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BPatG Beschluss vom 09.02.2021 – 8 W (pat) 34/19
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:090221B8Wpat34.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 34/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2006 009 976
ECLI:DE:BPatG:2021:090221B8Wpat34.19.0
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing Rippel, die Richterin
Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Auf die am 3. März 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung, die die amerikanische Priorität US 60/657 741 vom 3. März 2005
in Anspruch nimmt, ist das Patent 10 2006 009 976 mit der Bezeichnung
„Radialverstellmechanismus zur Anwendung in einer Fahrzeugsitzbaugruppe“
erteilt und die Erteilung am 7. September 2006 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Beschwerdegegnerin form- und fristgerecht Einspruch
erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.
Sie stützt ihren Einspruch auf den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
PatG und ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents
· über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie
ursprünglich eingereicht worden ist,
· nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn
ausführen kann,
· nicht patentfähig sei, da er gegenüber der Entgegenhaltung E4 nicht neu sei
oder zumindest gegenüber verschiedenen Kombination der eingereichten
Druckschriften nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Patentinhaberin hat das Patent im Einspruchsverfahren in der erteilten Fassung
sowie mit zwei Hilfsanträgen verteidigt.
Mit dem in der Anhörung vom 07.05.2019 verkündeten Beschluss hat die
Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent in
vollem Umfang widerrufen. In dem Beschluss hat sie ausgeführt, dass alle
Merkmale der Gegenstände nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag sowie gemäß Hilfsantrag I aus der Druckschrift E4 (WO 02/058958 A1)
bereits bekannt und demzufolge im Sinne des § 3 PatG nicht mehr neu seien. Der
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II beruhe gegenüber einer Kombination der
Druckschriften E4 und E6 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie reicht
im Laufe des Verfahrens weitere Hilfsanträge IA, IIA, und III ein und ist der
Auffassung, dass sowohl die Druckschrift E4 als auch die Druckschrift E6 (JP 2002-
177 084 A) im Beschluss der Patentabteilung unzutreffend gewürdigt worden seien,
insbesondere auch mit retroperspektivischem Hintergrundwissen aus dem
Streitpatent. Insbesondere zeige die Druckschrift E4 weder eine aktive noch eine
passive Nase. Schon deshalb sei der Gegenstand der Erfindung neu und auch
erfinderisch gegenüber der Druckschrift E4. Auch die im Rahmen der Hilfsanträge
aufgenommenen Merkmale,
insbesondere bezüglich des beanspruchten
Verhältnisses der Teilungsradien von Rastklinke und Ringverzahnung seien aus
keiner der Entgegenhaltungen bekannt.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt die Anträge,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 16 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Mai 2019 aufzuheben
und das Patent 10 2006 009 976
in der erteilten Fassung
aufrechtzuerhalten;
hilfsweise das Patent 10 2006 009 976 mit den Ansprüchen gemäß
Hilfsantrag I, eingereicht am 23. April 2019,
hilfsweise mit den Ansprüchen gemäß Hilfsantrag IA, eingereicht
am 11. März 2020,
hilfsweise mit den Ansprüchen gemäß Hilfsantrag IIA, eingereicht
am 11. März 2020,
hilfsweise mit den Ansprüchen gemäß Hilfsantrag II, eingereicht am
23. April 2019,
hilfsweise mit den Ansprüchen gemäß Hilfsantrag III, eingereicht in
der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2021
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen,
Sie verweist zur Begründung auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im
angegriffenen Widerrufsbeschluss der Patentabteilung.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet mit einer vom Senat ergänzten
Merkmalsgliederung:
1. Radialverstellmechanismus (50) zur schwenkbaren Verbindung eines
Sitzlehnenteiles
(26) und eines Sitzpolsterteiles
(22) einer
Fahrzeugsitzbaugruppe (20), wobei der Radialverstellmechanismus
(50) umfasst:
a) erste und zweite Scheibenelemente (52, 58), die so gestaltet sind, dass
sie an einem
jeden des Sitzpolsterteiles (22) und des
Sitzlehnenteiles (26) fest angebracht sind, wobei das zweite
Scheibenelement (58) durch das erste Scheibenelement (52)
drehbar so gelagert ist, dass es eine
im Wesentlichen
horizontale Sitzschwenkachse bildet, mit einer Ringverzahnung
(60), die an dem zweiten Scheibenelement (58) angeordnet ist,
und mit
einem
ersten Paar
längs
verlaufender
Führungselemente (54, 54), die in das erste Scheibenelement
(52) eingeformt sind, wobei das Paar einen Führungskanal (56)
zwischen sich bildet, welcher entlang einer im Wesentlichen
radialen Achse ausgerichtet ist;
b) eine längliche erste Rastklinke (64) mit einer längs verlaufenden
Klinkenachse (C), die innerhalb des Führungskanals (56)
zwecks Gleitbewegung in diesem angeordnet ist, wobei die
Klinke (64) aufweist:
i) innere und äußere Endbereiche (66, 76), wobei der äußere
Endbereich (76) radial außerhalb des inneren Endbereiches
(66) gelegen
ist und am äußeren Endbereich ein
Zahnsegment (78) angeformt ist, welches im verrasteten
Zustand mit einer Ringverzahnung (60) in Eingriff bringbar ist;
ii) ein Paar von sich gegenüberliegenden Seitenkanten (82, 82),
die
in gleitendem Eingriff mit dem Paar von
längs
verlaufenden Führungselementen (54, 54) stehen, wobei jede
der sich gegenüberliegenden Seitenkanten (82, 82) sich
zwischen den inneren und äußeren Endbereichen (66, 76)
erstreckt; und
iii) eine angetriebene Nase (68), die am inneren Endbereich von
der
längs verlaufenden Klinkenachse
im Wesentlichen
versetzt angeordnet ist, wobei die angetriebene Nase (68)
eine Nockenlauffläche (70) umfasst;
iv) eine Sicherungsnase am inneren Endbereich, welche eine
Sicherungsfläche aufweist;
c) ein Nockenelement
(88), welches zwecks Drehung um die
Schwenkachse zwischen einer Rastposition und einer
unverrasteten Position relativ zu den ersten und zweiten
Scheibenelementen (52, 58) befestigt ist,
i) wobei das Nockenelement (88) einen ersten Fußbereich (90)
aufweist, der mit einer daran angeordneten aktiven Nase (92)
versehen ist, und die aktive Nase (92) eine Nockenfläche (94)
aufweist, die exzentrisch zur Schwenkachse angeordnet und
mit der Nockenlauffläche (70) in Eingriff bringbar ist;
ii) wobei in der Rastposition die Nockenfläche (94) mit der
Nockenlauffläche (70) in Eingriff steht und die Klinke (64)
durch das Nockenelement (88) nur an der Nockenlauffläche
(70)
in Eingriff steht, wobei die
längs verlaufende
Klinkenachse relativ zur radialen Achse im Wesentlichen
schief verläuft, so dass das Zahnsegment (78) sicher in die
Ringverzahnung (60) in den Rastzustand eingreift und so,
dass das Schwenken des zweiten Scheibenelementes (58)
um die Schwenkachse relativ zum ersten Scheibenelement
(52) im Wesentlichen verhindert wird;
iii) wobei in der unverrasteten Position das Zahnsegment (78)
aus der Ringverzahnung (60) so zurückgezogen ist, dass ein
Schwenken des zweiten Scheibenelementes (58) um die
Schwenkachse relativ zum ersten Scheibenelement (52)
möglich
ist; und bei welchem die Drehung des
Nockenelementes (88) selektiv die Schwenkbewegung des
Sitzlehnenteiles (26) um die Schwenkachse relativ zum
Sitzpolsterteil (22) steuert,
iv) wobei der Fußbereich (90) des Nockenelements (88) mit
einer daran angeordneten passiven Nase (96) versehen ist,
welche eine Sicherungsanschlagsfläche (98) aufweist,
v) wobei die Sicherungsfläche der Rastklinke (64) während einer
mechanischen
Überlastung
mit
der
Sicherungsanschlagsfläche (98) zusammenwirkt.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I
ist inhaltlich gegenüber dem
Hauptantrag lediglich im Merkmal c.v) abgeändert und lautet nunmehr als Merkmal
c.v‘) (Änderungen unterstrichen):
c.v‘) wobei die Sicherungsfläche (74) der Sicherungsnase (72) der Rastklinke
(64) derart ausgebildet ist, dass die Sicherungsfläche (74) mit der
Sicherungsanschlagfläche
(98) nur während einer mechanischen
Überlastung mit der Sicherungsanschlagsfläche (98) zusammenwirkt, bei der
der Radialverstellungsmechanismus (50) einer zeitweisen oder ständigen
Deformation unterliegt.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag IA ist inhaltlich gegenüber dem Hilfsantrag I
wiederum lediglich im Merkmal c.v‘) abgeändert und lautet nunmehr als Merkmal
c.v'‘) (Änderungen unterstrichen):
c.v‘‘) wobei die [Sicherungsanschlagsfläche (98)] mit der Sicherungsfläche
(74) der Sicherungsnase (72) der Rastklinke (64) zusammenwirkt, welche
versetzt zur längs verlaufenden Klinkenachse (B) und gegenüberliegend zur
angetriebenen Nase (68) angeordnet, wobei die Sicherungsfläche (74) derart
ausgebildet
ist,
dass
die
Sicherungsfläche
(74) mit
der
Sicherungsanschlagfläche
(98) nur während einer mechanischen
Überlastung mit der Sicherungsanschlagsfläche (98) zusammenwirkt, bei der
der Radialverstellungsmechanismus (50) einer zeitweisen oder ständigen
Deformation unterliegt.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag IIA ist inhaltlich gegenüber dem Hilfsantrag I in
den Merkmalen b.i) sowie c.ii) abgeändert, so dass diese nunmehr als b.i‘‘) und c.ii‘)
lauten (Änderungen unterstrichen):
b.i‘‘) innere und äußere Endbereiche (66, 76), wobei der äußere Endbereich
(76) radial außerhalb des inneren Endbereiches (66) gelegen ist und am
äußeren Endbereich ein Zahnsegment (78) angeformt ist, welches im
verrasteten Zustand mit einer Ringverzahnung (60) in Eingriff bringbar ist;
wobei die Ringverzahnung (60) eine Vielzahl von Zähnen (62) aufweist, die
einen ersten Teilungsradius bilden, und bei welchem das Zahnsegment (78)
eine Vielzahl von Klinkenzähnen (80) aufweist, die einen zweiten
Teilungsradius bilden, wobei der zweite Teilungsradius kleiner ist als der
erste Teilungsradius;
c.ii‘) wobei
in der Rastposition die Nockenfläche
(94) mit der
Nockenlauffläche (70) in Eingriff steht und die Klinke (64) durch das
Nockenelement
(88) nur an der Nockenlauffläche
(70) an einem
Nockenkontaktpunkt (G) in Eingriff steht, wobei die längs verlaufende
Klinkenachse relativ zur radialen Achse im Wesentlichen schief verläuft und
die Klinke (64) mit der zur angetriebenen Nase (68) benachbarten
Seitenkante
(82) an einen
inneren Kontaktpunkt
(I) mit einem
Führungselement (54) und mit der anderen Seitenkante (82) an einem
äußeren Kontaktpunkt (K) mit dem anderen Führungselement (54) gedrückt
wird, so dass das Zahnsegment (78) sicher in die Ringverzahnung (60) in
den Rastzustand eingreift und so, dass das Schwenken des zweiten
Scheibenelementes (58) um die Schwenkachse relativ zum ersten
Scheibenelement (52) im Wesentlichen verhindert wird;
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ist inhaltlich gegenüber dem Hilfsantrag IIA im
Merkmal b.i‘‘) abgeändert und weist dort am Ende hinter den Worten „kleiner ist als
der erste Teilungsradius“ folgendes ergänztes Merkmal auf:
und wobei der zweite Teilungsradius um einen Mittelpunkt (F, F', F")
angeordnet ist und der erste Teilungsradius um eine Schwenkachse A
angeordnet ist, sodass mit dem Eingriff der Klinkenzähne (80) in die
Ringverzahnung (60) ein Ringverzahnungskontaktpunkt (M) gebildet wird;
Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III sind gegenüber dem Patentanspruch
1 gemäß Hilfsantrag II im Merkmal b.i‘‘‘) hinter Ringverzahnungskontaktpunkt (M)
die Worte „in der Nähe der Klinkenachse (C.)“ ergänzt.
Hinsichtlich der weiteren Ansprüche sowie des weiteren Vortrags der Beteiligten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht
erfolgreich, da die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 in den
Fassungen gemäß Hauptantrag sowie Hilfsanträgen I, IA, IIA, II und III jeweils nicht
patentfähig sind.
2. Der Patentgegenstand betrifft nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift das
Gebiet der Fahrzeugsitzbaugruppen und insbesondere einen Radialversteller zur
schwenkbaren Verbindung eines Sitzlehnenteiles mit einem Sitzpolsterteil einer
Fahrzeugsitzbaugruppe.
Radialverstellmechanismen umfassen nach Absatz [0003] der Streitpatentschrift
typischerweise feste und bewegliche Scheiben, wobei die feste Scheibe am
Sitzpolster und die bewegliche Scheibe an der Sitzlehne befestigt ist. Üblicherweise
ist die bewegliche Scheibe durch die feste Scheibe drehbar gelagert und kann
wahlweise relativ zu dieser verrastet werden, indem ein Zahnsegment einer
Sperrklinke in eine entsprechende Ringverzahnung der beweglichen Scheibe
eingreift.
Herkömmliche Radialverstellmechanismen weisen häufig einen bestimmten kleinen
nicht verrastbaren Bereich auf, was die Sicherheit beeinträchtigen kann. Um dies
zu vermeiden, haben andere herkömmliche Radialverstellmechanismen drehbare
exzentrische Nocken, mit aufeinander abgestimmten Nockenschultern, was jedoch
die Herstellung verteuert.
Andere herkömmliche Radialverstellmechanismen weisen Flansche oder
Kurvenelemente auf.
Daher liegt gemäß den Ausführungen in Absatz [0009] dem Streitpatent die Aufgabe
zugrunde, mindestens einen der zuvor beschriebenen Nachteile des Standes der
Technik zu verhindern oder zu vermindern.
Als Fachmann
ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung
Maschinenbau mit langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung
von Fahrzeugsitzen anzusehen.
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind weitgehend aus sich heraus verständlich
und bedürfen keiner Auslegung.
Allenfalls bezüglich des in den Hilfsanträgen II und IIA verwendeten Begriffs
„Teilungsradius“ ist auf den Absatz [0045] der Streitpatentschrift zu verweisen, nach
dem der Teilungsradius derjenige Radius ist, an dem die Zähne angeordnet sind.
3. Die Gegenstände des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag I
umfassen den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag IA.
Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag IA zeigen,
gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist, sind auch die jeweiligen
Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag IA nicht rechtsbeständig.
4.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag IA ist
gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E4 nicht neu.
Die Druckschrift E4 zeigt und beschreibt in dem Ausführungsbeispiel nach Figur 5
einen Radialverstellmechanismus 105 zur schwenkbaren Verbindung eines
Sitzlehnenteiles 3 und eines Sitzpolsterteiles einer Fahrzeugsitzbaugruppe 1, wobei
der Radialverstellmechanismus 105 entsprechend Merkmal a) erste und zweite
Scheibenelemente 111, 112 umfasst, die so gestaltet sind, dass sie an einem jeden
des Sitzpolsterteiles und des Sitzlehnenteiles 3 fest angebracht sind, wobei das
zweite Scheibenelement 112 durch das erste Scheibenelement 111 drehbar so
gelagert ist, dass es eine im Wesentlichen horizontale Sitzschwenkachse bildet, mit
einer Ringverzahnung, die an dem zweiten Scheibenelement 112 angeordnet ist,
und mit einem ersten Paar längs verlaufender Führungselemente 115, die in das
erste Scheibenelement 111 eingeformt sind, wobei das Paar einen Führungskanal
zwischen sich bildet, welcher entlang einer im Wesentlichen radialen Achse
ausgerichtet ist.
Der bekannte Radialverstellmechanismus hat auch entsprechend Merkmal b) eine
längliche erste Rastklinke 121 mit einer längs verlaufenden Klinkenachse, die
innerhalb des Führungskanals zwecks Gleitbewegung in diesem angeordnet ist.
Diese Klinke 121 weist ausweislich der Figur 5 auch die Merkmale b.i) bis b.iv) auf,
und zwar im Einzelnen:
i) innere und äußere Endbereiche, wobei der äußere Endbereich radial
außerhalb des
inneren Endbereiches gelegen
ist und am äußeren
Endbereich ein Zahnsegment angeformt ist, welches im verrasteten Zustand
mit einer Ringverzahnung in Eingriff bringbar ist;
ii) ein Paar von sich gegenüberliegenden Seitenkanten, die in gleitendem
Eingriff mit dem Paar von längs verlaufenden Führungselementen 115, 115
stehen, wobei jede der sich gegenüberliegenden Seitenkanten sich zwischen
den inneren und äußeren Endbereichen erstreckt; und
iii) eine angetriebene (erste) Nase, beispielsweise in Form des dem ersten
Spannelement 131 gegenüberliegenden Sperrnockens 123, die am inneren
Endbereich von der längs verlaufenden Klinkenachse im Wesentlichen
versetzt angeordnet ist, wobei die angetriebene (erste) Nase 123 eine
Nockenlauffläche umfasst;
iv) eine weitere (zweite) Nase, in Form des dem zweiten Spannelement 132
gegenüberliegenden (zweiten) Sperrnockens 123 am inneren Endbereich
der Rastklinke, welche auch eine Nockenlauffläche aufweist;
Nach den Ausführungen auf Seite 7, Zeilen 6 bis 9 der Druckschrift E4 ist es für die
statische Bestimmtheit des Systems von Vorteil, wenn unter normalen Bedingungen
nur eine (der beiden) Stützstellen und somit nur eine der beiden Nasen zum Tragen
kommt, während die zweite Stützstelle bzw. Nase nur bei hohen Lasten tragen soll,
wobei die E4 nach den Ausführungen auf Seite 1, Zeile 14 oder Seite 5, Zeile 12
unter hohen Lasten beispielsweise einen Crashfall versteht. Somit bildet die (zweite)
Nase eine Sicherungsnase mit einer Sicherungsfläche im Sinne des Merkmals b.iv)
des Streitpatents.
Der bekannte Radialverstellmechanismus hat auch entsprechend Merkmal c) ein
Nockenelement 125, welches zwecks Drehung um die Schwenkachse zwischen
einer Rastposition und einer unverrasteten Position relativ zu den ersten und
zweiten Scheibenelementen 111, 112 befestigt ist.
Dieses Nockenelement 125 weist ausweislich der Figur 5 auch die Merkmale c.i)
bis c.iv) auf, und zwar im Einzelnen:
i) das Nockenelement 125 weist einen ersten Fußbereich auf, der mit zwei
daran angeordneten Nasen (Exzenternocken 131, 132) versehen ist, die
jeweils eine Nockenfläche 133, 134 aufweisen, die jeweils – wie die
Bezeichnung Exzenternocken bereits belegt - exzentrisch zur Schwenkachse
angeordnet ist und jeweils mit der korrespondierenden Nockenlauffläche (der
Rastklinke) in Eingriff bringbar ist. Da die Druckschrift E4 lehrt, dass in der
(normalen) Rastposition – wie vorstehend unter Bezug auf die Ausführungen
auf Seite 7, Zeilen 6 bis 9 der Druckschrift E4 erläutert – in einer vorteilhaften
Ausgestaltung nur eine der beiden Stützstellen aktiv sein soll, ist folglich nur
eine der beiden Nasen (beispielsweise die Nase 131 aktiv und bildet daher
eine „aktive Nase“ im Sinne des Merkmals c.i) Streitpatents.
Entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin widerspricht diesem in der E4
offenbarten Ausführungsbeispiel auch nicht der Wortlaut des Anspruchs 1 der E4.
Denn dort ist nur festgelegt, dass der Exzenter über zwei voneinander beabstandete
Stellen auf den Riegel einwirkt, was im Crashfall auch tatsächlich erfolgt.
ii) Dadurch ist auch der Wortlaut des Merkmals c.ii) verwirklicht, wonach in
der (normalen) Rastposition die Nockenfläche 133 (der aktiven Nase 131) mit
der Nockenlauffläche in Eingriff steht und die Klinke 121 durch das
Nockenelement 125 nur an der Nockenlauffläche in Eingriff steht;
darüber hinaus verläuft die längs verlaufende Klinkenachse nach der
Darstellung in Figur 5 sowie den Ausführungen auf Seite 6, Zeilen 18 – 28
schief bezüglich der radialen Achse, so dass in Folge das Zahnsegment
sicher in die Ringverzahnung in den Rastzustand eingreift und so das
Schwenken des zweiten Scheibenelementes 112 um die Schwenkachse
relativ zum ersten Scheibenelement 111 im Wesentlichen verhindert wird;
iii) in der unverrasteten Position ist das Zahnsegment 121 aus der
Ringverzahnung so zurückgezogen, dass ein Schwenken des zweiten
Scheibenelementes 112 um die Schwenkachse relativ zum ersten
Scheibenelement 111 möglich ist und bei welchem die Drehung des
Nockenelementes 125 selektiv die Schwenkbewegung des Sitzlehnenteiles
3 um die Schwenkachse relativ zum Sitzpolsterteil steuert;
iv) der Fußbereich des Nockenelements 125 weist - wie vorstehend zu
Merkmal c.ii) beschrieben – neben der (aktiven) Nase 131 die zweite Nase
132 auf, die nur bei hohen Lasten zum Tragen kommt und deshalb eine
passive Nase 132 ist, welche eine Sicherungsanschlagsfläche 134 aufweist.
Weil
diese weitere
(passive) Nase
des
bekannten Radialverstellmechanismus nur bei hohen Lasten (worunter insbesondere der
Sonderfall eines Unfalls fällt) und daher folglich nicht bei normaler Belastung
zum Tragen kommen soll, ist zwangsläufig auch das Merkmal c.v‘) des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag
I verwirklicht, wonach die
Sicherungsfläche 134 der Sicherungsnase 132 der Rastklinke 121 derart
ausgebildet ist, dass die Sicherungsfläche mit der Sicherungsanschlagfläche
nur während
einer mechanischen Überlastung mit
Sicherungsanschlagsfläche
zusammenwirkt,
bei
der
der
der
Radialverstellungsmechanismus
einer
zeitweisen
oder
ständigen
Deformation unterliegt.
Aber auch das im Merkmal c.v‘‘) des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag
IA ergänzte Merkmal, wonach die Sicherungsfläche 74 der Sicherungsnase
72 versetzt zur längs verlaufenden Klinkenachse und gegenüberliegend zur
angetriebenen Nase 68 angeordnet sein soll, ist bereits aus der Druckschrift
E4 bekannt. Denn auch bei dem bekannten Radialverstellmechanismus nach
der Druckschrift E4 ist ausweislich der Figur 5 jede Nockenfläche und somit
auch die Sicherungsfläche der Rastklinke versetzt zur längs verlaufenden
Klinkenachse und gegenüberliegend zur angetriebenen Nase angeordnet.
Somit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag IA und
demzufolge auch alle Merkmale des
jeweiligen Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag und Hilfsantrag I aus der Druckschrift E4 bekannt.
5.
Die Gegenstände des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag IIA sowie II umfassen
den Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III. Nachdem
letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag III zeigen, nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die jeweiligen Patentansprüche 1
nach Hilfsantrag IIA und II nicht rechtsbeständig.
6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III beruht
gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift E4 nicht auf erfinderischer
Tätigkeit.
Wie bereits bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstandes nach dem
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
IA ausgeführt,
ist
der Radialverstellmechanismus gemäß Hilfsantrag
IA gegenüber dem bekannten
Radialverstellmechanismus nach der Druckschrift E4 nicht neu.
Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III auch die Merkmale a) bis c.v‘‘)
aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IA aufgeführt sind, gelten
die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen zur mangelnden Neuheit
auch hier. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.
Insbesondere ist neben dem Merkmal c.ii) gemäß Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag IA auch der Wortlaut des Merkmals c.ii‘) verwirklicht, wonach in der
Rastposition die Nockenfläche mit der Nockenlauffläche
an einem
Nockenkontaktpunkt in Eingriff steht und die längs verlaufende Klinkenachse relativ
zur radialen Achse im Wesentlichen schief verläuft, wie die Ausführungen bezüglich
der gekippten Position der Klinke auf Seite 6, letzter Absatz der E4 belegen.
Dadurch wird die Klinke 121 – nach den Ausführungen auf Seite 6, Zeile 25 - bis zur
beidseitigen Anlage an die Führungselemente gekippt, was bedeutet, dass die
Klinke 121 mit der zur angetriebenen Nase benachbarten Seitenkante an einen
inneren Kontaktpunkt mit einem Führungselement 115 und mit der anderen
Seitenkante an einem äußeren Kontaktpunkt mit dem anderen Führungselement
115 gedrückt wird.
Auch das im Rahmen des Hilfsantrags III ergänzte bzw. geänderte Merkmal b i‘‘)
kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Denn auch bei dem bekannten Radialverstellmechanismus nach der Druckschrift
E4 weist die Ringverzahnung ausweislich der Figur 5 eine Vielzahl von Zähnen an
dem Ring mit einem bestimmten Radius auf, so dass die Zähne demzufolge einen
ersten Teilungsradius bilden.
Darüber hinaus haben die Zahnsegmente ersichtlich eine Vielzahl von
Klinkenzähnen, die nach der Figur 5 ersichtlich „passend“ in die Ringverzahnung
eingreifen und somit auch einen zweiten Teilungsradius aufweisen.
Wenngleich es bei dem bekannten Radialverstellmechanismus nach der
Druckschrift E4 optisch den Anschein haben mag, dass – wie auch die
Patentinhaberin vorträgt - die Verzahnung der Rastklinke denselben Radius hätte
wie die Ringverzahnung, sagt die Druckschrift E4 jedoch unmittelbar und eindeutig
nichts über das Verhältnis von zweitem zu erstem Teilungsradius aus, so dass der
Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III neu ist
gegenüber dem Gegenstand der E4.
Der Fachmann, der die technische Lehre der Druckschrift E4 verwirklichen will,
muss folglich die Teilungsradien von Ringverzahnung und korrespondierender
Klinke festlegen. Zwar ist den Ausführungen der Patentinhaberin insofern
zuzustimmen, dass es neben der streitpatentgemäßen Anordnung „der zweite
Teilungsradius
(der Klinke)
ist kleiner als der erste Teilungsradius der
Ringverzahnung“ entsprechend Merkmal b.i) noch zwei weitere Möglichkeiten für
die Festlegung der Teilungsradien von Ringverzahnung und korrespondierender
Klinke gibt, nämlich, dass der zweite Teilungsradius (der Klinke) größer als der erste
Teilungsradius der Ringverzahnung oder aber gleichgroß ist.
Die Auswahl einer bestimmten von nur drei überhaupt möglichen Lösungswegen
kann die erfinderische Tätigkeit jedoch nicht ohne weiteres begründen (BGH, GRUR
2008, 56, 59 – Injizierbarer Mikroschaum). Denn eine überschaubare Zahl von
möglichen Lösungsansätzen, von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat,
und die sich als gleichwertige, ebenso vorzugswürdige Alternativen darstellen, gibt
in der Regel Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in Betracht zu ziehen
(BGH, GRUR 2012, 261 - E-Mail via SMS).
Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier der Fachmann bei einer ersten Analyse
dieser drei nur möglichen Festlegungsmöglichkeiten für das Verhältnis der
Teilungsradien ohne weiteres
feststellt, dass nur eine der Lösungen
erfolgversprechend ist, nämlich wenn – was auf der Hand liegt – der zweite
Teilungsradius der innenliegenden Klinke kleiner ist als der erste Teilungsradius der
außenliegenden Ringverzahnung.
Denn keinesfalls wählt der Fachmann den zweiten Teilungsradius (der Klinke)
größer als den ersten Teilungsradius der Ringverzahnung, weil dann eine
Verrastung nur am äußeren Ende der Klinkenverzahnung zum Tragen käme, wo
mangels benachbarter Zähne die Festigkeit geringer ist.
Aus demselben Grund zieht er auch keinen gleichen Teilungsradius von Ring- und
Klinkenverzahnung in Betracht, da alle tatsächlichen Maße an Bauteilen aufgrund
unvermeidlicher Fertigungstoleranzen bekanntlich Schwankungen unterliegen. Da
dies auch für den ersten Teilungsradius der Ringverzahnung und den zweiten
Teilungsradius der Klinke gilt, wählt der Fachmann deshalb den zweiten
Teilungsradius (der innenliegenden Klinke) in naheliegender Weise um zumindest
die möglichen Toleranzschwankungen kleiner aus als den ersten Teilungsradius der
außenliegenden Ringverzahnung, um dadurch ein Eingreifen am äußeren Ende
Klinkenverzahnung sicher zu vermeiden.
Weil jeder Radius grundsätzlich auf einen Mittelpunkt bezogen ist, sind folglich
sowohl der zweite Teilungsradius als auch der erste Teilungsradius jeweils um
einen Mittelpunkt angeordnet, wobei der Mittelpunkt des ersten Teilungsradius nach
Figur 5 ersichtlich mit der Schwenkachse des Radialverstellmechanismus
zusammenfällt.
Durch die vorstehend erläuterte, naheliegende Festlegung, wonach der zweite
Teilungsradius (der beiden innenliegenden Klinken) kleiner ist als der erste
Teilungsradius der außenliegenden Ringverzahnung, wird zwangsläufig mit dem
Eingriff der Klinkenzähne in die Ringverzahnung ein Ringverzahnungskontaktpunkt
in der Nähe der Klinkenachse gebildet.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III und damit auch die weiter gefassten
Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag IIA und II beruhen somit gegenüber der
Druckschrift E4 und dem Fachwissen des Fachmanns nicht auf erfinderischer
Tätigkeit und haben deshalb keinen Bestand.
7. Mit den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I
bis III fallen aufgrund der Bindung an die eindeutig gestellten Anträge auch
sämtliche abhängigen und unabhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge,
ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser
Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthält
(BGH, GRUR 1997, 120
– Elektrisches
Speicherheizgerät;
BGHZ
173,
–
– Informationsübermittlungsverfahren II).
Das Patent hat somit keinen Bestand.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Uhlmann
Brunn
Löb/prö