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BPatG Beschluss vom 23.03.2021 – 17 W (pat) 11/18
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:230321B17Wpat11.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 11/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. März 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 029 840.6
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Phys.
Dr. Forkel und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:230321B17Wpat11.18.0
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 28. Juni 2007 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung
„ Empfangseinrichtung für digitale Fernseh- und Radiosignale “.
Die Patentanmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04N
des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 13. Dezember 2017
zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Prüfungsstelle aus, dass die
Gegenstände der (damaligen) Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag sowie
dem Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04N des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 15. Dezember 2017 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, eingegangen am 23. Juli 2020,
Patentansprüche 2 und 4 bis 7, eingegangen am 28. Juni 2007,
Beschreibung Seiten 1 bis 5 sowie
1 Blatt mit einer Figur, jeweils eingegangen am 28. Juni 2007.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet (hier mit einer möglichen Gliederung
versehen):
M0
Empfangseinrichtung für digitale Fernseh- oder Radiosignale,
M1
welche Service-Informationen enthalten,
M2 mit einer Suchlaufeinrichtung zum Auswählen von Fernseh- oder
Radioprogrammen,
M3 mit einer Analyseeinrichtung (20) zum Auslesen von Service-
Informationen für jedes Fernseh- oder Radioprogramm,
M4 mit
einer
der
Analyseeinrichtung
(20)
nachgeordneten
Speichereinrichtung (30),
M4.1 wobei zur Speicherung in der Speichereinrichtung (30) zuvor
ausgelesene und gespeicherte Service-Informationen durch aktuell
empfangene Service-Informationen überschrieben werden,
M5
und mit einer Anzeigevorrichtung, auf welcher die gespeicherten
Service-Informationen zu
jedem angewählten Fernseh- oder
Radioprogramm angezeigt werden,
gekennzeichnet dadurch,
M6
dass die Empfangseinrichtung für einen auf einer Trägerfrequenz
(Transponder) übertragenen Multiplex-Transportstrom bereits bei der
Auswahl des Transponders sämtliche Service- Informationen für jedes
in dem empfangenen Multiplex-Transportstrom enthaltene
Fernseh- oder Radioprogramm ausliest und auf den neuesten Stand
bringt,
M6.1 wodurch nicht nur bei einem Sendersuchlauf, sondern auch beim
Empfang der gewählten Programme die
zuvor
in der
Speichereinrichtung
(30) gespeicherten Service-Informationen
laufend auf den neuesten Stand gebracht werden.
Zu den Unteransprüchen 2 und 4 bis 7 wird auf die Akte verwiesen.
Im Prüfungsverfahren vor dem deutschen Patent- und Markenamt wurden u.a. die
Druckschriften
D1) US 2001 / 0 016 946 A1
und
D5) Norm ETSI EN 300 468 V1.3.1 1998-02-00. Digital video broadcasting
(DVB); Specification for service information (SI) in DVB systems. S. 1-74.
genannt. Vom Senat wurde zusätzlich die Druckschrift
D9) US 6 763 522 B1
in das Verfahren eingeführt.
II.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat
jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Satz 1
PatG).
1.
Die vorliegende Patentanmeldung betrifft eine Empfangseinrichtung für
digitale Fernseh- und Radiosignale (Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).
Laut Beschreibungseinleitung basiert die über Satellit, Kabel oder terrestrisch
vorgenommene digitale Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen auf dem
Transportstromformat, bei dem ein Multiplex-Transportstrom auf der
Trägerfrequenz eines Transponders übertragen wird. Um die Sender (Programme)
auf dem Transponder bei einem Transponder-Suchlauf zu ermitteln, müsse die im
Transportstrom enthaltene Service-Information decodiert werden. Service-
Informationen stellten relativ statische Kennungen dar, und zwar über den Typ eines
Service und dessen Namen, eine etwaige Verschlüsselung eines Programms, einen
Bezahlfernsehanbieter (im Falle von verschlüsselten Programmen), die Sprache, in
welcher ein Programm gesendet wird und über das Bestimmungsland für das
Programm (Offenlegungsschrift, Absatz [0002]).
Bei Sendersuchlauf würden indessen diese Service-Informationen nur dahingehend
ausgewertet, ob eine Verschlüsselung eines Programms vorliegt oder nicht; alle
anderen Service-Informationen blieben beim Sendersuchlauf unberücksichtigt. Das
Problem bestehe darin, aus der Vielzahl von bis zu 1300 Programmen auf einem
Satelliten die richtige Programmauswahl zu treffen (Offenlegungsschrift, Absatz
[0003]).
Die Aufgabe
der Erfindung soll darin bestehen, dem Nutzer eine
Empfangseinrichtung für digitale Fernseh- und Radiosignale, welche Service-
Informationen in Form von Kennungen enthalten, zur Verfügung zu stellen, wobei
mit Hilfe der Empfangseinrichtung leicht verständliche Auswahlkriterien für die
Programmauswahl vermittelt werden (Offenlegungsschrift, Absatz [0004] i. V. m.
Absatz [0001] und Anspruch 1).
Als mit der Lösung dieser Aufgabe betrauter
Fachmann
ist ein
Nachrichtentechniker mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung digitaler
Fernseh- und Radioübertragungssysteme anzusehen.
2.
Zur Lehre des Patentanspruchs 1
Zur Lösung der Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 eine Empfangseinrichtung für
digitale, Service-Informationen enthaltende Fernseh- oder Radiosignale vor, mit
einer Suchlaufeinrichtung zum Auswählen von Fernseh- oder Radioprogrammen,
einer Analyseeinrichtung zum Auslesen von Service-Informationen für jedes
Fernseh- oder Radioprogramm, einer der Analyseeinrichtung nachgeordneten
Speichereinrichtung und einer Anzeigevorrichtung, auf welcher die gespeicherten
Service-Informationen zu jedem angewählten Fernseh- oder Radioprogramm
angezeigt werden (Merkmale M0 bis M4 sowie M5).
Die Anmeldung versteht unter „Service-Informationen“ in einem Transportstrom
enthaltene relativ statische Kennungen, bei denen es sich um leicht für den Nutzer
verständliche Auswahlkriterien handelt (beispielsweise um Angaben über die
Sprache, das Bestimmungsland oder die aktuelle Empfangbarkeit eines Fernseh-
oder Radioprogramms; vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0002] und [0009]). Der
Begriff „Service-Informationen“ ist nach fachmännischem Verständnis aber nicht auf
die in der Anmeldung angegebenen Kennungen beschränkt, sondern umfasst auch
digitale Daten, die
insbesondere das zur Übertragung des Multiplex-
Transportstroms verwendete Übertragungssystem, die übertragenen Inhalte, die
Ablaufplanung oder auch das Timing der übertragenen Datenströme betreffen (vgl.
Druckschrift D5, Seite 8, dritte und vierte Zeile). Unter diese Definition fallen nicht
nur die in den Absätzen [0002] und [0009] der Offenlegungsschrift genannten
Informationen, sondern auch Informationen, die dazu dienen, einen elektronischen
Programmführer
(„EPG“ =
„electronic program guide“) darzustellen
(vgl.
Druckschrift D1, Absatz [0053]).
Zur Speicherung in der Speichereinrichtung sollen zuvor ausgelesene und
gespeicherte Service-Informationen durch aktuell empfangene Service-
Informationen überschrieben werden (Merkmal M4.1).
Ferner soll die Empfangseinrichtung
für einen „auf einer Trägerfrequenz
(Transponder) übertragenen Multiplex-Transportstrom“ bereits bei der Auswahl des
Transponders sämtliche Service-Informationen für jedes in dem empfangenen
Multiplex-Transportstrom enthaltene Fernseh- oder Radioprogramm auslesen und
auf den neuesten Stand bringen (Merkmal M6), so dass nicht nur bei einem
Sendersuchlauf, sondern auch beim Empfang der gewählten Programme die zuvor
in der Speichereinrichtung gespeicherten Service-Informationen laufend auf den
neuesten Stand gebracht werden (Merkmal M6.1).
Unter einem „auf einer Trägerfrequenz (Transponder) übertragenen Multiplex-
Transportstrom“ ist aus fachmännischer Perspektive ein aus einzelnen Teil-
Datenströmen durch Multiplexen zusammengesetzter Datenstrom zu verstehen,
der auf der einem Kommunikationskanal eines Satelliten entsprechenden
Trägerfrequenz übertragen wird. Dabei kann das standardisierte Transportstrom-
Kommunikationsprotokoll eingesetzt werden.
Dass das Auslesen der Service-Informationen „bereits bei der Auswahl des
Transponders“ erfolgt, bedeutet, dass das Auslesen vorgenommen wird, sobald die
Trägerfrequenz des Kommunikationskanals mit Hilfe der Empfangseinrichtung
ausgewählt wurde (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0010]).
Mit Merkmal M6 ist ferner beansprucht, dass „sämtliche“ Service-Informationen
ausgelesen und auf den neuesten Stand gebracht werden sollen. Der Senat
versteht dies so, dass alle der mit Merkmal M1 beanspruchten Service-
Informationen in der Empfangseinrichtung aktualisiert werden sollen.
Merkmal M6.1 („nicht nur […], sondern auch […]“) bedeutet aus Sicht des
Fachmanns, dass die gemäß Merkmal M6 vorgenommene Aktualisierung der
Service-Informationen sowohl beim Empfang der Programme als auch bei einem
Sendersuchlauf erfolgt (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0010]).
3.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, da
er ausgehend von der Druckschrift D9 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht.
3.1
Bis auf ein Teilmerkmal des Merkmals M6.1 sind alle Merkmale des
Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift D9 bekannt.
Dieser Druckschrift ist nämlich ein elektronisches Programmführersystem („EPG
system 1“) entnehmbar, welches digitale Datensignale mittels eines digitalen
Empfängersubsystems („digital signal tuner subsystem 2“) auf bestimmten
Trägerfrequenzen empfängt und in Multiplex-Transportströme konvertiert, die
jeweils einen Audio- und einen Videostrom („audio stream 13“, „video stream 14“)
sowie Programm- und Systeminformationsströme
(„program and system
information streams 15“, „PSI (elementary) streams“) umfassen, wobei die
empfangenen Videoströme in Videosignale umgewandelt werden, die sich auf einer
Anzeigeeinrichtung („display 25“) darstellen lassen. Dabei gehören die auf einer
jeweiligen Trägerfrequenz übertragenen Multiplex-Transportströme zu einem
Hauptkanal („major channel“), der mehrere Unterkanäle („minor channels“) enthält
(Abstract; Figur 1 i. V. m. Spalte 2, Zeile 26 bis 41 und Spalte 5, Zeile 6 bis Spalte 6,
Zeile 1; Spalte 1, Zeile 58 bis 64).
Das elektronische Programmführersystem ist somit eine Empfangseinrichtung für
digitale Fernseh- oder Radiosignale gemäß Merkmal M0.
Die Programm- und Systeminformationsströme enthalten Programm- und
Systeminformationen, die der Darstellung eines elektronischen Programmführers
dienen (vgl. Spalte 2, Zeile 33 bis 37; Spalte 3, Zeile 65 bis Spalte 4, Zeile 1; Figur 3
mit Spalte 8, Zeile 45 bis Spalte 10, Zeile 12) und somit Service-Informationen
repräsentieren, die in den digitalen Datensignalen enthalten sind (Merkmal M1).
Mit dem Empfängersubsystem kann ein Frequenzbereich nach Sendefrequenzen
durchsucht werden, auf denen aktiv gesendet wird. Die gefundenen Frequenzen
werden zusammen mit Identifikationsinformationen zu den auf diesen Frequenzen
übertragenen Fernsehkanälen („channel identifiers“) gespeichert (Spalte 10, Zeile
21 bis 36). Diese Vorgehensweise dient aus
fachmännischer Sicht
selbstverständlich dem Zweck, die Sendefrequenzen anhand der Identifikationsinformationen direkt – d.h. ohne erneutes Durchsuchen von Frequenzbereichen
– anzuwählen, nachdem der Nutzer ein bestimmtes Programm ausgewählt hat, das
er sehen möchte (vgl. Spalte 7, Zeile 56 bis 61).
Somit zeigt die Druckschrift D9 auch eine Sendersuchlaufeinrichtung im Sinne des
Merkmals M2.
Zudem umfasst das elektronische Programmführersystem einen Prozessor
(„processor 42“), der die empfangenen Programm- und Systeminformationsströme
analysiert und aus ihnen aktuelle Systemparameter ausliest, die er mit früheren
Werten dieser Parameter vergleicht (Spalte 8, Zeile 20 bis 23 i. V. m. Spalte 3, Zeile
3 bis 7).
Der Prozessor ist somit eine Analyseeinrichtung im Sinne des Merkmals M3.
Falls der Vergleich eine Änderung eines Parameterwerts ergibt, werden die
aktuellen Programm- und Systeminformationen in einen Speicher („memory 32“)
eingelesen und aktualisiert, indem die dort gespeicherten, zuvor aus den
Programm- und Systeminformationsströmen ausgelesenen Informationen durch die
aktuellen Informationen ersetzt oder von diesen überschrieben werden (Spalte 3,
Zeile 7 bis 14; Spalte 8, Zeile 36 bis 43 – „… replaced … overwritten“; Merkmale M4
und M4.1).
Weiterhin werden auf der Anzeigeeinrichtung die in dieser Weise aktualisierten und
gespeicherten
Programmführerinformationen
zu
jedem
ausgewählten
Fernsehprogramm angezeigt (Spalte 3, Zeile 65 bis Spalte 4, Zeile 1 i. V. m. Spalte
5, Zeile 63 bis Spalte 6, Zeile 1; Merkmal M5).
Die Multiplex-Datenströme werden ferner auf einer Trägerfrequenz eines Satelliten
an das Programmführersystem übertragen (Spalte 5, Zeile 12 bis 16).
Sobald der Nutzer einen Hauptkanal ausgewählt hat, stellt sich das
Empfängersubsystem zum Empfang der gewählten Programme auf dessen
Trägerfrequenz ein und aktualisiert alle zu dem Hauptkanal gehörenden Programm-
und Systeminformationen, die vorher aus den Programm- und Systeminformationsströmen ausgelesen wurden (Spalte 7, Zeile 56 bis 65 – „Channel
selection is made by moving the cursor […] from one major channel to another.
Once a channel has been selected, the viewer signals the system […] to tune to the
selected channel. The system […] updates the program and system information of
the newly selected channel […]“ i. V. m. Spalte 8, Zeile 8 bis 14 – „[…] tune to the
frequency of the selected broadcast channel if a new major channel was selected
[…] and program and system information elementary streams are processed as
described above“). Dabei werden insbesondere auch die zur Anzeige des
elektronischen Programmführers erforderlichen Daten der Unterkanäle des
Hauptkanals aktualisiert, und somit alle Service-Informationen (vgl. Figuren 4 und 5
mit Beschreibung, insbesondere Spalte 10, Zeile 37 bis Spalte 11, Zeile 54).
Auch Merkmal M6 ist daher erfüllt.
Dass die Aktualisierung der zuvor gespeicherten Programm- und Systeminformationen beim Empfang der gewählten Programme laufend vorgenommen
wird, ergibt sich daraus, dass die kontinuierlich empfangenen digitalen Datensignale
neben den jeweils aktuellen Programm- und Systeminformationsströmen auch die
Audio- und Videoströme – also bestimmte Programminhalte (vgl. Spalte 2, Zeile 38
bis 41) – enthalten.
Somit verwirklicht die Druckschrift D9 auch das den Empfang der gewählten
Programme betreffende Teilmerkmal des Merkmals M6.1.
Jedoch geht aus der Druckschrift D9 das verbleibende Teilmerkmal des Merkmals
M6.1 nicht ausdrücklich hervor, gemäß dem auch bei einem Sendersuchlauf
„sämtliche“ zuvor in der Speichereinrichtung gespeicherten Service-Informationen
laufend auf den neuesten Stand gebracht werden.
3.2
Der Fachmann gelangt auf naheliegende Weise zum verbleibenden
Teilmerkmal des Merkmals M6.1.
So offenbart die Druckschrift D9, dass zwei Tuner vorgesehen sein können, von
denen der erste das Ansehen des aktuell ausgewählten Programms ermöglicht,
während der zweite im Hintergrund einen Sendersuchlauf ausführt, bei dem die
einzelnen Trägerfrequenzen der Hauptkanäle durchlaufen werden. Mittels des
zweiten Tuners können die jeweils „aktiven“ Haupt- und Nebenkanäle (auf diesen
ist ein Fernsehprogramm empfangbar) bestimmt werden, während der Nutzer den
ersten Tuner verwendet, um das ausgewählte Programm zu betrachten (Spalte 10,
Zeile 29 bis 36; Spalte 12, Zeile 5 bis 16).
Weiterhin lehrt die Druckschrift D9, dass der von dem zweiten Tuner ausgeführte
Sendersuchlauf insbesondere der Aktualisierung von Kanalinformationen der
Haupt- und Unterkanäle dient (Spalte 12, Zeile 10 bis 16 – „two tuners are provided
to permit background […] updating of both major channel and minor channel
information […] a second tuner is used concurrently with the first tuner to scan each
of the broadcast frequency slots and minor channels for each broadcast frequency“).
Solche Kanalinformationen stellen zu aktualisierende Programm-
und
Systeminformationen der einzelnen Kanäle dar (vgl. Spalte 4, Zeile 25 bis 31
– „Once a channel has been selected, a control signal is sent to the processor to
thereby instruct the tuner/decoder of the system of this invention to tune to the
appropriate broadcast frequency and/or select the appropriate audio/video and PSI
elementary streams. After decoding the transport stream containing the new
channel information, […]“).
Der Druckschrift D9 ist jedoch nicht unmittelbar zu entnehmen, dass die bei dem
Sendersuchlauf aktualisierten Kanalinformationen mit den Informationen übereinstimmen, die aktualisiert werden, wenn sich der erste Tuner auf die Trägerfrequenz
eines Hauptkanals einstellt.
Unabhängig davon lag es für den Fachmann jedoch auf der Hand, bei dem
Sendersuchlauf dieselben Service-Informationen zu aktualisieren wie bei der
Auswahl eines Hauptkanals durch den Nutzer. Denn dadurch ist garantiert, dass
sämtliche Service-Informationen – insbesondere diejenigen, die der Darstellung des
elektronischen Programmführers dienen – automatisch auf dem neuesten Stand
sind, ohne dass der Nutzer dazu extra einen Hauptkanal anwählen muss.
3.3
Die Anmelderin argumentiert sinngemäß, bei dem aus der Druckschrift D9
bekannten Verfahren würden zwar EPG-Daten aktualisiert, aber keine
grundlegenderen Daten, wie sie bei einem Sendersuchlauf gespeichert würden.
Somit würden nicht „sämtliche” Service-Informationen auf den neuesten Stand
gebracht. Zudem werde bei der vorliegenden Erfindung eine Aktualisierung bereits
im Rahmen eines initialen Sendersuchlaufs vorgenommen; dies zeige die
Druckschrift D9 nicht.
Diese Argumentation trägt jedoch nicht.
So verlangt Patentanspruch 1 nicht, dass Service-Informationen aktualisiert
werden, die nicht für die Erstellung eines elektronischen Programmführers benötigt
werden. Im Übrigen können auch die in den Absätzen [0002] und [0009] der
Offenlegungsschrift der vorliegenden Patentanmeldung aufgezählten Service-
Informationen bei der Erstellung eines Programmführers verwendet und/oder auf
der Anzeigevorrichtung zu
Informationszwecken dargestellt werden. Diese
Informationen stellen somit ebenfalls “EPG-Daten” dar.
Zudem liefert die Druckschrift D9 keinen Anhaltspunkt dafür, dass weitere Service-
Informationen übertragen werden, die nicht Bestandteil der aktualisierten
Programm- und Systeminformationsströme sind. Vielmehr lehrt sie, dass die aus
einem Multiplex-Transportstrom extrahierten Daten neben Audio- und Videoströmen nur noch Programm- und Systeminformationsströme eines Hauptkanals
umfassen (Spalte 2, Zeile 26 bis 33), und dass genau diese Programm- und
Systeminformationsströme – von anderen ist nicht die Rede – bei der Auswahl des
Hauptkanals aktualisiert werden (Spalte 7, Zeile 56 bis 65).
Schließlich zeigt die Druckschrift D9 ausdrücklich, dass der in den Figuren 4 und 5
beschriebene Aktualisierungsprozess im Rahmen eines bei der Initialisierung des
elektronischen Programmführersystems ausgeführten Sendersuchlaufs erfolgen
kann (vgl. Figuren 4 und 5, insbesondere Schritt 100 i. V. m. Spalte 10, Zeile 13 bis
15, 27 bis 29 sowie 63 und 64).
4.
Da über einen Antrag jeweils nur einheitlich entschieden werden kann, fallen
mit dem Patentanspruch 1 auch die übrigen Patentansprüche (BGH GRUR 1997,
120 – Elektrisches Speicherheizgerät).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Bayer
Dr. Forkel
Dr. Städele
Fi