Hilfsantrag 3 sind neu und
ergeben sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Der Einsatz eines Förderers („conveyor“) zum Befördern des Behälters durch das
Scangebiet entsprechend dem Merkmal 1.5H3 bzw. 15.5H3 ist zwar bereits durch
D1 offenbart, siehe Spalte 18, Zeilen 17 bis 20, wonach der Behälter durch das
Scangebiet, nämlich den Arbeitsbereich der „container probe“ gefördert wird („the
container is conveyed“).
Jedoch ergibt sich ein Stop-Tor, welches dem Behälterförderer zugeordnet ist, um
entsprechend dem Merkmal 1.6H3 bzw. 15.6H3 auf kontrollierte Weise den
Durchlauf eines Behälters in das Scangebiet zu gestatten, nicht in naheliegender
Weise aus einer Zusammenschau des angeführten Standes der Technik.
Die von der Klägerin zum Stop-Tor angeführte Entgegenhaltung K21 lehrt ein
automatisiertes Hohlraumfüllsystem („automated cushioning system 10“). Dieses
umfasst auch einen Polsterspender („cushioning conversion machine 12“), einen
Behälterscanner („reading element 38“) und eine Logikvorrichtung („system
controller 22“), die aufgrund der von dem Behälterscanner empfangenen Daten die
benötigte Polstermaterialmenge bestimmt und den Polsterspender entsprechend
ansteuert. Dazu siehe K21, Spalte 1, Zeilen 2 bis 19, und bezüglich der
Bezugszeichen Seite 5, Zeilen 2 bis 11 und 25 bis 28.
Das Hohlraumfüllsystem der K21 unterscheidet sich vom Gegenstand des
Anspruchs 1 und 15 schon dadurch, dass für den Behälterscanner („reading
element 38“) kein Höhensensor entsprechend Merkmal 1.3.1 bzw. 15.3.1 und kein
Breitensensor entsprechend Merkmal 1.3.2 bzw. 15.3.2 vorgesehen ist, denn in K21
wird davon ausgegangen, dass Behälter bekannter Typen verwendet werden, die
durch Lesen einer Information, wie z.B. eines Barcodes, unterschieden werden,
siehe Seite 6, Zeile 29 f. („The bar code information … can determine the box type“).
Lediglich hinsichtlich der Bestimmung des im Behälter verbliebenen zu füllenden
Hohlraums wird alternativ zum vorgesehenen Lesen einer Information auch die
Möglichkeit erwähnt, den Hohlraum zu vermessen, siehe Seite 5, Zeile 30, bis
Seite 6, Zeile 3.
In K21 wird als nachteilig angesehen, dass bei bekannten Hohlraumfüllsystemen
das Füllmaterial von einer Bedienperson manuell in den Behälter eingelegt werden
muss, Seite 2, Zeilen 24 bis 30. Deshalb schlägt die K21 ein automatisiertes
Hohlraumfüllsystem vor, bei dem die zu füllenden Behälter mit einem Förderer
(„conveyor 32“) zur Befüllposition („filling position“/„filling location 34“) gebracht
werden und dort das Füllmaterial („pads 14“) von einem Handhabungsautomaten
(„pad placement apparatus 16“ / „pick and place unit 140“, Seite 5, Zeilen 4 bis 8,
Seite 13, Zeilen 7 bis 11) automatisch in den Behälter („box 18“) eingelegt werden.
Im Zusammenhang mit dem automatisierten Einlegen des Füllmaterials in den
Behälter durch einen Handhabungsautomaten
schlägt die K21 ein
Ausführungsbeispiel vor, bei dem der Einlauf des auf dem Förderer 32
transportierten Behälters 18 in die Befüllposition 34 durch ein Stop-Tor („gate 174“)
kontrolliert wird, das den Behälter 18 wahlweise anhalten oder durchlassen kann,
siehe K21 Figur 9 und Seite 15, Zeilen 7 bis 14. Ein weiteres Stop-Tor („gate 172“)
kontrolliert den Auslauf des Behälters 18 aus der Befüllposition 34, z.B. für weitere
Bearbeitungsschritte wie das Verschließen, siehe Figur 9 und auch Seite 7, Zeilen
24 bis 27. Die der Befüllposition 34 vorgelagerte Position 176, in der das Stop-Tor
174 den Behälter zum ersten Mal anhält, wird dabei zum Auslesen der für die
Befüllung erforderlichen Informationen durch Behälterscanner („reading element“
38/184) genutzt, siehe Seite 15, Zeilen 17 bis 21, und ist somit ein Scangebiet
entsprechend den Merkmalen 1.3 und 15.3.
Als Vorteil dieses Ausführungsbeispiels mit Stop-Toren 174, 172 gegenüber einer
vorhergehend beschriebenen Ausführungsform ohne Stop-Tore, siehe Figur 1 mit
Beschreibung ab Seite 6, Zeile 12, bei der sowohl das Befüllen des Behälters als
auch das vorherige Lesen der Behälterinformationen an ein und demselben Ort 34
erfolgte, wird auf Seite 15, Zeilen 21 bis 30, erläutert, dass mit Hilfe der Stop-Tore
174, 172 das automatische Befüllen beschleunigt werden könne, weil bereits
während des Befüllens eines Behälters 18 in der Befüllposition 34 gleichzeitig die
Informationen eines weiteren Behälters 186 in der vorgelagerten Position 176
gelesen werden können.
Weder das Stop-Tor 174 noch das Stop-Tor 172 entsprechen jedoch dem Merkmal
1.6H3 des Anspruchs 1 bzw. dem Merkmal 15.6H3 des Anspruchs 15 nach
Hilfsantrag 3. Denn das Stop-Tor 174 ist nicht am Eingang zum Scangebiet,
sondern am Ausgang des Scangebiets angeordnet. Es
kontrolliert
dementsprechend nicht den Durchlauf des Behälters in das Scangebiet 176,
sondern den Weiterlauf des Behälters aus dem Scangebiet 176 heraus in die
Befüllposition 34. Das erst am Ausgang der Befüllposition 34 angeordnete weitere
Stop-Tor 172 kontrolliert
lediglich den Weiterlauf des Behälters aus der
Befüllposition 34 heraus.
Da der Fachmann mit der K21 als Ausgangspunkt schon nicht in naheliegender
Weise zu einem Höhensensor und einem Breitensensor entsprechend den
Merkmalen 1.3.1 / 15.3.1 und 1.3.2 / 15.3.2 gelangt, weil sich aus K21 kein Anlass
ergibt, die – als bekannt vorausgesetzten – Behälter 18 zu vermessen, kann auch
dahinstehen, ob es ausgehend von dem in K21 offenbarten automatisierten
Hohlraumfüllsystem naheliegend gewesen wäre, ein weiteres Stop-Tor
entsprechend dem Merkmal 1.6H3 / 15.6H3 vorzusehen.
Ausgehend von der D1, die wie ausgeführt dem Fachmann einen geeigneten
Ausgangspunkt bietet, um in Verbindung mit der K20 zu den Merkmalen 1 bis 1.5H3
bzw. 15 bis 15.5H3 zu gelangen, besteht aber schon kein Anlass, die K21
hinzuzuziehen. Denn in D1 (Titel: „Cushioning Conversion Machine Including A
Probe For Sensing Packaging Requirements“) geht es darum, zur Ansteuerung
einer Polstermaterial-Umformungsmaschine mittels eines Behälterscanners
(„container probe 302“) die Anzahl und die Größe der zum Füllen des Hohlraums im
Behälter erforderlichen Polstermaterialstreifen zu bestimmen („for determining the
amount of pad and the length of pads to produce to adequately cushion the
container“, Spalte 18, Zeilen 10 bis 14). Das Einlegen der Polsterstreifen in den
Behälter dagegen erfolgt bei der von D1 vorgeschlagenen Lösung von Hand („The
operator would then take the pads automatically produced by the machine 10 and
place them in the container 306“). In dieser Hinsicht ändert die Lösung der D1 nichts
gegenüber dem in der Einleitung der D1 besprochenen Stand der Technik mit einer
Bedienperson („packaging person“, Spalte 2, Zeilen 24, 59, 64, 67). Eine
Automatisierung des Verpackungsvorgangs durch den Einsatz von Robotern bzw.
Handhabungsautomaten und die erst im Zusammenhang mit einer solchen
Automatisierung erforderlich werdenden Vorrichtungen für einen kontrollierten
Transport der Behälter zum Handhabungsautomaten hin und weiter, ist dagegen
nicht im Blickfeld des von D1 ausgehenden Fachmanns.
Die wie die D1 auf die Beklagte zurückgehende Pressemitteilung D2 offenbart
ebenfalls ein Messsystem („new AccuFill voidfill measurement system“) zum
Bestimmen, wieviel Packmaterial benötigt wird, um einen Hohlraum in einem
Behälter zu füllen („The AccuFill system automatically determines how much
packing material is needed to fill a void in the top of a box“). Das Einlegen des
Packmaterials in den Behälter erfolgt jedoch auch hier durch eine Bedienperson,
der vom „AccuFill“-System lediglich die Entscheidung abgenommen wird, wieviel
Packmaterial benötigt wird („The operator helps insert the material but does not
determine the amount of material“), siehe den ersten Absatz. Eine Automatisierung
des Verpackungsvorgangs ist hier gerade nicht vorgesehen, vielmehr wird betont,
dass das „AccuFill“-System besonders vorteilhaft im Zusammenhang mit dem
Einsatz unerfahrener Aushilfskräfte
(„inexperienced
temporary
labor“) als
Bedienpersonen sei, siehe den dritten Absatz. Da die D2 somit hinsichtlich Merkmal
1.6H3 / 15.6H3 nicht weiter führt als die D1, kann dahinstehen, ob sie
vorveröffentlichter Stand der Technik ist.
Die Entgegenhaltung K25 liegt bereits weiter ab, sie offenbart den Einsatz von Stop-
Toren („stop gate assemblies 34“ mit „gates 44“) lediglich im Zusammenhang mit
einem Förderer für Polstermaterialstreifen („conveyor system 16“ für „pads 14“),
siehe die Figuren 3 und 4a bis 4d und die Beschreibung ab Absatz [0014], nicht
dagegen entsprechend den Merkmalen 1.5H3 und 1.6H3 bzw. 15.5H3 und 15.6H3
im Zusammenhang mit einem Förderer für die Behälter, deren Hohlräume mit
diesen Polstermaterialstreifen gefüllt werden sollen.
Die Klägerin hat weiter ausgeführt, dass Stop-Tore an sich im Zusammenhang mit
Förder- und Materialflusssystemen bekannt waren, und dazu die K26 vorgelegt,
siehe dort Seite U 74, Bild 19b, „Stopper 1“. Sie hat an weiterem Stand der Technik
gezeigt, dass der Einsatz von Stop-Toren in anderen technischen Gebieten als dem
Füllen von Hohlräumen in Behältern mit Polstermaterial verschiedentlich offenbart
ist, siehe K22 (Förderersystem für Ablagen 22 mit Briefen 24), K23 (Fördersystem
für Autoreifen) und K24 (Fördersysteme für Dosen oder Flaschen). Daher handele
es sich bei dem Stop-Tor um ein fachübliches Mittel, das weiterhin im
anspruchsgemäßen Zusammenhang auch lediglich in seiner fachüblichen Funktion
eingesetzt werde. Somit liege ein Fall entsprechend der BGH-Entscheidung
„Farbversorgungssystem“ vor, wonach eine maschinenbautechnische Lösung dem
Fachmann auch ohne konkrete Anregungen in Form ausdrücklicher Hinweise aus
dem Stand der Technik nahegelegt sein könne, wenn es sich dabei um ein zum
allgemeinen Fachwissen gehörendes Mittel handele. Denn dann könne eine
Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann bestehen, wenn sich „die
Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv
zweckmäßig darstellt“ (vergl. BGH X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 –
Farbversorgungssystem, Rn. 24 bis 26).
Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Nutzung eines zum allgemeinen
Fachwissen gehörenden Mittels stets naheliegend
ist, wenn sie objektiv
zweckmäßig ist, vielmehr besteht eine weitere Voraussetzung darin, dass sich dies
dem Fachmann in dem zu beurteilenden Zusammenhang so darstellt.
Dieser Fall liegt hier jedoch deshalb nicht vor, weil für den von D1 ausgehenden
Fachmann der zu beurteilende Zusammenhang das Bestimmen der Anzahl und
Größe der
zum Füllen des Hohlraums
im Behälter erforderlichen
Polstermaterialstreifen und die dazu einzusetzende Mess- und Steuerungstechnik
zur Ansteuerung des Polsterspenders war, nicht dagegen die Automatisierung des
Verpackungsvorgangs durch den Einsatz von Handhabungsautomaten und die
gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer solchen Automatisierung erforderlich
werdenden Vorrichtungen für einen kontrollierten Transport der Behälter zum
Handhabungsautomaten.
Ob dagegen
für einen von K21 ausgehenden Fachmann,
für den die
Automatisierung des Verpackungsvorgangs der zu beurteilende Zusammenhang
war, naheliegend gewesen wäre, über die dort offenbarten Stop-Tore 174, 172
hinaus ein weiteres, dem Merkmal 1.6H3 / 15.6H3 entsprechendes Stop-Tor
vorzusehen, kann dahinstehen, da der Fachmann wie ausgeführt ausgehend von
K21 nicht in naheliegender Weise zu den Merkmalen 1.3.1 / 15.3.1 und 1.3.2 / 15.3.2
gelangt.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und
Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent
aufgrund des nach Hilfsantrag 3 als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands
gegenüber der erteilten Fassung noch zukommt, um einen erheblichen Teil
reduziert ist, ist das Unterliegen der Beklagten mit 75 % und dementsprechend der
Klägerin mit 25 % zu bewerten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
VI.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Grote-Bittner
Kopacek
Dr. Krüger
Ausfelder
Schenk
Wr