Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 22.04.2021 – 12 W (pat) 2/19
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:220421B12Wpat2.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 2/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. April 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 105 445
…
ECLI:DE:BPatG:2021:220421B12Wpat2.19.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer, des Richters Dr.-Ing. Krüger
und des Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst
beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 24. Juli 2018 wird aufgehoben und das Patent
10 2013 105 445 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin ist Inhaberin des
Patents 10 2013 105 445 mit der Bezeichnung
„Funktionseinheit und
Elektrohydraulisches Bremslüftgerät mit einer Solchen“, das am 28. Mai 2013
angemeldet wurde und dessen Erteilung am 20. August 2015 veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hatte die jetzige Beschwerdeführerin am 20. Mai 2016 Einspruch
eingelegt und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents
sei nicht patentfähig, weil dieser nicht neu sei gegenüber jeder der Druckschriften
D01 bis D04, und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend sei in Kenntnis
der Offenbarung jeder der Druckschriften D05 bis D09.
Mit am Ende der Anhörung vom 24. Juli 2018 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent im Umfang
des Hilfsantrags 1 vom 24. Juli 2018 beschränkt aufrechterhalten. Sie hat dabei zur
Begründung angegeben, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag sei in der Zusammenschau der Druckschrift D01 mit dem Fachwissen
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Hingegen sei der Patentanspruch
1 in der Fassung des Hilfsantrags zulässig, und dessen Gegenstand in Hinblick auf
D01 mit D02 patentfähig.
Gegen diesen der Einsprechenden und der Patentinhaberin jeweils am 29. Oktober
2018 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom
27. November 2018. Die Anschlussbeschwerde hat die Patentinhaberin am 22.
März 2019 eingelegt.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im
Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 damit, dass der Gegenstand des Patents nicht
patentfähig sei.
Die Patentinhaberin
führt zur Begründung
ihrer Anschlussbeschwerde
im
Schriftsatz vom 22. März 2019 an, dass der Gegenstand des Patents in seiner
erteilten Fassung neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend sei.
Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente:
E01
E02
E03
E04
DE 36 07 419 C1
DE 36 35 694 A1
US 6 519 939 B1
JP 2002-240 788 A
D01 GB 2 359 871 A
D02
JP S50-7413 Y1
D02a Deutsche Übersetzung von Dokument D2 (vorgelegt von der Einsprechenden)
D03
CN 202785450 U
D03a Deutsche Übersetzung von Dokument D3 (vorgelegt von der Einsprechenden)
D04 GB 1 222 953 A
D05
D06
EP 1 158 181 A2
US 5 595 103 A
D07 GB 1 387 039 A
D08
D09
D10
D11
D12
DE 16 90 019 U
FR 1311466 A
EP 0 513 915 A1
DE 32 31 319 A1
CA 918 540 A
D13 WO 2012/072 494 A1
D14
D15
D16
D17
D18
B01
EP 0 662 891 B1
DE 33 18 232 C2
EP 1 638 828 B1
DE 834 172 B
DE 10 2009 030 899 A1
DE 11 05 681 A
Die Druckschriften E01 bis E04 sind bereits im Patenterteilungsverfahren
berücksichtigt worden.
Die Entgegenhaltungen D01 bis D11 wurden von der Einsprechenden mit dem
Einspruchsschriftsatz vom 20. Mai 2016, die Entgegenhaltungen D12 bis D18 mit
der Beschwerdebegründung vom 7. Oktober 2019 eingeführt.
Auf das Dokument B01 wurde seitens des Berichterstatters im Ladungszusatz vom
3. November 2020 hingewiesen.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 24. Juli 2018 aufzuheben und das Patent 10 2013 105 445 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Anschlussbeschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 24. Juli 2018 aufzuheben und das Patent 10 2013 105 445 im erteilten
Umfang aufrechtzuerhalten,
hilfsweise
das Patent 10 2013 105 445 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 22. April 2021,
Patentansprüche 2 bis 12 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der Anhörung am
24. Juli 2018,
Beschreibung Seiten 2, 3, 9 der Patentschrift mit Änderungen, überreicht in
der Anhörung am 24. Juli 2018 und Seiten 4 bis 8 und 10 gemäß Patentschrift
und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Mit ihrem Schriftsatz vom 26. Januar 2021 tritt die Patentinhaberin dem Vorbringen
der Einsprechenden und Beschwerdeführerin in allen Punkten entgegen.
Patentanspruch 1 in der mit Hauptantrag verteidigten, erteilten Fassung lautet mit
einer hinzugefügten Gliederung, die der von den Parteien verwendeten Gliederung
entspricht:
a)
b)
Funktionseinheit (100) für ein Bremslüftgerät, das aufweist:
eine Ausnehmung (111) zur Aufnahme eines Pumpaggregats (113),
c)
d)
e)
f)
g)
h)
eine
Stellzylinderaufnahme
(119)
zur
Aufnahme
einer
Stellzylinderanordnung (400),
wobei die Funktionseinheit (100) als einstückiger Funktionsblock
ausgebildet ist,
in dem die Stellzylinderaufnahme (119), die Ausnehmung (111) und
mehrere eine Leitungsanordnung bildende Kanäle (150, 160, 170, 171,
172, 180, 190) für ein Hydraulikmedium ausgebildet sind,
die Stellzylinderaufnahme (119) von einem Dichtungsbereich (109) zum
Anschluss einer Tankbaugruppe (300) umgeben wird,
innerhalb des Dichtungsbereiches (109) ein Sockelbereich (105) des
Funktionsblocks (100) ausgebildet ist und
in einer Stirnfläche (120) des Sockelbereichs (105) ein für die Steuerung
des Bremslüftgerätes vorgesehener Ventilanschluss (151a; 152a; 153a;
154a; 155a; 156a) ausgebildet ist, der geeignet ist, darin ein Steuerventil
(151; 152; 153; 154; 155) oder ein Schaltelement (156) aufzunehmen.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 13
an.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom erteilten
Patentanspruch 1 dadurch,
dass in Merkmal a) der bestimmte Artikel geändert wurde, so dass das geänderte
Merkmal a') wie folgt lautet:
a')
Funktionseinheit (100) für ein Bremslüftgerät, die aufweist:
und dass folgendes Merkmal angehängt ist:
i)
und die Tankbaugruppe über eine parallel zu einer Hauptachse (4) und
zu einer Außenfläche der Ausnehmung (111) verlaufende Leitung (190)
mit der Ausnehmung (111) verbunden ist und die Leitung (190) die
Ausnehmung (111) radial anschneidet.
An diesen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag schließen sich die Patentansprüche
2 bis 12 nach Hilfsantrag an.
Wegen des Wortlauts der übrigen Patentansprüche und weiterer Einzelheiten wird
auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden führt zum Widerruf des Patents, da
der mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachte Widerrufsgrund der fehlenden
Patentfähigkeit sich sowohl für den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 als
auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag als zutreffend
erweist.
1.
Das Patent betrifft eine Funktionseinheit für ein Bremslüftgerät, ein elektrohydraulisches Bremslüftgerät mit einer solchen, sowie Industriebremsanlagen; vgl.
Patentschrift Abs. [0001].
a)
In den Absätzen [0002] bis [0005] der Patentschrift wird ausgeführt, dass es
im Industriebereich eine Vielzahl von federbelasteten Bremsanlagen gebe, bei
denen eine Federkraft über ein kraftverstärkendes Hebelsystem auf
Bremselemente wirke, die dann wiederum an einem entsprechenden Bremskörper
(z. B. eine Scheibe oder eine Trommel) angriffen. Solche Industriebremsen seien
beispielsweise als Scheiben-, Trommel- oder aber auch als Umschlingungsbremsen ausgebildet, und würden verbreitet in der Fördertechnik, z. B. in
Transportbandanlagen, Kransystemen, Förderanlagen und Hubsystemen etc.,
eingesetzt. Sie seien in der Regel als Sicherheitsbremsen ausgelegt und arbeiteten
nach dem Fail-Save-Prinzip. D. h. die Bremsen seien so ausgelegt, dass sie im
Störfall, z. B. bei einem Stromausfall, automatisch schließen und die zu bremsenden
bewegten Teile möglichst schnell zum Stillstand bringen oder in einer bestimmten
Position festhalten würden (z. B. bei Hebezeugen oder Aufzügen).
Dazu müssten die Bremsen im geöffnetem, also im gelüfteten Zustand gehalten
werden. Dazu dienten sogenannte Bremslüftgeräte, welche im aktivierten Zustand
die Bremsfederkraft aufhöben, um die Bremse zu öffnen und im (geöffneten)
gelüfteten Zustand
festzuhalten. Dazu dienten oft elektro-hydraulische
Bremslüftgeräte, die parallel zur Bremsfeder auf das Bremshebelgestänge wirkten.
Die Bremslüftgeräte arbeiteten nach folgendem Prinzip: Zum Lüften werde ein
Antrieb (in der Regel ein Elektromotor) in Bewegung versetzt. Dieser Antrieb wirke
auf eine Kreiselpumpe, die im Betrieb ein Hydraulikmedium unter Druck setze und
fördere, das seinerseits auf eine Zylinderkolbenfläche wirke, die über eine
Stellstange mit dem Bremshebelgestänge gekoppelt sei. Dabei wirke bei einer
bestimmten Drehzahl ein bestimmter Druck auf die Stellkolbenfläche, der wiederum
eine bestimmte Stellkraft auf das Gestänge ausübe und die (Rück-)stellkraft der
Bremsfeder neutralisiere.
Als Pumpen dienten dabei in der Regel Kreiselpumpen, die beim Lüften/Lösen der
Bremse im Dauerbetrieb betätigt werden müssten. Beim Bremsen werde der Antrieb
angehalten, die Kreiselpumpe stehe still und das Hydraulikmedium ströme durch
die Kreiselpumpe zurück in einen Vorratsbehälter, der Stellzylinder werde durch die
Bremsfeder zurückgeschoben und die Bremse greife ein bzw. „falle ein“.
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Patentschrift
und zeigen ein Bremslüftgerät nach dem Stand der Technik:
b)
Wie in Absatz [0006] der Patentschrift weiter ausgeführt wird, stünden den
Vorteilen dieser aus dem Stand der Technik bekannten Bremslüftgeräte, nämlich
ein einfacher Aufbau und eine hohe Betriebssicherheit, einer Reihe von Nachteilen
entgegen:
Die über Kreiselpumpen im Dauerbetrieb aufbringbaren Drücke seien relativ niedrig,
so dass die Wirkflächen an den Stellkolben relativ groß sein müssten und so die
erforderlichen Bremslüftgeräte ebenfalls relativ groß ausfielen. Im Dauerbetrieb
würden die Antriebe dauerbelastet und müssten deswegen auch für sehr lange
Betriebszeiten ausgelegt werden. Zum Lüften einer Bremse müssten relativ große
Volumen an Hydraulikmedium bewegt werden. Dies verlängere die realisierbaren
Stellzyklen, sodass solche Bremslüftgeräte für sehr kurze Lüft- und Bremsintervalle
nur begrenzt einsatzfähig seien.
Wenn die Elektromotoren im Hydraulikmedium liefen (sogenannte Nassläufer), um
die im Dauerbetrieb an Wellendichtungen auftretenden Probleme zu minimieren,
müsse zur Wartung der Motoren die Hydraulikflüssigkeit zunächst vollständig
entfernt werden. Durch den zum Lüften erforderlichen Dauerbetrieb würden auch
thermische Probleme verursacht. Insbesondere würden die Baugröße, das Gewicht
und die in Verbindung mit dem Dauerbetrieb bestehenden Probleme als nachteilig
empfunden.
Ein Ansatz könne darin bestehen, ein Bremslüftgerät im Aussetzbetrieb zu
betreiben, d. h. nach dem Aufbau eines bestimmten Betriebsdruckes am Zylinder
werde dieser über geeignete Schaltventile gehalten und beim Bremsen wieder
abgebaut. Dazu seien jedoch zusätzliche Leitungs- und Ventilanordnungen am
Bremslüftgerät erforderlich; vgl. Patentschrift Abs. [0007].
Aus dem Stand der Technik, beispielsweise nach der DE 36 07 419 C1 (E01) oder
der US 6 519 939 B1 (E03) seien andere Funktionseinheiten für elektrohydraulische
Antriebe mit Leitungsanordnungen
im
Innern bekannt. Dabei sei
jedoch
vorgesehen, auch die maßgeblichen Ventil- und Schaltelemente im Innern der
Funktionseinheit anzuordnen, was wartungs- und ggf. auch wärmetechnische
Probleme verursachen könne. Etwas Ähnliches gelte für den aus der JP 2002-
240788 A (E04) bekannten Verstellantrieb mit einer Funktionseinheit (Patentschrift
Abs. [0008]).
c)
Der Erfindung liegt damit in Übereinstimmung mit Abs. [0009] der
Patentschrift die Aufgabe zugrunde, eine Funktionseinheit zur Verfügung zu stellen,
bei der diese Nachteile wenigstens teilweise entfallen und die insbesondere auch
für ein Bremslüftgerät im Aussetzbetrieb geeignet ist.
d)
Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Diplom-
Ingenieur bzw. Master der Fachrichtung Maschinenbau, der in der Konstruktion und
Entwicklung von elektrohydraulischen Aktuatoreinrichtungen, u. a. auch für
Bremsvorrichtungen, tätig ist und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
e)
Die oben genannte, der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe soll unter
anderem durch eine Funktionseinheit für ein Bremslüftgerät mit den Merkmalen
gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden.
f)
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 der Patentschrift zeigt eine
Ausgestaltung einer erfindungsgemäßen Funktionseinheit:
g)
Hinsichtlich des Verständnisses der Lehre aus Patentanspruch 1 sind
folgende Erläuterungen notwendig:
aa)
Nach der erteilten Fassung lautet Merkmal a): „Funktionseinheit für ein
Bremslüftgerät, das aufweist“ (Unterstreichung hinzugefügt).
Diesem Wortlaut nach müssten sich die nachfolgenden Merkmale b) bis h) auf das
Bremslüftgerät beziehen, und würden damit lediglich den Verwendungszweck der
Funktionseinheit ausgestalten. Jedoch spielt es – wie unten ausgeführt – für die
Beurteilung der Patentfähigkeit der Funktionseinheit im Ergebnis keine Rolle, ob die
Merkmale b) bis h) als notwendige Merkmale der Funktionseinheit angesehen
werden, oder ob sie das Bremslüftgerät näher beschreiben, und damit lediglich als
Geeignetheitskriterien für die Funktionseinheit dienen, denn wenn die Merkmale b)
bis h) die Funktionseinheit charakterisieren, dann ist sie erst recht geeignet, als
Bremslüftgerät zu dienen.
bb)
Eine Stellzylinderaufnahme dient nach Merkmal c) zur Aufnahme einer
Stellzylinderanordnung.
Sie
kann
nach
der
Beschreibung
eines
Ausführungsbeispiels im Absatz [0026] eine mechanisch und hydraulisch wirksame
Fixierung der Stellzylinderanordnung erlauben, die zum einen
für den
Hochdruckbetrieb geeignet
ist und
zum anderen die mechanischen
Beanspruchungen (Quer- und Längsbelastung) zuverlässig in den Funktionsblock
überträgt, der damit gleichzeitig eine strukturelle Kernfunktion des Bremslüftgerätes
übernehmen kann, nämlich die Kraftübertragung
im Einbauzustand und
insbesondere in der Lüftstellung.
cc)
Nach Merkmal f) soll die Stellzylinderaufnahme von einem Dichtungsbereich
zum Anschluss einer Tankbaugruppe umgeben werden.
In Absatz [0028] der Beschreibung ist in diesem Zusammenhang ergänzend
angegeben, dass
„die Zylinderaufnahme mit einem diese umgebenden
Dichtungsbereich versehen [ist], der zum Anschluss einer Tankbaugruppe dient.
Diese Ausführung ermöglicht es, in sehr platzsparender Weise und besonders
betriebssicher das Hydraulikmedium nahe am Verbraucher zur Verfügung zu
stellen, da auf diese Weise ein die Stellzylinderanordnung weitgehend koaxial
umgebender Vorratsraum realisiert werden kann, der das Hydraulikmedium direkt
an der Funktionseinheit, die mit entsprechenden Zufuhröffnungen versehen sein
kann, zur Verfügung zu stellen“.
Jedoch ist diese, eine beispielhaft beschriebene Ausführungsform der Erfindung
betreffende Angabe, dass ein Vorratsraum die Stellzylinderanordnung weitgehend
koaxial umgibt, nicht in Patentanspruch 1 aufgenommen worden. Sie ist daher nur
als eine mögliche Ausgestaltung der erfindungsgemäßen Funktionseinheit zu
verstehen und muss für deren Verwirklichung nicht zwingend erreicht werden; vgl.
BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 210 -
Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung.
Im Patentanspruch 1
ist damit
lediglich gefordert, dass nur die
Stellzylinderaufnahme, also nicht zwingend der Stellzylinder selbst, von einem
Dichtungsbereich
zum Anschluss
einer
Tankbaugruppe,
also
nicht
notwendigerweise von der Tankbaugruppe selbst, umgeben wird.
dd) Merkmal h) fordert einen Ventilanschluss, der in einer Stirnfläche des
Sockelbereichs vorgesehen ist, und der geeignet sein muss, ein Steuerventil oder
ein Schaltelement aufzunehmen.
Dazu ist in Absatz [0030] der Beschreibung der Patentschrift ausgeführt, dass die
notwendigen Steuerventile in Ventilanschlüssen in einer Stirnfläche des Sockels
ausgebildet sein können. Die notwendigen Ventilsitze können mit entsprechenden
Anschlussgewinden in einer Aufspannung am Funktionsblock ausgebildet werden.
Aus fachmännischer Sicht ist ein Ventilanschluss nach Merkmal h) also eine sich
von der Stirnfläche in das Innere des Sockelbereichs erstreckende Öffnung bzw.
Bohrung, in die von der Stirnseite her ein Steuerventil oder ein Schaltelement
eingebracht, z. B. eingeschraubt wird.
ee) Merkmal i) in der mit Hilfsantrag verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1
fordert eine Leitung, die parallel zu einer Hauptachse verläuft.
Eine Hauptachse ist in der Patentschrift nicht explizit definiert. Jedoch ergibt sich
aus Absatz [0050] der Patentschrift, gemäß dem „die elektrische Antriebseinheit und
das Pumpaggregat einerseits sowie die Stellzylinderanordnung und die
Tankbaugruppe andererseits koaxial zu einer Hauptachse angeordnet sind“, und
aus Absatz [0087], wonach „das Ausführungsbeispiel in den Fig. 1, Fig. 2, Fig. 3,
Fig. 6 und Fig. 7 […] ein Lüftgerät 1 [zeigt,] bei dem Tankbaugruppe 300 und
Stellzylinderanordnung 400 koaxial zur elektrischen Antriebseinheit 200 und dem
Pumpaggregat 113 angeordnet sind“, dass mit „Hauptachse“ die in Figur 3
dargestellte strichpunktierte Mittellinie mit dem Bezugszeichen 4 gemeint ist. Dies
steht auch in Übereinstimmung mit der Angabe „zentrale Achse 4“ in Absatz [0062]
der Patentschrift. Diese die Ausführungsbeispiele betreffende Angaben erlauben
zwar keine den Anspruch einengenden Rückschlüsse, zeigen aber eine Lage der
Hauptachse auf, die jedenfalls vom Anspruch umfasst ist.
ff)
Merkmal i) legt die Lage der Leitung zur Ausnehmung derart fest, dass die
Leitung parallel zu einer Außenfläche der Ausnehmung verlaufen muss, und die
Leitung die Ausnehmung radial anschneidet.
Zwar geht aus Patentanspruch 1 nicht hervor, ob die Außenfläche eine
Außenumfangsfläche oder eine Stirnfläche der Ausnehmung sein muss.
In Absatz [0086] der Patentschrift ist ausgeführt, dass die Zufuhrleitung 190 die
Ausnehmung 111 radial anschneidet und so Hydraulikflüssigkeit zum radialen
Ansaugen zur Verfügung stellt. Radiales Ansaugen ist aus fachmännischer Sicht
nur möglich, wenn die Hydraulikflüssigkeit von radial außen in das radial Innere des
Pumpaggregats gelangt, also die Zufuhrleitung die Ausnehmung an
ihrer
Umfangsfläche anschneidet. Damit muss die Außenfläche nach Merkmal i) die
Außenumfangsfläche der Ausnehmung sein.
Da eine Außenumfangsfläche in Umfangrichtung gekrümmt ist, und nur in axialer
Richtung einen geraden Verlauf hat, können die Leitung und die
Außenumfangsfläche der Ausnehmung auch nur in axialer Richtung parallel
zueinander sein.
Damit ist die Lage der Leitung zur Ausnehmung in der Patentschrift eindeutig
definiert: Die Leitung muss die Ausnehmung an deren Außenumfang
in
Längsrichtung, also parallel zu dem Außenumfang anschneiden, so wie dies auch
den Figuren 4A - 4C, 4E und 4F der Patentschrift als einzige Ausgestaltung zu
entnehmen ist, wobei die Figur 4C nachfolgend wiedergegeben ist.
(Patentschrift)
2.
Der Gegenstand des erteilten, und mit Hauptantrag verteidigten
Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, denn er ist gegenüber dem Stand der
Technik nicht neu.
a)
Aus der Patentschrift DE 36 07 419 C1 (E01), der die nachfolgend
wiedergegebene Figur 1 entnommen ist,
ist eine „Druckmittelbetriebene Zylinder-Pumpen-Baueinheit“ bekannt, die – in der
Terminologie des erteilten Patentanspruchs 1 – Folgendes aufweist, wobei davon
ausgegangen wird, dass die Merkmale b) bis h) die Funktionseinheit und nicht das
Bremslüftgerät charakterisieren:
a)
Funktionseinheit (Sp. 8 Z. 52: „Zylinderboden 22“, Fig. 1, 2) für ein
Bremslüftgerät (der „Zylinderboden 22“ nach E01 ist für die Verwendung in
einem Bremslüftgerät zumindest geeignet), das (eigentlich „die“) aufweist:
b)
eine Ausnehmung (Sp. 6 Z. 68 - Sp. 7 Z. 3: „Pumpe wie z. B. einer
Zahnradpumpe, die sich […] auch innerhalb des Zylinderbodens anordnen
läßt“; i. V. m. Sp. 10 Z. 18: „Pumpenstirnseite im Zylinderboden 22“; in Fig.
1, 2 eine nicht näher bezeichnete Ausnehmung im „Zylinderboden 22“, in
der die „Zahnradpumpe 12, 13“ angeordnet
ist) zur Aufnahme eines
Pumpaggregats (Sp. 10 Z. 21 - 22: „Zahnradpumpe 12, 13“, Fig. 1, 2),
c)
eine Stellzylinderaufnahme (Sp. 9 Z. 1 - 3: „Flächen vom Zylinderboden 22
gegenüber der Gehäuseaußenwand 7“, Fig. 1, 2) zur Aufnahme einer
Stellzylinderanordnung (Sp. 8 Z. 55 - 56: „Gehäuseaußenwand 7, die
gleichzeitig das Arbeitszylinderrohr bildet“, Fig. 1, 2),
d)
wobei die Funktionseinheit
(„Zylinderboden 22“) als einstückiger
Funktionsblock ausgebildet ist (der einheitlichen und ununterbrochenen
Schraffur des „Zylinderbodens 22“ in der Schnittansicht der Fig. 1, 2
entnimmt der Fachmann eine einstückige Ausgestaltung),
e)
in dem die Stellzylinderaufnahme („Flächen vom Zylinderboden 22
gegenüber der Gehäuseaußenwand 7“), die Ausnehmung (die nicht näher
bezeichnete Ausnehmung im „Zylinderboden 22“, in der nach Fig. 1, 2 die
„Zahnradpumpe 12, 13“ angeordnet
ist) und mehrere eine
Leitungsanordnung bildende Kanäle (Sp. 9 Z. 33: „Pumpendruckleitung 28
im Zylinderboden 22“; Sp. 9 Z. 36: „Pumpenansaugleitung 29 im
Zylinderboden 22“; Fig. 1, 2) für ein Hydraulikmedium ausgebildet sind,
f)
die Stellzylinderaufnahme („Flächen vom Zylinderboden 22 gegenüber der
Gehäuseaußenwand 7“) von einem Dichtungsbereich (Sp. 9 Z. 1 - 6:
„Zwischen den gegeneinander anliegenden Flächen vom Zylinderboden 22
gegenüber der Gehäuseaußenwand 7 […] sind […] Dichtungen in
geeigneter Weise vorgesehen und angeordnet“, Fig. 1, 2) zum Anschluss
einer Tankbaugruppe (Sp. 11 Z. 40 - 45: „radial zwischen der
Gehäuseaußenwand 7 […] wird […] der Druckmittelvorratsraum 24
gebildet“, Fig. 1, 2) umgeben wird,
g)
innerhalb des Dichtungsbereiches („gegeneinander anliegende Flächen
vom Zylinderboden 22 gegenüber der Gehäuseaußenwand 7“) ein
Sockelbereich (in Fig. 1, 2 der Bereich des „Zylinderbodens 22“, der
innerhalb der
„Flächen vom Zylinderboden 22 gegenüber der
Gehäuseaußenwand 7“ liegt) des Funktionsblocks („Zylinderboden 22“)
ausgebildet ist und
h)
in einer Stirnfläche (Sp. 9 Z. 51 - 52: „der dem Antriebsmotor 17
abgewandten, innenliegenden Stirnseite des Zylinderbodens“, Fig. 1, 2)
des Sockelbereichs ein
für die Steuerung des Bremslüftgerätes
vorgesehener Ventilanschluss (Sp. 9 Z. 53: „im Zylinderboden 22 mittels
Gewinde“, Fig. 1, 2) ausgebildet ist, der geeignet ist, darin ein Steuerventil
(Sp. 10 Z. 15: Steuerventil 10“, Fig. 1) oder ein Schaltelement aufzunehmen
(Sp. 9 Z. 50 - 53: „die Ventilbüchse 53 [ist] von der dem Antriebsmotor 17
abgewandten,
innenliegenden Stirnseite des Zylinderbodens her
abgedichtet im Zylinderboden 22 mittels Gewinde befestigt“, Fig. 1, 2).
b)
Der aus E01 bekannte „Druckmittelvorratsraum 24“ stellt für den Fachmann
einen Druckmitteltank dar. Nach E01 Spalte 11 Zeile 40 bis 45 wird „radial zwischen
der Gehäuseaußenwand 7 […] der Druckmittelvorratsraum 24 gebildet“, so dass die
„Gehäuseaußenwand 7“ als Teil einer Tankbaugruppe entsprechend Merkmal f)
fungiert. Nach Spalte 9 Zeile 1 bis 6 der E01 sind „zwischen den gegeneinander
anliegenden Flächen vom Zylinderboden 22 gegenüber der Gehäuseaußenwand 7
[…] Dichtungen in geeigneter Weise vorgesehen und angeordnet“, so dass die
„gegeneinander anliegenden Flächen“ als Dichtungsbereich gemäß Merkmal f)
aufzufassen sind. Da die „Flächen vom Zylinderboden 22 gegenüber der
Gehäuseaußenwand 7“ die Stellzylinderaufnahme nach Patentanspruch 1
darstellen, offenbart die E01 das Merkmal f) entsprechend dem oben dargelegten
fachmännischen Verständnisses dieses Merkmals.
c)
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, die E1 zeige zwar eine
Funktionseinheit („Zylinderboden 22“) mit darin ausgebildeten Kanälen, aber eben
keine in einer Stirnfläche ausgebildeten Ventilanschlüsse. Die Ventile (z. B. Position
11 und 28, die ein Rückschlagventil bildeten, sowie der „Ventilschieber 52“) seien
hier vielmehr vollständig tief in dem den Zylinderboden bildenden Funktionsblock
angeordnet.
Dieses Argument mag für das in Spalte 10 Zeile 22 der E01 genannte
„Rückschlagventil 11“ gelten, hingegen greift es nicht für das „Ventil 10“ gemäß dem
in den Figuren 1 und 2 der E01 dargestellten Ausführungsbeispiel. Denn die Figuren
1 und 2 der E01 zeigen, dass das „Ventil 10“ einen „Ventilschieber 52“ und eine
„Ventilbüchse 53“ beinhaltet. Nach Spalte 9 Zeilen 50 - 53 der E01 ist die
„Ventilbüchse 53 von der dem Antriebsmotor 17 abgewandten, innenliegenden
Stirnseite des Zylinderbodens her abgedichtet im Zylinderboden 22 mittels Gewinde
befestigt“. Die Funktion eines Steuerventils wird dabei von dem „Ventilschieber 52“
und der „Ventilbüchse 53“ übernommen, denn in Spalte 9 Zeilen 47 - 50 der E01 ist
zum einen ausgeführt, dass „der Ventilschieber 52 […] abgedichtet innerhalb einer
Ventilbüchse 53 axial beweglich gleitend geführt“ ist, und in Spalte 9 Zeile 68 bis
Spalte 10 Zeile 13 ist weiter erläutert, dass eine „Umfangsnut im Ventilschieber 52
[…] in offene Verbindung mit einer zur Achse der Baueinheit quer verlaufenden
Bohrung 27 innerhalb des Zylinderbodens 22 und der Ventilbüchse 53 kommt. […],
so daß Druckmittel bei geöffnetem Ventil 10 durch die Bohrung 27 und die
Umfangsnut im Ventilschieber 52 […] gelangen kann“.
Damit stellt das aus E01 bekannte „Gewinde“, mit dem die „Ventilbüchse 53“ im
„Zylinderboden 22 befestigt“ ist, einen Ventilanschluss entsprechend obigem
Verständnis des Merkmals h) dar.
3.
Auch der Gegenstand des mit Hilfsantrag verteidigten Patentanspruchs 1 ist
nicht patentfähig, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Damit kann die Zulässigkeit der Patentansprüche nach Hilfsantrag dahingestellt
bleiben.
a)
Wie oben zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dargelegt, sind aus der
E01 die Merkmale a) bis h) bekannt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die
Merkmale b) bis h) nicht das Bremslüftgerät, sondern die Funktionseinheit
ausgestalten, so dass auch das Merkmal a') des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag aus der E01 bekannt ist.
Nicht bekannt ist hingegen aus der E01 das im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag
genannte Merkmal i), wonach
die Tankbaugruppe über eine parallel zu einer Hauptachse und zu einer
Außenfläche der Ausnehmung verlaufende Leitung mit der Ausnehmung
verbunden ist und die Leitung die Ausnehmung radial anschneidet.
b)
Diese Unterschiede können aber die erfinderische Tätigkeit bei der
Funktionseinheit nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag nicht begründen:
Aus den Figuren 1 und 2 der E01 geht hervor, dass die „Pumpendruckleitung 28 im
Zylinderboden 22“ und die „Pumpenansaugleitung 29 im Zylinderboden 22“ jeweils
über einen Bereich parallel zu der Hauptachse (in den Figuren 1, 2 der E01 die
strichpunktierte Mittellinie) und parallel zu einer Außenfläche der Ausnehmung (in
Figuren 1 und 2 der E01 die nicht näher bezeichnete radiale Außenumfangswand
der Ausnehmung im „Zylinderboden 22“, in der die „Zahnradpumpe 12, 13“
angeordnet ist) verlaufen. Weiter geht aus den Figuren 1 und 2 der E01 hervor, dass
die „Pumpendruckleitung 28 im Zylinderboden 22“ und die „Pumpenansaugleitung
29 im Zylinderboden 22“ anschließend abknicken, und jeweils als abgewinkelte
Bohrung zu der die „Zahnradpumpe 12, 13“ aufnehmenden Ausnehmung
weiterverlaufen.
Das in den Figuren 1 und 2 der E01 dargestellte Ausführungsbeispiel offenbart eine
„Zahnradpumpe 12, 13“, bestehend aus einem „Außenring“, der das „darin
angeordnete innenverzahnte Außenzahnrad 13 aufnimmt, das durch kämmenden
Zahneingriff zusammenwirkt mit einem außenverzahnten Innenzahnrad 12“, so in
E01 Spalte 9 Zeile 20 bis 24. Die „Zähnezahl des Innenzahnrades 12“ ist
„gegenüber dem Außenzahnrad 13“ geringer, so dass „sich beim Abrollen der
miteinander kämmenden Zahnräder 12, 13 sich erweiternde und verengende
Räume“ bilden. Dabei sind „die Öffnung zur Pumpendruckleitung 28
im
Zylinderboden 22 im Bereich vor der engsten Verengung in den sich dort
zunehmend
verengenden
Pumpenräumen
und
die Öffnung
zur
Pumpenansaugleitung 29 im Zylinderboden 22 im Bereich nach der engsten
Verengung in den sich dort zunehmend erweiternden Pumpenräumen angeordnet“,
E01 Spalte 9 Zeile 29 bis 39.
Daraus erschließt sich dem Fachmann, dass die „Pumpenräume“ der in den Figuren
1 und 2 dargestellten Innenzahnradpumpe nur an deren Stirnseite, also axial mit
der „Pumpendruckleitung 28“ und der „Pumpenansaugleitung 29“ verbunden
werden können, da die „Pumpenräume“ in radialer Richtung von dem „Außenring“
und dem „darin angeordneten innenverzahnten Außenzahnrad 13“ umschlossen
sind.
Aus den Figuren 1 und 2 der E01 erkennt der Fachmann, dass die
„Pumpendruckleitung 28“ und die „Pumpenansaugleitung 29“ in ihren Bereichen,
die parallel zur zentralen Hauptachse angeordnet sind, radial so weit außenliegen
müssen, dass sie an der „Ventilbüchse 53“ und der „hohlen Arbeitskolbenstange
40“ vorbeiführen. Um die beiden Leitungen an die radial weiter innen liegenden
„Pumpenräume“ anzuschließen, sind bei der Ausgestaltung nach den Figuren 1 und
2 der E01 die abgeknickten Bereiche notwendig.
Jedoch ist die Offenbarung der E01 nicht auf die „Zahnradpumpe 12, 13“ nach dem
Ausführungsbeispiel der Figuren 1 und 2 beschränkt. In Anspruch 18 der E01 wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als „Druckmittelpumpe (12, 13)“ anstelle
einer „Innenzahnradpumpe“ auch eine „Flügelzellenpumpe“ eingesetzt werden
kann.
Zur Nacharbeitung der aus E01 bekannten „Zylinder-Pumpen-Baueinheit“ mit einer
„Flügelzellenpumpe“ wird der Fachmann von der aus E01 bekannten Anordnung
nach den Figuren 1 und 2 ausgehen, und die „Flügelzellenpumpe“ in die nicht näher
bezeichnete Ausnehmung im „Zylinderboden 22“, in der nach Fig. 1, 2 die
„Zahnradpumpe 12, 13“ angeordnet ist, einsetzen. Aus seinem Fachwissen ist dem
Fachmann geläufig, dass bei Flügelzellenpumpen der Saug- und der Druckraum
radial außen liegen müssen.
Wenn der Fachmann bei der Anordnung nach Figur 1 oder 2 der E01 die
„Innenzahnradpumpe“ durch die „Flügelzellenpumpe“ ersetzt, und dabei die übrigen
Geometrien nicht oder möglichst wenig verändern möchte, muss er also die parallel
zur zentralen Hauptachse angeordneten Bereiche der „Pumpendruckleitung 28“
und die „Pumpenansaugleitung 29“ mit dem Saug- und dem Druckbereich der
„Flügelzellenpumpe“ verbinden. Da diese Bereiche bei der „Flügelzellenpumpe“ im
Gegensatz zur „Innenzahnradpumpe“ bereits radial weiter außen liegen, wird der
Fachmann die parallel zur Hauptachse verlaufenden Bereiche der „Leitungen 28
und 29“ bis zu der Ausnehmung für die Pumpe im „Zylinderboden 22“ verlängern.
Werden in den Figuren 1 und 2 der E01 die parallelen Bereiche der „Leitungen 28
und 29“ gedanklich bis zu der Ausnehmung für die Pumpe verlängert, erkennt der
Fachmann, dass derartige Verlängerungen die Ausnehmung für die Pumpe
zwangsläufig radial an deren Außenumfang anschneiden, also dort, wo sich bei der
„Flügelzellenpumpe“ Saug- und Druckbereich befinden.
Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis der Offenbarung der E01 im Rahmen einer
rein handwerklichen Maßnahme – bereits vorhandene gerade Bohrungen werden
axial verlängert, um abknickende Bohrungsbereiche zu ersetzen – zu der
Funktionseinheit nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag.
4.
Da sich der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag als
nicht patentfähig erweisen, fallen aufgrund der Antragsbindung auch die übrigen
Patentansprüche 2 bis 13 nach Hauptantrag und 2 bis 12 nach Hilfsantrag, da die
Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin außer dem Hauptantrag und dem
Hilfsantrag keine weiteren Anträge geltend gemacht hat, und über einen Antrag auf
Erteilung bzw. Aufrechterhaltung einen Patents nur als Ganzes entschieden werden
kann (vergl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. § 48 Rdnr. 18).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Bayer
Krüger
Herbst
Fi