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BPatG Beschluss vom 15.03.2021 – 14 W (pat) 54/19
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:150321B14Wpat54.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 54/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 008 664.6
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Maksymiw, des Richters Schell, der Richterin Dr. Münzberg und des Richters
Dr. Jäger
ECLI:DE:BPatG:2021:150321B14Wpat54.19.0
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
12. September 2019 wird aufgehoben und das Patent 10 2007 008
664 erteilt.
Bezeichnung:
Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz
Anmeldetag: 20. Februar 2007
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche
1 bis 7 vom 2. Februar 2021,
und Beschreibung
Seiten 1 bis 16 vom 2. Februar 2021.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 12. September 2019 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K
des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung mit dem amtlichen
Aktenzeichen 10 2007 008 664.6 und der Bezeichnung
"Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz"
zurückgewiesen.
Die Anmeldung wurde aus den Gründen des Bescheids der Prüfungsstelle vom
24. Juli 2019 zurückgewiesen, wonach neben formalen Rechtschreibfehlern
mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit einer Patentierung im
Wege stünden. Die einen Stand der Technik nach § 3 Abs. 2 PatG darstellende
D1 DE 10 2006 013 624 A1
offenbare sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Aus dieser Druckschrift sei
die Verabreichung
von Glucoseisomerase
–
ohne
zugesetzte 5-D-
Fructosedehydrogenase – zusammen mit Metallionen bekannt, da die beispielhaft
aufgezeigte Kapselformulierung neben dem Enzym auch Dicalciumphosphat als
Metallionenverbindung umfasse. Desweiteren fehle dem beanspruchten Mittel
gemäß Patentanspruch 1 gegenüber einer Zusammenschau der
D5 Rumessen, J. J., Scand. J. Gastroenterol. 1992, 27, S. 819 bis 828 mit der
D6 Kasumi, T. et al., Agric. Biol. Chem. 1981, 45, S. 619 bis 627
bzw. der
D7 Einträge im Internet-Forum der “Irritable bowel syndrome self help and
support group” vom 10.05.2004. URL: http://www.ibsgroup.org/forums/
index.php?showtopic=69499&st=0&p=106187&#entry106187; aufgerufen
über http://www.ibsgroup.org/forums [recherchiert am 10.05.2010] mit der
D8 WO 03/051391 A1
die erfinderische Tätigkeit. D5 lehre, dass eine Fructose-Malabsorption nur dann
auftrete, wenn Fructose im Überschuss zu Glucose vorhanden sei und dass bei
gleichen Mengen an Glucose und Fructose keine Malabsorption nachweisbar sei.
Aus der D6 sei zudem bekannt, dass Glusoseisomerase Fructose in Glucose umwandle und das Gleichgewicht dieser Reaktion bei einer äquimolaren Mischung
liege, wobei Glucoseisomerase Metallionen für ihre Aktivität benötige. Der Internetblog-Auszug D7 offenbare die Verwendung von Glucoseisomerase zur Behandlung
von Fructoseintoleranz und D8 ein Arzneimittel, das Glucoseisomerase als Wirkstoff
sowie pharmazeutisch verträgliche Träger und Metallionen enthalte. In der Zusammenschau der D5 mit der D6 oder alternativ der D7 mit der D8 habe somit der
Anmeldegegenstand nahe gelegen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
ihr Patentbegehren auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 7 vom
2. Februar 2021 weiterverfolgt.
Der Patentanspruch 1 lautet folgendermaßen:
"
"
Die Anmelderin trägt zur Begründung der Beschwerde vor, dass der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowohl neu sei als auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Neuheit gegenüber D1 sei gegeben, da Calciumionen als beigefügte
Metallionen nunmehr ausgeschlossen seien und in D1 lediglich Dicalciumphosphat
als Metallionen-haltige Verbindung offenbart werde.
Die Zusammenschau von D5 und D6 lege den Anmeldegegenstand nicht nahe.
Denn D5 befasse sich mit der Absorption von Kohlehydraten aus der Nahrung und
den zugrunde liegenden Mechanismen. In diesem Zusammenhang stelle die D5
eine Malabsorption bei der Gabe großer Mengen an Fructose bei gesunden
Testpersonen fest, die durch eine zusätzliche Gabe von Glucose vermindert werden
könne. Aus diesen Ergebnissen
leite die D5 aber keine therapeutischen
Maßnahmen ab, zumal sie selbst darauf hinweise, dass bei Lebensmitteln, die – wie
es dem Fachmann bekannt sei – gleiche Mengen an Glucose und Fructose
enthielten, ebenfalls Fructoseintoleranz beobachtet werde. Zudem weise die D5
nicht auf ein Gleichgewicht zwischen Glucose und Fructose hin. Sie sei daher kein
geeigneter Ausgangspunkt, zumal die D5 keine über eine Diät hinausgehende
Lösung bereitstelle und außerdem keinen Anhaltspunkt für eine Reduzierung der
Fructosemenge mit enzymatischen Mitteln unter in vivo-Bedingungen gebe. Die D6
betreffe die Aufreinigung und die enzymatischen Eigenschaften einer
Glucoseisomerase, ohne dabei auf die Fructosemalabsorption oder eine in vivo-
Verwendung der Glucoseisomerase hinzuweisen. Es habe daher kein Anlass
bestanden, die D6 mit der D5 zu kombinieren und dabei zum Anmeldegegenstand
zu gelangen.
Der Auszug aus einem Internetblog gemäß D7 stelle keinen Stand der Technik dar,
da eine tatsächliche Vorveröffentlichung der relevanten Blogeinträge in der in D7
abgedruckten Form nicht nachgewiesen worden sei. Zudem gebe die D7 keine ernst
gemeinte Empfehlung
zur Behandlung
von
Fructoseintoleranz mit
Glucoseisomerase und offenbare somit nicht unmittelbar und eindeutig eine
derartige Verwendung. Auch liege anmeldungsgemäß keine von D7 für den Einsatz
von Glucoseisomerase geforderte ausreichend hohe Fructosekonzentration vor.
Insbesondere offenbare D7 nicht die anmeldungsgemäße Erkenntnis, das in vivo
Glucose schneller resorbiert werde als Fructose, weshalb Glucose ständig dem
Speisebrei
im Dünndarm entzogen werde, was dazu führe, dass mittels
Glucoseisomerase ständig Glucose aus Fructose nachgebildet werde mit dem
Effekt, dass Fructose aus dem Speisebrei entfernt und somit eine Behandlung von
Fructoseintoleranz ermöglicht werde. Der Anmeldegegenstand werde auch nicht in
einer Zusammenschau mit der D8 nahegelegt. Denn D8 betreffe die Behandlung
von Übergewicht, Diabetes
oder Schwankungen
im
Insulin-
bzw.
Glucoseblutspiegel, nicht aber der Fructoseintoleranz. Vielmehr werde in D8
Fructose problemlos absorbiert, so dass es an der Erkennbarkeit des technischen
Problems und entsprechender Anregungen fehle. Der Fachmann habe daher die
D8 gar nicht berücksichtigt und somit auch nicht mit der D7 kombiniert.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle vom 12. September 2019
aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der Ansprüche 1 bis
7 und der daran angepassten Beschreibung vom 2. Februar 2021
zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten
Patentansprüche 2 bis 7 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und führt zu dem im Tenor
angegebenen Ergebnis.
2.
Bezüglich der Offenbarung der Patentansprüche 1 bis 7 bestehen keine
Bedenken. Der Patentanspruch 1 leitet sich von den ursprünglich eingereichten
Patentansprüchen 19 und 21 sowie von den Ausführungen auf S. 4 Z. 19 bis 22,
S. 6 Z. 31 bis 33, S. 12 Z. 1 bis 7 und S. 17 Z. 5 bis 10 der ursprünglich eingereichten
Beschreibung her. Der Patentanspruch 2 basiert auf den Ausführungen auf S. 12
Z. 15 bis 22 der ursprünglich eingereichten Beschreibung. Die Patentansprüche 3
und 4 gehen auf die S. 13 Z. 20 bis 24 bzw. S. 13 Z. 26 bis 30 der ursprünglich
eingereichten Beschreibung zurück. Der Patentanspruch 5 ist in den Zeilen 27 bis
29 der Seite 12 der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbart. Die
Patentansprüche 6 und 7 basieren auf den Ausführungen auf S. 16 Z. 8 bis 13 und
S. 7 Z. 15 bis 23 i. V. m. S. 2 Z. 1 bis 5 und S. 2 Z. 18 bis 27 der ursprünglich
eingereichten Beschreibung. Die Patentansprüche 1 bis 8 sind auch sonst nicht zu
beanstanden. Die formalen Einwände der Prüfungsstelle aus den Prüfungsbescheiden sind ausgeräumt, so dass die geltende Anspruchsfassung zulässig ist.
3.
Das Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz gemäß Patentanspruch 1 ist
neu.
Der Patentanspruch 1 weist folgende Merkmale auf:
Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz enthaltend
Glucoseisomerase,
verträgliche Träger und/oder Exzipienten und
beigefügte Metallionen,
4.1
die aus Mn2+, Mg2+, Zn2+, Fe2+, Co2+ oder Cu2+ sowie Gemischen davon
ausgewählt werden,
wobei die Zusammensetzung keine 5-D-Fructose-Dehydrogenase
enthält.
In keinem der entgegengehaltenen Dokumente werden Mittel zur Anwendung bei
Fructoseintoleranz mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 beschrieben.
Aus der einen älteren Stand der Technik nach § 3 Abs. 2 PatG darstellenden
Offenlegungsschrift D1 ist ein Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz bekannt,
das Glucoseisomerase sowie verträgliche Träger und/oder Exzipienten enthält (vgl.
D1 Patentansprüche 3, 19, Abs. [0015], [0037]). Die D1 verweist auch explizit
darauf, dass Glucoseisomerase allein ohne den weiteren Wirkstoff 5-D-Fructose-
Dehydrogenase verwendet werden kann (vgl. D1 Abs. [0025], [0037]). Damit sind
aus D1 die Merkmale 1 bis 3 und 5 bekannt. Von diesem Mittel gemäß D1
unterscheidet sich allerdings das anmeldungsgemäße Mittel zur Anwendung bei
Fructoseintoleranz durch das explizite Beifügen von Metallionen gemäß den
Merkmalen 4 und 4.1. Denn die D1 lehrt nicht diesen expliziten Zusatz von
Metallionen und ebenfalls nicht die Auswahl der im Merkmal 4.1 angegebenen
Metallionen. Vielmehr werden dort Ca2+- und Mg2+-Metallionen lediglich als
Bestandteil der Verbindungen Dicalciumphosphat bzw. Magnesiumstearat
zugegeben, die gemäß D1 als Exzipient und/oder Träger dienen und die dem Mittel
nicht zusätzlich als weiterer Bestandteil zu Träger und/oder Exzipient gemäß
Merkmal 3 zugegeben werden (vgl. D1 Abs. [0039]). Zudem beschreibt die D1 zwar
eine Reihe von weiteren Zusatzstoffen, ohne dabei aber Metallionen und
insbesondere die Metallionen gemäß Merkmal 4.1 unmittelbar und eindeutig zu
offenbaren (vgl. D1 Abs. [0031]). Damit sind die Merkmale 4 und 4.1 der D1 nicht
zu entnehmen.
Auch die übrigen, dem Senat vorliegenden Druckschriften sind nicht
neuheitsschädlich, da zum einen die Internetveröffentlichung D7 die Verwendung
von Glucoseisomerase zur Anwendung bei Fructoseintoleranz nicht unmittelbar und
eindeutig vorbeschreibt (vgl. Ausführungen in Kap. 4.2.). Zum anderen betreffen die
weiteren Druckschriften entweder kein Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz
oder die Verwendung von Glucoseisomerase in Lebensmitteln bzw. geben
allgemeinen Stand der Technik zu Glucoseisomerase, Fructoseintoleranz, Glucose
und Fructose an.
4.
Das Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz nach Patentanspruch 1
beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die der Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe, ein Mittel zur Anwendung bei
Fructoseintoleranz bereitzustellen, mit einem Mittel nach Patentanspruch 1 zu
lösen, wird durch die Lehre von keiner der im Prüfungs- und Beschwerdeverfahren
diskutierten Druckschriften nahegelegt.
4.1. Als Ausgangspunkt zur Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe bietet sich
die D5 an. Diese Druckschrift betrifft Fructose, dessen Absorption im menschlichen
Körper und die Folgen einer Malabsorption (vgl. D5 S. 819 Titel, spaltenübergr.
Abs., S. 822 re. Sp. Abs. 2 bis S. 823 Fig. 3, S. 824 re. Sp. Abs. 3 bis vorle. Abs.).
Da sich somit die D5 bei den Untersuchungen zur Fructose-Malabsorption mit
intestinaler Fructoseintoleranz beschäftigt, hatte der Fachmann eine Veranlassung,
diese Druckschrift heranzuziehen. Bezüglich der Malabsorption lehrt die D5, dass
durch eine zusätzliche Glucosegabe die Fructosemalabsorption vermindert werden
kann, da diese nur auftritt, wenn Fructose gegenüber Glucose im Überschuss
vorliegt (vgl. D5 S. 823 Fig. 3 und spaltenübergr. Abs.). Allerdings gibt die D5 dem
Fachmann keinen Hinweis auf eine Verwendung von Glucoseisomerase zur
Einstellung eines gleichen Verhältnisses von Fructose und Glucose. Vielmehr rät
die D5 bei Auftreten von Symptomen einer Fructosemaladsorption, wie z. B.
Flatulenz und Diarrhö, zu einer Fructose-armen Diät (vgl. D5 S. 824 re. Sp. Abs. 3
und 4, S. 825 li. Sp. Z. 14 bis 23 und Z. 41 bis 46).
Einen derartigen Hinweis kann die D6 ebenfalls nicht geben. Diese Druckschrift
beschäftigt sich mit der Reinigung und den enzymatischen Eigenschaften von
Glucoseisomerase (vgl. D6 S. 619 Titel und Abstract). Dieses Enzym bewirkt eine
gegenseitige Umwandlung (Interconversion) von Glucose und Fructose, bis beide
Zucker ungefähr im 1:1-Gleichgewicht vorliegen, wobei Metallionen, insbesondere
Mg2+, Mn2+, Fe2+ und Co2+-Ionen, für die Aktivität von Glucoseisomerase erforderlich
sind (vgl. D6 S. 624 li. Sp. le. Abs. iVm Fig. 10 und S. 622 spaltenübergr. Abs.
i. V. m. S. 623 Tab. III). Die diesbezüglichen Untersuchungen wurden in D6
allerdings bei 60°C unter in vitro Bedingungen durchgeführt (vgl. D6 S. 624 Fig. 10
Bildunterschrift). Einen Hinweis auf ein entsprechendes Gleichgewicht bei in vivo
Bedingungen (Körpertemperatur und andere chemische Zusammensetzung der
physiologischen Umgebung) gibt die D6 aber nicht. Zudem spricht die D6
Fructoseintoleranz und damit eine mögliche Anwendung von Glucoseisomerase bei
Fruktoseintoleranz nicht an. Es hat somit keine Anregung bestanden, die aus D6
bekannte Glucoseisomerase zur Anwendung bei Fructoseintoleranz in Betracht zu
ziehen bzw. bei Auftreten von Symptomen einer Fructosemaladsorption gemäß D5
zu berücksichtigen.
4.2. Ob der von der Einsprechenden in das Verfahren eingeführte Auszug aus
dem Internetblog der "Irritable Bowel Syndrome Self Help and Support Group" (D7)
als relevanter Stand der Technik anzusehen ist oder nicht, kann vorliegend
dahingestellt bleiben, da die D7 die Verwendung von Glucoseisomerase zur
Anwendung bei Fructoseintoleranz ohnehin nicht unmittelbar und eindeutig
offenbart. Zwar spricht das Blog-Mitglied "I'll B Snookered" im Zusammenhang mit
Fructoseintoleranz die Idee an, dass das Enzym Glucoseisomerase die Reaktion
von Glucose zu Fructose und bei hoch genug vorhandenen Konzentrationen an
Fructose auch die Rückreaktion katalysiere. Allerdings ist ihm zum einen
unbekannt, ob käuflich erwerbliche Glucoseisomerase einfach eingenommen
werden kann, zum anderen relativiert er diese
Idee als möglicherweise
vollkommenen Nonsens ("could be totally bunk") (vgl. D7 S. 4/5 seitenübergr.
Blogeintrag i. V. m. S. 1 Blogeintrag). Da es sich bei dem Blogeintrag zudem nicht
um einen wissenschaftlichen Beitrag auf Basis von in vitro oder in vivo-Studien
handelt, was bereits an den verwendeten Sprachwendungen zu erkennen ist, erhält
der Fachmann aus der D7 weder eine Veranlassung noch eine hinreichende
Erfolgserwartung, Glucoseisomerase zur Anwendung bei Fructoseintoleranz in
Betracht zu ziehen.
4.3. Die D8 betrifft ein Verfahren zur Behandlung von Übergewicht, Diabetes oder
Schwankungen im Insulin- bzw. Glucoseblutspiegel (vgl. D8 Bezeichnung). Dabei
lehrt die D8 die Überführung von Glucose in Fructose mittels Glucoseisomerase als
vorteilhaft, da Fructose einen gegenüber Glucose geringer verwertbaren
Kaloriengehalt, einen thermogenen Effekt und appetitzügelnde Eigenschaften
aufweist (vgl. D9 S. 9 le. Abs., S. 10 Abs. 1 und 2, S. 11 vorle. Abs.). Mit
Fructoseintoleranz beschäftigt sich die D8 somit nicht. Der Fachmann hat daher
diese Druckschrift gar nicht in Betracht gezogen, da sie ihm keine Anregung zur
Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe gibt, ein Mittel zur Anwendung bei
Fructoseintoleranz bereitzustellen.
4.4. Die weiteren im Prüfungsverfahren diskutierten Dokumente können das
beanspruchte Mittel ebenfalls nicht nahelegen, da sie sich entweder mit der
Verwendung von Glucoseisomerase in Lebensmitteln, die nicht mehr Gegenstand
der geltenden Ansprüche sind, oder nicht mit Fructoseintoleranz beschäftigen.
4.5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich damit nicht in nahe
liegender Weise aus dem Stand der Technik.
5.
Nachdem das Mittel zur Anwendung bei Fructoseintoleranz nach dem
Patentanspruch 1 alle Kriterien der Patentfähigkeit erfüllt, ist Patentanspruch 1
gewährbar. Dasselbe gilt für die Patentansprüche 2 bis 7, die besondere
Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 betreffenden, für
welche die vorstehenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 gleichermaßen
zutreffen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Maksymiw
Schell
Münzberg
Jäger
Richter Schell ist
krankheitsbedingt an
der Leistung der
Unterschrift gehindert
Maksymiw
prö