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BPatG Beschluss vom 27.04.2021 – 8 W (pat) 15/19

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:270421B8Wpat15.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 15/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. April 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend den Einspruch gegen das Patent 10 2013 008 351

ECLI:DE:BPatG:2021:270421B8Wpat15.19.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, die Richterin

Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

20. September 2017 aufgehoben und das Patent 10 2013 008 351

widerrufen.

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 16. Mai 2013 durch die Patentinhaberin beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent DE 10 2013 008 351

mit der Bezeichnung „Bauteil mit mindestens zwei miteinander verschweißten

Teilen“ erteilt und am 12. Juni 2014 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 12. März 2015 Einspruch erhoben und

beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Einsprechende verweist unter anderem auf die folgenden Entgegenhaltungen:

A6

A7

DE 10 2008 034 582 A1

DE 10 2004 060 055 A1

A11

EP 1 346 157 B1

wovon die A11 vom Senat erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu in das

Verfahren eingeführt wurde.

Die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem in der

Anhörung vom 20. September 2017 verkündeten Beschluss das Streitpatent gemäß

der Fassung des in der Anhörung überreichten Hilfsantrags 3 beschränkt

aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Patentanspruch 1

nach Hauptantrag nicht bestandsfähig sei, da ihm gegenüber dem Stand der

Technik nach der A7 (DE 10 2004 060 055 A1) die erforderliche Neuheit fehle. Der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruhe nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit, da er sich für den Fachmann ausgehend von der A7 in

naheliegender Weise ergebe. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 2 beruhe ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich für

den Fachmann ausgehend von der A6 (DE 10 2008 034 582 A1) unter

Berücksichtigung der Offenbarung der A7 in naheliegender Weise ergebe. Der

Gegenstand des Anspruchs 1 zum Hilfsantrag 3 sei jedoch nicht nur neu, sondern

er ergebe sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik und gelte daher als auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend, wodurch der Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 3 daher bestandsfähig sei.

Gegen diesen der Einsprechenden am 22. November 2017 und der Patentinhaberin

am 24. November 2017 zugestellten Beschluss richten sich die Beschwerden der

Einsprechenden vom 8. Dezember 2017 und der Patentinhaberin vom

21.Dezember 2017.

Die Einsprechende trägt vor, den Gegenständen des jeweiligen Patentanspruchs 1

nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen der Patentinhaberin fehle die

erfinderische Höhe und damit die Patentfähigkeit. Ausgehend von der

Entgegenhaltung A7 liege die Entlastung der Schweißnahtwurzel ebenso wie die

gewählten Größenverhältnisse des verschmälerten Stegs im Griffbereich des

Fachmanns, der nach einer Lösung für die Entlastung der Schweißnahtwurzel

suche.

Die Einsprechende, Beschwerdeführerin zu 1) und Beschwerdegegnerin zu 2) stellt

den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 20. September 2017 aufzuheben und

das Patent 10 2013 008 351 unter Zurückweisung der Beschwerde

der Patentinhaberin zu widerrufen.

Die Patentinhaberin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin zu 2) stellt die

Anträge,

1. den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 45 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. September 2017

aufzuheben und das Patent 10 2013 008 351 mit den Ansprüchen

gemäß bisherigem Hilfsantrag 2 vom 12. September 2016

beschränkt aufrechtzuerhalten;

2. hilfsweise gemäß bisherigem Hilfsantrag 3 die Beschwerde der

Einsprechenden zurückzuweisen und das Patent im Umfang des

Beschlusses der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und

Markenamtes

vom

20. September

2017

beschränkt

aufrechtzuerhalten;

3. hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 4

vom 27. April 2021 beschränkt aufrechtzuerhalten.

Sie äußert sich erstmals in der mündlichen Verhandlung in der Sache zu ihrer

Beschwerde und trägt vor, weder zur Entlastung einer Schweißnaht zwischen

Zylinderrohr und Zylinderboden noch zur Entlastung einer Schweißnaht zwischen

einer Hubkolbenstande eines Hydraulikzylinders und einem Stangenkopf eines

Hydraulikzylinders könne aus dem Stand der Technik aus der Sicht des Fachmanns

ein Hinweis entnommen werden, der zu einem verschmälerten Steg in der

zylindrischen Wandung eines Hydraulikzylinders führe. Die Ausgestaltung von

Hohlrädern und Planetenträgern werde der Fachmann nicht berücksichtigen, weil

es sich dabei nicht um durch Innendruck belastete Bauteile handele. Aus der A7 sei

erkennbar, dass die Schweißnahtwurzel im Randbereich des Kraftflusses liege. Der

Fachmann, der Probleme mit der Festigkeit von Hydraulikzylindern habe, werde

diese Erkenntnis nicht auf Hydraulikzylinder übertragen, weil damit eine erhebliche

Schwächung der Zylinderwand einhergehe, die wegen der hohen Druckbelastung

des Zylinders kritisch sei. Eine Verstärkung der Zylinderwandung werde er wegen

der in der A11 zum Ausdruck kommenden erwünschten Leichtigkeit des Zylinders

nicht vornehmen, Erfinderisch sei am Gegenstand des Patents die Erkenntnis, dass

die Ausbildung des verschmälerten Steges trotz der damit einhergehenden

Schwächung der Wandung bei Hydraulikzylindern zum Erfolg führe. Jedenfalls

müsse Anspruch 1 nach dem bisherigen Hilfsantrag 4 zur Aufrechterhaltung des

Patents führen, weil hier abweichend von der Lösung nach der A7 die Nut nicht an

der Zylinderstange, sondern am Stangenkopf ausgebildet sei, während in der A7

die Nut gerade am nichtzylindrischen Bauteil angeordnet sei.

Der Patentanspruch 1 nach dem neuen Hauptantrag und bisherigen Hilfsantrag 2

vom 12. September 2016 lautet in gegliederter Fassung:

M1

Bauteil mit mindestens zwei miteinander verschweißten Teilen (2, 3), mit

M1.1

einem ersten Teil (2),

M1.1.1 wobei das erste Teil (2) ein Zylinderrohr eines Hydraulikzylinders ist,

M1.2

einem zweiten Teil (3),

M1.2.1 wobei das zweite Teil (3) ein Zylinderboden des Hydraulikzylinders ist,

M1.3 mindestens einer den ersten Teil (2) mit dem zweiten Teil (3)

verbindenden Schweißnaht (10), die eine vorgegebene Tiefe (ts) und

eine Wurzel (11) aufweist,

M1.4 wobei das Bauteil im Wesentlichen symmetrisch um eine

Mittellängsachse (M) ausgebildet ist und eine im Wesentlichen

zylindrische Wandung aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.5

an dem ersten Teil (2) und/oder an dem zweiten Teil (3) in einem an die

Schweißnaht (10) angrenzenden Bereich der zylindrischen Wandung

ein verschmälerter Steg (7) ausgebildet ist,

M1.6 wobei die Wandstärke (t1, t2) des ersten bzw. zweiten Teils (2; 3)

im Bereich des verschmälerten Stegs (7) 75% bis 95% der Tiefe (ts)

der Schweißnaht (10) beträgt,

Der Patentanspruch 1 in der durch die Patentabteilung aufrechterhaltenen Fassung

gemäß neuem ersten Hilfsantrag und bisherigem Hilfsantrag 3 lautet in gegliederter

Fassung (Unterschiede gegenüber dem Hilfsantrag 2 markiert):

M1

Bauteil mit mindestens zwei miteinander verschweißten Teilen (2; 3; 4;

5), mit

M1.1

einem ersten Teil (4),

M1.2

einem zweiten Teil (5),

M1.3 mindestens einer den ersten Teil (4) mit dem zweiten Teil (5)

verbindenden Schweißnaht (10), die eine vorgegebene Tiefe (ts) und

eine Wurzel (11) aufweist,

M1.4

wobei das Bauteil im Wesentlichen symmetrisch um eine

Mittellängsachse (M) ausgebildet ist und eine im Wesentlichen

zylindrische Wandung aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.5

an dem ersten Teil (4) und/oder an dem zweiten Teil (5) in einem an

die Schweißnaht (10) angrenzenden Bereich der zylindrischen Wandung

ein verschmälerter Steg (7) ausgebildet ist,

M1.6

wobei die Wandstärke (t1, t2) des ersten bzw. zweiten Teils (4, 5)

im Bereich des verschmälerten Stegs (7) 75% bis 95% der Tiefe (ts) der

Schweißnaht (10) beträgt,

M1.1.1‘ wobei der erste Teil (4) eine Hubkolbenstange (4) eines

Hydraulikzylinders ist, und

M1.2.1‘

der zweite Teil (5) ein Stangenkopf (5) des Hydraulikzylinders ist.

Der Patentanspruch 1 nach dem nunmehr als zweiten Hilfsantrag verfolgten

Hilfsantrag 4 vom 27. April 2021 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 in der

durch die Patentabteilung aufrechterhaltenen Fassung (bisheriger Hilfsantrag 3)

durch die weitere Konkretisierung der Merkmale 1.5 und 1.6:

M1.5‘

an dem ersten Teil (4) und/oder an dem zweiten Teil (5) in einem an

die Schweißnaht (10) angrenzenden Bereich der zylindrischen Wandung

ein verschmälerter Steg (7) ausgebildet ist,

M1.6‘

wobei die Wandstärke (t1, t2) des ersten bzw. zweiten Teils (4, 5)

im Bereich des verschmälerten Stegs (7) 75% bis 95% der Tiefe (ts) der

Schweißnaht (10) beträgt,

Wegen des Wortlautes der jeweiligen Unteransprüche, des weiteren Vortrags der

Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht und auch im

Übrigen zulässig.

Die Beschwerde der Einsprechenden

ist begründet, die Beschwerde der

Patentinhaberin unbegründet, da die Gegenstände der Patentansprüche gemäß

Haupt- und Hilfsanträgen nicht patentfähig sind.

Das Streitpatent betrifft gemäß der Patentschrift ein Bauteil mit mindestens zwei

miteinander verschweißten Teilen, wobei die Bauteile entweder ein Zylinderrohr und

ein Zylinderboden eines Hydraulikzylinders oder eine Hubkolbenstange und ein

Stangenkopf eines Hydraulikzylinders sind.

Nach Angaben der Streitpatentschrift müssen Schweißnähte bei vielen Anlagen

oder Vorrichtungen hohen statischen und/oder dynamischen Belastungen

standhalten. Dies treffe unter anderem auf Hydraulikzylinder von Betonpumpen zu,

die mit einem hohen Druck über 350 bar beaufschlagt werden. Die Schweißnaht

zwischen dem Zylinderboden und dem Zylinderrohr des Hydraulikzylinders sei

dabei in vielen Fällen hohen statischen und/oder dynamischen Beanspruchungen

ausgesetzt. Es sei bekannt, dass die Schweißnaht dabei meist besonders stark im

Bereich ihrer Schweißnahtwurzel beansprucht werde. Die Schweißnahtwurzel stelle

dabei eine Schwachstelle dar, die z.B. durch die Geometrie der Schweißnaht

(Kerbwirkung) bedingt sein könne. Ein Bindefehler oder ein sich mit der Zeit

ausbildender Riss in der Schweißnahtwurzel könne zum Versagen der gesamten

Schweißnaht führen. Zum Teil werde im bekannten Stand der Technik durch

mechanische Nachbearbeitung versucht, die Schweißnaht belastbarer zu machen,

insbesondere

durch Entfernen

von

überstehenden Abschnitten

der

Schweißnahtwurzel, wodurch die geometrische Kerbe beseitigt werde. Jedoch sei

eine solche Nachbearbeitung nicht in allen Fällen möglich, z. B. aufgrund der

Anordnung der Schweißnaht. Außerdem bedeute die Nachbearbeitung zusätzlichen

Aufwand und Kosten. Eine Alternative hierzu sei, die Schweißnaht für stärkere

Belastungen auszulegen als die tatsächlich auftretenden Belastungen. Eine

stärkere Schweißnaht erfordere meist aber auch größere Materialstärken der zu

verbindenden Bauteile, zumindest im Bereich der Schweißnaht. Dies bedeute einen

höheren (Material-)Aufwand, einen höheren Energieverbrauch, höhere Kosten und

ein höheres Gewicht der Bauteile.

Als Aufgabe der Erfindung ist, wie in Absatz [0009] der Streitpatentschrift

angegeben, ein geschweißtes Bauteil bereitzustellen, das eine gute Festigkeit

aufweist, insbesondere bei dynamischer Belastung. Gleichzeitig soll die Herstellung

möglichst einfach und kostengünstig sein.

Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur Maschinenbau mit langjährigen

Kenntnissen in der Konstruktion von Hydraulikaggregaten einschließlich der hierbei

üblichen Schweißverfahren zu sehen.

2.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist im Hauptantrag unbegründet, da der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag (dem bisherigem

Hilfsantrag 2) zwar zulässig ist, aber ausgehend von der Offenbarung der

Entgegenhaltung A6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und daher nicht

zu einer Aufrechterhaltung des Patents im begehrten Umfang führen kann.

Der aus der A6 (DE 10 2008 034 582 A1) bekannte Hydraulikzylinder als Bauteil mit

zwei miteinander verschweißten Teilen kommt dem Gegenstand des Streitpatents

am nächsten und bildet für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den

geeigneten Ausgangspunkt. Die A6 offenbart in Figur 3 einen Hydraulikzylinder mit

einem Zylinderrohr 10 und einem Zylinderboden 15, die über eine verbindende

Schweißnaht, die eine vorgegebene Tiefe (ts) und eine Wurzel 3 aufweist,

miteinander verschweißt sind, wobei der Hydraulikzylinder im Wesentlichen

symmetrisch um eine Mittellängsachse ausgebildet ist und eine im Wesentlichen

zylindrische Wandung aufweist (Fig. 3 - M1 bis M1.4).

Es gehört zum Fachwissen des Fachmanns, der sich mit der Problematik

beschäftigt, die Fertigung eines derartigen Hydraulikzylinders zu vereinfachen,

ohne dabei Abstriche bei der Festigkeit in Kauf zu nehmen, dass derartige V-Nähte

aufgrund der aus hohen Innendrücken resultierenden erheblichen Kerbwirkungen

eine Schwachstelle darstellen. Da der Fachmann aufgrund der konstruktiven

Gegebenheiten die Nahtwurzel der umlaufenden V-Naht nicht so legen kann, dass

sie druckbeansprucht wird, sucht der Fachmann nach anderen Möglichkeiten, die

Nahtwurzel von Kerbwirkungen zu entlasten.

Dabei zieht der Fachmann nicht nur Druckschriften zu Rate, die sich mit der

Fertigung von Hydraulikkomponenten beschäftigen, sondern informiert sich auch

auf anderen Gebieten des Maschinenbaus, in denen Bauteile mit V-Schweißnähten

verbunden werden, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Festigkeit der

Schweißnaht gelegt wird.

Dabei gelangt er auf die Entgegenhaltungen A11 (EP 1 246 157 B1) und A7

(DE 10 2004 060 055 A1). Beide Druckschriften offenbaren Möglichkeiten, wie

Kerbwirkungen an der Nahtwurzel einer V-Naht eines rotationssymmetrischen

Bauteils verhindert werden können.

Die A11 offenbart eine Vorrichtung mit mindestens einem Tragarm für kranartige

Ausleger und dergleichen sowie ein Verfahren zu Herstellung eines für eine

derartige Vorrichtung verwendeten Hydraulik-Differential-Zylinders. Dabei lehrt sie

den Fachmann, die Kolbenstange hohl auszubilden und das rohrartige Element ggf.

durch stoffschlüssige Verbindung mit den Endstücken durch Anschweißen zu

verbinden und im Bereich der Schweißnähte eine glatte Ausbildung einer hohlen

Kolbenstange zu erzielen, indem zumindest im Bereich der Nahtwurzel eine

mechanisch spanabhebende Bearbeitung der Innen- und/oder Außenwand der

hohlen Kolbenstange vorgenommen wird. Hierbei ist zu beachten, dass dadurch

nicht nur abrupte Wandstärkeveränderungen beseitigt werden, sondern zudem die

Schweißnähte soweit abgetragen werden, dass die Schweißnahtwurzel eliminiert

ist [Absatz [0011]; Fig. 1 bis 3). Beim Verfahren der A11 sieht der Fachmann, der

um eine Vereinfachung und Verbilligung des Herstellungsverfahrens bemüht ist, es

jedoch als nachteilig an, dass die mechanisch spanabhebende Bearbeitung nach

dem Verschweißen der Komponente als zusätzlicher Arbeitsgang stattfindet und

darüber hinaus noch besondere konstruktive Maßnahmen für die Zugänglichkeit der

Nahtwurzel für ein spanendes Werkzeug erforderlich sind (Absatz [0008]).

Daher zieht der Fachmann entgegen der Auffassung der Patentinhaberin auch die

A7 zu Rate, die ein Verfahren zum Verbinden von Bauteilen und ein nach diesem

Verfahren hergestelltes Bauteil beschreibt. Bei diesem als Ausführungsbeispiel

bezeichneten Bauteil handelt es sich zwar nicht um ein Hydraulikbauteil, sondern

um ein Getriebebauteil, bei dem in erster Linie Torsionsbelastungen auftreten. Das

beschriebene Verfahren hat jedoch die Reduzierung von Kerbwirkungen an der

Wurzel einer V-Naht beim Verschweißen von rotationssymmetrischen Bauteilen

zum Inhalt. Da Kerbwirkungen an V-Nähten bei verschweißten Bauteilen aus

verschiedenen Materialen und mit verschiedenen Lastfällen gleichermaßen ein

Problem darstellen, hat der Fachmann Veranlassung, die Lehre der A7 auch für

Hydraulikbauteile zu berücksichtigen.

Insbesondere der Figur 1 und Absatz [0008] der A7 ist zu entnehmen, dass durch

Einbringen einer Nut

in mindestens eines der zu verbindenden Bauteile

gewährleistet werden kann, dass die Schweißnahtwurzel nur noch in der Randzone

des Kraftflusses liegt, wodurch die Spannungen in der Kerbe sinken und die

Schweißnaht entlastet wird. Dazu muss sich die Wurzel der Schweißnaht auf

derselben Seite eines Bauteiles befinden wie die Nut und im Bereich zwischen einer

Verbindungslinie Werkstückkante/Nutgrund oder Nutgrund/Nutgrund und der

Bauteilseite mit Nut liegen. Aus der Figur 1 erkennt der Fachmann, dass sich die

Schweißnahtwurzel auf einer Verbindungslinie zwischen der Nut in dem einen

Bauteil und einer weiteren Nut oder einer Werkstückkante des anderen Bauteils

befinden muss, um den Kraftfluss um die Nahtwurzel herum zu lenken.

In Kenntnis der A7 liegt es für den Fachmann nahe, das dort beschriebene

Vorgehen zur Entlastung der Schweißnahtwurzel auf eine Schweißverbindung des

aus der A6 bekannten Hydraulikzylinders anzuwenden und vor dem

Schweißvorgang an einem der beiden Bauteile in einem an die Schweißnaht

angrenzenden Bereich der zylindrischen Wandung einen verschmälerten Steg so

auszubilden, dass sich die Schweißnahtwurzel zwischen dem verschmälerten Steg

und der Werkstückkante des anderen Bauteils befindet. Hierin kann daher keine

erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine dem Fachmann im Rahmen seines

Fachwissens und Fachkönnens mögliche konstruktive Modifikation bzw.

fachübliche Vorgehensweise gesehen werden. Um abrupte Wandstärkeveränderungen zu vermeiden, hält der Fachmann dabei die Wandstärke im Bereich

des verschmälerten Stegs so groß wie möglich, so dass sich auch der beanspruchte

Bereich entsprechend Merkmal M1.6 mit einer Wandstärke im Bereich des

verschmälerten Stegs von 75% bis 95% der Tiefe der Schweißnaht für den

Fachmann naheliegend ergibt.

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von A6 unter Berücksichtigung der A7 und

seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegenstand

des Anspruchs 1 gemäß dem nunmehr als Hauptantrag der Patentinhaberin

verfolgten bisherigen Hilfsantrag 2.

3.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist begründet, soweit sie sich gegen das

Patent in der durch die Patentabteilung aufrechterhaltenen Fassung richtet, die die

Patentinhaberin mit ihrem ersten Hilfsantrag (bisheriger Hilfsantrag 3) verteidigt. Der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der aufrechterhaltenen Fassung beruht

ausgehend von der Offenbarung der Entgegenhaltung A11 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit Der Patentanspruch 1 in der im Einspruchsverfahren

aufrechterhaltenen Fassung ist daher ebenfalls nicht rechtsbeständig.

Der Patentanspruch 1 in der aufrechterhaltenen Fassung unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag der Patentinhaberin nur in den Merkmalen

1.1.1 und M 1.2.1 dadurch, dass der erste Teil eine Hubkolbenstange eines

Hydraulikzylinders und der zweite Teil ein Stangenkopf der Hubkolbenstange ist.

Hier kommt der aus der A11 bekannte Hydraulikzylinder dem Gegenstand des

Streitpatents am nächsten, da sich diese Druckschrift wie das Streitpatent mit der

Vermeidung von Kerbwirkungen an Nahtwurzeln von V-Nähten in geschweißten

Komponenten von Hydraulikzylindern befasst. Daher bildet die A11 für die

Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den geeigneten Ausgangspunkt. Die A11

offenbart einen Hydraulikzylinder mit einer Hubkolbenstange 2 und einem

Stangenkopf 6, die über eine verbindende Schweißnaht, die eine vorgegebene Tiefe

und eine Wurzel aufweist, miteinander verschweißt sind, wobei die

Hubkolbenstange und der daran angrenzende Teil des Stangenkopfs

im

Wesentlichen symmetrisch um eine Mittellängsachse ausgebildet sind und eine im

Wesentlichen zylindrische Wandung aufweisen (Fig. 1 bis 3 - M1 bis M1.4).

Entsprechend den Ausführungen zum Gegenstand des Hauptantrags der

Patentinhaberin sieht der Fachmann die in der A11 offenbarte Lösung zur

Vermeidung von Kerbwirkungen insoweit als nachteilig an, als die mechanisch

spanabhebende Bearbeitung nach dem Verschweißen der Komponente als

zusätzlicher Arbeitsgang stattfindet, der noch besondere konstruktive Maßnahmen

für die Zugänglichkeit der Nahtwurzel für ein spanendes Werkzeug erfordert.

Der Fachmann bemüht sich bei der Entwicklung von geschweißten

Hydraulikbauteilen immer um eine gute Kerbfestigkeit, aber gleichzeitig auch um

eine möglichst einfache und kostengünstige Herstellung. Hierzu sucht er im Stand

der Technik nach anderen Möglichkeiten, die Nahtwurzel von Kerbwirkungen zu

entlasten. Dabei zieht er nicht nur Druckschriften zu Rate, die sich mit der Fertigung

von Hydraulikkomponenten beschäftigen, sondern auch den Stand der Technik auf

anderen Gebieten des Maschinenbaus, der sich mit dem Verschweißen von

Bauteilen mit einer V-Naht beschäftigt.

Dabei gelangt der Fachmann zur A7, die eine weitere Möglichkeit zeigt, wie

Kerbwirkungen an der Nahtwurzel einer V-Naht eines rotationssymmetrischen

Bauteils verhindert werden können.

In der Übertragung der Lehre der A7 auf eine Schweißverbindung eines aus der

A11 bekannten Hydraulikzylinders, in dem entsprechend Merkmal M1.5 vor dem

Schweißvorgang an einem der beiden Bauteile in einem an die Schweißnaht

angrenzenden Bereich der zylindrischen Wandung ein verschmälerter Steg so

ausgebildet wird, dass sich die Schweißnahtwurzel zwischen dem verschmälerten

Steg und der Werkstückkante des anderen Bauteils befindet, kann daher keine

erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine dem Fachmann im Rahmen seines

Fachwissens und Fachkönnens mögliche konstruktive Modifikation bzw.

fachübliche Vorgehensweise gesehen werden, ohne dass dieser hätte erfinderisch

tätig werden müssen. Durch diese Maßnahme reduziert der Fachmann den

Fertigungsaufwand, indem die zusätzliche spanende Bearbeitung als zusätzlicher

Arbeitsgang nach dem Verschweißen der Bauteile entfällt und auf besondere

konstruktive Maßnahmen für die Zugänglichkeit der Nahtwurzel für ein spanendes

Werkzeug verzichtet werden kann. Um abrupte Wandstärkeveränderungen zu

vermeiden, hält der Fachmann dabei die Wandstärke

im Bereich des

verschmälerten Stegs so groß wie möglich, so dass sich auch der beanspruchte

Bereich entsprechend Merkmal M1.6 mit einer Wandstärke im Bereich des

verschmälerten Stegs von 75% bis 95% der Tiefe der Schweißnaht für den

Fachmann naheliegend ergibt. Damit erreicht der Fachmann auch, dass angesichts

der wechselnden dynamischen Belastungen, denen die Kolbenstange unterliegt,

die Wand der Kolbenstange im Bereich des Stegs nicht zu sehr geschwächt wird,

womit auch die Gefahr der Bildung eines Festkörpergelenks im Bereich des

verschmälerten Stegs reduziert wird.

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von A11 unter Berücksichtigung der A7

und seines Fachwissens und Fachkönnens

in naheliegender Weise zum

Gegenstand des Anspruchs 1

in der aufrechterhaltenen Fassung gemäß

bisherigem Hilfsantrag 3.

4.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist auch gegenüber dem zweiten

Hilfsantrag der Patentinhaberin in Form des Hilfsantrags 4 vom 27. April 2021

erfolgreich und führt daher zum vollständigen Widerruf des Streitpatents. Denn der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht ausgehend von der

Offenbarung der Entgegenhaltung A11 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 2 nur in den spezifizierten Merkmalen 1.5‘ und M 1.6‘ dadurch,

dass der verschmälerte Steg an dem Stangenkopf als zweites Teil in einem an die

Schweißnaht angrenzenden Bereich der zylindrischen Wandung ausgebildet ist,

wobei die Wandstärke (t1, t2) des Stangenkopfs im Bereich des verschmälerten

Stegs (7) 75% bis 95% der Tiefe (ts) der Schweißnaht (10) beträgt.

Für den Fachmann

ist es naheliegend, zur Vermeidung von abrupten

Wandstärkeveränderungen in der Kolbenstange den verschmälerten Steg nicht in

der Wandung der Kolbenstange, sondern im Stangenkopf im Bereich der in Figur 3

der A11 dort schon angedeuteten ringförmigen Vertiefung vorzusehen. Denn er

erkennt auf Grund seines Fachwissens ohne Weiteres, dass die Anordnungen des

Stegs in der Kolbenstange und im Stangenkopf im Hinblick auf die Entlastung der

Schweißnahtwurzel im Wesentlichen gleichwirkend sind.

In dieser Maßnahme kann daher keine erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine

dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissens und Fachkönnens mögliche

konstruktive Modifikation bzw. fachübliche Vorgehensweise gesehen werden, ohne

dass dieser hätte erfinderisch tätig werden müssen.

Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von der A11 unter Berücksichtigung der

genannten A7 und seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise

auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4.

Daher war der Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 20. September 2017 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof

zugelassene

Rechtsanwältin

oder

einen

beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Zehendner

Dr. Dorfschmidt

Uhlmann

Brunn

Fi