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BPatG Beschluss vom 30.04.2021 – 14 W (pat) 32/19

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:300421B14Wpat32.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 32/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 108 235.7

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw und des

Richters Schell, des Richters Dr. Freudenreich sowie der Richterin Dr. Philipps

ECLI:DE:BPatG:2021:300421B14Wpat32.19.0

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

10. April 2018 wird aufgehoben und das Patent 10 2015 108 235

erteilt.

Bezeichnung:

"Verfahren zur Herstellung von Oberflächenbereiche von in der

Gießereitechnik

eingesetzten Gießmodellen

abdeckenden

Formteilen"

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

-

-

Patentansprüche 1 bis 6 vom 30. April 2021

Beschreibung: Seiten 1, 2, 4 und 5 vom 26. Mai 2015,

sowie Seite 3 vom 30. April 2021.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 10. April 2018 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 22 C des

Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 10 2015 108 235.7 mit

der Bezeichnung

"Verfahren zur Herstellung von Oberflächenbereiche von in der

Gießereitechnik eingesetzten Gießmodellen abdeckenden Formteilen"

auf Grundlage des seinerzeit vorliegenden Hauptantrags mit den Patentansprüchen

1 bis 6 sowie des Hilfsantrags mit den Patentansprüchen 1 bis 5, jeweils vom

28. Februar 2018, zurückgewiesen.

Dem Prüfungsverfahren lagen die Druckschriften

D1

D2

D3

DE 10 2015 107 330 A1,

DE 44 18 466 A1,

DE 199 29 290 A1,

D4 WO 2008/110 378 A1

zugrunde.

Zur Begründung der Zurückweisung wurde ausgeführt, dass der Patentanspruch 1

des Hauptantrags nicht neu gegenüber D1 sei. Im Übrigen ergebe sich sein

Gegenstand auch aus den Entgegenhaltungen D2 und D3. Der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag sei ebenfalls nicht neu, da das zusätzliche

Merkmal der Kornverteilung dem identischen Wortlaut des Patentanspruchs 2 der

D1 entspreche und das Merkmal „Pad“ ebenso ein Formteil im Sinne der D1

darstelle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im Laufe des

Beschwerdeverfahrens hat der Senat die Beschwerdeführerin auf seine vorläufige

Rechtsansicht hingewiesen, worauf diese mit Schriftsatz vom 30. April 2021

geänderte Patentansprüche 1 bis 6 eingereicht hat.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die D1 lediglich die Herstellung eines

Speisereinsatzes mittels 3D-Druck offenbare, die vorliegende Erfindung hingegen

auf die Herstellung eines Oberflächenbereiche abdeckenden Formteils gerichtet

sei. Formen und Kerne zum Gießen von Metall, wie sie in D2 beschrieben würden,

würden ausschließlich aus Sand hergestellt. Die vorliegende Erfindung sei

hingegen auf die Herstellung eines Formteils gerichtet, das aus einem anderen

Material beschaffen sei als die aus Sand bestehenden Formen und Kerne. Die D3

offenbare ein Verfahren zur Herstellung eines Konturmodels (Gießform) und kein

Verfahren zur Herstellung eines Formteils. Das Konturmodel solle aus einem

Kunststoff hergestellt sein, welches während des Gießvorgangs verdampfe. Ein

solcher Kunststoff sei jedoch zur Herstellung eines erfindungsgemäßen Formteils

ungeeignet.

Dem Stand der Technik entnehme der Fachmann auch keinen Hinweis,

erfindungsgemäße Formteile mittels 3D-Druck herzustellen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle vom 10. April

2018 aufzuheben und das Patent auf Grundlage der

Patentansprüche 1 bis 6 vom 30. April 2021 zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten

Patentansprüche 2 bis 6, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und führt zu dem im Tenor

angegebenen Ergebnis.

2. Die Anmeldung betrifft nach geltendem Patentanspruch 1 ein Verfahren zur

Herstellung von Oberflächenbereiche von in der Gießereitechnik eingesetzten

Gießmodellen abdeckenden Formteilen mit folgenden Merkmalen:

M1 Verfahren zur Herstellung von Oberflächenbereiche von in der Gießereitechnik

eingesetzten Gießmodellen abdeckenden Formteilen,

M2 wobei die Formteile aus einem exothermen Material oder aus einer

Kombination von exothermen Material und isolierenden Material bestehen

M3 und mittels des schichtweisen Auftrags des Materials oder der Materialien

M3.1 mit Einsatz eines zusätzlichen Bindersystems

M3.2 mittels eines datengesteuerten 3D-Druckers

hergestellt werden.

3. Die Patentansprüche 1 bis 6 leiten sich in zulässiger Weise aus den

ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 6 her, unter Präzisierung der

Materialien auf exothermes Material oder eine Kombination aus exothermem

Material und isolierendem Material und unter Streichung von „oder ohne den“.

4. Der Erfindung liegt die Aufgabe zu Grunde, ein Verfahren zur Herstellung von

Oberflächenbereiche von in der Gießereitechnik eingesetzten Gießmodellen

abdeckenden Formteilen anzugeben, welches bereits für geringe Stückzahlen

wirtschaftlich einsetzbar und flexibel bezüglich der Gestalt der nachgefragten

Formteile ist (vgl. gelt. Beschr. S. 3 zweiter vollständiger Abs.).

5. Mit dieser Aufgabenstellung ist in der Praxis regelmäßig ein Fertigungstechniker

mit mehrjähriger Berufserfahrung

in der Herstellung von Formen

für

Gießereizwecke befasst.

6. Der in Merkmal M1 verwendete Begriff „von in der Gießereitechnik eingesetzten

Gießmodellen abdeckenden Formteilen“ bedarf einer Auslegung.

Diese gemäß Beschreibung auch als „Pads“ bezeichneten Formteile sorgen dafür,

dass in den davon abgedeckten Bereichen des durch das Entformen des

Gießmodells vor dem Abguss geschaffenen Formhohlraums die Fließwege für das

flüssige Metall zu und von einem Speiser weg durch eine Verzögerung der

Erstarrung des in Fließwegen anstehenden Metalls länger offengehalten werden,

sodass von einem einzigen Speiser aus auch davon weiter entfernt liegende

Bereiche eines Formhohlraums erreichbar sind (vgl. gelt. Beschr. S. 2 erster Abs.).

Solche Formteile oder „Pads“ weisen üblicherweise eine mehr breite als hohe Form

auf.

7. Das Verfahren zur Herstellung von Formteilen nach Patentanspruch 1 ist neu,

da in keinem der Dokumente D1 bis D4 ein entsprechendes Verfahren mit allen

Merkmalen M1 bis M3.2 beschrieben wird.

Die D1 ist eine nachveröffentlichte Druckschrift derselben Anmelderin und betrifft

ein Verfahren zur Herstellung eines Speisereinsatzes, der aus einem, einen inneren

Hohlraum als Speiservolumen aufweisenden Speiserkorpus besteht (vgl. D1

Anspruch 1). Die Verfahrensschritte und Materialien zur Herstellung des

Speisereinsatzes gemäß D1 erfüllen dabei die Merkmale M2 bis M3.2.

Dagegen ist das Merkmal M1 der D1 nicht zu entnehmen. Denn die Formteile

gemäß geltendem Patentanspruch 1 sollen Oberflächenbereiche der Fließwege für

das flüssige Metall zu und von einem Speiser weg abdecken und weisen im

Gegensatz zur üblichen Speiserform eine mehr breite als hohe Form auf, die der

Fachmann mit dem Begriff eines Oberflächenbereiche abdeckenden Formteils

gemäß Merkmal M1 nicht unmittelbar und eindeutig in Verbindung bringt.

Die D2 betrifft ein Verfahren und einen Formstoff für die schnelle Herstellung von

verlorenen Formen und Kernen für den Gießereieinsatz, wobei der Formgrundstoff

aus Quarzsand oder aus anderen isolierenden Materialien besteht (vgl. D2

Ansprüche 1 und 2), nicht aber aus einem exothermen Material oder aus einer

Kombination von exothermem und isolierendem Material gemäß Merkmal M2.

Darüber hinaus handelt es sich nach geltendem Patentanspruch 1 um Formteile,

welche Oberflächenbereiche der Gießmodelle abdecken, jedoch nicht um die

Gießmodelle selber oder die Formen und Kerne gemäß der D2.

Die D3 betrifft ein Verfahren zur Herstellung von magnesiumhaltigen

Metallgussteilen, wobei ein Konturmodell aus Kunststoff als verlorene Form in

einem Formsand eingeformt wird und unter der Temperatur der einschießenden

Metallschmelze verdampft (vgl. D3 Anspruch 1 i.V.m. Sp. 5 Ze. 9 bis 14). Die

Herstellung des Konturmodells erfolgt hierbei rechnergesteuert durch Sintern,

Polyaddition oder Polymerisation unter Lichteinfluss (vgl. D3 Ansprüche 7 und 9).

Auch hier wird nur die Gießform selber, nicht aber ein Formteil beschrieben, das

diese abdeckt. Weiterhin kommt kein exothermes Material zum Einsatz.

Die D4 betrifft eine Zusammensetzung zur Herstellung isolierender und/oder

exothermer Speiser in einer Form z.B. mittels einer Kernschießmaschine (vgl. D4

Ansprüche 1, 28 u. 29). Merkmal M3.2, den 3D-Druck betreffend, wird in D4 nicht

beschrieben.

8. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit. Denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften vermag die

erfindungsgemäß beanspruchte Lösung nahezulegen oder anzuregen.

Nach D2 werden verlorene Formen und Kerne aus einem isolierenden Material und

einem Bindemittel über ein generatives Fertigungsverfahren durch schichtweisen

Aufbau hergestellt (vgl. D2 Anspruch 1 u. 2 i.V.m. Sp. 2 Ze. 3 bis 9, Sp. 3 Ze. 50 bis

55 und Sp. 4 Ze. 38 bis 43). Allerdings erhält der Fachmann aus der D2 weder eine

Anregung noch einen Hinweis darauf, anstelle der isolierenden Materialien ein

exothermes Material oder eine Kombination von exothermem und isolierendem

Material gemäß Merkmal M2 zu verwenden. Zudem spricht D2 lediglich die

Herstellung von Druckformen an, nicht jedoch die Herstellung sonstiger in der

Gießereitechnik eingesetzter Gegenstände wie Gießmodelle abdeckender

Formteile gemäß Merkmal M1 (vgl. D2 Sp. 1 Ze. 64 bis Sp. 2 Ze. 9).

Auch die Berücksichtigung der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften

und ihre Kombinationen führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes.

Gemäß D3 wird lediglich Kunststoff als Material eingesetzt (vgl. D3 Anspruch 1

i.V.m. Ansprüchen 7 und 9), was den Fachmann nicht anregt, Materialien gemäß

Merkmal M2 zu verwenden. Gemäß D4 umfasst das Herstellungsverfahren das

Aushärten einer Stoffzusammensetzung in einer Form, wobei es an jeder Anregung

oder

jedem Hinweis

fehlt, einen 3D-Druck gemäß Merkmal M3.2 dem

Herstellungsverfahren zugrunde zu legen.

9. Da sich das Verfahren nach geltendem Patentanspruch 1 aus den oben

genannten Gründen als patentfähig erweist, sind auch die Patentansprüche 2 bis 6,

die besondere Ausgestaltungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 betreffen,

mit diesem gewährbar.

10. Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und das Patent wie von der

Beschwerdeführerin beantragt in dem im Tenor genannten Umfang zu erteilen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.

Maksymiw

Schell

Freudenreich

Philipps

prö