Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 04.06.2021 – 18 W (pat) 7/18
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:040621B18Wpat7.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 7/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Juni 2021
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 019 675
…
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-
Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Altvater und Dr.-Ing. Flaschke
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2021:040621B18Wpat7.18.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 26. November 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangene Patentanmeldung 10 2013 019 675.2, welche eine innere Priorität
vom 29. Mai 2013 in Anspruch nimmt, ist das Streitpatent mit der Bezeichnung
„System und Verfahren zur abrufbaren Speicherung, Erfassung und Wiedergabe
von Informationen der Werbe- und Informationsmedien“
erteilt und am 27. November 2014 veröffentlicht worden. Auf den dagegen
eingelegten Einspruch vom 7. Juli 2015 wurde das Patent durch den am
7. November 2017 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen
Patent- und Markenamts widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19. Dezember 2017 eingegangene
Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 7. November 2017 aufzuheben und das
Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 26. Mai 2021,
- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
Der
seitens
des Senats mit
einer Merkmalsgliederung
versehene
Patentanspruch 1 lautet:
M1
M2
„Verfahren zur Erfassung und Wiedergabe der Informationen von
Informationsträgem der Werbe- und Informationsmedien, bei dem
a)
die
Anordnungen
und
Gestaltungsformen
der
Darstellungselemente der mit den Informationsträgem verbundenen
jeweiligen
textlichen und/oder bildlichen Darstellungen
in
ihrer
Gesamtheit als datentechnische Verbindungscodes zu inhaltsgleichen
Informationen dieser textlichen und/oder bildlichen Darstellungen in
auswählbaren anderen Sprachen und/oder zu weiteren Informationen
dieser textlichen und/oder bildlichen Darstellungen genutzt werden,
M3
b)
zur Herstellung der datentechnischen Verbindung zu den
anderssprachigen Informationsdarstellungen der textlichen und/oder
bildlichen Darstellungen und/oder zu den weiteren auf die textlichen
und/oder bildlichen Darstellungen bezogenen Informationen aus den
Datenbanken die textlichen und/oder bildlichen Darstellungen durch
Kamerasysteme und/oder Scanner erfasst und danach aus den
erfassten
Anordnungen
und
Gestaltungsformen
der
Darstellungselemente die Verbindungscodes decodiert werden, sowie
M4
c)
datentechnische Verbindungen mittels der decodierten
Verbindungscodes zu den jeweilig zugeordneten auf Datenspeichern
gespeicherten und/oder zu übertragenen Informationen hergestellt
werden und nach deren datentechnischer Zuordnung die
Darstellungen der anderssprachigen textlichen und/oder bildlichen
Darstellungen und/oder der zugeordneten auf die textlichen und/oder
bildlichen Darstellungen bezogenen weiteren Informationen aus den
Datenbanken (7) wiedergegeben werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
M5
die Erfassung
der Darstellungselemente
innerhalb
eines
ausgewählten Bereiches der jeweiligen textlichen und/oder bildlichen
Darstellungen (2; 3) durch Erfassung der Anzahl an Pixeln und/oder
des
gedruckten Flächenanteiles
und/oder
der
prozentual
unterschiedlichen Verteilung der Pixel pro Flächeneinheit in ihrer
Gesamtheit mittels Kamerasysteme und/oder Scanner vorgenommen
wird,“
Zu den abhängigen Patentansprüchen 2 bis 9 wird auf die Akte verwiesen.
Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren wurde unter anderem die folgende
Druckschrift genannt:
D6:
EROL, B. u. a.: HOTPAPER: Multimedia Interaction with Paper using
Mobile Phones. In: Proceedings of the 16th ACM International
Conference on Multimedia, ACM Multimedia ‘08, 26. - 31. Oktober
2008, S. 399-408.
Die ordnungsgemäß geladene Einsprechende und Beschwerdegegnerin ist, wie im
Schriftsatz vom 19. April 2021 angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienen und hat sich auch sonst nicht zur Beschwerde geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss der
Patentabteilung 53 hat
in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 21 Satz 1 Nr. 1
i. V. m. § 4 PatG). Die Frage der Zulässigkeit des vorgenannten Patentanspruchs
kann somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89,
GRUR 1991, 120, Abschnitt II. 1. – Elastische Bandage).
1.
Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst
zulässig. Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig.
2.
Das Patent betrifft ein Verfahren zur Erfassung und Wiedergabe der
Informationen von Informationsträgern durch Ausbildung und Erfassung von
Datenelementen, die auf der Oberfläche von Informationsträgern der Werbe-
und/oder
Informationsmedien aufgebracht und/oder ausgebildet sind. Das
geschaffene Verfahren dient weiterhin zur Wiedergabe von gespeicherten oder
übertragenen Informationen, die anhand der erfassten geometrischen Formen und
Anordnungen der Datenelemente zugeordnet werden (vgl. Patentschrift, Abs.
0001).
Das Streitpatent verweist auf die bereits in den Anmeldeunterlagen genannten
Dokumente DE 601 01 433 T2
und DE 10 2010 062 717 A1 und
den
im
Prüfungsverfahren genannten Stand der Technik. Nachteilig bei der Anwendung der
bekannten Lösungen auf dem Gebiet der digitalen Kommunikationstechnik in
Verbindung mit der konventionellen Drucktechnik (Printmedien) sei die bisher
fehlende Möglichkeit der Optimierung der Vorteile beider Techniken. Für die
Anwender von konventionell hergestellten Druckmedien (z.B. Zeitung, Zeitschrift,
Magazin, Buch) seien dabei deren Vorteile bei der flexiblen Handhabung (z.B.
Faltung), die
formatabhängige Übersichtlichkeit durch Auseinanderfalten,
problemloses Transportieren, eine optisch gefällige Gestaltung, qualitativ
hochwertige Übersetzungen bei mehrsprachigen Ausgaben und die auf die
Lesefreudigkeit sich motivierend auswirkende attraktive dreidimensionale
Betrachtungsmöglichkeit beizubehalten. Gleichzeitig werde aber auch von der
einzubindenden digitalen Kommunikationstechnik ein funktionell technisches
Zusammenwirken mit den konventionellen Druckmedien erforderlich, das auf
einfache und gewohnte Weise gehandhabt werden könne, einen vollumfänglicher
Datenaustausch ermögliche und dabei vorhandene qualitativ hochwertige
Übersetzungen erhalten blieben. Weiterhin solle mittels der einzubindenden
digitalen Kommunikationstechnik die datentechnische Verbindung der Printmedien
zu den Werbemedien hergestellt werden können (vgl. Patentschrift, Abs. 0002-
0009).
Dem Patent liegt gemäß der Patentschrift die Aufgabe zugrunde, eine Verfahren
zu
schaffen, das ausgehend von den erfassbaren Datenelementen eines
Informationsträgers,
insbesondere der Darstellungselemente der bedruckten
Fläche von Bedruckstoffen sowie den optischen Darstellungselementen auf Trägern
mit werbetechnischen Informationen, eine abrufbare Speicherung und Wiedergabe
von zum
Informationsträger bezogenen
Informationen ermöglicht, der
Datenaustausch
zwischen
Printmedien, Werbemedien
und
digitaler
Kommunikationstechnik vollumfänglich ermöglicht wird und dabei vorhandene
mehrsprachige Informationsträger einbezogen werden (vgl. Patentschrift, Abs.
0010).
Der Fachmann, der mit der Lösung dieser Aufgabenstellung betraut wird, weist ein
abgeschlossenes Hochschulstudium auf dem Gebiet der Informationstechnik auf
und besitzt vertiefte Kenntnisse im Bereich der optischen Erfassung und
Auswertung der Informationscodierung bzw. der Mustererkennung.
Die vorgenannte Aufgabe soll nach Patentanspruch 1 durch ein Verfahren zur
Erfassung und Wiedergabe der Informationen von Informationsträgern der Werbe-
und Informationsmedien gelöst werden.
3.
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen der Auslegung.
Das beanspruchte Verfahren ist nach Merkmal M1 auf das Erfassen und die
Wiedergabe der
Informationen von
Informationsträgern der Werbe- und
Informationsmedien, also auf das Erfassen und die Wiedergabe von den auf
Informationsträgern aufgebrachten bzw. ausgebildeten oder den damit verknüpften
Informationen gerichtet. Beispiele für Informationsträger sind im Streitpatent in den
Absätzen 0014, 0023 und 0026 genannt und umfassen beispielsweise gedruckte
Werke, Werbeträger oder Tickets für Veranstaltungen.
Nach Merkmal M2 werden die mit den Informationsträgern verbundenen textlichen
und/oder bildlichen Darstellungen
in
ihrer Gesamtheit als datentechnische
Verbindungscodes zu inhaltsgleichen Informationen in auswählbaren anderen
Sprachen und/oder zu weiteren Informationen dieser Darstellungen genutzt, was
keine Abgrenzung gegenüber einer Verwendung von graphischen Codes wie
Barcodes oder QR-Codes zur Folge hat. Merkmal M2 ist so zu verstehen, dass
durch das Erfassen (bspw. durch Scannen mittels Kamera; vgl. Merkmale M3, M5)
der auf den Informationsträgern aufgebrachten oder ausgebildeten Informationen
ein datentechnischer Verbindungscode bestimmt werden soll, der als Verknüpfung
zu weiteren, zugehörigen Informationen verwendet wird (vgl. Streitpatent, Abs.
0011, 0015). Als Beispiele für „datentechnische Verbindungscodes“ nennt das
Streitpatent die Adresse von Speichermedien (vgl. Abs. 0011, erster Satz) und die
Internetadresse bzw. URL (vgl. Abs. 0022, 0033), ist aber nicht auf diese
beschränkt. Der Begriff „datentechnische Verbindungscodes“ bezeichnet damit
jegliche Verknüpfungsinformationen, mit denen jeweils auf Informationen in einem,
im Patentanspruch 1 nicht näher charakterisierten Datenverarbeitungssystem
(bspw. im Internet; vgl. Abs. 0016) zugegriffen werden kann. Ausgehend von einem
ausgewählten Bereich der jeweiligen textlichen und/oder bildlichen Darstellungen
nach Merkmal M5,
ist die Formulierung, dass
„die Anordnungen und
Gestaltungsformen der Darstellungselemente … in ihrer Gesamtheit“ genutzt
werden (vgl. Merkmal M2), so zu verstehen, dass auch einzelne Bereiche der auf
dem Informationsträger dargestellten Texte oder Bilder jeweils als Ganzes – im
Sinne von zusammengehörigen Teilen, bspw. eines Logos – als codierte
datentechnische Verbindungscode genutzt werden können.
Zur Herstellung der datentechnischen Verbindung zu anderssprachigen
Informationsdarstellungen der
textlichen und/oder bildlichen Darstellungen
und/oder zu weiteren, auf die textlichen und/oder bildlichen Darstellungen
bezogenen Informationen werden aus den Datenbanken nach Merkmal M3 die
textlichen und/oder bildlichen Darstellungen durch Kamerasysteme und/oder
Scanner erfasst. Danach werden die Verbindungscodes aus den erfassten
Anordnungen und Gestaltungsformen der Darstellungselemente decodiert. Unter
„Anordnungen und Gestaltungsformen“ ist die Anordnung und geometrische Form
der Darstellungselemente zu verstehen (vgl. bspw. Streitpatent, Abs. 0001, 0011).
Zur Art der Codierung und der Durchführung der Decodierung macht das
Streitpatent keine weiteren Angaben. Das Decodieren ist daher allgemein als
Zuordnen einer Information (hier: Verbindungscode) zu Merkmalen von optisch
erfassten Darstellungselementen zu verstehen, womit ein Berechnen der
Information von Patentanspruch 1 ebenso umfasst ist wie das Verwenden von
Lookup- bzw. Umsetzungstabellen.
Mittels der decodierten Verbindungscodes werden dann gemäß Merkmal M4
datentechnische Verbindungen zu den jeweils zugeordneten
Informationen
hergestellt, die auf Datenspeichern gespeichert und/oder zu übertragen sind. Nach
deren
datentechnischer
Zuordnung
werden
die Darstellungen
der
anderssprachigen textlichen und/oder bildlichen Darstellungen und/oder der
zugeordneten, auf die Darstellungen bezogenen weiteren Informationen aus den
Datenbanken wiedergegeben.
Das Verfahren zur Erfassung und Wiedergabe der
Informationen von
Informationsträgem der Werbe- und Informationsmedien ist nach Merkmal M5
dadurch gekennzeichnet, dass die Erfassung der Darstellungselemente innerhalb
eines ausgewählten Bereiches der jeweiligen textlichen und/oder bildlichen
Darstellungen durch Erfassung der Anzahl an Pixeln und/oder des gedruckten
Flächenanteiles und/oder der prozentual unterschiedlichen Verteilung der Pixel pro
Flächeneinheit in ihrer Gesamtheit mittels Kamerasysteme und/oder Scanner
vorgenommen wird. Der Begriff „Pixel“ ist im Streitpatent nicht definiert. Zwar
verwendet das Streitpatent den Begriff auch in gebräuchlicher Weise im
Zusammenhang mit dem Aufbau von QR-Codes aus Pixelkombinationen (vgl.
Streitpatent, Abs. 0014).
Im Einklang mit der weiteren Beschreibung des
Streitpatents bilden „Pixel“ darüber hinaus allgemein die Darstellungselemente
innerhalb des ausgewählten Bereiches der jeweiligen textlichen und/oder bildlichen
Darstellungen. Dabei umfassen „Pixel“ im Sinne des Streitpatents in Abgrenzung zu
den Rasterpunkten eines Druckprodukts auch Bildelemente (die das Streitpatent
auch als „Rasterelemente“ bezeichnet; vgl. Streitpatent, Abs. 0011, dr. Satz) in
weiteren unterschiedlichen Formen und Anordnungen (Dabei werden die aus
Rasterpunkten bestehenden Bild- und Textelemente mit weiteren
in der
geometrischen Form und/oder Anordnung unterschiedlichen Pixeln drucktechnisch
zusammengefügt. Ebenso können ausgewählte Rasterelemente selbst, aufgrund
einer zu den anderen Rasterelementen vorhandene unterschiedliche geometrische
Form und/oder unterschiedlichen Anordnung die digitalen Informationen enthalten;
vgl. Streitpatent, Abs. 0011, drittletzter und vorletzter Satz).
Die Erfassung „der Anzahl an Pixeln und/oder des gedruckten Flächenanteiles
und/oder der prozentual unterschiedlichen Verteilung der Pixel pro Flächeneinheit
in ihrer Gesamtheit mittels Kamerasysteme und/oder Scanner“ ist so zu verstehen,
dass die Anzahl an Pixeln, der gedruckte Flächenanteil bzw. die prozentual
unterschiedliche Verteilung der Pixel pro Flächeneinheit jeweils alleine, zwei der
drei Möglichkeiten gemeinsam oder alle drei Möglichkeiten gemeinsam die
Grundlage der Decodierung der Verbindungscodes bilden. Die Auswertung bzw.
das Decodieren kann dabei mit einem Programm bzw. einer App des
Kamerasystems, bspw. eines Handys oder Tablet-Computers, erfolgen (vgl.
Streitpatent, Abs. 0022, 0023, 0026 i. V. m. Abs. 0011).
Der ausgewählte Bereich, innerhalb dessen die Darstellungselemente nach
Merkmal M5 erfasst werden,
ist beispielsweise durch den von der Kamera
aufgenommenen Bildbereich des Druckmediums bestimmt (Mit dem Kamerabild 4
wird der zu erfassende Druckbereich abgegrenzt und vom Monitor wiedergegeben.
... Dabei stellt die erfasste jeweilige Zeitungsseite in ihrer Gesamtheit bzw. der
ausgewählte Druckbereich in seiner Gesamtheit gleichzeitig mit den dabei erfassten
Pixelanordnungen den Seiten- bzw. Textbereichscode dar; vgl. Streitpatent, Abs.
0022). Eine andere Bereichsauswahl, beispielsweise innerhalb dieses optisch mit
der Kamera bzw. dem Scanner erfassten Bildbereichs durch den Nutzer oder eine
geeignete Software, ist nicht beschrieben. Wie die relevanten Darstellungselemente
bzw. Pixel, welche nach den Merkmalen M2 und M5 für die Codierung der
datentechnischen Verbindungscodes genutzt werden,
innerhalb des mit der
Kamera bzw. dem Scanner erfassten ausgewählten Bildbereichs erkannt bzw.
identifiziert werden, ist ebenfalls nicht Gegenstand des Streitpatents.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung beruht
für den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift D6 in Verbindung mit seinem
Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4
PatG).
Der Druckschrift D6, auf die sich schon der Beschluss der Patentabteilung gestützt
hat und welche bereits im ersten Ladungszusatz vom 12. Februar 2020 als relevant
erachtet wurde, ist ein Verfahren zur Erfassung und Wiedergabe der Informationen
von Informationsträgern zu entnehmen, bei dem die mit den Informationsträgern
verbundenen textlichen und/oder bildlichen Darstellungen (patch of text bzw. image
or video frame) jeweils in ihrer Gesamtheit als datentechnische Verbindungscodes
zumindest zu weiteren
Informationen dieser
textlichen und/oder bildlichen
Darstellungen gemäß der zweiten Alternative des Merkmals M2 genutzt werden
(HotPaper solution is to analyze the contents of a captured document patch image
or video frame in order to identify the corresponding electronic document, page
number, and location on the page; vgl. Seite 400, li. Sp., zw. Abs. und Abstract,
sowie linking paper to electronicdata, vgl. Seite 399, Abschnitt General Terms /
Merkmale M1 und M2).
Zur Herstellung der datentechnischen Verbindung zu zumindest den weiteren auf
die textlichen und/oder bildlichen Darstellungen bezogenen Informationen aus den
Datenbanken gemäß der zweiten Alternative des Merkmals M3 werden die
textlichen und/oder bildlichen Darstellungen (patch of text bzw. image or video
frame) durch Kamerasysteme und/oder Scanner (mobile phone camera) erfasst
(vgl. Abstract und Abschnitt 5.1 Interface). Danach wird aus den erfassten
Anordnungen und Gestaltungsformen der Darstellungselemente (patch of text) eine
Signatur bestimmt (The horizontal and vertical alignment of word boxes in a
document encodes a signature that is very much like a fingerprint; vgl. Abschnitt 3.1
Technical Challenge i. V. m. Figure 2 und 3). Diese Signatur stellt – wie die
Patentinhaberin zutreffend ausführt – nicht bereits den Verbindungscode dar, der
damit zumindest nicht direkt aus den erfassten Darstellungselementen decodiert
wird (vgl. Merkmal M3). Der Verbindungscode wird gemäß Druckschrift D6 aus der
Signatur der erfassten Darstellungselemente (document patch) in Verbindung mit
einer Datenbank anhand der Übereinstimmung der ermittelten Signatur bestimmt
(vgl. Kapitel 3, insbes. Abschnitt 3.2 Brick Wall Coding Retrieval Overview, Abschnitt
3.4 Brick Wall Coding Features und Abschnitt 3.6 Retrieval).
Mittels des anhand der Signatur in Verbindung mit der Datenbank decodierten
Verbindungscodes wird eine datentechnische Verbindung zu dem zugeordneten,
auf Datenspeichern gespeicherten bzw. zu den übertragenen Informationen
hergestellt und nach deren datentechnischer Zuordnung zumindest die
Darstellungen der zugeordneten auf die
textlichen und/oder bildlichen
Darstellungen bezogenen weiteren Informationen (media file) gemäß der zweiten
Alternative des Merkmals M4 aus den Datenbanken wiedergegeben (vgl. Kapitel 3,
insbes. Abschnitt 3.2, 3.4 und 3.6, in Verbindung mit: Once recognition is successful
and a media file exits that is link to the document patch, … User can then presses
play button to playback the media or in photo case, view the media; vgl. Abstract
und Seite 405, zw. Abs. / Merkmal M4).
Das Verfahren nach Druckschrift D6 offenbart entsprechend Merkmal M5 die
Erfassung der Darstellungselemente innerhalb eines ausgewählten Bereiches
(document patch) der jeweiligen textlichen und/oder bildlichen Darstellungen mittels
einem Kamerasystem oder Scanner (Our proposed image representation, Brick
Wall Coding (BWC), makes use of the layout and the aspect ratios of word
boundaries when retrieving document images und Figure 2 und 3; vgl. Abschnitt 3.1
Technical Challenge). Das Layout (layout) der erfassten Darstellung und das
Verhältnis der Wortgrenzen (aspect ratios of word boundaries) wird bestimmt, um
eine eindeutige Signatur zu ermitteln (The horizontal and vertical alignment of word
boxes in a document encodes a signature that is very much like a fingerprint; vgl.
Abschnitt 3.1 Technical Challenge i. V. m. Figure 2 und 3), welcher wiederum ein
Verbindungscode zugeordnet ist (…to link paper documents to electronic data; vgl.
Abschnitt 1. Introduction, Absatz unter Figure 1). Die Erfassung des Layouts und
der Verhältnisse der Wortgrenzen (aspect ratios of word boundaries) gemäß
Druckschrift D6 stellt dabei eine Erfassung des gedruckten Flächenanteiles in seiner
Gesamtheit mittels eines Kamerasystems bzw. Scanners entsprechend der zweiten
Alternative des Merkmals M5 dar.
Damit unterscheidet sich die Lehre der Druckschrift D6 vom Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nur darin, dass der aus den erfassten Anordnungen und
Gestaltungsformen der Darstellungselemente bestimmte Code eine Signatur
darstellt, deren zugehöriger Verbindungscode mit Hilfe einer (externen) Datenbank
ermittelt wird und damit ein Decodieren eines Verbindungscodes aus den erfassten
Darstellungselementen in Druckschrift D6 nicht explizit beschrieben ist.
Dieser Unterschied kann jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn
der Fachmann entnimmt bereits Druckschrift D6 Beispiele, die ein direktes
Decodieren eines Verbindungscodes aus den optisch mittels Kamera oder Scanner
erfassten Daten vorsehen (Barcode based systems; vgl. Abschnitt 2. Prior Art, zw.
Abs.), und
ihm damit einen Hinweis auf eine (direkte) Codierung der
Verbindungscodes selbst in den Darstellungselementen liefern. Zudem schließt der
Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung keine zusätzlichen Zwischenschritte
bei der Decodierung des Verbindungscodes aus und fordert nur allgemein, dass
aus den erfassten Anordnungen und Gestaltungsformen der Darstellungselemente
die Verbindungscodes decodiert werden (vgl. Merkmal M3). Auch die Beschreibung
des Streitpatents gibt keinen näheren Aufschluss über die
konkrete
Vorgehensweise beim Decodieren der erfassten Darstellungselemente.
Der Fachmann versteht daher das Ermitteln der Signatur der erfassten
Darstellungselemente in Verbindung mit dem Auffinden eines entsprechenden
Verbindungscodes in einer Datenbank (vgl. Abschnitte 3.5 Indexing and Database
und 3.6 Retrieval) als ein Decodieren eines Verbindungscodes aus den erfassten
Anordnungen und Gestaltungsformen der Darstellungselemente im Sinne des
Merkmals M3. Dabei ist der Zwischenschritt der Bewertung der ermittelten Signatur
anhand von Kandidaten aus der Datenbank nur der möglichen schlechten Qualität
der erfassten Darstellungselemente geschuldet
(vgl. Abschnitt 3.1 Technical
Challenge). Die Bestimmung des Verbindungscodes unter Zuhilfenahme der
Datenbank dient damit nur dem Sicherstellen des Vorliegens einer eindeutigen
Signatur zur Verringerung der Fehleranfälligkeit des Verfahrens und führt daher den
Fachmann auch nicht von der Lösung des Streitpatents weg (Merkmal M3).
Die Möglichkeit der Kombination der in Merkmal M5 genannten „und/oder“-
Alternativen
(Erfassung der Anzahl an Pixeln und/oder des gedruckten
Flächenanteiles und/oder der prozentual unterschiedlichen Verteilung der Pixel pro
Flächeneinheit
in
ihrer Gesamtheit)
führt entgegen dem Verständnis der
Patentinhaberin zu keinem anderen Ergebnis, da Patentanspruch 1 zumindest in
der Alternative der Erfassung des gedruckten Flächenanteiles in Merkmal M5 dem
Fachmann – wie vorstehend gezeigt – aus Druckschrift D6 nahegelegt ist.
Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin sind die Verbindungscodes bzw.
deren
Zuordnung
zu
Anordnungen
und Gestaltungsformen
der
Darstellungselemente in ausgewählten Bereichen des zugrunde
liegenden
Dokuments auch gemäß Druckschrift D6 vorab festgelegt (Database, vgl.
Abschnitte 3.5 Indexing and Database und 3.6 Retrieval).
5.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Anspruchsgegenstand dem
Fachmann auch durch den weiteren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren
genannten Stand der Technik nahegelegt ist. Insbesondere kann dahingestellt
bleiben, ob schon die in den Anmeldeunterlagen genannten Druckschriften, die
beispielsweise das Herstellen von datentechnischen Verbindungen mittels aus QR-
Codes decodierten Verbindungscodes lehren, den Gegenstand des beschränkt
verteidigten Patentanspruchs nahelegen.
6.
Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 sind auch die weiteren
Patentansprüche nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein
eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni
2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862,
III. 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).
7.
Nachdem der Patentanspruch 1 nicht schutzfähig ist, war die Beschwerde
der Patentinhaberin zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Altvater
Dr. Flaschke