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BPatG Beschluss vom 17.02.2021 – 14 W (pat) 20/19
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:170221B14Wpat20.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 20/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2008 044 240
ECLI:DE:BPatG:2021:170221B14Wpat20.19.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Februar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des
Richters Schell, des Richters Dr. Wismeth sowie der Richterin Dr. Philipps
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2016 hat die Patentabteilung 52 des Deutschen Patent-
und Markenamts das Patent 10 2008 044 240 mit der Bezeichnung
"Elektrochemischer Gassensor mit einer ionischen Flüssigkeit als
Elektrolyt, welche mindestens ein Mono-, Di- oder Trialkylammonium-
Kation enthält"
widerrufen.
Dem Einspruchsverfahren lagen u.a. die folgenden Entgegenhaltungen zu Grunde:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
WO 2004/ 017 443 A2
WO 00/ 16 902 A1
WO 00/ 15 594 A1
WO 2008 / 110 830 A1
US 2007/ 0 026 295 A1
Bhatt et al., Green Chem., 2006, 8, S. 161-171
Der Widerruf des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 vor dem Hintergrund von D4 in Kombination
mit D6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. D4 offenbare einen
elektrochemischen Gassensor zur Durchführung amperometrischer Messungen,
dessen Elektrolyt eine ionische Flüssigkeit mit z.B. tetraalkylierten Ammoniumionen
als Kationen aufweisen könne. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
unterscheide sich von D4 bezüglich Alkylierungsgrad und
-art des
Ammoniumkations
der
ionischen Flüssigkeit.
In Hinblick
auf
eine
ressourcenschonende und kosteneffiziente Verbesserung finde der Fachmann in
D6 die Anregung, eine leicht regenerierbare („distillable“) ionische Flüssigkeit in
Form
von N,N-dimethylammonium N‘,N‘-dimethylcarbamat
(DIMCARB)
einzusetzen.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt, mit der sie
ihr Patentbegehren auf Basis des Hauptantrags gemäß erteilter Fassung sowie der
Hilfsanträge 1 und 2, jeweils vom 27. Januar 2016, weiterverfolgt.
Der Patentanspruch 1 des geltenden Hauptantrags lautet:
Der nebengeordnete Patentanspruch 18 des geltenden Hauptantrags lautet:
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Patentinhaberin im Wesentlichen
vorgetragen, dass die in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag benannten
ionischen Flüssigkeiten gegenüber aus dem Stand der Technik bekannten
ionischen Flüssigkeiten über Eigenschaften verfügten, die für eine Verwendung in
Gassensoren von Vorteil seien. Dies betreffe bevorzugt die Stabilität und geringe
Anfälligkeit gegenüber Feuchteschwankungen, wodurch eine
langfristige
Verwendung der Gassensoren gewährleistet werden könne. Das in D6 zitierte
DIMCARB könne u.a. aufgrund seiner Instabilität nicht einfach gegen eine in D4
zitierte ionische Flüssigkeit ausgetauscht werden. Dazu reicht sie verschiedene
Versuchsergebnisse ein. Schließlich verweist sie auf die schriftsätzlich
vorgetragenen Argumente aus dem Einspruchsverfahren, die vollumfänglich in das
Beschwerdeverfahren eingeführt würden. Danach sei die Neuheit gegenüber D1
gegeben, ebenso wie die erfinderische Tätigkeit vor dem Hintergrund von D4 i.V.m.
D5, D4 i.V.m. D6 sowie D7 i.V.m. D5 oder D6.
Bezüglich der erfinderischen Tätigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1
gelte die gleiche Argumentation wie für den Hauptantrag.
Bezüglich der erfinderischen Tätigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2
weist sie darauf hin, dass dem Stand der Technik kein Hinweis auf die Zugabe der
angeführten anorganischen Zusätze entnehmbar sei. So führe z.B. die Zugabe von
Tetrabutylammoniumiodid
überraschend
zu
einer
Verbesserung
der
Sensorleistung.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf
Basis des Hauptantrags, hilfsweise im Umfang des Hilfsantrags 1
oder 2 aufrecht zu erhalten.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin
tritt den Ausführungen der
Patentinhaberin in vollem Umfang entgegen und beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der Gassensor nach
Patentanspruch 1 sowie seine Verwendung nach Patentanspruch 18 gemäß
Hauptantrag unter Berücksichtigung der in D1 genannten Referenzdokumente D2
und D3 nicht neu gegenüber D1 sei. Ferner beruhe der Gegenstand der Ansprüche
des Streitpatents gegenüber D1 in Kombination mit D2 sowie gegenüber D1 in
Kombination mit D5, gegenüber D4 in Kombination mit D5 oder D6 sowie gegenüber
D7 in Kombination mit D5 oder D6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die von
der Patentinhaberin
vorgelegten Versuchsergebnisse
könnten
keine
Allgemeingültigkeit für das Streitpatent erlangen.
Weiterhin vertritt die Einsprechende die Auffassung, dass die gemäß Hilfsantrag 1
aufgelisteten Anionen weithin gebräuchlich seien und das Erfordernis einer
erfinderischen Tätigkeit nicht erfüllen würden. Die in Hilfsantrag 2 aufgelisteten
anorganischen Verbindungen würden nur eine naheliegende Alternative zu den
bereits in D1 offenbarten Salzen zur Erhöhung der Leitfähigkeit darstellen.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 hat die Patentinhaberin mitgeteilt, dass sie nicht
an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde.
Wegen weiterer Einzelheiten,
insbesondere auch
zum Wortlaut der
Patentansprüche 2 bis 17 und 19 des Hauptantrags sowie zum Wortlaut der
Hilfsanträge 1 und 2 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag einen
amperometrischen Gassensor mit einer ionischen Flüssigkeit als Elektrolyt mit
folgenden Merkmalen:
M1 Amperometrischer Gassensor,
M2 mit einer ionischen Flüssigkeit als Elektrolyt,
dadurch gekennzeichnet, dass
M2.1 die ionische Flüssigkeit mindestens ein Kation enthält,
M2.1a welches ausgewählt ist aus der Gruppe von Mono-, Di- und
Trialkylammonium,
M2.1b wobei die einzelnen Alkylgruppen verzweigt oder unverzweigt sind
und
M2.1c 1 bis 4 Kohlenstoffatome aufweisen
und
M2.1d bei Di- und Trialkylammonium die einzelnen Alkylgruppen gleich oder
verschieden sind.
Der nebengeordnete Patentanspruch 18 des Hauptantrags ist auf die Verwendung
des amperometrischen Gassensors nach einem der Ansprüche 1 bis 17 gerichtet.
2. Ob die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 18 gemäß Hauptantrag neu
sind, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhen.
3. Dem Streitpatent
liegt die Aufgabe zu Grunde, einen amperometrischen
Gassensor mit verbesserter Empfindlichkeit, Anstiegszeit, Selektivität und
Robustheit bereit zu stellen (vgl. Streitpatent Abs. [0011] u. [0012]). Damit
verbunden ist auch die Anforderung, dass der eingesetzte Elektrolyt nicht zu viskos
sein soll und bei Zusatz von Additiven nicht zu Gelbildungen neigen soll (vgl.
Streitpatent Abs. [0011]).
4. Mit der zuvor genannten Aufgabenstellung ist in der Praxis regelmäßig ein
promovierter Physiko-Chemiker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der
Elektrochemie und mehrjähriger Berufserfahrung
in der Entwicklung und
Herstellung von elektrochemischen Gassensoren befasst.
5. Zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe konnte der Fachmann dabei von der
Druckschrift D1 ausgehen, die elektrochemische Zellen und deren Einsatz in
Gassensoren als amperometrische Messzellen und in Brennstoffzellen beschreibt
(Merkmal M1, vgl. D1 Anspruch 1 bis 3 u. 13 i.V.m. S. 1 erster Abs. u. S. 2 dritter
Abs.). Nach D1 werden ionische Flüssigkeiten als Elektrolyte eingesetzt, die den
konventionell verwendeten Elektrolyten dahingehend überlegen sind, dass sie
einen vernachlässigbaren Dampfdruck bei gleichzeitig hohem elektrolytischem
Charakter aufweisen, was das Spektrum der erfassbaren Substanzen erweitert und
die Lebenszeit des Sensors erhöht (Merkmal M2 mit M2.1, vgl. D1 S. 5 erster Abs.
i.V.m. S. 6 zweiter Abs., S. 9 zweiter Abs. u. S. 10 erster Abs.). Darüber hinaus
sollen die Elektrolyte u.a auch einen Einsatz bei höheren Umgebungstemperaturen
ermöglichen (vgl. D1 S. 5 letzter Abs.). Als ionische Flüssigkeiten eignen sich nach
D1 explizit u.a. die in den Druckschriften D2 und D3 genannten und als gleichwertig
charakterisierten ionischen Flüssigkeiten (vgl. D1 S. 5 dritter Abs.).
Der Fachmann hatte somit ausgehend von D1 eine Veranlassung, die in D2 und D3
beschriebenen
ionischen Flüssigkeiten bei der weiteren Entwicklung von
amperometrischen Gassensoren zu berücksichtigen.
D2 betrifft ionische Flüssigkeiten, die als Katalysatoren oder als Lösemittel für saure
Katalysatoren in chemischen Reaktionen eingesetzt werden können (vgl. D2 S.1
Ze. 1 bis 2). Als Kationen der ionischen Flüssigkeit werden in D2 u.a. Mono-, Di-,
Tri- und Tetraalkylammoniumverbindungen aufgeführt, wobei die Alkylgruppen
verzweigt oder unverzweigt sind und 1 bis 30 Kohlenstoffatome enthalten können,
was von den Merkmalen M2.1a bis M2.1d umfasst ist (vgl. D2 S. 3 Ze. 26 bis 33).
D3 betrifft die Herstellung aromatischer Aldehyde unter Einsatz ionischer
Flüssigkeiten (vgl. D3 S. 1 Ze. 5 bis 6). Nach D3 kann es sich bei den Kationen der
ionischen Flüssigkeiten wie
in D2 um aliphatische Mono-, Di-, Tri- und
Tetraalkylammoniumverbindungen handeln, wobei gemäß D3 die Alklylketten 1 bis
8 Kohlenstoffatome enthalten können (vgl. D3 S. 4 Ze. 7 bis 13). Somit sind auch
D3 die Merkmale M2.1a bis M2.1d zu entnehmen. In D3 wird besonders darauf
hingewiesen, dass die aufgeführten ionischen Flüssigkeiten u.a. eine niedrige
Viskosität bei gleichzeitiger
thermischer Stabilität aufweisen, was der
streitpatentgemäßen Anforderung gerecht wird (vgl. D3 S. 4 Ze. 5 bis 6).
Der Fachmann konnte somit, ausgehend von D1, Elektrolyte auf Basis ionischer
Flüssigkeiten aus D2 und D3 anhand von orientierenden Versuchen zur
Optimierung von amperometrischen Gassensoren
testen und somit zur
streitpatentgemäßen Lehre mit Mono-, Di- und Trialkylammonium als Kation einer
ionischen Flüssigkeit gelangen.
Darüber hinaus wusste der Fachmann aus der Druckschrift D1, dass die dort
beschriebenen
ionischen
Flüssigkeiten
allgemein
als Elektrolyt
in
elektrochemischen Zellen zum Einsatz kommen (vgl. D1 Anspruch 1 i.V.m. S. 1
erster Abs.). Bei diesen elektrochemischen Zellen kann es sich gemäß D1 einerseits
um elektrochemische Gassensoren handeln, andererseits um elektrochemische
Brennstoffzellen, was jeweils mit eigenen nebengeordneten Ansprüchen formuliert
wird (vgl. D1 Anspruch 1 bis 3 und 13 i.V.m. S. 1 erster Abs.). Die nach D1
vorgestellten
ionischen Flüssigkeiten sollen sowohl
in elektrochemischen
Gassensoren als auch in Brennstoffzellen gleichermaßen eingesetzt werden
können
(vgl. D1 S. 11 dritter Abs.). Dem Fachmann war damit
im
Gesamtzusammenhang der Druckschrift D1 bewusst, dass geeignete ionische
Flüssigkeiten nicht nur auf dem Gebiet der Gassensoren, sondern auch auf dem
Gebiet der Brennstoffzellen verwendet werden und daher geeignete Elektrolyte
auch auf diesem Gebiet zu finden sind.
Dabei traf er auf Druckschrift D5, in der die thermische Stabilität von ionischen
Flüssigkeiten
für Brennstoffzellen und andere Hochtemperaturanwendungen
hervorgehoben wird (vgl. D5 Abs. [0001]). Geeignete ionische Flüssigkeiten nach
D5 können ein Monoalkylammonium wie Ethyl- oder Methylammonium oder
Dimethylammonium als Kation aufweisen (vgl. D5 Anspruch 9 i.V.m. Abs. [0016],
[0073] u. [0074]). Nach D5 zeichnen sich diese Elektrolyte durch eine hohe Mobilität
der Ionen infolge niedriger Viskosität aus, sodass die Leitfähigkeit vergleichsweise
hoch ist (vgl. D5 Anspruch 9 i.V.m. Abs. [0071], [0073] u. [0074]). Aus D1 wusste
der Fachmann bereits, dass gerade diese Eigenschaft zu einer Erhöhung der
Sensitivität des Sensors führt (vgl. D1 S. 7/8 Brückenabsatz). Da der Fachmann die
in D5 genannten ionischen Flüssigkeiten bereits aus D2 und D3 kannte, bedurfte es
keiner erfinderischen Tätigkeit, genau diese ionischen Flüssigkeiten aufgrund ihrer
hohen thermischen Stabilität zum Einsatz bei hohen Umgebungstemperaturen
auszuwählen und aufgrund der hohen Sensitivität in einem amperometrischen
Sensor nach D1 einzusetzen und somit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1
des Hauptantrags zu gelangen.
Dieselbe Argumentation trifft auch auf den Gegenstand des nebengeordneten
Patentanspruchs 18 zu, der auf die Verwendung eine amperometrischen
Gassensors gerichtet ist, der durch die gleichen technischen Merkmale wie der
Gassensor nach Patentanspruch 1 charakterisiert wird. Die Verwendung zur
Detektion oder Messung von Schwefelwasserstoff als saures Gas oder Chlor als
Halogengas gemäß Patentanspruch 18 des Hauptantrags entnimmt der Fachmann
ebenfalls der D1 (vgl. D1 Anspruch 37 u. 40 i.V.m. S. 16 Beispiel 1 und 2).
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 18 nach Hauptantrag beruhen somit
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 17
und 19 haben damit ebenfalls keinen Bestand (vgl. BGH, GRUR 2007, 862
– Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 1997, 120 – Elektrisches
Speicherheizgerät).
III.
1. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag
durch die nähere Definition der Anionen der ionischen Flüssigkeit in Form des
zusätzlichen Merkmals M2.2:
M2.1d …gleich oder verschieden sind, und
M2.2 mindestens ein Anion aus der Gruppe der Nitrate, Nitrite, Tetrafluorborate,
Hexafluorphosphate, Polyfluoralkansulfonate, Bis-(trifluormethylsulfonyl)imide, Alkylsulfate, Alkansulfonate, Acetate und der Anionen von
Fluoralkansäuren enthält.
Dieses Merkmal vermag jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.
Nach D1 soll als Anion der ionischen Flüssigkeit mind. eines aus der Gruppe der
Halogenide, Nitrate, Nitrite, Tetrafluorborate, Hexafluorphosphate, Polyfluoralkansulfonate, Bis(trifluormethyl-sulfonyl)imide, Methylsulfate, Acetate oder Anionen der
Fluoralkansäuren ausgewählt werden, wobei diese Aufzählung fast komplett mit
derjenigen gemäß Merkmal M2.2 übereinstimmt (vgl. D1 Anspruch 29).
Entsprechende Anionen finden sich auch in den Beschreibungen zu geeigneten
ionischen Flüssigkeiten gemäß D2 und D3 (vgl. D2 S. 2/3 überbrückender Satz; D3
S. 6 Ze. 5 bis 6).
Darüber hinaus weisen auch die nach D5 eingesetzten ionischen Flüssigkeiten mit
den patentgemäßen Kationen als Anionen u.a. Nitrat, Bis(trifluormethansulfonyl)imid, Trifluoracetat, Tetrafluorborat auf, die ebenfalls unter das Merkmal
M2.2 fallen (vgl. D5 Anspruch 9).
Damit gehörte der Einsatz von Anionen gemäß Merkmal M2.2. zum Wissen und
Können des Fachmanns.
2. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Hauptantrag
durch die Definition anorganischer Zusätze in Form des zusätzlichen Merkmals M3:
M2.1d …gleich oder verschieden sind, wobei
M3 die ionische Flüssigkeit anorganische Zusätze ausgewählt aus der Gruppe
der Alkalihalogenide und Ammoniumhalogenide, welche unsubstituiert oder
mit C1- bis C4-AIkyl-Gruppen substituiert sind, und der
Übergangsmetallsalze und Bleisalze aus der Gruppe der Salze von Mn2+,
Mn3+, Cu2+, Ag, Cr3+, Cr6+, Fe2+, Fe3+ und Pb2+ aufweist.
Auch dieses Merkmal vermag eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen, denn
der Zusatz von Katalysatoren in chemischen Reaktionen gehört ebenfalls zum
Wissen und Können des Fachmanns.
So bekommt der Fachmann z.B. aus D1 die Anregung, dem Elektrolyten zur
Erhöhung der Leitfähigkeit und damit zur Erhöhung der Sensitivität des Sensors
noch Aluminiumhalogenide zuzugeben (vgl. D1 S. 7/8 Brückenabs.). Damit wusste
der Fachmann allgemein durch Zusatz entsprechender Salze die Sensitivität des
Sensors zu erhöhen.
Den Zusatz von Katalysatoren kannte der Fachmann aber beispielsweise auch aus
der D4, in der ein elektrochemischer Sensor zur amperometrischen Messung von
Gasen mit einer ionischen Flüssigkeit als Elektrolyt beschrieben wird (vgl. D4
Anspruch 1 i.V.m. S. 1 Ze. 4 bis 7, S. 18 Ze. 20 bis 31 u. S. 20 Ze. 29 bis S. 21
Ze. 2).
Nach D4 können zur Verstärkung der bei der Messung ablaufenden
Redoxreaktionen der ionischen Flüssigkeit noch Redox-Katalysatoren zugesetzt
werden, wobei es sich insbesondere um Kupferhalogenide handeln kann, die
ebenfalls unter das Merkmal M3 gemäß Hilfsantrag 2 fallen (vgl. D4 Anspruch 23
i.V.m. S. 14 Ze. 6 bis 10).
Da in D1 auch beschrieben wird, dass die Messungen des Gassensors auf
Redoxreaktionen beruhen, hat der Fachmann ohne erfinderisches Zutun solche
Katalysatoren auch in einem Gassensor nach D1 einzusetzen gewusst (vgl. D1
Anspruch 4, 5 u. 7 i.V.m. S. 1 letzter Abs., S. 2 erster Abs. u. S. 8 dritter Abs.).
3. Die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 und 17 der Hilfsanträge 1
und 2 beruhen somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und haben daher keinen
Bestand.
Die jeweils abhängigen Patentansprüche 2 bis 16 und 18 der Hilfsanträge 1 und 2
teilen dieses Schicksal.
IV.
Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem
die Beschwerdeführerin ihre Nicht-Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
mitgeteilt hat - was als Rücknahme ihres zuvor gestellten Antrags auf Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung auszulegen war
- und dem Antrag der
Beschwerdegegnerin auf Zurückweisung der Beschwerde bei der gegebenen Sach-
und Rechtslage in vollem Umfang entsprochen werden konnte.
V.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Maksymiw
Schell
Wismeth
Philipps
prö