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BPatG Beschluss vom 30.04.2021 – 14 W (pat) 31/19
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:300421B14Wpat31.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 31/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 107 330.7
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw und des
Richters Schell, des Richters Dr. Freudenreich sowie der Richterin Dr. Philipps
ECLI:DE:BPatG:2021:300421B14Wpat31.19.0
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
10. April 2018 wird aufgehoben und das Patent 10 2015 107 330
erteilt.
Bezeichnung:
"Herstellung von Speisereinsätzen im 3D-Druck"
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
-
-
Patentansprüche 1 bis 7 vom 30. April 2021
Beschreibung: Seiten 1, 2, 4 und 5 vom 11. Mai 2015,
sowie Seite 3 vom 30. April 2021.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 10. April 2018 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 22 C des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 10 2015 107 330.7 mit
der Bezeichnung
"Herstellung von Speisereinsätzen im 3D-Druck"
auf Grundlage
des
seinerzeit
vorliegenden Hauptantrags mit
den
Patentansprüchen 1 bis 7 sowie des Hilfsantrags mit den Patentansprüchen 1 bis
6, jeweils vom 28. Februar 2018, zurückgewiesen.
Dem Prüfungsverfahren lagen die Druckschriften
D1
D2
DE 44 18 466 A1,
DE 199 29 290 A1,
D3 WO 2008/110378 A1.
zugrunde.
Zur Begründung der Zurückweisung wurde ausgeführt, dass der Patentanspruch 1
des Hauptantrags nicht neu gegenüber D1 sei. Sein Gegenstand ergebe sich auch
aus den Entgegenhaltungen D2 und D3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag sei ebenfalls nicht neu, da das zusätzliche Merkmal der
Kornverteilung als selbstverständlich vom Fachmann mitgelesen werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im Laufe des
Beschwerdeverfahrens hat der Senat die Beschwerdeführerin auf seine vorläufige
Rechtsansicht hingewiesen, worauf diese mit Schriftsatz vom 30. April 2021
geänderte Patentansprüche 1 bis 7 eingereicht hat.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die D1 lediglich mit der
Herstellung von Formen und Kernen zum Gießen von Metall beschäftige, wobei die
Form die äußere Gestalt des Gussstücks vorgebe und der Kern die Gestalt eines
Hohlraums im Gussstück. Solche Formen und Kerne würden ausschließlich aus
Sand hergestellt. Insofern sei in Patentanspruch 2 der D1 auch nur Sand als
Formstoff aufgeführt.
Speisereinsätze müssten dagegen so beschaffen sein, dass das darin eingespeiste
flüssige Metall später als das Gussstück erstarre, damit während des
Erstarrungsvorgangs ein Materialtransport zum Gussstück hin stattfinden könne,
der das Gussstück dicht speise. Daher müssten Speisereinsätze aus einem
anderen Material beschaffen sein als die aus Sand bestehenden Formen und
Kerne.
Die D2 offenbare ein Verfahren zur Herstellung eines Konturmodels (Gießform) und
kein Verfahren zur Herstellung eines Speisereinsatzes. Das Konturmodel solle aus
einem Kunststoff hergestellt sein, welches während des Gießvorgangs verdampfe.
Ein solcher Kunststoff sei
jedoch zur Herstellung eines Speisereinsatzes
ungeeignet.
Die D3 offenbare lediglich eine Zusammensetzung zur Herstellung von Speisern
und nicht den schichtweisen Aufbau von Speisern mittels 3D-Druck.
Einen Hinweis darauf, Speisereinsätze mittels 3D-Druck herzustellen, könne der
Fachmann keinem der angeführten Dokumente entnehmen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle vom 10. April
2018 aufzuheben und das Patent auf Grundlage der
Patentansprüche 1 bis 7 vom 30. April 2021 zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten
Patentansprüche 2 bis 7, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und führt zu dem im Tenor
angegebenen Ergebnis.
2. Die Anmeldung betrifft nach geltendem Patentanspruch 1 ein Verfahren zur
Herstellung eines Speisereinsatzes mit folgenden Merkmalen:
M1 Verfahren zur Herstellung eines aus einem einen inneren Hohlraum als
Speiservolumen aufweisenden Speiserkorpus bestehenden Speisereinsatzes
zum Einsetzen in eine beim Gießen von Metallen verwendete Gießform,
M2 wobei der Speisereinsatz aus einem exothermen Material oder aus einer
Kombination von exothermen Material und isolierenden Material besteht
"
M3 und mittels des schichtweisen Auftrags des Materials oder der Materialien
M3.1 mit Einsatz eines zusätzlichen Bindersystems
M3.2 mittels eines datengesteuerten 3D-Druckers
hergestellt wird.
3. Die Patentansprüche 1 bis 7 leiten sich in zulässiger Weise aus den
ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 7 her, unter Präzisierung der
Materialien auf exothermes Material oder eine Kombination aus exothermem
Material und isolierendem Material und unter Streichung von „oder ohne den“.
4. Der Erfindung liegt die Aufgabe zu Grunde, ein Verfahren zur Herstellung von
Speisereinsätzen
anzugeben, welches bereits
für geringe Stückzahlen
wirtschaftlich einsetzbar und flexibel bezüglich der Gestalt der nachgefragten
Speisereinsätze ist (vgl. gelt. Beschr. S. 2 vorletzter Abs.).
5. Mit dieser Aufgabenstellung ist in der Praxis regelmäßig ein Fertigungstechniker
mit mehrjähriger Berufserfahrung
in der Herstellung von Formen
für
Gießereizwecke befasst.
6. Das Verfahren zur Herstellung eines Speisereinsatzes nach Patentanspruch 1
ist neu, da in keinem der Dokumente D1 bis D3 ein entsprechendes Verfahren mit
allen Merkmalen M1 bis M3.2 beschrieben wird.
Die D1 betrifft ein Verfahren und einen Formstoff für die schnelle Herstellung von
verlorenen Formen und Kernen für den Gießereieinsatz, wobei der Formgrundstoff
aus Quarzsand oder anderen isolierenden Materialien besteht (vgl. D1 Ansprüche 1
u. 2). Er besteht jedoch nicht aus einem exothermen Material oder aus einer
Kombination von exothermem und isolierendem Material gemäß Merkmal M2.
Darüber hinaus soll es sich nach geltendem Patentanspruch 1 um die Herstellung
eines Speisereinsatzes und nicht um die Herstellung von Formen und Kernen
gemäß der D1 handeln.
Die D2 betrifft ein Verfahren zur Herstellung von magnesiumhaltigen
Metallgussteilen, wobei ein Konturmodell aus Kunststoff als verlorene Form in
einem Formsand eingeformt wird und unter der Temperatur der einschießenden
Metallschmelze verdampft (vgl. D2 Anspruch 1 i.V.m. Sp. 5 Ze. 9 bis 14). Die
Herstellung des Konturmodells erfolgt hierbei rechnergesteuert durch Sintern,
Polyaddition oder Polymerisation unter Lichteinfluss (vgl. D2 Ansprüche 7 und 9).
Auch hier wird nur die Herstellung der Gießform selber und nicht die Herstellung
eines Speisereinsatzes beschrieben. Weiterhin kommt kein exothermes Material
zum Einsatz.
Die D3 betrifft eine Zusammensetzung zur Herstellung isolierender und/oder
exothermer Speiser in einer Form z.B. mittels einer Kernschießmaschine (vgl. D3
Ansprüche 1, 28 u. 29). Merkmal M3.2, den 3D-Druck betreffend, wird in D3 nicht
beschrieben.
7. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften vermag die
erfindungsgemäß beanspruchte Lösung nahezulegen oder anzuregen.
Nach der D1 werden verlorene Formen und Kerne aus einem isolierenden Material
und einem Bindemittel über ein generatives Fertigungsverfahren durch
schichtweisen Aufbau hergestellt (vgl. D1 Ansprüche 1 u. 2 i.V.m. Sp. 2 Ze. 3 bis 9,
Sp. 3 Ze. 50 bis 55 und Sp. 4 Ze. 38 bis 43). Eine Anregung oder ein Hinweis darauf,
anstelle der
isolierenden Materialien ein exothermes Material oder eine
Kombination von exothermem und isolierendem Material gemäß Merkmal M2 zu
verwenden, findet sich in D1 nicht. Zudem spricht D1 lediglich die Herstellung von
Druckformen an, nicht aber die Herstellung sonstiger in der Gießereitechnik
eingesetzter Gegenstände wie einen Speisereinsatz gemäß Merkmal M1 (vgl. D1
Sp. 1 Ze. 64 bis Sp. 2 Ze. 9).
Auch die Berücksichtigung der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften
führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes. Gemäß D2 wird lediglich
Kunststoff als Material eingesetzt (vgl. D2 Anspruch 1 i.V.m. Ansprüche 7 und 9),
was den Fachmann nicht anregt, Materialien gemäß Merkmal M2 zu verwenden.
Nach D3 umfasst das Herstellungsverfahren das Aushärten
einer
Stoffzusammensetzung in einer Form. Es fehlt an jeder Anregung oder jedem
Hinweis, einen 3D-Druck gemäß Merkmal M3.2 dem Herstellungsverfahren
zugrunde zu legen.
8. Da sich das Verfahren nach geltendem Patentanspruch 1 aus den oben
genannten Gründen als patentfähig erweist, sind auch die Patentansprüche 2 bis 7,
die besondere Ausgestaltungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 betreffen,
mit diesem gewährbar.
9. Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und das Patent wie von der
Beschwerdeführerin beantragt in dem im Tenor genannten Umfang zu erteilen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Maksymiw
Schell
Freudenreich
Philipps
prö