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BPatG Beschluss vom 29.03.2021 – 9 W (pat) 71/19
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:290321B9Wpat71.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 71/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 044 961.7
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 29. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Univ. Hubert sowie der Richter Eisenrauch und Dipl.-Ing. Körtge und der Richterin
Dipl.-Ing. Univ. Peters beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:290321B9Wpat71.19.0
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 19. September 2007 beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen 10 2007 044 961.7 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Bauwerk zum Abstellen von Fahrzeugen“.
Mit dem gemäß Empfangsbekenntnis am 11. April 2019 zugestellten Beschluss
vom 5. April 2019 hat die Prüfungsstelle für Klasse E04H des Deutschen Patent-
und Markenamts (DPMA) die Anmeldung gemäß § 48 PatG aus Gründen des
Bescheides vom 4. Dezember 2015 zurückgewiesen. In diesem Bescheid hat sie
sinngemäß ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl
gegenüber der Druckschrift
E1 FR 1 252 821 A
als auch jeweils gegenüber eine der Druckschriften
E2 DE 33 04 932 A1 und
E3 US 1 394 999 A
nicht neu und der Patentanspruch 1 daher nicht gewährbar sei.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 5. April 2019 wendet sich die
Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 10. Mai 2019, eingegangenen beim DPMA
am selben Tag.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04H des Deutschen Patent-
und Markenamts (DPMA) vom 5. April 2019 aufzuheben und das Patent mit
den geltenden Unterlagen zu erteilen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und auch
eine Beschwerdebegründung wurde nicht nachgereicht.
Mit Schriftsatz vom 5. November 2020, der gemäß Empfangsbekenntnis am
9. November 2020 bei der Anmelderin und Beschwerdeführerin eingegangen ist,
wurde zur mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2021 geladen. Wegen der
Situation in der SARS-CoV-2-Pandemie wurde der Verhandlungstermin mit
gerichtlichem Schreiben vom 13. Januar 2021, welches per Fax am 14. Januar 2021
bei der Beschwerdeführerin eingegangen ist, aufgehoben.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Februar 2021, eingegangen bei der
Anmelderin und Beschwerdeführerin am 16. Februar 2021, wurde ihr bei vorliegender Sachlage die Zurückweisung der Beschwerde im schriftlichen Verfahren
angekündigt. Eine Reaktion der Anmelderin und Beschwerdeführerin ist nicht
erfolgt.
Der geltende, auch dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegende Patentanspruch 1 lautet:
„1. Bauwerk zum Abstellen von Fahrzeugen (7, 7‘), insbesondere
Kraftfahrzeugen, umfassend zumindest eine Regalanordnung (1,
1‘, 5) zur Aufnahme von zumindest einem Fahrzeug (7, 7‘) in
zumindest einem Regalfach und zumindest ein Regalbediengerät
(2, 2‘) zur Bewegung des Fahrzeugs (7, 7‘) in dem Bauwerk, wobei
das Regalbediengerät (2, 2‘) derartig relativ zu der Regalanordnung
(1, 1‘, 5) verfahrbar ist, daß das Fahrzeug (7, 7‘) zumindest einem
vorherbestimmten ersten Regalfach der Regalanordnung (1, 1‘, 5)
zuführbar und/oder aus diesem ersten Regalfach entnehmbar ist,
wobei die Regalanordnung zumindest ein Fahrregal (1, 1‘) umfaßt,
welches derartig in zumindest einer Richtung in dem Bauwerk
bewegbar ist, daß zumindest ein Freiraum (9‘) benachbart zu dem
Fahrregal (1, 1‘) bildbar ist, wobei das Regalbediengerät (2, 2‘) in
dem Freiraum (9‘) einfahrbar und/oder in dem Freiraum (9‘)
bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß
das Fahrregal (1, 1‘) über zumindest eine Verfahreinrichtung (3, 3‘,
4, 4‘) auf zumindest einer Bodenfläche des Bauwerks direkt
abstützend gelagert ist.“
Zum Wortlaut der zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 5 sowie zu sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte
verwiesen.
II.
Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss lässt keine formalen oder sachlichen Mängel
erkennen. Der Senat macht sich die Begründung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses der Prüfungsstelle zu eigen. Ein Verweis auf diese Begründung
zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeiten ist hier möglich (vgl BGH GRUR
1993, 896 ff - Leistungshalbleiter). Die Anmelderin hat nichts vorgetragen, was zur
Aufhebung des Beschlusses führen könnte.
Nachdem die Anmelderin weder eine Beschwerdebegründung vorgelegt noch eine
mündliche Verhandlung beantragt hat, und auch die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung bei der gegebenen Sachlage vom Senat nicht mehr für
sachdienlich erachtet worden ist, war die Zurückweisung der Beschwerde daher im
schriftlichen Verfahren zu beschließen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hubert
Eisenrauch
Körtge
Peters
ob