Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 07.06.2021 – 29 W (pat) 36/18
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:070621B29Wpat36.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 36/18 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2021:070621B29Wpat36.18.0
betreffend die Marke 30 2014 045 575
(Berichtigungsbeschluss)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
07. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin
Seyfarth und den Richter kraft Auftrags Posselt
beschlossen:
Der Beschluss vom 4. Mai 2021 wird dahingehend berichtigt,
dass der auf S. 2 in den Gründen unter Ziffer I. im Tatbestand
fehlende Name der angegriffenen Marke „Tigerkraft“ ergänzt
wird.
G r ü n d e
Der Tatbestand der Senatsentscheidung vom 4. Mai 2021 ist unter Ziffer I. auf S. 2
von Amts wegen zu berichtigen.
Zeitlich unbegrenzt können nach § 80 Abs. 1 MarkenG Schreib-, Rechenfehler und
sonstige offenbare Unrichtigkeiten durch das Gericht berichtigt werden.
Berichtigungsfähig ist insoweit jeder Teil der Entscheidung (Knoll in Ströbele/
Hacker, Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 80 Rn. 2). Von einer „offenbaren
Unrichtigkeit“ ist immer dann auszugehen, wenn das tatsächlich Erklärte von dem
Gewollten abweicht, der Fehler also bei der Niederlegung des Gewollten geschieht.
Nur wenn der Fehler bereits in der Bildung des Willens durch das Gericht liegt, steht
einer Berichtigung der Grundsatz der Bindung an die eigene Entscheidung
entgegen (§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 318 ZPO). Die Unrichtigkeit muss
darüber hinaus „offenbar“ sein, d. h. für jeden Dritten aus der Entscheidung und den
mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen oder Umständen
klar erkennbar. Bei Auslassungen kommt es vor allem darauf an, ob der
Gegenstand der Auslassung an anderer Stelle erörtert worden ist.
Die angegriffene Wortmarke
„Tigerkraft“
ist durch die angegebene
Registernummer 30 2014 045 575 eindeutig bezeichnet. Aufgrund einer
versehentlichen Auslassung ist lediglich der Markenname „Tigerkraft“ nicht in den
Leerraum zwischen dem Anmeldetag und dem Tag der Eintragung aufgenommen
worden.
Dr. Mittenberger-Huber
Seyfarth
Posselt