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BPatG Urteil vom 15.06.2021 – 4 Ni 30/18 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:150621U4Ni30.18EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 15. Juni 2021

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2021:150621U4Ni30.18EP.0

betreffend das europäische Patent 2 998 158

(DE 50 2014 004 541)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Grote-

Bittner und die Richter Dr.-Ing. Krüger, Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH)

Ausfelder, Dr. Söchtig sowie die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 2 998 158 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass

seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und die

Nebenintervenientin 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des europäischen Patents

2 998 158 (im Folgenden: Streitpatent), das am 1. Dezember 2014 angemeldet und

dessen Erteilung am 12. Juli 2017 veröffentlicht worden ist, und das die

Bezeichnung „Lochblechfahrbahn“ trägt. Die Beklagte ist Inhaberin des beim

Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 50 2014 004 541

geführten Streitpatents.

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 13 Ansprüche mit dem

unabhängigen Anspruch 1 (Lochblech) und den auf diesen rückbezogenen

Unteransprüchen 2 bis 11 sowie den weiteren nebengeordneten Ansprüchen 12

(Motorwagen) und 13 (Ladungssicherungszusatz).

Die Klägerin greift das erteilte Streitpatent in vollem Umfang wegen fehlender

Patentfähigkeit, nämlich

fehlender Neuheit – auch aufgrund offenkundiger

Vorbenutzung - und fehlender erfinderischer Tätigkeit an. Die Nebenintervenientin,

die dem Nichtigkeitsverfahren auf Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom

31. Juli 2019 beigetreten ist, nachdem sie außergerichtlich mit Schreiben vom

15. Mai 2019 wegen vermeintlicher Streitpatentverletzung von der Beklagten

abgemahnt worden

ist, macht zudem noch den Nichtigkeitsgrund der

widerrechtlichen Entnahme geltend.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in erteilter Fassung sowie in den Fassungen

nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 gemäß Schriftsatz vom 6. Januar 2021 und nach

den Hilfsanträgen 1A bis 6A gemäß Schriftsatz vom 8. Juni 2021.

Die erteilten Ansprüche 1, 12 und 13 lauten in der Merkmalsgliederung des Senats

wie folgt:

M1a Lochblech (1), vorzugsweise

für Sattelauflieger, Anhänger und/oder

Motorwagen, insbesondere für Fahrzeugtransporte,

M1b mit einer Ladefläche (2), auf welche eine Ladung (3) aufbringbar ist,

M1c wobei es versehen ist mit mindestens einer, unterhalb der Ladefläche (2)

angeordneten Zurrwiderlagervorrichtung (12) mit Aufnahmemitteln (13)

M1d zur Aufnahme durch Zurrmittel (5, 6, 7, 8), insbesondere Haken (6, 7, 8)

und/oder Zurrgurt (5), erzeugbarer, rechtwinklig zur Ladefläche (2)

wirkender, Kräfte versehen ist,

M1e wobei die Ladefläche (2) mindestens eine Aussparung (14) zum Durchführen

der Zurrmittel zu den Aufnahmemitteln (13) der Zurrwiderlagervorrichtung

(12) aufweist und

M1f wobei die Aussparung (14) eine im wesentlichen in Längsrichtung des

Lochblechs (1) ausgerichtete, im wesentlichen ovale, Form aufweist.

M12a Motorwagen für Fahrzeugtransporte,

dadurch gekennzeichnet,

M12b dass es [sic!] mindestens ein Lochblech (1) nach einem der vorhergehenden

Ansprüche aufweist.

M13a Ladungssicherungssatz,

M13b mit mindestens einem Lochblech (1) mit einer Ladefläche (2), auf welche eine

Ladung (3) aufbringbar ist,

M13c sowie mindestens einem Zurrgurt (5),

M13d wobei vorzugsweise mindestens ein Paar Keilvorrichtungen zum Anbringen

vor beziehungsweise hinter der Ladung vorgesehen ist,

dadurch gekennzeichnet,

M13e dass das Lochblech (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 11 ausgestaltet ist.

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 wird auf

die Streitpatentschrift (SPS) verwiesen.

Das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich bei im

Übrigen unveränderten Ansprüchen 2 bis 13 vom erteilten Anspruch 1 durch ein

geändertes Merkmal M1a (Änderungen sind durch Streichungen kenntlich

gemacht):

M1aHi1

Lochblech (1 ), vorzugsweise

für Sattelauflieger, Anhänger

und/oder Motorwagen, insbesondere für Fahrzeugtransporte,

Die Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 entsprechen

Hilfsantrag 1 jeweils mit hinzugefügten weiteren Merkmalen im Anspruch 1.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilten

Patentanspruch durch die Merkmale M1aHi1 und M1gHi2.

M1gHi2

,wobei die Ladung (3) ein Rad eines Fahrzeugs ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom erteilten

Patentanspruch durch die Merkmale M1aHi1 und M1hHi3.

M1hHi3

(12) zwei oder mehr ,wobei die Zurrwiderlagervorrichtung Aufnahmemittel (13) aufweist, welche derart voneinander beabstandet auf der Zurrwiderlagervorrichtung (12) angeordnet sind, dass sie mit einer der Aussparungen (14) in der Ladefläche (2) in Deckung anordenbar ist;

Anspruch 6 ist gestrichen. Die nachfolgenden Ansprüche sind entsprechend in

Nummerierung und Rückbezügen angepasst.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom erteilten

Patentanspruch durch die Merkmale M1aHi1, M1hHi3 und M1iHi4.

M1iHi4

,wobei der Abstand zwischen den Aufnahmemitteln (13) an eine äußere Abmessung der Ladung (3), insbesondere an einen Raddurchmesser eines Fahrzeugs, angepasst ist.

Ansprüche 6 und 7 sind gestrichen. Die nachfolgenden Ansprüche sind

entsprechend in Nummerierung und Rückbezügen angepasst.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom erteilten

Patentanspruch durch die Merkmale M1aHi1 und M1jHi5.

M1jHi5

,wobei es als Fahrspurblech ausgestaltet ist, wobei die Aussparung (14) in Querrichtung des Lochblechs (1) im wesentlichen mittig angeordnet ist.

Der Anspruch 4 ist gestrichen. Die nachfolgenden Ansprüche sind entsprechend in

Nummerierung und Rückbezügen angepasst.

Wegen der Fassungen des Hilfsantrags 6 sowie der Hilfsanträge 1A, 2A, 3A, 4A,

4B und 6A wird auf die Schriftsätze vom 6. Januar 2021 und 8. Juni 2021 verwiesen.

Im Hinblick auf die geltend gemachte fehlende Patentfähigkeit des Streitpatents

stützt sich die Klägerin insbesondere auf die von ihr eingereichten Unterlagen:

K4

K5

K6

DE 10 2012 009 895 A1 (D1)

DE 10 2006 015 185 A1 (D2)

US 2012/0257942 A1 (D3)

K16 VDI 2700 Richtlinien 8.1 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen –

Sicherung von PKW und leichten Nutzfahrzeugen auf

Fahrzeugtransportern“

K17 VDI 2700 Richtlinien 8.2 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen –

Sicherung von schweren Nutzfahrzeugen auf Fahrzeugtransportern“

K47 US 5 586 849 A

K48 Auszug Wikipedia „Straßenquerschnitt“

K49 DE 195 24 588 A1

Vorbenutzung R…

K7 - K15 sowie K43 – K46, u.a.:

K7

Technische Zeichnung

Vorbenutzung W…

K18 Artikel Forstmaschinen-Profi Dezember 2010

K19 Angebot F…

K20 Bestellung F… bei M…

K21 Auftragsbestätigung W…

K22 handschriftliche Skizzen

K23 Screenshots von technischen Zeichnungen

K24 Auszüge von zwei CAD Zeichnungen

K25 Screenshots CAD Zeichnungen

K26 Konstruktionsvorgaben F… an M…

K27 Vorauslegung W…

K28 Auslegung Sattelvormaß

K29

technische Überblickszeichnung

K30 Schreiben F… an K…

K31 Screenshot technische Zeichnung

K32 Lieferschein M… an F…

K33 Rechnung F… W…

K34 Lieferscheine F… W…

K35 Foto maxLiner FO38

K35A Screenshot zum Foto K35

K36 Screenshot Internetauftritt W…

K37 Foto maxLiner FO38

K38 Detailfoto Sattelanhänger mit Rundstab

K39 Foto Sattelanhänger

K39A Detailinformation zu K39

K40 Foto Sattelanhänger

K41 Foto Sattelanhänger und Fahrzeugplakette

K42 Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV

sowie auf die von ihr in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2021 übergebene

Darstellung K49

in Verbindung mit K4

(Anlage 2) und die von der

Nebenintervenientin eingereichten Unterlagen.

Im Hinblick auf die geltend gemachte fehlende Patentfähigkeit des Streitpatents

stützt sich die Nebenintervenientin insbesondere auf die folgenden, von ihr

eingereichten Unterlagen:

D1 US 2008/0232918 A1

D2 US 2012/0257942 A1

D3 US 2008/0170923 A1

D4 DE 697 05 740 T2

D5 US 2 023 972 A

D6 US 4 960 353 A

D7 US 4 993 898 A

D8 DE 10 2010 016 552 A1

D9 US 2006/0275095 A1

D10 DE 82 172 26 U1

D12 Stäbchen-Schienen allsafe

D14 VDI Richtlinien „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Sicherung von

schweren Nutzfahrzeugen auf Fahrzeugtransportern“

Vorbenutzung W…:

D20.1

D20.2

D20.3

D20.4

D20.5

D20.6

Artikel Forstmaschinen-Profi Dezember 2010

Anlagenkonvolut Papierlebensakte F… – W…

Screenshot CAD Zeichnung

Screenshot CAD Zeichnung mit Markierung

Screenshot CAD Zeichnung mit Detail Aussparung mit Rundstab

Foto Tiefladeauflieger

D20.7

D20.8

D20.9

Foto Sattelanhänger mit Aussparung und Rundstab

Detailfoto Aussparung

Bestätigung zur Ladungssicherung

D20.10

Zurrpunktfestigkeit Fahrblech

D20.11

Kennzeichen mit Fahrgestellnummern

D20.12

Zurrpunktfestigkeit Fahrbahnblech

Vorbenutzung P…

D30.1 - D30.16, u. a.:

D30.2 Technische Zeichnung

Vorbenutzung E…

D40.1 - D40.8, u. a.:

D40.8 Foto mit Stäbchenschienen

Vorbenutzung TÜV

D13, D42 und D43, u.a.:

D13 TÜV-Prüfbericht

Die Klägerin und die Nebenintervenientin meinen, der Gegenstand des Anspruchs 1

des Streitpatents sei nicht neu gegenüber den Druckschriften D1, D2, D3, D4 sowie

D5.

Zudem begründen sie die fehlende Neuheit mit mehreren Vorgängen behaupteter

offenkundiger Vorbenutzung.

Der Gegenstand des Hauptanspruchs sei nicht neu gegenüber der offenkundigen

Vorbenutzung durch die Herstellung und Lieferung eines Zwei-Achs-Sattel-

Tiefladeaufliegers MaxLiner FO38 der F… GmbH an W…

GmbH im Zeitraum Juni 2010 bis November 2010. Dieser

Tiefladeauflieger, der für die Firma W… entworfen, konstruiert und ausgeliefert

worden sei, sei mit mehreren Lochblechen mit Ladefläche gemäß dem Anspruch 1

des Streitpatents ausgestattet und

für Anhänger und/oder Motorwagen,

insbesondere für Fahrzeugtransporte, geeignet gewesen („Vorbenutzung

W…“). Eine Geheimhaltung sei unstreitig – wie auch bei den weiteren behaupteten

Vorbenutzungsvorgängen – zwischen den jeweiligen Vertragspartnern nicht

vereinbart gewesen.

Eine weitere neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung sei aufgrund der

Herstellung und Lieferung eines Autotransporters durch die F…

GmbH an das spanische Unternehmen P… SA im Zeitraum von Oktober bis

Dezember 2012 zu bejahen („Vorbenutzung P…“). Der gelieferte

Autotransporter habe im hinteren Abschnitt über einen sogenannten Hecktisch

verfügt, der sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents aufgewiesen

habe (s. D30.1 ff).

Eine offenkundige Vorbenutzung eines Tiefladeaufliegers nebst Lochblechen mit

sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents ergebe sich des Weiteren

aus einem von der F… GmbH in Auftrag gegebenen TÜV Bericht

von Februar 2009 (D13). Dieser beschäftige sich mit Lochblechen für den Transport

von Fahrzeugen. Der TÜV-Bericht sei nachfolgend auch an viele Kunden der Firma

F… GmbH versandt worden. Außerdem seien im Mai 2009 zur

Erläuterung des TÜV-Berichts sodann auch praktische Versuche durchgeführt

worden, an denen ca. 15 bis 20 Personen, darunter Kunden, Vertreter der Polizei

und andere Personen teilgenommen hätten („Vorbenutzung TÜV“).

Eine weitere neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung sei im Zeitraum

zwischen Juni und Dezember 2000 im Hinblick auf eine Lieferung mit den beteiligten

Firmen B…, S…

GmbH sowie E… GmbH erfolgt („Vorbenutzung B…-S…-

E…“). Die S… GmbH habe einen Zwei-

Achs-Sattel-Tiefladeauflieger hergestellt und an die B…

GmbH geliefert. Diese wiederum habe das Fahrzeug anschließend

im Jahre 2000 an ihren Kunden, die E… GmbH, geliefert, welche das Fahrzeug

nachfolgend sodann in Gebrauch genommen habe. Der von der Firma B…

hergestellte und ausgelieferte Tieflader sei mit

einem Lochblech mit Ladefläche ausgestattet gewesen, das sämtliche Merkmale

des Anspruch 1 des Streitpatents aufgewiesen habe.

Schließlich beruft sich die Klägerin noch auf eine neuheitsschädliche offenkundige

Vorbenutzung im Hinblick auf den von ihr am 25. November 2014 von ihrem

Firmensitz zu ihrem Abnehmer, der G… S.R.L., transportierten und damit der

allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemachten Anhänger R… C325

(Hercules 3), der ebenfalls mit einem Lochblech entsprechend Anspruch 1 des

Streitpatents ausgestattet gewesen sei („Vorbenutzung R…“).

Darüber hinaus fehle es nach Auffassung der Klägerin und der Nebenintervenientin

dem Streitpatent auch an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit gegenüber

einer Kombination der Druckschriften D1 und D3 sowie einer Kombination der

Druckschriften D3 und D1. Entsprechend verhalte es sich auch hinsichtlich einer

Kombination der offenkundigen Vorbenutzung R… mit der Druckschrift D6,

einer Kombination der Druckschriften D5 und D6, der Druckschriften D5 und D7,

sowie einer Kombination der Druckschrift D8 mit D6 oder D7.

Auch die Unteransprüche sowie die weiteren Ansprüche 12 und 13 seien weder

neu, noch beruhten sie auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Entsprechendes gelte für das Streitpatent in den Fassungen nach den Hilfsanträgen

1 bis 5, insbesondere des Hilfsantrags 5, der schon nicht zulässig sei. So sei das

Merkmal, dass „die Aussparung (14) in Querrichtung des Lochblechs (1) im

Wesentlichen mittig angeordnet ist“, schon nicht ursprünglich offenbart. Es ergebe

sich auch nicht aus Figur 3 des Streitpatents. Diesbezüglich sei schon fraglich, ob

die dortigen Aussparungen überhaupt mittig angebracht seien, geschweige denn im

Wesentlichen mittig. Das Blech in Figur 3 sei im Übrigen auch asymmetrisch

angeordnet. Schließlich bleibe auch vollkommen offen, was „im Wesentlichen“

bedeute, wobei dieses Merkmal ebenfalls nicht ursprungsoffenbart sei. Zumindest

fehle es hinsichtlich dieses Merkmals aber an der erfinderischen Tätigkeit,

insbesondere ausgehend von der K49 in Verbindung mit der Druckschrift K4.

Die Nebenintervenientin, die Verspätung der Hilfsanträge der Beklagten vom

6. Januar 2021 rügt, macht darüber hinaus noch den Nichtigkeitsgrund der

widerrechtlichen Entnahme geltend, den sie weiter begründet.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 25. Juni 2020, der der

Beklagten am 29. Juni 2020 zugestellt worden ist, mit einer Frist zur abschließenden

Stellungnahme binnen zwei Monaten, sowie einen weiteren Hinweis mit Verfügung

vom 14. September 2020 erteilt. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2021

hat der Senat den Parteien einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen,

das europäische Patent 2 998 158 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die

Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 6, eingereicht mit Schriftsatz vom 6.

Januar 2021, und nachfolgend die Fassung der Hilfsanträge 1A bis 6A,

eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021, erhält.

Sie tritt der Auffassung der Klägerin und der Nebenintervenientin in allen Punkten

entgegen und verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in den

Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 6 und nachfolgend der Hilfsanträge 1A bis 6A. Die

Beklagte stützt sich hierbei insbesondere auf die folgenden Dokumente:

BK6 Dokumentation für den Fahrzeugtransporter „heavyliner EVO“ der F…

GmbH

BK8 DGUV Vorschrift 70 - Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge 2007

und meint, dass weder die Druckschriften D1, D2, D3 und D5 dem Gegenstand des

Streitpatents neuheitsschädlich entgegenstünden noch eine offenkundige

Vorbenutzung durch die von der Klägerin und der Nebenintervenientin behaupteten

Vorgänge hierzu vorläge.

In Bezug auf den behaupteten Vorgang des Zwei-Achs-Sattel-Tiefladeraufliegers

vom Typ MaxLiner FO38 könne sogar dahinstehen, ob und wann dieser an die

Firma W… ausgeliefert worden sei, weil der Tiefladeauflieger jedenfalls kein

Lochblech mit der Merkmalskombination der unabhängigen Patentansprüche des

Streitpatents aufweise,

insbesondere sei das dortige Lochblech nicht zur

Ladungssicherung geeignet. Gleiches gelte für die behauptete offenkundige

Vorbenutzung im Hinblick auf den Vorgang P… S. A. Auch diesbezüglich könne

dahinstehen, ob der dortige Tieflader zur behaupteten Zeit an die Firma geliefert

worden ist. Denn der angeblich gelieferte Truckliner unterscheide sich in den

maßgeblichen Merkmalen nicht

von dem MaxLiner. Das

von der

Nebenintervenientin als Anschlagpunkt identifizierte Bauteil eigne sich ob seiner

strukturellen Anordnung schon nicht für die Ladungssicherung im Sinne des

Streitpatents, was die beiden Konstrukteure R1… und B2… bestätigen

könnten.

Hinsichtlich des behaupteten Vorgangs TÜV könne mangels öffentlicher

Zugänglichkeit des betreffenden Gutachtens eine offenkundige Vorbenutzung nicht

bejaht werden. Zudem werde in dem Gutachten kein Lochblech gemäß Anspruch 1

des Streitpatents gezeigt.

Auch die weiteren behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen betreffend die

Firmen B…, S…, E… könnten mangels Erkennbarkeit der Merkmale,

insbesondere der funktionellen Merkmale, nicht die fehlende Neuheit des

Gegenstands des Streitpatents begründen.

Schließlich stehe der Neuheit auch nicht die behauptete offenkundige

Vorbenutzung in Bezug auf den Vorgang R… entgegen, weil abgesehen davon,

dass es an einer öffentlichen Zugänglichmachung fehle, weil die Bauteile jedenfalls

für die Öffentlichkeit nicht sichtbar gewesen sein könnten, der betreffende Anhänger

auch die erfindungsgemäßen Merkmale nicht aufweise.

Auch beruhten sämtliche Ansprüche des Streitpatents auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Schließlich seien auch sämtliche Hilfsanträge zulässig und begründet. Dies gelte

insbesondere auch hinsichtlich des Hilfsantrags 5. Das ergänzende Merkmal des

Hilfsantrags 5 sei in den Figuren 2, 3 und 4 ursprungsoffenbart. Hinsichtlich des

Teilmerkmals „im Wesentlichen Mittig“ sei aus der Figur 2 des Streitpatents zu

entnehmen, dass der Gurt mittig über das Rad gelegt werde. Das ergänzende

Merkmal des Hilfsantrags 5 sei auch nicht aus einer Kombination der K49 mit der

K4

nahegelegt.

Im Fahrzeugtransportbereich

gebe

es

nicht

viele

Änderungsmöglichkeiten. Allein schon das Alter der K49 spreche daher schon für

eine erfinderische Tätigkeit.

Soweit die Nebenintervenientin noch den Nichtigkeitsgrund einer vermeintlichen

widerrechtlichen Entnahme geltend gemacht hat, sei dieser unzulässig und daher

im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren nicht zu berücksichtigen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15. Juni 2021 durch

die Vernehmung der Zeugen P… und B…. Wegen des Ergebnisses

der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Juni 2021 verwiesen.

Im Termin ebenfalls anwesend waren auf Seiten der Beklagten die Herren

R1… und B2….

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die

Schriftsätze der Parteien und der Nebenintervenientin nebst Anlagen und den

weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Nichtigkeitsklage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit

geltend gemacht wird (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a),

Art. 52, Art. 56 EPÜ), ist zulässig und auch überwiegend begründet. Soweit die

Nebenintervenientin den weiteren Nichtigkeitsgrund der widerrechtlichen Entnahme

geltend gemacht hat,

ist die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes

unzulässig.

Soweit nämlich das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in den geänderten

Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 verteidigt wird, erweist sich das

Streitpatent jedenfalls als nicht patentfähig. Die Hilfsanträge 3 und 4 sind bereits

wegen unzulässiger Erweiterung nicht zulässig.

Soweit das Streitpatent in der eingeschränkten Fassung nach Hilfsantrag 5 in

zulässiger Weise verteidigt wird, ist die Klage unbegründet. Insoweit erweist sich

das Streitpatent als patentfähig, nämlich neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhend.

Auf die weiteren Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.

I.

Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin gemäß § 99

Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 66 ff. ZPO wirksam beigetreten. Die Voraussetzungen für

eine zulässige Nebenintervention gemäß § 66 ZPO liegen vor, nämlich die

Beitrittserklärung zu einem anhängigen Rechtsstreit zwischen anderen Personen

sowie ein rechtliches Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei. Ein rechtliches Interesse am Beitritt auf Klägerseite hat, wer selbst aus dem Streitpatent

verwarnt oder im Wege einer Verletzungsklage in Anspruch genommen wird (vgl.

BGH GRUR 1952, 260 – Schreibhefte I; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl.,

§ 81, Rn. 126; Schulte, PatG, 10. Aufl., § 81, Rn. 20). Ein solches rechtliches

Interesse ist vorliegend zu bejahen, nachdem die Nebenintervenientin unstreitig von

der Beklagten wegen vermeintlicher Verletzung des Streitpatents abgemahnt

worden ist.

II.

1.

Der Gegenstand der Streitpatentschrift (EP 2 998 158 B1, im Folgenden

SPS) betrifft ein Lochblech, einen Motorwagen für Fahrzeugtransporte und einen

Ladungssicherungssatz, mit mindestens einem Lochblech mit einer Ladegutfläche

(Abs. [0001], [0002] SPS).

Beispielhaft verweist das Streitpatent hierzu auf die als D1 im Verfahren befindliche

Druckschrift US 2008/0232918 A1 (Abs. [0001] SPS), in der

ein solches Lochblech mit einer Ladegutfläche ausgebildet

ist. Das Lochblech weist Öffnungen zum Durchführen von

Zurrmitteln auf, um Fahrzeuge auf der Ladegutfläche

abzustellen und zu sichern, wobei die Fahrzeugreifen mit

einem Zurrgurt umspannt und die Haken der Zurrgurte in das Lochblech eingehakt

werden.

Nach den Angaben im Streitpatent ist es allgemein bekannt, dass Lochbleche in der

Form von Fahrbahn-Lochblechen auf Anhängern, Sattelaufliegern oder

Motorwagen seit langem verwendet werden können. Sie seien in Ausgestaltungen

mit unterschiedlichen Lochabständen erhältlich. Als günstig bei herkömmlichen

Lochblechen wird angesehen, dass sie aufgrund des Lochrasters ein

vergleichsweise geringes Gewicht aufweisen. Außerdem stelle das Lochraster bei

herkömmlichen Lochblechen sicher, dass Flüssigkeit, insbesondere Regenwasser,

ablaufen könne und sich daher nicht auf der Ladegutfläche ansammle (Abs. [0003]

SPS).

In der Praxis würden Lochbleche besonders bei Fahrzeugtransporten zur

Ladungssicherung verwendet, wobei entsprechend dem Abstand der Spurbreite der

zu transportierenden Fahrzeuge herkömmliche Lochbleche als Fahrspurbleche

verwendet werden, auf welche das zu transportierende Fahrzeug aufgefahren wird.

Zur Sicherung des Fahrzeugs würde dazu ein Zurrgurt um die Reifenlauffläche

geführt, der üblicherweise an den Enden direkt oder mit Zwischenhaken in Löcher

der Lochblechfahrbahn eingehakt wird. Zudem würden Radanschläge in definierte

Löcher der Lochblechfahrbahn eingehängt und in diesen verriegelt. Diese Art der

Fahrzeugsicherung sei aber häufig nicht hinreichend sicher und damit könne auch

den aktuellen und zukünftigen Vorgaben für die Ladungssicherung nicht oder nicht

in vollem Umfang entsprochen werden. Dies sei im Wesentlichen darauf

zurückzuführen, dass das Lochblech und das in der Ladegutfläche ausgeformte

Lochraster weder für die Halterung eines Zurrgurtes oder Hakens noch zur

Aufnahme der beim Verzurren und während des Transports auftretenden Kräfte

senkrecht und quer zur Ladegutfläche ausgelegt seien. Im ungünstigsten Falle

könne die Lochblechfahrbahn an den Anbringpunkten des Hakens oder des Gurtes

reißen. Auch sei die Anbringung eines Hakens in dem Lochraster häufig nur in für

die Kraftaufnahme ungünstigen Winkeln möglich, wodurch die effektiven Zurrkräfte,

die das Ladegut auf die Ladegutfläche drücken, verringert würden (Abs. [0004]

SPS).

2.

Ausgehend von dem in den Absätzen [0001] bis [0004] der SPS genannten

Stand der Technik ist im Streitpatent die Aufgabe angegeben, ein Lochblech, einen

Motorwagen

für Fahrzeugtransporte gleichermaßen wie einen Ladungssicherungssatz anzugeben, welche eine verbesserte Ladungssicherung unter

Umgehung der geschilderten Nachteile des Standes der Technik ermöglichen (Abs.

[0005] SPS).

3.

Als Fachmann sieht der Senat einen mit der Entwicklung und Konstruktion

von Ladeflächen einschließlich deren Ladungssicherungsvorrichtungen befassten

Ingenieur des Maschinenbaus oder Fahrzeugbaus (mit dem Abschluss Dipl.- Ing.

(FH) oder vergleichbar) an, der über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung

bei einem Hersteller von Transportfahrzeugen – oder einem entsprechenden

Zulieferer – mit Ladeflächen verfügt.

4.

Diese Aufgabe wird laut Absätzen [0006], [0019], [0020] SPS gelöst durch

ein Lochblech nach Patentanspruch 1 in der erteilten verteidigten Fassung, einen

Motorwagen für Fahrzeugtransporte gemäß Patentanspruch 12 und einem

Ladungssicherungssatz gemäß Patentanspruch 13.

5.

Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen der Erläuterung.

Das beanspruchte Lochblech ist anhand der Explosionszeichnung (Figur 3) und der

Seitenansicht (Figur 2) der Streitpatentschrift (SPS) als mögliche Ausführungsform

dargestellt.

Nach den Merkmalen M1a, M1b und M1c des Patentanspruchs 1 ist das

beanspruchte Lochblech so ausgebildet, dass es an seiner Oberseite eine

Ladefläche aufweist. Zur Verbesserung der Ladungssicherung ist unterhalb der

Ladefläche eine Zurrwiderlagervorrichtung mit Aufnahmemitteln angeordnet. Nicht

zwingend gefordert ist die Ausgestaltung des Lochblechs gemäß Merkmal M1a als

„Fahrbahn-Lochblech“, da es lediglich fakultativ für Anhänger, Sattelauflieger oder

Motorwagen, insbesondere für Fahrzeugtransporte, geeignet sein muss.

Als erfindungsgemäße Lochbleche sind Lochbleche mit Lochrastern definiert, die

funktionell aufgrund des Lochrasters ein geringes Gewicht aufweisen und den

Abfluss von Flüssigkeiten wie Regenwasser ermöglichen (vgl. Abs. [0003] SPS).

Das Lochblech kann eben oder geformt sein, um die Ladung aufzunehmen.

Strukturell ist ein Lochblech durch ein Lochraster gekennzeichnet. Mit einem Raster

von Löchern wird ein gleichmäßig verteiltes Lochmuster auf zumindest einem

Teilbereich der Lochplatte verstanden, wobei der Abstand der Löcher aufgrund der

Rasterstruktur regelmäßig ist. In Hinblick auf Merkmal M1e wird im Hauptanspruch

zwischen „Löchern“ und „Aussparungen“ unterschieden.

Da das Lochblech für sich geschützt ist, ist die Ladefläche eine zunächst beliebige

Seite des Lochblechs. Im eingebauten Zustand muss das Lochblech so angeordnet

sein, dass es eine Oberseite zum Beladen gibt. Diese Oberseite entspricht dann der

Ladefläche nach Merkmal M1b, die die Eignung aufweist, eine nicht weiter definierte

Ladung darauf aufzubringen (vgl. Abs. [0004] SPS). In Figur 2 der SPS ist die

Ladefläche des Lochblechs als die Fläche dargestellt, auf der das Ladegut

abgestellt wird. Daraus ergibt sich, dass die Ladefläche horizontal oder leicht schräg

ausgerichtet sein muss.

Merkmal M1c

fordert, dass unterhalb der Ladefläche mindestens eine

Zurrwiderlagervorrichtung mit Aufnahmemitteln angeordnet ist (vgl. Abs. [0029]

SPS). Die Zurrwiderlagervorrichtung ist entsprechend ihrer Bezeichnung dazu

eingerichtet, unterhalb der Ladefläche als Widerlager für die aus der Verzurrung

resultierenden Kräfte zu fungieren. Der Begriff „Vorrichtung“ belegt, dass das

Lochblech nicht selbst die Zurrwiderlagervorrichtung bildet, sondern dass dazu eine

eigene Vorrichtung vorhanden sein muss. Dem Merkmal M1c kommt eine bereits

aus dem Wortlaut dieses Merkmals und des Merkmals M1d ableitbare Bedeutung

zu, dass die Zurrwiderlagervorrichtung zumindest Aufnahmemittel umfasst oder

daraus besteht. Nach Figur 2 können die als Rundeisen ausgebildeten

Aufnahmemittel 13 dem Lochblech zugeordnet oder nach Figur 3 ein als

Profilelement 15 gebildetes Anbauteil sein. Auch wenn Merkmal M1c fordert, dass

die Zurrwiderlagervorrichtung unterhalb der als Ladefläche dienenden Oberfläche

angeordnet

ist, kann eine Fläche der Zurrwiderlagervorrichtung auch

im

Wesentlichen bündig auf einer Höhe mit der Ladegutfläche angeordnet sein, wie in

Abs. [0007] SPS angegeben wird.

Die Aufnahmemittel weisen nach Merkmal M1d die Eignung auf, die durch Zurrmittel

erzeugbaren, rechtwinklig zur Ladefläche wirkenden Kräfte aufzunehmen. Der

Zurrwinkel muss nicht rechtwinklig zur Ladefläche sein. Vielmehr sind auch bei

Zurrwinkeln abweichend von 90 Grad immer auch Kräfte rechtwinklig zur

Ladefläche wirksam.

Auf Grund der Tatsache, dass die Ladung oberhalb der Ladefläche aufgebracht

wird, die Zurrwiderlagervorrichtung mit ihren Aufnahmemitteln sich jedoch unterhalb

der Ladefläche befindet (Merkmal M1c), ist die in Merkmal M1e beanspruchte,

zumindest eine Aussparung zum Durchführen der Zurrmittel erforderlich. Es muss

sich hierbei nicht zwingend um Aussparungen handeln, die zusätzlich zu den

Löchern im Lochblech vorgesehen sind. Vielmehr können auch einzelne Löcher des

Lochblechs die Funktion der Aussparung als Durchführöffnung für Zurrmittel

übernehmen. Im Umkehrschluss ist es allerdings nicht möglich, dass ein Blech mit

einzelnen Aussparungen im Bereich der Ladefläche als Lochblech bezeichnet wird.

Nach Merkmal M1f muss die Aussparung über die in Merkmal M1e definierte

Eignung hinaus noch folgende geometrische Anforderungen erfüllen:

- Im Wesentlichen in Längsrichtung des Lochblechs ausgerichtet sein,

- und eine im Wesentlichen ovale Form aufweisen.

Dem Ausführungsbeispiel nach Figur 2 folgend, wobei das Lochblech eine Kurz-

und eine Längsseite aufweist, entspricht die Längsrichtung des Lochblechs der

Fahrzeuglängsachse. Das Merkmal M1f bezieht sich auf die Längsachse des

Lochblechs, die der Richtung seiner größten Ausdehnung entspricht. Diese

Auslegung befindet sich auch im Einklang mit den Ausführungsbeispielen

entsprechend den Figuren 2 und 3. In Abs. [0033] und [0034] wird zu den Figuren

2 und 3 offenbart, dass die Ladegutfläche neben dem

standardmäßigen

Lochraster

in

Längsrichtung

ausgedehnte ovale Aussparungen aufweist. Das

Merkmal M1f „ovale Form“ ist strukturell auszulegen. Als

ovale Form versteht der Fachmann eine rundliche

konvexe Figur, die auch Kreise und Ellipsen umfasst. Ovale lassen sich auch aus

Kreisbögen und Geradenstücken zusammensetzen, so dass auch ein Rechteck

oder ein Langloch mit abgerundeten Kanten eine im Wesentlichen ovale Form

aufweist.

Der nebengeordnete Patentanspruch 12 ist auf einen Motorwagen gerichtet. Mit

Merkmal M12a wird beansprucht, dass er die Eignung für den Transport von

Fahrzeugen aufweisen soll. Merkmal M12b gibt weiter an, dass dieser Motorwagen

ein Lochblech aufweist, das mindestens nach den Merkmalen des

Patentanspruchs 1 ausgebildet ist.

Der

nebengeordnete

Patentanspruch

13

ist

weiter

auf

einen

Ladungssicherungszusatz (Merkmal M13a) gerichtet, der nach Merkmal M13b

zwingend mindestens ein nach den Merkmalen des Patentanspruchs 1

ausgebildetes Lochblech (Merkmal M13e) mit einer Ladefläche aufweist. Die

Ladefläche ist dazu geeignet, eine Ladung aufzubringen, und weist zwingend

mindestens einen Zurrgurt (Merkmal M13c) auf. Nach Merkmal M13d ist zudem

vorgesehen, dass der Ladungssicherungszusatz vorzugsweise mindestens ein

Paar Keilvorrichtungen zum Anbringen vor beziehungsweise hinter der Ladung

umfasst.

III.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung erweist sich als

nicht patentfähig, da die beanspruchte Lehre für den Fachmann zum Zeitpunkt der

Anmeldung des Streitpatents durch offenkundige Vorbenutzung vorweggenommen

und damit nicht neu ist.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme vom 15. Juni 2021 nebst den

eingereichten Dokumenten D20.4 bis D20.8, K33, K34 ist der Senat davon

überzeugt, dass die F…GmbH am 5. November 2010 und damit vor

dem Prioritätstag des Streitpatents einen Zwei-Achs-Sattel-Tiefladeauflieger vom

Typ MaxLiner FO38 an die W… GmbH geliefert und damit der

Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, der mit einem Lochblech versehen war, das

- durch bloßen Augenschein zu erkennen - sämtliche Merkmale des Anspruchs 1

des Streitpatents aufgewiesen hat. Eine Geheimhaltungsverpflichtung hatten die

Vertragspartner nicht vereinbart.

Für eine offenkundige Vorbenutzung reicht zwar nicht die nur entfernte Möglichkeit

aus, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverlässige, ausreichende

Kenntnis von der Erfindung erhalten, jedoch kann die allgemeine Lebenserfahrung

die Annahme rechtfertigen, dass diese Möglichkeit bestanden hat. Eine derartige

auf die Lebenserfahrung gestützte Schlussfolgerung ist aber nur dann möglich,

wenn wie etwa bei einem Angebot oder einer Lieferung mindestens ein

Kommunikationsakt feststeht, an den ein Erfahrungssatz anknüpfen kann (vgl. BGH

GRUR 2015, 463, Rn. 30 – Presszange). Vorliegend ist mit der Lieferung des

Tiefladeaufliegers MaxLiner FO38 an den Kunden W… GmbH ein

solcher Kommunikationsakt nachgewiesen.

Die Klägerin und die Nebenintervenientin stützen sich hinsichtlich der von ihnen

behaupteten fehlenden Patentfähigkeit des Streitpatents im Hinblick auf die

Vorbenutzung W… auf die Anlagen D20.4 bis D20.8.

D20.4

D20.5

In der CAD-Zeichnung gemäß der Anlage D20.4 ist ein Radüberbau eines

Tiefladeaufliegers gezeigt, auf dem jegliche Art von Ladung, insbesondere

Fahrzeuge und Stückgut, transportiert werden kann. Zwei Lochbleche (grün

koloriert) sind paarweise auf dem Rahmen des Radüberbaus in einem Abstand

entsprechend der Fahrspur des zu transportierenden Fahrzeugs befestigt. Die

D20.4 zeigt somit ein patentgemäßes Lochblech, das für Sattelauflieger, und

insbesondere für Fahrzeugtransporte geeignet ist und eine Ladefläche aufweist, auf

welche eine Ladung aufbringbar ist (Merkmale M1a, M1b).

In der D20.4 weisen beide Lochbleche jeweils sieben Lochreihen auf, wobei die

einzelnen Löcher quer zur Längsrichtung des Lochblechs ausgerichtet sind. An den

jeweiligen Innenseiten neben den Lochreihen der beiden Lochbleche ist – markiert

durch rote Kreise – je eine ovale Aussparung angeordnet, die in Längsrichtung des

Lochblechs und damit in Fahrtrichtung ausgerichtet ist (Merkmal M1f). Unterhalb

der jeweiligen ovalen Aussparung ist ein Rundstab als Aufnahmemittel angeordnet

(siehe D20.5), woraus sich eine Zurrwiderlagervorrichtung nach Merkmal M1c

ergibt.

Die Ausgestaltung der Zurrwiderlagervorrichtung des Lochblechs aus der D20.4 ist

in der D20.5 im Detail dargestellt. In den rot eingekreisten Bereichen in der D20.4

und D20.5 ist demnach jeweils eine Zurrwiderlagervorrichtung mit einem als

Rundeisen ausgebildeten Aufnahmemittel dargestellt, das die Eignung aufweist,

Zurr- oder Anschlagmittel einzuhaken und Kräfte mit einer rechtwinklig zur

Ladefläche wirkende Kraftkomponente aufzunehmen (Merkmal M1d).

Die Aussparung ist jeweils auch dazu geeignet, Zurrmittel zu den Rundstäben

durchzuführen (Merkmal M1e).

D20.6

D20.7

D20.8

Das Foto D20.6 zeigt eine Ansicht von hinten auf einen Tiefladeauflieger mit einer

ausgeklappten Auffahrrampe, einem Radüberbau und einem Tiefbett, wobei der

Tiefladeauflieger über einen Schwanenhals an eine Zugmaschine gekoppelt ist.

Das mittig angeordnete Riffelblech und die rechts und links vom Riffelblech

angeordneten als Ladefläche ausgebildete Lochbleche (M1a, M1b), die bis zum

Rand des Radüberbaus verlaufen, bilden den Radüberbau. Das rechte dargestellte

Lochblech weist sieben Lochreihen auf, wobei die Löcher quer zur Längsrichtung

des Lochblechs verlaufen. In diesem Bildausschnitt ist an den jeweiligen

Innenseiten der beiden Lochbleche, durch rote Kreise markiert, eine ovale

Aussparung (M1e, M1f) angeordnet, die neben den Lochreihen vorgesehen ist. Das

Foto D20.6 entspricht mit der ausgeklappten Auffahrrampe und den darauf

verbauten Lochblechen mit den jeweils an der Innenseite des Lochblechs

angeordneten ovalen Aussparung insoweit der CAD-Zeichnung D20.4. Somit ist auf

dem Foto der D20.6 das Lochblech mit den Merkmalen M1a bis M1f dargestellt. Auf

den Detailfotos D20.7 und D20.8, die den Radüberbau des Tiefladeaufliegers mit

Gebrauchsspuren aus einer anderen Perspektive zeigen, sind weitere Details des

Lochblechs aus der D20.6 abgebildet. Wie in der Draufsicht (D20.8) auf die ovale

Aussparung ersichtlich,

ist eine unterhalb der Ladefläche angeordnete

Zurrwiderlagervorrichtung mit einem Rundstab zu erkennen, der jedenfalls geeignet

ist, durch Zurrmittel erzeugte Kräfte aufzunehmen (M1c, M1d).

Der Lieferschein Nr. 3649/10 (K34) vom 26.10.2010 dokumentiert die Übergabe

eines 2-Achs-Sattel-Tiefladeaufliegers Typ MaxLiner FO38 als Neufahrzeug mit der

Fahrzeug-Ident-Nr. W092XXX38AWB91598 und der Seriennummer AA1029 an die

W… GmbH am 5. November 2010. Die entsprechende Rechnung

Nr. 1117 (K33) vom 29. Oktober 2010 dokumentiert den Verkauf eines

Neufahrzeugs des Fahrzeugtyps MaxLiner FO38 mit der Fahrzeug-Ident-Nr.

W092XXX38AWB91598 und der Seriennummer AA1029 an die W…

GmbH.

Der Zeuge P1… hat die Lieferung des 2-Achs-Sattel-Tiefladeaufliegers Typ

MaxLiner FO38 mit den vorgenannten Ausstattungsmerkmalen an W…

GmbH im November 2010 gemäß Lieferschein und Rechnung

bestätigt. So hat der Zeuge glaubhaft bekundet, dass er als bei F…

GmbH für die Konstruktion zuständiger Mitarbeiter persönlich bei der Auslieferung

des Tiefladeaufliegers MaxLiner FO38 an die Firma W… GmbH im

November 2010 zugegen gewesen ist.

Unter Vorhalt der Rechnung und des Lieferscheins gemäß den Anlagen K33 und

K34 hat der Zeuge bestätigt, dass diese den an die Firma W…

GmbH gelieferten Tiefladeauflieger zum Gegenstand haben. Seine diesbezügliche

Kenntnis hat er damit erklärt, dass er bei der Auslieferung und Übergabe des

Tiefladeaufliegers anwesend gewesen war und die angeführten Dokumente im

Rahmen der Überprüfung der Vollständigkeit der Ausstattung des Tiefladeaufliegers

vorgelegt worden waren. Ausweislich des Lieferscheins sind dabei dem Kunden die

technische Dokumentation, nämlich u.a. Betriebsanleitung und Prüfbericht,

übergeben worden.

Weiterhin hat der Zeuge unter Vorhalt der technischen Zeichnung gemäß der

Anlage D20.5 ausgeführt, dass es sich hierbei um die Detailansicht einer

Unterspezifikation einer technischen Zeichnung handelt und der MaxLiner auch

entsprechend konstruiert worden war. Ferner hat der Zeuge unter Vorlage der Bilder

eines Tiefladeaufliegers gemäß den Anlagen D20.7 und D20.8 angegeben, diese

Bilder selbst angefertigt zu haben, und dass es sich bei dem aus den Aufnahmen

ersichtlichen Tiefladeauflieger ebenfalls um den an die Firma W…

GmbH ausgelieferten Tiefladeauflieger handelt, auch wenn diese Aufnahmen nach

der Übergabe des Tiefladeaufliegers und zu einem aktuell nicht mehr verifizierbaren

Datum aufgenommen worden waren.

Unter Vorhalt des Bildes des Tiefladeaufliegers gemäß der Anlage D20.6 hat der

Zeuge wiederum erklärt, das Bild am Übergabetag, mithin am 5. November 2010,

selber aufgenommen zu haben. Dies erscheint nachvollziehbar, hat der Zeuge doch

zuvor bereits angegeben, bei der Auslieferung des Tiefladers an die Firma W…

GmbH im Jahr 2010 persönlich zugegen gewesen zu sein. Die Angabe

des Zeugen korrespondiert ferner mit seiner Aussage, zum damaligen Zeitpunkt bei

der Firma F… GmbH der zuständige Mitarbeiter für die

Konstruktion gewesen zu sein.

Soweit der Zeuge ferner angegeben hat, dass die Anfertigung von Fotos, sowohl

zum Zeitpunkt der Übergabe entsprechender Tiefladeauflieger wie auch

nachfolgend, im Hause der Firma F… GmbH der Üblichkeit entsprochen

habe und dass regelmäßig auch jeweils mehrere Bilder der entsprechenden Objekte

selbst, mit verschiedenen Abständen zu denselben, aber auch Detailfotos

angefertigt worden seien, etwa vom Schwanenhals oder auch vom Tiefbett, ist dies

nach Auffassung des Senats plausibel, dienen solche Aufnahmen doch nicht zuletzt

auch und gerade der Qualitätskontrolle. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht

nach Auffassung des Senats ferner, dass er offen angegeben hat, dass eine

konkrete zeitliche Zuordnung der im Rahmen der Begleitung der jeweiligen

Arbeitszyklen der in Rede stehenden Tiefladeauflieger vor 2014 angefertigten Fotos

auf Grund einer internen Programmumstellung aktuell nicht mehr möglich sei.

Nach alldem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass ein Lochblech gemäß

dem Patentanspruch 1 des Streitpatents bereits vor dessen Anmeldetag und damit

neuheitsschädlich durch die Lieferung des Zwei-Achs-Sattel-Tiefladeaufliegers Typ

MaxLiner FO38 seitens der F… GmbH an die W…

GmbH offenbart worden ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass

der Zeuge die Auslieferung am 5. November 2010 explizit bestätigt hat und aus dem

weiteren Umstand, dass die am Tag der Auslieferung vom Zeugen selbst getätigte

Aufnahme gemäß der Anlage D20.6 diesen Auflieger zeigt, der sämtliche Merkmale

des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aufweist. Bestätigt wird die

neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung auch durch die weiteren von dem

Zeugen P1… gefertigten Aufnahmen gemäß den Anlagen D20.7 und D20.8, die

ebenfalls das anspruchsgemäße Lochblech mit einer Zurrwiderlagervorrichtung

zeigen, die eine ovale Aussparung mit einem als Rundstab ausgeführten

Aufnahmemittel aufweist. Dabei ist es unschädlich, dass diese Aufnahmen erst

nach Übergabe des Aufliegers an die Firma W… zu einem nicht mehr

verifizierbaren Datum aufgenommen worden sind. Denn der Zeuge P1… hat

glaubhaft durch Erläuterung der Umstände des Zustandekommens der Aufnahmen

bekundet, dass diese Bilder den an die Firma W… gelieferten Auflieger zum

Gegenstand haben. Unschädlich ist nach Auffassung des Senats ferner, dass der

Zeuge unter Vorlage der Anlage D20.4 ausgesagt hat, dass die dortige Zeichnung

nicht bis ins letzte Detail den an die Firma W… gelieferten Auflieger wiedergibt,

da es sich insoweit lediglich um eine CAD-Zeichnung, nicht aber um den

ausgelieferten Tiefladeauflieger selbst gehandelt hat. Zudem hat der Zeuge hierzu

noch angegeben, dass seiner Erinnerung nach der gelieferte MaxLiner noch mehr

Zurrösen aufgewiesen habe, als in der CAD-Zeichnung in gelb dargestellt, was

plausibel ist. Nicht zuletzt hat der Zeuge schließlich weiter angegeben, dass nach

seiner Erinnerung auch keine Änderungen konstruktiver oder technischer Art an

dem betreffenden Tiefladeauflieger des Typs MaxLiner FO38 vorgenommen

worden sind, so dass diese zu einem späteren Zeitpunkt gefertigten Fotos des

Tiefladeaufliegers im gebrauchten Zustand als Nachweis für die Ausstattung des

gelieferten MaxLiners FO38 dienen können. Der Zeuge P1… war für den Senat

glaubwürdig. Seine Aussage war in sich widerspruchsfrei und stimmig.

Mit dem Nachweis

jedenfalls einer neuheitsschädlichen offenkundigen

Vorbenutzung kann dahinstehen, ob auch mit dem Zeugen B1… die

Lieferung eines Fahrzeugs seitens der F… GmbH an das

Unternehmen P… SA nachgewiesen werden konnte. Aus demselben Grunde

kann daher auch offenbleiben, ob Neuheitsschädlichkeit durch offenkundige

„Vorbenutzung TÜV“ vorliegt, mithin war auch von einer weiteren Beweisaufnahme

durch Vernehmung der hierzu benannten Zeugen E1…, O… und S1…

abzusehen.

Schließlich war auch eine Vernehmung der von der Beklagten

im

Verhandlungstermin präsentierten Zeugen B2… und R1… nicht veranlasst.

Denn diese sind von der Beklagten schon nicht zur Frage der Auslieferung des

Zwei-Achs-Sattel-Tiefladeaufliegers des Typs MaxLiner FO38 seitens der Firma

F… GmbH an die Firma W… GmbH benannt

worden, sondern lediglich zur Frage der Konstruktion des entsprechenden

Tiefladers, wobei nicht einmal vorgebracht worden ist, inwiefern, über die insoweit

nicht relevante Anzahl der Zurrösen hinaus, die D20.6 bis D20.8 und die

vermeintliche Konstruktion voneinander abweichen sollen. Die Beklagte

argumentiert insoweit mit Bewertungen, nicht aber mit Tatsachen, wobei nur letztere

einem Beweis durch Zeugenvernehmung zugänglich sind. Wie bereits ausgeführt,

weist das Lochblech des an die Firma W… ausgelieferten MaxLiners FO38 nach

Auffassung des Senats sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents auf.

Dies gilt unabhängig von etwaigen Lösungen, welche die Herren B2… und

R1… mit der konkreten Konstruktion des in Rede stehenden Lochblechs

möglicherweise umsetzen wollten. Aus diesem Grund war eine Vernehmung der

beiden präsenten Zeugen nicht geboten, denn die Vernehmung von Zeugen dient

lediglich der Feststellung von Tatsachen und niemals der Übermittlung einer

rechtlichen oder wertmäßigen Beurteilung von tatsächlichen Vorgängen (vgl.

BeckOK Patentrecht, 20. Edition, Stand 15.04.2021, § 88, Rdnr. 15).

Mit der Übergabe des Zwei-Achs-Sattel-Tiefladeaufliegers vom Typ MaxLiner FO38

an die Firma W… GmbH wurde die patentgemäße Lehre auch

einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich. Die öffentliche Zugänglichmachung

ergibt sich hierbei aus der allgemeinen Lebenserfahrung, denn bei der durch die

Zeugenaussage, die Rechnung (K33) und den Lieferschein (K34) belegte

Vorbenutzung handelt es sich um eine vorbehaltslose Lieferung an einen Dritten.

Entsprechendes ergibt sich auch aus dem vorbenutzen Produkt selbst, denn

Tiefladeauflieger der hier in Rede stehenden Art sind bestimmungsgemäß für eine

Verwendung auch und gerade im allgemein zugänglichen öffentlichen Verkehr

bestimmt.

Dagegen ist eine offenkundige Vorbenutzung „R…“ zu verneinen, weil ein

Lochblech mit einer ovalen Aussparung nach Merkmal M1f aus den hierzu

vorgelegten Dokumenten K7 bis K15 (Vorbenutzung R…) schon nicht

hervorgeht.

Auch ist eine offenkundigen Vorbenutzung „B…-S…-E…“ zu verneinen, weil

bei

dem Zwei-Achs-Sattel-Tiefladeauflieger

gemäß

des

eingereichten

Anlagenkonvoluts D40.1 bis D40.8 zur Ladungssicherung auf der Ladefläche

Stäbchen-Schienen vorgesehen sind, so dass eine Zurrwiderlagervorrichtung mit

ovalen Aussparungen nach den Merkmalen M1c und M1f dort nicht gezeigt ist.

IV.

Der

jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach den zulässigen

Hilfsanträgen 1 und 2 ist durch dieselbe offenkundige Vorbenutzungshandlung

vorweggenommen und daher ebenfalls nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 52, 56 EPÜ).

Die Hilfsanträge 3 und 4 sind unzulässig, da das Merkmal M1hHi3 in Anspruch 1 zu

einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs führt.

Die mit Hilfsantrag 5 verteidigte Fassung der Patentansprüche ist dagegen zulässig

und deren Gegenstand ist auch patentfähig, weil er neu und durch den Stand der

Technik auch nicht nahegelegt ist.

1.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist jedenfalls nicht patentfähig.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Hauptantrag gebildet

durch das abgeänderte Merkmal M1aHi1: Das Merkmal M1aHi1 unterscheidet sich

von dem Merkmal M1a des Hauptantrags durch die Änderung der fakultativen

Angaben des Merkmals M1a:

M1aHi1

Lochblech (1 ), vorzugsweise für Sattelauflieger, Anhänger und/oder

Motorwagen, insbesondere für Fahrzeugtransporte,

Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sowie den weiteren Hilfsanträgen 2 bis 5 wird in

Merkmal M1aHi1 durch Streichung der Begriffe „vorzugsweise“ und „insbesondere“

die zuvor fakultative Eignung des Lochblechs für Anhänger, Sattelauflieger oder

Motorwagen und für Fahrzeugtransporte zu einem notwendigen Merkmal gemacht.

Es kann dahinstehen, ob die Ansprüche in der Fassung nach Hilfsantrag 1 zulässig

sind, denn auch das Lochblech gemäß dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach

Hilfsantrag 1 ist durch offenkundige Vorbenutzungshandlung vorweggenommen

und damit nicht neu.

Da mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 keine konstruktiven Merkmale des

Lochblechs gegenüber der erteilten Fassung geändert werden, sondern lediglich

dessen Eignung für Fahrzeuge wie Sattelauflieger für Fahrzeugtransporte nun

zwingend erforderlich ist, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in Hinblick

aufgrund des von der Nebenintervenientin vorgelegten Anlagenkonvoluts D20.4 bis

D20.8, K33, K34 und der damit bezeugten offenkundigen Vorbenutzung nicht neu.

Bereits aus der D20.6 ist ersichtlich, dass dortige Lochbleche an einem

Sattelauflieger für Fahrzeugtransporte eingesetzt sind.

2.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist jedenfalls nicht patentfähig.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist gegenüber dem Hauptantrag das

abgeänderte Merkmal M1aHi1 auf. Zusätzlich wird der Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 2 durch Aufnahme des Merkmals M1gHi2 beschränkt:

M1gHi2

wobei die Ladung (3) ein Rad eines Fahrzeugs ist.

Zu Hilfsantrag 2 ist in Merkmal M1gHi2 zwingend festgelegt, dass nicht irgendeine

Ladung, sondern in Verbindung mit Merkmal M1b ein Rad eines Fahrzeugs auf die

Ladefläche aufbringbar sein soll. Nicht zwingend umfasst ist mit Merkmal M1gHi2,

dass das aufgebrachte Rad an einem Fahrzeug montiert sein muss. Vielmehr

kommt auch ein Ersatzrad eines Fahrzeugs als Ladung in Frage.

Es kann dahinstehen, ob die Ansprüche in der Fassung nach Hilfsantrag 2 zulässig

sind, denn auch das Lochblech gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung nach

Hilfsantrag 2 ist nicht neu gegenüber der offenkundigen Vorbenutzungshandlung

F…-W….

Der Radüberbau mit den Lochblechen gemäß D20.4 und D20.6 ist dazu geeignet,

beispielsweise ein Ersatzrad, wie es beim Transport von Fahrzeugen mit sehr

großen Rädern, wie Traktoren, zusätzlich mitgeführt werden kann, als Ladung auf

die Lochbleche aufzubringen, und, auch unter Benutzung der Verzurrvorrichtungen

gemäß D20.5 und D20.8, zu verzurren.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Fachmann diese Eignung erkannt hätte, da

auch ohne diese Erkenntnis ein Nachbau der mit dem Sattelauflieger offenkundig

gewordenen Lochbleche gemäß D20.4 bis D20.8 zwangsläufig zu Lochblechen mit

sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 einschließlich der

geforderten Eignungen geführt hätte.

3.

Der Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 3 und 4 ist nicht zulässig.

Der Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 3 und 4 weist ebenfalls das

abgeänderte Merkmal M1aHi1 und zusätzlich die Merkmale M1hHi3 (Hilfsanträge 3

und 4) und M1iHi4 (Hilfsantrag 4) auf.

M1hHi3

wobei die Zurrwiderlagervorrichtung (12) zwei oder mehr Aufnahmemittel

(13) aufweist, welche derart voneinander beabstandet auf der

Zurrwiderlagervorrichtung (12) angeordnet sind, dass sie mit einer der

Aussparungen (14) in der Ladefläche (2) in Deckung anordenbar ist,

M1iHi4

wobei der Abstand zwischen den Aufnahmemitteln (13) an eine äußere

Abmessung der Ladung (3), insbesondere an einen Raddurchmesser

eines Fahrzeugs, angepasst ist.

Die Hilfsanträge 3 und 4 sind unzulässig, da das jeweilige Merkmal M1hHi3 zu einer

unzulässigen Erweiterung des Patents führt.

Mit dem Ersatz der im ursprünglichen Anspruch 8 offenbarten Formulierung „jedes

Aufnahmemittel“ durch „sie“ ergibt sich nämlich, dass die zwei oder mehr

Aufnahmemittel mit einer der Aussparungen in Deckung anordenbar sind.

Hingegen wird in Anspruch 8 der OS ursprünglich offenbart, dass „jedes

Aufnahmemittel mit einer der Aussparungen in der Ladefläche in Deckung

anordenbar“ ist. Somit geht der Gegenstand des Patents über den Inhalt der

früheren Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

4.

In der mit dem Hilfsantrag 5 verteidigten Fassung des Streitpatents sind

dagegen sämtliche Patentansprüche zulässig und ihre Gegenstände patentfähig.

a)

Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 5 ist in den ursprünglichen

Anmeldeunterlagen offenbart und beschränkt zudem das erteilte Streitpatent.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von dem erteilten Patentanspruch 1 durch das abgeänderte Merkmal M1aHi1 und das neu aufgenommene Merkmal M1jHi5:

M1jHi5

wobei es [das Lochblech] als Fahrspurblech ausgestaltet ist, wobei die Aussparung (14) in Querrichtung des Lochblechs (1) im wesentlichen mittig angeordnet ist.

Dass das Lochblech als Fahrspurblech ausgestaltet sein muss, bedeutet für den

Fachmann in Verbindung mit der im Merkmal M1aHi1 geforderten Eignung für

Fahrzeugtransporte, dass es zum Befahren mit wenigstens einem Rad einer Spur

eines einspurigen oder mehrspurigen Fahrzeugs geeignet sein muss.

Der

im Anspruch verwendete Begriff

„Fahrspurblech“

ist entgegen den

Ausführungen der Klägerin nicht dadurch unklar, dass in einem anderen

technischen Zusammenhang, nämlich im Zusammenhang mit Straßen, der Begriff

„Fahrspur“ zur Beschreibung des einem Fahrzeug zur Verfügung stehenden

Fahrstreifens der Straße benutzt wird (K 48, S. 5). Denn im Anspruch 1 geht es nicht

um Straßen, sondern um ein Lochblech für Fahrzeugtransporte.

Gegenüber Merkmal M1f nach Hauptantrag ist zudem die Anordnung der ovalen

Aussparung auf dem als Fahrspurblech ausgestalteten Lochblech dadurch

beschränkt, dass die ovale Aussparung in Querrichtung des Lochblechs im

Wesentlichen mittig angeordnet ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist ebenso wie implizit damit die

nebengeordneten Patentansprüche 11 und 12, die sich auf den Patentanspruch 1

rückbeziehen, durch Anpassung des Merkmals M1aHi1 und Hinzunahme des

Merkmals M1jHi5 aus dem rückbezogenen Patentanspruch 4, der gleichlautend und

gleich nummeriert im Streitpatent wie auch in der Offenlegungsschrift enthalten ist,

gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 beschränkt worden. Die übrigen

Patentansprüche 2 bis 10 sowie die nebengeordneten Patentansprüche 11 und 12

entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2, 3 sowie 5 bis 13 und den

ursprünglichen Ansprüchen 2, 3 sowie 5 und 8 bis 15.

Die nicht zulässigen Änderungen in Merkmal M1hHi3 nach den Hilfsanträgen 3 und

4 sind im Hilfsantrag 5 nicht enthalten. Somit ist weder der Gegenstand der

Anmeldung in unzulässiger Weise geändert noch ist der Schutzbereich des Patents

erweitert worden.

Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin und der Nebenintervenientin, das

Teilmerkmal M1jHi5 „im Wesentlichen mittig“ sei zum einen unklar und sei weder in

der Beschreibung noch in der Figur 3 aufgrund einer dort asymmetrischen

Anordnung offenbart.

Der Figur 3 ist ein Lochblech mit mehreren

Aussparungen zu entnehmen, die, bezogen auf die

Querrichtung des Lochblechs, deutlich näher zur

Mitte als zum Rand des Lochblechs hin angeordnet

sind. Dies und nicht mehr wird durch die

Formulierung

„im wesentlichen mittig“ des

Merkmals M1jHi5 zum Ausdruck gebracht.

Ob dieses Teilmerkmal in der Beschreibung offenbart ist, kann dahinstehen, denn

der Fachmann entnimmt jedenfalls der Figur 3, dass die ovalen Aussparungen in

Querrichtung des Lochblechs näher zur Mitte des Lochblechs als zum

Lochblechrand verlaufen. Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass die ovalen

Aussparungen im Wesentlichen mittig angeordnet sind.

b)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist neu und ergibt

sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

aa) Der dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 im

Verfahren am nächsten kommende Stand der Technik ist die nachgewiesene

offenkundige Vorbenutzung durch die Auslieferung des 2-Achs-Sattel-

Tiefladeaufliegers Typ MaxLiner FO38 von der F… GmbH an W…

GmbH. Aus der von dem Zeugen P1… als zu diesem

Tiefladeauflieger gehörenden CAD-Zeichnung D20.4 und dem Foto D20.6 ist eine

Zurrwiderlagervorrichtung mit ovaler Aussparung ersichtlich, die jedoch am äußeren

Rand des jeweiligen Lochblechs vorgesehen ist und damit nicht im Wesentlichen

mittig i.S.d Merkmal M1jHi5. Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 5 gegenüber der Vorbenutzung F…-W… neu.

Der Fachmann hat, ausgehend von diesem Stand der Technik, auch keinen Anlass,

die jeweilige Zurrwiderlagervorrichtung mit ihrer ovalen Aussparung statt am

äußeren Rand in der Mitte des jeweiligen Lochblechs vorzusehen. Denn er erkennt,

dass diese Anordnung der Zurrwiderlagervorrichtung mit ovaler Aussparung am

Rand des Lochblechs gewählt wurde, weil genau dort das Lochblech auf dem

Träger aufliegt und festgeschweißt ist, wodurch die Zurrwiderlagervorrichtung

biegesteif ist und ihre Stabilität erhält. Der Fachmann würde eine Verlagerung der

Zurrwiderlagervorrichtung mit ihrer ovalen Aussparung in die Lochblechmitte

deswegen nicht in Betracht ziehen.

bb) Die weiteren von der Klägerin und der Nebenintervenientin behaupteten

Vorbenutzungshandlungen, selbst als wahr unterstellt, führen ebenfalls nicht zur

fehlenden Patentfähigkeit des Streitpatents in der Fassung nach Hilfsantrag 5.

In der eingereichten Zeichnung D30.2 aus dem

Anlagenkonvolut D30 (betreffend Lieferung an die

P… SA) und im TÜV-Prüfbericht D13 (S. 52, Bild 25) ist

eine Zurrwiderlagervorrichtung

jeweils durch ein

unterhalb des Lochblechs angeordnetes weiteres Blech

gebildet. Die Aussparung ist

auch dort wie in der D20.4 am Rand des Lochblechs

angeordnet

und

das

Lochblech mit

der

Zurrwiderlagervorrichtung

ist

an

dem

Träger

festgeschweißt,

so

dass

diese

Zurrwiderlagervorrichtung die nötige Stabilität und Biegesteifigkeit für die Aufnahme

schwerer Nutzfahrzeuge aufweist (fehlendes Merkmal M1jHi5). Wie zu der D20.4

ausgeführt, würde der Fachmann deshalb davon absehen, die Aussparung in der

Lochblechmitte anzuordnen.

Das Foto D40.8 aus dem Anlagenkonvolut D40 (betreffend Lieferung B…-

S…-E…) offenbart zwar ein Lochblech gemäß den Merkmalen M1a, M1b, M1d

und M1e, jedoch ist zwischen den Lochplatten eine Stäbchenschiene zum

Verzurren vorgesehen, die weder eine unterhalb der Ladefläche vorgesehene

Zurrwiderlagervorrichtung noch eine ovale Aussparung aufweist (fehlende

Merkmale M1c, M1f, M1jHi5).

Anhand der technischen Zeichnung K7 aus dem Anlagenkonvolut K7 bis K15

(betreffend behauptete offenkundige Vorbenutzung R…) ist zwar ein Lochblech

offenbart, dieses weist aber keine ovale Aussparung gemäß Merkmalen M1f und

M1jHi5 auf.

cc) Die weiteren in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Druckschriften nehmen

ebenfalls weder den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5

neuheitsschädlich vorweg, noch legen sie dessen Gegenstand nahe.

Die Druckschrift K4 (DE 10 2012 009 895 A1) lehrt zur Schaffung einer alternativen

und verbesserten Befestigungsvorrichtung zum Befestigen von zu transportierender

Ladung auf einem Transportfahrzeug eine Befestigungseinrichtung mit zumindest

einem Aufnahmemittel „Anbringelemente 30, 31“ und mit zumindest einer

Beaufschlagungseinrichtung

20

zum motorisierten

Spannen

des

Befestigungsmittels 10 vorzusehen, die die zu transportierende Ladung L auf dem

Transportfahrzeug sichert (vgl. Abs. [0003], [0033]).

Figur 2 der K4

Figur 4 der K4

Figur 4 der K49

Die Aufnahmemittel

„Anbringelemente 30, 31“ sind

im Boden des

Transportfahrzeugs untergebracht, so dass ein Zurrmittel „Befestigungsmittel 10“

an einem seiner Enden mit seinem als Haken ausgebildeten Halteteil an

unterschiedlichen Positionen eingehakt werden kann (vgl. Abs. [0040], Figur 2). Mit

den Figuren 2 und 4 ist offenbart, dass die Befestigungsmittel als breite Zurrgurte

ausgebildet sind, die in Fahrtrichtung und in Längsrichtung des Lochblechs um die

Reifen gelegt und an den Anbringelementen 30, 31 festgezurrt bzw. eingehakt

werden, so dass die Reifen an der Ladefläche lösbar festgelegt sind. Nicht

beschrieben ist die Form und Ausrichtung der Aussparungen zum Durchführen der

Befestigungsmittel, so dass Merkmal M1f, wonach die in Längsrichtung des

Lochblechs ausgerichtete Aussparung eine ovale Form aufweist, in der K4 nicht

offenbart ist. Darüber hinaus ergibt sich aus der Draufsicht auf das Lochblech in

Figur 4 der K4, dass die Aufnahmemittel 30, 31 und somit auch die Aussparungen

zum Durchführen der Befestigungsmittel zu den Aufnahmemitteln am Rand des

Fahrspurblechs vorgesehen sind (fehlendes Merkmal M1jHi5).

Der Auffassung der Klägerin, eine Zusammenschau der K4 mit der K49

(DE 195 24 588 A1), die in Figur 4 sowie Sp. 2, Z. 66 bis Sp. 3, Z. 1 ein Fahrbahn-

Lochblech mit mittig und

in Längsrichtung des Lochblechs angeordneten

Langlöchern zum Einhängen von Haken offenbart, führe in naheliegender Weise

zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5, folgt der Senat nicht.

Die K49 betrifft eine Vorrichtung zum Befestigen von Fahrzeugen auf

Autotransportern und zeigt

in Figur 4 die als Lochblech ausgebildete

Fahrbahnhälfte, die mit quer und längs angeordneten Langlöchern versehen sind,

in die Haken der Zurrmittel eingehängt werden (Merkmale M1a, M1b, M1f und

M1jHi5). Dem Lochblech gemäß der K49 fehlen jedoch die Merkmale M1c, M1d und

M1e, da unterhalb der Ladefläche keine Zurrwiderlagervorrichtung mit

Aufnahmemitteln vorgesehen ist. Die Haken der Zurrmittel werden vielmehr direkt

in das Lochblech eingehakt, so dass die Haken in Längsrichtung des Lochblechs

und damit auch in Fahrtrichtung durch die Langlöcher geführt werden können (vgl.

Figur 1). Der Fachmann hatte keinen Anlass, ausgehend von der K4 zum Einhaken

von Zurrmitteln im Wesentlichen mittig angeordnete ovale Aussparungen gemäß

der K49 vorzusehen. Die in der K4 verwendeten Zurrmittel sind als breite Zurrgurte

10 ausgebildet, damit diese um die zu transportierenden Reifen gelegt werden

können. Daher wird für diese breiten Zurrgurte auch eine entsprechend breite

Aussparung benötigt, um die Zurrgurte dort durchzuführen. Der Fachmann erkennt,

dass die als Langlöcher ausgebildeten Aussparungen gemäß der K49 zu schmal

sind, um die breiten Zurrgurte der K4 dort durchzuführen. Somit lag es für den

Fachmann nicht nahe, eine Zurrwiderlagervorrichtung nach der K4 so auszubilden,

dass diese Langlöcher gemäß der K49 aufweist.

Auch ausgehend von der Druckschrift D5 (US 2 023 972 A) ist der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 neu und beruht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Die D5 lehrt zur besseren Verstellbarkeit der Zurrmittel unabhängig von den

konstruktiven Dimensionen der Reifen ein Blech

mit Ladefläche „bed plates 4… perforations 11“

zum Aufbringen der Ladung vorzusehen, wobei

die Zurrgurte „fastening means, bights 20“ über

Spannschlösser „turn-buckles 17“ gespannt

werden (vgl. Figur 2). Unterhalb der Ladefläche

„plate 4“ ist eine Zurrwiderlagervorrichtung mit

Aufnahmemitteln „angle irons 9, 12“ vorgesehen ist (vgl. Figuren 3 und 4 mit Seite

3 links, Zeilen 25 bis 35). Um ein Reißen des Blechs an den Stellen, an denen der

Haken eingehängt ist, zu verhindern, ist die Ladefläche durch die Winkeleisen

„angle irons 12“ verstärkt.

Ob aus der Druckschrift D5 ein

Lochblech gemäß Merkmal M1a

hervorgeht, kann dahinstehen,

da jedenfalls die Merkmale M1f

und M1jHi5 nicht offenbart sind.

Die Aussparungen „perforations

11“ sind quadratisch ausgebildet, weisen somit keine Ausrichtung in Längsrichtung

des Blechs auf und sind nicht oval. Zudem ergibt sich aus den Figuren 1 mit 3, dass

die Aussparungen am äußeren Rand des Blechs angeordnet sind (fehlendes

Merkmal M1jHi5). Wie zu der D20.4 ausgeführt, hatte der Fachmann keinen Anlass,

diese Aussparung im Wesentlichen mittig anzuordnen.

Die übrigen von der Klägerin und der Nebenintervenientin eingeführten Schriften

liegen weiter ab. Die Schriften K5, K6 (=D2), D1, D3, D4, D10 betreffen weitere

Ladungssicherungskonzepte zum Festzurren der Räder von Fahrzeugen auf

Anhängern. Zudem sind in der D8, D9, D12 und K47 Ladungssicherungen mit

Stäbchenschienen offenbart. Aus keiner dieser Entgegenhaltungen ist eine

Aussparung mit ovaler Form bekannt, die im Wesentlichen mittig angeordnet und in

Längsrichtung des Lochblechs ausgerichtet ist, so dass zumindest die Merkmale

M1f und M1jHi5 nicht offenbart sind. Eine Anregung, die Aussparungen in

Längsrichtung ausgerichtet in ovaler Form vorzusehen und im Wesentlichen in der

Mitte des Lochblechs anzuordnen, geben sie somit nicht.

Die von der Klägerin und der Nebenintervenientin vorgelegten VDI-Richtlinien D14,

K16 und K17 zur Ladungssicherung von Fahrzeugen offenbaren zwar ein Lochblech

mit in Längsrichtung des Lochblechs ausgerichteten ovalen Aussparungen, jedoch

ist eine Zurrwiderlagervorrichtung mit Aufnahmemitteln unterhalb der Ladefläche

nicht vorgesehen (fehlende Merkmale M1c bis M1e). Da die Fahrzeugräder mit

Radvorlegern bzw. Anfahrbügeln auf den Transportern gesichert werden und über

einen Drei-Punkt-Zurrgurt an dem Fahrbahn-Lochblech festgezurrt werden, erhält

der Fachmann keine Anregung, unterhalb der Ladefläche noch eine

Zurrwiderlagervorrichtung zur Aufnahme der Kräfte vorzusehen.

Die Lehre nach Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 ist auch durch

eine Zusammenschau von

im Verfahren vorgelegten Druckschriften nicht

nahegelegt.

Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D5 und D6 (US 4 960 353) führt

nicht in naheliegender Weise zu dem patentgemäßen Gegenstand, weil weder der

D5 noch der D6 die Merkmale M1f und M1jHi5 zu entnehmen sind.

Selbst, wenn der Fachmann von D5 ausgehend aus der D6 die dortige Form der

Löcher übernähme, würde er nicht deren Ausrichtung

in Längsrichtung

mitübernehmen, diese ist für die Vorrichtung nach D5 nachteilig. Denn zwar mag es

aus Festigkeitsgründen, aus Fertigungsgründen oder zum erleichterten

Durchführen der Haken günstig sein, bei der Vorrichtung nach D5 die „perforations

11“ als Langlöcher wie in D6 auszubilden, jedoch wäre es erheblich schwieriger,

den Haken der D5 bei

in Längsrichtung ausgerichteten Ausnehmungen

durchzuführen. Denn der Haken der D5 muss in Fahrtrichtung quer in den

längsverlaufenden Blechwinkel 12 eingehängt werden. Ein Anlass, dies

abzuändern, ist nicht ersichtlich.

Des Weiteren legt auch eine Kombination der D5 mit der D7 (US 4 993 898) den

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 nicht nahe.

Wie bereits ausgeführt, unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1

dadurch, dass die Aussparung eine im Wesentlichen in Längsrichtung des

Lochblechs ausgerichtete, im Wesentlichen ovale Form aufweisen soll und die

Aussparungen in Querrichtung des Lochblechs im Wesentlichen mittig angeordnet

sind (fehlende Merkmale M1f und M1jHi5).

Wie aber schon oben zur D6 erörtert, selektiert der von der D5 ausgehende

Fachmann nicht einfach die aus der D7 bekannten in Längsrichtung angeordneten

Aussparungen. Denn solche ausgerichteten Aussparungen brächten bei einer

Vorrichtung nach der D5 keinen Vorteil. Bei dem quadratischen Loch der D5, Fig. 2,

lässt sich der Haken der D5 bequem in den dortigen L-Winkel „angle iron 12“

einhaken. Würde der Fachmann einen Schlitz in Längsrichtung vorsehen, müsste

der Haken erst noch um einen 90 Grad-Winkel gedreht werden, was einen

zusätzlichen Arbeitsschritt bedeutet. Ohnehin lehrt die D7, die dortigen als „t-hooks

32, 34“ bezeichneten Anker direkt in ein Lochblech einzuhaken. D7 lehrt also eine

Abkehr von einem unter einem Lochblech angeordneten L-Winkel wie bei D5 und

liefert damit auch keine Anregung, diesen entsprechend weiterzubilden.

5.

Die weiter angegriffenen Patentansprüche des Patents, die Ausgestaltungen

des Gegenstands nach Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 betreffen – so auch

die nebengeordneten Patentansprüche 11 und 12, werden aufgrund ihrer

Rückbeziehung vom beständigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu

weiterer Feststellungen bedarf.

6.

Der ausschließlich von der Nebenintervenientin geltend gemachte weitere

Nichtigkeitsgrund der widerrechtlichen Entnahme ist nicht Streitgegenstand des

vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens geworden. Er ist unzulässig, auch wenn nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2008, 80 –

Sammelhefter

II) die Nebenintervenientin die erweiterten Rechte einer

streitgenössischen Nebenintervenientin nach §§ 66, 69 ZPO wahrnimmt. Denn

auch der streitgenössischen Nebenintervenientin obliegt nicht das Verfügungsrecht

über den Streitgegenstand (vgl. BPatG GRUR 2010, 218 – Nebenintervention im

Patentnichtigkeitsverfahren, BPatG – Urteil vom 19. Juni 2015, 4 Ni 4/14 (EP), Rn.

77, zu finden in juris). Sie ist weder zur Antragstellung über das Klagebegehren

hinaus berechtigt (vgl. BPatG GRUR 2010, 218), noch kann sie die Klage durch

Einbringung eines neuen Nichtigkeitsgrundes ändern. Dies folgt aus ihrer Stellung

als Streithelferin, die gerade nicht Partei ist, sondern auch als streitgenössische

Streithelferin nur als Streitgenosse „gilt“. Zur Änderung des Streitgegenstandes ist

sie nicht befugt (vgl. Keukenschrijver/Busse, PatG, 9. Aufl., § 81, Rn. 143).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1, 101

Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO.

Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und

Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent

aufgrund des nach Hilfsantrag 5 als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands

gegenüber der erteilten weiteren Fassung noch zukommt, um einen nicht

unerheblichen Teil reduziert ist, ist das Unterliegen der Beklagten mit 75 % und

dementsprechend das der Klägerin mit 25 % zu bewerten.

Die Beklagte hat

im Umfang

ihres Unterliegens auch die Kosten der

Nebenintervenientin zu

tragen, § 101 Abs. 1 ZPO. Nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die Streithelferin der Klägerin im

Patentnichtigkeitsverfahren entsprechend § 69 ZPO als deren Streitgenossin (vgl.

BGH GRUR 2008, 60 – Sammelhefter II, Urteil vom 5. November 2019, X ZR 66/17,

Rn. 125, veröffentlicht in juris).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder

in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Grote-Bittner

Dr. Krüger

Ausfelder

Söchtig

Schenk

Fi