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BPatG Beschluss vom 09.02.2021 – 8 W (pat) 34/19

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:090221B8Wpat34.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 34/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2006 009 976

ECLI:DE:BPatG:2021:090221B8Wpat34.19.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing Rippel, die Richterin

Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Auf die am 3. März 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung, die die amerikanische Priorität US 60/657 741 vom 3. März 2005

in Anspruch nimmt, ist das Patent 10 2006 009 976 mit der Bezeichnung

„Radialverstellmechanismus zur Anwendung in einer Fahrzeugsitzbaugruppe“

erteilt und die Erteilung am 7. September 2006 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Beschwerdegegnerin form- und fristgerecht Einspruch

erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.

Sie stützt ihren Einspruch auf den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4

PatG und ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents

· über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie

ursprünglich eingereicht worden ist,

· nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn

ausführen kann,

· nicht patentfähig sei, da er gegenüber der Entgegenhaltung E4 nicht neu sei

oder zumindest gegenüber verschiedenen Kombination der eingereichten

Druckschriften nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die Patentinhaberin hat das Patent im Einspruchsverfahren in der erteilten Fassung

sowie mit zwei Hilfsanträgen verteidigt.

Mit dem in der Anhörung vom 07.05.2019 verkündeten Beschluss hat die

Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent in

vollem Umfang widerrufen. In dem Beschluss hat sie ausgeführt, dass alle

Merkmale der Gegenstände nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag sowie gemäß Hilfsantrag I aus der Druckschrift E4 (WO 02/058958 A1)

bereits bekannt und demzufolge im Sinne des § 3 PatG nicht mehr neu seien. Der

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II beruhe gegenüber einer Kombination der

Druckschriften E4 und E6 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie reicht

im Laufe des Verfahrens weitere Hilfsanträge IA, IIA, und III ein und ist der

Auffassung, dass sowohl die Druckschrift E4 als auch die Druckschrift E6 (JP 2002-

177 084 A) im Beschluss der Patentabteilung unzutreffend gewürdigt worden seien,

insbesondere auch mit retroperspektivischem Hintergrundwissen aus dem

Streitpatent. Insbesondere zeige die Druckschrift E4 weder eine aktive noch eine

passive Nase. Schon deshalb sei der Gegenstand der Erfindung neu und auch

erfinderisch gegenüber der Druckschrift E4. Auch die im Rahmen der Hilfsanträge

aufgenommenen Merkmale,

insbesondere bezüglich des beanspruchten

Verhältnisses der Teilungsradien von Rastklinke und Ringverzahnung seien aus

keiner der Entgegenhaltungen bekannt.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt die Anträge,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 16 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Mai 2019 aufzuheben

und das Patent 10 2006 009 976

in der erteilten Fassung

aufrechtzuerhalten;

hilfsweise das Patent 10 2006 009 976 mit den Ansprüchen gemäß

Hilfsantrag I, eingereicht am 23. April 2019,

hilfsweise mit den Ansprüchen gemäß Hilfsantrag IA, eingereicht

am 11. März 2020,

hilfsweise mit den Ansprüchen gemäß Hilfsantrag IIA, eingereicht

am 11. März 2020,

hilfsweise mit den Ansprüchen gemäß Hilfsantrag II, eingereicht am

23. April 2019,

hilfsweise mit den Ansprüchen gemäß Hilfsantrag III, eingereicht in

der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2021

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen,

Sie verweist zur Begründung auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im

angegriffenen Widerrufsbeschluss der Patentabteilung.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet mit einer vom Senat ergänzten

Merkmalsgliederung:

1. Radialverstellmechanismus (50) zur schwenkbaren Verbindung eines

Sitzlehnenteiles

(26) und eines Sitzpolsterteiles

(22) einer

Fahrzeugsitzbaugruppe (20), wobei der Radialverstellmechanismus

(50) umfasst:

a) erste und zweite Scheibenelemente (52, 58), die so gestaltet sind, dass

sie an einem

jeden des Sitzpolsterteiles (22) und des

Sitzlehnenteiles (26) fest angebracht sind, wobei das zweite

Scheibenelement (58) durch das erste Scheibenelement (52)

drehbar so gelagert ist, dass es eine

im Wesentlichen

horizontale Sitzschwenkachse bildet, mit einer Ringverzahnung

(60), die an dem zweiten Scheibenelement (58) angeordnet ist,

und mit

einem

ersten Paar

längs

verlaufender

Führungselemente (54, 54), die in das erste Scheibenelement

(52) eingeformt sind, wobei das Paar einen Führungskanal (56)

zwischen sich bildet, welcher entlang einer im Wesentlichen

radialen Achse ausgerichtet ist;

b) eine längliche erste Rastklinke (64) mit einer längs verlaufenden

Klinkenachse (C), die innerhalb des Führungskanals (56)

zwecks Gleitbewegung in diesem angeordnet ist, wobei die

Klinke (64) aufweist:

i) innere und äußere Endbereiche (66, 76), wobei der äußere

Endbereich (76) radial außerhalb des inneren Endbereiches

(66) gelegen

ist und am äußeren Endbereich ein

Zahnsegment (78) angeformt ist, welches im verrasteten

Zustand mit einer Ringverzahnung (60) in Eingriff bringbar ist;

ii) ein Paar von sich gegenüberliegenden Seitenkanten (82, 82),

die

in gleitendem Eingriff mit dem Paar von

längs

verlaufenden Führungselementen (54, 54) stehen, wobei jede

der sich gegenüberliegenden Seitenkanten (82, 82) sich

zwischen den inneren und äußeren Endbereichen (66, 76)

erstreckt; und

iii) eine angetriebene Nase (68), die am inneren Endbereich von

der

längs verlaufenden Klinkenachse

im Wesentlichen

versetzt angeordnet ist, wobei die angetriebene Nase (68)

eine Nockenlauffläche (70) umfasst;

iv) eine Sicherungsnase am inneren Endbereich, welche eine

Sicherungsfläche aufweist;

c) ein Nockenelement

(88), welches zwecks Drehung um die

Schwenkachse zwischen einer Rastposition und einer

unverrasteten Position relativ zu den ersten und zweiten

Scheibenelementen (52, 58) befestigt ist,

i) wobei das Nockenelement (88) einen ersten Fußbereich (90)

aufweist, der mit einer daran angeordneten aktiven Nase (92)

versehen ist, und die aktive Nase (92) eine Nockenfläche (94)

aufweist, die exzentrisch zur Schwenkachse angeordnet und

mit der Nockenlauffläche (70) in Eingriff bringbar ist;

ii) wobei in der Rastposition die Nockenfläche (94) mit der

Nockenlauffläche (70) in Eingriff steht und die Klinke (64)

durch das Nockenelement (88) nur an der Nockenlauffläche

(70)

in Eingriff steht, wobei die

längs verlaufende

Klinkenachse relativ zur radialen Achse im Wesentlichen

schief verläuft, so dass das Zahnsegment (78) sicher in die

Ringverzahnung (60) in den Rastzustand eingreift und so,

dass das Schwenken des zweiten Scheibenelementes (58)

um die Schwenkachse relativ zum ersten Scheibenelement

(52) im Wesentlichen verhindert wird;

iii) wobei in der unverrasteten Position das Zahnsegment (78)

aus der Ringverzahnung (60) so zurückgezogen ist, dass ein

Schwenken des zweiten Scheibenelementes (58) um die

Schwenkachse relativ zum ersten Scheibenelement (52)

möglich

ist; und bei welchem die Drehung des

Nockenelementes (88) selektiv die Schwenkbewegung des

Sitzlehnenteiles (26) um die Schwenkachse relativ zum

Sitzpolsterteil (22) steuert,

iv) wobei der Fußbereich (90) des Nockenelements (88) mit

einer daran angeordneten passiven Nase (96) versehen ist,

welche eine Sicherungsanschlagsfläche (98) aufweist,

v) wobei die Sicherungsfläche der Rastklinke (64) während einer

mechanischen

Überlastung

mit

der

Sicherungsanschlagsfläche (98) zusammenwirkt.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I

ist inhaltlich gegenüber dem

Hauptantrag lediglich im Merkmal c.v) abgeändert und lautet nunmehr als Merkmal

c.v‘) (Änderungen unterstrichen):

c.v‘) wobei die Sicherungsfläche (74) der Sicherungsnase (72) der Rastklinke

(64) derart ausgebildet ist, dass die Sicherungsfläche (74) mit der

Sicherungsanschlagfläche

(98) nur während einer mechanischen

Überlastung mit der Sicherungsanschlagsfläche (98) zusammenwirkt, bei der

der Radialverstellungsmechanismus (50) einer zeitweisen oder ständigen

Deformation unterliegt.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag IA ist inhaltlich gegenüber dem Hilfsantrag I

wiederum lediglich im Merkmal c.v‘) abgeändert und lautet nunmehr als Merkmal

c.v'‘) (Änderungen unterstrichen):

c.v‘‘) wobei die [Sicherungsanschlagsfläche (98)] mit der Sicherungsfläche

(74) der Sicherungsnase (72) der Rastklinke (64) zusammenwirkt, welche

versetzt zur längs verlaufenden Klinkenachse (B) und gegenüberliegend zur

angetriebenen Nase (68) angeordnet, wobei die Sicherungsfläche (74) derart

ausgebildet

ist,

dass

die

Sicherungsfläche

(74) mit

der

Sicherungsanschlagfläche

(98) nur während einer mechanischen

Überlastung mit der Sicherungsanschlagsfläche (98) zusammenwirkt, bei der

der Radialverstellungsmechanismus (50) einer zeitweisen oder ständigen

Deformation unterliegt.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag IIA ist inhaltlich gegenüber dem Hilfsantrag I in

den Merkmalen b.i) sowie c.ii) abgeändert, so dass diese nunmehr als b.i‘‘) und c.ii‘)

lauten (Änderungen unterstrichen):

b.i‘‘) innere und äußere Endbereiche (66, 76), wobei der äußere Endbereich

(76) radial außerhalb des inneren Endbereiches (66) gelegen ist und am

äußeren Endbereich ein Zahnsegment (78) angeformt ist, welches im

verrasteten Zustand mit einer Ringverzahnung (60) in Eingriff bringbar ist;

wobei die Ringverzahnung (60) eine Vielzahl von Zähnen (62) aufweist, die

einen ersten Teilungsradius bilden, und bei welchem das Zahnsegment (78)

eine Vielzahl von Klinkenzähnen (80) aufweist, die einen zweiten

Teilungsradius bilden, wobei der zweite Teilungsradius kleiner ist als der

erste Teilungsradius;

c.ii‘) wobei

in der Rastposition die Nockenfläche

(94) mit der

Nockenlauffläche (70) in Eingriff steht und die Klinke (64) durch das

Nockenelement

(88) nur an der Nockenlauffläche

(70) an einem

Nockenkontaktpunkt (G) in Eingriff steht, wobei die längs verlaufende

Klinkenachse relativ zur radialen Achse im Wesentlichen schief verläuft und

die Klinke (64) mit der zur angetriebenen Nase (68) benachbarten

Seitenkante

(82) an einen

inneren Kontaktpunkt

(I) mit einem

Führungselement (54) und mit der anderen Seitenkante (82) an einem

äußeren Kontaktpunkt (K) mit dem anderen Führungselement (54) gedrückt

wird, so dass das Zahnsegment (78) sicher in die Ringverzahnung (60) in

den Rastzustand eingreift und so, dass das Schwenken des zweiten

Scheibenelementes (58) um die Schwenkachse relativ zum ersten

Scheibenelement (52) im Wesentlichen verhindert wird;

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ist inhaltlich gegenüber dem Hilfsantrag IIA im

Merkmal b.i‘‘) abgeändert und weist dort am Ende hinter den Worten „kleiner ist als

der erste Teilungsradius“ folgendes ergänztes Merkmal auf:

und wobei der zweite Teilungsradius um einen Mittelpunkt (F, F', F")

angeordnet ist und der erste Teilungsradius um eine Schwenkachse A

angeordnet ist, sodass mit dem Eingriff der Klinkenzähne (80) in die

Ringverzahnung (60) ein Ringverzahnungskontaktpunkt (M) gebildet wird;

Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III sind gegenüber dem Patentanspruch

1 gemäß Hilfsantrag II im Merkmal b.i‘‘‘) hinter Ringverzahnungskontaktpunkt (M)

die Worte „in der Nähe der Klinkenachse (C.)“ ergänzt.

Hinsichtlich der weiteren Ansprüche sowie des weiteren Vortrags der Beteiligten

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht

erfolgreich, da die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 in den

Fassungen gemäß Hauptantrag sowie Hilfsanträgen I, IA, IIA, II und III jeweils nicht

patentfähig sind.

2. Der Patentgegenstand betrifft nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift das

Gebiet der Fahrzeugsitzbaugruppen und insbesondere einen Radialversteller zur

schwenkbaren Verbindung eines Sitzlehnenteiles mit einem Sitzpolsterteil einer

Fahrzeugsitzbaugruppe.

Radialverstellmechanismen umfassen nach Absatz [0003] der Streitpatentschrift

typischerweise feste und bewegliche Scheiben, wobei die feste Scheibe am

Sitzpolster und die bewegliche Scheibe an der Sitzlehne befestigt ist. Üblicherweise

ist die bewegliche Scheibe durch die feste Scheibe drehbar gelagert und kann

wahlweise relativ zu dieser verrastet werden, indem ein Zahnsegment einer

Sperrklinke in eine entsprechende Ringverzahnung der beweglichen Scheibe

eingreift.

Herkömmliche Radialverstellmechanismen weisen häufig einen bestimmten kleinen

nicht verrastbaren Bereich auf, was die Sicherheit beeinträchtigen kann. Um dies

zu vermeiden, haben andere herkömmliche Radialverstellmechanismen drehbare

exzentrische Nocken, mit aufeinander abgestimmten Nockenschultern, was jedoch

die Herstellung verteuert.

Andere herkömmliche Radialverstellmechanismen weisen Flansche oder

Kurvenelemente auf.

Daher liegt gemäß den Ausführungen in Absatz [0009] dem Streitpatent die Aufgabe

zugrunde, mindestens einen der zuvor beschriebenen Nachteile des Standes der

Technik zu verhindern oder zu vermindern.

Als Fachmann

ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung

Maschinenbau mit langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung

von Fahrzeugsitzen anzusehen.

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind weitgehend aus sich heraus verständlich

und bedürfen keiner Auslegung.

Allenfalls bezüglich des in den Hilfsanträgen II und IIA verwendeten Begriffs

„Teilungsradius“ ist auf den Absatz [0045] der Streitpatentschrift zu verweisen, nach

dem der Teilungsradius derjenige Radius ist, an dem die Zähne angeordnet sind.

3. Die Gegenstände des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag I

umfassen den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag IA.

Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag IA zeigen,

gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist, sind auch die jeweiligen

Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag IA nicht rechtsbeständig.

4.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag IA ist

gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E4 nicht neu.

Die Druckschrift E4 zeigt und beschreibt in dem Ausführungsbeispiel nach Figur 5

einen Radialverstellmechanismus 105 zur schwenkbaren Verbindung eines

Sitzlehnenteiles 3 und eines Sitzpolsterteiles einer Fahrzeugsitzbaugruppe 1, wobei

der Radialverstellmechanismus 105 entsprechend Merkmal a) erste und zweite

Scheibenelemente 111, 112 umfasst, die so gestaltet sind, dass sie an einem jeden

des Sitzpolsterteiles und des Sitzlehnenteiles 3 fest angebracht sind, wobei das

zweite Scheibenelement 112 durch das erste Scheibenelement 111 drehbar so

gelagert ist, dass es eine im Wesentlichen horizontale Sitzschwenkachse bildet, mit

einer Ringverzahnung, die an dem zweiten Scheibenelement 112 angeordnet ist,

und mit einem ersten Paar längs verlaufender Führungselemente 115, die in das

erste Scheibenelement 111 eingeformt sind, wobei das Paar einen Führungskanal

zwischen sich bildet, welcher entlang einer im Wesentlichen radialen Achse

ausgerichtet ist.

Der bekannte Radialverstellmechanismus hat auch entsprechend Merkmal b) eine

längliche erste Rastklinke 121 mit einer längs verlaufenden Klinkenachse, die

innerhalb des Führungskanals zwecks Gleitbewegung in diesem angeordnet ist.

Diese Klinke 121 weist ausweislich der Figur 5 auch die Merkmale b.i) bis b.iv) auf,

und zwar im Einzelnen:

i) innere und äußere Endbereiche, wobei der äußere Endbereich radial

außerhalb des

inneren Endbereiches gelegen

ist und am äußeren

Endbereich ein Zahnsegment angeformt ist, welches im verrasteten Zustand

mit einer Ringverzahnung in Eingriff bringbar ist;

ii) ein Paar von sich gegenüberliegenden Seitenkanten, die in gleitendem

Eingriff mit dem Paar von längs verlaufenden Führungselementen 115, 115

stehen, wobei jede der sich gegenüberliegenden Seitenkanten sich zwischen

den inneren und äußeren Endbereichen erstreckt; und

iii) eine angetriebene (erste) Nase, beispielsweise in Form des dem ersten

Spannelement 131 gegenüberliegenden Sperrnockens 123, die am inneren

Endbereich von der längs verlaufenden Klinkenachse im Wesentlichen

versetzt angeordnet ist, wobei die angetriebene (erste) Nase 123 eine

Nockenlauffläche umfasst;

iv) eine weitere (zweite) Nase, in Form des dem zweiten Spannelement 132

gegenüberliegenden (zweiten) Sperrnockens 123 am inneren Endbereich

der Rastklinke, welche auch eine Nockenlauffläche aufweist;

Nach den Ausführungen auf Seite 7, Zeilen 6 bis 9 der Druckschrift E4 ist es für die

statische Bestimmtheit des Systems von Vorteil, wenn unter normalen Bedingungen

nur eine (der beiden) Stützstellen und somit nur eine der beiden Nasen zum Tragen

kommt, während die zweite Stützstelle bzw. Nase nur bei hohen Lasten tragen soll,

wobei die E4 nach den Ausführungen auf Seite 1, Zeile 14 oder Seite 5, Zeile 12

unter hohen Lasten beispielsweise einen Crashfall versteht. Somit bildet die (zweite)

Nase eine Sicherungsnase mit einer Sicherungsfläche im Sinne des Merkmals b.iv)

des Streitpatents.

Der bekannte Radialverstellmechanismus hat auch entsprechend Merkmal c) ein

Nockenelement 125, welches zwecks Drehung um die Schwenkachse zwischen

einer Rastposition und einer unverrasteten Position relativ zu den ersten und

zweiten Scheibenelementen 111, 112 befestigt ist.

Dieses Nockenelement 125 weist ausweislich der Figur 5 auch die Merkmale c.i)

bis c.iv) auf, und zwar im Einzelnen:

i) das Nockenelement 125 weist einen ersten Fußbereich auf, der mit zwei

daran angeordneten Nasen (Exzenternocken 131, 132) versehen ist, die

jeweils eine Nockenfläche 133, 134 aufweisen, die jeweils – wie die

Bezeichnung Exzenternocken bereits belegt - exzentrisch zur Schwenkachse

angeordnet ist und jeweils mit der korrespondierenden Nockenlauffläche (der

Rastklinke) in Eingriff bringbar ist. Da die Druckschrift E4 lehrt, dass in der

(normalen) Rastposition – wie vorstehend unter Bezug auf die Ausführungen

auf Seite 7, Zeilen 6 bis 9 der Druckschrift E4 erläutert – in einer vorteilhaften

Ausgestaltung nur eine der beiden Stützstellen aktiv sein soll, ist folglich nur

eine der beiden Nasen (beispielsweise die Nase 131 aktiv und bildet daher

eine „aktive Nase“ im Sinne des Merkmals c.i) Streitpatents.

Entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin widerspricht diesem in der E4

offenbarten Ausführungsbeispiel auch nicht der Wortlaut des Anspruchs 1 der E4.

Denn dort ist nur festgelegt, dass der Exzenter über zwei voneinander beabstandete

Stellen auf den Riegel einwirkt, was im Crashfall auch tatsächlich erfolgt.

ii) Dadurch ist auch der Wortlaut des Merkmals c.ii) verwirklicht, wonach in

der (normalen) Rastposition die Nockenfläche 133 (der aktiven Nase 131) mit

der Nockenlauffläche in Eingriff steht und die Klinke 121 durch das

Nockenelement 125 nur an der Nockenlauffläche in Eingriff steht;

darüber hinaus verläuft die längs verlaufende Klinkenachse nach der

Darstellung in Figur 5 sowie den Ausführungen auf Seite 6, Zeilen 18 – 28

schief bezüglich der radialen Achse, so dass in Folge das Zahnsegment

sicher in die Ringverzahnung in den Rastzustand eingreift und so das

Schwenken des zweiten Scheibenelementes 112 um die Schwenkachse

relativ zum ersten Scheibenelement 111 im Wesentlichen verhindert wird;

iii) in der unverrasteten Position ist das Zahnsegment 121 aus der

Ringverzahnung so zurückgezogen, dass ein Schwenken des zweiten

Scheibenelementes 112 um die Schwenkachse relativ zum ersten

Scheibenelement 111 möglich ist und bei welchem die Drehung des

Nockenelementes 125 selektiv die Schwenkbewegung des Sitzlehnenteiles

3 um die Schwenkachse relativ zum Sitzpolsterteil steuert;

iv) der Fußbereich des Nockenelements 125 weist - wie vorstehend zu

Merkmal c.ii) beschrieben – neben der (aktiven) Nase 131 die zweite Nase

132 auf, die nur bei hohen Lasten zum Tragen kommt und deshalb eine

passive Nase 132 ist, welche eine Sicherungsanschlagsfläche 134 aufweist.

Weil

diese weitere

(passive) Nase

des

bekannten Radialverstellmechanismus nur bei hohen Lasten (worunter insbesondere der

Sonderfall eines Unfalls fällt) und daher folglich nicht bei normaler Belastung

zum Tragen kommen soll, ist zwangsläufig auch das Merkmal c.v‘) des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag

I verwirklicht, wonach die

Sicherungsfläche 134 der Sicherungsnase 132 der Rastklinke 121 derart

ausgebildet ist, dass die Sicherungsfläche mit der Sicherungsanschlagfläche

134

nur während

einer mechanischen Überlastung mit

Sicherungsanschlagsfläche

134

zusammenwirkt,

bei

der

der

der

Radialverstellungsmechanismus

einer

zeitweisen

oder

ständigen

Deformation unterliegt.

Aber auch das im Merkmal c.v‘‘) des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag

IA ergänzte Merkmal, wonach die Sicherungsfläche 74 der Sicherungsnase

72 versetzt zur längs verlaufenden Klinkenachse und gegenüberliegend zur

angetriebenen Nase 68 angeordnet sein soll, ist bereits aus der Druckschrift

E4 bekannt. Denn auch bei dem bekannten Radialverstellmechanismus nach

der Druckschrift E4 ist ausweislich der Figur 5 jede Nockenfläche und somit

auch die Sicherungsfläche der Rastklinke versetzt zur längs verlaufenden

Klinkenachse und gegenüberliegend zur angetriebenen Nase angeordnet.

Somit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag IA und

demzufolge auch alle Merkmale des

jeweiligen Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag und Hilfsantrag I aus der Druckschrift E4 bekannt.

5.

Die Gegenstände des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag IIA sowie II umfassen

den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III. Nachdem

letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag III zeigen, nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die jeweiligen Patentansprüche 1

nach Hilfsantrag IIA und II nicht rechtsbeständig.

6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III beruht

gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E4 nicht auf erfinderischer

Tätigkeit.

Wie bereits bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstandes nach dem

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag

IA ausgeführt,

ist

der Radialverstellmechanismus gemäß Hilfsantrag

IA gegenüber dem bekannten

Radialverstellmechanismus nach der Druckschrift E4 nicht neu.

Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III auch die Merkmale a) bis c.v‘‘)

aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IA aufgeführt sind, gelten

die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen zur mangelnden Neuheit

auch hier. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

Insbesondere ist neben dem Merkmal c.ii) gemäß Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag IA auch der Wortlaut des Merkmals c.ii‘) verwirklicht, wonach in der

Rastposition die Nockenfläche mit der Nockenlauffläche

an einem

Nockenkontaktpunkt in Eingriff steht und die längs verlaufende Klinkenachse relativ

zur radialen Achse im Wesentlichen schief verläuft, wie die Ausführungen bezüglich

der gekippten Position der Klinke auf Seite 6, letzter Absatz der E4 belegen.

Dadurch wird die Klinke 121 – nach den Ausführungen auf Seite 6, Zeile 25 - bis zur

beidseitigen Anlage an die Führungselemente gekippt, was bedeutet, dass die

Klinke 121 mit der zur angetriebenen Nase benachbarten Seitenkante an einen

inneren Kontaktpunkt mit einem Führungselement 115 und mit der anderen

Seitenkante an einem äußeren Kontaktpunkt mit dem anderen Führungselement

115 gedrückt wird.

Auch das im Rahmen des Hilfsantrags III ergänzte bzw. geänderte Merkmal b i‘‘)

kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Denn auch bei dem bekannten Radialverstellmechanismus nach der Druckschrift

E4 weist die Ringverzahnung ausweislich der Figur 5 eine Vielzahl von Zähnen an

dem Ring mit einem bestimmten Radius auf, so dass die Zähne demzufolge einen

ersten Teilungsradius bilden.

Darüber hinaus haben die Zahnsegmente ersichtlich eine Vielzahl von

Klinkenzähnen, die nach der Figur 5 ersichtlich „passend“ in die Ringverzahnung

eingreifen und somit auch einen zweiten Teilungsradius aufweisen.

Wenngleich es bei dem bekannten Radialverstellmechanismus nach der

Druckschrift E4 optisch den Anschein haben mag, dass – wie auch die

Patentinhaberin vorträgt - die Verzahnung der Rastklinke denselben Radius hätte

wie die Ringverzahnung, sagt die Druckschrift E4 jedoch unmittelbar und eindeutig

nichts über das Verhältnis von zweitem zu erstem Teilungsradius aus, so dass der

Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III neu ist

gegenüber dem Gegenstand der E4.

Der Fachmann, der die technische Lehre der Druckschrift E4 verwirklichen will,

muss folglich die Teilungsradien von Ringverzahnung und korrespondierender

Klinke festlegen. Zwar ist den Ausführungen der Patentinhaberin insofern

zuzustimmen, dass es neben der streitpatentgemäßen Anordnung „der zweite

Teilungsradius

(der Klinke)

ist kleiner als der erste Teilungsradius der

Ringverzahnung“ entsprechend Merkmal b.i) noch zwei weitere Möglichkeiten für

die Festlegung der Teilungsradien von Ringverzahnung und korrespondierender

Klinke gibt, nämlich, dass der zweite Teilungsradius (der Klinke) größer als der erste

Teilungsradius der Ringverzahnung oder aber gleichgroß ist.

Die Auswahl einer bestimmten von nur drei überhaupt möglichen Lösungswegen

kann die erfinderische Tätigkeit jedoch nicht ohne weiteres begründen (BGH, GRUR

2008, 56, 59 – Injizierbarer Mikroschaum). Denn eine überschaubare Zahl von

möglichen Lösungsansätzen, von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat,

und die sich als gleichwertige, ebenso vorzugswürdige Alternativen darstellen, gibt

in der Regel Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in Betracht zu ziehen

(BGH, GRUR 2012, 261 - E-Mail via SMS).

Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier der Fachmann bei einer ersten Analyse

dieser drei nur möglichen Festlegungsmöglichkeiten für das Verhältnis der

Teilungsradien ohne weiteres

feststellt, dass nur eine der Lösungen

erfolgversprechend ist, nämlich wenn – was auf der Hand liegt – der zweite

Teilungsradius der innenliegenden Klinke kleiner ist als der erste Teilungsradius der

außenliegenden Ringverzahnung.

Denn keinesfalls wählt der Fachmann den zweiten Teilungsradius (der Klinke)

größer als den ersten Teilungsradius der Ringverzahnung, weil dann eine

Verrastung nur am äußeren Ende der Klinkenverzahnung zum Tragen käme, wo

mangels benachbarter Zähne die Festigkeit geringer ist.

Aus demselben Grund zieht er auch keinen gleichen Teilungsradius von Ring- und

Klinkenverzahnung in Betracht, da alle tatsächlichen Maße an Bauteilen aufgrund

unvermeidlicher Fertigungstoleranzen bekanntlich Schwankungen unterliegen. Da

dies auch für den ersten Teilungsradius der Ringverzahnung und den zweiten

Teilungsradius der Klinke gilt, wählt der Fachmann deshalb den zweiten

Teilungsradius (der innenliegenden Klinke) in naheliegender Weise um zumindest

die möglichen Toleranzschwankungen kleiner aus als den ersten Teilungsradius der

außenliegenden Ringverzahnung, um dadurch ein Eingreifen am äußeren Ende

Klinkenverzahnung sicher zu vermeiden.

Weil jeder Radius grundsätzlich auf einen Mittelpunkt bezogen ist, sind folglich

sowohl der zweite Teilungsradius als auch der erste Teilungsradius jeweils um

einen Mittelpunkt angeordnet, wobei der Mittelpunkt des ersten Teilungsradius nach

Figur 5 ersichtlich mit der Schwenkachse des Radialverstellmechanismus

zusammenfällt.

Durch die vorstehend erläuterte, naheliegende Festlegung, wonach der zweite

Teilungsradius (der beiden innenliegenden Klinken) kleiner ist als der erste

Teilungsradius der außenliegenden Ringverzahnung, wird zwangsläufig mit dem

Eingriff der Klinkenzähne in die Ringverzahnung ein Ringverzahnungskontaktpunkt

in der Nähe der Klinkenachse gebildet.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III und damit auch die weiter gefassten

Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag IIA und II beruhen somit gegenüber der

Druckschrift E4 und dem Fachwissen des Fachmanns nicht auf erfinderischer

Tätigkeit und haben deshalb keinen Bestand.

7. Mit den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I

bis III fallen aufgrund der Bindung an die eindeutig gestellten Anträge auch

sämtliche abhängigen und unabhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge,

ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser

Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthält

(BGH, GRUR 1997, 120

– Elektrisches

Speicherheizgerät;

BGHZ

173,

47

57

– Informationsübermittlungsverfahren II).

Das Patent hat somit keinen Bestand.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.

Dr. Zehendner

Rippel

Uhlmann

Brunn

Löb/prö