Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Urteil vom 15.06.2021 – 4 Ni 30/18 (EP)
4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:150621U4Ni30.18EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 15. Juni 2021
…
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 30/18 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2021:150621U4Ni30.18EP.0
betreffend das europäische Patent 2 998 158
(DE 50 2014 004 541)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Grote-
Bittner und die Richter Dr.-Ing. Krüger, Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH)
Ausfelder, Dr. Söchtig sowie die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 2 998 158 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass
seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und die
Nebenintervenientin 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des europäischen Patents
2 998 158 (im Folgenden: Streitpatent), das am 1. Dezember 2014 angemeldet und
dessen Erteilung am 12. Juli 2017 veröffentlicht worden ist, und das die
Bezeichnung „Lochblechfahrbahn“ trägt. Die Beklagte ist Inhaberin des beim
Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 50 2014 004 541
geführten Streitpatents.
Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 13 Ansprüche mit dem
unabhängigen Anspruch 1 (Lochblech) und den auf diesen rückbezogenen
Unteransprüchen 2 bis 11 sowie den weiteren nebengeordneten Ansprüchen 12
(Motorwagen) und 13 (Ladungssicherungszusatz).
Die Klägerin greift das erteilte Streitpatent in vollem Umfang wegen fehlender
Patentfähigkeit, nämlich
fehlender Neuheit – auch aufgrund offenkundiger
Vorbenutzung - und fehlender erfinderischer Tätigkeit an. Die Nebenintervenientin,
die dem Nichtigkeitsverfahren auf Seiten der Klägerin mit Schriftsatz vom
31. Juli 2019 beigetreten ist, nachdem sie außergerichtlich mit Schreiben vom
15. Mai 2019 wegen vermeintlicher Streitpatentverletzung von der Beklagten
abgemahnt worden
ist, macht zudem noch den Nichtigkeitsgrund der
widerrechtlichen Entnahme geltend.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in erteilter Fassung sowie in den Fassungen
nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 gemäß Schriftsatz vom 6. Januar 2021 und nach
den Hilfsanträgen 1A bis 6A gemäß Schriftsatz vom 8. Juni 2021.
Die erteilten Ansprüche 1, 12 und 13 lauten in der Merkmalsgliederung des Senats
wie folgt:
M1a Lochblech (1), vorzugsweise
für Sattelauflieger, Anhänger und/oder
Motorwagen, insbesondere für Fahrzeugtransporte,
M1b mit einer Ladefläche (2), auf welche eine Ladung (3) aufbringbar ist,
M1c wobei es versehen ist mit mindestens einer, unterhalb der Ladefläche (2)
angeordneten Zurrwiderlagervorrichtung (12) mit Aufnahmemitteln (13)
M1d zur Aufnahme durch Zurrmittel (5, 6, 7, 8), insbesondere Haken (6, 7, 8)
und/oder Zurrgurt (5), erzeugbarer, rechtwinklig zur Ladefläche (2)
wirkender, Kräfte versehen ist,
M1e wobei die Ladefläche (2) mindestens eine Aussparung (14) zum Durchführen
der Zurrmittel zu den Aufnahmemitteln (13) der Zurrwiderlagervorrichtung
(12) aufweist und
M1f wobei die Aussparung (14) eine im wesentlichen in Längsrichtung des
Lochblechs (1) ausgerichtete, im wesentlichen ovale, Form aufweist.
M12a Motorwagen für Fahrzeugtransporte,
dadurch gekennzeichnet,
M12b dass es [sic!] mindestens ein Lochblech (1) nach einem der vorhergehenden
Ansprüche aufweist.
M13a Ladungssicherungssatz,
M13b mit mindestens einem Lochblech (1) mit einer Ladefläche (2), auf welche eine
Ladung (3) aufbringbar ist,
M13c sowie mindestens einem Zurrgurt (5),
M13d wobei vorzugsweise mindestens ein Paar Keilvorrichtungen zum Anbringen
vor beziehungsweise hinter der Ladung vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet,
M13e dass das Lochblech (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 11 ausgestaltet ist.
Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 wird auf
die Streitpatentschrift (SPS) verwiesen.
Das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich bei im
Übrigen unveränderten Ansprüchen 2 bis 13 vom erteilten Anspruch 1 durch ein
geändertes Merkmal M1a (Änderungen sind durch Streichungen kenntlich
gemacht):
M1aHi1
Lochblech (1 ), vorzugsweise
für Sattelauflieger, Anhänger
und/oder Motorwagen, insbesondere für Fahrzeugtransporte,
Die Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 entsprechen
Hilfsantrag 1 jeweils mit hinzugefügten weiteren Merkmalen im Anspruch 1.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilten
Patentanspruch durch die Merkmale M1aHi1 und M1gHi2.
M1gHi2
,wobei die Ladung (3) ein Rad eines Fahrzeugs ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom erteilten
Patentanspruch durch die Merkmale M1aHi1 und M1hHi3.
M1hHi3
(12) zwei oder mehr ,wobei die Zurrwiderlagervorrichtung Aufnahmemittel (13) aufweist, welche derart voneinander beabstandet auf der Zurrwiderlagervorrichtung (12) angeordnet sind, dass sie mit einer der Aussparungen (14) in der Ladefläche (2) in Deckung anordenbar ist;
Anspruch 6 ist gestrichen. Die nachfolgenden Ansprüche sind entsprechend in
Nummerierung und Rückbezügen angepasst.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom erteilten
Patentanspruch durch die Merkmale M1aHi1, M1hHi3 und M1iHi4.
M1iHi4
,wobei der Abstand zwischen den Aufnahmemitteln (13) an eine äußere Abmessung der Ladung (3), insbesondere an einen Raddurchmesser eines Fahrzeugs, angepasst ist.
Ansprüche 6 und 7 sind gestrichen. Die nachfolgenden Ansprüche sind
entsprechend in Nummerierung und Rückbezügen angepasst.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom erteilten
Patentanspruch durch die Merkmale M1aHi1 und M1jHi5.
M1jHi5
,wobei es als Fahrspurblech ausgestaltet ist, wobei die Aussparung (14) in Querrichtung des Lochblechs (1) im wesentlichen mittig angeordnet ist.
Der Anspruch 4 ist gestrichen. Die nachfolgenden Ansprüche sind entsprechend in
Nummerierung und Rückbezügen angepasst.
Wegen der Fassungen des Hilfsantrags 6 sowie der Hilfsanträge 1A, 2A, 3A, 4A,
4B und 6A wird auf die Schriftsätze vom 6. Januar 2021 und 8. Juni 2021 verwiesen.
Im Hinblick auf die geltend gemachte fehlende Patentfähigkeit des Streitpatents
stützt sich die Klägerin insbesondere auf die von ihr eingereichten Unterlagen:
K4
K5
K6
DE 10 2012 009 895 A1 (D1)
DE 10 2006 015 185 A1 (D2)
US 2012/0257942 A1 (D3)
K16 VDI 2700 Richtlinien 8.1 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen –
Sicherung von PKW und leichten Nutzfahrzeugen auf
Fahrzeugtransportern“
K17 VDI 2700 Richtlinien 8.2 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen –
Sicherung von schweren Nutzfahrzeugen auf Fahrzeugtransportern“
K47 US 5 586 849 A
K48 Auszug Wikipedia „Straßenquerschnitt“
K49 DE 195 24 588 A1
Vorbenutzung R…
K7 - K15 sowie K43 – K46, u.a.:
K7
Technische Zeichnung
Vorbenutzung W…
K18 Artikel Forstmaschinen-Profi Dezember 2010
K19 Angebot F…
K20 Bestellung F… bei M…
K21 Auftragsbestätigung W…
K22 handschriftliche Skizzen
K23 Screenshots von technischen Zeichnungen
K24 Auszüge von zwei CAD Zeichnungen
K25 Screenshots CAD Zeichnungen
K26 Konstruktionsvorgaben F… an M…
K27 Vorauslegung W…
K28 Auslegung Sattelvormaß
K29
technische Überblickszeichnung
K30 Schreiben F… an K…
K31 Screenshot technische Zeichnung
K32 Lieferschein M… an F…
K33 Rechnung F… W…
K34 Lieferscheine F… W…
K35 Foto maxLiner FO38
K35A Screenshot zum Foto K35
K36 Screenshot Internetauftritt W…
K37 Foto maxLiner FO38
K38 Detailfoto Sattelanhänger mit Rundstab
K39 Foto Sattelanhänger
K39A Detailinformation zu K39
K40 Foto Sattelanhänger
K41 Foto Sattelanhänger und Fahrzeugplakette
K42 Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV
sowie auf die von ihr in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2021 übergebene
Darstellung K49
in Verbindung mit K4
(Anlage 2) und die von der
Nebenintervenientin eingereichten Unterlagen.
Im Hinblick auf die geltend gemachte fehlende Patentfähigkeit des Streitpatents
stützt sich die Nebenintervenientin insbesondere auf die folgenden, von ihr
eingereichten Unterlagen:
D1 US 2008/0232918 A1
D2 US 2012/0257942 A1
D3 US 2008/0170923 A1
D4 DE 697 05 740 T2
D5 US 2 023 972 A
D6 US 4 960 353 A
D7 US 4 993 898 A
D8 DE 10 2010 016 552 A1
D9 US 2006/0275095 A1
D10 DE 82 172 26 U1
D12 Stäbchen-Schienen allsafe
D14 VDI Richtlinien „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Sicherung von
schweren Nutzfahrzeugen auf Fahrzeugtransportern“
Vorbenutzung W…:
D20.1
D20.2
D20.3
D20.4
D20.5
D20.6
Artikel Forstmaschinen-Profi Dezember 2010
Anlagenkonvolut Papierlebensakte F… – W…
Screenshot CAD Zeichnung
Screenshot CAD Zeichnung mit Markierung
Screenshot CAD Zeichnung mit Detail Aussparung mit Rundstab
Foto Tiefladeauflieger
D20.7
D20.8
D20.9
Foto Sattelanhänger mit Aussparung und Rundstab
Detailfoto Aussparung
Bestätigung zur Ladungssicherung
D20.10
Zurrpunktfestigkeit Fahrblech
D20.11
Kennzeichen mit Fahrgestellnummern
D20.12
Zurrpunktfestigkeit Fahrbahnblech
Vorbenutzung P…
D30.1 - D30.16, u. a.:
D30.2 Technische Zeichnung
Vorbenutzung E…
D40.1 - D40.8, u. a.:
D40.8 Foto mit Stäbchenschienen
Vorbenutzung TÜV
D13, D42 und D43, u.a.:
D13 TÜV-Prüfbericht
Die Klägerin und die Nebenintervenientin meinen, der Gegenstand des Anspruchs 1
des Streitpatents sei nicht neu gegenüber den Druckschriften D1, D2, D3, D4 sowie
D5.
Zudem begründen sie die fehlende Neuheit mit mehreren Vorgängen behaupteter
offenkundiger Vorbenutzung.
Der Gegenstand des Hauptanspruchs sei nicht neu gegenüber der offenkundigen
Vorbenutzung durch die Herstellung und Lieferung eines Zwei-Achs-Sattel-
Tiefladeaufliegers MaxLiner FO38 der F… GmbH an W…
GmbH im Zeitraum Juni 2010 bis November 2010. Dieser
Tiefladeauflieger, der für die Firma W… entworfen, konstruiert und ausgeliefert
worden sei, sei mit mehreren Lochblechen mit Ladefläche gemäß dem Anspruch 1
des Streitpatents ausgestattet und
für Anhänger und/oder Motorwagen,
insbesondere für Fahrzeugtransporte, geeignet gewesen („Vorbenutzung
W…“). Eine Geheimhaltung sei unstreitig – wie auch bei den weiteren behaupteten
Vorbenutzungsvorgängen – zwischen den jeweiligen Vertragspartnern nicht
vereinbart gewesen.
Eine weitere neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung sei aufgrund der
Herstellung und Lieferung eines Autotransporters durch die F…
GmbH an das spanische Unternehmen P… SA im Zeitraum von Oktober bis
Dezember 2012 zu bejahen („Vorbenutzung P…“). Der gelieferte
Autotransporter habe im hinteren Abschnitt über einen sogenannten Hecktisch
verfügt, der sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents aufgewiesen
habe (s. D30.1 ff).
Eine offenkundige Vorbenutzung eines Tiefladeaufliegers nebst Lochblechen mit
sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents ergebe sich des Weiteren
aus einem von der F… GmbH in Auftrag gegebenen TÜV Bericht
von Februar 2009 (D13). Dieser beschäftige sich mit Lochblechen für den Transport
von Fahrzeugen. Der TÜV-Bericht sei nachfolgend auch an viele Kunden der Firma
F… GmbH versandt worden. Außerdem seien im Mai 2009 zur
Erläuterung des TÜV-Berichts sodann auch praktische Versuche durchgeführt
worden, an denen ca. 15 bis 20 Personen, darunter Kunden, Vertreter der Polizei
und andere Personen teilgenommen hätten („Vorbenutzung TÜV“).
Eine weitere neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung sei im Zeitraum
zwischen Juni und Dezember 2000 im Hinblick auf eine Lieferung mit den beteiligten
Firmen B…, S…
GmbH sowie E… GmbH erfolgt („Vorbenutzung B…-S…-
E…“). Die S… GmbH habe einen Zwei-
Achs-Sattel-Tiefladeauflieger hergestellt und an die B…
GmbH geliefert. Diese wiederum habe das Fahrzeug anschließend
im Jahre 2000 an ihren Kunden, die E… GmbH, geliefert, welche das Fahrzeug
nachfolgend sodann in Gebrauch genommen habe. Der von der Firma B…
hergestellte und ausgelieferte Tieflader sei mit
einem Lochblech mit Ladefläche ausgestattet gewesen, das sämtliche Merkmale
des Anspruch 1 des Streitpatents aufgewiesen habe.
Schließlich beruft sich die Klägerin noch auf eine neuheitsschädliche offenkundige
Vorbenutzung im Hinblick auf den von ihr am 25. November 2014 von ihrem
Firmensitz zu ihrem Abnehmer, der G… S.R.L., transportierten und damit der
allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemachten Anhänger R… C325
(Hercules 3), der ebenfalls mit einem Lochblech entsprechend Anspruch 1 des
Streitpatents ausgestattet gewesen sei („Vorbenutzung R…“).
Darüber hinaus fehle es nach Auffassung der Klägerin und der Nebenintervenientin
dem Streitpatent auch an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit gegenüber
einer Kombination der Druckschriften D1 und D3 sowie einer Kombination der
Druckschriften D3 und D1. Entsprechend verhalte es sich auch hinsichtlich einer
Kombination der offenkundigen Vorbenutzung R… mit der Druckschrift D6,
einer Kombination der Druckschriften D5 und D6, der Druckschriften D5 und D7,
sowie einer Kombination der Druckschrift D8 mit D6 oder D7.
Auch die Unteransprüche sowie die weiteren Ansprüche 12 und 13 seien weder
neu, noch beruhten sie auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entsprechendes gelte für das Streitpatent in den Fassungen nach den Hilfsanträgen
1 bis 5, insbesondere des Hilfsantrags 5, der schon nicht zulässig sei. So sei das
Merkmal, dass „die Aussparung (14) in Querrichtung des Lochblechs (1) im
Wesentlichen mittig angeordnet ist“, schon nicht ursprünglich offenbart. Es ergebe
sich auch nicht aus Figur 3 des Streitpatents. Diesbezüglich sei schon fraglich, ob
die dortigen Aussparungen überhaupt mittig angebracht seien, geschweige denn im
Wesentlichen mittig. Das Blech in Figur 3 sei im Übrigen auch asymmetrisch
angeordnet. Schließlich bleibe auch vollkommen offen, was „im Wesentlichen“
bedeute, wobei dieses Merkmal ebenfalls nicht ursprungsoffenbart sei. Zumindest
fehle es hinsichtlich dieses Merkmals aber an der erfinderischen Tätigkeit,
insbesondere ausgehend von der K49 in Verbindung mit der Druckschrift K4.
Die Nebenintervenientin, die Verspätung der Hilfsanträge der Beklagten vom
6. Januar 2021 rügt, macht darüber hinaus noch den Nichtigkeitsgrund der
widerrechtlichen Entnahme geltend, den sie weiter begründet.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 25. Juni 2020, der der
Beklagten am 29. Juni 2020 zugestellt worden ist, mit einer Frist zur abschließenden
Stellungnahme binnen zwei Monaten, sowie einen weiteren Hinweis mit Verfügung
vom 14. September 2020 erteilt. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2021
hat der Senat den Parteien einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen,
das europäische Patent 2 998 158 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die
Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 6, eingereicht mit Schriftsatz vom 6.
Januar 2021, und nachfolgend die Fassung der Hilfsanträge 1A bis 6A,
eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021, erhält.
Sie tritt der Auffassung der Klägerin und der Nebenintervenientin in allen Punkten
entgegen und verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in den
Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 6 und nachfolgend der Hilfsanträge 1A bis 6A. Die
Beklagte stützt sich hierbei insbesondere auf die folgenden Dokumente:
BK6 Dokumentation für den Fahrzeugtransporter „heavyliner EVO“ der F…
GmbH
BK8 DGUV Vorschrift 70 - Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge 2007
und meint, dass weder die Druckschriften D1, D2, D3 und D5 dem Gegenstand des
Streitpatents neuheitsschädlich entgegenstünden noch eine offenkundige
Vorbenutzung durch die von der Klägerin und der Nebenintervenientin behaupteten
Vorgänge hierzu vorläge.
In Bezug auf den behaupteten Vorgang des Zwei-Achs-Sattel-Tiefladeraufliegers
vom Typ MaxLiner FO38 könne sogar dahinstehen, ob und wann dieser an die
Firma W… ausgeliefert worden sei, weil der Tiefladeauflieger jedenfalls kein
Lochblech mit der Merkmalskombination der unabhängigen Patentansprüche des
Streitpatents aufweise,
insbesondere sei das dortige Lochblech nicht zur
Ladungssicherung geeignet. Gleiches gelte für die behauptete offenkundige
Vorbenutzung im Hinblick auf den Vorgang P… S. A. Auch diesbezüglich könne
dahinstehen, ob der dortige Tieflader zur behaupteten Zeit an die Firma geliefert
worden ist. Denn der angeblich gelieferte Truckliner unterscheide sich in den
maßgeblichen Merkmalen nicht
von dem MaxLiner. Das
von der
Nebenintervenientin als Anschlagpunkt identifizierte Bauteil eigne sich ob seiner
strukturellen Anordnung schon nicht für die Ladungssicherung im Sinne des
Streitpatents, was die beiden Konstrukteure R1… und B2… bestätigen
könnten.
Hinsichtlich des behaupteten Vorgangs TÜV könne mangels öffentlicher
Zugänglichkeit des betreffenden Gutachtens eine offenkundige Vorbenutzung nicht
bejaht werden. Zudem werde in dem Gutachten kein Lochblech gemäß Anspruch 1
des Streitpatents gezeigt.
Auch die weiteren behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen betreffend die
Firmen B…, S…, E… könnten mangels Erkennbarkeit der Merkmale,
insbesondere der funktionellen Merkmale, nicht die fehlende Neuheit des
Gegenstands des Streitpatents begründen.
Schließlich stehe der Neuheit auch nicht die behauptete offenkundige
Vorbenutzung in Bezug auf den Vorgang R… entgegen, weil abgesehen davon,
dass es an einer öffentlichen Zugänglichmachung fehle, weil die Bauteile jedenfalls
für die Öffentlichkeit nicht sichtbar gewesen sein könnten, der betreffende Anhänger
auch die erfindungsgemäßen Merkmale nicht aufweise.
Auch beruhten sämtliche Ansprüche des Streitpatents auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Schließlich seien auch sämtliche Hilfsanträge zulässig und begründet. Dies gelte
insbesondere auch hinsichtlich des Hilfsantrags 5. Das ergänzende Merkmal des
Hilfsantrags 5 sei in den Figuren 2, 3 und 4 ursprungsoffenbart. Hinsichtlich des
Teilmerkmals „im Wesentlichen Mittig“ sei aus der Figur 2 des Streitpatents zu
entnehmen, dass der Gurt mittig über das Rad gelegt werde. Das ergänzende
Merkmal des Hilfsantrags 5 sei auch nicht aus einer Kombination der K49 mit der
K4
nahegelegt.
Im Fahrzeugtransportbereich
gebe
es
nicht
viele
Änderungsmöglichkeiten. Allein schon das Alter der K49 spreche daher schon für
eine erfinderische Tätigkeit.
Soweit die Nebenintervenientin noch den Nichtigkeitsgrund einer vermeintlichen
widerrechtlichen Entnahme geltend gemacht hat, sei dieser unzulässig und daher
im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15. Juni 2021 durch
die Vernehmung der Zeugen P… und B…. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Juni 2021 verwiesen.
Im Termin ebenfalls anwesend waren auf Seiten der Beklagten die Herren
R1… und B2….
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Parteien und der Nebenintervenientin nebst Anlagen und den
weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Nichtigkeitsklage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit
geltend gemacht wird (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a),
Art. 52, Art. 56 EPÜ), ist zulässig und auch überwiegend begründet. Soweit die
Nebenintervenientin den weiteren Nichtigkeitsgrund der widerrechtlichen Entnahme
geltend gemacht hat,
ist die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes
unzulässig.
Soweit nämlich das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in den geänderten
Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 verteidigt wird, erweist sich das
Streitpatent jedenfalls als nicht patentfähig. Die Hilfsanträge 3 und 4 sind bereits
wegen unzulässiger Erweiterung nicht zulässig.
Soweit das Streitpatent in der eingeschränkten Fassung nach Hilfsantrag 5 in
zulässiger Weise verteidigt wird, ist die Klage unbegründet. Insoweit erweist sich
das Streitpatent als patentfähig, nämlich neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhend.
Auf die weiteren Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.
I.
Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin gemäß § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 66 ff. ZPO wirksam beigetreten. Die Voraussetzungen für
eine zulässige Nebenintervention gemäß § 66 ZPO liegen vor, nämlich die
Beitrittserklärung zu einem anhängigen Rechtsstreit zwischen anderen Personen
sowie ein rechtliches Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei. Ein rechtliches Interesse am Beitritt auf Klägerseite hat, wer selbst aus dem Streitpatent
verwarnt oder im Wege einer Verletzungsklage in Anspruch genommen wird (vgl.
BGH GRUR 1952, 260 – Schreibhefte I; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl.,
Interesse ist vorliegend zu bejahen, nachdem die Nebenintervenientin unstreitig von
der Beklagten wegen vermeintlicher Verletzung des Streitpatents abgemahnt
worden ist.
II.
1.
Der Gegenstand der Streitpatentschrift (EP 2 998 158 B1, im Folgenden
SPS) betrifft ein Lochblech, einen Motorwagen für Fahrzeugtransporte und einen
Ladungssicherungssatz, mit mindestens einem Lochblech mit einer Ladegutfläche
(Abs. [0001], [0002] SPS).
Beispielhaft verweist das Streitpatent hierzu auf die als D1 im Verfahren befindliche
Druckschrift US 2008/0232918 A1 (Abs. [0001] SPS), in der
ein solches Lochblech mit einer Ladegutfläche ausgebildet
ist. Das Lochblech weist Öffnungen zum Durchführen von
Zurrmitteln auf, um Fahrzeuge auf der Ladegutfläche
abzustellen und zu sichern, wobei die Fahrzeugreifen mit
einem Zurrgurt umspannt und die Haken der Zurrgurte in das Lochblech eingehakt
werden.
Nach den Angaben im Streitpatent ist es allgemein bekannt, dass Lochbleche in der
Form von Fahrbahn-Lochblechen auf Anhängern, Sattelaufliegern oder
Motorwagen seit langem verwendet werden können. Sie seien in Ausgestaltungen
mit unterschiedlichen Lochabständen erhältlich. Als günstig bei herkömmlichen
Lochblechen wird angesehen, dass sie aufgrund des Lochrasters ein
vergleichsweise geringes Gewicht aufweisen. Außerdem stelle das Lochraster bei
herkömmlichen Lochblechen sicher, dass Flüssigkeit, insbesondere Regenwasser,
ablaufen könne und sich daher nicht auf der Ladegutfläche ansammle (Abs. [0003]
SPS).
In der Praxis würden Lochbleche besonders bei Fahrzeugtransporten zur
Ladungssicherung verwendet, wobei entsprechend dem Abstand der Spurbreite der
zu transportierenden Fahrzeuge herkömmliche Lochbleche als Fahrspurbleche
verwendet werden, auf welche das zu transportierende Fahrzeug aufgefahren wird.
Zur Sicherung des Fahrzeugs würde dazu ein Zurrgurt um die Reifenlauffläche
geführt, der üblicherweise an den Enden direkt oder mit Zwischenhaken in Löcher
der Lochblechfahrbahn eingehakt wird. Zudem würden Radanschläge in definierte
Löcher der Lochblechfahrbahn eingehängt und in diesen verriegelt. Diese Art der
Fahrzeugsicherung sei aber häufig nicht hinreichend sicher und damit könne auch
den aktuellen und zukünftigen Vorgaben für die Ladungssicherung nicht oder nicht
in vollem Umfang entsprochen werden. Dies sei im Wesentlichen darauf
zurückzuführen, dass das Lochblech und das in der Ladegutfläche ausgeformte
Lochraster weder für die Halterung eines Zurrgurtes oder Hakens noch zur
Aufnahme der beim Verzurren und während des Transports auftretenden Kräfte
senkrecht und quer zur Ladegutfläche ausgelegt seien. Im ungünstigsten Falle
könne die Lochblechfahrbahn an den Anbringpunkten des Hakens oder des Gurtes
reißen. Auch sei die Anbringung eines Hakens in dem Lochraster häufig nur in für
die Kraftaufnahme ungünstigen Winkeln möglich, wodurch die effektiven Zurrkräfte,
die das Ladegut auf die Ladegutfläche drücken, verringert würden (Abs. [0004]
SPS).
2.
Ausgehend von dem in den Absätzen [0001] bis [0004] der SPS genannten
Stand der Technik ist im Streitpatent die Aufgabe angegeben, ein Lochblech, einen
Motorwagen
für Fahrzeugtransporte gleichermaßen wie einen Ladungssicherungssatz anzugeben, welche eine verbesserte Ladungssicherung unter
Umgehung der geschilderten Nachteile des Standes der Technik ermöglichen (Abs.
[0005] SPS).
3.
Als Fachmann sieht der Senat einen mit der Entwicklung und Konstruktion
von Ladeflächen einschließlich deren Ladungssicherungsvorrichtungen befassten
Ingenieur des Maschinenbaus oder Fahrzeugbaus (mit dem Abschluss Dipl.- Ing.
(FH) oder vergleichbar) an, der über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
bei einem Hersteller von Transportfahrzeugen – oder einem entsprechenden
Zulieferer – mit Ladeflächen verfügt.
4.
Diese Aufgabe wird laut Absätzen [0006], [0019], [0020] SPS gelöst durch
ein Lochblech nach Patentanspruch 1 in der erteilten verteidigten Fassung, einen
Motorwagen für Fahrzeugtransporte gemäß Patentanspruch 12 und einem
Ladungssicherungssatz gemäß Patentanspruch 13.
5.
Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen der Erläuterung.
Das beanspruchte Lochblech ist anhand der Explosionszeichnung (Figur 3) und der
Seitenansicht (Figur 2) der Streitpatentschrift (SPS) als mögliche Ausführungsform
dargestellt.
Nach den Merkmalen M1a, M1b und M1c des Patentanspruchs 1 ist das
beanspruchte Lochblech so ausgebildet, dass es an seiner Oberseite eine
Ladefläche aufweist. Zur Verbesserung der Ladungssicherung ist unterhalb der
Ladefläche eine Zurrwiderlagervorrichtung mit Aufnahmemitteln angeordnet. Nicht
zwingend gefordert ist die Ausgestaltung des Lochblechs gemäß Merkmal M1a als
„Fahrbahn-Lochblech“, da es lediglich fakultativ für Anhänger, Sattelauflieger oder
Motorwagen, insbesondere für Fahrzeugtransporte, geeignet sein muss.
Als erfindungsgemäße Lochbleche sind Lochbleche mit Lochrastern definiert, die
funktionell aufgrund des Lochrasters ein geringes Gewicht aufweisen und den
Abfluss von Flüssigkeiten wie Regenwasser ermöglichen (vgl. Abs. [0003] SPS).
Das Lochblech kann eben oder geformt sein, um die Ladung aufzunehmen.
Strukturell ist ein Lochblech durch ein Lochraster gekennzeichnet. Mit einem Raster
von Löchern wird ein gleichmäßig verteiltes Lochmuster auf zumindest einem
Teilbereich der Lochplatte verstanden, wobei der Abstand der Löcher aufgrund der
Rasterstruktur regelmäßig ist. In Hinblick auf Merkmal M1e wird im Hauptanspruch
zwischen „Löchern“ und „Aussparungen“ unterschieden.
Da das Lochblech für sich geschützt ist, ist die Ladefläche eine zunächst beliebige
Seite des Lochblechs. Im eingebauten Zustand muss das Lochblech so angeordnet
sein, dass es eine Oberseite zum Beladen gibt. Diese Oberseite entspricht dann der
Ladefläche nach Merkmal M1b, die die Eignung aufweist, eine nicht weiter definierte
Ladung darauf aufzubringen (vgl. Abs. [0004] SPS). In Figur 2 der SPS ist die
Ladefläche des Lochblechs als die Fläche dargestellt, auf der das Ladegut
abgestellt wird. Daraus ergibt sich, dass die Ladefläche horizontal oder leicht schräg
ausgerichtet sein muss.
Merkmal M1c
fordert, dass unterhalb der Ladefläche mindestens eine
Zurrwiderlagervorrichtung mit Aufnahmemitteln angeordnet ist (vgl. Abs. [0029]
SPS). Die Zurrwiderlagervorrichtung ist entsprechend ihrer Bezeichnung dazu
eingerichtet, unterhalb der Ladefläche als Widerlager für die aus der Verzurrung
resultierenden Kräfte zu fungieren. Der Begriff „Vorrichtung“ belegt, dass das
Lochblech nicht selbst die Zurrwiderlagervorrichtung bildet, sondern dass dazu eine
eigene Vorrichtung vorhanden sein muss. Dem Merkmal M1c kommt eine bereits
aus dem Wortlaut dieses Merkmals und des Merkmals M1d ableitbare Bedeutung
zu, dass die Zurrwiderlagervorrichtung zumindest Aufnahmemittel umfasst oder
daraus besteht. Nach Figur 2 können die als Rundeisen ausgebildeten
Aufnahmemittel 13 dem Lochblech zugeordnet oder nach Figur 3 ein als
Profilelement 15 gebildetes Anbauteil sein. Auch wenn Merkmal M1c fordert, dass
die Zurrwiderlagervorrichtung unterhalb der als Ladefläche dienenden Oberfläche
angeordnet
ist, kann eine Fläche der Zurrwiderlagervorrichtung auch
im
Wesentlichen bündig auf einer Höhe mit der Ladegutfläche angeordnet sein, wie in
Abs. [0007] SPS angegeben wird.
Die Aufnahmemittel weisen nach Merkmal M1d die Eignung auf, die durch Zurrmittel
erzeugbaren, rechtwinklig zur Ladefläche wirkenden Kräfte aufzunehmen. Der
Zurrwinkel muss nicht rechtwinklig zur Ladefläche sein. Vielmehr sind auch bei
Zurrwinkeln abweichend von 90 Grad immer auch Kräfte rechtwinklig zur
Ladefläche wirksam.
Auf Grund der Tatsache, dass die Ladung oberhalb der Ladefläche aufgebracht
wird, die Zurrwiderlagervorrichtung mit ihren Aufnahmemitteln sich jedoch unterhalb
der Ladefläche befindet (Merkmal M1c), ist die in Merkmal M1e beanspruchte,
zumindest eine Aussparung zum Durchführen der Zurrmittel erforderlich. Es muss
sich hierbei nicht zwingend um Aussparungen handeln, die zusätzlich zu den
Löchern im Lochblech vorgesehen sind. Vielmehr können auch einzelne Löcher des
Lochblechs die Funktion der Aussparung als Durchführöffnung für Zurrmittel
übernehmen. Im Umkehrschluss ist es allerdings nicht möglich, dass ein Blech mit
einzelnen Aussparungen im Bereich der Ladefläche als Lochblech bezeichnet wird.
Nach Merkmal M1f muss die Aussparung über die in Merkmal M1e definierte
Eignung hinaus noch folgende geometrische Anforderungen erfüllen:
- Im Wesentlichen in Längsrichtung des Lochblechs ausgerichtet sein,
- und eine im Wesentlichen ovale Form aufweisen.
Dem Ausführungsbeispiel nach Figur 2 folgend, wobei das Lochblech eine Kurz-
und eine Längsseite aufweist, entspricht die Längsrichtung des Lochblechs der
Fahrzeuglängsachse. Das Merkmal M1f bezieht sich auf die Längsachse des
Lochblechs, die der Richtung seiner größten Ausdehnung entspricht. Diese
Auslegung befindet sich auch im Einklang mit den Ausführungsbeispielen
entsprechend den Figuren 2 und 3. In Abs. [0033] und [0034] wird zu den Figuren
2 und 3 offenbart, dass die Ladegutfläche neben dem
standardmäßigen
Lochraster
in
Längsrichtung
ausgedehnte ovale Aussparungen aufweist. Das
Merkmal M1f „ovale Form“ ist strukturell auszulegen. Als
ovale Form versteht der Fachmann eine rundliche
konvexe Figur, die auch Kreise und Ellipsen umfasst. Ovale lassen sich auch aus
Kreisbögen und Geradenstücken zusammensetzen, so dass auch ein Rechteck
oder ein Langloch mit abgerundeten Kanten eine im Wesentlichen ovale Form
aufweist.
Der nebengeordnete Patentanspruch 12 ist auf einen Motorwagen gerichtet. Mit
Merkmal M12a wird beansprucht, dass er die Eignung für den Transport von
Fahrzeugen aufweisen soll. Merkmal M12b gibt weiter an, dass dieser Motorwagen
ein Lochblech aufweist, das mindestens nach den Merkmalen des
Patentanspruchs 1 ausgebildet ist.
Der
nebengeordnete
Patentanspruch
ist
weiter
auf
einen
Ladungssicherungszusatz (Merkmal M13a) gerichtet, der nach Merkmal M13b
zwingend mindestens ein nach den Merkmalen des Patentanspruchs 1
ausgebildetes Lochblech (Merkmal M13e) mit einer Ladefläche aufweist. Die
Ladefläche ist dazu geeignet, eine Ladung aufzubringen, und weist zwingend
mindestens einen Zurrgurt (Merkmal M13c) auf. Nach Merkmal M13d ist zudem
vorgesehen, dass der Ladungssicherungszusatz vorzugsweise mindestens ein
Paar Keilvorrichtungen zum Anbringen vor beziehungsweise hinter der Ladung
umfasst.
III.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung erweist sich als
nicht patentfähig, da die beanspruchte Lehre für den Fachmann zum Zeitpunkt der
Anmeldung des Streitpatents durch offenkundige Vorbenutzung vorweggenommen
und damit nicht neu ist.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme vom 15. Juni 2021 nebst den
eingereichten Dokumenten D20.4 bis D20.8, K33, K34 ist der Senat davon
überzeugt, dass die F…GmbH am 5. November 2010 und damit vor
dem Prioritätstag des Streitpatents einen Zwei-Achs-Sattel-Tiefladeauflieger vom
Typ MaxLiner FO38 an die W… GmbH geliefert und damit der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, der mit einem Lochblech versehen war, das
- durch bloßen Augenschein zu erkennen - sämtliche Merkmale des Anspruchs 1
des Streitpatents aufgewiesen hat. Eine Geheimhaltungsverpflichtung hatten die
Vertragspartner nicht vereinbart.
Für eine offenkundige Vorbenutzung reicht zwar nicht die nur entfernte Möglichkeit
aus, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige zuverlässige, ausreichende
Kenntnis von der Erfindung erhalten, jedoch kann die allgemeine Lebenserfahrung
die Annahme rechtfertigen, dass diese Möglichkeit bestanden hat. Eine derartige
auf die Lebenserfahrung gestützte Schlussfolgerung ist aber nur dann möglich,
wenn wie etwa bei einem Angebot oder einer Lieferung mindestens ein
Kommunikationsakt feststeht, an den ein Erfahrungssatz anknüpfen kann (vgl. BGH
GRUR 2015, 463, Rn. 30 – Presszange). Vorliegend ist mit der Lieferung des
Tiefladeaufliegers MaxLiner FO38 an den Kunden W… GmbH ein
solcher Kommunikationsakt nachgewiesen.
Die Klägerin und die Nebenintervenientin stützen sich hinsichtlich der von ihnen
behaupteten fehlenden Patentfähigkeit des Streitpatents im Hinblick auf die
Vorbenutzung W… auf die Anlagen D20.4 bis D20.8.
D20.4
D20.5
In der CAD-Zeichnung gemäß der Anlage D20.4 ist ein Radüberbau eines
Tiefladeaufliegers gezeigt, auf dem jegliche Art von Ladung, insbesondere
Fahrzeuge und Stückgut, transportiert werden kann. Zwei Lochbleche (grün
koloriert) sind paarweise auf dem Rahmen des Radüberbaus in einem Abstand
entsprechend der Fahrspur des zu transportierenden Fahrzeugs befestigt. Die
D20.4 zeigt somit ein patentgemäßes Lochblech, das für Sattelauflieger, und
insbesondere für Fahrzeugtransporte geeignet ist und eine Ladefläche aufweist, auf
welche eine Ladung aufbringbar ist (Merkmale M1a, M1b).
In der D20.4 weisen beide Lochbleche jeweils sieben Lochreihen auf, wobei die
einzelnen Löcher quer zur Längsrichtung des Lochblechs ausgerichtet sind. An den
jeweiligen Innenseiten neben den Lochreihen der beiden Lochbleche ist – markiert
durch rote Kreise – je eine ovale Aussparung angeordnet, die in Längsrichtung des
Lochblechs und damit in Fahrtrichtung ausgerichtet ist (Merkmal M1f). Unterhalb
der jeweiligen ovalen Aussparung ist ein Rundstab als Aufnahmemittel angeordnet
(siehe D20.5), woraus sich eine Zurrwiderlagervorrichtung nach Merkmal M1c
ergibt.
Die Ausgestaltung der Zurrwiderlagervorrichtung des Lochblechs aus der D20.4 ist
in der D20.5 im Detail dargestellt. In den rot eingekreisten Bereichen in der D20.4
und D20.5 ist demnach jeweils eine Zurrwiderlagervorrichtung mit einem als
Rundeisen ausgebildeten Aufnahmemittel dargestellt, das die Eignung aufweist,
Zurr- oder Anschlagmittel einzuhaken und Kräfte mit einer rechtwinklig zur
Ladefläche wirkende Kraftkomponente aufzunehmen (Merkmal M1d).
Die Aussparung ist jeweils auch dazu geeignet, Zurrmittel zu den Rundstäben
durchzuführen (Merkmal M1e).
D20.6
D20.7
D20.8
Das Foto D20.6 zeigt eine Ansicht von hinten auf einen Tiefladeauflieger mit einer
ausgeklappten Auffahrrampe, einem Radüberbau und einem Tiefbett, wobei der
Tiefladeauflieger über einen Schwanenhals an eine Zugmaschine gekoppelt ist.
Das mittig angeordnete Riffelblech und die rechts und links vom Riffelblech
angeordneten als Ladefläche ausgebildete Lochbleche (M1a, M1b), die bis zum
Rand des Radüberbaus verlaufen, bilden den Radüberbau. Das rechte dargestellte
Lochblech weist sieben Lochreihen auf, wobei die Löcher quer zur Längsrichtung
des Lochblechs verlaufen. In diesem Bildausschnitt ist an den jeweiligen
Innenseiten der beiden Lochbleche, durch rote Kreise markiert, eine ovale
Aussparung (M1e, M1f) angeordnet, die neben den Lochreihen vorgesehen ist. Das
Foto D20.6 entspricht mit der ausgeklappten Auffahrrampe und den darauf
verbauten Lochblechen mit den jeweils an der Innenseite des Lochblechs
angeordneten ovalen Aussparung insoweit der CAD-Zeichnung D20.4. Somit ist auf
dem Foto der D20.6 das Lochblech mit den Merkmalen M1a bis M1f dargestellt. Auf
den Detailfotos D20.7 und D20.8, die den Radüberbau des Tiefladeaufliegers mit
Gebrauchsspuren aus einer anderen Perspektive zeigen, sind weitere Details des
Lochblechs aus der D20.6 abgebildet. Wie in der Draufsicht (D20.8) auf die ovale
Aussparung ersichtlich,
ist eine unterhalb der Ladefläche angeordnete
Zurrwiderlagervorrichtung mit einem Rundstab zu erkennen, der jedenfalls geeignet
ist, durch Zurrmittel erzeugte Kräfte aufzunehmen (M1c, M1d).
Der Lieferschein Nr. 3649/10 (K34) vom 26.10.2010 dokumentiert die Übergabe
eines 2-Achs-Sattel-Tiefladeaufliegers Typ MaxLiner FO38 als Neufahrzeug mit der
Fahrzeug-Ident-Nr. W092XXX38AWB91598 und der Seriennummer AA1029 an die
W… GmbH am 5. November 2010. Die entsprechende Rechnung
Nr. 1117 (K33) vom 29. Oktober 2010 dokumentiert den Verkauf eines
Neufahrzeugs des Fahrzeugtyps MaxLiner FO38 mit der Fahrzeug-Ident-Nr.
W092XXX38AWB91598 und der Seriennummer AA1029 an die W…
GmbH.
Der Zeuge P1… hat die Lieferung des 2-Achs-Sattel-Tiefladeaufliegers Typ
MaxLiner FO38 mit den vorgenannten Ausstattungsmerkmalen an W…
GmbH im November 2010 gemäß Lieferschein und Rechnung
bestätigt. So hat der Zeuge glaubhaft bekundet, dass er als bei F…
GmbH für die Konstruktion zuständiger Mitarbeiter persönlich bei der Auslieferung
des Tiefladeaufliegers MaxLiner FO38 an die Firma W… GmbH im
November 2010 zugegen gewesen ist.
Unter Vorhalt der Rechnung und des Lieferscheins gemäß den Anlagen K33 und
K34 hat der Zeuge bestätigt, dass diese den an die Firma W…
GmbH gelieferten Tiefladeauflieger zum Gegenstand haben. Seine diesbezügliche
Kenntnis hat er damit erklärt, dass er bei der Auslieferung und Übergabe des
Tiefladeaufliegers anwesend gewesen war und die angeführten Dokumente im
Rahmen der Überprüfung der Vollständigkeit der Ausstattung des Tiefladeaufliegers
vorgelegt worden waren. Ausweislich des Lieferscheins sind dabei dem Kunden die
technische Dokumentation, nämlich u.a. Betriebsanleitung und Prüfbericht,
übergeben worden.
Weiterhin hat der Zeuge unter Vorhalt der technischen Zeichnung gemäß der
Anlage D20.5 ausgeführt, dass es sich hierbei um die Detailansicht einer
Unterspezifikation einer technischen Zeichnung handelt und der MaxLiner auch
entsprechend konstruiert worden war. Ferner hat der Zeuge unter Vorlage der Bilder
eines Tiefladeaufliegers gemäß den Anlagen D20.7 und D20.8 angegeben, diese
Bilder selbst angefertigt zu haben, und dass es sich bei dem aus den Aufnahmen
ersichtlichen Tiefladeauflieger ebenfalls um den an die Firma W…
GmbH ausgelieferten Tiefladeauflieger handelt, auch wenn diese Aufnahmen nach
der Übergabe des Tiefladeaufliegers und zu einem aktuell nicht mehr verifizierbaren
Datum aufgenommen worden waren.
Unter Vorhalt des Bildes des Tiefladeaufliegers gemäß der Anlage D20.6 hat der
Zeuge wiederum erklärt, das Bild am Übergabetag, mithin am 5. November 2010,
selber aufgenommen zu haben. Dies erscheint nachvollziehbar, hat der Zeuge doch
zuvor bereits angegeben, bei der Auslieferung des Tiefladers an die Firma W…
GmbH im Jahr 2010 persönlich zugegen gewesen zu sein. Die Angabe
des Zeugen korrespondiert ferner mit seiner Aussage, zum damaligen Zeitpunkt bei
der Firma F… GmbH der zuständige Mitarbeiter für die
Konstruktion gewesen zu sein.
Soweit der Zeuge ferner angegeben hat, dass die Anfertigung von Fotos, sowohl
zum Zeitpunkt der Übergabe entsprechender Tiefladeauflieger wie auch
nachfolgend, im Hause der Firma F… GmbH der Üblichkeit entsprochen
habe und dass regelmäßig auch jeweils mehrere Bilder der entsprechenden Objekte
selbst, mit verschiedenen Abständen zu denselben, aber auch Detailfotos
angefertigt worden seien, etwa vom Schwanenhals oder auch vom Tiefbett, ist dies
nach Auffassung des Senats plausibel, dienen solche Aufnahmen doch nicht zuletzt
auch und gerade der Qualitätskontrolle. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht
nach Auffassung des Senats ferner, dass er offen angegeben hat, dass eine
konkrete zeitliche Zuordnung der im Rahmen der Begleitung der jeweiligen
Arbeitszyklen der in Rede stehenden Tiefladeauflieger vor 2014 angefertigten Fotos
auf Grund einer internen Programmumstellung aktuell nicht mehr möglich sei.
Nach alldem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass ein Lochblech gemäß
dem Patentanspruch 1 des Streitpatents bereits vor dessen Anmeldetag und damit
neuheitsschädlich durch die Lieferung des Zwei-Achs-Sattel-Tiefladeaufliegers Typ
MaxLiner FO38 seitens der F… GmbH an die W…
GmbH offenbart worden ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass
der Zeuge die Auslieferung am 5. November 2010 explizit bestätigt hat und aus dem
weiteren Umstand, dass die am Tag der Auslieferung vom Zeugen selbst getätigte
Aufnahme gemäß der Anlage D20.6 diesen Auflieger zeigt, der sämtliche Merkmale
des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aufweist. Bestätigt wird die
neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung auch durch die weiteren von dem
Zeugen P1… gefertigten Aufnahmen gemäß den Anlagen D20.7 und D20.8, die
ebenfalls das anspruchsgemäße Lochblech mit einer Zurrwiderlagervorrichtung
zeigen, die eine ovale Aussparung mit einem als Rundstab ausgeführten
Aufnahmemittel aufweist. Dabei ist es unschädlich, dass diese Aufnahmen erst
nach Übergabe des Aufliegers an die Firma W… zu einem nicht mehr
verifizierbaren Datum aufgenommen worden sind. Denn der Zeuge P1… hat
glaubhaft durch Erläuterung der Umstände des Zustandekommens der Aufnahmen
bekundet, dass diese Bilder den an die Firma W… gelieferten Auflieger zum
Gegenstand haben. Unschädlich ist nach Auffassung des Senats ferner, dass der
Zeuge unter Vorlage der Anlage D20.4 ausgesagt hat, dass die dortige Zeichnung
nicht bis ins letzte Detail den an die Firma W… gelieferten Auflieger wiedergibt,
da es sich insoweit lediglich um eine CAD-Zeichnung, nicht aber um den
ausgelieferten Tiefladeauflieger selbst gehandelt hat. Zudem hat der Zeuge hierzu
noch angegeben, dass seiner Erinnerung nach der gelieferte MaxLiner noch mehr
Zurrösen aufgewiesen habe, als in der CAD-Zeichnung in gelb dargestellt, was
plausibel ist. Nicht zuletzt hat der Zeuge schließlich weiter angegeben, dass nach
seiner Erinnerung auch keine Änderungen konstruktiver oder technischer Art an
dem betreffenden Tiefladeauflieger des Typs MaxLiner FO38 vorgenommen
worden sind, so dass diese zu einem späteren Zeitpunkt gefertigten Fotos des
Tiefladeaufliegers im gebrauchten Zustand als Nachweis für die Ausstattung des
gelieferten MaxLiners FO38 dienen können. Der Zeuge P1… war für den Senat
glaubwürdig. Seine Aussage war in sich widerspruchsfrei und stimmig.
Mit dem Nachweis
jedenfalls einer neuheitsschädlichen offenkundigen
Vorbenutzung kann dahinstehen, ob auch mit dem Zeugen B1… die
Lieferung eines Fahrzeugs seitens der F… GmbH an das
Unternehmen P… SA nachgewiesen werden konnte. Aus demselben Grunde
kann daher auch offenbleiben, ob Neuheitsschädlichkeit durch offenkundige
„Vorbenutzung TÜV“ vorliegt, mithin war auch von einer weiteren Beweisaufnahme
durch Vernehmung der hierzu benannten Zeugen E1…, O… und S1…
abzusehen.
Schließlich war auch eine Vernehmung der von der Beklagten
im
Verhandlungstermin präsentierten Zeugen B2… und R1… nicht veranlasst.
Denn diese sind von der Beklagten schon nicht zur Frage der Auslieferung des
Zwei-Achs-Sattel-Tiefladeaufliegers des Typs MaxLiner FO38 seitens der Firma
F… GmbH an die Firma W… GmbH benannt
worden, sondern lediglich zur Frage der Konstruktion des entsprechenden
Tiefladers, wobei nicht einmal vorgebracht worden ist, inwiefern, über die insoweit
nicht relevante Anzahl der Zurrösen hinaus, die D20.6 bis D20.8 und die
vermeintliche Konstruktion voneinander abweichen sollen. Die Beklagte
argumentiert insoweit mit Bewertungen, nicht aber mit Tatsachen, wobei nur letztere
einem Beweis durch Zeugenvernehmung zugänglich sind. Wie bereits ausgeführt,
weist das Lochblech des an die Firma W… ausgelieferten MaxLiners FO38 nach
Auffassung des Senats sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents auf.
Dies gilt unabhängig von etwaigen Lösungen, welche die Herren B2… und
R1… mit der konkreten Konstruktion des in Rede stehenden Lochblechs
möglicherweise umsetzen wollten. Aus diesem Grund war eine Vernehmung der
beiden präsenten Zeugen nicht geboten, denn die Vernehmung von Zeugen dient
lediglich der Feststellung von Tatsachen und niemals der Übermittlung einer
rechtlichen oder wertmäßigen Beurteilung von tatsächlichen Vorgängen (vgl.
BeckOK Patentrecht, 20. Edition, Stand 15.04.2021, § 88, Rdnr. 15).
Mit der Übergabe des Zwei-Achs-Sattel-Tiefladeaufliegers vom Typ MaxLiner FO38
an die Firma W… GmbH wurde die patentgemäße Lehre auch
einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich. Die öffentliche Zugänglichmachung
ergibt sich hierbei aus der allgemeinen Lebenserfahrung, denn bei der durch die
Zeugenaussage, die Rechnung (K33) und den Lieferschein (K34) belegte
Vorbenutzung handelt es sich um eine vorbehaltslose Lieferung an einen Dritten.
Entsprechendes ergibt sich auch aus dem vorbenutzen Produkt selbst, denn
Tiefladeauflieger der hier in Rede stehenden Art sind bestimmungsgemäß für eine
Verwendung auch und gerade im allgemein zugänglichen öffentlichen Verkehr
bestimmt.
Dagegen ist eine offenkundige Vorbenutzung „R…“ zu verneinen, weil ein
Lochblech mit einer ovalen Aussparung nach Merkmal M1f aus den hierzu
vorgelegten Dokumenten K7 bis K15 (Vorbenutzung R…) schon nicht
hervorgeht.
Auch ist eine offenkundigen Vorbenutzung „B…-S…-E…“ zu verneinen, weil
bei
dem Zwei-Achs-Sattel-Tiefladeauflieger
gemäß
des
eingereichten
Anlagenkonvoluts D40.1 bis D40.8 zur Ladungssicherung auf der Ladefläche
Stäbchen-Schienen vorgesehen sind, so dass eine Zurrwiderlagervorrichtung mit
ovalen Aussparungen nach den Merkmalen M1c und M1f dort nicht gezeigt ist.
IV.
Der
jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach den zulässigen
Hilfsanträgen 1 und 2 ist durch dieselbe offenkundige Vorbenutzungshandlung
vorweggenommen und daher ebenfalls nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 52, 56 EPÜ).
Die Hilfsanträge 3 und 4 sind unzulässig, da das Merkmal M1hHi3 in Anspruch 1 zu
einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs führt.
Die mit Hilfsantrag 5 verteidigte Fassung der Patentansprüche ist dagegen zulässig
und deren Gegenstand ist auch patentfähig, weil er neu und durch den Stand der
Technik auch nicht nahegelegt ist.
1.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist jedenfalls nicht patentfähig.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Hauptantrag gebildet
durch das abgeänderte Merkmal M1aHi1: Das Merkmal M1aHi1 unterscheidet sich
von dem Merkmal M1a des Hauptantrags durch die Änderung der fakultativen
Angaben des Merkmals M1a:
M1aHi1
Lochblech (1 ), vorzugsweise für Sattelauflieger, Anhänger und/oder
Motorwagen, insbesondere für Fahrzeugtransporte,
Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sowie den weiteren Hilfsanträgen 2 bis 5 wird in
Merkmal M1aHi1 durch Streichung der Begriffe „vorzugsweise“ und „insbesondere“
die zuvor fakultative Eignung des Lochblechs für Anhänger, Sattelauflieger oder
Motorwagen und für Fahrzeugtransporte zu einem notwendigen Merkmal gemacht.
Es kann dahinstehen, ob die Ansprüche in der Fassung nach Hilfsantrag 1 zulässig
sind, denn auch das Lochblech gemäß dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach
Hilfsantrag 1 ist durch offenkundige Vorbenutzungshandlung vorweggenommen
und damit nicht neu.
Da mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 keine konstruktiven Merkmale des
Lochblechs gegenüber der erteilten Fassung geändert werden, sondern lediglich
dessen Eignung für Fahrzeuge wie Sattelauflieger für Fahrzeugtransporte nun
zwingend erforderlich ist, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in Hinblick
aufgrund des von der Nebenintervenientin vorgelegten Anlagenkonvoluts D20.4 bis
D20.8, K33, K34 und der damit bezeugten offenkundigen Vorbenutzung nicht neu.
Bereits aus der D20.6 ist ersichtlich, dass dortige Lochbleche an einem
Sattelauflieger für Fahrzeugtransporte eingesetzt sind.
2.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist jedenfalls nicht patentfähig.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist gegenüber dem Hauptantrag das
abgeänderte Merkmal M1aHi1 auf. Zusätzlich wird der Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 2 durch Aufnahme des Merkmals M1gHi2 beschränkt:
M1gHi2
wobei die Ladung (3) ein Rad eines Fahrzeugs ist.
Zu Hilfsantrag 2 ist in Merkmal M1gHi2 zwingend festgelegt, dass nicht irgendeine
Ladung, sondern in Verbindung mit Merkmal M1b ein Rad eines Fahrzeugs auf die
Ladefläche aufbringbar sein soll. Nicht zwingend umfasst ist mit Merkmal M1gHi2,
dass das aufgebrachte Rad an einem Fahrzeug montiert sein muss. Vielmehr
kommt auch ein Ersatzrad eines Fahrzeugs als Ladung in Frage.
Es kann dahinstehen, ob die Ansprüche in der Fassung nach Hilfsantrag 2 zulässig
sind, denn auch das Lochblech gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung nach
Hilfsantrag 2 ist nicht neu gegenüber der offenkundigen Vorbenutzungshandlung
F…-W….
Der Radüberbau mit den Lochblechen gemäß D20.4 und D20.6 ist dazu geeignet,
beispielsweise ein Ersatzrad, wie es beim Transport von Fahrzeugen mit sehr
großen Rädern, wie Traktoren, zusätzlich mitgeführt werden kann, als Ladung auf
die Lochbleche aufzubringen, und, auch unter Benutzung der Verzurrvorrichtungen
gemäß D20.5 und D20.8, zu verzurren.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Fachmann diese Eignung erkannt hätte, da
auch ohne diese Erkenntnis ein Nachbau der mit dem Sattelauflieger offenkundig
gewordenen Lochbleche gemäß D20.4 bis D20.8 zwangsläufig zu Lochblechen mit
sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 einschließlich der
geforderten Eignungen geführt hätte.
3.
Der Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 3 und 4 ist nicht zulässig.
Der Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 3 und 4 weist ebenfalls das
abgeänderte Merkmal M1aHi1 und zusätzlich die Merkmale M1hHi3 (Hilfsanträge 3
und 4) und M1iHi4 (Hilfsantrag 4) auf.
M1hHi3
wobei die Zurrwiderlagervorrichtung (12) zwei oder mehr Aufnahmemittel
(13) aufweist, welche derart voneinander beabstandet auf der
Zurrwiderlagervorrichtung (12) angeordnet sind, dass sie mit einer der
Aussparungen (14) in der Ladefläche (2) in Deckung anordenbar ist,
M1iHi4
wobei der Abstand zwischen den Aufnahmemitteln (13) an eine äußere
Abmessung der Ladung (3), insbesondere an einen Raddurchmesser
eines Fahrzeugs, angepasst ist.
Die Hilfsanträge 3 und 4 sind unzulässig, da das jeweilige Merkmal M1hHi3 zu einer
unzulässigen Erweiterung des Patents führt.
Mit dem Ersatz der im ursprünglichen Anspruch 8 offenbarten Formulierung „jedes
Aufnahmemittel“ durch „sie“ ergibt sich nämlich, dass die zwei oder mehr
Aufnahmemittel mit einer der Aussparungen in Deckung anordenbar sind.
Hingegen wird in Anspruch 8 der OS ursprünglich offenbart, dass „jedes
Aufnahmemittel mit einer der Aussparungen in der Ladefläche in Deckung
anordenbar“ ist. Somit geht der Gegenstand des Patents über den Inhalt der
früheren Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
4.
In der mit dem Hilfsantrag 5 verteidigten Fassung des Streitpatents sind
dagegen sämtliche Patentansprüche zulässig und ihre Gegenstände patentfähig.
a)
Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 5 ist in den ursprünglichen
Anmeldeunterlagen offenbart und beschränkt zudem das erteilte Streitpatent.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von dem erteilten Patentanspruch 1 durch das abgeänderte Merkmal M1aHi1 und das neu aufgenommene Merkmal M1jHi5:
M1jHi5
wobei es [das Lochblech] als Fahrspurblech ausgestaltet ist, wobei die Aussparung (14) in Querrichtung des Lochblechs (1) im wesentlichen mittig angeordnet ist.
Dass das Lochblech als Fahrspurblech ausgestaltet sein muss, bedeutet für den
Fachmann in Verbindung mit der im Merkmal M1aHi1 geforderten Eignung für
Fahrzeugtransporte, dass es zum Befahren mit wenigstens einem Rad einer Spur
eines einspurigen oder mehrspurigen Fahrzeugs geeignet sein muss.
Der
im Anspruch verwendete Begriff
„Fahrspurblech“
ist entgegen den
Ausführungen der Klägerin nicht dadurch unklar, dass in einem anderen
technischen Zusammenhang, nämlich im Zusammenhang mit Straßen, der Begriff
„Fahrspur“ zur Beschreibung des einem Fahrzeug zur Verfügung stehenden
Fahrstreifens der Straße benutzt wird (K 48, S. 5). Denn im Anspruch 1 geht es nicht
um Straßen, sondern um ein Lochblech für Fahrzeugtransporte.
Gegenüber Merkmal M1f nach Hauptantrag ist zudem die Anordnung der ovalen
Aussparung auf dem als Fahrspurblech ausgestalteten Lochblech dadurch
beschränkt, dass die ovale Aussparung in Querrichtung des Lochblechs im
Wesentlichen mittig angeordnet ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist ebenso wie implizit damit die
nebengeordneten Patentansprüche 11 und 12, die sich auf den Patentanspruch 1
rückbeziehen, durch Anpassung des Merkmals M1aHi1 und Hinzunahme des
Merkmals M1jHi5 aus dem rückbezogenen Patentanspruch 4, der gleichlautend und
gleich nummeriert im Streitpatent wie auch in der Offenlegungsschrift enthalten ist,
gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 beschränkt worden. Die übrigen
Patentansprüche 2 bis 10 sowie die nebengeordneten Patentansprüche 11 und 12
entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2, 3 sowie 5 bis 13 und den
ursprünglichen Ansprüchen 2, 3 sowie 5 und 8 bis 15.
Die nicht zulässigen Änderungen in Merkmal M1hHi3 nach den Hilfsanträgen 3 und
4 sind im Hilfsantrag 5 nicht enthalten. Somit ist weder der Gegenstand der
Anmeldung in unzulässiger Weise geändert noch ist der Schutzbereich des Patents
erweitert worden.
Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin und der Nebenintervenientin, das
Teilmerkmal M1jHi5 „im Wesentlichen mittig“ sei zum einen unklar und sei weder in
der Beschreibung noch in der Figur 3 aufgrund einer dort asymmetrischen
Anordnung offenbart.
Der Figur 3 ist ein Lochblech mit mehreren
Aussparungen zu entnehmen, die, bezogen auf die
Querrichtung des Lochblechs, deutlich näher zur
Mitte als zum Rand des Lochblechs hin angeordnet
sind. Dies und nicht mehr wird durch die
Formulierung
„im wesentlichen mittig“ des
Merkmals M1jHi5 zum Ausdruck gebracht.
Ob dieses Teilmerkmal in der Beschreibung offenbart ist, kann dahinstehen, denn
der Fachmann entnimmt jedenfalls der Figur 3, dass die ovalen Aussparungen in
Querrichtung des Lochblechs näher zur Mitte des Lochblechs als zum
Lochblechrand verlaufen. Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass die ovalen
Aussparungen im Wesentlichen mittig angeordnet sind.
b)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist neu und ergibt
sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
aa) Der dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 im
Verfahren am nächsten kommende Stand der Technik ist die nachgewiesene
offenkundige Vorbenutzung durch die Auslieferung des 2-Achs-Sattel-
Tiefladeaufliegers Typ MaxLiner FO38 von der F… GmbH an W…
GmbH. Aus der von dem Zeugen P1… als zu diesem
Tiefladeauflieger gehörenden CAD-Zeichnung D20.4 und dem Foto D20.6 ist eine
Zurrwiderlagervorrichtung mit ovaler Aussparung ersichtlich, die jedoch am äußeren
Rand des jeweiligen Lochblechs vorgesehen ist und damit nicht im Wesentlichen
mittig i.S.d Merkmal M1jHi5. Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 5 gegenüber der Vorbenutzung F…-W… neu.
Der Fachmann hat, ausgehend von diesem Stand der Technik, auch keinen Anlass,
die jeweilige Zurrwiderlagervorrichtung mit ihrer ovalen Aussparung statt am
äußeren Rand in der Mitte des jeweiligen Lochblechs vorzusehen. Denn er erkennt,
dass diese Anordnung der Zurrwiderlagervorrichtung mit ovaler Aussparung am
Rand des Lochblechs gewählt wurde, weil genau dort das Lochblech auf dem
Träger aufliegt und festgeschweißt ist, wodurch die Zurrwiderlagervorrichtung
biegesteif ist und ihre Stabilität erhält. Der Fachmann würde eine Verlagerung der
Zurrwiderlagervorrichtung mit ihrer ovalen Aussparung in die Lochblechmitte
deswegen nicht in Betracht ziehen.
bb) Die weiteren von der Klägerin und der Nebenintervenientin behaupteten
Vorbenutzungshandlungen, selbst als wahr unterstellt, führen ebenfalls nicht zur
fehlenden Patentfähigkeit des Streitpatents in der Fassung nach Hilfsantrag 5.
In der eingereichten Zeichnung D30.2 aus dem
Anlagenkonvolut D30 (betreffend Lieferung an die
P… SA) und im TÜV-Prüfbericht D13 (S. 52, Bild 25) ist
eine Zurrwiderlagervorrichtung
jeweils durch ein
unterhalb des Lochblechs angeordnetes weiteres Blech
gebildet. Die Aussparung ist
auch dort wie in der D20.4 am Rand des Lochblechs
angeordnet
und
das
Lochblech mit
der
Zurrwiderlagervorrichtung
ist
an
dem
Träger
festgeschweißt,
so
dass
diese
Zurrwiderlagervorrichtung die nötige Stabilität und Biegesteifigkeit für die Aufnahme
schwerer Nutzfahrzeuge aufweist (fehlendes Merkmal M1jHi5). Wie zu der D20.4
ausgeführt, würde der Fachmann deshalb davon absehen, die Aussparung in der
Lochblechmitte anzuordnen.
Das Foto D40.8 aus dem Anlagenkonvolut D40 (betreffend Lieferung B…-
S…-E…) offenbart zwar ein Lochblech gemäß den Merkmalen M1a, M1b, M1d
und M1e, jedoch ist zwischen den Lochplatten eine Stäbchenschiene zum
Verzurren vorgesehen, die weder eine unterhalb der Ladefläche vorgesehene
Zurrwiderlagervorrichtung noch eine ovale Aussparung aufweist (fehlende
Merkmale M1c, M1f, M1jHi5).
Anhand der technischen Zeichnung K7 aus dem Anlagenkonvolut K7 bis K15
(betreffend behauptete offenkundige Vorbenutzung R…) ist zwar ein Lochblech
offenbart, dieses weist aber keine ovale Aussparung gemäß Merkmalen M1f und
M1jHi5 auf.
cc) Die weiteren in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Druckschriften nehmen
ebenfalls weder den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5
neuheitsschädlich vorweg, noch legen sie dessen Gegenstand nahe.
Die Druckschrift K4 (DE 10 2012 009 895 A1) lehrt zur Schaffung einer alternativen
und verbesserten Befestigungsvorrichtung zum Befestigen von zu transportierender
Ladung auf einem Transportfahrzeug eine Befestigungseinrichtung mit zumindest
einem Aufnahmemittel „Anbringelemente 30, 31“ und mit zumindest einer
Beaufschlagungseinrichtung
zum motorisierten
Spannen
des
Befestigungsmittels 10 vorzusehen, die die zu transportierende Ladung L auf dem
Transportfahrzeug sichert (vgl. Abs. [0003], [0033]).
Figur 2 der K4
Figur 4 der K4
Figur 4 der K49
Die Aufnahmemittel
„Anbringelemente 30, 31“ sind
im Boden des
Transportfahrzeugs untergebracht, so dass ein Zurrmittel „Befestigungsmittel 10“
an einem seiner Enden mit seinem als Haken ausgebildeten Halteteil an
unterschiedlichen Positionen eingehakt werden kann (vgl. Abs. [0040], Figur 2). Mit
den Figuren 2 und 4 ist offenbart, dass die Befestigungsmittel als breite Zurrgurte
ausgebildet sind, die in Fahrtrichtung und in Längsrichtung des Lochblechs um die
Reifen gelegt und an den Anbringelementen 30, 31 festgezurrt bzw. eingehakt
werden, so dass die Reifen an der Ladefläche lösbar festgelegt sind. Nicht
beschrieben ist die Form und Ausrichtung der Aussparungen zum Durchführen der
Befestigungsmittel, so dass Merkmal M1f, wonach die in Längsrichtung des
Lochblechs ausgerichtete Aussparung eine ovale Form aufweist, in der K4 nicht
offenbart ist. Darüber hinaus ergibt sich aus der Draufsicht auf das Lochblech in
Figur 4 der K4, dass die Aufnahmemittel 30, 31 und somit auch die Aussparungen
zum Durchführen der Befestigungsmittel zu den Aufnahmemitteln am Rand des
Fahrspurblechs vorgesehen sind (fehlendes Merkmal M1jHi5).
Der Auffassung der Klägerin, eine Zusammenschau der K4 mit der K49
(DE 195 24 588 A1), die in Figur 4 sowie Sp. 2, Z. 66 bis Sp. 3, Z. 1 ein Fahrbahn-
Lochblech mit mittig und
in Längsrichtung des Lochblechs angeordneten
Langlöchern zum Einhängen von Haken offenbart, führe in naheliegender Weise
zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5, folgt der Senat nicht.
Die K49 betrifft eine Vorrichtung zum Befestigen von Fahrzeugen auf
Autotransportern und zeigt
in Figur 4 die als Lochblech ausgebildete
Fahrbahnhälfte, die mit quer und längs angeordneten Langlöchern versehen sind,
in die Haken der Zurrmittel eingehängt werden (Merkmale M1a, M1b, M1f und
M1jHi5). Dem Lochblech gemäß der K49 fehlen jedoch die Merkmale M1c, M1d und
M1e, da unterhalb der Ladefläche keine Zurrwiderlagervorrichtung mit
Aufnahmemitteln vorgesehen ist. Die Haken der Zurrmittel werden vielmehr direkt
in das Lochblech eingehakt, so dass die Haken in Längsrichtung des Lochblechs
und damit auch in Fahrtrichtung durch die Langlöcher geführt werden können (vgl.
Figur 1). Der Fachmann hatte keinen Anlass, ausgehend von der K4 zum Einhaken
von Zurrmitteln im Wesentlichen mittig angeordnete ovale Aussparungen gemäß
der K49 vorzusehen. Die in der K4 verwendeten Zurrmittel sind als breite Zurrgurte
10 ausgebildet, damit diese um die zu transportierenden Reifen gelegt werden
können. Daher wird für diese breiten Zurrgurte auch eine entsprechend breite
Aussparung benötigt, um die Zurrgurte dort durchzuführen. Der Fachmann erkennt,
dass die als Langlöcher ausgebildeten Aussparungen gemäß der K49 zu schmal
sind, um die breiten Zurrgurte der K4 dort durchzuführen. Somit lag es für den
Fachmann nicht nahe, eine Zurrwiderlagervorrichtung nach der K4 so auszubilden,
dass diese Langlöcher gemäß der K49 aufweist.
Auch ausgehend von der Druckschrift D5 (US 2 023 972 A) ist der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 neu und beruht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die D5 lehrt zur besseren Verstellbarkeit der Zurrmittel unabhängig von den
konstruktiven Dimensionen der Reifen ein Blech
mit Ladefläche „bed plates 4… perforations 11“
zum Aufbringen der Ladung vorzusehen, wobei
die Zurrgurte „fastening means, bights 20“ über
Spannschlösser „turn-buckles 17“ gespannt
werden (vgl. Figur 2). Unterhalb der Ladefläche
„plate 4“ ist eine Zurrwiderlagervorrichtung mit
Aufnahmemitteln „angle irons 9, 12“ vorgesehen ist (vgl. Figuren 3 und 4 mit Seite
3 links, Zeilen 25 bis 35). Um ein Reißen des Blechs an den Stellen, an denen der
Haken eingehängt ist, zu verhindern, ist die Ladefläche durch die Winkeleisen
„angle irons 12“ verstärkt.
Ob aus der Druckschrift D5 ein
Lochblech gemäß Merkmal M1a
hervorgeht, kann dahinstehen,
da jedenfalls die Merkmale M1f
und M1jHi5 nicht offenbart sind.
Die Aussparungen „perforations
11“ sind quadratisch ausgebildet, weisen somit keine Ausrichtung in Längsrichtung
des Blechs auf und sind nicht oval. Zudem ergibt sich aus den Figuren 1 mit 3, dass
die Aussparungen am äußeren Rand des Blechs angeordnet sind (fehlendes
Merkmal M1jHi5). Wie zu der D20.4 ausgeführt, hatte der Fachmann keinen Anlass,
diese Aussparung im Wesentlichen mittig anzuordnen.
Die übrigen von der Klägerin und der Nebenintervenientin eingeführten Schriften
liegen weiter ab. Die Schriften K5, K6 (=D2), D1, D3, D4, D10 betreffen weitere
Ladungssicherungskonzepte zum Festzurren der Räder von Fahrzeugen auf
Anhängern. Zudem sind in der D8, D9, D12 und K47 Ladungssicherungen mit
Stäbchenschienen offenbart. Aus keiner dieser Entgegenhaltungen ist eine
Aussparung mit ovaler Form bekannt, die im Wesentlichen mittig angeordnet und in
Längsrichtung des Lochblechs ausgerichtet ist, so dass zumindest die Merkmale
M1f und M1jHi5 nicht offenbart sind. Eine Anregung, die Aussparungen in
Längsrichtung ausgerichtet in ovaler Form vorzusehen und im Wesentlichen in der
Mitte des Lochblechs anzuordnen, geben sie somit nicht.
Die von der Klägerin und der Nebenintervenientin vorgelegten VDI-Richtlinien D14,
K16 und K17 zur Ladungssicherung von Fahrzeugen offenbaren zwar ein Lochblech
mit in Längsrichtung des Lochblechs ausgerichteten ovalen Aussparungen, jedoch
ist eine Zurrwiderlagervorrichtung mit Aufnahmemitteln unterhalb der Ladefläche
nicht vorgesehen (fehlende Merkmale M1c bis M1e). Da die Fahrzeugräder mit
Radvorlegern bzw. Anfahrbügeln auf den Transportern gesichert werden und über
einen Drei-Punkt-Zurrgurt an dem Fahrbahn-Lochblech festgezurrt werden, erhält
der Fachmann keine Anregung, unterhalb der Ladefläche noch eine
Zurrwiderlagervorrichtung zur Aufnahme der Kräfte vorzusehen.
Die Lehre nach Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 ist auch durch
eine Zusammenschau von
im Verfahren vorgelegten Druckschriften nicht
nahegelegt.
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D5 und D6 (US 4 960 353) führt
nicht in naheliegender Weise zu dem patentgemäßen Gegenstand, weil weder der
D5 noch der D6 die Merkmale M1f und M1jHi5 zu entnehmen sind.
Selbst, wenn der Fachmann von D5 ausgehend aus der D6 die dortige Form der
Löcher übernähme, würde er nicht deren Ausrichtung
in Längsrichtung
mitübernehmen, diese ist für die Vorrichtung nach D5 nachteilig. Denn zwar mag es
aus Festigkeitsgründen, aus Fertigungsgründen oder zum erleichterten
Durchführen der Haken günstig sein, bei der Vorrichtung nach D5 die „perforations
11“ als Langlöcher wie in D6 auszubilden, jedoch wäre es erheblich schwieriger,
den Haken der D5 bei
in Längsrichtung ausgerichteten Ausnehmungen
durchzuführen. Denn der Haken der D5 muss in Fahrtrichtung quer in den
längsverlaufenden Blechwinkel 12 eingehängt werden. Ein Anlass, dies
abzuändern, ist nicht ersichtlich.
Des Weiteren legt auch eine Kombination der D5 mit der D7 (US 4 993 898) den
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 nicht nahe.
Wie bereits ausgeführt, unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1
dadurch, dass die Aussparung eine im Wesentlichen in Längsrichtung des
Lochblechs ausgerichtete, im Wesentlichen ovale Form aufweisen soll und die
Aussparungen in Querrichtung des Lochblechs im Wesentlichen mittig angeordnet
sind (fehlende Merkmale M1f und M1jHi5).
Wie aber schon oben zur D6 erörtert, selektiert der von der D5 ausgehende
Fachmann nicht einfach die aus der D7 bekannten in Längsrichtung angeordneten
Aussparungen. Denn solche ausgerichteten Aussparungen brächten bei einer
Vorrichtung nach der D5 keinen Vorteil. Bei dem quadratischen Loch der D5, Fig. 2,
lässt sich der Haken der D5 bequem in den dortigen L-Winkel „angle iron 12“
einhaken. Würde der Fachmann einen Schlitz in Längsrichtung vorsehen, müsste
der Haken erst noch um einen 90 Grad-Winkel gedreht werden, was einen
zusätzlichen Arbeitsschritt bedeutet. Ohnehin lehrt die D7, die dortigen als „t-hooks
32, 34“ bezeichneten Anker direkt in ein Lochblech einzuhaken. D7 lehrt also eine
Abkehr von einem unter einem Lochblech angeordneten L-Winkel wie bei D5 und
liefert damit auch keine Anregung, diesen entsprechend weiterzubilden.
5.
Die weiter angegriffenen Patentansprüche des Patents, die Ausgestaltungen
des Gegenstands nach Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 betreffen – so auch
die nebengeordneten Patentansprüche 11 und 12, werden aufgrund ihrer
Rückbeziehung vom beständigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu
weiterer Feststellungen bedarf.
6.
Der ausschließlich von der Nebenintervenientin geltend gemachte weitere
Nichtigkeitsgrund der widerrechtlichen Entnahme ist nicht Streitgegenstand des
vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens geworden. Er ist unzulässig, auch wenn nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2008, 80 –
Sammelhefter
II) die Nebenintervenientin die erweiterten Rechte einer
auch der streitgenössischen Nebenintervenientin obliegt nicht das Verfügungsrecht
über den Streitgegenstand (vgl. BPatG GRUR 2010, 218 – Nebenintervention im
Patentnichtigkeitsverfahren, BPatG – Urteil vom 19. Juni 2015, 4 Ni 4/14 (EP), Rn.
77, zu finden in juris). Sie ist weder zur Antragstellung über das Klagebegehren
hinaus berechtigt (vgl. BPatG GRUR 2010, 218), noch kann sie die Klage durch
Einbringung eines neuen Nichtigkeitsgrundes ändern. Dies folgt aus ihrer Stellung
als Streithelferin, die gerade nicht Partei ist, sondern auch als streitgenössische
Streithelferin nur als Streitgenosse „gilt“. Zur Änderung des Streitgegenstandes ist
sie nicht befugt (vgl. Keukenschrijver/Busse, PatG, 9. Aufl., § 81, Rn. 143).
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1, 101
Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO.
Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und
Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent
aufgrund des nach Hilfsantrag 5 als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands
gegenüber der erteilten weiteren Fassung noch zukommt, um einen nicht
unerheblichen Teil reduziert ist, ist das Unterliegen der Beklagten mit 75 % und
dementsprechend das der Klägerin mit 25 % zu bewerten.
Die Beklagte hat
im Umfang
ihres Unterliegens auch die Kosten der
Nebenintervenientin zu
tragen, § 101 Abs. 1 ZPO. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die Streithelferin der Klägerin im
Patentnichtigkeitsverfahren entsprechend § 69 ZPO als deren Streitgenossin (vgl.
BGH GRUR 2008, 60 – Sammelhefter II, Urteil vom 5. November 2019, X ZR 66/17,
Rn. 125, veröffentlicht in juris).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Grote-Bittner
Dr. Krüger
Ausfelder
Söchtig
Schenk
Fi