Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 26.04.2021 – 6 Ni 15/19 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:260421B6Ni15.19EP.0

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

6 Ni 15/19 (EP) _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2021:260421B6Ni15.19EP.0

betreffend das europäische Patent 1 610 452

(DE 50 2005 012 257)

hier: Tatbestandsberichtigung

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 26. April 2021

durch die Vorsitzende Richterin Friehe, die Richterin Werner und die Richter Dipl.-

Ing. Müller, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt sowie Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2020 wird auf Antrag der

Klägerin unter Punkt III. 6. Hilfsantrag 2 im Merkmal M 3.1Hi2 durch

Streichen der Wörter „oder mehr“ berichtigt.

G r ü n d e

I.

Der Senat hat mit Urteil vom 21. Oktober 2020, das in vollständig abgefasster Form

den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. Januar 2021 zugestellt worden ist,

das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

für nichtig erklärt.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag,

beantragt die Klägerin die (Tatbestands-)Berichtigung des Urteils unter Punkt III. 6.

Hilfsantrag 2 im Merkmal M 3.1Hi2 auf Seite 31 (ihrer Urteilsabschrift, wobei sich die

fragliche Stelle im Original des Urteils auf Seite 30 befindet), in dem dort genannten

Merkmal M 3.1Hi2 mit dem Wortlaut „die selbst eine hohe Schutzart von IP65 oder mehr aufweist“ durch Streichung der Wörter „oder mehr“. Denn Merkmal M 3.1Hi2

gemäß Hilfsantrag 2 vom 26. August 2020 laute: „die selbst eine hohe Schutzart von

IP65 aufweist“. Die Streichung entspreche dem gestellten und

abgedruckten Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom 26. August

2020 auf Seite 8 (bzw. 7) des Urteils und dessen Merkmalsanalyse auf Seite 13.

ECLI:DE:BPatG:2021:260421B6Ni15.19EP.0

Mit Schriftsatz vom 22. April 2021 hat die Beklagte der (Tatbestands-)Berichtigung

zugestimmt.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2020 war auf den fristgerechten Antrag der

Klägerin nach § 96 Abs. 1 PatG wegen offenbarer Unrichtigkeit (im Tatbestand) wie

aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen, obwohl die betreffende Passage sich in den

Entscheidungsgründen des Urteils befindet.

1.

Nach § 96 PatG – der insoweit § 320 ZPO entspricht – können Unrichtigkeiten im

Tatbestand eines Urteils, bei denen es sich nicht um Schreibfehler, Rechenfehler und

ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i. S. d. § 85 PatG handelt, auf Antrag innerhalb von

zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung berichtigt werden. Unrichtigkeiten im

Sinne dieser Vorschrift sind alle tatsächlichen Feststellungen, die sowohl den

Sachverhalt als auch den Verfahrensgang betreffen können und denen die Wirkung

des § 314 ZPO zukommt, nicht aber auch die

rechtliche Würdigung,

Schlussfolgerungen oder die Beweiswürdigung des Gerichts.

Dabei kommt es nicht darauf an, an welcher Stelle die Tatsachen in der Entscheidung

festgestellt werden. Zum Tatbestand gehört damit auch das

in den

Entscheidungsgründen

enthaltene

tatsächliche

Vorbringen

(vgl.

Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 96 Rn. 2; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., §

320 Rn. 7 m.w.N.; BPatG, Beschluss vom 15. November 2016 – 4 Ni 42/14, GRUR

2017, 1023 a. E. - Intrakardiale Pumpvorrichtung).

Es kommen nur Unrichtigkeiten im Ausdruck in Betracht, wenn ein Widerspruch

zwischen dem tatsächlich vom Gericht Erklärten und dem erkennbar Gewollten, eine

Divergenz zwischen Wille des Gerichts und der in der Entscheidung zum Ausdruck

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gelangten Erklärung vorliegen (Schulte/Püschel, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Aufl. 2017,

§ 96 Rn. 4). Dabei ist aus Gründen der Verfahrensökonomie eine weite Auslegung

geboten (Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, § 96 Rn. 4 mit Nachweisen

zur Rechtsprechung; Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 96 Rn. 4). Die Unrichtigkeit

muss offenbar, also aus der Entscheidung selbst oder aus jederzeit erreichbaren

Unterlagen klar erkennbar sein (Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, § 96

Rn. 6). Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie für jeden Dritten aus den Unterlagen

selbst oder damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen als solche klar

erkennbar und der richtige Inhalt feststellbar ist (BPatG, BPatG München, Beschluss

vom 12. November 2014 – 4 Ni 4/12 (EP), Rn. 2 juris).

2.

Die zulässigen, insbesondere fristgemäß gemäß § 96 Abs. 1 PatG binnen zwei

Wochen ab Zustellung des Urteils eingereichten Antrag der Klägerin hat Erfolg.

Das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2020 ist auf Seite 31 der Urteilsabschrift (bzw.

30 des Urteilsoriginals) insoweit unrichtig und zu berichtigen, dass das Merkmal

M 3.1Hi2 in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 gemäß Schriftsatz vom 26. August 2020

lautet: „die selbst eine hohe Schutzart von IP65 aufweist“ und nicht die weiteren Wörter

„oder mehr“ aufweist, die daher zu streichen sind.

Obwohl die betreffende Passage sich in den Entscheidungsgründen des Urteils

befindet, ist sie dennoch einer Berichtigung zugänglich. Denn Tatbestand i. S. d. § 96

PatG sind alle Teile einer Entscheidung, die Feststellungen über das Parteivorbringen

enthalten. Sie können in der eigentlichen Sachdarstellung, aber auch in den

Entscheidungsgründen enthalten sein (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., § 96 Rn. 3 m. w.

N.). So liegt der Fall auch hier, da der fragliche Satz eine im Kontext des Urteils

unzutreffende Sachangabe zu dem von der Beklagten gestellten Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 2 gemäß Schriftsatz vom 26. August 2020 enthält.

Diese offenbare unrichtige Wiedergabe des Wortlauts des M 3.1Hi2 in Anspruch 1 des

Hilfsantrags 2 gemäß Schriftsatz vom 26. August 2020 ergibt sich aus dem Kontext

des Urteils. Die Beklagte hat ausweislich des Tatbestands des Urteils auf Seite 8 der

ECLI:DE:BPatG:2021:260421B6Ni15.19EP.0

Urteilsabschrift (bzw. 7 des Urteilsoriginals) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aus

dem Schriftsatz vom 26. August 2020 mit dem Wortlaut „die selbst eine hohe Schutzart

von IP65 aufweist“ gestellt, wie es auch in der Merkmalsanalyse auf Seite 13 des

Urteils erläutert ist.

Dies entspricht auch dem Wortlaut des Hilfsantrags 2, den die Beklagte auf Seite 6

ihres Schriftsatzes vom 26. August 2020 erläutert (vgl. Bl. 392 der Gerichtsakte) und

in dessen Anlage formuliert (vgl. Bl. 411 der Gerichtsakte) hat.

III.

Über den Antrag konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da eine

solche nicht beantragt worden ist, §§ 95, 96, 99 Abs. 1 PatG, § 320 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist nicht anfechtbar, § 99 Abs. 1 PatG

Friehe

Müller

Werner

Dr. Haupt

Tischler

/Löb

ECLI:DE:BPatG:2021:260421B6Ni15.19EP.0