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BPatG Beschluss vom 07.09.2021 – 17 W (pat) 31/18

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:070921B17Wpat31.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 31/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. September 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2012 111 181.2

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. September 2021 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters

Dipl.-Phys. Dr. Forkel und des Richters Dr.-Ing. Harth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:070921B17Wpat31.18.0

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 20. November 2012 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingereicht und trägt am Anmeldetag die Bezeichnung

„Speichersystem, insbesondere Cloud Storage System, und

Computerprogrammprodukt“.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des

Deutschen Patent- und Markenamtes in der Anhörung vom 13. Juni 2018 in der

Fassung gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 und 2 zurückgewiesen. Zur

Begründung

führte die Prüfungsstelle aus, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß jedem dieser Anträge nicht auf erfinderischer Tätigkeit

beruhe und daher nicht patentfähig sei.

Gegen den Beschluss wendet sich die am 18. Juli 2018 eingegangene Beschwerde

der Anmelderin.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 13. Juni 2018 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 9 vom 30. Oktober 2013,

Beschreibung Seiten 1, 2, 3 und 3a vom 30. Oktober 2013 und Seiten 4 bis 16 vom

20. November 2012

und drei Blatt Zeichnungen mit den Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag,

hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 3 vom 6. September 2021,

Beschreibung Seiten 1, 2, 3 und 3a vom 30. Oktober 2013 und Seiten 4 bis 16 vom

20. November 2012

und drei Blatt Zeichnungen mit den Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1 vom 13. Juni 2018,

Beschreibung Seiten 1, 2, 3 und 3a vom 30. Oktober 2013 und Seiten 4 bis 16 vom

20. November 2012

und drei Blatt Zeichnungen mit den Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2 vom 13. Juni 2018,

Beschreibung Seiten 1, 2, 3 und 3a vom 30. Oktober 2013 und Seiten 4 bis 16 vom

20. November 2012

und drei Blatt Zeichnungen mit den Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag.

Im Prüfungs- und im Beschwerdeverfahren sind folgende Druckschriften genannt

worden:

D1:

D2:

D3:

D4:

US 7 107 416 B2

US 7 117 322 B2

US 2012 / 0 221 811 A1

US 2011 / 0 191 306 A1

Davon wurden die Druckschriften D1 und D2 bereits im Prüfungsverfahren

berücksichtigt. Vom Senat wurden zusätzlich die Druckschriften D3 und D4

eingeführt.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Hinzufügung

einer Merkmalsgliederung, wie von der Prüfungsstelle eingeführt:

1.

a)

b)

c)

d)

e)

Speichersystem (10) umfassend:

wenigstens eine Schnittstelle (15) zum Anschluss des

Speichersystems (10) an ein Datennetzwerk (18),

wenigstens einen nichtflüchtigen Massenspeicher,

wenigstens eine mit der Schnittstelle (15) und dem wenigstens

einen Massenspeicher verbundene Steuereinheit (14), die

dazu eingerichtet ist, Anfragen eines Benutzers (U1, U2, U3)

bezüglich Datenobjekten (23) gemäß einem Protokoll zur

Datenübertragung

von

der

Schnittstelle

(15)

entgegenzunehmen,

gemäß einer Schreibanforderung übermittelte Datenobjekte

(23) auf dem wenigstens einen Massenspeicher abzulegen

und

gemäß einer Leseanforderung angeforderte Datenobjekte

(23) von dem wenigstens einen Massenspeicher abzurufen,

f)

wobei jedem mittels einer Schreibanforderung auf dem

wenigstens einen nichtflüchtigen Massenspeicher abgelegten

Datenobjekt

(23)

spätestens

bei

Erhalt

der

Schreibanforderung

ein

vorbestimmter

Aufbewahrungszeitraum (T1, T2) zugeordnet wird

g)

und die abgelegten Datenobjekte (23) einer vorbestimmten

Gruppe durch nachfolgende Anfragen gemäß dem Protokoll

über die Schnittstelle (15) vor Ablauf des zugeordneten

Aufbewahrungszeitraums (T1, T2) nicht geändert werden

können,

h)

und eine lokale Administrationsschnittstelle zur Administration

des

Speichersystems

(10),

wobei

die

lokale

Administrationsschnittstelle nicht über das Datennetzwerk

(18) und/oder das Protokoll

zur Datenübertragung

ansprechbar

ist und eine Administrationsfunktion zum

unwiderruflichen Löschen sämtlicher Datenobjekte (23) der

Gruppe bereitstellt.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung gemäß

Hauptantrag dadurch, dass der Anspruchsgegenstand gemäß dem Merkmal 1‘.

geändert ist, die Merkmale c) und h) aufgeteilt sind, ferner die Merkmale f) und g)

durch neu gebildete Merkmale k) bis m) ersetzt sind, und weiterhin der zweite Teil

des vormaligen Merkmals h) abgeändert ist, wie nachfolgend (mit redaktionellen

Änderungen) wiedergegeben:

1‘.

a)

b)

Als Cloud Storage System ausgestaltetes Speichersystem

(10) umfassend:

wenigstens eine Schnittstelle (15) zum Anschluss des

Speichersystems (10) an ein Datennetzwerk (18),

wenigstens einen nichtflüchtigen Massenspeicher,

c1)

h1)

c2)

d)

e)

k)

wenigstens eine mit der Schnittstelle (15) und dem wenigstens

einen Massenspeicher verbundene Steuereinheit (14),

und eine lokale Administrationsschnittstelle zur Administration

des Speichersystems (10),

wobei die wenigstens eine Steuereinheit

(14) dazu

eingerichtet ist, Anfragen eines Benutzers (U1, U2, U3)

bezüglich Datenobjekten (23) gemäß einem Protokoll zur

Datenübertragung

von

der

Schnittstelle

(15)

entgegenzunehmen,

gemäß einer Schreibanforderung übermittelte Datenobjekte

(23) auf dem wenigstens einen Massenspeicher abzulegen

und

gemäß einer Leseanforderung angeforderte Datenobjekte

(23) von dem wenigstens einen Massenspeicher abzurufen,

wobei ein einem Benutzer (U1) des Speichersystems (10)

zugeordneter Speicherbereich

(S1) wenigstens einen

Speicherkorb (22) umfasst, in dem Datenobjekte (23) mit

einem gemeinsamen Aufbewahrungszeitraum

(T1, T2)

zusammengefasst sind,

l)

wobei jedem Speicherkorb (22) ein Attribut (25) zugeordnet

ist, in dem der vorbestimmte Aufbewahrungszeitraum (T1, T2)

sämtlicher der

in dem zugehörigen Speicherkorb (22)

gespeicherte[n] Datenobjekte (23) hinterlegt ist,

m)

wobei die wenigstens eine Steuereinheit (14) des Weiteren

dazu eingerichtet ist, Anfragen eines Clientsystems (19)

bezüglich eines Datenobjekts (23), die ein Löschen oder eine

Abänderung eines

in einem der Speicherkörbe

(22)

abgelegten Datenobjektes (23) vor Ablauf des dem jeweiligen

Speicherkorb (22) zugeordneten und in dem entsprechenden

Attribut (25) gespeicherten Aufbewahrungszeitraums (T1, T2)

erfordern, nicht durchzuführen und eine Fehlermeldung an

das anfragendes Clientsystem (19) zurück zu übertragen, und

h2)

wobei die lokale Administrationsschnittstelle nicht über das

Datennetzwerk

(18)

und/oder

das Protokoll

zur

Datenübertragung

ansprechbar

ist

und

eine

Administrationsfunktion

zum unwiderruflichen Löschen

sämtlicher

Speicherkörbe

(22)

eines

gesamten

Speicherbereichs (S1, S2, S3), der einem ausgewählten

Benutzer (U1, U2, U3) zugeordnet ist, vor Ablauf des

vorbestimmter[n] Aufbewahrungszeitraums Datenobjekte (23)

der Gruppe bereitstellt.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Fassung gemäß

Hauptantrag dadurch, dass unter Angleichung des Merkmals g) zwischen den

Merkmalen g) und h) ein zusätzliches Merkmal i) eingefügt wird:

1.

(…)

g)

Speichersystem (10) umfassend:

und, die abgelegten Datenobjekte (23) einer vorbestimmten

Gruppe durch nachfolgende Anfragen gemäß dem Protokoll

über die Schnittstelle (15) vor Ablauf des zugeordneten

Aufbewahrungszeitraums (T1, T2) nicht geändert werden

können,

i)

die auf dem wenigstens einen Massenspeicher abgelegten

Datenobjekte (23) in einem Dateisystem (33) abgelegte

Dateien (32) sind und das Dateisystem (33) für darin

abgelegte Dateien (32) wenigstens ein Dateiattribut umfasst,

mittels dem der vorbestimmte Aufbewahrungszeitraum

bestimmbar ist,

h)

und eine lokale Administrationsschnittstelle zur Administration

des

Speichersystems

(10),

wobei

die

lokale

Administrationsschnittstelle nicht über das Datennetzwerk

(18) und/oder das Protokoll

zur Datenübertragung

ansprechbar

ist und eine Administrationsfunktion zum

unwiderruflichen Löschen sämtlicher Datenobjekte (23) der

Gruppe bereitstellt.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der Fassung gemäß

Hauptantrag dadurch, dass das abschließende Merkmal h) folgendermaßen in ein

Merkmal j) abgeändert wird:

1.

(…)

j)

Speichersystem (10) umfassend:

und eine lokale Administrationsschnittstelle zur Administration

des

Speichersystems

(10),

wobei

die

lokale

Administrationsschnittstelle nicht über das Datennetzwerk

(18) und/oder das Protokoll

zur Datenübertragung

ansprechbar

ist und eine Administrationsfunktion zum

unwiderruflichen Löschen eines gesamten Speicherbereichs

(S1, S2, S3), der einem ausgewählten Benutzer zugeordnet

ist, vor Ablauf des vorbestimmten Aufbewahrungszeitraums

sämtlicher Datenobjekte (23) der Gruppe bereitstellt.

Zu den jeweiligen Unteransprüchen und den weiteren Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt verwiesen.´

II.

Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch

keinen Erfolg, da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag und Hilfsanträgen 3, 1 und 2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht

1.

Die Anmeldung betrifft ein Speichersystem, insbesondere ein Cloud Storage

System (Offenlegungsschrift, Abs. [0001]). Das Speichersystem umfasst

je

wenigstens eine Schnittstelle zum Anschluss des Speichersystems an ein

Datennetzwerk, einen nichtflüchtigen Massenspeicher und eine Steuereinheit,

welche mit der Schnittstelle und dem Massenspeicher verbunden ist.

Derartige Speichersysteme seien im Stand der Technik als Kombinationen von

Hard- und Software bekannt, die einen einfachen Zugang zu großen Mengen von

gespeicherten Daten über Datennetzwerke,

insbesondere das

Internet,

ermöglichten (Offenlegungsschrift, Abs. [0002]). Dies habe den Vorteil, dass das

Speichern der Daten zentral verwaltet werden könne und insbesondere Cloud

Storage Systeme die Möglichkeit böten, die Datenspeicherung an einen

spezialisierten

Dienstleistungsanbieter

auszulagern

(Offenlegungsschrift,

Abs. [0003]).

Im Bereich der langfristigen Datenarchivierung könne jedoch bei Cloud Storage

Systemen gegenüber externen Stellen die unveränderte Speicherung der Daten

nicht nachgewiesen werden. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Daten bei einem

Hackangriff oder durch Fehlbedienung eines Benutzers oder Administrators

gelöscht oder verändert würden (Offenlegungsschrift, Abs. [0004]).

Die Aufgabe der Anmeldung besteht darin, ein Speichersystem derart

weiterzuentwickeln, dass es den gesetzlichen Anforderungen und den Bedürfnissen

eines Benutzers zur dauerhaften und sicheren Archivierung großer Mengen von

Daten genügt (Offenlegungsschrift, Abs. [0005]).

Als Fachmann zur Lösung der genannten Aufgabe sieht der Senat einen Diplom-

Ingenieur der Elektrotechnik

oder Diplom-Informatiker mit mehrjähriger

Berufserfahrung in der Implementierung von computergestützten Archivierungs-

und Speichersystemen an.

2.

Zur Lehre des Patentanspruchs 1

Durch den Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags wird ein

Speichersystem unter Schutz gestellt, welches wenigstens eine Schnittstelle 15

zum Anschluss des Speichersystems 10 an ein Datennetzwerk 18 (Merkmal a))

sowie wenigstens einen nichtflüchtigen Massenspeicher (Merkmal b)) umfasst

(Offenlegungsschrift, Fig. 1). Als Massenspeicher zeigt die Offenlegungsschrift in

Figur 1 zwei Festplattenmassenspeicher 13 innerhalb eines Serversystems 11

sowie ein Bandspeichersystem 12 mit Bandlaufwerk 16 und Bandroboter 17 zur

Bestückung

mit

unterschiedlichen

magnetischen

Speicherbändern

(Offenlegungsschrift, Abs. [0020]).

Weiterhin umfasst das Speichersystem wenigstens eine mit der Schnittstelle 15 und

dem wenigstens

einen Massenspeicher

verbundene Steuereinheit 14

(Offenlegungsschrift, Fig. 1). Diese ist bzw. sind dazu eingerichtet, Anfragen eines

Benutzers (Offenlegungsschrift, Fig. 1: U1, U2, U3) bezüglich Datenobjekten gemäß

einem Protokoll zur Datenübertragung von der Schnittstelle 15 entgegenzunehmen

(Merkmal c)). Als Beispiel für Datenobjekte nennt die Offenlegungsschrift im Absatz

[0009] Dateien, die in einem Dateisystem abgelegt sind. Beispielhafte Protokolle

beruhen auf dem Amazon Simple Storage Service (S3) oder dem Cloud Data

Management Interface (CDMI) (Offenlegungsschrift, Absatz [0031]).

Die Steuereinheit/en soll/en nach den Merkmalen d) und e) gemäß einer Schreib-

oder Leseanforderung übermittelte bzw. angeforderte Datenobjekte auf dem

wenigstens einen Massenspeicher ablegen bzw. von diesem abrufen.

Hierbei soll

jedem abgelegten Datenobjekt spätestens bei Erhalt der

Schreibanforderung ein vorbestimmter Aufbewahrungszeitraum zugeordnet werden

(Merkmal f)), der bereits bei Vertragsabschluss

festgelegt werden kann

(Offenlegungsschrift, Absatz [0023]).

In dem Merkmal g) wird bestimmt, dass die abgelegten Datenobjekte einer

vorbestimmten Gruppe durch nachfolgende Anfragen gemäß dem Protokoll über

die Schnittstelle 15 vor Ablauf des zugeordneten Aufbewahrungszeitraums nicht

geändert werden können. Eine vorbestimmte Gruppe kann beispielsweise aus allen

Datenobjekten eines Benutzers bestehen (Offenlegungsschrift, Absatz [0007]).

Durch das Verbot einer Änderung gemäß Merkmal g) stellt das beanspruchte

Speichersystem ein sogenanntes WORM (englisch: "Write Once Read Multiple")

Speichermedium dar (Offenlegungsschrift, Abs. [0039]).

Nach dem abschließenden Merkmal h) des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag weist das Speichersystem eine lokale Administrationsschnittstelle auf,

die in zweierlei Hinsicht näher bestimmt ist. So soll sie erstens nicht über das

Datennetzwerk und/oder das Protokoll zur Datenübertragung ansprechbar sein.

Zweitens soll die Administrationsschnittstelle eine Administrationsfunktion zum

unwiderruflichen Löschen sämtlicher Datenobjekte der Gruppe bereitstellen,

beispielsweise auf Wunsch eines Benutzers (Offenlegungsschrift, Abs. [0040]).

Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 3 ist auf ein als Cloud Storage System

ausgestaltetes Speichersystem gerichtet (Merkmal 1‘.).

Nach den neu formulierten Merkmalen k) bis m) gemäß Hilfsantrag 3 sollen die

Datenobjekte eines Benutzers in Speicherkörben abgelegt werden. Dabei fasst ein

Speicherkorb Datenobjekte mit einem gemeinsamen Aufbewahrungszeitraum

zusammen (Merkmal k)), und jedem Speicherkorb ist ein Attribut zugeordnet, in

dem dieser Aufbewahrungszeitraum hinterlegt ist (Merkmal l)). In dem Merkmal m)

wird festgelegt, dass die Steuereinheit Anfragen zum Löschen oder Abändern eines

Datenobjekts vor Ablauf des zugehörigen Aufbewahrungszeitraums nicht

durchführen soll, sondern eine Fehlermeldung an das anfragende Clientsystem

senden soll.

Die Merkmale k) bis m) fassen den in der Offenlegungsschrift, Abs. [0008], [0024]

und [0025] dargestellten Gebrauch von Speicherkörben zusammen. Um einem

bestimmten Speicherort eine vorbestimmte Aufbewahrungsdauer zuzuordnen,

schlägt die Offenlegungsschrift, Abs. [0035] zudem entweder einen Speicherkorb

oder alternativ einen Pfad eines Dateisystems vor. Eine darüber hinausgehende

Definition eines Speicherkorbs ist der Anmeldung nicht entnehmbar.

Mit dem abschließenden Merkmal h2) des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 3 wird

bestimmt,

dass

eine

Administrationsfunktion

zum

unwiderruflichen Löschen sämtlicher Speicherkörbe eines Benutzers bereitgestellt

werden soll, die ein Löschen vor Ablauf des vorbestimmten Aufbewahrungszeitraums

gestatten soll. Ein solches ausnahmsweises Löschen kann

beispielsweise von einem Benutzer gewünscht sein (Offenlegungsschrift,

Abs. [0040]).

Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 trifft in dem zusätzlichen Merkmal i)

für die gespeicherten Datenobjekte die Festlegung, dass diese als Dateien in einem

Dateisystem abgelegt werden. Das Dateisystem soll dabei außerdem ein

Dateiattribut zur Bestimmung des Aufbewahrungszeitraums umfassen. Dies

gestatte laut Offenlegungsschrift, Abs. [0009] eine besonders flexible, für jede Datei

spezifische Speicherung eines vorbestimmten Aufbewahrungszeitraums.

Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 2 bestimmt die Administrationsfunktion

zum unwiderruflichen Löschen des zugrundeliegenden Merkmals h) gemäß

Hauptantrag näher. Diese soll gemäß dem Merkmal j) ein Löschen eines gesamten

einem Benutzer zugeordneten Speicherbereichs erlauben, und zwar bereits vor

Ablauf des vorbestimmten Aufbewahrungszeitraums, wie dies auch nach

Hilfsantrag 3 verlangt wird.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf

erfinderischer Tätigkeit.

3.1

Aus der Druckschrift D1 ist gemäß ihrem Titel unter anderem ein „system to

archive records“ und somit ein Speichersystem entsprechend dem Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag bekannt.

In Figur 6 zeigt die D1 eine Rechnerumgebung (D1, Sp. 6, Z. 50: „computing

environment“), in der ein Speichersystem nach der Lehre der D1 implementiert

werden kann. Diese Rechnerumgebung gliedert sich nach Figur 6 einerseits in ein

Speichersystem bestehend aus einem Archivierungsrechner (Archive Server 170)

mit daran angeschlossenem Speicher (Archival Storage 174), sowie andererseits in

ein mit dem Speichersystem verbundenes Datennetzwerk (network 180). Der

Anschluss des Datennetzwerks 180 erfolgt über eine Netzwerkschnittstelle (D1,

Sp. 7, Z. 22 bis 24: „interface … such as a network connection“ – Merkmal a)).

Der Speicher 174 ist nach der Lehre der D1 in Sp. 7, Z. 17 bis 22 als „mass storage

device“, d.h. Massenspeicher ausgebildet, der als Festplattenspeicher (disk drives)

und somit nichtflüchtig realisiert sein kann (Merkmal b)).

In dem Archivierungsrechner 170 nach D1, Figur 6 ist eine Steuereinheit gegeben,

die einerseits mit der Schnittstelle zum Datennetzwerk 180 sowie andererseits mit

dem Massenspeicher 174 verbunden ist. Nach der Lehre der D1 in Sp. 6, Z. 54 bis

56 ist die Steuereinheit 170 dazu eingerichtet, dass Benutzer (clients 176a, 176b,

176c) Datenobjekte (objects) über das Datennetzwerk 180 (over a network 180) zur

Steuereinheit 170 übertragen (communicate). Als Schnittstelle kommt hierbei ein

beliebiges Protokoll zur Datenübertragung über ein Netzwerk zum Einsatz (D1,

Sp. 7, Z. 22 bis 26: „any other network … transfer protocol known in the art“). Zur

Arbeitsweise des Protokolls erläutert D1, Sp. 8, Z. 24 bis 26, dass das auf der

Steuereinheit 170 (in D1, Sp. 8, Z. 23 versehentlich „archive server 2“ genannt)

laufende Archivierungsprogram 182 (archive program 182) Anfragen (request)

entgegennimmt, die nach dem Zusammenhang von den Benutzern 176a, 176b,

176c stammen und sich auf Datenobjekte beziehen („remove or modify an archived

object“ –Merkmal c)).

Der Steuereinheit 170 werden von den Benutzern stammende Datenobjekte

übermittelt (D1, Sp. 6, Z. 53 bis 56: „archived objects may originate from client

systems 176a, 176b, 176 … communicate objects to the archive server 170“), um

auf dem Massenspeicher 174 abgelegt zu werden (D1, Sp. 7, Z. 37 bis 38: „when

adding the object

to the archival storage“). Ein solches Übermitteln von

Datenobjekten, die von den Benutzern herrühren, kommt einer Schreibanforderung

gleich (Merkmal d)).

Die Druckschrift D1 nennt ebenso Anforderungen zum Löschen und Ändern eines

Datenobjekts (D1, Sp. 8, Z. 25 und 26: „request that seeks to remove or modify an

archived object“), sowie – wenn auch für ein anderes Ausführungsbeispiel –

Leseanforderungen (D1, Sp. 5, Z. 42: „read requests“). Daraus sowie aufgrund des

Fachwissens, dass nur ein Speichersystem Sinn ergibt, welches auch das Lesen

gespeicherter Datenobjekte gestattet, liest der Fachmann bei den anhand von D1,

Figur 6

vorgeschlagenen Schreibanforderungen mit, dass analog dazu

Leseanforderungen zum Abrufen von Datenobjekten von dem Massenspeicher 174

vorgesehen sind (Merkmal e)).

Den im Massenspeicher abgelegten Datenobjekten wird nach der Lehre von D1,

Sp. 7, Z. 5 bis 10, ein vorbestimmter Aufbewahrungszeitraum (retention period)

zugeordnet. Dieser kann beginnen, wenn das Datenobjekt in dem nichtflüchtigen

Massenspeicher 174 abgelegt wird (D1, Sp. 7, Z. 36 bis 38: „the retention period

may commence immediately when adding the object to the archival storage“).

Demnach wird in diesem Fall dem abgelegten Datenobjekt spätestens bei Erhalt

der Schreibanforderung ein vorbestimmter Aufbewahrungszeitraum zugeordnet

(Merkmal f)).

Die Steuereinheit 170 gemäß D1, Figur 6 beinhaltet nach Sp. 6, Z. 56 bis 63 einen

Schutz für die Speicherung (retention protection setting 186), der steuert, in

welchem Umfang Benutzern (users) das Entfernen oder Ändern (remove or modify)

abgelegter Datenobjekte (archived objects from the archival storage 174) gestattet

ist (permits users). Ein solcher Schutz für die Speicherung 186 kann für

Datenobjekte einer vorbestimmten Gruppe (D1, Sp. 6, Z. 63 bis 67: „groups of

objects“) wirksam sein.

Zur Durchsetzung des Schutzes lehrt D1 in Sp. 8, Z. 24 bis 28, Anfragen

abzulehnen (inhibit or deny any request), mit denen abgelegte Datenobjekte vor

Ablauf des zugeordneten Aufbewahrungszeitraums (an archived object that has not

expired) geändert werden sollen (any request that seeks to remove or modify an

archived object). Derartige Anfragen erfolgen, wie zum Merkmal c) ausgeführt,

gemäß dem Netzwerk-Protokoll über die Schnittstelle, dem die gesamte

Kommunikation zwischen der Steuereinheit 170 und den Benutzern 176a, 176b,

176c gehorcht (Merkmal g)).

In Bezug auf die Administration des Speichersystems sind D1, Sp. 7, Z. 30 bis 35

Administrationsfunktionen (space management operation) zum unwiderruflichen

Löschen von Datenobjekten (object and the corresponding object entry in the object

table 188 and any expiration entry for the object are removed) entnehmbar, d.h.

Merkmal h) ist teilweise gezeigt.

Eine lokale Administrationsschnittstelle zur Administration des Speichersystems ist

in der Druckschrift D1 hingegen nicht gezeigt und folglich ebenso wenig die damit

zusammenhängenden Teilmerkmale des Merkmals h) des Patentanspruchs 1

gemäß Hauptantrag, wonach die Administrationsschnittstelle nicht über das

Datennetzwerk und/oder das Protokoll zur Datenübertragung ansprechbar sein soll,

und

weiterhin

über

die

lokale

Administrationsschnittstelle

eine

Administrationsfunktion zum unwiderruflichen Löschen bereitgestellt werden soll.

3.2

Die Druckschrift D3 befasst sich mit Speichersystemen mit Netzwerkzugriff

und einem Schutz für die Speicherung (D3, Titel: „Retention Management in a

WORM Storage System“; Abs. [0076]: „Clients (not shown) connect to the segment

servers 71 over data access network 76“), vor allem aber mit der Administration, die

für den Fachmann unverzichtbar ist.

So schlägt D3, Figur 1 eine Administrationsschnittstelle (Admin Interface 17) vor.

Diese kann gemäß D3, Abs. [0023] dem Administrator als „interface program 17“

zur Verfügung gestellt werden, um damit durch Anweisungen an einen „retention

manager 16“ beispielsweise einen Aufbewahrungszeitraum (retention period) zu

konfigurieren. Bei dem in D3, Figur 6 gezeigten Speichersystem läuft das

Schnittstellenprogramm 17 auf einem einzelnen Rechner (D3, Abs. [0075]:

„computer 60“) und bildet folglich eine lokale Administrationsschnittstelle zur

Administration des Speichersystems.

Das Speichersystem kann nach der Lehre von D3, Abs. [0074] sowohl im Rahmen

eines einzelnen Rechners (single platform system) als auch eines verteilten

Rechnersystems (distributed systems spread across multiple servers) realisiert

werden, wie in den Figuren 6 bzw. 7 gezeigt. In dem verteilten Rechnersystem nach

D3, Figur 7 ist eine Administrationsschnittstelle 17 nicht ausdrücklich angegeben.

Für den Fachmann ist es jedoch selbstverständlich, auch bei einem verteilten

Rechnersystem genau wie bei den einzelnen Rechnern nach D3, Figur 1 und 6 eine

solche Administrationsschnittstelle 17 vorsehen (z. B. auf dem in D3, Figur 7

„cluster manager 73“ genannten Rechner), um in gleicher Weise Anweisungen an

den „retention manager 16“ nach D3, Figur 7 eingeben zu können. Damit ist, wie

einleitend gemäß Merkmal h) verlangt, eine lokale Administrationsschnittstelle

gegeben.

Eine derartige lokale Administrationsschnittstelle 17 ist zwangsläufig nicht über das

Datennetzwerk 76 ansprechbar, wodurch ein weiterer Teil des Merkmals h) (erste

Alternative) erfüllt ist.

An anderer Stelle weist die D3 dem Administrator (privileged user) das vorrangige

Recht zu, Datenobjekte unwiderruflich zu löschen (D3, Abs. [0081]: „privileged user

being able to modify and/or delete files or metadata“), was wiederum einem Teil des

Merkmals h) entspricht.

3.3

Die Würdigung dieses Materials aus dem Stand der Technik ergibt, dass die

Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag für den Fachmann nahegelegen

hat.

Der Fachmann ergänzt, ohne dabei einem Hindernis zu begegnen, die in D1

fehlenden Elemente zur Administration nach dem Konzept der D3. So fügt er der

Steuereinheit gemäß D1, Figur 6 eine lokale Administrationsschnittstelle hinzu nach

dem Vorbild von D3, Figur 1 und 6, wobei diese nicht über das Datennetzwerk 180

nach D1, Figur 6 ansprechbar ist. Mittels der lokalen Administrationsschnittstelle

stellt der Fachmann wie von der D3 vorgeschlagen eine Administrationsfunktion

zum unwiderruflichen Löschen von Datenobjekten bereit. Da nach der Lehre der D1

der Schutz

für die Speicherung 186 (D1, Figur 6:

„Retention Protection

Setting 186“), wie bereits zum Merkmal g) ausgeführt, für alle Datenobjekte einer

vorbestimmten Gruppe aktiviert werden kann (D1, Sp. 6, Z. 63 bis 67: „groups of

objects“), empfiehlt es sich für den Fachmann, die Administrationsfunktionen

gleichermaßen für ein unwiderrufliches Löschen sämtlicher Datenobjekte einer

Gruppe auszulegen, – restlicher Teil von Merkmal h).

3.4

Der Auffassung der Anmelderin, dass die Druckschrift D1 die Merkmale c), f)

und g) nicht zeige, und ferner die Druckschriften D1 und D3 das Merkmal h) nicht

nahelegten, folgt der Senat nicht.

3.4.1 Die Anmelderin ist der Ansicht, D1 lehre im Ausführungsbeispiel nach Figur 6

nicht, wie mit Merkmal f) gefordert, einem abgelegten Datenobjekt spätestens bei

Erhalt der Schreibanforderung einen vorbestimmten Aufbewahrungszeitraum

zuzuordnen (Beschwerdeschriftsatz, Abschn. I.3., Abs. 2).

Dieser Entgegnung kann nicht gefolgt werden. Denn D1, Sp. 7, Z. 36 bis 38 lehrt

mit dem Wortlaut: „the retention period may commence immediately when adding

the object to the archival storage“, dass der Aufbewahrungszeitraum (retention

period) unmittelbar (immediately) dann beginnen kann, wenn das Datenobjekt in

dem nichtflüchtigen Massenspeicher 174 (archival storage) abgelegt wird (when

adding). Hierfür muss der Aufbewahrungszeitraum dem Datenobjekt zwangsläufig

bei Erhalt der Schreibanforderung zugeordnet werden.

3.4.2 Des Weiteren wendet die Anmelderin ein, dass in der Ausgestaltung gemäß

D1, Figur 6 ein Protokoll zur Datenübertragung über die Netzwerkschnittstelle im

Sinne des Merkmals c) nicht vorgesehen sei (Beschwerdeschriftsatz, Abschn. I.3.,

Abs. 2, letzter Satz).

Dieser Einwand greift nicht durch. Denn D1, Sp. 7, Z. 22 bis 26 lehrt für ebendieses

Ausführungsbeispiel wörtlich: „The network 180 may comprise any interface

between storage and a host known in the art, such as … or any other network or

storage transfer protocol

known

in

the art“. Damit sind sowohl eine

Netzwerkschnittstelle (network 180 may comprise any interface) als auch ein

Protokoll zur Datenübertragung über ebendiese (network … transfer protocol)

ausdrücklich gezeigt.

3.4.3 Die Anmelderin argumentiert weiterhin unter Bezugnahme auf das

Merkmal h), D1, Figur 6 zeige eine hochspezialisierte Client-Serveranwendung,

wobei in einem solchen Umfeld Administrationsschnittstellen in der Regel entweder

erst gar nicht vorgesehen oder zumindest blockiert seien (Beschwerdeschriftsatz,

Abschn. I.3., letzter Absatz).

Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen angesichts der aus D3, Figur 7

bekannten Client-Serveranwendung, für die dem Fachmann wie zum Merkmal h)

ausgeführt eine Administrationsschnittstelle nahegelegt ist.

3.4.4 Die Anmelderin trägt ferner im Hinblick auf das Merkmal h) vor, D1, Sp. 6,

Z. 65 bis 67 zeige nicht die gemeinsame Behandlung sämtlicher Datenobjekte einer

vorbestimmten Gruppe.

Dieser Ansicht steht entgegen, dass gemäß D1, Sp. 6, Z. 65 bis 67 für Gruppen

(groups) von Datenobjekten gemeinsame Schutzeinstellungen (protection settings)

vorgeschlagen werden. Zudem lehrt die D1 in Sp. 8, Z. 28 bis 31, dass eine

Löschanforderung (request to remove an archived object) sich nicht nur auf ein

einzelnes Datenobjekt beziehen kann (remove that specific archived object),

sondern ebenso auf einen „volume or filespace“ genannten Speicherbereich,

wodurch ein gemeinsames Löschen erzielt wird.

3.4.5 Die Anmelderin

vertritt

des Weiteren

die Auffassung,

die

Administrationsschnittstelle gemäß D3, Abs. [0023] diene dem Setzen des

Aufbewahrungszeitraums, nicht aber einem Löschen von Datenobjekten, und

obwohl D3, Abs. [0081] ein solches Löschen erwähne, fehle dort der Bezug zu der

Administrationsschnittstelle 17.

Dieser Auffassung vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Denn einer ohnehin

vorhandenen Administrationsschnittstelle weitere Administrationsfunktionen, hier

eine Löschfunktion, zuzuweisen, entspricht einer sachgerechten Strukturierung, die

vom Fachmann zu erwarten ist.

4.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 kann nicht günstiger beurteilt

werden, da sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

4.1

Die Lehre des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 ergibt

sich in naheliegender Weise aus dem den Druckschriften D1 und D3 entnehmbaren

Stand der Technik.

Die aus D1, Figur 6 und D3, Figur 7 bekannten Speichersysteme empfangen die

Schreib- und Leseanforderungen der Benutzer über ein Datennetzwerk 180 bzw.

76, das auch dem Übermitteln der Datenobjekte dient. Hiervon unterscheidet sich

ein Cloud Storage System (Merkmal 1‘.) allenfalls dadurch, dass für das Übermitteln

von Anforderungen und Datenobjekten das Internet genutzt wird.

Für den Fachmann erfordert ein Wechsel der Netzwerktechnologie

selbstverständlich die Auswahl eines geeigneten Protokolls zur Datenübertragung.

Um ein Speichersystem nach der Lehre der Druckschriften D1 und D3 auf die

Nutzung als Cloud Storage System umzurüsten, wird der Fachmann daher ein

entsprechendes Protokoll, beispielsweise das standardisierte Cloud Data

Management Interface (CDMI) (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0031]), auswählen

und in die Netzwerkkomponenten des bekannten Speichersystems integrieren.

Merkmal 1‘. ist somit erfüllt.

Weiterhin schlägt die D1 in Sp. 6, Z. 65 bis 67 Schutzeinstellungen (protection

settings) vor, die sich auf alle Datenobjekte eines Benutzers (all objects … from a

client) beziehen. Zu den Schutzeinstellungen gehört der Aufbewahrungszeitraum

(retention period, D1, Sp. 7, Z. 9). Nach der Lehre von D1, Sp. 6, Z. 67 bis Sp. 7,

Z. 2 kann ein Datenobjekt eine beliebige Datenstruktur (any data structure known in

the art) wie beispielsweise eine Datenbank (database) sein, die ihrerseits

Datenobjekte enthalten kann. Eine solche übergeordnete Datenstruktur fasst

genauso wie ein Speicherkorb Datenobjekte eines Benutzers zusammen, die bei

gleichen Schutzeinstellungen

für diesen Benutzer einen gemeinsamen

Aufbewahrungszeitraum haben – Merkmal k).

Nach der Lehre von D1, Sp. 7, Z. 5 bis 9 ist jedem Datenobjekt, also auch jedem

Speicherkorb im vorgenannten Sinn, ein Datensatz (record) zugeordnet, in dem als

Attribut der vorbestimmte Aufbewahrungszeitraum des Datenobjekts hinterlegt ist.

Selbst wenn die D1 nicht ausdrücklich zeigt, wie im Fall hierarchischer Datenobjekte

der Aufbewahrungszeitraum der untergeordneten Datenstrukturen aufbewahrt

werden soll, liegt es für den Fachmann auf der Hand, den für alle gleichen

Aufbewahrungszeitraum als Attribut des übergeordneten Speicherkorbs zu

hinterlegen – Merkmal l).

Anfragen zum Löschen oder einer Abänderung eines Datenobjekts vor Ablauf des

zugeordneten Aufbewahrungszeitraums sollen nach D1, Sp. 8, Z. 24 bis 31 von

dem auf der Steuereinheit 170 laufenden Programm (archive program 182) nicht

durchgeführt werden (inhibit or deny any request that seeks to remove or modify an

archived object). Dazugehörige Fehlermeldungen 106, 128 bzw. 160 sind D1,

Figur 3 bis 5 entnehmbar, die der Fachmann wegen

ihres von der

Rechnerumgebung unabhängigen Charakters auch für das Speichersystem gemäß

D1, Figur 6 vorsehen wird. Da die D1 durchwegs Anfragen eines Benutzers

behandelt (D1, Sp. 3, Z. 16: „user file requests“; Sp. 6, Z. 54/55: „clients 176a, 176b,

1760 communicate objects“; Sp. 6, Z. 60 bis 63: „archive program 182 permits users

to remove or modify“), wird der Fachmann den Benutzer bzw. dessen Clientsystem

als einzig sinnvollen Empfänger der Fehlermeldungen ansehen – Merkmal m).

Ferner schlägt D3, Abs. [0081] vor, einem Administrator das unwiderrufliche

Löschen von Datenobjekten zu ermöglichen. Dies betrifft, zumindest in der

Zusammenschau mit der D1, auch hierarchische Datenobjekte, wie sie

Speicherkörbe darstellen.

Darüber hinaus gesteht D3, Abs. [0081] dem Administrator mehr Rechte beim

Löschen zu als gewöhnlichen Benutzern. Darin kommt für den Fachmann die ihm

ohnehin geläufige Rolle des Administrators zum Ausdruck, in besonderen

Situationen ausnahmsweise notwendige Eingriffe vorzunehmen, die anderen

Benutzern nicht möglich sind. Deshalb liegt es für den Fachmann nahe, dem

Administrator das Löschen von (hierarchischen) Datenobjekten notfalls sogar vor

Ablauf des vorbestimmten Aufbewahrungszeitraums zu gestatten – Merkmal h2).

4.2

Die Argumentation der Anmelderin zum Hilfsantrag 3 hält einer genaueren

Überprüfung nicht stand.

4.2.1 Die Anmelderin hat geltend gemacht, keine der Druckschriften D1 bis D4

zeige Speicherkörbe eines Cloud Storage Systems und diesen sei somit auch kein

einzelnes Attribut für den gemeinsamen Aufbewahrungszeitraum aller in einem

Speicherkorb enthaltenen Datenobjekte entnehmbar.

Diese Entgegnung vermag nicht zu überzeugen. Denn die Anmeldung definiert als

Eigenschaften von Speicherkörben ausschließlich, dass diese Datenobjekte eines

Benutzers mit einem gemeinsamen Aufbewahrungszeitraum zusammenfassen (vgl.

Offenlegungsschrift, Abs. [0008],

[0024] und

[0025]). Außerdem stellt die

Anmeldung an keiner Stelle einen konkreten Bezug zwischen Speicherkörben im

Sinne der Anmeldung und Cloud Storage Systemen her, so dass einer näheren

Begriffsbestimmung die Grundlage fehlt. Alle der Anmeldung entnehmbaren

Merkmale von Speicherkörben sind jedoch – wie ausgeführt – durch den Stand der

Technik zumindest nahegelegt.

4.2.2 Des Weiteren trägt die Anmelderin im Hinblick auf ein Löschen sämtlicher

Speicherkörbe (Merkmal h2)) vor, bei Cloud Storage Systemen seien die Inhalte

der in den Speicherkörben abgelegten Datenobjekte für einen Administrator

unsichtbar, während eine solche Einschränkung bei den File-Server

Speichersystemen nach der D1 und D3 nicht gegeben sei.

Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Denn die Sichtbarkeit der Inhalte von

Datenobjekten für einen Administrator findet weder im Anspruchswortlaut einen

Widerhall, noch ergibt sie sich aus den übrigen Anmeldeunterlagen.

4.3

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag ist auch ein als

Cloud Storage System

ausgestaltetes

Speichersystem gemäß

dem

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 durch den aus den Druckschriften D1 und D3

bekannten Stand der Technik nahegelegt.

5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 war für den

Fachmann gleichfalls nahegelegt und beruht deshalb nicht auf erfinderischer

Tätigkeit.

Nach der Lehre der Druckschrift D1

können Datenobjekte, die

im

Massenspeicher 174 von Figur 6 abgelegt sind, Dateien sein (D1, Sp. 7, Z. 1 bis 2:

„object may comprise any data structure known in the art including data, such as a

file, …“).

Die Datenbank 184 (archive database) von D1 enthält nach Sp. 7, Z. 5 bis 7 für

jedes Datenobjekt, also im hier betrachteten Fall für jede Datei, einen Eintrag

(record) mit Informationen zu dieser Datei. Außerdem führt die Datenbank 184

einen weiteren Eintrag für gestartete sowie abgelaufene Aufbewahrungszeiträume

(D1, Sp. 7, Z. 7 bis 9: „an expiration table 190 having one entry (record) for each

initiated or expired retention period running with respect to one archived object“).

Diese Einträge sind als Dateiattribute anzusehen, wobei die Tabelle 190 (expiration

table) wenigstens ein Dateiattribut umfasst, mittels dem der vorbestimmte

Aufbewahrungszeitraum der zugehörigen Datei bestimmbar ist.

Die Druckschrift D1 gibt für Dateien nicht ausdrücklich an, dass diese im

Massenspeicher 174 in einem Dateisystem abgelegt werden.

Der Fachmann muss jedoch beim Nacharbeiten der Lehre gemäß D1, Figur 6 die

Dateien in irgendeiner strukturierten Weise in dem Massenspeicher 174 ablegen.

Wie bei Dateien üblich wird er hierfür ein Dateisystem implementieren.

Dabei wird der Fachmann die Dateiattribute entweder nach Art eines

Netzwerkdateisystems in der Datenbank 184 der Steuereinheit 170 belassen, wie

in der D1 vorgeschlagen, oder aber die Dateiattribute, wie bei Einzelrechnern üblich,

auf den Massenspeicher verlagern entsprechend dem Merkmal i). Die Auswahl

einer der beiden Varianten kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum Hauptantrag waren für den Fachmann

lediglich fachgemäße Überlegungen erforderlich, um in Kenntnis der Lehre der

Druckschriften D1 und D3 zu einem Speichersystem gemäß Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 1 zu gelangen.

6.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht

nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Dass sich Löschanfragen (request to remove) wahlweise auf Speicherbereiche

beziehen können, zeigt D1, Sp. 8, Z. 28 bis 32: „delete a volume or filespace“.

Weiterhin schlägt die D1, wie bereits zu dem Merkmal k) gemäß Hilfsantrag 3

ausgeführt, gemeinsame Schutzeinstellungen

für alle Datenobjekte eines

Benutzers vor (D1, Sp. 6, Z. 66 bis 67: „protection settings for … all objects … from

a client“). Dadurch ist dem Fachmann nahegelegt, analog dazu für den alle diese

Datenobjekte umfassenden gesamten Speicherbereich eines Benutzers eine

Löschfunktion vorzusehen.

Zu einem Löschen vor Ablauf des vorbestimmten Aufbewahrungszeitraums wird auf

die Ausführungen zum Merkmal h2) gemäß dem Hilfsantrag 3 Bezug genommen.

Demzufolge ist auch das Merkmal j) durch den der Druckschrift D1 und D3

entnehmbaren Stand der Technik nahegelegt.

7.

Somit hat der Patentanspruch 1 weder in der Fassung gemäß dem

Hauptantrag noch in der Fassung gemäß einem der Hilfsanträge 3, 1 oder 2

Bestand.

Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch jeweils die übrigen Ansprüche, da die

Anmelderin die Erteilung eines Patents nur im Umfang von Anspruchssätzen

begehrt hat, die jeweils einen nicht rechtsbeständigen Patentanspruch enthalten

(BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist

sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern

er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Bayer

Dr. Forkel

Dr. Harth