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BPatG Beschluss vom 30.04.2021 – 14 W (pat) 32/19
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:300421B14Wpat32.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 32/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 108 235.7
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. April 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw und des
Richters Schell, des Richters Dr. Freudenreich sowie der Richterin Dr. Philipps
ECLI:DE:BPatG:2021:300421B14Wpat32.19.0
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
10. April 2018 wird aufgehoben und das Patent 10 2015 108 235
erteilt.
Bezeichnung:
"Verfahren zur Herstellung von Oberflächenbereiche von in der
Gießereitechnik
eingesetzten Gießmodellen
abdeckenden
Formteilen"
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
-
-
Patentansprüche 1 bis 6 vom 30. April 2021
Beschreibung: Seiten 1, 2, 4 und 5 vom 26. Mai 2015,
sowie Seite 3 vom 30. April 2021.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 10. April 2018 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 22 C des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 10 2015 108 235.7 mit
der Bezeichnung
"Verfahren zur Herstellung von Oberflächenbereiche von in der
Gießereitechnik eingesetzten Gießmodellen abdeckenden Formteilen"
auf Grundlage des seinerzeit vorliegenden Hauptantrags mit den Patentansprüchen
1 bis 6 sowie des Hilfsantrags mit den Patentansprüchen 1 bis 5, jeweils vom
28. Februar 2018, zurückgewiesen.
Dem Prüfungsverfahren lagen die Druckschriften
D1
D2
D3
DE 10 2015 107 330 A1,
DE 44 18 466 A1,
DE 199 29 290 A1,
D4 WO 2008/110 378 A1
zugrunde.
Zur Begründung der Zurückweisung wurde ausgeführt, dass der Patentanspruch 1
des Hauptantrags nicht neu gegenüber D1 sei. Im Übrigen ergebe sich sein
Gegenstand auch aus den Entgegenhaltungen D2 und D3. Der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag sei ebenfalls nicht neu, da das zusätzliche
Merkmal der Kornverteilung dem identischen Wortlaut des Patentanspruchs 2 der
D1 entspreche und das Merkmal „Pad“ ebenso ein Formteil im Sinne der D1
darstelle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im Laufe des
Beschwerdeverfahrens hat der Senat die Beschwerdeführerin auf seine vorläufige
Rechtsansicht hingewiesen, worauf diese mit Schriftsatz vom 30. April 2021
geänderte Patentansprüche 1 bis 6 eingereicht hat.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die D1 lediglich die Herstellung eines
Speisereinsatzes mittels 3D-Druck offenbare, die vorliegende Erfindung hingegen
auf die Herstellung eines Oberflächenbereiche abdeckenden Formteils gerichtet
sei. Formen und Kerne zum Gießen von Metall, wie sie in D2 beschrieben würden,
würden ausschließlich aus Sand hergestellt. Die vorliegende Erfindung sei
hingegen auf die Herstellung eines Formteils gerichtet, das aus einem anderen
Material beschaffen sei als die aus Sand bestehenden Formen und Kerne. Die D3
offenbare ein Verfahren zur Herstellung eines Konturmodels (Gießform) und kein
Verfahren zur Herstellung eines Formteils. Das Konturmodel solle aus einem
Kunststoff hergestellt sein, welches während des Gießvorgangs verdampfe. Ein
solcher Kunststoff sei jedoch zur Herstellung eines erfindungsgemäßen Formteils
ungeeignet.
Dem Stand der Technik entnehme der Fachmann auch keinen Hinweis,
erfindungsgemäße Formteile mittels 3D-Druck herzustellen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle vom 10. April
2018 aufzuheben und das Patent auf Grundlage der
Patentansprüche 1 bis 6 vom 30. April 2021 zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten
Patentansprüche 2 bis 6, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und führt zu dem im Tenor
angegebenen Ergebnis.
2. Die Anmeldung betrifft nach geltendem Patentanspruch 1 ein Verfahren zur
Herstellung von Oberflächenbereiche von in der Gießereitechnik eingesetzten
Gießmodellen abdeckenden Formteilen mit folgenden Merkmalen:
M1 Verfahren zur Herstellung von Oberflächenbereiche von in der Gießereitechnik
eingesetzten Gießmodellen abdeckenden Formteilen,
M2 wobei die Formteile aus einem exothermen Material oder aus einer
Kombination von exothermen Material und isolierenden Material bestehen
M3 und mittels des schichtweisen Auftrags des Materials oder der Materialien
M3.1 mit Einsatz eines zusätzlichen Bindersystems
M3.2 mittels eines datengesteuerten 3D-Druckers
hergestellt werden.
3. Die Patentansprüche 1 bis 6 leiten sich in zulässiger Weise aus den
ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 6 her, unter Präzisierung der
Materialien auf exothermes Material oder eine Kombination aus exothermem
Material und isolierendem Material und unter Streichung von „oder ohne den“.
4. Der Erfindung liegt die Aufgabe zu Grunde, ein Verfahren zur Herstellung von
Oberflächenbereiche von in der Gießereitechnik eingesetzten Gießmodellen
abdeckenden Formteilen anzugeben, welches bereits für geringe Stückzahlen
wirtschaftlich einsetzbar und flexibel bezüglich der Gestalt der nachgefragten
Formteile ist (vgl. gelt. Beschr. S. 3 zweiter vollständiger Abs.).
5. Mit dieser Aufgabenstellung ist in der Praxis regelmäßig ein Fertigungstechniker
mit mehrjähriger Berufserfahrung
in der Herstellung von Formen
für
Gießereizwecke befasst.
6. Der in Merkmal M1 verwendete Begriff „von in der Gießereitechnik eingesetzten
Gießmodellen abdeckenden Formteilen“ bedarf einer Auslegung.
Diese gemäß Beschreibung auch als „Pads“ bezeichneten Formteile sorgen dafür,
dass in den davon abgedeckten Bereichen des durch das Entformen des
Gießmodells vor dem Abguss geschaffenen Formhohlraums die Fließwege für das
flüssige Metall zu und von einem Speiser weg durch eine Verzögerung der
Erstarrung des in Fließwegen anstehenden Metalls länger offengehalten werden,
sodass von einem einzigen Speiser aus auch davon weiter entfernt liegende
Bereiche eines Formhohlraums erreichbar sind (vgl. gelt. Beschr. S. 2 erster Abs.).
Solche Formteile oder „Pads“ weisen üblicherweise eine mehr breite als hohe Form
auf.
7. Das Verfahren zur Herstellung von Formteilen nach Patentanspruch 1 ist neu,
da in keinem der Dokumente D1 bis D4 ein entsprechendes Verfahren mit allen
Merkmalen M1 bis M3.2 beschrieben wird.
Die D1 ist eine nachveröffentlichte Druckschrift derselben Anmelderin und betrifft
ein Verfahren zur Herstellung eines Speisereinsatzes, der aus einem, einen inneren
Hohlraum als Speiservolumen aufweisenden Speiserkorpus besteht (vgl. D1
Anspruch 1). Die Verfahrensschritte und Materialien zur Herstellung des
Speisereinsatzes gemäß D1 erfüllen dabei die Merkmale M2 bis M3.2.
Dagegen ist das Merkmal M1 der D1 nicht zu entnehmen. Denn die Formteile
gemäß geltendem Patentanspruch 1 sollen Oberflächenbereiche der Fließwege für
das flüssige Metall zu und von einem Speiser weg abdecken und weisen im
Gegensatz zur üblichen Speiserform eine mehr breite als hohe Form auf, die der
Fachmann mit dem Begriff eines Oberflächenbereiche abdeckenden Formteils
gemäß Merkmal M1 nicht unmittelbar und eindeutig in Verbindung bringt.
Die D2 betrifft ein Verfahren und einen Formstoff für die schnelle Herstellung von
verlorenen Formen und Kernen für den Gießereieinsatz, wobei der Formgrundstoff
aus Quarzsand oder aus anderen isolierenden Materialien besteht (vgl. D2
Ansprüche 1 und 2), nicht aber aus einem exothermen Material oder aus einer
Kombination von exothermem und isolierendem Material gemäß Merkmal M2.
Darüber hinaus handelt es sich nach geltendem Patentanspruch 1 um Formteile,
welche Oberflächenbereiche der Gießmodelle abdecken, jedoch nicht um die
Gießmodelle selber oder die Formen und Kerne gemäß der D2.
Die D3 betrifft ein Verfahren zur Herstellung von magnesiumhaltigen
Metallgussteilen, wobei ein Konturmodell aus Kunststoff als verlorene Form in
einem Formsand eingeformt wird und unter der Temperatur der einschießenden
Metallschmelze verdampft (vgl. D3 Anspruch 1 i.V.m. Sp. 5 Ze. 9 bis 14). Die
Herstellung des Konturmodells erfolgt hierbei rechnergesteuert durch Sintern,
Polyaddition oder Polymerisation unter Lichteinfluss (vgl. D3 Ansprüche 7 und 9).
Auch hier wird nur die Gießform selber, nicht aber ein Formteil beschrieben, das
diese abdeckt. Weiterhin kommt kein exothermes Material zum Einsatz.
Die D4 betrifft eine Zusammensetzung zur Herstellung isolierender und/oder
exothermer Speiser in einer Form z.B. mittels einer Kernschießmaschine (vgl. D4
Ansprüche 1, 28 u. 29). Merkmal M3.2, den 3D-Druck betreffend, wird in D4 nicht
beschrieben.
8. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften vermag die
erfindungsgemäß beanspruchte Lösung nahezulegen oder anzuregen.
Nach D2 werden verlorene Formen und Kerne aus einem isolierenden Material und
einem Bindemittel über ein generatives Fertigungsverfahren durch schichtweisen
Aufbau hergestellt (vgl. D2 Anspruch 1 u. 2 i.V.m. Sp. 2 Ze. 3 bis 9, Sp. 3 Ze. 50 bis
55 und Sp. 4 Ze. 38 bis 43). Allerdings erhält der Fachmann aus der D2 weder eine
Anregung noch einen Hinweis darauf, anstelle der isolierenden Materialien ein
exothermes Material oder eine Kombination von exothermem und isolierendem
Material gemäß Merkmal M2 zu verwenden. Zudem spricht D2 lediglich die
Herstellung von Druckformen an, nicht jedoch die Herstellung sonstiger in der
Gießereitechnik eingesetzter Gegenstände wie Gießmodelle abdeckender
Formteile gemäß Merkmal M1 (vgl. D2 Sp. 1 Ze. 64 bis Sp. 2 Ze. 9).
Auch die Berücksichtigung der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften
und ihre Kombinationen führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes.
Gemäß D3 wird lediglich Kunststoff als Material eingesetzt (vgl. D3 Anspruch 1
i.V.m. Ansprüchen 7 und 9), was den Fachmann nicht anregt, Materialien gemäß
Merkmal M2 zu verwenden. Gemäß D4 umfasst das Herstellungsverfahren das
Aushärten einer Stoffzusammensetzung in einer Form, wobei es an jeder Anregung
oder
jedem Hinweis
fehlt, einen 3D-Druck gemäß Merkmal M3.2 dem
Herstellungsverfahren zugrunde zu legen.
9. Da sich das Verfahren nach geltendem Patentanspruch 1 aus den oben
genannten Gründen als patentfähig erweist, sind auch die Patentansprüche 2 bis 6,
die besondere Ausgestaltungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 betreffen,
mit diesem gewährbar.
10. Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und das Patent wie von der
Beschwerdeführerin beantragt in dem im Tenor genannten Umfang zu erteilen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Maksymiw
Schell
Freudenreich
Philipps
prö