Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 23.03.2021 – 18 W (pat) 31/19
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:230321B18Wpat31.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 31/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2006 009 085
ECLI:DE:BPatG:2021:230321B18Wpat31.19.0
hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing Wickborn sowie die Richter
Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer
beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. April 2018 wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 28. Februar 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangene Anmeldung 10 2006 009 085.3, die eine innere Priorität vom
16. März 2005 in Anspruch nimmt, ist das Streitpatent mit der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zum Waschen eines Zylinders einer Druckmaschine“
erteilt und am 12. Mai 2016 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten
Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom
25. April 2016 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen
Patent- und Markenamts beschränkt aufrechterhalten worden.
Zur Begründung des Einspruchs sind seitens der Einsprechenden u. a. folgende
Druckschriften als Stand der Technik genannt worden:
D6: DE 30 05 469 C2 und
D11: Datenblatt der Firma DuPont: Material Safety Data Sheet des Produkts
Sontara vom 11. März 2002.
Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen den vorstehend genannten
Beschluss der Patentabteilung 27, welcher der Einsprechenden am 14. Mai 2018
zugestellt worden ist.
Seitens der Einsprechenden wird u. a.
fehlende Patentfähigkeit aufgrund
mangelnder erfinderischer Tätigkeit gemäß §21 (1) Nr.1 i. V. m. §4 PatG geltend
gemacht (vgl. Schriftsätze vom 28. Oktober 2020 und 7. Januar 2021).
Die Einsprechende beantragt gemäß Schriftsatz vom 7. Januar 2021 unter Verweis
auf die Beschwerde vom 11. Juni 2018, eingegangen am 13. Juni 2018, sinngemäß
1. den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
2. das Patent vollständig zu widerrufen,
3. hilfsweise mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Patentinhaberin beantragt mit Eingabe vom 26. Januar 2021, eingegangen am
4. Februar 2021, sinngemäß
die Zurückweisung der Beschwerde.
Die Patentinhaberin
führt sinngemäß aus, dass die Gegenstände der
Patentansprüche in der von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung sowohl neu als auch nicht durch den im Verfahren befindlichen Stand der
Technik nahegelegt seien (vgl. Eingabe vom 26. Januar 2021, eingegangen am
4. Februar 2021).
Es gelten folgende Unterlagen:
Patentanspruch 1 bis 7, eingegangen am 25. April 2017,
Beschreibung und Figuren 1-3 gemäß Patentschrift.
Patentanspruch 1 lautet in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung vom
25. April 2017 unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung seitens des Senats:
M1 „Verfahren zum Waschen eines Zylinders (1) einer Druckmaschine (2)
M2 mittels eines Waschtuchs (3) einer Wascheinrichtung (16),
M3 wobei das Waschtuch (3) vor dessen Anstellung an den Zylinder (1)
befeuchtet wird,
M4 wobei die Wascheinrichtung
(16) gemäß eines
in einer
Steuerungseinrichtung (6) gespeicherten Programms derart gesteuert
wird, dass das Waschtuch (3) zeitlich zuerst mit Wasser (4) befeuchtet
wird
M5 und dadurch Viskosefasern (9) und/oder Baumwollfasern (8) eines
Vliesstoffs (7) des Waschtuchs (3) zum Aufquellen gebracht werden,
M6 danach mit Waschmittel (5) befeuchtet wird
M7 und zuletzt an den Zylinder (1) angestellt wird.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet unter Hinzufügung einer
Merkmalsgliederung wie folgt:
N1 „Vorrichtung zum Waschen eines Zylinders (1) einer Druckmaschine
(2),
N2 umfassend eine Wascheinrichtung (16) mit einem Waschtuch (3)
N3 und eine Steuerungseinrichtung (6), welche die Wascheinrichtung (16)
derart steuernd ausgebildet ist, dass das Waschtuch (3) vor dessen
Anstellung an den Zylinder (1) befeuchtet wird,
N4 wobei das Waschtuch (3) aus einem Vliesstoff (7) besteht, der
Baumwollfasern (8) und / oder Viskosefasern (9) enthält,
N5 und wobei die Steuerungseinrichtung (6) derart programmiert ist, dass
sie die Wascheinrichtung (16) derart steuert, dass das Waschtuch (3)
zeitlich zuerst mit Wasser (4) befeuchtet wird,
N6 danach mit Waschmittel (5) befeuchtet wird
N7 und zuletzt an den Zylinder (1) angestellt wird.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 4 lautet:
„Bogendruckmaschine, umfassend einen Zylinder (1) und eine
Vorrichtung zum Waschen des Zylinders (1),
dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung nach
Anspruch 2 oder 3 ausgebildet ist.“
Wegen der Unteransprüche 3 und 5 bis 7 wird auf die Akte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die im Übrigen auch zulässige Beschwerde der Einsprechenden gegen den
Beschluss der Patentabteilung 27 hat in der Sache Erfolg. Denn die Gegenstände
der nebengeordneten Patentansprüche 1, 2 und 4 beruhen nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).
1. Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst
zulässig. Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig.
2. Gemäß Patentschrift betrifft das Streitpatent ein Verfahren zum Waschen eines
Zylinders einer Druckmaschine mittels eines Waschtuchs, wobei das Waschtuch
vor dessen Anstellung an den Zylinder befeuchtet wird, und bezieht sich des
Weiteren auf eine Vorrichtung zum Waschen eines Zylinders einer
Druckmaschine (vgl. Patentschrift Abs. 1).
In der EP 1 151 864 A1 sei eine Vorrichtung zum Reinigen der Mantelfläche
eines Zylinders beschrieben, die ein erstes Sprührohr zur Zuführung eines
ersten Reinigungsfluids, ein zweites Sprührohr zur Zuführung eines zweiten
Reinigungsfluids und ein drittes Sprührohr zur Zuführung von Wasser aufweise.
Die Vorrichtung umfasse weiterhin eine Waschwalze, die in einer Anstellposition
der Reinigungsvorrichtung mit dem Zylinder in Kontakt stehe (vgl. Patentschrift
Abs. 2). In der EP 0 004 605 A1 werde eine Vorrichtung zum Waschen von
Zylindern an Druckmaschinen beschrieben, die ein Gehäuse mit einer
Waschwalze und einer Quetschwalze aufwiesen. Des Weiteren seien im
Gehäuse
zwei Düsen
vorgesehen,
aus welchen Wasser
und
Reinigungsflüssigkeit versprühbar sei. Das Aufsprühen erfolge auf die
gesäuberte Mantelfläche der Waschwalze und der Quetschwalze. Den Düsen
werde getrennt Flüssigkeit zugeführt, dergestalt, dass zuerst Wasser auf die
Waschwalze gespritzt werde und anschließend Lösungsmittel. Dies diene dazu,
um zuerst Papierstaub zu entfernen, bevor Lösungsmittel auf den Zylinder
komme (vgl. Patentschrift Abs. 3). In EP 0 715 956 B1 werde ein Verfahren
beschrieben, bei welchem von einer Steuerung die Menge an Waschmittel
und/oder Wasser bestimmt werde, mit welcher ein vorbestimmter
Feuchtigkeitsgrad des Waschtuchs vor dessen Anstellung an den Zylinder erzielt
werde (vgl. Patentschrift Abs. 4). Dadurch werde der Waschmittel- und
Wasserverbrauch reduziert. Die Standzeit des Waschtuchs erhöhende
Maßnahmen seien hierbei nicht vorgesehen (vgl. Patentschrift, Abs. 5).
3. Dem Streitpatent liegt gemäß der Patentschrift die Aufgabe zugrunde, ein
Verfahren mit hoher Standzeit des Waschtuchs anzugeben und eine zur
Durchführung dieses Verfahrens geeignete Vorrichtung sowie eine damit
ausgestattete Bogendruckmaschine zu schaffen (vgl. Patentschrift Abs. 6).
Beim zuständigen Fachmann handelt es sich um einen Maschinenbau-
Ingenieur oder Bachelor mit einschlägiger Berufserfahrung im Bereich der
Entwicklung von Waschvorrichtungen für Rotationsdruckmaschinen.
4. Zur Lösung der Aufgabe ist gemäß Patentanspruch 1 ein Verfahren zum
Waschen eines Zylinders (1) einer Druckmaschine (2) mittels eines Waschtuchs
(3) einer Wascheinrichtung (16) vorgesehen (vgl. Patentschrift Fig. 1 sowie
Abs. 17 und Merkmale M1 und M2).
Das Waschtuch (3) wird gemäß Merkmal M3 vor dessen Anstellung an den
Zylinder (1) befeuchtet, wobei die Wascheinrichtung (16) mit einem in einer
Steuerungseinrichtung (6) gespeicherten Programms derart gesteuert werden
soll, dass das Waschtuch (3) zeitlich zuerst mit Wasser (4) befeuchtet wird (vgl.
Fig. 1 und Merkmal M4). Durch das Befeuchten des Waschtuchs mit Wasser
(vgl. Merkmal M4) sollen Viskosefasern (9) und/oder Baumwollfasern (8) eines
Vliesstoffs (7) des Waschtuchs (3) zum Aufquellen gebracht werden (Merkmal
M5). Gemäß Beschreibung der Patentschrift „verklemmen“ sich dabei
Viskosefasern mit benachbarten Polyesterfasern, so dass sich die
Viskosefasern nicht mehr so leicht aus dem Faserverbund herauslösen lassen.
Dieser Effekt trete auch bei Baumwollfasern ein (vgl. Patentschrift Abs. 24).
Unter einem Vliesstoff, wie er in Merkmal M5 aufgeführt wird, versteht der
Fachmann einen Stoff aus zusammenhängenden Fasern, die jedoch nicht
miteinander verwoben sind. Nach dem Befeuchten mit Wasser wird das
Waschtuch (3) mit Waschmittel (5) befeuchtet (Merkmal M6) und schließlich an
den Zylinder (1) angestellt (Merkmal M7).
Gemäß Patentanspruch 2 ist zur Lösung der Aufgabe eine Vorrichtung zum
Waschen eines Zylinders einer Druckmaschine vorgesehen (vgl. Merkmal N1),
deren Merkmale N2 bis N7 den Merkmalen M2 bis M7 inhaltlich entsprechen.
Des Weiteren ist zur Lösung der Aufgabe eine Bogendruckmaschine gemäß
Patentanspruch 4 vorgesehen, welche die Merkmale der Vorrichtung gemäß
Patentanspruch 2 aufweist (vgl. vorstehende Ausführungen, die hier ansonsten
in gleicher Weise gelten).
5. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit
(§4 PatG).
Aus dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D6 ist ein Verfahren zum
automatischen Waschen eines Zylinders
(Drucktuchzylinder 2) einer
Druckmaschine mittels eines Waschtuchs (Tuch / Reinigungstuch C) einer
Wascheinrichtung (Waschvorrichtung) bekannt (vgl. Sp. 2, Z. 67, bis Sp. 3, Z. 8,
und Sp. 7, Z. 7-20 und Z.51-54 sowie Fig. 1 und 2 / Merkmale M1 und M2). Der
Fachmann liest hier ohne Weiteres mit, dass das Waschtuch vor dessen
Anstellung an den Zylinder befeuchtet wird (vgl. Sp. 3, Z. 4-8 und Fig. 2 vor der
Anstellung des Waschtuchs C bzw. Fig. 3 mit nachfolgend angestelltem
Waschtuch C / Merkmal M3). Es wird zudem auf eine automatische Reinigung
sowie eine Steuerung der Waschvorrichtung hingewiesen (vgl. Sp. 2, Z. 67, bis
Sp. 3, Z. 14, und Fig. 8 mitsamt zugeh. Text in Sp. 3, Z. 34-37, und Sp. 6, Z. 61-
64 sowie Fig. 8). Dabei wird die Wascheinrichtung offensichtlich mittels eines in
eine Steuerungseinrichtung gespeicherten Programms derart gesteuert, dass
das Waschtuch zeitlich zuerst mit Wasser und danach mit Lösungsmittel als
Waschmittel getränkt bzw. befeuchtet wird (vgl. a. a. O., insbes. Sp. 3, Z. 34-37,
i. V. m. Z. 12-14: Alternativ […] wird das Reinigungstuch auch mit Wasser
getränkt, bevor es mit Lösungsmittel getränkt wird / Merkmale M4 und M6). Der
Fachmann geht hier davon aus, dass die Reinigungseinrichtung mit dem
Reinigungs-
bzw. Waschtuch
zuletzt ebenfalls an den Zylinder
(Drucktuchzylinder 2) angestellt wird, um den Zylinder zu reinigen (vgl. Fig. 3
und die Zitatstellen a. a. O. / Merkmal M7).
Dass Viskosefasern bzw. Baumwollfasern eines Vliesstoffs des Waschtuchs
durch das Befeuchten mit Wasser zum Aufquellen gebracht werden, wird in
Druckschrift D6 nicht aufgeführt. Insofern ist der Patentabteilung zuzustimmen,
dass das in Patentanspruch 1 genannte Verfahren neu ist gegenüber dem Stand
der Technik gemäß Druckschrift D6, in dem das Merkmal M5 bezüglich
Viskosefasern bzw. Baumwollfasern eines Vliesstoffs des Waschtuchs in
Verbindung mit dem Aufquellen der Fasern nicht explizit genannt ist.
In Druckschrift D6 wird allerdings darauf hingewiesen, dass das Waschtuch
(Reinigungstuch C) keine Öffnungen oder Löcher aufweisen soll, wie es bei
grobmaschigem Gewebe der Fall ist (vgl. insbes. Sp. 7, Z. 11-15). Andererseits
soll das Waschtuch auch weich genug sein, damit eine Beschädigung der
Oberfläche des Drucktuchzylinders vermieden wird (vgl. insbes. Sp. 7, Z. 18-21).
Genauere Angaben zur Beschaffenheit eines Waschtuchs finden sich – wie
zuvor ausgeführt – nicht in Druckschrift D6.
Aufgrund der vorstehend zitierten Hinweise in Druckschrift D6 hat der Fachmann
jedoch Veranlassung, nach einem Waschtuch Ausschau zu halten, welches
entsprechend des vorstehend genannten Hinweises kein grobmaschiges
Gewebe aufweist und weich genug ist (vgl. Zitatstellen a. a. O.).
Ein solches Waschtuch ist dem Fachmann aus dem Datenblatt D11 bekannt,
welche ein Tuchmaterial aus Chemiefasern offenbart, die aufgrund der
fachbekannten Struktur der Fasern durch das Befeuchten mit Wasser
aufquellen. Dem Datenblatt ist dabei zu entnehmen, dass das Tuchmaterial aus
Chemiefasern zu 30 % aus Polyester und zu 70 % aus regenerierte Cellulose
(Composition […] Style 84xx, 94xx […] Regenerated Cellulose (Rayon)) besteht.
Dem Fachmann ist bekannt, dass solche Chemiefasern aus regenerierter
Cellulose auch nichts anderes als Viskosefasern darstellen (vgl. erste Seite,
Tabelle in Abschnitt 2 / Merkmal M5 in einer beanspruchten „oder“-Variante).
Es liegt damit für den Fachmann nahe, bei dem aus Druckschrift D6 bekannten
Verfahren mit den Merkmalen M1 bis M4, M6 und M7 – nach dem Vorbild der
Druckschrift D11 – einen Vliesstoff entsprechend Merkmal M5 einzusetzen.
Entgegen der von der Patentinhaberin vertretenen Auffassung ergibt sich das
Verfahren gemäß Patentanspruch 1 damit für den Fachmann in naheliegender
Weise aus der Kenntnis der Druckschriften D6 und D11.
6. Die vorstehenden Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit aufgrund
fehlender erfinderischer Tätigkeit gelten in analoger Weise in Bezug auf den
Gegenstand des nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 2 mit den Merkmalen
N1 bis N7 wie auch in Bezug auf den auf eine Bogendruckmaschine gerichteten
Patentanspruch 4, der auf Patentanspruch 2 rückbezogen ist, da die Vorrichtung
nach Anspruch 2 lediglich eine Umformulierung der Verfahrensmerkmale
darstellt und die Verwendung des Verfahrens in einer Bogendruckmaschine eine
fachgemäße Umsetzung darstellt.
7. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 bzw. den nicht patentfähigen
Patentansprüchen 2 und 4 sind auch die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt
rückbezogenen Unteransprüche 3 und 5 bis 7 nicht schutzfähig (vgl. BGH,
Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz
und Abschnitt III. 3. a) cc) – Informationsübermittlungsverfahren II).
8. Von der Durchführung der ausschließlich von der Einsprechenden als
Beschwerdeführerin hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung war
abzusehen, da deren Beschwerde stattzugeben war, nachdem der
Anspruchssatz nicht patentfähig ist.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Dr. Schwengelbeck
Zimmerer
Fi