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BPatG Beschluss vom 04.03.2021 – 12 W (pat) 37/17

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:040321B12Wpat37.17.0

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 37/17 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. März 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 103 45 338

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe und der Richter Schödel, Dr.-Ing. Krüger und

Dipl.-Ing. (Univ.) Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:040321B12Wpat37.17.0

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 103 45 338 mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zum kontrollierten Befüllen“, das am 21. September

2003 angemeldet wurde, und dessen Erteilung am 6. August 2015 veröffentlicht

wurde.

Gegen das Patent hatte die jetzige Beschwerdeführerin am 2. Mai 2016 Einspruch

eingelegt und als Widerrufsgründe unzulässige Erweiterung, mangelnde

Ausführbarkeit und mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht.

Mit am Ende der Anhörung vom 23. Februar 2017 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem

Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 21. September 2017 eingelegte

Beschwerde der Einsprechenden, die weiterhin unzulässige Erweiterung,

mangelnde Ausführbarkeit und mangelnde Patentfähigkeit geltend macht.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 23. Februar 2017 aufzuheben und das Patent

103 45 338 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hilfsweise begehrt sie die Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 27 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Februar 2017 und Aufrechterhaltung

des Patents 103 45 338 mit den Patentansprüchen gemäß einem der Hilfsanträge

1 bis 6 vom 17. November 2020, Beschreibung und Zeichnungen jeweils gemäß

Patentschrift.

Das Patent umfasst in der erteilten Fassung 15 Ansprüche mit vier unabhängigen

Ansprüchen 1, 2, 11 und 12. Die Ansprüche 3 bis 10 sind direkt bzw. indirekt auf

den Anspruch 1 oder 2, die Ansprüche 13 bis 15 auf den Anspruch 11 oder 12

rückbezogen.

Die nachfolgend jeweils wiedergegebene Gliederung der unabhängigen Ansprüche

1, 2, 11 und 12 ist Teil der erteilten Anspruchsfassung.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

1.

Vorrichtung zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde (13), mit

1.1 einem Transportsystem zum taktweisen Transport der Gebinde (13)

in einer Transportrichtung,

1.2 einer Befüllstation (6) zum gleichzeitigen Befüllen

einer Reihe von Gebinden (13),

1.3 einer in Transportrichtung hinter der BefüIlstation angeordneten

Verschließstation (10) zum Verschließen der Gebinde (13),

1.4

einer Wiegestation (11) zum Wiegen mindestens eines Gebindes (13),

sowie mit

1.5

einer Greifeinrichtung zur

1.5.1 Entnahme einer Reihe zu befüllender Gebinde (13) aus dem Nest

und zu ihrer Übergabe an die Wiegestation (11),

1.5.2 Übergabe der Reihe der gewogenen Gebinde (13)

von der Wiegestation (11) zu der Befüllstation (6),

1.5.3 Übergabe der Reihe gefüllter Gebinde (13) an die Wiegestation (11), und

1.5.4 Übergabe der Reihe der zweifach gewogenen Gebinde (13)

in das Nest zwischen der Befüllstation (6) und der Verschließstation (10).

Der erteilte Anspruch 2 lautet (Abweichungen vom erteilten Anspruch 1 sind durch

Durchstreichung bzw. Unterstreichung markiert):

2.

Vorrichtung zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde (13), mit

2.1 einem Transportsystem zum taktweisen Transport der Gebinde (13)

in einer Transportrichtung,

2.2 einer Befüllstation (6) zum gleichzeitigen Befüllen

einer Reihe von Gebinden (13),

2.3 einer in Transportrichtung hinter der BefüIlstation angeordneten

Verschließstation (10) zum Verschließen der Gebinde (13),

2.4 einer Wiegestation (11) zum Wiegen mindestens eines Gebindes (13),

sowie mit

2.5 einer Greifeinrichtung zur

2.5.1 Entnahme einer Reihe zu befüllender Gebinde (13) aus dem Nest

und zu ihrer Übergabe an die Wiegestation (11),

2.5.2 Übergabe der Reihe der gewogenen Gebinde (13)

von der Wiegestation (11) zu der Befüllstation (6),

2.5.3 Übergabe der Reihe gefüllter Gebinde (13) an die Wiegestation (11), und

2.5.4 Übergabe der Reihe der zweifach gewogenen Gebinde (13)

in das Nest zwischen der Befüllstation (6) und der Verschließstation (10)

vor der Befüllstation (6).

Der erteilte Anspruch 11 lautet

11. Verfahren zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde (13)

mit folgenden Verfahrensschritten:

11.1 die Nester (12) mit mehreren Reihen von Gebinden (13)

werden taktweise vorwärts bewegt,

11.2 die Gebinde (13) einer Reihe eines Nest [s]

werden gleichzeitig in einer Befüllstation (6) befüllt,

11.3 die gefüllten Gebinde (13)

werden anschließend in einer Verschließstation (10) verschlossen,

11.4 in zeitlichen Abständen wird eine Reihe von Gebinden (13)

aus dem Nest (12) entnommen und in leerem Zustand gewogen,

11.5 die gewogenen Gebinde (13) werden gleichzeitig gefüllt,

11.6 die Reihe gewogener und gefüllter Gebinde (13)

wird ein zweites Mal gewogen,

11.7 die Reihe von zum zweiten Mal gewogenen Gebinden (13)

wird in das Nest

zwischen der Befüllstation (6) und der Verschließstation (10) zurück gesetzt.

Der erteilte Anspruch 12 lautet (Abweichungen vom erteilten Anspruch 11 sind

durch Durchstreichung bzw. Unterstreichung markiert):

12. Verfahren zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde (13)

mit folgenden Verfahrensschritten:

12.1 die Nester (12) mit mehreren Reihen von Gebinden (13)

werden taktweise vorwärts bewegt,

12.2

die Gebinde (13) einer Reihe eines Nest [s]

werden gleichzeitig in einer Befüllstation (6) befüllt,

12.3

die gefüllten Gebinde (13)

werden anschließend in einer Verschließstation (10) verschlossen,

12.4

in zeitlichen Abständen wird eine Reihe von Gebinden (13)

aus dem Nest (12) entnommen und in leerem Zustand gewogen,

12.5

die gewogenen Gebinde (13) werden gleichzeitig gefüllt,

12.6

die Reihe gewogener und gefüllter Gebinde (13)

wird ein zweites Mal gewogen,

12.7

die Reihe von zum zweiten Mal gewogenen Gebinden (13)

wird in das Nest (12)

zwischen der Befüllstation (6) und der Verschließstation (10)

vor der Befüllstation (6) zurück gesetzt.

Die folgenden Entgegenhaltungen sind im Verfahren:

E1:

E2:

E3:

E4:

DE 299 23 418 U1

US 6 044 876 A

DE 696 13 109 T2

US 5 806 287 A

Die E1 bis E3 waren bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden.

Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche, der Anspruchsfassungen

nach den Hilfsanträgen und weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat keinen Erfolg, da sich die mit

dem zulässigen Einspruch geltend gemachten Widerrufsgründe, der Gegenstand

des Patents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, sei nicht

so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne, und

weiterhin nicht patentfähig (§ 21 Satz 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 2, Nr. 1 PatG), als nicht

zutreffend erweisen.

1) Die Erfindung betrifft gemäß Absatz 0001 der Patentschrift (PS) eine Vorrichtung

und ein Verfahren zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde, insbesondere

auf dem Gebiet der Pharmazeutik.

Beim Befüllen einzelner Gebinde ist es laut Absätzen 0003, 0004 PS bekannt, das

korrekte Arbeiten von Befüllungsstationen dadurch zu überprüfen, dass das

Gebinde vor dem Befüllen gewogen wird und nach dem Befüllen, aber vor dem

Verschließen, ein zweites Mal gewogen wird, wobei diese Überprüfung (In-Process-

Control) in Abständen oder für jedes Gebinde erfolgen kann.

Bei genesteten Gebinden erfolge aber eine Befüllung mehrerer Gebinde

gleichzeitig, so dass das einzelne Verwiegen eines Gebindes keinen Aufschluss auf

das korrekte Arbeiten einer Füllstation geben könne. Wie bisher üblich ein oder

mehrere Gebinde manuell zu entnehmen und den Inhalt heraus zu drücken und zu

messen, bedeute einen erheblichen manuellen Arbeitsaufwand und liefere nur

ungenaue Ergebnisse. Darüber hinaus gehe das Produkt verloren, vergl. Abs. 0005,

0006 PS.

Als der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabe ist in Abs. 0008 PS angegeben, eine

Möglichkeit zu schaffen, auch beim Befüllen genesteter Produkte eine automatisch

durchzuführende In-Process-Control durchzuführen, die Aufschluss über das

korrekte Arbeiten der Füllstation liefern kann.

2) Als Fachmann für den Gegenstand der Erfindung zuständig ist ein Dipl.-Ing. oder

Master der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der

Konstruktion und Entwicklung von Füllanlagen.

3) Einige Merkmale der unabhängigen Ansprüche 1, 2, 11 und 12 bedürfen

hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 ist gemäß Merkmal 1 bzw. 2 eine Vorrichtung

zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde. Unter Gebinden sind dabei gemäß

Absatz 0002 PS Gefäße zu verstehen, die beispielsweise mit Flüssigkeit,

insbesondere Arzneimitteln, befüllt werden sollen. Der Begriff „genestet“ bedeutet

allgemein „ineinandergesteckt“. Im patentgemäßen Zusammenhang sind gemäß

der ebenfalls im Absatz 0002 PS gegebenen Definition unter genesteten Gebinden

Gebinde zu verstehen, die in einem Nest oder Magazin zur weiteren Verarbeitung

angeordnet sind. Die Formulierung „oder Magazin“ stellt sich dabei dem Fachmann,

da weiter im Patent nur noch der Begriff „Nest“ verwendet wird, nicht als eine

Alternative zum Nest dar, sondern als eine Erläuterung dahingehend, dass „Nest“

im Sinne eines Magazins gemeint ist, in dem die Gebinde also nicht ungeordnet,

sondern in definierten Positionen aufgenommen sind.

Die Vorrichtung nach Anspruch 1 bzw. 2 umfasst gemäß den weiteren Merkmalen

ein Transportsystem, eine Befüllstation, eine Verschließstation, eine Wiegestation

und eine Greifeinrichtung, die jeweils durch Funktionsangaben beschrieben sind,

eingeleitet mit „zum …“ bzw. „zur …“. Diese definieren den jeweiligen Gegenstand

dahingehend, dass er dazu geeignet und eingerichtet sein muss, die angegebene

Funktion zu erfüllen.

Unter einem taktweisen Transport der Gebinde gemäß Merkmal 1.1/2.1 versteht der

Fachmann einen schrittweisen Transport der Gebinde mit Stillstandspausen für die

jeweiligen Bearbeitungsvorgänge.

Aus den Angaben der Merkmale 1.2./1./2. wonach die Gebinde genestet befüllt

werden, d.h. befüllt werden, während sie im Nest angeordnet sind, und den weiteren

Angaben der Merkmale 1.5.1 und 1.5.4, 1.5.1/ 2.5.1 und 1.5.4/2.5.4, wonach die

Gebinde zum Wiegen „aus dem Nest“ entnommen und danach wieder „in das Nest“

zurückgestellt werden, ergibt sich weiter auch, dass sie sich ansonsten – nämlich

immer dann, wenn sie nicht gerade zum Wiegen entnommen und danach wieder

zurück gestellt werden – im Nest befinden, also auch mitsamt Nest transportiert

werden.

Gemäß dem Merkmal 1.5.4 des Anspruchs 1 soll die Übergabe, d.h. das

Zurücksetzen der Reihe der gewogenen, befüllten und nochmals gewogenen

Gebinde in das Nest „zwischen der Befüllstation und der Verschließstation“

erfolgen, gemäß dem Merkmal 2.5.4 des Anspruchs 2 dagegen in das Nest „vor der

Befüllstation“.

Im Absatz 0007 der Beschreibungseinleitung ist eine bekannte Vorrichtung

beschrieben, bei der die Gebinde vor dem Befüllen bis „unter eine Befüllstation“

transportiert werden – dieser Angabe entspricht die Formulierung des Merkmals

1.5.2/1.5.2/2.5.2, wonach die Gebinde vor dem Befüllen „zu der Befüllstation“

übergeben werden. Bei der bekannten Vorrichtung werden die Gebinde zum

Wiegen jeweils von diesem Ort (unter der Befüllstation) entnommen und an

denselben Ort (unter der Befüllstation) auch wieder zurückgestellt. Daraus, dass die

erfindungsgemäße Vorrichtung von dieser bekannten Vorrichtung abgegrenzt sein

soll, ergibt sich für den Fachmann, dass es sich bei den Angaben der Merkmale

1.5.4 und 2.5.4 „zwischen der Befüllstation und der Verschließstation“ und „vor der

Befüllstation“ ebenfalls um Ortsangaben handelt.

Im Anspruch 1, der im Merkmal 1.5.2 als Ort für die Verschließstation angibt, dass

diese „in Transportrichtung hinter der Befüllstation“ angeordnet ist, folgt daraus,

dass mit der Angabe „zwischen der Befüllstation und der Verschließstation“ ein Ort

bezeichnet ist, der in Transportrichtung gesehen hinter der Befüllstation, aber vor

der Verschließstation liegt. Im Anspruch 2 bezeichnet die Angabe „vor der

Befüllstation“ dagegen einen Ort, der in Transportrichtung gesehen vor der

Befüllstation liegt.

Dies gilt für die insoweit identischen Ortsangaben „zwischen der Befüllstation und

der Verschließstation“ und „vor der Befüllstation“ in den Merkmalen 11.7 und 12.7

der Verfahrensansprüche 11 und 12 entsprechend, wobei in diesen Ansprüchen die

Transportrichtung mit „vorwärts“ bezeichnet ist, siehe Merkmale 11.1 und 12.1.

Anders als die Vorrichtungsansprüche 1 und 2, die jeweils eine Greifeinrichtung

vorsehen, verlangen die Verfahrensansprüche 11 und 12 nicht, dass das in den

Merkmalen 11.4/12.4 und 11.7 /12.7beschriebene Entnehmen der Reihe von

Gebinden aus dem Nest bzw. das Zurücksetzen in das Nest mittels einer

Greifeinrichtung erfolgen muss.

4) Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten unzulässigen Erweiterungen

bestehen nicht.

4.1) Die Ansprüche 1 und 2 sind nicht dadurch unzulässig erweitert, dass im

Merkmal 1.1 bzw. 2.1 ein Transport „der Gebinde“ erwähnt ist. Denn wie bereits

zum Verständnis der Ansprüche 1 und 2 ausgeführt, entnimmt der Fachmann den

Ansprüchen 1 und 2, dass die Vorrichtung dazu eingerichtet sein soll, die Gebinde

genestet, also

im Nest angeordnet, zum Befüllen und Verschließen zu

transportieren. Das entspricht der ursprünglichen Offenbarung, siehe Absatz 0010

OS, wo angegeben ist, dass „die Nester mit den Gebinden“ transportiert werden.

4.2) Die Ansprüche 1 und 2 sind auch nicht dadurch unzulässig erweitert, dass, im

Unterschied zu Anspruch 1 bzw. 2 der OS im Merkmal 1.1 bzw. 2.1 ein

„Transportsystem“ und eine „Transportrichtung“ erwähnt werden. Denn bereits im

Absatz 0010 OS war offenbart, dass die Nester mit den Gebinden „transportiert

werden“, und damit auch, dass eine Vorrichtung vorgesehen war, die sie

transportieren sollte. Dass diese Vorrichtung erst im Absatz 0028 OS bei der

Beschreibung eines Ausführungsbeispiels mit dem Wort „Transportsystem“

bezeichnet wird, erlaubt daher nicht den Rückschluss, dass im Absatz 0010 OS von

einem Transport die Rede gewesen sei, der ohne Teilnahme irgendeiner

Vorrichtung, ohne ein Transportsystem, hätte erfolgen sollen.

Das im Absatz 0010 OS offenbarte „transportiert werden“ beschreibt eine

Ortsveränderung von einem Ort zu einem anderen Ort. Da eine Ortsveränderung

nicht ohne eine Richtung möglich ist, in die sie erfolgt, ist von der Angabe

„transportiert werden“ zwingend auch eine „Transportrichtung“ umfasst, unabhängig

davon, ob sie ausdrücklich genannt wird oder nicht.

Ein „Transportsystem“ und eine „Transportrichtung“ sind somit entgegen der

Behauptung der Beschwerdeführerin in der Anmeldung nicht erstmalig im

Zusammenhang mit der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels im Absatz 0028

OS offenbart. Deshalb kann auch die auf diese Behauptung gestützte

Argumentation

der Beschwerdeführerin,

es

läge

eine

unzulässige

Zwischenverallgemeinerung durch Nichtübernahme weiterer Merkmale dieses

Ausführungsbeispiels in die erteilten Ansprüche 1 und 2 vor, nicht greifen.

4.3) Die Ansprüche 1 und 2 sind auch nicht dadurch unzulässig erweitert, dass im

Merkmal 1.1 bzw. 2.1 angegeben ist, dass der Transport der Gebinde „taktweise“

erfolgen soll. Zwar ist in demselben Absatz der Beschreibung, Absatz 0010 OS, in

dem erstmalig ausdrücklich angegeben ist, dass der Transport „taktweise“ erfolgen

soll, auch eine „Steuerung“ erwähnt, die Vorschub und Takte festlegt. Dass diese

Steuerung in den erteilten Ansprüchen 1 und 2 nicht erwähnt wird, kann jedoch

entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine unzulässige

Zwischenverallgemeinerung begründen.

Denn bei der Angabe, dass Vorschub und Takte des taktweisen Transports mittels

einer Steuerung festgelegt werden können, handelt es sich nicht um ein weiteres

Merkmal, das gleichberechtigt neben das des taktweisen Transports tritt, und mit

dem der taktweise Transport in irgendeiner Weise zusammenwirken müsste, um

den erfindungsgemäßen Erfolg zu ermöglichen. Vielmehr handelt es hierbei

lediglich um eine Erläuterung, wie der zum Erreichen des erfindungsgemäßen

Erfolgs vorgesehene taktweise Transport realisiert werden kann, also um eine

Angabe, die dem Fachmann offenbart, wie er die Erfindung ausführen kann, und

die deshalb nicht in den Anspruch aufgenommen werden muss, wenn sie im Patent

enthalten ist, vergl. § 21 (1) 2. PatG.

4.4) Die Ansprüche 1 und 2 sind auch nicht dadurch unzulässig erweitert, dass es

gegenüber der Formulierung im Merkmal 1.4.1 des ursprünglichen Anspruchs 1

„zur Entnahme einer Reihe zu befüllender Gebinde

und zu ihrer Übergabe an die Wiegestation“

in den Merkmalen 1.5.1 bzw. 2.5.1 der erteilten Ansprüche 1 und 2 nunmehr heißt

„zur Entnahme einer Reihe zu befüllender Gebinde aus dem Nest

und zu ihrer Übergabe an die Wiegestation“.

Denn bereits der ursprüngliche Anspruch 1 betraf wie der erteilte Anspruch 1 eine

Vorrichtung zum Befüllen genesteter Gebinde, also von Gebinden, die, wie im

Absatz 0002 der Offenlegungsschrift (OS) angegeben, in einem Nest zur weiteren

Verarbeitung, d.h. hier zur Befüllung, angeordnet sind. Wenn daher

im

ursprünglichen Anspruch 1 wie auch im Absatz 0009 OS von einem Entnehmen der

Gebinde die Rede war, war für den unbefangenen Leser unmittelbar und eindeutig

klar, dass es um ein Entnehmen aus dem Nest ging, da die Gebinde aus nichts

anderem als dem Nest entnommen werden konnten.

Somit hat sich hinsichtlich der in den erteilten Ansprüchen 1 und 2 im Merkmal 1.5.1

bzw. 2.5.1 verlangten Eignung der Greifeinrichtung zum Entnehmen einer Reihe zu

befüllender Gebinde aus dem Nest nichts gegenüber dem ursprünglichen Anspruch

1 geändert, bei dem es ebenfalls um genestete Gebinde ging, die daher mit dem

Nest transportiert wurden und somit aus dem Nest entnommen werden mussten.

Deshalb kann auch die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht greifen, es

handele sich bei der Entnahme

„aus dem Nest“ um ein aus einem

Ausführungsbeispiel entnommenes Merkmal und zugleich mit der Aufnahme dieses

Merkmals sei eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung erfolgt, da ein in Absatz

0017, 0018 OS und im ursprünglichen Anspruch 11 als Bestandteil der

Greifeinrichtung vorgesehener mehrachsiger Roboterarm nicht mit

in den

Anspruch 1 aufgenommen worden sei.

Diese Argumentation kann auch aus einem weiteren Grund nicht greifen. Denn sie

basiert auf der Behauptung der Beschwerdeführerin, ein Entnehmen einer Reihe zu

befüllender Gebinde „aus dem Nest“ sei ursprünglich ausschließlich in den

Absätzen 0017, 0018 OS und im Zusammenhang mit dem mehrachsigen

Roboterarm gemäß dem ursprünglichen Anspruch 11 offenbart. Auch dies trifft nicht

zu, da wie ausgeführt bereits im Absatz 0009 OS und im ursprünglichen Anspruch 1

ein Entnehmen einer Reihe der genesteten Gebinde, also ein Entnehmen der

Gebinde aus dem Nest, offenbart war, ohne dass damit eine Beschränkung auf eine

Greifeinrichtung mit einem mehrachsigen Roboterarm verbunden war.

4.5) Die Ansprüche 11 und 12 sind nicht dadurch unzulässig erweitert, dass

gegenüber dem Merkmal 13.6 des ursprünglichen Anspruchs 13, wonach

die Reihe von zum zweiten Mal gewogenen Gebinden

„in das Nest“

zurück gesetzt wird, nunmehr gemäß den Merkmalen 11.7 bzw. 12.7

die Reihe von zum zweiten Mal gewogenen Gebinden

„in das Nest zwischen der Befüllstation und der Verschließstation“ bzw.

„in das Nest vor der Befüllstation“

zurückgesetzt wird.

Denn bereits die ursprüngliche Anmeldung bezog sich auf eine Vorrichtung und ein

Verfahren zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde und stellte mit dem

Anspruch 1 eine Vorrichtung und mit dem Anspruch 13 ein Verfahren zum

kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde unter Schutz. Dabei war unmittelbar

erkennbar, dass das mit dem Anspruch 13 unter Schutz gestellte Verfahren sich auf

den gleichen Arbeitsablauf bezog, der auch für die mit dem Anspruch 1 unter Schutz

gestellte Vorrichtung erfindungsgemäß vorgesehen war und ab Absatz 0009 OS

beschrieben ist, wobei jedoch das Verfahren gemäß dem Anspruch 13 nicht darauf

beschränkt war, dass das Entnehmen der Gebindereihe und das Zurücksetzen der

Gebindereihe in das Nest durch eine Greifeinrichtung erfolgen müsse.

In den Absätzen 0012 und 0013 OS ist angegeben, dass das Zurücksetzen der

Reihe von zum zweiten Mal gewogenen Gebinden entweder „in das Nest zwischen

der Befüllstation und der Verschließstation“ oder „in das Nest vor der Befüllstation“

erfolgen kann. Auch wenn in diesen Absätzen das Zurücksetzen mit Bezug auf die

Vorrichtung beschrieben ist, sind damit zwei mögliche Orte für genau dasjenige

Zurücksetzen der Reihe von zum zweiten Mal gewogenen Gebinden offenbart, um

das es auch im Merkmal 13.6 des ursprünglichen Verfahrensanspruch 13 geht.

Durch die Aufnahme dieser beiden möglichen Orte für das ohnehin bereits im

Merkmal 13.6 des ursprünglichen Verfahrensanspruchs 13 enthaltene

Zurücksetzen der Reihe von zum zweiten Mal gewogenen Gebinden in die

Merkmale 11.7 bzw. 12.7 der erteilten Ansprüche 11 und 12 wird dieser

Verfahrensschritt konkretisiert und das geschützte Verfahren in zulässiger Weise

beschränkt.

4.6) Die Ansprüche 11 und 12 sind auch nicht dadurch unzulässig erweitert, dass

mit der Aufnahme der Angabe, dass das Zurücksetzen in das Nest „zwischen der

Befüllstation und der Verschließstation“ bzw. „vor der Befüllstation“ erfolgt, nicht

zugleich auch in die Verfahrensansprüche aufgenommen wurde, dass dieses

Zurücksetzen durch eine Greifeinrichtung erfolgen müsse.

Die Beschwerdeführerin hat dazu ausgeführt, dass zwar laut der Entscheidung

„Spleißkammer“ des Bundesgerichtshofs Merkmale eines Ausführungsbeispiels

auch je für sich in einen Anspruch aufgenommen werden dürften, wenn sie je für

sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg

fördern könnten. Diese

Voraussetzung sei hier jedoch nicht gegeben, vielmehr sei insbesondere das

Verfahren gemäß dem Anspruch 12 mit einem Zurücksetzen „in das Nest vor der

Befüllstation“ gemäß dem Merkmal 12.7 ohne eine Greifeinrichtung gar nicht

erfindungsgemäß ausführbar.

Sie hat dazu darauf hingewiesen, dass im Absatz 0037 OS ein Ausführungsbeispiel

der Erfindung beschrieben ist, bei der ein Greifer die Gebinde vor der Befüllstation

aus dem Nest entnimmt, zum Wiegen zur Wiegestation bringt, dann zum Befüllen

unter die Befüllstation hält, dann zum zweiten Wiegen zur Wiegestation bringt, und

sie schließlich wieder vor der Befüllstation in das Nest zurücksetzt. Dieser mit dem

Zurücksetzen in das Nest vor der Befüllstation endende Ablauf sei nicht möglich

ohne eine Greifeinrichtung, die die Gebinde unter die Befüllstation halte.

Denn es sei im Rahmen der Erfindung nicht möglich, diesen Ablauf ohne eine

Greifvorrichtung von Hand auszuführen und somit die Gebinde von Hand unter die

Befüllstation zu halten, da Absatz 0006 der Beschreibungseinleitung ein manuelles

Entnehmen als nachteilig ausschließe und somit auch ausschließe, die Gebinde

von Hand zum Befüllen unter die Befüllstation zu halten.

Es sei aber im Rahmen der Erfindung auch nicht möglich, die Gebinde zum Befüllen

wieder in das Nest vor der Befüllstation zu setzen, weil sie dann nach dem Befüllen

rückwärts

transportiert werden müssten, um wieder vor der Befüllstation

entnommen werden zu können. Das sei jedoch ebenfalls ausgeschlossen, da der

Anspruch 12 mit dem Merkmal 12.1 verlange, die Gebinde vorwärts zu bewegen.

Beide von der Beschwerdeführerin behaupteten entgegenstehenden Gründe

bestehen jedoch nicht.

Denn im Absatz 0006 der Beschreibungseinleitung des Patents wird nicht etwa das

Entnehmen von Hand an sich als nachteilig kritisiert, sondern ein drei Schritte

umfassender Arbeitsablauf, der das Entnehmen des Gebindes von Hand, das

Herausdrücken des Inhalts und das Messen des herausgedrückten Inhalts umfasst.

Aus den dazu angegebenen Nachteilen, dass der manuelle Arbeitsaufwand

erheblich sei, das Messergebnis ungenau sei, und das Produkt – das sehr teuer

sein könne – verloren gehe, ergibt sich dabei, dass damit vor allem das

Herausdrücken des Produkts aus dem Gebinde kritisiert wird, denn dieses ist die

Ursache aller drei Nachteile, dass der Arbeitsaufwand hoch ist, das Messergebnis

ungenau und das Produkt verloren.

Der Fachmann kann daher auch unter Berücksichtigung des Absatzes 0006 der

Beschreibung nicht zu dem Ergebnis kommen, dass es erfindungsgemäß nicht

zulässig sei, die im Anspruch 12 wie bereits im ursprünglichen Anspruch 13 ohne

Beschränkung auf die Verwendung einer Greifeinrichtung beschriebene und

darüber hinaus auch gemäß dem Merkmal 12.4 nur in zeitlichen Abständen

durchzuführende Kontrolle der Befüllmenge von Hand auszuführen.

Zur Frage, ob die Nester mit den Gebinden rückwärts transportiert werden dürfen,

ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch 12 mehrere Verfahrensschritte angibt.

Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine abschließende Aufzählung, vielmehr

ergibt sich aus der Formulierung „Verfahren zum kontrollierten Befüllen… mit

folgenden Verfahrensschritten:“ im Merkmal 12 lediglich, dass mindestens die

nachfolgend genannten Verfahrensschritte ausgeführt werden müssen. Deshalb

folgt aus der Nennung eines Verfahrensschrittes im Merkmal 12.1, bei dem die

Nester mit den Gebinden taktweise vorwärts bewegt werden, nicht das Verbot eines

weiteren Verfahrensschrittes, bei dem die Nester mit den Gebinden taktweise

rückwärts bewegt werden.

Im Ergebnis lässt sich die Auffassung der Einsprechenden, ein Entnehmen der

Gebinde und Zurücksetzen

in das Nest vor der Befüllstation sei ohne

Greifeinrichtung nicht möglich, und der keine Greifeinrichtung verlangende

Anspruch 12 somit aufgrund einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung

unzulässig erweitert, nicht begründen.

5) Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Widerrufsgrund, die

Erfindung sei im Patent nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein

Fachmann sie ausführen könne, besteht nicht.

5.1) Die Erfindung ist nicht deshalb nicht ausführbar offenbart, weil der Fachmann

eine Greifeinrichtung, die eine Reihe von Gebinden entnimmt, übergibt und

zurücksetzt, nicht ausführen kann.

Die Beschwerdeführerin hat zur mangelnden Ausführbarkeit ausgeführt, dass es

auch Roboterarme mit nur zwei Bewegungsachsen gebe und diese die

erforderlichen Bewegungen nicht ausführen könnten. Dies geht allerdings ins Leere,

denn der Beweis dafür, dass es möglich ist, einen Roboterarm auszuwählen, der

nicht funktioniert, ist kein Beweis dafür, dass es nicht möglich ist, einen Roboterarm

auszuwählen, der funktioniert.

Darüber hinaus lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit denen diese

sehr klar und einfach nachvollziehbar dargelegt hat, dass und warum ein

Roboterarm, der nur eine Auf- und Abbewegung und eine Schwenkbewegung

vollziehen könne, nicht die Gefäße aus dem Nest heben und an die erforderlichen

Stellen bringen könne, gerade nicht den Schluss zu, dass der Fachmann damit

überfordert gewesen wäre, einen üblichen Roboterarm mit mehr als zwei

Bewegungsmöglichkeiten auszuwählen, der diese Stellen erreichen kann.

Dabei ist weiter auch zu berücksichtigen, dass ein solcher Roboterarm von dem für

Füllanlagen zuständigen Fachmann nicht entwickelt, sondern lediglich zugekauft

werden muss.

5.2) Die Erfindung ist nicht deshalb nicht ausführbar offenbart, weil der Anspruch 12

im Zusammenhang mit dem Entnehmen der Reihe von Gebinden und ihrem

Zurücksetzen in das Nest vor der Befüllstation eine Greifeinrichtung nicht nennt.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, insbesondere das Befüllen der

Gebinde sei beim Verfahren gemäß dem Anspruch 12 ohne eine Greifeinrichtung

nicht möglich, weil es erfindungsgemäß nicht zulässig sei, die Gebinde von Hand

oder im Nest zur Befülleinrichtung zu bringen, ist insoweit die gleiche wie auch zur

geltend gemachten unzulässigen Erweiterung vorgetragen, s.o. Abschnitt 4.6. Im

Zusammenhang mit der geltend gemachten mangelnden ausführbaren

Offenbarung zieht die Beschwerdeführerin hieraus die Schlussfolgerung, die

Erfindung sei deshalb nicht ausführbar, weil eine Greifeinrichtung vom Anspruch 12

nicht umfasst sei.

Diese Schlussfolgerung trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil der Anspruch 12

mit der bloßen Nichtnennung der Greifeinrichtung die Verwendung einer

Greifeinrichtung nicht verbietet. Vielmehr

ist die Greifeinrichtung als eine

Möglichkeit zur Verwirklichung des Verfahrens ausdrücklich in der Beschreibung

des Patents beschrieben. Eine Aufnahme in den Anspruch verlangt das

Patentgesetz aber noch nicht einmal für solche Offenbarungen, die tatsächlich

erforderlich sind, um die Erfindung ausführen zu können. Dazu siehe § 21 (1)

2. PatG, wonach ein Widerrufsgrund vorliegt, wenn die Erfindung im Patent – nicht

dagegen: „im Anspruch“ – nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein

Fachmann sie ausführen kann.

Es kommt daher nicht darauf an, dass eine Greifeinrichtung für die Ausführung des

Verfahrens nach Anspruch 12 nicht erforderlich ist, weil, wie im Abschnitt 4.6 zur

unzulässigen Erweiterung ausgeführt, das Patent nicht verbietet, bei der

Ausführung des erfindungsgemäßen Verfahrens die Gebinde von Hand oder

genestet zur Befüllstation zu bringen.

5.3) Die Erfindung ist nicht deshalb nicht ausführbar offenbart, weil zu einer in

Figur 4 im Zusammenhang mit einem Ausführungsbeispiel lediglich schematisch

dargestellten auf und ab beweglichen Leiste (18) keine detaillierten Angaben zu

ihrer Befestigung und Betätigung im Patent enthalten sind.

In der Beschreibung des Ausführungsbeispiels geht es im Absatz 0038 PS um

Gebinde 13, die in ein als Platte 12 mit Aufnahmelöchern ausgeführtes Nest so

hineingesteckt sind, dass nach oben jeweils nur noch ein schmaler, folglich schlecht

greifbarer Rand 17 des jeweiligen Gebindes 13 aus dem Loch herausschaut. Um

das Greifen dieser Gebindes 13 zu vereinfachen, ist in Absatz 0039 vorgeschlagen,

mittels einer auf der Unterseite angeordneten auf und ab beweglichen Leiste 18

gemäß Figur 4 die Gebinde 13 anzuheben, so dass sie etwas nach oben aus ihren

Aufnahmen herausragen.

Die Ansprüche 1, 2, 11 und 12 verlangen jedoch nicht, die Erfindung mit Gebinden

und Nestern auszuführen, die so gestaltet sind, dass die Gebinde fast vollständig in

den Nestern verschwinden und nicht mehr ohne Weiteres von oben greifbar sind.

Daher ist auch die Leiste 18 zur Ausführung der durch die Ansprüche geschützten

Erfindung nicht erforderlich. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob ein seit Jahren

mit der Entwicklung und Konstruktion von Füllanlagen befasster Fachmann in der

Lage ist, im Rahmen seines fachmännischen Handelns ohne erfinderisches Zutun

eine Vorrichtung zu entwickeln, die eine Leiste hält, anhebt und absenkt.

5.4) Die von der Beschwerdeführerin für die geltend gemachte Nichtausführbarkeit

der Lehre des Patents genannten weiteren Gründe, dass nichts dazu offenbart sei,

dass die Gefäße vom Entnehmen bis zum Zurückstellen so geführt werden

müssten, dass sie nicht mit Bestandteilen der Vorrichtung zusammenstoßen, und

dass die Befüllvorrichtung 8, die in der Figur 1 an nichts befestigt sei, an etwas

befestigt werden müsse, um nicht herunterzufallen, betreffen alltägliches

fachmännisches Handeln des hier zuständigen Fachmanns, das er ohne

erfinderisches Zutun bewältigt.

6) Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1, 2, 11 und 12 sind neu

gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Entgegenhaltungen E1 und E4

seien neuheitsschädlich.

6.1) Die Entgegenhaltung E1 offenbart eine Vorrichtung und ein Verfahren zum

kontrollierten Befüllen von Gebinden. E1 offenbart jedoch keine Nester und

dementsprechend weder die Merkmale 1, 1.5.1, 1.5.4 und 2, 2.5.1, 2.5 4 noch die

Merkmale 11, 11.1, 11.2, 11.4, 11.7 und 12, 12.1, 12.2, 12.4, 12.7. Denn die quer

verfahrbaren Halterechen 18, 19 (s. Fig. 2) und der rechteckförmig wie in Fig. 1 mit

Pfeilen 12 eingezeichnet sich bewegende Transportrechen 13, die jeweils

abwechselnd die Gebinde (Ampullen) 1 gegen den leistenförmigen Gegenhalter 14

halten bzw. am leistenförmigen Gegenhalter 14 entlang um einen Förderschritt

weiterschieben, sind keine Nester. Sie verbleiben bis auf ihre jeweilige Hin- und

Herbewegung an Ort und Stelle, während die Gebinde transportiert werden – ein

Transport von Gebinden in und mitsamt Nestern ist in E1 nicht offenbart.

Abgesehen davon, dass E1 die Merkmale 1.5.4, 2.5.4, 11.7 und 12.7 schon deshalb

nicht offenbart, weil es keine Nester gibt, in die die Gebinde übergeben bzw.

zurückgesetzt werden könnten, werden die Gebinde 1 gemäß der Lehre der E1

auch weder „vor der Befüllstation“ noch „nach der Befüllstation“ bzw. „zwischen der

Befüllstation und der Verschließstation“ zurückgesetzt, sondern genau unter der

Befüllstation: Die Gebinde werden gemäß E1 zunächst bis unter die Füllnadeln 21

der Fülleinrichtung transportiert, von dort zum ersten Wiegen entnommen, nach dort

zum Befüllen zurückgestellt, von dort zum zweiten Wiegen entnommen und

schließlich wieder unter die Füllnadeln 21 der Fülleinrichtung zurückgestellt, siehe

die Beschreibung der Arbeitsweise der Vorrichtung gemäß E1 von Seite 5 Zeile 18

bis Seite 8 Zeile 25 und die Figur 1.

Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Merkmale 1.5.4 und 2.5.4 der

Ansprüche 1 bzw. 2 seien in E1 offenbart, weil diese Vorrichtungsansprüche nicht

verlangten, dass die Gebinde tatsächlich an den angegebenen Orten „vor“ bzw.

„nach“ der Befüllstation“ zurückgesetzt würden, sondern

lediglich eine

Greifeinrichtung voraussetzten, die dazu geeignet sei. Die Eignung sei bei der

Greifeinrichtung (Handhabungseinrichtung 25) der E1 gegeben.

Diese Argumentation verkennt, dass Gegenstand des Anspruchs 1 bzw. 2 nicht eine

Greifeinrichtung allein ist, sondern eine Vorrichtung, die unter anderem ein

Transportsystem, eine Befüllstation und eine Greifeinrichtung umfasst. Merkmal

1.5.4 bzw. 2.5.4 verlangt, dass die Greifeinrichtung dieser Vorrichtung dazu

geeignet und eingerichtet sein muss, die Reihe der Gebinde in Transportrichtung

„nach“ bzw. „vor“ der Befüllstation dieser Vorrichtung zu übergeben. Dies ist in E1

schon deshalb nicht der Fall, weil dazu der Gegenhalter 14 des Transportsystems

(Fördereinrichtung 11) an derjenigen Stelle, an der die Greifeinrichtung 25 die

Gebinde entnimmt und zurücksetzt, einen absenkbaren Gegenhalterabschnitt 22

aufweisen muss, der abgesenkt werden muss, damit der Greifer 38 der

Greifeinrichtung die Gebinde (Ampullen 1a bis 1h) entnehmen und zurück

übergeben kann, siehe Seite 6 zweiten Absatz sowie Figuren 1 und 2. Da ein

solcher absenkbarer Gegenhalterabschnitt 22 nur unter der Befüllstation (den

Füllnadeln 21 der Befülleinrichtung) vorgesehen ist, kann der Greifer 38 der E1 die

Reihe der acht Gebinde 1a bis 1h nur an dieser einen Stelle entnehmen und

zurücksetzen.

Darüber hinaus ist auch die in E1 offenbarte Greifeinrichtung 25 selbst nicht

geeignet, die acht Ampullen 1a bis 1h „vor“ oder „nach“ statt unter den Füllnadeln

21 zurück zu übergeben. Dazu müsste nicht nur die Greifeinrichtung 25, deren Arme

31, 32 wie aus Figur 1 ersichtlich dazu zu kurz sind, räumlich-körperlich geändert

werden. Darüber hinaus müsste auch die Steuerung, die den Bewegungsweg des

Greifers 38 bestimmt, siehe Seite 5 Zeilen 30 bis 34, wonach der Greifer 38

verfahren „wird“, entsprechend geändert werden. Die Ansprüche 1 und 2 verlangen

aber jeweils eine Greifeinrichtung, die dazu geeignet und eingerichtet ist, die

angegebene Funktion zu erfüllen. Bei der in E1 mit der Handhabungseinrichtung 25

offenbarten Greifeinrichtung stehen nicht nur die dazu erforderliche räumlichkörperliche Änderung als auch die dazu erforderliche Änderung der Steuerung

jeweils für sich der geforderten Eignung entgegen (zur Änderung der Steuerung

vergl. BGH X ZR 105/04 Tz 15 – Luftabscheider für Milchsammelanlage).

6.2) Die Entgegenhaltung E4 offenbart zwar eine Vorrichtung und ein Verfahren

zum kontrollierten Befüllen von Gebinden.

Sie offenbart jedoch weder eine Vorrichtung zum taktweisen Transport der Gebinde

entsprechend den Merkmalen 1.1 und 2.1 noch eine taktweises Vorwärtsbewegen

von Gebinden entsprechend den Merkmalen 11.1 und 12.1, denn das Förderband

(conveying line) 50 der E4 bewegt sich im Betrieb nicht taktweise, sondern

ununterbrochen, siehe Spalte 1 Zeilen 12-13, Spalte 3 Zeile 67, Spalte 5 Zeile 61

und Spalte 6 Zeile 52

(„continuous/continually moving/carried/conveyed“).

Dementsprechend ist der Figur 5, die den Füllkopf (filling head) 100 einmal mit

durchgezogenen Linien während des Füllens zeigt (“shown in a filling condition“,

Spalte 4 Zeile 38) und einmal gestrichelt („dotted line“ Spalte 4 Zeile 40) in seiner

Ruheposition, zu entnehmen, dass sich der Füllkopf in Förderrichtung des

Förderbandes 50 bewegen kann.

Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, die in den Ansprüchen 1

und 2 geforderte Eignung zum taktweisen Transport sei bereits dann gegeben,

wenn ein Transportsystem, hier das Förderband 50, durch eine Änderung seiner

Steuerung so angesteuert werden könne, dass es taktweise transportiere, trifft nicht

zu, vergl. auch hierzu BGH X ZR 105/04 Tz 15 – Luftabscheider für

Milchsammelanlage.

E4 offenbart darüber hinaus weder ein Zurückstellen der Gebinde „vor“ noch „nach“

der Befüllstation bzw. „zwischen der Füllstation und der Verschließstation“

entsprechend den Merkmalen 1.5.4, 2.5.4, 11.7 und 12.7. Offenbart ist vielmehr,

dass die zum zweiten Mal gewogenen Gebinde von der Greifeinrichtung (robotic

arm) 70 in Transportrichtung gesehen exakt neben der Befüllstation, d.h. dem

Befüllkopf 100 auf das Förderband 50 zurückgestellt werden, siehe Spalte 6 Zeilen

18 bis 27 mit Figuren 16 und 17, die zeigen, wo das Zurückstellen der Gebinde 11

bis 18 stattfindet, und Figur 5, die zeigt, wo sich zur gleichen Zeit die Befüllstation

100 befindet, nämlich in ihrer gestrichelt dargestellten Ruheposition.

Auch eine bloße Eignung der Greifeinrichtung 70, die zum zweiten Mal gewogenen

Gebinde an einem anderen Ort als neben der Befüllstation 100 auf das Förderband

50 zu übergeben, ist nicht offenbart. Es spielt daher wie bereits ausgeführt keine

Rolle, ob eine solche Eignung durch räumlich-körperliche Änderungen der

Greifeinrichtung oder Änderungen ihrer Ansteuerung erreichbar wären.

Es kann somit auch dahinstehen, ob mit dem Förderband 50 der E4, das mit einer

Reihe von Aufnahmen für Gebinde in Form runder Behälter versehen ist, ein Nest

im Sinne der Ansprüche 1, 2 bzw. mehrere Nester im Sinne der Ansprüche 11 und

12 offenbart sind.

7) Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1, 2, 11 und 12 sind durch den

im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt.

7.1) Ausgehend von E1 ergibt sich weder ein Anlass, entsprechend den Merkmalen

1.5.4, 2.5.4, 11.7 bzw. 12.7 ein Zurückstellen der gewogenen Gebinde „vor“ oder

„nach“ den Füllnadeln 21 der Fülleinrichtung statt direkt unter die Füllnadeln 21

vorzusehen, noch ein Anlass, Nester zum genesteten Transport der Gebinde

vorzusehen.

7.1.1) Zum Zurückstellen „nach“ der Befüllstation (zwischen der Befüllstation und

der Verschließstation) entsprechend den Merkmalen 1.5.4 bzw. 11.7 hat die

Beschwerdeführerin ausgeführt, der Fachmann würde dies vorsehen, weil es im

Rahmen seines fachmännischen Handelns läge, nach Möglichkeiten zu suchen,

den in E1 gelehrten Ablauf zu beschleunigen. Er würde deshalb vorsehen, dass die

Gebinde nach dem zweiten Wiegen vom Greifer 38 der Greifeinrichtung 25 in

Transportrichtung nach der Befülleinrichtung zurückgestellt werden, denn so

könnten gleichzeitig während des Wiegens bereits die nächsten 8 Gebinde befüllt

werden. Zu einer solchen Überlegung ergibt sich jedoch kein Anlass aus der E1, die

im Gegenteil ausdrücklich lehrt, es zu vermeiden, die Gebinde an verschiedenen

Orten zu entnehmen und zurückzustellen, weil dazu zwei Greifer erforderlich seien,

siehe den Absatz „Stand der Technik“ auf Seite 1.

Darüber hinaus kann diese Überlegung selbst dann, wenn der Fachmann sie von

sich aus, ohne einen Anlass aus der E1, anstellen würde, nicht zu dem Ergebnis

führen, dass er ein Zurückstellen der Gebinde „nach“ statt unter der Befüllstation

vorsieht, weil damit die Vorrichtung nicht nur aufwendiger wird, nämlich durch eine

größer zu dimensionierende Greifeinrichtung 25 und einen zusätzlichen auf und ab

beweglichen Gegenhalterabschnitt

22,

sondern

auch

der

von

der

Beschwerdeführerin behauptete Zeitvorteil nicht eintritt.

So muss, wenn eine Reihe von acht zweifach gewogenen Gebinden vom Greifer 38

der Greifeinrichtung 25 wie in E1 vorgesehen unter die Füllnadeln 21 der

Fülleinrichtung zurückgestellt wird, nach dem Zurückstellen erst mit einem

Förderschritt der Fördereinrichtung diese erste Reihe von acht Gebinde

abtransportiert und zugleich eine weitere Reihe von acht Gebinden an denselben

Ort unter die Füllnadeln gebracht werden, bevor die weitere Reihe vom Greifer

entnommen werden kann.

Dagegen könnte, wenn die erste Reihe von acht zweifach gewogenen Gebinden

wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen vom Greifer an einen Ort nach der

Fülleinrichtung statt unter die Füllnadeln der Fülleinrichtung zurückgestellt wird,

zwar bereits zuvor die weitere Reihe von acht Gebinden unter die Füllnadeln

gebracht werden. Jedoch wäre in diesem Fall nach dem Zurückstellen der ersten

Reihe von acht Gebinden der Greifer 38 der Greifeinrichtung 25 am falschen Ort

und müsste erst zur Fülleinrichtung zurückbewegt werden, bevor er dort die dort

unter den Füllnadeln befindliche weitere Reihe von acht Gebinden zum Wiegen

entnehmen könnte. Auch ein Fachmann, der wie unterstellt diese Möglichkeit von

sich aus in Betracht zöge, könnte dabei keinen Zeitvorteil erkennen.

7.1.2) Zum Zurückstellen „vor“ der Befüllstation entsprechend den Merkmalen 2.5.4

bzw. 12.7 hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, der Fachmann würde dies im

Rahmen seines fachmännischen Handelns vorsehen, um Gebinde, in die zu wenig

Flüssigkeit gefüllt worden sei, nachfüllen zu können. Es kann dahinstehen, ob die

Überlegung, nämlich Gebinde, in die zu wenig Flüssigkeit gefüllt worden ist,

nachzufüllen, durch die E1 angeregt wird. Denn diese Überlegung führt jedenfalls

nicht zu den Merkmalen 2.5.4 bzw. 12.7: Wenn der Fachmann ein Nachfüllen

beabsichtigen sollte, erkennt er, dass der beste Ort, an den der Greifer 38 der

Greifeinrichtung 25 die Gebinde zu diesem Zweck verbringen kann, der in E1 bereits

vorgesehene Ort direkt unter den Füllnadeln 21 ist.

7.1.3) Die Fördereinrichtung 11 der E1 ermöglicht mit dem Transportrechen 13, dem

Gegenhalter 14 und den Halterechen 18, 19 sowie mit dem absenkbaren

Gegenhalterabschnitt 22, dass die Gebinde unmittelbar gehalten, transportiert und

auf einfache Weise von der Seite her vom Greifer 38 zum Wiegen entnommen

werden können. Daraus ergibt sich gerade kein Anlass, Nester vorzusehen.

7.2) E2 offenbart entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bereits keine

Vorrichtung und kein Verfahren zum Befüllen genesteter Gebinde, sondern betrifft

das Befüllen der Vertiefungen („wells“) üblicher Mikrotiterplatten 250, siehe Spalte 1

Zeilen 12 bis 18, Spalte 3 Zeilen 1 bis 4 und Spalte 8 Zeile 22 sowie Figur 2. Da es

sich bei den Mikrotiterplatten nicht um Nester handelt, die Gebinde aufnehmen, liegt

die E2 weiter ab, sie kann zu einem Entnehmen und Zurückstellen von Reihen von

Gebinden aus Nestern bzw. in Nester nichts beitragen.

7.3) E4 lehrt ein kontinuierlich bewegtes Förderband, wobei alle weiteren

Vorrichtungskomponenten an die kontinuierliche Bewegung anpasst sind. Sie

eignet sich weder als Ausgangspunkt, um zu einer Vorrichtung oder einem

Verfahren zum Befüllen genesteter Gebinde mit taktweisem Transport zu gelangen,

noch zieht der Fachmann, der mit der Entwicklung oder Verbesserung einer

Befüllvorrichtung oder eines Befüllverfahrens mit taktweisem Transport befasst ist,

sie hinzu.

7.4) E3, die lediglich das Verschließen von Gebinden betrifft, liegt weiter ab und hat

auch in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt.

8) Die auf den Anspruch 1 bzw. 2 rückbezogenen Unteransprüche 3 bis 10 und die

auf den Anspruch 11 bzw. 12 rückbezogenen Unteransprüche 13 bis 15 werden von

den unabhängigen Ansprüchen 1, 2, 11 bzw. 12 getragen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Schödel

Krüger

Ausfelder

prö