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BPatG Beschluss vom 23.03.2021 – 18 W (pat) 31/19

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:230321B18Wpat31.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 31/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2006 009 085

ECLI:DE:BPatG:2021:230321B18Wpat31.19.0

hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing Wickborn sowie die Richter

Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer

beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 25. April 2018 wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 28. Februar 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangene Anmeldung 10 2006 009 085.3, die eine innere Priorität vom

16. März 2005 in Anspruch nimmt, ist das Streitpatent mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zum Waschen eines Zylinders einer Druckmaschine“

erteilt und am 12. Mai 2016 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten

Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom

25. April 2016 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen

Patent- und Markenamts beschränkt aufrechterhalten worden.

Zur Begründung des Einspruchs sind seitens der Einsprechenden u. a. folgende

Druckschriften als Stand der Technik genannt worden:

D6: DE 30 05 469 C2 und

D11: Datenblatt der Firma DuPont: Material Safety Data Sheet des Produkts

Sontara vom 11. März 2002.

Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den vorstehend genannten

Beschluss der Patentabteilung 27, welcher der Einsprechenden am 14. Mai 2018

zugestellt worden ist.

Seitens der Einsprechenden wird u. a.

fehlende Patentfähigkeit aufgrund

mangelnder erfinderischer Tätigkeit gemäß §21 (1) Nr.1 i. V. m. §4 PatG geltend

gemacht (vgl. Schriftsätze vom 28. Oktober 2020 und 7. Januar 2021).

Die Einsprechende beantragt gemäß Schriftsatz vom 7. Januar 2021 unter Verweis

auf die Beschwerde vom 11. Juni 2018, eingegangen am 13. Juni 2018, sinngemäß

1. den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

2. das Patent vollständig zu widerrufen,

3. hilfsweise mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die Patentinhaberin beantragt mit Eingabe vom 26. Januar 2021, eingegangen am

4. Februar 2021, sinngemäß

die Zurückweisung der Beschwerde.

Die Patentinhaberin

führt sinngemäß aus, dass die Gegenstände der

Patentansprüche in der von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhaltenen

Fassung sowohl neu als auch nicht durch den im Verfahren befindlichen Stand der

Technik nahegelegt seien (vgl. Eingabe vom 26. Januar 2021, eingegangen am

4. Februar 2021).

Es gelten folgende Unterlagen:

Patentanspruch 1 bis 7, eingegangen am 25. April 2017,

Beschreibung und Figuren 1-3 gemäß Patentschrift.

Patentanspruch 1 lautet in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung vom

25. April 2017 unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung seitens des Senats:

M1 „Verfahren zum Waschen eines Zylinders (1) einer Druckmaschine (2)

M2 mittels eines Waschtuchs (3) einer Wascheinrichtung (16),

M3 wobei das Waschtuch (3) vor dessen Anstellung an den Zylinder (1)

befeuchtet wird,

M4 wobei die Wascheinrichtung

(16) gemäß eines

in einer

Steuerungseinrichtung (6) gespeicherten Programms derart gesteuert

wird, dass das Waschtuch (3) zeitlich zuerst mit Wasser (4) befeuchtet

wird

M5 und dadurch Viskosefasern (9) und/oder Baumwollfasern (8) eines

Vliesstoffs (7) des Waschtuchs (3) zum Aufquellen gebracht werden,

M6 danach mit Waschmittel (5) befeuchtet wird

M7 und zuletzt an den Zylinder (1) angestellt wird.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet unter Hinzufügung einer

Merkmalsgliederung wie folgt:

N1 „Vorrichtung zum Waschen eines Zylinders (1) einer Druckmaschine

(2),

N2 umfassend eine Wascheinrichtung (16) mit einem Waschtuch (3)

N3 und eine Steuerungseinrichtung (6), welche die Wascheinrichtung (16)

derart steuernd ausgebildet ist, dass das Waschtuch (3) vor dessen

Anstellung an den Zylinder (1) befeuchtet wird,

N4 wobei das Waschtuch (3) aus einem Vliesstoff (7) besteht, der

Baumwollfasern (8) und / oder Viskosefasern (9) enthält,

N5 und wobei die Steuerungseinrichtung (6) derart programmiert ist, dass

sie die Wascheinrichtung (16) derart steuert, dass das Waschtuch (3)

zeitlich zuerst mit Wasser (4) befeuchtet wird,

N6 danach mit Waschmittel (5) befeuchtet wird

N7 und zuletzt an den Zylinder (1) angestellt wird.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 4 lautet:

„Bogendruckmaschine, umfassend einen Zylinder (1) und eine

Vorrichtung zum Waschen des Zylinders (1),

dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung nach

Anspruch 2 oder 3 ausgebildet ist.“

Wegen der Unteransprüche 3 und 5 bis 7 wird auf die Akte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die im Übrigen auch zulässige Beschwerde der Einsprechenden gegen den

Beschluss der Patentabteilung 27 hat in der Sache Erfolg. Denn die Gegenstände

der nebengeordneten Patentansprüche 1, 2 und 4 beruhen nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).

1. Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst

zulässig. Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig.

2. Gemäß Patentschrift betrifft das Streitpatent ein Verfahren zum Waschen eines

Zylinders einer Druckmaschine mittels eines Waschtuchs, wobei das Waschtuch

vor dessen Anstellung an den Zylinder befeuchtet wird, und bezieht sich des

Weiteren auf eine Vorrichtung zum Waschen eines Zylinders einer

Druckmaschine (vgl. Patentschrift Abs. 1).

In der EP 1 151 864 A1 sei eine Vorrichtung zum Reinigen der Mantelfläche

eines Zylinders beschrieben, die ein erstes Sprührohr zur Zuführung eines

ersten Reinigungsfluids, ein zweites Sprührohr zur Zuführung eines zweiten

Reinigungsfluids und ein drittes Sprührohr zur Zuführung von Wasser aufweise.

Die Vorrichtung umfasse weiterhin eine Waschwalze, die in einer Anstellposition

der Reinigungsvorrichtung mit dem Zylinder in Kontakt stehe (vgl. Patentschrift

Abs. 2). In der EP 0 004 605 A1 werde eine Vorrichtung zum Waschen von

Zylindern an Druckmaschinen beschrieben, die ein Gehäuse mit einer

Waschwalze und einer Quetschwalze aufwiesen. Des Weiteren seien im

Gehäuse

zwei Düsen

vorgesehen,

aus welchen Wasser

und

Reinigungsflüssigkeit versprühbar sei. Das Aufsprühen erfolge auf die

gesäuberte Mantelfläche der Waschwalze und der Quetschwalze. Den Düsen

werde getrennt Flüssigkeit zugeführt, dergestalt, dass zuerst Wasser auf die

Waschwalze gespritzt werde und anschließend Lösungsmittel. Dies diene dazu,

um zuerst Papierstaub zu entfernen, bevor Lösungsmittel auf den Zylinder

komme (vgl. Patentschrift Abs. 3). In EP 0 715 956 B1 werde ein Verfahren

beschrieben, bei welchem von einer Steuerung die Menge an Waschmittel

und/oder Wasser bestimmt werde, mit welcher ein vorbestimmter

Feuchtigkeitsgrad des Waschtuchs vor dessen Anstellung an den Zylinder erzielt

werde (vgl. Patentschrift Abs. 4). Dadurch werde der Waschmittel- und

Wasserverbrauch reduziert. Die Standzeit des Waschtuchs erhöhende

Maßnahmen seien hierbei nicht vorgesehen (vgl. Patentschrift, Abs. 5).

3. Dem Streitpatent liegt gemäß der Patentschrift die Aufgabe zugrunde, ein

Verfahren mit hoher Standzeit des Waschtuchs anzugeben und eine zur

Durchführung dieses Verfahrens geeignete Vorrichtung sowie eine damit

ausgestattete Bogendruckmaschine zu schaffen (vgl. Patentschrift Abs. 6).

Beim zuständigen Fachmann handelt es sich um einen Maschinenbau-

Ingenieur oder Bachelor mit einschlägiger Berufserfahrung im Bereich der

Entwicklung von Waschvorrichtungen für Rotationsdruckmaschinen.

4. Zur Lösung der Aufgabe ist gemäß Patentanspruch 1 ein Verfahren zum

Waschen eines Zylinders (1) einer Druckmaschine (2) mittels eines Waschtuchs

(3) einer Wascheinrichtung (16) vorgesehen (vgl. Patentschrift Fig. 1 sowie

Abs. 17 und Merkmale M1 und M2).

Das Waschtuch (3) wird gemäß Merkmal M3 vor dessen Anstellung an den

Zylinder (1) befeuchtet, wobei die Wascheinrichtung (16) mit einem in einer

Steuerungseinrichtung (6) gespeicherten Programms derart gesteuert werden

soll, dass das Waschtuch (3) zeitlich zuerst mit Wasser (4) befeuchtet wird (vgl.

Fig. 1 und Merkmal M4). Durch das Befeuchten des Waschtuchs mit Wasser

(vgl. Merkmal M4) sollen Viskosefasern (9) und/oder Baumwollfasern (8) eines

Vliesstoffs (7) des Waschtuchs (3) zum Aufquellen gebracht werden (Merkmal

M5). Gemäß Beschreibung der Patentschrift „verklemmen“ sich dabei

Viskosefasern mit benachbarten Polyesterfasern, so dass sich die

Viskosefasern nicht mehr so leicht aus dem Faserverbund herauslösen lassen.

Dieser Effekt trete auch bei Baumwollfasern ein (vgl. Patentschrift Abs. 24).

Unter einem Vliesstoff, wie er in Merkmal M5 aufgeführt wird, versteht der

Fachmann einen Stoff aus zusammenhängenden Fasern, die jedoch nicht

miteinander verwoben sind. Nach dem Befeuchten mit Wasser wird das

Waschtuch (3) mit Waschmittel (5) befeuchtet (Merkmal M6) und schließlich an

den Zylinder (1) angestellt (Merkmal M7).

Gemäß Patentanspruch 2 ist zur Lösung der Aufgabe eine Vorrichtung zum

Waschen eines Zylinders einer Druckmaschine vorgesehen (vgl. Merkmal N1),

deren Merkmale N2 bis N7 den Merkmalen M2 bis M7 inhaltlich entsprechen.

Des Weiteren ist zur Lösung der Aufgabe eine Bogendruckmaschine gemäß

Patentanspruch 4 vorgesehen, welche die Merkmale der Vorrichtung gemäß

Patentanspruch 2 aufweist (vgl. vorstehende Ausführungen, die hier ansonsten

in gleicher Weise gelten).

5. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit

Aus dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D6 ist ein Verfahren zum

automatischen Waschen eines Zylinders

(Drucktuchzylinder 2) einer

Druckmaschine mittels eines Waschtuchs (Tuch / Reinigungstuch C) einer

Wascheinrichtung (Waschvorrichtung) bekannt (vgl. Sp. 2, Z. 67, bis Sp. 3, Z. 8,

und Sp. 7, Z. 7-20 und Z.51-54 sowie Fig. 1 und 2 / Merkmale M1 und M2). Der

Fachmann liest hier ohne Weiteres mit, dass das Waschtuch vor dessen

Anstellung an den Zylinder befeuchtet wird (vgl. Sp. 3, Z. 4-8 und Fig. 2 vor der

Anstellung des Waschtuchs C bzw. Fig. 3 mit nachfolgend angestelltem

Waschtuch C / Merkmal M3). Es wird zudem auf eine automatische Reinigung

sowie eine Steuerung der Waschvorrichtung hingewiesen (vgl. Sp. 2, Z. 67, bis

Sp. 3, Z. 14, und Fig. 8 mitsamt zugeh. Text in Sp. 3, Z. 34-37, und Sp. 6, Z. 61-

64 sowie Fig. 8). Dabei wird die Wascheinrichtung offensichtlich mittels eines in

eine Steuerungseinrichtung gespeicherten Programms derart gesteuert, dass

das Waschtuch zeitlich zuerst mit Wasser und danach mit Lösungsmittel als

Waschmittel getränkt bzw. befeuchtet wird (vgl. a. a. O., insbes. Sp. 3, Z. 34-37,

i. V. m. Z. 12-14: Alternativ […] wird das Reinigungstuch auch mit Wasser

getränkt, bevor es mit Lösungsmittel getränkt wird / Merkmale M4 und M6). Der

Fachmann geht hier davon aus, dass die Reinigungseinrichtung mit dem

Reinigungs-

bzw. Waschtuch

zuletzt ebenfalls an den Zylinder

(Drucktuchzylinder 2) angestellt wird, um den Zylinder zu reinigen (vgl. Fig. 3

und die Zitatstellen a. a. O. / Merkmal M7).

Dass Viskosefasern bzw. Baumwollfasern eines Vliesstoffs des Waschtuchs

durch das Befeuchten mit Wasser zum Aufquellen gebracht werden, wird in

Druckschrift D6 nicht aufgeführt. Insofern ist der Patentabteilung zuzustimmen,

dass das in Patentanspruch 1 genannte Verfahren neu ist gegenüber dem Stand

der Technik gemäß Druckschrift D6, in dem das Merkmal M5 bezüglich

Viskosefasern bzw. Baumwollfasern eines Vliesstoffs des Waschtuchs in

Verbindung mit dem Aufquellen der Fasern nicht explizit genannt ist.

In Druckschrift D6 wird allerdings darauf hingewiesen, dass das Waschtuch

(Reinigungstuch C) keine Öffnungen oder Löcher aufweisen soll, wie es bei

grobmaschigem Gewebe der Fall ist (vgl. insbes. Sp. 7, Z. 11-15). Andererseits

soll das Waschtuch auch weich genug sein, damit eine Beschädigung der

Oberfläche des Drucktuchzylinders vermieden wird (vgl. insbes. Sp. 7, Z. 18-21).

Genauere Angaben zur Beschaffenheit eines Waschtuchs finden sich – wie

zuvor ausgeführt – nicht in Druckschrift D6.

Aufgrund der vorstehend zitierten Hinweise in Druckschrift D6 hat der Fachmann

jedoch Veranlassung, nach einem Waschtuch Ausschau zu halten, welches

entsprechend des vorstehend genannten Hinweises kein grobmaschiges

Gewebe aufweist und weich genug ist (vgl. Zitatstellen a. a. O.).

Ein solches Waschtuch ist dem Fachmann aus dem Datenblatt D11 bekannt,

welche ein Tuchmaterial aus Chemiefasern offenbart, die aufgrund der

fachbekannten Struktur der Fasern durch das Befeuchten mit Wasser

aufquellen. Dem Datenblatt ist dabei zu entnehmen, dass das Tuchmaterial aus

Chemiefasern zu 30 % aus Polyester und zu 70 % aus regenerierte Cellulose

(Composition […] Style 84xx, 94xx […] Regenerated Cellulose (Rayon)) besteht.

Dem Fachmann ist bekannt, dass solche Chemiefasern aus regenerierter

Cellulose auch nichts anderes als Viskosefasern darstellen (vgl. erste Seite,

Tabelle in Abschnitt 2 / Merkmal M5 in einer beanspruchten „oder“-Variante).

Es liegt damit für den Fachmann nahe, bei dem aus Druckschrift D6 bekannten

Verfahren mit den Merkmalen M1 bis M4, M6 und M7 – nach dem Vorbild der

Druckschrift D11 – einen Vliesstoff entsprechend Merkmal M5 einzusetzen.

Entgegen der von der Patentinhaberin vertretenen Auffassung ergibt sich das

Verfahren gemäß Patentanspruch 1 damit für den Fachmann in naheliegender

Weise aus der Kenntnis der Druckschriften D6 und D11.

6. Die vorstehenden Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit aufgrund

fehlender erfinderischer Tätigkeit gelten in analoger Weise in Bezug auf den

Gegenstand des nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 2 mit den Merkmalen

N1 bis N7 wie auch in Bezug auf den auf eine Bogendruckmaschine gerichteten

Patentanspruch 4, der auf Patentanspruch 2 rückbezogen ist, da die Vorrichtung

nach Anspruch 2 lediglich eine Umformulierung der Verfahrensmerkmale

darstellt und die Verwendung des Verfahrens in einer Bogendruckmaschine eine

fachgemäße Umsetzung darstellt.

7. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 bzw. den nicht patentfähigen

Patentansprüchen 2 und 4 sind auch die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt

rückbezogenen Unteransprüche 3 und 5 bis 7 nicht schutzfähig (vgl. BGH,

Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz

und Abschnitt III. 3. a) cc) – Informationsübermittlungsverfahren II).

8. Von der Durchführung der ausschließlich von der Einsprechenden als

Beschwerdeführerin hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung war

abzusehen, da deren Beschwerde stattzugeben war, nachdem der

Anspruchssatz nicht patentfähig ist.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Dr. Schwengelbeck

Zimmerer

Fi