Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 15.03.2021 – 14 W (pat) 8/16
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:150321B14Wpat8.16.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 8/16 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2012 015 405
ECLI:DE:BPatG:2021:150321B14Wpat8.16.0
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des
Richters Schell und der Richterinnen Dr. Münzberg und Dr. Philipps
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der
angefochtene Beschluss der Patentabteilung 45 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 2015
aufgehoben.
2.
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen
Patent- und Markenamts das Patent 10 2012 015 405 mit der Bezeichnung
"Zylinderlaufbuchse und Verfahren zu deren Herstellung"
widerrufen.
Dem Einspruchsverfahren lagen die folgenden Entgegenhaltungen zu Grunde:
E1:
E2:
E3:
DE 696 02 560 T2
DE 103 08 562 B3
DE 103 08 563 B3
E4:
E5:
E6:
E7:
E8:
E9:
DE 695 02 181 T2
DE 10 2008 005 037 A1
DE 103 47 512 C5
DE 10 2009 016 933 A1
DE 10 2006 016 524 B3
DE 199 37 934 A1
E10: DE 196 05 946 C1
Einleitend wurde im Beschluss die Zulässigkeit des Einspruchs im Hinblick auf den
Umstand diskutiert, dass das Merkmal „zwischen 0 und maximal 10 % Nickel“, im
Einspruchsschriftsatz nicht thematisiert worden sei. Die Zulässigkeit wurde aber
bejaht, da das besagte Merkmal einen lediglich fakultativen Charakter aufweise und
die Auseinandersetzung mit dem Kern der Erfindung ausreichend sei.
Danach wurde der Widerruf des Patents im Wesentlichen damit begründet, dass
das Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Streitpatent vor dem Hintergrund von E2 in
Kombination mit E9 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. E9 beschreibe
ein Verfahren zur Herstellung einer Zylinderlaufbuchse, wobei auf einen Dorn als
Formkörper mehrere Schichten thermisch aufgespritzt würden. Dabei sei die äußere
Schicht, eine Anbindeschicht, aus einer Aluminium- oder Magnesiumlegierung
gebildet. Die sich daran anschließende, innere Schicht sei die Laufschicht und
bestehe aus einer Aluminiumlegierung, die sich insbesondere hinsichtlich der
Eisenmenge vom Streitpatent unterscheide. Der E9 sei jedoch zum einen der
Hinweis zu entnehmen, dass die Werkstoffzusammensetzung nahezu frei wählbar
sei und an die lokalen Anforderungen angepasst werden könne, zum anderen dass
die zusätzlichen Legierungsbestandteile in der Laufschicht deren Härte und
Warmfestigkeit erhöhen könnten. Daher werde der Fachmann auf der Suche nach
geeigneten Werkstoffzusammensetzungen in der E2 fündig, in der für eine
Zylinderlaufbuchse eine Verschleißschutzschicht (Laufschicht) auf Basis einer
hochfesten Eisenlegierung vorgesehen sei, welche die streitpatentgemäße
Zusammensetzung umfasse.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt, mit der sie
ihr Patentbegehren auf Basis des Hauptantrags gemäß erteilter Fassung sowie der
Hilfsanträge 1 bis 3, jeweils vom 13. Mai 2016, weiterverfolgt.
Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Der nebengeordnete erteilte Patentanspruch 10 gemäß Hauptantrag lautet:
Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Patentinhaberin im Wesentlichen
vorgetragen, dass zum einen ihr rechtliches Verhör verletzt worden sei, da keine
mündliche Verhandlung stattgefunden habe und der Beschluss ohne Absetzen
eines Zwischenbescheids trotz zweier bis dahin nicht erörterter Punkte erfolgt sei.
Darüber hinaus müsse der Einspruch als unzulässig verworfen werden, da das
Merkmal „zwischen 0 und maximal 10 % Nickel“ keineswegs einen lediglich
fakultativen Charakter besitze und daher in der Einspruchsbegründung hätte
berücksichtigt werden müssen.
Zur erfinderischen Tätigkeit führt sie aus, dass die Zusammensetzung des ersten
Werkstoffs gemäß Streitpatent in E2 nicht offenbart sei, da die Zusammensetzung
nach E2 nicht entsprechend der Entscheidung „Chrom-Nickel-Legierung“ stoff- und
mengenmäßig eindeutig beschrieben sei, sondern es sich um eine Vielzahl von
optionalen Legierungsbestandteilen handele, die vorhanden sein könnten oder
nicht. Es sei nur ein oberer Grenzwert in Summe für fünf verschiedene Stoffe mit
verschiedenen Eigenschaften und Einflüssen auf das Legierungsverhalten genannt,
was eher einer Situation gemäß der Entscheidung nach BPatG 14 W (pat) 309/02
entspreche.
Darüber hinaus fehle es in der E9 an einer Anregung, die dort beschriebene
Laufschicht durch eine Schicht anderer Zusammensetzung zu ersetzen. Zum einen
würden in E9 klare Gründe wie Gewicht, Korrosionsbeständigkeit und tribologische
Eignung für die spezielle Werkstoffwahl der Laufschicht nach E9 genannt. Zum
anderen handele es
sich nach E9 und E2 um unterschiedliche
Herstellungsverfahren, und es sei nicht naheliegend, ein Material in einem
bestimmten Herstellungsverfahren ohne weiteren Anlass durch ein völlig anderes,
nur in sehr breiten Bereichen angegebenes Material aus einem abweichenden
Herstellungsverfahren zu ersetzen.
Dieselben Argumente seien auch auf den nebengeordneten Anspruch 10
anwendbar.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
1.
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf
Basis des Hauptantrags, hilfsweise im Umfang eines der
Hilfsanträge 1 bis 3 aufrecht zu erhalten,
2.
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin
tritt den Ausführungen der
Patentinhaberin in vollem Umfang entgegen und beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende hält ihren Einspruch für zulässig, da das fragliche Merkmal nicht
zum Kern der Erfindung gehöre. Es sei zudem nicht erforderlich, dass die
Einspruchsschrift bei der Benennung des Widerrufsgrunds zu jedem einzelnen
Merkmal des Patentanspruchs des Streitpatents eventuelle Textstellen in den
benannten Entgegenhaltungen ausdrücklich angebe, vielmehr
reiche die
Benennung oder Vorlage von den Stand der Technik wiedergebenden
Druckschriften im Allgemeinen für sich bereits aus.
Weiterhin liege ihrer Meinung nach keine Gehörsverletzung vor, zumal die
Patentinhaberin keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt habe und es im
schriftlichen Verfahren ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben habe.
Bezüglich des Hauptantrags führt die Einsprechende aus, das Verfahren gemäß
erteiltem Anspruch 1 sei nicht ausführbar. Ferner beruhe der Gegenstand des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag vor dem Hintergrund von E1 in Kombination mit dem
Fachwissen oder in Kombination mit E2, E2 in Kombination mit E4 oder E5, E3 in
Kombination mit E4 und E9 in Kombination mit E2 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Die Argumente zur
fehlenden Ausführbarkeit und mangelnden
erfinderischen Tätigkeit würden entsprechend auch für den Gegenstand des
Anspruchs 10 gelten.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2021 hat die Einsprechende beantragt, im schriftlichen
Verfahren zu entscheiden.
Wegen weiterer Einzelheiten,
insbesondere auch
zum Wortlaut der
Patentansprüche 2 bis 9 des Hauptantrags sowie zum Wortlaut der Hilfsanträge 1
bis 3 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig und führt in der Sache zum Erfolg.
1. Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ein
Verfahren zur Herstellung einer Zylinderlaufbuchse mit folgenden Merkmalen:
M1 Verfahren zur Herstellung einer Zylinderlaufbuchse,
umfassend:
M2 - thermisches Spritzen eines ersten Werkstoffes auf einen Formkörper zur
Bildung einer verschleiß- und korrosionsbeständigen ersten Schicht,
wobei der erste gespritzte Werkstoff umfasst,
M2.1 mindestens 67 % Eisen, Fe;
M2.2 maximal 3 % Kohlenstoff, C;
M2.3
zwischen 0 und maximal 20 % Chrom, Cr;
M2.4
zwischen 0 und maximal 10 % Nickel, Ni;
und
M3 - thermisches Spritzen eines zweiten Werkstoffes zur Bildung einer zweiten
äußeren Schicht auf der ersten, inneren Schicht,
wobei der zweite gespritzte Werkstoff umfasst,
M3.1 Aluminium,
M3.2
eine Aluminiumlegierung
M3.3
oder ein Mehrelementmaterial aus Leichtmaterial;
und
M4 - Entfernen des Formkörpers zur Freilegung der gebildeten
Zylinderlaufbuchse.
Der nebengeordnete Patentanspruch 10 des Hauptantrags
ist auf eine
Zylinderlaufbuchse, herstellbar mit einem Verfahren nach einem der
vorhergehenden Ansprüche, gerichtet.
2. Ob der Einspruch zulässig ist, kann vorliegend als nicht entscheidungsrelevant
dahingestellt bleiben.
3. Die Patentansprüche 1 bis 10 des Hauptantrags entsprechen den ursprünglich
eingereichten Ansprüchen 1 bis 10. Eine unzulässige Erweiterung der erteilten
Patentansprüche gemäß Hauptantrag
liegt nicht vor und wurde von der
Einsprechenden auch nicht geltend gemacht.
4. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zu Grunde, ein einfacheres Verfahren zur
Herstellung einer verbesserten Zylinderlaufbuchse sowie eine entsprechende
Laufbuchse bereitzustellen, bei dem/der die im Stand der Technik bekannten
Nachteile beseitigt oder verringert sind (vgl. Streitpatent Abs. [0011]).
5. Mit der zuvor genannten Aufgabenstellung ist in der Praxis regelmäßig ein
Techniker oder Ingenieur mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Herstellung
und Entwicklung von Zylinderlaufbuchsen befasst.
6. Der
in Merkmal M3.3 verwendete Begriff
„Mehrelementmaterial aus
Leichtmaterial“ bedarf einer Auslegung. Das Merkmal betrifft den Werkstoff der
zweiten, äußeren Schicht der Zylinderlaufbuchse zur Ausbildung
ihrer
Außenmantelfläche (vgl. Streitpatent Anspruch 1 i.V.m. Abs. [0026]). Da dem
gesamten Streitpatent keine Definition zur konkreten Bedeutung von
„Leichtmaterial“ zu entnehmen ist, geht der Fachmann von einer fachüblichen
Bedeutung
aus.
Im Stand
der Technik
sind
Leichtmetalle
und
Leichtmetalllegierungen wie z.B. Aluminium und seine Legierungen
im
Zusammenhang mit dem Bau von Zylinderlaufbuchsen bekannt (vgl. E2 Anspruch
18 i.V.m. Abs. [0043]; E3 Anspruch 22 i.V.m. Abs. [0001]). Damit ist der Begriff
„Leichtmaterial“ als Synonym für ein Leichtmetall zu verstehen. Werkstoffe auf Basis
von Leichtmetallen und ihrer Legierungen sind dem Fachmann vertraut. Ein
„Mehrelementmaterial aus Leichtmaterial“ gemäß Merkmal M3.3 sieht er somit im
Zusammenhang mit einer Legierung, die zwingend ein Leichtmetall als
Hauptbestandteil aufweist. Die Anwesenheit zusätzlicher anderer Metalle ist dabei
nicht ausgeschlossen. So ist z.B. in Absatz [0023] des Streitpatents von einer
„Mehrelementschicht aus einer Aluminiumlegierung und Eisen“ oder
im
Ausführungsbeispiel in Abs. [0039] von einer „AlSi12“-Schicht als Beispiel für den
zweiten Werkstoff die Rede. Demzufolge muss das „Mehrelementmaterial aus
Leichtmaterial“ jedoch mindestens ein Element in Form eines Leichtmetalls wie z.B.
Aluminium als Hauptbestandteil aufweisen.
7. Mit der unter Punkt 6 vorgenommenen Auslegung ist der patentgemäße
Gegenstand auch ausführbar, da der Fachmann weiß, welche unter
„Leichtmaterialien“ fallende Werkstoffe auf dem patentgemäßen Gebiet als geeignet
anzusehen sind oder dies durch übliche Routineversuche herausfinden kann.
Dem Argument der Einsprechenden, dass es sich auch um ein „Material für geringe
Belastungen“ handeln könne, kann dagegen nicht gefolgt werden, da die
Bereitstellung
einer
üblicherweise
in
Motorblöcken
verwendeten
Zylinderlaufbuchse, die nur geringen Belastungen standhält, keinen Sinn ergäbe.
Für ihre Behauptung, dass im Falle der meisten Stoffe mit wenigstens zwei
Elementen beliebiger Zusammensetzung ein Aufbringen auf eine erste Schicht aus
einer Eisenbasislegierung durch thermisches Spritzen scheitern würde, hat die
Einsprechende darüber hinaus keinerlei Belege vorgebracht.
8. Die Neuheit wurde im Beschwerdeverfahren von der Einsprechenden nicht in
Abrede gestellt und ist unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen
Standes der Technik auch als gegeben anzusehen.
9. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und die Zylinderlaufbuchse gemäß
Patentanspruch 10 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn durch
keine der im Verfahren genannten Druckschriften wird ein Stand der Technik
vermittelt, der die beanspruchte Lösung der dem Streitpatent zu Grunde liegenden
Aufgabe nahelegt.
Dabei stellt die Druckschrift E9 den nächstliegenden Stand der Technik dar, der ein
Verfahren zur Herstellung einer Zylinderlaufbuchse für ein Zylinderkurbelgehäuse
mit einer Laufschicht und einer rauen äußeren Anbindeschicht zu entnehmen ist.
Nach E9 wird zunächst auf einen als Formkörper dienenden Dorn eine die
Lauffläche bildende Laufschicht thermisch aufgespritzt (vgl. E9 Anspruch 1 und 9).
Auf die Laufschicht wird anschließend eine äußere Anbindeschicht thermisch
aufgespritzt, die aufgrund ihrer porösen bzw. rauen Oberfläche der späteren
stoffschlüssigen Anbindung der Zylinderlaufbuchse an das Zylinderkurbelgehäuse
aus artgleichem Material aus einer Leichtmetalllegierung beim Gießen dient (vgl. E9
Anspruch 1 und 9 i.V.m. Sp. 2 Ze. 21 bis 24 u. Sp. 5 Ze. 18 bis 26). Der Fachmann
sieht in dem Verfahren nach E9 den Vorteil, eine leichte, einfach herstellbare
Zylinderlaufbuchse bereitstellen zu können, die zu einer festen Anbindung an das
Gussmaterial des Zylinderkurbelgehäuses während der gesamten Lebensdauer der
Verbrennungskraftmaschine führt (vgl. E9 Sp. 1 Ze. 55 bis 59).
Die gemäß dem Verfahren nach E9 hergestellte Zylinderlaufbuchse muss am Ende
des Herstellungsprozesses nur noch vom Dorn abgezogen werden (vgl. E9
Anspruch 21 i.V.m. Sp. 3 Ze. 29 bis 32, Sp. 4 Ze. 11 bis 17 u. Sp. 6 Ze. 48 bis 50).
Damit sind die Merkmale der patentgemäßen Verfahrensschritte M1, M2, M3 und
M4 von E9 umfasst.
Dagegen weichen die patentgemäßen Werkstoffzusammensetzungen von denen
gemäß E9 ab. Denn während die Anbindeschicht nach E9 zwar an das
Gussmaterial angepasst ist und aus einer Leichtmetalllegierung wie z.B. einer
Magnesium- oder einer Aluminiumlegierung gemäß Merkmal M3.2 bestehen kann,
besteht die Laufschicht nach E9 aus Gewichtsgründen ebenfalls aus einer solchen
Leichtmetalllegierung, die im Falle einer Al-Si-Legierung maximal 2,0 % Eisen
aufweist (vgl. E9 Anspruch 6, 7 u. 14 i.V.m. Sp. 4 Ze. 25 bis 45 u. Sp. 5 Ze. 18 bis
26).
Der Auffassung der Einsprechenden, der Fachmann erhalte aus E9 einen Hinweis,
einen hohen Eisengehalt zu verwirklichen, kann insofern nicht gefolgt werden, als
die Erhöhung der Härte und Warmfestigkeit durch die zusätzlichen
Legierungsbestandteile in E9 zwar genannt ist, für diese Legierungsbestandteile
aber gleichzeitig eine entsprechende Obergrenze mit 2 % Eisen beschrieben ist,
was weit entfernt von einem Gehalt von mindestens 67 % gemäß Merkmal M2.1 ist
(vgl. E9 Sp. 4 Ze. 38 bis 48). Dass nach E9 das thermische Spritzen den Vorteil
bietet, im Vergleich zu anderen Techniken eine nahezu frei wählbare, den lokalen
Anforderungen entsprechende Werkstoffzusammensetzungen zu ermöglichen, gibt
dem Fachmann ebenfalls keinen Hinweis auf die Einhaltung eines Eisengehalts von
mindestens 67 %, insbesondere da nach E9 auf die Verwendung artgleicher
Werkstoffe
für die Laufschicht und die Anbindeschicht auf Basis von
Leichtmetalllegierungen Wert gelegt wird, die zu einem innigen Verbund dieser
beiden Schichten führt (vgl. E9 Sp. 5 Ze. 18 bis 33 u. 48 bis 51).
Der Fachmann erhält somit aus E9 keine Anregung, bei der Herstellung der
Zylinderlaufbuchse eine Laufschicht auf Basis einer Eisenlegierung zu wählen und
dabei auf einen Eisengehalt von mindestens 67 % zu achten.
Die Druckschrift E10 beschreibt wie die E9 ein Verfahren zur Herstellung einer
Zylinderlaufbuchse mit den Verfahrensmerkmalen gemäß M1 bis M4 (vgl. E10
Anspruch 1). Ihr Offenbarungsgehalt geht jedoch nicht über den der E9 hinaus,
denn nach E10 besteht die die Lauffläche bildende Schicht aus einem besonders
verschleißfesten und brandspursicheren Material aus Molybdän oder einer
Molybdänlegierung (vgl. E10 Sp. 2 Ze. 18 bis 23). Auch in E10 erhält der Fachmann
keine Anregung, beim
thermischen Spritzen der Laufschicht auf einen
Mindestgehalt von 67 % Eisen zu achten.
Zu dem weiteren für den Fachmann relevanten Stand der Technik gehört auch die
Druckschrift E3, die eine Zylinderlaufbuchse und ein Verfahren zu ihrer Herstellung
beschreibt, wobei auf die die Lauffläche ausbildende Innenoberfläche eines
Zylinderlaufbuchsen-Grundkörpers eine Verschleißschutzschicht auf Basis einer
harten Eisenlegierung im Lichtbogen-Drahtspritzverfahren aufgetragen wird (vgl. E3
Anspruch 1). Als konkretes Beispiel einer Legierungszusammensetzung für die
Verschleißschutzschicht werden 13 Gew.-% Cr, 0,35 bis 1,0 Gew.-% C, 0,5 Gew.-
% Ni, 0,5 Gew.-% Mn, 0,5 Gew.-% Si und Fe als Rest angegeben, was rein
rechnerisch einen Mindestanteil an Eisen von mindestens 84,5 Gew.-% ergibt und
die patentgemäßen Merkmale M2.1 bis M2.4 nahelegt (vgl. E3 Tabelle 2). Der
Fachmann bekam somit aus E3 einen Anstoß, eine Verschleißschutzschicht hoher
Härte bereitzustellen, die einen hohen Eisengehalt aufweist und durch thermisches
Spritzen aufgebracht werden kann.
Der Grundköper der Zylinderlaufbuchse nach E3 kann aus Gusseisen, Stahl,
Aluminium oder aus einer Leichtmetalllegierung bestehen, wobei Stahl den Vorteil
eines guten Festigkeits/Zähigkeitsverhältnisses aufweisen soll (vgl. E3 Anspruch 22
i.V.m. Abs. [0036]). Da aber auch Aluminium und Leichtmetalllegierungen genannt
sind, kann eine Zylinderlaufbuchse gemäß E3 die Merkmale M3.1 bis M3.3
aufweisen.
Im Unterschied
zur
patentgemäßen Erfindung
beruht
jedoch
das
Herstellungsverfahren nach E3 auf anderen Verfahrensschritten. Denn nach E3
handelt es sich um eine Innenbeschichtung eines vorgelegten Zylinderbuchsen-
Grundkörpers mit der Verschleißschutzschicht (vgl. E3 Anspruch 1 i.V.m. Abs.
[0001], [0042] u. [0045]), während die patentgemäßen Verfahrensschritte mit den
Merkmalen M2, M3 und M4 das aufeinanderfolgende Aufspritzen von einer ersten,
eisenhaltigen Werkstoffschicht und einer zweiten, äußeren Schicht mit
Aluminium/Leichtmetall als Hauptbestandteil auf einen Formkörper umfassen, der
anschließend zur Freilegung der gebildeten Zylinderlaufbuchse entfernt wird. Es
kann zwar auch gemäß E3 ein zweiter Werkstoff auf die zuvor aufgebrachte
Verschleißschutzschicht aufgespritzt werden, dabei handelt es sich dann aber um
ein reibungsverminderndes Material auf Polymerbasis und nicht um einen Werkstoff
gemäß einem der Merkmale M3.1 bis M3.3 (vgl. E3 Abs. [0047]).
Der Fachmann entnimmt der E3 demzufolge nicht, dass auch der Grundkörper, also
die zweite, äußere Schicht der Zylinderlaufbuchse, durch thermisches Spritzen auf
einer zuvor ebenfalls durch
thermisches Spritzen erzeugten Verschleißschutzschicht aufgebracht werden kann.
Dem Fachmann ist somit einerseits aus E9 ein Verfahren mit den patentgemäßen
Verfahrensschritten bekannt, das jedoch eine andere Verschleißschutzschicht für
die hergestellte Zylinderlaufbuchse vorsieht. Andererseits lehrt die E3 eine
patentgemäße Verschleißschutzschicht für eine Zylinderlaufbuchse, die jedoch
über ein anderes Verfahren hergestellt wird als in E9 angegeben. Nachdem weder
das Verfahren der E9 auf beliebige Verschleißschutzschichten anwendbar ist, noch
die Verschleißschutzschicht der E3 mit beliebigen Verfahren als kompatibel
beschrieben wird, hatte er keine Veranlassung, diese unterschiedlichen Lehren
miteinander zu kombinieren.
Auch eine Berücksichtigung der Druckschrift E2 legt die patentgemäße Lehre nicht
nahe, die ebenfalls die Innenbeschichtung einer Zylinderlaufbuchse mit einer
Verschleißschutzschicht beschreibt, unter Anwendung von Hochgeschwindigkeits-
Flammspritzen (vgl. E2 Anspruch 1 i.V.m. Abs. [0001]). Auch wenn gemäß der
Argumentation der Einsprechenden eine nach E2 hergestellte Zylinderlaufbuchse
rein rechnerisch Schichten mit den patentgemäßen Merkmalen M2.1 bis M2.4 und
M3.1 bis M3.3 aufweisen könnte (vgl. E2 Abs. [0033] bis [0037]), ist die in E2
genannte Zusammensetzung stoff- und mengenmäßig jedoch so allgemein
beschrieben, dass darin keine Anregung für die Einhaltung der patentgemäßen
Zusammensetzung gesehen werden kann. Darüber hinaus kann die
Verschleißschutzschicht nach E2 nicht nur auf Basis einer hochfesten
Eisenlegierung, sondern auch auf Basis von TiO2 bereitgestellt werden (vgl. E2
Anspruch 1). Es
fehlt daher an einer konkreten Anregung, bei der
Zusammensetzung der Verschleißschutzschicht eine Eisenlegierung zu wählen und
darüber hinaus auf einen Eisenanteil von mindestens 67 % zu achten (vgl. BPatG,
Beschluss vom 16. Dezember 2003 – 14 W (pat) 309/02). Weiterhin fehlte es dem
Fachmann auch hier an einer Veranlassung, in Kombination mit E9 ein völlig
anderes Herstellungsverfahren anzuwenden, insbesondere da die Lehre nach E9
von einer Leichtmetalllegierung wie einer Aluminium- oder Magnesiumlegierung als
Laufschicht ausgeht und nicht von einer Schicht auf einer Eisenlegierungsbasis mit
hohem Eisengehalt.
Sowohl in stofflicher als auch in verfahrenstechnischer Hinsicht fehlen den
genannten Druckschriften Hinweise oder Anregungen, zur Herstellung einer
Zylinderlaufbuchse eine Verschleißschutzschicht auf Basis einer Eisenlegierung mit
mindestens 67 % Eisen auszuwählen und diese mit einer ebenfalls thermisch
aufgespritzten äußeren Schicht auf Aluminium- oder Leichtmetallbasis zu
kombinieren (vgl. BGH, GRUR 2010, 407 – einteilige Öse). Das Verfahren zur
Herstellung einer Zylinderlaufbuchse nach Patentanspruch 1 und die so hergestellte
Zylinderlaufbuchse gemäß Patentanspruch 10 mit
ihren prozessbedingten
Eigenschaften beruhen vor dem Hintergrund der genannten Druckschriften somit
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die gleichen Argumente treffen auch auf die übrigen von der Einsprechenden
genannten Kombinationen an Druckschriften zu.
Nach E1 werden die Schichten zum einen gegenüber der patentgemäßen Lehre in
umgekehrter Reihenfolge aufgebracht (vgl. E1 Anspruch 4 i.V.m. S. 5 Ze. 7 bis 9 u.
S. 8 Ze. 8 bis 17). Zum anderen
lag auch hier die Auswahl einer
Verschleißschutzschicht mit den Merkmalen M2.1 bis M2.4 nicht nahe. Denn nach
E1 wird als Verschleißschutzschicht lediglich eine Innenschicht vorgestellt, die Mo-
Ni-Cr umfasst (vgl. E1 S. 8 Ze. 8 bis 17). Die von der Einsprechenden genannte
Zusammensetzung auf Fe-Cr-Basis betrifft dagegen allgemein zum Plasmasprühen
geeignete Materialien, die zur Herstellung einer Zylinderlaufbuchse herangezogen
werden können (vgl. E1 S. 7/8 seitenübergreifender Absatz). Darüber hinaus fehlt
entsprechend den Argumenten zu E2 dem Fachmann auch mit der Angabe „Fe-Cr“
eine Veranlassung, genau die Merkmale M2.1 bis M2.4 zu verwirklichen.
Nach E4 soll die Verschleißschicht aus einer Matrix aus Chrom, Nickel und/oder
Molybdän und darin eingelagerten harten Partikeln bestehen, die wie die Matrix kein
Eisen aufweisen (vgl. E4 Anspruch 10). Darüber hinaus handelt es sich bei der
Beschichtung der Innenoberfläche eines vorgegebenen Laufbüchsenrohlings um
ein anderes Herstellungsverfahren als das gemäß der patentgemäßen Lehre, bei
dem ohne Einsatz eines Rohlings beide Schichten der Zylinderlaufbuchse
thermisch aufeinander gespritzt werden, zu deren Auffinden auch in Kombination
mit E2 oder E3 der Fachmann keine Anregung erhält (vgl. E4 Anspruch 1).
E5 fehlt es an der Anregung, eine zweite Schicht auf Aluminium- oder
Leichtmetallbasis gemäß einem der Merkmale M3.1 bis M3.3 als
Außenmantelschicht einzusetzen, denn nach E5 wird Aluminiumoxid nur als
eingelagerter Hartstoff in einer Schicht auf Eisen, Nickel und/oder Cobalt als
Basismaterial beschrieben (vgl. E5 Anspruch 3 i.V.m. Abs. [0015]). Darüber hinaus
wird in E5 betont, dass die beiden Dispersionsschichten bevorzugt aus denselben
Basismaterialien bestehen sollen, was ebenfalls von der streitpatentgemäßen Lehre
abweicht (vgl. E5 Abs. [0016]).
Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften und ihren
Kombinationen erhält der Fachmann keine Anregung zur Herstellung einer
Zylinderlaufbuchse, wonach auf eine über thermisches Spritzen erzeugte erste
Schicht mit den Merkmalen M2.1 bis M2.4 eine zweite, äußere Schicht mit den
Merkmalen M3.1, M3.2 oder M3.3 ebenfalls über thermisches Spritzen aufgebracht
wird und anschließend der Verfahrensschritt M4 erfolgt.
Die Berücksichtigung aller im Verfahren befindlichen Druckschriften führt somit zu
keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 10 gemäß Hauptantrag sowie der
Unteransprüche 2 bis 9 erfüllen damit alle Kriterien der Patentfähigkeit. Die
genannten Patentansprüche erweisen sich damit als rechtsbeständig.
III.
Eine Erstattung der Beschwerdegebühr kommt vorliegend nicht in Betracht, da es
selbst bei Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs an der erforderlichen
Kausalität
zwischen
Verfahrensfehler
und
der Notwendigkeit
der
Beschwerdeeinlegung fehlen würde. Der angefochtene Beschluss wurde nicht
allein auf die von der Beschwerdeführerin als verfahrensfehlerhaft bezeichneten
Gesichtspunkte gestützt, sondern hätte auch ohne diese Gründe im gleichen Sinne
ergehen müssen. Die Tatsache, dass sich der angefochtene Beschluss nun als
nicht bestandskräftig erweist, stellt keinen Grund für eine Rückzahlung der
Beschwerdegebühr dar.
IV.
Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem
die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Antrag auf Entscheidung im
schriftlichen Verfahren gestellt hat und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf
Aufrechterhaltung des Patents bei der gegebenen Sach- und Rechtslage in vollem
Umfang entsprochen werden konnte.
V.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
3.
4.
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Maksymiw
Schell
Münzberg
Philipps
Richter Schell ist
krankheitsbedingt an
der Unterschrift
gehindert
Maksymiw
prö