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BPatG Beschluss vom 27.04.2021 – 8 W (pat) 15/19
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:270421B8Wpat15.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 15/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. April 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend den Einspruch gegen das Patent 10 2013 008 351
…
ECLI:DE:BPatG:2021:270421B8Wpat15.19.0
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, die Richterin
Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
20. September 2017 aufgehoben und das Patent 10 2013 008 351
widerrufen.
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 16. Mai 2013 durch die Patentinhaberin beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent DE 10 2013 008 351
mit der Bezeichnung „Bauteil mit mindestens zwei miteinander verschweißten
Teilen“ erteilt und am 12. Juni 2014 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 12. März 2015 Einspruch erhoben und
beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Einsprechende verweist unter anderem auf die folgenden Entgegenhaltungen:
A6
A7
DE 10 2008 034 582 A1
DE 10 2004 060 055 A1
A11
EP 1 346 157 B1
wovon die A11 vom Senat erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu in das
Verfahren eingeführt wurde.
Die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem in der
Anhörung vom 20. September 2017 verkündeten Beschluss das Streitpatent gemäß
der Fassung des in der Anhörung überreichten Hilfsantrags 3 beschränkt
aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Patentanspruch 1
nach Hauptantrag nicht bestandsfähig sei, da ihm gegenüber dem Stand der
Technik nach der A7 (DE 10 2004 060 055 A1) die erforderliche Neuheit fehle. Der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruhe nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit, da er sich für den Fachmann ausgehend von der A7 in
naheliegender Weise ergebe. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 2 beruhe ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich für
den Fachmann ausgehend von der A6 (DE 10 2008 034 582 A1) unter
Berücksichtigung der Offenbarung der A7 in naheliegender Weise ergebe. Der
Gegenstand des Anspruchs 1 zum Hilfsantrag 3 sei jedoch nicht nur neu, sondern
er ergebe sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik und gelte daher als auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend, wodurch der Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 3 daher bestandsfähig sei.
Gegen diesen der Einsprechenden am 22. November 2017 und der Patentinhaberin
am 24. November 2017 zugestellten Beschluss richten sich die Beschwerden der
Einsprechenden vom 8. Dezember 2017 und der Patentinhaberin vom
21.Dezember 2017.
Die Einsprechende trägt vor, den Gegenständen des jeweiligen Patentanspruchs 1
nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen der Patentinhaberin fehle die
erfinderische Höhe und damit die Patentfähigkeit. Ausgehend von der
Entgegenhaltung A7 liege die Entlastung der Schweißnahtwurzel ebenso wie die
gewählten Größenverhältnisse des verschmälerten Stegs im Griffbereich des
Fachmanns, der nach einer Lösung für die Entlastung der Schweißnahtwurzel
suche.
Die Einsprechende, Beschwerdeführerin zu 1) und Beschwerdegegnerin zu 2) stellt
den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 20. September 2017 aufzuheben und
das Patent 10 2013 008 351 unter Zurückweisung der Beschwerde
der Patentinhaberin zu widerrufen.
Die Patentinhaberin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin zu 2) stellt die
Anträge,
1. den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 45 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. September 2017
aufzuheben und das Patent 10 2013 008 351 mit den Ansprüchen
gemäß bisherigem Hilfsantrag 2 vom 12. September 2016
beschränkt aufrechtzuerhalten;
2. hilfsweise gemäß bisherigem Hilfsantrag 3 die Beschwerde der
Einsprechenden zurückzuweisen und das Patent im Umfang des
Beschlusses der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und
Markenamtes
vom
20. September
beschränkt
aufrechtzuerhalten;
3. hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 4
vom 27. April 2021 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie äußert sich erstmals in der mündlichen Verhandlung in der Sache zu ihrer
Beschwerde und trägt vor, weder zur Entlastung einer Schweißnaht zwischen
Zylinderrohr und Zylinderboden noch zur Entlastung einer Schweißnaht zwischen
einer Hubkolbenstande eines Hydraulikzylinders und einem Stangenkopf eines
Hydraulikzylinders könne aus dem Stand der Technik aus der Sicht des Fachmanns
ein Hinweis entnommen werden, der zu einem verschmälerten Steg in der
zylindrischen Wandung eines Hydraulikzylinders führe. Die Ausgestaltung von
Hohlrädern und Planetenträgern werde der Fachmann nicht berücksichtigen, weil
es sich dabei nicht um durch Innendruck belastete Bauteile handele. Aus der A7 sei
erkennbar, dass die Schweißnahtwurzel im Randbereich des Kraftflusses liege. Der
Fachmann, der Probleme mit der Festigkeit von Hydraulikzylindern habe, werde
diese Erkenntnis nicht auf Hydraulikzylinder übertragen, weil damit eine erhebliche
Schwächung der Zylinderwand einhergehe, die wegen der hohen Druckbelastung
des Zylinders kritisch sei. Eine Verstärkung der Zylinderwandung werde er wegen
der in der A11 zum Ausdruck kommenden erwünschten Leichtigkeit des Zylinders
nicht vornehmen, Erfinderisch sei am Gegenstand des Patents die Erkenntnis, dass
die Ausbildung des verschmälerten Steges trotz der damit einhergehenden
Schwächung der Wandung bei Hydraulikzylindern zum Erfolg führe. Jedenfalls
müsse Anspruch 1 nach dem bisherigen Hilfsantrag 4 zur Aufrechterhaltung des
Patents führen, weil hier abweichend von der Lösung nach der A7 die Nut nicht an
der Zylinderstange, sondern am Stangenkopf ausgebildet sei, während in der A7
die Nut gerade am nichtzylindrischen Bauteil angeordnet sei.
Der Patentanspruch 1 nach dem neuen Hauptantrag und bisherigen Hilfsantrag 2
vom 12. September 2016 lautet in gegliederter Fassung:
M1
Bauteil mit mindestens zwei miteinander verschweißten Teilen (2, 3), mit
M1.1
einem ersten Teil (2),
M1.1.1 wobei das erste Teil (2) ein Zylinderrohr eines Hydraulikzylinders ist,
M1.2
einem zweiten Teil (3),
M1.2.1 wobei das zweite Teil (3) ein Zylinderboden des Hydraulikzylinders ist,
M1.3 mindestens einer den ersten Teil (2) mit dem zweiten Teil (3)
verbindenden Schweißnaht (10), die eine vorgegebene Tiefe (ts) und
eine Wurzel (11) aufweist,
M1.4 wobei das Bauteil im Wesentlichen symmetrisch um eine
Mittellängsachse (M) ausgebildet ist und eine im Wesentlichen
zylindrische Wandung aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.5
an dem ersten Teil (2) und/oder an dem zweiten Teil (3) in einem an die
Schweißnaht (10) angrenzenden Bereich der zylindrischen Wandung
ein verschmälerter Steg (7) ausgebildet ist,
M1.6 wobei die Wandstärke (t1, t2) des ersten bzw. zweiten Teils (2; 3)
im Bereich des verschmälerten Stegs (7) 75% bis 95% der Tiefe (ts)
der Schweißnaht (10) beträgt,
Der Patentanspruch 1 in der durch die Patentabteilung aufrechterhaltenen Fassung
gemäß neuem ersten Hilfsantrag und bisherigem Hilfsantrag 3 lautet in gegliederter
Fassung (Unterschiede gegenüber dem Hilfsantrag 2 markiert):
M1
Bauteil mit mindestens zwei miteinander verschweißten Teilen (2; 3; 4;
5), mit
M1.1
einem ersten Teil (4),
M1.2
einem zweiten Teil (5),
M1.3 mindestens einer den ersten Teil (4) mit dem zweiten Teil (5)
verbindenden Schweißnaht (10), die eine vorgegebene Tiefe (ts) und
eine Wurzel (11) aufweist,
M1.4
wobei das Bauteil im Wesentlichen symmetrisch um eine
Mittellängsachse (M) ausgebildet ist und eine im Wesentlichen
zylindrische Wandung aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.5
an dem ersten Teil (4) und/oder an dem zweiten Teil (5) in einem an
die Schweißnaht (10) angrenzenden Bereich der zylindrischen Wandung
ein verschmälerter Steg (7) ausgebildet ist,
M1.6
wobei die Wandstärke (t1, t2) des ersten bzw. zweiten Teils (4, 5)
im Bereich des verschmälerten Stegs (7) 75% bis 95% der Tiefe (ts) der
Schweißnaht (10) beträgt,
M1.1.1‘ wobei der erste Teil (4) eine Hubkolbenstange (4) eines
Hydraulikzylinders ist, und
M1.2.1‘
der zweite Teil (5) ein Stangenkopf (5) des Hydraulikzylinders ist.
Der Patentanspruch 1 nach dem nunmehr als zweiten Hilfsantrag verfolgten
Hilfsantrag 4 vom 27. April 2021 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 in der
durch die Patentabteilung aufrechterhaltenen Fassung (bisheriger Hilfsantrag 3)
durch die weitere Konkretisierung der Merkmale 1.5 und 1.6:
M1.5‘
an dem ersten Teil (4) und/oder an dem zweiten Teil (5) in einem an
die Schweißnaht (10) angrenzenden Bereich der zylindrischen Wandung
ein verschmälerter Steg (7) ausgebildet ist,
M1.6‘
wobei die Wandstärke (t1, t2) des ersten bzw. zweiten Teils (4, 5)
im Bereich des verschmälerten Stegs (7) 75% bis 95% der Tiefe (ts) der
Schweißnaht (10) beträgt,
Wegen des Wortlautes der jeweiligen Unteransprüche, des weiteren Vortrags der
Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht und auch im
Übrigen zulässig.
Die Beschwerde der Einsprechenden
ist begründet, die Beschwerde der
Patentinhaberin unbegründet, da die Gegenstände der Patentansprüche gemäß
Haupt- und Hilfsanträgen nicht patentfähig sind.
Das Streitpatent betrifft gemäß der Patentschrift ein Bauteil mit mindestens zwei
miteinander verschweißten Teilen, wobei die Bauteile entweder ein Zylinderrohr und
ein Zylinderboden eines Hydraulikzylinders oder eine Hubkolbenstange und ein
Stangenkopf eines Hydraulikzylinders sind.
Nach Angaben der Streitpatentschrift müssen Schweißnähte bei vielen Anlagen
oder Vorrichtungen hohen statischen und/oder dynamischen Belastungen
standhalten. Dies treffe unter anderem auf Hydraulikzylinder von Betonpumpen zu,
die mit einem hohen Druck über 350 bar beaufschlagt werden. Die Schweißnaht
zwischen dem Zylinderboden und dem Zylinderrohr des Hydraulikzylinders sei
dabei in vielen Fällen hohen statischen und/oder dynamischen Beanspruchungen
ausgesetzt. Es sei bekannt, dass die Schweißnaht dabei meist besonders stark im
Bereich ihrer Schweißnahtwurzel beansprucht werde. Die Schweißnahtwurzel stelle
dabei eine Schwachstelle dar, die z.B. durch die Geometrie der Schweißnaht
(Kerbwirkung) bedingt sein könne. Ein Bindefehler oder ein sich mit der Zeit
ausbildender Riss in der Schweißnahtwurzel könne zum Versagen der gesamten
Schweißnaht führen. Zum Teil werde im bekannten Stand der Technik durch
mechanische Nachbearbeitung versucht, die Schweißnaht belastbarer zu machen,
insbesondere
durch Entfernen
von
überstehenden Abschnitten
der
Schweißnahtwurzel, wodurch die geometrische Kerbe beseitigt werde. Jedoch sei
eine solche Nachbearbeitung nicht in allen Fällen möglich, z. B. aufgrund der
Anordnung der Schweißnaht. Außerdem bedeute die Nachbearbeitung zusätzlichen
Aufwand und Kosten. Eine Alternative hierzu sei, die Schweißnaht für stärkere
Belastungen auszulegen als die tatsächlich auftretenden Belastungen. Eine
stärkere Schweißnaht erfordere meist aber auch größere Materialstärken der zu
verbindenden Bauteile, zumindest im Bereich der Schweißnaht. Dies bedeute einen
höheren (Material-)Aufwand, einen höheren Energieverbrauch, höhere Kosten und
ein höheres Gewicht der Bauteile.
Als Aufgabe der Erfindung ist, wie in Absatz [0009] der Streitpatentschrift
angegeben, ein geschweißtes Bauteil bereitzustellen, das eine gute Festigkeit
aufweist, insbesondere bei dynamischer Belastung. Gleichzeitig soll die Herstellung
möglichst einfach und kostengünstig sein.
Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur Maschinenbau mit langjährigen
Kenntnissen in der Konstruktion von Hydraulikaggregaten einschließlich der hierbei
üblichen Schweißverfahren zu sehen.
2.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist im Hauptantrag unbegründet, da der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag (dem bisherigem
Hilfsantrag 2) zwar zulässig ist, aber ausgehend von der Offenbarung der
Entgegenhaltung A6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und daher nicht
zu einer Aufrechterhaltung des Patents im begehrten Umfang führen kann.
Der aus der A6 (DE 10 2008 034 582 A1) bekannte Hydraulikzylinder als Bauteil mit
zwei miteinander verschweißten Teilen kommt dem Gegenstand des Streitpatents
am nächsten und bildet für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den
geeigneten Ausgangspunkt. Die A6 offenbart in Figur 3 einen Hydraulikzylinder mit
einem Zylinderrohr 10 und einem Zylinderboden 15, die über eine verbindende
Schweißnaht, die eine vorgegebene Tiefe (ts) und eine Wurzel 3 aufweist,
miteinander verschweißt sind, wobei der Hydraulikzylinder im Wesentlichen
symmetrisch um eine Mittellängsachse ausgebildet ist und eine im Wesentlichen
zylindrische Wandung aufweist (Fig. 3 - M1 bis M1.4).
Es gehört zum Fachwissen des Fachmanns, der sich mit der Problematik
beschäftigt, die Fertigung eines derartigen Hydraulikzylinders zu vereinfachen,
ohne dabei Abstriche bei der Festigkeit in Kauf zu nehmen, dass derartige V-Nähte
aufgrund der aus hohen Innendrücken resultierenden erheblichen Kerbwirkungen
eine Schwachstelle darstellen. Da der Fachmann aufgrund der konstruktiven
Gegebenheiten die Nahtwurzel der umlaufenden V-Naht nicht so legen kann, dass
sie druckbeansprucht wird, sucht der Fachmann nach anderen Möglichkeiten, die
Nahtwurzel von Kerbwirkungen zu entlasten.
Dabei zieht der Fachmann nicht nur Druckschriften zu Rate, die sich mit der
Fertigung von Hydraulikkomponenten beschäftigen, sondern informiert sich auch
auf anderen Gebieten des Maschinenbaus, in denen Bauteile mit V-Schweißnähten
verbunden werden, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Festigkeit der
Schweißnaht gelegt wird.
Dabei gelangt er auf die Entgegenhaltungen A11 (EP 1 246 157 B1) und A7
(DE 10 2004 060 055 A1). Beide Druckschriften offenbaren Möglichkeiten, wie
Kerbwirkungen an der Nahtwurzel einer V-Naht eines rotationssymmetrischen
Bauteils verhindert werden können.
Die A11 offenbart eine Vorrichtung mit mindestens einem Tragarm für kranartige
Ausleger und dergleichen sowie ein Verfahren zu Herstellung eines für eine
derartige Vorrichtung verwendeten Hydraulik-Differential-Zylinders. Dabei lehrt sie
den Fachmann, die Kolbenstange hohl auszubilden und das rohrartige Element ggf.
durch stoffschlüssige Verbindung mit den Endstücken durch Anschweißen zu
verbinden und im Bereich der Schweißnähte eine glatte Ausbildung einer hohlen
Kolbenstange zu erzielen, indem zumindest im Bereich der Nahtwurzel eine
mechanisch spanabhebende Bearbeitung der Innen- und/oder Außenwand der
hohlen Kolbenstange vorgenommen wird. Hierbei ist zu beachten, dass dadurch
nicht nur abrupte Wandstärkeveränderungen beseitigt werden, sondern zudem die
Schweißnähte soweit abgetragen werden, dass die Schweißnahtwurzel eliminiert
ist [Absatz [0011]; Fig. 1 bis 3). Beim Verfahren der A11 sieht der Fachmann, der
um eine Vereinfachung und Verbilligung des Herstellungsverfahrens bemüht ist, es
jedoch als nachteilig an, dass die mechanisch spanabhebende Bearbeitung nach
dem Verschweißen der Komponente als zusätzlicher Arbeitsgang stattfindet und
darüber hinaus noch besondere konstruktive Maßnahmen für die Zugänglichkeit der
Nahtwurzel für ein spanendes Werkzeug erforderlich sind (Absatz [0008]).
Daher zieht der Fachmann entgegen der Auffassung der Patentinhaberin auch die
A7 zu Rate, die ein Verfahren zum Verbinden von Bauteilen und ein nach diesem
Verfahren hergestelltes Bauteil beschreibt. Bei diesem als Ausführungsbeispiel
bezeichneten Bauteil handelt es sich zwar nicht um ein Hydraulikbauteil, sondern
um ein Getriebebauteil, bei dem in erster Linie Torsionsbelastungen auftreten. Das
beschriebene Verfahren hat jedoch die Reduzierung von Kerbwirkungen an der
Wurzel einer V-Naht beim Verschweißen von rotationssymmetrischen Bauteilen
zum Inhalt. Da Kerbwirkungen an V-Nähten bei verschweißten Bauteilen aus
verschiedenen Materialen und mit verschiedenen Lastfällen gleichermaßen ein
Problem darstellen, hat der Fachmann Veranlassung, die Lehre der A7 auch für
Hydraulikbauteile zu berücksichtigen.
Insbesondere der Figur 1 und Absatz [0008] der A7 ist zu entnehmen, dass durch
Einbringen einer Nut
in mindestens eines der zu verbindenden Bauteile
gewährleistet werden kann, dass die Schweißnahtwurzel nur noch in der Randzone
des Kraftflusses liegt, wodurch die Spannungen in der Kerbe sinken und die
Schweißnaht entlastet wird. Dazu muss sich die Wurzel der Schweißnaht auf
derselben Seite eines Bauteiles befinden wie die Nut und im Bereich zwischen einer
Verbindungslinie Werkstückkante/Nutgrund oder Nutgrund/Nutgrund und der
Bauteilseite mit Nut liegen. Aus der Figur 1 erkennt der Fachmann, dass sich die
Schweißnahtwurzel auf einer Verbindungslinie zwischen der Nut in dem einen
Bauteil und einer weiteren Nut oder einer Werkstückkante des anderen Bauteils
befinden muss, um den Kraftfluss um die Nahtwurzel herum zu lenken.
In Kenntnis der A7 liegt es für den Fachmann nahe, das dort beschriebene
Vorgehen zur Entlastung der Schweißnahtwurzel auf eine Schweißverbindung des
aus der A6 bekannten Hydraulikzylinders anzuwenden und vor dem
Schweißvorgang an einem der beiden Bauteile in einem an die Schweißnaht
angrenzenden Bereich der zylindrischen Wandung einen verschmälerten Steg so
auszubilden, dass sich die Schweißnahtwurzel zwischen dem verschmälerten Steg
und der Werkstückkante des anderen Bauteils befindet. Hierin kann daher keine
erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine dem Fachmann im Rahmen seines
Fachwissens und Fachkönnens mögliche konstruktive Modifikation bzw.
fachübliche Vorgehensweise gesehen werden. Um abrupte Wandstärkeveränderungen zu vermeiden, hält der Fachmann dabei die Wandstärke im Bereich
des verschmälerten Stegs so groß wie möglich, so dass sich auch der beanspruchte
Bereich entsprechend Merkmal M1.6 mit einer Wandstärke im Bereich des
verschmälerten Stegs von 75% bis 95% der Tiefe der Schweißnaht für den
Fachmann naheliegend ergibt.
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von A6 unter Berücksichtigung der A7 und
seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegenstand
des Anspruchs 1 gemäß dem nunmehr als Hauptantrag der Patentinhaberin
verfolgten bisherigen Hilfsantrag 2.
3.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist begründet, soweit sie sich gegen das
Patent in der durch die Patentabteilung aufrechterhaltenen Fassung richtet, die die
Patentinhaberin mit ihrem ersten Hilfsantrag (bisheriger Hilfsantrag 3) verteidigt. Der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der aufrechterhaltenen Fassung beruht
ausgehend von der Offenbarung der Entgegenhaltung A11 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit Der Patentanspruch 1 in der im Einspruchsverfahren
aufrechterhaltenen Fassung ist daher ebenfalls nicht rechtsbeständig.
Der Patentanspruch 1 in der aufrechterhaltenen Fassung unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag der Patentinhaberin nur in den Merkmalen
1.1.1 und M 1.2.1 dadurch, dass der erste Teil eine Hubkolbenstange eines
Hydraulikzylinders und der zweite Teil ein Stangenkopf der Hubkolbenstange ist.
Hier kommt der aus der A11 bekannte Hydraulikzylinder dem Gegenstand des
Streitpatents am nächsten, da sich diese Druckschrift wie das Streitpatent mit der
Vermeidung von Kerbwirkungen an Nahtwurzeln von V-Nähten in geschweißten
Komponenten von Hydraulikzylindern befasst. Daher bildet die A11 für die
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den geeigneten Ausgangspunkt. Die A11
offenbart einen Hydraulikzylinder mit einer Hubkolbenstange 2 und einem
Stangenkopf 6, die über eine verbindende Schweißnaht, die eine vorgegebene Tiefe
und eine Wurzel aufweist, miteinander verschweißt sind, wobei die
Hubkolbenstange und der daran angrenzende Teil des Stangenkopfs
im
Wesentlichen symmetrisch um eine Mittellängsachse ausgebildet sind und eine im
Wesentlichen zylindrische Wandung aufweisen (Fig. 1 bis 3 - M1 bis M1.4).
Entsprechend den Ausführungen zum Gegenstand des Hauptantrags der
Patentinhaberin sieht der Fachmann die in der A11 offenbarte Lösung zur
Vermeidung von Kerbwirkungen insoweit als nachteilig an, als die mechanisch
spanabhebende Bearbeitung nach dem Verschweißen der Komponente als
zusätzlicher Arbeitsgang stattfindet, der noch besondere konstruktive Maßnahmen
für die Zugänglichkeit der Nahtwurzel für ein spanendes Werkzeug erfordert.
Der Fachmann bemüht sich bei der Entwicklung von geschweißten
Hydraulikbauteilen immer um eine gute Kerbfestigkeit, aber gleichzeitig auch um
eine möglichst einfache und kostengünstige Herstellung. Hierzu sucht er im Stand
der Technik nach anderen Möglichkeiten, die Nahtwurzel von Kerbwirkungen zu
entlasten. Dabei zieht er nicht nur Druckschriften zu Rate, die sich mit der Fertigung
von Hydraulikkomponenten beschäftigen, sondern auch den Stand der Technik auf
anderen Gebieten des Maschinenbaus, der sich mit dem Verschweißen von
Bauteilen mit einer V-Naht beschäftigt.
Dabei gelangt der Fachmann zur A7, die eine weitere Möglichkeit zeigt, wie
Kerbwirkungen an der Nahtwurzel einer V-Naht eines rotationssymmetrischen
Bauteils verhindert werden können.
In der Übertragung der Lehre der A7 auf eine Schweißverbindung eines aus der
A11 bekannten Hydraulikzylinders, in dem entsprechend Merkmal M1.5 vor dem
Schweißvorgang an einem der beiden Bauteile in einem an die Schweißnaht
angrenzenden Bereich der zylindrischen Wandung ein verschmälerter Steg so
ausgebildet wird, dass sich die Schweißnahtwurzel zwischen dem verschmälerten
Steg und der Werkstückkante des anderen Bauteils befindet, kann daher keine
erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine dem Fachmann im Rahmen seines
Fachwissens und Fachkönnens mögliche konstruktive Modifikation bzw.
fachübliche Vorgehensweise gesehen werden, ohne dass dieser hätte erfinderisch
tätig werden müssen. Durch diese Maßnahme reduziert der Fachmann den
Fertigungsaufwand, indem die zusätzliche spanende Bearbeitung als zusätzlicher
Arbeitsgang nach dem Verschweißen der Bauteile entfällt und auf besondere
konstruktive Maßnahmen für die Zugänglichkeit der Nahtwurzel für ein spanendes
Werkzeug verzichtet werden kann. Um abrupte Wandstärkeveränderungen zu
vermeiden, hält der Fachmann dabei die Wandstärke
im Bereich des
verschmälerten Stegs so groß wie möglich, so dass sich auch der beanspruchte
Bereich entsprechend Merkmal M1.6 mit einer Wandstärke im Bereich des
verschmälerten Stegs von 75% bis 95% der Tiefe der Schweißnaht für den
Fachmann naheliegend ergibt. Damit erreicht der Fachmann auch, dass angesichts
der wechselnden dynamischen Belastungen, denen die Kolbenstange unterliegt,
die Wand der Kolbenstange im Bereich des Stegs nicht zu sehr geschwächt wird,
womit auch die Gefahr der Bildung eines Festkörpergelenks im Bereich des
verschmälerten Stegs reduziert wird.
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von A11 unter Berücksichtigung der A7
und seines Fachwissens und Fachkönnens
in naheliegender Weise zum
Gegenstand des Anspruchs 1
in der aufrechterhaltenen Fassung gemäß
bisherigem Hilfsantrag 3.
4.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist auch gegenüber dem zweiten
Hilfsantrag der Patentinhaberin in Form des Hilfsantrags 4 vom 27. April 2021
erfolgreich und führt daher zum vollständigen Widerruf des Streitpatents. Denn der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht ausgehend von der
Offenbarung der Entgegenhaltung A11 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 2 nur in den spezifizierten Merkmalen 1.5‘ und M 1.6‘ dadurch,
dass der verschmälerte Steg an dem Stangenkopf als zweites Teil in einem an die
Schweißnaht angrenzenden Bereich der zylindrischen Wandung ausgebildet ist,
wobei die Wandstärke (t1, t2) des Stangenkopfs im Bereich des verschmälerten
Stegs (7) 75% bis 95% der Tiefe (ts) der Schweißnaht (10) beträgt.
Für den Fachmann
ist es naheliegend, zur Vermeidung von abrupten
Wandstärkeveränderungen in der Kolbenstange den verschmälerten Steg nicht in
der Wandung der Kolbenstange, sondern im Stangenkopf im Bereich der in Figur 3
der A11 dort schon angedeuteten ringförmigen Vertiefung vorzusehen. Denn er
erkennt auf Grund seines Fachwissens ohne Weiteres, dass die Anordnungen des
Stegs in der Kolbenstange und im Stangenkopf im Hinblick auf die Entlastung der
Schweißnahtwurzel im Wesentlichen gleichwirkend sind.
In dieser Maßnahme kann daher keine erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine
dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissens und Fachkönnens mögliche
konstruktive Modifikation bzw. fachübliche Vorgehensweise gesehen werden, ohne
dass dieser hätte erfinderisch tätig werden müssen.
Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von der A11 unter Berücksichtigung der
genannten A7 und seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise
auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4.
Daher war der Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 20. September 2017 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwältin
oder
einen
beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Dr. Dorfschmidt
Uhlmann
Brunn
Fi