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BPatG Beschluss vom 04.06.2021 – 18 W (pat) 7/18

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:040621B18Wpat7.18.0

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 7/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Juni 2021

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 019 675

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-

Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Altvater und Dr.-Ing. Flaschke

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2021:040621B18Wpat7.18.0

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 26. November 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangene Patentanmeldung 10 2013 019 675.2, welche eine innere Priorität

vom 29. Mai 2013 in Anspruch nimmt, ist das Streitpatent mit der Bezeichnung

„System und Verfahren zur abrufbaren Speicherung, Erfassung und Wiedergabe

von Informationen der Werbe- und Informationsmedien“

erteilt und am 27. November 2014 veröffentlicht worden. Auf den dagegen

eingelegten Einspruch vom 7. Juli 2015 wurde das Patent durch den am

7. November 2017 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen

Patent- und Markenamts widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19. Dezember 2017 eingegangene

Beschwerde der Patentinhaberin.

Die Patentinhaberin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 7. November 2017 aufzuheben und das

Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 26. Mai 2021,

- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

Der

seitens

des Senats mit

einer Merkmalsgliederung

versehene

Patentanspruch 1 lautet:

M1

M2

„Verfahren zur Erfassung und Wiedergabe der Informationen von

Informationsträgem der Werbe- und Informationsmedien, bei dem

a)

die

Anordnungen

und

Gestaltungsformen

der

Darstellungselemente der mit den Informationsträgem verbundenen

jeweiligen

textlichen und/oder bildlichen Darstellungen

in

ihrer

Gesamtheit als datentechnische Verbindungscodes zu inhaltsgleichen

Informationen dieser textlichen und/oder bildlichen Darstellungen in

auswählbaren anderen Sprachen und/oder zu weiteren Informationen

dieser textlichen und/oder bildlichen Darstellungen genutzt werden,

M3

b)

zur Herstellung der datentechnischen Verbindung zu den

anderssprachigen Informationsdarstellungen der textlichen und/oder

bildlichen Darstellungen und/oder zu den weiteren auf die textlichen

und/oder bildlichen Darstellungen bezogenen Informationen aus den

Datenbanken die textlichen und/oder bildlichen Darstellungen durch

Kamerasysteme und/oder Scanner erfasst und danach aus den

erfassten

Anordnungen

und

Gestaltungsformen

der

Darstellungselemente die Verbindungscodes decodiert werden, sowie

M4

c)

datentechnische Verbindungen mittels der decodierten

Verbindungscodes zu den jeweilig zugeordneten auf Datenspeichern

gespeicherten und/oder zu übertragenen Informationen hergestellt

werden und nach deren datentechnischer Zuordnung die

Darstellungen der anderssprachigen textlichen und/oder bildlichen

Darstellungen und/oder der zugeordneten auf die textlichen und/oder

bildlichen Darstellungen bezogenen weiteren Informationen aus den

Datenbanken (7) wiedergegeben werden,

dadurch gekennzeichnet, dass

M5

die Erfassung

der Darstellungselemente

innerhalb

eines

ausgewählten Bereiches der jeweiligen textlichen und/oder bildlichen

Darstellungen (2; 3) durch Erfassung der Anzahl an Pixeln und/oder

des

gedruckten Flächenanteiles

und/oder

der

prozentual

unterschiedlichen Verteilung der Pixel pro Flächeneinheit in ihrer

Gesamtheit mittels Kamerasysteme und/oder Scanner vorgenommen

wird,“

Zu den abhängigen Patentansprüchen 2 bis 9 wird auf die Akte verwiesen.

Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren wurde unter anderem die folgende

Druckschrift genannt:

D6:

EROL, B. u. a.: HOTPAPER: Multimedia Interaction with Paper using

Mobile Phones. In: Proceedings of the 16th ACM International

Conference on Multimedia, ACM Multimedia ‘08, 26. - 31. Oktober

2008, S. 399-408.

Die ordnungsgemäß geladene Einsprechende und Beschwerdegegnerin ist, wie im

Schriftsatz vom 19. April 2021 angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht

erschienen und hat sich auch sonst nicht zur Beschwerde geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss der

Patentabteilung 53 hat

in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 21 Satz 1 Nr. 1

i. V. m. § 4 PatG). Die Frage der Zulässigkeit des vorgenannten Patentanspruchs

kann somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89,

GRUR 1991, 120, Abschnitt II. 1. – Elastische Bandage).

1.

Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst

zulässig. Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig.

2.

Das Patent betrifft ein Verfahren zur Erfassung und Wiedergabe der

Informationen von Informationsträgern durch Ausbildung und Erfassung von

Datenelementen, die auf der Oberfläche von Informationsträgern der Werbe-

und/oder

Informationsmedien aufgebracht und/oder ausgebildet sind. Das

geschaffene Verfahren dient weiterhin zur Wiedergabe von gespeicherten oder

übertragenen Informationen, die anhand der erfassten geometrischen Formen und

Anordnungen der Datenelemente zugeordnet werden (vgl. Patentschrift, Abs.

0001).

Das Streitpatent verweist auf die bereits in den Anmeldeunterlagen genannten

Dokumente DE 601 01 433 T2

und DE 10 2010 062 717 A1 und

den

im

Prüfungsverfahren genannten Stand der Technik. Nachteilig bei der Anwendung der

bekannten Lösungen auf dem Gebiet der digitalen Kommunikationstechnik in

Verbindung mit der konventionellen Drucktechnik (Printmedien) sei die bisher

fehlende Möglichkeit der Optimierung der Vorteile beider Techniken. Für die

Anwender von konventionell hergestellten Druckmedien (z.B. Zeitung, Zeitschrift,

Magazin, Buch) seien dabei deren Vorteile bei der flexiblen Handhabung (z.B.

Faltung), die

formatabhängige Übersichtlichkeit durch Auseinanderfalten,

problemloses Transportieren, eine optisch gefällige Gestaltung, qualitativ

hochwertige Übersetzungen bei mehrsprachigen Ausgaben und die auf die

Lesefreudigkeit sich motivierend auswirkende attraktive dreidimensionale

Betrachtungsmöglichkeit beizubehalten. Gleichzeitig werde aber auch von der

einzubindenden digitalen Kommunikationstechnik ein funktionell technisches

Zusammenwirken mit den konventionellen Druckmedien erforderlich, das auf

einfache und gewohnte Weise gehandhabt werden könne, einen vollumfänglicher

Datenaustausch ermögliche und dabei vorhandene qualitativ hochwertige

Übersetzungen erhalten blieben. Weiterhin solle mittels der einzubindenden

digitalen Kommunikationstechnik die datentechnische Verbindung der Printmedien

zu den Werbemedien hergestellt werden können (vgl. Patentschrift, Abs. 0002-

0009).

Dem Patent liegt gemäß der Patentschrift die Aufgabe zugrunde, eine Verfahren

zu

schaffen, das ausgehend von den erfassbaren Datenelementen eines

Informationsträgers,

insbesondere der Darstellungselemente der bedruckten

Fläche von Bedruckstoffen sowie den optischen Darstellungselementen auf Trägern

mit werbetechnischen Informationen, eine abrufbare Speicherung und Wiedergabe

von zum

Informationsträger bezogenen

Informationen ermöglicht, der

Datenaustausch

zwischen

Printmedien, Werbemedien

und

digitaler

Kommunikationstechnik vollumfänglich ermöglicht wird und dabei vorhandene

mehrsprachige Informationsträger einbezogen werden (vgl. Patentschrift, Abs.

0010).

Der Fachmann, der mit der Lösung dieser Aufgabenstellung betraut wird, weist ein

abgeschlossenes Hochschulstudium auf dem Gebiet der Informationstechnik auf

und besitzt vertiefte Kenntnisse im Bereich der optischen Erfassung und

Auswertung der Informationscodierung bzw. der Mustererkennung.

Die vorgenannte Aufgabe soll nach Patentanspruch 1 durch ein Verfahren zur

Erfassung und Wiedergabe der Informationen von Informationsträgern der Werbe-

und Informationsmedien gelöst werden.

3.

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen der Auslegung.

Das beanspruchte Verfahren ist nach Merkmal M1 auf das Erfassen und die

Wiedergabe der

Informationen von

Informationsträgern der Werbe- und

Informationsmedien, also auf das Erfassen und die Wiedergabe von den auf

Informationsträgern aufgebrachten bzw. ausgebildeten oder den damit verknüpften

Informationen gerichtet. Beispiele für Informationsträger sind im Streitpatent in den

Absätzen 0014, 0023 und 0026 genannt und umfassen beispielsweise gedruckte

Werke, Werbeträger oder Tickets für Veranstaltungen.

Nach Merkmal M2 werden die mit den Informationsträgern verbundenen textlichen

und/oder bildlichen Darstellungen

in

ihrer Gesamtheit als datentechnische

Verbindungscodes zu inhaltsgleichen Informationen in auswählbaren anderen

Sprachen und/oder zu weiteren Informationen dieser Darstellungen genutzt, was

keine Abgrenzung gegenüber einer Verwendung von graphischen Codes wie

Barcodes oder QR-Codes zur Folge hat. Merkmal M2 ist so zu verstehen, dass

durch das Erfassen (bspw. durch Scannen mittels Kamera; vgl. Merkmale M3, M5)

der auf den Informationsträgern aufgebrachten oder ausgebildeten Informationen

ein datentechnischer Verbindungscode bestimmt werden soll, der als Verknüpfung

zu weiteren, zugehörigen Informationen verwendet wird (vgl. Streitpatent, Abs.

0011, 0015). Als Beispiele für „datentechnische Verbindungscodes“ nennt das

Streitpatent die Adresse von Speichermedien (vgl. Abs. 0011, erster Satz) und die

Internetadresse bzw. URL (vgl. Abs. 0022, 0033), ist aber nicht auf diese

beschränkt. Der Begriff „datentechnische Verbindungscodes“ bezeichnet damit

jegliche Verknüpfungsinformationen, mit denen jeweils auf Informationen in einem,

im Patentanspruch 1 nicht näher charakterisierten Datenverarbeitungssystem

(bspw. im Internet; vgl. Abs. 0016) zugegriffen werden kann. Ausgehend von einem

ausgewählten Bereich der jeweiligen textlichen und/oder bildlichen Darstellungen

nach Merkmal M5,

ist die Formulierung, dass

„die Anordnungen und

Gestaltungsformen der Darstellungselemente … in ihrer Gesamtheit“ genutzt

werden (vgl. Merkmal M2), so zu verstehen, dass auch einzelne Bereiche der auf

dem Informationsträger dargestellten Texte oder Bilder jeweils als Ganzes – im

Sinne von zusammengehörigen Teilen, bspw. eines Logos – als codierte

datentechnische Verbindungscode genutzt werden können.

Zur Herstellung der datentechnischen Verbindung zu anderssprachigen

Informationsdarstellungen der

textlichen und/oder bildlichen Darstellungen

und/oder zu weiteren, auf die textlichen und/oder bildlichen Darstellungen

bezogenen Informationen werden aus den Datenbanken nach Merkmal M3 die

textlichen und/oder bildlichen Darstellungen durch Kamerasysteme und/oder

Scanner erfasst. Danach werden die Verbindungscodes aus den erfassten

Anordnungen und Gestaltungsformen der Darstellungselemente decodiert. Unter

„Anordnungen und Gestaltungsformen“ ist die Anordnung und geometrische Form

der Darstellungselemente zu verstehen (vgl. bspw. Streitpatent, Abs. 0001, 0011).

Zur Art der Codierung und der Durchführung der Decodierung macht das

Streitpatent keine weiteren Angaben. Das Decodieren ist daher allgemein als

Zuordnen einer Information (hier: Verbindungscode) zu Merkmalen von optisch

erfassten Darstellungselementen zu verstehen, womit ein Berechnen der

Information von Patentanspruch 1 ebenso umfasst ist wie das Verwenden von

Lookup- bzw. Umsetzungstabellen.

Mittels der decodierten Verbindungscodes werden dann gemäß Merkmal M4

datentechnische Verbindungen zu den jeweils zugeordneten

Informationen

hergestellt, die auf Datenspeichern gespeichert und/oder zu übertragen sind. Nach

deren

datentechnischer

Zuordnung

werden

die Darstellungen

der

anderssprachigen textlichen und/oder bildlichen Darstellungen und/oder der

zugeordneten, auf die Darstellungen bezogenen weiteren Informationen aus den

Datenbanken wiedergegeben.

Das Verfahren zur Erfassung und Wiedergabe der

Informationen von

Informationsträgem der Werbe- und Informationsmedien ist nach Merkmal M5

dadurch gekennzeichnet, dass die Erfassung der Darstellungselemente innerhalb

eines ausgewählten Bereiches der jeweiligen textlichen und/oder bildlichen

Darstellungen durch Erfassung der Anzahl an Pixeln und/oder des gedruckten

Flächenanteiles und/oder der prozentual unterschiedlichen Verteilung der Pixel pro

Flächeneinheit in ihrer Gesamtheit mittels Kamerasysteme und/oder Scanner

vorgenommen wird. Der Begriff „Pixel“ ist im Streitpatent nicht definiert. Zwar

verwendet das Streitpatent den Begriff auch in gebräuchlicher Weise im

Zusammenhang mit dem Aufbau von QR-Codes aus Pixelkombinationen (vgl.

Streitpatent, Abs. 0014).

Im Einklang mit der weiteren Beschreibung des

Streitpatents bilden „Pixel“ darüber hinaus allgemein die Darstellungselemente

innerhalb des ausgewählten Bereiches der jeweiligen textlichen und/oder bildlichen

Darstellungen. Dabei umfassen „Pixel“ im Sinne des Streitpatents in Abgrenzung zu

den Rasterpunkten eines Druckprodukts auch Bildelemente (die das Streitpatent

auch als „Rasterelemente“ bezeichnet; vgl. Streitpatent, Abs. 0011, dr. Satz) in

weiteren unterschiedlichen Formen und Anordnungen (Dabei werden die aus

Rasterpunkten bestehenden Bild- und Textelemente mit weiteren

in der

geometrischen Form und/oder Anordnung unterschiedlichen Pixeln drucktechnisch

zusammengefügt. Ebenso können ausgewählte Rasterelemente selbst, aufgrund

einer zu den anderen Rasterelementen vorhandene unterschiedliche geometrische

Form und/oder unterschiedlichen Anordnung die digitalen Informationen enthalten;

vgl. Streitpatent, Abs. 0011, drittletzter und vorletzter Satz).

Die Erfassung „der Anzahl an Pixeln und/oder des gedruckten Flächenanteiles

und/oder der prozentual unterschiedlichen Verteilung der Pixel pro Flächeneinheit

in ihrer Gesamtheit mittels Kamerasysteme und/oder Scanner“ ist so zu verstehen,

dass die Anzahl an Pixeln, der gedruckte Flächenanteil bzw. die prozentual

unterschiedliche Verteilung der Pixel pro Flächeneinheit jeweils alleine, zwei der

drei Möglichkeiten gemeinsam oder alle drei Möglichkeiten gemeinsam die

Grundlage der Decodierung der Verbindungscodes bilden. Die Auswertung bzw.

das Decodieren kann dabei mit einem Programm bzw. einer App des

Kamerasystems, bspw. eines Handys oder Tablet-Computers, erfolgen (vgl.

Streitpatent, Abs. 0022, 0023, 0026 i. V. m. Abs. 0011).

Der ausgewählte Bereich, innerhalb dessen die Darstellungselemente nach

Merkmal M5 erfasst werden,

ist beispielsweise durch den von der Kamera

aufgenommenen Bildbereich des Druckmediums bestimmt (Mit dem Kamerabild 4

wird der zu erfassende Druckbereich abgegrenzt und vom Monitor wiedergegeben.

... Dabei stellt die erfasste jeweilige Zeitungsseite in ihrer Gesamtheit bzw. der

ausgewählte Druckbereich in seiner Gesamtheit gleichzeitig mit den dabei erfassten

Pixelanordnungen den Seiten- bzw. Textbereichscode dar; vgl. Streitpatent, Abs.

0022). Eine andere Bereichsauswahl, beispielsweise innerhalb dieses optisch mit

der Kamera bzw. dem Scanner erfassten Bildbereichs durch den Nutzer oder eine

geeignete Software, ist nicht beschrieben. Wie die relevanten Darstellungselemente

bzw. Pixel, welche nach den Merkmalen M2 und M5 für die Codierung der

datentechnischen Verbindungscodes genutzt werden,

innerhalb des mit der

Kamera bzw. dem Scanner erfassten ausgewählten Bildbereichs erkannt bzw.

identifiziert werden, ist ebenfalls nicht Gegenstand des Streitpatents.

4.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung beruht

für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift D6 in Verbindung mit seinem

Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4

PatG).

Der Druckschrift D6, auf die sich schon der Beschluss der Patentabteilung gestützt

hat und welche bereits im ersten Ladungszusatz vom 12. Februar 2020 als relevant

erachtet wurde, ist ein Verfahren zur Erfassung und Wiedergabe der Informationen

von Informationsträgern zu entnehmen, bei dem die mit den Informationsträgern

verbundenen textlichen und/oder bildlichen Darstellungen (patch of text bzw. image

or video frame) jeweils in ihrer Gesamtheit als datentechnische Verbindungscodes

zumindest zu weiteren

Informationen dieser

textlichen und/oder bildlichen

Darstellungen gemäß der zweiten Alternative des Merkmals M2 genutzt werden

(HotPaper solution is to analyze the contents of a captured document patch image

or video frame in order to identify the corresponding electronic document, page

number, and location on the page; vgl. Seite 400, li. Sp., zw. Abs. und Abstract,

sowie linking paper to electronicdata, vgl. Seite 399, Abschnitt General Terms /

Merkmale M1 und M2).

Zur Herstellung der datentechnischen Verbindung zu zumindest den weiteren auf

die textlichen und/oder bildlichen Darstellungen bezogenen Informationen aus den

Datenbanken gemäß der zweiten Alternative des Merkmals M3 werden die

textlichen und/oder bildlichen Darstellungen (patch of text bzw. image or video

frame) durch Kamerasysteme und/oder Scanner (mobile phone camera) erfasst

(vgl. Abstract und Abschnitt 5.1 Interface). Danach wird aus den erfassten

Anordnungen und Gestaltungsformen der Darstellungselemente (patch of text) eine

Signatur bestimmt (The horizontal and vertical alignment of word boxes in a

document encodes a signature that is very much like a fingerprint; vgl. Abschnitt 3.1

Technical Challenge i. V. m. Figure 2 und 3). Diese Signatur stellt – wie die

Patentinhaberin zutreffend ausführt – nicht bereits den Verbindungscode dar, der

damit zumindest nicht direkt aus den erfassten Darstellungselementen decodiert

wird (vgl. Merkmal M3). Der Verbindungscode wird gemäß Druckschrift D6 aus der

Signatur der erfassten Darstellungselemente (document patch) in Verbindung mit

einer Datenbank anhand der Übereinstimmung der ermittelten Signatur bestimmt

(vgl. Kapitel 3, insbes. Abschnitt 3.2 Brick Wall Coding Retrieval Overview, Abschnitt

3.4 Brick Wall Coding Features und Abschnitt 3.6 Retrieval).

Mittels des anhand der Signatur in Verbindung mit der Datenbank decodierten

Verbindungscodes wird eine datentechnische Verbindung zu dem zugeordneten,

auf Datenspeichern gespeicherten bzw. zu den übertragenen Informationen

hergestellt und nach deren datentechnischer Zuordnung zumindest die

Darstellungen der zugeordneten auf die

textlichen und/oder bildlichen

Darstellungen bezogenen weiteren Informationen (media file) gemäß der zweiten

Alternative des Merkmals M4 aus den Datenbanken wiedergegeben (vgl. Kapitel 3,

insbes. Abschnitt 3.2, 3.4 und 3.6, in Verbindung mit: Once recognition is successful

and a media file exits that is link to the document patch, … User can then presses

play button to playback the media or in photo case, view the media; vgl. Abstract

und Seite 405, zw. Abs. / Merkmal M4).

Das Verfahren nach Druckschrift D6 offenbart entsprechend Merkmal M5 die

Erfassung der Darstellungselemente innerhalb eines ausgewählten Bereiches

(document patch) der jeweiligen textlichen und/oder bildlichen Darstellungen mittels

einem Kamerasystem oder Scanner (Our proposed image representation, Brick

Wall Coding (BWC), makes use of the layout and the aspect ratios of word

boundaries when retrieving document images und Figure 2 und 3; vgl. Abschnitt 3.1

Technical Challenge). Das Layout (layout) der erfassten Darstellung und das

Verhältnis der Wortgrenzen (aspect ratios of word boundaries) wird bestimmt, um

eine eindeutige Signatur zu ermitteln (The horizontal and vertical alignment of word

boxes in a document encodes a signature that is very much like a fingerprint; vgl.

Abschnitt 3.1 Technical Challenge i. V. m. Figure 2 und 3), welcher wiederum ein

Verbindungscode zugeordnet ist (…to link paper documents to electronic data; vgl.

Abschnitt 1. Introduction, Absatz unter Figure 1). Die Erfassung des Layouts und

der Verhältnisse der Wortgrenzen (aspect ratios of word boundaries) gemäß

Druckschrift D6 stellt dabei eine Erfassung des gedruckten Flächenanteiles in seiner

Gesamtheit mittels eines Kamerasystems bzw. Scanners entsprechend der zweiten

Alternative des Merkmals M5 dar.

Damit unterscheidet sich die Lehre der Druckschrift D6 vom Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nur darin, dass der aus den erfassten Anordnungen und

Gestaltungsformen der Darstellungselemente bestimmte Code eine Signatur

darstellt, deren zugehöriger Verbindungscode mit Hilfe einer (externen) Datenbank

ermittelt wird und damit ein Decodieren eines Verbindungscodes aus den erfassten

Darstellungselementen in Druckschrift D6 nicht explizit beschrieben ist.

Dieser Unterschied kann jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn

der Fachmann entnimmt bereits Druckschrift D6 Beispiele, die ein direktes

Decodieren eines Verbindungscodes aus den optisch mittels Kamera oder Scanner

erfassten Daten vorsehen (Barcode based systems; vgl. Abschnitt 2. Prior Art, zw.

Abs.), und

ihm damit einen Hinweis auf eine (direkte) Codierung der

Verbindungscodes selbst in den Darstellungselementen liefern. Zudem schließt der

Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung keine zusätzlichen Zwischenschritte

bei der Decodierung des Verbindungscodes aus und fordert nur allgemein, dass

aus den erfassten Anordnungen und Gestaltungsformen der Darstellungselemente

die Verbindungscodes decodiert werden (vgl. Merkmal M3). Auch die Beschreibung

des Streitpatents gibt keinen näheren Aufschluss über die

konkrete

Vorgehensweise beim Decodieren der erfassten Darstellungselemente.

Der Fachmann versteht daher das Ermitteln der Signatur der erfassten

Darstellungselemente in Verbindung mit dem Auffinden eines entsprechenden

Verbindungscodes in einer Datenbank (vgl. Abschnitte 3.5 Indexing and Database

und 3.6 Retrieval) als ein Decodieren eines Verbindungscodes aus den erfassten

Anordnungen und Gestaltungsformen der Darstellungselemente im Sinne des

Merkmals M3. Dabei ist der Zwischenschritt der Bewertung der ermittelten Signatur

anhand von Kandidaten aus der Datenbank nur der möglichen schlechten Qualität

der erfassten Darstellungselemente geschuldet

(vgl. Abschnitt 3.1 Technical

Challenge). Die Bestimmung des Verbindungscodes unter Zuhilfenahme der

Datenbank dient damit nur dem Sicherstellen des Vorliegens einer eindeutigen

Signatur zur Verringerung der Fehleranfälligkeit des Verfahrens und führt daher den

Fachmann auch nicht von der Lösung des Streitpatents weg (Merkmal M3).

Die Möglichkeit der Kombination der in Merkmal M5 genannten „und/oder“-

Alternativen

(Erfassung der Anzahl an Pixeln und/oder des gedruckten

Flächenanteiles und/oder der prozentual unterschiedlichen Verteilung der Pixel pro

Flächeneinheit

in

ihrer Gesamtheit)

führt entgegen dem Verständnis der

Patentinhaberin zu keinem anderen Ergebnis, da Patentanspruch 1 zumindest in

der Alternative der Erfassung des gedruckten Flächenanteiles in Merkmal M5 dem

Fachmann – wie vorstehend gezeigt – aus Druckschrift D6 nahegelegt ist.

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin sind die Verbindungscodes bzw.

deren

Zuordnung

zu

Anordnungen

und Gestaltungsformen

der

Darstellungselemente in ausgewählten Bereichen des zugrunde

liegenden

Dokuments auch gemäß Druckschrift D6 vorab festgelegt (Database, vgl.

Abschnitte 3.5 Indexing and Database und 3.6 Retrieval).

5.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Anspruchsgegenstand dem

Fachmann auch durch den weiteren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren

genannten Stand der Technik nahegelegt ist. Insbesondere kann dahingestellt

bleiben, ob schon die in den Anmeldeunterlagen genannten Druckschriften, die

beispielsweise das Herstellen von datentechnischen Verbindungen mittels aus QR-

Codes decodierten Verbindungscodes lehren, den Gegenstand des beschränkt

verteidigten Patentanspruchs nahelegen.

6.

Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 sind auch die weiteren

Patentansprüche nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein

eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni

2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862,

III. 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).

7.

Nachdem der Patentanspruch 1 nicht schutzfähig ist, war die Beschwerde

der Patentinhaberin zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Altvater

Dr. Flaschke