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BPatG Beschluss vom 23.03.2021 – 18 W (pat) 32/19

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:230321B18Wpat32.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 32/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent DE 10 2007 016 494

ECLI:DE:BPatG:2021:230321B18Wpat32.19.0

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. März 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Ing. Wickborn

sowie der Richter Kruppa, Dipl.-Pys. Dr. Schwengelbeck und der Richterin

Dipl.- Phys. Zimmerer

beschlossen:

Das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in

der Hauptsache erledigt.

G r ü n d e

I

Gegen

das

Patent

10 2007 016 494

mit

der

Bezeichnung

„Rollenoffsetdruckmaschine zur Herstellung mehrseitiger Zeitungen“ hat die

Einsprechende Einspruch erhoben. Mit Beschluss vom 12. Juli 2018, verkündet am

Ende der Anhörung am selben Tag, hat die Patentabteilung 27 des Deutschen

Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Mit Schriftsatz vom 22. August 2018, eingegangen am selben Tag, hat die

Einsprechende gegen diesen Beschluss, dessen Begründung ihr am 28. Juli 2018

zugegangen ist, Beschwerde eingelegt.

Auf die Ladung des Senats vom 15. Dezember 2020 hat die Patentinhaberin mit

Schriftsatz vom 12. Januar 2021 mitgeteilt, dass sie mit Schreiben vom selben Tag

an das Deutsche Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Streitpatent erklärt

habe. Darüber hinaus erklärte sie, dass sie aus dem Streitpatent gegenüber der

Einsprechenden keine Rechte für die Vergangenheit geltend machen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

Das Streitpatent ist seit dem Eingang der Verzichtserklärung der Patentinhaberin

vom 12. Januar 2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt erloschen. Nach

dem Erlöschen besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf

des Patents für die vorausgegangene Laufzeit. Denn das öffentliche Interesse ist

lediglich darauf gerichtet, die Allgemeinheit von zu Unrecht erteilten Patenten

freizuhalten und damit die Öffentlichkeit zu schützen (vgl. BPatG GRUR 2010,

363 f., II 2.3.a) – Radauswuchtmaschine). Allerdings ist ein gegen ein Patent

erhobener Einspruch weiterzuverfolgen, wenn der Einsprechende ein

Rechtsschutzinteresse daran hat (vgl. BGH GRUR 2008, 279 Rn. 13 – Kornfeinung;

GRUR 2012, 1071 Rn. 8 – Sondensystem). Das gilt gleichermaßen für das

Einspruchsbeschwerdeverfahren. Denn auch hier kann das Rechtsschutzinteresse

darin begründet sein, dass nach Erlöschen des Patents der Einsprechende noch

Ansprüchen der Patentinhaberin für die Vergangenheit ausgesetzt sein kann. Hat

jedoch die Patentinhaberin zusätzlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen

gegen den Einsprechenden für die Vergangenheit verzichtet, so ist kein

Rechtsschutzbedürfnis mehr ersichtlich.

Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin einen solchen Verzicht erklärt. In einer

solchen Situation

ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das

Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden, der nach der Freistellungserklärung

nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen müsse, für die

Weiterverfolgung des Einspruchs entfallen und das Einspruchsverfahren als erledigt

zu erklären (vgl. BGH a.a.O. Leitsatz 2 – Sondensystem), was dann auch für das

Einspruchsbeschwerdeverfahren gelten muss.

Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und

Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung

auch des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft

fähigen Beschluss auszusprechen (entsprechend BGH a. a. O. – Sondensystem).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist

sie nur statthaft, wenn sie auf eine der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit

mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern

er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Schwengelbeck

Zimmerer

Fi