Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 23.03.2021 – 18 W (pat) 32/19
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:230321B18Wpat32.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 32/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent DE 10 2007 016 494
…
ECLI:DE:BPatG:2021:230321B18Wpat32.19.0
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. März 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Ing. Wickborn
sowie der Richter Kruppa, Dipl.-Pys. Dr. Schwengelbeck und der Richterin
Dipl.- Phys. Zimmerer
beschlossen:
Das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in
der Hauptsache erledigt.
G r ü n d e
I
Gegen
das
Patent
10 2007 016 494
mit
der
Bezeichnung
„Rollenoffsetdruckmaschine zur Herstellung mehrseitiger Zeitungen“ hat die
Einsprechende Einspruch erhoben. Mit Beschluss vom 12. Juli 2018, verkündet am
Ende der Anhörung am selben Tag, hat die Patentabteilung 27 des Deutschen
Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Mit Schriftsatz vom 22. August 2018, eingegangen am selben Tag, hat die
Einsprechende gegen diesen Beschluss, dessen Begründung ihr am 28. Juli 2018
zugegangen ist, Beschwerde eingelegt.
Auf die Ladung des Senats vom 15. Dezember 2020 hat die Patentinhaberin mit
Schriftsatz vom 12. Januar 2021 mitgeteilt, dass sie mit Schreiben vom selben Tag
an das Deutsche Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Streitpatent erklärt
habe. Darüber hinaus erklärte sie, dass sie aus dem Streitpatent gegenüber der
Einsprechenden keine Rechte für die Vergangenheit geltend machen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Das Streitpatent ist seit dem Eingang der Verzichtserklärung der Patentinhaberin
vom 12. Januar 2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt erloschen. Nach
dem Erlöschen besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf
des Patents für die vorausgegangene Laufzeit. Denn das öffentliche Interesse ist
lediglich darauf gerichtet, die Allgemeinheit von zu Unrecht erteilten Patenten
freizuhalten und damit die Öffentlichkeit zu schützen (vgl. BPatG GRUR 2010,
363 f., II 2.3.a) – Radauswuchtmaschine). Allerdings ist ein gegen ein Patent
erhobener Einspruch weiterzuverfolgen, wenn der Einsprechende ein
Rechtsschutzinteresse daran hat (vgl. BGH GRUR 2008, 279 Rn. 13 – Kornfeinung;
GRUR 2012, 1071 Rn. 8 – Sondensystem). Das gilt gleichermaßen für das
Einspruchsbeschwerdeverfahren. Denn auch hier kann das Rechtsschutzinteresse
darin begründet sein, dass nach Erlöschen des Patents der Einsprechende noch
Ansprüchen der Patentinhaberin für die Vergangenheit ausgesetzt sein kann. Hat
jedoch die Patentinhaberin zusätzlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen
gegen den Einsprechenden für die Vergangenheit verzichtet, so ist kein
Rechtsschutzbedürfnis mehr ersichtlich.
Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin einen solchen Verzicht erklärt. In einer
solchen Situation
ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das
Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden, der nach der Freistellungserklärung
nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen müsse, für die
Weiterverfolgung des Einspruchs entfallen und das Einspruchsverfahren als erledigt
zu erklären (vgl. BGH a.a.O. Leitsatz 2 – Sondensystem), was dann auch für das
Einspruchsbeschwerdeverfahren gelten muss.
Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und
Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung
auch des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft
fähigen Beschluss auszusprechen (entsprechend BGH a. a. O. – Sondensystem).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn sie auf eine der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit
mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Schwengelbeck
Zimmerer
Fi