Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 18.05.2021 – 17 W (pat) 27/19
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:180521B17Wpat27.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 27/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 11 2013 005 212.1
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek,
der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters
Dipl.-Ing. Hoffmann
ECLI:DE:BPatG:2021:180521B17Wpat27.19.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. November 2018 aufgehoben und das Patent mit
folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Seiten 1 bis 25, jeweils
wie eingereicht am 1. April 2021, sowie 28 Blatt Zeichnungen mit
Figuren 1 bis 33B, wie eingereicht am 29. April 2015.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist eine PCT-Anmeldung in nationaler Phase,
welche als WO 2014 / 070 508 A1 in Englisch und als DE 11 2013 005 212 T5 in
deutscher Übersetzung veröffentlicht wurde.
Ihr PCT-Anmeldetag
ist der
22. Oktober 2013, und sie nimmt die Priorität zweier US-Voranmeldungen vom
30. Oktober 2012 und vom 21. Oktober 2013 in Anspruch. Sie trägt die Bezeichnung:
„Tastenmechanismen mit geringer Verfahrstrecke unter Verwendung von
Schmetterlingsscharnieren “.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des
Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 28. November 2018 mit
der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Hauptantrags wie auch des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags gegenüber der
Lehre der Druckschrift D1 (s.u.) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie hat ihr
Patentbegehren überarbeitet und die Beschreibung angepasst. Mit ihrer Eingabe
vom 1. April 2021 stellt sie sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Seiten 1 bis 25, jeweils
eingereicht am 1. April 2021, sowie 28 Blatt Zeichnungen mit
Figuren 1 bis 33B, wie eingereicht am 29. April 2015.
Das geltende Patentbegehren, hier beim Anspruch 1 mit einer neuen Gliederung
(die sich von der Gliederung im Zurückweisungsbeschluss unterscheidet) und mit
einer Markierung der Unterschiede zur ursprünglichen Anspruchsfassung gemäß
DE 11 2013 005 212 T5 versehen, lautet:
N1
1.
Tastenmechanismus (12) mit geringer Verfahrstrecke,
umfassend:
N2
eine Tastenkappen-Baugruppe (14, 20);
N3
eine Stützstruktur (70), die eine Plattform für innerhalb einer
Tatstatur enthaltene Komponenten darstellt; und
N4
ein Schmetterlingsscharnier (50), das zwei separate Flügel
(51, 52) umfasst, die einander benachbart positioniert sind,
N5
sodass zwischen den zwei Flügeln (51, 52) eine Kavität (53)
zur Aufnahme eines Schalters (40) gebildet wird,
N6
wobei die Flügel (51, 52) durch einen Koppelmechanismus
(60), der aus einem biegsamen, nachgiebigen Material
besteht, aneinandergekoppelt sind,
N7
wobei jeder Flügel (51, 52) ein Paar Drehstifte (55, 56) und ein
Paar Tastenkappen-Baugruppen-Stifte (54, 57) umfasst,
N8
wobei die Drehstifte (55, 56) drehbar mit der Stützstruktur (70)
gekoppelt sind und
N9
die Tastenkappen-Baugruppen-Stifte (54, 57) mit der Tastenkappen-Baugruppe (14, 20) gekoppelt sind,
N10 wobei das Schmetterlingsscharnier (50) zwischen einem nicht
gedrückten Zustand und einem gedrückten Zustand drehbar
ist.
2.
Tastenmechanismus (12) nach Anspruch 1,
ferner einen
innerhalb der Kavität zwischen der Tastenkappen-Baugruppe
und der Stützstruktur befestigten Schalter umfassend, wobei
der Schalter
(40)
in der Lage ist, die Tastenkappen-
Baugruppe (14, 20) in einer ersten eine erste Position vorzuspannen.
3.
Tastenmechanismus (12) nach Anspruch 2, wobei der
Schalter (40) einen Kuppelschalter umfasst, der funktionsmäßig mit einer flexiblen Leiterplatte verbunden ist.
4.
Tastenmechanismus (12) nach Anspruch 1, wobei die
Tastenkappen-Baugruppe (14, 20) umfasst:
eine Tastenkappe (14); und
eine mit einer rückwärtigen Oberfläche der Tastenkappe (14)
gekoppelte Teilstruktur (20).
5.
Tastenmechanismus (12) nach Anspruch 4, wobei die Teilstruktur (20) eine Lichtleittafel umfasst.
6.
8. Tastenmechanismus (12) nach Anspruch 1, ferner umfassend einen Steg (30), der mit der Stützstruktur (70) gekoppelt
ist, wobei der Steg (30) so dimensioniert ist, dass die
Tastenkappen-Baugruppe (14, 20) und das Schmetterlingsscharnier (50) in eine Innenregion des Stegs (30) passen.
7.
9. Tastenmechanismus (12) nach Anspruch 1, wobei das
Schmetterlingsscharnier der Koppelmechanismus (60) zwei
Koppelteile biegsame, nachgiebige Teile umfasst, um die die
zwei Flügel (51, 52) miteinander zu koppeln.
8.
Tastenmechanismus (12) nach Anspruch 1, wobei jeder
Flügel (51, 52) in der Lage ist, sich während eines Tastenanschlags des Tastenmechanismus um seine eigene Drehachse zu drehen.
9.
12. Tastenmechanismus (12) nach Anspruch 11 8, wobei die
Drehachsen beider Flügel (51, 52) sowohl während einer
gedrückten als auch einer nicht gedrückten Position der
Tastenkappen-Baugruppe (14, 20) fest in derselben Ebene
bleiben.
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, die Größe einer Tastatur zu reduzieren
und die Herstellungskosten und -zeit zu minimieren (siehe geltende Beschreibung
Seite 2 Absatz 3).
II.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat
Erfolg, da das nunmehr geltende Patentbegehren durch den bekannt gewordenen
Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt ist und auch die übrigen
Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34).
1.
Die vorliegende Patentanmeldung betrifft den mechanischen Aufbau von
Eingabe-Tasten einer Computertastatur unter dem Gesichtspunkt möglichst kurzer
Verfahrstrecken, ohne eine taktile Rückmeldung zu beeinträchtigen, und einer
kostengünstigen und einfachen Herstellung (vgl. DE 11 2013 005 212 T5
Abs. [0004], [0005]).
Der Patentanspruch 1 ist auf einen „Tastenmechanismus mit geringer Verfahrstrecke“ gerichtet (Merkmal N1). Den wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgabe
liefert ein „Schmetterlingsscharnier“ („butterfly hinge“) mit zwei separaten Flügeln
(Merkmal N4). Hierzu zeigt die DE 11 2013 005 212 T5 in den Figuren 2 bis 5 i.V.m.
Abs. [0044] bis [0064] einen Konstruktionsaufbau, bei welcher die zwei Flügel 51,
52 des Schmetterlingsscharniers 50 unten jeweils über Drehstifte 55, 56 an einer
Stützstruktur 70 drehbar gelagert sind (Merkmale N7, N8 i.V.m. Merkmal N3). Die
beiden Flügel umgeben einen elektrischen Schalter 40, wofür sie eine „Kavität“ 53
bilden (Merkmal N5). An der Oberseite tragen sie mittels der Stifte 54, 57 eine
„Tastenkappen-Baugruppe“ bestehend aus der Tastenkappe 14 und einer
„Teilstruktur“ 20, mit welcher die Stifte 54, 57 gekoppelt sind (Merkmale N7, N9
i.V.m. Merkmal N2). Das Schmetterlingsscharnier 50 ist zwischen einem nicht gedrückten Zustand (Figur 4A, 5A) und einem gedrückten Zustand (Figur 4B, 5B)
drehbar (Merkmal N10). Dazu sind die beiden Flügel 51, 52 über einen „Koppelmechanismus“ 60 miteinander verbunden (Teil von Merkmal N6). Als Koppelmechanismus ist in Abs. [0043] „ein flexibles oder Biegescharnier“ genannt. Gemäß
Abs. [0090] kann es sich bei dem Biegescharnier „um jedes geeignete nachgiebige
Material handeln, das in der Lage ist, gebogen zu werden. Zum Beispiel kann das
Biegescharnier 3130 aus einem Kunststoff- oder Gummimaterial konstruiert
werden“. Davon ausgehend ist das Merkmal N6 auf einen Koppelmechanismus 60
gerichtet, der aus einem biegsamen, nachgiebigen Material besteht. In der
Beschreibung ist noch klargestellt worden, dass die Ausführungsformen der Figuren 6
bis 30C sowie 32A bis 33B nicht zur Erfindung gehören und nur zur Erläuterung
[anderer] technischer Gegebenheiten dienen.
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Größe einer Tastatur zu
reduzieren und die Herstellungskosten und Herstellungszeit zu minimieren, sieht
der Senat einen Entwicklungs-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder
Mechatronik mit Fachhochschul-Ausbildung an, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Gehäuse- und Bedienelementen verfügt.
2.
Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die Patentansprüche und die
überarbeitete Beschreibung bleiben innerhalb des Rahmens der ursprünglichen
Offenbarung. Auch andere Mängel liegen nicht vor.
2.1
Als „ursprüngliche Offenbarung“ sind die englischsprachigen PCT-Anmeldeunterlagen anzusehen, wie sie als WO 2014 / 070 508 A1 veröffentlicht wurden (vgl.
Busse, PatG, 9. Auflage (2020), § 34 Rdnr. 192 – Fußnote 565 mit Verweis auf EPA
T 605/93). Soweit keine Diskrepanzen bestehen, kann auch die deutsche
Übersetzung gemäß DE 11 2013 005 212 T5 herangezogen werden. Eine nachträgliche Korrektur von Übersetzungsfehlern ist im Patenterteilungsverfahren
jederzeit zulässig (vgl. Schulte, PatG, 10. Auflage (2017), § 35a Rdnr. 21).
2.2
Der geltende Patentanspruch 1 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 1,
mit den oben im „Tatbestand“ markierten Unterschieden. Diese lassen sich jedoch
auf die ursprüngliche Offenbarung zurückführen.
Die hinzugefügten Bezugszeichen ergeben sich ohne Weiteres aus der Beschreibung; im Übrigen schränken sie den Schutzbereich des Anspruchs nicht ein (BGH
GRUR 2006, 316 – Koksofentür, Leitsatz b)).
Die ergänzte Zweckangabe „mit geringer Verfahrstrecke“ im Merkmal N1 hat
ebenfalls keine einschränkende Wirkung, denn Zweckangaben in einem Sachanspruch beschränken als solche dessen Gegenstand regelmäßig nicht; der hier
beanspruchte Tastenmechanismus wird durch die Zweckangabe
lediglich
dahingehend bestimmt, dass er für eine geringe Verfahrstrecke geeignet sein soll
(vgl. BGH GRUR 2009, 837– Bauschalungsstütze). Im Übrigen kann sich die
Zweckangabe „mit geringer Verfahrstrecke“ auf Seite 1 Zeile 27 („low travel
distances“) oder Seite 6 Zeile 16/17 („with a relatively low travel“) der o.g. PCT-
Veröffentlichung stützen.
Die Spezifikation, dass die Stützstruktur (70) des Merkmals N3 „eine Plattform für
innerhalb einer Tatstatur enthaltene Komponenten darstellt“, ergibt sich aus Seite 5
Zeile 29/30 der PCT-Veröffentlichung („Support structure 70 can provide the
platform for components contained within a keyboard“).
Dass die Kavität (53) zwischen den zwei Flügeln gemäß Merkmal N5 zur Aufnahme
eines Schalters (40) vorgesehen ist, ergibt sich z.B. aus Seite 6 Zeile 27/28 („Switch
40 resides within cavity 53 of butterfly hinge 50“) i.V.m. Seite 8 Zeile 3/4 („Wings 51
and 52 may each include a cutout such that when wings 51 and 52 are coupled
together, cavity 53 exists.“).
Das neu hinzugenommene Merkmal N6, dass die Flügel (51, 52) durch einen
Koppelmechanismus (60), der aus einem biegsamen, nachgiebigen Material
besteht, aneinandergekoppelt sind, kann sich auf Seite 8 Zeile 10 bis 15 i.V.m. Seite
16 Zeile 17 bis 19 („Living hinge 3130 can be any suitable compliant material
capable of bending. For example, living hinge 3130 can be constructed from a
plastic or rubber material“) stützen.
Dass gemäß Merkmal N8 die Drehstifte (55, 56) drehbar mit der Stützstruktur (70)
gekoppelt sind, ist Seite 9 Zeile 9 bis 11 der PCT-Veröffentlichung zu entnehmen
(„Pivot pin retaining members 75 and 76 are operative to securely hold pivot pins 55
and 56 in place, while enabling pivot pins 55 and 56 to rotate within pivot pin
retaining members 75 and 76.“).
Das zusätzliche Merkmale N10, dass das Schmetterlingsscharnier (50) zwischen
einem nicht gedrückten Zustand und einem gedrückten Zustand drehbar ist, ergibt
sich beispielsweise aus Seite 1 Zeile 28 bis Seite 2 Zeile 2 der PCT-Veröffentlichung
(„The key mechanism uses a double wing design operative to move between a
depressed position and non-depressed position … wherein each wing is operative
to pivot about its own pivot axis during a keystroke “).
2.3
Die Unteransprüche 2 bis 7 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2
bis 5, 8 und 9. Für die hinzugenommenen Bezugszeichen gilt das oben in Abschnitt
2.2 Absatz 2 Ausgeführte. Die Streichung in Anspruch 2 erfolgte, weil dieser
Teilaspekt bereits Gegenstand des Merkmals N5 des Hauptanspruchs ist; bei der
Änderung „in eine erste Position vorzuspannen“ handelt es sich um eine Korrektur
einer ungenauen Übersetzung der englischsprachigen PCT-Anmeldung. Die
Änderung in Anspruch 7 „wobei das Schmetterlingsscharnier der Koppelmechanismus (60) zwei Koppelteile biegsame, nachgiebige Teile umfasst“ stellt eine Anpassung an die geltende Fassung des Hauptanspruchs dar, welcher keine „Koppelteile“
mehr enthält; vgl. dazu die PCT-Veröffentlichung etwa Seite 2 Zeile 21/22 („First
and second hinges couple the first and second wings together“), wobei die
genannten beiden „hinges“ z.B. gemäß Figur 3 den Koppelmechanismus 60 des
Anspruchs 1 („aus einem biegsamen, nachgiebigen Material“) bilden.
Der neue Unteranspruch 8 greift ein Teil-Merkmal des ursprünglichen Nebenanspruchs 11 auf, siehe dazu auch Seite 5 Zeile 14/15 der PCT-Veröffentlichung
(„each wing operative to pivot about its own pivot axis during a keystroke“).
Unteranspruch 9 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 12. Die Ergänzung
„während einer gedrückten als auch einer nicht gedrückten Position der Tastenkappen-Baugruppe (14, 20)“ hat lediglich klarstellende Funktion, vgl. im Übrigen die
PCT-Veröffentlichung Seite 7 Zeile 25 bis 31 („…keycap assembly… in its nondepressed position … in its depressed position“).
2.4
Die Beschreibung wurde unter Berücksichtigung des entgegengehaltenen
Standes der Technik in zulässiger Weise angepasst. Insbesondere wurde deutlich
gemacht, dass die Ausführungsformen der Figuren 6 bis 30C sowie 32A bis 33B nicht
Gegenstand der Erfindung gemäß den geltenden Patentansprüchen sind.
2.5
Die Patentansprüche sind geeignet, klar und deutlich anzugeben, was durch
sie unter Schutz gestellt werden soll. Die mit ihnen beanspruchte technische Lehre
ist – jedenfalls in Verbindung mit der Beschreibung – für den Fachmann auch
ausführbar.
3.
Der ermittelte Stand der Technik steht dem nunmehr geltenden Patentbegehren nicht patenthindernd entgegen.
3.1
Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften entgegengehalten:
D1 US 2012 / 228 107 A1
D2 US 8 299 382 B2
D3 US 6 797 906 B2
D4 JP 2006 – 344 609 A
Die Zurückweisung des Hauptantrags wurde allein mit Druckschrift D1 begründet.
Diese beschreibt einen Tastenmechanismus mit geringer Verfahrstrecke, offensichtlich mit den Merkmalen N1 bis N5 (siehe z.B. Figur 7: Tastenkappen-
Baugruppe 41, Stützstruktur 10, Schmetterlingsscharnier 50 bestehend aus zwei
separaten Flügeln, mit Kavität für Aufnahme eines Schalters 20) und N7 bis N10
(Drehstifte 55, Tastenkappen-Baugruppen-Stifte 53). Jedoch sind die zwei Flügel
des Schmetterlingsscharniers immer über ineinandergreifende Zähne nach Art
eines Zahnradscharniers gekoppelt (siehe insbes. Abs. [0045], [0068] – vgl. auch
Figur 10 / 11, Fig. 15 / 16 u.a.). Irgendeine Anregung, stattdessen einen Koppelmechanismus aus einem biegsamen, nachgiebigen Material vorzusehen, kann der
Druckschrift D1 nicht entnommen werden (Merkmal N6 fehlt).
Die Druckschrift D2 ist genau am Prioritätstag der älteren der beiden US-Voranmeldungen (d.h. am 30. Oktober 2012) veröffentlicht worden. Sie gehört hier
somit nicht zum Stand der Technik, da sie nicht vorveröffentlicht ist (§ 3 Abs. 1
Satz 2 PatG: „Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den
Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag … der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind“). Als Publikation des US-Patentamts, die auf eine dort eingereichte Patentanmeldung zurückgeht, kann sie auch nicht unter die Regelungen
des § 3 Abs. 2 PatG fallen. Es gibt allerdings ein vorveröffentlichtes Familienmitglied
(EP 2 040 275 A2). Diese Druckschrift zeigt z.B. in Figur 2 / Figur 5 ein
Schmetterlingsscharnier für einen Tastenmechanismus, dessen zwei Flügel 16
mittels Zähnen 42, 44 ineinandergreifen (siehe z.B. Figur 6, Figur 18, Figur 20). Eine
Anregung, statt der Verzahnung ein Biegescharnier einzusetzen, findet sich jedoch
nicht.
Aus der Druckschrift D3 sind Tastenmechanismen mit zwei Flügeln bekannt, die
über ein Scherengelenk drehbar miteinander verbunden sind (z.B. die Flügel 23, 24
in Figur 4 / 5 – bei dieser Scheren-Konstruktion ist kein Raum für ein Biege- oder
Zahnradscharnier). Die Prüfungsstelle benennt die Figuren 23 bis 25 i.V.m. Spalte
25 Zeile 57 – 59 als Fundstelle für Biegescharniere („resilient cut-and-raised lugs
215“, „connecting portions 217”). Diese dienen hier aber zur Federung und
Vorspannung der Tastenkappen-Baugruppe 221 (siehe Figur 27 / 28) und bewirken
eine sicherere Betätigung des Schalterkontaktes (siehe Spalte 26 Zeile 1 bis 27);
irgendein Hinweis auf eine Scharnier-Verbindung zweier Flügel
lässt sich nicht
entnehmen, auch nicht irgendwie ableiten.
Die Druckschrift D4 führt ebenfalls nicht weiter, sie zeigt zwar ein Schmetterlingsscharnier mit zwei Flügeln, und z.B. vier Drehlager an der Stützstruktur 22 / 25 (Figur
1 und 3). Jedoch erfolgt das Koppeln der Flügel miteinander getriebeartig über ein
Zahnradscharnier (Figur 3: 31-6, 31-7 – siehe auch Abstract „fan-shaped gears“).
Ein Hinweis oder auch nur eine Anregung, statt des Zahnradscharniers ein
Biegescharnier einzusetzen, lässt sich in der Druckschrift D4 nicht finden.
3.2
Folgende aus dem US-Prüfungsverfahren bekannt gewordenen Druckschrift
war vom Senat noch nachbenannt worden:
D5 US 5 828 015 A
Diese D5 zeigt einen Tastenmechanismus mit geringer Verfahrstrecke auf Basis
einer Doppel-Scheren-Baugruppe, beispielsweise gemäß Figur 5 mit einer Tastenkappen-Baugruppe 302 und einer Stützstruktur 312 / 318, welche eine Plattform für
innerhalb einer Tastatur enthaltene Komponenten darstellt. Die Doppel-Scheren-
Baugruppe besteht aus zwei Schmetterlingsscharnieren (jeweils in Fig. 6 und Fig. 7,
zusammengefügt dargestellt in Fig. 5). Jedes dieser Schmetterlingsscharniere
umfasst einen ersten und einen zweiten Flügel (324 linker und rechter Bereich, oder
332 linker und rechter Bereich). Das Bezugszeichen 320 kennzeichnet jeweils zwei
„living hinge portions“ (= „Filmscharnier-Teile“ i.S. eines Biegescharniers), welche
den ersten und den zweiten Flügel miteinander koppeln. Durch die jeweils zwei „cuts
322“ wird nach dem Verständnis des Fachmanns erreicht, dass die Verbindung
biegsam und wohl auch nachgiebig ist. Zwischen dem ersten und dem zweiten
Flügel ist eine Kavität zur Aufnahme eines Schalters 316 gebildet.
Darüber hinaus zeigt Figur 6 ein Paar Drehstifte 326 oder 328, die jedoch weder mit
der Stützstruktur 312 / 318 noch mit der Tastenkappen-Baugruppe 302 gekoppelt
sind (Merkmale N8, N9 des Anspruchs 1 fehlen). Insbesondere ist erkennbar, dass
die Drehachsen 308 sich beim Herunterdrücken der Tastenkappe zu beiden Seiten
hin verschieben (vgl. in Figur 8 / Figur 9 die Langlöcher 340 der Horizontal-Platte
314). Daher kann der Fachmann hier keine Anregung für eine Konstruktion mit
(ortsfesten) Drehlagern i.S.d. Merkmals N8 entnehmen, wie ihn überhaupt die in D5
beschriebene andersartige Konstruktion mit zwei scherenartig verbundenen
Schmetterlingsscharnieren von einem anspruchsgemäßen Aufbau mit nur einem
Schmetterlingsscharnier wegführt.
Auch weisen die Biegescharniere gemäß Druckschrift D5 zwischen den jeweils zwei
„cuts 322“ ein starres Verbindungseil 320 auf, welches in Figur 4 mit dem Bezugszeichen 310 bezeichnet ist und als mittige, starre Auflage für die Stützstruktur 312 /
318 bzw. die Tastenkappen-Baugruppe 302 dient (vgl. Spalte 4 Zeile 38 / 39 „the
arms are held fixed at the center common points shown at 310“). Diese mittige
Auflage des Biegescharniers beruht ebenfalls auf einer ganz anderen
mechanischen Konstruktion als die beanspruchte Koppelung mit der Stützstruktur
über Drehstifte (Merkmal N8) und mit der Tastenkappen-Baugruppe über ähnliche
Stifte (Merkmal N9).
3.3 Weitere aus der PCT-Recherche gemäß WO 2014 / 070 508 A1 oder aus
Recherchen anderer Patentämter bekannt gewordene Druckschriften liegen noch
weiter ab oder kommen nicht näher als die genannten Druckschriften D1 bis D5.
3.4
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber diesem Stand der
Technik und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie dargestellt, zeigt die Druckschrift D1 einen Aufbau gemäß den Merkmalen N1
bis N5 und N7 bis N10, wobei jedoch die zwei Flügel des Schmetterlingsscharniers
über ineinandergreifende Zähne nach Art eines Zahnradscharniers gekoppelt sind.
Ähnliches zeigen die EP 2 040 275 A2 (anstelle der nicht vorveröffentlichten D2)
und D4. Die Druckschriften D3 und D5 lehren statt des Schmetterlingsscharniers
eine Scherenkonstruktion unter der Tastenkappe, welche im Falle der D5 aus zwei
Schmetterlingsscharnieren besteht.
Einzig der Druckschrift D5 ist überhaupt der Gedanke entnehmbar, bei einem
Tastenmechanismus mit geringer Verfahrstrecke zwei Flügel eines Schmetterlingsscharniers durch ein Biegegelenk zu verbinden.
Fraglos waren dem Fachmann Biegescharniere oder -gelenke „an sich“ vertraut.
Die Prüfungsstelle verweist im Zurückweisungsbeschluss auf den Alltag, „z.B. der
Befestigung der Verschlusskappen bei Handcremetuben, bei Duschgel- & Shampoo-Flaschen, beim Spülmittel "Fairy Ultra“, bei der Aldi-Essigessenz, bei den
Ölfläschchen mit Haushalts-Feinmechanikeröl“. Dies genügt aber im vorliegenden
Kontext nicht
für ein Naheliegen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs „muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der
Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die
Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen,
Hinweise oder sonstiger Anlässe“ (BGH in Juris, X ZR 13/17 vom 6. November
2018, III.2. b) aa), m.w.N.). Eine solche Anregung oder ein bestimmter Anlass, für
das Schmetterlingsscharnier der Druckschrift D1 ein Biegescharnier in Form eines
„Koppelmechanismus, der aus einem biegsamen, nachgiebigen Material besteht“
vorzusehen – wie es der Zurückweisungsbeschluss als Resultat nur von
„fachmännischem Abwägen“ sieht –, ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Auch wenn die Druckschrift D5 die Lehre gibt, bei einem Tastenmechanismus mit
geringer Verfahrstrecke jeweils die zwei Flügel zweier Schmetterlingsscharniere
durch ein Biegescharnier zu verbinden, genügt dies nicht für ein Naheliegen. Denn
auch hier fehlt jeder Anlass oder jede Anregung, diese (Teil-) Lehre auf das
Schmetterlingsscharnier der Druckschrift D1 zu übertragen. Die völlige andere
Konstruktion gemäß D5 mit einer Doppel-Scheren-Baugruppe bestehend aus zwei
Schmetterlingsscharnieren führt den Fachmann weg vom Einsatz allein eines
Schmetterlingsscharniers, zumal die Konstruktion gemäß D5 einen mittigen
Auflagebereich zwischen den zwei Flügeln und ein Ausweichen der Drehachsen zur
Seite vorsah,
jedoch keine
festen Drehpunkte, welche ein Drehen des
Schmetterlingsscharniers grundsätzlich erschwert oder bei nicht nachgiebiger
Ausbildung sogar verhindert hätten.
Daher kann die Lehre des geltenden Anspruchs 1 nicht als „für den Fachmann
naheliegend“ angesehen werden.
4.
Der geltende Patentanspruch 1 ist sonach gewährbar. Die Unteransprüche 2
bis 9 betreffen nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Hauptanspruchs, sie
sind daher in Verbindung mit diesem ebenfalls gewährbar. Nach der von der
Anmelderin durchgeführten Anpassung der Beschreibung
liegen
für eine
Patenterteilung geeignete Unterlagen vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Bayer
Baumgardt
Hoffmann
prö