Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 28.04.2021 – 17 W (pat) 1/20

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:280421B17Wpat1.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 1/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 053 275.6

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek,

der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters

Dipl.-Phys. Dr. Forkel

ECLI:DE:BPatG:2021:280421B17Wpat1.20.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 11. September 2019 aufgehoben und das Patent

mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 12 und Beschreibung Seiten 1 bis 23,

jeweils vom 15. März 2021,

sowie 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1, 2a bis 2c und 3a bis 3e

vom 8. November 2005.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung, welche die Priorität einer deutschen Voranmeldung vom 25. November 2004 in Anspruch nimmt, wurde am 8. November 2005

beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:

„ Hochverfügbares Computerverbundsystem “.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des

Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 11. September 2019 mit

der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1

auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe, da der Inhalt der Entgegenhaltung 1 (s.u.

E1) den beanspruchten Gegenstand nahelege.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie hat ihr

Patentbegehren konkretisiert und die Beschreibung angepasst. Mit ihrer Eingabe

vom 15. März 2021 stellt sie sinngemäß den Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 12 und Beschreibung Seiten 1 bis 23, jeweils

vom 15. März 2021, sowie 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3e

vom 8. November 2005.

Die geltenden unabhängigen Patentansprüche 1 und 8, hier mit einer möglichen

Gliederung versehen (die sich von der Gliederung im Zurückweisungsbeschluss

unterscheidet), und mit einer Markierung der Unterschiede zur ursprünglichen

Fassung der Patentansprüche 1 und 12, lauten:

S1

1.

Hochverfügbares Computerverbundsystem mit einem

physikalisch zusammenhängenden, ersten Computersystem

(1) und mindestens einem physikalisch zusammenhängenden, mit dem ersten Computersystem vernetzten,

weiteren Computersystem (2), wobei

S2

– das erste Computersystem (1) mindestens eine virtuelle

Computereinheit und eine Steuereinrichtung (3) aufweist,

wobei die Steuereinrichtung (3) geeignet ist, der mindestens

einen virtuellen Computereinheit Arbeitsspeicher des ersten

Computersystems (1) von variabler Größe zuzuteilen,

S3

– das mindestens eine weitere Computersystem (2) in einem

normalen Betriebszustand als Produktionssystem arbeitet;

S4

– die virtuelle Computereinheit als virtuelle Ersatzcomputereinheit

(4)

innerhalb des Computerverbundsystems

eingerichtet ist,

S5

die geeignet ist, beim Ausfall des mindestens einen eines der

weiteren Computersystemse (2) dessen Aufgaben des

Produktionssystems zu übernehmen,

S6

– das erste Computersystem (1) eine oder mehrere weitere

virtuelle Computereinheiten (5) aufweist,

S7

– das erste Computersystem (1) einen Hochverfügbarkeitsagenten (7) aufweist, der geeignet ist, einen Ausfall des

mindestens einen eines der weiteren Computersystemse (2)

im Computerverbundsystem zu erkennen und nach Erkennen

eines Ausfalls der virtuellen Ersatzcomputereinheit (4) die

Aufgaben des Produktionssystems zu übertragen und die

Steuereinrichtung (3) anzuweisen, die Größe des zugeteilten

Arbeitsspeichers der virtuellen Ersatzcomputereinheit (4) zu

vergrößern

S8

und die Größe des zugeteilten Arbeitsspeichers der weiteren

virtuellen Computereinheiten (5) zu verringern, wenn die

virtuelle Ersatzcomputereinheit

(4) die Aufgaben des

Produktionssystems übernimmt,

der virtuellen Ersatzcomputereinheit (4) Arbeitsspeicher einer bestimmten Größe

zuzuteilen, wobei

– die Größe des der virtuellen Ersatzcomputereinheit (4)

zugeteilten Arbeitsspeichers davon abhängt, ob die virtuelle

Ersatzcomputereinheit (4) die Aufgaben eines der weiteren

Computersysteme (2) übernimmt oder nicht,

S9

– Parameter für jede der weiteren virtuellen Computereinheiten (5) vorgegeben sind, anhand derer die Größe des

zuzuteilenden Arbeitsspeichers bestimmt wird, wenn die

virtuelle Ersatzcomputereinheit

(4) die Aufgaben des

Produktionssystems übernimmt, und

S10

– die Parameter für die weiteren virtuellen Computereinheiten

(5) einen Minimalwert und/oder einen Präferenzwert für die

Größe des Arbeitsspeichers umfassen.

V1

12. 8. Verfahren zum Betrieb einer virtuellen Ersatzcomputereinheit (4) innerhalb eines hochverfügbaren Computerverbundsystems, wobei das Computerverbundsystem ein

physikalisch zusammenhängendes, erstes Computersystem

(1) und mindestens ein physikalisch zusammenhängendes,

mit dem ersten Computersystem vernetztes, weiteres

Computersystem (2) umfasst, wobei

V2

das erste Computersystem (1) mindestens eine virtuelle

Computereinheit aufweist sowie eine Steuereinrichtung (3),

die geeignet ist, der mindestens einen virtuellen Computereinheit Arbeitsspeicher des ersten Computersystems (1) von

variabler Größe zuzuteilen, bei dem

V3 = S3

– das mindestens eine weitere Computersystem (2) in

einem normalen Betriebszustand als Produktionssystem

arbeitet,

V4

– die mindestens eine virtuelle Computereinheit als virtuelle

Ersatzcomputereinheit (4) innerhalb des Computerverbundsystems eingerichtet wird,

V5

– beim Ausfall des mindestens einen eines der weiteren

Computersystemse (2) die Aufgaben dieses Computersystems (2) des Produktionssystems auf die virtuelle

Ersatzcomputereinheit (4) übertragen werden, und

V6

– die Größe des der virtuellen Ersatzcomputereinheit (4) durch

die Steuereinrichtung

(3) zugeteilten Arbeitsspeichers

vergrößert wird, wenn die virtuelle Ersatzcomputereinheit (4)

die Aufgaben eines der weiteren Computersysteme (2) des

Produktionssystems übernimmt,

V7 = S6

– das erste Computersystem (1) eine oder mehrere

weitere virtuelle Computereinheiten (5) aufweist,

V8

– der den weiteren virtuellen Computereinheiten (5) zugeteilte

Arbeitsspeicher verringert wird, wenn der virtuellen

Ersatzcomputereinheit (4) die Aufgaben des Produktionssystems übertragen sind,

V9 = S9

– Parameter für jede der weiteren virtuellen Computereinheiten (5) vorgegeben sind, anhand derer die Größe des

zuzuteilenden Arbeitsspeichers bestimmt wird, wenn die

virtuelle Ersatzcomputereinheit

(4) die Aufgaben des

Produktionssystems übernimmt, und

V10 = S10 – die Parameter für die weiteren virtuellen Computereinheiten (5) einen Minimalwert und/oder einen Präferenzwert für

die Größe des Arbeitsspeichers umfassen.

Zu den Unteransprüchen 2 bis 7 und 9 bis 12 wird auf die Akte (Eingabe vom

15. März 2021) verwiesen.

In der Anmeldung wird es als zugrundeliegende Aufgabe bezeichnet, ein

alternatives hochverfügbares Computerverbundsystem mit gegebenenfalls auch

räumlich getrennten Computersystemen zu beschreiben, bei dem der für

Ersatzcomputereinheiten vorzuhaltende Arbeitsspeicher möglichst klein ist (siehe

Seite 6 Absatz 3 der geltenden Beschreibung).

II.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat

Erfolg, da das nunmehr geltende Patentbegehren durch den bekannt gewordenen

Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt ist und auch die

übrigen Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34).

1.

Die vorliegende Patentanmeldung betrifft hochverfügbare Computerverbundsysteme. Um Hochverfügbarkeit zu erreichen, werden neben den Computereinheiten, die zur Abarbeitung von anfallenden Aufgaben vorgesehen sind und auch

als Produktionseinheiten

bezeichnet werden,

zusätzliche,

redundante

Computereinheiten, auch Ersatzcomputereinheiten genannt, vorgesehen. Diese

Ersatzcomputereinheiten stehen betriebsbereit zur Verfügung, um bei einem eventuellen Ausfall einer Produktionseinheit sofort deren Funktionen automatisch zu

übernehmen (vgl. Offenlegungsschrift Abs.

[0001] bis

[0005]). Auf einem

Computerverbundsystem werden die genannten Computereinheiten i.d.R. als

parallel laufende „virtuelle Computereinheiten“ betrieben, welche über eine

gewöhnlich von einer Virtualisierungsschicht bereitgestellte logische Schnittstelle

gemeinsam auf die Hardwareressourcen des Basis-Computersystems zugreifen.

Eine „virtuelle Ersatzcomputereinheit“ sollte nach Möglichkeit auf einem anderen,

räumlich getrennten Hardware-Computersystem laufen als die Produktionseinheit,

für deren Ersatz sie vorgesehen ist (Abs. [0009]).

Die Anmeldung geht aus von der Idee, dass eine bereitgehaltene „virtuelle Ersatzcomputereinheit“ einen für sie maximal erforderlichen Arbeitsspeicherbereich nicht

im Voraus belegen (und damit blockieren) muss. Denn es war bereits bekannt, den

virtuellen Computereinheiten ihren Arbeitsspeicher während des laufenden Betriebs

dynamisch zuzuteilen, d.h. den zugewiesenen Arbeitsspeicherbereich im Betrieb zu

vergrößern oder zu verkleinern (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0006] bis [0009]).

Der Patentanspruch 8 des Hauptantrags ist auf ein Verfahren zum Betrieb einer

virtuellen Ersatzcomputereinheit (4) innerhalb eines hochverfügbaren Computerverbundsystems gerichtet, wobei das Computerverbundsystem ein physikalisch

zusammenhängendes, erstes Computersystem (1) und mindestens ein physikalisch

zusammenhängendes, mit dem ersten Computersystem vernetztes, weiteres

Computersystem (2) umfasst; dieses weitere Computersystem (2) soll in einem

normalen Betriebszustand als Produktionssystem arbeiten (Merkmale V1, V3).

Anspruchsgemäß sollen auf dem ersten Computersystem (1) mindestens eine

virtuelle Computereinheit, die als „virtuelle Ersatzcomputereinheit“ (4) eingerichtet

wird, und eine oder mehrere „weitere virtuelle Computereinheiten“ (5) laufen

(Merkmale V2 z.T., V4, V7). Beim Ausfall des weiteren Computersystems (2) mit

dem Produktionssystem sollen die Aufgaben des Produktionssystems auf die

virtuelle Ersatzcomputereinheit (4) übertragen werden (Merkmal V5).

Damit die virtuelle Ersatzcomputereinheit (4) im „Ruhezustand“ nicht unnötigerweise den vollen Arbeitsspeicherbereich für ihre Arbeit als Produktionssystem

belegt und blockiert, soll das erste Computersystem (1) eine Steuereinrichtung (3)

aufweisen, die geeignet ist, der als Ersatzcomputereinheit eingerichteten virtuellen

Computereinheit Arbeitsspeicher des ersten Computersystems (1) von variabler

Größe zuzuteilen (Merkmal V2 i.V.m. V4). Konkret soll, wenn die virtuelle Ersatzcomputereinheit (4) die Aufgaben des Produktionssystems übernimmt, die Größe

des ihr durch die Steuereinrichtung (3) zugeteilten Arbeitsspeichers vergrößert

werden (Merkmal V6); der dafür benötigte Arbeitsspeicher wird dadurch erhalten,

dass der den weiteren virtuellen Computereinheiten (5) zugeteilte Arbeitsspeicher

verringert wird (Merkmal V8).

Damit aber die weiteren virtuellen Computereinheiten (5) in so einem Fall nicht

unangemessen beeinträchtigt werden, sollen vorab Parameter für jede von ihnen

vorgegeben werden, konkret zumindest ein Minimalwert und/oder ein Präferenzwert

für die Größe des benötigten Arbeitsspeichers; anhand dieser Parameter soll die

Größe des zuzuteilenden Arbeitsspeichers bestimmt werden, wenn die virtuelle

Ersatzcomputereinheit (4) die Aufgaben des Produktionssystems übernimmt

(Merkmale V9, V10).

Der unabhängige Patentanspruch 1 des Hauptantrags

ist auf ein

hochverfügbares Computerverbundsystem gerichtet, welches zur Durchführung

des beschriebenen Verfahrens über die im Rahmen des Patentanspruchs 8 bereits

genannten sächlichen Merkmale hinaus einen Hochverfügbarkeitsagenten (7)

aufweisen soll. Dieser soll geeignet sein, einen Ausfall des weiteren Computersystems (2) im Computerverbundsystem zu erkennen, und daraufhin der virtuellen

Ersatzcomputereinheit (4) die Aufgaben des Produktionssystems zu übertragen und

die Steuereinrichtung (3) anzuweisen, die Größe des zugeteilten Arbeitsspeichers

der virtuellen Computereinheiten (4, 5) des ersten Computersystem (1) unter

Berücksichtigung der genannten Parameter entsprechend anzupassen

(insbesondere Merkmal S7).

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein hochverfügbares Computerverbundsystem so zu gestalten, dass der für Ersatzcomputereinheiten vorzuhaltende Arbeitsspeicher möglichst klein ausgelegt werden kann, sieht der Senat in

weitgehender Übereinstimmung mit der Prüfungsstelle (siehe Zurückweisungsbeschluss

II. Abschnitt 2) einen Diplom-Informatiker mit mehrjähriger

Berufserfahrung im Bereich hochverfügbarer Computerverbundsysteme an. (Zur

Frage

der

zu

berücksichtigenden Dauer

der Berufserfahrung

des

Durchschnittsfachmanns vgl. die Entscheidung BGH X ZR 12/10 vom 30.08.2011.)

2.

Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die Patentansprüche und die

überarbeitete Beschreibung bleiben innerhalb des Rahmens der ursprünglichen

Offenbarung. Auch andere Mängel liegen nicht vor.

2.1

Die geltenden unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 gehen auf den

ursprünglichen Anspruch 1 und den ursprünglichen Anspruch 12 zurück, jeweils mit

den oben im „Tatbestand“ markierten Unterschieden.

Dabei können sich die Ergänzungen in den Merkmalen S1 und V1 (betreffend die

beiden „physikalisch zusammenhängenden“, miteinander vernetzten Computersysteme) auf die Offenbarung in der Offenlegungsschrift Abs. [0002] stützen.

Das zusätzliche Merkmal S3 = V3 ergibt sich aus Abs. [0040] der Offenlegungsschrift. Das zusätzliche Merkmal S6 = V7 geht auf den ursprünglichen

Unteranspruch 7 bzw. Unteranspruch 16 zurück.

Die Merkmale S7 und S8 wurden neu formuliert. Der Hochverfügbarkeitsagent (7)

war bereits Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1; das Merkmal S8 kann

sich auf den ursprünglichen Unteranspruch 8 stützen. Die nunmehr beanspruchte

Arbeitsweise entspricht den Merkmalen V5, V6 und V8 des Verfahrensanspruchs

und der Arbeitsweise, wie sie z.B. in den Absätzen [0044], [0048] und [0057] der

Offenlegungsschrift beschrieben ist.

Die zusätzlichen Merkmale S9 = V9 und S10 = V10 entsprechen den ursprünglichen

Unteransprüchen 10 und 11, mit Korrektur eines offensichtlich

falschen

Bezugszeichens.

Geringfügige Änderungen in den Merkmalen S2, S5, V2, V4 und V6 sind als

Klarstellungen zu verstehen, die den Rahmen der ursprünglichen Lehre der

Anmeldung nicht verlassen.

2.2

Die Unteransprüche 2, 4, 5 und 6 entsprechen den ursprünglichen

Ansprüchen. Unteranspruch 3 ist neu aufgenommen, seine Lehre entspricht der

Offenbarung in der Offenlegungsschrift Abs. [0009]. Der Unteranspruch 7 entspricht

dem ursprünglichen Anspruch 9.

Die auf das Verfahren nach Anspruch 8 zurückbezogenen Unteransprüche 9, 10,

11 und 12 gehen zurück auf die ursprünglichen Ansprüche 13, 14, 15 und 17.

2.3

Die Beschreibung wurde unter Berücksichtigung des entgegengehaltenen

Standes der Technik in zulässiger Weise angepasst.

2.4

Die Patentansprüche sind geeignet, klar und deutlich anzugeben, was durch

sie unter Schutz gestellt werden soll. Die mit ihnen beanspruchte technische Lehre

ist – jedenfalls in Verbindung mit der Beschreibung – für den Fachmann auch

ausführbar.

3.

Der Gegenstand der geltenden unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 ist

gegenüber dem bekannt gewordenen Stand der Technik neu und beruht auch auf

erfinderischer Tätigkeit.

3.1

Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften entgegengehalten,

die aber jeweils nur Teilaspekte der beanspruchten Lehre vorwegnehmen:

E1 US 5 345 590 A

E2 WALDSPURGER, Carl A.: Memory Resource Management in

VMware ESX Server. In: ACM SIGOPS Operating Systems

Review, Vol. 36, Winter 2002 Special Issue (Dez. 2002), S.

181-194

E3 US 2002 / 13 802 A1

E4 US 2003 / 217 088 A1

3.1.1 Die Zurückweisung der vorliegenden Patentanmeldung wurde allein mit

Druckschrift E1 begründet. Diese geht aus von Computersystemen (Central

Processor Complex CPC), auf welchen mehrere virtuelle Computereinheiten in

eigenen „logischen Partitionen“ (LP) laufen können, vgl. E1 Spalte 1 Zeile 15 ff..

Eine solche logische Partition kann als „virtuelle Computereinheit“ verstanden

werden, die ein eigenes Betriebssystem (SCP) hat und wie ein selbständiger

Rechner arbeitet, wobei ihr bestimmte Ressourcen dynamisch zugewiesen werden

können (Spalte 1 Zeile 33 ff., insbesondere Spalte 1 Zeile 67 bis Spalte 2 Zeile 3).

Um auf mögliche Ausfälle einer „virtuellen Computereinheit“ reagieren zu können,

wird es als bekannt beschrieben, dass man zwei Instanzen dieser Computereinheit

vorsieht, wobei eine als die „aktive“ Einheit arbeitet und die zweite als „Backup“;

dann kann, wenn die aktive Einheit ausfällt, die Backup-Einheit deren Rolle

übernehmen (Spalte 2 Zeile 46 ff.). Dabei hat die Lehre der Druckschrift E1 u.a. das

Ziel, den dafür erforderlichen Hardware-Aufwand zu verringern (Spalte 5 Zeile 30

bis 34).

Das Ausführungsbeispiel nach Figur 15 (Spalte 18 Zeile 54 ff. „Two Machine

Setup“) beschreibt konkret ein „Verfahren zum Betrieb einer virtuellen Ersatzcomputereinheit innerhalb eines hochverfügbaren Computerverbundsystems“ mit

einem ersten Computersystem (CPC2) und mindestens einem weiteren Computersystem (CPC1) (teilweise Merkmal V1), wobei das erste Computersystem

(CPC2) eine virtuelle Computereinheit (Logical Partition 2 – BACKUP) und (implizit)

eine Steuereinrichtung aufweist, welche der virtuellen Computereinheit Speicher

(„storage“) des ersten Computersystems von variabler Größe zuteilen kann (vgl. die

Größe der BACKUP-Partition in Figur 15: BEFORE = 1503 und AFTER = 1503A)

(i.W. Merkmal V2; s.u. zu „storage“). Die virtuelle Computereinheit (Logical Partition

2 – BACKUP)

ist

innerhalb des Computerverbundsystems als virtuelle

Ersatzcomputereinheit eingerichtet; bei Ausfall des weiteren Computersystems

(CPC1) werden dessen Aufgaben auf die virtuelle Ersatzcomputereinheit

(BACKUP) übertragen (Spalte 18 Zeile 61 bis 63 – Merkmal V4, i.W. Merkmal V5).

Wenn die virtuelle Ersatzcomputereinheit (BACKUP) die Aufgaben des ausgefallenen Computersystems (CPC1) übernimmt, wird die Größe des ihr durch die

Steuereinrichtung zugeteilten Speichers vergrößert (Spalte 19 Zeile 42 bis 44

– Merkmal V6). Das erste Computersystem (CPC2) weist nämlich eine weitere

virtuelle Computereinheit (Logical Partition 1 - TEST) auf (Merkmal V7), und wenn

der virtuellen Ersatzcomputereinheit (BACKUP) die Aufgaben des ausgefallenen

Computersystems (CPC1) übertragen werden, dann wird diese weitere virtuelle

Computereinheit (TEST) beendet (Spalte 19 Zeile 37 „take down the TEST

system“), so dass der von ihr benutzte Speicher frei wird und für die virtuelle

Ersatzcomputereinheit zur Verfügung steht

(Spalte 19 Zeile 38 bis 44

– Merkmal V8).

Ein Weiterbetrieb des TEST-Systems nach der Übernahme der Aufgaben des

ausgefallenen Systems

(CPC1) durch die virtuelle Ersatzcomputereinheit

(BACKUP) ist nicht vorgesehen, insofern sind auch keine Parameter i.S.d.

Merkmale V9 und V10 beschrieben.

Soweit die Prüfungsstelle hier auf Spalte 1 Zeile 63 bis Spalte 2 Zeile 22 verweist,

wonach Parameter wie „initial amount“ und „reserved amount“ die Größe des den

virtuellen Computereinheiten zugeteilten Arbeitsspeichers bestimmten, wobei

„Initial amount“ als Minimalwert und „reserved amount“ als Präferenzwert

angesehen werden könnte, kann dem nicht gefolgt werden. Denn diese Parameter

definieren dort lediglich die logischen Partitionen im Ausgangszustand bzw. den

zusätzlichen Speicher, den eine Partition dynamisch erwerben kann. Hingegen ist

eine Verringerung der Partitionsgröße, die eine vorgegebene Größe nicht

unterschreiten dürfte, der Druckschrift E1 nicht entnehmbar.

Die Druckschrift E1 gibt nicht ausdrücklich die Lehre, dass das weitere Computersystem (CPC1) in einem normalen Betriebszustand als Produktionssystem arbeiten

sollte (Merkmal V3). Nach dem Verständnis des Senats handelt es sich bei diesem

Merkmal im Patentanspruch jedoch lediglich um eine Zweckangabe, die das

beanspruchte Verfahren nicht in irgendeiner Weise einschränkt; das in der

Druckschrift E1 beschriebene Verfahren ist gleichfalls geeignet für ein Computersystem, welches als Produktionssystem arbeitet.

Damit lehrt die Druckschrift E1 i.W. ein Verfahren gemäß den Merkmalen V1 bis V8

des geltenden Anspruchs 8, jedoch mit folgenden Unterschieden:

i)

Die dynamische Speicherverwaltung der Druckschrift E1 betrifft ersichtlich

nichtflüchtigen Speicher

(„storage“,

typischerweise Festplattenspeicher mit

logischen Partitionen), die Lehre der Anmeldung bezieht sich hingegen auf

Arbeitsspeicher („memory“, typischerweise RAM). Nach Auffassung der Anmelderin

würden sich nichtflüchtiger Speicher und Arbeitsspeicher sowohl im Aufbau als auch

in ihrer Funktion in einem Computersystem ganz erheblich unterscheiden (vgl. dazu

die Anlage zur Beschwerdebegründung:

„storage vs. memory“, aus

pcmag.com/encyclopedia).

ii)

Aus der Druckschrift E1 lässt sich keine Anregung entnehmen, dass die

weiteren virtuellen Computereinheiten (hier: TEST) nach der Übernahme der

Aufgaben des ausgefallenen Systems (CPC1) durch die virtuelle Ersatzcomputereinheit

(BACKUP) weiterarbeiten sollten, wobei der

ihnen zugewiesene

Arbeitsspeicher nur im Rahmen vorgegebener Parameter verringert werden soll

(insbes. Merkmale V9 und V10).

3.1.2 Die Druckschrift E2 betrifft die effiziente Verteilung von Hardware-

Ressourcen auf virtuelle Maschinen. Ein „Virtual Machine Monitor (VMM)“ wird als

Software-Zwischenschicht („software layer“) vorgesehen, um die Hardware-

Ressourcen mittels eines „Virtual HW Interface“ für mehrere virtuelle Maschinen

bereitzustellen (Seite 181 Abstract u. rechte Spalte). Diese Virtualisierung umfasst

auch den Arbeitsspeicher (Seite 182 Abschnitt 2 „Memory Virtualization“). Dabei

gibt die Lehre der Druckschrift E2 keinerlei Hinweise für den Ersatz eines ausgefallenen Computersystems. Vielmehr werden ganz allgemein Mechanismen

beschrieben, um Arbeitsspeicher bedarfsgerecht dynamisch zuzuweisen (siehe z.B.

Seite 188 Abschnitt 5.2 „Reclaiming Idle Memory“). Dazu muss jede virtuelle

Computereinheit entsprechende Parameter definieren (Seite 190 Abschnitt 6.1

„Parameters“ und Abschnitt 6.3 „Dynamic Reallocation“), und zwar konkret „a min

size“ und „a max size“. Diese werden dann bei einer Neu-Zuweisung von Arbeitsspeicher z.B. aufgrund der Beendigung einer virtuellen Maschine oder aufgrund

einer Auslastungsmessung (Seite 188 Abschnitt 5.3 „Measuring Idle Memory“)

berücksichtigt, siehe Abschnitt 6.2 „Admission Control“.

3.1.3 Aus der Druckschrift E3 ist ein virtuelles Computersystem mit einem „aktiven“

Betriebssystem 100-1 und einem „Standby“- Betriebssystem 100-2 bekannt, wobei

eine dynamische Ressourcen-Umverteilung vorgesehen ist, wenn das „aktive“

Betriebssystem 100-1 oder ein darauf laufendes Anwendungsprogramm 400-1,

410-1 einen kritischen Fehler meldet, siehe Zusammenfassung und Figur 1 / Abs.

[0036], [0037], [0041] sowie Figur 4 und Abs. [0048], [0049]. Die Figuren 5 und 6

zeigen das Vorgehen im Fehlerfall, wobei den Abs. [0053] bis [0062] zu entnehmen

ist, dass dem fehlerhaften Programm oder Betriebssystem Ressourcen entzogen

und dem übernehmenden Programm / Betriebssystem entsprechend zusätzliche

Ressourcen zugeteilt werden (vgl. auch „claim 1“ in Spalte 4). Der Begriff

„Ressourcen“ bezieht sich hauptsächlich auf Rechenleistung (CPUs) und

„Speicher“ (vgl. Abs. [0038] und claim 1 / Figur 2:

„main storage“ 20 mit

Bereichen 30). Die Formulierung „The main storage 20 is a storage unit for

supplying programs and data to the CPUs“ deutet darauf hin, dass hier in erster

Linie nicht-flüchtiger Speicher gemeint ist, kein Arbeitsspeicher. Das „aktive“

Betriebssystem und das „Standby“- Betriebssystem laufen hier auf demselben

Hardware-Computersystem (siehe Figur 2 und zugehörige Beschreibung). Ferner

schweigt die Druckschrift E3 bezüglich weiterer virtueller Computereinheiten, denen

bei einem Fehler im „aktiven“ Betriebssystem Ressourcen entzogen werden

könnten, um sie dem „Standby“- Betriebssystem zuzuweisen. Damit geht die

Druckschrift E3 hinsichtlich der beanspruchten Lehre nicht wesentlich weiter als die

Druckschrift E1.

3.1.4 Die Druckschrift E4 geht aus von der Lehre der Druckschrift E1 (siehe Abs.

[0004], [0005] der E4) und bemängelt, dort würden die „aktive“ logische

Computereinheit und die als „Backup“ vorgesehene logische Computereinheit auf

demselben physikalischen Computer laufen. Das habe den Nachteil, dass bei einem

Ausfall des physikalischen Computers die Backup-Einheit den Ersatzbetrieb nicht

aufnehmen könne. Zur Verbesserung schlägt E4 vor, die genannten zwei logischen

Computereinheiten auf unterschiedlichen physikalischen Computern laufen zu

lassen (siehe z.B. E4 „claim 1“). Dabei unterscheidet die E4 zwar zwischen

„Arbeitsspeicher“ und nicht-flüchtigem Speicher (siehe z.B. Figur 7: Disk Capacity

100 GB, Memory 1 GB). Die Ressourcen-Umverteilung betrifft aber schwerpunktmäßig „Prozessoren“ (Abs. [0038]: alternativ auch Netzwerk-Verbindungen), für

eine automatische Vergrößerung bzw. Verringerung von Arbeitsspeicher gibt E4

keine Hinweise.

3.1.5 Somit nimmt keine der genannten Druckschriften die Lehre des Patentanspruchs 8 neuheitsschädlich vorweg; für den Patentanspruch 1, der die Lehre der

Merkmale des Patentanspruchs 8 umfasst und zusätzlich noch auf einen

„Hochverfügbarkeitsagenten“ gerichtet ist, kann nichts Anderes gelten.

3.2

Familienmitglieder oder parallele Recherchen zum Gegenstand der vorliegenden Anmeldung sind nicht bekannt geworden.

3.3

Der Gegenstand des Patentanspruchs 8, und in vergleichbarer Weise der

Gegenstand des Patentanspruchs 1, beruht auch jeweils auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Als nächstkommender Stand der Technik wird in Übereinstimmung mit der

Anmelderin die Druckschrift E1 angesehen. Wie ausgeführt, nimmt diese

Druckschrift jedoch nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 8 vorweg (s.o.

Abschnitt 3.1.1). Zwar hält der Senat es für naheliegend, die für Festplattenspeicher

(„storage“) bekannte Lehre auch auf Arbeitsspeicher („memory“) zu übertragen –

zumal in der Druckschrift E1 mehrfach auch allgemein von den „Ressourcen“ des

zugrundeliegenden Computersystems die Rede ist (siehe insbes. Spalte 6 Zeile 57

bis 67). Es fehlt aber jegliche Anregung, von vorneherein vorzusehen, dass die

„weiteren virtuellen Computereinheiten“ (die auf dem Computersystem mit der

virtuellen Ersatzcomputereinheit laufen) auch nach Übernahme der Aufgaben des

ausgefallenen Systems durch die virtuelle Ersatzcomputereinheit in einem

angemessenen Rahmen weiterarbeiten können, und hierfür konkrete Parameter

wie einen Minimalwert und/oder einen Präferenzwert für die Größe ihres

Arbeitsspeichers festzulegen.

Zwar besteht für den Senat kein Zweifel, dass der Durchschnittsfachmann vor dem

Prioritätstag der vorliegenden Anmeldung grundsätzlich in der Lage gewesen wäre,

eine solche Lehre auszuarbeiten. Dafür waren aber mehrere gedankliche Schritte

erforderlich, für welche im gegebenen Kontext keine konkreten Anregungen

vorlagen (vgl. BGH GRUR 2006, 930 – Mikrotom; BGH GRUR 2010, 407

– Einteilige Öse).

Daher ist die Lehre des geltenden Anspruchs 8, wie auch des insoweit gleich zu

beurteilenden Patentanspruchs 1, als

„nicht

für den Fachmann naheliegend“ anzusehen.

4.

Die geltenden unabhängigen Patentansprüche 1 und 8 sind sonach

gewährbar. Die Unteransprüche 2 bis 7 und 9 bis 12 betreffen nicht

selbstverständliche Weiterbildungen der Patentansprüche 1 und 8, sie sind daher

in Verbindung mit diesen Ansprüchen ebenfalls gewährbar. Nach der von der

Anmelderin durchgeführten Anpassung der Beschreibung

liegen

für eine

Patenterteilung geeignete Unterlagen vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Bayer

Baumgardt

Dr. Forkel