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BPatG Urteil vom 15.01.2021 – 6 Ni 15/18 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:150121U6Ni15.18EP.0

Zitiert 6 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 15. Januar 2021 …

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 993 733

(DE 699 44 788)

(Aktenzeichen)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2021 durch die Vorsitzende Richterin

Friehe, die Richterin Werner und die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys.

Arnoldi, Dipl.-Ing. Matter sowie Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt

für Recht erkannt:

ECLI:DE:BPatG:2021:150121U6Ni15.18EP.0

I. Auf die Klage wird das Europäische Patent 0 993 733 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt,

soweit es über folgende Fassung hinausgeht:

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist Inhaberin des am 1. April 2019 durch Zeitablauf erloschenen, auch

mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten,

europäischen Patents 0 993 733 (Streitpatent), das auf die

internationale

Anmeldung PCT/IB1999/000565 vom 1. April 1999 zurückgeht. Das Streitpatent

nimmt die Priorität aus der europäischen Anmeldung EP 98201142 vom

9. April 1998 in Anspruch.

Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 699 44 788

geführte Streitpatent trägt die Bezeichnung

„LOSSLESS ENCODING/DECODING IN A TRANSMISSION SYSTEM“

(auf Deutsch laut Streitpatentschrift:

„VERLUSTFREIE KODIERUNG/DEKODIERUNG IN EINEM

ÜBERTRAGUNGSSYSTEM“)

und umfasst in der erteilten Fassung vierzehn Patentansprüche, die mit der am

19. Februar 2018 eingereichten Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen

sind.

Die angegriffenen unabhängigen Patentansprüche 1, 6 und 10 lauten nach der

Streitpatentschrift:

in der Verfahrenssprache:

auf Deutsch:

Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 5, 7 bis 9 und 11 bis 14 sind auf

die Patentansprüche 1, 6 bzw. 10 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

Die Klägerin wendete sich mit Schriftsatz vom 8. Januar 2020 und wiederholt mit

Schriftsatz vom 16. September 2020 an die Verfahrensbevollmächtigten der

Beklagten mit der Aufforderung, verbindlich auf Ansprüche gegen die Klägerin aus

allen anderen Patentansprüchen als Anspruch 6 bzw. die darauf rückbezogenen

Ansprüche 7 bis 9 zu verzichten. Die Beklagte reagierte auf diese Schreiben nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe auch nach dem Erlöschen des Streitpatents

durch Zeitablauf ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des

Streitpatents zu. Es bestehe die Gefahr, dass sie von der Beklagten wegen

Handlungen in der Zeit vor Erlöschen des Streitpatents wegen dessen Verletzung

– und zwar gestützt auf jeden der nebengeordneten Ansprüche – in Anspruch

genommen werde. Insbesondere habe die Beklagte auf in die Vergangenheit

gerichtete Ansprüche aus dem Streitpatent gegenüber der Klägerin nicht verzichtet.

Die Klägerin wendet zu dem Streitpatent fehlende Ausführbarkeit bzw. mangelnde

Offenbarung ein und ist darüber hinaus der Ansicht, das Streitpatent sei mangels

Patentfähigkeit für nichtig zu erklären. Dies stützt sie unter anderem auf die

Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klägervortrag):

Kurzbezeichnung

Patentnummer / Bezeichnung

K5 „Kerkhof”

WO 97/42742 A2

Veröffentlichungs datum

13. November 1997

K6 „Craven“

CRAVEN, Peter; GERZON, Michael: Lossless Coding

September 1996

for Audio Discs. J. Audio Eng. Soc., Vol. 44, No. 9,

1996, Seiten 706 bis 720

K7 „Zölzer”

ZÖLZER, Udo: Digitale Audiosignalverarbeitung,

1996

B. G. Teubner Stuttgart 1996,

ISBN 978-3-519-

06180-9, Seiten 271 bis 273

K7a „Zölzer”

ZÖLZER, Udo: Digitale Audiosignalverarbeitung,

1996

B. G. Teubner Stuttgart 1996,

ISBN 978-3-519-

06180-9, Seite 274

K8 „Bruekers”

BRUEKERS, A. A. M. L. et al.: Lossless coding for

11. November 1996

DVD Audio, AES-Preprint of 101st Convention 1996

November 8-11 Los Angeles, California, Paper

Number 4358, Seiten 1 bis 15

K9 „Bruekers II”

BRUEKERS, Fons et al.: Improved Lossless Coding

1. September 1997

of 1-bit Audio Signals, AES-Preprint of 103rd

Convention, 1997, Paper Number 4563, 1. September

1997, 20 Seiten

K13 “Smyth”

WO 97/21211 A1

12. Juni 1997

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 993 733 mit Wirkung

für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang

für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine

der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen I und II

aus dem Schriftsatz vom 9. Oktober 2020 richtet,

wobei die Hilfsanträge in der Reihenfolge ihrer Nummerierung und

als geschlossene Anspruchsätze gestellt werden.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass für die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis an der

Nichtigerklärung in Bezug auf die Ansprüche 1, 10, 13 und 14 nicht ersichtlich und

die Klage insoweit bereits unzulässig sei, da die Klägerin im parallelen

Verletzungsverfahren nur wegen einer Verletzung des sich auf die Decodiererseite

beziehenden Patentanspruchs 6 in Anspruch genommen werde.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den

Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung oder wenigstens in einer der

verteidigten Fassungen für schutzfähig.

Die Beklagte nimmt dabei auf folgende Unterlagen Bezug:

Kurzbezeichnung

Bezeichnung

(Veröffentlichung s-)datum

NB1 „Koller“

KOLLER, Jürgen et al.: Robust Coding of High Quality

September 1997

Audio Signals, Preprint of 103rd Convention 1997

September 26-29 New York, Seiten 1 bis 20

NB2 „Brockhaus” BROCKHAUS: Codierung, Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim, Spektrum

2003

Akademischer Verlag GmbH, Heidelberg, 2003, ISBN:

3-7653-1061-1, Seite 392

NB3 „Wiese”

WIESE, Detlef: Vergleich der Begriffe

„Down

3. April 2018

Sampling“ und „Lossy Coding“ im Zusammenhang mit

EP 0 993 733 B1, 3. April 2018, Seiten 1 bis 6

NB4 „Bosi”

BOSI,

Marina;

GOLDBERG,

Richard:

2003

INTRODUCTION TO DIGITAL AUDIO CODING AND

STANDARDS, Kluwer Academic Publishers, 2003,

ISBN 978-81-8489-449-3, Seiten v bis ix, 153 bis 160,

179 und 180

NB5 „Edler“

EDLER, B: Very Low Bit Rate Audio Coding

1997

Development,

Laboratorium

für

Informationstechnologie University of Hannover,

Germany, 14th

International AES Conference

“internet.aes.org”, Seattle, June 1997, Seiten 1 bis 10

NB6 „Bosi II“

BOSI, Marina. et al.: ISO/IEC MPEG-2 Advanced

1996

Audio Coding, 101st Convention 1996 November 8-

11, Los Angeles, California, AES Audio Engineering

Society, Paper Number 4358, Seiten 1 bis 15, Seiten

1 bis 42

NB7 „Zölzer”

ZÖLZER, Udo: Digitale Audiosignalverarbeitung, B. G.

Teubner Stuttgart 1996, ISBN 978-3-519-06180-9,

Seiten 271 bis 294

NB8 „Jayant“

JAYANT, N. S.; NOLL, Peter: Digital Coding of

1984

Waveforms Principles and Applications to Speech and

Video, Prentice-Hall, Inc., Englewood Cliffs, New

Jersey, ISBN 0-13-211913-7, Seiten 486 bis 488

Die Ansprüche der Hilfsanträge I und II ergänzt die Beklagte dahingehend, dass der

verlustbehaftete Codierer (6) als Filterbank-Codierer ausgebildet ist, welcher

Subband-Codierung oder Transformations-Codierung durchführt und im Falle des

Hilfsantrags I auch der Decodierer (12) als Filterbank-Codierer ausgebildet ist, der

Subband-Decodierung oder Transformations-Decodierung durchführt.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche nach Hilfsantrag I aus dem Schriftsatz

vom 9. Oktober 2020 wird auf den Tenor und wegen des Wortlauts der

Patentansprüche nach Hilfsantrag II aus dem Schriftsatz vom 9. Oktober 2020 auf

die Akte Bezug genommen.

Die Klägerin hält die Hilfsanträge bereits für unklar, unzulässig hinsichtlich einer

Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung und des Schutzbereichs der erteilten

Fassung, nicht ausführbar und im Übrigen jedenfalls für nicht patentfähig.

Aus Anspruch 6 und den darauf rückbezogenen Ansprüchen 7 bis 9 des

Streitpatents führte bzw. führt die Beklagte zwei Verletzungsverfahren vor dem

Landgericht, nämlich in dem anhängigen Verletzungsverfahren gegen die hiesige

Klägerin und in dem beendeten Verletzungsverfahren gegen die X GmbH.

Der Senat hat den Parteien einen Hinweis vom 4. September 2020 zugeleitet und

hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der

jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg, und zwar

hinsichtlich der erteilten Fassung des Streitpatents. Denn nur insoweit ist

ungeachtet der Frage, ob auch die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe

bestehen, jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß

Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54

EPÜ gegeben.

In der ebenfalls verteidigten Fassung nach Hilfsantrag I erweist sich das Streitpatent

dagegen insgesamt als schutzfähig, so dass die Klage, soweit sie sich auch gegen

diese Fassung richtet, teilweise abzuweisen ist. Auf die weitere Frage, ob das

Streitpatent auch in der Fassung nach Hilfsantrag II Bestand hätte, kommt es bei

dieser Sachlage nicht mehr an.

A.

Die Klage ist zulässig; der Klägerin steht ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.

Auch nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents am 1. April 2019 besteht ein

Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtigkeitsklage.

Die Nichtigkeitsklage ist nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents nur noch

zulässig, soweit dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zuzubilligen ist (BGH,

Beschluss vom 14. Februar 1995 – X ZB 19/94, GRUR 1995, 342 f. – Tafelförmige

Elemente; st. Rspr.). Diese Voraussetzung ist dabei zumindest für nebengeordnete

Patentansprüche jeweils gesondert zu prüfen, da bei selbstständigen Ansprüchen

das Interesse an der Nichtigerklärung des einen Anspruchs nicht notwendigerweise

auch das Interesse an der Nichtigerklärung des anderen begründen muss (BGH,

Urteil vom 19. Mai 2005

X ZR 188/01, GRUR 2005, 749 Rn. 18

– Aufzeichnungsträger).

Die Frage, ob ein eigenes Rechtsschutzinteresse vorliegt, darf nicht nach allzu

strengen Maßstäben beurteilt werden. Soll eine Nichtigkeitsklage der vorbeugenden

Abwehr von Ansprüchen dienen, ist nicht ausschlaggebend, ob diese bereits

geltend gemacht oder auch nur angekündigt sind. Hinreichender Anlass,

gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, besteht vielmehr schon dann,

wenn der Kläger Anlass zu der Besorgnis hat, er könne auch nach Ablauf der

Schutzdauer noch Ansprüchen wegen zurückliegender Handlungen ausgesetzt

sein. Ein Rechtsschutzinteresse darf in solchen Fällen nur dann verneint werden,

wenn eine solche Inanspruchnahme ernstlich nicht mehr in Betracht kommt (BGH,

a. a. O. – Tafelförmige Elemente). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der

Bundesgerichtshof ein Rechtsschutzinteresse zum Beispiel für den Fall bejaht, dass

der Patentinhaber eine bereits erhobene Verletzungsklage zurücknimmt, einen

Verzicht auf eventuelle Ansprüche aus dem Streitpatent aber ablehnt (BGH,

Beschluss vom 13. Juli 2020 – X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074. Rn. 28 ff.

– Signalübertragungssystem; Urteil vom 9. September 2010 – Xa ZR 14/10, GRUR

2010, 1084. Rn. 10 – Windenergiekonverter).

Eine damit vergleichbare Konstellation liegt auch im Streitfall vor.

Die Beklagte hat die bereits anhängige Verletzungsklage vor dem Landgericht zwar

ausschließlich auf Patentanspruch 6 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 7

bis 9 gestützt. Selbst auf Anforderung der Klägerin hat sie allerdings keine Erklärung

dazu abgegeben, auf bereits rechtshängige Ansprüche zu verzichten bzw. weitere

Ansprüche (in dem bereits anhängigen Prozess) nicht geltend zu machen.

Damit hat sich die Beklagte jedenfalls die Möglichkeit vorbehalten, weitere

Ansprüche und Klagen aus dem Streitpatent gegen die Klägerin zu erheben.

Angesichts des Umstands, dass die Beklagte auf der Grundlage von

Patentanspruch 6 und der darauf rückbezogenen Ansprüchen 7 bis 9 bereits

Verletzungsklage erhoben hat und der Gegenstand der übrigen Ansprüche sich

dazu spiegelbildlich darstellt bzw. nur geringfügig vom Gegenstand dieser

Ansprüche unterscheidet, kann der Klägerin in dieser Situation nicht zugemutet

werden, die damit begründete Unsicherheit hinzunehmen. Sie hatte vielmehr ein

berechtigtes Interesse daran, den im Zeitpunkt des Erlöschens des Streitpatents

bereits anhängigen Rechtsstreit um den Rechtsbestand des Schutzrechts

weiterzuführen.

B.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Das Streitpatent

ist in der erteilten Fassung nicht patentfähig, weil den

Gegenständen der Patentansprüche 1, 6 bzw. 10 der Nichtigkeitsgrund der mangels

Patentfähigkeit entgegensteht, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138

Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 54 EPÜ. In der ebenfalls verteidigten Fassung nach

Hilfsantrag I erweist sich das Streitpatent dagegen insgesamt als schutzfähig.

I.

Zum Gegenstand des Streitpatents

1.

Die Erfindung betrifft eine Übertragungsanordnung zur verlustfreien

Übertragung

eines

digitalen

Audioinformationssignals

über

ein

Übertragungsmedium und eine Empfangsanordnung zum verlustfreien Empfang

eines Übertragungssignals sowie ein Verfahren zum verlustfreien Übertragen eines

digitalen Audioinformationssignals über ein Übertragungsmedium, einen

Aufzeichnungsträger mit einem Übertragungssignal, das mit Hilfe des

Übertragungsverfahren oder der Übertragungsanordnung erhalten werden kann,

und ein Gerät mit einer Anordnung zum Aufzeichnen eines Übertragungssignals auf

einem Aufzeichnungsträger (Absätze 0001 und 0002 sowie Ansprüche 1, 6, 10, 13

und 14 der Streitpatenschrift).

Zum technischen Hintergrund ist in der Streitpatentschrift erläutert, eine im Stand

der Technik bekannte Übertragungsanordnung diene zur effizienten Reduzierung

der Bitrate eines digitalen

Informationssignals. Das zugehörige bekannte

Empfangsgerät konvertiere das codierte Signal in eine Kopie des ursprünglichen

digitalen Informationssignals, welches dann von einem Übertragungsmedium

weniger Kapazität bei der Übertragung fordere (Absatz 0003).

Vor diesem Hintergrund nennt das Streitpatent als Aufgabe, eine

Übertragungsanordnung und/oder eine Empfangsanordnung bzw. ein Verfahren

bereitzustellen, welche die Bitrate eines digitalen Informationssignals effizienter

reduzieren (Absätze 0005, 0008).

Das Streitpatent geht von der Erkenntnis aus, dass ein Prädiktionsfilter für einen

Entropiecodierer nur dann sinnvollerweise angewandt werden könne, wenn das

Frequenzspektrum des Signals eine nicht-gleichförmige Verteilung aufweise. Bei

einer bekannten Übertragungsanordnung würde das digitale Signal zunächst

verlustbehaftet codiert und verlustbehaftet decodiert. Ein Restsignal werde

anschließend dadurch erhalten, dass das digitale Informationssignal und das

verlustbehaftete Signal kombiniert würden. Wenn ein geeigneter Algorithmus

verwendet werde, weise das Frequenzspektrum des Restsignals eine gleichförmige

Verteilung auf. Die Anwendung eines Prädiktionsfilters für den Entropiecodierer

führe dann aufgrund der oben genannten Erkenntnis nicht zu einer Bitraten-

Reduzierung. Im Gegensatz zu dieser Erwartung sei jedoch erkannt worden, dass

das Frequenzspektrum des Restsignals keine gleichförmige Verteilung habe. Dies

führe zum Ergebnis, dass in der Praxis ein Prädiktionsfilter zu einer weiteren

Reduktion der Bitrate beitrage (Absatz 0009).

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Elektro-

oder Nachrichtentechnik mit Universitätsabschluss

und mehrjähriger

Berufserfahrung sowie einschlägigen Kenntnissen auf dem Gebiet der digitalen

Signalverarbeitung,

insbesondere der Codierung und Decodierung von

Audiosignalen.

2.

Die Aufgabe

soll erfindungsgemäß unter anderem mit einem

Übertragungssystem nach den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 6 und 10

gelöst werden.

Die angegriffenen Patentansprüche 1, 6 und 10 sind unabhängige Ansprüche, die

nebengeordneten Ansprüche 13 und 14 und die Unteransprüche 2 bis 5, 7 bis 9, 11

und 12 sind entweder direkt oder indirekt auf die Ansprüche 1, 6 oder 10

rückbezogen.

Die von der Klägerin angegriffenen und von der Beklagten verteidigten

nebengeordneten erteilten unabhängigen Ansprüche 1, 6 und 10 können in der

Fassung des Hauptantrags dabei wie folgt gegliedert werden:

Anspruch 1

1

A transmitting device for lossless transmitting a digital audio

information signal via a transmission medium, comprising:

1.1 - a lossy encoder (6) adapted to compress the digital audio

information signal to a lossy encoded signal,

1.2 - a lossy decoder (12) adapted to expand the lossy encoded signal

so as to obtain a replica of the digital audio information signal,

1.3 - a first signal combination unit (16) adapted to combine the digital

audio information signal and the replica to a first residue signal,

1.4 - a lossless encoder (26) adapted to compress the first residue

signal to a lossless encoded residue signal,

1.5 - a second signal combination unit (30) adapted to combine the

lossy encoded signal and the lossless encoded residue signal to a

transmission signal for the transmission via the transmission

medium,

characterized in that the lossless encoder comprises

1.6 - a prediction filter (38) for deriving a prediction signal from the first

residue signal,

1.7 - a signal combination unit (42) for combining the prediction signal

and the first residue signal so as to obtain a second residue signal,

1.8 - an entropy encoder (44) for encoding the second residue signal to

the lossless encoded residue signal.

Anspruch 6

6

A receiving device for lossless receiving a transmission signal which

contains a lossy encoded signal and a lossless encoded residue

signal, comprising:

6.1 - receiving means (60) for receiving the transmission signal from the

transmission medium.

6.2 - demultiplexing means (62) for extracting the lossy encoded signal

and the lossless encoded residue signal from the transmission

signal,

6.3 - a lossy decoder (70) adapted to expand the lossy encoded signal

to a replica of a digital audio information signal,

6.4 - a lossless decoder (78) adapted to expand the lossless encoded

residue signal to a first residue signal,

6.5 - a signal combination unit (82) adapted to combine the replica of

the digital audio information signal and the first residue signal to the

digital audio information signal,

characterized in that the lossless decoder comprises

6.6 - an entropy decoder (92) for decoding the lossless encoded

residue signal into a second residue signal,

6.7 - a signal combination unit (94) for combining the second residue

signal and a prediction signal to the first residue signal,

6.8 - a prediction filter (96) for processing the second residue signal so

as to form the prediction signal.

Anspruch 10

10 A method of lossless transmitting a digital audio information signal

via a transmission medium, comprising the steps of:

10.1 - receiving the digital audio information signal,

10.2 - compressing the digital audio information signal in a lossy fashion

so as to form a lossy encoded signal,

10.3 - expanding the lossy encoded signal to a replica of the digital audio

information signal,

10.4 - combining the digital audio information signal and the replica of

the digital audio information signal to a first residue signal,

10.5 - compressing the first residue signal in a lossless fashion so as to

form a lossless encoded residue signal,

10.6 - combining the lossy encoded signal and the lossless encoded

residue signal to a transmission signal for the transmission via the

transmission medium,

characterized in that the lossless compression comprises the following

steps:

10.7 - deriving a prediction signal from the first residue signal,

10.8 - combining the prediction signal and the first residue signal so as

to obtain a second residue signal,

10.9 - encoding the second residue signal to the lossless encoded

residue signal.

3.

Der vorstehend definierte zuständige Fachmann wird die Gegenstände

dieser Ansprüche sowie deren Merkmale und Begriffe wie folgt verstehen:

a)

transmitting device for lossless transmitting … transmission medium

(Merkmal 1)

Die Übertragungsanordnung „transmitting device“ nach Anspruch 1 stellt das

Gegenstück zur Empfangsanordnung „receiving device“ des Anspruchs 6 dar, und

beide bilden zusammen mit dem Übertragungsmedium „transmission medium“

(TRM) ein

vollständiges

verlustfreies Übertragungssystem

für

digitale

Audioinformationssignale, welches ein Verfahren nach Anspruch 10 ausführt. Das

Streitpatent nennt beispielhaft für Übertragungsmedien einen Übertragungskanal

und einen Aufzeichnungsträger (Absatz 0022: „transmission channel“ oder „record

carrier“ und Anspruch 13).

Unter

der

verlustfreien

Übertragung

versteht

der Fachmann

eine

Signalübertragung, bei der, unabhängig von der Art der Codierung und dem Grad

der Komprimierung, es zumindest prinzipiell möglich ist, aus dem empfangenen

Signal das ursprüngliche Signal vollständig wiederherzustellen. Diese Definition

wird beispielsweise durch den Absatz 0034 gestützt: „A digital information signal

applied to the input 2 of this transmitting device is transmitted via a transmission

medium TRM in a lossless manner, i. e. without any loss of information“. Dem

Fachmann sind derartige verlustfreie Übertragungsverfahren prinzipiell bekannt.

Figur 1 der Streitpatenschrift mit Ergänzungen durch den Senat

b)

lossy encoder 6 (Merkmal 1.1)

Da das Streitpatent keine eigene Definition von Codierung bzw. Decodierung angibt,

ist das fachübliche Verständnis zugrunde zu legen.

Allgemein versteht man unter Codierung (beispielsweise nach DIN 44 300) eine

eindeutige Zuordnung der Zeichen eines Zeichenvorrats (Urmenge) zu denjenigen

eines anderen Zeichenvorrats (Bildmenge), wobei weder die Zuordnung zwingend

umkehrbar eindeutig (eineindeutig, bijektive Abbildung) noch die Zeichenvorräte

aus unterschiedlichen Elementen bestehen müssen, obwohl dies meistens der Fall

ist. Das Decodieren ist der entsprechende Gegenprozess – die Umwandlung der

codierten Zeichenfolge (beispielsweise Buchstaben, Ziffern, Satzzeichen, Indizes,

Symbole, Basenpaare oder Widerstands- und Spannungswerte) zurück in die

ursprüngliche Zeichenfolge. Codierung ist dabei weder mit Verschlüsselung noch

mit Konvertierung (beispielsweise von analog zu digital) zu verwechseln.

In Abgrenzung zur verlustfreien Übertragung (vgl. auch Abschnitte a), e) und n)),

versteht der Fachmann unter einem verlustbehafteten Codierer einen Codierer,

welcher ein codiertes Signal erzeugt, aus dem alleine das ursprüngliche Signal (im

Allgemeinen) nicht wieder ohne Informationsverlust rekonstruiert werden kann, vgl.

Absatz 0017: „The lossy decoded signal has a significantly lower bit rate and

contains insufficient information for the reconstruction of the original signal.“. Das

Streitpatent nennt rein beispielgebend für einen verlustbehafteten Codierer zum

einen einen sogenannten Filterbank-Codierer, wie er zur Subband- oder

Transformationscodierung benutzt wird, und zum anderen die Verwendung von

physiologischen Modellen beim Codieren („perception model“), bei denen die

auditive Wahrnehmung berücksichtigt wird (Absatz 0011).

Mit dem Einwand, der Definitionsvorschlag der DIN 44300 beziehe sich auf das sehr

allgemeine Gebiet der „Informationstechnologie“ und erscheine im Kontext der

Signalverarbeitung, insbesondere der Audiosignalverarbeitung, nicht einschlägig,

vielmehr würde in diesem Kontext der Fachmann dem Begriff „Codierung“ eine

andere Bedeutung beimessen, kann die Beklagte nicht durchdringen.

Das Streitpatent beschreibt das verlustfreie Übertragen eines digitalen

Audioinformationssignals. Dem Fachmann ist bekannt, dass eine derartige digitale

Verarbeitung von Audiosignaldaten regelmäßig durch Computercodes d. h.

Algorithmen erfolgt, die auf geeigneten digitalen Elektronikkomponenten wie

Mikroprozessoren implementiert sind und dort mit Mitteln und Methoden der

Informationstechnologie realisiert werden.

Soweit die Beklagte unter Verweis auf die Dokumente NB 5 und NB 7 anstelle der

oben genannten Definition von „Codierung“ die Begriffe „Codierung“ und

„verlustbehaftet“ nicht getrennt voneinander betrachtet haben will und behauptet,

der Fachmann auf dem hier relevanten Gebiet der Audiosignalverarbeitung würde

unter einer Codierung– im Falle der verlustlosen Codierung ohne Veränderung des

Informationsgehalts des Signals – die Reduzierung der Bitrate eines Signals durch

die Verringerung von Redundanzen (z. B. Huffman-Codierung) und/oder – im Falle

der verlustbehafteten Codierung bzw. Kompression – von Irrelevanzen

(Eliminierung von Informationen die vom menschlichen Gehör nicht oder kaum

wahrgenommen werden, insbesondere unter Verwendung psychoakustischer

Modelle und entsprechender Quantisierung) verstehen, sieht der Senat weder eine

Veranlassung noch eine Grundlage für eine derart „engere Auslegung“ von

verlustbehafteter Codierung.

Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinn einer Auslegung unterhalb des

Sinngehalts) der Patentansprüche ist generell nicht zulässig; dies gilt insbesondere,

wenn der Beschreibung eine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausführungsformen

nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 – X ZR 131/02,

BPatGE 2008, 288-289 – Schussfädentransport).

Weder die in der Beschreibung des Streitpatents noch die in ihrer Argumentation

jeweils

rein exemplarisch genannten häufig verwendeten Methoden bei

herkömmlichen Audiocodierungsverfahren bzw.

-vorrichtungen sind geeignet,

dieses Merkmal im Sinne einer

„enumeratio ergo limitatio“ abschließend zu

definieren oder den Schutzbereich der Patentansprüche einzuschränken.

c)

lossy decoder 12 … replica (Merkmal 1.2)

Der verlustbehaftete Decodierer 12 decodiert bzw. expandiert („expand“) das

verlustbehaftete codierte Signal, welches vom verlustbehafteten Codierer generiert

wird,

und

erzeugt

daraus

eine

Replik

(„replica“)

des

digitalen

Audioinformationssignals, d. h. ein uncodiertes Signal, welches im Allgemeinen

nicht den vollständigen

Informationsgehalt des ursprünglichen digitalen

Audioinformationssignals enthält.

d)

first signal combination unit 16 … first residue signal (Merkmal 1.3)

Die erste Signalkombiniereinheit kombiniert das digitale Audioinformationssignal,

d. h. das ursprüngliche Eingangssignal und die Replik, zu einem ersten Restsignal.

Dem Fachmann ist klar, dass dieses erste Restsignal bei geeigneter Wahl der

ersten Signalkombiniereinheit genau die Information enthält, welche bei der

vorherigen verlustbehafteten Codierung verlorengegangen ist. Das Streitpatent

nennt nicht beschränkend in der Beschreibung als erste Signalkombiniereinheit

entsprechend eine Subtraktionsschaltung (Absätze 0012 und 0017: „subtracter

circuit“ bzw. „… the first signal combination unit 16 subtracts the digital information

signal and the replica from one another.“).

e)

lossless encoder 26 … lossless encoded residue signal (Merkmal 1.4)

Der verlustfreie Codierer 26, dessen Komponenten in den kennzeichnenden

Merkmalen 1.6 bis 1.8 (vgl. Abschnitte g) bis i)) näher bestimmt werden, komprimiert

(„compress“) das erste Restsignal zu einem verlustfreien codierten Restsignal, d. h.

in ein Signal, das den gleichen Informationsgehalt wie das erste Restsignal besitzt,

in dem jedoch die enthaltenen digitalen Daten verdichtet sind, wodurch diese

effizienter zu übertragen sind.

f)

second signal combination unit 30 (Merkmal 1.5)

Da die zweite Signalkombiniereinheit 30 vorgesehen ist, um das verlustbehaftete

codierte Signal und das verlustfreie codierte Restsignal simultan zu einem

Übertragungssignal zur Übertragung über das Übertragungsmedium zusammen zu

kombinieren, ist dem Fachmann klar, dass es sich dabei nicht um eine Additions-

oder Subtraktionsschaltung handelt, wie bei den Signalkombiniereinheiten 16, 42

sowie 82 und 94 (vgl. Abschnitte d), h) und o)). Vielmehr erkennt er, dass es sich

dabei als Gegenstück zu dem empfängerseitig zur Signaltrennung verwendeten

Demultiplexer der Empfangsanordnung („demultiplexing means 62”, vgl. Abschnitt

l)) um eine Vorrichtung mit der Funktionalität eines Multiplexers handeln muss.

Multiplexverfahren

sind

fachübliche Methoden

zur

Signal-

und

Nachrichtenübertragung, bei denen mehrere Signale zusammengefasst (gebündelt)

und simultan über ein Übertragungsmedium übertragen werden.

g)

prediction filter 38 (Merkmal 1.6)

Das Prädiktionsfilter 38 ist ein Bestandteil des verlustfreien Codierers 26 nach

Merkmal 1.4 und erzeugt ein Prädiktionssignal aus dem ersten Restsignal.

Das Verfahren der Prädiktion bei der Audiosignal- und Sprachverarbeitung, bei dem

ein Signalwert zu einem bestimmten Zeitpunkt aus einer Summe einer Anzahl

vorangegangener Signalwerte geschätzt wird, ist dem Fachmann, insbesondere als

Linear Predictive Coding (LPC) beispielsweise bei der Audiodatenkompression

mittels CELP (codebook excited

linear prediction)-Verfahren, welches das

Restsignal mittels Codebüchern komprimiert, wohlbekannt. Das Streitpatent nennt

beispielhaft

für Prädiktionsfilter solche, die

feste Filterkoeffizienten („fixed

coefficients“) verwenden, und sog. adaptive Prädiktionsfilter (Absatz 0016), bei

denen für jedes Eingangssignal („first residue signal“) die zu übertragenden

Filterkoeffizienten derart bestimmt werden, dass die Abweichung des prädizierten

Signals von dem Eingangssignal minimiert wird (Absatz 0020).

h)

signal combination unit 42 (Merkmal 1.7)

Die Signalkombiniereinheit 42 kombiniert das Prädiktionssignal und das erste

Restsignal zu einem zweiten Restsignal. Nach dem erfindungsgemäßen

Ausführungsbeispiel kann es sich dabei wiederum um eine Subtraktionsschaltung

handeln (Absatz 0015: „subtracter circuit“).

i)

entropy encoder 44 (Merkmal 1.8)

Bei dem Entropiecodierer 44 handelt es sich um eine spezielle, dem Fachmann

wohlbekannte Form eines zur verlustfreien Datenkompression verwendeten

Codierers, bei dem häufig auftretende Zeichen mit weniger Bits als seltener

auftretende Zeichen codiert werden. Beispielhaft für einen Entropiecodierer nennt

das Streitpatent einen sog. Huffman-Codierer (Absätze 0015 und 0019), dem

Fachmann ist zur Entropiecodierung jedoch auch das sog. arithmetische Codieren

geläufig.

j)

receiving device for lossless receiving (Merkmal 6)

Die Empfangsanordnung „receiving device“ des Anspruchs 6 stellt das Gegenstück

zur Übertragungsanordnung „transmitting device“ nach Anspruch 1 dar, und beide

bilden zusammen mit dem Übertragungsmedium „transmission medium“ (TRM) das

vollständige Übertragungssystem für digitale Audioinformationssignale. Die Angabe

„for lossless receiving“ versteht der Fachmann weder so, dass kein Datenverlust auf

dem Weg bis zum Eingang der Empfangsanordnung entsteht, derart, dass das

Übertragungsmedium ein „perfekter“ Informationsübertragungskanal wäre, noch so,

dass der Vorgang des Signalempfangs selbst ohne Verlust abläuft, sondern so,

dass die Empfangsanordnung als Ganzes prinzipiell geeignet ist, aus dem

Übertragungssignal das ursprüngliche digitale Audioinformationssignal ohne

Verlust zurückzuerhalten.

Figur 2 der Streitpatenschrift mit Ergänzungen durch den Senat

k)

receiving means 60 (Merkmal 6.1)

Unter dem Empfangsmittel 60 versteht der Fachmann nichts anderes als den

Eingang des Demultiplexmittels 62 als Zugang zur Empfangsanordnung insgesamt.

l)

demultiplexing means 62 (Merkmal 6.2)

Bei dem Demultiplexmittel 62 handelt es sich um das Gegenstück zu der zweiten

Signalkombiniereinheit 30 der Übertragungsanordnung gemäß Merkmal 1.5 des

Anspruchs 1 (vgl. Abschnitt f)), die der Fachmann als Multiplexer identifiziert. Mit

dem Demultiplexer 62 wird das über das Übertragungsmedium TRM übertragene

Übertragungssignal extrahiert und auf mehrere parallele digitale Ausgänge („first

output 64 … second output 66“) in das verlustbehaftete codierte Signal und das

verlustfreie codierte Restsignal zur weiteren Verarbeitung aufgeteilt (Absätze 0024

bis 0026).

m)

lossy decoder 70 (Merkmal 6.3)

Der verlustbehaftete Decodierer 70 ist vorgesehen zum Expandieren des

verlustbehafteten

codierten Signals

zu

einer

Replik

des

digitalen

Audioinformationssignals (Absatz 0025; vgl. Abschnitt c)).

n)

lossless decoder 78 (Merkmal 6.4)

Der verlustfreie Decodierer 78 stellt die komplementäre Einrichtung zum

verlustfreien Codierer 26 nach Merkmal 1.4 dar (vgl. Abschnitt e)) und wird dazu

benutzt, aus dem eingespeisten verlustfreien codierten Restsignal das erste

Restsignal identisch zu extrahieren (Absätze 0028 und 0029). Er enthält die in den

kennzeichnenden Merkmalen 6.6 bis 6.8 näher bestimmten, zu den im verlustfreien

Codierer 26 entgegengesetzt wirkenden Komponenten (vgl. folgenden Abschnitt

o)).

o)

signal combination unit 82 und 94, entropy encoder 92, prediction filter

96 (Merkmale 6.5 bis 6.8)

Aufgrund

des

„spiegelsymmetrischen“ Aufbaus

des

gesamten

aus

Übertragungsanordnung gemäß Anspruch 1 und Empfangsanordnung gemäß

Anspruch 6 bestehenden Übertragungssystems und der sich daraus ergebenden

zueinander komplementären Funktionsweise erkennt der Fachmann die

umgekehrte Wirkungsweise der Signalkombiniereinheiten 82 zu 16 und 94 zu 42,

‒ hier insbesondere die einer Additions- zu einer Subtraktionsschaltung ‒ des

Entropiedecodierers 92 zum Entropiecodierer 44 und des inversen Prädiktionsfilters

96 als Gegenstück zum Prädiktionsfilter 38.

II. Zum geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der mangelnden

Offenbarung

Soweit die Klägerin den Nichtigkeitsgrund der aus der mangelnden Offenbarung

resultierenden fehlenden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m.

Art. 83 und Art 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ) geltend macht, greift dies nicht.

Vielmehr gelangt der Fachmann bereits beim verständigen Lesen des Anspruchs 6

aufgrund seines Fachwissens, zumindest aber unter Heranziehung der weiteren

Patentansprüche und insbesondere der Beschreibung i. V. m. den Figuren 1 und 2

des Ausführungsbeispiels, zu dem Ergebnis, dass das erste Restsignal in dem

Prädiktionsfilter verarbeitet wird.

Insbesondere sind die Annahmen unzutreffend, das Streitpatent offenbare an keiner

Stelle eine Ausführungsmöglichkeit, wie sie Merkmal 6.8 von Anspruch 6 verlangt,

um ein Übertragungssignal verlustfrei zu empfangen. Es ist auch nicht zutreffend,

dass nicht offenbart werde, wie das Prädiktionsfilter in der Empfangsanordnung das

zweite Restsignal nutzen soll, um ein Prädiktionssignal zu erzeugen, während bei

der Übertragungsanordnung gemäß Anspruch 1 des Streitpatents das

Prädiktionsfilter das erste Restsignal verwenden soll. Auch trifft nicht zu, dass der

Fachmann nicht wisse, wie er die erfindungsgemäße Lehre ausführen soll, um das

ursprünglich beim Sender

vorliegende Audioinformationssignal

in der

Empfangsanordnung wiederherzustellen, wenn

die Prädiktionsfilter

in

Übertragungsanordnung und Empfangsanordnung mit unterschiedlichen Signalen

gespeist würden.

Denn bei der fraglichen Angabe im Merkmal 6.8 handelt es sich um eine für den

Fachmann offensichtliche Unrichtigkeit, die er durch Ersetzen von „zweiten

Restsignals“ durch „ersten Restsignals“ richtigstellt und dadurch eine mit den

Ansprüchen und der Beschreibung konsistente technische Lehre erhält, wodurch

die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass er sie ausführen kann:

6.8 - ein Prädiktionsfilter (96) zum Verarbeiten des zweiten ersten

Restsignals zum Bilden des Prädiktionssignals.

Da der Anspruch 6 eine Empfangsanordnung mit einem Decodierer betrifft, der dazu

ausgestaltet ist, ein Signal zu decodieren, das mit der Übertragungsanordnung

gemäß dem Anspruch 1 codiert wurde, ist die Empfangseinrichtung „spiegelbildlich“

zu der Übertragungsanordnung des Anspruchs 1 aufgebaut. Für den Fachmann ist

diese „Spiegelsymmetrie“ offensichtlich, und er wird davon ausgehend den Fehler

ohne Weiteres korrigieren.

Denn nach Anspruch 6 liegt das fragliche Signal im verlustfreien Decodierer 78 vor,

der zum Expandieren des verlustfreien codierten Restsignals zu einem ersten

Restsignal vorgesehen ist, in Spiegelsymmetrie zum verlustfreien Codierer 26 nach

Anspruch 1, der zum Komprimieren des ersten Restsignals zu einem verlustfreien

codierten Restsignal vorgesehen ist. Dies ist anhand der Darstellung des

Ausführungsbeispiels von Übertragungsanordnung und Empfangsanordnung des

Übertragungssystems gemäß den Oberbegriffen der Ansprüche 1 bzw. 6 nach den

Figuren 1 und 2 gut erkennbar:

Figuren 1 und 2 der Streitpatenschrift mit Änderungen und Ergänzungen durch den Senat

Dementsprechend sieht der Fachmann, dass auch die im verlustfreien Codierer 26

und im verlustfreien Decodierer 78 enthaltenen Komponenten eine spiegelbildliche

bzw. inverse Funktionalität erzeugen, was beim ersten Ausführungsbeispiel des

streitpatentgemäßen Übertragungssystems

bis auf die offensichtliche

Unrichtigkeit ‒ auch so durch die in den kennzeichnenden Teilen der Ansprüche 1

bzw. 6 beschriebenen und vor allem in den Figuren 1 und 2 des ersten

Ausführungsbeispiels gezeigten, sich entsprechenden spiegelbildlich bzw. invers

wirkenden Komponenten realisiert ist:

Figuren 1 und 2 der Streitpatenschrift mit Ergänzungen durch die Beklagte

(Widerspruchsbegründung vom 24. September 2018, Seite 19 und Seite 21)

III.

Zum Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung

In der erteilten Fassung

ist das Streitpatent

jedenfalls wegen

fehlender

Patentfähigkeit der Gegenstände der Patentansprüche 1, 6 bzw. 10 für nichtig zu

erklären, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ.

1.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist gegenüber den

Druckschrift K5 „Kerkhof“ nicht neu (Art. 54 EPÜ).

Die Druckschrift K5 betrifft einen Sender zum Übertragen eines digitalen Breitband-

Audiosignals mit einer bestimmten ersten Abtastfrequenz, einen Empfänger zum

Empfangen eines Übertragungssignals von einem Übertragungsmedium und zum

Erzeugen eines digitalen Informationssignals daraus, einen Aufzeichnungsträger,

der erhalten wird, wenn der Sender eine Vorrichtung zum Aufzeichnen von

Informationen

auf

einem Aufzeichnungsträger

darstellt,

sowie

ein

Übertragungsverfahren (Seite 1, Zeilen 1 bis 5).

Die Erfindung zielt darauf ab, die Abwärtskompatibilität mit älteren Geräten

sicherzustellen, indem sie die Übertragung eines digitalen Informationssignals der

ersten Abtastfrequenz ermöglicht, während Empfänger des Standes der Technik

nur in der Lage sind, das digitale Informationssignal mit einer zweiten geringeren

Abtastfrequenz zu empfangen und zu verarbeiten (Seite 1, Zeilen 13 bis 16). Dazu

verwendet die Druckschrift K5 eine technische Lösung mit Downsampling und

Upsampling von digitalen Audioinformationssignalen mit zwei unterschiedlichen

Abtastfrequenzen (beispielsweise Ansprüche 1 und 13).

Das für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Streitpatents relevante zweite

Ausführungsbeispiel des Übertragungssystems der Druckschrift K5 besteht aus

einem Sender („transmitter“) für die Übertragung eines digitalen Informationssignals

(Figur 4 i. V. m. Seite 7, Zeile 24 bis Seite 8, Zeile 8) und einem Empfänger

(„receiver“)

zum

Empfang

des

Übertragungssignals

von

einem

Übertragungsmedium (Figur 5 i. V. m. Seite 8, Zeilen 9 bis 25).

Figuren 4 und 5 der Druckschrift K5 mit Ergänzungen durch den Senat

In Bezug auf die Übertragungsanordnung des erteilten Anspruchs 1 ist aus der

Druckschrift K5 in den Worten dieses Anspruchs ausgedrückt Folgendes bekannt:

1

A transmitting device for lossless transmitting a digital audio

information signal via a transmission medium, comprising:

Das in Figur 4 dargestellte Ausführungsbeispiel zeigt eine

Übertragungsanordnung (Seite 7, Zeile 24: „transmitter“) zur

verlustfreien Übertragung (entnimmt der Fachmann der

Gesamtoffenbarung

i. V. m. Seite 8, Zeile 1:

„lossless

compression“)

eines

digitalen Audioinformationssignals

(Seite 3, Zeile 28: „wideband digital audio signal“) über ein

Übertragungsmedium (Abstract: „transmission medium (TRM)“

und Seite 6, Zeilen 7 bis 9: „The transmission medium TRM can

be a broadcast channel or a record carrier, such as a magnetic

or an optical record carrier. The transmission signal is

transmitted via the transmission medium TRM to a receiver.“).

1.1 - a lossy encoder (8) adapted to compress the digital audio

information signal to a lossy encoded signal,

Der Analog-Digital-Wandler 4 tastet das an seinem Eingang 2

anliegende analoge Audioinformationssignal mit einer ersten

Abtastfrequenz („first sampling frequency“) fs1 ab und liefert

digitalisierte Abtastwerte

(„digitized samples“) an den

Eingang 1 der Übertragungsanordnung (Seite 3, Zeilen 27 bis

34). Dabei ist hier und im Folgenden zu berücksichtigen, dass

die Mehrheit der verwendeten Komponenten und deren

Funktionsweise bei den Übertragungsanordnungen der beiden

in der Druckschrift K5 beschriebenen Ausführungsbeispiele

gleich sind (Seite 7, Zeilen 24 und 25: „The transmitter of figure

4 shows a large resemblance with the transmitter of figure 1.“).

Figur 4 der Druckschrift K5 mit Ergänzungen und Einfügung der Figur 6

durch den Senat

Über einen ersten Pfad (in Figur 4 der oben horizontal

dargestellte

Signalweg)

wird

das

digitale

Audioinformationssignal der als verlustbehafteter Codierer

wirkenden Filter-Einheit („filter unit 8“) zugeführt, welche ein

tiefpassgefiltertes („lowpass filter 10“) und heruntergetaktetes

(„downsampler 12“) Signal am Ausgang 14 liefert, das eine

geringere Frequenz fs2 und weniger Informationsgehalt aufweist

als das Eingangssignal und somit ein verlustbehaftetes

codiertes Signal darstellt. Das Signal, aus dem durch das

Tiefpassfilter Anteile mit Frequenzen oberhalb einer

Grenzfrequenz gedämpft und durch das Downsampling

Abtastwerte entfernt werden (Seite 4, Zeilen 1 bis 9 i. V. m.

Seite 7, Zeilen 24 bis 26), wird der Signalkombiniereinheit

(„combination unit 20“) zugeführt (über „data compressor unit

52“) und liefert den ersten Teil des über ein geeignetes Medium

zu übertragenden Signals („TRM“).

1.2 - a lossy decoder adapted to expand the lossy encoded signal so

as to obtain a replica of the digital audio information signal,

Über einen zweiten Pfad (in Figur 4 der mittig vertikal nach

unten dargestellte Signalweg) wird das tiefpassgefilterte und

heruntergetaktete Signal der als verlustbehafteter Decodierer

wirkenden Kombination aus Upsampler („upsampler 22“) und

Prädiktionsfilter („filter unit 28“, „prediction filter”) zugeführt. Der

Upsampler 22 fügt Null-Amplituden zwischen jeweils zwei

aufeinanderfolgenden Abtastungen in das an seinem Eingang

anliegende Signal ein, so dass das am Ausgang 24 des

Upsamplers 22 anliegende Signal wieder die gleiche

Abtastfrequenz

wie

das

ursprüngliche

digitale

Informationssignal besitzt (Seite 4, Zeilen 10 bis 16 i. V. m.

Seite 7, Zeilen 24 bis 26). Die Filtereinheit 28 kann als

Prädiktionsfilter realisiert sein und erzeugt eine Vorhersage für

das digitale Informationssignal mittels Rückgriffs auf vorherige

Abtastungen und gibt an seinem Ausgang 30 ein

Prädiktionssignal des digitalen Informationssignals aus, das

jenem entspricht, das auf Empfängerseite mithilfe der

empfangenen

Prädiktionsfilterkoeffizienten

rekonstruiert

werden kann (Seite 4, Zeile 33 bis Seite 5, Zeile 33 i. V. m.

Seite 7, Zeilen 24 bis 26). Damit liegt am Ausgang 30 des

Prädiktionsfilters 28 ein uncodiertes Signal vor, das durch

Expansion des verlustbehafteten codierten Signals erhalten

wird und nicht exakt dem ursprünglichen Signal entspricht,

sondern nur eine Näherung davon, d. h. eine Replik des

digitalen Audioinformationssignals darstellt.

1.3 - a first signal combination unit (34) adapted to combine the digital

audio information signal and the replica to a first residue signal,

In

der

als

erste Signalkombiniereinheit

wirkenden

Subtraktionseinheit („subtractor unit 34“) wird von dem

ursprünglichen digitalen

Informationssignal die Replik

abgezogen (Seite 5, Zeilen 21 bis 24 i. V. m. Seite 7, Zeilen 24

bis 26) und als Differenzsignal („difference signal“) das erste

Restsignal geliefert.

1.4 - a lossless encoder (42) adapted to compress the first residue

signal to a lossless encoded residue signal,

Das so erzeugte erste Restsignal wird der als verlustfreier

Codierer wirkenden Datenkompressionseinheit 42 oder 42´

(„data compressor unit“) zugeführt, die eine verlustfreie

Kompression durchführt („lossless compression“), so dass an

deren Ausgang 44 ein verlustfreies codiertes Restsignal

ausgegeben wird (Seite 7, Zeile 25 bis Seite 8, Zeile 1).

1.5 - a second signal combination unit (20) adapted to combine the

lossy encoded signal and the lossless encoded residue signal to a

transmission signal

for the transmission via the transmission

medium,

Dieses verlustfreie codierte Restsignal wird zusammen mit dem

verlustbehafteten codierten Signal (vgl. Merkmal 1.1) in der

zweiten Signalkombiniereinheit

(„combination unit 20“) zu

einem Ausgangssignal kombiniert, das als Übertragungssignal

über das Übertragungsmedium („transmission medium TRM“)

übertragen wird (Seite 4, Zeilen 29 bis 32, Seite 6, Zeilen 3 und

4 sowie Seite 7, Seite 25 bis 28).

characterized in that the lossless encoder comprises

1.6 - a prediction filter (56) for deriving a prediction signal from the first

residue signal,

Die

als

verlustfreier

Codierer

wirkende

Datenkompressionseinheit 42 oder 42´ (vgl. oben zu Merkmal

1.4), in die das erste Restsignal eingespeist wird, kann ein

Prädiktionsfilter („prediction filter 56“) umfassen (Figur 6 i. V. m.

Seite 7, Zeilen 30 bis 33), welches ein Prädiktionssignal aus

dem ersten Restsignal erzeugt.

Figur 6 der Druckschrift K5

1.7 - a signal combination unit for combining the prediction signal and

the first residue signal so as to obtain a second residue signal,

Eine

Signalkombiniereinheit

zum

Kombinieren

des

Prädiktionssignals und des ersten Restsignals zum Erhalten

eines zweiten Restsignals ist der Figur 6 (Pfeil zwischen

„prediction filter 56“ und „Huffman encoder 58“) i. V. m. mit dem

Fachwissen über die Struktur und Funktionsweise eines

Prädiktionsfilters implizit zu entnehmen. Zwar zeigt weder die

schematische Zeichnung der Figur 6, die den Inhalt der als

verlustfreier Codierer fungierenden „data expansion unit 42´ “

symbolisiert, explizit eine Signalkombiniereinheit, noch wird

eine solche in der zughörigen Beschreibung erläutert, jedoch ist

für den zuständigen Fachmann deren Vorhandensein

selbstverständlich. In einer weniger schematischen Darstellung

des

dabei

verwendeten

Prädiktionsfilters, wie

sie

beispielsweise in der Widerspruchsbegründung der Beklagten

auf Seite 18 unter 2 b) (i) exemplarisch abgebildet ist, ist zu

sehen, dass dazu eine Signalkombiniereinheit

(dort zum

Kombinieren der Signale s und S(cid:3552) zum Signal e), hier zum

Kombinieren des Prädiktionssignals

und des

ersten

Restsignals

zum Erhalten eines

zweiten Restsignals,

zwangsläufig vorhanden sein muss.

Prädiktionsfilteranordnung nach der Widerspruchsbegründung der Beklagten,

Seite 18, Abschnitt 2 b) (i)

1.8 - an entropy encoder (58) for encoding the second residue signal to

the lossless encoded residue signal.

Die

als

verlustfreier

Codierer

wirkende

Datenkompressionseinheit 42 oder 42´ kann weiter einen

Entropiecodierer („entropy encoder“) enthalten (Seite 7, Zeile

30); beispielhaft ist in Figur 6 ein Huffman-Codierer („Huffmann

[sic!] encoder 58“) gezeigt (Seite 7, Zeilen 30 bis 33), der das

vom Prädiktionsfilter

über

die

Signalkombiniereinheit

kommende zweite Restsignal zum verlustfreien codierten

Restsignal codiert.

Somit wird die Übertragungsanordnung nach dem erteilten Anspruch 1 des

Streitpatents entgegen der Annahme der Beklagten vollständig, auch hinsichtlich

eines verlustbehafteten Codierers, eines entsprechenden Decodierers sowie eines

verlustbehaftet codierten Signals ̶ mithin der Merkmale 1.1 und 1.2 und damit in

der Folge auch der Merkmale 1.3 bis 1.8 des Anspruchs 1 ̶ von der technischen

Lehre der Druckschrift K5 vorweggenommen.

Der Argumentation der Beklagten auf Basis einer engen Auslegung der Codierung

bzw. Decodierung im Streitpatent ist nicht zu folgen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt die Modifizierung des in die

Filtereinheit 8 („filter unit 8“) der Übertragungsanordnung nach Druckschrift K5

eingegebenen digitalen Audioinformationssignals die fachmännische Definition des

verlustbehafteten Codierens im Sinne des Streitpatents (vgl. Abschnitt B. I. 3. b)),

so dass deren Komponenten Tiefpassfilter „lowpass filter 10“ und Downsampler

„downsampler 12“ einen verlustbehafteten Codierer und entsprechend die

Kombination aus Upsampler („upsampler 22“) und Prädiktionsfilter („filter unit 28“,

„prediction filter”) zum Expandieren dieses Signals zu einer Replik einen

verlustbehafteter Decodierer gemäß den Merkmalen 1.1 und 1.2 des Anspruchs 1

bilden.

In der Filtereinheit 8 der Übertragungsanordnung wird eine dem Fachmann

geläufige einfache Form der Datenreduktion durchgeführt, nämlich die sogenannte

Dezimation („decimation”), die aus einer Kombination der beiden folgenden Schritte

besteht:

1. Bandbegrenzung durch Tiefpassfilterung

Bei einem Downsampling

ist, wie bei der Abtastratenkonvertierung

allgemein, das Nyquist-Shannon-Abtasttheorem zu beachten, welches bei

bandbegrenzten Signalen und äquidistanten Abtastwerten eine Reduktion

der Breite des Frequenzspektrums auf einen maximalen Frequenzwert von

höchstens der Hälfte der Abtastfrequenz erfordert („Anti-Aliasing“). Dies wird

bei der Übertragungsanordnung nach Druckschrift K5 durch das in der

Filtereinheit 8

vorgeschaltete

Tiefpassfilter

(„lowpass

filter 10“)

sichergestellt. Da bei dieser Filterung nur ein Teil des Frequenzspektrums

des ursprünglichen digitalen Audioinformationssignals verwendet wird,

entsteht ein Verlust.

2. Herabsetzen der Datenrate von einer hohen Abtastrate fs1 auf eine niedrigere

Abtastrate

fs2, was als Downsampling, Heruntertaktung oder

Unterabtastung (allg.: Reduktion der Stützstellen einer Zeitreihe) bezeichnet

wird und im „downsampler 12“ der Filtereinheit 8 stattfindet.

Die

somit

durch

die Filtereinheit

8

durchgeführte

verlustbehaftete

Signalverarbeitung stellt ‒ entgegen der Annahme der Beklagten ‒ nach

allgemeinem Fachverständnis auch eine „Codierung“ dar:

Beim Downsampling handelt es sich um eine eindeutige Zuordnung. Denn die

zeitlich alternierende Zuordnung jeder Eingangssignalamplitude, beispielsweise

eines Rahmens aus dem ursprünglichen Audioinformationssignal, auf jeweils eine

Ausgangssignalamplitude im Rahmen des heruntergetakteten Signals, entweder

mit dem Wert Null oder dem ursprünglichen Signalwert beim Downsampling, erfüllt

offensichtlich die mathematische Definition einer

injektiven Abbildung

(linkseindeutige Funktion in Abgrenzung zu surjektiven Abbildung), bei der es zu

jedem Element der Zielmenge (codiertes Signal) höchstens ein Element der

Ausgangs- oder Definitionsmenge (ursprüngliches Signal) gibt. Dabei ist es auch

nicht von Belang, ob beim Downsampling die

„herausgenommenen“

Einzelamplituden als nicht abgebildete Elemente oder als Abbildungen auf den Wert

Null interpretiert werden, da in jedem Fall die Abbildung aus der Menge der

ursprünglichen Abtastamplituden in die Menge der verbleibenden Signalamplitude

injektiv ist, da es zu jedem Element der Bildmenge höchstens ein Urbild gibt. Diese

Definition wäre nur dann nicht erfüllt, wenn zwei oder mehr verschiedene

Eingangssignale auf dasselbe Ausgangssignal abgebildet würden, was beim

Downsampling offensichtlich nicht der Fall ist.

Es kann dahinstehen, ob bei der

im „downsampler 12“ durchgeführten

Unterabtastung alleine eine Codierung nach der Interpretation eines von der

Beklagten selbst zitierten Wikipedia-Artikels „Code“ vorliegt

„In communications and information processing, code is a system of rules

to convert information – such as a letter, word, sound, image, or gesture

– into another form or representation, sometimes shortened or secret, for

communication through a channel or storage in a medium.“,

wonach beim Codieren eine Information „in eine andere Form oder Darstellung,

manchmal verkürzt“ konvertiert wird. Zwar

ist die „Signalhöhe“ der sich

entsprechenden einzelnen Abtastwerte des Ein- und des Ausgangssignals

identisch, jedoch unterscheidet sich zwischen uncodiertem und codiertem Signal

die Form der Darstellung, da ‒ beispielsweise bei dem in der Druckschrift K5 explizit

beschriebenen Ausführungsform mit einem Downsampling um den Faktor 2 ‒ im

verlustbehafteten codierten Signal gegenüber dem uncodierten Signal nur an jeder

zweiten (zeitlichen) Position ein endlicher Abtastwert vorhanden ist, so dass zudem

die Darstellung des Gesamtsignals als reduziert oder verkürzt bezeichnet werden

kann. Dies gilt umso mehr, wenn vollständigerweise nicht der Downsampler alleine,

sondern die aus „downsampler 12“ und „lowpass filter 10“ bestehende „filter unit 8“

aus K5 mit dem verlustbehafteten Codierer 6 des Streitpatents identifiziert wird.

Schließlich ist es für die Entscheidung der Frage, ob es sich bei einer

Signalverarbeitung um eine Codierung bzw. Decodierung handelt, im Gegensatz

zur Auffassung der Beklagten nicht relevant, ob sich dabei die Güte des Signals

verbessert oder verschlechtert, insbesondere ein Rauschen als Differenz entsteht

oder die Bandbreite geändert wird und auf welche Art und Weise die Komprimierung

im verlustbehafteten Codierer und die Expansion im verlustbehafteten Decodierer

konkret erreicht wird. Ebenso ist die Forderung, dass das Signal nach der Codierung

nicht selbst ein Audiosignal sei und nicht direkt, sondern erst nach der Decodierung

prinzipiell wiedergegeben werden dürfte, weder dem Anspruchswortlaut oder

Beschreibung des Streitpatents noch der fachmännischen Definition des Codierens

zu entnehmen.

2.

Die vorstehenden Ausführungen zur Patentfähigkeit gelten entsprechend

auch für den nebengeordneten Anspruch 6, dessen Gegenstand die zur

Übertragungsanordnung des Anspruchs 1 zugehörige und spiegelbildlich

aufgebaute Empfangsanordnung ist sowie für den nebengeordneten Anspruch 10,

des zu dem aus den Anordnungen der Ansprüche 1 und 6 gebildeten

Übertragungssystem korrespondierenden Verfahrens zum verlustfreien Übertragen

eines digitalen Audioinformationssignals. Auch die weiteren Patentansprüche des

Hauptantrags bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte den

Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent nur in

der Reihenfolge des Hauptantrags und der Hilfsanträge jeweils als Ganzes

verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, GRUR 2017, 57

– Datengenerator).

IV. Zum Gegenstand des Streitpatents in der Fassung des

Hilfsantrags I

In der Fassung des Hilfsantrags I erweisen sich die Gegenstände der unabhängigen

Patentansprüche 1, 6 bzw. 10 des Streitpatents als patentfähig.

1.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 6, 10 und 13 gemäß Hilfsantrag I

vom 9. Oktober 2020 unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen dadurch,

dass deren Merkmale 1.1, 1.2, 6, 6.3, 10.2, 10.3 sowie der Anspruch 13

folgendermaßen gefasst sind (Einfügungen unterstrichen):

1.1´ - a lossy encoder (6) adapted to compress the digital audio

information signal to a lossy encoded signal, the lossy encoder (6)

being configured as a filter bank encoder performing subband

encoding or transform encoding,

1.2´ - a lossy decoder (12) adapted to expand the lossy encoded signal

so as to obtain a replica of the digital audio information signal, the

lossy decoder (12) being configured as a filter bank decoder

performing subband decoding or transform decoding,

A receiving device for lossless receiving a transmission signal which

contains a lossy encoded signal and a lossless encoded residue

signal, wherein the lossy encoded signal is encoded by a lossy

encoder configured as a filter bank encoder performing subband

encoding or transform encoding, the receiving device comprising:

6.3´ - a lossy decoder (70) adapted to expand the lossy encoded signal

to a replica of a digital audio information signal, the lossy decoder

(12) being configured as a filter bank decoder performing subband

decoding or transform decoding,

10.2´- compressing the digital audio information signal in a lossy fashion

so as to form a lossy encoded signal, the digital audio information

signal being compressed in a lossy encoder configured as a filter

bank encoder performing subband encoding or transform encoding,

10.3´- expanding the lossy encoded signal to a replica of the digital audio

information signal in a lossy decoder (12) configured as a filter bank

decoder performing subband decoding or transform decoding,

13.´ A record carrier carrying a transmission signal obtainable by means

of a method as claimed in Claim 10 or a transmitting device as

claimed in Claim 1,

wherein the transmission signal has been obtained by combining a

lossy encoded signal and a lossless encoded residue signal,

the lossy encoded signal being obtained by compressing a digital

audio information signal in a lossy fashion so as to form a lossy

encoded signal,

the digital audio

information signal being

compressed in a lossy encoder configured as a filter bank encoder

performing subband encoding or transform encoding,

the lossless encoded residue signal being obtained by encoding a

second residue signal, the second residue signal being obtained by

combining a prediction signal and a first residue signal,

the prediction signal being derived from the first residue signal, the

first residue signal being obtained by combining the digital audio

information signal and the replica of the digital audio information

signal, and

the replica of the digital audio information signal being obtained by

expanding the lossy encoded signal

in a lossy decoder (12)

configured as a filter bank decoder performing subband decoding

or transform decoding.

2.

Alle in den Ansprüchen des Hilfsantrags I vorgenommenen Änderungen

gegenüber der erteilten Fassung sind Ergänzungen, die sich darauf beziehen, dass

der verlustbehaftete Codierer 6 als Filterbank-Codierer ausgebildet ist, welcher

Subband-Codierung oder Transformations-Codierung durchführt, und die

Decodierer 12 und 70 als Filterbank-Decodierer ausgebildet sind, die Subband-

Decodierung oder Transformations-Decodierung durchführen.

Dem Fachmann sind derartige Filterbank-Codierer bzw. -Decodierer und deren

Funktionsweise wohlbekannt („common“) und werden beispielsweise in den

Dokumenten NB6 bis NB8 beschrieben (NB6, Seiten 6 bis 10, Kapitel 3 i. V. m. den

Figuren 1.1 und 1.2; NB7, Seiten 273 und 274, Abschnitt 9.2: Verlustbehaftete

Datenkompression; NB8, Seiten 486 bis 488, Kapitel 11: Sub-Band Coding).

Dabei wird ein Signal mithilfe der Filterbank des Codierers, die auch als

Analysefilterbank bezeichnet wird, in Subbänder aufgeteilt oder – bei der

Transformationscodierung – in den Frequenzraum überführt, um die sich daraus

ergebenden Subband-Abtastwerte oder Spektralwerte nachfolgend zu codieren.

Das in einem Filterbank-Codierer erzeugte Ausgangssignal enthält somit codierte

Subband-Abtastwerte oder codierte Spektralwerte.

Im zugehörigen Decodierer werden die codierten Subband-Abtastwerte bzw. die

codierten Spektralwerte decodiert, um daraus wieder Subbandsignale bzw.

Spektren zu erzeugen, die in ein Zeitsignal überführt werden, was spiegelbildlich zu

der Verarbeitung im Codierer wieder in einer Filterbank geschieht.

3.

Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung

Der Zulässigkeit der beschränkten Verteidigung des Streitpatents mit der Fassung

nach Hilfsantrag I steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht der

Nichtigkeitsgrund nach Art II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art 138 Abs. 1

Buchst. c) EPÜ entgegen.

Vielmehr

gehen die Anweisungen

in den einzelnen Merkmalen der

nebengeordneten Ansprüche 1, 6, 10, 13 und 14 nach Hilfsantrag I in zulässiger

Weise auf

folgende Stellen der

ursprünglich eingereichten Unterlagen

(internationale Anmeldung PCT/IB1999/000565 vom 1. April 1999, veröffentlich als

WO 99/53677 A2, Anlage K4a) zurück:

Merkmale / Ansprüche

ursprüngliche Unterlagen

1 und 1.3 bis 1.8

Anspruch 1;

1.1´ und 1.2´

Anspruch 1 und Beschreibung,

Seite 3, Zeilen 18 bis 20;

6´ und 6.3´

Anspruch 7 und Beschreibung,

Seite 3, Zeilen 18 bis 20;

6.1, 6.2 und 6.4 bis 6.8

Anspruch 7;

10, 10.1 und 10.4 bis 10.9

Anspruch 11;

10.2´ und 10.3´

Anspruch 11 und Beschreibung,

Seite 3, Zeilen 18 bis 20;

Anspruch 13´

Ansprüche 11, 14 sowie

Beschreibung, Seite 3, Zeilen 18

bis 20;

Anspruch 14

Anspruch 15.

Auch die Gegenstände der übrigen Patentansprüche 2 bis 5, 7 bis 9, 11 und 12

gehen in zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück.

Dies gilt auch für den Filterbank-Codierer. Die Offenbarungsstelle in der

ursprünglichen Anmeldung (WO 99/53677 A2, Anlage K4a, Seite 3, Zeilen 18 bis

20), in der auf die mögliche Verwendung eines Filterbank-Codierers verwiesen wird,

lautet:

„The lossy encoder 6 may take the form [Sic!] a common filter bank

encoder as used in subband coding or transform coding.”

Der Annahme der Klägerin, aus der vorstehend zitierten Passage ergebe sich

lediglich, dass der verlustbehaftete Codierer die Form eines bekannten Filterbank-

Codierers annehmen könne, so wie er auch

in der Subband- oder

Transformationscodierung eingesetzt werde,

jedoch nicht unmittelbar und

eindeutig, dass der verlustbehaftete Codierer im Gegenstand des Streitpatents

speziell zur Subband- oder Transformationscodierung eingesetzt („performing

subband encoding or transform encoding“) und als Filterbank ausgestaltet

(„configured as“) werden könne, trifft nicht zu. Auch irrt die Klägerin, soweit sie

behauptet, eine Offenbarung für einen als Filterbank-Decodierer konfigurierten

verlustbehafteten Decodierer gemäß Merkmal 6.3´ gebe es in den ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen nicht und nachdem Anspruch 6 nur einen verlustbehafteten

Decodierer umfasse, nicht jedoch einen verlustbehafteten Codierer, gingen,

zumindest für die Änderungen des Anspruchs 6, die auf das allgemeine Fachwissen

rekurrierenden Überlegungen der Beklagten ins Leere.

Vielmehr beschreibt die zuvor genannte Offenbarungsstelle den Filterbank-Codierer

näher, indem sie erläutert, dass es sich dabei um einen gebräuchlichen (üblichen)

Codierer handelt, wie er zur Subband- oder Transformations-Codierung verwendet

wird. Daraus entnimmt der Fachmann, dass der Filterbank-Codierer auch

tatsächlich zur Subband- oder Transformations-Codierung verwendet wird. Einen

Anhaltspunkt dafür, dass der Filterbank-Codierer in einer davon unterschiedlichen

Funktionsweise verwendet wird, kann er weder der Anmeldung entnehmen, noch

wird ihm dies durch sein Fachwissen suggeriert.

Auch wenn die genannte Textstelle in der ursprünglichen Anmeldung einen

Filterbank-Codierer explizit nur für den verlustbehafteten Codierer 6 offenbart

(„lossy encoder 6 may take the form [Sic!] a common filter bank encoder”), ist dem

Fachmann jedoch ohne Weiteres klar, dass auch der verlustbehaftete Decodierer

12 in Form eines Filterbank-Decodierers ausgebildet sein muss, damit das

verlustbehaftete codierte Signals zum Erhalten einer Replik des digitalen

Audioinformationssignals expandiert werden kann, so wie es im Merkmal 1.2 bzw.

1.2´ beschrieben wird. Ebenso ist es aufgrund des zur Übertragungsanordnung

gemäß Anspruch 1 spiegelbildlichen Aufbaus der Empfangsanordnung gemäß

Anspruch 6 für den Fachmann selbstverständlich, dass der verlustbehaftete

Decodierer 70 der Empfangsanordnung in Form eines Filterbank-Decodierers

ausgebildet sein muss, damit das verlustbehaftete mit einem Filterbank-Codierer

codierte Signal in der Empfangsanordnung wieder decodiert und zu einer Replik

eines digitalen Audioinformationssignals expandiert werden kann, so wie es

Merkmal 6.3 bzw. 6.3´ fordert.

Somit sind die Gegenstände der Ansprüche nach Hilfsantrag I unmittelbar und

eindeutig der Anmeldung zu entnehmen.

4.

Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Offenbarung bzw.

Ausführbarkeit sowie zur mangelnden Klarheit im Sinne des Artikels 84 EPÜ

Der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden

Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b)

EPÜ) besteht weder in Bezug auf die bereits gegenüber dem Hauptantrag (siehe

hierzu B. II.), noch gegenüber den Ergänzungen im Hilfsantrag I vorgebrachten

Einwände. Ebenso steht der beschränkten Verteidigung des Streitpatents mit

Hilfsantrag I nicht Art. 84 EPÜ entgegen, da die Patentansprüche die Gegenstände

angeben, für welche Schutz begehrt wird, deutlich und knapp gefasst sind und von

der Beschreibung gestützt werden.

Entgegen der Annahme der Klägerin kann der Fachmann dem Streitpatent sehr

wohl entnehmen, wie bei der Verwendung eines Filterbank-Codierers die

Übertragungsanordnung gemäß dem geänderten Anspruch 1 umgesetzt werden

kann, insbesondere, wie die verlustfreie Codierung der einzelnen Signale des

Filterbank-Codierers bzw. -Decodierers realisiert werden soll, insbesondere wie das

erste Restsignal im Sinne des Merkmals 1.3 zu bilden und wie die verlustfreie

Codierung darauf anzuwenden ist, was dann auch in Bezug auf die Ansprüche 6,

10 und 13 gilt.

Maßgeblich

für die Beurteilung der Ausführbarkeit

ist der gesamte

Offenbarungsgehalt des Patents und das Fachwissen und Fachkönnen des – wie

vorstehend definierten – Fachmanns. Dieser entnimmt der Beschreibung des

Streitpatents, Absatz 0011, Spalte 2, Zeilen 41 bis 43:

„The lossy encoder 6 may take the form [Sic!] a common filter bank

encoder as used in subband coding or transform coding.”,

dass gemäß der technischen Lehre des Streitpatents der Filterbank-Codierer in

fachüblicher Weise zum Einsatz kommt,

indem er zur Subband- oder

Transformations-Codierung verwendet wird.

Da dem Fachmann derartige Filterbank-Codierer bzw. Decodierer und deren

Wirkungsweise als fachübliche Komponenten vertraut sind (siehe hierzu Abschnitt

B. IV. 1. sowie beispielsweise NB6, Seiten 6 bis 10, Kapitel 3 i. V. m. Figuren 1.1

und 1.2; NB7, Seiten 273 und 274, Abschnitt 9.2: Verlustbehaftete

Datenkompression; NB8, Seiten 486 bis 488, Kapitel 11: Sub-Band Coding), ist es

für ihn nicht nur selbstverständlich, dass und wie er bei Bedarf den verlustbehafteten

Codierer 6 durch einen derartigen Filterbank-Codierer realisieren kann, sondern

auch, dass in diesem Fall die dazu komplementären Filterbank-Decodierer als

verlustbehaftete Decodierer 12 und 70 zu verwenden sind, um das entsprechende

Expandieren des jeweiligen verlustbehafteten codierten Signals zum Erhalten einer

Replik des digitalen Audioinformationssignals sicherzustellen.

Da Merkmal 6.3´ den verlustbehafteten Decodierer 70 als Bestandteil der

Empfangsanordnung beschreibt, erkennt der Fachmann das Bezugszeichen 12 in

der in Hilfsantrag I durchgeführten Ergänzung („the lossy decoder (12)“) als

offensichtlichen Fehler, den er ohne Weiteres als „the lossy decoder (70)“

richtigstellt.

Entgegen der Annahme der Klägerin erfüllt die Fassung des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag

I das Erfordernis einer deutlichen

(klaren) und knappen

Anspruchsfassung im Sinne des Artikels 84 EPÜ, auch wenn ein Filterbank-

Codierer bzw. -Decodierer als verlustbehafteter Codierer bzw. Decodierer eine

Vielzahl von verlustbehaftet codierten bzw. decodierten Signalen erzeugt und

Merkmal 1.3 nur von einem ersten Restsignal spricht, das einem verlustfreien

Codierer gemäß Merkmalen 1.4 und 1.6 bis 1.8 zugeführt und dort verarbeitet wird.

Dem Fachmann ist klar, wie mit den einzelnen Signalen des Filterbank-Codierers

bzw. -Decodierers im verlustfreien Codierer verfahren werden soll und auch wie dies

in den Ansprüchen 6, 10 und 13 entsprechend geschehen soll.

Zwar wird durch einen Filterbank-Codierer das eingegebene Signal in Subbänder

aufgeteilt oder bei der Transformationscodierung in den Frequenzraum überführt,

um die sich daraus ergebenden Subband-Abtastwerte bzw. Spektralwerte

nachfolgend zu codieren. Trotzdem werden die von dem Filterbank-Codierer

ausgegebenen zusammengehörigen Daten als ein Signal

im

jeweiligen

zugehörigen Filterbank-Decodierer in spiegelbildlicher Weise wieder decodiert. Der

Fachmann, der die Patentansprüche mit seinem Fachwissen liest, das

beispielsweise durch die im Verfahren befindlichen Dokumente NB6 bis NB8 belegt

ist, versteht diese knappen, aber deutlichen und klaren Anweisungen und kann sie

entsprechend umsetzen.

5. Zum Nichtigkeitsgrund der Erweiterung des Schutzbereichs

Ebenso bestehen gegen die Änderungen der Patentansprüche in der beschränkten

Fassung nach Hilfsantrag I keine Bedenken hinsichtlich des Nichtigkeitsgrundes

nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. d) EPÜ.

Denn durch die ergänzende Bestimmung des verlustbehafteten Codierers als

Filterbank-Codierer und des verlustbehafteten Decodierers als Filterbank-

Decodierer nach Hilfsantrag I liegt eine Konkretisierung gegenüber der erteilten

Fassung vor, die den Schutzbereich nicht erweitert, sondern einschränkt. Statt der

Verwendung aller anderen Arten von in Frage kommenden verlustbehafteten

Codierern bzw. Decodierern wird lediglich noch eine Teilmenge davon beansprucht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Aufnahme der auf eine Filterbank-

Codierung bzw. -Decodierung bezogenen Merkmale auch nicht dazu, dass der

Gegenstand der geänderten Ansprüche 1, 6, 10 und 13 nun auf einen anderen

Aspekt gerichtet sei („Aliud“) als der Gegenstand der entsprechenden erteilten

Ansprüche. Die Annahme, dass durch den Einsatz einer Filterbank zuerst das

Eingangssignal in diverse Frequenzbänder aufgeteilt werde, um anschließend jedes

dieser Frequenzbänder separat zu codieren, und damit derartige Anordnungen

jeweils mehrere Codierer bzw. Decodierer umfassen würden, und die erteilten

Ansprüche 1 und 6 nur auf eine Vorrichtung mit einem Codierer und/oder

Decodierer gerichtet seien, trifft nicht zu. Dies gilt auch, soweit die Klägerin

behauptet, durch die Hinzunahme eines Filterbank-Codierers bzw. -Decodierers

würden die Vorrichtungen der Ansprüche 1 und 6 somit auf ein System erweitert, in

dem die Gegenstände der Ansprüche 1 bzw. 6 mehrmals, also für jedes

Frequenzband, integriert seien. Die Situation ist daher auch nicht vergleichbar mit

der

aus

der

BGH-Entscheidung

in

der

Sache

– Schaltungsanordnung III, in der die Erwägungen des erkennenden Senats im

Verfahren 6 Ni 7/15 (EP) zur Schutzbereichserweiterung bestätigt worden seien.

Ein Aliud liegt hier schon deswegen nicht vor, weil ein Filterbank-Codierer als

Ganzes einen verlustbehafteten Codierer darstellt, der als Einheit an einem

eingehenden Signal eine verlustbehaftete Codierung durchführt und nach

anschließender verlustbehafteter Decodierung in einem Filterbank-Decodierer ein

entsprechendes Signal ausgibt. Dass Filterbank-Codierer bzw. -Decodierer selbst

wiederum jeweils mehrere (Teil-)Codierer bzw. (Teil-)Decodierer enthalten, ist dabei

nicht relevant.

Da somit keiner der Patentansprüche nach Hilfsantrag I so geändert wurde, dass er

einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbeziehen würde,

sind die von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen X ZR 56/17

– Schaltungsanordnung III bzw. 6 Ni 7/15 (EP) nicht einschlägig und eine

Erweiterung des Schutzbereichs liegt nicht vor.

6.

Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit

Schließlich erweist sich die beschränkte Anspruchsfassung nach Hilfsantrag I

gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch als patentfähig,

so dass auch der Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit nach Art. II § 6

Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 bis 56 EPÜ

nicht gegeben ist.

6.1 Zur Neuheit

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik neu.

6.1.1 Neuheit gegenüber der Druckschrift K5

Die Übertragungsanordnung der Druckschrift K5, welche die Merkmale 1 bis 1.8

der Übertragungsanordnung gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag zeigt, wie in

Abschnitt III. 1. dargelegt, offenbart nicht die Verwendung eines Filterbank-

Codierers zur Subband- oder Transformations-Codierung und eines Filterbank-

Decodierer zur Subband- oder Transformations-Decodierung, gemäß den

Merkmalen 1.1´ und 1.2. Insbesondere stellt das Tiefpassfilter („lowpass filter 10“)

als Komponente der Filter-Einheit („filter unit 8“) keinen Filterbank-Codierer dar, wie

die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben. Ein

Filterbank-Codierer umfasst mehrere Filter, die das eingegebene Spektrum in

mehrere separate Subbänder aufteilen, welche anschließend einzeln codiert

werden. Dies ist beim Tiefpassfilter 10 nicht der Fall, vielmehr wird dort das gesamte

Spektrum lediglich in zwei Bereiche aufgeteilt, zum einen den niedrigfrequenten

Bereich, der anschließend im downsampler 12 heruntergetaktet wird und zum

anderen den hochfrequenten Bereich, der ausgefiltert, nicht mehr verwendet und

somit auch nicht codiert wird.

6.1.2 Neuheit gegenüber dem übrigen Stand der Technik

Die Übertragungsanordnung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag I ist auch neu

gegenüber dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik. Denn wie der

Senat bereits in seinem Hinweis vom 4. September 2020 unter IV. 1.3 (Seite 28)

zum Ausdruck gebracht hatte, liegen die weiteren Entgegenhaltungen vom

Gegenstand des Streitpatents weiter ab oder wurden nur eingeführt, um das

allgemeine Fachwissen oder einzelne Aspekte zu belegen. Durch keine dieser

weiteren

im Verfahren

in Bezug genommenen Druckschriften

ist eine

Übertragungsanordnung mit allen im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1

genannten Merkmalen vorweggenommen. Die Neuheit des Gegenstands des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I gegenüber diesem Stand der Technik hat auch die

Klägerin nicht in Abrede gestellt.

6.2 Zur erfinderischen Tätigkeit

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I beruht gegenüber dem

entgegengehaltenen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da

er sich nicht in naheliegender Weise daraus ergibt.

6.2.1 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift K5

Ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift K5 gelangt der Fachmann

nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I.

Zwar zeigt die Übertragungsanordnung der Druckschrift K5 alle Merkmale der

Übertragungsanordnung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I bis auf die Teile der

Merkmale 1.1´ und 1.2´, wonach sowohl der verlustbehaftete Codierer als auch der

verlustbehaftete Decodierer als Filterbank-Codierer bzw. -Decodierer konfiguriert

sind, die eine Subband- oder Transformationscodierung bzw.

-decodierung

durchführen.

Jedoch hat der Fachmann schon keine Veranlassung, die Druckschrift K5 für seine

Bemühungen heranzuziehen, eine Übertragungsanordnung zu konzipieren, welche

die Bitrate eines digitalen Informationssignals effizienter reduziert. denn die

Druckschrift K5 strebt lediglich die Abwärtskompatibilität mit älteren Geräten an,

deren Empfänger, das digitalen Informationssignal nur mit einer geringen

Abtastfrequenz empfangen und verarbeiten können.

Zudem würde insbesondere die Ersetzung des verlustbehafteten Codierers für den

Fachmann

schon deswegen nicht

in Betracht

kommen, weil das

Übertragungssystem dann nicht mehr seinen gemäß der Druckschrift K5

vorgesehenen Zweck erfüllen könnte, ein Audiosignal mit zwei unterschiedlichen

Abtastraten bereitzustellen.

Sollte der Fachmann ausgehend von der technischen Lehre der K5 die Bitrate des

digitalen Informationssignals effizienter reduzieren wollen, würde er nicht die als

verlustbehafteter Codierer identifizierte, aus Tiefpassfilter 10 und Downsampler 12

bestehende Einheit 8 modifizieren, sondern allenfalls die Datenkompressionseinheit

52 und/oder die weitere Datenkompressionseinheit 42. Damit würde er jedoch nicht

zur Übertragungsanordnung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I gelangen.

6.2.2 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift K6

Auch ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift K6 „Craven“ beruht

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag I auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Der Artikel K6 befasst sich gemäß dem Titel: „Lossless Coding for Audio Discs“ mit

dem verlustfreien Codieren von Audio-CDs und -DVDs, dort bezeichnet als

„Packing“, und offenbart verschiedene Packing-Verfahren, u. a. mit einem

Prädiktionsverfahren (Seite 707, Abschnitt 1.2 „Prediction Methods“), bei dem die

verlustfreie Codierung unter Einsatz eines Prädiktionsfilters durchgeführt wird.

Zudem beschreibt Craven in Abschnitt 1.3 (Seite 711, „Correction Methods“) ein

alternatives Verfahren, das einen verlustbehafteten Kompressionsalgorithmus

verwendet.

Aus der Druckschrift K6 ist, in den Worten des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I

ausgedrückt, Folgendes bekannt:

1

A transmitting device for lossless transmitting a digital audio

information signal via a transmission medium, comprising:

Auf der linken Seite in Figur 4 ist ein Codierer („ENCODER“),

d. h. eine Übertragungsanordnung im Sinne des Streitpatents

gezeigt. Diese erzeugt eine verlustfreie Übertragung eines

digitalen Audioinformationssignals (Titel: „Lossless Coding for

Audio Discs“, Bildunterschrift der Figur 4: „Lossless coding ...“,

und Abschnitt 1.3 erster Absatz: „... The encoder then

transmits a correction signal, which the decoder adds to the

approximation so as to recover a bit-exact copy of the

original.“) über ein Übertragungsmedium

(Figur 4:

„transmission medium“).

Figur 4 der Druckschrift K6

1.1´Teil

- a lossy encoder adapted to compress the digital audio

information signal to a lossy encoded signal, the lossy encoder

being configured as a filter bank encoder performing subband

encoding or transform encoding,

Figur 4, linke Seite: „Lossy encode“ i. V. m. Abschnitt 1.3,

Absatz 1: „An alternative packing scheme is shown in Fig. 4.

Here we use a lossy compression algorithm”

1.2´Teil

- a lossy decoder adapted to expand the lossy encoded signal so

as to obtain a replica of the digital audio information signal, the

lossy decoder being configured as a filter bank decoder

performing subband decoding or transform decoding,

Figur 4, linke Seite: „Lossy decode“ i. V. m. Abschnitt 1.3,

Absatz 1: „… and the lossy compressed signal is used by the

decoder to reconstruct an approximation to the signal.”

1.3

- a first signal combination unit adapted to combine the digital

audio information signal and the replica to a first residue signal,

Bei dem auf der linken Seite in Figur 4 gezeigten Subtrahierer

(Summenzeichen ∑ im Kreis zusammen mit den mit Plus- und

Minuszeichen versehenen Eingängen) handelt es sich um

eine Signalkombiniereinheit i. S. d. Merkmals 1.3, die dazu

vorgesehen ist, die Differenz zwischen dem ursprünglichen

digitalen Audioinformationssignal und dem verlustbehafteten

decodierten Signal, der Replik, als erstes Restsignal

(„correction signal“) zu bilden.

1.4

- a lossless encoder adapted to compress the first residue signal

to a lossless encoded residue signal,

Das erste Restsignal kann mithilfe von Huffman-Coding

verlustfrei entropiecodiert werden (Seite 711, Abschnitt 1.5:

„Huffman Coding“, Absätze 1 bis 3).

1.5

- a second signal combination unit adapted to combine the lossy

encoded signal and the lossless encoded residue signal to a

transmission signal for the transmission via the transmission

medium,

Bei den in Figur 4 gezeigten Signalen, die durch die beiden

Pfeile symbolisiert werden, die zum „transmission medium“

zeigen, liest der Fachmann mit, dass diese nicht separat

voneinander übertragen werden, sondern vor der Übertragung

durch eine (weitere, zweite) Signalkombiniereinheit i. S. d.

Merkmals 1.5 miteinander vereinigt werden, in der Regel

durch eine Multiplex-Einheit.

characterized in that the lossless encoder comprises

1.8

- an entropy encoder for encoding the second residue signal to

the lossless encoded residue signal.

Wie bereits zum Merkmal 1.4 ausgeführt, kann das aus dem

ursprünglichen Audiosignal und dem Signal, das der

verlustbehaftete Decodierer („Lossy decode“) auf Encoder-

Seite ausgibt, gebildete Restsignal mithilfe von Huffman-

Coding entropiecodiert werden. In diesem Fall umfasst bzw.

besteht der verlustfreie Codierer aus einem Entropiecodierer,

der ein Restsignal zu einem verlustfreien codierten Restsignal

codiert (Seite 711, Abschnitt 1.5: „Huffman Coding“, Absätze

1 bis 3).

Der Artikel K6 offenbart nicht den Einsatz eines Prädiktionsfilters als Bestandteil

des verlustfreien Codierers (Merkmal 1.6) zu einer Kompression des Restsignals

und somit folgerichtig auch keine Signalkombiniereinheit zum Kombinieren des

ersten Restsignals mit einem Prädiktionssignal zum Erhalten eines zweiten

Restsignals (Merkmal 1.7). Darüber hinaus zeigt die Übertragungsanordnung der

Druckschrift K6 nicht die Teile der Merkmale 1.1´ und 1.2´, wonach sowohl der

verlustbehaftete Codierer als auch der verlustbehaftete Decodierer als Filterbank-

Codierer bzw.

-Decodierer konfiguriert sind, die eine Subband- oder

Transformationscodierung bzw. -decodierung durchführen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann bei dem Ausführungsbeispiel der

Korrekturmethode (Seite 711, Figur 4 i. V. m. Abschnitt 1.3 „Correction Methods“)

allein aus seinem Fachwissen heraus (belegt beispielsweise durch die Dokumente

NB6 bis NB8) sowohl den verlustbehafteten Codierer („Lossy encode“) als auch den

verlustbehafteten Decodierer („Lossy decode“) durch Filterbank-Codierer bzw.

-Decodierer im Sinne der fehlenden Teile der Merkmale 1.1´ und 1.2´ realisieren

würde. Ein Hinweis darauf oder eine Veranlassung dazu ist in der Druckschrift K6

jedenfalls nicht zu erkennen.

Denn unstreitig gibt die Druckschrift K6 dem Fachmann keinen Anlass dazu, eine

Prädiktion gemäß Merkmal 1.6 und damit die dafür nötige Signalkombiniereinheit

gemäß Merkmal 1.7 vorzusehen. Zwar werden, wie einleitend angegeben, in der K6

auch Methoden der prädiktionsbasierten Codierung beschrieben (Seite 707 ff.,

Abschnitt 1.2 „Prediction Methods“), jedoch lediglich als eine Alternative zum hier

relevanten Korrekturschema (Seite 711, Abschnitt 1.3 „Correction Methods“: „An

alternative packing scheme“). Zudem gibt die K6 an, dass im Falle des

Korrekturschemas das Restsignal ein weißes Rauschspektrum aufweist (Seite 711,

linke Spalte, letzter Absatz: „a constant and white error spectrum“), wodurch der

Fachmann davon abgehalten wird,

für dieses eine prädiktive Codierung

vorzusehen, da er dadurch keine weitere Dateneinsparung erwarten kann.

6.2.2.1

Erfinderische Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift K6 in

Kombination mit der Druckschrift K9

Die Übertragungsanordnung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich aus

der Druckschrift K6 auch nicht in naheliegender Weise unter Einbeziehung der

technischen Lehre der Druckschrift K9 „Bruekers II“, wie die Vertreter der Klägerin

in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben.

Die Druckschrift K9 befasst sich mit der Aufzeichnung von Audiosignalen mittels der

speziellen Methode der sog. „1-Bit überabgetasteten Sigma-Delta Modulation“, bei

der das Audiosignal mit einer vielfach (insbesondere um einen Faktor 64) höheren

Abtastrate abgetastet wird, als dies beispielsweise im CD-Standard vorgesehen ist,

wobei das so erfasste Audiosignal in einer Form repräsentiert wird, die lediglich zwei

verschiedene Werte aufweist, d. h. jeder Abtastwert mit nur einem einzigen Bit

repräsentiert wird (Abstract und Abschnitt „1 Introduction“).

Es ist bereits fraglich, ob der Fachmann auf der Suche nach Methoden für eine

effizientere Reduzierung der Bit-Rate eines digitalen Informationssignals die

Druckschrift K9 aufgrund

ihres

1-Bit-Überabtastungsverfahren überhaupt

berücksichtigen und in seine Überlegungen einbeziehen würde.

Zu einer Zusammenschau der Druckschrift K6 mit der Druckschrift K9 gibt keine der

beiden Druckschriften Anlass, vielmehr handelt es sich um jeweils in sich

abgeschlossene

Lösungen.

Insbesondere

ausgehend

von

der

Übertragungsanordnung

der Druckschrift K6 hat der Fachmann keine

Veranlassung, die Lehre der K9 für 1-Bit überabgetastete Sigma-Delta modulierte

Audiosignale auf den Kompressionsalgorithmus zum verlustfreien Codieren von

herkömmlichen Multi-Bit Formaten von Audio-CDs und -DVDs (typischerweise 16

Bit) nach der K6 zu übertragen.

Dies gilt umso mehr, da die Druckschrift K9 gerade nicht allgemein lehrt, Signale

mittels einer prädiktionsbasierten verlustfreien Codierung effizient zu komprimieren,

sondern selbst eine Übertragung des dort beschriebenen Prädiktionsverfahrens auf

andere Signale nicht in Betracht zieht, sich vielmehr auf die Codierung von

überabgetasteten 1-Bit-Audiosignalen beschränkt, Seite 3, erster Abschnitt 2.2

Prediction: „Generally, prediction is the most computationally demanding process in

a lossless coder since it involves filtering. For oversampled audio signals which can

only have two values, a simple table generation/lookup implementation as illustrated

in Figure 2, turned out to be very effective.”

Darüber hinaus gibt, entgegen der Auffassung der Klägerin, die Druckschrift K9 dem

Fachmann keine Veranlassung, das im Rahmen des sog. Korrekturschemas der K6

resultierende Restsignal, welches der Differenz zwischen dem Originalsignal und

dem verlustbehaftet decodierten Signal entspricht, mittels eines Prädiktionsfilters

und einer Signalkombiniereinheit vor der Entropiecodierung, gemäß den Merkmalen

1.6 und 1.7 des Anspruchs 1, in Betracht zu ziehen.

Schließlich sind auch die in der K6 fehlenden Teile der Merkmale 1.1´ und 1.2´,

wonach sowohl der verlustbehaftete Codierer als auch der verlustbehaftete

Decodierer als Filterbank-Codierer bzw. -Decodierer konfiguriert sind, die eine

Subband- oder Transformationscodierung bzw. -decodierung durchführen, weder in

der K6 oder der K9 bekannt, noch bekommt der Fachmann einen Hinweis auf eine

derartige Ausgestaltung.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich somit für den

Fachmann nicht in naheliegender Weise aus der Kombination der Druckschriften

K6 und K9.

6.2.2.2 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift K6 in

Kombination mit dem übrigen Stand der Technik

Auch eine Zusammenschau des Stands der Technik gemäß Druckschrift K6 mit den

Lehren der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften führt nicht zu dem

Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner Fassung nach Hilfsantrag I. Etwas

Gegenteiliges hat auch die Klägerin weder nach dem qualifizierten Hinweis noch in

der mündlichen Verhandlung geltend gemacht.

6.2.3 Weiterer im Verfahren befindlicher Stand der Technik

Mit dem im Verfahren befindlichen, vom Streitpatentgegenstand weiter ab liegenden

Stand der Technik liegen keine weiteren Entgegenhaltungen vor, von denen

ausgehend der Fachmann, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, aufgrund

seines Fachwissens oder durch eine Zusammenschau mit einer oder mehreren

anderen Entgegenhaltungen, zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I

gelangen könnte. Hierzu ist seitens der Klägerin auch nichts vorgetragen worden.

Da sich mithin der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner Fassung nach

Hilfsantrag I für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik ergibt, gilt er als auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhend und ist patentfähig.

7.

Weitere Ansprüche

Die vorstehenden Ausführungen zur Patentfähigkeit gelten entsprechend auch für

den nebengeordneten Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag I, dessen Gegenstand die

zur Übertragungsanordnung des Anspruchs 1 zugehörige und spiegelbildlich

aufgebaute Empfangsanordnung darstellt, sowie für das zu dem aus den

Anordnungen

der Ansprüche 1 und 6 gebildeten Übertragungssystem

korrespondierenden Verfahren zum verlustfreien Übertragen eines digitalen

Audioinformationssignals des Anspruchs 10.

Die weiteren angegriffenen

Ansprüche 2 bis 5, 7 bis 9, 11 und 12 des Streitpatents werden aufgrund ihrer

Rückbeziehungen von der Patentfähigkeit der Ansprüche 1, 6 und 10 getragen,

ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedürfte.

V. Zum Hilfsantrag II

Da sich das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag I als schutzfähig erweist,

bedarf es keiner Entscheidung, ob das Streitpatent auch in der Fassung des

nachrangigen Hilfsantrags II schutzfähig wäre.

C.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der nach Hilfsantrag I als schutzfähig

verbleibende Patentgegenstand gegenüber demjenigen der erteilten Fassung

eingeschränkt ist. Diese Einschränkung macht nach der Schätzung des Senats die

Hälfte der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Streitpatents aus: Da jede Partei zu

gleichem Teil obsiegt bzw. unterliegt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben,

weshalb jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat

und die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last fallen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 ZPO.

D.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss

innerhalb eines Monats

schriftlich beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als

elektronisches Dokument nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen

Rechtsverkehr

beim

Bundesgerichtshof

und

Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130) in die elektronische

Poststelle

des

Bundesgerichtshofes

(www.bundesgerichtshof.de/erv.html)

übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des

in

vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von

fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung

vor Fristablauf eingeht.

Die Berufungsschrift muss von einer

in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten

elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen

elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation

auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur

Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die

Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung

enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der

Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Friehe

Werner

Arnoldi

Matter

Dr. Haupt

Fi