Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 05.08.2021 – 9 W (pat) 3/17
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:050821B9Wpat3.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 3/17 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 11 2006 001 910.4
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. August 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hubert sowie der Richter Kruppa, Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Ing. Körtge
ECLI:DE:BPatG:2021:050821B9Wpat3.17.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 17. November 2016 aufgehoben und das Patent mit folgenden
Unterlagen erteilt:
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht mit Schriftsatz vom
12. April 2021,
Beschreibung Seiten 1 bis 6, eingereicht mit Schriftsatz vom
12. April 2021,
Zeichnung Figuren 1 bis 7, eingereicht mit der Anmeldung am
21. Januar 2008.
G r ü n d e
I
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der beim Deutschen Patent- und Markenamt
unter dem Aktenzeichen 11 2006 001 910.4 geführten Patentanmeldung mit der
Bezeichnung:
„Automatische Freigabe für ein Einlasssperrventil“.
Diese beruht auf der
internationalen, am 8. Februar 2007 mit der
Nr. WO 2007/016486 veröffentlichten PCT-Anmeldung mit dem Aktenzeichen
PCT/US2006/029737, unter Inanspruchnahme der Priorität aus der US-amerikanischen Anmeldung 11/192,471 vom 29. Juli 2005.
Mit Beschluss vom 17. November 2016, verkündet am Ende einer Anhörung nach
einem vorangegangenen schriftlichen Verfahren mit zwei Prüfungsbescheiden in
Folge auf den Prüfungsantrag vom 21. Januar 2008, hat die Prüfungsstelle für
Klasse F 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung gemäß
§ 48 PatG zurückgewiesen, unter Zugrundelegung eines von der Anmelderin mit
Schriftsatz vom 1. Februar 2012 eingereichten Anspruchssatzes.
Gegen den am 29. November 2016 zugestellten Zurückweisungsbeschluss - die
Beschlussbegründung wurde am 22. November 2016 elektronisch signiert - richtet
sich die Beschwerde der Anmelderin laut der Erklärung des Bevollmächtigten mit
Schriftsatz vom 16. Dezember 2016, eingegangen beim Deutschen Patent- und
Markenamt am selben Tag.
Mit Zwischenbescheid vom 7. April 2020 noch auf Grundlage einer nachgereichten
Beschwerdebegründung der Anmelderin sowie einem ergänzenden Hinweis vom
9. Februar 2021 auf die Einlassung der Anmelderin mit Schriftsatz vom
30. Juni 2020 wurde auf Formmängel der zur Erteilung vorgesehenen Unterlagen
sowie auf den bei der Beurteilung der Patentfähigkeit zu berücksichtigenden Stand
der Technik hingewiesen.
Hierauf hat die Anmelderin zuletzt mit Schriftsatz vom 12. April 2021 einen Satz
erneut geänderter Ansprüche sowie neue Beschreibungsseiten eingereicht,
sinngemäß verbunden mit dem Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 04 B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 17. November 2016 aufzuheben und ein
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht mit Schriftsatz vom
12. April 2021,
Beschreibung Seiten 1 bis 6, eingereicht mit Schriftsatz vom
12. April 2021,
Zeichnung Figuren 1 bis 7, eingereicht mit der Anmeldung am
21. Januar 2008.
Die geltenden Ansprüche haben demnach folgenden Wortlaut:
„1. Automatische Freigabeeinrichtung für eine Farbpumpe des Aufbaus
mit einem Einlaßsperrventil zum Ansaugen von Farbe hin zur Pumpe,
wobei das Einlaßsperrventil ein bewegliches Bauteil und einen Sitz
aufweist, an dem das bewegliche Bauteil anliegt, um die Sperrfunktion
bereitzustellen, wobei die Freigabeeinrichtung umfasst:
a) ein Verlagerungsteil, das zum Verlagern des beweglichen Bauteils von
dem Sitz weg betreibbar ist;
b) ein elastisches Bauteil, das das Verlagerungsteil aus dem Eingriff mit
dem beweglichen Bauteil wegdrängt;
c) ein selektiv betreibbares elektrisches Solenoid mit einem Stößel, der
mechanisch an das Verlagerungsteil gekoppelt ist; und
d) eine elektrische Steuerung/Regelung, die auf Anlegen einer
elektrischen Energie an der Pumpe zur Inbetriebnahme der Farbpumpe
und/oder am Anfang des Pumpenbetriebs anspricht und mit dem
Solenoid verbunden ist, um das Solenoid vorübergehend zu betreiben,
damit es das Verlagerungsteil vorübergehend in Eingriff mit dem
beweglichen Bauteil drängt und derart bewegt, dass das Verlagerungsteil
das bewegliche Bauteil initial von dem Sitz weg verlagert.
2. Freigabeeinrichtung nach Anspruch 1, bei der das Einlaßsperrventil
ein Gehäuse aufweist und das Solenoid eine Ummantelung und einen
Deckel aufweist, so dass die Kombination des Solenoids und des
Einlasssperrventils flüssigkeitsdicht ist, wenn die Ummantelung und der
Deckel mit dem Gehäuse verbunden sind.
3. Freigabeeinrichtung nach Anspruch 1, bei der die Steuerung/Regelung
eine Energieschalteinrichtung umfasst, die mit Energie versorgt wird,
wenn der Pumpe elektrische Energie zugeführt wird.“
Im Verfahren sind folgende druckschriftliche Belege des Standes der Technik - als
Ergebnis der Recherche im Rahmen des Prüfungsverfahrens, aufgrund Benennung
in den Anmeldungsunterlagen sowie aufgrund deren Einführung im Beschwerdeverfahren - zu berücksichtigen:
D1 - DE 39 28 949 A1
D2 - EP 1 413 756 A1
D3 - DE 196 44 915 A1
D4 - EP 1 403 516 A2
D5 - DE 38 34 674 A1
D6 - WO 98/ 010 207 A1
D7 - DE 28 43 152 A
Zu der Zeichnung wird auch auf die zusammen mit dem Prüfungsantrag
eingereichten Unterlagen verwiesen bzw. die zur Anmeldung erschienene Schrift
DE 11 2006 001 910 T5 – folgend OS kurzbezeichnet – in Bezug genommen, zu
weiteren Einzelheiten im Übrigen auf die Akte verwiesen.
II
1.
Die frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Patenterteilung unter Zugrundelegung
der geltenden Unterlagen führt.
2.
Die Anmeldung betrifft Farbpumpen, bei denen z.B. ein Farbbehälter als
Quelle für ein flüssiges Beschichtungsmaterial über ein Saugrohr an ein Einlasssperrventil angeschlossen ist, das mit der Pumpe in fluidleitender Verbindung steht.
Bei derartigen Farbpumpen stelle sich das Problem, dass das bewegliche, die
Sperrwirkung gegen Rückfluss bei Anlage an einem Ventilsitz bewirkende Bauteil
des Einlasssperrventils in der geschlossenen Position aufgrund verbliebener Farbe
am Ventilsitz festsitzen - „kleben“ - könne und die Saugkraft der Pumpe nicht
ausreiche, das bewegliche Bauteil
in die geöffnete Position vom Sitz weg zu
bewegen.
Die Anmeldung schlägt am Beispiel eines in Ruhestellung schwerkraftbelasteten
Kugel-Rückschlagventils einen „Einlasssperrventilfreigabemechanismus“ vor (Abs.
0015 in der OS), mit dem das bewegliche – ggf. festsitzende – Bauteil des
Sperrventils „von dem Ventilsitz weg“ unter Vermittlung eines gesonderten,
abgedichtet geführten „Kugeldruckschafts 32“ verlagert werden kann (vgl. Abs.
0014, letzter Satz), betätigt mittels eines „Solenoids“, d.h. eines Elektromagnetaktuators, vgl. Abs. 0018. Für den Betrieb ist eine einen elektrischen Schaltkreis
aufweisende Steuereinrichtung vorgeschlagen, die bei Betätigung des AN-/AUS-
Schalters der Pumpe selbsttätig einen Energieimpuls zur lediglich zeitweisen
Bestromung des Solenoids in dem Maße bereitstellen soll, dass der in einer
Ausgangsstellung von Federn von der Kugel weggedrängte Kugeldruckschaft (vgl.
Abs. 0017) durch den Stößel zur Kugel hin bewegt wird und diese nach Anlage des
stirnseitigen Endes des Kugeldruckschafts aufgrund einer weiteren Bewegung des
Stößels und somit des Kugeldruckschafts darüber hinaus aus deren Schließstellung
von dem Sitz weg – unter Überwindung zudem etwaiger Adhäsionskräfte – verlagert
wird (vgl. Abs. 0020). Dieser Schaltkreis ist dafür ausgelegt, dass er mit jeder
Einschaltung der Pumpe – initial – nur einen einzelnen/einzigen (Strom-)Impuls mit
hinreichender Energie bereitstellt. Für die Dauer des sich anschließenden Betriebs
der Pumpe wird das Solenoid nicht weiter bestromt, weshalb die eingesteuerte
Verlagerung nur „vorübergehend“ vorliegt, bis der Kugeldruckschaft aufgrund der
Rückstellkraft der daran wirkenden Federn in die Ausgangsstellung zurückgedrängt
wird. Danach kann sich die Kugel beim weitergeführten Betrieb der Pumpe nach
Maßgabe der Saugkraft insoweit frei bewegen, als der Kugeldruckschaft im
zurückgedrängten Zustand mit der Kugel nicht weiter in Eingriff steht.
Wesentliche Bestandteile der in der Anmeldung darüber hinaus noch so bezeichneten, erfindungsgemäßen „Einlasssperrventil-Freigabeeinrichtung“ sind demnach
das „Solenoid“, ein von dessen Stößel zu bewegendes, so bezeichnetes
„Verlagerungsteil“ eben zur mittelbaren Verlagerung des beweglichen Ventilsperrkörpers – in der Anmeldung als „bewegliches Bauteil“ bezeichnet, sowie eine
elektrische Steuereinrichtung, hergerichtet für den lediglich impulsweisen Betrieb
des Solenoids beim Einschalten der Pumpe, d.h. bei der Inbetriebnahme der
Farbpumpe.
Mit dieser erfindungsgemäßen „Einlassventil-Freigabeeinrichtung“ wird demnach
eine mögliche Verklebung des beweglichen Sperrglieds im Sitz beim Einschalten
der Pumpe „automatisch“ aufgehoben, indem eine Steuerung bewirkt, dass das
Sperrglied durch eine einmalige, maschinisierte Betätigung aus der Ruhestellung
im Sitz heraus verlagert wird. Diese Funktionalität hat insoweit bereits im Titel
(Bezeichnung) der Anmeldung Niederschlag gefunden.
Mit der Entwicklung und Konstruktion von Farbverarbeitungseinrichtungen mit
Pumpen zum Fördern flüssiger Farbe wie Farbsprühpistolen (vgl. Abs. 0014, vierter
Satz), von daher auch der zur Anwendung vorgesehenen erfindungsgemäßen
„Einlassventil-Freigabeeinrichtung“,
ist als Durchschnittsfachmann ein Diplom-
Ingenieur Maschinenbau angesprochen.
3.
Die in der Fassung des geltenden Anspruchs 1 zur Definition der beanspruchten „automatischen Freigabeeinrichtung“ angeführten Merkmale werden für eine
Bezugnahme in einer Gliederung wie folgt beziffert:
M0
Automatische Freigabeeinrichtung
MA1
MA2
für eine Farbpumpe des Aufbaus mit einem Einlasssperrventil zum Ansaugen von Farbe hin zur Pumpe, wobei das Einlasssperrventil ein bewegliches Bauteil
MA2.1
und einen Sitz aufweist, an dem das bewegliche Bauteil anliegt, um die Sperrfunktion bereitzustellen,
wobei die Freigabeeinrichtung umfasst:
M1
M2
M3
M4
M4.1
M4.2
ein Verlagerungsteil, das zum Verlagern des beweglichen Bauteils von dem Sitz weg betreibbar ist; ein elastisches Bauteil, das das Verlagerungsteil aus dem Eingriff mit dem beweglichen Bauteil wegdrängt; ein selektiv betreibbares elektrisches Solenoid mit einem Stößel, der mechanisch an das Verlagerungsteil gekoppelt ist; eine elektrische Steuerung/Regelung, die mit dem Solenoid verbunden ist
und die auf Anlegen einer elektrischen Energie an der Pumpe zur Inbetriebnahme der Farbpumpe und/oder am Anfang des Pumpenbetriebs anspricht, um das Solenoid vorübergehend zu betreiben, damit es das Verlagerungsteil vorübergehend in Eingriff mit dem beweglichen Bauteil drängt und derart bewegt, dass das Verlagerungsteil das bewegliche Bauteil initial von dem Sitz weg verlagert.
4.
Aus der Sicht des Fachmanns hat der Anspruch 1 eine automatisierte Einrichtung zum Gegenstand, die der Freigabe (Merkmal M0) des Durchflusses durch ein
Sperrventil durch Einwirkung auf das bewegliche Bauteil – das bei einem Sperrventil
den Sperrkörper darstellt – im Sinne einer Verlagerung aus der Schließposition
heraus dient. Hierfür soll diese eine Bewegung des Sperrkörpers von dem Sitz weg
bewirken (Merkmal M1), an dem dieses bewegliche Bauteil zur Bereitstellung der
Sperrfunktion des Durchflusses ansonsten anliegt (Merkmale der Gruppe MA).
Dieser Freigabeeinrichtung sind u.a. folgende, im Anspruch benannte Funktionsträger (vgl. hierzu auch Figuren 1 und 4 in der OS) zugehörig:
- Ein Elektromagnetaktuator („elektrisches Solenoid“, M3) insoweit mit einem
elektromagnetisch antreibbaren, also eine Stellbewegung ausführenden Stößel.
- Ein Verlagerungsteil (M1), das aufgrund einer nicht näher definierten Kopplung mit
dem Stößel des Solenoids (M3) als gesondertes Bauteil selbst in Richtung des
beweglichen Bauteils des Einlasssperrventils verlagerbar sein muss, gegen die
Rückstellwirkung eines verbundenen elastischen Bauteils. Denn dieses elastische
Bauteil soll das Verlagerungsteil aus dem Eingriff mit dem beweglichen Sperrkörper
drängen (M2). Beim Ausführungsbeispiel ist das Verlagerungsteil in Gestalt eines
gegen eine Rückstellfeder linear in einem Gehäuse bewegbaren Kugeldruckschafts 32 realisiert, der im unbestromten Zustand des Solenoids nicht am
beweglichen Bauteil anliegt. Somit ist nicht nur der Stößel mit dem Verlagerungsteil
bewegungsgekoppelt (M3), vielmehr
ist auch eine mechanische Verbindung
zwischen dem Elektromagnetaktuator als Einheit und dem Einlasssperrventil mit
den darin bzw. daran angeordneten Bestandteilen bewegliches Bauteil/Sitz und
Verlagerungsteil/elastisches Bauteil mitzulesen. Die Anmeldung spricht diesem
Aufbau den Erfolg der Vermeidung einer Kontamination des Solenoids durch Farbe
zu, weil so eine flüssigkeitsdichte Anordnung möglich ist, vgl. Abs. 0004.
- Eine elektrische Steuereinheit (M4) („Steuerung/Regelung“) zur vorübergehenden
(M4.1) Ansteuerung des Elektromagnetaktuators (M3) mit der Folge einer
Bewegung des Stößels bei der Bestromung zur mittelbaren Bewegung des
Verlagerungsteils (M1) bis zur Anlage am beweglichen Bauteil und darüber hinaus,
wobei das bewegliche Bauteil vom Sitz weg bewegt wird.
Aufgrund der Merkmalsangabe M4.2 ist dieser Einheit bei Anwendung in Verbindung mit einer elektrisch betriebenen Farbpumpe, d.h. bei einer Anordnung zum
Entsperren des Einlasssperrventils an solch einer Pumpe eine Herrichtung für eine
Betriebsweise zu unterstellen, bei der das entsprechend gesteuert bestromte Solenoid zunächst eine Verlagerung bis zur Anlage des Verlagerungsteils am
beweglichen Sperrkörper des Ventils unter Überwindung der Kräfte des elastischen
Bauteils bewirkt, und darüber hinaus folgend auch eine Verlagerung des
beweglichen Sperrkörpers aus seiner in Sperrstellung am Sitz anliegenden Stellung
heraus. Aus der Umschreibung einer Arbeitsweise mit den Merkmalen M4.1 und
M4.2 folgt darüber hinaus, dass die Steuerung so beschaffen sein muss, dass das
Sperrventil im Betrieb nicht dauernd durch das Verlagerungsteil offengehalten wird,
also auch das Solenoid nicht
fortgesetzt, sondern nur bei Inbetriebsetzung
kurzzeitig über einen zur einmaligen Erzielung der Verlagerungsbewegung ausreichenden Zeitraum bestromt wird. Die hierfür notwendige Bemessung richtet sich
nach den Erfordernissen des Einzelfalls wie dem Typ und der Größe des
Sperrventils, dem Aufbau des Solenoids (Ansprechzeit, Anziehzeit) sowie der zu
überwindenden Kräfte und zu erzielenden Verlagerungswege und bleibt insoweit
dem Fachmann überlassen. Für das Ausführungsbeispiel ist eine elektrische
Schaltung zur Realisierung dieser Steuerungsfunktion zur Automatisierung des
Freigabevorgangs beschrieben und in Figur 7 gezeigt.
Den Angaben zum Anwendungsgebiet gemäß den Merkmalen MA1, MA2 und
MA2.1 kommt vorliegend lediglich die Bedeutung zu, dass diese die „automatische
Freigabeeinrichtung“, d.h. deren Bestandteile lt. den Merkmalen M1 bis M4 im Sinne
einer Konstruktionsregel näher qualifizieren, weil diese auf die Entsperrfunktion von
Ventilen der bei Farbpumpen verwendeten Bauart hin auszuführen sind.
5.
Die automatische Freigabeeinrichtung mit den im geltenden Anspruch 1
aufgeführten Merkmalen, die allesamt ursprünglich – zur Erfindung gehörig –
offenbart sind, geht aus den Unterlagen zudem für eine Ausführbarkeit durch den
Fachmann beim Nacharbeiten ausreichend und vollständig hervor. Auf vorstehende
Darlegungen zur offenbarten Ausführungsvariante im Abschnitt 2 und zum
Sinngehalt des Anspruchs 1 im Abschnitt 4 wird insoweit verwiesen. Die Fassung
dieses Patentanspruchs ist von daher zulässig.
6.
Die unzweifelhaft gewerblich anwendbare automatische Freigabeeinrichtung
mit den Merkmalen gemäß Anspruch 1 in der geltenden Fassung ist neu i. S. des
§ 3 PatG gegenüber dem im Verfahren zu berücksichtigenden Stand der Technik,
vorliegend dokumentiert durch die Druckschriften D1 bis D7.
Denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen geht ein Gegenstand hervor, bei dem sämtliche im geltenden Anspruch 1 aufgeführte Merkmale
bereits gemeinsam verwirklicht vorliegen.
So ist in der Druckschrift D1 der Aufbau einer Membranpumpe zum Fördern von
Farbe beschrieben und gezeigt (vgl. Anspruch 1 und Figur 1) wie vorliegend als
Anwendungsgebiet mit dem Merkmal MA1 vorgegeben, bei der auch das
Einlassventil (dort Pos. 16) als Sperrventil entsprechend den Merkmalen MA2 und
MA2.1 ausgeführt ist (vgl. Spalte 4, Zeilen 13 bis 20). Die dort beschriebene
Einrichtung zum indes willkürlichen Freigeben des ansonsten gleichsam durch
Saugdruck betätigten Ventiltellers 51 ist jedoch für eine bedarfsweise Betätigung
von Hand ausgestaltet, mit einem hierfür zu umgreifenden Schiebering 58. Mit
diesem kann eine gekoppelte Hülse 54 gegen die Kraft einer Feder bedarfsweise
mit Handkraft zur Verlagerung des beweglichen Bauteils - wobei diese am Schaft
des Ventiltellers 51 angreift - vom Sitz weg verschoben werden, vgl. hierzu Spalte 4,
Zeilen 13 bis 38 i.V.m. Figur 2. Von daher offenbart diese Druckschrift zwar noch
einen Aufbau entsprechend den Merkmalen M1 und M2, jedoch keine automatische
Freigabeeinrichtung gemäß Merkmal M0, denn es fehlen Komponenten zum
maschinisierten Betreiben des Verlagerungsteils und zur automatischen Steuerung
entsprechend den Merkmalen M3 und M4 darüber hinaus.
In dieser Druckschrift D1 ist noch ein weiteres, allerdings zur Anordnung im Auslass
der Pumpe vorgesehenes Rückschlagventil beschrieben und gezeigt
(vgl.
Anspruch 5 i.V.m. Figur 5 sowie Beschreibung Spalte 3 ab Zeile 40), bei dem die
das bewegliche Bauteil darstellende Kugel aus ihrem Sitz weg gleichsam von Hand
und zudem mittels eines hierfür zu betätigenden Stößels 45 unmittelbar weg
gedrängt werden kann. Auch diese Freigabeeinrichtung ist daher nicht automatisiert
entsprechend Merkmal M0 und es fehlt zudem ein gesondertes Verlagerungsteil im
Sinne der Merkmale M1 und M2.
Die Druckschrift D2 betrifft eine Kraftstoffpumpe mit einem federbelasteten, beim
Saughub des Förderkolbens (Pos. 20) vom Ventilsitz (Pos. 40) abhebenden
Ventilglied (Pos. 38), das zur Steuerung der Fördermenge mittels eines elektromagnetischen Stellantriebs (Pos. 36) während des Förderhubs des Kolbens über einen
steuerbaren Zeitraum in Offenstellung gehalten werden kann, vgl. Abs. 0005 i.V.m.
Figur 1. Dieser Stellantrieb stellt
insoweit zwar noch eine automatische
Freigabeeinrichtung entsprechend dem Wortlaut des Merkmals M0 dar, allerdings
zur Anwendung in einer Ausgestaltung für Hochdruck-Kraftstoffeinspritzanlagen
(Abs. 0001).
Und für diese Anwendung ist auch ein Aufbau beschrieben, bei der der Stößel des
Solenoids - dort der im Elektromagneten Pos. 48 geführte Stößel Pos. 44 mit dem
fest verbundenen Anker Pos. 46 - unmittelbar am beweglichen Bauteil des Ventils
angreift. Dieser Stößel selbst verhindert hierbei eine Verlagerung des Ventilglieds
zurück auf den Sitz, vgl. Abs. 0025. Von daher ist dort kein zusätzliches Verlagerungsteil mit einem eigenen elastischen Bauteil zur Rückdrängung entsprechend
den Merkmalen M1 und M2 vorgesehen, das die Erfindung jedoch bei einer
Anwendung bei Farbpumpen (Merkmal MA1) vorschreibt.
Auch die erfindungsgemäße Steuerung gemäß den Merkmalen M4.1 und M4.2
unterscheidet sich insoweit von der
in der Druckschrift D2 beschriebenen
Herrichtung zur wiederholten Offenhaltung des Ventils während des Pumpbetriebs
bei jedem Kolbenhub (vgl. Abs. 0027, Zeilen 51 bis 55), denn für die Anwendung
bei einer Farbpumpe gemäß Merkmal MA1 soll das Rückschlagventil nur initial
einmalig bei jeder Inbetriebsetzung der Farbpumpe automatisch geöffnet werden.
Nichts anderes gilt für die gleichsam eine Kraftstoff-Hochdruckpumpe betreffende
Druckschrift D3, bei der die Steuerung eines Solenoids also zum Offenhalten eines
Rückschlagventils während des Pumpbetriebs - und nicht zum einmaligen Öffnen
bei Inbetriebsetzung der Farbpumpe - ausgebildet ist, vgl. Spalte 2, Zeilen 39 bis 51
i.V.m. Figur 1. Auch bei dieser Anordnung im Stand der Technik fehlen daher die
Merkmale M1 und M2, und die Funktionsweise der Steuerung entspricht nicht den
Merkmalen M4.1 und M4.2.
Die Druckschrift D4 hat elektromagnetische Stellventile für einen Kältemittel-
Kompressor
in unterschiedlichen Ausführungen zum Gegenstand, denen ein
Aufbau gemeinsam ist, bei dem ein federvorgespannt an seinem Sitz anliegendes
Sperrglied - bei der Ausführungsvariante nach Figur 2 eine Kugel 46 mit einer
Vorspannfeder 48 (vgl. Abs. 0022, Zeilen 22 bis 27) - von diesem weg mittels eines
elektromagnetischen Stellantriebes bewegt werden kann, vgl. Abs. 0024. Dieser
umfasst einen in einer Magnetspule („solenoid coil 51“) verschieblichen Anker
(„plunger 54“) mit einem unmittelbar verbundenen Stößel („shaft 49“) zum Abheben
der Kugel um ein von der Bestromung abhängiges Maß, wodurch der Querschnitt
der Öffnungsfläche und somit der Durchfluss steuerbar ist, vgl. Abs. 0025.
Bei den Aufbauten fehlt ein gesondertes Verlagerungsteil wie beim Gegenstand des
geltenden Anspruchs mit dem Merkmal M1 vorgeschrieben. Aufgrund der
proportionalen Steuercharakteristik ist die Einrichtung dort auch nicht für ein
vorübergehendes Öffnen des Ventils am Anfang des Pumpenbetriebs ausgelegt wie
vorliegend durch die Merkmale M4.1 und M4.2 definiert. Von daher betrifft diese
Druckschrift auch keine automatische Freigabeeinrichtung entsprechende Merkmal
M0, zumal die aus der D4 hervorgehenden Stelleinrichtungen auch nicht für die
Anwendung bei Einlasssperrventilen von Farbpumpen entsprechend der
Merkmalsangabe MA1 vorgesehen sind.
Die Druckschrift D5 betrifft eine Zerstäubungsdüse für Farbstoffe mit einem
unmittelbar elektromagnetisch betätigten Ventil, bei dem das untere Ende eines mit
dem Magnetanker (dort „Kolben 6“) verbundenen Stößels (dort „Verschlusshalter
13“) den Verschluss – das bewegliche Bauteil selbst – ausbildet, der im geschlossenen Zustand am Sitz (dort „Verschlussring 16“) anliegt, vgl. hierzu Spalte 6,
Zeilen 50 bis 60 und Spalte 7, Zeilen 3 bis 6 sowie Anspruch 3 i.V.m. Figur 1. Die
aus dieser Druckschrift hervorgehende Einrichtung dient dabei dem unmittelbaren
Öffnen bzw. Schließen eines Sitzventils (vgl. dort Anspruch 2) und ist insoweit nicht
für eine Anwendung in Verbindung mit einem Einlasssperrventil entsprechend
Merkmal MA1, d.h. nicht zu dessen Freigabe entgegen dem durch das Merkmal M0
zugewiesenen Zweck vorgeschlagen. Der dort beschriebene Aufbau weist auch
kein gesondertes Verlagerungsteil auf wie erfindungsgemäß durch das Merkmal M1
vorgegeben. Die elektrische Steuerung dieser Zerstäubungsdüse im Stand der
Technik ist zwar mit der Magnetspule zur Betätigung des Ventils entsprechend
Merkmal M4 verbunden, jedoch sieht diese Steuerung keinen Betrieb entsprechend
den Merkmalen M4.1 und M4.2 vor, weil die Magnetspule für die Dauer des
Pumpbetriebs bzw. dessen Unterbrechung bestromt wird.
Die Druckschrift D6 spricht zwar für ein Rückschlag-Sperrventil („automatic closing
of the valve“, vgl. Seite 2, Zeilen 10 bis 18 und auch Seite 5, Zeilen 10 bis 13) zu
dessen Entsperrung, d.h. zur willkürlichen Freigabe durch Verlagerung des am Sitz
anliegenden beweglichen Bauteils elektrische, pneumatische oder hydraulische
Stellmittel als Alternativen an, vgl. Seite 1, Zeilen 2 bis 5. Eine hierfür beschriebene
Ausführungsform einer
insoweit
lediglich maschinisierten und nicht auch
entsprechend Merkmal M0 automatisierten Freigabeeinrichtung weist indes kein
gesondertes Verlagerungsteil entsprechend der Merkmale M1 und M2, sondern
vielmehr einen in beide Richtungen hydraulisch beaufschlagbaren Stößel auf, der
zum Verlagern des beweglichen Bauteils des Sperrventils unmittelbar an diesem
angreift, um dieses vom Sitz weg zu verlagern, vgl. Seite 3, Zeilen 11 bis 14 und 20
bis 26 i.V.m. Figur 1. Und während die erfindungsgemäße automatische
Freigabeeinrichtung eine Steuerung zum lediglich vorübergehenden, durch die
Inbetriebsetzung der Farbpumpe veranlassten Öffnen und kurzzeitigen Offenhalten
des Ventils entsprechend den Merkmalen M4.1 und M4.2 vorschreibt, ist in der
Druckschrift D5 eine Ansteuerung zur Variation der Durchflussmenge durch eine
insoweit andauernde Blockierung des beweglichen Bauteils auch in Zwischenstellungen angesprochen (vgl. Seite 5, Zeilen 17 bis 21).
Die Druckschrift D7 betrifft eine zwar maschinisierte Freigabeeinrichtung zum
Verlagern des beweglichen, den Sitz bei Anlage verschließenden Bauteils eines
Rückschlag-Sperrventils u.a. durch elektromagnetisch angetriebene Bewegung
einer dort so bezeichneten „Auslösestange 4“, vgl. dort Anspruch 1 und Seite 8,
zweiter Absatz i.V.m Figur 1. Dem dort beschriebenen Aufbau kann insoweit jedoch
nicht unmittelbar und eindeutig ein gesondertes Verlagerungsteil entsprechend der
Merkmale M1 und M2 unterstellt werden. Und die dort im letzten Absatz Seite 8
noch angesprochene Ansteuerung zum andauernden Offenhalten des Ventils steht
für eine andere Herrichtung der Steuerung als durch die Merkmale M4.1 und M4.2
für die erfindungsgemäße automatische Freigabeeinrichtung vorgeschrieben.
7.
Die mit dem geltenden Anspruch 1 definierte automatische Freigabeeinrichtung beruht auch einer erfinderischen Tätigkeit i.S. des § 4 PatG, denn keine aus
den im Verfahren zu berücksichtigenden Druckschriften hervorgehende Ausführungsform für sich noch eine Zusammenschau des Inhalts dieser Druckschriften
bzw. der durch diese vermittelten Lehren bietet dem Fachmann ausreichend Vorbild
und Anlass – auch nicht in Verbindung mit Fachwissen oder aufgrund Fachkönnens
– zur Auffindung der Merkmalskombination.
Allein die insoweit nächstkommende, weil einen für die Freigabe des Einlasssperrventils einer Farbpumpe vorgesehenen Aufbau beschreibende Druckschrift D1
sieht zwar ein gesondertes Verlagerungsteil entsprechend den Merkmalen M1 und
M2 vor, dort die Hülse Pos. 54 mit der zurückdrängenden Feder Pos. 55. Diese
Hülse ist jedoch mittels eines gekoppelten Schieberings Pos. 58 – insoweit mittelbar
- willkürlich von Hand zu betätigen. Darüber hinaus offenbart diese Druckschrift eine
Anordnung zum Entsperren eines Auslassventils von Hand, bei der ein zur
Verlagerung einer Kugel aus ihrem Sitz zu betätigender Stößel unmittelbar am
beweglichen Bauteil angreift, vgl. Spalte 3, Zeile 54ff. i.V.m. Figur 5.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich dem Fachmann die bloße Maschinisierung
der Betätigung – also der Ersatz von Handkraft hier durch Elektromagnetkraft –
durch ein selektiv betreibbares elektrisches Solenoid entsprechend diesem Teil des
Merkmals M3 aufgrund der Vorbilder hierfür im Stand der Technik gemäß den
Druckschriften D6 oder D7 anbietet. Denn diese Druckschriften können den
Fachmann nicht dazu anregen, selbst bei Anwendung eines Solenoids zusätzlich
ein gesondertes Verlagerungsteil entsprechend Merkmal M1 vorzusehen, zumal
das Problem einer Kontamination des Solenoids durch das im Ventilkörper
befindliche Fluid an keiner Stelle angesprochen ist.
Vielmehr werden dem Fachmann sich für eine Übertragung anbietende Vorbilder für
eine konstruktive Ausführung an Hand gegeben, bei dem der mit dem Magnetanker
verbundene Stößel selbst das Verlagerungsteil zur unmittelbaren Betätigung des
beweglichen Bauteils bildet und von daher nicht noch ein Verlagerungsteil
entsprechend Merkmal M1 notwendig ist. Diesem mit den Entgegenhaltungen D6
und D7 vorgegebenen Weg folgend, der sich dem Fachmann auch wegen des in
der Druckschrift D1 noch aufgezeigten weiteren Aufbaus zur Ausführung des von
Hand entsperrbaren Auslass-Sperrventils gemäß Figur 5 eher aufdrängt, käme die
Anordnung ohne eine weitere mechanische Kopplung entsprechend Merkmal M3
aus.
Ähnliches gilt bei gemeinsamer Betrachtung mit dem aus der Druckschrift D5
hervorgehenden Aufbau, der weiter abliegt, weil dieser bereits kein gesondertes, für
sich gegenüber dem Sitz bewegliches Bauteil vorsieht, sondern dessen Anordnung
unmittelbar am Stößel des Solenoids aufzeigt.
Die Druckschriften D2 bis D4 kommen hinsichtlich dieser Ausgestaltung nicht näher,
und bilden auch keinen Stand der Technik, den der Fachmann zur Lösung des
Problems ggf. festsitzender Einlasssperrventile für Farbpumpen berücksichtigen
würde, da diese Entgegenhaltungen Einrichtungen für andere Anwendungsgebiete
betreffen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf Abschnitt 6
verwiesen.
Von daher führt der im Verfahren berücksichtigte Stand bereits von einer Lösung
mit einem gesonderten Verlagerungsteil und einem mechanisch gekoppelten,
elektrisch betreibbaren Solenoid mit einem Stößel entsprechend der Merkmale M1,
M2 und M3 eher weg.
Darüber hinaus kann angesichts fehlender Hinweise im Stand der Technik und in
Anbetracht des Aufwands zur Realisierung einer das Einlasssperrventil einer
Farbpumpe freigebenden Steuerung mit einer Funktionsweise entsprechend den
Merkmalen M4.1 und M4.2 auch die erfindungsgemäße Automatisierung der auch
hinsichtlich ihres Aufbaus nicht naheliegenden Freigabeeinrichtung für sich nicht als
im Fachkönnen liegend angesehen werden.
Hierbei kann dahingestellt bleiben, dass die bloße Automatisierung von Geschehensabläufen als solche eine erfinderische Leistung nicht begründen kann (vgl.
Schulte, Patentgesetz, 10. Auflage, § 4, Rn. 77).
Denn für eine selbsttätige Steuerung einer maschinisierten Betätigung – was
gemeinsam das Wesen einer Automatisierung ausmacht - entsprechend der
Merkmalen M4.1 und M4.2 beim Erfindungsgegenstand, d.h. eine Herrichtung den
mit dem Solenoid verbundenen Steuerung gemäß Merkmal M4 für eine
Betriebsweise, bei der auf Anlegen einer elektrischen Energie an der Pumpe zur
Inbetriebnahme der Farbpumpe insoweit genau am Anfang des Pumpbetriebs und
nur vorübergehend das Ventil entsperrt wird, hat der Fachmann aufgrund des im
Verfahren berücksichtigten Standes der Technik keine Veranlassung.
So bietet der aus der nächstkommenden Druckschrift D1 hervorgehende Aufbau
dem Bediener die Möglichkeit der Entsperrung des Ventils zu jedem Zeitpunkt unabhängig vom Pumpbetrieb; das Verlagerungsbauteil des in seiner Funktion ansonsten unbeeinflussten, nämlich beim Pumpbetrieb nur bei ausreichendem Saugunterdruck öffnenden Einlasssperrventils kann bei ausbleibendem Farbaustrag –
aus Anlass eines am Sitz festsitzenden beweglichen Bauteils – von Hand entsperrt
werden.
Die Abbildung dieser Vorgehensweise in einer selbsttätigen Steuerung führt indes
nicht unmittelbar zur Herrichtung einer Steuereinrichtung für eine Arbeitsweise
entsprechend Merkmal M4.1, da hierfür der Saugdruck oder der Austrag von Farbe
nach Inbetriebnahme für eine Automatisierung erfasst werden müsste. Und im
Übrigen zeigt der für die Anwendung bei Farbpumpen berücksichtigungsfähige
Stand der Technik - wie mit den Druckschriften D6 und D7 belegt - einen anderen
Weg der Automatisierung auf, nämlich ein zwar maschinisiert entsperrbares
Einlasssperrventil so zu steuern, dass es während des Betriebs einer Pumpe durch
den Stößel eines Aktuators dauernd offengehalten wird. Diesen anderen Weg der
Automatisierung zeigt auch die Druckschrift D5 für den Betrieb eines - zudem
anders aufgebauten - Stellventils auf. Auf obige Ausführungen im Abschnitt 6 zum
Offenbarungsgehalt dieser Druckschrift wird insoweit verwiesen.
Die aus den Druckschriften D2 bis D4 hervorgehenden Ventile sind für andere
Anwendungen zwar automatisiert verstellbar, jedoch führte eine Übertragung
ebenfalls zu einem anders betriebenen Solenoid als durch die Merkmale M4.1 und
M4.2
für den Erfindungsgegenstand vorgegeben. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf vorstehende Ausführungen im Abschnitt 6 verwiesen.
Nach alledem ist der durch den geltenden Anspruch 1 definierte Gegenstand
patentfähig.
8.
Die geltenden Unteransprüche 2 und 3 gehen auf deren ursprüngliche
eingereichte Fassungen zurück und betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen bzw.
Weiterbildungen der erfindungsgemäßen automatischen Freigabeeinrichtung
gemäß Anspruch 1 und sind daher zusammen mit diesem gewährbar.
Die Änderungen der Beschreibung betreffen zulässige sprachliche Richtigstellungen bzw. Streichungen zur Erfüllung von Formerfordernissen der PatV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hubert
Kruppa
Dr. Baumgart
Körtge
ob