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BPatG Beschluss vom 02.02.2021 – 14 W (pat) 2/18
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:020221B14Wpat2.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 2/18 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2012 108 924
ECLI:DE:BPatG:2021:020221B14Wpat2.18.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 2. Februar 2021
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Maksymiw, des Richters Schell sowie der Richterinnen Dr. Münzberg und
Dr. Philipps
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 26. September 2017 hat die Patentabteilung 43 des Deutschen
Patent- und Markenamts das Patent 10 2012 108 924 mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Reinigen der Abluft eines Ofens sowie
Abluftreinigungsanlage"
widerrufen.
Dem Einspruchsverfahren lagen u.a. die folgenden Entgegenhaltungen zu
Grunde§
D2: DE 195 15 075 A1
D4: VDI-Richtlinie 3477, November 2004: Biologische Abgasreinigung - Biofilter
D5: VDI-Richtlinie 3478, Blatt 1 (Entwurf), April 2008: Biologische Abgasreinigung
- Biowäscher
D7: DE 36 08 170 A1
Der Widerruf des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den in der
Anhörung vom 26. September 2017 eingereichten Hilfsanträgen 1 bis 6 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Druckschrift D2 offenbare ein Verfahren
zur Reinigung von Gasströmen mittels eines Biofilters und eines Gaswäschers,
dessen Waschflüssigkeit mit Mikroorganismen angereichert sei. Die Ermittlung der
optimalen Prozessbedingungen eines Biowäschers und daraus resultierend die
Abkühlung der warmen Abluft erfordere keine erfinderische Leistung, sondern liege
in Anbetracht der VDI-Richtlinien D4 und D5 im Rahmen des durchschnittlichen
handwerklichen Könnens des Fachmanns.
Auch die im jeweiligen Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 6 zusätzlich
aufgenommenen Merkmale könnten die erforderliche erfinderische Tätigkeit nicht
begründen, da sie entweder bereits der D2 entnommen werden könnten oder dem
fachmännischen Können zuzuordnen seien.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt, mit der sie
ihr Patentbegehren auf Basis des Hauptantrags vom 4. April 2018 bzw. der
Hilfsanträge 1 bis 7, 1a bis 7a sowie 8 bis 12, jeweils vom 30. November 2020,
weiterverfolgt.
Der Patentanspruch 1 des geltenden Hauptantrags stimmt mit dem erteilten
Patentanspruch 1 überein und lautet:
Der nebengeordnete Patentanspruch 9 des geltenden Hauptantrags lautet:
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Patentinhaberin im Wesentlichen
vorgetragen, dass zum einen der Ausdruck „Abluft eines Ofens als Teil einer
kathodischen Tauchlackierungsanlage“ gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags
nicht als Zweckangabe angesehen werden müsse. Zum anderen habe der
Fachmann keinen Anlass gehabt, die D2 als Ausgangspunkt heranzuziehen. Er sei
zudem mit Blick auf D4 und D5 nicht veranlasst gewesen, den Abgasstrom in einem
Wärmetauscher auf eine Temperatur zu kühlen, damit im Anschluss das Abgas mit
biologischen Reinigungsmethoden gereinigt werden könne.
Die D2 enthalte ferner keinen Hinweis darauf, dass das offenbarte Verfahren auch
zur Reinigung von warmer Abluft eines Ofens einer kathodischen
Tauchlackierungsanlage und somit zur Reinigung von Abluft, deren Temperatur
zwischen 170 °C und 180°C betrage, eingesetzt werden könne. Vor dem
Hintergrund dieser Temperaturproblematik würde ein Fachmann aus D2 allenfalls
den Hinweis aufgreifen, dass vor dem Adsorber kein Biofilter, sondern nur ein
Vorwäscher ohne
in der Waschflüssigkeit enthaltene Mikroorganismen
vorzuschalten sei. Die D2 befasse sich, wie auch die D4 und D5, ausschließlich mit
der Reinigung von Abgasen, die Raumtemperatur oder eine gegenüber
Raumtemperatur geringfügig erhöhte Temperatur aufweisen würden.
Ausgehend von der D7 bestehe für den Fachmann keinerlei Veranlassung, der
kaskadierten Waschung zusätzlich einen Biofilter nachzuschalten. Darüber hinaus
handele es sich bei dem verwendeten Luft-Wasser-Kühler gemäß D7 um keinen
Wärmetauscher.
Im Hinblick auf die geltenden Hilfsanträge fehle es ebenfalls an jeglichen
Anhaltspunkten, dass für den Fachmann eine konkrete Veranlassung bestanden
hätte, die in den Hilfsanträgen aufgenommenen Merkmale zur Verbesserung des
nächstkommenden Standes der Technik in Erwägung zu ziehen bzw. umzusetzen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt sinngemäß,
1.
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf Basis
des Hauptantrags aufrecht zu erhalten,
2.
hilfsweise das Patent im Umfang eines der Hilfsanträge 1, 1a, 2, 2a
bis 7, 7a sowie 8 bis 12 aufrecht zu erhalten.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 hat die Patentinhaberin ihren Antrag auf
mündliche Verhandlung zurückgenommen und einer Entscheidung im schriftlichen
Verfahren zugestimmt.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin
tritt den Ausführungen der
Patentinhaberin in vollem Umfang entgegen und beantragt zuletzt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der Patentanspruch 1 des
Hauptantrags nicht neu gegenüber D1 sei, gegenüber D2 unter Heranziehen von
D3, D4 oder D5 nicht erfinderisch sei und auch gegenüber D4 i.V.m. D5 nicht
erfinderisch sei.
Der Patentanspruch 9 des Hauptantrags sei ebenfalls nicht neu gegenüber D1 und
es gelte die Argumentation zu Patentanspruch 1, da die Bestimmung „zum Reinigen
der Abluft eines Ofens als Teil einer kathodischen Tauchlackierungsanlage“ gemäß
Patentanspruch
des Hauptantrags
bzw.
„Tauchlackierungsanlagenofenabluftreinigung
einer
kathodischen Tauchlackierungsanlage“
gemäß
Patentanspruch 9 des Hauptantrags reine Zweckangaben beinhalten würden, die
keinen einschränkenden Charakter aufweisen würden. Darüber hinaus gelte für die
erfinderische Tätigkeit das zu Patentanspruch 1 Gesagte.
Wegen weiterer Einzelheiten,
insbesondere auch
zum Wortlaut der
Patentansprüche 2 bis 8, 10 und 11 des Hauptantrags sowie zum Wortlaut der
Patentansprüche der Hilfsanträge wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ein
Verfahren zum Reinigen der Abluft eines Ofens als Teil einer kathodischen
Tauchlackierungsanlage mit folgenden Merkmalen:
M1 Verfahren zum Reinigen der Abluft eines Ofens als Teil einer kathodischen
Tauchlackierungsanlage,
M2 wobei in einem ersten Schritt die warme Abluft in einem Wärmetauscher auf
eine für den nachgeschalteten Reinigungsschritt geeignete Temperatur
gekühlt wird
M3 und die anschließende Reinigung der Abluft im Wege zumindest eines
biologischen Prozesses durch Abbau von organischen Verbindungen, etwa
von Lösemittel und/oder deren Crackprodukte mittels Mikroorganismen
erfolgt,
M3.1 wobei die zu reinigende, gekühlte Abluft mit wässriger
Waschflüssigkeit angereichert wird, um auf diese Weise in dem
Abluftstrom mitgeführte organische Verbindungen aus diesem
auszuwaschen,
M3.1 a)
wobei die Wasseranreicherung im Abluftstrom in zumindest
einer Füllkörper enthaltenden Waschkolonne durchgeführt
wird, in die aus einem Vorlagebehälter entnommene
Waschflüssigkeit über ein Bedüsungssystem eingebracht wird
und aus der die eingebrachte Waschflüssigkeit
schwerkraftbedingt unterseitig ausläuft und in den
Vorlagebehälter einläuft,
M.3.1 b)
wobei die Abluft im Gegenstrom zu dem Weg der Waschflüssigkeit durch die Kolonne geleitet wird
M3.2
und wobei dem Schritt des Auswaschens von organischen
Verbindungen aus dem Abluftstrom ein Filterprozess nachgeschaltet
ist, bei dem die Abluft durch einen oder mehrere parallel oder
hintereinander geschaltete, Lösemittel bzw. deren Crackprodukte
abbauende Mikroorganismen tragende Biofilter geleitet wird.
Der nebengeordnete Patentanspruch 9 des Hauptantrags
ist auf eine
entsprechende Vorrichtung zum Reinigen der Abluft eines Ofens als Teil einer
kathodischen Tauchlackierungsanlage gerichtet, wobei die Anlage selber als
„Tauchlackierungsanlagenofenabluftreinigungsanlage
einer
kathodischen
Tauchlackierungsanlage“ bezeichnet wird. Im Unterschied zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 soll gemäß Patentanspruch 9 neben dem Biofilter auch die
Waschflüssigkeit Mikroorganismen zum Abbau der aus der Abluft ausgewaschenen
Lösemittel und/oder deren Crackprodukte enthalten, während gemäß dem
Verfahren nach Patentanspruch 1 nur zumindest ein biologischer Prozess durch
Abbau mittels Mikroorganismen ausreicht, die Mikroorganismen somit nicht
zwingend Bestandteil der Waschflüssigkeit sein müssen.
2. Ob die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 gemäß Hauptantrag neu sind,
kann vorliegend dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhen.
3. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zum Reinigen der
Abluft eines Ofens als Teil einer kathodischen Tauchlackierungsanlage sowie eine
entsprechende Anlage bereitzustellen, die ein gegenüber dem Stand der Technik
energietechnisch verbessertes Verfahren zum Reduzieren, bestenfalls Beseitigen
des in der Abluft enthaltenen Lösemittels und/oder seiner Crackprodukte
ermöglichen und somit kostengünstiger betrieben werden können (vgl. Streitpatent
Abs. [0001] u. [0009]).
4. Mit der zuvor genannten Aufgabenstellung ist in der Praxis regelmäßig ein
Ingenieur der Verfahrenstechnik mit Schwerpunkt Abluftbehandlung und speziellen
Kenntnissen im Bereich der Tauchlackierungsanlagen befasst.
5. Die in den unabhängigen Patentansprüchen des Hauptantrags sowie der
Hilfsanträge 1 bis 12 abwechselnd verwendeten Begriffe „Abluft eines Ofens als Teil
einer kathodischen Tauchlackierungsanlage“ bzw. „Tauchlackierungsanlagenofenabluftreinigungsanlage einer kathodischen Tauchlackierungsanlage“ bedürfen
dahingehend einer Auslegung, ob sie eine bestimmte Ausgestaltung der
Abluftreinigungsanlage erfordern, z.B. weil es sich um spezielle Inhaltsstoffe des zu
reinigenden Gases handelt, die es zu entfernen gilt.
Gemäß geltendem Patentanspruch 1 handelt es sich allgemein um den „Abbau von
organischen Verbindungen, etwa von Lösemittel und/oder deren Crackprodukte“.
Konkretere Angaben hierzu sind auch der Beschreibung gemäß Patentschrift nicht
zu entnehmen. Die beanspruchte Abluftreinigungsanlage muss somit allgemein
dazu geeignet sein, entsprechende in einer kathodischen Tauchlackierungsanlage
eingesetzte Lösemittel abzubauen, gemäß Patentschrift auch deren Crackprodukte,
die jedoch nicht näher benannt sind (vgl. Streitpatent Abs. [0002]). Bekannterweise
kann es sich bei diesen Lösemitteln um wasserlösliche oder wassermischbare
organische Lösungsmittel handeln. Die konkret eingesetzten Lösemittel kennt der
Fachmann, wobei dem Streitpatent nicht zu entnehmen ist, dass für diese
besondere Eigenschaften bei der Abluftreinigung zu beachten sind.
Die Zweckangabe „zum Reinigen der Abluft eines Ofens als Teil einer kathodischen
Tauchlackierungsanlage“ gestaltet das patentgemäße Verfahren zwar technisch
nicht weiter aus, legt aber dennoch fest, dass es dazu geeignet sein muss, die Abluft
einer solchen Anlage zu reinigen (vgl. BGH, GRUR 2009, 837, Leitsatz –
Bauschalungsstütze).
6. Zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe konnte der Fachmann dabei von der
Druckschrift D2 ausgehen, die die Behandlung eines mit unterschiedlichen
Lösungsmitteln beladenen Abluftstroms aus einem Betrieb zur Herstellung von
Farben und Lacken beschreibt, wobei die Zusammensetzung der Schadstoffe in der
zu reinigenden Abluft zeitlich recht stark schwankt (vgl. D2 Sp. 3 Ze. 55 bis 61). In
einem solchen Betrieb werden ähnliche und gleiche Lösungsmittel wie in einer
Tauchlackierungsanlage eingesetzt, sodass die D2 zum für den Fachmann
zutreffenden Stand der Technik zu zählen ist.
Allgemein beschäftigt sich die D2 mit einem Synergiesystem aus absorptiver oder
biologischer Abluftreinigung mit nachgeschalteter Adsorption, insbesondere einer
Abluftreinigungsanlage für den Umweltschutz (vgl. D2 Sp. 1 Ze. 9 bis 14).
Die Reinigung der Abluftströme erfolgt nach Druckschrift D2
in einer
Abluftreinigungsanlage mit Hilfe eines Gaswäschers und/oder Biofilters sowie eines
nachgeschalteten Adsorbers (vgl. D2 Anspruch 1 i.V.m. Sp. 3 Ze. 28 bis 33 u. 62
bis 64 sowie Fig. 1 und 3). Nach D2 kann das Abgas zunächst im Gegenstrom durch
einen Gaswäscher mit einer Füllkörper enthaltenden Waschkolonne und einem
Bedüsungssystem für die Waschflüssigkeit geleitet werden. Die Waschflüssigkeit,
die aus einem Vorratsbehälter entnommen und über ein Bedüsungssystem
eingebracht wird, läuft schwerkraftbedingt unterseitig wieder in den Vorratsbehälter.
Das Abgas wird anschließend über einen Biofilter geleitet, bevor es dann über einen
Adsorber aus Aktivkohle und hydrophilem, nicht brennbaren Material weitergeführt
wird (vgl. D2 Anspruch 1 i.V.m. Sp. 2 Ze. 15 bis 21 u. Fig. 1 und 3). Damit sind der
Druckschrift D2 bis auf das Teilmerkmal des Ofens die übrigen Teile des Merkmals
M1 und die Merkmale M3 mit M3.1, M3.1.a) und M3.1.b) sowie M3.2 zu entnehmen.
Die Waschflüssigkeit des Gaswäschers 1 in D2 wird u.a. aus dem Sumpf der
Waschflüssigkeit des Biofilters 2 gebildet und muss daher zwangsläufig
Mikroorganismen aufweisen (vgl. D2 Fig. 1 u. 3). Der Gaswäscher wirkt somit als
Biowäscher.
Aus der VDI-Richtlinie D4 wusste der Fachmann, dass Bestand und Aktivität von
Mikroorganismen nur bei Einhaltung bestimmter Milieubedingungen wie z.B. der
Temperatur innerhalb bestimmter Grenzen gewährleistet sind (vgl. D4 S. 17 linke
Spalte letzter Absatz u. S. 19 Bild 1). So ist es je nach Temperatur des zu
behandelnden Abgases notwendig, das Abgas zu temperieren bzw. zu kühlen (vgl.
D4 S. 41 linke Spalte erster Absatz). Nach D4 können mit Hinweis auf die VDI-
Richtlinie D5 ein Biowäscher und ein Biofilter entsprechend dem Aufbau gemäß D2
hintereinandergeschaltet sein, wobei beschrieben wird, dass ein Biowäscher einen
nachgeschalteten Biofilter gerade bei häufigen Konzentrationsspitzen und guter
Wasserlöslichkeit der Abgasinhaltsstoffe entlastet (vgl. D4 S. 54 „Kombination mit
Biowäscher“).
In der D5 werden dem Fachmann erprobte Einsatzmöglichkeiten von Biowäschern
vorgestellt, wie z.B. der Abluftreinigung aus Beschichtungsanlagen (vgl. D5 S.4 Tab.
1). Weiterhin findet er in D5 eine Auflistung von Behandlungsmöglichkeiten von
Stoffgruppen und Einzelkomponenten, darunter z.B. Alkohole, Aldehyde oder
Ketone (vgl. D5 S.13 Tab. 2). Anhand dieser Auflistung lag es für den Fachmann
nahe zu prüfen, ob auch die Lösemittel und Crackprodukte der Abluft eines Ofens
aus der kathodischen Tauchlackierungsanlage mit Hilfe eines Biowäschers
aufbereitet werden können.
Der VDI-Richtlinie D5 ist weiterhin der Hinweis zu entnehmen, dass eine
kontinuierliche Messung der Temperatur im Rohgas sinnvoll ist und auf den
optimalen Temperaturbereich für die Mikroorganismen zu achten ist (vgl. D5 S.29
Kap. 5.3.1 u. S.31 Kap. 5.3.2 zweiter Punkt). Da die Abluft eines Ofens wie er bei
einer Tauchlackierung eingesetzt wird bekanntermaßen warm ist, war es für den
Fachmann eine Selbstverständlichkeit, die Temperatur der Abluft vor Einleitung in
den Biowäscher auf eine auf die eingesetzten Mikroorganismen abgestimmte
Temperatur zu kühlen. Hierauf weist D5 hin, wonach ein Wärmetauscher zum
Kühlen des Rohgases eingesetzt wird (vgl. D5 S. 26 linke Spalte, letzter Punkt).
Vor diesem Hintergrund bedurfte es für den Fachmann keiner erfinderischen
Tätigkeit, um zu dem Merkmal M2 der streitpatentgemäßen Lehre und damit zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags zu gelangen.
Dieselbe Argumentation trifft auch auf den Gegenstand des nebengeordneten
Patentanspruchs 9 zu, der auf eine Anlage ausgerichtet ist, die durch die gleichen
technischen Merkmale wie das Verfahren nach Patentanspruch 1 charakterisiert
wird.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 nach Hauptantrag beruhen somit
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 8,
10 und 11 haben damit ebenfalls keinen Bestand (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 –
Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 1997, 120 – Elektrisches
Speicherheizgerät).
III.
1. Die Patentansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 weisen im Vergleich zum
Hauptantrag noch das Merkmal auf, dass die Temperatur der zu reinigenden
warmen Abluft zwischen 170 °C und 180 °C betragen kann. Diese Präzisierung der
Temperatur kann jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da es für den
Fachmann eine Selbstverständlichkeit war, die Temperatur der Abluft vor Einleitung
in den Biowäscher auf eine auf die eingesetzten Mikroorganismen abgestimmte
Temperatur zu kühlen.
2. Auch das im Vergleich zu Hilfsantrag 1 zusätzliche Merkmal im Haupt- und
Nebenanspruch der Hilfsanträge 2 und 4 bis 7, wonach die durch den
Wärmetauscher gewonnene Wärmeenergie für die Abluftreinigung selbst und/oder
für von der Abluftreinigung unabhängige Prozesse eingesetzt wird bzw. dazu
genutzt wird, um Vorbehandlungsbäder der kathodischen Tauchlackierungsanlage
zu temperieren, ändert an der Sachlage nichts, denn die Wiedergewinnung von
Wärmeenergie und ihr Einsatz an anderen Stellen eines Prozesses gehört im Sinne
einer ökonomischen Prozessführung zum allgemeinen Wissen und Können des
Fachmanns (vgl. D2 Sp. 2 Ze. 43 bis 47).
3. Das zusätzliche Merkmal in den Patentansprüchen 1 und 8 der Hilfsanträge 3 bis
7, wonach die Waschflüssigkeit mit zum Abbau des oder der auszuwaschenden
organischen Verbindungen geeigneten Mikroorganismen angereichert ist, vermag
eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht zu begründen. Insoweit wird auf die
entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, wonach dem
Fachmann bspw. aus Druckschrift D5 bekannt war, dass entsprechende
Lösungsmittel mit Hilfe von geeigneten Mikroorganismen abgebaut werden können.
4. Da die gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 eingeführten Merkmale auf das
allgemeine Wissen und Können des Fachmanns zurückgreifen, kann auch eine
Kombination dieser Merkmale gemäß Hilfsantrag 4 eine erfinderische Tätigkeit nicht
begründen.
5. Gemäß den Hilfsanträgen 5 bis 7 wird zusätzlich zu Hilfsantrag 4 im Haupt- und
Nebenanspruch festgelegt, dass die Anreicherung in mehreren hintereinander
geschalteten, Füllkörper enthaltenden Waschkolonnen erfolgt. Jedoch gehört auch
die serielle Schaltung mehrerer Waschkolonnen zum allgemeinen Wissen und
Können des Fachmanns. So ist z.B. Druckschrift D7, die ein Verfahren und eine
Vorrichtung zur Reinigung von mit biologisch abbaubaren Verunreinigungen
belasteter Abluft beschreibt, wobei es sich um mit Lösemitteln wie Alkoholen,
Glykolen und Ketonen belastete Abluft aus Trockenkammern von Lackieranlagen
handeln kann,
zu entnehmen, dass die Abluft
in mindestens zwei
aufeinanderfolgenden biologischen Stufen zunächst mittels einer hochbelasteten
Waschflüssigkeit vorgereinigt und danach mittels einer nur gering belasteten
Waschflüssigkeit nachgereinigt werden kann, die jeweils einem Vorratsbehälter
entnommen werden und in diesen schwerkraftbedingt zurückfließen (vgl. D7
Anspruch 1, 4 und 9 i.V.m. Sp. 3 Ze. 15 bis 31 und 52 bis 57 i.V.m. einziger Figur).
Dabei wird die Abluft zunächst in einem Wärmetauscher abgekühlt (vgl. D7
Anspruch 5 und 11 i.V.m. Sp. 3 Ze. 61 bis 65). Durch die beiden Reinigungsstufen
und die Kaskadenführung der Waschflüssigkeit werden nach D7 eine hohe
Abbaurate und geringe Restkonzentrationen erzielt, wodurch auch Ressourcen
eingespart werden können (vgl. D7 Sp. 3 Ze. 32 bis 41). Damit wusste der
Fachmann, dass durch die serielle Schaltung der Waschkolonnen hohe Abbauraten
erzielt und gleichzeitig Ressourcen eingespart werden können, weshalb auch
dieses Merkmal eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen vermag.
6. Auch das Merkmal in den Patentansprüchen 1 und 8 der Hilfsanträge 6 und 7,
dass
in einer ersten Waschkolonne Mikroorganismen enthalten sind, die
Temperaturen bis 60 °C standhalten, und dass in der zweiten Waschkolonne
weniger temperatur-beständige Mikroorganismen eingesetzt werden, basiert auf
einer Selbstverständlichkeit. Denn die erste Waschkolonne bewirkt zwangsläufig
auch eine Kühlung des Abluft. Damit liegen in der ersten Waschkolonne höhere
Temperaturen vor als in der zweiten. Der Fachmann setzt aufgrund seines Wissens
und Könnens grundsätzlich Mikroorganismen ein, die den jeweils vorherrschenden
Temperaturen am besten angepasst sind, um den bestmöglichen Abbaueffekt zu
erzielen. So ist z.B. Druckschrift D5 der Einsatz von mesophilen und thermophilen
Mikroorganismen zu entnehmen, die in ihrem jeweils optimalen Temperaturbereich
eingesetzt werden (vgl. D5 S. 31 Kap. 5.3.2.). Damit wusste der Fachmann ohne
erfinderisches Zutun, den Abbau mit an die jeweiligen Temperaturen optimal
angepassten Mikroorganismen auszuführen, weshalb auch die Einführung dieses
neuen Merkmals nicht zu einer Änderung der Sachlage führt.
7. Die Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 8 bis 12 entsprechen jeweils den
Vorrichtungsansprüchen der Hilfsanträge 2 und 4 bis 6. Hinsichtlich des
Widerrufsgrunds der fehlenden erfinderischen Tätigkeit kann daher auf die
entsprechenden Ausführungen zu diesen Hilfsanträgen verwiesen werden.
8. Schließlich führt auch die Änderung der Bezeichnung des Verfahrens im
jeweiligen
Verfahrensanspruch
der
Hilfsanträge
1a
bis
7a
in
„Ofenabluftreinigungsverfahren“ nicht zu einer Änderung der Sachlage, da alle
technischen Merkmale unverändert bleiben. Hinsichtlich des Widerrufsgrunds der
fehlenden erfinderischen Tätigkeit kann somit ebenfalls auf die entsprechenden
Ausführungen zum Hauptantrag und der Hilfsanträge 1 bis 7 verwiesen werden.
9. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 der Hilfsanträge 1, 1a, 2 und 2a,
die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 der Hilfsanträge 3 und 3a bis 7 und
7a sowie die Gegenstände der Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 8 bis 12 beruhen
somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und haben keinen Bestand.
Die jeweils abhängigen Patentansprüche 2 bis 8, 10 und 11 der Hilfsanträge 1, 1a,
2 und 2a bzw. die jeweils abhängigen Patentansprüche 2 bis 7, 9 und 10 der
Hilfsanträge 3, 3a bis 7, 7a sowie die abhängigen Patentansprüche 2 und 3 der
Hilfsanträge 8 bis 12 teilen dieses Schicksal.
IV.
Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem
die Beschwerdeführerin
ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zurückgenommen hat und dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf
Zurückweisung der Beschwerde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage in vollem
Umfang zu entsprechen war.
V.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Maksymiw
Schell
Münzberg
Philipps
prö