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BPatG Beschluss vom 07.06.2021 – 29 W (pat) 36/18

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:070621B29Wpat36.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 36/18 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2021:070621B29Wpat36.18.0

betreffend die Marke 30 2014 045 575

(Berichtigungsbeschluss)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

07. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin

Seyfarth und den Richter kraft Auftrags Posselt

beschlossen:

Der Beschluss vom 4. Mai 2021 wird dahingehend berichtigt,

dass der auf S. 2 in den Gründen unter Ziffer I. im Tatbestand

fehlende Name der angegriffenen Marke „Tigerkraft“ ergänzt

wird.

G r ü n d e

Der Tatbestand der Senatsentscheidung vom 4. Mai 2021 ist unter Ziffer I. auf S. 2

von Amts wegen zu berichtigen.

Zeitlich unbegrenzt können nach § 80 Abs. 1 MarkenG Schreib-, Rechenfehler und

sonstige offenbare Unrichtigkeiten durch das Gericht berichtigt werden.

Berichtigungsfähig ist insoweit jeder Teil der Entscheidung (Knoll in Ströbele/

Hacker, Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 80 Rn. 2). Von einer „offenbaren

Unrichtigkeit“ ist immer dann auszugehen, wenn das tatsächlich Erklärte von dem

Gewollten abweicht, der Fehler also bei der Niederlegung des Gewollten geschieht.

Nur wenn der Fehler bereits in der Bildung des Willens durch das Gericht liegt, steht

einer Berichtigung der Grundsatz der Bindung an die eigene Entscheidung

entgegen (§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 318 ZPO). Die Unrichtigkeit muss

darüber hinaus „offenbar“ sein, d. h. für jeden Dritten aus der Entscheidung und den

mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen oder Umständen

klar erkennbar. Bei Auslassungen kommt es vor allem darauf an, ob der

Gegenstand der Auslassung an anderer Stelle erörtert worden ist.

Die angegriffene Wortmarke

„Tigerkraft“

ist durch die angegebene

Registernummer 30 2014 045 575 eindeutig bezeichnet. Aufgrund einer

versehentlichen Auslassung ist lediglich der Markenname „Tigerkraft“ nicht in den

Leerraum zwischen dem Anmeldetag und dem Tag der Eintragung aufgenommen

worden.

Dr. Mittenberger-Huber

Seyfarth

Posselt