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BPatG Beschluss vom 02.02.2021 – 14 W (pat) 2/18

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:020221B14Wpat2.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 2/18 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2012 108 924

ECLI:DE:BPatG:2021:020221B14Wpat2.18.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 2. Februar 2021

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Maksymiw, des Richters Schell sowie der Richterinnen Dr. Münzberg und

Dr. Philipps

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 26. September 2017 hat die Patentabteilung 43 des Deutschen

Patent- und Markenamts das Patent 10 2012 108 924 mit der Bezeichnung

"Verfahren zum Reinigen der Abluft eines Ofens sowie

Abluftreinigungsanlage"

widerrufen.

Dem Einspruchsverfahren lagen u.a. die folgenden Entgegenhaltungen zu

Grunde§

D2: DE 195 15 075 A1

D4: VDI-Richtlinie 3477, November 2004: Biologische Abgasreinigung - Biofilter

D5: VDI-Richtlinie 3478, Blatt 1 (Entwurf), April 2008: Biologische Abgasreinigung

- Biowäscher

D7: DE 36 08 170 A1

Der Widerruf des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den in der

Anhörung vom 26. September 2017 eingereichten Hilfsanträgen 1 bis 6 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Druckschrift D2 offenbare ein Verfahren

zur Reinigung von Gasströmen mittels eines Biofilters und eines Gaswäschers,

dessen Waschflüssigkeit mit Mikroorganismen angereichert sei. Die Ermittlung der

optimalen Prozessbedingungen eines Biowäschers und daraus resultierend die

Abkühlung der warmen Abluft erfordere keine erfinderische Leistung, sondern liege

in Anbetracht der VDI-Richtlinien D4 und D5 im Rahmen des durchschnittlichen

handwerklichen Könnens des Fachmanns.

Auch die im jeweiligen Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 6 zusätzlich

aufgenommenen Merkmale könnten die erforderliche erfinderische Tätigkeit nicht

begründen, da sie entweder bereits der D2 entnommen werden könnten oder dem

fachmännischen Können zuzuordnen seien.

Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt, mit der sie

ihr Patentbegehren auf Basis des Hauptantrags vom 4. April 2018 bzw. der

Hilfsanträge 1 bis 7, 1a bis 7a sowie 8 bis 12, jeweils vom 30. November 2020,

weiterverfolgt.

Der Patentanspruch 1 des geltenden Hauptantrags stimmt mit dem erteilten

Patentanspruch 1 überein und lautet:

Der nebengeordnete Patentanspruch 9 des geltenden Hauptantrags lautet:

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Patentinhaberin im Wesentlichen

vorgetragen, dass zum einen der Ausdruck „Abluft eines Ofens als Teil einer

kathodischen Tauchlackierungsanlage“ gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags

nicht als Zweckangabe angesehen werden müsse. Zum anderen habe der

Fachmann keinen Anlass gehabt, die D2 als Ausgangspunkt heranzuziehen. Er sei

zudem mit Blick auf D4 und D5 nicht veranlasst gewesen, den Abgasstrom in einem

Wärmetauscher auf eine Temperatur zu kühlen, damit im Anschluss das Abgas mit

biologischen Reinigungsmethoden gereinigt werden könne.

Die D2 enthalte ferner keinen Hinweis darauf, dass das offenbarte Verfahren auch

zur Reinigung von warmer Abluft eines Ofens einer kathodischen

Tauchlackierungsanlage und somit zur Reinigung von Abluft, deren Temperatur

zwischen 170 °C und 180°C betrage, eingesetzt werden könne. Vor dem

Hintergrund dieser Temperaturproblematik würde ein Fachmann aus D2 allenfalls

den Hinweis aufgreifen, dass vor dem Adsorber kein Biofilter, sondern nur ein

Vorwäscher ohne

in der Waschflüssigkeit enthaltene Mikroorganismen

vorzuschalten sei. Die D2 befasse sich, wie auch die D4 und D5, ausschließlich mit

der Reinigung von Abgasen, die Raumtemperatur oder eine gegenüber

Raumtemperatur geringfügig erhöhte Temperatur aufweisen würden.

Ausgehend von der D7 bestehe für den Fachmann keinerlei Veranlassung, der

kaskadierten Waschung zusätzlich einen Biofilter nachzuschalten. Darüber hinaus

handele es sich bei dem verwendeten Luft-Wasser-Kühler gemäß D7 um keinen

Wärmetauscher.

Im Hinblick auf die geltenden Hilfsanträge fehle es ebenfalls an jeglichen

Anhaltspunkten, dass für den Fachmann eine konkrete Veranlassung bestanden

hätte, die in den Hilfsanträgen aufgenommenen Merkmale zur Verbesserung des

nächstkommenden Standes der Technik in Erwägung zu ziehen bzw. umzusetzen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt sinngemäß,

1.

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf Basis

des Hauptantrags aufrecht zu erhalten,

2.

hilfsweise das Patent im Umfang eines der Hilfsanträge 1, 1a, 2, 2a

bis 7, 7a sowie 8 bis 12 aufrecht zu erhalten.

Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 hat die Patentinhaberin ihren Antrag auf

mündliche Verhandlung zurückgenommen und einer Entscheidung im schriftlichen

Verfahren zugestimmt.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin

tritt den Ausführungen der

Patentinhaberin in vollem Umfang entgegen und beantragt zuletzt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der Patentanspruch 1 des

Hauptantrags nicht neu gegenüber D1 sei, gegenüber D2 unter Heranziehen von

D3, D4 oder D5 nicht erfinderisch sei und auch gegenüber D4 i.V.m. D5 nicht

erfinderisch sei.

Der Patentanspruch 9 des Hauptantrags sei ebenfalls nicht neu gegenüber D1 und

es gelte die Argumentation zu Patentanspruch 1, da die Bestimmung „zum Reinigen

der Abluft eines Ofens als Teil einer kathodischen Tauchlackierungsanlage“ gemäß

Patentanspruch

1

des Hauptantrags

bzw.

„Tauchlackierungsanlagenofenabluftreinigung

einer

kathodischen Tauchlackierungsanlage“

gemäß

Patentanspruch 9 des Hauptantrags reine Zweckangaben beinhalten würden, die

keinen einschränkenden Charakter aufweisen würden. Darüber hinaus gelte für die

erfinderische Tätigkeit das zu Patentanspruch 1 Gesagte.

Wegen weiterer Einzelheiten,

insbesondere auch

zum Wortlaut der

Patentansprüche 2 bis 8, 10 und 11 des Hauptantrags sowie zum Wortlaut der

Patentansprüche der Hilfsanträge wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ein

Verfahren zum Reinigen der Abluft eines Ofens als Teil einer kathodischen

Tauchlackierungsanlage mit folgenden Merkmalen:

M1 Verfahren zum Reinigen der Abluft eines Ofens als Teil einer kathodischen

Tauchlackierungsanlage,

M2 wobei in einem ersten Schritt die warme Abluft in einem Wärmetauscher auf

eine für den nachgeschalteten Reinigungsschritt geeignete Temperatur

gekühlt wird

M3 und die anschließende Reinigung der Abluft im Wege zumindest eines

biologischen Prozesses durch Abbau von organischen Verbindungen, etwa

von Lösemittel und/oder deren Crackprodukte mittels Mikroorganismen

erfolgt,

M3.1 wobei die zu reinigende, gekühlte Abluft mit wässriger

Waschflüssigkeit angereichert wird, um auf diese Weise in dem

Abluftstrom mitgeführte organische Verbindungen aus diesem

auszuwaschen,

M3.1 a)

wobei die Wasseranreicherung im Abluftstrom in zumindest

einer Füllkörper enthaltenden Waschkolonne durchgeführt

wird, in die aus einem Vorlagebehälter entnommene

Waschflüssigkeit über ein Bedüsungssystem eingebracht wird

und aus der die eingebrachte Waschflüssigkeit

schwerkraftbedingt unterseitig ausläuft und in den

Vorlagebehälter einläuft,

M.3.1 b)

wobei die Abluft im Gegenstrom zu dem Weg der Waschflüssigkeit durch die Kolonne geleitet wird

M3.2

und wobei dem Schritt des Auswaschens von organischen

Verbindungen aus dem Abluftstrom ein Filterprozess nachgeschaltet

ist, bei dem die Abluft durch einen oder mehrere parallel oder

hintereinander geschaltete, Lösemittel bzw. deren Crackprodukte

abbauende Mikroorganismen tragende Biofilter geleitet wird.

Der nebengeordnete Patentanspruch 9 des Hauptantrags

ist auf eine

entsprechende Vorrichtung zum Reinigen der Abluft eines Ofens als Teil einer

kathodischen Tauchlackierungsanlage gerichtet, wobei die Anlage selber als

„Tauchlackierungsanlagenofenabluftreinigungsanlage

einer

kathodischen

Tauchlackierungsanlage“ bezeichnet wird. Im Unterschied zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1 soll gemäß Patentanspruch 9 neben dem Biofilter auch die

Waschflüssigkeit Mikroorganismen zum Abbau der aus der Abluft ausgewaschenen

Lösemittel und/oder deren Crackprodukte enthalten, während gemäß dem

Verfahren nach Patentanspruch 1 nur zumindest ein biologischer Prozess durch

Abbau mittels Mikroorganismen ausreicht, die Mikroorganismen somit nicht

zwingend Bestandteil der Waschflüssigkeit sein müssen.

2. Ob die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 gemäß Hauptantrag neu sind,

kann vorliegend dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhen.

3. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zum Reinigen der

Abluft eines Ofens als Teil einer kathodischen Tauchlackierungsanlage sowie eine

entsprechende Anlage bereitzustellen, die ein gegenüber dem Stand der Technik

energietechnisch verbessertes Verfahren zum Reduzieren, bestenfalls Beseitigen

des in der Abluft enthaltenen Lösemittels und/oder seiner Crackprodukte

ermöglichen und somit kostengünstiger betrieben werden können (vgl. Streitpatent

Abs. [0001] u. [0009]).

4. Mit der zuvor genannten Aufgabenstellung ist in der Praxis regelmäßig ein

Ingenieur der Verfahrenstechnik mit Schwerpunkt Abluftbehandlung und speziellen

Kenntnissen im Bereich der Tauchlackierungsanlagen befasst.

5. Die in den unabhängigen Patentansprüchen des Hauptantrags sowie der

Hilfsanträge 1 bis 12 abwechselnd verwendeten Begriffe „Abluft eines Ofens als Teil

einer kathodischen Tauchlackierungsanlage“ bzw. „Tauchlackierungsanlagenofenabluftreinigungsanlage einer kathodischen Tauchlackierungsanlage“ bedürfen

dahingehend einer Auslegung, ob sie eine bestimmte Ausgestaltung der

Abluftreinigungsanlage erfordern, z.B. weil es sich um spezielle Inhaltsstoffe des zu

reinigenden Gases handelt, die es zu entfernen gilt.

Gemäß geltendem Patentanspruch 1 handelt es sich allgemein um den „Abbau von

organischen Verbindungen, etwa von Lösemittel und/oder deren Crackprodukte“.

Konkretere Angaben hierzu sind auch der Beschreibung gemäß Patentschrift nicht

zu entnehmen. Die beanspruchte Abluftreinigungsanlage muss somit allgemein

dazu geeignet sein, entsprechende in einer kathodischen Tauchlackierungsanlage

eingesetzte Lösemittel abzubauen, gemäß Patentschrift auch deren Crackprodukte,

die jedoch nicht näher benannt sind (vgl. Streitpatent Abs. [0002]). Bekannterweise

kann es sich bei diesen Lösemitteln um wasserlösliche oder wassermischbare

organische Lösungsmittel handeln. Die konkret eingesetzten Lösemittel kennt der

Fachmann, wobei dem Streitpatent nicht zu entnehmen ist, dass für diese

besondere Eigenschaften bei der Abluftreinigung zu beachten sind.

Die Zweckangabe „zum Reinigen der Abluft eines Ofens als Teil einer kathodischen

Tauchlackierungsanlage“ gestaltet das patentgemäße Verfahren zwar technisch

nicht weiter aus, legt aber dennoch fest, dass es dazu geeignet sein muss, die Abluft

einer solchen Anlage zu reinigen (vgl. BGH, GRUR 2009, 837, Leitsatz –

Bauschalungsstütze).

6. Zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe konnte der Fachmann dabei von der

Druckschrift D2 ausgehen, die die Behandlung eines mit unterschiedlichen

Lösungsmitteln beladenen Abluftstroms aus einem Betrieb zur Herstellung von

Farben und Lacken beschreibt, wobei die Zusammensetzung der Schadstoffe in der

zu reinigenden Abluft zeitlich recht stark schwankt (vgl. D2 Sp. 3 Ze. 55 bis 61). In

einem solchen Betrieb werden ähnliche und gleiche Lösungsmittel wie in einer

Tauchlackierungsanlage eingesetzt, sodass die D2 zum für den Fachmann

zutreffenden Stand der Technik zu zählen ist.

Allgemein beschäftigt sich die D2 mit einem Synergiesystem aus absorptiver oder

biologischer Abluftreinigung mit nachgeschalteter Adsorption, insbesondere einer

Abluftreinigungsanlage für den Umweltschutz (vgl. D2 Sp. 1 Ze. 9 bis 14).

Die Reinigung der Abluftströme erfolgt nach Druckschrift D2

in einer

Abluftreinigungsanlage mit Hilfe eines Gaswäschers und/oder Biofilters sowie eines

nachgeschalteten Adsorbers (vgl. D2 Anspruch 1 i.V.m. Sp. 3 Ze. 28 bis 33 u. 62

bis 64 sowie Fig. 1 und 3). Nach D2 kann das Abgas zunächst im Gegenstrom durch

einen Gaswäscher mit einer Füllkörper enthaltenden Waschkolonne und einem

Bedüsungssystem für die Waschflüssigkeit geleitet werden. Die Waschflüssigkeit,

die aus einem Vorratsbehälter entnommen und über ein Bedüsungssystem

eingebracht wird, läuft schwerkraftbedingt unterseitig wieder in den Vorratsbehälter.

Das Abgas wird anschließend über einen Biofilter geleitet, bevor es dann über einen

Adsorber aus Aktivkohle und hydrophilem, nicht brennbaren Material weitergeführt

wird (vgl. D2 Anspruch 1 i.V.m. Sp. 2 Ze. 15 bis 21 u. Fig. 1 und 3). Damit sind der

Druckschrift D2 bis auf das Teilmerkmal des Ofens die übrigen Teile des Merkmals

M1 und die Merkmale M3 mit M3.1, M3.1.a) und M3.1.b) sowie M3.2 zu entnehmen.

Die Waschflüssigkeit des Gaswäschers 1 in D2 wird u.a. aus dem Sumpf der

Waschflüssigkeit des Biofilters 2 gebildet und muss daher zwangsläufig

Mikroorganismen aufweisen (vgl. D2 Fig. 1 u. 3). Der Gaswäscher wirkt somit als

Biowäscher.

Aus der VDI-Richtlinie D4 wusste der Fachmann, dass Bestand und Aktivität von

Mikroorganismen nur bei Einhaltung bestimmter Milieubedingungen wie z.B. der

Temperatur innerhalb bestimmter Grenzen gewährleistet sind (vgl. D4 S. 17 linke

Spalte letzter Absatz u. S. 19 Bild 1). So ist es je nach Temperatur des zu

behandelnden Abgases notwendig, das Abgas zu temperieren bzw. zu kühlen (vgl.

D4 S. 41 linke Spalte erster Absatz). Nach D4 können mit Hinweis auf die VDI-

Richtlinie D5 ein Biowäscher und ein Biofilter entsprechend dem Aufbau gemäß D2

hintereinandergeschaltet sein, wobei beschrieben wird, dass ein Biowäscher einen

nachgeschalteten Biofilter gerade bei häufigen Konzentrationsspitzen und guter

Wasserlöslichkeit der Abgasinhaltsstoffe entlastet (vgl. D4 S. 54 „Kombination mit

Biowäscher“).

In der D5 werden dem Fachmann erprobte Einsatzmöglichkeiten von Biowäschern

vorgestellt, wie z.B. der Abluftreinigung aus Beschichtungsanlagen (vgl. D5 S.4 Tab.

1). Weiterhin findet er in D5 eine Auflistung von Behandlungsmöglichkeiten von

Stoffgruppen und Einzelkomponenten, darunter z.B. Alkohole, Aldehyde oder

Ketone (vgl. D5 S.13 Tab. 2). Anhand dieser Auflistung lag es für den Fachmann

nahe zu prüfen, ob auch die Lösemittel und Crackprodukte der Abluft eines Ofens

aus der kathodischen Tauchlackierungsanlage mit Hilfe eines Biowäschers

aufbereitet werden können.

Der VDI-Richtlinie D5 ist weiterhin der Hinweis zu entnehmen, dass eine

kontinuierliche Messung der Temperatur im Rohgas sinnvoll ist und auf den

optimalen Temperaturbereich für die Mikroorganismen zu achten ist (vgl. D5 S.29

Kap. 5.3.1 u. S.31 Kap. 5.3.2 zweiter Punkt). Da die Abluft eines Ofens wie er bei

einer Tauchlackierung eingesetzt wird bekanntermaßen warm ist, war es für den

Fachmann eine Selbstverständlichkeit, die Temperatur der Abluft vor Einleitung in

den Biowäscher auf eine auf die eingesetzten Mikroorganismen abgestimmte

Temperatur zu kühlen. Hierauf weist D5 hin, wonach ein Wärmetauscher zum

Kühlen des Rohgases eingesetzt wird (vgl. D5 S. 26 linke Spalte, letzter Punkt).

Vor diesem Hintergrund bedurfte es für den Fachmann keiner erfinderischen

Tätigkeit, um zu dem Merkmal M2 der streitpatentgemäßen Lehre und damit zum

Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags zu gelangen.

Dieselbe Argumentation trifft auch auf den Gegenstand des nebengeordneten

Patentanspruchs 9 zu, der auf eine Anlage ausgerichtet ist, die durch die gleichen

technischen Merkmale wie das Verfahren nach Patentanspruch 1 charakterisiert

wird.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 nach Hauptantrag beruhen somit

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 8,

10 und 11 haben damit ebenfalls keinen Bestand (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 –

Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 1997, 120 – Elektrisches

Speicherheizgerät).

III.

1. Die Patentansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 weisen im Vergleich zum

Hauptantrag noch das Merkmal auf, dass die Temperatur der zu reinigenden

warmen Abluft zwischen 170 °C und 180 °C betragen kann. Diese Präzisierung der

Temperatur kann jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da es für den

Fachmann eine Selbstverständlichkeit war, die Temperatur der Abluft vor Einleitung

in den Biowäscher auf eine auf die eingesetzten Mikroorganismen abgestimmte

Temperatur zu kühlen.

2. Auch das im Vergleich zu Hilfsantrag 1 zusätzliche Merkmal im Haupt- und

Nebenanspruch der Hilfsanträge 2 und 4 bis 7, wonach die durch den

Wärmetauscher gewonnene Wärmeenergie für die Abluftreinigung selbst und/oder

für von der Abluftreinigung unabhängige Prozesse eingesetzt wird bzw. dazu

genutzt wird, um Vorbehandlungsbäder der kathodischen Tauchlackierungsanlage

zu temperieren, ändert an der Sachlage nichts, denn die Wiedergewinnung von

Wärmeenergie und ihr Einsatz an anderen Stellen eines Prozesses gehört im Sinne

einer ökonomischen Prozessführung zum allgemeinen Wissen und Können des

Fachmanns (vgl. D2 Sp. 2 Ze. 43 bis 47).

3. Das zusätzliche Merkmal in den Patentansprüchen 1 und 8 der Hilfsanträge 3 bis

7, wonach die Waschflüssigkeit mit zum Abbau des oder der auszuwaschenden

organischen Verbindungen geeigneten Mikroorganismen angereichert ist, vermag

eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht zu begründen. Insoweit wird auf die

entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, wonach dem

Fachmann bspw. aus Druckschrift D5 bekannt war, dass entsprechende

Lösungsmittel mit Hilfe von geeigneten Mikroorganismen abgebaut werden können.

4. Da die gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 eingeführten Merkmale auf das

allgemeine Wissen und Können des Fachmanns zurückgreifen, kann auch eine

Kombination dieser Merkmale gemäß Hilfsantrag 4 eine erfinderische Tätigkeit nicht

begründen.

5. Gemäß den Hilfsanträgen 5 bis 7 wird zusätzlich zu Hilfsantrag 4 im Haupt- und

Nebenanspruch festgelegt, dass die Anreicherung in mehreren hintereinander

geschalteten, Füllkörper enthaltenden Waschkolonnen erfolgt. Jedoch gehört auch

die serielle Schaltung mehrerer Waschkolonnen zum allgemeinen Wissen und

Können des Fachmanns. So ist z.B. Druckschrift D7, die ein Verfahren und eine

Vorrichtung zur Reinigung von mit biologisch abbaubaren Verunreinigungen

belasteter Abluft beschreibt, wobei es sich um mit Lösemitteln wie Alkoholen,

Glykolen und Ketonen belastete Abluft aus Trockenkammern von Lackieranlagen

handeln kann,

zu entnehmen, dass die Abluft

in mindestens zwei

aufeinanderfolgenden biologischen Stufen zunächst mittels einer hochbelasteten

Waschflüssigkeit vorgereinigt und danach mittels einer nur gering belasteten

Waschflüssigkeit nachgereinigt werden kann, die jeweils einem Vorratsbehälter

entnommen werden und in diesen schwerkraftbedingt zurückfließen (vgl. D7

Anspruch 1, 4 und 9 i.V.m. Sp. 3 Ze. 15 bis 31 und 52 bis 57 i.V.m. einziger Figur).

Dabei wird die Abluft zunächst in einem Wärmetauscher abgekühlt (vgl. D7

Anspruch 5 und 11 i.V.m. Sp. 3 Ze. 61 bis 65). Durch die beiden Reinigungsstufen

und die Kaskadenführung der Waschflüssigkeit werden nach D7 eine hohe

Abbaurate und geringe Restkonzentrationen erzielt, wodurch auch Ressourcen

eingespart werden können (vgl. D7 Sp. 3 Ze. 32 bis 41). Damit wusste der

Fachmann, dass durch die serielle Schaltung der Waschkolonnen hohe Abbauraten

erzielt und gleichzeitig Ressourcen eingespart werden können, weshalb auch

dieses Merkmal eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen vermag.

6. Auch das Merkmal in den Patentansprüchen 1 und 8 der Hilfsanträge 6 und 7,

dass

in einer ersten Waschkolonne Mikroorganismen enthalten sind, die

Temperaturen bis 60 °C standhalten, und dass in der zweiten Waschkolonne

weniger temperatur-beständige Mikroorganismen eingesetzt werden, basiert auf

einer Selbstverständlichkeit. Denn die erste Waschkolonne bewirkt zwangsläufig

auch eine Kühlung des Abluft. Damit liegen in der ersten Waschkolonne höhere

Temperaturen vor als in der zweiten. Der Fachmann setzt aufgrund seines Wissens

und Könnens grundsätzlich Mikroorganismen ein, die den jeweils vorherrschenden

Temperaturen am besten angepasst sind, um den bestmöglichen Abbaueffekt zu

erzielen. So ist z.B. Druckschrift D5 der Einsatz von mesophilen und thermophilen

Mikroorganismen zu entnehmen, die in ihrem jeweils optimalen Temperaturbereich

eingesetzt werden (vgl. D5 S. 31 Kap. 5.3.2.). Damit wusste der Fachmann ohne

erfinderisches Zutun, den Abbau mit an die jeweiligen Temperaturen optimal

angepassten Mikroorganismen auszuführen, weshalb auch die Einführung dieses

neuen Merkmals nicht zu einer Änderung der Sachlage führt.

7. Die Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 8 bis 12 entsprechen jeweils den

Vorrichtungsansprüchen der Hilfsanträge 2 und 4 bis 6. Hinsichtlich des

Widerrufsgrunds der fehlenden erfinderischen Tätigkeit kann daher auf die

entsprechenden Ausführungen zu diesen Hilfsanträgen verwiesen werden.

8. Schließlich führt auch die Änderung der Bezeichnung des Verfahrens im

jeweiligen

Verfahrensanspruch

der

Hilfsanträge

1a

bis

7a

in

„Ofenabluftreinigungsverfahren“ nicht zu einer Änderung der Sachlage, da alle

technischen Merkmale unverändert bleiben. Hinsichtlich des Widerrufsgrunds der

fehlenden erfinderischen Tätigkeit kann somit ebenfalls auf die entsprechenden

Ausführungen zum Hauptantrag und der Hilfsanträge 1 bis 7 verwiesen werden.

9. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 der Hilfsanträge 1, 1a, 2 und 2a,

die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 der Hilfsanträge 3 und 3a bis 7 und

7a sowie die Gegenstände der Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 8 bis 12 beruhen

somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und haben keinen Bestand.

Die jeweils abhängigen Patentansprüche 2 bis 8, 10 und 11 der Hilfsanträge 1, 1a,

2 und 2a bzw. die jeweils abhängigen Patentansprüche 2 bis 7, 9 und 10 der

Hilfsanträge 3, 3a bis 7, 7a sowie die abhängigen Patentansprüche 2 und 3 der

Hilfsanträge 8 bis 12 teilen dieses Schicksal.

IV.

Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem

die Beschwerdeführerin

ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zurückgenommen hat und dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf

Zurückweisung der Beschwerde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage in vollem

Umfang zu entsprechen war.

V.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.

Maksymiw

Schell

Münzberg

Philipps

prö