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BPatG Beschluss vom 05.08.2021 – 9 W (pat) 3/17

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:050821B9Wpat3.17.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 3/17 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2006 001 910.4

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. August 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hubert sowie der Richter Kruppa, Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Ing. Körtge

ECLI:DE:BPatG:2021:050821B9Wpat3.17.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 17. November 2016 aufgehoben und das Patent mit folgenden

Unterlagen erteilt:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht mit Schriftsatz vom

12. April 2021,

Beschreibung Seiten 1 bis 6, eingereicht mit Schriftsatz vom

12. April 2021,

Zeichnung Figuren 1 bis 7, eingereicht mit der Anmeldung am

21. Januar 2008.

G r ü n d e

I

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der beim Deutschen Patent- und Markenamt

unter dem Aktenzeichen 11 2006 001 910.4 geführten Patentanmeldung mit der

Bezeichnung:

„Automatische Freigabe für ein Einlasssperrventil“.

Diese beruht auf der

internationalen, am 8. Februar 2007 mit der

Nr. WO 2007/016486 veröffentlichten PCT-Anmeldung mit dem Aktenzeichen

PCT/US2006/029737, unter Inanspruchnahme der Priorität aus der US-amerikanischen Anmeldung 11/192,471 vom 29. Juli 2005.

Mit Beschluss vom 17. November 2016, verkündet am Ende einer Anhörung nach

einem vorangegangenen schriftlichen Verfahren mit zwei Prüfungsbescheiden in

Folge auf den Prüfungsantrag vom 21. Januar 2008, hat die Prüfungsstelle für

Klasse F 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung gemäß

§ 48 PatG zurückgewiesen, unter Zugrundelegung eines von der Anmelderin mit

Schriftsatz vom 1. Februar 2012 eingereichten Anspruchssatzes.

Gegen den am 29. November 2016 zugestellten Zurückweisungsbeschluss - die

Beschlussbegründung wurde am 22. November 2016 elektronisch signiert - richtet

sich die Beschwerde der Anmelderin laut der Erklärung des Bevollmächtigten mit

Schriftsatz vom 16. Dezember 2016, eingegangen beim Deutschen Patent- und

Markenamt am selben Tag.

Mit Zwischenbescheid vom 7. April 2020 noch auf Grundlage einer nachgereichten

Beschwerdebegründung der Anmelderin sowie einem ergänzenden Hinweis vom

9. Februar 2021 auf die Einlassung der Anmelderin mit Schriftsatz vom

30. Juni 2020 wurde auf Formmängel der zur Erteilung vorgesehenen Unterlagen

sowie auf den bei der Beurteilung der Patentfähigkeit zu berücksichtigenden Stand

der Technik hingewiesen.

Hierauf hat die Anmelderin zuletzt mit Schriftsatz vom 12. April 2021 einen Satz

erneut geänderter Ansprüche sowie neue Beschreibungsseiten eingereicht,

sinngemäß verbunden mit dem Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 04 B des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 17. November 2016 aufzuheben und ein

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht mit Schriftsatz vom

12. April 2021,

Beschreibung Seiten 1 bis 6, eingereicht mit Schriftsatz vom

12. April 2021,

Zeichnung Figuren 1 bis 7, eingereicht mit der Anmeldung am

21. Januar 2008.

Die geltenden Ansprüche haben demnach folgenden Wortlaut:

„1. Automatische Freigabeeinrichtung für eine Farbpumpe des Aufbaus

mit einem Einlaßsperrventil zum Ansaugen von Farbe hin zur Pumpe,

wobei das Einlaßsperrventil ein bewegliches Bauteil und einen Sitz

aufweist, an dem das bewegliche Bauteil anliegt, um die Sperrfunktion

bereitzustellen, wobei die Freigabeeinrichtung umfasst:

a) ein Verlagerungsteil, das zum Verlagern des beweglichen Bauteils von

dem Sitz weg betreibbar ist;

b) ein elastisches Bauteil, das das Verlagerungsteil aus dem Eingriff mit

dem beweglichen Bauteil wegdrängt;

c) ein selektiv betreibbares elektrisches Solenoid mit einem Stößel, der

mechanisch an das Verlagerungsteil gekoppelt ist; und

d) eine elektrische Steuerung/Regelung, die auf Anlegen einer

elektrischen Energie an der Pumpe zur Inbetriebnahme der Farbpumpe

und/oder am Anfang des Pumpenbetriebs anspricht und mit dem

Solenoid verbunden ist, um das Solenoid vorübergehend zu betreiben,

damit es das Verlagerungsteil vorübergehend in Eingriff mit dem

beweglichen Bauteil drängt und derart bewegt, dass das Verlagerungsteil

das bewegliche Bauteil initial von dem Sitz weg verlagert.

2. Freigabeeinrichtung nach Anspruch 1, bei der das Einlaßsperrventil

ein Gehäuse aufweist und das Solenoid eine Ummantelung und einen

Deckel aufweist, so dass die Kombination des Solenoids und des

Einlasssperrventils flüssigkeitsdicht ist, wenn die Ummantelung und der

Deckel mit dem Gehäuse verbunden sind.

3. Freigabeeinrichtung nach Anspruch 1, bei der die Steuerung/Regelung

eine Energieschalteinrichtung umfasst, die mit Energie versorgt wird,

wenn der Pumpe elektrische Energie zugeführt wird.“

Im Verfahren sind folgende druckschriftliche Belege des Standes der Technik - als

Ergebnis der Recherche im Rahmen des Prüfungsverfahrens, aufgrund Benennung

in den Anmeldungsunterlagen sowie aufgrund deren Einführung im Beschwerdeverfahren - zu berücksichtigen:

D1 - DE 39 28 949 A1

D2 - EP 1 413 756 A1

D3 - DE 196 44 915 A1

D4 - EP 1 403 516 A2

D5 - DE 38 34 674 A1

D6 - WO 98/ 010 207 A1

D7 - DE 28 43 152 A

Zu der Zeichnung wird auch auf die zusammen mit dem Prüfungsantrag

eingereichten Unterlagen verwiesen bzw. die zur Anmeldung erschienene Schrift

DE 11 2006 001 910 T5 – folgend OS kurzbezeichnet – in Bezug genommen, zu

weiteren Einzelheiten im Übrigen auf die Akte verwiesen.

II

1.

Die frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Patenterteilung unter Zugrundelegung

der geltenden Unterlagen führt.

2.

Die Anmeldung betrifft Farbpumpen, bei denen z.B. ein Farbbehälter als

Quelle für ein flüssiges Beschichtungsmaterial über ein Saugrohr an ein Einlasssperrventil angeschlossen ist, das mit der Pumpe in fluidleitender Verbindung steht.

Bei derartigen Farbpumpen stelle sich das Problem, dass das bewegliche, die

Sperrwirkung gegen Rückfluss bei Anlage an einem Ventilsitz bewirkende Bauteil

des Einlasssperrventils in der geschlossenen Position aufgrund verbliebener Farbe

am Ventilsitz festsitzen - „kleben“ - könne und die Saugkraft der Pumpe nicht

ausreiche, das bewegliche Bauteil

in die geöffnete Position vom Sitz weg zu

bewegen.

Die Anmeldung schlägt am Beispiel eines in Ruhestellung schwerkraftbelasteten

Kugel-Rückschlagventils einen „Einlasssperrventilfreigabemechanismus“ vor (Abs.

0015 in der OS), mit dem das bewegliche – ggf. festsitzende – Bauteil des

Sperrventils „von dem Ventilsitz weg“ unter Vermittlung eines gesonderten,

abgedichtet geführten „Kugeldruckschafts 32“ verlagert werden kann (vgl. Abs.

0014, letzter Satz), betätigt mittels eines „Solenoids“, d.h. eines Elektromagnetaktuators, vgl. Abs. 0018. Für den Betrieb ist eine einen elektrischen Schaltkreis

aufweisende Steuereinrichtung vorgeschlagen, die bei Betätigung des AN-/AUS-

Schalters der Pumpe selbsttätig einen Energieimpuls zur lediglich zeitweisen

Bestromung des Solenoids in dem Maße bereitstellen soll, dass der in einer

Ausgangsstellung von Federn von der Kugel weggedrängte Kugeldruckschaft (vgl.

Abs. 0017) durch den Stößel zur Kugel hin bewegt wird und diese nach Anlage des

stirnseitigen Endes des Kugeldruckschafts aufgrund einer weiteren Bewegung des

Stößels und somit des Kugeldruckschafts darüber hinaus aus deren Schließstellung

von dem Sitz weg – unter Überwindung zudem etwaiger Adhäsionskräfte – verlagert

wird (vgl. Abs. 0020). Dieser Schaltkreis ist dafür ausgelegt, dass er mit jeder

Einschaltung der Pumpe – initial – nur einen einzelnen/einzigen (Strom-)Impuls mit

hinreichender Energie bereitstellt. Für die Dauer des sich anschließenden Betriebs

der Pumpe wird das Solenoid nicht weiter bestromt, weshalb die eingesteuerte

Verlagerung nur „vorübergehend“ vorliegt, bis der Kugeldruckschaft aufgrund der

Rückstellkraft der daran wirkenden Federn in die Ausgangsstellung zurückgedrängt

wird. Danach kann sich die Kugel beim weitergeführten Betrieb der Pumpe nach

Maßgabe der Saugkraft insoweit frei bewegen, als der Kugeldruckschaft im

zurückgedrängten Zustand mit der Kugel nicht weiter in Eingriff steht.

Wesentliche Bestandteile der in der Anmeldung darüber hinaus noch so bezeichneten, erfindungsgemäßen „Einlasssperrventil-Freigabeeinrichtung“ sind demnach

das „Solenoid“, ein von dessen Stößel zu bewegendes, so bezeichnetes

„Verlagerungsteil“ eben zur mittelbaren Verlagerung des beweglichen Ventilsperrkörpers – in der Anmeldung als „bewegliches Bauteil“ bezeichnet, sowie eine

elektrische Steuereinrichtung, hergerichtet für den lediglich impulsweisen Betrieb

des Solenoids beim Einschalten der Pumpe, d.h. bei der Inbetriebnahme der

Farbpumpe.

Mit dieser erfindungsgemäßen „Einlassventil-Freigabeeinrichtung“ wird demnach

eine mögliche Verklebung des beweglichen Sperrglieds im Sitz beim Einschalten

der Pumpe „automatisch“ aufgehoben, indem eine Steuerung bewirkt, dass das

Sperrglied durch eine einmalige, maschinisierte Betätigung aus der Ruhestellung

im Sitz heraus verlagert wird. Diese Funktionalität hat insoweit bereits im Titel

(Bezeichnung) der Anmeldung Niederschlag gefunden.

Mit der Entwicklung und Konstruktion von Farbverarbeitungseinrichtungen mit

Pumpen zum Fördern flüssiger Farbe wie Farbsprühpistolen (vgl. Abs. 0014, vierter

Satz), von daher auch der zur Anwendung vorgesehenen erfindungsgemäßen

„Einlassventil-Freigabeeinrichtung“,

ist als Durchschnittsfachmann ein Diplom-

Ingenieur Maschinenbau angesprochen.

3.

Die in der Fassung des geltenden Anspruchs 1 zur Definition der beanspruchten „automatischen Freigabeeinrichtung“ angeführten Merkmale werden für eine

Bezugnahme in einer Gliederung wie folgt beziffert:

M0

Automatische Freigabeeinrichtung

MA1

MA2

für eine Farbpumpe des Aufbaus mit einem Einlasssperrventil zum Ansaugen von Farbe hin zur Pumpe, wobei das Einlasssperrventil ein bewegliches Bauteil

MA2.1

und einen Sitz aufweist, an dem das bewegliche Bauteil anliegt, um die Sperrfunktion bereitzustellen,

wobei die Freigabeeinrichtung umfasst:

M1

M2

M3

M4

M4.1

M4.2

ein Verlagerungsteil, das zum Verlagern des beweglichen Bauteils von dem Sitz weg betreibbar ist; ein elastisches Bauteil, das das Verlagerungsteil aus dem Eingriff mit dem beweglichen Bauteil wegdrängt; ein selektiv betreibbares elektrisches Solenoid mit einem Stößel, der mechanisch an das Verlagerungsteil gekoppelt ist; eine elektrische Steuerung/Regelung, die mit dem Solenoid verbunden ist

und die auf Anlegen einer elektrischen Energie an der Pumpe zur Inbetriebnahme der Farbpumpe und/oder am Anfang des Pumpenbetriebs anspricht, um das Solenoid vorübergehend zu betreiben, damit es das Verlagerungsteil vorübergehend in Eingriff mit dem beweglichen Bauteil drängt und derart bewegt, dass das Verlagerungsteil das bewegliche Bauteil initial von dem Sitz weg verlagert.

4.

Aus der Sicht des Fachmanns hat der Anspruch 1 eine automatisierte Einrichtung zum Gegenstand, die der Freigabe (Merkmal M0) des Durchflusses durch ein

Sperrventil durch Einwirkung auf das bewegliche Bauteil – das bei einem Sperrventil

den Sperrkörper darstellt – im Sinne einer Verlagerung aus der Schließposition

heraus dient. Hierfür soll diese eine Bewegung des Sperrkörpers von dem Sitz weg

bewirken (Merkmal M1), an dem dieses bewegliche Bauteil zur Bereitstellung der

Sperrfunktion des Durchflusses ansonsten anliegt (Merkmale der Gruppe MA).

Dieser Freigabeeinrichtung sind u.a. folgende, im Anspruch benannte Funktionsträger (vgl. hierzu auch Figuren 1 und 4 in der OS) zugehörig:

- Ein Elektromagnetaktuator („elektrisches Solenoid“, M3) insoweit mit einem

elektromagnetisch antreibbaren, also eine Stellbewegung ausführenden Stößel.

- Ein Verlagerungsteil (M1), das aufgrund einer nicht näher definierten Kopplung mit

dem Stößel des Solenoids (M3) als gesondertes Bauteil selbst in Richtung des

beweglichen Bauteils des Einlasssperrventils verlagerbar sein muss, gegen die

Rückstellwirkung eines verbundenen elastischen Bauteils. Denn dieses elastische

Bauteil soll das Verlagerungsteil aus dem Eingriff mit dem beweglichen Sperrkörper

drängen (M2). Beim Ausführungsbeispiel ist das Verlagerungsteil in Gestalt eines

gegen eine Rückstellfeder linear in einem Gehäuse bewegbaren Kugeldruckschafts 32 realisiert, der im unbestromten Zustand des Solenoids nicht am

beweglichen Bauteil anliegt. Somit ist nicht nur der Stößel mit dem Verlagerungsteil

bewegungsgekoppelt (M3), vielmehr

ist auch eine mechanische Verbindung

zwischen dem Elektromagnetaktuator als Einheit und dem Einlasssperrventil mit

den darin bzw. daran angeordneten Bestandteilen bewegliches Bauteil/Sitz und

Verlagerungsteil/elastisches Bauteil mitzulesen. Die Anmeldung spricht diesem

Aufbau den Erfolg der Vermeidung einer Kontamination des Solenoids durch Farbe

zu, weil so eine flüssigkeitsdichte Anordnung möglich ist, vgl. Abs. 0004.

- Eine elektrische Steuereinheit (M4) („Steuerung/Regelung“) zur vorübergehenden

(M4.1) Ansteuerung des Elektromagnetaktuators (M3) mit der Folge einer

Bewegung des Stößels bei der Bestromung zur mittelbaren Bewegung des

Verlagerungsteils (M1) bis zur Anlage am beweglichen Bauteil und darüber hinaus,

wobei das bewegliche Bauteil vom Sitz weg bewegt wird.

Aufgrund der Merkmalsangabe M4.2 ist dieser Einheit bei Anwendung in Verbindung mit einer elektrisch betriebenen Farbpumpe, d.h. bei einer Anordnung zum

Entsperren des Einlasssperrventils an solch einer Pumpe eine Herrichtung für eine

Betriebsweise zu unterstellen, bei der das entsprechend gesteuert bestromte Solenoid zunächst eine Verlagerung bis zur Anlage des Verlagerungsteils am

beweglichen Sperrkörper des Ventils unter Überwindung der Kräfte des elastischen

Bauteils bewirkt, und darüber hinaus folgend auch eine Verlagerung des

beweglichen Sperrkörpers aus seiner in Sperrstellung am Sitz anliegenden Stellung

heraus. Aus der Umschreibung einer Arbeitsweise mit den Merkmalen M4.1 und

M4.2 folgt darüber hinaus, dass die Steuerung so beschaffen sein muss, dass das

Sperrventil im Betrieb nicht dauernd durch das Verlagerungsteil offengehalten wird,

also auch das Solenoid nicht

fortgesetzt, sondern nur bei Inbetriebsetzung

kurzzeitig über einen zur einmaligen Erzielung der Verlagerungsbewegung ausreichenden Zeitraum bestromt wird. Die hierfür notwendige Bemessung richtet sich

nach den Erfordernissen des Einzelfalls wie dem Typ und der Größe des

Sperrventils, dem Aufbau des Solenoids (Ansprechzeit, Anziehzeit) sowie der zu

überwindenden Kräfte und zu erzielenden Verlagerungswege und bleibt insoweit

dem Fachmann überlassen. Für das Ausführungsbeispiel ist eine elektrische

Schaltung zur Realisierung dieser Steuerungsfunktion zur Automatisierung des

Freigabevorgangs beschrieben und in Figur 7 gezeigt.

Den Angaben zum Anwendungsgebiet gemäß den Merkmalen MA1, MA2 und

MA2.1 kommt vorliegend lediglich die Bedeutung zu, dass diese die „automatische

Freigabeeinrichtung“, d.h. deren Bestandteile lt. den Merkmalen M1 bis M4 im Sinne

einer Konstruktionsregel näher qualifizieren, weil diese auf die Entsperrfunktion von

Ventilen der bei Farbpumpen verwendeten Bauart hin auszuführen sind.

5.

Die automatische Freigabeeinrichtung mit den im geltenden Anspruch 1

aufgeführten Merkmalen, die allesamt ursprünglich – zur Erfindung gehörig –

offenbart sind, geht aus den Unterlagen zudem für eine Ausführbarkeit durch den

Fachmann beim Nacharbeiten ausreichend und vollständig hervor. Auf vorstehende

Darlegungen zur offenbarten Ausführungsvariante im Abschnitt 2 und zum

Sinngehalt des Anspruchs 1 im Abschnitt 4 wird insoweit verwiesen. Die Fassung

dieses Patentanspruchs ist von daher zulässig.

6.

Die unzweifelhaft gewerblich anwendbare automatische Freigabeeinrichtung

mit den Merkmalen gemäß Anspruch 1 in der geltenden Fassung ist neu i. S. des

§ 3 PatG gegenüber dem im Verfahren zu berücksichtigenden Stand der Technik,

vorliegend dokumentiert durch die Druckschriften D1 bis D7.

Denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen geht ein Gegenstand hervor, bei dem sämtliche im geltenden Anspruch 1 aufgeführte Merkmale

bereits gemeinsam verwirklicht vorliegen.

So ist in der Druckschrift D1 der Aufbau einer Membranpumpe zum Fördern von

Farbe beschrieben und gezeigt (vgl. Anspruch 1 und Figur 1) wie vorliegend als

Anwendungsgebiet mit dem Merkmal MA1 vorgegeben, bei der auch das

Einlassventil (dort Pos. 16) als Sperrventil entsprechend den Merkmalen MA2 und

MA2.1 ausgeführt ist (vgl. Spalte 4, Zeilen 13 bis 20). Die dort beschriebene

Einrichtung zum indes willkürlichen Freigeben des ansonsten gleichsam durch

Saugdruck betätigten Ventiltellers 51 ist jedoch für eine bedarfsweise Betätigung

von Hand ausgestaltet, mit einem hierfür zu umgreifenden Schiebering 58. Mit

diesem kann eine gekoppelte Hülse 54 gegen die Kraft einer Feder bedarfsweise

mit Handkraft zur Verlagerung des beweglichen Bauteils - wobei diese am Schaft

des Ventiltellers 51 angreift - vom Sitz weg verschoben werden, vgl. hierzu Spalte 4,

Zeilen 13 bis 38 i.V.m. Figur 2. Von daher offenbart diese Druckschrift zwar noch

einen Aufbau entsprechend den Merkmalen M1 und M2, jedoch keine automatische

Freigabeeinrichtung gemäß Merkmal M0, denn es fehlen Komponenten zum

maschinisierten Betreiben des Verlagerungsteils und zur automatischen Steuerung

entsprechend den Merkmalen M3 und M4 darüber hinaus.

In dieser Druckschrift D1 ist noch ein weiteres, allerdings zur Anordnung im Auslass

der Pumpe vorgesehenes Rückschlagventil beschrieben und gezeigt

(vgl.

Anspruch 5 i.V.m. Figur 5 sowie Beschreibung Spalte 3 ab Zeile 40), bei dem die

das bewegliche Bauteil darstellende Kugel aus ihrem Sitz weg gleichsam von Hand

und zudem mittels eines hierfür zu betätigenden Stößels 45 unmittelbar weg

gedrängt werden kann. Auch diese Freigabeeinrichtung ist daher nicht automatisiert

entsprechend Merkmal M0 und es fehlt zudem ein gesondertes Verlagerungsteil im

Sinne der Merkmale M1 und M2.

Die Druckschrift D2 betrifft eine Kraftstoffpumpe mit einem federbelasteten, beim

Saughub des Förderkolbens (Pos. 20) vom Ventilsitz (Pos. 40) abhebenden

Ventilglied (Pos. 38), das zur Steuerung der Fördermenge mittels eines elektromagnetischen Stellantriebs (Pos. 36) während des Förderhubs des Kolbens über einen

steuerbaren Zeitraum in Offenstellung gehalten werden kann, vgl. Abs. 0005 i.V.m.

Figur 1. Dieser Stellantrieb stellt

insoweit zwar noch eine automatische

Freigabeeinrichtung entsprechend dem Wortlaut des Merkmals M0 dar, allerdings

zur Anwendung in einer Ausgestaltung für Hochdruck-Kraftstoffeinspritzanlagen

(Abs. 0001).

Und für diese Anwendung ist auch ein Aufbau beschrieben, bei der der Stößel des

Solenoids - dort der im Elektromagneten Pos. 48 geführte Stößel Pos. 44 mit dem

fest verbundenen Anker Pos. 46 - unmittelbar am beweglichen Bauteil des Ventils

angreift. Dieser Stößel selbst verhindert hierbei eine Verlagerung des Ventilglieds

zurück auf den Sitz, vgl. Abs. 0025. Von daher ist dort kein zusätzliches Verlagerungsteil mit einem eigenen elastischen Bauteil zur Rückdrängung entsprechend

den Merkmalen M1 und M2 vorgesehen, das die Erfindung jedoch bei einer

Anwendung bei Farbpumpen (Merkmal MA1) vorschreibt.

Auch die erfindungsgemäße Steuerung gemäß den Merkmalen M4.1 und M4.2

unterscheidet sich insoweit von der

in der Druckschrift D2 beschriebenen

Herrichtung zur wiederholten Offenhaltung des Ventils während des Pumpbetriebs

bei jedem Kolbenhub (vgl. Abs. 0027, Zeilen 51 bis 55), denn für die Anwendung

bei einer Farbpumpe gemäß Merkmal MA1 soll das Rückschlagventil nur initial

einmalig bei jeder Inbetriebsetzung der Farbpumpe automatisch geöffnet werden.

Nichts anderes gilt für die gleichsam eine Kraftstoff-Hochdruckpumpe betreffende

Druckschrift D3, bei der die Steuerung eines Solenoids also zum Offenhalten eines

Rückschlagventils während des Pumpbetriebs - und nicht zum einmaligen Öffnen

bei Inbetriebsetzung der Farbpumpe - ausgebildet ist, vgl. Spalte 2, Zeilen 39 bis 51

i.V.m. Figur 1. Auch bei dieser Anordnung im Stand der Technik fehlen daher die

Merkmale M1 und M2, und die Funktionsweise der Steuerung entspricht nicht den

Merkmalen M4.1 und M4.2.

Die Druckschrift D4 hat elektromagnetische Stellventile für einen Kältemittel-

Kompressor

in unterschiedlichen Ausführungen zum Gegenstand, denen ein

Aufbau gemeinsam ist, bei dem ein federvorgespannt an seinem Sitz anliegendes

Sperrglied - bei der Ausführungsvariante nach Figur 2 eine Kugel 46 mit einer

Vorspannfeder 48 (vgl. Abs. 0022, Zeilen 22 bis 27) - von diesem weg mittels eines

elektromagnetischen Stellantriebes bewegt werden kann, vgl. Abs. 0024. Dieser

umfasst einen in einer Magnetspule („solenoid coil 51“) verschieblichen Anker

(„plunger 54“) mit einem unmittelbar verbundenen Stößel („shaft 49“) zum Abheben

der Kugel um ein von der Bestromung abhängiges Maß, wodurch der Querschnitt

der Öffnungsfläche und somit der Durchfluss steuerbar ist, vgl. Abs. 0025.

Bei den Aufbauten fehlt ein gesondertes Verlagerungsteil wie beim Gegenstand des

geltenden Anspruchs mit dem Merkmal M1 vorgeschrieben. Aufgrund der

proportionalen Steuercharakteristik ist die Einrichtung dort auch nicht für ein

vorübergehendes Öffnen des Ventils am Anfang des Pumpenbetriebs ausgelegt wie

vorliegend durch die Merkmale M4.1 und M4.2 definiert. Von daher betrifft diese

Druckschrift auch keine automatische Freigabeeinrichtung entsprechende Merkmal

M0, zumal die aus der D4 hervorgehenden Stelleinrichtungen auch nicht für die

Anwendung bei Einlasssperrventilen von Farbpumpen entsprechend der

Merkmalsangabe MA1 vorgesehen sind.

Die Druckschrift D5 betrifft eine Zerstäubungsdüse für Farbstoffe mit einem

unmittelbar elektromagnetisch betätigten Ventil, bei dem das untere Ende eines mit

dem Magnetanker (dort „Kolben 6“) verbundenen Stößels (dort „Verschlusshalter

13“) den Verschluss – das bewegliche Bauteil selbst – ausbildet, der im geschlossenen Zustand am Sitz (dort „Verschlussring 16“) anliegt, vgl. hierzu Spalte 6,

Zeilen 50 bis 60 und Spalte 7, Zeilen 3 bis 6 sowie Anspruch 3 i.V.m. Figur 1. Die

aus dieser Druckschrift hervorgehende Einrichtung dient dabei dem unmittelbaren

Öffnen bzw. Schließen eines Sitzventils (vgl. dort Anspruch 2) und ist insoweit nicht

für eine Anwendung in Verbindung mit einem Einlasssperrventil entsprechend

Merkmal MA1, d.h. nicht zu dessen Freigabe entgegen dem durch das Merkmal M0

zugewiesenen Zweck vorgeschlagen. Der dort beschriebene Aufbau weist auch

kein gesondertes Verlagerungsteil auf wie erfindungsgemäß durch das Merkmal M1

vorgegeben. Die elektrische Steuerung dieser Zerstäubungsdüse im Stand der

Technik ist zwar mit der Magnetspule zur Betätigung des Ventils entsprechend

Merkmal M4 verbunden, jedoch sieht diese Steuerung keinen Betrieb entsprechend

den Merkmalen M4.1 und M4.2 vor, weil die Magnetspule für die Dauer des

Pumpbetriebs bzw. dessen Unterbrechung bestromt wird.

Die Druckschrift D6 spricht zwar für ein Rückschlag-Sperrventil („automatic closing

of the valve“, vgl. Seite 2, Zeilen 10 bis 18 und auch Seite 5, Zeilen 10 bis 13) zu

dessen Entsperrung, d.h. zur willkürlichen Freigabe durch Verlagerung des am Sitz

anliegenden beweglichen Bauteils elektrische, pneumatische oder hydraulische

Stellmittel als Alternativen an, vgl. Seite 1, Zeilen 2 bis 5. Eine hierfür beschriebene

Ausführungsform einer

insoweit

lediglich maschinisierten und nicht auch

entsprechend Merkmal M0 automatisierten Freigabeeinrichtung weist indes kein

gesondertes Verlagerungsteil entsprechend der Merkmale M1 und M2, sondern

vielmehr einen in beide Richtungen hydraulisch beaufschlagbaren Stößel auf, der

zum Verlagern des beweglichen Bauteils des Sperrventils unmittelbar an diesem

angreift, um dieses vom Sitz weg zu verlagern, vgl. Seite 3, Zeilen 11 bis 14 und 20

bis 26 i.V.m. Figur 1. Und während die erfindungsgemäße automatische

Freigabeeinrichtung eine Steuerung zum lediglich vorübergehenden, durch die

Inbetriebsetzung der Farbpumpe veranlassten Öffnen und kurzzeitigen Offenhalten

des Ventils entsprechend den Merkmalen M4.1 und M4.2 vorschreibt, ist in der

Druckschrift D5 eine Ansteuerung zur Variation der Durchflussmenge durch eine

insoweit andauernde Blockierung des beweglichen Bauteils auch in Zwischenstellungen angesprochen (vgl. Seite 5, Zeilen 17 bis 21).

Die Druckschrift D7 betrifft eine zwar maschinisierte Freigabeeinrichtung zum

Verlagern des beweglichen, den Sitz bei Anlage verschließenden Bauteils eines

Rückschlag-Sperrventils u.a. durch elektromagnetisch angetriebene Bewegung

einer dort so bezeichneten „Auslösestange 4“, vgl. dort Anspruch 1 und Seite 8,

zweiter Absatz i.V.m Figur 1. Dem dort beschriebenen Aufbau kann insoweit jedoch

nicht unmittelbar und eindeutig ein gesondertes Verlagerungsteil entsprechend der

Merkmale M1 und M2 unterstellt werden. Und die dort im letzten Absatz Seite 8

noch angesprochene Ansteuerung zum andauernden Offenhalten des Ventils steht

für eine andere Herrichtung der Steuerung als durch die Merkmale M4.1 und M4.2

für die erfindungsgemäße automatische Freigabeeinrichtung vorgeschrieben.

7.

Die mit dem geltenden Anspruch 1 definierte automatische Freigabeeinrichtung beruht auch einer erfinderischen Tätigkeit i.S. des § 4 PatG, denn keine aus

den im Verfahren zu berücksichtigenden Druckschriften hervorgehende Ausführungsform für sich noch eine Zusammenschau des Inhalts dieser Druckschriften

bzw. der durch diese vermittelten Lehren bietet dem Fachmann ausreichend Vorbild

und Anlass – auch nicht in Verbindung mit Fachwissen oder aufgrund Fachkönnens

– zur Auffindung der Merkmalskombination.

Allein die insoweit nächstkommende, weil einen für die Freigabe des Einlasssperrventils einer Farbpumpe vorgesehenen Aufbau beschreibende Druckschrift D1

sieht zwar ein gesondertes Verlagerungsteil entsprechend den Merkmalen M1 und

M2 vor, dort die Hülse Pos. 54 mit der zurückdrängenden Feder Pos. 55. Diese

Hülse ist jedoch mittels eines gekoppelten Schieberings Pos. 58 – insoweit mittelbar

- willkürlich von Hand zu betätigen. Darüber hinaus offenbart diese Druckschrift eine

Anordnung zum Entsperren eines Auslassventils von Hand, bei der ein zur

Verlagerung einer Kugel aus ihrem Sitz zu betätigender Stößel unmittelbar am

beweglichen Bauteil angreift, vgl. Spalte 3, Zeile 54ff. i.V.m. Figur 5.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich dem Fachmann die bloße Maschinisierung

der Betätigung – also der Ersatz von Handkraft hier durch Elektromagnetkraft –

durch ein selektiv betreibbares elektrisches Solenoid entsprechend diesem Teil des

Merkmals M3 aufgrund der Vorbilder hierfür im Stand der Technik gemäß den

Druckschriften D6 oder D7 anbietet. Denn diese Druckschriften können den

Fachmann nicht dazu anregen, selbst bei Anwendung eines Solenoids zusätzlich

ein gesondertes Verlagerungsteil entsprechend Merkmal M1 vorzusehen, zumal

das Problem einer Kontamination des Solenoids durch das im Ventilkörper

befindliche Fluid an keiner Stelle angesprochen ist.

Vielmehr werden dem Fachmann sich für eine Übertragung anbietende Vorbilder für

eine konstruktive Ausführung an Hand gegeben, bei dem der mit dem Magnetanker

verbundene Stößel selbst das Verlagerungsteil zur unmittelbaren Betätigung des

beweglichen Bauteils bildet und von daher nicht noch ein Verlagerungsteil

entsprechend Merkmal M1 notwendig ist. Diesem mit den Entgegenhaltungen D6

und D7 vorgegebenen Weg folgend, der sich dem Fachmann auch wegen des in

der Druckschrift D1 noch aufgezeigten weiteren Aufbaus zur Ausführung des von

Hand entsperrbaren Auslass-Sperrventils gemäß Figur 5 eher aufdrängt, käme die

Anordnung ohne eine weitere mechanische Kopplung entsprechend Merkmal M3

aus.

Ähnliches gilt bei gemeinsamer Betrachtung mit dem aus der Druckschrift D5

hervorgehenden Aufbau, der weiter abliegt, weil dieser bereits kein gesondertes, für

sich gegenüber dem Sitz bewegliches Bauteil vorsieht, sondern dessen Anordnung

unmittelbar am Stößel des Solenoids aufzeigt.

Die Druckschriften D2 bis D4 kommen hinsichtlich dieser Ausgestaltung nicht näher,

und bilden auch keinen Stand der Technik, den der Fachmann zur Lösung des

Problems ggf. festsitzender Einlasssperrventile für Farbpumpen berücksichtigen

würde, da diese Entgegenhaltungen Einrichtungen für andere Anwendungsgebiete

betreffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf Abschnitt 6

verwiesen.

Von daher führt der im Verfahren berücksichtigte Stand bereits von einer Lösung

mit einem gesonderten Verlagerungsteil und einem mechanisch gekoppelten,

elektrisch betreibbaren Solenoid mit einem Stößel entsprechend der Merkmale M1,

M2 und M3 eher weg.

Darüber hinaus kann angesichts fehlender Hinweise im Stand der Technik und in

Anbetracht des Aufwands zur Realisierung einer das Einlasssperrventil einer

Farbpumpe freigebenden Steuerung mit einer Funktionsweise entsprechend den

Merkmalen M4.1 und M4.2 auch die erfindungsgemäße Automatisierung der auch

hinsichtlich ihres Aufbaus nicht naheliegenden Freigabeeinrichtung für sich nicht als

im Fachkönnen liegend angesehen werden.

Hierbei kann dahingestellt bleiben, dass die bloße Automatisierung von Geschehensabläufen als solche eine erfinderische Leistung nicht begründen kann (vgl.

Schulte, Patentgesetz, 10. Auflage, § 4, Rn. 77).

Denn für eine selbsttätige Steuerung einer maschinisierten Betätigung – was

gemeinsam das Wesen einer Automatisierung ausmacht - entsprechend der

Merkmalen M4.1 und M4.2 beim Erfindungsgegenstand, d.h. eine Herrichtung den

mit dem Solenoid verbundenen Steuerung gemäß Merkmal M4 für eine

Betriebsweise, bei der auf Anlegen einer elektrischen Energie an der Pumpe zur

Inbetriebnahme der Farbpumpe insoweit genau am Anfang des Pumpbetriebs und

nur vorübergehend das Ventil entsperrt wird, hat der Fachmann aufgrund des im

Verfahren berücksichtigten Standes der Technik keine Veranlassung.

So bietet der aus der nächstkommenden Druckschrift D1 hervorgehende Aufbau

dem Bediener die Möglichkeit der Entsperrung des Ventils zu jedem Zeitpunkt unabhängig vom Pumpbetrieb; das Verlagerungsbauteil des in seiner Funktion ansonsten unbeeinflussten, nämlich beim Pumpbetrieb nur bei ausreichendem Saugunterdruck öffnenden Einlasssperrventils kann bei ausbleibendem Farbaustrag –

aus Anlass eines am Sitz festsitzenden beweglichen Bauteils – von Hand entsperrt

werden.

Die Abbildung dieser Vorgehensweise in einer selbsttätigen Steuerung führt indes

nicht unmittelbar zur Herrichtung einer Steuereinrichtung für eine Arbeitsweise

entsprechend Merkmal M4.1, da hierfür der Saugdruck oder der Austrag von Farbe

nach Inbetriebnahme für eine Automatisierung erfasst werden müsste. Und im

Übrigen zeigt der für die Anwendung bei Farbpumpen berücksichtigungsfähige

Stand der Technik - wie mit den Druckschriften D6 und D7 belegt - einen anderen

Weg der Automatisierung auf, nämlich ein zwar maschinisiert entsperrbares

Einlasssperrventil so zu steuern, dass es während des Betriebs einer Pumpe durch

den Stößel eines Aktuators dauernd offengehalten wird. Diesen anderen Weg der

Automatisierung zeigt auch die Druckschrift D5 für den Betrieb eines - zudem

anders aufgebauten - Stellventils auf. Auf obige Ausführungen im Abschnitt 6 zum

Offenbarungsgehalt dieser Druckschrift wird insoweit verwiesen.

Die aus den Druckschriften D2 bis D4 hervorgehenden Ventile sind für andere

Anwendungen zwar automatisiert verstellbar, jedoch führte eine Übertragung

ebenfalls zu einem anders betriebenen Solenoid als durch die Merkmale M4.1 und

M4.2

für den Erfindungsgegenstand vorgegeben. Zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf vorstehende Ausführungen im Abschnitt 6 verwiesen.

Nach alledem ist der durch den geltenden Anspruch 1 definierte Gegenstand

patentfähig.

8.

Die geltenden Unteransprüche 2 und 3 gehen auf deren ursprüngliche

eingereichte Fassungen zurück und betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen bzw.

Weiterbildungen der erfindungsgemäßen automatischen Freigabeeinrichtung

gemäß Anspruch 1 und sind daher zusammen mit diesem gewährbar.

Die Änderungen der Beschreibung betreffen zulässige sprachliche Richtigstellungen bzw. Streichungen zur Erfüllung von Formerfordernissen der PatV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hubert

Kruppa

Dr. Baumgart

Körtge

ob