Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 08.06.2021 – 17 W (pat) 23/20
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:080621B17Wpat23.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 23/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Juni 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das deutsche Patent 10 2007 039 988
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters
Dipl.- Ing. Hoffmann und des Richters Dr.-Ing. Harth
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:080621B17Wpat23.20.0
G r ü n d e
I.
Auf die am 23. August 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 10 2007 039 988.1 ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse G02B das Patent unter der Bezeichnung
„Mikroskop“
erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 15. März 2018.
Gegen das Patent ist am 26. November 2018 Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 51 hat mit Beschluss vom 4. März 2020 das Patent widerrufen.
Gegen den Beschluss wendet sich die Patentinhaberin mit der am 22. April 2020
eingegangenen Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 4. März 2020 aufzuheben und das Patent 10 2007
039 988 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 14 vom 21. Mai 2019,
Beschreibung
und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 1 vom 2.
Dezember 2020,
Beschreibung
und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 2
vom
2. Dezember 2020,
Beschreibung
und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 3 vom
2. Dezember 2020,
Beschreibung
und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 4, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2021,
Beschreibung
und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 5, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2021,
Beschreibung
und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Im Einspruchs-
und
im Einspruchsbeschwerdeverfahren sind
folgende
Druckschriften und Unterlagen genannt und eingereicht worden:
D10: US 2004 / 0 022 506 A1
E1:
E2:
E3:
E4:
E5:
E6:
E7:
E8:
JP S59 – 214 818 A
US 2002 / 0 096 629 A1
JP S62 – 218 823 A
US 3 187 627 A
JP 2003 – 283 906 A
WO 2007 / 009 812 A1
GB 353 338 A
UDAGAWA T.; AMANO M.; OKADA F.: Development of magnifying
video endoscopes with high resolution (Abstract). In: Digestive
Endoscopy, Vol. 13, 2002, Nr. 3, S. 163-169, Wiley Verlag
E9:
GREULICH, W. [Hrsg.]: Lexikon der Physik. Bd. 2 1999. Heidelberg:
Spektrum Akademischer Verlag GmbH, 1999, S. 230. – ISBN 3-
86025-292-5
E10:
MYATT C.; TRAGGIS N.; DESSAU K. L.: Optical Fabrication: Optical
contacting grows more robust. In: Laser Focus World, Vol. 42, 2006,
Nr. 1, Endeavor Business Media
E11:
DE 103 36 962 A1
E12: Wikipedia-Artikel „Apochromat“, zuletzt bearbeitet am 23. Juli 2007.
URL:
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Apochromat&oldid=34709
E13:
BUCZYNSKI, R.: Photonic crystal fibers. In: Acta Physica Polonica A,
Vol. 106, No. 2, 2004; S. 141, 145, 154, 161,163
E14:
HECHT, E.: Optics. 3rd Edition. Reading, Massachusetts, New York:
Addison Wesley Longman Inc., 1998, S. 271 bis 276. – ISBN 0-201-
83887-7
Davon wurde Druckschrift D10 bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, welcher mit der erteilten
Fassung übereinstimmt, lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung:
M1
M2
Mikroskop mit
einer optischen Anordnung mit einem optischen Bauteil (1) zur
Erzeugung eines Zwischenbilds (2) in einem Strahlengang,
M3
wobei im Strahlengang nach dem Zwischenbild (2) ein
optisches Element (3) mit mehreren Lichtleitern (4) zur
bereichs- oder punktweisen Abbildung des Zwischenbilds (2)
in eine Ebene angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet
M4
dass an dem ausgangsseitigen Ende des optischen Elements
ein Detektor angeordnet ist, mit welchem das über das
optische Element abgebildete Zwischenbild analysierbar ist,
M5
dass die Anordnung der Lichtleiter an die Anordnung
sensitiver Bereiche des Detektors oder an eine Detektor-
Maske angepasst ist, und
M6
dass Licht aus einem einzelnen Lichtleiter auf genau einen
sensitiven Bereich oder Rasterpunkt des Detektors leitbar ist.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der erteilten
Fassung dadurch, dass unter Angleichung der Merkmale M5 und M6 am Ende ein
zusätzliches Merkmal M7 ergänzt wird:
(…)
M5
dass die Anordnung der Lichtleiter an die Anordnung
sensitiver Bereiche des Detektors oder an eine Detektor-
Maske angepasst ist, und
M6
dass Licht aus einem einzelnen Lichtleiter auf genau einen
sensitiven Bereich oder Rasterpunkt des Detektors leitbar ist.
M7
und dass das optische Element (3) oder die Lichtleiter (4) mit
dem Detektor (8) mikro-optisch kontaktiert ist oder sind.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der erteilten
Fassung dadurch, dass über die Änderungen gemäß Hilfsantrag 1 (zusätzliches
Merkmal M7, Angleichung der Merkmale M5 und M6) hinaus noch ein weiteres
Merkmal M8 am Ende hinzugefügt wird:
(…)
M5
dass die Anordnung der Lichtleiter an die Anordnung
sensitiver Bereiche des Detektors oder an eine Detektor-
Maske angepasst ist, und
M6
dass Licht aus einem einzelnen Lichtleiter auf genau einen
sensitiven Bereich oder Rasterpunkt des Detektors leitbar ist,
M7
dass das optische Element (3) oder die Lichtleiter (4) mit dem
Detektor (8) mikro-optisch kontaktiert ist oder sind
M8
und dass das optische Element (3) und der Detektor als
integrales oder gekoppeltes Bauteil ausgebildet sind.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der erteilten
Fassung dadurch, dass die Merkmale M5 und M6 wie beim Hilfsantrag 1
angeglichen werden und am Ende ein zusätzliches Merkmal M9 ergänzt wird:
(…)
M5
dass die Anordnung der Lichtleiter an die Anordnung
sensitiver Bereiche des Detektors oder an eine Detektor-
Maske angepasst ist, und
M6
dass Licht aus einem einzelnen Lichtleiter auf genau einen
sensitiven Bereich oder Rasterpunkt des Detektors leitbar ist.
M9
und dass das optische Bauteil (1) ein chromatisch optimiertes
Objektiv-System ist.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der erteilten
Fassung dadurch, dass wiederum unter Angleichung der Merkmale M5 und M6 (vgl.
Hilfsantrag 1) ein Merkmal M10 am Ende hinzugefügt wird:
(…)
M5
dass die Anordnung der Lichtleiter an die Anordnung
sensitiver Bereiche des Detektors oder an eine Detektor-
Maske angepasst ist, und
M6
dass Licht aus einem einzelnen Lichtleiter auf genau einen
sensitiven Bereich oder Rasterpunkt des Detektors leitbar ist.
M10
und dass die Lichtleiter (4) als Kapillaren (5) oder Mikro-
Kapillaren ausgebildet sind.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von der erteilten
Fassung dadurch, dass über die Änderungen gemäß Hilfsantrag 4 (zusätzliches
Merkmal M10, Angleichung der Merkmale M5 und M6) hinaus noch ein weiteres
Merkmal M11 am Ende hinzugefügt wird:
(…)
M5
dass die Anordnung der Lichtleiter an die Anordnung
sensitiver Bereiche des Detektors oder an eine Detektor-
Maske angepasst ist, und
M6
dass Licht aus einem einzelnen Lichtleiter auf genau einen
sensitiven Bereich oder Rasterpunkt des Detektors leitbar ist,
M10
und dass die Lichtleiter (4) als Kapillaren (5) oder Mikro-
Kapillaren ausgebildet sind
M11
und dass die Kapillaren (5) oder Mikro-Kapillaren einen
Durchmesser von 5 μm aufweisen.
Zu den jeweiligen Unteransprüchen und den weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch
keinen Erfolg. Der beanspruchte Gegenstand ist in der Fassung nach Hauptantrag,
die der erteilten Fassung entspricht, sowie der jeweiligen Fassung der Hilfsanträge
1 bis 5 nicht patentfähig. Der vorangegangene Einspruch war ebenfalls zulässig.
1.
Das Streitpatent betrifft ein Mikroskop, das ein optisches Bauteil zur
Erzeugung eines Zwischenbilds in einem Strahlengang aufweist (Patentschrift,
Abs. [0001]). Es sei bekannt, dass je nach verwendetem optischem Bauteil im
Zwischenbild häufig Feldkrümmungen auftreten. Bei Einsatz ebener Detektoren wie
beispielsweise CCD-Chips erscheine das Bild immer gekrümmt im Raum zu sein
(Patentschrift, Abs. [0002]).
Aus dem Stand der Technik sei bekannt, derartige Feldkrümmungen durch
Linsensysteme zu kompensieren. Diese seien jedoch aufwändig in Aufbau und
Handhabung (Patentschrift, Abs. [0003]).
Ferner würden in verschiedenen optischen Systemen des Standes der Technik
faseroptische Platten eingesetzt (Patentschrift, Abs. [0004] und [0005]).
Die Aufgabe der Erfindung besteht darin, ein Mikroskop anzugeben, bei dem eine
Kompensation oder Reduzierung einer Feldkrümmung in einem Zwischenbild mit
konstruktiv einfachen Mitteln ermöglicht ist (Patentschrift, Abs. [0006]).
Als Fachmann sieht der Senat hier einen Physiker oder Optikingenieur mit
wissenschaftlichem Hochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung in der
Entwicklung und Konstruktion von Mikroskopen an.
2.
Zur Lehre des Patentanspruchs 1
Durch den geltenden Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) wird
ein Mikroskop unter Schutz gestellt (Merkmal M1). Dieses weist eine optische
Anordnung im Strahlengang auf, die mittels eines optischen Bauteils ein
Zwischenbild erzeugt (Merkmal M2). Zur Erläuterung zeigt Figur 1 des Streitpatents
schematisch ein optisches Bauteil 1, dessen Außenkontur an den bei Mikroskopen
üblichen Umriss eines Objektivs erinnert, sowie ein als gekrümmte Linie
dargestelltes Zwischenbild 2.
Weiterhin ist im Strahlengang des Mikroskops auf das Zwischenbild folgend ein
optisches Element 3 angeordnet, das mehrere Lichtleiter 4 aufweist (Patentschrift,
Figur 1). Diese dienen der bereichs- oder punktweisen Abbildung des Zwischenbilds
in eine Ebene (Merkmal M3). In Figur 1 des Streitpatents enden die Lichtleiter 4
unten jeweils mit einer an die Krümmung des Zwischenbilds 2 angepassten Länge,
während ihre oberen Enden eine Linie bilden. Die somit quasi punktweise Abbildung
bei gleichzeitiger Anpassung soll die Krümmung des Zwischenbilds 2 kompensieren
(Patentschrift, Abs. [0028] bis [0030]). Allerdings spiegelt sich dieser technische
Aspekt im geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht wider.
An dem im Strahlengang ausgangsseitigen Ende des optischen Elements soll ein
Detektor angeordnet sein, beispielsweise in Form eines CCD-Chips (Patentschrift
Abs. [0031] – Merkmal M4). Mit dem Detektor soll nach einer weiteren Anweisung
des Merkmals M4 das über das optische Element abgebildete Zwischenbild
analysierbar sein. Es finden sich im Streitpatent hierbei keine Angaben, inwiefern
eine solche Analyse über das Detektieren an sich hinausgehen soll.
Die verbleibenden Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
legen das Zusammenwirken von Lichtleitern und Detektor des Mikroskops fest.
So ist die Anordnung der Lichtleiter an die Anordnung sensitiver Bereiche des
Detektors oder aber an eine Detektor-Maske angepasst (Merkmal M5). Zur
Erläuterung zeigt das Streitpatent in Figur 2 kreisförmige Kapillaren 5 (Patentschrift,
Abs. [0033]), und nennt im Absatz [0018] beispielhaft eine Anpassung hinsichtlich
des Array-Rasters, der Größe, Form oder auch Orientierung der sensitiven
Bereiche.
Abschließend wird durch das Merkmal M6 festgelegt, dass das aus einem einzelnen
Lichtleiter austretende Licht auf genau einen sensitiven Bereich oder Rasterpunkt
des Detektors leitbar sein soll. Dies erlaube ebenso wie die Anpassung gemäß
Merkmal M5 eine besonders hochwertige und sichere Analyse und Detektion
(Patentschrift, Abs. [0018]).
Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 bestimmt mit dem zusätzlichen
Merkmal M7 für das Mikroskop, dass dessen optisches Element oder die Lichtleiter
selbst mit dem Detektor mikro-optisch kontaktiert sein soll bzw. sollen. Das
Streitpatent enthält keine näheren Angaben zu einem patentgemäßen Verständnis
eines mikro-optischen Kontaktierens.
Dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist mit dem Hilfsantrag 2 das
zusätzliche Merkmal M8 hinzugefügt, gemäß dem das optische Element und der
Detektor als integrales oder gekoppeltes Bauteil ausgebildet sein sollen. Zum
Verständnis eines gekoppelten Bauteils erläutert das Streitpatent im Absatz [0032],
dass auch eine separate Anordnung in Form von zwei Bauteilen möglich ist, und
stellt dies einer integralen Gestaltung gegenüber.
Ausgehend von einem Mikroskop mit den Merkmalen M1 bis M6 gemäß
Hauptantrag soll nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3
außerdem das optische Bauteil ein chromatisch optimiertes Objektiv-System sein
(Merkmal M9).
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 beruht auf demjenigen des
Hauptantrags und fügt diesem die Anweisung hinzu, dass die Lichtleiter als
Kapillaren oder Mikro-Kapillaren ausgebildet sind (Merkmal M10). Figur 2 des
Streitpatents zeigt eine Struktur aus Kapillaren 5 (Patentschrift, Abs. [0033]).
In der Fassung gemäß Hilfsantrag 5 baut Patentanspruch 1 auf demjenigen des
Hilfsantrags 4 auf und bestimmt für die Kapillaren oder Mikro-Kapillaren weiterhin,
dass diese einen Durchmesser von 5 μm aufweisen sollen (Merkmal M11). Auf
diese Weise könne eine besonders feine „Rasterung” des Zwischenbilds erreicht
werden (Patentschrift, Abs. [0011]).
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht
auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).
Die im Verfahren genannte Druckschrift E4 betrifft gemäß ihrem Titel sowie
nebengeordnetem Anspruch 3 ein Mikroskop – Merkmal M1.
Die optische Anordnung des Mikroskops gemäß Anspruch 3 weist im Strahlengang
ein optisches Bauteil (E4, Anspruch 3, Sp. 6, Z. 54: „field lens system“) zur
Erzeugung eines Zwischenbilds (E4, Anspruch 3, Sp. 6, Z. 55 bis 57: „to receive
light rays … and to focus same at an image plane in said microscope“) auf
– Merkmal M2.
Hierzu zeigt E4 im Ausführungsbeispiel der Figur 5 einen Strahlengang, der mit den
Anweisungen des Anspruchs 3 von E4 übereinstimmt. So durchläuft in E4, Figur 5
das von der Lichtquelle 20 erzeugte Licht erst das Objekt 22, danach ein
vergrößerndes Element 23 aus mehreren Lichtleitern (E4, Sp. 4, Z. 26/27
„Object 22 is magnified by fiber magnifier 23“), anschließend die Feldlinsen 25 und
26, um durch ein optisches Element 29 zur Verminderung der Feldkrümmung (E4,
Sp. 4, Z. 30 „additional fiber field flattener 29“) zum Okular 30, 31 (E4, Figur 5
„eyepiece“) zu gelangen. Dieselbe Reihenfolge gibt Anspruch 3 vor (nachfolgende
Zitate beziehen sich jeweils auf E4, Sp. 6), indem auf die Lichtquelle (Z. 42: „light
source“) die Objektebene (Z. 46: „object plane“) folgt, danach ein vergrößerndes
Element (Z. 46/47: „fiber optical magnifier“), anschließend Feldlinsen (Z. 54: „field
lens system“) gefolgt von einem optischen Element zur Verminderung der
Feldkrümmung (Z. 68: „field flattener“) und schließlich dem Okular (Z. 73: „eye lens
system“). Wie bereits zum Merkmal M2 gezeigt, erzeugen dabei die Feldlinsen
gemäß Anspruch 3 von E4 ein Zwischenbild.
Das im Strahlengang von E4, Figur 5 nach dem Zwischenbild angeordnete optische
Element 29 zur Verminderung der Feldkrümmung weist darüber hinaus mehrere
Lichtleiter zur bereichs- oder punktweisen Abbildung des Zwischenbilds in eine
Ebene auf. Denn das „additional fiber field flattener“ genannte optische Element 29
nach E4, Figur 5 ist gemäß dem korrespondierenden nebengeordnetem Anspruch 3
ein scheibenförmiges Bündel von Lichtleitern (E4, Sp. 6, Z. 68/69 „field flattener
consisting of a disc-like bundle of
thin, coated optical
fibers“). Dessen
Funktionsweise beruht auf dem in E4, Sp. 3 Z. 27 bis 29 erläuterten Prinzip, über
einzelne Lichtleiter (fibers) eines Bündels (bundle) von Lichtleitern individuell
Teilinformationen (bits of information) zu übertragen (transmitted), um daraus
ausgangsseitig ein Gesamtbild zusammenzusetzen (combine to form an image).
Auf diese Weise erzeugt das optische Element 29 an seinem rechten,
ausgangsseitigen Ende ein ebenes Abbild des Zwischenbilds (E4, Sp. 4, Z. 29 bis
31 „image … undistorted“) – Merkmal M3.
Dieses ebene Abbild des Zwischenbilds weist keine Feldkrümmung auf und ist
daher unverzerrt mit dem Okular zu betrachten (E4, Sp. 4, Z. 29 bis 31 „image …
undistorted to observer 27“). Zur Funktionsweise der „field flattener“ genannten
optischen Elemente 23 oder 29 lehrt E4 hierbei, eine Feldkrümmung mittels einer
dazu passenden konkaven Endfläche dieser optischen Elemente zu kompensieren,
während die andere Endfläche eben ausgebildet ist (E4, Sp. 4, Z. 12 bis 19).
An anderer Stelle schlägt E4 vor, an der ebenen Endfläche eines optischen
Elements zur Verminderung der Feldkrümmung ein Mittel zur Bildaufnahme (E4,
Anspruch 5, Sp. 7, Z. 12 bis 17 „fiber optical bundle … recording media in contacting
relation with a substantially flat emergent end surface thereof“) anzuordnen. Eine
solche Ausgestaltung zeigt E4 nicht ausdrücklich für ein Mikroskop.
Der Fachmann kennt jedoch neben der direkten Betrachtung des Zwischenbilds mit
dem Okular ebenso die Aufnahme des vom Mikroskop erzeugten Bildes.
Nachdem E4 sowohl lehrt, dass ein unverzerrt abgebildetes Zwischenbild am
ebenen ausgangsseitigen Ende des optischen Elements 29 (Figur 5) vorliegt, als
auch vorschlägt, an ebendiesem Ende eines gleichartigen optischen Elements ein
Mittel zur Bildaufnahme anzuordnen, ist dem Fachmann dadurch ein geeigneter Ort
aufgezeigt, um ein von Feldkrümmung befreites Zwischenbild eines Mikroskops
gemäß E4, Figur 5 aufzunehmen. Dem Fachmann ist somit bei der Entwicklung
einer Aufnahmefunktion nahegelegt, am ausgangsseitigen Ende des optischen
Elements 29 nach Figur 5 ein Mittel zur Aufnahme – oder anders gesagt Detektion
– des über das optische Element 29 abgebildeten Zwischenbilds für die weitere
Analyse vorzusehen – Merkmal M4.
Die Druckschrift E4 wurde vier Jahrzehnte vor dem Anmeldetag des Streitpatents
veröffentlicht. Die damals
in E4 vorgestellte Lösung wird der Fachmann
routinemäßig mit dem neueren Stand der Technik zu optischen Elementen mit
mehreren Lichtleitern vergleichen.
Die Druckschrift E2 betrifft entsprechend ihrem Titel und der relevanten Figur auf
der Titelseite das Aufzeichnen eines Bildes an der Ausgangsseite eines Elements
mit mehreren Lichtleitern (E2, Figur 1, Fiber Optic Bundle 14) durch einen ebenen
Detektor (ebda, Sensor 16). Hierbei lehrt E2 den Einsatz mehrerer Lichtleiter zur
Reduzierung der Feldkrümmung, die von einem im Strahlengang vorgeschalteten
optischen Bauteil hervorgerufen wird (E2, Abs. [0023]: „field flattening … fiber optic
bundle“, Fig. 4). Dies stimmt mit dem Lösungsansatz von Druckschrift E4 überein
(E4, Sp. 4, Z. 30: „additional fiber field flattener“). Weiterhin schlägt E2 vor, das eine
Ende des Bündels von Lichtleitern an die Form der Feldkrümmung anzupassen (E2,
Abs. [0023]: „shape of the near end of the bundle is designed to match the focal
surface“) und das gegenüberliegende Ende eben zu gestalten (E2, Abs. [0023]:
„The far end of the bundle is planar“). Dieser Lösungsgedanke ist identisch zu
demjenigen von E4 (vgl. Sp. 4, Z. 12 bis 19, Figur 4). Darüber hinaus lehrt E2, am
ebenen ausgangsseitigen Ende einen Sensor zur Aufnahme des entzerrten Bildes
vorzusehen (E2, Figur 4, Abs. [0023]: „far end of the bundle is planar, impinging
directly on the sensor“). Denselben Ort legt E4 dem Fachmann für die
Positionierung eines Detektors nahe, wie bereits ausgeführt wurde.
Während beide Druckschriften E2 und E4 somit übereinstimmende Konzepte
optischer Anordnungen vorstellen, befasst sich E2 detaillierter als E4 mit der
Anordnung der Lichtleiter bezüglich des Detektors, was für den Fachmann
gleichfalls von Relevanz ist.
So schlägt E2 im Anspruch 1 einen Detektor (sensor) aus einzelnen sensitiven
Bereichen (sensor elements) vor (E2, Anspruch 1: „(b) a sensor comprised of
individual sensor elements“). Dies spiegelt für den Fachmann die nach der
Veröffentlichung der E4 erfolgte allgemeine Entwicklung hin zu digitalen
Bildsensoren wider, der der Fachmann routinemäßig und damit naheliegend folgt.
Nach der Lehre der E2 soll die Anordnung der gebündelten Lichtleiter (fiber optic
cable) an ihrem dem Detektor zugewandten Ende (second end) im Wesentlichen
dieselbe Form und Fläche aufweisen wie der Detektor (E2, Anspruch 1: „said sensor
having substantially the same shape and substantially the same area as said
second end“). Demzufolge ist die Anordnung der Lichtleiter an die Anordnung
sensitiver Bereiche des Detektors angepasst – Merkmal M5.
Als weitere Anpassung lehrt E2 im Anspruch 3, jeden einzelnen sensitiven Bereich
des Detektors (individual pixel) entweder einem oder mehreren Lichtleitern
zuzuordnen (E2, Anspruch 3: „each individual pixel
is assigned to one or more
individual optical fibers“). Nachdem E2 damit den Vorteil einer besseren
Bildauflösung verbindet (E2, Abs. [0025]: „eliminates
the possible
loss of
resolution“), ist dem Fachmann diese Maßnahme ebenfalls nahegelegt. Er wird
daher bei der Integration eines Detektors gemäß E2 in das Mikroskop nach E4 das
Licht der einzelnen Lichtleiter des optischen Elements 29
(E4, Figur 5)
entsprechend dem Vorschlag von E2 jeweils auf genau einen sensitiven Bereich
des Detektors leiten – Merkmal M6.
Die Patentinhaberin hat eingewandt, der Fachmann würde allenfalls aufgrund
seines Fachwissens einen Detektor in das Mikroskop gemäß E4 einsetzen und so
zum Merkmal M4 gelangen. Es gebe jedoch keine Veranlassung für ihn, darüber
hinaus gehenden Stand der Technik zu berücksichtigen, und erst recht nicht die
Druckschrift E2, weil diese überhaupt keine Mikroskope betreffe.
Dieser Einwand greift nicht durch. Nachdem Druckschrift E4 am Ausführungsbeispiel einer Kamera vorschlägt, am ausgangsseitigen Ende des optischen
Elements mit mehreren Lichtleitern einen Film als einfache Form eines Detektors
anzuordnen (E4, Figur 7, Sp. 4 Z. 45 bis 64), stellt sich für den Fachmann hierbei
offenkundig ein Problem, für das Lösungen ebenso auf Gebieten des Standes der
Technik abseits der Mikroskope zu erwarten sind. Mit ebendiesem Problem des
Zusammenführens von mehreren Lichtleitern mit einem Detektor befasst sich
Druckschrift E2, wie oben ausgeführt, weshalb der Fachmann sie auffinden und ihre
Lehre berücksichtigen wird.
Die Patentinhaberin hat ferner argumentiert, der Fachmann würde dem Vorbild der
Druckschrift E2 folgend lediglich das Merkmal M4 umsetzen, keinesfalls jedoch die
Lichtleiter und den Detektor nach Maßgabe der Merkmale M5 und M6 anordnen.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, stellt
Druckschrift E2 eine verbesserte Auflösung und damit erhöhte Bildqualität als
Vorteil der genauen Ausrichtung von einzelnen Lichtleitern zu sensitiven Bereichen
gemäß den Merkmalen M5 und M6 heraus. Damit hat die von E2 vorgeschlagene
Lösung Einfluss auf eine für Mikroskope wesentliche Eigenschaft, die der
Fachmann nicht vernachlässigen darf.
Nach alledem ist ein Mikroskop gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 nicht
patentfähig.
4.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 kann nicht günstiger beurteilt
werden, da sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
In der Fassung des Hilfsantrags 1 ist das beanspruchte Mikroskop durch das
hinzugefügte Merkmal M7 dahingehend näher bestimmt, dass das optische
Element oder die Lichtleiter mit dem Detektor mikro-optisch kontaktiert sein soll bzw.
sollen.
Sowohl Druckschrift E4 als auch E2 lehren, zwischen dem Ende jedes Lichtleiters
einerseits und dem darauffolgenden Aufzeichnungsmedium bzw. sensitiven Bereich
des Detektors andererseits einen Kontakt herzustellen (vgl. E4, Sp. 7 Z. 16:
„recording media in contacting relation“ bzw. E2, Abs. [0025]: „each fiber terminates
directly on or over a specific element of the sensor array“).
Im Vergleich hierzu verlangt das zusätzliche Merkmal M7 gemäß Hilfsantrag 1, dass
mikro-optisch kontaktiert werden soll.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das beanspruchte mikro-optische Kontaktieren
über das aus E4 oder E2 bekannte Kontaktieren hinausgehen soll. So enthält das
Streitpatent keine Angaben, wodurch sich ein mikro-optisches Kontaktieren von
einem Kontaktieren als solches unterscheiden soll. Ferner dient das Kontaktieren in
E4 und E2 jeweils dem Übertragen des Lichts von dem Lichtleiter hin zur
nachfolgenden optischen Komponente und ist insofern als optisches Kontaktieren
anzusehen. Auch ist in E4 wie E2 jeweils ein Lichtleiter von sehr kleinen
Abmessungen am Kontakt beteiligt und in E2 zudem ein ebenfalls winziges
Sensorelement, also ein in diesem Sinne mikro-optisches Kontaktieren gezeigt.
Folglich sind dem Fachmann durch den mit E4 und E2 gegebenen Stand der
Technik mikro-optisch kontaktierte Elemente nach der Maßgabe des Merkmals M7
zumindest nahegelegt.
Die Patentinhaberin hat geltend gemacht, E2 zeige lediglich eine mechanische,
nicht aber eine optische Kontaktierung, welche sich durch eine für optische Zwecke
spezifische Oberflächenbehandlung auszeichne.
Diese Entgegnung vermag nicht zu überzeugen. Denn das Streitpatent bietet keine
Stütze für ein solches Verständnis eines mikro-optischen Kontaktierens, das eine
einengende Auslegung und damit unzulässig ist. Überdies wird der Fachmann
grundsätzlich eine den Anforderungen an den optischen Kontakt angemessene
Gestaltung der beteiligten optischen Komponenten vorsehen.
5.
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 war
für den Fachmann nahegelegt und beruht deshalb nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Ausgehend vom Hilfsantrag 1 bestimmt das zusätzliche Merkmal M8 nach
Hilfsantrag 2, dass das optische Element und der Detektor als integrales oder
gekoppeltes Bauteil ausgebildet sein sollen.
Um Licht aus einem einzelnen Lichtleiter auf genau einen sensitiven Bereich des
Detektors zu leiten, wie es das für sich naheliegende Merkmal M6 verlangt, ist für
den Fachmann selbstverständlich eine mechanisch genau definierte und stabile
Verbindung zwischen den beteiligten Bauteilen erforderlich. Der Fachmann kennt
als Vorbilder für optische Bauteile, die in einer solchen Weise kontaktiert sein sollen,
beispielweise Doppellinsen, wie sie Druckschrift E4 in Figur 4 und 5 zeigt. Die dort
dargestellten Doppellinsen 26 bestehen aus zwei optisch kontaktierten Linsen, die
als integrales Bauteil ausgebildet sind. Nach diesem Prinzip wird der Fachmann das
optische Element und den Detektor zu einem integralen Bauteil zusammenfügen
und gelangt in naheliegender Weise zum Merkmal M8 nach Hilfsantrag 2 in seiner
ersten Alternative.
Die zweite Alternative gekoppelter Bauteile
liegt angesichts genormter
Lichtwellenleiter-Steckverbindungen für den Fachmann gleichfalls auf der Hand.
6.
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3
beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Auf der Grundlage des erteilten Patentanspruchs 1 soll das Mikroskop nach
Hilfsantrag 3 als optisches Bauteil, welches ein Zwischenbild erzeugt, ein
chromatisch optimiertes Objektiv-System (Merkmal M9) aufweisen.
Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt erzeugen in E4, Figur 5 die Feldlinsen 25
und 26 ein Zwischenbild. Die Feldlinsen stellen gemeinsam mit dem vergrößernden
Element 23 (E4, Figur 5, „fiber magnifier 23“) dem Betrachter ein mittels des
Okulars 30/31 (E4, Figur 5, „eyepiece“) zu beobachtendes, vergrößertes Bild des
Objekts 22 zur Verfügung und sind somit Teile eines Objektiv-Systems.
Die Feldlinse 26 ist nach E4, Figur 5 als Doppellinse ausgestaltet und besteht aus
einer
konvexen Sammellinse
und
einer
unmittelbar
benachbarten
Zerstreuungslinse. Derartige Doppellinsen, bei denen die Brechkraft der ersten
Teillinse diejenige der zweiten Teillinse teilweise aufhebt, kennt der Fachmann vor
allem als Achromate, welche infolge unterschiedlicher Materialien der beiden
Einzellinsen verminderte Farbfehler der Doppellinse als Gesamteinheit aufweisen.
E4 bezeichnet die Feldlinse 26 zwar nicht ausdrücklich als Achromat. Der
Fachmann wird
jedoch beim Nachvollziehen der Funktionsweise des
Objektiv- Systems 23, 25 und 26 nach E4, Figur 5 zwangsläufig überlegen, warum
die Feldlinse 26 als Doppellinse in gerade dieser Bauform ausgeführt ist. Da solche
Doppellinsen meistens Achromate sind, ist dem Fachmann nahegelegt, beim
Nacharbeiten der Lehre der E4 eine in dieser Weise chromatisch optimierte
Doppellinse im Objektiv-System einzusetzen – Merkmal M9.
7.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 kann keinen Erfolg haben, weil sein
Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
In der Fassung nach Hilfsantrag 4 wird das Mikroskop gegenüber demjenigen
gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 durch das zusätzliche Merkmal M10
dahingehend näher bestimmt, dass die Lichtleiter des optischen Elements als
Kapillaren oder Mikro-Kapillaren ausgebildet sein sollen.
Für das aus E4 bekannte optische Element 29 (E4, Sp. 4, Z. 30: „additional fiber
field flattener 29“; Fig. 5) legt E4 nicht genau fest, aus welcher Form von Lichtleitern
es bestehen soll. Ebenso wenig macht Druckschrift E2 Vorgaben zu den Lichtleitern
als solche.
Beim Nacharbeiten der gemeinsamen Lehre von E4 und E2, wie sie mit Bezug auf
den Hauptantrag erläutert wurde, wird der Fachmann daher geeignete Lichtleiter für
das optische Element 29 nach E4 aufgrund seines Fachwissens auswählen. Als
Grundbauformen von Lichtleitern sind dem Fachmann Kapillaren oder Mikro-
Kapillaren geläufig, wie diese beispielsweise Druckschrift D10 (vgl. die Zusammenfassung und Absatz [0020]) oder E13 (vgl. S. 141, Abschn. „1. Introduction“, S. 145,
Fig. 3) als mögliche Nachweise des fachmännischen Wissens zeigen.
Im Rahmen einer systematischen Arbeitsweise wird der Fachmann bei der Auswahl
eines geeigneten Lichtleiters für das optische Element
„additional fiber field
flattener 29“ nach der Lehre der E4 die Eigenschaften unterschiedlicher Bauformen
von Lichtleitern mit den an das optische Element gestellten Anforderungen
vergleichen. Dabei wird er berücksichtigen, dass bei Kapillaren sowie Mikro-
Kapillaren wegen des hohlen Kerns keine Reflexionsverluste an den Enden
auftreten (vgl. D10, Abs. [0118], vorletzter Satz), wie diese bei Lichtleitern mit
dielektrischem Kern unvermeidbar sind. Dieser Vorteil legt dem Fachmann nahe,
Kapillaren oder Mikro-Kapillaren als Lichtleiter für ein optisches Element 29 nach
E4 in Betracht ziehen (Merkmal M10).
Die Patentinhaberin hat vorgetragen, Druckschrift D10 betreffe ein Gebiet fernab
der Mikroskope und werde daher vom Fachmann nicht in Betracht gezogen.
Diesem Vortrag kann nicht gefolgt werden. Das optische Element 29 nach E4 dient
der Verminderung einer Feldkrümmung und erfüllt somit eine Funktion, die nicht für
Mikroskope spezifisch ist, sondern beispielsweise ebenso bei Kameras einsetzbar
ist (vgl. E4, Figur 7, Sp. 4 Z. 52 bis 55: „field flattener“). Dementsprechend ist für
den Fachmann nicht nur Stand der Technik aus dem Gebiet der Mikroskope
relevant. Abgesehen davon sieht der Senat Druckschrift D10 als Nachweis des
Fachwissens an.
8.
In seiner Fassung nach Hilfsantrag 5 hat das Streitpatent mangels
erfinderischer Tätigkeit ebenfalls keinen Bestand.
Ausgehend vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 wird durch das zusätzliche
Merkmal M11 für die Kapillaren oder Mikro-Kapillaren bestimmt, dass diese einen
Durchmesser von 5 μm aufweisen sollen.
Als mögliche Durchmesser von Lichtleitern nennt Druckschrift E4 Werte bis hinab
zur Größenordnung von wenigen Wellenlängen (E4, Sp. 3 Z. 10 bis 12). Dabei
bezieht sich E4 nicht nur auf den Bereich des sichtbaren Lichts mit Wellenlängen
von 0,4 bis 0,75 µm, sondern nennt auch den Infrarotbereich (E4, Sp. 5 Z. 37 und
75), der im Fall des nahen Infrarots bereits Wellenlängen bis 3 μm umfasst. Damit
schlägt E4 einen Bereich von Durchmessern vor, in dem der mit dem Merkmal M11
vorgegebene Wert von 5 μm enthalten ist.
Die einzelnen sensitiven Bereiche des Detektors, auf die das Licht der jeweiligen
Lichtleiter geleitet werden soll (vgl. Abschnitt II.3 zum Hauptantrag, Merkmal M6),
hatten zum Anmeldezeitpunkt ebenfalls Abmessungen von wenigen Mikrometern,
wenn man von den damals üblichen digitalen Detektoren ausgeht. Für eine
effiziente Übertragung des Lichts vom jeweiligen Lichtleiter zum entsprechenden
sensitiven Bereich war es daher für den Fachmann naheliegend, einen dazu
passenden Durchmesser des Lichtleiters von wenigen Mikrometern zu wählen.
Bei einer Realisierung der Lichtleiter als Kapillaren oder Mikro-Kapillaren sind
Durchmesser von 3 bis 5 μm erzielbar, wie beispielsweise Druckschrift E13 auf
Seite 161 unter Figur 20 entnehmbar ist.
Das Streitpatent nennt einen Durchmesser der Kapillaren oder Mikro-Kapillaren von
5 μm lediglich als beispielhaften Wert (Patentschrift, Abs. [0011]). Dem Streitpatent
sind keine weiteren Angaben entnehmbar, inwiefern durch die gezielte Auswahl
gerade des Wertes von 5 μm ein bestimmtes Ergebnis erreicht werden könnte.
Damit kommt die Vorgabe des zusätzlichen Merkmals M11, Kapillaren oder Mikro-
Kapillaren mit einem Durchmesser von 5 μm einzusetzen, einer willkürlichen
Auswahl gleich.
Nachdem der Fachmann, wie oben ausgeführt, ausgehend von E4 und bei
systematischer Vorgehensweise als Lichtleiter Kapillaren oder Mikro-Kapillaren mit
einem Durchmesser von wenigen Mikrometern erproben wird, ist für ihn ein diesem
Wertebereich zugehöriger Durchmesser von 5 μm naheliegend – Merkmal M11.
9.
Somit hat der Patentanspruch 1 weder in der erteilten Fassung
(Hauptantrag) noch in der Fassung gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 5 Bestand.
Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch jeweils die übrigen Ansprüche, da die
Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents nur
im Umfang von
Anspruchssätzen begehrt hat, die
jeweils einen nicht
rechtsbeständigen
Patentanspruch enthalten (BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Bayer
Hoffmann
Dr. Harth
Fi