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BPatG Beschluss vom 22.04.2021 – 12 W (pat) 2/19

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:220421B12Wpat2.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 2/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. April 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 105 445

ECLI:DE:BPatG:2021:220421B12Wpat2.19.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer, des Richters Dr.-Ing. Krüger

und des Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst

beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 24. Juli 2018 wird aufgehoben und das Patent

10 2013 105 445 widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin ist Inhaberin des

Patents 10 2013 105 445 mit der Bezeichnung

„Funktionseinheit und

Elektrohydraulisches Bremslüftgerät mit einer Solchen“, das am 28. Mai 2013

angemeldet wurde und dessen Erteilung am 20. August 2015 veröffentlicht wurde.

Gegen das Patent hatte die jetzige Beschwerdeführerin am 20. Mai 2016 Einspruch

eingelegt und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents

sei nicht patentfähig, weil dieser nicht neu sei gegenüber jeder der Druckschriften

D01 bis D04, und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend sei in Kenntnis

der Offenbarung jeder der Druckschriften D05 bis D09.

Mit am Ende der Anhörung vom 24. Juli 2018 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent im Umfang

des Hilfsantrags 1 vom 24. Juli 2018 beschränkt aufrechterhalten. Sie hat dabei zur

Begründung angegeben, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag sei in der Zusammenschau der Druckschrift D01 mit dem Fachwissen

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Hingegen sei der Patentanspruch

1 in der Fassung des Hilfsantrags zulässig, und dessen Gegenstand in Hinblick auf

D01 mit D02 patentfähig.

Gegen diesen der Einsprechenden und der Patentinhaberin jeweils am 29. Oktober

2018 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom

27. November 2018. Die Anschlussbeschwerde hat die Patentinhaberin am 22.

März 2019 eingelegt.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im

Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 damit, dass der Gegenstand des Patents nicht

patentfähig sei.

Die Patentinhaberin

führt zur Begründung

ihrer Anschlussbeschwerde

im

Schriftsatz vom 22. März 2019 an, dass der Gegenstand des Patents in seiner

erteilten Fassung neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend sei.

Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente:

E01

E02

E03

E04

DE 36 07 419 C1

DE 36 35 694 A1

US 6 519 939 B1

JP 2002-240 788 A

D01 GB 2 359 871 A

D02

JP S50-7413 Y1

D02a Deutsche Übersetzung von Dokument D2 (vorgelegt von der Einsprechenden)

D03

CN 202785450 U

D03a Deutsche Übersetzung von Dokument D3 (vorgelegt von der Einsprechenden)

D04 GB 1 222 953 A

D05

D06

EP 1 158 181 A2

US 5 595 103 A

D07 GB 1 387 039 A

D08

D09

D10

D11

D12

DE 16 90 019 U

FR 1311466 A

EP 0 513 915 A1

DE 32 31 319 A1

CA 918 540 A

D13 WO 2012/072 494 A1

D14

D15

D16

D17

D18

B01

EP 0 662 891 B1

DE 33 18 232 C2

EP 1 638 828 B1

DE 834 172 B

DE 10 2009 030 899 A1

DE 11 05 681 A

Die Druckschriften E01 bis E04 sind bereits im Patenterteilungsverfahren

berücksichtigt worden.

Die Entgegenhaltungen D01 bis D11 wurden von der Einsprechenden mit dem

Einspruchsschriftsatz vom 20. Mai 2016, die Entgegenhaltungen D12 bis D18 mit

der Beschwerdebegründung vom 7. Oktober 2019 eingeführt.

Auf das Dokument B01 wurde seitens des Berichterstatters im Ladungszusatz vom

3. November 2020 hingewiesen.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 24. Juli 2018 aufzuheben und das Patent 10 2013 105 445 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Anschlussbeschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 24. Juli 2018 aufzuheben und das Patent 10 2013 105 445 im erteilten

Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise

das Patent 10 2013 105 445 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 22. April 2021,

Patentansprüche 2 bis 12 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der Anhörung am

24. Juli 2018,

Beschreibung Seiten 2, 3, 9 der Patentschrift mit Änderungen, überreicht in

der Anhörung am 24. Juli 2018 und Seiten 4 bis 8 und 10 gemäß Patentschrift

und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Mit ihrem Schriftsatz vom 26. Januar 2021 tritt die Patentinhaberin dem Vorbringen

der Einsprechenden und Beschwerdeführerin in allen Punkten entgegen.

Patentanspruch 1 in der mit Hauptantrag verteidigten, erteilten Fassung lautet mit

einer hinzugefügten Gliederung, die der von den Parteien verwendeten Gliederung

entspricht:

a)

b)

Funktionseinheit (100) für ein Bremslüftgerät, das aufweist:

eine Ausnehmung (111) zur Aufnahme eines Pumpaggregats (113),

c)

d)

e)

f)

g)

h)

eine

Stellzylinderaufnahme

(119)

zur

Aufnahme

einer

Stellzylinderanordnung (400),

wobei die Funktionseinheit (100) als einstückiger Funktionsblock

ausgebildet ist,

in dem die Stellzylinderaufnahme (119), die Ausnehmung (111) und

mehrere eine Leitungsanordnung bildende Kanäle (150, 160, 170, 171,

172, 180, 190) für ein Hydraulikmedium ausgebildet sind,

die Stellzylinderaufnahme (119) von einem Dichtungsbereich (109) zum

Anschluss einer Tankbaugruppe (300) umgeben wird,

innerhalb des Dichtungsbereiches (109) ein Sockelbereich (105) des

Funktionsblocks (100) ausgebildet ist und

in einer Stirnfläche (120) des Sockelbereichs (105) ein für die Steuerung

des Bremslüftgerätes vorgesehener Ventilanschluss (151a; 152a; 153a;

154a; 155a; 156a) ausgebildet ist, der geeignet ist, darin ein Steuerventil

(151; 152; 153; 154; 155) oder ein Schaltelement (156) aufzunehmen.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 13

an.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom erteilten

Patentanspruch 1 dadurch,

dass in Merkmal a) der bestimmte Artikel geändert wurde, so dass das geänderte

Merkmal a') wie folgt lautet:

a')

Funktionseinheit (100) für ein Bremslüftgerät, die aufweist:

und dass folgendes Merkmal angehängt ist:

i)

und die Tankbaugruppe über eine parallel zu einer Hauptachse (4) und

zu einer Außenfläche der Ausnehmung (111) verlaufende Leitung (190)

mit der Ausnehmung (111) verbunden ist und die Leitung (190) die

Ausnehmung (111) radial anschneidet.

An diesen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag schließen sich die Patentansprüche

2 bis 12 nach Hilfsantrag an.

Wegen des Wortlauts der übrigen Patentansprüche und weiterer Einzelheiten wird

auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden führt zum Widerruf des Patents, da

der mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachte Widerrufsgrund der fehlenden

Patentfähigkeit sich sowohl für den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 als

auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag als zutreffend

erweist.

1.

Das Patent betrifft eine Funktionseinheit für ein Bremslüftgerät, ein elektrohydraulisches Bremslüftgerät mit einer solchen, sowie Industriebremsanlagen; vgl.

Patentschrift Abs. [0001].

a)

In den Absätzen [0002] bis [0005] der Patentschrift wird ausgeführt, dass es

im Industriebereich eine Vielzahl von federbelasteten Bremsanlagen gebe, bei

denen eine Federkraft über ein kraftverstärkendes Hebelsystem auf

Bremselemente wirke, die dann wiederum an einem entsprechenden Bremskörper

(z. B. eine Scheibe oder eine Trommel) angriffen. Solche Industriebremsen seien

beispielsweise als Scheiben-, Trommel- oder aber auch als Umschlingungsbremsen ausgebildet, und würden verbreitet in der Fördertechnik, z. B. in

Transportbandanlagen, Kransystemen, Förderanlagen und Hubsystemen etc.,

eingesetzt. Sie seien in der Regel als Sicherheitsbremsen ausgelegt und arbeiteten

nach dem Fail-Save-Prinzip. D. h. die Bremsen seien so ausgelegt, dass sie im

Störfall, z. B. bei einem Stromausfall, automatisch schließen und die zu bremsenden

bewegten Teile möglichst schnell zum Stillstand bringen oder in einer bestimmten

Position festhalten würden (z. B. bei Hebezeugen oder Aufzügen).

Dazu müssten die Bremsen im geöffnetem, also im gelüfteten Zustand gehalten

werden. Dazu dienten sogenannte Bremslüftgeräte, welche im aktivierten Zustand

die Bremsfederkraft aufhöben, um die Bremse zu öffnen und im (geöffneten)

gelüfteten Zustand

festzuhalten. Dazu dienten oft elektro-hydraulische

Bremslüftgeräte, die parallel zur Bremsfeder auf das Bremshebelgestänge wirkten.

Die Bremslüftgeräte arbeiteten nach folgendem Prinzip: Zum Lüften werde ein

Antrieb (in der Regel ein Elektromotor) in Bewegung versetzt. Dieser Antrieb wirke

auf eine Kreiselpumpe, die im Betrieb ein Hydraulikmedium unter Druck setze und

fördere, das seinerseits auf eine Zylinderkolbenfläche wirke, die über eine

Stellstange mit dem Bremshebelgestänge gekoppelt sei. Dabei wirke bei einer

bestimmten Drehzahl ein bestimmter Druck auf die Stellkolbenfläche, der wiederum

eine bestimmte Stellkraft auf das Gestänge ausübe und die (Rück-)stellkraft der

Bremsfeder neutralisiere.

Als Pumpen dienten dabei in der Regel Kreiselpumpen, die beim Lüften/Lösen der

Bremse im Dauerbetrieb betätigt werden müssten. Beim Bremsen werde der Antrieb

angehalten, die Kreiselpumpe stehe still und das Hydraulikmedium ströme durch

die Kreiselpumpe zurück in einen Vorratsbehälter, der Stellzylinder werde durch die

Bremsfeder zurückgeschoben und die Bremse greife ein bzw. „falle ein“.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Patentschrift

und zeigen ein Bremslüftgerät nach dem Stand der Technik:

b)

Wie in Absatz [0006] der Patentschrift weiter ausgeführt wird, stünden den

Vorteilen dieser aus dem Stand der Technik bekannten Bremslüftgeräte, nämlich

ein einfacher Aufbau und eine hohe Betriebssicherheit, einer Reihe von Nachteilen

entgegen:

Die über Kreiselpumpen im Dauerbetrieb aufbringbaren Drücke seien relativ niedrig,

so dass die Wirkflächen an den Stellkolben relativ groß sein müssten und so die

erforderlichen Bremslüftgeräte ebenfalls relativ groß ausfielen. Im Dauerbetrieb

würden die Antriebe dauerbelastet und müssten deswegen auch für sehr lange

Betriebszeiten ausgelegt werden. Zum Lüften einer Bremse müssten relativ große

Volumen an Hydraulikmedium bewegt werden. Dies verlängere die realisierbaren

Stellzyklen, sodass solche Bremslüftgeräte für sehr kurze Lüft- und Bremsintervalle

nur begrenzt einsatzfähig seien.

Wenn die Elektromotoren im Hydraulikmedium liefen (sogenannte Nassläufer), um

die im Dauerbetrieb an Wellendichtungen auftretenden Probleme zu minimieren,

müsse zur Wartung der Motoren die Hydraulikflüssigkeit zunächst vollständig

entfernt werden. Durch den zum Lüften erforderlichen Dauerbetrieb würden auch

thermische Probleme verursacht. Insbesondere würden die Baugröße, das Gewicht

und die in Verbindung mit dem Dauerbetrieb bestehenden Probleme als nachteilig

empfunden.

Ein Ansatz könne darin bestehen, ein Bremslüftgerät im Aussetzbetrieb zu

betreiben, d. h. nach dem Aufbau eines bestimmten Betriebsdruckes am Zylinder

werde dieser über geeignete Schaltventile gehalten und beim Bremsen wieder

abgebaut. Dazu seien jedoch zusätzliche Leitungs- und Ventilanordnungen am

Bremslüftgerät erforderlich; vgl. Patentschrift Abs. [0007].

Aus dem Stand der Technik, beispielsweise nach der DE 36 07 419 C1 (E01) oder

der US 6 519 939 B1 (E03) seien andere Funktionseinheiten für elektrohydraulische

Antriebe mit Leitungsanordnungen

im

Innern bekannt. Dabei sei

jedoch

vorgesehen, auch die maßgeblichen Ventil- und Schaltelemente im Innern der

Funktionseinheit anzuordnen, was wartungs- und ggf. auch wärmetechnische

Probleme verursachen könne. Etwas Ähnliches gelte für den aus der JP 2002-

240788 A (E04) bekannten Verstellantrieb mit einer Funktionseinheit (Patentschrift

Abs. [0008]).

c)

Der Erfindung liegt damit in Übereinstimmung mit Abs. [0009] der

Patentschrift die Aufgabe zugrunde, eine Funktionseinheit zur Verfügung zu stellen,

bei der diese Nachteile wenigstens teilweise entfallen und die insbesondere auch

für ein Bremslüftgerät im Aussetzbetrieb geeignet ist.

d)

Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Diplom-

Ingenieur bzw. Master der Fachrichtung Maschinenbau, der in der Konstruktion und

Entwicklung von elektrohydraulischen Aktuatoreinrichtungen, u. a. auch für

Bremsvorrichtungen, tätig ist und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.

e)

Die oben genannte, der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe soll unter

anderem durch eine Funktionseinheit für ein Bremslüftgerät mit den Merkmalen

gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden.

f)

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 der Patentschrift zeigt eine

Ausgestaltung einer erfindungsgemäßen Funktionseinheit:

g)

Hinsichtlich des Verständnisses der Lehre aus Patentanspruch 1 sind

folgende Erläuterungen notwendig:

aa)

Nach der erteilten Fassung lautet Merkmal a): „Funktionseinheit für ein

Bremslüftgerät, das aufweist“ (Unterstreichung hinzugefügt).

Diesem Wortlaut nach müssten sich die nachfolgenden Merkmale b) bis h) auf das

Bremslüftgerät beziehen, und würden damit lediglich den Verwendungszweck der

Funktionseinheit ausgestalten. Jedoch spielt es – wie unten ausgeführt – für die

Beurteilung der Patentfähigkeit der Funktionseinheit im Ergebnis keine Rolle, ob die

Merkmale b) bis h) als notwendige Merkmale der Funktionseinheit angesehen

werden, oder ob sie das Bremslüftgerät näher beschreiben, und damit lediglich als

Geeignetheitskriterien für die Funktionseinheit dienen, denn wenn die Merkmale b)

bis h) die Funktionseinheit charakterisieren, dann ist sie erst recht geeignet, als

Bremslüftgerät zu dienen.

bb)

Eine Stellzylinderaufnahme dient nach Merkmal c) zur Aufnahme einer

Stellzylinderanordnung.

Sie

kann

nach

der

Beschreibung

eines

Ausführungsbeispiels im Absatz [0026] eine mechanisch und hydraulisch wirksame

Fixierung der Stellzylinderanordnung erlauben, die zum einen

für den

Hochdruckbetrieb geeignet

ist und

zum anderen die mechanischen

Beanspruchungen (Quer- und Längsbelastung) zuverlässig in den Funktionsblock

überträgt, der damit gleichzeitig eine strukturelle Kernfunktion des Bremslüftgerätes

übernehmen kann, nämlich die Kraftübertragung

im Einbauzustand und

insbesondere in der Lüftstellung.

cc)

Nach Merkmal f) soll die Stellzylinderaufnahme von einem Dichtungsbereich

zum Anschluss einer Tankbaugruppe umgeben werden.

In Absatz [0028] der Beschreibung ist in diesem Zusammenhang ergänzend

angegeben, dass

„die Zylinderaufnahme mit einem diese umgebenden

Dichtungsbereich versehen [ist], der zum Anschluss einer Tankbaugruppe dient.

Diese Ausführung ermöglicht es, in sehr platzsparender Weise und besonders

betriebssicher das Hydraulikmedium nahe am Verbraucher zur Verfügung zu

stellen, da auf diese Weise ein die Stellzylinderanordnung weitgehend koaxial

umgebender Vorratsraum realisiert werden kann, der das Hydraulikmedium direkt

an der Funktionseinheit, die mit entsprechenden Zufuhröffnungen versehen sein

kann, zur Verfügung zu stellen“.

Jedoch ist diese, eine beispielhaft beschriebene Ausführungsform der Erfindung

betreffende Angabe, dass ein Vorratsraum die Stellzylinderanordnung weitgehend

koaxial umgibt, nicht in Patentanspruch 1 aufgenommen worden. Sie ist daher nur

als eine mögliche Ausgestaltung der erfindungsgemäßen Funktionseinheit zu

verstehen und muss für deren Verwirklichung nicht zwingend erreicht werden; vgl.

BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 210 -

Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung.

Im Patentanspruch 1

ist damit

lediglich gefordert, dass nur die

Stellzylinderaufnahme, also nicht zwingend der Stellzylinder selbst, von einem

Dichtungsbereich

zum Anschluss

einer

Tankbaugruppe,

also

nicht

notwendigerweise von der Tankbaugruppe selbst, umgeben wird.

dd) Merkmal h) fordert einen Ventilanschluss, der in einer Stirnfläche des

Sockelbereichs vorgesehen ist, und der geeignet sein muss, ein Steuerventil oder

ein Schaltelement aufzunehmen.

Dazu ist in Absatz [0030] der Beschreibung der Patentschrift ausgeführt, dass die

notwendigen Steuerventile in Ventilanschlüssen in einer Stirnfläche des Sockels

ausgebildet sein können. Die notwendigen Ventilsitze können mit entsprechenden

Anschlussgewinden in einer Aufspannung am Funktionsblock ausgebildet werden.

Aus fachmännischer Sicht ist ein Ventilanschluss nach Merkmal h) also eine sich

von der Stirnfläche in das Innere des Sockelbereichs erstreckende Öffnung bzw.

Bohrung, in die von der Stirnseite her ein Steuerventil oder ein Schaltelement

eingebracht, z. B. eingeschraubt wird.

ee) Merkmal i) in der mit Hilfsantrag verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1

fordert eine Leitung, die parallel zu einer Hauptachse verläuft.

Eine Hauptachse ist in der Patentschrift nicht explizit definiert. Jedoch ergibt sich

aus Absatz [0050] der Patentschrift, gemäß dem „die elektrische Antriebseinheit und

das Pumpaggregat einerseits sowie die Stellzylinderanordnung und die

Tankbaugruppe andererseits koaxial zu einer Hauptachse angeordnet sind“, und

aus Absatz [0087], wonach „das Ausführungsbeispiel in den Fig. 1, Fig. 2, Fig. 3,

Fig. 6 und Fig. 7 […] ein Lüftgerät 1 [zeigt,] bei dem Tankbaugruppe 300 und

Stellzylinderanordnung 400 koaxial zur elektrischen Antriebseinheit 200 und dem

Pumpaggregat 113 angeordnet sind“, dass mit „Hauptachse“ die in Figur 3

dargestellte strichpunktierte Mittellinie mit dem Bezugszeichen 4 gemeint ist. Dies

steht auch in Übereinstimmung mit der Angabe „zentrale Achse 4“ in Absatz [0062]

der Patentschrift. Diese die Ausführungsbeispiele betreffende Angaben erlauben

zwar keine den Anspruch einengenden Rückschlüsse, zeigen aber eine Lage der

Hauptachse auf, die jedenfalls vom Anspruch umfasst ist.

ff)

Merkmal i) legt die Lage der Leitung zur Ausnehmung derart fest, dass die

Leitung parallel zu einer Außenfläche der Ausnehmung verlaufen muss, und die

Leitung die Ausnehmung radial anschneidet.

Zwar geht aus Patentanspruch 1 nicht hervor, ob die Außenfläche eine

Außenumfangsfläche oder eine Stirnfläche der Ausnehmung sein muss.

In Absatz [0086] der Patentschrift ist ausgeführt, dass die Zufuhrleitung 190 die

Ausnehmung 111 radial anschneidet und so Hydraulikflüssigkeit zum radialen

Ansaugen zur Verfügung stellt. Radiales Ansaugen ist aus fachmännischer Sicht

nur möglich, wenn die Hydraulikflüssigkeit von radial außen in das radial Innere des

Pumpaggregats gelangt, also die Zufuhrleitung die Ausnehmung an

ihrer

Umfangsfläche anschneidet. Damit muss die Außenfläche nach Merkmal i) die

Außenumfangsfläche der Ausnehmung sein.

Da eine Außenumfangsfläche in Umfangrichtung gekrümmt ist, und nur in axialer

Richtung einen geraden Verlauf hat, können die Leitung und die

Außenumfangsfläche der Ausnehmung auch nur in axialer Richtung parallel

zueinander sein.

Damit ist die Lage der Leitung zur Ausnehmung in der Patentschrift eindeutig

definiert: Die Leitung muss die Ausnehmung an deren Außenumfang

in

Längsrichtung, also parallel zu dem Außenumfang anschneiden, so wie dies auch

den Figuren 4A - 4C, 4E und 4F der Patentschrift als einzige Ausgestaltung zu

entnehmen ist, wobei die Figur 4C nachfolgend wiedergegeben ist.

(Patentschrift)

2.

Der Gegenstand des erteilten, und mit Hauptantrag verteidigten

Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, denn er ist gegenüber dem Stand der

Technik nicht neu.

a)

Aus der Patentschrift DE 36 07 419 C1 (E01), der die nachfolgend

wiedergegebene Figur 1 entnommen ist,

ist eine „Druckmittelbetriebene Zylinder-Pumpen-Baueinheit“ bekannt, die – in der

Terminologie des erteilten Patentanspruchs 1 – Folgendes aufweist, wobei davon

ausgegangen wird, dass die Merkmale b) bis h) die Funktionseinheit und nicht das

Bremslüftgerät charakterisieren:

a)

Funktionseinheit (Sp. 8 Z. 52: „Zylinderboden 22“, Fig. 1, 2) für ein

Bremslüftgerät (der „Zylinderboden 22“ nach E01 ist für die Verwendung in

einem Bremslüftgerät zumindest geeignet), das (eigentlich „die“) aufweist:

b)

eine Ausnehmung (Sp. 6 Z. 68 - Sp. 7 Z. 3: „Pumpe wie z. B. einer

Zahnradpumpe, die sich […] auch innerhalb des Zylinderbodens anordnen

läßt“; i. V. m. Sp. 10 Z. 18: „Pumpenstirnseite im Zylinderboden 22“; in Fig.

1, 2 eine nicht näher bezeichnete Ausnehmung im „Zylinderboden 22“, in

der die „Zahnradpumpe 12, 13“ angeordnet

ist) zur Aufnahme eines

Pumpaggregats (Sp. 10 Z. 21 - 22: „Zahnradpumpe 12, 13“, Fig. 1, 2),

c)

eine Stellzylinderaufnahme (Sp. 9 Z. 1 - 3: „Flächen vom Zylinderboden 22

gegenüber der Gehäuseaußenwand 7“, Fig. 1, 2) zur Aufnahme einer

Stellzylinderanordnung (Sp. 8 Z. 55 - 56: „Gehäuseaußenwand 7, die

gleichzeitig das Arbeitszylinderrohr bildet“, Fig. 1, 2),

d)

wobei die Funktionseinheit

(„Zylinderboden 22“) als einstückiger

Funktionsblock ausgebildet ist (der einheitlichen und ununterbrochenen

Schraffur des „Zylinderbodens 22“ in der Schnittansicht der Fig. 1, 2

entnimmt der Fachmann eine einstückige Ausgestaltung),

e)

in dem die Stellzylinderaufnahme („Flächen vom Zylinderboden 22

gegenüber der Gehäuseaußenwand 7“), die Ausnehmung (die nicht näher

bezeichnete Ausnehmung im „Zylinderboden 22“, in der nach Fig. 1, 2 die

„Zahnradpumpe 12, 13“ angeordnet

ist) und mehrere eine

Leitungsanordnung bildende Kanäle (Sp. 9 Z. 33: „Pumpendruckleitung 28

im Zylinderboden 22“; Sp. 9 Z. 36: „Pumpenansaugleitung 29 im

Zylinderboden 22“; Fig. 1, 2) für ein Hydraulikmedium ausgebildet sind,

f)

die Stellzylinderaufnahme („Flächen vom Zylinderboden 22 gegenüber der

Gehäuseaußenwand 7“) von einem Dichtungsbereich (Sp. 9 Z. 1 - 6:

„Zwischen den gegeneinander anliegenden Flächen vom Zylinderboden 22

gegenüber der Gehäuseaußenwand 7 […] sind […] Dichtungen in

geeigneter Weise vorgesehen und angeordnet“, Fig. 1, 2) zum Anschluss

einer Tankbaugruppe (Sp. 11 Z. 40 - 45: „radial zwischen der

Gehäuseaußenwand 7 […] wird […] der Druckmittelvorratsraum 24

gebildet“, Fig. 1, 2) umgeben wird,

g)

innerhalb des Dichtungsbereiches („gegeneinander anliegende Flächen

vom Zylinderboden 22 gegenüber der Gehäuseaußenwand 7“) ein

Sockelbereich (in Fig. 1, 2 der Bereich des „Zylinderbodens 22“, der

innerhalb der

„Flächen vom Zylinderboden 22 gegenüber der

Gehäuseaußenwand 7“ liegt) des Funktionsblocks („Zylinderboden 22“)

ausgebildet ist und

h)

in einer Stirnfläche (Sp. 9 Z. 51 - 52: „der dem Antriebsmotor 17

abgewandten, innenliegenden Stirnseite des Zylinderbodens“, Fig. 1, 2)

des Sockelbereichs ein

für die Steuerung des Bremslüftgerätes

vorgesehener Ventilanschluss (Sp. 9 Z. 53: „im Zylinderboden 22 mittels

Gewinde“, Fig. 1, 2) ausgebildet ist, der geeignet ist, darin ein Steuerventil

(Sp. 10 Z. 15: Steuerventil 10“, Fig. 1) oder ein Schaltelement aufzunehmen

(Sp. 9 Z. 50 - 53: „die Ventilbüchse 53 [ist] von der dem Antriebsmotor 17

abgewandten,

innenliegenden Stirnseite des Zylinderbodens her

abgedichtet im Zylinderboden 22 mittels Gewinde befestigt“, Fig. 1, 2).

b)

Der aus E01 bekannte „Druckmittelvorratsraum 24“ stellt für den Fachmann

einen Druckmitteltank dar. Nach E01 Spalte 11 Zeile 40 bis 45 wird „radial zwischen

der Gehäuseaußenwand 7 […] der Druckmittelvorratsraum 24 gebildet“, so dass die

„Gehäuseaußenwand 7“ als Teil einer Tankbaugruppe entsprechend Merkmal f)

fungiert. Nach Spalte 9 Zeile 1 bis 6 der E01 sind „zwischen den gegeneinander

anliegenden Flächen vom Zylinderboden 22 gegenüber der Gehäuseaußenwand 7

[…] Dichtungen in geeigneter Weise vorgesehen und angeordnet“, so dass die

„gegeneinander anliegenden Flächen“ als Dichtungsbereich gemäß Merkmal f)

aufzufassen sind. Da die „Flächen vom Zylinderboden 22 gegenüber der

Gehäuseaußenwand 7“ die Stellzylinderaufnahme nach Patentanspruch 1

darstellen, offenbart die E01 das Merkmal f) entsprechend dem oben dargelegten

fachmännischen Verständnisses dieses Merkmals.

c)

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, die E1 zeige zwar eine

Funktionseinheit („Zylinderboden 22“) mit darin ausgebildeten Kanälen, aber eben

keine in einer Stirnfläche ausgebildeten Ventilanschlüsse. Die Ventile (z. B. Position

11 und 28, die ein Rückschlagventil bildeten, sowie der „Ventilschieber 52“) seien

hier vielmehr vollständig tief in dem den Zylinderboden bildenden Funktionsblock

angeordnet.

Dieses Argument mag für das in Spalte 10 Zeile 22 der E01 genannte

„Rückschlagventil 11“ gelten, hingegen greift es nicht für das „Ventil 10“ gemäß dem

in den Figuren 1 und 2 der E01 dargestellten Ausführungsbeispiel. Denn die Figuren

1 und 2 der E01 zeigen, dass das „Ventil 10“ einen „Ventilschieber 52“ und eine

„Ventilbüchse 53“ beinhaltet. Nach Spalte 9 Zeilen 50 - 53 der E01 ist die

„Ventilbüchse 53 von der dem Antriebsmotor 17 abgewandten, innenliegenden

Stirnseite des Zylinderbodens her abgedichtet im Zylinderboden 22 mittels Gewinde

befestigt“. Die Funktion eines Steuerventils wird dabei von dem „Ventilschieber 52“

und der „Ventilbüchse 53“ übernommen, denn in Spalte 9 Zeilen 47 - 50 der E01 ist

zum einen ausgeführt, dass „der Ventilschieber 52 […] abgedichtet innerhalb einer

Ventilbüchse 53 axial beweglich gleitend geführt“ ist, und in Spalte 9 Zeile 68 bis

Spalte 10 Zeile 13 ist weiter erläutert, dass eine „Umfangsnut im Ventilschieber 52

[…] in offene Verbindung mit einer zur Achse der Baueinheit quer verlaufenden

Bohrung 27 innerhalb des Zylinderbodens 22 und der Ventilbüchse 53 kommt. […],

so daß Druckmittel bei geöffnetem Ventil 10 durch die Bohrung 27 und die

Umfangsnut im Ventilschieber 52 […] gelangen kann“.

Damit stellt das aus E01 bekannte „Gewinde“, mit dem die „Ventilbüchse 53“ im

„Zylinderboden 22 befestigt“ ist, einen Ventilanschluss entsprechend obigem

Verständnis des Merkmals h) dar.

3.

Auch der Gegenstand des mit Hilfsantrag verteidigten Patentanspruchs 1 ist

nicht patentfähig, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Damit kann die Zulässigkeit der Patentansprüche nach Hilfsantrag dahingestellt

bleiben.

a)

Wie oben zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dargelegt, sind aus der

E01 die Merkmale a) bis h) bekannt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die

Merkmale b) bis h) nicht das Bremslüftgerät, sondern die Funktionseinheit

ausgestalten, so dass auch das Merkmal a') des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag aus der E01 bekannt ist.

Nicht bekannt ist hingegen aus der E01 das im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag

genannte Merkmal i), wonach

die Tankbaugruppe über eine parallel zu einer Hauptachse und zu einer

Außenfläche der Ausnehmung verlaufende Leitung mit der Ausnehmung

verbunden ist und die Leitung die Ausnehmung radial anschneidet.

b)

Diese Unterschiede können aber die erfinderische Tätigkeit bei der

Funktionseinheit nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag nicht begründen:

Aus den Figuren 1 und 2 der E01 geht hervor, dass die „Pumpendruckleitung 28 im

Zylinderboden 22“ und die „Pumpenansaugleitung 29 im Zylinderboden 22“ jeweils

über einen Bereich parallel zu der Hauptachse (in den Figuren 1, 2 der E01 die

strichpunktierte Mittellinie) und parallel zu einer Außenfläche der Ausnehmung (in

Figuren 1 und 2 der E01 die nicht näher bezeichnete radiale Außenumfangswand

der Ausnehmung im „Zylinderboden 22“, in der die „Zahnradpumpe 12, 13“

angeordnet ist) verlaufen. Weiter geht aus den Figuren 1 und 2 der E01 hervor, dass

die „Pumpendruckleitung 28 im Zylinderboden 22“ und die „Pumpenansaugleitung

29 im Zylinderboden 22“ anschließend abknicken, und jeweils als abgewinkelte

Bohrung zu der die „Zahnradpumpe 12, 13“ aufnehmenden Ausnehmung

weiterverlaufen.

Das in den Figuren 1 und 2 der E01 dargestellte Ausführungsbeispiel offenbart eine

„Zahnradpumpe 12, 13“, bestehend aus einem „Außenring“, der das „darin

angeordnete innenverzahnte Außenzahnrad 13 aufnimmt, das durch kämmenden

Zahneingriff zusammenwirkt mit einem außenverzahnten Innenzahnrad 12“, so in

E01 Spalte 9 Zeile 20 bis 24. Die „Zähnezahl des Innenzahnrades 12“ ist

„gegenüber dem Außenzahnrad 13“ geringer, so dass „sich beim Abrollen der

miteinander kämmenden Zahnräder 12, 13 sich erweiternde und verengende

Räume“ bilden. Dabei sind „die Öffnung zur Pumpendruckleitung 28

im

Zylinderboden 22 im Bereich vor der engsten Verengung in den sich dort

zunehmend

verengenden

Pumpenräumen

und

die Öffnung

zur

Pumpenansaugleitung 29 im Zylinderboden 22 im Bereich nach der engsten

Verengung in den sich dort zunehmend erweiternden Pumpenräumen angeordnet“,

E01 Spalte 9 Zeile 29 bis 39.

Daraus erschließt sich dem Fachmann, dass die „Pumpenräume“ der in den Figuren

1 und 2 dargestellten Innenzahnradpumpe nur an deren Stirnseite, also axial mit

der „Pumpendruckleitung 28“ und der „Pumpenansaugleitung 29“ verbunden

werden können, da die „Pumpenräume“ in radialer Richtung von dem „Außenring“

und dem „darin angeordneten innenverzahnten Außenzahnrad 13“ umschlossen

sind.

Aus den Figuren 1 und 2 der E01 erkennt der Fachmann, dass die

„Pumpendruckleitung 28“ und die „Pumpenansaugleitung 29“ in ihren Bereichen,

die parallel zur zentralen Hauptachse angeordnet sind, radial so weit außenliegen

müssen, dass sie an der „Ventilbüchse 53“ und der „hohlen Arbeitskolbenstange

40“ vorbeiführen. Um die beiden Leitungen an die radial weiter innen liegenden

„Pumpenräume“ anzuschließen, sind bei der Ausgestaltung nach den Figuren 1 und

2 der E01 die abgeknickten Bereiche notwendig.

Jedoch ist die Offenbarung der E01 nicht auf die „Zahnradpumpe 12, 13“ nach dem

Ausführungsbeispiel der Figuren 1 und 2 beschränkt. In Anspruch 18 der E01 wird

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als „Druckmittelpumpe (12, 13)“ anstelle

einer „Innenzahnradpumpe“ auch eine „Flügelzellenpumpe“ eingesetzt werden

kann.

Zur Nacharbeitung der aus E01 bekannten „Zylinder-Pumpen-Baueinheit“ mit einer

„Flügelzellenpumpe“ wird der Fachmann von der aus E01 bekannten Anordnung

nach den Figuren 1 und 2 ausgehen, und die „Flügelzellenpumpe“ in die nicht näher

bezeichnete Ausnehmung im „Zylinderboden 22“, in der nach Fig. 1, 2 die

„Zahnradpumpe 12, 13“ angeordnet ist, einsetzen. Aus seinem Fachwissen ist dem

Fachmann geläufig, dass bei Flügelzellenpumpen der Saug- und der Druckraum

radial außen liegen müssen.

Wenn der Fachmann bei der Anordnung nach Figur 1 oder 2 der E01 die

„Innenzahnradpumpe“ durch die „Flügelzellenpumpe“ ersetzt, und dabei die übrigen

Geometrien nicht oder möglichst wenig verändern möchte, muss er also die parallel

zur zentralen Hauptachse angeordneten Bereiche der „Pumpendruckleitung 28“

und die „Pumpenansaugleitung 29“ mit dem Saug- und dem Druckbereich der

„Flügelzellenpumpe“ verbinden. Da diese Bereiche bei der „Flügelzellenpumpe“ im

Gegensatz zur „Innenzahnradpumpe“ bereits radial weiter außen liegen, wird der

Fachmann die parallel zur Hauptachse verlaufenden Bereiche der „Leitungen 28

und 29“ bis zu der Ausnehmung für die Pumpe im „Zylinderboden 22“ verlängern.

Werden in den Figuren 1 und 2 der E01 die parallelen Bereiche der „Leitungen 28

und 29“ gedanklich bis zu der Ausnehmung für die Pumpe verlängert, erkennt der

Fachmann, dass derartige Verlängerungen die Ausnehmung für die Pumpe

zwangsläufig radial an deren Außenumfang anschneiden, also dort, wo sich bei der

„Flügelzellenpumpe“ Saug- und Druckbereich befinden.

Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis der Offenbarung der E01 im Rahmen einer

rein handwerklichen Maßnahme – bereits vorhandene gerade Bohrungen werden

axial verlängert, um abknickende Bohrungsbereiche zu ersetzen – zu der

Funktionseinheit nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag.

4.

Da sich der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag als

nicht patentfähig erweisen, fallen aufgrund der Antragsbindung auch die übrigen

Patentansprüche 2 bis 13 nach Hauptantrag und 2 bis 12 nach Hilfsantrag, da die

Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin außer dem Hauptantrag und dem

Hilfsantrag keine weiteren Anträge geltend gemacht hat, und über einen Antrag auf

Erteilung bzw. Aufrechterhaltung einen Patents nur als Ganzes entschieden werden

kann (vergl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. § 48 Rdnr. 18).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Bayer

Krüger

Herbst

Fi