Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 04.03.2021 – 12 W (pat) 37/17
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:040321B12Wpat37.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 37/17 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. März 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 103 45 338
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe und der Richter Schödel, Dr.-Ing. Krüger und
Dipl.-Ing. (Univ.) Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:040321B12Wpat37.17.0
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 103 45 338 mit der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zum kontrollierten Befüllen“, das am 21. September
2003 angemeldet wurde, und dessen Erteilung am 6. August 2015 veröffentlicht
wurde.
Gegen das Patent hatte die jetzige Beschwerdeführerin am 2. Mai 2016 Einspruch
eingelegt und als Widerrufsgründe unzulässige Erweiterung, mangelnde
Ausführbarkeit und mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht.
Mit am Ende der Anhörung vom 23. Februar 2017 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem
Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 21. September 2017 eingelegte
Beschwerde der Einsprechenden, die weiterhin unzulässige Erweiterung,
mangelnde Ausführbarkeit und mangelnde Patentfähigkeit geltend macht.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. Februar 2017 aufzuheben und das Patent
103 45 338 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hilfsweise begehrt sie die Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 27 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Februar 2017 und Aufrechterhaltung
des Patents 103 45 338 mit den Patentansprüchen gemäß einem der Hilfsanträge
1 bis 6 vom 17. November 2020, Beschreibung und Zeichnungen jeweils gemäß
Patentschrift.
Das Patent umfasst in der erteilten Fassung 15 Ansprüche mit vier unabhängigen
Ansprüchen 1, 2, 11 und 12. Die Ansprüche 3 bis 10 sind direkt bzw. indirekt auf
den Anspruch 1 oder 2, die Ansprüche 13 bis 15 auf den Anspruch 11 oder 12
rückbezogen.
Die nachfolgend jeweils wiedergegebene Gliederung der unabhängigen Ansprüche
1, 2, 11 und 12 ist Teil der erteilten Anspruchsfassung.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
1.
Vorrichtung zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde (13), mit
1.1 einem Transportsystem zum taktweisen Transport der Gebinde (13)
in einer Transportrichtung,
1.2 einer Befüllstation (6) zum gleichzeitigen Befüllen
einer Reihe von Gebinden (13),
1.3 einer in Transportrichtung hinter der BefüIlstation angeordneten
Verschließstation (10) zum Verschließen der Gebinde (13),
1.4
einer Wiegestation (11) zum Wiegen mindestens eines Gebindes (13),
sowie mit
1.5
einer Greifeinrichtung zur
1.5.1 Entnahme einer Reihe zu befüllender Gebinde (13) aus dem Nest
und zu ihrer Übergabe an die Wiegestation (11),
1.5.2 Übergabe der Reihe der gewogenen Gebinde (13)
von der Wiegestation (11) zu der Befüllstation (6),
1.5.3 Übergabe der Reihe gefüllter Gebinde (13) an die Wiegestation (11), und
1.5.4 Übergabe der Reihe der zweifach gewogenen Gebinde (13)
in das Nest zwischen der Befüllstation (6) und der Verschließstation (10).
Der erteilte Anspruch 2 lautet (Abweichungen vom erteilten Anspruch 1 sind durch
Durchstreichung bzw. Unterstreichung markiert):
2.
Vorrichtung zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde (13), mit
2.1 einem Transportsystem zum taktweisen Transport der Gebinde (13)
in einer Transportrichtung,
2.2 einer Befüllstation (6) zum gleichzeitigen Befüllen
einer Reihe von Gebinden (13),
2.3 einer in Transportrichtung hinter der BefüIlstation angeordneten
Verschließstation (10) zum Verschließen der Gebinde (13),
2.4 einer Wiegestation (11) zum Wiegen mindestens eines Gebindes (13),
sowie mit
2.5 einer Greifeinrichtung zur
2.5.1 Entnahme einer Reihe zu befüllender Gebinde (13) aus dem Nest
und zu ihrer Übergabe an die Wiegestation (11),
2.5.2 Übergabe der Reihe der gewogenen Gebinde (13)
von der Wiegestation (11) zu der Befüllstation (6),
2.5.3 Übergabe der Reihe gefüllter Gebinde (13) an die Wiegestation (11), und
2.5.4 Übergabe der Reihe der zweifach gewogenen Gebinde (13)
in das Nest zwischen der Befüllstation (6) und der Verschließstation (10)
vor der Befüllstation (6).
Der erteilte Anspruch 11 lautet
11. Verfahren zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde (13)
mit folgenden Verfahrensschritten:
11.1 die Nester (12) mit mehreren Reihen von Gebinden (13)
werden taktweise vorwärts bewegt,
11.2 die Gebinde (13) einer Reihe eines Nest [s]
werden gleichzeitig in einer Befüllstation (6) befüllt,
11.3 die gefüllten Gebinde (13)
werden anschließend in einer Verschließstation (10) verschlossen,
11.4 in zeitlichen Abständen wird eine Reihe von Gebinden (13)
aus dem Nest (12) entnommen und in leerem Zustand gewogen,
11.5 die gewogenen Gebinde (13) werden gleichzeitig gefüllt,
11.6 die Reihe gewogener und gefüllter Gebinde (13)
wird ein zweites Mal gewogen,
11.7 die Reihe von zum zweiten Mal gewogenen Gebinden (13)
wird in das Nest
zwischen der Befüllstation (6) und der Verschließstation (10) zurück gesetzt.
Der erteilte Anspruch 12 lautet (Abweichungen vom erteilten Anspruch 11 sind
durch Durchstreichung bzw. Unterstreichung markiert):
12. Verfahren zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde (13)
mit folgenden Verfahrensschritten:
12.1 die Nester (12) mit mehreren Reihen von Gebinden (13)
werden taktweise vorwärts bewegt,
12.2
die Gebinde (13) einer Reihe eines Nest [s]
werden gleichzeitig in einer Befüllstation (6) befüllt,
12.3
die gefüllten Gebinde (13)
werden anschließend in einer Verschließstation (10) verschlossen,
12.4
in zeitlichen Abständen wird eine Reihe von Gebinden (13)
aus dem Nest (12) entnommen und in leerem Zustand gewogen,
12.5
die gewogenen Gebinde (13) werden gleichzeitig gefüllt,
12.6
die Reihe gewogener und gefüllter Gebinde (13)
wird ein zweites Mal gewogen,
12.7
die Reihe von zum zweiten Mal gewogenen Gebinden (13)
wird in das Nest (12)
zwischen der Befüllstation (6) und der Verschließstation (10)
vor der Befüllstation (6) zurück gesetzt.
Die folgenden Entgegenhaltungen sind im Verfahren:
E1:
E2:
E3:
E4:
DE 299 23 418 U1
US 6 044 876 A
DE 696 13 109 T2
US 5 806 287 A
Die E1 bis E3 waren bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden.
Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche, der Anspruchsfassungen
nach den Hilfsanträgen und weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat keinen Erfolg, da sich die mit
dem zulässigen Einspruch geltend gemachten Widerrufsgründe, der Gegenstand
des Patents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, sei nicht
so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne, und
weiterhin nicht patentfähig (§ 21 Satz 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 2, Nr. 1 PatG), als nicht
zutreffend erweisen.
1) Die Erfindung betrifft gemäß Absatz 0001 der Patentschrift (PS) eine Vorrichtung
und ein Verfahren zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde, insbesondere
auf dem Gebiet der Pharmazeutik.
Beim Befüllen einzelner Gebinde ist es laut Absätzen 0003, 0004 PS bekannt, das
korrekte Arbeiten von Befüllungsstationen dadurch zu überprüfen, dass das
Gebinde vor dem Befüllen gewogen wird und nach dem Befüllen, aber vor dem
Verschließen, ein zweites Mal gewogen wird, wobei diese Überprüfung (In-Process-
Control) in Abständen oder für jedes Gebinde erfolgen kann.
Bei genesteten Gebinden erfolge aber eine Befüllung mehrerer Gebinde
gleichzeitig, so dass das einzelne Verwiegen eines Gebindes keinen Aufschluss auf
das korrekte Arbeiten einer Füllstation geben könne. Wie bisher üblich ein oder
mehrere Gebinde manuell zu entnehmen und den Inhalt heraus zu drücken und zu
messen, bedeute einen erheblichen manuellen Arbeitsaufwand und liefere nur
ungenaue Ergebnisse. Darüber hinaus gehe das Produkt verloren, vergl. Abs. 0005,
0006 PS.
Als der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabe ist in Abs. 0008 PS angegeben, eine
Möglichkeit zu schaffen, auch beim Befüllen genesteter Produkte eine automatisch
durchzuführende In-Process-Control durchzuführen, die Aufschluss über das
korrekte Arbeiten der Füllstation liefern kann.
2) Als Fachmann für den Gegenstand der Erfindung zuständig ist ein Dipl.-Ing. oder
Master der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der
Konstruktion und Entwicklung von Füllanlagen.
3) Einige Merkmale der unabhängigen Ansprüche 1, 2, 11 und 12 bedürfen
hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.
Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 ist gemäß Merkmal 1 bzw. 2 eine Vorrichtung
zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde. Unter Gebinden sind dabei gemäß
Absatz 0002 PS Gefäße zu verstehen, die beispielsweise mit Flüssigkeit,
insbesondere Arzneimitteln, befüllt werden sollen. Der Begriff „genestet“ bedeutet
allgemein „ineinandergesteckt“. Im patentgemäßen Zusammenhang sind gemäß
der ebenfalls im Absatz 0002 PS gegebenen Definition unter genesteten Gebinden
Gebinde zu verstehen, die in einem Nest oder Magazin zur weiteren Verarbeitung
angeordnet sind. Die Formulierung „oder Magazin“ stellt sich dabei dem Fachmann,
da weiter im Patent nur noch der Begriff „Nest“ verwendet wird, nicht als eine
Alternative zum Nest dar, sondern als eine Erläuterung dahingehend, dass „Nest“
im Sinne eines Magazins gemeint ist, in dem die Gebinde also nicht ungeordnet,
sondern in definierten Positionen aufgenommen sind.
Die Vorrichtung nach Anspruch 1 bzw. 2 umfasst gemäß den weiteren Merkmalen
ein Transportsystem, eine Befüllstation, eine Verschließstation, eine Wiegestation
und eine Greifeinrichtung, die jeweils durch Funktionsangaben beschrieben sind,
eingeleitet mit „zum …“ bzw. „zur …“. Diese definieren den jeweiligen Gegenstand
dahingehend, dass er dazu geeignet und eingerichtet sein muss, die angegebene
Funktion zu erfüllen.
Unter einem taktweisen Transport der Gebinde gemäß Merkmal 1.1/2.1 versteht der
Fachmann einen schrittweisen Transport der Gebinde mit Stillstandspausen für die
jeweiligen Bearbeitungsvorgänge.
Aus den Angaben der Merkmale 1.2./1./2. wonach die Gebinde genestet befüllt
werden, d.h. befüllt werden, während sie im Nest angeordnet sind, und den weiteren
Angaben der Merkmale 1.5.1 und 1.5.4, 1.5.1/ 2.5.1 und 1.5.4/2.5.4, wonach die
Gebinde zum Wiegen „aus dem Nest“ entnommen und danach wieder „in das Nest“
zurückgestellt werden, ergibt sich weiter auch, dass sie sich ansonsten – nämlich
immer dann, wenn sie nicht gerade zum Wiegen entnommen und danach wieder
zurück gestellt werden – im Nest befinden, also auch mitsamt Nest transportiert
werden.
Gemäß dem Merkmal 1.5.4 des Anspruchs 1 soll die Übergabe, d.h. das
Zurücksetzen der Reihe der gewogenen, befüllten und nochmals gewogenen
Gebinde in das Nest „zwischen der Befüllstation und der Verschließstation“
erfolgen, gemäß dem Merkmal 2.5.4 des Anspruchs 2 dagegen in das Nest „vor der
Befüllstation“.
Im Absatz 0007 der Beschreibungseinleitung ist eine bekannte Vorrichtung
beschrieben, bei der die Gebinde vor dem Befüllen bis „unter eine Befüllstation“
transportiert werden – dieser Angabe entspricht die Formulierung des Merkmals
1.5.2/1.5.2/2.5.2, wonach die Gebinde vor dem Befüllen „zu der Befüllstation“
übergeben werden. Bei der bekannten Vorrichtung werden die Gebinde zum
Wiegen jeweils von diesem Ort (unter der Befüllstation) entnommen und an
denselben Ort (unter der Befüllstation) auch wieder zurückgestellt. Daraus, dass die
erfindungsgemäße Vorrichtung von dieser bekannten Vorrichtung abgegrenzt sein
soll, ergibt sich für den Fachmann, dass es sich bei den Angaben der Merkmale
1.5.4 und 2.5.4 „zwischen der Befüllstation und der Verschließstation“ und „vor der
Befüllstation“ ebenfalls um Ortsangaben handelt.
Im Anspruch 1, der im Merkmal 1.5.2 als Ort für die Verschließstation angibt, dass
diese „in Transportrichtung hinter der Befüllstation“ angeordnet ist, folgt daraus,
dass mit der Angabe „zwischen der Befüllstation und der Verschließstation“ ein Ort
bezeichnet ist, der in Transportrichtung gesehen hinter der Befüllstation, aber vor
der Verschließstation liegt. Im Anspruch 2 bezeichnet die Angabe „vor der
Befüllstation“ dagegen einen Ort, der in Transportrichtung gesehen vor der
Befüllstation liegt.
Dies gilt für die insoweit identischen Ortsangaben „zwischen der Befüllstation und
der Verschließstation“ und „vor der Befüllstation“ in den Merkmalen 11.7 und 12.7
der Verfahrensansprüche 11 und 12 entsprechend, wobei in diesen Ansprüchen die
Transportrichtung mit „vorwärts“ bezeichnet ist, siehe Merkmale 11.1 und 12.1.
Anders als die Vorrichtungsansprüche 1 und 2, die jeweils eine Greifeinrichtung
vorsehen, verlangen die Verfahrensansprüche 11 und 12 nicht, dass das in den
Merkmalen 11.4/12.4 und 11.7 /12.7beschriebene Entnehmen der Reihe von
Gebinden aus dem Nest bzw. das Zurücksetzen in das Nest mittels einer
Greifeinrichtung erfolgen muss.
4) Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten unzulässigen Erweiterungen
bestehen nicht.
4.1) Die Ansprüche 1 und 2 sind nicht dadurch unzulässig erweitert, dass im
Merkmal 1.1 bzw. 2.1 ein Transport „der Gebinde“ erwähnt ist. Denn wie bereits
zum Verständnis der Ansprüche 1 und 2 ausgeführt, entnimmt der Fachmann den
Ansprüchen 1 und 2, dass die Vorrichtung dazu eingerichtet sein soll, die Gebinde
genestet, also
im Nest angeordnet, zum Befüllen und Verschließen zu
transportieren. Das entspricht der ursprünglichen Offenbarung, siehe Absatz 0010
OS, wo angegeben ist, dass „die Nester mit den Gebinden“ transportiert werden.
4.2) Die Ansprüche 1 und 2 sind auch nicht dadurch unzulässig erweitert, dass, im
Unterschied zu Anspruch 1 bzw. 2 der OS im Merkmal 1.1 bzw. 2.1 ein
„Transportsystem“ und eine „Transportrichtung“ erwähnt werden. Denn bereits im
Absatz 0010 OS war offenbart, dass die Nester mit den Gebinden „transportiert
werden“, und damit auch, dass eine Vorrichtung vorgesehen war, die sie
transportieren sollte. Dass diese Vorrichtung erst im Absatz 0028 OS bei der
Beschreibung eines Ausführungsbeispiels mit dem Wort „Transportsystem“
bezeichnet wird, erlaubt daher nicht den Rückschluss, dass im Absatz 0010 OS von
einem Transport die Rede gewesen sei, der ohne Teilnahme irgendeiner
Vorrichtung, ohne ein Transportsystem, hätte erfolgen sollen.
Das im Absatz 0010 OS offenbarte „transportiert werden“ beschreibt eine
Ortsveränderung von einem Ort zu einem anderen Ort. Da eine Ortsveränderung
nicht ohne eine Richtung möglich ist, in die sie erfolgt, ist von der Angabe
„transportiert werden“ zwingend auch eine „Transportrichtung“ umfasst, unabhängig
davon, ob sie ausdrücklich genannt wird oder nicht.
Ein „Transportsystem“ und eine „Transportrichtung“ sind somit entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin in der Anmeldung nicht erstmalig im
Zusammenhang mit der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels im Absatz 0028
OS offenbart. Deshalb kann auch die auf diese Behauptung gestützte
Argumentation
der Beschwerdeführerin,
es
läge
eine
unzulässige
Zwischenverallgemeinerung durch Nichtübernahme weiterer Merkmale dieses
Ausführungsbeispiels in die erteilten Ansprüche 1 und 2 vor, nicht greifen.
4.3) Die Ansprüche 1 und 2 sind auch nicht dadurch unzulässig erweitert, dass im
Merkmal 1.1 bzw. 2.1 angegeben ist, dass der Transport der Gebinde „taktweise“
erfolgen soll. Zwar ist in demselben Absatz der Beschreibung, Absatz 0010 OS, in
dem erstmalig ausdrücklich angegeben ist, dass der Transport „taktweise“ erfolgen
soll, auch eine „Steuerung“ erwähnt, die Vorschub und Takte festlegt. Dass diese
Steuerung in den erteilten Ansprüchen 1 und 2 nicht erwähnt wird, kann jedoch
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine unzulässige
Zwischenverallgemeinerung begründen.
Denn bei der Angabe, dass Vorschub und Takte des taktweisen Transports mittels
einer Steuerung festgelegt werden können, handelt es sich nicht um ein weiteres
Merkmal, das gleichberechtigt neben das des taktweisen Transports tritt, und mit
dem der taktweise Transport in irgendeiner Weise zusammenwirken müsste, um
den erfindungsgemäßen Erfolg zu ermöglichen. Vielmehr handelt es hierbei
lediglich um eine Erläuterung, wie der zum Erreichen des erfindungsgemäßen
Erfolgs vorgesehene taktweise Transport realisiert werden kann, also um eine
Angabe, die dem Fachmann offenbart, wie er die Erfindung ausführen kann, und
die deshalb nicht in den Anspruch aufgenommen werden muss, wenn sie im Patent
enthalten ist, vergl. § 21 (1) 2. PatG.
4.4) Die Ansprüche 1 und 2 sind auch nicht dadurch unzulässig erweitert, dass es
gegenüber der Formulierung im Merkmal 1.4.1 des ursprünglichen Anspruchs 1
„zur Entnahme einer Reihe zu befüllender Gebinde
und zu ihrer Übergabe an die Wiegestation“
in den Merkmalen 1.5.1 bzw. 2.5.1 der erteilten Ansprüche 1 und 2 nunmehr heißt
„zur Entnahme einer Reihe zu befüllender Gebinde aus dem Nest
und zu ihrer Übergabe an die Wiegestation“.
Denn bereits der ursprüngliche Anspruch 1 betraf wie der erteilte Anspruch 1 eine
Vorrichtung zum Befüllen genesteter Gebinde, also von Gebinden, die, wie im
Absatz 0002 der Offenlegungsschrift (OS) angegeben, in einem Nest zur weiteren
Verarbeitung, d.h. hier zur Befüllung, angeordnet sind. Wenn daher
im
ursprünglichen Anspruch 1 wie auch im Absatz 0009 OS von einem Entnehmen der
Gebinde die Rede war, war für den unbefangenen Leser unmittelbar und eindeutig
klar, dass es um ein Entnehmen aus dem Nest ging, da die Gebinde aus nichts
anderem als dem Nest entnommen werden konnten.
Somit hat sich hinsichtlich der in den erteilten Ansprüchen 1 und 2 im Merkmal 1.5.1
bzw. 2.5.1 verlangten Eignung der Greifeinrichtung zum Entnehmen einer Reihe zu
befüllender Gebinde aus dem Nest nichts gegenüber dem ursprünglichen Anspruch
1 geändert, bei dem es ebenfalls um genestete Gebinde ging, die daher mit dem
Nest transportiert wurden und somit aus dem Nest entnommen werden mussten.
Deshalb kann auch die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht greifen, es
handele sich bei der Entnahme
„aus dem Nest“ um ein aus einem
Ausführungsbeispiel entnommenes Merkmal und zugleich mit der Aufnahme dieses
Merkmals sei eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung erfolgt, da ein in Absatz
0017, 0018 OS und im ursprünglichen Anspruch 11 als Bestandteil der
Greifeinrichtung vorgesehener mehrachsiger Roboterarm nicht mit
in den
Anspruch 1 aufgenommen worden sei.
Diese Argumentation kann auch aus einem weiteren Grund nicht greifen. Denn sie
basiert auf der Behauptung der Beschwerdeführerin, ein Entnehmen einer Reihe zu
befüllender Gebinde „aus dem Nest“ sei ursprünglich ausschließlich in den
Absätzen 0017, 0018 OS und im Zusammenhang mit dem mehrachsigen
Roboterarm gemäß dem ursprünglichen Anspruch 11 offenbart. Auch dies trifft nicht
zu, da wie ausgeführt bereits im Absatz 0009 OS und im ursprünglichen Anspruch 1
ein Entnehmen einer Reihe der genesteten Gebinde, also ein Entnehmen der
Gebinde aus dem Nest, offenbart war, ohne dass damit eine Beschränkung auf eine
Greifeinrichtung mit einem mehrachsigen Roboterarm verbunden war.
4.5) Die Ansprüche 11 und 12 sind nicht dadurch unzulässig erweitert, dass
gegenüber dem Merkmal 13.6 des ursprünglichen Anspruchs 13, wonach
die Reihe von zum zweiten Mal gewogenen Gebinden
„in das Nest“
zurück gesetzt wird, nunmehr gemäß den Merkmalen 11.7 bzw. 12.7
die Reihe von zum zweiten Mal gewogenen Gebinden
„in das Nest zwischen der Befüllstation und der Verschließstation“ bzw.
„in das Nest vor der Befüllstation“
zurückgesetzt wird.
Denn bereits die ursprüngliche Anmeldung bezog sich auf eine Vorrichtung und ein
Verfahren zum kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde und stellte mit dem
Anspruch 1 eine Vorrichtung und mit dem Anspruch 13 ein Verfahren zum
kontrollierten Befüllen genesteter Gebinde unter Schutz. Dabei war unmittelbar
erkennbar, dass das mit dem Anspruch 13 unter Schutz gestellte Verfahren sich auf
den gleichen Arbeitsablauf bezog, der auch für die mit dem Anspruch 1 unter Schutz
gestellte Vorrichtung erfindungsgemäß vorgesehen war und ab Absatz 0009 OS
beschrieben ist, wobei jedoch das Verfahren gemäß dem Anspruch 13 nicht darauf
beschränkt war, dass das Entnehmen der Gebindereihe und das Zurücksetzen der
Gebindereihe in das Nest durch eine Greifeinrichtung erfolgen müsse.
In den Absätzen 0012 und 0013 OS ist angegeben, dass das Zurücksetzen der
Reihe von zum zweiten Mal gewogenen Gebinden entweder „in das Nest zwischen
der Befüllstation und der Verschließstation“ oder „in das Nest vor der Befüllstation“
erfolgen kann. Auch wenn in diesen Absätzen das Zurücksetzen mit Bezug auf die
Vorrichtung beschrieben ist, sind damit zwei mögliche Orte für genau dasjenige
Zurücksetzen der Reihe von zum zweiten Mal gewogenen Gebinden offenbart, um
das es auch im Merkmal 13.6 des ursprünglichen Verfahrensanspruch 13 geht.
Durch die Aufnahme dieser beiden möglichen Orte für das ohnehin bereits im
Merkmal 13.6 des ursprünglichen Verfahrensanspruchs 13 enthaltene
Zurücksetzen der Reihe von zum zweiten Mal gewogenen Gebinden in die
Merkmale 11.7 bzw. 12.7 der erteilten Ansprüche 11 und 12 wird dieser
Verfahrensschritt konkretisiert und das geschützte Verfahren in zulässiger Weise
beschränkt.
4.6) Die Ansprüche 11 und 12 sind auch nicht dadurch unzulässig erweitert, dass
mit der Aufnahme der Angabe, dass das Zurücksetzen in das Nest „zwischen der
Befüllstation und der Verschließstation“ bzw. „vor der Befüllstation“ erfolgt, nicht
zugleich auch in die Verfahrensansprüche aufgenommen wurde, dass dieses
Zurücksetzen durch eine Greifeinrichtung erfolgen müsse.
Die Beschwerdeführerin hat dazu ausgeführt, dass zwar laut der Entscheidung
„Spleißkammer“ des Bundesgerichtshofs Merkmale eines Ausführungsbeispiels
auch je für sich in einen Anspruch aufgenommen werden dürften, wenn sie je für
sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg
fördern könnten. Diese
Voraussetzung sei hier jedoch nicht gegeben, vielmehr sei insbesondere das
Verfahren gemäß dem Anspruch 12 mit einem Zurücksetzen „in das Nest vor der
Befüllstation“ gemäß dem Merkmal 12.7 ohne eine Greifeinrichtung gar nicht
erfindungsgemäß ausführbar.
Sie hat dazu darauf hingewiesen, dass im Absatz 0037 OS ein Ausführungsbeispiel
der Erfindung beschrieben ist, bei der ein Greifer die Gebinde vor der Befüllstation
aus dem Nest entnimmt, zum Wiegen zur Wiegestation bringt, dann zum Befüllen
unter die Befüllstation hält, dann zum zweiten Wiegen zur Wiegestation bringt, und
sie schließlich wieder vor der Befüllstation in das Nest zurücksetzt. Dieser mit dem
Zurücksetzen in das Nest vor der Befüllstation endende Ablauf sei nicht möglich
ohne eine Greifeinrichtung, die die Gebinde unter die Befüllstation halte.
Denn es sei im Rahmen der Erfindung nicht möglich, diesen Ablauf ohne eine
Greifvorrichtung von Hand auszuführen und somit die Gebinde von Hand unter die
Befüllstation zu halten, da Absatz 0006 der Beschreibungseinleitung ein manuelles
Entnehmen als nachteilig ausschließe und somit auch ausschließe, die Gebinde
von Hand zum Befüllen unter die Befüllstation zu halten.
Es sei aber im Rahmen der Erfindung auch nicht möglich, die Gebinde zum Befüllen
wieder in das Nest vor der Befüllstation zu setzen, weil sie dann nach dem Befüllen
rückwärts
transportiert werden müssten, um wieder vor der Befüllstation
entnommen werden zu können. Das sei jedoch ebenfalls ausgeschlossen, da der
Anspruch 12 mit dem Merkmal 12.1 verlange, die Gebinde vorwärts zu bewegen.
Beide von der Beschwerdeführerin behaupteten entgegenstehenden Gründe
bestehen jedoch nicht.
Denn im Absatz 0006 der Beschreibungseinleitung des Patents wird nicht etwa das
Entnehmen von Hand an sich als nachteilig kritisiert, sondern ein drei Schritte
umfassender Arbeitsablauf, der das Entnehmen des Gebindes von Hand, das
Herausdrücken des Inhalts und das Messen des herausgedrückten Inhalts umfasst.
Aus den dazu angegebenen Nachteilen, dass der manuelle Arbeitsaufwand
erheblich sei, das Messergebnis ungenau sei, und das Produkt – das sehr teuer
sein könne – verloren gehe, ergibt sich dabei, dass damit vor allem das
Herausdrücken des Produkts aus dem Gebinde kritisiert wird, denn dieses ist die
Ursache aller drei Nachteile, dass der Arbeitsaufwand hoch ist, das Messergebnis
ungenau und das Produkt verloren.
Der Fachmann kann daher auch unter Berücksichtigung des Absatzes 0006 der
Beschreibung nicht zu dem Ergebnis kommen, dass es erfindungsgemäß nicht
zulässig sei, die im Anspruch 12 wie bereits im ursprünglichen Anspruch 13 ohne
Beschränkung auf die Verwendung einer Greifeinrichtung beschriebene und
darüber hinaus auch gemäß dem Merkmal 12.4 nur in zeitlichen Abständen
durchzuführende Kontrolle der Befüllmenge von Hand auszuführen.
Zur Frage, ob die Nester mit den Gebinden rückwärts transportiert werden dürfen,
ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch 12 mehrere Verfahrensschritte angibt.
Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine abschließende Aufzählung, vielmehr
ergibt sich aus der Formulierung „Verfahren zum kontrollierten Befüllen… mit
folgenden Verfahrensschritten:“ im Merkmal 12 lediglich, dass mindestens die
nachfolgend genannten Verfahrensschritte ausgeführt werden müssen. Deshalb
folgt aus der Nennung eines Verfahrensschrittes im Merkmal 12.1, bei dem die
Nester mit den Gebinden taktweise vorwärts bewegt werden, nicht das Verbot eines
weiteren Verfahrensschrittes, bei dem die Nester mit den Gebinden taktweise
rückwärts bewegt werden.
Im Ergebnis lässt sich die Auffassung der Einsprechenden, ein Entnehmen der
Gebinde und Zurücksetzen
in das Nest vor der Befüllstation sei ohne
Greifeinrichtung nicht möglich, und der keine Greifeinrichtung verlangende
Anspruch 12 somit aufgrund einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung
unzulässig erweitert, nicht begründen.
5) Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Widerrufsgrund, die
Erfindung sei im Patent nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein
Fachmann sie ausführen könne, besteht nicht.
5.1) Die Erfindung ist nicht deshalb nicht ausführbar offenbart, weil der Fachmann
eine Greifeinrichtung, die eine Reihe von Gebinden entnimmt, übergibt und
zurücksetzt, nicht ausführen kann.
Die Beschwerdeführerin hat zur mangelnden Ausführbarkeit ausgeführt, dass es
auch Roboterarme mit nur zwei Bewegungsachsen gebe und diese die
erforderlichen Bewegungen nicht ausführen könnten. Dies geht allerdings ins Leere,
denn der Beweis dafür, dass es möglich ist, einen Roboterarm auszuwählen, der
nicht funktioniert, ist kein Beweis dafür, dass es nicht möglich ist, einen Roboterarm
auszuwählen, der funktioniert.
Darüber hinaus lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit denen diese
sehr klar und einfach nachvollziehbar dargelegt hat, dass und warum ein
Roboterarm, der nur eine Auf- und Abbewegung und eine Schwenkbewegung
vollziehen könne, nicht die Gefäße aus dem Nest heben und an die erforderlichen
Stellen bringen könne, gerade nicht den Schluss zu, dass der Fachmann damit
überfordert gewesen wäre, einen üblichen Roboterarm mit mehr als zwei
Bewegungsmöglichkeiten auszuwählen, der diese Stellen erreichen kann.
Dabei ist weiter auch zu berücksichtigen, dass ein solcher Roboterarm von dem für
Füllanlagen zuständigen Fachmann nicht entwickelt, sondern lediglich zugekauft
werden muss.
5.2) Die Erfindung ist nicht deshalb nicht ausführbar offenbart, weil der Anspruch 12
im Zusammenhang mit dem Entnehmen der Reihe von Gebinden und ihrem
Zurücksetzen in das Nest vor der Befüllstation eine Greifeinrichtung nicht nennt.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, insbesondere das Befüllen der
Gebinde sei beim Verfahren gemäß dem Anspruch 12 ohne eine Greifeinrichtung
nicht möglich, weil es erfindungsgemäß nicht zulässig sei, die Gebinde von Hand
oder im Nest zur Befülleinrichtung zu bringen, ist insoweit die gleiche wie auch zur
geltend gemachten unzulässigen Erweiterung vorgetragen, s.o. Abschnitt 4.6. Im
Zusammenhang mit der geltend gemachten mangelnden ausführbaren
Offenbarung zieht die Beschwerdeführerin hieraus die Schlussfolgerung, die
Erfindung sei deshalb nicht ausführbar, weil eine Greifeinrichtung vom Anspruch 12
nicht umfasst sei.
Diese Schlussfolgerung trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil der Anspruch 12
mit der bloßen Nichtnennung der Greifeinrichtung die Verwendung einer
Greifeinrichtung nicht verbietet. Vielmehr
ist die Greifeinrichtung als eine
Möglichkeit zur Verwirklichung des Verfahrens ausdrücklich in der Beschreibung
des Patents beschrieben. Eine Aufnahme in den Anspruch verlangt das
Patentgesetz aber noch nicht einmal für solche Offenbarungen, die tatsächlich
erforderlich sind, um die Erfindung ausführen zu können. Dazu siehe § 21 (1)
2. PatG, wonach ein Widerrufsgrund vorliegt, wenn die Erfindung im Patent – nicht
dagegen: „im Anspruch“ – nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein
Fachmann sie ausführen kann.
Es kommt daher nicht darauf an, dass eine Greifeinrichtung für die Ausführung des
Verfahrens nach Anspruch 12 nicht erforderlich ist, weil, wie im Abschnitt 4.6 zur
unzulässigen Erweiterung ausgeführt, das Patent nicht verbietet, bei der
Ausführung des erfindungsgemäßen Verfahrens die Gebinde von Hand oder
genestet zur Befüllstation zu bringen.
5.3) Die Erfindung ist nicht deshalb nicht ausführbar offenbart, weil zu einer in
Figur 4 im Zusammenhang mit einem Ausführungsbeispiel lediglich schematisch
dargestellten auf und ab beweglichen Leiste (18) keine detaillierten Angaben zu
ihrer Befestigung und Betätigung im Patent enthalten sind.
In der Beschreibung des Ausführungsbeispiels geht es im Absatz 0038 PS um
Gebinde 13, die in ein als Platte 12 mit Aufnahmelöchern ausgeführtes Nest so
hineingesteckt sind, dass nach oben jeweils nur noch ein schmaler, folglich schlecht
greifbarer Rand 17 des jeweiligen Gebindes 13 aus dem Loch herausschaut. Um
das Greifen dieser Gebindes 13 zu vereinfachen, ist in Absatz 0039 vorgeschlagen,
mittels einer auf der Unterseite angeordneten auf und ab beweglichen Leiste 18
gemäß Figur 4 die Gebinde 13 anzuheben, so dass sie etwas nach oben aus ihren
Aufnahmen herausragen.
Die Ansprüche 1, 2, 11 und 12 verlangen jedoch nicht, die Erfindung mit Gebinden
und Nestern auszuführen, die so gestaltet sind, dass die Gebinde fast vollständig in
den Nestern verschwinden und nicht mehr ohne Weiteres von oben greifbar sind.
Daher ist auch die Leiste 18 zur Ausführung der durch die Ansprüche geschützten
Erfindung nicht erforderlich. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob ein seit Jahren
mit der Entwicklung und Konstruktion von Füllanlagen befasster Fachmann in der
Lage ist, im Rahmen seines fachmännischen Handelns ohne erfinderisches Zutun
eine Vorrichtung zu entwickeln, die eine Leiste hält, anhebt und absenkt.
5.4) Die von der Beschwerdeführerin für die geltend gemachte Nichtausführbarkeit
der Lehre des Patents genannten weiteren Gründe, dass nichts dazu offenbart sei,
dass die Gefäße vom Entnehmen bis zum Zurückstellen so geführt werden
müssten, dass sie nicht mit Bestandteilen der Vorrichtung zusammenstoßen, und
dass die Befüllvorrichtung 8, die in der Figur 1 an nichts befestigt sei, an etwas
befestigt werden müsse, um nicht herunterzufallen, betreffen alltägliches
fachmännisches Handeln des hier zuständigen Fachmanns, das er ohne
erfinderisches Zutun bewältigt.
6) Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1, 2, 11 und 12 sind neu
gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.
Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Entgegenhaltungen E1 und E4
seien neuheitsschädlich.
6.1) Die Entgegenhaltung E1 offenbart eine Vorrichtung und ein Verfahren zum
kontrollierten Befüllen von Gebinden. E1 offenbart jedoch keine Nester und
dementsprechend weder die Merkmale 1, 1.5.1, 1.5.4 und 2, 2.5.1, 2.5 4 noch die
Merkmale 11, 11.1, 11.2, 11.4, 11.7 und 12, 12.1, 12.2, 12.4, 12.7. Denn die quer
verfahrbaren Halterechen 18, 19 (s. Fig. 2) und der rechteckförmig wie in Fig. 1 mit
Pfeilen 12 eingezeichnet sich bewegende Transportrechen 13, die jeweils
abwechselnd die Gebinde (Ampullen) 1 gegen den leistenförmigen Gegenhalter 14
halten bzw. am leistenförmigen Gegenhalter 14 entlang um einen Förderschritt
weiterschieben, sind keine Nester. Sie verbleiben bis auf ihre jeweilige Hin- und
Herbewegung an Ort und Stelle, während die Gebinde transportiert werden – ein
Transport von Gebinden in und mitsamt Nestern ist in E1 nicht offenbart.
Abgesehen davon, dass E1 die Merkmale 1.5.4, 2.5.4, 11.7 und 12.7 schon deshalb
nicht offenbart, weil es keine Nester gibt, in die die Gebinde übergeben bzw.
zurückgesetzt werden könnten, werden die Gebinde 1 gemäß der Lehre der E1
auch weder „vor der Befüllstation“ noch „nach der Befüllstation“ bzw. „zwischen der
Befüllstation und der Verschließstation“ zurückgesetzt, sondern genau unter der
Befüllstation: Die Gebinde werden gemäß E1 zunächst bis unter die Füllnadeln 21
der Fülleinrichtung transportiert, von dort zum ersten Wiegen entnommen, nach dort
zum Befüllen zurückgestellt, von dort zum zweiten Wiegen entnommen und
schließlich wieder unter die Füllnadeln 21 der Fülleinrichtung zurückgestellt, siehe
die Beschreibung der Arbeitsweise der Vorrichtung gemäß E1 von Seite 5 Zeile 18
bis Seite 8 Zeile 25 und die Figur 1.
Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Merkmale 1.5.4 und 2.5.4 der
Ansprüche 1 bzw. 2 seien in E1 offenbart, weil diese Vorrichtungsansprüche nicht
verlangten, dass die Gebinde tatsächlich an den angegebenen Orten „vor“ bzw.
„nach“ der Befüllstation“ zurückgesetzt würden, sondern
lediglich eine
Greifeinrichtung voraussetzten, die dazu geeignet sei. Die Eignung sei bei der
Greifeinrichtung (Handhabungseinrichtung 25) der E1 gegeben.
Diese Argumentation verkennt, dass Gegenstand des Anspruchs 1 bzw. 2 nicht eine
Greifeinrichtung allein ist, sondern eine Vorrichtung, die unter anderem ein
Transportsystem, eine Befüllstation und eine Greifeinrichtung umfasst. Merkmal
1.5.4 bzw. 2.5.4 verlangt, dass die Greifeinrichtung dieser Vorrichtung dazu
geeignet und eingerichtet sein muss, die Reihe der Gebinde in Transportrichtung
„nach“ bzw. „vor“ der Befüllstation dieser Vorrichtung zu übergeben. Dies ist in E1
schon deshalb nicht der Fall, weil dazu der Gegenhalter 14 des Transportsystems
(Fördereinrichtung 11) an derjenigen Stelle, an der die Greifeinrichtung 25 die
Gebinde entnimmt und zurücksetzt, einen absenkbaren Gegenhalterabschnitt 22
aufweisen muss, der abgesenkt werden muss, damit der Greifer 38 der
Greifeinrichtung die Gebinde (Ampullen 1a bis 1h) entnehmen und zurück
übergeben kann, siehe Seite 6 zweiten Absatz sowie Figuren 1 und 2. Da ein
solcher absenkbarer Gegenhalterabschnitt 22 nur unter der Befüllstation (den
Füllnadeln 21 der Befülleinrichtung) vorgesehen ist, kann der Greifer 38 der E1 die
Reihe der acht Gebinde 1a bis 1h nur an dieser einen Stelle entnehmen und
zurücksetzen.
Darüber hinaus ist auch die in E1 offenbarte Greifeinrichtung 25 selbst nicht
geeignet, die acht Ampullen 1a bis 1h „vor“ oder „nach“ statt unter den Füllnadeln
21 zurück zu übergeben. Dazu müsste nicht nur die Greifeinrichtung 25, deren Arme
31, 32 wie aus Figur 1 ersichtlich dazu zu kurz sind, räumlich-körperlich geändert
werden. Darüber hinaus müsste auch die Steuerung, die den Bewegungsweg des
Greifers 38 bestimmt, siehe Seite 5 Zeilen 30 bis 34, wonach der Greifer 38
verfahren „wird“, entsprechend geändert werden. Die Ansprüche 1 und 2 verlangen
aber jeweils eine Greifeinrichtung, die dazu geeignet und eingerichtet ist, die
angegebene Funktion zu erfüllen. Bei der in E1 mit der Handhabungseinrichtung 25
offenbarten Greifeinrichtung stehen nicht nur die dazu erforderliche räumlichkörperliche Änderung als auch die dazu erforderliche Änderung der Steuerung
jeweils für sich der geforderten Eignung entgegen (zur Änderung der Steuerung
vergl. BGH X ZR 105/04 Tz 15 – Luftabscheider für Milchsammelanlage).
6.2) Die Entgegenhaltung E4 offenbart zwar eine Vorrichtung und ein Verfahren
zum kontrollierten Befüllen von Gebinden.
Sie offenbart jedoch weder eine Vorrichtung zum taktweisen Transport der Gebinde
entsprechend den Merkmalen 1.1 und 2.1 noch eine taktweises Vorwärtsbewegen
von Gebinden entsprechend den Merkmalen 11.1 und 12.1, denn das Förderband
(conveying line) 50 der E4 bewegt sich im Betrieb nicht taktweise, sondern
ununterbrochen, siehe Spalte 1 Zeilen 12-13, Spalte 3 Zeile 67, Spalte 5 Zeile 61
und Spalte 6 Zeile 52
(„continuous/continually moving/carried/conveyed“).
Dementsprechend ist der Figur 5, die den Füllkopf (filling head) 100 einmal mit
durchgezogenen Linien während des Füllens zeigt (“shown in a filling condition“,
Spalte 4 Zeile 38) und einmal gestrichelt („dotted line“ Spalte 4 Zeile 40) in seiner
Ruheposition, zu entnehmen, dass sich der Füllkopf in Förderrichtung des
Förderbandes 50 bewegen kann.
Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, die in den Ansprüchen 1
und 2 geforderte Eignung zum taktweisen Transport sei bereits dann gegeben,
wenn ein Transportsystem, hier das Förderband 50, durch eine Änderung seiner
Steuerung so angesteuert werden könne, dass es taktweise transportiere, trifft nicht
zu, vergl. auch hierzu BGH X ZR 105/04 Tz 15 – Luftabscheider für
Milchsammelanlage.
E4 offenbart darüber hinaus weder ein Zurückstellen der Gebinde „vor“ noch „nach“
der Befüllstation bzw. „zwischen der Füllstation und der Verschließstation“
entsprechend den Merkmalen 1.5.4, 2.5.4, 11.7 und 12.7. Offenbart ist vielmehr,
dass die zum zweiten Mal gewogenen Gebinde von der Greifeinrichtung (robotic
arm) 70 in Transportrichtung gesehen exakt neben der Befüllstation, d.h. dem
Befüllkopf 100 auf das Förderband 50 zurückgestellt werden, siehe Spalte 6 Zeilen
18 bis 27 mit Figuren 16 und 17, die zeigen, wo das Zurückstellen der Gebinde 11
bis 18 stattfindet, und Figur 5, die zeigt, wo sich zur gleichen Zeit die Befüllstation
100 befindet, nämlich in ihrer gestrichelt dargestellten Ruheposition.
Auch eine bloße Eignung der Greifeinrichtung 70, die zum zweiten Mal gewogenen
Gebinde an einem anderen Ort als neben der Befüllstation 100 auf das Förderband
50 zu übergeben, ist nicht offenbart. Es spielt daher wie bereits ausgeführt keine
Rolle, ob eine solche Eignung durch räumlich-körperliche Änderungen der
Greifeinrichtung oder Änderungen ihrer Ansteuerung erreichbar wären.
Es kann somit auch dahinstehen, ob mit dem Förderband 50 der E4, das mit einer
Reihe von Aufnahmen für Gebinde in Form runder Behälter versehen ist, ein Nest
im Sinne der Ansprüche 1, 2 bzw. mehrere Nester im Sinne der Ansprüche 11 und
12 offenbart sind.
7) Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1, 2, 11 und 12 sind durch den
im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt.
7.1) Ausgehend von E1 ergibt sich weder ein Anlass, entsprechend den Merkmalen
1.5.4, 2.5.4, 11.7 bzw. 12.7 ein Zurückstellen der gewogenen Gebinde „vor“ oder
„nach“ den Füllnadeln 21 der Fülleinrichtung statt direkt unter die Füllnadeln 21
vorzusehen, noch ein Anlass, Nester zum genesteten Transport der Gebinde
vorzusehen.
7.1.1) Zum Zurückstellen „nach“ der Befüllstation (zwischen der Befüllstation und
der Verschließstation) entsprechend den Merkmalen 1.5.4 bzw. 11.7 hat die
Beschwerdeführerin ausgeführt, der Fachmann würde dies vorsehen, weil es im
Rahmen seines fachmännischen Handelns läge, nach Möglichkeiten zu suchen,
den in E1 gelehrten Ablauf zu beschleunigen. Er würde deshalb vorsehen, dass die
Gebinde nach dem zweiten Wiegen vom Greifer 38 der Greifeinrichtung 25 in
Transportrichtung nach der Befülleinrichtung zurückgestellt werden, denn so
könnten gleichzeitig während des Wiegens bereits die nächsten 8 Gebinde befüllt
werden. Zu einer solchen Überlegung ergibt sich jedoch kein Anlass aus der E1, die
im Gegenteil ausdrücklich lehrt, es zu vermeiden, die Gebinde an verschiedenen
Orten zu entnehmen und zurückzustellen, weil dazu zwei Greifer erforderlich seien,
siehe den Absatz „Stand der Technik“ auf Seite 1.
Darüber hinaus kann diese Überlegung selbst dann, wenn der Fachmann sie von
sich aus, ohne einen Anlass aus der E1, anstellen würde, nicht zu dem Ergebnis
führen, dass er ein Zurückstellen der Gebinde „nach“ statt unter der Befüllstation
vorsieht, weil damit die Vorrichtung nicht nur aufwendiger wird, nämlich durch eine
größer zu dimensionierende Greifeinrichtung 25 und einen zusätzlichen auf und ab
beweglichen Gegenhalterabschnitt
22,
sondern
auch
der
von
der
Beschwerdeführerin behauptete Zeitvorteil nicht eintritt.
So muss, wenn eine Reihe von acht zweifach gewogenen Gebinden vom Greifer 38
der Greifeinrichtung 25 wie in E1 vorgesehen unter die Füllnadeln 21 der
Fülleinrichtung zurückgestellt wird, nach dem Zurückstellen erst mit einem
Förderschritt der Fördereinrichtung diese erste Reihe von acht Gebinde
abtransportiert und zugleich eine weitere Reihe von acht Gebinden an denselben
Ort unter die Füllnadeln gebracht werden, bevor die weitere Reihe vom Greifer
entnommen werden kann.
Dagegen könnte, wenn die erste Reihe von acht zweifach gewogenen Gebinden
wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen vom Greifer an einen Ort nach der
Fülleinrichtung statt unter die Füllnadeln der Fülleinrichtung zurückgestellt wird,
zwar bereits zuvor die weitere Reihe von acht Gebinden unter die Füllnadeln
gebracht werden. Jedoch wäre in diesem Fall nach dem Zurückstellen der ersten
Reihe von acht Gebinden der Greifer 38 der Greifeinrichtung 25 am falschen Ort
und müsste erst zur Fülleinrichtung zurückbewegt werden, bevor er dort die dort
unter den Füllnadeln befindliche weitere Reihe von acht Gebinden zum Wiegen
entnehmen könnte. Auch ein Fachmann, der wie unterstellt diese Möglichkeit von
sich aus in Betracht zöge, könnte dabei keinen Zeitvorteil erkennen.
7.1.2) Zum Zurückstellen „vor“ der Befüllstation entsprechend den Merkmalen 2.5.4
bzw. 12.7 hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, der Fachmann würde dies im
Rahmen seines fachmännischen Handelns vorsehen, um Gebinde, in die zu wenig
Flüssigkeit gefüllt worden sei, nachfüllen zu können. Es kann dahinstehen, ob die
Überlegung, nämlich Gebinde, in die zu wenig Flüssigkeit gefüllt worden ist,
nachzufüllen, durch die E1 angeregt wird. Denn diese Überlegung führt jedenfalls
nicht zu den Merkmalen 2.5.4 bzw. 12.7: Wenn der Fachmann ein Nachfüllen
beabsichtigen sollte, erkennt er, dass der beste Ort, an den der Greifer 38 der
Greifeinrichtung 25 die Gebinde zu diesem Zweck verbringen kann, der in E1 bereits
vorgesehene Ort direkt unter den Füllnadeln 21 ist.
7.1.3) Die Fördereinrichtung 11 der E1 ermöglicht mit dem Transportrechen 13, dem
Gegenhalter 14 und den Halterechen 18, 19 sowie mit dem absenkbaren
Gegenhalterabschnitt 22, dass die Gebinde unmittelbar gehalten, transportiert und
auf einfache Weise von der Seite her vom Greifer 38 zum Wiegen entnommen
werden können. Daraus ergibt sich gerade kein Anlass, Nester vorzusehen.
7.2) E2 offenbart entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bereits keine
Vorrichtung und kein Verfahren zum Befüllen genesteter Gebinde, sondern betrifft
das Befüllen der Vertiefungen („wells“) üblicher Mikrotiterplatten 250, siehe Spalte 1
Zeilen 12 bis 18, Spalte 3 Zeilen 1 bis 4 und Spalte 8 Zeile 22 sowie Figur 2. Da es
sich bei den Mikrotiterplatten nicht um Nester handelt, die Gebinde aufnehmen, liegt
die E2 weiter ab, sie kann zu einem Entnehmen und Zurückstellen von Reihen von
Gebinden aus Nestern bzw. in Nester nichts beitragen.
7.3) E4 lehrt ein kontinuierlich bewegtes Förderband, wobei alle weiteren
Vorrichtungskomponenten an die kontinuierliche Bewegung anpasst sind. Sie
eignet sich weder als Ausgangspunkt, um zu einer Vorrichtung oder einem
Verfahren zum Befüllen genesteter Gebinde mit taktweisem Transport zu gelangen,
noch zieht der Fachmann, der mit der Entwicklung oder Verbesserung einer
Befüllvorrichtung oder eines Befüllverfahrens mit taktweisem Transport befasst ist,
sie hinzu.
7.4) E3, die lediglich das Verschließen von Gebinden betrifft, liegt weiter ab und hat
auch in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt.
8) Die auf den Anspruch 1 bzw. 2 rückbezogenen Unteransprüche 3 bis 10 und die
auf den Anspruch 11 bzw. 12 rückbezogenen Unteransprüche 13 bis 15 werden von
den unabhängigen Ansprüchen 1, 2, 11 bzw. 12 getragen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Schödel
Krüger
Ausfelder
prö