Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Urteil vom 15.01.2021 – 6 Ni 15/18 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:150121U6Ni15.18EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 15. Januar 2021 …
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 0 993 733
(DE 699 44 788)
6 Ni 15/18 (EP)
(Aktenzeichen)
…
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2021 durch die Vorsitzende Richterin
Friehe, die Richterin Werner und die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys.
Arnoldi, Dipl.-Ing. Matter sowie Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt
für Recht erkannt:
ECLI:DE:BPatG:2021:150121U6Ni15.18EP.0
I. Auf die Klage wird das Europäische Patent 0 993 733 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt,
soweit es über folgende Fassung hinausgeht:
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des am 1. April 2019 durch Zeitablauf erloschenen, auch
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten,
europäischen Patents 0 993 733 (Streitpatent), das auf die
internationale
Anmeldung PCT/IB1999/000565 vom 1. April 1999 zurückgeht. Das Streitpatent
nimmt die Priorität aus der europäischen Anmeldung EP 98201142 vom
9. April 1998 in Anspruch.
Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 699 44 788
geführte Streitpatent trägt die Bezeichnung
„LOSSLESS ENCODING/DECODING IN A TRANSMISSION SYSTEM“
(auf Deutsch laut Streitpatentschrift:
„VERLUSTFREIE KODIERUNG/DEKODIERUNG IN EINEM
ÜBERTRAGUNGSSYSTEM“)
und umfasst in der erteilten Fassung vierzehn Patentansprüche, die mit der am
19. Februar 2018 eingereichten Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen
sind.
Die angegriffenen unabhängigen Patentansprüche 1, 6 und 10 lauten nach der
Streitpatentschrift:
in der Verfahrenssprache:
auf Deutsch:
Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 5, 7 bis 9 und 11 bis 14 sind auf
die Patentansprüche 1, 6 bzw. 10 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.
Die Klägerin wendete sich mit Schriftsatz vom 8. Januar 2020 und wiederholt mit
Schriftsatz vom 16. September 2020 an die Verfahrensbevollmächtigten der
Beklagten mit der Aufforderung, verbindlich auf Ansprüche gegen die Klägerin aus
allen anderen Patentansprüchen als Anspruch 6 bzw. die darauf rückbezogenen
Ansprüche 7 bis 9 zu verzichten. Die Beklagte reagierte auf diese Schreiben nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe auch nach dem Erlöschen des Streitpatents
durch Zeitablauf ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des
Streitpatents zu. Es bestehe die Gefahr, dass sie von der Beklagten wegen
Handlungen in der Zeit vor Erlöschen des Streitpatents wegen dessen Verletzung
– und zwar gestützt auf jeden der nebengeordneten Ansprüche – in Anspruch
genommen werde. Insbesondere habe die Beklagte auf in die Vergangenheit
gerichtete Ansprüche aus dem Streitpatent gegenüber der Klägerin nicht verzichtet.
Die Klägerin wendet zu dem Streitpatent fehlende Ausführbarkeit bzw. mangelnde
Offenbarung ein und ist darüber hinaus der Ansicht, das Streitpatent sei mangels
Patentfähigkeit für nichtig zu erklären. Dies stützt sie unter anderem auf die
Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klägervortrag):
Kurzbezeichnung
Patentnummer / Bezeichnung
K5 „Kerkhof”
WO 97/42742 A2
Veröffentlichungs datum
13. November 1997
K6 „Craven“
CRAVEN, Peter; GERZON, Michael: Lossless Coding
September 1996
for Audio Discs. J. Audio Eng. Soc., Vol. 44, No. 9,
1996, Seiten 706 bis 720
K7 „Zölzer”
ZÖLZER, Udo: Digitale Audiosignalverarbeitung,
B. G. Teubner Stuttgart 1996,
ISBN 978-3-519-
06180-9, Seiten 271 bis 273
K7a „Zölzer”
ZÖLZER, Udo: Digitale Audiosignalverarbeitung,
B. G. Teubner Stuttgart 1996,
ISBN 978-3-519-
06180-9, Seite 274
K8 „Bruekers”
BRUEKERS, A. A. M. L. et al.: Lossless coding for
11. November 1996
DVD Audio, AES-Preprint of 101st Convention 1996
November 8-11 Los Angeles, California, Paper
Number 4358, Seiten 1 bis 15
K9 „Bruekers II”
BRUEKERS, Fons et al.: Improved Lossless Coding
1. September 1997
of 1-bit Audio Signals, AES-Preprint of 103rd
Convention, 1997, Paper Number 4563, 1. September
1997, 20 Seiten
K13 “Smyth”
WO 97/21211 A1
12. Juni 1997
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 993 733 mit Wirkung
für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang
für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine
der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen I und II
aus dem Schriftsatz vom 9. Oktober 2020 richtet,
wobei die Hilfsanträge in der Reihenfolge ihrer Nummerierung und
als geschlossene Anspruchsätze gestellt werden.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass für die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis an der
Nichtigerklärung in Bezug auf die Ansprüche 1, 10, 13 und 14 nicht ersichtlich und
die Klage insoweit bereits unzulässig sei, da die Klägerin im parallelen
Verletzungsverfahren nur wegen einer Verletzung des sich auf die Decodiererseite
beziehenden Patentanspruchs 6 in Anspruch genommen werde.
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den
Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung oder wenigstens in einer der
verteidigten Fassungen für schutzfähig.
Die Beklagte nimmt dabei auf folgende Unterlagen Bezug:
Kurzbezeichnung
Bezeichnung
(Veröffentlichung s-)datum
NB1 „Koller“
KOLLER, Jürgen et al.: Robust Coding of High Quality
September 1997
Audio Signals, Preprint of 103rd Convention 1997
September 26-29 New York, Seiten 1 bis 20
NB2 „Brockhaus” BROCKHAUS: Codierung, Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim, Spektrum
Akademischer Verlag GmbH, Heidelberg, 2003, ISBN:
3-7653-1061-1, Seite 392
NB3 „Wiese”
WIESE, Detlef: Vergleich der Begriffe
„Down
3. April 2018
Sampling“ und „Lossy Coding“ im Zusammenhang mit
EP 0 993 733 B1, 3. April 2018, Seiten 1 bis 6
NB4 „Bosi”
BOSI,
Marina;
GOLDBERG,
Richard:
INTRODUCTION TO DIGITAL AUDIO CODING AND
STANDARDS, Kluwer Academic Publishers, 2003,
ISBN 978-81-8489-449-3, Seiten v bis ix, 153 bis 160,
179 und 180
NB5 „Edler“
EDLER, B: Very Low Bit Rate Audio Coding
Development,
Laboratorium
für
Informationstechnologie University of Hannover,
Germany, 14th
International AES Conference
“internet.aes.org”, Seattle, June 1997, Seiten 1 bis 10
NB6 „Bosi II“
BOSI, Marina. et al.: ISO/IEC MPEG-2 Advanced
Audio Coding, 101st Convention 1996 November 8-
11, Los Angeles, California, AES Audio Engineering
Society, Paper Number 4358, Seiten 1 bis 15, Seiten
1 bis 42
NB7 „Zölzer”
ZÖLZER, Udo: Digitale Audiosignalverarbeitung, B. G.
Teubner Stuttgart 1996, ISBN 978-3-519-06180-9,
Seiten 271 bis 294
NB8 „Jayant“
JAYANT, N. S.; NOLL, Peter: Digital Coding of
Waveforms Principles and Applications to Speech and
Video, Prentice-Hall, Inc., Englewood Cliffs, New
Jersey, ISBN 0-13-211913-7, Seiten 486 bis 488
Die Ansprüche der Hilfsanträge I und II ergänzt die Beklagte dahingehend, dass der
verlustbehaftete Codierer (6) als Filterbank-Codierer ausgebildet ist, welcher
Subband-Codierung oder Transformations-Codierung durchführt und im Falle des
Hilfsantrags I auch der Decodierer (12) als Filterbank-Codierer ausgebildet ist, der
Subband-Decodierung oder Transformations-Decodierung durchführt.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche nach Hilfsantrag I aus dem Schriftsatz
vom 9. Oktober 2020 wird auf den Tenor und wegen des Wortlauts der
Patentansprüche nach Hilfsantrag II aus dem Schriftsatz vom 9. Oktober 2020 auf
die Akte Bezug genommen.
Die Klägerin hält die Hilfsanträge bereits für unklar, unzulässig hinsichtlich einer
Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung und des Schutzbereichs der erteilten
Fassung, nicht ausführbar und im Übrigen jedenfalls für nicht patentfähig.
Aus Anspruch 6 und den darauf rückbezogenen Ansprüchen 7 bis 9 des
Streitpatents führte bzw. führt die Beklagte zwei Verletzungsverfahren vor dem
Landgericht, nämlich in dem anhängigen Verletzungsverfahren gegen die hiesige
Klägerin und in dem beendeten Verletzungsverfahren gegen die X GmbH.
Der Senat hat den Parteien einen Hinweis vom 4. September 2020 zugeleitet und
hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der
jeweiligen Gegenpartei gesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg, und zwar
hinsichtlich der erteilten Fassung des Streitpatents. Denn nur insoweit ist
ungeachtet der Frage, ob auch die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe
bestehen, jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß
Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54
EPÜ gegeben.
In der ebenfalls verteidigten Fassung nach Hilfsantrag I erweist sich das Streitpatent
dagegen insgesamt als schutzfähig, so dass die Klage, soweit sie sich auch gegen
diese Fassung richtet, teilweise abzuweisen ist. Auf die weitere Frage, ob das
Streitpatent auch in der Fassung nach Hilfsantrag II Bestand hätte, kommt es bei
dieser Sachlage nicht mehr an.
A.
Die Klage ist zulässig; der Klägerin steht ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.
Auch nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents am 1. April 2019 besteht ein
Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtigkeitsklage.
Die Nichtigkeitsklage ist nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents nur noch
zulässig, soweit dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zuzubilligen ist (BGH,
Beschluss vom 14. Februar 1995 – X ZB 19/94, GRUR 1995, 342 f. – Tafelförmige
Elemente; st. Rspr.). Diese Voraussetzung ist dabei zumindest für nebengeordnete
Patentansprüche jeweils gesondert zu prüfen, da bei selbstständigen Ansprüchen
das Interesse an der Nichtigerklärung des einen Anspruchs nicht notwendigerweise
auch das Interesse an der Nichtigerklärung des anderen begründen muss (BGH,
Urteil vom 19. Mai 2005
– X ZR 188/01, GRUR 2005, 749 Rn. 18
– Aufzeichnungsträger).
Die Frage, ob ein eigenes Rechtsschutzinteresse vorliegt, darf nicht nach allzu
strengen Maßstäben beurteilt werden. Soll eine Nichtigkeitsklage der vorbeugenden
Abwehr von Ansprüchen dienen, ist nicht ausschlaggebend, ob diese bereits
geltend gemacht oder auch nur angekündigt sind. Hinreichender Anlass,
gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, besteht vielmehr schon dann,
wenn der Kläger Anlass zu der Besorgnis hat, er könne auch nach Ablauf der
Schutzdauer noch Ansprüchen wegen zurückliegender Handlungen ausgesetzt
sein. Ein Rechtsschutzinteresse darf in solchen Fällen nur dann verneint werden,
wenn eine solche Inanspruchnahme ernstlich nicht mehr in Betracht kommt (BGH,
a. a. O. – Tafelförmige Elemente). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der
Bundesgerichtshof ein Rechtsschutzinteresse zum Beispiel für den Fall bejaht, dass
der Patentinhaber eine bereits erhobene Verletzungsklage zurücknimmt, einen
Verzicht auf eventuelle Ansprüche aus dem Streitpatent aber ablehnt (BGH,
Beschluss vom 13. Juli 2020 – X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074. Rn. 28 ff.
– Signalübertragungssystem; Urteil vom 9. September 2010 – Xa ZR 14/10, GRUR
2010, 1084. Rn. 10 – Windenergiekonverter).
Eine damit vergleichbare Konstellation liegt auch im Streitfall vor.
Die Beklagte hat die bereits anhängige Verletzungsklage vor dem Landgericht zwar
ausschließlich auf Patentanspruch 6 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 7
bis 9 gestützt. Selbst auf Anforderung der Klägerin hat sie allerdings keine Erklärung
dazu abgegeben, auf bereits rechtshängige Ansprüche zu verzichten bzw. weitere
Ansprüche (in dem bereits anhängigen Prozess) nicht geltend zu machen.
Damit hat sich die Beklagte jedenfalls die Möglichkeit vorbehalten, weitere
Ansprüche und Klagen aus dem Streitpatent gegen die Klägerin zu erheben.
Angesichts des Umstands, dass die Beklagte auf der Grundlage von
Patentanspruch 6 und der darauf rückbezogenen Ansprüchen 7 bis 9 bereits
Verletzungsklage erhoben hat und der Gegenstand der übrigen Ansprüche sich
dazu spiegelbildlich darstellt bzw. nur geringfügig vom Gegenstand dieser
Ansprüche unterscheidet, kann der Klägerin in dieser Situation nicht zugemutet
werden, die damit begründete Unsicherheit hinzunehmen. Sie hatte vielmehr ein
berechtigtes Interesse daran, den im Zeitpunkt des Erlöschens des Streitpatents
bereits anhängigen Rechtsstreit um den Rechtsbestand des Schutzrechts
weiterzuführen.
B.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Das Streitpatent
ist in der erteilten Fassung nicht patentfähig, weil den
Gegenständen der Patentansprüche 1, 6 bzw. 10 der Nichtigkeitsgrund der mangels
Patentfähigkeit entgegensteht, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138
Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 54 EPÜ. In der ebenfalls verteidigten Fassung nach
Hilfsantrag I erweist sich das Streitpatent dagegen insgesamt als schutzfähig.
I.
Zum Gegenstand des Streitpatents
1.
Die Erfindung betrifft eine Übertragungsanordnung zur verlustfreien
Übertragung
eines
digitalen
Audioinformationssignals
über
ein
Übertragungsmedium und eine Empfangsanordnung zum verlustfreien Empfang
eines Übertragungssignals sowie ein Verfahren zum verlustfreien Übertragen eines
digitalen Audioinformationssignals über ein Übertragungsmedium, einen
Aufzeichnungsträger mit einem Übertragungssignal, das mit Hilfe des
Übertragungsverfahren oder der Übertragungsanordnung erhalten werden kann,
und ein Gerät mit einer Anordnung zum Aufzeichnen eines Übertragungssignals auf
einem Aufzeichnungsträger (Absätze 0001 und 0002 sowie Ansprüche 1, 6, 10, 13
und 14 der Streitpatenschrift).
Zum technischen Hintergrund ist in der Streitpatentschrift erläutert, eine im Stand
der Technik bekannte Übertragungsanordnung diene zur effizienten Reduzierung
der Bitrate eines digitalen
Informationssignals. Das zugehörige bekannte
Empfangsgerät konvertiere das codierte Signal in eine Kopie des ursprünglichen
digitalen Informationssignals, welches dann von einem Übertragungsmedium
weniger Kapazität bei der Übertragung fordere (Absatz 0003).
Vor diesem Hintergrund nennt das Streitpatent als Aufgabe, eine
Übertragungsanordnung und/oder eine Empfangsanordnung bzw. ein Verfahren
bereitzustellen, welche die Bitrate eines digitalen Informationssignals effizienter
reduzieren (Absätze 0005, 0008).
Das Streitpatent geht von der Erkenntnis aus, dass ein Prädiktionsfilter für einen
Entropiecodierer nur dann sinnvollerweise angewandt werden könne, wenn das
Frequenzspektrum des Signals eine nicht-gleichförmige Verteilung aufweise. Bei
einer bekannten Übertragungsanordnung würde das digitale Signal zunächst
verlustbehaftet codiert und verlustbehaftet decodiert. Ein Restsignal werde
anschließend dadurch erhalten, dass das digitale Informationssignal und das
verlustbehaftete Signal kombiniert würden. Wenn ein geeigneter Algorithmus
verwendet werde, weise das Frequenzspektrum des Restsignals eine gleichförmige
Verteilung auf. Die Anwendung eines Prädiktionsfilters für den Entropiecodierer
führe dann aufgrund der oben genannten Erkenntnis nicht zu einer Bitraten-
Reduzierung. Im Gegensatz zu dieser Erwartung sei jedoch erkannt worden, dass
das Frequenzspektrum des Restsignals keine gleichförmige Verteilung habe. Dies
führe zum Ergebnis, dass in der Praxis ein Prädiktionsfilter zu einer weiteren
Reduktion der Bitrate beitrage (Absatz 0009).
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Elektro-
oder Nachrichtentechnik mit Universitätsabschluss
und mehrjähriger
Berufserfahrung sowie einschlägigen Kenntnissen auf dem Gebiet der digitalen
Signalverarbeitung,
insbesondere der Codierung und Decodierung von
Audiosignalen.
2.
Die Aufgabe
soll erfindungsgemäß unter anderem mit einem
Übertragungssystem nach den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 6 und 10
gelöst werden.
Die angegriffenen Patentansprüche 1, 6 und 10 sind unabhängige Ansprüche, die
nebengeordneten Ansprüche 13 und 14 und die Unteransprüche 2 bis 5, 7 bis 9, 11
und 12 sind entweder direkt oder indirekt auf die Ansprüche 1, 6 oder 10
rückbezogen.
Die von der Klägerin angegriffenen und von der Beklagten verteidigten
nebengeordneten erteilten unabhängigen Ansprüche 1, 6 und 10 können in der
Fassung des Hauptantrags dabei wie folgt gegliedert werden:
Anspruch 1
A transmitting device for lossless transmitting a digital audio
information signal via a transmission medium, comprising:
1.1 - a lossy encoder (6) adapted to compress the digital audio
information signal to a lossy encoded signal,
1.2 - a lossy decoder (12) adapted to expand the lossy encoded signal
so as to obtain a replica of the digital audio information signal,
1.3 - a first signal combination unit (16) adapted to combine the digital
audio information signal and the replica to a first residue signal,
1.4 - a lossless encoder (26) adapted to compress the first residue
signal to a lossless encoded residue signal,
1.5 - a second signal combination unit (30) adapted to combine the
lossy encoded signal and the lossless encoded residue signal to a
transmission signal for the transmission via the transmission
medium,
characterized in that the lossless encoder comprises
1.6 - a prediction filter (38) for deriving a prediction signal from the first
residue signal,
1.7 - a signal combination unit (42) for combining the prediction signal
and the first residue signal so as to obtain a second residue signal,
1.8 - an entropy encoder (44) for encoding the second residue signal to
the lossless encoded residue signal.
Anspruch 6
A receiving device for lossless receiving a transmission signal which
contains a lossy encoded signal and a lossless encoded residue
signal, comprising:
6.1 - receiving means (60) for receiving the transmission signal from the
transmission medium.
6.2 - demultiplexing means (62) for extracting the lossy encoded signal
and the lossless encoded residue signal from the transmission
signal,
6.3 - a lossy decoder (70) adapted to expand the lossy encoded signal
to a replica of a digital audio information signal,
6.4 - a lossless decoder (78) adapted to expand the lossless encoded
residue signal to a first residue signal,
6.5 - a signal combination unit (82) adapted to combine the replica of
the digital audio information signal and the first residue signal to the
digital audio information signal,
characterized in that the lossless decoder comprises
6.6 - an entropy decoder (92) for decoding the lossless encoded
residue signal into a second residue signal,
6.7 - a signal combination unit (94) for combining the second residue
signal and a prediction signal to the first residue signal,
6.8 - a prediction filter (96) for processing the second residue signal so
as to form the prediction signal.
Anspruch 10
10 A method of lossless transmitting a digital audio information signal
via a transmission medium, comprising the steps of:
10.1 - receiving the digital audio information signal,
10.2 - compressing the digital audio information signal in a lossy fashion
so as to form a lossy encoded signal,
10.3 - expanding the lossy encoded signal to a replica of the digital audio
information signal,
10.4 - combining the digital audio information signal and the replica of
the digital audio information signal to a first residue signal,
10.5 - compressing the first residue signal in a lossless fashion so as to
form a lossless encoded residue signal,
10.6 - combining the lossy encoded signal and the lossless encoded
residue signal to a transmission signal for the transmission via the
transmission medium,
characterized in that the lossless compression comprises the following
steps:
10.7 - deriving a prediction signal from the first residue signal,
10.8 - combining the prediction signal and the first residue signal so as
to obtain a second residue signal,
10.9 - encoding the second residue signal to the lossless encoded
residue signal.
3.
Der vorstehend definierte zuständige Fachmann wird die Gegenstände
dieser Ansprüche sowie deren Merkmale und Begriffe wie folgt verstehen:
a)
transmitting device for lossless transmitting … transmission medium
(Merkmal 1)
Die Übertragungsanordnung „transmitting device“ nach Anspruch 1 stellt das
Gegenstück zur Empfangsanordnung „receiving device“ des Anspruchs 6 dar, und
beide bilden zusammen mit dem Übertragungsmedium „transmission medium“
(TRM) ein
vollständiges
verlustfreies Übertragungssystem
für
digitale
Audioinformationssignale, welches ein Verfahren nach Anspruch 10 ausführt. Das
Streitpatent nennt beispielhaft für Übertragungsmedien einen Übertragungskanal
und einen Aufzeichnungsträger (Absatz 0022: „transmission channel“ oder „record
carrier“ und Anspruch 13).
Unter
der
verlustfreien
Übertragung
versteht
der Fachmann
eine
Signalübertragung, bei der, unabhängig von der Art der Codierung und dem Grad
der Komprimierung, es zumindest prinzipiell möglich ist, aus dem empfangenen
Signal das ursprüngliche Signal vollständig wiederherzustellen. Diese Definition
wird beispielsweise durch den Absatz 0034 gestützt: „A digital information signal
applied to the input 2 of this transmitting device is transmitted via a transmission
medium TRM in a lossless manner, i. e. without any loss of information“. Dem
Fachmann sind derartige verlustfreie Übertragungsverfahren prinzipiell bekannt.
Figur 1 der Streitpatenschrift mit Ergänzungen durch den Senat
b)
lossy encoder 6 (Merkmal 1.1)
Da das Streitpatent keine eigene Definition von Codierung bzw. Decodierung angibt,
ist das fachübliche Verständnis zugrunde zu legen.
Allgemein versteht man unter Codierung (beispielsweise nach DIN 44 300) eine
eindeutige Zuordnung der Zeichen eines Zeichenvorrats (Urmenge) zu denjenigen
eines anderen Zeichenvorrats (Bildmenge), wobei weder die Zuordnung zwingend
umkehrbar eindeutig (eineindeutig, bijektive Abbildung) noch die Zeichenvorräte
aus unterschiedlichen Elementen bestehen müssen, obwohl dies meistens der Fall
ist. Das Decodieren ist der entsprechende Gegenprozess – die Umwandlung der
codierten Zeichenfolge (beispielsweise Buchstaben, Ziffern, Satzzeichen, Indizes,
Symbole, Basenpaare oder Widerstands- und Spannungswerte) zurück in die
ursprüngliche Zeichenfolge. Codierung ist dabei weder mit Verschlüsselung noch
mit Konvertierung (beispielsweise von analog zu digital) zu verwechseln.
In Abgrenzung zur verlustfreien Übertragung (vgl. auch Abschnitte a), e) und n)),
versteht der Fachmann unter einem verlustbehafteten Codierer einen Codierer,
welcher ein codiertes Signal erzeugt, aus dem alleine das ursprüngliche Signal (im
Allgemeinen) nicht wieder ohne Informationsverlust rekonstruiert werden kann, vgl.
Absatz 0017: „The lossy decoded signal has a significantly lower bit rate and
contains insufficient information for the reconstruction of the original signal.“. Das
Streitpatent nennt rein beispielgebend für einen verlustbehafteten Codierer zum
einen einen sogenannten Filterbank-Codierer, wie er zur Subband- oder
Transformationscodierung benutzt wird, und zum anderen die Verwendung von
physiologischen Modellen beim Codieren („perception model“), bei denen die
auditive Wahrnehmung berücksichtigt wird (Absatz 0011).
Mit dem Einwand, der Definitionsvorschlag der DIN 44300 beziehe sich auf das sehr
allgemeine Gebiet der „Informationstechnologie“ und erscheine im Kontext der
Signalverarbeitung, insbesondere der Audiosignalverarbeitung, nicht einschlägig,
vielmehr würde in diesem Kontext der Fachmann dem Begriff „Codierung“ eine
andere Bedeutung beimessen, kann die Beklagte nicht durchdringen.
Das Streitpatent beschreibt das verlustfreie Übertragen eines digitalen
Audioinformationssignals. Dem Fachmann ist bekannt, dass eine derartige digitale
Verarbeitung von Audiosignaldaten regelmäßig durch Computercodes d. h.
Algorithmen erfolgt, die auf geeigneten digitalen Elektronikkomponenten wie
Mikroprozessoren implementiert sind und dort mit Mitteln und Methoden der
Informationstechnologie realisiert werden.
Soweit die Beklagte unter Verweis auf die Dokumente NB 5 und NB 7 anstelle der
oben genannten Definition von „Codierung“ die Begriffe „Codierung“ und
„verlustbehaftet“ nicht getrennt voneinander betrachtet haben will und behauptet,
der Fachmann auf dem hier relevanten Gebiet der Audiosignalverarbeitung würde
unter einer Codierung– im Falle der verlustlosen Codierung ohne Veränderung des
Informationsgehalts des Signals – die Reduzierung der Bitrate eines Signals durch
die Verringerung von Redundanzen (z. B. Huffman-Codierung) und/oder – im Falle
der verlustbehafteten Codierung bzw. Kompression – von Irrelevanzen
(Eliminierung von Informationen die vom menschlichen Gehör nicht oder kaum
wahrgenommen werden, insbesondere unter Verwendung psychoakustischer
Modelle und entsprechender Quantisierung) verstehen, sieht der Senat weder eine
Veranlassung noch eine Grundlage für eine derart „engere Auslegung“ von
verlustbehafteter Codierung.
Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinn einer Auslegung unterhalb des
Sinngehalts) der Patentansprüche ist generell nicht zulässig; dies gilt insbesondere,
wenn der Beschreibung eine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausführungsformen
nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 – X ZR 131/02,
BPatGE 2008, 288-289 – Schussfädentransport).
Weder die in der Beschreibung des Streitpatents noch die in ihrer Argumentation
jeweils
rein exemplarisch genannten häufig verwendeten Methoden bei
herkömmlichen Audiocodierungsverfahren bzw.
-vorrichtungen sind geeignet,
dieses Merkmal im Sinne einer
„enumeratio ergo limitatio“ abschließend zu
definieren oder den Schutzbereich der Patentansprüche einzuschränken.
c)
lossy decoder 12 … replica (Merkmal 1.2)
Der verlustbehaftete Decodierer 12 decodiert bzw. expandiert („expand“) das
verlustbehaftete codierte Signal, welches vom verlustbehafteten Codierer generiert
wird,
und
erzeugt
daraus
eine
Replik
(„replica“)
des
digitalen
Audioinformationssignals, d. h. ein uncodiertes Signal, welches im Allgemeinen
nicht den vollständigen
Informationsgehalt des ursprünglichen digitalen
Audioinformationssignals enthält.
d)
first signal combination unit 16 … first residue signal (Merkmal 1.3)
Die erste Signalkombiniereinheit kombiniert das digitale Audioinformationssignal,
d. h. das ursprüngliche Eingangssignal und die Replik, zu einem ersten Restsignal.
Dem Fachmann ist klar, dass dieses erste Restsignal bei geeigneter Wahl der
ersten Signalkombiniereinheit genau die Information enthält, welche bei der
vorherigen verlustbehafteten Codierung verlorengegangen ist. Das Streitpatent
nennt nicht beschränkend in der Beschreibung als erste Signalkombiniereinheit
entsprechend eine Subtraktionsschaltung (Absätze 0012 und 0017: „subtracter
circuit“ bzw. „… the first signal combination unit 16 subtracts the digital information
signal and the replica from one another.“).
e)
lossless encoder 26 … lossless encoded residue signal (Merkmal 1.4)
Der verlustfreie Codierer 26, dessen Komponenten in den kennzeichnenden
Merkmalen 1.6 bis 1.8 (vgl. Abschnitte g) bis i)) näher bestimmt werden, komprimiert
(„compress“) das erste Restsignal zu einem verlustfreien codierten Restsignal, d. h.
in ein Signal, das den gleichen Informationsgehalt wie das erste Restsignal besitzt,
in dem jedoch die enthaltenen digitalen Daten verdichtet sind, wodurch diese
effizienter zu übertragen sind.
f)
second signal combination unit 30 (Merkmal 1.5)
Da die zweite Signalkombiniereinheit 30 vorgesehen ist, um das verlustbehaftete
codierte Signal und das verlustfreie codierte Restsignal simultan zu einem
Übertragungssignal zur Übertragung über das Übertragungsmedium zusammen zu
kombinieren, ist dem Fachmann klar, dass es sich dabei nicht um eine Additions-
oder Subtraktionsschaltung handelt, wie bei den Signalkombiniereinheiten 16, 42
sowie 82 und 94 (vgl. Abschnitte d), h) und o)). Vielmehr erkennt er, dass es sich
dabei als Gegenstück zu dem empfängerseitig zur Signaltrennung verwendeten
Demultiplexer der Empfangsanordnung („demultiplexing means 62”, vgl. Abschnitt
l)) um eine Vorrichtung mit der Funktionalität eines Multiplexers handeln muss.
Multiplexverfahren
sind
fachübliche Methoden
zur
Signal-
und
Nachrichtenübertragung, bei denen mehrere Signale zusammengefasst (gebündelt)
und simultan über ein Übertragungsmedium übertragen werden.
g)
prediction filter 38 (Merkmal 1.6)
Das Prädiktionsfilter 38 ist ein Bestandteil des verlustfreien Codierers 26 nach
Merkmal 1.4 und erzeugt ein Prädiktionssignal aus dem ersten Restsignal.
Das Verfahren der Prädiktion bei der Audiosignal- und Sprachverarbeitung, bei dem
ein Signalwert zu einem bestimmten Zeitpunkt aus einer Summe einer Anzahl
vorangegangener Signalwerte geschätzt wird, ist dem Fachmann, insbesondere als
Linear Predictive Coding (LPC) beispielsweise bei der Audiodatenkompression
mittels CELP (codebook excited
linear prediction)-Verfahren, welches das
Restsignal mittels Codebüchern komprimiert, wohlbekannt. Das Streitpatent nennt
beispielhaft
für Prädiktionsfilter solche, die
feste Filterkoeffizienten („fixed
coefficients“) verwenden, und sog. adaptive Prädiktionsfilter (Absatz 0016), bei
denen für jedes Eingangssignal („first residue signal“) die zu übertragenden
Filterkoeffizienten derart bestimmt werden, dass die Abweichung des prädizierten
Signals von dem Eingangssignal minimiert wird (Absatz 0020).
h)
signal combination unit 42 (Merkmal 1.7)
Die Signalkombiniereinheit 42 kombiniert das Prädiktionssignal und das erste
Restsignal zu einem zweiten Restsignal. Nach dem erfindungsgemäßen
Ausführungsbeispiel kann es sich dabei wiederum um eine Subtraktionsschaltung
handeln (Absatz 0015: „subtracter circuit“).
i)
entropy encoder 44 (Merkmal 1.8)
Bei dem Entropiecodierer 44 handelt es sich um eine spezielle, dem Fachmann
wohlbekannte Form eines zur verlustfreien Datenkompression verwendeten
Codierers, bei dem häufig auftretende Zeichen mit weniger Bits als seltener
auftretende Zeichen codiert werden. Beispielhaft für einen Entropiecodierer nennt
das Streitpatent einen sog. Huffman-Codierer (Absätze 0015 und 0019), dem
Fachmann ist zur Entropiecodierung jedoch auch das sog. arithmetische Codieren
geläufig.
j)
receiving device for lossless receiving (Merkmal 6)
Die Empfangsanordnung „receiving device“ des Anspruchs 6 stellt das Gegenstück
zur Übertragungsanordnung „transmitting device“ nach Anspruch 1 dar, und beide
bilden zusammen mit dem Übertragungsmedium „transmission medium“ (TRM) das
vollständige Übertragungssystem für digitale Audioinformationssignale. Die Angabe
„for lossless receiving“ versteht der Fachmann weder so, dass kein Datenverlust auf
dem Weg bis zum Eingang der Empfangsanordnung entsteht, derart, dass das
Übertragungsmedium ein „perfekter“ Informationsübertragungskanal wäre, noch so,
dass der Vorgang des Signalempfangs selbst ohne Verlust abläuft, sondern so,
dass die Empfangsanordnung als Ganzes prinzipiell geeignet ist, aus dem
Übertragungssignal das ursprüngliche digitale Audioinformationssignal ohne
Verlust zurückzuerhalten.
Figur 2 der Streitpatenschrift mit Ergänzungen durch den Senat
k)
receiving means 60 (Merkmal 6.1)
Unter dem Empfangsmittel 60 versteht der Fachmann nichts anderes als den
Eingang des Demultiplexmittels 62 als Zugang zur Empfangsanordnung insgesamt.
l)
demultiplexing means 62 (Merkmal 6.2)
Bei dem Demultiplexmittel 62 handelt es sich um das Gegenstück zu der zweiten
Signalkombiniereinheit 30 der Übertragungsanordnung gemäß Merkmal 1.5 des
Anspruchs 1 (vgl. Abschnitt f)), die der Fachmann als Multiplexer identifiziert. Mit
dem Demultiplexer 62 wird das über das Übertragungsmedium TRM übertragene
Übertragungssignal extrahiert und auf mehrere parallele digitale Ausgänge („first
output 64 … second output 66“) in das verlustbehaftete codierte Signal und das
verlustfreie codierte Restsignal zur weiteren Verarbeitung aufgeteilt (Absätze 0024
bis 0026).
m)
lossy decoder 70 (Merkmal 6.3)
Der verlustbehaftete Decodierer 70 ist vorgesehen zum Expandieren des
verlustbehafteten
codierten Signals
zu
einer
Replik
des
digitalen
Audioinformationssignals (Absatz 0025; vgl. Abschnitt c)).
n)
lossless decoder 78 (Merkmal 6.4)
Der verlustfreie Decodierer 78 stellt die komplementäre Einrichtung zum
verlustfreien Codierer 26 nach Merkmal 1.4 dar (vgl. Abschnitt e)) und wird dazu
benutzt, aus dem eingespeisten verlustfreien codierten Restsignal das erste
Restsignal identisch zu extrahieren (Absätze 0028 und 0029). Er enthält die in den
kennzeichnenden Merkmalen 6.6 bis 6.8 näher bestimmten, zu den im verlustfreien
Codierer 26 entgegengesetzt wirkenden Komponenten (vgl. folgenden Abschnitt
o)).
o)
signal combination unit 82 und 94, entropy encoder 92, prediction filter
96 (Merkmale 6.5 bis 6.8)
Aufgrund
des
„spiegelsymmetrischen“ Aufbaus
des
gesamten
aus
Übertragungsanordnung gemäß Anspruch 1 und Empfangsanordnung gemäß
Anspruch 6 bestehenden Übertragungssystems und der sich daraus ergebenden
zueinander komplementären Funktionsweise erkennt der Fachmann die
umgekehrte Wirkungsweise der Signalkombiniereinheiten 82 zu 16 und 94 zu 42,
‒ hier insbesondere die einer Additions- zu einer Subtraktionsschaltung ‒ des
Entropiedecodierers 92 zum Entropiecodierer 44 und des inversen Prädiktionsfilters
96 als Gegenstück zum Prädiktionsfilter 38.
II. Zum geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Offenbarung
Soweit die Klägerin den Nichtigkeitsgrund der aus der mangelnden Offenbarung
resultierenden fehlenden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m.
Art. 83 und Art 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ) geltend macht, greift dies nicht.
Vielmehr gelangt der Fachmann bereits beim verständigen Lesen des Anspruchs 6
aufgrund seines Fachwissens, zumindest aber unter Heranziehung der weiteren
Patentansprüche und insbesondere der Beschreibung i. V. m. den Figuren 1 und 2
des Ausführungsbeispiels, zu dem Ergebnis, dass das erste Restsignal in dem
Prädiktionsfilter verarbeitet wird.
Insbesondere sind die Annahmen unzutreffend, das Streitpatent offenbare an keiner
Stelle eine Ausführungsmöglichkeit, wie sie Merkmal 6.8 von Anspruch 6 verlangt,
um ein Übertragungssignal verlustfrei zu empfangen. Es ist auch nicht zutreffend,
dass nicht offenbart werde, wie das Prädiktionsfilter in der Empfangsanordnung das
zweite Restsignal nutzen soll, um ein Prädiktionssignal zu erzeugen, während bei
der Übertragungsanordnung gemäß Anspruch 1 des Streitpatents das
Prädiktionsfilter das erste Restsignal verwenden soll. Auch trifft nicht zu, dass der
Fachmann nicht wisse, wie er die erfindungsgemäße Lehre ausführen soll, um das
ursprünglich beim Sender
vorliegende Audioinformationssignal
in der
Empfangsanordnung wiederherzustellen, wenn
die Prädiktionsfilter
in
Übertragungsanordnung und Empfangsanordnung mit unterschiedlichen Signalen
gespeist würden.
Denn bei der fraglichen Angabe im Merkmal 6.8 handelt es sich um eine für den
Fachmann offensichtliche Unrichtigkeit, die er durch Ersetzen von „zweiten
Restsignals“ durch „ersten Restsignals“ richtigstellt und dadurch eine mit den
Ansprüchen und der Beschreibung konsistente technische Lehre erhält, wodurch
die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass er sie ausführen kann:
6.8 - ein Prädiktionsfilter (96) zum Verarbeiten des zweiten ersten
Restsignals zum Bilden des Prädiktionssignals.
Da der Anspruch 6 eine Empfangsanordnung mit einem Decodierer betrifft, der dazu
ausgestaltet ist, ein Signal zu decodieren, das mit der Übertragungsanordnung
gemäß dem Anspruch 1 codiert wurde, ist die Empfangseinrichtung „spiegelbildlich“
zu der Übertragungsanordnung des Anspruchs 1 aufgebaut. Für den Fachmann ist
diese „Spiegelsymmetrie“ offensichtlich, und er wird davon ausgehend den Fehler
ohne Weiteres korrigieren.
Denn nach Anspruch 6 liegt das fragliche Signal im verlustfreien Decodierer 78 vor,
der zum Expandieren des verlustfreien codierten Restsignals zu einem ersten
Restsignal vorgesehen ist, in Spiegelsymmetrie zum verlustfreien Codierer 26 nach
Anspruch 1, der zum Komprimieren des ersten Restsignals zu einem verlustfreien
codierten Restsignal vorgesehen ist. Dies ist anhand der Darstellung des
Ausführungsbeispiels von Übertragungsanordnung und Empfangsanordnung des
Übertragungssystems gemäß den Oberbegriffen der Ansprüche 1 bzw. 6 nach den
Figuren 1 und 2 gut erkennbar:
Figuren 1 und 2 der Streitpatenschrift mit Änderungen und Ergänzungen durch den Senat
Dementsprechend sieht der Fachmann, dass auch die im verlustfreien Codierer 26
und im verlustfreien Decodierer 78 enthaltenen Komponenten eine spiegelbildliche
bzw. inverse Funktionalität erzeugen, was beim ersten Ausführungsbeispiel des
streitpatentgemäßen Übertragungssystems
‒
bis auf die offensichtliche
Unrichtigkeit ‒ auch so durch die in den kennzeichnenden Teilen der Ansprüche 1
bzw. 6 beschriebenen und vor allem in den Figuren 1 und 2 des ersten
Ausführungsbeispiels gezeigten, sich entsprechenden spiegelbildlich bzw. invers
wirkenden Komponenten realisiert ist:
Figuren 1 und 2 der Streitpatenschrift mit Ergänzungen durch die Beklagte
(Widerspruchsbegründung vom 24. September 2018, Seite 19 und Seite 21)
III.
Zum Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung
In der erteilten Fassung
ist das Streitpatent
jedenfalls wegen
fehlender
Patentfähigkeit der Gegenstände der Patentansprüche 1, 6 bzw. 10 für nichtig zu
erklären, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ.
1.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist gegenüber den
Druckschrift K5 „Kerkhof“ nicht neu (Art. 54 EPÜ).
Die Druckschrift K5 betrifft einen Sender zum Übertragen eines digitalen Breitband-
Audiosignals mit einer bestimmten ersten Abtastfrequenz, einen Empfänger zum
Empfangen eines Übertragungssignals von einem Übertragungsmedium und zum
Erzeugen eines digitalen Informationssignals daraus, einen Aufzeichnungsträger,
der erhalten wird, wenn der Sender eine Vorrichtung zum Aufzeichnen von
Informationen
auf
einem Aufzeichnungsträger
darstellt,
sowie
ein
Übertragungsverfahren (Seite 1, Zeilen 1 bis 5).
Die Erfindung zielt darauf ab, die Abwärtskompatibilität mit älteren Geräten
sicherzustellen, indem sie die Übertragung eines digitalen Informationssignals der
ersten Abtastfrequenz ermöglicht, während Empfänger des Standes der Technik
nur in der Lage sind, das digitale Informationssignal mit einer zweiten geringeren
Abtastfrequenz zu empfangen und zu verarbeiten (Seite 1, Zeilen 13 bis 16). Dazu
verwendet die Druckschrift K5 eine technische Lösung mit Downsampling und
Upsampling von digitalen Audioinformationssignalen mit zwei unterschiedlichen
Abtastfrequenzen (beispielsweise Ansprüche 1 und 13).
Das für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Streitpatents relevante zweite
Ausführungsbeispiel des Übertragungssystems der Druckschrift K5 besteht aus
einem Sender („transmitter“) für die Übertragung eines digitalen Informationssignals
(Figur 4 i. V. m. Seite 7, Zeile 24 bis Seite 8, Zeile 8) und einem Empfänger
(„receiver“)
zum
Empfang
des
Übertragungssignals
von
einem
Übertragungsmedium (Figur 5 i. V. m. Seite 8, Zeilen 9 bis 25).
Figuren 4 und 5 der Druckschrift K5 mit Ergänzungen durch den Senat
In Bezug auf die Übertragungsanordnung des erteilten Anspruchs 1 ist aus der
Druckschrift K5 in den Worten dieses Anspruchs ausgedrückt Folgendes bekannt:
A transmitting device for lossless transmitting a digital audio
information signal via a transmission medium, comprising:
Das in Figur 4 dargestellte Ausführungsbeispiel zeigt eine
Übertragungsanordnung (Seite 7, Zeile 24: „transmitter“) zur
verlustfreien Übertragung (entnimmt der Fachmann der
Gesamtoffenbarung
i. V. m. Seite 8, Zeile 1:
„lossless
compression“)
eines
digitalen Audioinformationssignals
(Seite 3, Zeile 28: „wideband digital audio signal“) über ein
Übertragungsmedium (Abstract: „transmission medium (TRM)“
und Seite 6, Zeilen 7 bis 9: „The transmission medium TRM can
be a broadcast channel or a record carrier, such as a magnetic
or an optical record carrier. The transmission signal is
transmitted via the transmission medium TRM to a receiver.“).
1.1 - a lossy encoder (8) adapted to compress the digital audio
information signal to a lossy encoded signal,
Der Analog-Digital-Wandler 4 tastet das an seinem Eingang 2
anliegende analoge Audioinformationssignal mit einer ersten
Abtastfrequenz („first sampling frequency“) fs1 ab und liefert
digitalisierte Abtastwerte
(„digitized samples“) an den
Eingang 1 der Übertragungsanordnung (Seite 3, Zeilen 27 bis
34). Dabei ist hier und im Folgenden zu berücksichtigen, dass
die Mehrheit der verwendeten Komponenten und deren
Funktionsweise bei den Übertragungsanordnungen der beiden
in der Druckschrift K5 beschriebenen Ausführungsbeispiele
gleich sind (Seite 7, Zeilen 24 und 25: „The transmitter of figure
4 shows a large resemblance with the transmitter of figure 1.“).
Figur 4 der Druckschrift K5 mit Ergänzungen und Einfügung der Figur 6
durch den Senat
Über einen ersten Pfad (in Figur 4 der oben horizontal
dargestellte
Signalweg)
wird
das
digitale
Audioinformationssignal der als verlustbehafteter Codierer
wirkenden Filter-Einheit („filter unit 8“) zugeführt, welche ein
tiefpassgefiltertes („lowpass filter 10“) und heruntergetaktetes
(„downsampler 12“) Signal am Ausgang 14 liefert, das eine
geringere Frequenz fs2 und weniger Informationsgehalt aufweist
als das Eingangssignal und somit ein verlustbehaftetes
codiertes Signal darstellt. Das Signal, aus dem durch das
Tiefpassfilter Anteile mit Frequenzen oberhalb einer
Grenzfrequenz gedämpft und durch das Downsampling
Abtastwerte entfernt werden (Seite 4, Zeilen 1 bis 9 i. V. m.
Seite 7, Zeilen 24 bis 26), wird der Signalkombiniereinheit
(„combination unit 20“) zugeführt (über „data compressor unit
52“) und liefert den ersten Teil des über ein geeignetes Medium
zu übertragenden Signals („TRM“).
1.2 - a lossy decoder adapted to expand the lossy encoded signal so
as to obtain a replica of the digital audio information signal,
Über einen zweiten Pfad (in Figur 4 der mittig vertikal nach
unten dargestellte Signalweg) wird das tiefpassgefilterte und
heruntergetaktete Signal der als verlustbehafteter Decodierer
wirkenden Kombination aus Upsampler („upsampler 22“) und
Prädiktionsfilter („filter unit 28“, „prediction filter”) zugeführt. Der
Upsampler 22 fügt Null-Amplituden zwischen jeweils zwei
aufeinanderfolgenden Abtastungen in das an seinem Eingang
anliegende Signal ein, so dass das am Ausgang 24 des
Upsamplers 22 anliegende Signal wieder die gleiche
Abtastfrequenz
wie
das
ursprüngliche
digitale
Informationssignal besitzt (Seite 4, Zeilen 10 bis 16 i. V. m.
Seite 7, Zeilen 24 bis 26). Die Filtereinheit 28 kann als
Prädiktionsfilter realisiert sein und erzeugt eine Vorhersage für
das digitale Informationssignal mittels Rückgriffs auf vorherige
Abtastungen und gibt an seinem Ausgang 30 ein
Prädiktionssignal des digitalen Informationssignals aus, das
jenem entspricht, das auf Empfängerseite mithilfe der
empfangenen
Prädiktionsfilterkoeffizienten
rekonstruiert
werden kann (Seite 4, Zeile 33 bis Seite 5, Zeile 33 i. V. m.
Seite 7, Zeilen 24 bis 26). Damit liegt am Ausgang 30 des
Prädiktionsfilters 28 ein uncodiertes Signal vor, das durch
Expansion des verlustbehafteten codierten Signals erhalten
wird und nicht exakt dem ursprünglichen Signal entspricht,
sondern nur eine Näherung davon, d. h. eine Replik des
digitalen Audioinformationssignals darstellt.
1.3 - a first signal combination unit (34) adapted to combine the digital
audio information signal and the replica to a first residue signal,
In
der
als
erste Signalkombiniereinheit
wirkenden
Subtraktionseinheit („subtractor unit 34“) wird von dem
ursprünglichen digitalen
Informationssignal die Replik
abgezogen (Seite 5, Zeilen 21 bis 24 i. V. m. Seite 7, Zeilen 24
bis 26) und als Differenzsignal („difference signal“) das erste
Restsignal geliefert.
1.4 - a lossless encoder (42) adapted to compress the first residue
signal to a lossless encoded residue signal,
Das so erzeugte erste Restsignal wird der als verlustfreier
Codierer wirkenden Datenkompressionseinheit 42 oder 42´
(„data compressor unit“) zugeführt, die eine verlustfreie
Kompression durchführt („lossless compression“), so dass an
deren Ausgang 44 ein verlustfreies codiertes Restsignal
ausgegeben wird (Seite 7, Zeile 25 bis Seite 8, Zeile 1).
1.5 - a second signal combination unit (20) adapted to combine the
lossy encoded signal and the lossless encoded residue signal to a
transmission signal
for the transmission via the transmission
medium,
Dieses verlustfreie codierte Restsignal wird zusammen mit dem
verlustbehafteten codierten Signal (vgl. Merkmal 1.1) in der
zweiten Signalkombiniereinheit
(„combination unit 20“) zu
einem Ausgangssignal kombiniert, das als Übertragungssignal
über das Übertragungsmedium („transmission medium TRM“)
übertragen wird (Seite 4, Zeilen 29 bis 32, Seite 6, Zeilen 3 und
4 sowie Seite 7, Seite 25 bis 28).
characterized in that the lossless encoder comprises
1.6 - a prediction filter (56) for deriving a prediction signal from the first
residue signal,
Die
als
verlustfreier
Codierer
wirkende
Datenkompressionseinheit 42 oder 42´ (vgl. oben zu Merkmal
1.4), in die das erste Restsignal eingespeist wird, kann ein
Prädiktionsfilter („prediction filter 56“) umfassen (Figur 6 i. V. m.
Seite 7, Zeilen 30 bis 33), welches ein Prädiktionssignal aus
dem ersten Restsignal erzeugt.
Figur 6 der Druckschrift K5
1.7 - a signal combination unit for combining the prediction signal and
the first residue signal so as to obtain a second residue signal,
Eine
Signalkombiniereinheit
zum
Kombinieren
des
Prädiktionssignals und des ersten Restsignals zum Erhalten
eines zweiten Restsignals ist der Figur 6 (Pfeil zwischen
„prediction filter 56“ und „Huffman encoder 58“) i. V. m. mit dem
Fachwissen über die Struktur und Funktionsweise eines
Prädiktionsfilters implizit zu entnehmen. Zwar zeigt weder die
schematische Zeichnung der Figur 6, die den Inhalt der als
verlustfreier Codierer fungierenden „data expansion unit 42´ “
symbolisiert, explizit eine Signalkombiniereinheit, noch wird
eine solche in der zughörigen Beschreibung erläutert, jedoch ist
für den zuständigen Fachmann deren Vorhandensein
selbstverständlich. In einer weniger schematischen Darstellung
des
dabei
verwendeten
Prädiktionsfilters, wie
sie
beispielsweise in der Widerspruchsbegründung der Beklagten
auf Seite 18 unter 2 b) (i) exemplarisch abgebildet ist, ist zu
sehen, dass dazu eine Signalkombiniereinheit
(dort zum
Kombinieren der Signale s und S(cid:3552) zum Signal e), hier zum
Kombinieren des Prädiktionssignals
und des
ersten
Restsignals
zum Erhalten eines
zweiten Restsignals,
zwangsläufig vorhanden sein muss.
Prädiktionsfilteranordnung nach der Widerspruchsbegründung der Beklagten,
Seite 18, Abschnitt 2 b) (i)
1.8 - an entropy encoder (58) for encoding the second residue signal to
the lossless encoded residue signal.
Die
als
verlustfreier
Codierer
wirkende
Datenkompressionseinheit 42 oder 42´ kann weiter einen
Entropiecodierer („entropy encoder“) enthalten (Seite 7, Zeile
30); beispielhaft ist in Figur 6 ein Huffman-Codierer („Huffmann
[sic!] encoder 58“) gezeigt (Seite 7, Zeilen 30 bis 33), der das
vom Prädiktionsfilter
über
die
Signalkombiniereinheit
kommende zweite Restsignal zum verlustfreien codierten
Restsignal codiert.
Somit wird die Übertragungsanordnung nach dem erteilten Anspruch 1 des
Streitpatents entgegen der Annahme der Beklagten vollständig, auch hinsichtlich
eines verlustbehafteten Codierers, eines entsprechenden Decodierers sowie eines
verlustbehaftet codierten Signals ̶ mithin der Merkmale 1.1 und 1.2 und damit in
der Folge auch der Merkmale 1.3 bis 1.8 des Anspruchs 1 ̶ von der technischen
Lehre der Druckschrift K5 vorweggenommen.
Der Argumentation der Beklagten auf Basis einer engen Auslegung der Codierung
bzw. Decodierung im Streitpatent ist nicht zu folgen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt die Modifizierung des in die
Filtereinheit 8 („filter unit 8“) der Übertragungsanordnung nach Druckschrift K5
eingegebenen digitalen Audioinformationssignals die fachmännische Definition des
verlustbehafteten Codierens im Sinne des Streitpatents (vgl. Abschnitt B. I. 3. b)),
so dass deren Komponenten Tiefpassfilter „lowpass filter 10“ und Downsampler
„downsampler 12“ einen verlustbehafteten Codierer und entsprechend die
Kombination aus Upsampler („upsampler 22“) und Prädiktionsfilter („filter unit 28“,
„prediction filter”) zum Expandieren dieses Signals zu einer Replik einen
verlustbehafteter Decodierer gemäß den Merkmalen 1.1 und 1.2 des Anspruchs 1
bilden.
In der Filtereinheit 8 der Übertragungsanordnung wird eine dem Fachmann
geläufige einfache Form der Datenreduktion durchgeführt, nämlich die sogenannte
Dezimation („decimation”), die aus einer Kombination der beiden folgenden Schritte
besteht:
1. Bandbegrenzung durch Tiefpassfilterung
Bei einem Downsampling
ist, wie bei der Abtastratenkonvertierung
allgemein, das Nyquist-Shannon-Abtasttheorem zu beachten, welches bei
bandbegrenzten Signalen und äquidistanten Abtastwerten eine Reduktion
der Breite des Frequenzspektrums auf einen maximalen Frequenzwert von
höchstens der Hälfte der Abtastfrequenz erfordert („Anti-Aliasing“). Dies wird
bei der Übertragungsanordnung nach Druckschrift K5 durch das in der
Filtereinheit 8
vorgeschaltete
Tiefpassfilter
(„lowpass
filter 10“)
sichergestellt. Da bei dieser Filterung nur ein Teil des Frequenzspektrums
des ursprünglichen digitalen Audioinformationssignals verwendet wird,
entsteht ein Verlust.
2. Herabsetzen der Datenrate von einer hohen Abtastrate fs1 auf eine niedrigere
Abtastrate
fs2, was als Downsampling, Heruntertaktung oder
Unterabtastung (allg.: Reduktion der Stützstellen einer Zeitreihe) bezeichnet
wird und im „downsampler 12“ der Filtereinheit 8 stattfindet.
Die
somit
durch
die Filtereinheit
durchgeführte
verlustbehaftete
Signalverarbeitung stellt ‒ entgegen der Annahme der Beklagten ‒ nach
allgemeinem Fachverständnis auch eine „Codierung“ dar:
Beim Downsampling handelt es sich um eine eindeutige Zuordnung. Denn die
zeitlich alternierende Zuordnung jeder Eingangssignalamplitude, beispielsweise
eines Rahmens aus dem ursprünglichen Audioinformationssignal, auf jeweils eine
Ausgangssignalamplitude im Rahmen des heruntergetakteten Signals, entweder
mit dem Wert Null oder dem ursprünglichen Signalwert beim Downsampling, erfüllt
offensichtlich die mathematische Definition einer
injektiven Abbildung
(linkseindeutige Funktion in Abgrenzung zu surjektiven Abbildung), bei der es zu
jedem Element der Zielmenge (codiertes Signal) höchstens ein Element der
Ausgangs- oder Definitionsmenge (ursprüngliches Signal) gibt. Dabei ist es auch
nicht von Belang, ob beim Downsampling die
„herausgenommenen“
Einzelamplituden als nicht abgebildete Elemente oder als Abbildungen auf den Wert
Null interpretiert werden, da in jedem Fall die Abbildung aus der Menge der
ursprünglichen Abtastamplituden in die Menge der verbleibenden Signalamplitude
injektiv ist, da es zu jedem Element der Bildmenge höchstens ein Urbild gibt. Diese
Definition wäre nur dann nicht erfüllt, wenn zwei oder mehr verschiedene
Eingangssignale auf dasselbe Ausgangssignal abgebildet würden, was beim
Downsampling offensichtlich nicht der Fall ist.
Es kann dahinstehen, ob bei der
im „downsampler 12“ durchgeführten
Unterabtastung alleine eine Codierung nach der Interpretation eines von der
Beklagten selbst zitierten Wikipedia-Artikels „Code“ vorliegt
„In communications and information processing, code is a system of rules
to convert information – such as a letter, word, sound, image, or gesture
– into another form or representation, sometimes shortened or secret, for
communication through a channel or storage in a medium.“,
wonach beim Codieren eine Information „in eine andere Form oder Darstellung,
manchmal verkürzt“ konvertiert wird. Zwar
ist die „Signalhöhe“ der sich
entsprechenden einzelnen Abtastwerte des Ein- und des Ausgangssignals
identisch, jedoch unterscheidet sich zwischen uncodiertem und codiertem Signal
die Form der Darstellung, da ‒ beispielsweise bei dem in der Druckschrift K5 explizit
beschriebenen Ausführungsform mit einem Downsampling um den Faktor 2 ‒ im
verlustbehafteten codierten Signal gegenüber dem uncodierten Signal nur an jeder
zweiten (zeitlichen) Position ein endlicher Abtastwert vorhanden ist, so dass zudem
die Darstellung des Gesamtsignals als reduziert oder verkürzt bezeichnet werden
kann. Dies gilt umso mehr, wenn vollständigerweise nicht der Downsampler alleine,
sondern die aus „downsampler 12“ und „lowpass filter 10“ bestehende „filter unit 8“
aus K5 mit dem verlustbehafteten Codierer 6 des Streitpatents identifiziert wird.
Schließlich ist es für die Entscheidung der Frage, ob es sich bei einer
Signalverarbeitung um eine Codierung bzw. Decodierung handelt, im Gegensatz
zur Auffassung der Beklagten nicht relevant, ob sich dabei die Güte des Signals
verbessert oder verschlechtert, insbesondere ein Rauschen als Differenz entsteht
oder die Bandbreite geändert wird und auf welche Art und Weise die Komprimierung
im verlustbehafteten Codierer und die Expansion im verlustbehafteten Decodierer
konkret erreicht wird. Ebenso ist die Forderung, dass das Signal nach der Codierung
nicht selbst ein Audiosignal sei und nicht direkt, sondern erst nach der Decodierung
prinzipiell wiedergegeben werden dürfte, weder dem Anspruchswortlaut oder
Beschreibung des Streitpatents noch der fachmännischen Definition des Codierens
zu entnehmen.
2.
Die vorstehenden Ausführungen zur Patentfähigkeit gelten entsprechend
auch für den nebengeordneten Anspruch 6, dessen Gegenstand die zur
Übertragungsanordnung des Anspruchs 1 zugehörige und spiegelbildlich
aufgebaute Empfangsanordnung ist sowie für den nebengeordneten Anspruch 10,
des zu dem aus den Anordnungen der Ansprüche 1 und 6 gebildeten
Übertragungssystem korrespondierenden Verfahrens zum verlustfreien Übertragen
eines digitalen Audioinformationssignals. Auch die weiteren Patentansprüche des
Hauptantrags bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte den
Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent nur in
der Reihenfolge des Hauptantrags und der Hilfsanträge jeweils als Ganzes
verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, GRUR 2017, 57
– Datengenerator).
IV. Zum Gegenstand des Streitpatents in der Fassung des
Hilfsantrags I
In der Fassung des Hilfsantrags I erweisen sich die Gegenstände der unabhängigen
Patentansprüche 1, 6 bzw. 10 des Streitpatents als patentfähig.
1.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 6, 10 und 13 gemäß Hilfsantrag I
vom 9. Oktober 2020 unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen dadurch,
dass deren Merkmale 1.1, 1.2, 6, 6.3, 10.2, 10.3 sowie der Anspruch 13
folgendermaßen gefasst sind (Einfügungen unterstrichen):
1.1´ - a lossy encoder (6) adapted to compress the digital audio
information signal to a lossy encoded signal, the lossy encoder (6)
being configured as a filter bank encoder performing subband
encoding or transform encoding,
1.2´ - a lossy decoder (12) adapted to expand the lossy encoded signal
so as to obtain a replica of the digital audio information signal, the
lossy decoder (12) being configured as a filter bank decoder
performing subband decoding or transform decoding,
6´
A receiving device for lossless receiving a transmission signal which
contains a lossy encoded signal and a lossless encoded residue
signal, wherein the lossy encoded signal is encoded by a lossy
encoder configured as a filter bank encoder performing subband
encoding or transform encoding, the receiving device comprising:
6.3´ - a lossy decoder (70) adapted to expand the lossy encoded signal
to a replica of a digital audio information signal, the lossy decoder
(12) being configured as a filter bank decoder performing subband
decoding or transform decoding,
10.2´- compressing the digital audio information signal in a lossy fashion
so as to form a lossy encoded signal, the digital audio information
signal being compressed in a lossy encoder configured as a filter
bank encoder performing subband encoding or transform encoding,
10.3´- expanding the lossy encoded signal to a replica of the digital audio
information signal in a lossy decoder (12) configured as a filter bank
decoder performing subband decoding or transform decoding,
13.´ A record carrier carrying a transmission signal obtainable by means
of a method as claimed in Claim 10 or a transmitting device as
claimed in Claim 1,
wherein the transmission signal has been obtained by combining a
lossy encoded signal and a lossless encoded residue signal,
the lossy encoded signal being obtained by compressing a digital
audio information signal in a lossy fashion so as to form a lossy
encoded signal,
the digital audio
information signal being
compressed in a lossy encoder configured as a filter bank encoder
performing subband encoding or transform encoding,
the lossless encoded residue signal being obtained by encoding a
second residue signal, the second residue signal being obtained by
combining a prediction signal and a first residue signal,
the prediction signal being derived from the first residue signal, the
first residue signal being obtained by combining the digital audio
information signal and the replica of the digital audio information
signal, and
the replica of the digital audio information signal being obtained by
expanding the lossy encoded signal
in a lossy decoder (12)
configured as a filter bank decoder performing subband decoding
or transform decoding.
2.
Alle in den Ansprüchen des Hilfsantrags I vorgenommenen Änderungen
gegenüber der erteilten Fassung sind Ergänzungen, die sich darauf beziehen, dass
der verlustbehaftete Codierer 6 als Filterbank-Codierer ausgebildet ist, welcher
Subband-Codierung oder Transformations-Codierung durchführt, und die
Decodierer 12 und 70 als Filterbank-Decodierer ausgebildet sind, die Subband-
Decodierung oder Transformations-Decodierung durchführen.
Dem Fachmann sind derartige Filterbank-Codierer bzw. -Decodierer und deren
Funktionsweise wohlbekannt („common“) und werden beispielsweise in den
Dokumenten NB6 bis NB8 beschrieben (NB6, Seiten 6 bis 10, Kapitel 3 i. V. m. den
Figuren 1.1 und 1.2; NB7, Seiten 273 und 274, Abschnitt 9.2: Verlustbehaftete
Datenkompression; NB8, Seiten 486 bis 488, Kapitel 11: Sub-Band Coding).
Dabei wird ein Signal mithilfe der Filterbank des Codierers, die auch als
Analysefilterbank bezeichnet wird, in Subbänder aufgeteilt oder – bei der
Transformationscodierung – in den Frequenzraum überführt, um die sich daraus
ergebenden Subband-Abtastwerte oder Spektralwerte nachfolgend zu codieren.
Das in einem Filterbank-Codierer erzeugte Ausgangssignal enthält somit codierte
Subband-Abtastwerte oder codierte Spektralwerte.
Im zugehörigen Decodierer werden die codierten Subband-Abtastwerte bzw. die
codierten Spektralwerte decodiert, um daraus wieder Subbandsignale bzw.
Spektren zu erzeugen, die in ein Zeitsignal überführt werden, was spiegelbildlich zu
der Verarbeitung im Codierer wieder in einer Filterbank geschieht.
3.
Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung
Der Zulässigkeit der beschränkten Verteidigung des Streitpatents mit der Fassung
nach Hilfsantrag I steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht der
Nichtigkeitsgrund nach Art II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art 138 Abs. 1
Buchst. c) EPÜ entgegen.
Vielmehr
gehen die Anweisungen
in den einzelnen Merkmalen der
nebengeordneten Ansprüche 1, 6, 10, 13 und 14 nach Hilfsantrag I in zulässiger
Weise auf
folgende Stellen der
ursprünglich eingereichten Unterlagen
(internationale Anmeldung PCT/IB1999/000565 vom 1. April 1999, veröffentlich als
WO 99/53677 A2, Anlage K4a) zurück:
Merkmale / Ansprüche
ursprüngliche Unterlagen
1 und 1.3 bis 1.8
Anspruch 1;
1.1´ und 1.2´
Anspruch 1 und Beschreibung,
Seite 3, Zeilen 18 bis 20;
6´ und 6.3´
Anspruch 7 und Beschreibung,
Seite 3, Zeilen 18 bis 20;
6.1, 6.2 und 6.4 bis 6.8
Anspruch 7;
10, 10.1 und 10.4 bis 10.9
Anspruch 11;
10.2´ und 10.3´
Anspruch 11 und Beschreibung,
Seite 3, Zeilen 18 bis 20;
Anspruch 13´
Ansprüche 11, 14 sowie
Beschreibung, Seite 3, Zeilen 18
bis 20;
Anspruch 14
Anspruch 15.
Auch die Gegenstände der übrigen Patentansprüche 2 bis 5, 7 bis 9, 11 und 12
gehen in zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück.
Dies gilt auch für den Filterbank-Codierer. Die Offenbarungsstelle in der
ursprünglichen Anmeldung (WO 99/53677 A2, Anlage K4a, Seite 3, Zeilen 18 bis
20), in der auf die mögliche Verwendung eines Filterbank-Codierers verwiesen wird,
lautet:
„The lossy encoder 6 may take the form [Sic!] a common filter bank
encoder as used in subband coding or transform coding.”
Der Annahme der Klägerin, aus der vorstehend zitierten Passage ergebe sich
lediglich, dass der verlustbehaftete Codierer die Form eines bekannten Filterbank-
Codierers annehmen könne, so wie er auch
in der Subband- oder
Transformationscodierung eingesetzt werde,
jedoch nicht unmittelbar und
eindeutig, dass der verlustbehaftete Codierer im Gegenstand des Streitpatents
speziell zur Subband- oder Transformationscodierung eingesetzt („performing
subband encoding or transform encoding“) und als Filterbank ausgestaltet
(„configured as“) werden könne, trifft nicht zu. Auch irrt die Klägerin, soweit sie
behauptet, eine Offenbarung für einen als Filterbank-Decodierer konfigurierten
verlustbehafteten Decodierer gemäß Merkmal 6.3´ gebe es in den ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen nicht und nachdem Anspruch 6 nur einen verlustbehafteten
Decodierer umfasse, nicht jedoch einen verlustbehafteten Codierer, gingen,
zumindest für die Änderungen des Anspruchs 6, die auf das allgemeine Fachwissen
rekurrierenden Überlegungen der Beklagten ins Leere.
Vielmehr beschreibt die zuvor genannte Offenbarungsstelle den Filterbank-Codierer
näher, indem sie erläutert, dass es sich dabei um einen gebräuchlichen (üblichen)
Codierer handelt, wie er zur Subband- oder Transformations-Codierung verwendet
wird. Daraus entnimmt der Fachmann, dass der Filterbank-Codierer auch
tatsächlich zur Subband- oder Transformations-Codierung verwendet wird. Einen
Anhaltspunkt dafür, dass der Filterbank-Codierer in einer davon unterschiedlichen
Funktionsweise verwendet wird, kann er weder der Anmeldung entnehmen, noch
wird ihm dies durch sein Fachwissen suggeriert.
Auch wenn die genannte Textstelle in der ursprünglichen Anmeldung einen
Filterbank-Codierer explizit nur für den verlustbehafteten Codierer 6 offenbart
(„lossy encoder 6 may take the form [Sic!] a common filter bank encoder”), ist dem
Fachmann jedoch ohne Weiteres klar, dass auch der verlustbehaftete Decodierer
12 in Form eines Filterbank-Decodierers ausgebildet sein muss, damit das
verlustbehaftete codierte Signals zum Erhalten einer Replik des digitalen
Audioinformationssignals expandiert werden kann, so wie es im Merkmal 1.2 bzw.
1.2´ beschrieben wird. Ebenso ist es aufgrund des zur Übertragungsanordnung
gemäß Anspruch 1 spiegelbildlichen Aufbaus der Empfangsanordnung gemäß
Anspruch 6 für den Fachmann selbstverständlich, dass der verlustbehaftete
Decodierer 70 der Empfangsanordnung in Form eines Filterbank-Decodierers
ausgebildet sein muss, damit das verlustbehaftete mit einem Filterbank-Codierer
codierte Signal in der Empfangsanordnung wieder decodiert und zu einer Replik
eines digitalen Audioinformationssignals expandiert werden kann, so wie es
Merkmal 6.3 bzw. 6.3´ fordert.
Somit sind die Gegenstände der Ansprüche nach Hilfsantrag I unmittelbar und
eindeutig der Anmeldung zu entnehmen.
4.
Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Offenbarung bzw.
Ausführbarkeit sowie zur mangelnden Klarheit im Sinne des Artikels 84 EPÜ
Der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b)
EPÜ) besteht weder in Bezug auf die bereits gegenüber dem Hauptantrag (siehe
hierzu B. II.), noch gegenüber den Ergänzungen im Hilfsantrag I vorgebrachten
Einwände. Ebenso steht der beschränkten Verteidigung des Streitpatents mit
Hilfsantrag I nicht Art. 84 EPÜ entgegen, da die Patentansprüche die Gegenstände
angeben, für welche Schutz begehrt wird, deutlich und knapp gefasst sind und von
der Beschreibung gestützt werden.
Entgegen der Annahme der Klägerin kann der Fachmann dem Streitpatent sehr
wohl entnehmen, wie bei der Verwendung eines Filterbank-Codierers die
Übertragungsanordnung gemäß dem geänderten Anspruch 1 umgesetzt werden
kann, insbesondere, wie die verlustfreie Codierung der einzelnen Signale des
Filterbank-Codierers bzw. -Decodierers realisiert werden soll, insbesondere wie das
erste Restsignal im Sinne des Merkmals 1.3 zu bilden und wie die verlustfreie
Codierung darauf anzuwenden ist, was dann auch in Bezug auf die Ansprüche 6,
10 und 13 gilt.
Maßgeblich
für die Beurteilung der Ausführbarkeit
ist der gesamte
Offenbarungsgehalt des Patents und das Fachwissen und Fachkönnen des – wie
vorstehend definierten – Fachmanns. Dieser entnimmt der Beschreibung des
Streitpatents, Absatz 0011, Spalte 2, Zeilen 41 bis 43:
„The lossy encoder 6 may take the form [Sic!] a common filter bank
encoder as used in subband coding or transform coding.”,
dass gemäß der technischen Lehre des Streitpatents der Filterbank-Codierer in
fachüblicher Weise zum Einsatz kommt,
indem er zur Subband- oder
Transformations-Codierung verwendet wird.
Da dem Fachmann derartige Filterbank-Codierer bzw. Decodierer und deren
Wirkungsweise als fachübliche Komponenten vertraut sind (siehe hierzu Abschnitt
B. IV. 1. sowie beispielsweise NB6, Seiten 6 bis 10, Kapitel 3 i. V. m. Figuren 1.1
und 1.2; NB7, Seiten 273 und 274, Abschnitt 9.2: Verlustbehaftete
Datenkompression; NB8, Seiten 486 bis 488, Kapitel 11: Sub-Band Coding), ist es
für ihn nicht nur selbstverständlich, dass und wie er bei Bedarf den verlustbehafteten
Codierer 6 durch einen derartigen Filterbank-Codierer realisieren kann, sondern
auch, dass in diesem Fall die dazu komplementären Filterbank-Decodierer als
verlustbehaftete Decodierer 12 und 70 zu verwenden sind, um das entsprechende
Expandieren des jeweiligen verlustbehafteten codierten Signals zum Erhalten einer
Replik des digitalen Audioinformationssignals sicherzustellen.
Da Merkmal 6.3´ den verlustbehafteten Decodierer 70 als Bestandteil der
Empfangsanordnung beschreibt, erkennt der Fachmann das Bezugszeichen 12 in
der in Hilfsantrag I durchgeführten Ergänzung („the lossy decoder (12)“) als
offensichtlichen Fehler, den er ohne Weiteres als „the lossy decoder (70)“
richtigstellt.
Entgegen der Annahme der Klägerin erfüllt die Fassung des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag
I das Erfordernis einer deutlichen
(klaren) und knappen
Anspruchsfassung im Sinne des Artikels 84 EPÜ, auch wenn ein Filterbank-
Codierer bzw. -Decodierer als verlustbehafteter Codierer bzw. Decodierer eine
Vielzahl von verlustbehaftet codierten bzw. decodierten Signalen erzeugt und
Merkmal 1.3 nur von einem ersten Restsignal spricht, das einem verlustfreien
Codierer gemäß Merkmalen 1.4 und 1.6 bis 1.8 zugeführt und dort verarbeitet wird.
Dem Fachmann ist klar, wie mit den einzelnen Signalen des Filterbank-Codierers
bzw. -Decodierers im verlustfreien Codierer verfahren werden soll und auch wie dies
in den Ansprüchen 6, 10 und 13 entsprechend geschehen soll.
Zwar wird durch einen Filterbank-Codierer das eingegebene Signal in Subbänder
aufgeteilt oder bei der Transformationscodierung in den Frequenzraum überführt,
um die sich daraus ergebenden Subband-Abtastwerte bzw. Spektralwerte
nachfolgend zu codieren. Trotzdem werden die von dem Filterbank-Codierer
ausgegebenen zusammengehörigen Daten als ein Signal
im
jeweiligen
zugehörigen Filterbank-Decodierer in spiegelbildlicher Weise wieder decodiert. Der
Fachmann, der die Patentansprüche mit seinem Fachwissen liest, das
beispielsweise durch die im Verfahren befindlichen Dokumente NB6 bis NB8 belegt
ist, versteht diese knappen, aber deutlichen und klaren Anweisungen und kann sie
entsprechend umsetzen.
5. Zum Nichtigkeitsgrund der Erweiterung des Schutzbereichs
Ebenso bestehen gegen die Änderungen der Patentansprüche in der beschränkten
Fassung nach Hilfsantrag I keine Bedenken hinsichtlich des Nichtigkeitsgrundes
nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. d) EPÜ.
Denn durch die ergänzende Bestimmung des verlustbehafteten Codierers als
Filterbank-Codierer und des verlustbehafteten Decodierers als Filterbank-
Decodierer nach Hilfsantrag I liegt eine Konkretisierung gegenüber der erteilten
Fassung vor, die den Schutzbereich nicht erweitert, sondern einschränkt. Statt der
Verwendung aller anderen Arten von in Frage kommenden verlustbehafteten
Codierern bzw. Decodierern wird lediglich noch eine Teilmenge davon beansprucht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Aufnahme der auf eine Filterbank-
Codierung bzw. -Decodierung bezogenen Merkmale auch nicht dazu, dass der
Gegenstand der geänderten Ansprüche 1, 6, 10 und 13 nun auf einen anderen
Aspekt gerichtet sei („Aliud“) als der Gegenstand der entsprechenden erteilten
Ansprüche. Die Annahme, dass durch den Einsatz einer Filterbank zuerst das
Eingangssignal in diverse Frequenzbänder aufgeteilt werde, um anschließend jedes
dieser Frequenzbänder separat zu codieren, und damit derartige Anordnungen
jeweils mehrere Codierer bzw. Decodierer umfassen würden, und die erteilten
Ansprüche 1 und 6 nur auf eine Vorrichtung mit einem Codierer und/oder
Decodierer gerichtet seien, trifft nicht zu. Dies gilt auch, soweit die Klägerin
behauptet, durch die Hinzunahme eines Filterbank-Codierers bzw. -Decodierers
würden die Vorrichtungen der Ansprüche 1 und 6 somit auf ein System erweitert, in
dem die Gegenstände der Ansprüche 1 bzw. 6 mehrmals, also für jedes
Frequenzband, integriert seien. Die Situation ist daher auch nicht vergleichbar mit
der
aus
der
BGH-Entscheidung
in
der
Sache
– Schaltungsanordnung III, in der die Erwägungen des erkennenden Senats im
Verfahren 6 Ni 7/15 (EP) zur Schutzbereichserweiterung bestätigt worden seien.
Ein Aliud liegt hier schon deswegen nicht vor, weil ein Filterbank-Codierer als
Ganzes einen verlustbehafteten Codierer darstellt, der als Einheit an einem
eingehenden Signal eine verlustbehaftete Codierung durchführt und nach
anschließender verlustbehafteter Decodierung in einem Filterbank-Decodierer ein
entsprechendes Signal ausgibt. Dass Filterbank-Codierer bzw. -Decodierer selbst
wiederum jeweils mehrere (Teil-)Codierer bzw. (Teil-)Decodierer enthalten, ist dabei
nicht relevant.
Da somit keiner der Patentansprüche nach Hilfsantrag I so geändert wurde, dass er
einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbeziehen würde,
sind die von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen X ZR 56/17
– Schaltungsanordnung III bzw. 6 Ni 7/15 (EP) nicht einschlägig und eine
Erweiterung des Schutzbereichs liegt nicht vor.
6.
Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
Schließlich erweist sich die beschränkte Anspruchsfassung nach Hilfsantrag I
gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch als patentfähig,
so dass auch der Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit nach Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 bis 56 EPÜ
nicht gegeben ist.
6.1 Zur Neuheit
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist gegenüber dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik neu.
6.1.1 Neuheit gegenüber der Druckschrift K5
Die Übertragungsanordnung der Druckschrift K5, welche die Merkmale 1 bis 1.8
der Übertragungsanordnung gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag zeigt, wie in
Abschnitt III. 1. dargelegt, offenbart nicht die Verwendung eines Filterbank-
Codierers zur Subband- oder Transformations-Codierung und eines Filterbank-
Decodierer zur Subband- oder Transformations-Decodierung, gemäß den
Merkmalen 1.1´ und 1.2. Insbesondere stellt das Tiefpassfilter („lowpass filter 10“)
als Komponente der Filter-Einheit („filter unit 8“) keinen Filterbank-Codierer dar, wie
die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben. Ein
Filterbank-Codierer umfasst mehrere Filter, die das eingegebene Spektrum in
mehrere separate Subbänder aufteilen, welche anschließend einzeln codiert
werden. Dies ist beim Tiefpassfilter 10 nicht der Fall, vielmehr wird dort das gesamte
Spektrum lediglich in zwei Bereiche aufgeteilt, zum einen den niedrigfrequenten
Bereich, der anschließend im downsampler 12 heruntergetaktet wird und zum
anderen den hochfrequenten Bereich, der ausgefiltert, nicht mehr verwendet und
somit auch nicht codiert wird.
6.1.2 Neuheit gegenüber dem übrigen Stand der Technik
Die Übertragungsanordnung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag I ist auch neu
gegenüber dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik. Denn wie der
Senat bereits in seinem Hinweis vom 4. September 2020 unter IV. 1.3 (Seite 28)
zum Ausdruck gebracht hatte, liegen die weiteren Entgegenhaltungen vom
Gegenstand des Streitpatents weiter ab oder wurden nur eingeführt, um das
allgemeine Fachwissen oder einzelne Aspekte zu belegen. Durch keine dieser
weiteren
im Verfahren
in Bezug genommenen Druckschriften
ist eine
Übertragungsanordnung mit allen im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1
genannten Merkmalen vorweggenommen. Die Neuheit des Gegenstands des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I gegenüber diesem Stand der Technik hat auch die
Klägerin nicht in Abrede gestellt.
6.2 Zur erfinderischen Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I beruht gegenüber dem
entgegengehaltenen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da
er sich nicht in naheliegender Weise daraus ergibt.
6.2.1 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift K5
Ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift K5 gelangt der Fachmann
nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I.
Zwar zeigt die Übertragungsanordnung der Druckschrift K5 alle Merkmale der
Übertragungsanordnung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I bis auf die Teile der
Merkmale 1.1´ und 1.2´, wonach sowohl der verlustbehaftete Codierer als auch der
verlustbehaftete Decodierer als Filterbank-Codierer bzw. -Decodierer konfiguriert
sind, die eine Subband- oder Transformationscodierung bzw.
-decodierung
durchführen.
Jedoch hat der Fachmann schon keine Veranlassung, die Druckschrift K5 für seine
Bemühungen heranzuziehen, eine Übertragungsanordnung zu konzipieren, welche
die Bitrate eines digitalen Informationssignals effizienter reduziert. denn die
Druckschrift K5 strebt lediglich die Abwärtskompatibilität mit älteren Geräten an,
deren Empfänger, das digitalen Informationssignal nur mit einer geringen
Abtastfrequenz empfangen und verarbeiten können.
Zudem würde insbesondere die Ersetzung des verlustbehafteten Codierers für den
Fachmann
schon deswegen nicht
in Betracht
kommen, weil das
Übertragungssystem dann nicht mehr seinen gemäß der Druckschrift K5
vorgesehenen Zweck erfüllen könnte, ein Audiosignal mit zwei unterschiedlichen
Abtastraten bereitzustellen.
Sollte der Fachmann ausgehend von der technischen Lehre der K5 die Bitrate des
digitalen Informationssignals effizienter reduzieren wollen, würde er nicht die als
verlustbehafteter Codierer identifizierte, aus Tiefpassfilter 10 und Downsampler 12
bestehende Einheit 8 modifizieren, sondern allenfalls die Datenkompressionseinheit
52 und/oder die weitere Datenkompressionseinheit 42. Damit würde er jedoch nicht
zur Übertragungsanordnung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I gelangen.
6.2.2 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift K6
Auch ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift K6 „Craven“ beruht
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag I auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Der Artikel K6 befasst sich gemäß dem Titel: „Lossless Coding for Audio Discs“ mit
dem verlustfreien Codieren von Audio-CDs und -DVDs, dort bezeichnet als
„Packing“, und offenbart verschiedene Packing-Verfahren, u. a. mit einem
Prädiktionsverfahren (Seite 707, Abschnitt 1.2 „Prediction Methods“), bei dem die
verlustfreie Codierung unter Einsatz eines Prädiktionsfilters durchgeführt wird.
Zudem beschreibt Craven in Abschnitt 1.3 (Seite 711, „Correction Methods“) ein
alternatives Verfahren, das einen verlustbehafteten Kompressionsalgorithmus
verwendet.
Aus der Druckschrift K6 ist, in den Worten des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I
ausgedrückt, Folgendes bekannt:
A transmitting device for lossless transmitting a digital audio
information signal via a transmission medium, comprising:
Auf der linken Seite in Figur 4 ist ein Codierer („ENCODER“),
d. h. eine Übertragungsanordnung im Sinne des Streitpatents
gezeigt. Diese erzeugt eine verlustfreie Übertragung eines
digitalen Audioinformationssignals (Titel: „Lossless Coding for
Audio Discs“, Bildunterschrift der Figur 4: „Lossless coding ...“,
und Abschnitt 1.3 erster Absatz: „... The encoder then
transmits a correction signal, which the decoder adds to the
approximation so as to recover a bit-exact copy of the
original.“) über ein Übertragungsmedium
(Figur 4:
„transmission medium“).
Figur 4 der Druckschrift K6
1.1´Teil
- a lossy encoder adapted to compress the digital audio
information signal to a lossy encoded signal, the lossy encoder
being configured as a filter bank encoder performing subband
encoding or transform encoding,
Figur 4, linke Seite: „Lossy encode“ i. V. m. Abschnitt 1.3,
Absatz 1: „An alternative packing scheme is shown in Fig. 4.
Here we use a lossy compression algorithm”
1.2´Teil
- a lossy decoder adapted to expand the lossy encoded signal so
as to obtain a replica of the digital audio information signal, the
lossy decoder being configured as a filter bank decoder
performing subband decoding or transform decoding,
Figur 4, linke Seite: „Lossy decode“ i. V. m. Abschnitt 1.3,
Absatz 1: „… and the lossy compressed signal is used by the
decoder to reconstruct an approximation to the signal.”
1.3
- a first signal combination unit adapted to combine the digital
audio information signal and the replica to a first residue signal,
Bei dem auf der linken Seite in Figur 4 gezeigten Subtrahierer
(Summenzeichen ∑ im Kreis zusammen mit den mit Plus- und
Minuszeichen versehenen Eingängen) handelt es sich um
eine Signalkombiniereinheit i. S. d. Merkmals 1.3, die dazu
vorgesehen ist, die Differenz zwischen dem ursprünglichen
digitalen Audioinformationssignal und dem verlustbehafteten
decodierten Signal, der Replik, als erstes Restsignal
(„correction signal“) zu bilden.
1.4
- a lossless encoder adapted to compress the first residue signal
to a lossless encoded residue signal,
Das erste Restsignal kann mithilfe von Huffman-Coding
verlustfrei entropiecodiert werden (Seite 711, Abschnitt 1.5:
„Huffman Coding“, Absätze 1 bis 3).
1.5
- a second signal combination unit adapted to combine the lossy
encoded signal and the lossless encoded residue signal to a
transmission signal for the transmission via the transmission
medium,
Bei den in Figur 4 gezeigten Signalen, die durch die beiden
Pfeile symbolisiert werden, die zum „transmission medium“
zeigen, liest der Fachmann mit, dass diese nicht separat
voneinander übertragen werden, sondern vor der Übertragung
durch eine (weitere, zweite) Signalkombiniereinheit i. S. d.
Merkmals 1.5 miteinander vereinigt werden, in der Regel
durch eine Multiplex-Einheit.
characterized in that the lossless encoder comprises
1.8
- an entropy encoder for encoding the second residue signal to
the lossless encoded residue signal.
Wie bereits zum Merkmal 1.4 ausgeführt, kann das aus dem
ursprünglichen Audiosignal und dem Signal, das der
verlustbehaftete Decodierer („Lossy decode“) auf Encoder-
Seite ausgibt, gebildete Restsignal mithilfe von Huffman-
Coding entropiecodiert werden. In diesem Fall umfasst bzw.
besteht der verlustfreie Codierer aus einem Entropiecodierer,
der ein Restsignal zu einem verlustfreien codierten Restsignal
codiert (Seite 711, Abschnitt 1.5: „Huffman Coding“, Absätze
1 bis 3).
Der Artikel K6 offenbart nicht den Einsatz eines Prädiktionsfilters als Bestandteil
des verlustfreien Codierers (Merkmal 1.6) zu einer Kompression des Restsignals
und somit folgerichtig auch keine Signalkombiniereinheit zum Kombinieren des
ersten Restsignals mit einem Prädiktionssignal zum Erhalten eines zweiten
Restsignals (Merkmal 1.7). Darüber hinaus zeigt die Übertragungsanordnung der
Druckschrift K6 nicht die Teile der Merkmale 1.1´ und 1.2´, wonach sowohl der
verlustbehaftete Codierer als auch der verlustbehaftete Decodierer als Filterbank-
Codierer bzw.
-Decodierer konfiguriert sind, die eine Subband- oder
Transformationscodierung bzw. -decodierung durchführen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann bei dem Ausführungsbeispiel der
Korrekturmethode (Seite 711, Figur 4 i. V. m. Abschnitt 1.3 „Correction Methods“)
allein aus seinem Fachwissen heraus (belegt beispielsweise durch die Dokumente
NB6 bis NB8) sowohl den verlustbehafteten Codierer („Lossy encode“) als auch den
verlustbehafteten Decodierer („Lossy decode“) durch Filterbank-Codierer bzw.
-Decodierer im Sinne der fehlenden Teile der Merkmale 1.1´ und 1.2´ realisieren
würde. Ein Hinweis darauf oder eine Veranlassung dazu ist in der Druckschrift K6
jedenfalls nicht zu erkennen.
Denn unstreitig gibt die Druckschrift K6 dem Fachmann keinen Anlass dazu, eine
Prädiktion gemäß Merkmal 1.6 und damit die dafür nötige Signalkombiniereinheit
gemäß Merkmal 1.7 vorzusehen. Zwar werden, wie einleitend angegeben, in der K6
auch Methoden der prädiktionsbasierten Codierung beschrieben (Seite 707 ff.,
Abschnitt 1.2 „Prediction Methods“), jedoch lediglich als eine Alternative zum hier
relevanten Korrekturschema (Seite 711, Abschnitt 1.3 „Correction Methods“: „An
alternative packing scheme“). Zudem gibt die K6 an, dass im Falle des
Korrekturschemas das Restsignal ein weißes Rauschspektrum aufweist (Seite 711,
linke Spalte, letzter Absatz: „a constant and white error spectrum“), wodurch der
Fachmann davon abgehalten wird,
für dieses eine prädiktive Codierung
vorzusehen, da er dadurch keine weitere Dateneinsparung erwarten kann.
6.2.2.1
Erfinderische Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift K6 in
Kombination mit der Druckschrift K9
Die Übertragungsanordnung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich aus
der Druckschrift K6 auch nicht in naheliegender Weise unter Einbeziehung der
technischen Lehre der Druckschrift K9 „Bruekers II“, wie die Vertreter der Klägerin
in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben.
Die Druckschrift K9 befasst sich mit der Aufzeichnung von Audiosignalen mittels der
speziellen Methode der sog. „1-Bit überabgetasteten Sigma-Delta Modulation“, bei
der das Audiosignal mit einer vielfach (insbesondere um einen Faktor 64) höheren
Abtastrate abgetastet wird, als dies beispielsweise im CD-Standard vorgesehen ist,
wobei das so erfasste Audiosignal in einer Form repräsentiert wird, die lediglich zwei
verschiedene Werte aufweist, d. h. jeder Abtastwert mit nur einem einzigen Bit
repräsentiert wird (Abstract und Abschnitt „1 Introduction“).
Es ist bereits fraglich, ob der Fachmann auf der Suche nach Methoden für eine
effizientere Reduzierung der Bit-Rate eines digitalen Informationssignals die
Druckschrift K9 aufgrund
ihres
1-Bit-Überabtastungsverfahren überhaupt
berücksichtigen und in seine Überlegungen einbeziehen würde.
Zu einer Zusammenschau der Druckschrift K6 mit der Druckschrift K9 gibt keine der
beiden Druckschriften Anlass, vielmehr handelt es sich um jeweils in sich
abgeschlossene
Lösungen.
Insbesondere
ausgehend
von
der
Übertragungsanordnung
der Druckschrift K6 hat der Fachmann keine
Veranlassung, die Lehre der K9 für 1-Bit überabgetastete Sigma-Delta modulierte
Audiosignale auf den Kompressionsalgorithmus zum verlustfreien Codieren von
herkömmlichen Multi-Bit Formaten von Audio-CDs und -DVDs (typischerweise 16
Bit) nach der K6 zu übertragen.
Dies gilt umso mehr, da die Druckschrift K9 gerade nicht allgemein lehrt, Signale
mittels einer prädiktionsbasierten verlustfreien Codierung effizient zu komprimieren,
sondern selbst eine Übertragung des dort beschriebenen Prädiktionsverfahrens auf
andere Signale nicht in Betracht zieht, sich vielmehr auf die Codierung von
überabgetasteten 1-Bit-Audiosignalen beschränkt, Seite 3, erster Abschnitt 2.2
Prediction: „Generally, prediction is the most computationally demanding process in
a lossless coder since it involves filtering. For oversampled audio signals which can
only have two values, a simple table generation/lookup implementation as illustrated
in Figure 2, turned out to be very effective.”
Darüber hinaus gibt, entgegen der Auffassung der Klägerin, die Druckschrift K9 dem
Fachmann keine Veranlassung, das im Rahmen des sog. Korrekturschemas der K6
resultierende Restsignal, welches der Differenz zwischen dem Originalsignal und
dem verlustbehaftet decodierten Signal entspricht, mittels eines Prädiktionsfilters
und einer Signalkombiniereinheit vor der Entropiecodierung, gemäß den Merkmalen
1.6 und 1.7 des Anspruchs 1, in Betracht zu ziehen.
Schließlich sind auch die in der K6 fehlenden Teile der Merkmale 1.1´ und 1.2´,
wonach sowohl der verlustbehaftete Codierer als auch der verlustbehaftete
Decodierer als Filterbank-Codierer bzw. -Decodierer konfiguriert sind, die eine
Subband- oder Transformationscodierung bzw. -decodierung durchführen, weder in
der K6 oder der K9 bekannt, noch bekommt der Fachmann einen Hinweis auf eine
derartige Ausgestaltung.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich somit für den
Fachmann nicht in naheliegender Weise aus der Kombination der Druckschriften
K6 und K9.
6.2.2.2 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift K6 in
Kombination mit dem übrigen Stand der Technik
Auch eine Zusammenschau des Stands der Technik gemäß Druckschrift K6 mit den
Lehren der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften führt nicht zu dem
Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner Fassung nach Hilfsantrag I. Etwas
Gegenteiliges hat auch die Klägerin weder nach dem qualifizierten Hinweis noch in
der mündlichen Verhandlung geltend gemacht.
6.2.3 Weiterer im Verfahren befindlicher Stand der Technik
Mit dem im Verfahren befindlichen, vom Streitpatentgegenstand weiter ab liegenden
Stand der Technik liegen keine weiteren Entgegenhaltungen vor, von denen
ausgehend der Fachmann, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, aufgrund
seines Fachwissens oder durch eine Zusammenschau mit einer oder mehreren
anderen Entgegenhaltungen, zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I
gelangen könnte. Hierzu ist seitens der Klägerin auch nichts vorgetragen worden.
Da sich mithin der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner Fassung nach
Hilfsantrag I für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik ergibt, gilt er als auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhend und ist patentfähig.
7.
Weitere Ansprüche
Die vorstehenden Ausführungen zur Patentfähigkeit gelten entsprechend auch für
den nebengeordneten Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag I, dessen Gegenstand die
zur Übertragungsanordnung des Anspruchs 1 zugehörige und spiegelbildlich
aufgebaute Empfangsanordnung darstellt, sowie für das zu dem aus den
Anordnungen
der Ansprüche 1 und 6 gebildeten Übertragungssystem
korrespondierenden Verfahren zum verlustfreien Übertragen eines digitalen
Audioinformationssignals des Anspruchs 10.
Die weiteren angegriffenen
Ansprüche 2 bis 5, 7 bis 9, 11 und 12 des Streitpatents werden aufgrund ihrer
Rückbeziehungen von der Patentfähigkeit der Ansprüche 1, 6 und 10 getragen,
ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedürfte.
V. Zum Hilfsantrag II
Da sich das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag I als schutzfähig erweist,
bedarf es keiner Entscheidung, ob das Streitpatent auch in der Fassung des
nachrangigen Hilfsantrags II schutzfähig wäre.
C.
Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der nach Hilfsantrag I als schutzfähig
verbleibende Patentgegenstand gegenüber demjenigen der erteilten Fassung
eingeschränkt ist. Diese Einschränkung macht nach der Schätzung des Senats die
Hälfte der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Streitpatents aus: Da jede Partei zu
gleichem Teil obsiegt bzw. unterliegt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben,
weshalb jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat
und die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last fallen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
D.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss
innerhalb eines Monats
schriftlich beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als
elektronisches Dokument nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr
beim
Bundesgerichtshof
und
Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130) in die elektronische
Poststelle
des
Bundesgerichtshofes
(www.bundesgerichtshof.de/erv.html)
übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des
in
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von
fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung
vor Fristablauf eingeht.
Die Berufungsschrift muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur
Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung
enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der
Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Friehe
Werner
Arnoldi
Matter
Dr. Haupt
Fi