Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 20.05.2021 – 14 W (pat) 19/18
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:200521B14Wpat19.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 19/18 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent DE 10 2008 023 488
…
ECLI:DE:BPatG:2021:200521B14Wpat19.18.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. Mai 2021
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw, der Richter Schell und Dipl.-Chem. Dr. Jäger sowie der
Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
26. Juni 2018 aufgehoben, und das Patent wird mit folgenden
Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 15 vom 18. Februar 2021,
Beschreibungsseiten 2/11 bis 5/11 gemäß Patentschrift und
Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
des Einspruchs durch Beschluss vom 26. Juni 2018 das am 14. Mai 2008 angemeldete und mit der Bezeichnung
"Wasserfiltervorrichtung"
erteilte Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Dem Beschluss liegen gemäß Hauptantrag die erteilten Patentansprüche 1 bis 17
zugrunde. Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 14 und 16
lauten
folgendermaßen:
Die Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass die Gegenstände der zulässigen Patentansprüche 1 bis 17 neu
seien und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Als Stand der Technik wurden dabei folgende Druckschriften diskutiert:
D1
EP 0 891 952 A1
D2 WO 00 / 66 245 A1,
D3 WO 2005 / 092 155 A1
D4
D5
D6
EP 1 169 954 A1
US 5 328 597
EP 1 484 097 A1
D7 WO 2005 / 097 293 A1
D8
D9
EP 1 892 221 A1
US 2002 / 0 061 265 A1
D10 WO 2009 / 090 678 A1
D11 WO 03 / 028 848 A1
D12 US 2005 / 0 229 699 A1
D13 US 2003 / 0 173 273 A1
D14 DE 10 2006 006 230 B3
D15 GB 2 397 744 A
Die Wasserfiltervorrichtung der D2 unterscheide sich vom Gegenstand des
Patentanspruchs 1 durch das Schließelement und die Aktivierung des
Zählmechanismus durch das Schließelement sowie dadurch, dass der
elektronische Zählmechanismus erst nach vorgegebener Öffnungszeit des
Schließelements weiter zähle. Die D3 offenbare zwar eine Wasserfiltervorrichtung,
die einen Deckel mit einem sich unter Druck öffnenden Schließelement in Form
einer Wippe aufweise, ein elektronischer Zählmechanismus sei aber nicht
vorgesehen. Der Fachmann habe somit keine Veranlassung zur Kombination dieser
beiden Druckschriften gehabt, da dies zu einem Verlust des im Deckel gemäß D2
integrierten mechanischen Zählmechanismus geführt hätte und er deshalb in
erfinderischer Weise einen gänzlich neuen Zählmechanismus in Betracht hätte
ziehen müssen. Für die D4, D8 und D9 gelte dieselbe Argumentation, zumal die D4
einen Wasserkocher und die D9 einen Ozongenerator offenbarten und daher ferner
gelegen hätten. Darüber hinaus zeige die D6 nicht das erfindungsgemäße Merkmal
des Weiterzählens nach einer vorbestimmten Zeit in Verbindung mit einem
Öffnungsmechanismus eines Schließelements auf, so dass eine Zusammenschau
dieses Standes der Technik mit der D2 nicht zum Streitgegenstand geführt habe.
Die D5 und die D7 seien für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in
Kombination mit der D2 weniger relevant, da die D5 kein streitpatentgemäßes
Schließelement offenbare und die D7 keine Wechselwirkung zwischen dem
Schließelement und dem Zählmechanismus vorsehe. Auch die mit dem BRITA
Elemaris XL-System geltend gemachte Vorbenutzung gemäß
V1
Rechnung
der W… GmbH
an
die
B… Ltd.
über die Lieferung von 3.168 Einheiten von vier Elemaris XL-
Systemen am 15.04.2005, 1 Seite,
V2
Bestellung vom 23.06.2005 der T… Ltd.
an die B1…
GmbH, 1 Seite,
V3
Rechnung
vom
04.07.2005
der
B… Ltd.
über
die Lieferung von 768 Einheiten von vier Elemaris XL-Systemen an
V4
V5
V6
V7
V8
T… Ltd., 1 Seite,
Lieferschein für die am 01.07.2005 erfolgte Lieferung, 1 Seite,
Fotos eines Exemplars eines Elemaris XL-Systems aus 2005,
4 Seiten,
Fotos der Verpackung des in V3 abgebildeten Systems, 10 Seiten,
in der Verpackung mitgelieferte Gebrauchsanleitung, 17 Seiten,
Zeichnung mit Maßangaben des Deckels der zum Elemaris XL-
System gehörenden Kanne, 1 Seite und
V9
Kopie eines 2005 an die B1… GmbH versandten Faxes mit einer
Stückliste des Elemaris XL-Systems, 4 Seiten
offenbare nicht, ob das Schließelement mit dem elektronischen Zählmechanismus
zusammenwirke, weshalb der Fachmann diese Vorbenutzung nicht berücksichtigt
habe. Der weitere Stand der Technik liege ferner.
Bezüglich der Wasserfiltervorrichtung gemäß Patentanspruch 14 gelte dieselbe
Argumentation wie zur Wasserfiltervorrichtung nach Patentanspruch 1. Erfindungswesentlich sei das Zusammenwirken des Schließelements, das in Form eines
Schwimmers ausgebildet sei, mit dem elektronischen Zählmechanismus. Dies
werde weder durch die D3 noch die D8 oder die D9 nahe gelegt. Die übrigen
Entgegenhaltungen lägen weiter weg.
Die Wasserfiltervorrichtung gemäß Patentanspruch 16 beruhe auch gegenüber der
Kombination der Druckschriften D11 und D12 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der
D11 sei keine Wasserfiltervorrichtung mit anhaltbaren Mitteln zum Berücksichtigen
der Zeit zu entnehmen. Die D12 offenbare zwar eine Wasserfiltervorrichtung mit
Mitteln, die ein Aussetzen der Detektion des Wasserstandes und des gesamten
Kontrollsystems erlaubten, allerdings sehe auch diese Druckschrift keine Mittel vor,
die ein Anhalten der Zeit im Sinne des Streitpatents ermöglichten. Die übrigen
Entgegenhaltungen lägen wiederum weiter weg.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Nach
ihrer Ansicht beruhten die streitpatentgemäßen Wasserfiltervorrichtungen nach den
Patentansprüchen 1 und 14 gemäß geltenden Hauptantrag vom 18. Februar 2021
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zudem sei der Patentanspruch 14 des
geltenden Hauptantrags unklar und unzulässig erweitert.
Der Patentanspruch 1 gemäß geltenden Hauptantrag vom 18. Februar 2021
entspreche dabei dem erteilten Patentanspruch 1, und der Patentanspruch 14 des
geltenden Hauptantrags sei am Ende mit dem zusätzlichen Merkmal "wobei der
Zählmechanismus derart ausgebildet ist, dass die Dauer des Einfüllvorgangs
berücksichtigt wird" ergänzt worden.
Die Wasserfiltervorrichtung der D2 unterscheide sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 lediglich dadurch, dass das Schließelement derart ausgebildet sei,
dass es sich beim Einfüllen von Wasser zumindest teilweise öffne, und dass der
elektronische Zählmechanismus derart ausgebildet sei, dass er erst nach einer
vorgegebenen Öffnungszeit des Schließelements weiter zähle. Da es an einer
synergistischen Wirkung dieser beiden Merkmale fehle, würden durch diese zwei
Teilaufgaben gelöst, die jede für sich durch den Stand der Technik nahegelegt sei.
So zeigten sowohl die Vorbenutzung des BRITA Elemaris XL-Systems gemäß V1
bis V9, als auch die D3 und die D4 einen Deckel mit einer Einfüllöffnung auf, der ein
sich beim Einfüllen mit Wasser automatisch öffnendes Schließelement aufweise.
Dabei sei es unerheblich, dass kein Zählmechanismus, der mit dem Schließelement
zusammenwirke, offenbart werde, da bereits aus der D2 ein Sensor für die Lage
des Schließelements bekannt sei, der sich ohne weiteres auch auf die
Schließelemente der Vorbenutzung, der D3 und der D4 übertragen lasse. Der
Fachmann habe im Übrigen die einen Wasserkocher betreffende D4 herangezogen,
da er technologische Nachbargebiete, die dieselben Probleme lösen, im Blick habe.
Das Merkmal, dass der Zählmechanismus erst nach einer vorgegebenen
Öffnungszeit des Schließelements weiter zählt, werde
jeweils durch die
Druckschriften D5, D6 und D7 nahegelegt. Die D5 betreffe ein System mit einem
Sensor, der während der Dauer einer Befüllung ein Signal ausgebe, wobei zu kurz
andauernde Signale bei der Ermittlung der Lebensdauer einer Filterkartusche nicht
berücksichtigt würden. In der Filterkaraffe der D6 würden Elektroden als Zählmittel
eingesetzt. Dabei sei eine Minimumzeitspanne definiert, während der die Elektroden eingetaucht sein müssten, damit das generierte Signal als wirksam
betrachtet werde. Zwar sei bei der D6 das Weiterzählen nicht mit einem
Öffnungsmechanismus des Schließelements verbunden, dies habe aber nahe
gelegen, da die Elektroden genau dieselbe Funktion erfüllten wie das
Schließelement gemäß der Lehre des Streitpatents. Bei der Wasserfiltervorrichtung
der D7 werde ein durch einen Schwimmer ausgelöstes Zählsignal zur Überwachung
einer vorbestimmten Zeit ausgewertet, um Störfaktoren zu eliminieren oder zu
vermeiden, in dem nur ausreichend lange andauernde Signale als Befüllen gezählt
würden.
Die Wasserfiltervorrichtungen der D8 und D9 unterschieden sich wie die Vorrichtung
der D2 lediglich in der Ausbildung des Schließelements für seine zumindest
teilweise Öffnung beim Einfüllen von Wasser und in der Ausbildung des
Zählmechanismus für ein Weiterzählen nach einer vorgegebenen Öffnungszeit des
Schließelements. Die Vorrichtung der D8 zeige zudem keine Aktivierung des
Zählmechanismus durch das Schließelement auf. Ausgehend von D8 oder D9
hätten sich dieselben Teilaufgaben gestellt wie bei der D2 als Ausgangspunkt,
deren Lösung ebenfalls im Lichte der offenkundigen Vorbenutzung, der D3 oder D4
einerseits und der D5, D6 oder D7 andererseits naheliegend gewesen sei. Im
Übrigen betreffe die D9 zwar im Hauptanspruch einen Ozongenerator, offenbare
aber
in der Beschreibung eine Wasserbehandlungsvorrichtung mit einer
austauschbaren Filteranordnung und einer ihr zugeordneten Wechselanzeige und
werde daher vom Fachmann berücksichtigt.
Auch die Wasserfiltervorrichtung gemäß Patentanspruch 14 habe ausgehend von
D2, D8 oder D9 nahegelegen. Zwar sei das Schließelement der Wasserfiltervorrichtung der D2 nicht als Schwimmer ausgebildet, das sich beim Einfüllen von
Wasser teilweise öffne und aufgrund des Schwimmers beim Erreichen eines
vorgegebenen Wasserstandes hebe, insbesondere schließe. Ein derartiges als
Schwimmer ausgebildetes Schließelement sei aber sowohl aus der Vorbenutzung
BRITA Elemaris XL-System als auch aus der D3 bekannt. Dabei hätte eine
Übernahme dieses Schließelements in die Vorrichtung der D2 nicht zu einem
Verlust des Zählmechanismus geführt, da es dem Fachmann ohne erfinderisches
Zutun möglich gewesen wäre, die aus D2 bekannte Erfassung der Lage des
Schließelements auf die Lage des Schließelements der Vorbenutzung und der D3
zu übertragen, zumal D2 mehrere mögliche Sensorarten angebe. Die Vorrichtungen
der D8 und der D9 unterschieden sich ebenfalls in diesem Merkmal vom
Gegenstand des Patentanspruchs 14, so dass hier die Argumentation für die Kombination der D8 oder der D9 mit der Vorbenutzung oder der D3 gleichermaßen gelte.
Das gegenüber dem erteilten Patentanspruch 14 neu hinzugekommene Merkmal
ermögliche nur potentiell einen Rückschluss auf die Menge des eingefüllten
Wassers. Da zudem keine Wechselwirkung mit dem als Schwimmer ausgebildeten
Schließelement bestehe, löse dieses neue Merkmal keine Aufgabe, weshalb es als
willkürlich und damit bereits als naheliegend anzusehen sei. Zudem sei aus D5 und
D6 jeweils ein Zählmechanismus bekannt, bei dem die Dauer es Einfüllvorgangs
berücksichtigt werde, so dass dieses Merkmal die Erfindungshöhe nicht stützen
könne.
Darüber hinaus sei das neu in Patentanspruch 14 aufgenommene Merkmal "wobei
der Zählmechanismus derart ausgebildet sei, dass die Dauer des Einfüllvorgangs
berücksichtigt wird" unklar, da nicht angegeben sei, wobei und durch welches
Bauteil die Dauer des Einfüllvorgangs berücksichtigt werde. Zudem sei der Begriff
"Berücksichtigung" mehrdeutig, da damit einerseits die Dauer des Einfüllvorgangs
als Zählkriterium im Sinne eines Zählens der Anzahl der Befüllungen und
andererseits das Aufaddieren der tatsächlichen Dauer der Einfüllvorgänge zur
Bestimmung des Gesamtvolumens an Filtrat gemeint sein könne.
Von diesem Klarheitseinwand abgesehen führe das neu eingefügte Merkmal im
Patentanspruch 14 zu einer unzulässigen Erweiterung. Die Berücksichtigung der
Dauer des Einfüllvorgangs sei in den Anmeldeunterlagen nur im Zusammenhang
mit der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 offenbart. Insbesondere fehle es an
einer Offenbarung einer Wasserfiltervorrichtung mit einem als Schwimmer
ausgebildeten Schließelement und einem Zählmechanismus, der die Dauer des
Einfüllvorgangs berücksichtige. Darüber hinaus fehle im neuen Merkmal die
erstoffenbarte Angabe, dass durch die Berücksichtigung der Dauer des
Einfüllvorgangs auf die Menge des eingefüllten Wassers rückgeschlossen werde.
Ein Zählmechanismus, der derart ausgebildet sei, dass die Dauer des
Einfüllvorgangs berücksichtigt werde, sei in den Anmeldeunterlagen nicht offenbart.
Der Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt zuletzt,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und
das Patent im Umfang des Hauptantrags vom 18. Februar 2021
aufrechtzuerhalten, hilfsweise die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, weiter
hilfsweise das Patent im Umfang der Hilfsanträge 2 bis 4, jeweils
zur Akte gereicht mit Schriftsatz vom 6. Juni 2018, beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Sie tritt dem Vorbringen des Einsprechenden in allen Punkten entgegen und führt
im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Streitgegenstände ergäben sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand
der Technik. So lehre die D2 keine Wasserfiltervorrichtung, bei der der elektronische
Zählmechanismus mit dem Schließelement zusammenwirke, wobei das
Schließelement derart ausgebildet sei, dass es sich beim Einfüllen von Wasser
zumindest teilweise öffne und dabei den Zählmechanismus aktiviere, und wobei der
Zählmechanismus
erst
nach
einer
vorgegebenen Öffnungszeit
des
Schließelementes weiter zähle. Die offenkundige Vorbenutzung BRITA Elemaris
XL-System sowie die D3 und die D4 zeigten zwar Schließelemente, welche sich
durch einfüllendes Wasser automatisch öffneten. Allerdings würden keine
Zähleinrichtungen, die mit dem Schließelement zusammenwirken, offenbart. Zudem
würde der Fachmann diesen Stand der Technik nicht mit der Vorrichtung der D2
kombinieren, da der in D2 gezeigte Schieber anders funktioniere und erhebliche
Maßnahmen notwendig seien, diesen durch die Schließelemente der offenkundigen
Vorbenutzung bzw. der D3 oder D4 zu ersetzen. Zudem legten die D5, D6 und D7
das Merkmal des Weiterzählens erst nach einer vorgegebenen Öffnungszeit des
Schließelements nicht nahe. D5 und D6 lehrten jeweils völlig anders ausgebildete
Vorrichtungen mit Elektroden, die mit einem sich öffnenden und schließenden
Deckel nichts zu tun hätten, und D7 zeigte Leitfähigkeitssensoren sowie einen
Schwimmer, so dass dieser Stand der Technik keine Hinweise auf die
zeitverzögerte Aktivierung einer elektronischen Wechselanzeige beim Öffnen und
Schließen eines Schließelements liefern könnten. Das ebenfalls als Ausgangspunkt
angeführte Dokument D8 offenbare eine Wasserfiltervorrichtung mit einer
schwenkbaren Klappe als Schließelement. Diese Klappe habe aber nur zwei stabile
Zustände, so dass sich das streitpatentgemäße Problem einer versehentlichen
Manipulation oder Öffnen des Schließelements gar nicht stelle. Zudem gebe die D8
keinen Hinweis auf ein zeitverzögertes Aktivieren der Zähleinrichtung. Dasselbe
gelte für die D9, die zudem keine sich manuell öffnen lassende und durch
einfließendes Wasser öffnende Klappe in einem Deckel aufzeige.
Auch die Wasserfiltervorrichtung gemäß Patentanspruch 14 sei nicht nahegelegt.
Die als Ausgangspunkt diskutierte D2 zeige kein sich automatisch durch
einfließendes Wasser öffnendes Schließelement, das mit einem elektronischen
Zählmechanismus zusammenwirke. Auch gebe die D2 keinen Hinweis auf ein als
Schwimmer ausgebildetes Schließelement. Ein derartiges mag zwar aus der D3 und
der offenkundigen Vorbenutzung bekannt sein. Dieser Stand der Technik zeige aber
wiederum kein Zusammenwirken mit einem elektronischen Zählmechanismus auf.
Die D8 lege den Gegenstand des Patentanspruchs 14 ebenfalls nicht nahe, weil der
beschriebene Neigungsschalter bei einer Klappe, die sich durch einfließendes
Wasser öffne, nicht funktioniere. Auch fehle eine Veranlassung, die Klappe derart
auszubilden, dass über ein Aufschwimmen ein maximaler Füllstand detektiert
werde. Zudem liefere der Stand der Technik keine Hinweise darauf, die Zeitdauer
des Einfüllvorgangs als Maß für die Menge des eingefüllten Wassers zu verwenden,
um so die Wechselanzeige zu steuern.
Im Hinblick auf den strittigen Patentanspruch 14 macht die Patentinhaberin geldend,
dass dieser keineswegs unklar oder unzulässig erweitert sei, da sich das zusätzlich
aufgenommene Merkmal aus dem Absatz 19 der Streitpatentschrift ergebe.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Senat die Parteien mit einer
Zwischenverfügung auf seine vorläufige Rechtsansicht hingewiesen. Beide
Parteien haben daraufhin einem Übergang ins schriftliche Verfahren zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere dem Wortlaut der erteilten
Patentansprüche 2 bis 13, 15 und 17 sowie dem Wortlaut der im Beschwerdeverfahren letztendlich vorgelegten Anspruchsfassungen des Hauptantrags und der
Hilfsanträge 1 bis 4 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig (PatG § 73) und führt zu dem im
Tenor genannten Ergebnis.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Wasserfiltervorrichtung mit einer Wechselanzeige
(vgl. Streitpatent (= SP) Patentansprüche 1, 14, 16 und Abs. [0001]).
Einleitend
führt das Streitpatent aus, dass Wechselanzeigen für Wasserfiltervorrichtungen mit austauschbaren Filterpatronen bekannt seien und sowohl im
Haushalt als auch im Gastronomiebereich zum Einsatz kämen. Nachteilig an den
bekannten Wechselanzeigen sei, dass für deren korrekte Funktion ein Deckel der
Einfüllöffnung bei jedem Einfüllen geöffnet und geschlossen werden müsse, was bei
falscher Handhabung wie ständiges Geöffnethalten des Deckels zu einer Anzeige
einer zu langen Lebensdauer der Kartusche führe. Auch ein Öffnen und Schließen
des Deckels ohne gleichzeitiges Einfüllen von Wasser führe zu einer fehlerhaften
Anzeige (vgl. SP Abs. [0002 bis 0007]).
2.
Ausgehend davon
liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, die
Zuverlässigkeit einer Wechselanzeige einer Wasserfiltervorrichtung zu erhöhen, die
Bedienung der Wasserfiltervorrichtung zu vereinfachen und eine Fehlbedienung zu
reduzieren (vgl. SP Abs. [0008] bis [0010]).
3. Gelöst wird diese Aufgabe durch die Wasserfiltervorrichtung gemäß dem
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, der folgende Merkmale aufweist:
M1
M1.1
M1.2
M1.3
Wasserfiltervorrichtung
mit einer Kanne mit einem Deckel mit einer Wechselanzeige
mit einer austauschbaren Filterpatrone,
wobei der Deckel zumindest eine Einfüllöffnung umfasst,
M1.3.1 welche ein Schließelement aufweist,
M1.4
wobei die Wechselanzeige einen elektronischen Zählmechanismus
aufweist,
M1.4.1 der mit dem Schließelement zusammenwirkt,
M1.5
wobei das Schließelement derart ausgebildet ist, dass es sich beim
Einfüllen von Wasser zumindest teilweise öffnet
M1.5.1 und dabei den Zählmechanismus aktiviert,
M1.6
und wobei der elektronische Zählmechanismus derart ausgebildet ist,
dass er erst nach einer vorgegebenen Öffnungszeit des
Schließelementes weiter zählt.
sowie durch die Wasserfiltervorrichtung gemäß dem Patentanspruch 14 nach
Hauptantrag mit folgenden Merkmalen:
M14
M14.1
M14.2
M14.3
Wasserfiltervorrichtung
mit einer Kanne
mit einer Wechselanzeige
mit einer austauschbaren Filterpatrone und
M14.4 M14.4.1 welche ein Schließelement aufweist,
mit einem Deckel mit zumindest einer Einfüllöffnung,
M14.5
wobei
die
Wechselanzeige
einen
elektronischen
Zählmechanismus aufweist,
M14.5.1
der mit dem Schließelement zusammenwirkt und
M14.5.2
der derart ausgebildet ist, dass die Dauer des Einfüllvorgangs
berücksichtigt wird,
M14.6
wobei das Schließelement derart ausgebildet ist,
M14.6.1
dass es sich beim Einfüllen von Wasser zumindest teilweise öffnet
und
M14.6.2
als Schwimmer ausgebildet ist,
M14.6.3
so dass sich das Schließelement beim Erreichen eines
vorgegebenen Wasserstandes hebt, insbesondere schließt.
4. Mit der Lösung einer solchen Aufgabe ist ein Maschinenbauingenieur mit
langjähriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Filtertechnik und speziellen
Kenntnissen auf dem Gebiet der Wasserfiltervorrichtungen betraut.
5.
Die Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hauptantrag sind zulässig.
a)
Die geltende Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag ist sowohl in den
ursprünglich eingereichten Unterlagen als auch in der Streitpatentschrift offenbart.
Die Patentansprüche 1 bis 13 und 15 sind gegenüber den erteilten Patentansprüchen 1 bis 13 und 15 unverändert. Zudem leitet sich der Patentanspruch 1
von den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 2 und 19 sowie Fig. 5 iVm
S. 12 Z. 6 bis 11 der ursprünglich eingereichten Unterlagen her. Die Patentansprüche 2 bis 13 und 15 sind in den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen
3 bis 14 und 16 wortgleich offenbart. Der nebengeordnete Patentanspruch 14 findet
seine Offenbarung im erteilten Patentanspruch 14 und Absatz [0019] des
Streitpatents. Aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen leitet er sich aus den
Patentansprüchen 15 und 19, S. 4 Z. 19 bis 31 sowie Fig. 5 iVm S. 12 Z. 6 bis 11
her.
b) Der Einsprechenden
ist
zwar
insoweit
zu
folgen,
als
die
Wasserfiltervorrichtung des Patentanspruchs 14 in den ursprünglich eingereichten
Unterlagen erst ab S. 7 Z. 23 erläutert wird. Nachdem die betreffenden Passagen
in den Z. 23 bis 31 auf Seite 7 der ursprünglich eingereichten Beschreibung bzw.
den entsprechenden Abs. [0032] und [0033] der Streitpatentschrift aber lediglich
eine Wasserfiltervorrichtung mit einer Wechselanzeige offenbaren, bei welcher das
Schließelement als Schwimmer ausgebildet ist, so dass es sich beim Erreichen
eines vorgegebenen Wasserstandes schließt und dabei gegebenenfalls ein
optisches und/oder akustisches Signal ausgegeben wird, greift der Fachmann für
die Ausgestaltung der weiteren
technischen Einzelheiten der Wasserfiltervorrichtung des Patentanspruchs 14 auf die davorstehenden Ausführungen zur
Wasserfiltervorrichtung des Patentanspruchs 1 zurück. Dazu wird er durch die
Figuren bestärkt, die die streitpatentgemäße Erfindung erläutern und daher für die
beiden beanspruchten Wasserfiltervorrichtungen gelten (vgl. SP Abs. [0039]; vgl.
ursprünglich eingereichte Unterlagen S. 9 Z. 9 bis 10). In den Figuren wird mit dem
Bezugszeichen 3 sogar explizit ein gemäß den Merkmalen M14.6.2 und M14.6.3
als Schwimmer ausgebildetes Schließelement offenbart (vgl. SP Fig. 2 bis 4 iVm
Abs. [0046] und [0055]; vgl. urpsprünglich eingereichte Unterlagen Fig. 2 bis 4 iVm
S. 10 Z. 11 bis 13 und S. 11 Z. 22 bis 25). Entgegen dem Einwand der
Einsprechenden ist es jedoch nicht erforderlich, die Merkmale M1.5 und M1.5.1 aus
dem Patentanspruch 1 in den Patentanspruch 14 aufzunehmen. Denn das Merkmal
M14.5.1 betrifft ein Zusammenwirken von Zählmechanismus und Schließelement,
worunter gemäß den Ausführungen im Absatz [0015] der Streitpatentschrift bzw. im
letzten Absatz der S. 3 der ursprünglich eingereichten Unterlagen die
Berücksichtigung der Betätigung des Schließelements durch den Zählmechanismus
verstanden wird, wobei der Zählmechanismus neben dem Öffnen des
Schließelements auch andere Faktoren beachtet. Somit wird mit dem Merkmal
M14.5.1 das Aktivieren des Zählmechanismus beim zumindest teilweise Öffnen des
Schließelements während des Einfüllens von Wasser gemäß den Merkmalen M1.5
und M1.5.1 des Patentanspruchs 1 beansprucht, so dass diese Merkmale nicht in
den Patentanspruch 14 aufgenommen werden müssen.
c)
Auch der Einwand der Einsprechenden, Merkmal M14.5.2 sei
in den
ursprünglich eingereichten Unterlagen lediglich im Zusammenhang mit einem
Rückschluss auf die Menge des eingefüllten Wassers offenbart, überzeugt nicht. In
der von den Parteien übereinstimmend als Offenbarungsstelle angegebenen
Passage in den Z. 19 bis 31 auf S. 4 wird ebenso wie im wortgleichen Abs. [0019]
des Streitpatents
lediglich die Möglichkeit beschrieben, dass durch die
Berücksichtigung der Dauer des Einfüllvorgangs auf die Menge des eingefüllten
Wassers rückgeschlossen werden kann (vgl. v.a. SP Abs. [0019] Z. 9 bis 10 bzw.
ursprünglich eingereichte Unterlagen S. 4 Z. 25 und 26). Damit ist keine zwingende
Kombination dieser beiden Merkmale offenbart.
Vielmehr lehren Streitpatent und die ursprünglich eingereichten Unterlagen, dass
der mit der Wasserfiltervorrichtung des Patentanspruchs 14 angestrebte Erfolg, die
Zuverlässigkeit einer Wechselanzeige einer Wasserfiltervorrichtung zu erhöhen, die
Bedienung der Wasserfiltervorrichtung zu vereinfachen und eine Fehlbedienung zu
reduzieren (vgl. II.2.), durch das Zusammenwirken des Zählmechnanismus mit dem
Schließelement erreicht wird (vgl. SP Abs. [0013] und [0014]; vgl. ursprünglich
eingereichte Unterlagen S. 3 Z. 11 bis 26). Damit ist für den Fachmann unmittelbar
und eindeutig zu erkennen, dass die Dauer des Einfüllvorgangs streitpatentgemäß
durch dieses Zusammenwirken während des Wassereinfüllens bestimmt wird.
Zugleich erschließt sich dem Fachmann aus diesen Textstellen zusammen mit der
Definition des Zuammenwirkens im Abs. [0015] der Streitpatentschrift bzw. in den
Z. 28 bis 31 auf S. 3 der ursprünglich eingereichten Unterlagen, dass mit dem
Schließelement die Dauer des Befüllvorgangs ermittelt wird, so dass die
Streitpatentschrift hinreichend klar und deutlich offenbart, wobei und durch welches
Bauteil die Dauer des Einfüllvorgangs berücksichtigt wird.
Desweiteren ergibt sich aus dem Wortlaut der Textpassage auf S. 4 der ursprünglich
eingereichten Unterlagen bzw. des Abs. [0019] der Streitpatentschrift, dass das
Streitpatent beim Zählmechanismus zwischen einem Zählen von Öffnungsvorgängen des Schließelements mit einer vorgegebenen Öffnungszeit und einer
Berücksichtigung der Dauer des Einfüllvorgangs unterscheidet. Das Zählen von
Öffnungsvorgängen mit vorgegebner Öffnungszeit stellt dabei die mit der
Wasserfiltervorrichtung gemäß Patentanspruch 1 beanspruchte Lösung dar,
während mit der Wasserfiltervorrichtung nach Patentanspruch 14 die zweite
Alternative für den Zählmechanismus beansprucht wird.
Die Offenbarung des Merkmals M14.5.2 in den ursprünglich eingereichten
Unterlagen und in der Streitpatentschrift ist somit anzuerkennen. Zugleich ist dieses
Merkmal und damit der gesamte Patentanspruch 14 hinreichend deutlich und klar
gefasst.
6.
Die Wasserfiltervorrichtungen gemäß den Patentansprüchen 1 und 14
beruhen zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit.
aa) Zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe, die Zuverlässigkeit einer
Wechselanzeige einer Wasserfiltervorrichtung zu erhöhen, die Bedienung der
Wasserfiltervorrichtung zu vereinfachen und eine Fehlbedienung zu reduzieren, ist
der Fachmann von der D2 ausgegangen. Diese Druckschrift offenbart eine
gattungsgemäße Wasserfiltervorrichtung 1 mit einer Kanne (= container 2), einem
Deckel (= removable lid 16) und einer austauschbaren Filterpatrone (= filtering
cartridge 14). Der Deckel weist eine Einfüllöffnung (= through-hole 29) auf, die sich
durch einen beweglichen Schieber (= rotatable shutter 30 / guillotine 31) manuell
öffnen und schließen lässt. Durch das Betätigen des Schiebers wird ein Sensor 40
angesprochen, der wiederum einen elektronischen Zählmechanismus (= counting
means/counter 20) aktiviert, der die Zeit seit dem letzten Filterpatronenwechsel und
die Anzahl der Betätigungen des Schiebers registriert (vgl. D2 Patentanspruch 1,
Fig. 1 bis 3, S. 3 Z. 1 bis Z. 24, S. 4 Z. 2 bis 5, S. 5 Z. 11 bis S. 6 Z. 3). Damit sind
der D2 die Merkmale M1 bis M1.4.1 und M1.5.1 zu entnehmen.
Um eine Vereinfachung der Bedienung und Reduktion von Fehlbedienungen der
aus D2 bekannten Wasserfiltervorrichtung zu erreichen, sieht sich der Fachmann
im Stand der Technik nach Verbesserungsmöglichkeiten um. Dabei trifft er auf die
D3, aus der ein Behälterdeckel mit einem Schließelement bekannt ist, das sich
selbstständig nach der Beendigung des Einfüllvorgangs wieder verschließt (vgl. D3
S. 3 Z. 5 bis 7 iVm Patentanspruch 1). Die D3 motiviert den Fachmann, den
Schieber der D2 durch das Verschlusselement der D3 zu ersetzen, da die D3 explizit
die Verwendung einer Schieberanordnung in Behälterdeckeln mit Einfüllöffnungen
als nachteilhaft und umständlich beschreibt und diese Nachteile zu überwinden
sucht (vgl. D3 S. 1 Abs. 3 und S. 2 Z. 3 bis 17). Als vorteilhaftes Schließelement, in
der D3 Verschlusselement genannt, schlägt die D3 die Ausgestaltung des
Schließelements als eine einen ersten und und einen zweiten Arm aufweisende
Wippe vor, die um eine Schwenkachse schwenkbar am Deckel gelagert ist und bei
dem der erste Arm eine Verschlussplatte und der zweite Arm ein Gegengewicht
aufweisen (vgl. D3 S. 2 Z. 18 bis 24). Dabei hält das gegenüber dem ersten Arm
größere Drehmoment des zweiten Arms das Verschlusselement
in der
Schließstellung und bewegt sich aus dieser durch den Impuls beim Auftreffen einer
Flüssigkeit in die Öffnungsstellung. Nach Beendigung des Flüssigkeitsimpulses
schwenkt die Wippe selbstständig wieder in die Ausgangsstellung, d.h. in die
Schließstellung, zurück (vgl. D3 S. 3 Abs. 1). An dem zweiten Arm befindet sich
gemäß D3 ein Schwimmer, der bei ansteigendem Flüssigkeitsspiegel im Behälter
den Rückschwenkvorgang der Wippe unterstützt (vgl. D3 S. 3 Z. 14 bis 19). Damit
sind bei einer Zusammenschau der D2 mit der D3 alle Merkmale des
Patentanspruchs 1 bis auf das Merkmal M1.6 nahegelegt.
Dasselbe gilt für eine Zusammenschau der D2 mit der D4 oder der geltend
gemachten Vorbenutzung gemäß V1 bis V9, da dieser Stand der Technik jeweils
lediglich ein sich durch einen Flüssigkeitsimpuls öffnen lassendes und danach
wieder schließendes Schließelement aufzeigt und damit nicht über die Lehre der D3
hinausgeht (vgl. D4 Figuren; vgl. V6 S. 5 und 6 jeweils oben sowie V7 S. 3 li.
Abb. Punkt 6 und 7 iVm S. 12 mi. Sp. "Illustration 6" und "Illustration 7").
Einen Hinweis auf ein verzögertes Weiterzählen des Zählmechanismus nach einer
vorgegebenen Öffnungszeit des Schließelements gemäß Merkmal M1.6 im
Zusammenhang mit einer Wasserfiltervorrichtung mit den Merkmalen M1 bis M1.5.1
ist aber weder der D2 bis D4 oder der Vorbenutzung gemäß V1 bis V9 noch aus
dem weiteren vorgelegten Stand der Technik zu entnehmen. Zwar lehrt die D1
gemäß der Streitpatentschrift eine gattungsgemäße Wasserfiltervorrichtung mit
Wechselanzeige, die Mittel zum Zählen der Anzahl der Betätigungen eines
Öffnungsmechanismus sowie einen Zeitmesser aufweist (vgl. SP Abs. [0004]). Die
D1 beschäftigt sich somit mit der Erfassung und Anzeige der Erschöpfung der
Filterpatrone in Abhängigkeit der Zeit und der durchgelaufenen Wassermenge (vgl.
D1 Sp. 3 Z. 47 bis 53). Gemäß D1 wird zu dieser Erfassung ein Schaltvorgang
benutzt. Die Auslösung des jeweiligen Schaltvorganges kann beispielsweise durch
eine Fotozelle am Deckel oder einem am Deckel befestigten Teil erreicht werden.
Diese ist dabei derart angebracht, dass durch Abnehmen des Deckels vom oberen
Rand des Trichters der Wasserfiltervorrichtung Licht auf die Fotozelle trifft, wodurch
deren Oberfläche heller beleuchtet wird. Wenn dann nach einer bestimmten,
voreingestellten Zeit der Deckel wieder geschlossen wird, wird der Schaltvorgang
ausgelöst (vgl. D1 Sp. 9 Z. 39 bis 48 und Sp. 10 Z. 7 bis 9). D1 lehrt damit zwar,
dass nur solche Öffnungen gezählt werden, die eine gewisse Zeitdauer haben.
Allerdings gibt die D1 keinen Grund dafür an, warum der Schaltvorgang erst nach
einer bestimmten voreingestellten Zeit ausgelöst wird. Vielmehr ist die Lehre dieser
Druckschrift auf die kombinierte Erfassung der Erschöpfung des Reinigungsmittels
in Abhängigkeit sowohl von der Zeit als auch von der durchgelaufenen
Wassermenge gerichtet (vgl. D1 Sp. 2 Z. 9 bis 24, Sp. 3 Z. 18 bis 23 und Z. 47 bis
53). Damit motiviert die Lehre der D1 den Fachmann nicht dazu, die zeitverzögerte
Erfassung gemäß Merkmal M1.6 bei der Lösung des streitpatentgemäßen Problems
zu berücksichtigen.
Selbst bei Berücksichtigung der von der Einsprechenden zusätzlich zu D2 und D3
angeführten Druckschriften D5, D6 und D7 wird das Merkmal M1.6
im
Zusammenhang mit Wasserfiltervorrichtungen mit den Merkmalen M1 bis M1.5.1
nicht nahegelegt.
Die D5 und D6 offenbaren Wasserfiltervorrichtungen mit Elektroden, über die das
Vorhandensein bzw. die Füllmenge von Wasser gemessen und gezählt wird, wobei
zur Vermeidung von Fehlanzeigen vorgegebene Kontaktzeiten der Messelektroden
mit Wasser berücksichtigt werden (vgl. D5 Sp. 5 Z. 47 bis Sp. 6 Z. 2, Sp. 6 Z. 22 bis
30, vgl. D6 Fig. 3 und 4 iVm Abs. [0019] bis [0021]). Die Wasserfiltervorrichtung der
D5 zeigt dabei aber lediglich einen nach oben offenen Einfülltrichter (= opening
funnel 16) auf, der keinen Deckel bzw. kein Schließelement aufweist. Die als
Wechselanzeige fungierende elektronische Überwachungseinheit (= electronic
monitoring unit 22) mit den Messelektroden 26, 28, 30 und 32 befindet sich somit
nicht gemäß Merkmal M1.1 im Deckel der Wasserfiltervorrichtung, sie ist vielmehr
auf der Filterpatrone angeordnet (vgl. D5 Fig. 1 bis 4 iVm Sp. 3 Z. 48 bis 53, Z. 65
bis Sp. 4 Z. 1, Sp. 4 Z. 27 bis 29 und Sp. 4 Z. 65 bis Sp. 5 Z. 9). Bei der
Wasserfiltervorrichtung der D6 sind zwar die Kontaktelektroden im Deckel
angeordnet. Zum Auslösen eines Zählsignals müssen diese aber eine definierte
Mindestzeitspanne im einströmenden Wasser eingetaucht sein (vgl. D6 z.B. Fig. 3,
4 iVm Abs. [0019] bis [0021]), so dass das Zählsignal unabhängig vom Öffnen eines
Schließelements des Deckels ausgelöst wird. Damit lehren aber weder die D5 noch
die D6 einen Zusammenhang zwischen dem Öffnen eines Schließelements im
Deckel einer Wasserfiltervorrichtung und dem zeitverzögerten Aktivieren des
Zählmechanismus im Sinne des streitpatentgemäßen Zusammenwirkens dieser
Vorrichtungsbestandteile. Es bestand somit kein Anlass, die Lehre der D5 oder der
D6 mit Wasserfiltervorrichtungen mit den aus einer Kombination der D2 und D3
nahegelegten Wasserfiltervorrichtungen zu kombinieren.
Die Wasserfiltervorrichtung nach D7 weist einen Schwimmer (= float 19) mit einem
Magnet 21 auf, der mit Näherungssensoren 36 und 37 zusammenwirkt und dabei
nach einer vorbestimmten Zeit ein Zählsignal auslöst (vgl. D7 Fig. 4 iVm S. 3 Z. 27
bis S. 4 Z. 2 und S. 4 Z. 13 bis 16). Da allerdings in der Wasserfiltervorrichtung der
D7 der Schwimmer nicht in Verbindung mit dem Schließelement (= lid 11) steht,
bestand keine Veranlassung, die zeitverzögerte Erfassung der Wasserbefüllung
gemäß D7 zur Verbesserung von Wasserfiltervorrichtungen heranzuziehen, deren
Zählmechanismus mit Schließelement gemäß den Merkmalen M1.4.1 bis M1.5.1
zusammenwirkt. Daher wird auch durch die D7 das Merkmal M1.6 nicht nahegelegt.
Die Argumentation der Einsprechenden, dass dem Streitpatent zwei Teilaufgaben
zugrunde lägen, deren Lösung jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sei,
überzeugt nicht. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BGH möglich, dass eine
Erfindung mehrere unterschiedliche technische Probleme betrifft und dass in
solchen Konstellationen die einzelnen Problemstellungen bei der Prüfung der
Patentfähigkeit gesondert zu betrachten sind (vgl. BGH GRUR 2015, 352, Rn. 13
mwN – Quetiapin). Die Wasserfiltervorrichtung des Patentanspruchs 1 betrifft aber
– ebenso wie die Wasserfiltervorrichtung des Patentanspruchs 14 – nicht die
Lösung von zwei technischen Problemen mit unterschiedlichen technischen
Merkmalen. Vielmehr wird durch das streitpatentgemäße Zusammenwirken der
Vorrichtungsmerkmale Schließelement und elektronischer Zählmechanismus der
Wechselanzeige gemäß den Merkmalen M1.4.1 bis M1.6 in vorteilhafter Weise
erreicht, dass zum einen eine einfachere Bedienung der Wasserfiltervorrichtung
z.B. in Form einer Einhand-Benutzung möglich wird und zum anderen durch
Bedienungsfehler hervorgerufene Fehlanzeigen vermieden werden, so dass die
Zuverlässigkeit der Wechselanzeige einer Wasserfiltervorrichtung erhöht wird (vgl.
SP Abs. [0017], [0018] und [0020]). Damit sind bei der Beurteilung der
erfinderischen Tätigkeit die Merkmale des Patentanspruchs 1 in ihrer Gesamtheit
und nicht in zwei Teilen zu prüfen.
ab) Die Wasserfiltervorrichtung des Patentanspruchs 1 beruht auch ausgehend
von D8 oder D9 auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die aus diesen Druckschriften
bekannten Wasserfiltervorrichtungen nicht über die Lehre der D2 hinausgehen und
somit dieselben Argumente wie für die Druckschrift D2 als Ausgangspunkt gelten.
So zeigt die D8 eine Wasserfiltervorrichtung mit einer Kanne (= vessel 1), einer
austauschbaren Filterpatrone (= replaceable filtration cartridge) und einem Deckel
(= top 5) mit einer Wechselanzeige und einer ein Schließelement (= lid 7)
aufweisenden Einfüllöffnung (= opening 6) (vgl. D8 Fig.1, Patentansprüche 1, 12,
Sp. 2 Z. 20 bis 24, Abs. [0015]). Die Wechselanzeige weist einen elektronischen
Zählmechanismus in Form eines Mikroprozessors und eines Kippschalters (= tilt
switch 15) auf, der mit dem Schließelement zusammenwirkt, indem er beim Öffnen
des Schließelements aktiviert wird (vgl. D8 Sp. 3 Z. 47 bis 52). Die
Wasserbehandlungsvorrichtung (= water treating apparatus 100) der D9 umfasst
eine Kanne mit einem Deckel (= top 105) mit einer Wechselanzeige und einer
austauschbaren Filterpatrone (= filter assembly 29), wobei der Deckel eine
Einfüllöffnung (= water inlet 7) mit einem Schließelement (= lid 1) aufweist. Die
Wechselanzeige enthält einen elektronischen Zählmechanismus (= automatic cycle
counter), der mit dem Schließelement derart zusammenwirkt, dass ein Öffnen des
Schließelements den Zählmechanismus aktiviert (vgl. D9 Fig. 1, 2, Abs. [0023] bis
[0025], [0027] Z. 19 bis 23, [0043] bis [0045]). Wie bei der Wasserfiltervorrichtung
gemäß D2 sind auch bei den Wasserfiltervorrichtungen nach D8 und D9 weder ein
Schließelement, das sich gemäß Merkmal M1.5 beim Einfüllen von Wasser
zumindest teilweise öffnet, noch ein Zählmechanismus offenbart, der gemäß
Merkmal M1.6 erst nach einer vorgegebenen Öffnungszeit des Schließelements
weiter zählt.
ac) Die weiteren Entgegenhaltungen D11 bis D15 – die D10 ist als Patentschrift
mit älterem Zeitrang gemäß § 4 Satz 2 iVm § 3 Abs. 2 PatG bei der Prüfung der
erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen – können zur Auffindung der streitpatentgemäßen Lösung ebenfalls nichts beitragen, da sie ferner liegen und von der
Einsprechenden lediglich hinsichtlich der nicht mehr beanspruchten Wasserfiltervorrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 16 angeführt worden sind.
b) Die
alternative
Lösung
gemäß
der Wasserfiltervorrichtung
des
nebengeordneten Patentanspruchs 14 unterscheidet sich vom Gegenstand des
Patentanspruchs 1 zum einen durch die Ausbildung des Schließelements als
Schwimmer gemäß Merkmal M14.6.2, der das Schließelement nach Merkmal
14.6.3 beim Erreichen eines vorgegebenen Wasserstands hebt, sowie durch die
Ausbildung des Zählmechanismus für eine Berücksichtigung der Dauer des
Einfüllvorgangs gemäß Merkmal M14.5.2. Zum anderen wird ein Weiterzählen des
Zählmechanismus nach einer vorgegebenen Öffnungszeit des Schließelements
gemäß Merkmal M1.6 nicht beansprucht.
ba) Auch für diese Lösungsalternative des Streitpatents stellt die D2 einen
geeigneten Ausgangspunkt dar, weil mit ihr dieselbe Aufgabe wie mit der
Wasserfiltervorrichtung gemäß Patentanspruch 1 gelöst wird. Allerdings offenbart
die D2 – wie unter II.7aa) Abs. 1 dargestellt – lediglich eine Wasserfiltervorrichtungen mit den Merkmalen M14 bis M14.5.1. Für eine Vereinfachung der
Bedienung und Reduktion von Fehlbedienungen der aus D2 bekannten Wasserfiltervorrichtung berücksichtigt der Fachmann die D3, aus der ein Behälterdeckel mit
einem Schließelement bekannt ist, das – wie bereits unter II.7aa) Abs. 2 im Detail
ausgeführt – einen Schwimmer aufweist und sich u.a. mit dessen Unterstützung
selbstständig nach der Beendigung des Einfüllvorgangs wieder verschließt (vgl. D3
Patentansprüche 1 bis 4, S. 3 Abs. 1 und 3). Da die D3 zudem explizit die
Verwendung einer Schieberanordnung in Behälterdeckeln mit Einfüllöffnungen, wie
sie in D2 offenbart wird, als nachteilig beschreibt, ist der Fachmann veranlasst, die
Schieberanordnung in der Vorrichtung der D2 durch das einen Schwimmer
aufweisende Schließelement der D3 zu ersetzen, so dass er bei einer Kombination
der Lehren der D2 mit der D3 eine Wasserfiltervorrichtung erhält, die auch die
Merkmale M14.6 bis M14.6.3 aufweist. Einen Hinweis auf einen mit dem Merkmal
M14.5.2 ausgebildeten Zählmechanismus enthält aber weder die D2 noch die D3.
bb) Ein derartiger Hinweis ist weder aus den von der Einsprechenden angeführten
Dokumenten D5 und D6 noch aus dem weiteren Stand der Technik ersichtlich.
Bezüglich der D5 und der D6 gilt hinsichtlich der Wasserfiltervorrichtung des
Patentanspruchs 14 dieselbe Argumentation wie für die Wasserfiltervorrichtung des
Patentanspruchs 1. Die Wasserfiltervorrichtung gemäß D5 mag daher zwar mittels
der Elektroden 28 und 32 den Beginn und das Ende des Einfüllvorgangs detektieren
und damit die Dauer des Einfüllvorgangs berücksichtigen (vgl. D5 Sp. 5 Z. 47 bis
Sp. 6 Z. 2 und Sp. 6 Z. 22 bis 30). Dies ändert aber nichts daran, dass die
Wasserfiltervorrichtung der D5 lediglich einen nach oben offenen Einfülltrichter
aufzeigt, der keinen Deckel bzw. kein Schließelement aufweist, so dass die als
Wechselanzeige
fungierende elektronische Überwachungseinheit mit den
Messelektroden nicht gemäß den Merkmalen M14.4 und M14.4.1 im Deckel der
Wasserfiltervorrichtung sondern auf der Filterpatrone angeordnet ist (vgl. D5 Fig. 1
bis 4 iVm Sp. 3 Z. 48 bis 53, Z. 65 bis Sp. 4 Z. 1, Sp. 4 Z. 27 bis 29 und Sp. 4 Z. 65
bis Sp. 5 Z. 9). Bei der Wasserfiltervorrichtung der D6 mögen die Kontaktelektroden
im Deckel angeordnet sein sowie zum Auslösen eines Zählsignals die Dauer der
Einfüllzeit messen und damit die Dauer des Einfüllvorgangs berücksichtigen (vgl.
D6 z.B. Fig. 3, 4 iVm Abs. [0019]). Allerdings erfolgt diese Messung unabhängig
vom Öffnen eines Schließelements des Deckels. Damit lehren weder die D5 noch
die D6 ein Zusammenwirken zwischen dem Öffnen eines Schließelements des
Deckels einer Wasserfiltervorrichtung und dem Messvorgang der Elektroden der
elektronischen Überwachungseinheit. Es bestand somit kein Anlass, die Lehre der
D5 oder der D6 mit Wasserfiltervorrichtungen zu kombinieren, wie sie sich bei einer
Zusammenschau der D2 mit der D3 ergeben.
Dasselbe gilt für die Wasserfiltervorrichtung gemäß D7. Auch bei dieser
Wasserfiltervorrichtung mag die Dauer des Befüllvorgangs gemessen und damit
berücksichtigt werden (vgl. D7 S. 4 Z. 13 bis 16). Da aber – wie bereits hinsichtlich
der Wasserfiltervorrichtung des Patentanspruchs 1 ausgeführt worden ist – in der
Wasserfiltervorrichtung der D7 der Schwimmer wiederum nicht mit dem Schließelement zusammenwirkt, bestand keine Veranlassung, diese Messmethode zur
Verbesserung von Wasserfiltervorrichtungen mit den Merkmalen M14 bis M14.5.1
und M14.6 bis M14.6.3 heranzuziehen. Daher wird auch durch die D7 das Merkmal
M14.5.2 nicht nahegelegt.
Schließlich kann auch die D1 keinen Hinweis auf eine Berücksichtigung der Dauer
des Einfüllvorgangs geben, weil die in D1 offenbarte Wasserfiltervorrichtung nicht
die Dauer des einzelnen Einfüllvorgangs misst sondern lediglich, ob der Deckel
länger als eine Mindestzeitdauer geöffnet ist (vgl. D1 Sp. 9 vorle. Abs.). Daneben
wird gemäß D1 die Zeitdauer seit Inbetriebnahme der Filterpatrone unabhängig von
der Dauer des einzelnen Einfüllvorgangs erfasst (vgl. D1 Sp. 9 Z. 6 bis 38 iVm Sp. 8
Z. 13 bis 26).
bc) Der weitere Stand der Technik kann die Wasserfiltervorrichtung des
Patentanspruchs 14 ebenfalls nicht nahe legen. Die Lehren der D8 und D9 gehen
nicht über die Lehre der D2 hinaus und die Wasserfiltervorrichtung der D4 sowie die
geltend gemachte Vorbenutzung gemäß V1 bis V9 geben dem Fachmann nicht
mehr Informationen zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe als die D3 (vgl.
II. 7aa) und II.7ab) Abs. 3). Hinsichtlich der Druckschriften D10 bis D15 wird auf die
Ausführungen in II.7ac) verwiesen.
7.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 14 erweisen sich somit als
bestandsfähig. Mit dem Patentanspruch 1 sind zudem auch die auf ihn
rückbezogenen und auf bevorzugte Ausgestaltungen der beanspruchten
Wasserfiltervorrichtung gerichteten Unteransprüche 2 bis 13 patentfähig. Dasselbe
gilt für den Gegenstand des auf den Patentanspruch 14 rückbezogenen
Unteranspruchs 15.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Da der Senat die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss nicht zugelassen hat
ist nur das Rechtsmittel der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegeben, wenn
geltend gemacht wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Maksymiw
Schell
Jäger
Wagner
prö