Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 23.03.2021 – 17 W (pat) 11/18

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:230321B17Wpat11.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 11/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. März 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 029 840.6

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Phys.

Dr. Forkel und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:230321B17Wpat11.18.0

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 28. Juni 2007 beim Deutschen Patent-

und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung

„ Empfangseinrichtung für digitale Fernseh- und Radiosignale “.

Die Patentanmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04N

des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 13. Dezember 2017

zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Prüfungsstelle aus, dass die

Gegenstände der (damaligen) Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag sowie

dem Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H04N des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 15. Dezember 2017 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, eingegangen am 23. Juli 2020,

Patentansprüche 2 und 4 bis 7, eingegangen am 28. Juni 2007,

Beschreibung Seiten 1 bis 5 sowie

1 Blatt mit einer Figur, jeweils eingegangen am 28. Juni 2007.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (hier mit einer möglichen Gliederung

versehen):

M0

Empfangseinrichtung für digitale Fernseh- oder Radiosignale,

M1

welche Service-Informationen enthalten,

M2 mit einer Suchlaufeinrichtung zum Auswählen von Fernseh- oder

Radioprogrammen,

M3 mit einer Analyseeinrichtung (20) zum Auslesen von Service-

Informationen für jedes Fernseh- oder Radioprogramm,

M4 mit

einer

der

Analyseeinrichtung

(20)

nachgeordneten

Speichereinrichtung (30),

M4.1 wobei zur Speicherung in der Speichereinrichtung (30) zuvor

ausgelesene und gespeicherte Service-Informationen durch aktuell

empfangene Service-Informationen überschrieben werden,

M5

und mit einer Anzeigevorrichtung, auf welcher die gespeicherten

Service-Informationen zu

jedem angewählten Fernseh- oder

Radioprogramm angezeigt werden,

gekennzeichnet dadurch,

M6

dass die Empfangseinrichtung für einen auf einer Trägerfrequenz

(Transponder) übertragenen Multiplex-Transportstrom bereits bei der

Auswahl des Transponders sämtliche Service- Informationen für jedes

in dem empfangenen Multiplex-Transportstrom enthaltene

Fernseh- oder Radioprogramm ausliest und auf den neuesten Stand

bringt,

M6.1 wodurch nicht nur bei einem Sendersuchlauf, sondern auch beim

Empfang der gewählten Programme die

zuvor

in der

Speichereinrichtung

(30) gespeicherten Service-Informationen

laufend auf den neuesten Stand gebracht werden.

Zu den Unteransprüchen 2 und 4 bis 7 wird auf die Akte verwiesen.

Im Prüfungsverfahren vor dem deutschen Patent- und Markenamt wurden u.a. die

Druckschriften

D1) US 2001 / 0 016 946 A1

und

D5) Norm ETSI EN 300 468 V1.3.1 1998-02-00. Digital video broadcasting

(DVB); Specification for service information (SI) in DVB systems. S. 1-74.

genannt. Vom Senat wurde zusätzlich die Druckschrift

D9) US 6 763 522 B1

in das Verfahren eingeführt.

II.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat

jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Satz 1

PatG).

1.

Die vorliegende Patentanmeldung betrifft eine Empfangseinrichtung für

digitale Fernseh- und Radiosignale (Offenlegungsschrift, Absatz [0001]).

Laut Beschreibungseinleitung basiert die über Satellit, Kabel oder terrestrisch

vorgenommene digitale Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen auf dem

Transportstromformat, bei dem ein Multiplex-Transportstrom auf der

Trägerfrequenz eines Transponders übertragen wird. Um die Sender (Programme)

auf dem Transponder bei einem Transponder-Suchlauf zu ermitteln, müsse die im

Transportstrom enthaltene Service-Information decodiert werden. Service-

Informationen stellten relativ statische Kennungen dar, und zwar über den Typ eines

Service und dessen Namen, eine etwaige Verschlüsselung eines Programms, einen

Bezahlfernsehanbieter (im Falle von verschlüsselten Programmen), die Sprache, in

welcher ein Programm gesendet wird und über das Bestimmungsland für das

Programm (Offenlegungsschrift, Absatz [0002]).

Bei Sendersuchlauf würden indessen diese Service-Informationen nur dahingehend

ausgewertet, ob eine Verschlüsselung eines Programms vorliegt oder nicht; alle

anderen Service-Informationen blieben beim Sendersuchlauf unberücksichtigt. Das

Problem bestehe darin, aus der Vielzahl von bis zu 1300 Programmen auf einem

Satelliten die richtige Programmauswahl zu treffen (Offenlegungsschrift, Absatz

[0003]).

Die Aufgabe

der Erfindung soll darin bestehen, dem Nutzer eine

Empfangseinrichtung für digitale Fernseh- und Radiosignale, welche Service-

Informationen in Form von Kennungen enthalten, zur Verfügung zu stellen, wobei

mit Hilfe der Empfangseinrichtung leicht verständliche Auswahlkriterien für die

Programmauswahl vermittelt werden (Offenlegungsschrift, Absatz [0004] i. V. m.

Absatz [0001] und Anspruch 1).

Als mit der Lösung dieser Aufgabe betrauter

Fachmann

ist ein

Nachrichtentechniker mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung digitaler

Fernseh- und Radioübertragungssysteme anzusehen.

2.

Zur Lehre des Patentanspruchs 1

Zur Lösung der Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 eine Empfangseinrichtung für

digitale, Service-Informationen enthaltende Fernseh- oder Radiosignale vor, mit

einer Suchlaufeinrichtung zum Auswählen von Fernseh- oder Radioprogrammen,

einer Analyseeinrichtung zum Auslesen von Service-Informationen für jedes

Fernseh- oder Radioprogramm, einer der Analyseeinrichtung nachgeordneten

Speichereinrichtung und einer Anzeigevorrichtung, auf welcher die gespeicherten

Service-Informationen zu jedem angewählten Fernseh- oder Radioprogramm

angezeigt werden (Merkmale M0 bis M4 sowie M5).

Die Anmeldung versteht unter „Service-Informationen“ in einem Transportstrom

enthaltene relativ statische Kennungen, bei denen es sich um leicht für den Nutzer

verständliche Auswahlkriterien handelt (beispielsweise um Angaben über die

Sprache, das Bestimmungsland oder die aktuelle Empfangbarkeit eines Fernseh-

oder Radioprogramms; vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0002] und [0009]). Der

Begriff „Service-Informationen“ ist nach fachmännischem Verständnis aber nicht auf

die in der Anmeldung angegebenen Kennungen beschränkt, sondern umfasst auch

digitale Daten, die

insbesondere das zur Übertragung des Multiplex-

Transportstroms verwendete Übertragungssystem, die übertragenen Inhalte, die

Ablaufplanung oder auch das Timing der übertragenen Datenströme betreffen (vgl.

Druckschrift D5, Seite 8, dritte und vierte Zeile). Unter diese Definition fallen nicht

nur die in den Absätzen [0002] und [0009] der Offenlegungsschrift genannten

Informationen, sondern auch Informationen, die dazu dienen, einen elektronischen

Programmführer

(„EPG“ =

„electronic program guide“) darzustellen

(vgl.

Druckschrift D1, Absatz [0053]).

Zur Speicherung in der Speichereinrichtung sollen zuvor ausgelesene und

gespeicherte Service-Informationen durch aktuell empfangene Service-

Informationen überschrieben werden (Merkmal M4.1).

Ferner soll die Empfangseinrichtung

für einen „auf einer Trägerfrequenz

(Transponder) übertragenen Multiplex-Transportstrom“ bereits bei der Auswahl des

Transponders sämtliche Service-Informationen für jedes in dem empfangenen

Multiplex-Transportstrom enthaltene Fernseh- oder Radioprogramm auslesen und

auf den neuesten Stand bringen (Merkmal M6), so dass nicht nur bei einem

Sendersuchlauf, sondern auch beim Empfang der gewählten Programme die zuvor

in der Speichereinrichtung gespeicherten Service-Informationen laufend auf den

neuesten Stand gebracht werden (Merkmal M6.1).

Unter einem „auf einer Trägerfrequenz (Transponder) übertragenen Multiplex-

Transportstrom“ ist aus fachmännischer Perspektive ein aus einzelnen Teil-

Datenströmen durch Multiplexen zusammengesetzter Datenstrom zu verstehen,

der auf der einem Kommunikationskanal eines Satelliten entsprechenden

Trägerfrequenz übertragen wird. Dabei kann das standardisierte Transportstrom-

Kommunikationsprotokoll eingesetzt werden.

Dass das Auslesen der Service-Informationen „bereits bei der Auswahl des

Transponders“ erfolgt, bedeutet, dass das Auslesen vorgenommen wird, sobald die

Trägerfrequenz des Kommunikationskanals mit Hilfe der Empfangseinrichtung

ausgewählt wurde (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0010]).

Mit Merkmal M6 ist ferner beansprucht, dass „sämtliche“ Service-Informationen

ausgelesen und auf den neuesten Stand gebracht werden sollen. Der Senat

versteht dies so, dass alle der mit Merkmal M1 beanspruchten Service-

Informationen in der Empfangseinrichtung aktualisiert werden sollen.

Merkmal M6.1 („nicht nur […], sondern auch […]“) bedeutet aus Sicht des

Fachmanns, dass die gemäß Merkmal M6 vorgenommene Aktualisierung der

Service-Informationen sowohl beim Empfang der Programme als auch bei einem

Sendersuchlauf erfolgt (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0010]).

3.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, da

er ausgehend von der Druckschrift D9 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruht.

3.1

Bis auf ein Teilmerkmal des Merkmals M6.1 sind alle Merkmale des

Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift D9 bekannt.

Dieser Druckschrift ist nämlich ein elektronisches Programmführersystem („EPG

system 1“) entnehmbar, welches digitale Datensignale mittels eines digitalen

Empfängersubsystems („digital signal tuner subsystem 2“) auf bestimmten

Trägerfrequenzen empfängt und in Multiplex-Transportströme konvertiert, die

jeweils einen Audio- und einen Videostrom („audio stream 13“, „video stream 14“)

sowie Programm- und Systeminformationsströme

(„program and system

information streams 15“, „PSI (elementary) streams“) umfassen, wobei die

empfangenen Videoströme in Videosignale umgewandelt werden, die sich auf einer

Anzeigeeinrichtung („display 25“) darstellen lassen. Dabei gehören die auf einer

jeweiligen Trägerfrequenz übertragenen Multiplex-Transportströme zu einem

Hauptkanal („major channel“), der mehrere Unterkanäle („minor channels“) enthält

(Abstract; Figur 1 i. V. m. Spalte 2, Zeile 26 bis 41 und Spalte 5, Zeile 6 bis Spalte 6,

Zeile 1; Spalte 1, Zeile 58 bis 64).

Das elektronische Programmführersystem ist somit eine Empfangseinrichtung für

digitale Fernseh- oder Radiosignale gemäß Merkmal M0.

Die Programm- und Systeminformationsströme enthalten Programm- und

Systeminformationen, die der Darstellung eines elektronischen Programmführers

dienen (vgl. Spalte 2, Zeile 33 bis 37; Spalte 3, Zeile 65 bis Spalte 4, Zeile 1; Figur 3

mit Spalte 8, Zeile 45 bis Spalte 10, Zeile 12) und somit Service-Informationen

repräsentieren, die in den digitalen Datensignalen enthalten sind (Merkmal M1).

Mit dem Empfängersubsystem kann ein Frequenzbereich nach Sendefrequenzen

durchsucht werden, auf denen aktiv gesendet wird. Die gefundenen Frequenzen

werden zusammen mit Identifikationsinformationen zu den auf diesen Frequenzen

übertragenen Fernsehkanälen („channel identifiers“) gespeichert (Spalte 10, Zeile

21 bis 36). Diese Vorgehensweise dient aus

fachmännischer Sicht

selbstverständlich dem Zweck, die Sendefrequenzen anhand der Identifikationsinformationen direkt – d.h. ohne erneutes Durchsuchen von Frequenzbereichen

– anzuwählen, nachdem der Nutzer ein bestimmtes Programm ausgewählt hat, das

er sehen möchte (vgl. Spalte 7, Zeile 56 bis 61).

Somit zeigt die Druckschrift D9 auch eine Sendersuchlaufeinrichtung im Sinne des

Merkmals M2.

Zudem umfasst das elektronische Programmführersystem einen Prozessor

(„processor 42“), der die empfangenen Programm- und Systeminformationsströme

analysiert und aus ihnen aktuelle Systemparameter ausliest, die er mit früheren

Werten dieser Parameter vergleicht (Spalte 8, Zeile 20 bis 23 i. V. m. Spalte 3, Zeile

3 bis 7).

Der Prozessor ist somit eine Analyseeinrichtung im Sinne des Merkmals M3.

Falls der Vergleich eine Änderung eines Parameterwerts ergibt, werden die

aktuellen Programm- und Systeminformationen in einen Speicher („memory 32“)

eingelesen und aktualisiert, indem die dort gespeicherten, zuvor aus den

Programm- und Systeminformationsströmen ausgelesenen Informationen durch die

aktuellen Informationen ersetzt oder von diesen überschrieben werden (Spalte 3,

Zeile 7 bis 14; Spalte 8, Zeile 36 bis 43 – „… replaced … overwritten“; Merkmale M4

und M4.1).

Weiterhin werden auf der Anzeigeeinrichtung die in dieser Weise aktualisierten und

gespeicherten

Programmführerinformationen

zu

jedem

ausgewählten

Fernsehprogramm angezeigt (Spalte 3, Zeile 65 bis Spalte 4, Zeile 1 i. V. m. Spalte

5, Zeile 63 bis Spalte 6, Zeile 1; Merkmal M5).

Die Multiplex-Datenströme werden ferner auf einer Trägerfrequenz eines Satelliten

an das Programmführersystem übertragen (Spalte 5, Zeile 12 bis 16).

Sobald der Nutzer einen Hauptkanal ausgewählt hat, stellt sich das

Empfängersubsystem zum Empfang der gewählten Programme auf dessen

Trägerfrequenz ein und aktualisiert alle zu dem Hauptkanal gehörenden Programm-

und Systeminformationen, die vorher aus den Programm- und Systeminformationsströmen ausgelesen wurden (Spalte 7, Zeile 56 bis 65 – „Channel

selection is made by moving the cursor […] from one major channel to another.

Once a channel has been selected, the viewer signals the system […] to tune to the

selected channel. The system […] updates the program and system information of

the newly selected channel […]“ i. V. m. Spalte 8, Zeile 8 bis 14 – „[…] tune to the

frequency of the selected broadcast channel if a new major channel was selected

[…] and program and system information elementary streams are processed as

described above“). Dabei werden insbesondere auch die zur Anzeige des

elektronischen Programmführers erforderlichen Daten der Unterkanäle des

Hauptkanals aktualisiert, und somit alle Service-Informationen (vgl. Figuren 4 und 5

mit Beschreibung, insbesondere Spalte 10, Zeile 37 bis Spalte 11, Zeile 54).

Auch Merkmal M6 ist daher erfüllt.

Dass die Aktualisierung der zuvor gespeicherten Programm- und Systeminformationen beim Empfang der gewählten Programme laufend vorgenommen

wird, ergibt sich daraus, dass die kontinuierlich empfangenen digitalen Datensignale

neben den jeweils aktuellen Programm- und Systeminformationsströmen auch die

Audio- und Videoströme – also bestimmte Programminhalte (vgl. Spalte 2, Zeile 38

bis 41) – enthalten.

Somit verwirklicht die Druckschrift D9 auch das den Empfang der gewählten

Programme betreffende Teilmerkmal des Merkmals M6.1.

Jedoch geht aus der Druckschrift D9 das verbleibende Teilmerkmal des Merkmals

M6.1 nicht ausdrücklich hervor, gemäß dem auch bei einem Sendersuchlauf

„sämtliche“ zuvor in der Speichereinrichtung gespeicherten Service-Informationen

laufend auf den neuesten Stand gebracht werden.

3.2

Der Fachmann gelangt auf naheliegende Weise zum verbleibenden

Teilmerkmal des Merkmals M6.1.

So offenbart die Druckschrift D9, dass zwei Tuner vorgesehen sein können, von

denen der erste das Ansehen des aktuell ausgewählten Programms ermöglicht,

während der zweite im Hintergrund einen Sendersuchlauf ausführt, bei dem die

einzelnen Trägerfrequenzen der Hauptkanäle durchlaufen werden. Mittels des

zweiten Tuners können die jeweils „aktiven“ Haupt- und Nebenkanäle (auf diesen

ist ein Fernsehprogramm empfangbar) bestimmt werden, während der Nutzer den

ersten Tuner verwendet, um das ausgewählte Programm zu betrachten (Spalte 10,

Zeile 29 bis 36; Spalte 12, Zeile 5 bis 16).

Weiterhin lehrt die Druckschrift D9, dass der von dem zweiten Tuner ausgeführte

Sendersuchlauf insbesondere der Aktualisierung von Kanalinformationen der

Haupt- und Unterkanäle dient (Spalte 12, Zeile 10 bis 16 – „two tuners are provided

to permit background […] updating of both major channel and minor channel

information […] a second tuner is used concurrently with the first tuner to scan each

of the broadcast frequency slots and minor channels for each broadcast frequency“).

Solche Kanalinformationen stellen zu aktualisierende Programm-

und

Systeminformationen der einzelnen Kanäle dar (vgl. Spalte 4, Zeile 25 bis 31

– „Once a channel has been selected, a control signal is sent to the processor to

thereby instruct the tuner/decoder of the system of this invention to tune to the

appropriate broadcast frequency and/or select the appropriate audio/video and PSI

elementary streams. After decoding the transport stream containing the new

channel information, […]“).

Der Druckschrift D9 ist jedoch nicht unmittelbar zu entnehmen, dass die bei dem

Sendersuchlauf aktualisierten Kanalinformationen mit den Informationen übereinstimmen, die aktualisiert werden, wenn sich der erste Tuner auf die Trägerfrequenz

eines Hauptkanals einstellt.

Unabhängig davon lag es für den Fachmann jedoch auf der Hand, bei dem

Sendersuchlauf dieselben Service-Informationen zu aktualisieren wie bei der

Auswahl eines Hauptkanals durch den Nutzer. Denn dadurch ist garantiert, dass

sämtliche Service-Informationen – insbesondere diejenigen, die der Darstellung des

elektronischen Programmführers dienen – automatisch auf dem neuesten Stand

sind, ohne dass der Nutzer dazu extra einen Hauptkanal anwählen muss.

3.3

Die Anmelderin argumentiert sinngemäß, bei dem aus der Druckschrift D9

bekannten Verfahren würden zwar EPG-Daten aktualisiert, aber keine

grundlegenderen Daten, wie sie bei einem Sendersuchlauf gespeichert würden.

Somit würden nicht „sämtliche” Service-Informationen auf den neuesten Stand

gebracht. Zudem werde bei der vorliegenden Erfindung eine Aktualisierung bereits

im Rahmen eines initialen Sendersuchlaufs vorgenommen; dies zeige die

Druckschrift D9 nicht.

Diese Argumentation trägt jedoch nicht.

So verlangt Patentanspruch 1 nicht, dass Service-Informationen aktualisiert

werden, die nicht für die Erstellung eines elektronischen Programmführers benötigt

werden. Im Übrigen können auch die in den Absätzen [0002] und [0009] der

Offenlegungsschrift der vorliegenden Patentanmeldung aufgezählten Service-

Informationen bei der Erstellung eines Programmführers verwendet und/oder auf

der Anzeigevorrichtung zu

Informationszwecken dargestellt werden. Diese

Informationen stellen somit ebenfalls “EPG-Daten” dar.

Zudem liefert die Druckschrift D9 keinen Anhaltspunkt dafür, dass weitere Service-

Informationen übertragen werden, die nicht Bestandteil der aktualisierten

Programm- und Systeminformationsströme sind. Vielmehr lehrt sie, dass die aus

einem Multiplex-Transportstrom extrahierten Daten neben Audio- und Videoströmen nur noch Programm- und Systeminformationsströme eines Hauptkanals

umfassen (Spalte 2, Zeile 26 bis 33), und dass genau diese Programm- und

Systeminformationsströme – von anderen ist nicht die Rede – bei der Auswahl des

Hauptkanals aktualisiert werden (Spalte 7, Zeile 56 bis 65).

Schließlich zeigt die Druckschrift D9 ausdrücklich, dass der in den Figuren 4 und 5

beschriebene Aktualisierungsprozess im Rahmen eines bei der Initialisierung des

elektronischen Programmführersystems ausgeführten Sendersuchlaufs erfolgen

kann (vgl. Figuren 4 und 5, insbesondere Schritt 100 i. V. m. Spalte 10, Zeile 13 bis

15, 27 bis 29 sowie 63 und 64).

4.

Da über einen Antrag jeweils nur einheitlich entschieden werden kann, fallen

mit dem Patentanspruch 1 auch die übrigen Patentansprüche (BGH GRUR 1997,

120 – Elektrisches Speicherheizgerät).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Bayer

Dr. Forkel

Dr. Städele

Fi