Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 28.06.2021 – 9 W (pat) 19/20
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:280621B9Wpat19.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 19/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Juni 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 064 717.9
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung am 28. Juni 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Hermann, der Richterin Dipl.-Ing.
Univ. Peters und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:280621B9Wpat19.20.0
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin
ist Anmelderin der beim Deutschen Patent- und
Markenamt
(DPMA) mit dem Aktenzeichen 10 2010 064 717.9 geführten
Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Paneel“,
die durch Teilung aus der Patentanmeldung 10 2010 064 527.3 entstanden ist, die
ihrerseits auf die Stammanmeldung 10 2010 063 976.1 zurückgeht.
Am 22. Dezember 2010 ist die Stammanmeldung beim deutschen Patent- und
Markenamt mit der Bezeichnung „Paneel“ eingereicht worden, die am 28. Juni 2012
mit der Offenlegungsschrift DE 10 2010 063 976 A1 offengelegt worden ist. Vor der
in diesem Verfahren erfolgten und mit der Patentschrift DE 10 2010 063 976 B4
veröffentlichten Erteilung des Patents hat die Anmelderin die Stammanmeldung
geteilt. Daraus
ist die erste Teilungsanmeldung mit dem Aktenzeichen
10 2010 064 527.3 hervorgegangen, die durch das DPMA im Patentblatt Heft 14
vom 4. April 2013 veröffentlicht worden ist. Am 22. Februar 2016 ist die erste
Teilungsanmeldung mit Beschluss, der gemäß Empfangsbekenntnis am
25. Februar 2016 zugestellt worden ist, von der Prüfungsstelle für die Klasse E04F
zurückgewiesen worden, worauf die Anmelderin am 24. März 2016 Beschwerde
eingelegt hat, mit der sie auch die hilfsweise, erneute Teilung der Anmeldung erklärt
hat. Die hilfsweise erklärte Teilung wurde in der mündlichen Verhandlung am
27. November 2019
im Beschwerdeverfahren 9 W (pat) 11/19
vor dem
Bundespatentgericht
(BPatG) wirksam,
nachdem die Beschwerde dort
zurückgewiesen wurde.
Am 18. Februar 2020 hat die Patentanmelderin die Anmeldungsunterlagen zur
vorliegenden zweiten Teilungsanmeldung mit 12 Patentansprüchen beim BPatG
eingereicht und die erforderlichen Gebühren entrichtet, wodurch die vorliegende
zweite Teilungsanmeldung rechtswirksam geworden ist. Das Deutsche Patent- und
Markenamt
führt die vorliegende zweite Teilungsanmeldung unter dem
Aktenzeichen 10 2010 064 717.9 und hat die Veröffentlichung derselben im
Patentblatt Heft 23 vom 4. Juni 2020 bekannt gegeben.
Mit der Einreichung der Teilungsunterlagen am 18. Februar 2020 hat die
Anmelderin außerdem beantragt, das Teilungsverfahren an das Patentamt
zurückzuverweisen.
Der erkennende Senat hat zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2021 geladen
und mit dem Ladungszusatz vom 9. März 2021 darauf hingewiesen, dass das
Bundespatentgericht
für die verfahrensgegenständliche Patentanmeldung
zuständig sei. Nach vorläufiger Auffassung des Senats sei der geltende Anspruch 1
der vorliegende Teilungsanmeldung 10 2010 064 717.9 nicht zulässig, weil sein
Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung 10 2010 063 976.1
hinausgehe. Der Gegenstand eines Patentanspruchs 1, dessen Zulässigkeit
wiederhergestellt sei, sei nach vorläufiger Auffassung des Senats durch die
Gegenstände der Druckschriften
E1
E4
EP 2 339 092 A1 und
DE 10 2004 001 363 A1
jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen.
Daraufhin hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 28. Mai 2021 einen neuen
Anspruchssatz mit Patentansprüchen 1 bis 12 eingereicht. Sie hat ausgeführt, dass
der Gegenstand des neu eingereichten Patentanspruchs 1 gegenüber den vom
Senat genannten Druckschriften neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe. Außerdem hat sie die Rückkehr ins schriftliche Verfahren beantragt.
Neben den Druckschriften E1 und E4 befinden sich aus dem vorangehenden
Beschwerdeverfahren 9 W (pat) 11/19 noch die Druckschriften
E2
US 2010 / 0 031 594 A1
und die bereits in der Beschreibungseinleitung genannte Druckschrift
E3
WO 2010 / 015 516 A2
im Verfahren.
Nach gerichtlichem Hinweis vom 16. Juni 2021 hat die Anmelderin und
Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 21. Juni 2021 mitgeteilt, dass sie von
einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung absehen werde.
Nach Aufruf ist in der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2021 niemand
erschienen, wobei
festgestellt worden
ist, dass die nicht erschienene
Beschwerdeführerin ordnungsgemäß geladen worden war.
Die Beschwerdeführerin hat schriftlich sinngemäß den Antrag gestellt,
den Beschluss des DPMA vom 22. Februar 2016 aufzuheben
und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 12 in der Fassung vom
28. Mai 2021
- Beschreibung und Figuren 1 bis 4 wie mit Schriftsatz
vom 18. Februar 2020 eingereicht.
Der geltende Patentanspruch 1 vom 28. Mai 2021 lautet:
„1. Paneel (1, 2, 27, 28), umfassend einen Rumpf (1‘, 2‘) mit
wenigstens
einer
Kunststoffschicht,
komplementäre
Verriegelungsmittel
(V),
die
paarweise
an
sich
gegenüberliegenden Paneelkanten
vorgesehen
sind,
wenigstens ein Paar Verriegelungsmittel mit Hakenprofilen
(H), nämlich einem Aufnahmehaken, (5) und diesem
gegenüberliegend einem Arretierhaken (6), mit der Maßgabe,
dass der Aufnahmehaken (5) rumpffern angeordnet einen
Hakenrand
(8)
und
rumpfnäher
angeordnet
eine
Aufnahmeaussparung
(9)
aufweist,
wobei
die
Aufnahmeaussparung (9) zur Oberseite (7) offen ist, dass der
Arretierhaken (6) mit einer rumpfnäher angeordneten und zur
Unterseite (10) offenen Arretieraussparung (11) versehen ist
und einen rumpffern angeordneten Arretierabsatz (12)
aufweist,
der
in
vertikaler Fügerichtung
in
die
Aufnahmeaussparung (9) des Aufnahmehakens (5) passt,
dass der Arretierhaken (6) eine rumpfferne Fugenfläche (13)
und gleichfalls rumpffern eine vertikal wirkende Arretierkontur
(14) aufweist, dass der Aufnahmehaken (5) rumpfnäher eine
Fugenfläche
(15) und gleichfalls
rumpfnäher eine
Formschlusskontur (16) aufweist, die formschlüssig mit der
rumpffernen Arretierkontur (14) des Arretierhakens (6)
zusammenpasst, damit eine vertikale Verriegelung bewirkbar
ist, dass der Arretierhaken (6) rumpfnäher angeordnet eine
Horizontalverriegelungsfläche (17) an seinem Arretierabsatz
(12) aufweist, dass der Aufnahmehaken (5) rumpffern
angeordnet eine Horizontalverriegelungsfläche (18) in der
Aufnahmeaussparung
(9)
aufweist,
dass
an
dem
Aufnahmehaken (5) eine verengte Aufnahmeöffnung (19)
gebildet
ist, durch welche der Arretierabsatz (12)
im
Wesentlichen
in vertikaler Fügerichtung
(T)
in die
Aufnahmeaussparung (9) einfügbar
ist, dass das
freie
Absatzende des Arretierabsatzes (12) enger gestaltet ist als
die Weite der Aufnahmeöffnung (19) des Aufnahmehakens
(5),
wobei die rumpfferne Arretierkontur (14) des Arretierhakens
(6) hinter die Ebene der Fugenfläche (13) des Arretierhakens
(6) zurücksteht, wobei die rumpfnähere Formschlusskontur
(16) des Aufnahmehakens (5) zumindest teilweise über die
Ebene der Fugenfläche (15) des Aufnahmehakens (5)
hervorsteht, wobei der Arretierabsatz
(12) und die
Aufnahmeöffnung (19) so gestaltet sind, dass das Absatzende
während einer Fügebewegung ohne elastische Verformung
der Hakenprofile (H) zunächst soweit in die Aufnahmeöffnung
(19) hineinpasst, dass die Horizontalverriegelungsfläche (17)
des Arretierhakens (6) mit einem Teil ihrer Fläche Kontakt mit
der Horizontalverriegelungsfläche (18) des Aufnahmehakens
(5) erhält, wobei der Aufnahmehaken (5) einen Biegesteg (20)
aufweist, der so ausgebildet ist, dass durch seine elastische
Biegbarkeit die Weite der Aufnahmeöffnung (19) vergrößerbar
ist,
sodass der Arretierabsatz
(12) ganz
in die
Aufnahmeaussparung (9) einfügbar ist und außerdem die
Arretierkontur (14) des Arretierhakens (6) sich
in die
Formschlusskontur (16) des Aufnahmehakens (5) einfügt,
wobei das freie Absatzende des Arretierabsatzes (12) im
verriegelten Zustand mit der Aufnahmeöffnung (19) in Kontakt
ist, und wobei ein oberes Ende des Hakenrandes (8) des
Aufnahmehakens (5) im verriegelten Zustand mit einem
Abstand zum Arretierhaken (6) angeordnet ist.“
Zum Wortlaut der zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 12 sowie zu sonstigen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde in der ersten Teilungsakte 10 2010 064 527.3 ist statthaft,
form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Nachdem
die Prüfungsstelle für Klasse E04F der Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist das
Verfahren vor dem Bundespatentgericht anhängig geworden und hat das
Gerichtsaktenzeichen 9 W (pat) 11/19 erhalten. Zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2019 hat die Anmelderin die hilfsweise Teilung der
Anmeldung erklärt, die mit der Zurückweisung der Beschwerde 9 W (pat) 11/19
wirksam und mit dem rechtzeitigen Einreichen der Teilungsunterlagen am
18. Februar 2020 und entsprechender Gebührenzahlung auch rechtswirksam
geworden ist und das amtliche Aktenzeichen 10 2010 064 717.9 sowie das
gerichtliche vorliegende Aktenzeichen 9 W (pat) 19/20 erhalten hat.
Da das Vorverfahren zum Zeitpunkt der wirksam abgegebenen Teilungserklärung
beim Bundespatentgericht anhängig gewesen ist, liegt die Zuständigkeit für die
sachliche Prüfung
auch
der Teilungsanmeldung
grundsätzlich
beim
Bundespatentgericht. Wird die Teilung der Anmeldung erklärt, wenn das Verfahren
über die Anmelderbeschwerde beim Patentgericht anhängig geworden ist, hat
dieses nicht nur über den Antrag auf Erteilung eines Patents auf die
Stammanmeldung (hier die erste Teilungsanmeldung), sondern auch über den
weiteren, auf dieselbe Erfindung gestützten Antrag
(hier
die
zweite
Teilungsanmeldung) auf Erteilung eines Patents zu entscheiden (vgl. BGH, GRUR
2019, 766 – Abstandsberechnungsverfahren, hier insbesondere Rn 11 und 14).
Auch der Antrag auf Erteilung eines Patents auf die vorliegende zweite
Teilungsanmeldung 10 2010 064 717.7 hat
jedoch keinen Erfolg, was zur
Zurückweisung der vorliegenden Beschwerde 9 W (pat) 19/20 führt.
2.
Das vorliegende Verfahren wird nicht an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückverwiesen, denn auch vorliegend hat das Patentgericht zwar
unter den in § 79 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 PatG geregelten Voraussetzungen die
Möglichkeit, nicht in der Sache selbst zu entscheiden, sondern diese an das
Patentamt zurückzuverweisen (vgl. Rn 11). Aber mit der Beschwerde wird das
Petitum nach Erteilung eines Patents auf die angemeldete technische Lehre in
vollem Umfang der Prüfung durch das Patentgericht unterbreitet (BGH, GRUR
1969, 562 – Appreturmittel). Das Verfahren über die Anmelderbeschwerde bildet
mit
dem patentamtlichen Prüfungsverfahren
der Sache nach
eine
verfahrensmäßige Einheit, das Patentgericht kann insbesondere die Entscheidung
des Patentamts über die Anmeldung nicht nur ganz oder teilweise aufheben oder
bestätigen, sondern sie mit seinen eigenen Entscheidungen über das
Patentbegehren auch inhaltlich ändern und neu gestalten. Die Zuständigkeit des
Patentgerichts umfasst deshalb – nicht nur bei der Teilung der Anmeldung wegen
Uneinheitlichkeit, sondern gerade auch bei der freien Teilung, bei der dieselbe
offenbarte Erfindung die Grundlage der Stamm- wie der Teilanmeldung bildet – die
Prüfung der Teilanmeldung. Vielfach wird zudem dem Patentgericht eine eigene
Entscheidung auch über die Teilungsanmeldung möglich sein, weil die insoweit
relevanten Fragen im Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung der
Stammanmeldung
(vorliegend die erste Teilungsanmeldung) hinreichend
aufbereitet sind oder mit vertretbarem Aufwand geklärt werden können. Unter
solchen Umständen wäre es auch nicht verfahrensökonomisch, die Entscheidung
über die (hier zweite) Teilanmeldung dem Patentamt zu übertragen (vgl. BGH,
GRUR 2019, 766 – Abstandsberechnungsverfahren Rn, 13).
3.
Nach Überzeugung des Senats war es auch nicht erforderlich, ins schriftliche
Verfahren zurückzukehren.
Die Beschwerdeführerin hat vor dem Hintergrund des neuen Standes der Technik
der E4, welche der Senat zitiere, sowie um die nunmehr vorgeschlagenen
Änderungen berücksichtigen zu können, die Rückkehr ins schriftliche Verfahren
beantragt. Die Rückkehr erscheine zweckmäßig, weil sich damit der Aufwand
dieses Verfahrens sinnvoll begrenzen ließe und sie nach Ansicht der Anmelderin
keine Verzögerung verursache.
Diesen Gedankengängen kann der Senat nicht folgen, da zum einen die
Druckschrift E4 schon früher im europäischen Parallelverfahren EP 2 655 761
aufgedeckt wurde und der Anmelderin damit bekannt war. Darüber hinaus hat sich
die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2021 inhaltlich mit der
Druckschrift E4 auseinandergesetzt. Zum anderen haben die Stamm- und die
Teilungsanmeldungen einen Umfang, der den Senat in die Lage versetzt, die
durchgeführten Änderungen mit überschaubarem Zeitaufwand zu überprüfen und
zu bewerten. Eine Rückkehr ins schriftliche Verfahren würde aus Sicht des Senats
gerade eine Verzögerung in der Sache verursachen und steht dem Interesse der
Öffentlichkeit an zügigen Entscheidungen bzgl. schwebender Patentverfahren
damit entgegen.
4.
Die Erfindung betrifft ein Paneel, insbesondere Fußbodenpaneel, umfassend
einen Rumpf mit komplementären Verriegelungsmitteln, die paarweise an sich
gegenüberliegenden Paneelkanten vorgesehen sind, damit mehrere dieser Paneele
miteinander verriegelbar sind, dabei wenigstens ein paar Verriegelungsmittel mit
Hakenprofilen wie sie Seite 1, Zeile 15 bis Seite 2, Zeile 3 der mit den Unterlagen
am 18. Februar 2020 eingereichten Beschreibungseinleitung zu entnehmen sind,
die u.a. eine Arretierkontur und auf der gegenüberliegenden Paneelseite eine
Formschlusskontur aufweisen, damit eine vertikale Verriegelung bewirkbar ist.
Dort wird weiter ausgeführt, dass aus der Druckschrift E3 ein gattungsgemäßes
Paneel für Fußböden bekannt sei. Die Hakenprofile des bekannten Paneels seien
abgestimmt auf das Material, aus dem der Rumpf des Paneels ausgebildet sei. Es
ließen sich solche Paneele verhaken, die einen Rumpf aus einem biegeweichen
und elastischen Kunststoffmaterial aufwiesen. Die Arretierkonturen, die unterhalb
der Fugenfläche vorgesehen seien, wiesen Bereiche auf, welche gegenüber der
Ebene der Fugenfläche (zwischen Paneelen) hervorstünden und andere Bereiche,
die demgegenüber zurückstünden. Ebenso verhielte es sich mit der
Formschlusskontur auf der gegenüberliegenden komplementären Seite des
Paneels. Die erwähnten hervorstehenden und zurückstehenden Bereiche der
Formschluss- und der Arretierkontur bildeten Hinterschneidungen, welche einem
Auseinanderbewegen der beiden Hakenprofiel in einer Richtung senkrecht zur
Paneelebene
(vertikal)
entgegenwirkten. Um die Hinterschneidungen
ineinanderfügen zu können, würden die Arretierkontur und die Formschlusskontur
gegeneinander und aneinander vorbei gedrückt. Sie müssten dabei elastisch
verformt werden. Sie seien weichelastisch und könnten auf diese Weise in formschlüssigen Kontakt miteinander gebracht werden. Das maximale Maß an Hinterschneidung sei aufgrund der weichelastischen Eigenschaft des Kunststoffmaterials
begrenzt. Die Wirkung der vertikalen Verriegelung sei unbefriedigend, vgl. Seite 2,
Zeilen 4 bis 31 der geltenden Beschreibung vom 18. Februar 2020.
Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, das Paneel so zu verbessern, dass die
Vielfalt der Kunststoffmaterialien, die für den Rumpf verwendbar seien, erhöht und
die Wirkung der vertikalen Verriegelung möglichst verbessert werde, vgl. Seite 2,
Zeilen 33 bis Seite 3, Zeile 2 der geltenden Beschreibung.
5.
Zum Verständnis des Streitgegenstands und zur nachfolgenden Bewertung
des Stands
der
Technik wird
als
zuständiger
Fachmann
ein
Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Bauwesen angesehen, der über
mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Paneelen verfügt.
6.
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind (BGH, GRUR 2012 1124 – Polymerschaum I). Das gilt auch für das
Anmelderbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des
angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im
Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre
ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen
hat (BGH, GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren I ). Dies darf
allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen
Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands
führen (BGH, GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe
in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene
Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in
ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch
umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden
Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer strukturierten Merkmalsgliederung
wiedergegeben, wobei die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 der Stammanmeldung 10 2010 063 976.1 durch Durch- bzw. Unterstreichung kenntlich gemacht sind.
4.1
4.2
Paneel (1, 2, 27, 28),
umfassend einen Rumpf (1‘, 2‘) mit wenigstens einer Kunststoffschicht,
komplementäre Verriegelungsmittel
(V), die paarweise an
sich
gegenüberliegenden Paneelkanten vorgesehen sind,
wenigstens ein Paar Verriegelungsmittel mit Hakenprofilen (H),
nämlich einem Aufnahmehaken (5) und
diesem gegenüberliegend einem Arretierhaken (6),
mit der Maßgabe,
4.1.1
dass der Aufnahmehaken (5) rumpffern angeordnet einen
Hakenrand (8) und
4.1.2
rumpfnäher angeordnet eine Aufnahmeaussparung (9)
aufweist,
4.1.2.1
wobei die Aufnahmeaussparung (9) zur Oberseite (7)
offen ist,
4.2.1
dass der Arretierhaken (6) mit einer rumpfnäher angeordneten
und zur Unterseite (10) offenen Arretieraussparung (11) ver-
4.2.2
5.1
4.2.3
4.2.4
4.1.3
4.1.4
5.2
5.3
4.2.2.1
sehen ist und
einen rumpffern angeordneten Arretierabsatz (12) aufweist,
der in vertikaler Fügerichtung in die Aufnahmeaussparung (9) des Aufnahmehakens (5) passt,
dass der Arretierhaken (6) eine rumpfferne Fugenfläche (13)
und
gleichfalls rumpffern eine vertikal wirkende Arretierkontur (14)
aufweist,
dass der Aufnahmehaken (5) rumpfnäher eine Fugenfläche
(15) und
gleichfalls rumpfnäher eine Formschlusskontur (16) aufweist,
die formschlüssig mit der rumpffernen Arretierkontur (14)
des Arretierhakens (6) zusammenpasst,
damit eine vertikale Verriegelung bewirkbar ist,
dass der Arretierhaken (6) rumpfnäher angeordnet eine
Horizontalverriegelungsfläche (17) an seinem Arretierabsatz (12) aufweist,
4.1.2.2
dass der Aufnahmehaken (5) rumpffern angeordnet eine
4.1.5
5.4
Horizontalverriegelungsfläche (18) in der Aufnahmeaussparung (9) aufweist,
dass an dem Aufnahmehaken (5) eine verengte Aufnahmeöffnung (19) gebildet ist,
durch welche der Arretierabsatz (12) im Wesentlichen in
vertikaler Fügerichtung (T) in die Aufnahmeaussparung
(9) einfügbar ist,
4.2.2.2
dass das freie Absatzende des Arretierabsatzes (12)
enger gestaltet ist als die Weite der Aufnahmeöffnung
(19) des Aufnahmehakens (5),
dadurch gekennzeichnet, dass
4.2.4.1
wobei die rumpfferne Arretierkontur (14) des Arretierhakens (6) hinter die Ebene der Fugenfläche (13) des
Arretierhakens (6) zurücksteht,
4.1.4.1
dass wobei die rumpfnähere Formschlusskontur (16)
des Aufnahmehakens (5) zumindest teilweise über die
Ebene der Fugenfläche (15) des Aufnahmehakens (5)
hervorsteht,
5.5
dass wobei der Arretierabsatz (12) und die Aufnahmeöffnung
(19) so gestaltet sind, dass das Absatzende während einer
Fügebewegung ohne elastische Verformung der Hakenprofile
(H) zunächst soweit in die Aufnahmeöffnung (19) hineinpasst,
dass die Horizontalverriegelungsfläche (17) des Arretierhakens
(6) mit einem Teil ihrer Fläche Kontakt mit der Horizontalverriegelungsfläche (18) des Aufnahmehakens (5) erhält, und
5.6
dass wobei der Aufnahmehaken (5) einen Biegesteg (20) aufweist, der so ausgebildet ist, dass durch seine elastische Biegbarkeit die Weite der Aufnahmeöffnung (19) vergrößerbar ist,
sodass der Arretierabsatz (12) ganz in die Aufnahmeaussparung (9) einfügbar ist und außerdem die Arretierkontur (14)
des Arretierhakens (6) sich in die Formschlusskontur (16) des
Aufnahmehakens (5) einfügt,
wobei das freie Absatzende des Arretierabsatzes (12) im verriegelten Zustand mit der Aufnahmeöffnung (19) in Kontakt ist,
und wobei ein oberes Ende des Hakenrandes (8) des Aufnahmehakens (5) im verriegelten Zustand mit einem Abstand
zum Arretierhaken (6) angeordnet ist.
5.7
5.8
Patentanspruch 1
ist mit Merkmal 1 gerichtet auf ein Paneel, gemäß
Beschreibungseinleitung insbesondere ein Fußbodenpaneel, vgl. Seite 1, Zeilen
10/11 (die hier und im gesamten Abschnitt angegebenen Stellen beziehen sich auf
die geltende Beschreibung eingegangen am 18. Februar 2020). Gemäß den
Merkmalen 2 bis 4 umfasst das Paneel einen Rumpf mit wenigstens einer
Kunststoffschicht, komplementäre Verriegelungsmittel, die paarweise an sich
gegenüberliegenden Paneelkanten vorgesehen sind und wenigstens ein Paar
Verriegelungsmittel mit Hakenprofilen. Der Beschreibung ist zu entnehmen, dass
der Rumpf mit dem Kern des Paneels gleichzusetzen ist und es werden
verschiedenste Kunststoffmaterialien angegeben, deren Wahl als Kunststoffschicht
für den Rumpf des Paneels jedoch letztendlich dem Fachmann überlassen bleibt,
vgl. Seite 4, Zeilen 16 bis 31.
Mit den Merkmalsgruppen 4.1 und 4.2 werden die komplementären paarweise
gegenüberliegenden Verriegelungsmittel mit Hakenprofilen, nämlich mit
Merkmalsgruppe 4.1 ein Aufnahmehaken und mit Merkmalsgruppe 4.2 diesem
gegenüberliegend ein Arretierhaken weiter ausgebildet. Merkmalsgruppe 5 gibt
zudem das Zusammenspiel dieser komplementären Verriegelungsmittel nach den
Merkmalsgruppen 4.1 und 4.2 an den gegenüberliegenden Paneelkanten an. Die
Ausbildung soll bewirken, dass eine Arretierung erfolgt, die einer Umkehrung der
Fügebewegung entgegenwirkt, sodass die Paneele nach erfolgter Verriegelung
nicht in einer Rückwärtsbewegung wieder voneinander gelöst werden können, vgl.
Seite 10, Zeilen 3 bis 10.
Auf beiden gegenüberliegenden Seiten gibt es eine rumpfnähere Aussparung (nach
den Merkmalen 4.1.2 und 4.1.2.1 eine nach oben offene Aufnahmeaussparung und
nach Merkmal 4.2.1 eine nach unten offene Arretieraussparung) und einen
rumpffernen Rand, bzw. Absatz (Hakenrand nach Merkmal 4.1.1 und Arretierabsatz
gemäß Merkmal 4.2.2), die gemäß Merkmal 5.1 in vertikaler Fügerichtung
ineinanderpassen. Dazu schreiben die Merkmale 4.2.2.1 und 4.1.2.2 vor, dass
beide sich gegenüberliegende Seiten jeweils (der Arretierhaken rumpfnäher am
Arretierabsatz und der Aufnahmehaken rumpffern in der Aufnahmeaussparung)
eine Horizontalverriegelungsfläche aufweisen, die zusammenwirken, vgl. Seite 11,
Zeilen 1 bis 5. Auch wenn dem Ausführungsbeispiel mit den Horizontalverriegelungsflächen 17 und 18 ebene Flächen als Horizontalverriegelungsflächen zu
entnehmen sind, vgl. Fig. 1a bis 1d, so sind sie beim Gegenstand nach
Patentanspruch 1 nicht darauf beschränkt, sondern ihre geometrische Form ist ins
Belieben des Fachmanns gestellt. Entsprechend ihres Namens, bewirken sie eine
gewisse Verriegelung der Paneele in horizontaler Richtung, was der Fachmann
ausgehend vom Ausführungsbeispiel nach Fig. 1a bis 1d dahingehend interpretiert,
dass die beiden Haken durch Kontakt an diesen „Horizontalverriegelungsflächen“
verhindern, dass sich die gefügten Paneele horizontal in Paneelebene auseinander
bewegen können, die Fugen zwischen den Paneelen also nicht klaffen, vgl. dazu
auch Seite 13, Zeilen 25 bis Seite 14, Zeile 2.
Weiter weisen die komplementären Verriegelungselemente jeweils gemäß den
Merkmalen 4.2.3 und 4.1.3 eine rumpfferne bzw. rumpfnähere Fugenfläche und
gemäß den Merkmalen 4.2.4 und 4.1.4 gleichfalls rumpffern eine vertikal wirkende
Arretierkontur bzw. rumpfnäher eine Formschlusskontur auf. Für diese Konturen
geben die Merkmale 5.2 und 5.3 an, dass sie formschlüssig zusammenpassen,
damit eine vertikale Verriegelung bewirkbar ist, vgl. auch Seite 2, Zeilen 17 bis 22
und Seite 10, Zeilen 23 bis 30. Lediglich beispielhaft werden im Ausführungsbeispiel
dafür ein Rastelement 16a und eine Rastvertiefung 14a angegeben, die in der
angegebenen Weise zusammenwirken. Die Fugenflächen sind diejenigen Flächen
der Randkonturen der Paneele, die im montierten Zustand an die an der Oberfläche
sichtbaren Fuge zwischen zwei angrenzenden Paneelen nach unten anschließen,
wobei im Anspruch keine Ausgestaltung dieser Fugenflächen festgelegt wird. Dem
Ausführungsbeispiel (s. Fig. 1a bis 1d) ist zwar ein zur Oberfläche der Paneele
senkrechter Verlauf der Fugenflächenebenen zu entnehmen; auch darauf ist der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 jedoch nicht festgelegt, sodass sich der
Fachmann auch einen zur Oberfläche schrägen Verlauf der Ebenen der
Fugenflächen vorstellen könnte. Mit Merkmal
4.2.4.1 wird allerdings
vorgeschrieben, dass die Arretierkontur des Arretierhakens hinter die Ebene der
Fugenfläche desselben zurücksteht, während Merkmal 4.1.4.1 angibt, dass die
Formschlusskontur des Aufnahmehakens zumindest teilweise über die Ebene der
Fugenfläche des Aufnahmehakens hervorsteht. Zusammen ist damit wieder die
Formschlüssigkeit nach Merkmal 5.2 gewährleistet.
Mit den Merkmalen 4.1.5 und 4.2.2 sowie indirekt den Verfahrensmerkmalen 5.4 bis
5.6 werden dem Fachmann weitere geometrische Eigenschaften des Aufnahme-
und des Arretierhakens an die Hand gegeben: so besagt Merkmal 4.1.5, dass an
dem Aufnahmehaken eine verengte Aufnahmeöffnung gebildet ist, die der
Arretierabsatz bei der im Wesentlichen vertikalen Fügebewegung vollständig
passieren muss, um in die Aufnahmeaussparung zu gelangen (s. Merkmal 5.4).
Dadurch, dass das freie Absatzende des Arretierabsatzes gemäß Merkmal 4.2.2.2
enger gestaltet ist, als die Weite der (verengten) Aufnahmeöffnung, wird der
Arretierhaken beim Fügen gemäß Merkmal 5.5 ohne elastische Verformung der
Hakenprofile soweit in die Aufnahmeaussparung hineinbewegt, bis sich die
Horizontalverriegelungsflächen zumindest zum Teil kontaktieren. Die engere
Gestaltung des freien Absatzendes gegenüber der Weite der Aufnahmeöffnung
gemäß Merkmal 4.2.2.2 erschließt sich dem Fachmann auch unter Heranziehung
der Ausführung der Beschreibung über die Gleitschräge 12a. Die Fig. 1a bis 1d
lassen eine
lineare Verkleinerung hin zum
freien Absatzende erkennen,
wohingegen auch ein kurviger Verlauf mitumfasst ist, vgl. Seite 7, Zeilen 19/20.
Merkmal 5.6 fordert einen Biegesteg für den Aufnahmehaken, ohne diesen näher
zu konkretisieren oder zu verorten. Lediglich aufgabenhaft wird ihm unterstellt, dass
über ihn die Weite der Aufnahmeöffnung vergrößerbar ist, sodass schließlich alle
Formschlusselemente der komplementären Verriegelungsmittel
ineinander
gelangen können. Im Lichte der Gesamtoffenbarung (insbesondere der Fig. 1a bis
1d) ist der Biegesteg im Aufnahmehaken im Bereich zwischen dem rumpffernen
Hakenrand 8 und dem Rumpf 1‘ ausgebildet. Dieser Bereich ist demnach so
hergerichtet, dass er im gewissen Rahmen elastisch verformbar ausgestaltet ist,
wohingegen den vorher benannten angrenzenden Bereichen, insoweit den Rumpf
umfassend, insbesondere vor dem Hintergrund der Aufgabe, die Vielfalt der
Kunststoffmaterialien, die für den Rumpf (und wohl auch gleichbedeutend für den
Hakenrand) verwendbar sind, zu erhöhen, im Sinne einer Erweiterung auf
Materialien mit weniger weichelastischen Eigenschaften, zur Verbesserung der
„vertikalen Verriegelungseigenschaften“, ein elastisches Verhalten eher
abgesprochen ist (vgl. Ausführungen zum Stand der Technik Seite 2, Zeilen 4 bis
31 i.V.m. Seite 12, Zeilen 16 bis 20: „…je härter und spröder das Kunststoffmaterial
des Rumpfes ist, desto geringer ist die elastische Verformung von Arretierkontur 14
und Formschlusskontur 16 und umso höher ist der Anteil der elastischen
Verformung des Biegestegs 20.“). Wie jedoch der Biegesteg biegeelastisch
ausgestaltet wird, überlässt die Patentanmeldung dem Fachmann.
Die neu aufgenommenen Merkmale 5.7 und 5.8 beschreiben die komplementären
Verriegelungsmittel
im montierten Zustand dahingehend, dass das
freie
Absatzende des Arretierabsatzes 12 mit der Aufnahmeöffnung in Kontakt ist wohingegen, ein oberes Ende des Hakenrandes 8 des Aufnahmehakens mit einem
Abstand zum Arretierhaken 6 angeordnet ist, wie es auch die folgende Abb. 1 zeigt.
Abb. 1: Fig. 1d der geltenden Anmeldungsunterlagen
7.
Die Änderungen des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem
ursprünglichen Anspruch 1 der Stammanmeldung sind zulässig, da der Gegenstand
des geltenden Patentanspruchs 1 bereits den ursprünglichen Unterlagen der
Stammanmeldung zu entnehmen war.
Für den geltenden Anspruch 1 wurde das Paneel gemäß dem ursprünglichen
Anspruch 1 mit den Merkmalen 5.7 und 5.8 ergänzt. Diese Maßnahmen, wonach im
verriegelten Zustand das freie Absatzende des Arretierabsatzes 12 mit der
Aufnahmeöffnung in Kontakt ist, wohingegen ein oberes Ende des Hakenrandes 8
des Aufnahmehakens mit einem Abstand zum Arretierhaken 6 angeordnet ist,
werden zwar in der Beschreibung der Stammanmeldung an keiner Stelle erwähnt.
Allerdings sind sie den ursprünglichen Figuren 1d und 2d, die den verriegelten
Zustand der Paneele zeigen, unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.
Denn zur Offenbarung eines Merkmals als zur Erfindung gehörend kann die
Darstellung in einer Zeichnung genügen, auf die sich die Beschreibung oder die
Patentansprüche der Anmeldeunterlagen beziehen. Maßgeblich ist, ob die
merkmalsgemäße
Ausgestaltung
nach
der Gesamtoffenbarung
aus
fachmännischer Sicht als mögliche Ausführungsform der zum Patent angemeldeten
Erfindung erscheint (vgl. BGH, GRUR 2010, 599 – Formteil).
Bei
formschlüssigen Ausgestaltungen beispielsweise von komplementären
Verriegelungselementen bei Paneelen muss der Fachmann auf die Vermeidung von
sog. „Doppelpassungen“ achten, damit der beabsichtigte Formschluss in
Anbetracht unvermeidlicher Fertigungstoleranzen sicher gelingen kann. Deswegen
wird er bei einem doppelt ausgebildeten Kontaktflächenpaar – hier in vertikaler
Richtung – nur eine von beiden Ausgestaltungen als unmittelbare Anlageflächen
ausbilden und dagegen die andere Ausgestaltung mit vertikalem Spiel versehen.
Genau deswegen bildet er den Aufnahmehaken und den Arretierhaken aus wie mit
den Merkmalen 5.7 und 5.8 angegeben und wie es den genannten Figuren
unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist.
Die übrigen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 sind formale
Anpassungen und damit zweifellos ebenfalls zulässig.
8.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist zweifellos ausführbar
und gewerblich anwendbar. Es kann dahingestellt bleiben, ob er gegenüber dem
Gegenstand der Druckschrift E4 neu ist. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist jedenfalls nicht patentfähig, weil er gemäß § 4 PatG nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand
der Technik nach der Druckschrift E4 ergibt.
Aus der vorveröffentlichten Druckschrift E4 ist nämlich bereits ein Paneel
entsprechend den Merkmalen 1, 2teilweise, 3, 4, 4.1 und 4.2 bekannt geworden, das
einen Rumpf 24, komplementäre Verriegelungsmittel, die paarweise an sich
gegenüberliegenden Paneelkanten vorgesehen sind und wenigstens ein Paar
Verriegelungsmittel mit Hakenprofilen, nämlich mit einem in der nachfolgend
eingeblendeten Abb. 2
links dargestelltem Aufnahmehaken und diesem
gegenüberliegend einen in Abb. 2 rechts dargestellten Arretierhaken 4, umfasst,
vgl. Fig. 1 und Abb. 2 sowie Abs. [0001] und [0020].
Beim Paneel des Ausführungsbeispiels der Druckschrift E4 nach nachfolgend
eingeblendeter Abb. 2 weist der Aufnahmehaken rumpffern angeordnet einen
Hakenrand 33 und rumpfnäher angeordnet eine Aufnahmeaussparung 6 auf, die
zur Oberseite offen ist. Der Arretierhaken 4 ist mit einer rumpfnäher angeordneten
und zur Unterseite offenen Arretieraussparung versehen und weist einen rumpffern
angeordneten Arretierabsatz auf, der
in vertikaler Fügerichtung
in die
Aufnahmeaussparung 6 des Aufnahmehakens passt. Somit ist dieses Paneel auch
ausgebildet wie von den Merkmalen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.2.1, 4.2.1, 4.2.2 und schließlich
5.1 vorgeschrieben ist.
Abb. 2: Fig. 4 der Druckschrift E4 mit senatsseitigen Ergänzungen
Gemäß den Merkmalen 4.2.3, 4.2.4, 4.1.3 und 4.1.4 weist der Arretierhaken 4 eine
rumpfferne Fugenfläche (analog Fugenfläche 52 in Fig. 3) und gleichfalls rumpffern
eine vertikal wirkende Arretierkontur 12, 66 auf, und der Aufnahmehaken weist
rumpfnäher eine Fugenfläche (analog Fugenfläche 32 in Fig. 2) und gleichfalls
rumpfnäher eine Formschlusskontur 14 auf, vgl. erneut Abb. 2. Diese passt nach
Merkmal 5.2 mit der rumpffernen Arretierkontur 12 des Arretierhakens 4 zusammen,
damit eine vertikale Verriegelung bewirkbar ist entsprechend dem Merkmal 5.3, vgl.
Abs. [0046].
Der Arretierhaken 4 weist nach Merkmal 4.2.2.1 rumpfnäher angeordnet eine
Horizontalverriegelungsfläche 20 an seinem Arretierabsatz auf und der
Aufnahmehaken weist nach Merkmal 4.1.2.2 rumpffern angeordnet eine
Horizontalverriegelungsfläche 22 in der Aufnahmeaussparung 6 auf, vgl. Abb. 2.
Wie die Merkmale 4.1.5, 5.4 und 4.2.2.2 angeben, ist an dem Aufnahmehaken eine
verengte Aufnahmeöffnung gebildet, vgl. in vorstehend eingeblendeter Abb. 2
zwischen der Spitze der Formschlusskontur 14 und der linken oberen Ecke des
Hakenrands 33, durch welche der Arretierabsatz im Wesentlichen in vertikaler
Fügerichtung in die Aufnahmeaussparung 6 einfügbar ist, wobei das freie
Absatzende des Arretierabsatzes enger gestaltet
ist als die Weite der
Aufnahmeöffnung des Aufnahmehakens, vgl. erneut Abb. 2 sowie Abs. [0047].
Gemäß Merkmal 4.2.4.1 steht die rumpfferne Arretierkontur 12, 66 hinter die Ebene
der Fugenfläche des Arretierhakens zurück und gemäß Merkmal 4.1.4.1 steht die
rumpfnähere Formschlusskontur 14 des Aufnahmehakens über die Ebene der
Fugenfläche des Aufnahmehakens hervor, vgl. Abb. 2.
Schließlich sind der Arretierabsatz und die Aufnahmeöffnung wie in Merkmal 5.5
angegeben so gestaltet, dass das Absatzende während einer Fügebewegung ohne
elastische Verformung der Hakenprofile zunächst soweit in die Aufnahmeöffnung
hineinpasst, dass die Horizontalverriegelungsfläche 20 des Arretierhakens 4 mit
einem Teil ihrer Fläche Kontakt mit der Horizontalverriegelungsfläche 22 des
Aufnahmehakens erhält und weiter nach Merkmal 5.6 der Aufnahmehaken einen
Biegesteg aufweist, der so ausgebildet ist, dass durch seine elastische Biegbarkeit
die Weite der Aufnahmeöffnung vergrößerbar ist, sodass der Arretierabsatz ganz in
die Aufnahmeaussparung 6 einfügbar ist und außerdem die Arretierkontur 12 des
Arretierhakens 4 sich in die Formschlusskontur 14 des Aufnahmehakens einfügt,
vgl. erneut Abb. 2 i.V.m. Abs. [0047].
Die komplementären Verriegelungsmittel des Paneels nach Abb. 2 sind auch so
ausgestaltet, dass sie das Problem der Doppelpassung im verriegelten Zustand
vermeiden, indem sie die Merkmale 5.7 und 5.8 ebenfalls erfüllen. Dazu ist das freie
Absatzende des Arretierabsatzes im verriegelten Zustand in Kontakt mit der sog.
Stützfläche 18 der Aufnahmeöffnung und ein oberes Ende 38 des Hakenrandes 33
des Aufnahmehakens mit einem vertikalen Spiel zum Arretierhaken 4 angeordnet.
Denn der Fachmann, der dieses Merkmal in Fig. 1d und 2d der Stammanmeldung
als ursprünglich offenbart erkennt, kann es so auch unmittelbar und eindeutig der
vorangehend eingeblendeten Abb. 2 der Druckschrift E4 entnehmen.
Der einzige Unterschied, den das Paneel nach geltendem Patentanspruch 1
gegenüber diesem Paneel nach der Druckschrift E4 aufweist, ist, dass es gemäß
Merkmal 2 einen Rumpf mit wenigstens einer Kunststoffschicht umfasst.
Gemäß den Abs. [0002], [0021] und [0031] der Druckschrift E4 wird eine derartige
Ausgestaltung der komplementären Verriegelungsmittel, wie sie in der Druckschrift
E4 offenbart wird und der Ausgestaltung der Verriegelungsmittel des Paneels nach
Patentanspruch 1 entspricht, vorzugsweise bei Parkettpaneelen ausgebildet. Sie ist
jedoch nicht darauf beschränkt, sondern kann auch auf Laminatböden oder
dergleichen übertragen werden, vgl. insbesondere Abs. [0031]. Der Fachmann wird
daher die gezeigte Verbindung nicht ausschließlich für Parkettpaneele, sondern für
alle möglichen, ihm bekannten Paneele in Betracht ziehen. Neben den in der
Druckschrift E4 explizit genannten Parkettpaneelen oder Laminaten mit Rümpfen
aus MDF/HDF kennt der Fachmann auch vielfältige weitere Paneele; beispielsweise
auch solche, deren Rümpfe Kunststoffschichten umfassen. Lediglich als Beweis
dieses Fachwissens sei hierzu die Druckschrift E2 genannt, vgl. dort Abs. [0058].
Demnach wird der Fachmann für einen konkreten Anwendungsfall (z.B. feuchte
Umgebung), bei dem er ein Paneel mit einem mindestens eine Kunststoffschicht
umfassenden Rumpf bevorzugt, ohne weiteres bei der Ausgestaltung eines Paneels
mit komplementären Verriegelungsmitteln nach geltendem Patentanspruch 1 wie
entsprechend den vorangehenden Ausführungen in der Druckschrift E4 gezeigt,
einen Rumpf mit wenigstens einer Kunststoffschicht gemäß Merkmal 2 vorsehen.
Der Fachmann kommt damit in naheliegender Weise zum Paneel nach geltendem
Patentanspruch 1 ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu sein.
9.
Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche gemäß Hauptantrag bedarf
es in der Folge nicht, da mit dem geltenden, nicht gewährbaren Patentanspruch 1
dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997,
120ff. – elektrisches Speicherheizgerät).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hubert
Hermann
Sexlinger
Peters Fi