Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 26.04.2021 – 6 Ni 15/19 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:260421B6Ni15.19EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
6 Ni 15/19 (EP) _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2021:260421B6Ni15.19EP.0
betreffend das europäische Patent 1 610 452
(DE 50 2005 012 257)
hier: Tatbestandsberichtigung
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 26. April 2021
durch die Vorsitzende Richterin Friehe, die Richterin Werner und die Richter Dipl.-
Ing. Müller, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt sowie Dipl.-Ing. Tischler
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2020 wird auf Antrag der
Klägerin unter Punkt III. 6. Hilfsantrag 2 im Merkmal M 3.1Hi2 durch
Streichen der Wörter „oder mehr“ berichtigt.
G r ü n d e
I.
Der Senat hat mit Urteil vom 21. Oktober 2020, das in vollständig abgefasster Form
den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. Januar 2021 zugestellt worden ist,
das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
für nichtig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag,
beantragt die Klägerin die (Tatbestands-)Berichtigung des Urteils unter Punkt III. 6.
Hilfsantrag 2 im Merkmal M 3.1Hi2 auf Seite 31 (ihrer Urteilsabschrift, wobei sich die
fragliche Stelle im Original des Urteils auf Seite 30 befindet), in dem dort genannten
Merkmal M 3.1Hi2 mit dem Wortlaut „die selbst eine hohe Schutzart von IP65 oder mehr aufweist“ durch Streichung der Wörter „oder mehr“. Denn Merkmal M 3.1Hi2
gemäß Hilfsantrag 2 vom 26. August 2020 laute: „die selbst eine hohe Schutzart von
IP65 aufweist“. Die Streichung entspreche dem gestellten und
abgedruckten Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom 26. August
2020 auf Seite 8 (bzw. 7) des Urteils und dessen Merkmalsanalyse auf Seite 13.
ECLI:DE:BPatG:2021:260421B6Ni15.19EP.0
Mit Schriftsatz vom 22. April 2021 hat die Beklagte der (Tatbestands-)Berichtigung
zugestimmt.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2020 war auf den fristgerechten Antrag der
Klägerin nach § 96 Abs. 1 PatG wegen offenbarer Unrichtigkeit (im Tatbestand) wie
aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen, obwohl die betreffende Passage sich in den
Entscheidungsgründen des Urteils befindet.
1.
Tatbestand eines Urteils, bei denen es sich nicht um Schreibfehler, Rechenfehler und
ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i. S. d. § 85 PatG handelt, auf Antrag innerhalb von
zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung berichtigt werden. Unrichtigkeiten im
Sinne dieser Vorschrift sind alle tatsächlichen Feststellungen, die sowohl den
Sachverhalt als auch den Verfahrensgang betreffen können und denen die Wirkung
des § 314 ZPO zukommt, nicht aber auch die
rechtliche Würdigung,
Schlussfolgerungen oder die Beweiswürdigung des Gerichts.
Dabei kommt es nicht darauf an, an welcher Stelle die Tatsachen in der Entscheidung
festgestellt werden. Zum Tatbestand gehört damit auch das
in den
Entscheidungsgründen
enthaltene
tatsächliche
Vorbringen
(vgl.
Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 96 Rn. 2; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., §
320 Rn. 7 m.w.N.; BPatG, Beschluss vom 15. November 2016 – 4 Ni 42/14, GRUR
2017, 1023 a. E. - Intrakardiale Pumpvorrichtung).
Es kommen nur Unrichtigkeiten im Ausdruck in Betracht, wenn ein Widerspruch
zwischen dem tatsächlich vom Gericht Erklärten und dem erkennbar Gewollten, eine
Divergenz zwischen Wille des Gerichts und der in der Entscheidung zum Ausdruck
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gelangten Erklärung vorliegen (Schulte/Püschel, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Aufl. 2017,
§ 96 Rn. 4). Dabei ist aus Gründen der Verfahrensökonomie eine weite Auslegung
geboten (Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, § 96 Rn. 4 mit Nachweisen
zur Rechtsprechung; Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 96 Rn. 4). Die Unrichtigkeit
muss offenbar, also aus der Entscheidung selbst oder aus jederzeit erreichbaren
Unterlagen klar erkennbar sein (Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, § 96
Rn. 6). Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie für jeden Dritten aus den Unterlagen
selbst oder damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen als solche klar
erkennbar und der richtige Inhalt feststellbar ist (BPatG, BPatG München, Beschluss
vom 12. November 2014 – 4 Ni 4/12 (EP), Rn. 2 juris).
2.
Die zulässigen, insbesondere fristgemäß gemäß § 96 Abs. 1 PatG binnen zwei
Wochen ab Zustellung des Urteils eingereichten Antrag der Klägerin hat Erfolg.
Das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2020 ist auf Seite 31 der Urteilsabschrift (bzw.
30 des Urteilsoriginals) insoweit unrichtig und zu berichtigen, dass das Merkmal
M 3.1Hi2 in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 gemäß Schriftsatz vom 26. August 2020
lautet: „die selbst eine hohe Schutzart von IP65 aufweist“ und nicht die weiteren Wörter
„oder mehr“ aufweist, die daher zu streichen sind.
Obwohl die betreffende Passage sich in den Entscheidungsgründen des Urteils
befindet, ist sie dennoch einer Berichtigung zugänglich. Denn Tatbestand i. S. d. § 96
PatG sind alle Teile einer Entscheidung, die Feststellungen über das Parteivorbringen
enthalten. Sie können in der eigentlichen Sachdarstellung, aber auch in den
Entscheidungsgründen enthalten sein (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., § 96 Rn. 3 m. w.
N.). So liegt der Fall auch hier, da der fragliche Satz eine im Kontext des Urteils
unzutreffende Sachangabe zu dem von der Beklagten gestellten Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 2 gemäß Schriftsatz vom 26. August 2020 enthält.
Diese offenbare unrichtige Wiedergabe des Wortlauts des M 3.1Hi2 in Anspruch 1 des
Hilfsantrags 2 gemäß Schriftsatz vom 26. August 2020 ergibt sich aus dem Kontext
des Urteils. Die Beklagte hat ausweislich des Tatbestands des Urteils auf Seite 8 der
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Urteilsabschrift (bzw. 7 des Urteilsoriginals) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aus
dem Schriftsatz vom 26. August 2020 mit dem Wortlaut „die selbst eine hohe Schutzart
von IP65 aufweist“ gestellt, wie es auch in der Merkmalsanalyse auf Seite 13 des
Urteils erläutert ist.
Dies entspricht auch dem Wortlaut des Hilfsantrags 2, den die Beklagte auf Seite 6
ihres Schriftsatzes vom 26. August 2020 erläutert (vgl. Bl. 392 der Gerichtsakte) und
in dessen Anlage formuliert (vgl. Bl. 411 der Gerichtsakte) hat.
III.
Über den Antrag konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da eine
solche nicht beantragt worden ist, §§ 95, 96, 99 Abs. 1 PatG, § 320 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist nicht anfechtbar, § 99 Abs. 1 PatG
i.V.m. § 319 Abs. 3 ZPO.
Friehe
Müller
Werner
Dr. Haupt
Tischler
/Löb
ECLI:DE:BPatG:2021:260421B6Ni15.19EP.0