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BPatG Beschluss vom 28.06.2021 – 9 W (pat) 19/20

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:280621B9Wpat19.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 19/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Juni 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2010 064 717.9

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung am 28. Juni 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Hermann, der Richterin Dipl.-Ing.

Univ. Peters und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:280621B9Wpat19.20.0

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin

ist Anmelderin der beim Deutschen Patent- und

Markenamt

(DPMA) mit dem Aktenzeichen 10 2010 064 717.9 geführten

Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Paneel“,

die durch Teilung aus der Patentanmeldung 10 2010 064 527.3 entstanden ist, die

ihrerseits auf die Stammanmeldung 10 2010 063 976.1 zurückgeht.

Am 22. Dezember 2010 ist die Stammanmeldung beim deutschen Patent- und

Markenamt mit der Bezeichnung „Paneel“ eingereicht worden, die am 28. Juni 2012

mit der Offenlegungsschrift DE 10 2010 063 976 A1 offengelegt worden ist. Vor der

in diesem Verfahren erfolgten und mit der Patentschrift DE 10 2010 063 976 B4

veröffentlichten Erteilung des Patents hat die Anmelderin die Stammanmeldung

geteilt. Daraus

ist die erste Teilungsanmeldung mit dem Aktenzeichen

10 2010 064 527.3 hervorgegangen, die durch das DPMA im Patentblatt Heft 14

vom 4. April 2013 veröffentlicht worden ist. Am 22. Februar 2016 ist die erste

Teilungsanmeldung mit Beschluss, der gemäß Empfangsbekenntnis am

25. Februar 2016 zugestellt worden ist, von der Prüfungsstelle für die Klasse E04F

zurückgewiesen worden, worauf die Anmelderin am 24. März 2016 Beschwerde

eingelegt hat, mit der sie auch die hilfsweise, erneute Teilung der Anmeldung erklärt

hat. Die hilfsweise erklärte Teilung wurde in der mündlichen Verhandlung am

27. November 2019

im Beschwerdeverfahren 9 W (pat) 11/19

vor dem

Bundespatentgericht

(BPatG) wirksam,

nachdem die Beschwerde dort

zurückgewiesen wurde.

Am 18. Februar 2020 hat die Patentanmelderin die Anmeldungsunterlagen zur

vorliegenden zweiten Teilungsanmeldung mit 12 Patentansprüchen beim BPatG

eingereicht und die erforderlichen Gebühren entrichtet, wodurch die vorliegende

zweite Teilungsanmeldung rechtswirksam geworden ist. Das Deutsche Patent- und

Markenamt

führt die vorliegende zweite Teilungsanmeldung unter dem

Aktenzeichen 10 2010 064 717.9 und hat die Veröffentlichung derselben im

Patentblatt Heft 23 vom 4. Juni 2020 bekannt gegeben.

Mit der Einreichung der Teilungsunterlagen am 18. Februar 2020 hat die

Anmelderin außerdem beantragt, das Teilungsverfahren an das Patentamt

zurückzuverweisen.

Der erkennende Senat hat zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2021 geladen

und mit dem Ladungszusatz vom 9. März 2021 darauf hingewiesen, dass das

Bundespatentgericht

für die verfahrensgegenständliche Patentanmeldung

zuständig sei. Nach vorläufiger Auffassung des Senats sei der geltende Anspruch 1

der vorliegende Teilungsanmeldung 10 2010 064 717.9 nicht zulässig, weil sein

Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung 10 2010 063 976.1

hinausgehe. Der Gegenstand eines Patentanspruchs 1, dessen Zulässigkeit

wiederhergestellt sei, sei nach vorläufiger Auffassung des Senats durch die

Gegenstände der Druckschriften

E1

E4

EP 2 339 092 A1 und

DE 10 2004 001 363 A1

jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen.

Daraufhin hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 28. Mai 2021 einen neuen

Anspruchssatz mit Patentansprüchen 1 bis 12 eingereicht. Sie hat ausgeführt, dass

der Gegenstand des neu eingereichten Patentanspruchs 1 gegenüber den vom

Senat genannten Druckschriften neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe. Außerdem hat sie die Rückkehr ins schriftliche Verfahren beantragt.

Neben den Druckschriften E1 und E4 befinden sich aus dem vorangehenden

Beschwerdeverfahren 9 W (pat) 11/19 noch die Druckschriften

E2

US 2010 / 0 031 594 A1

und die bereits in der Beschreibungseinleitung genannte Druckschrift

E3

WO 2010 / 015 516 A2

im Verfahren.

Nach gerichtlichem Hinweis vom 16. Juni 2021 hat die Anmelderin und

Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 21. Juni 2021 mitgeteilt, dass sie von

einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung absehen werde.

Nach Aufruf ist in der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2021 niemand

erschienen, wobei

festgestellt worden

ist, dass die nicht erschienene

Beschwerdeführerin ordnungsgemäß geladen worden war.

Die Beschwerdeführerin hat schriftlich sinngemäß den Antrag gestellt,

den Beschluss des DPMA vom 22. Februar 2016 aufzuheben

und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 12 in der Fassung vom

28. Mai 2021

- Beschreibung und Figuren 1 bis 4 wie mit Schriftsatz

vom 18. Februar 2020 eingereicht.

Der geltende Patentanspruch 1 vom 28. Mai 2021 lautet:

„1. Paneel (1, 2, 27, 28), umfassend einen Rumpf (1‘, 2‘) mit

wenigstens

einer

Kunststoffschicht,

komplementäre

Verriegelungsmittel

(V),

die

paarweise

an

sich

gegenüberliegenden Paneelkanten

vorgesehen

sind,

wenigstens ein Paar Verriegelungsmittel mit Hakenprofilen

(H), nämlich einem Aufnahmehaken, (5) und diesem

gegenüberliegend einem Arretierhaken (6), mit der Maßgabe,

dass der Aufnahmehaken (5) rumpffern angeordnet einen

Hakenrand

(8)

und

rumpfnäher

angeordnet

eine

Aufnahmeaussparung

(9)

aufweist,

wobei

die

Aufnahmeaussparung (9) zur Oberseite (7) offen ist, dass der

Arretierhaken (6) mit einer rumpfnäher angeordneten und zur

Unterseite (10) offenen Arretieraussparung (11) versehen ist

und einen rumpffern angeordneten Arretierabsatz (12)

aufweist,

der

in

vertikaler Fügerichtung

in

die

Aufnahmeaussparung (9) des Aufnahmehakens (5) passt,

dass der Arretierhaken (6) eine rumpfferne Fugenfläche (13)

und gleichfalls rumpffern eine vertikal wirkende Arretierkontur

(14) aufweist, dass der Aufnahmehaken (5) rumpfnäher eine

Fugenfläche

(15) und gleichfalls

rumpfnäher eine

Formschlusskontur (16) aufweist, die formschlüssig mit der

rumpffernen Arretierkontur (14) des Arretierhakens (6)

zusammenpasst, damit eine vertikale Verriegelung bewirkbar

ist, dass der Arretierhaken (6) rumpfnäher angeordnet eine

Horizontalverriegelungsfläche (17) an seinem Arretierabsatz

(12) aufweist, dass der Aufnahmehaken (5) rumpffern

angeordnet eine Horizontalverriegelungsfläche (18) in der

Aufnahmeaussparung

(9)

aufweist,

dass

an

dem

Aufnahmehaken (5) eine verengte Aufnahmeöffnung (19)

gebildet

ist, durch welche der Arretierabsatz (12)

im

Wesentlichen

in vertikaler Fügerichtung

(T)

in die

Aufnahmeaussparung (9) einfügbar

ist, dass das

freie

Absatzende des Arretierabsatzes (12) enger gestaltet ist als

die Weite der Aufnahmeöffnung (19) des Aufnahmehakens

(5),

wobei die rumpfferne Arretierkontur (14) des Arretierhakens

(6) hinter die Ebene der Fugenfläche (13) des Arretierhakens

(6) zurücksteht, wobei die rumpfnähere Formschlusskontur

(16) des Aufnahmehakens (5) zumindest teilweise über die

Ebene der Fugenfläche (15) des Aufnahmehakens (5)

hervorsteht, wobei der Arretierabsatz

(12) und die

Aufnahmeöffnung (19) so gestaltet sind, dass das Absatzende

während einer Fügebewegung ohne elastische Verformung

der Hakenprofile (H) zunächst soweit in die Aufnahmeöffnung

(19) hineinpasst, dass die Horizontalverriegelungsfläche (17)

des Arretierhakens (6) mit einem Teil ihrer Fläche Kontakt mit

der Horizontalverriegelungsfläche (18) des Aufnahmehakens

(5) erhält, wobei der Aufnahmehaken (5) einen Biegesteg (20)

aufweist, der so ausgebildet ist, dass durch seine elastische

Biegbarkeit die Weite der Aufnahmeöffnung (19) vergrößerbar

ist,

sodass der Arretierabsatz

(12) ganz

in die

Aufnahmeaussparung (9) einfügbar ist und außerdem die

Arretierkontur (14) des Arretierhakens (6) sich

in die

Formschlusskontur (16) des Aufnahmehakens (5) einfügt,

wobei das freie Absatzende des Arretierabsatzes (12) im

verriegelten Zustand mit der Aufnahmeöffnung (19) in Kontakt

ist, und wobei ein oberes Ende des Hakenrandes (8) des

Aufnahmehakens (5) im verriegelten Zustand mit einem

Abstand zum Arretierhaken (6) angeordnet ist.“

Zum Wortlaut der zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 12 sowie zu sonstigen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde in der ersten Teilungsakte 10 2010 064 527.3 ist statthaft,

form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Nachdem

die Prüfungsstelle für Klasse E04F der Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist das

Verfahren vor dem Bundespatentgericht anhängig geworden und hat das

Gerichtsaktenzeichen 9 W (pat) 11/19 erhalten. Zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2019 hat die Anmelderin die hilfsweise Teilung der

Anmeldung erklärt, die mit der Zurückweisung der Beschwerde 9 W (pat) 11/19

wirksam und mit dem rechtzeitigen Einreichen der Teilungsunterlagen am

18. Februar 2020 und entsprechender Gebührenzahlung auch rechtswirksam

geworden ist und das amtliche Aktenzeichen 10 2010 064 717.9 sowie das

gerichtliche vorliegende Aktenzeichen 9 W (pat) 19/20 erhalten hat.

Da das Vorverfahren zum Zeitpunkt der wirksam abgegebenen Teilungserklärung

beim Bundespatentgericht anhängig gewesen ist, liegt die Zuständigkeit für die

sachliche Prüfung

auch

der Teilungsanmeldung

grundsätzlich

beim

Bundespatentgericht. Wird die Teilung der Anmeldung erklärt, wenn das Verfahren

über die Anmelderbeschwerde beim Patentgericht anhängig geworden ist, hat

dieses nicht nur über den Antrag auf Erteilung eines Patents auf die

Stammanmeldung (hier die erste Teilungsanmeldung), sondern auch über den

weiteren, auf dieselbe Erfindung gestützten Antrag

(hier

die

zweite

Teilungsanmeldung) auf Erteilung eines Patents zu entscheiden (vgl. BGH, GRUR

2019, 766 – Abstandsberechnungsverfahren, hier insbesondere Rn 11 und 14).

Auch der Antrag auf Erteilung eines Patents auf die vorliegende zweite

Teilungsanmeldung 10 2010 064 717.7 hat

jedoch keinen Erfolg, was zur

Zurückweisung der vorliegenden Beschwerde 9 W (pat) 19/20 führt.

2.

Das vorliegende Verfahren wird nicht an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückverwiesen, denn auch vorliegend hat das Patentgericht zwar

unter den in § 79 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 PatG geregelten Voraussetzungen die

Möglichkeit, nicht in der Sache selbst zu entscheiden, sondern diese an das

Patentamt zurückzuverweisen (vgl. Rn 11). Aber mit der Beschwerde wird das

Petitum nach Erteilung eines Patents auf die angemeldete technische Lehre in

vollem Umfang der Prüfung durch das Patentgericht unterbreitet (BGH, GRUR

1969, 562 – Appreturmittel). Das Verfahren über die Anmelderbeschwerde bildet

mit

dem patentamtlichen Prüfungsverfahren

der Sache nach

eine

verfahrensmäßige Einheit, das Patentgericht kann insbesondere die Entscheidung

des Patentamts über die Anmeldung nicht nur ganz oder teilweise aufheben oder

bestätigen, sondern sie mit seinen eigenen Entscheidungen über das

Patentbegehren auch inhaltlich ändern und neu gestalten. Die Zuständigkeit des

Patentgerichts umfasst deshalb – nicht nur bei der Teilung der Anmeldung wegen

Uneinheitlichkeit, sondern gerade auch bei der freien Teilung, bei der dieselbe

offenbarte Erfindung die Grundlage der Stamm- wie der Teilanmeldung bildet – die

Prüfung der Teilanmeldung. Vielfach wird zudem dem Patentgericht eine eigene

Entscheidung auch über die Teilungsanmeldung möglich sein, weil die insoweit

relevanten Fragen im Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung der

Stammanmeldung

(vorliegend die erste Teilungsanmeldung) hinreichend

aufbereitet sind oder mit vertretbarem Aufwand geklärt werden können. Unter

solchen Umständen wäre es auch nicht verfahrensökonomisch, die Entscheidung

über die (hier zweite) Teilanmeldung dem Patentamt zu übertragen (vgl. BGH,

GRUR 2019, 766 – Abstandsberechnungsverfahren Rn, 13).

3.

Nach Überzeugung des Senats war es auch nicht erforderlich, ins schriftliche

Verfahren zurückzukehren.

Die Beschwerdeführerin hat vor dem Hintergrund des neuen Standes der Technik

der E4, welche der Senat zitiere, sowie um die nunmehr vorgeschlagenen

Änderungen berücksichtigen zu können, die Rückkehr ins schriftliche Verfahren

beantragt. Die Rückkehr erscheine zweckmäßig, weil sich damit der Aufwand

dieses Verfahrens sinnvoll begrenzen ließe und sie nach Ansicht der Anmelderin

keine Verzögerung verursache.

Diesen Gedankengängen kann der Senat nicht folgen, da zum einen die

Druckschrift E4 schon früher im europäischen Parallelverfahren EP 2 655 761

aufgedeckt wurde und der Anmelderin damit bekannt war. Darüber hinaus hat sich

die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2021 inhaltlich mit der

Druckschrift E4 auseinandergesetzt. Zum anderen haben die Stamm- und die

Teilungsanmeldungen einen Umfang, der den Senat in die Lage versetzt, die

durchgeführten Änderungen mit überschaubarem Zeitaufwand zu überprüfen und

zu bewerten. Eine Rückkehr ins schriftliche Verfahren würde aus Sicht des Senats

gerade eine Verzögerung in der Sache verursachen und steht dem Interesse der

Öffentlichkeit an zügigen Entscheidungen bzgl. schwebender Patentverfahren

damit entgegen.

4.

Die Erfindung betrifft ein Paneel, insbesondere Fußbodenpaneel, umfassend

einen Rumpf mit komplementären Verriegelungsmitteln, die paarweise an sich

gegenüberliegenden Paneelkanten vorgesehen sind, damit mehrere dieser Paneele

miteinander verriegelbar sind, dabei wenigstens ein paar Verriegelungsmittel mit

Hakenprofilen wie sie Seite 1, Zeile 15 bis Seite 2, Zeile 3 der mit den Unterlagen

am 18. Februar 2020 eingereichten Beschreibungseinleitung zu entnehmen sind,

die u.a. eine Arretierkontur und auf der gegenüberliegenden Paneelseite eine

Formschlusskontur aufweisen, damit eine vertikale Verriegelung bewirkbar ist.

Dort wird weiter ausgeführt, dass aus der Druckschrift E3 ein gattungsgemäßes

Paneel für Fußböden bekannt sei. Die Hakenprofile des bekannten Paneels seien

abgestimmt auf das Material, aus dem der Rumpf des Paneels ausgebildet sei. Es

ließen sich solche Paneele verhaken, die einen Rumpf aus einem biegeweichen

und elastischen Kunststoffmaterial aufwiesen. Die Arretierkonturen, die unterhalb

der Fugenfläche vorgesehen seien, wiesen Bereiche auf, welche gegenüber der

Ebene der Fugenfläche (zwischen Paneelen) hervorstünden und andere Bereiche,

die demgegenüber zurückstünden. Ebenso verhielte es sich mit der

Formschlusskontur auf der gegenüberliegenden komplementären Seite des

Paneels. Die erwähnten hervorstehenden und zurückstehenden Bereiche der

Formschluss- und der Arretierkontur bildeten Hinterschneidungen, welche einem

Auseinanderbewegen der beiden Hakenprofiel in einer Richtung senkrecht zur

Paneelebene

(vertikal)

entgegenwirkten. Um die Hinterschneidungen

ineinanderfügen zu können, würden die Arretierkontur und die Formschlusskontur

gegeneinander und aneinander vorbei gedrückt. Sie müssten dabei elastisch

verformt werden. Sie seien weichelastisch und könnten auf diese Weise in formschlüssigen Kontakt miteinander gebracht werden. Das maximale Maß an Hinterschneidung sei aufgrund der weichelastischen Eigenschaft des Kunststoffmaterials

begrenzt. Die Wirkung der vertikalen Verriegelung sei unbefriedigend, vgl. Seite 2,

Zeilen 4 bis 31 der geltenden Beschreibung vom 18. Februar 2020.

Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, das Paneel so zu verbessern, dass die

Vielfalt der Kunststoffmaterialien, die für den Rumpf verwendbar seien, erhöht und

die Wirkung der vertikalen Verriegelung möglichst verbessert werde, vgl. Seite 2,

Zeilen 33 bis Seite 3, Zeile 2 der geltenden Beschreibung.

5.

Zum Verständnis des Streitgegenstands und zur nachfolgenden Bewertung

des Stands

der

Technik wird

als

zuständiger

Fachmann

ein

Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Bauwesen angesehen, der über

mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Paneelen verfügt.

6.

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu

bestimmen sind (BGH, GRUR 2012 1124 – Polymerschaum I). Das gilt auch für das

Anmelderbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des

angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im

Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre

ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen

hat (BGH, GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren I ). Dies darf

allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen

Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands

führen (BGH, GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe

in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene

Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in

ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch

umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht.

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden

Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer strukturierten Merkmalsgliederung

wiedergegeben, wobei die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 der Stammanmeldung 10 2010 063 976.1 durch Durch- bzw. Unterstreichung kenntlich gemacht sind.

4

4.1

4.2

Paneel (1, 2, 27, 28),

umfassend einen Rumpf (1‘, 2‘) mit wenigstens einer Kunststoffschicht,

komplementäre Verriegelungsmittel

(V), die paarweise an

sich

gegenüberliegenden Paneelkanten vorgesehen sind,

wenigstens ein Paar Verriegelungsmittel mit Hakenprofilen (H),

nämlich einem Aufnahmehaken (5) und

diesem gegenüberliegend einem Arretierhaken (6),

mit der Maßgabe,

4.1.1

dass der Aufnahmehaken (5) rumpffern angeordnet einen

Hakenrand (8) und

4.1.2

rumpfnäher angeordnet eine Aufnahmeaussparung (9)

aufweist,

4.1.2.1

wobei die Aufnahmeaussparung (9) zur Oberseite (7)

offen ist,

4.2.1

dass der Arretierhaken (6) mit einer rumpfnäher angeordneten

und zur Unterseite (10) offenen Arretieraussparung (11) ver-

4.2.2

5.1

4.2.3

4.2.4

4.1.3

4.1.4

5.2

5.3

4.2.2.1

sehen ist und

einen rumpffern angeordneten Arretierabsatz (12) aufweist,

der in vertikaler Fügerichtung in die Aufnahmeaussparung (9) des Aufnahmehakens (5) passt,

dass der Arretierhaken (6) eine rumpfferne Fugenfläche (13)

und

gleichfalls rumpffern eine vertikal wirkende Arretierkontur (14)

aufweist,

dass der Aufnahmehaken (5) rumpfnäher eine Fugenfläche

(15) und

gleichfalls rumpfnäher eine Formschlusskontur (16) aufweist,

die formschlüssig mit der rumpffernen Arretierkontur (14)

des Arretierhakens (6) zusammenpasst,

damit eine vertikale Verriegelung bewirkbar ist,

dass der Arretierhaken (6) rumpfnäher angeordnet eine

Horizontalverriegelungsfläche (17) an seinem Arretierabsatz (12) aufweist,

4.1.2.2

dass der Aufnahmehaken (5) rumpffern angeordnet eine

4.1.5

5.4

Horizontalverriegelungsfläche (18) in der Aufnahmeaussparung (9) aufweist,

dass an dem Aufnahmehaken (5) eine verengte Aufnahmeöffnung (19) gebildet ist,

durch welche der Arretierabsatz (12) im Wesentlichen in

vertikaler Fügerichtung (T) in die Aufnahmeaussparung

(9) einfügbar ist,

4.2.2.2

dass das freie Absatzende des Arretierabsatzes (12)

enger gestaltet ist als die Weite der Aufnahmeöffnung

(19) des Aufnahmehakens (5),

dadurch gekennzeichnet, dass

4.2.4.1

wobei die rumpfferne Arretierkontur (14) des Arretierhakens (6) hinter die Ebene der Fugenfläche (13) des

Arretierhakens (6) zurücksteht,

4.1.4.1

dass wobei die rumpfnähere Formschlusskontur (16)

des Aufnahmehakens (5) zumindest teilweise über die

Ebene der Fugenfläche (15) des Aufnahmehakens (5)

hervorsteht,

5.5

dass wobei der Arretierabsatz (12) und die Aufnahmeöffnung

(19) so gestaltet sind, dass das Absatzende während einer

Fügebewegung ohne elastische Verformung der Hakenprofile

(H) zunächst soweit in die Aufnahmeöffnung (19) hineinpasst,

dass die Horizontalverriegelungsfläche (17) des Arretierhakens

(6) mit einem Teil ihrer Fläche Kontakt mit der Horizontalverriegelungsfläche (18) des Aufnahmehakens (5) erhält, und

5.6

dass wobei der Aufnahmehaken (5) einen Biegesteg (20) aufweist, der so ausgebildet ist, dass durch seine elastische Biegbarkeit die Weite der Aufnahmeöffnung (19) vergrößerbar ist,

sodass der Arretierabsatz (12) ganz in die Aufnahmeaussparung (9) einfügbar ist und außerdem die Arretierkontur (14)

des Arretierhakens (6) sich in die Formschlusskontur (16) des

Aufnahmehakens (5) einfügt,

wobei das freie Absatzende des Arretierabsatzes (12) im verriegelten Zustand mit der Aufnahmeöffnung (19) in Kontakt ist,

und wobei ein oberes Ende des Hakenrandes (8) des Aufnahmehakens (5) im verriegelten Zustand mit einem Abstand

zum Arretierhaken (6) angeordnet ist.

5.7

5.8

Patentanspruch 1

ist mit Merkmal 1 gerichtet auf ein Paneel, gemäß

Beschreibungseinleitung insbesondere ein Fußbodenpaneel, vgl. Seite 1, Zeilen

10/11 (die hier und im gesamten Abschnitt angegebenen Stellen beziehen sich auf

die geltende Beschreibung eingegangen am 18. Februar 2020). Gemäß den

Merkmalen 2 bis 4 umfasst das Paneel einen Rumpf mit wenigstens einer

Kunststoffschicht, komplementäre Verriegelungsmittel, die paarweise an sich

gegenüberliegenden Paneelkanten vorgesehen sind und wenigstens ein Paar

Verriegelungsmittel mit Hakenprofilen. Der Beschreibung ist zu entnehmen, dass

der Rumpf mit dem Kern des Paneels gleichzusetzen ist und es werden

verschiedenste Kunststoffmaterialien angegeben, deren Wahl als Kunststoffschicht

für den Rumpf des Paneels jedoch letztendlich dem Fachmann überlassen bleibt,

vgl. Seite 4, Zeilen 16 bis 31.

Mit den Merkmalsgruppen 4.1 und 4.2 werden die komplementären paarweise

gegenüberliegenden Verriegelungsmittel mit Hakenprofilen, nämlich mit

Merkmalsgruppe 4.1 ein Aufnahmehaken und mit Merkmalsgruppe 4.2 diesem

gegenüberliegend ein Arretierhaken weiter ausgebildet. Merkmalsgruppe 5 gibt

zudem das Zusammenspiel dieser komplementären Verriegelungsmittel nach den

Merkmalsgruppen 4.1 und 4.2 an den gegenüberliegenden Paneelkanten an. Die

Ausbildung soll bewirken, dass eine Arretierung erfolgt, die einer Umkehrung der

Fügebewegung entgegenwirkt, sodass die Paneele nach erfolgter Verriegelung

nicht in einer Rückwärtsbewegung wieder voneinander gelöst werden können, vgl.

Seite 10, Zeilen 3 bis 10.

Auf beiden gegenüberliegenden Seiten gibt es eine rumpfnähere Aussparung (nach

den Merkmalen 4.1.2 und 4.1.2.1 eine nach oben offene Aufnahmeaussparung und

nach Merkmal 4.2.1 eine nach unten offene Arretieraussparung) und einen

rumpffernen Rand, bzw. Absatz (Hakenrand nach Merkmal 4.1.1 und Arretierabsatz

gemäß Merkmal 4.2.2), die gemäß Merkmal 5.1 in vertikaler Fügerichtung

ineinanderpassen. Dazu schreiben die Merkmale 4.2.2.1 und 4.1.2.2 vor, dass

beide sich gegenüberliegende Seiten jeweils (der Arretierhaken rumpfnäher am

Arretierabsatz und der Aufnahmehaken rumpffern in der Aufnahmeaussparung)

eine Horizontalverriegelungsfläche aufweisen, die zusammenwirken, vgl. Seite 11,

Zeilen 1 bis 5. Auch wenn dem Ausführungsbeispiel mit den Horizontalverriegelungsflächen 17 und 18 ebene Flächen als Horizontalverriegelungsflächen zu

entnehmen sind, vgl. Fig. 1a bis 1d, so sind sie beim Gegenstand nach

Patentanspruch 1 nicht darauf beschränkt, sondern ihre geometrische Form ist ins

Belieben des Fachmanns gestellt. Entsprechend ihres Namens, bewirken sie eine

gewisse Verriegelung der Paneele in horizontaler Richtung, was der Fachmann

ausgehend vom Ausführungsbeispiel nach Fig. 1a bis 1d dahingehend interpretiert,

dass die beiden Haken durch Kontakt an diesen „Horizontalverriegelungsflächen“

verhindern, dass sich die gefügten Paneele horizontal in Paneelebene auseinander

bewegen können, die Fugen zwischen den Paneelen also nicht klaffen, vgl. dazu

auch Seite 13, Zeilen 25 bis Seite 14, Zeile 2.

Weiter weisen die komplementären Verriegelungselemente jeweils gemäß den

Merkmalen 4.2.3 und 4.1.3 eine rumpfferne bzw. rumpfnähere Fugenfläche und

gemäß den Merkmalen 4.2.4 und 4.1.4 gleichfalls rumpffern eine vertikal wirkende

Arretierkontur bzw. rumpfnäher eine Formschlusskontur auf. Für diese Konturen

geben die Merkmale 5.2 und 5.3 an, dass sie formschlüssig zusammenpassen,

damit eine vertikale Verriegelung bewirkbar ist, vgl. auch Seite 2, Zeilen 17 bis 22

und Seite 10, Zeilen 23 bis 30. Lediglich beispielhaft werden im Ausführungsbeispiel

dafür ein Rastelement 16a und eine Rastvertiefung 14a angegeben, die in der

angegebenen Weise zusammenwirken. Die Fugenflächen sind diejenigen Flächen

der Randkonturen der Paneele, die im montierten Zustand an die an der Oberfläche

sichtbaren Fuge zwischen zwei angrenzenden Paneelen nach unten anschließen,

wobei im Anspruch keine Ausgestaltung dieser Fugenflächen festgelegt wird. Dem

Ausführungsbeispiel (s. Fig. 1a bis 1d) ist zwar ein zur Oberfläche der Paneele

senkrechter Verlauf der Fugenflächenebenen zu entnehmen; auch darauf ist der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 jedoch nicht festgelegt, sodass sich der

Fachmann auch einen zur Oberfläche schrägen Verlauf der Ebenen der

Fugenflächen vorstellen könnte. Mit Merkmal

4.2.4.1 wird allerdings

vorgeschrieben, dass die Arretierkontur des Arretierhakens hinter die Ebene der

Fugenfläche desselben zurücksteht, während Merkmal 4.1.4.1 angibt, dass die

Formschlusskontur des Aufnahmehakens zumindest teilweise über die Ebene der

Fugenfläche des Aufnahmehakens hervorsteht. Zusammen ist damit wieder die

Formschlüssigkeit nach Merkmal 5.2 gewährleistet.

Mit den Merkmalen 4.1.5 und 4.2.2 sowie indirekt den Verfahrensmerkmalen 5.4 bis

5.6 werden dem Fachmann weitere geometrische Eigenschaften des Aufnahme-

und des Arretierhakens an die Hand gegeben: so besagt Merkmal 4.1.5, dass an

dem Aufnahmehaken eine verengte Aufnahmeöffnung gebildet ist, die der

Arretierabsatz bei der im Wesentlichen vertikalen Fügebewegung vollständig

passieren muss, um in die Aufnahmeaussparung zu gelangen (s. Merkmal 5.4).

Dadurch, dass das freie Absatzende des Arretierabsatzes gemäß Merkmal 4.2.2.2

enger gestaltet ist, als die Weite der (verengten) Aufnahmeöffnung, wird der

Arretierhaken beim Fügen gemäß Merkmal 5.5 ohne elastische Verformung der

Hakenprofile soweit in die Aufnahmeaussparung hineinbewegt, bis sich die

Horizontalverriegelungsflächen zumindest zum Teil kontaktieren. Die engere

Gestaltung des freien Absatzendes gegenüber der Weite der Aufnahmeöffnung

gemäß Merkmal 4.2.2.2 erschließt sich dem Fachmann auch unter Heranziehung

der Ausführung der Beschreibung über die Gleitschräge 12a. Die Fig. 1a bis 1d

lassen eine

lineare Verkleinerung hin zum

freien Absatzende erkennen,

wohingegen auch ein kurviger Verlauf mitumfasst ist, vgl. Seite 7, Zeilen 19/20.

Merkmal 5.6 fordert einen Biegesteg für den Aufnahmehaken, ohne diesen näher

zu konkretisieren oder zu verorten. Lediglich aufgabenhaft wird ihm unterstellt, dass

über ihn die Weite der Aufnahmeöffnung vergrößerbar ist, sodass schließlich alle

Formschlusselemente der komplementären Verriegelungsmittel

ineinander

gelangen können. Im Lichte der Gesamtoffenbarung (insbesondere der Fig. 1a bis

1d) ist der Biegesteg im Aufnahmehaken im Bereich zwischen dem rumpffernen

Hakenrand 8 und dem Rumpf 1‘ ausgebildet. Dieser Bereich ist demnach so

hergerichtet, dass er im gewissen Rahmen elastisch verformbar ausgestaltet ist,

wohingegen den vorher benannten angrenzenden Bereichen, insoweit den Rumpf

umfassend, insbesondere vor dem Hintergrund der Aufgabe, die Vielfalt der

Kunststoffmaterialien, die für den Rumpf (und wohl auch gleichbedeutend für den

Hakenrand) verwendbar sind, zu erhöhen, im Sinne einer Erweiterung auf

Materialien mit weniger weichelastischen Eigenschaften, zur Verbesserung der

„vertikalen Verriegelungseigenschaften“, ein elastisches Verhalten eher

abgesprochen ist (vgl. Ausführungen zum Stand der Technik Seite 2, Zeilen 4 bis

31 i.V.m. Seite 12, Zeilen 16 bis 20: „…je härter und spröder das Kunststoffmaterial

des Rumpfes ist, desto geringer ist die elastische Verformung von Arretierkontur 14

und Formschlusskontur 16 und umso höher ist der Anteil der elastischen

Verformung des Biegestegs 20.“). Wie jedoch der Biegesteg biegeelastisch

ausgestaltet wird, überlässt die Patentanmeldung dem Fachmann.

Die neu aufgenommenen Merkmale 5.7 und 5.8 beschreiben die komplementären

Verriegelungsmittel

im montierten Zustand dahingehend, dass das

freie

Absatzende des Arretierabsatzes 12 mit der Aufnahmeöffnung in Kontakt ist wohingegen, ein oberes Ende des Hakenrandes 8 des Aufnahmehakens mit einem

Abstand zum Arretierhaken 6 angeordnet ist, wie es auch die folgende Abb. 1 zeigt.

Abb. 1: Fig. 1d der geltenden Anmeldungsunterlagen

7.

Die Änderungen des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem

ursprünglichen Anspruch 1 der Stammanmeldung sind zulässig, da der Gegenstand

des geltenden Patentanspruchs 1 bereits den ursprünglichen Unterlagen der

Stammanmeldung zu entnehmen war.

Für den geltenden Anspruch 1 wurde das Paneel gemäß dem ursprünglichen

Anspruch 1 mit den Merkmalen 5.7 und 5.8 ergänzt. Diese Maßnahmen, wonach im

verriegelten Zustand das freie Absatzende des Arretierabsatzes 12 mit der

Aufnahmeöffnung in Kontakt ist, wohingegen ein oberes Ende des Hakenrandes 8

des Aufnahmehakens mit einem Abstand zum Arretierhaken 6 angeordnet ist,

werden zwar in der Beschreibung der Stammanmeldung an keiner Stelle erwähnt.

Allerdings sind sie den ursprünglichen Figuren 1d und 2d, die den verriegelten

Zustand der Paneele zeigen, unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.

Denn zur Offenbarung eines Merkmals als zur Erfindung gehörend kann die

Darstellung in einer Zeichnung genügen, auf die sich die Beschreibung oder die

Patentansprüche der Anmeldeunterlagen beziehen. Maßgeblich ist, ob die

merkmalsgemäße

Ausgestaltung

nach

der Gesamtoffenbarung

aus

fachmännischer Sicht als mögliche Ausführungsform der zum Patent angemeldeten

Erfindung erscheint (vgl. BGH, GRUR 2010, 599 – Formteil).

Bei

formschlüssigen Ausgestaltungen beispielsweise von komplementären

Verriegelungselementen bei Paneelen muss der Fachmann auf die Vermeidung von

sog. „Doppelpassungen“ achten, damit der beabsichtigte Formschluss in

Anbetracht unvermeidlicher Fertigungstoleranzen sicher gelingen kann. Deswegen

wird er bei einem doppelt ausgebildeten Kontaktflächenpaar – hier in vertikaler

Richtung – nur eine von beiden Ausgestaltungen als unmittelbare Anlageflächen

ausbilden und dagegen die andere Ausgestaltung mit vertikalem Spiel versehen.

Genau deswegen bildet er den Aufnahmehaken und den Arretierhaken aus wie mit

den Merkmalen 5.7 und 5.8 angegeben und wie es den genannten Figuren

unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist.

Die übrigen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 sind formale

Anpassungen und damit zweifellos ebenfalls zulässig.

8.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist zweifellos ausführbar

und gewerblich anwendbar. Es kann dahingestellt bleiben, ob er gegenüber dem

Gegenstand der Druckschrift E4 neu ist. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist jedenfalls nicht patentfähig, weil er gemäß § 4 PatG nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand

der Technik nach der Druckschrift E4 ergibt.

Aus der vorveröffentlichten Druckschrift E4 ist nämlich bereits ein Paneel

entsprechend den Merkmalen 1, 2teilweise, 3, 4, 4.1 und 4.2 bekannt geworden, das

einen Rumpf 24, komplementäre Verriegelungsmittel, die paarweise an sich

gegenüberliegenden Paneelkanten vorgesehen sind und wenigstens ein Paar

Verriegelungsmittel mit Hakenprofilen, nämlich mit einem in der nachfolgend

eingeblendeten Abb. 2

links dargestelltem Aufnahmehaken und diesem

gegenüberliegend einen in Abb. 2 rechts dargestellten Arretierhaken 4, umfasst,

vgl. Fig. 1 und Abb. 2 sowie Abs. [0001] und [0020].

Beim Paneel des Ausführungsbeispiels der Druckschrift E4 nach nachfolgend

eingeblendeter Abb. 2 weist der Aufnahmehaken rumpffern angeordnet einen

Hakenrand 33 und rumpfnäher angeordnet eine Aufnahmeaussparung 6 auf, die

zur Oberseite offen ist. Der Arretierhaken 4 ist mit einer rumpfnäher angeordneten

und zur Unterseite offenen Arretieraussparung versehen und weist einen rumpffern

angeordneten Arretierabsatz auf, der

in vertikaler Fügerichtung

in die

Aufnahmeaussparung 6 des Aufnahmehakens passt. Somit ist dieses Paneel auch

ausgebildet wie von den Merkmalen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.2.1, 4.2.1, 4.2.2 und schließlich

5.1 vorgeschrieben ist.

Abb. 2: Fig. 4 der Druckschrift E4 mit senatsseitigen Ergänzungen

Gemäß den Merkmalen 4.2.3, 4.2.4, 4.1.3 und 4.1.4 weist der Arretierhaken 4 eine

rumpfferne Fugenfläche (analog Fugenfläche 52 in Fig. 3) und gleichfalls rumpffern

eine vertikal wirkende Arretierkontur 12, 66 auf, und der Aufnahmehaken weist

rumpfnäher eine Fugenfläche (analog Fugenfläche 32 in Fig. 2) und gleichfalls

rumpfnäher eine Formschlusskontur 14 auf, vgl. erneut Abb. 2. Diese passt nach

Merkmal 5.2 mit der rumpffernen Arretierkontur 12 des Arretierhakens 4 zusammen,

damit eine vertikale Verriegelung bewirkbar ist entsprechend dem Merkmal 5.3, vgl.

Abs. [0046].

Der Arretierhaken 4 weist nach Merkmal 4.2.2.1 rumpfnäher angeordnet eine

Horizontalverriegelungsfläche 20 an seinem Arretierabsatz auf und der

Aufnahmehaken weist nach Merkmal 4.1.2.2 rumpffern angeordnet eine

Horizontalverriegelungsfläche 22 in der Aufnahmeaussparung 6 auf, vgl. Abb. 2.

Wie die Merkmale 4.1.5, 5.4 und 4.2.2.2 angeben, ist an dem Aufnahmehaken eine

verengte Aufnahmeöffnung gebildet, vgl. in vorstehend eingeblendeter Abb. 2

zwischen der Spitze der Formschlusskontur 14 und der linken oberen Ecke des

Hakenrands 33, durch welche der Arretierabsatz im Wesentlichen in vertikaler

Fügerichtung in die Aufnahmeaussparung 6 einfügbar ist, wobei das freie

Absatzende des Arretierabsatzes enger gestaltet

ist als die Weite der

Aufnahmeöffnung des Aufnahmehakens, vgl. erneut Abb. 2 sowie Abs. [0047].

Gemäß Merkmal 4.2.4.1 steht die rumpfferne Arretierkontur 12, 66 hinter die Ebene

der Fugenfläche des Arretierhakens zurück und gemäß Merkmal 4.1.4.1 steht die

rumpfnähere Formschlusskontur 14 des Aufnahmehakens über die Ebene der

Fugenfläche des Aufnahmehakens hervor, vgl. Abb. 2.

Schließlich sind der Arretierabsatz und die Aufnahmeöffnung wie in Merkmal 5.5

angegeben so gestaltet, dass das Absatzende während einer Fügebewegung ohne

elastische Verformung der Hakenprofile zunächst soweit in die Aufnahmeöffnung

hineinpasst, dass die Horizontalverriegelungsfläche 20 des Arretierhakens 4 mit

einem Teil ihrer Fläche Kontakt mit der Horizontalverriegelungsfläche 22 des

Aufnahmehakens erhält und weiter nach Merkmal 5.6 der Aufnahmehaken einen

Biegesteg aufweist, der so ausgebildet ist, dass durch seine elastische Biegbarkeit

die Weite der Aufnahmeöffnung vergrößerbar ist, sodass der Arretierabsatz ganz in

die Aufnahmeaussparung 6 einfügbar ist und außerdem die Arretierkontur 12 des

Arretierhakens 4 sich in die Formschlusskontur 14 des Aufnahmehakens einfügt,

vgl. erneut Abb. 2 i.V.m. Abs. [0047].

Die komplementären Verriegelungsmittel des Paneels nach Abb. 2 sind auch so

ausgestaltet, dass sie das Problem der Doppelpassung im verriegelten Zustand

vermeiden, indem sie die Merkmale 5.7 und 5.8 ebenfalls erfüllen. Dazu ist das freie

Absatzende des Arretierabsatzes im verriegelten Zustand in Kontakt mit der sog.

Stützfläche 18 der Aufnahmeöffnung und ein oberes Ende 38 des Hakenrandes 33

des Aufnahmehakens mit einem vertikalen Spiel zum Arretierhaken 4 angeordnet.

Denn der Fachmann, der dieses Merkmal in Fig. 1d und 2d der Stammanmeldung

als ursprünglich offenbart erkennt, kann es so auch unmittelbar und eindeutig der

vorangehend eingeblendeten Abb. 2 der Druckschrift E4 entnehmen.

Der einzige Unterschied, den das Paneel nach geltendem Patentanspruch 1

gegenüber diesem Paneel nach der Druckschrift E4 aufweist, ist, dass es gemäß

Merkmal 2 einen Rumpf mit wenigstens einer Kunststoffschicht umfasst.

Gemäß den Abs. [0002], [0021] und [0031] der Druckschrift E4 wird eine derartige

Ausgestaltung der komplementären Verriegelungsmittel, wie sie in der Druckschrift

E4 offenbart wird und der Ausgestaltung der Verriegelungsmittel des Paneels nach

Patentanspruch 1 entspricht, vorzugsweise bei Parkettpaneelen ausgebildet. Sie ist

jedoch nicht darauf beschränkt, sondern kann auch auf Laminatböden oder

dergleichen übertragen werden, vgl. insbesondere Abs. [0031]. Der Fachmann wird

daher die gezeigte Verbindung nicht ausschließlich für Parkettpaneele, sondern für

alle möglichen, ihm bekannten Paneele in Betracht ziehen. Neben den in der

Druckschrift E4 explizit genannten Parkettpaneelen oder Laminaten mit Rümpfen

aus MDF/HDF kennt der Fachmann auch vielfältige weitere Paneele; beispielsweise

auch solche, deren Rümpfe Kunststoffschichten umfassen. Lediglich als Beweis

dieses Fachwissens sei hierzu die Druckschrift E2 genannt, vgl. dort Abs. [0058].

Demnach wird der Fachmann für einen konkreten Anwendungsfall (z.B. feuchte

Umgebung), bei dem er ein Paneel mit einem mindestens eine Kunststoffschicht

umfassenden Rumpf bevorzugt, ohne weiteres bei der Ausgestaltung eines Paneels

mit komplementären Verriegelungsmitteln nach geltendem Patentanspruch 1 wie

entsprechend den vorangehenden Ausführungen in der Druckschrift E4 gezeigt,

einen Rumpf mit wenigstens einer Kunststoffschicht gemäß Merkmal 2 vorsehen.

Der Fachmann kommt damit in naheliegender Weise zum Paneel nach geltendem

Patentanspruch 1 ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu sein.

9.

Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche gemäß Hauptantrag bedarf

es in der Folge nicht, da mit dem geltenden, nicht gewährbaren Patentanspruch 1

dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997,

120ff. – elektrisches Speicherheizgerät).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Hubert

Hermann

Sexlinger

Peters Fi