Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 07.09.2021 – 17 W (pat) 31/18
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:070921B17Wpat31.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 31/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. September 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 111 181.2
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. September 2021 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters
Dipl.-Phys. Dr. Forkel und des Richters Dr.-Ing. Harth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:070921B17Wpat31.18.0
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 20. November 2012 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereicht und trägt am Anmeldetag die Bezeichnung
„Speichersystem, insbesondere Cloud Storage System, und
Computerprogrammprodukt“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des
Deutschen Patent- und Markenamtes in der Anhörung vom 13. Juni 2018 in der
Fassung gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 und 2 zurückgewiesen. Zur
Begründung
führte die Prüfungsstelle aus, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß jedem dieser Anträge nicht auf erfinderischer Tätigkeit
beruhe und daher nicht patentfähig sei.
Gegen den Beschluss wendet sich die am 18. Juli 2018 eingegangene Beschwerde
der Anmelderin.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. Juni 2018 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 9 vom 30. Oktober 2013,
Beschreibung Seiten 1, 2, 3 und 3a vom 30. Oktober 2013 und Seiten 4 bis 16 vom
20. November 2012
und drei Blatt Zeichnungen mit den Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag,
hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 3 vom 6. September 2021,
Beschreibung Seiten 1, 2, 3 und 3a vom 30. Oktober 2013 und Seiten 4 bis 16 vom
20. November 2012
und drei Blatt Zeichnungen mit den Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1 vom 13. Juni 2018,
Beschreibung Seiten 1, 2, 3 und 3a vom 30. Oktober 2013 und Seiten 4 bis 16 vom
20. November 2012
und drei Blatt Zeichnungen mit den Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2 vom 13. Juni 2018,
Beschreibung Seiten 1, 2, 3 und 3a vom 30. Oktober 2013 und Seiten 4 bis 16 vom
20. November 2012
und drei Blatt Zeichnungen mit den Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag.
Im Prüfungs- und im Beschwerdeverfahren sind folgende Druckschriften genannt
worden:
D1:
D2:
D3:
D4:
US 7 107 416 B2
US 7 117 322 B2
US 2012 / 0 221 811 A1
US 2011 / 0 191 306 A1
Davon wurden die Druckschriften D1 und D2 bereits im Prüfungsverfahren
berücksichtigt. Vom Senat wurden zusätzlich die Druckschriften D3 und D4
eingeführt.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Hinzufügung
einer Merkmalsgliederung, wie von der Prüfungsstelle eingeführt:
1.
a)
b)
c)
d)
e)
Speichersystem (10) umfassend:
wenigstens eine Schnittstelle (15) zum Anschluss des
Speichersystems (10) an ein Datennetzwerk (18),
wenigstens einen nichtflüchtigen Massenspeicher,
wenigstens eine mit der Schnittstelle (15) und dem wenigstens
einen Massenspeicher verbundene Steuereinheit (14), die
dazu eingerichtet ist, Anfragen eines Benutzers (U1, U2, U3)
bezüglich Datenobjekten (23) gemäß einem Protokoll zur
Datenübertragung
von
der
Schnittstelle
(15)
entgegenzunehmen,
gemäß einer Schreibanforderung übermittelte Datenobjekte
(23) auf dem wenigstens einen Massenspeicher abzulegen
und
gemäß einer Leseanforderung angeforderte Datenobjekte
(23) von dem wenigstens einen Massenspeicher abzurufen,
f)
wobei jedem mittels einer Schreibanforderung auf dem
wenigstens einen nichtflüchtigen Massenspeicher abgelegten
Datenobjekt
(23)
spätestens
bei
Erhalt
der
Schreibanforderung
ein
vorbestimmter
Aufbewahrungszeitraum (T1, T2) zugeordnet wird
g)
und die abgelegten Datenobjekte (23) einer vorbestimmten
Gruppe durch nachfolgende Anfragen gemäß dem Protokoll
über die Schnittstelle (15) vor Ablauf des zugeordneten
Aufbewahrungszeitraums (T1, T2) nicht geändert werden
können,
h)
und eine lokale Administrationsschnittstelle zur Administration
des
Speichersystems
(10),
wobei
die
lokale
Administrationsschnittstelle nicht über das Datennetzwerk
(18) und/oder das Protokoll
zur Datenübertragung
ansprechbar
ist und eine Administrationsfunktion zum
unwiderruflichen Löschen sämtlicher Datenobjekte (23) der
Gruppe bereitstellt.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung gemäß
Hauptantrag dadurch, dass der Anspruchsgegenstand gemäß dem Merkmal 1‘.
geändert ist, die Merkmale c) und h) aufgeteilt sind, ferner die Merkmale f) und g)
durch neu gebildete Merkmale k) bis m) ersetzt sind, und weiterhin der zweite Teil
des vormaligen Merkmals h) abgeändert ist, wie nachfolgend (mit redaktionellen
Änderungen) wiedergegeben:
1‘.
a)
b)
Als Cloud Storage System ausgestaltetes Speichersystem
(10) umfassend:
wenigstens eine Schnittstelle (15) zum Anschluss des
Speichersystems (10) an ein Datennetzwerk (18),
wenigstens einen nichtflüchtigen Massenspeicher,
c1)
h1)
c2)
d)
e)
k)
wenigstens eine mit der Schnittstelle (15) und dem wenigstens
einen Massenspeicher verbundene Steuereinheit (14),
und eine lokale Administrationsschnittstelle zur Administration
des Speichersystems (10),
wobei die wenigstens eine Steuereinheit
(14) dazu
eingerichtet ist, Anfragen eines Benutzers (U1, U2, U3)
bezüglich Datenobjekten (23) gemäß einem Protokoll zur
Datenübertragung
von
der
Schnittstelle
(15)
entgegenzunehmen,
gemäß einer Schreibanforderung übermittelte Datenobjekte
(23) auf dem wenigstens einen Massenspeicher abzulegen
und
gemäß einer Leseanforderung angeforderte Datenobjekte
(23) von dem wenigstens einen Massenspeicher abzurufen,
wobei ein einem Benutzer (U1) des Speichersystems (10)
zugeordneter Speicherbereich
(S1) wenigstens einen
Speicherkorb (22) umfasst, in dem Datenobjekte (23) mit
einem gemeinsamen Aufbewahrungszeitraum
(T1, T2)
zusammengefasst sind,
l)
wobei jedem Speicherkorb (22) ein Attribut (25) zugeordnet
ist, in dem der vorbestimmte Aufbewahrungszeitraum (T1, T2)
sämtlicher der
in dem zugehörigen Speicherkorb (22)
gespeicherte[n] Datenobjekte (23) hinterlegt ist,
m)
wobei die wenigstens eine Steuereinheit (14) des Weiteren
dazu eingerichtet ist, Anfragen eines Clientsystems (19)
bezüglich eines Datenobjekts (23), die ein Löschen oder eine
Abänderung eines
in einem der Speicherkörbe
(22)
abgelegten Datenobjektes (23) vor Ablauf des dem jeweiligen
Speicherkorb (22) zugeordneten und in dem entsprechenden
Attribut (25) gespeicherten Aufbewahrungszeitraums (T1, T2)
erfordern, nicht durchzuführen und eine Fehlermeldung an
das anfragendes Clientsystem (19) zurück zu übertragen, und
h2)
wobei die lokale Administrationsschnittstelle nicht über das
Datennetzwerk
(18)
und/oder
das Protokoll
zur
Datenübertragung
ansprechbar
ist
und
eine
Administrationsfunktion
zum unwiderruflichen Löschen
sämtlicher
Speicherkörbe
(22)
eines
gesamten
Speicherbereichs (S1, S2, S3), der einem ausgewählten
Benutzer (U1, U2, U3) zugeordnet ist, vor Ablauf des
vorbestimmter[n] Aufbewahrungszeitraums Datenobjekte (23)
der Gruppe bereitstellt.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Fassung gemäß
Hauptantrag dadurch, dass unter Angleichung des Merkmals g) zwischen den
Merkmalen g) und h) ein zusätzliches Merkmal i) eingefügt wird:
1.
(…)
g)
Speichersystem (10) umfassend:
und, die abgelegten Datenobjekte (23) einer vorbestimmten
Gruppe durch nachfolgende Anfragen gemäß dem Protokoll
über die Schnittstelle (15) vor Ablauf des zugeordneten
Aufbewahrungszeitraums (T1, T2) nicht geändert werden
können,
i)
die auf dem wenigstens einen Massenspeicher abgelegten
Datenobjekte (23) in einem Dateisystem (33) abgelegte
Dateien (32) sind und das Dateisystem (33) für darin
abgelegte Dateien (32) wenigstens ein Dateiattribut umfasst,
mittels dem der vorbestimmte Aufbewahrungszeitraum
bestimmbar ist,
h)
und eine lokale Administrationsschnittstelle zur Administration
des
Speichersystems
(10),
wobei
die
lokale
Administrationsschnittstelle nicht über das Datennetzwerk
(18) und/oder das Protokoll
zur Datenübertragung
ansprechbar
ist und eine Administrationsfunktion zum
unwiderruflichen Löschen sämtlicher Datenobjekte (23) der
Gruppe bereitstellt.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der Fassung gemäß
Hauptantrag dadurch, dass das abschließende Merkmal h) folgendermaßen in ein
Merkmal j) abgeändert wird:
1.
(…)
j)
Speichersystem (10) umfassend:
und eine lokale Administrationsschnittstelle zur Administration
des
Speichersystems
(10),
wobei
die
lokale
Administrationsschnittstelle nicht über das Datennetzwerk
(18) und/oder das Protokoll
zur Datenübertragung
ansprechbar
ist und eine Administrationsfunktion zum
unwiderruflichen Löschen eines gesamten Speicherbereichs
(S1, S2, S3), der einem ausgewählten Benutzer zugeordnet
ist, vor Ablauf des vorbestimmten Aufbewahrungszeitraums
sämtlicher Datenobjekte (23) der Gruppe bereitstellt.
Zu den jeweiligen Unteransprüchen und den weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.´
II.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch
keinen Erfolg, da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag und Hilfsanträgen 3, 1 und 2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht
(§ 4 PatG).
1.
Die Anmeldung betrifft ein Speichersystem, insbesondere ein Cloud Storage
System (Offenlegungsschrift, Abs. [0001]). Das Speichersystem umfasst
je
wenigstens eine Schnittstelle zum Anschluss des Speichersystems an ein
Datennetzwerk, einen nichtflüchtigen Massenspeicher und eine Steuereinheit,
welche mit der Schnittstelle und dem Massenspeicher verbunden ist.
Derartige Speichersysteme seien im Stand der Technik als Kombinationen von
Hard- und Software bekannt, die einen einfachen Zugang zu großen Mengen von
gespeicherten Daten über Datennetzwerke,
insbesondere das
Internet,
ermöglichten (Offenlegungsschrift, Abs. [0002]). Dies habe den Vorteil, dass das
Speichern der Daten zentral verwaltet werden könne und insbesondere Cloud
Storage Systeme die Möglichkeit böten, die Datenspeicherung an einen
spezialisierten
Dienstleistungsanbieter
auszulagern
(Offenlegungsschrift,
Abs. [0003]).
Im Bereich der langfristigen Datenarchivierung könne jedoch bei Cloud Storage
Systemen gegenüber externen Stellen die unveränderte Speicherung der Daten
nicht nachgewiesen werden. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Daten bei einem
Hackangriff oder durch Fehlbedienung eines Benutzers oder Administrators
gelöscht oder verändert würden (Offenlegungsschrift, Abs. [0004]).
Die Aufgabe der Anmeldung besteht darin, ein Speichersystem derart
weiterzuentwickeln, dass es den gesetzlichen Anforderungen und den Bedürfnissen
eines Benutzers zur dauerhaften und sicheren Archivierung großer Mengen von
Daten genügt (Offenlegungsschrift, Abs. [0005]).
Als Fachmann zur Lösung der genannten Aufgabe sieht der Senat einen Diplom-
Ingenieur der Elektrotechnik
oder Diplom-Informatiker mit mehrjähriger
Berufserfahrung in der Implementierung von computergestützten Archivierungs-
und Speichersystemen an.
2.
Zur Lehre des Patentanspruchs 1
Durch den Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags wird ein
Speichersystem unter Schutz gestellt, welches wenigstens eine Schnittstelle 15
zum Anschluss des Speichersystems 10 an ein Datennetzwerk 18 (Merkmal a))
sowie wenigstens einen nichtflüchtigen Massenspeicher (Merkmal b)) umfasst
(Offenlegungsschrift, Fig. 1). Als Massenspeicher zeigt die Offenlegungsschrift in
Figur 1 zwei Festplattenmassenspeicher 13 innerhalb eines Serversystems 11
sowie ein Bandspeichersystem 12 mit Bandlaufwerk 16 und Bandroboter 17 zur
Bestückung
mit
unterschiedlichen
magnetischen
Speicherbändern
(Offenlegungsschrift, Abs. [0020]).
Weiterhin umfasst das Speichersystem wenigstens eine mit der Schnittstelle 15 und
dem wenigstens
einen Massenspeicher
verbundene Steuereinheit 14
(Offenlegungsschrift, Fig. 1). Diese ist bzw. sind dazu eingerichtet, Anfragen eines
Benutzers (Offenlegungsschrift, Fig. 1: U1, U2, U3) bezüglich Datenobjekten gemäß
einem Protokoll zur Datenübertragung von der Schnittstelle 15 entgegenzunehmen
(Merkmal c)). Als Beispiel für Datenobjekte nennt die Offenlegungsschrift im Absatz
[0009] Dateien, die in einem Dateisystem abgelegt sind. Beispielhafte Protokolle
beruhen auf dem Amazon Simple Storage Service (S3) oder dem Cloud Data
Management Interface (CDMI) (Offenlegungsschrift, Absatz [0031]).
Die Steuereinheit/en soll/en nach den Merkmalen d) und e) gemäß einer Schreib-
oder Leseanforderung übermittelte bzw. angeforderte Datenobjekte auf dem
wenigstens einen Massenspeicher ablegen bzw. von diesem abrufen.
Hierbei soll
jedem abgelegten Datenobjekt spätestens bei Erhalt der
Schreibanforderung ein vorbestimmter Aufbewahrungszeitraum zugeordnet werden
(Merkmal f)), der bereits bei Vertragsabschluss
festgelegt werden kann
(Offenlegungsschrift, Absatz [0023]).
In dem Merkmal g) wird bestimmt, dass die abgelegten Datenobjekte einer
vorbestimmten Gruppe durch nachfolgende Anfragen gemäß dem Protokoll über
die Schnittstelle 15 vor Ablauf des zugeordneten Aufbewahrungszeitraums nicht
geändert werden können. Eine vorbestimmte Gruppe kann beispielsweise aus allen
Datenobjekten eines Benutzers bestehen (Offenlegungsschrift, Absatz [0007]).
Durch das Verbot einer Änderung gemäß Merkmal g) stellt das beanspruchte
Speichersystem ein sogenanntes WORM (englisch: "Write Once Read Multiple")
Speichermedium dar (Offenlegungsschrift, Abs. [0039]).
Nach dem abschließenden Merkmal h) des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag weist das Speichersystem eine lokale Administrationsschnittstelle auf,
die in zweierlei Hinsicht näher bestimmt ist. So soll sie erstens nicht über das
Datennetzwerk und/oder das Protokoll zur Datenübertragung ansprechbar sein.
Zweitens soll die Administrationsschnittstelle eine Administrationsfunktion zum
unwiderruflichen Löschen sämtlicher Datenobjekte der Gruppe bereitstellen,
beispielsweise auf Wunsch eines Benutzers (Offenlegungsschrift, Abs. [0040]).
Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 3 ist auf ein als Cloud Storage System
ausgestaltetes Speichersystem gerichtet (Merkmal 1‘.).
Nach den neu formulierten Merkmalen k) bis m) gemäß Hilfsantrag 3 sollen die
Datenobjekte eines Benutzers in Speicherkörben abgelegt werden. Dabei fasst ein
Speicherkorb Datenobjekte mit einem gemeinsamen Aufbewahrungszeitraum
zusammen (Merkmal k)), und jedem Speicherkorb ist ein Attribut zugeordnet, in
dem dieser Aufbewahrungszeitraum hinterlegt ist (Merkmal l)). In dem Merkmal m)
wird festgelegt, dass die Steuereinheit Anfragen zum Löschen oder Abändern eines
Datenobjekts vor Ablauf des zugehörigen Aufbewahrungszeitraums nicht
durchführen soll, sondern eine Fehlermeldung an das anfragende Clientsystem
senden soll.
Die Merkmale k) bis m) fassen den in der Offenlegungsschrift, Abs. [0008], [0024]
und [0025] dargestellten Gebrauch von Speicherkörben zusammen. Um einem
bestimmten Speicherort eine vorbestimmte Aufbewahrungsdauer zuzuordnen,
schlägt die Offenlegungsschrift, Abs. [0035] zudem entweder einen Speicherkorb
oder alternativ einen Pfad eines Dateisystems vor. Eine darüber hinausgehende
Definition eines Speicherkorbs ist der Anmeldung nicht entnehmbar.
Mit dem abschließenden Merkmal h2) des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 3 wird
bestimmt,
dass
eine
Administrationsfunktion
zum
unwiderruflichen Löschen sämtlicher Speicherkörbe eines Benutzers bereitgestellt
werden soll, die ein Löschen vor Ablauf des vorbestimmten Aufbewahrungszeitraums
gestatten soll. Ein solches ausnahmsweises Löschen kann
beispielsweise von einem Benutzer gewünscht sein (Offenlegungsschrift,
Abs. [0040]).
Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 trifft in dem zusätzlichen Merkmal i)
für die gespeicherten Datenobjekte die Festlegung, dass diese als Dateien in einem
Dateisystem abgelegt werden. Das Dateisystem soll dabei außerdem ein
Dateiattribut zur Bestimmung des Aufbewahrungszeitraums umfassen. Dies
gestatte laut Offenlegungsschrift, Abs. [0009] eine besonders flexible, für jede Datei
spezifische Speicherung eines vorbestimmten Aufbewahrungszeitraums.
Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 2 bestimmt die Administrationsfunktion
zum unwiderruflichen Löschen des zugrundeliegenden Merkmals h) gemäß
Hauptantrag näher. Diese soll gemäß dem Merkmal j) ein Löschen eines gesamten
einem Benutzer zugeordneten Speicherbereichs erlauben, und zwar bereits vor
Ablauf des vorbestimmten Aufbewahrungszeitraums, wie dies auch nach
Hilfsantrag 3 verlangt wird.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf
erfinderischer Tätigkeit.
3.1
Aus der Druckschrift D1 ist gemäß ihrem Titel unter anderem ein „system to
archive records“ und somit ein Speichersystem entsprechend dem Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag bekannt.
In Figur 6 zeigt die D1 eine Rechnerumgebung (D1, Sp. 6, Z. 50: „computing
environment“), in der ein Speichersystem nach der Lehre der D1 implementiert
werden kann. Diese Rechnerumgebung gliedert sich nach Figur 6 einerseits in ein
Speichersystem bestehend aus einem Archivierungsrechner (Archive Server 170)
mit daran angeschlossenem Speicher (Archival Storage 174), sowie andererseits in
ein mit dem Speichersystem verbundenes Datennetzwerk (network 180). Der
Anschluss des Datennetzwerks 180 erfolgt über eine Netzwerkschnittstelle (D1,
Sp. 7, Z. 22 bis 24: „interface … such as a network connection“ – Merkmal a)).
Der Speicher 174 ist nach der Lehre der D1 in Sp. 7, Z. 17 bis 22 als „mass storage
device“, d.h. Massenspeicher ausgebildet, der als Festplattenspeicher (disk drives)
und somit nichtflüchtig realisiert sein kann (Merkmal b)).
In dem Archivierungsrechner 170 nach D1, Figur 6 ist eine Steuereinheit gegeben,
die einerseits mit der Schnittstelle zum Datennetzwerk 180 sowie andererseits mit
dem Massenspeicher 174 verbunden ist. Nach der Lehre der D1 in Sp. 6, Z. 54 bis
56 ist die Steuereinheit 170 dazu eingerichtet, dass Benutzer (clients 176a, 176b,
176c) Datenobjekte (objects) über das Datennetzwerk 180 (over a network 180) zur
Steuereinheit 170 übertragen (communicate). Als Schnittstelle kommt hierbei ein
beliebiges Protokoll zur Datenübertragung über ein Netzwerk zum Einsatz (D1,
Sp. 7, Z. 22 bis 26: „any other network … transfer protocol known in the art“). Zur
Arbeitsweise des Protokolls erläutert D1, Sp. 8, Z. 24 bis 26, dass das auf der
Steuereinheit 170 (in D1, Sp. 8, Z. 23 versehentlich „archive server 2“ genannt)
laufende Archivierungsprogram 182 (archive program 182) Anfragen (request)
entgegennimmt, die nach dem Zusammenhang von den Benutzern 176a, 176b,
176c stammen und sich auf Datenobjekte beziehen („remove or modify an archived
object“ –Merkmal c)).
Der Steuereinheit 170 werden von den Benutzern stammende Datenobjekte
übermittelt (D1, Sp. 6, Z. 53 bis 56: „archived objects may originate from client
systems 176a, 176b, 176 … communicate objects to the archive server 170“), um
auf dem Massenspeicher 174 abgelegt zu werden (D1, Sp. 7, Z. 37 bis 38: „when
adding the object
to the archival storage“). Ein solches Übermitteln von
Datenobjekten, die von den Benutzern herrühren, kommt einer Schreibanforderung
gleich (Merkmal d)).
Die Druckschrift D1 nennt ebenso Anforderungen zum Löschen und Ändern eines
Datenobjekts (D1, Sp. 8, Z. 25 und 26: „request that seeks to remove or modify an
archived object“), sowie – wenn auch für ein anderes Ausführungsbeispiel –
Leseanforderungen (D1, Sp. 5, Z. 42: „read requests“). Daraus sowie aufgrund des
Fachwissens, dass nur ein Speichersystem Sinn ergibt, welches auch das Lesen
gespeicherter Datenobjekte gestattet, liest der Fachmann bei den anhand von D1,
Figur 6
vorgeschlagenen Schreibanforderungen mit, dass analog dazu
Leseanforderungen zum Abrufen von Datenobjekten von dem Massenspeicher 174
vorgesehen sind (Merkmal e)).
Den im Massenspeicher abgelegten Datenobjekten wird nach der Lehre von D1,
Sp. 7, Z. 5 bis 10, ein vorbestimmter Aufbewahrungszeitraum (retention period)
zugeordnet. Dieser kann beginnen, wenn das Datenobjekt in dem nichtflüchtigen
Massenspeicher 174 abgelegt wird (D1, Sp. 7, Z. 36 bis 38: „the retention period
may commence immediately when adding the object to the archival storage“).
Demnach wird in diesem Fall dem abgelegten Datenobjekt spätestens bei Erhalt
der Schreibanforderung ein vorbestimmter Aufbewahrungszeitraum zugeordnet
(Merkmal f)).
Die Steuereinheit 170 gemäß D1, Figur 6 beinhaltet nach Sp. 6, Z. 56 bis 63 einen
Schutz für die Speicherung (retention protection setting 186), der steuert, in
welchem Umfang Benutzern (users) das Entfernen oder Ändern (remove or modify)
abgelegter Datenobjekte (archived objects from the archival storage 174) gestattet
ist (permits users). Ein solcher Schutz für die Speicherung 186 kann für
Datenobjekte einer vorbestimmten Gruppe (D1, Sp. 6, Z. 63 bis 67: „groups of
objects“) wirksam sein.
Zur Durchsetzung des Schutzes lehrt D1 in Sp. 8, Z. 24 bis 28, Anfragen
abzulehnen (inhibit or deny any request), mit denen abgelegte Datenobjekte vor
Ablauf des zugeordneten Aufbewahrungszeitraums (an archived object that has not
expired) geändert werden sollen (any request that seeks to remove or modify an
archived object). Derartige Anfragen erfolgen, wie zum Merkmal c) ausgeführt,
gemäß dem Netzwerk-Protokoll über die Schnittstelle, dem die gesamte
Kommunikation zwischen der Steuereinheit 170 und den Benutzern 176a, 176b,
176c gehorcht (Merkmal g)).
In Bezug auf die Administration des Speichersystems sind D1, Sp. 7, Z. 30 bis 35
Administrationsfunktionen (space management operation) zum unwiderruflichen
Löschen von Datenobjekten (object and the corresponding object entry in the object
table 188 and any expiration entry for the object are removed) entnehmbar, d.h.
Merkmal h) ist teilweise gezeigt.
Eine lokale Administrationsschnittstelle zur Administration des Speichersystems ist
in der Druckschrift D1 hingegen nicht gezeigt und folglich ebenso wenig die damit
zusammenhängenden Teilmerkmale des Merkmals h) des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag, wonach die Administrationsschnittstelle nicht über das
Datennetzwerk und/oder das Protokoll zur Datenübertragung ansprechbar sein soll,
und
weiterhin
über
die
lokale
Administrationsschnittstelle
eine
Administrationsfunktion zum unwiderruflichen Löschen bereitgestellt werden soll.
3.2
Die Druckschrift D3 befasst sich mit Speichersystemen mit Netzwerkzugriff
und einem Schutz für die Speicherung (D3, Titel: „Retention Management in a
WORM Storage System“; Abs. [0076]: „Clients (not shown) connect to the segment
servers 71 over data access network 76“), vor allem aber mit der Administration, die
für den Fachmann unverzichtbar ist.
So schlägt D3, Figur 1 eine Administrationsschnittstelle (Admin Interface 17) vor.
Diese kann gemäß D3, Abs. [0023] dem Administrator als „interface program 17“
zur Verfügung gestellt werden, um damit durch Anweisungen an einen „retention
manager 16“ beispielsweise einen Aufbewahrungszeitraum (retention period) zu
konfigurieren. Bei dem in D3, Figur 6 gezeigten Speichersystem läuft das
Schnittstellenprogramm 17 auf einem einzelnen Rechner (D3, Abs. [0075]:
„computer 60“) und bildet folglich eine lokale Administrationsschnittstelle zur
Administration des Speichersystems.
Das Speichersystem kann nach der Lehre von D3, Abs. [0074] sowohl im Rahmen
eines einzelnen Rechners (single platform system) als auch eines verteilten
Rechnersystems (distributed systems spread across multiple servers) realisiert
werden, wie in den Figuren 6 bzw. 7 gezeigt. In dem verteilten Rechnersystem nach
D3, Figur 7 ist eine Administrationsschnittstelle 17 nicht ausdrücklich angegeben.
Für den Fachmann ist es jedoch selbstverständlich, auch bei einem verteilten
Rechnersystem genau wie bei den einzelnen Rechnern nach D3, Figur 1 und 6 eine
solche Administrationsschnittstelle 17 vorsehen (z. B. auf dem in D3, Figur 7
„cluster manager 73“ genannten Rechner), um in gleicher Weise Anweisungen an
den „retention manager 16“ nach D3, Figur 7 eingeben zu können. Damit ist, wie
einleitend gemäß Merkmal h) verlangt, eine lokale Administrationsschnittstelle
gegeben.
Eine derartige lokale Administrationsschnittstelle 17 ist zwangsläufig nicht über das
Datennetzwerk 76 ansprechbar, wodurch ein weiterer Teil des Merkmals h) (erste
Alternative) erfüllt ist.
An anderer Stelle weist die D3 dem Administrator (privileged user) das vorrangige
Recht zu, Datenobjekte unwiderruflich zu löschen (D3, Abs. [0081]: „privileged user
being able to modify and/or delete files or metadata“), was wiederum einem Teil des
Merkmals h) entspricht.
3.3
Die Würdigung dieses Materials aus dem Stand der Technik ergibt, dass die
Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag für den Fachmann nahegelegen
hat.
Der Fachmann ergänzt, ohne dabei einem Hindernis zu begegnen, die in D1
fehlenden Elemente zur Administration nach dem Konzept der D3. So fügt er der
Steuereinheit gemäß D1, Figur 6 eine lokale Administrationsschnittstelle hinzu nach
dem Vorbild von D3, Figur 1 und 6, wobei diese nicht über das Datennetzwerk 180
nach D1, Figur 6 ansprechbar ist. Mittels der lokalen Administrationsschnittstelle
stellt der Fachmann wie von der D3 vorgeschlagen eine Administrationsfunktion
zum unwiderruflichen Löschen von Datenobjekten bereit. Da nach der Lehre der D1
der Schutz
für die Speicherung 186 (D1, Figur 6:
„Retention Protection
Setting 186“), wie bereits zum Merkmal g) ausgeführt, für alle Datenobjekte einer
vorbestimmten Gruppe aktiviert werden kann (D1, Sp. 6, Z. 63 bis 67: „groups of
objects“), empfiehlt es sich für den Fachmann, die Administrationsfunktionen
gleichermaßen für ein unwiderrufliches Löschen sämtlicher Datenobjekte einer
Gruppe auszulegen, – restlicher Teil von Merkmal h).
3.4
Der Auffassung der Anmelderin, dass die Druckschrift D1 die Merkmale c), f)
und g) nicht zeige, und ferner die Druckschriften D1 und D3 das Merkmal h) nicht
nahelegten, folgt der Senat nicht.
3.4.1 Die Anmelderin ist der Ansicht, D1 lehre im Ausführungsbeispiel nach Figur 6
nicht, wie mit Merkmal f) gefordert, einem abgelegten Datenobjekt spätestens bei
Erhalt der Schreibanforderung einen vorbestimmten Aufbewahrungszeitraum
zuzuordnen (Beschwerdeschriftsatz, Abschn. I.3., Abs. 2).
Dieser Entgegnung kann nicht gefolgt werden. Denn D1, Sp. 7, Z. 36 bis 38 lehrt
mit dem Wortlaut: „the retention period may commence immediately when adding
the object to the archival storage“, dass der Aufbewahrungszeitraum (retention
period) unmittelbar (immediately) dann beginnen kann, wenn das Datenobjekt in
dem nichtflüchtigen Massenspeicher 174 (archival storage) abgelegt wird (when
adding). Hierfür muss der Aufbewahrungszeitraum dem Datenobjekt zwangsläufig
bei Erhalt der Schreibanforderung zugeordnet werden.
3.4.2 Des Weiteren wendet die Anmelderin ein, dass in der Ausgestaltung gemäß
D1, Figur 6 ein Protokoll zur Datenübertragung über die Netzwerkschnittstelle im
Sinne des Merkmals c) nicht vorgesehen sei (Beschwerdeschriftsatz, Abschn. I.3.,
Abs. 2, letzter Satz).
Dieser Einwand greift nicht durch. Denn D1, Sp. 7, Z. 22 bis 26 lehrt für ebendieses
Ausführungsbeispiel wörtlich: „The network 180 may comprise any interface
between storage and a host known in the art, such as … or any other network or
storage transfer protocol
known
in
the art“. Damit sind sowohl eine
Netzwerkschnittstelle (network 180 may comprise any interface) als auch ein
Protokoll zur Datenübertragung über ebendiese (network … transfer protocol)
ausdrücklich gezeigt.
3.4.3 Die Anmelderin argumentiert weiterhin unter Bezugnahme auf das
Merkmal h), D1, Figur 6 zeige eine hochspezialisierte Client-Serveranwendung,
wobei in einem solchen Umfeld Administrationsschnittstellen in der Regel entweder
erst gar nicht vorgesehen oder zumindest blockiert seien (Beschwerdeschriftsatz,
Abschn. I.3., letzter Absatz).
Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen angesichts der aus D3, Figur 7
bekannten Client-Serveranwendung, für die dem Fachmann wie zum Merkmal h)
ausgeführt eine Administrationsschnittstelle nahegelegt ist.
3.4.4 Die Anmelderin trägt ferner im Hinblick auf das Merkmal h) vor, D1, Sp. 6,
Z. 65 bis 67 zeige nicht die gemeinsame Behandlung sämtlicher Datenobjekte einer
vorbestimmten Gruppe.
Dieser Ansicht steht entgegen, dass gemäß D1, Sp. 6, Z. 65 bis 67 für Gruppen
(groups) von Datenobjekten gemeinsame Schutzeinstellungen (protection settings)
vorgeschlagen werden. Zudem lehrt die D1 in Sp. 8, Z. 28 bis 31, dass eine
Löschanforderung (request to remove an archived object) sich nicht nur auf ein
einzelnes Datenobjekt beziehen kann (remove that specific archived object),
sondern ebenso auf einen „volume or filespace“ genannten Speicherbereich,
wodurch ein gemeinsames Löschen erzielt wird.
3.4.5 Die Anmelderin
vertritt
des Weiteren
die Auffassung,
die
Administrationsschnittstelle gemäß D3, Abs. [0023] diene dem Setzen des
Aufbewahrungszeitraums, nicht aber einem Löschen von Datenobjekten, und
obwohl D3, Abs. [0081] ein solches Löschen erwähne, fehle dort der Bezug zu der
Administrationsschnittstelle 17.
Dieser Auffassung vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Denn einer ohnehin
vorhandenen Administrationsschnittstelle weitere Administrationsfunktionen, hier
eine Löschfunktion, zuzuweisen, entspricht einer sachgerechten Strukturierung, die
vom Fachmann zu erwarten ist.
4.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 kann nicht günstiger beurteilt
werden, da sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
4.1
Die Lehre des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 ergibt
sich in naheliegender Weise aus dem den Druckschriften D1 und D3 entnehmbaren
Stand der Technik.
Die aus D1, Figur 6 und D3, Figur 7 bekannten Speichersysteme empfangen die
Schreib- und Leseanforderungen der Benutzer über ein Datennetzwerk 180 bzw.
76, das auch dem Übermitteln der Datenobjekte dient. Hiervon unterscheidet sich
ein Cloud Storage System (Merkmal 1‘.) allenfalls dadurch, dass für das Übermitteln
von Anforderungen und Datenobjekten das Internet genutzt wird.
Für den Fachmann erfordert ein Wechsel der Netzwerktechnologie
selbstverständlich die Auswahl eines geeigneten Protokolls zur Datenübertragung.
Um ein Speichersystem nach der Lehre der Druckschriften D1 und D3 auf die
Nutzung als Cloud Storage System umzurüsten, wird der Fachmann daher ein
entsprechendes Protokoll, beispielsweise das standardisierte Cloud Data
Management Interface (CDMI) (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0031]), auswählen
und in die Netzwerkkomponenten des bekannten Speichersystems integrieren.
Merkmal 1‘. ist somit erfüllt.
Weiterhin schlägt die D1 in Sp. 6, Z. 65 bis 67 Schutzeinstellungen (protection
settings) vor, die sich auf alle Datenobjekte eines Benutzers (all objects … from a
client) beziehen. Zu den Schutzeinstellungen gehört der Aufbewahrungszeitraum
(retention period, D1, Sp. 7, Z. 9). Nach der Lehre von D1, Sp. 6, Z. 67 bis Sp. 7,
Z. 2 kann ein Datenobjekt eine beliebige Datenstruktur (any data structure known in
the art) wie beispielsweise eine Datenbank (database) sein, die ihrerseits
Datenobjekte enthalten kann. Eine solche übergeordnete Datenstruktur fasst
genauso wie ein Speicherkorb Datenobjekte eines Benutzers zusammen, die bei
gleichen Schutzeinstellungen
für diesen Benutzer einen gemeinsamen
Aufbewahrungszeitraum haben – Merkmal k).
Nach der Lehre von D1, Sp. 7, Z. 5 bis 9 ist jedem Datenobjekt, also auch jedem
Speicherkorb im vorgenannten Sinn, ein Datensatz (record) zugeordnet, in dem als
Attribut der vorbestimmte Aufbewahrungszeitraum des Datenobjekts hinterlegt ist.
Selbst wenn die D1 nicht ausdrücklich zeigt, wie im Fall hierarchischer Datenobjekte
der Aufbewahrungszeitraum der untergeordneten Datenstrukturen aufbewahrt
werden soll, liegt es für den Fachmann auf der Hand, den für alle gleichen
Aufbewahrungszeitraum als Attribut des übergeordneten Speicherkorbs zu
hinterlegen – Merkmal l).
Anfragen zum Löschen oder einer Abänderung eines Datenobjekts vor Ablauf des
zugeordneten Aufbewahrungszeitraums sollen nach D1, Sp. 8, Z. 24 bis 31 von
dem auf der Steuereinheit 170 laufenden Programm (archive program 182) nicht
durchgeführt werden (inhibit or deny any request that seeks to remove or modify an
archived object). Dazugehörige Fehlermeldungen 106, 128 bzw. 160 sind D1,
Figur 3 bis 5 entnehmbar, die der Fachmann wegen
ihres von der
Rechnerumgebung unabhängigen Charakters auch für das Speichersystem gemäß
D1, Figur 6 vorsehen wird. Da die D1 durchwegs Anfragen eines Benutzers
behandelt (D1, Sp. 3, Z. 16: „user file requests“; Sp. 6, Z. 54/55: „clients 176a, 176b,
1760 communicate objects“; Sp. 6, Z. 60 bis 63: „archive program 182 permits users
to remove or modify“), wird der Fachmann den Benutzer bzw. dessen Clientsystem
als einzig sinnvollen Empfänger der Fehlermeldungen ansehen – Merkmal m).
Ferner schlägt D3, Abs. [0081] vor, einem Administrator das unwiderrufliche
Löschen von Datenobjekten zu ermöglichen. Dies betrifft, zumindest in der
Zusammenschau mit der D1, auch hierarchische Datenobjekte, wie sie
Speicherkörbe darstellen.
Darüber hinaus gesteht D3, Abs. [0081] dem Administrator mehr Rechte beim
Löschen zu als gewöhnlichen Benutzern. Darin kommt für den Fachmann die ihm
ohnehin geläufige Rolle des Administrators zum Ausdruck, in besonderen
Situationen ausnahmsweise notwendige Eingriffe vorzunehmen, die anderen
Benutzern nicht möglich sind. Deshalb liegt es für den Fachmann nahe, dem
Administrator das Löschen von (hierarchischen) Datenobjekten notfalls sogar vor
Ablauf des vorbestimmten Aufbewahrungszeitraums zu gestatten – Merkmal h2).
4.2
Die Argumentation der Anmelderin zum Hilfsantrag 3 hält einer genaueren
Überprüfung nicht stand.
4.2.1 Die Anmelderin hat geltend gemacht, keine der Druckschriften D1 bis D4
zeige Speicherkörbe eines Cloud Storage Systems und diesen sei somit auch kein
einzelnes Attribut für den gemeinsamen Aufbewahrungszeitraum aller in einem
Speicherkorb enthaltenen Datenobjekte entnehmbar.
Diese Entgegnung vermag nicht zu überzeugen. Denn die Anmeldung definiert als
Eigenschaften von Speicherkörben ausschließlich, dass diese Datenobjekte eines
Benutzers mit einem gemeinsamen Aufbewahrungszeitraum zusammenfassen (vgl.
Offenlegungsschrift, Abs. [0008],
[0024] und
[0025]). Außerdem stellt die
Anmeldung an keiner Stelle einen konkreten Bezug zwischen Speicherkörben im
Sinne der Anmeldung und Cloud Storage Systemen her, so dass einer näheren
Begriffsbestimmung die Grundlage fehlt. Alle der Anmeldung entnehmbaren
Merkmale von Speicherkörben sind jedoch – wie ausgeführt – durch den Stand der
Technik zumindest nahegelegt.
4.2.2 Des Weiteren trägt die Anmelderin im Hinblick auf ein Löschen sämtlicher
Speicherkörbe (Merkmal h2)) vor, bei Cloud Storage Systemen seien die Inhalte
der in den Speicherkörben abgelegten Datenobjekte für einen Administrator
unsichtbar, während eine solche Einschränkung bei den File-Server
Speichersystemen nach der D1 und D3 nicht gegeben sei.
Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Denn die Sichtbarkeit der Inhalte von
Datenobjekten für einen Administrator findet weder im Anspruchswortlaut einen
Widerhall, noch ergibt sie sich aus den übrigen Anmeldeunterlagen.
4.3
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag ist auch ein als
Cloud Storage System
ausgestaltetes
Speichersystem gemäß
dem
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 durch den aus den Druckschriften D1 und D3
bekannten Stand der Technik nahegelegt.
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 war für den
Fachmann gleichfalls nahegelegt und beruht deshalb nicht auf erfinderischer
Tätigkeit.
Nach der Lehre der Druckschrift D1
können Datenobjekte, die
im
Massenspeicher 174 von Figur 6 abgelegt sind, Dateien sein (D1, Sp. 7, Z. 1 bis 2:
„object may comprise any data structure known in the art including data, such as a
file, …“).
Die Datenbank 184 (archive database) von D1 enthält nach Sp. 7, Z. 5 bis 7 für
jedes Datenobjekt, also im hier betrachteten Fall für jede Datei, einen Eintrag
(record) mit Informationen zu dieser Datei. Außerdem führt die Datenbank 184
einen weiteren Eintrag für gestartete sowie abgelaufene Aufbewahrungszeiträume
(D1, Sp. 7, Z. 7 bis 9: „an expiration table 190 having one entry (record) for each
initiated or expired retention period running with respect to one archived object“).
Diese Einträge sind als Dateiattribute anzusehen, wobei die Tabelle 190 (expiration
table) wenigstens ein Dateiattribut umfasst, mittels dem der vorbestimmte
Aufbewahrungszeitraum der zugehörigen Datei bestimmbar ist.
Die Druckschrift D1 gibt für Dateien nicht ausdrücklich an, dass diese im
Massenspeicher 174 in einem Dateisystem abgelegt werden.
Der Fachmann muss jedoch beim Nacharbeiten der Lehre gemäß D1, Figur 6 die
Dateien in irgendeiner strukturierten Weise in dem Massenspeicher 174 ablegen.
Wie bei Dateien üblich wird er hierfür ein Dateisystem implementieren.
Dabei wird der Fachmann die Dateiattribute entweder nach Art eines
Netzwerkdateisystems in der Datenbank 184 der Steuereinheit 170 belassen, wie
in der D1 vorgeschlagen, oder aber die Dateiattribute, wie bei Einzelrechnern üblich,
auf den Massenspeicher verlagern entsprechend dem Merkmal i). Die Auswahl
einer der beiden Varianten kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum Hauptantrag waren für den Fachmann
lediglich fachgemäße Überlegungen erforderlich, um in Kenntnis der Lehre der
Druckschriften D1 und D3 zu einem Speichersystem gemäß Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 1 zu gelangen.
6.
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht
nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Dass sich Löschanfragen (request to remove) wahlweise auf Speicherbereiche
beziehen können, zeigt D1, Sp. 8, Z. 28 bis 32: „delete a volume or filespace“.
Weiterhin schlägt die D1, wie bereits zu dem Merkmal k) gemäß Hilfsantrag 3
ausgeführt, gemeinsame Schutzeinstellungen
für alle Datenobjekte eines
Benutzers vor (D1, Sp. 6, Z. 66 bis 67: „protection settings for … all objects … from
a client“). Dadurch ist dem Fachmann nahegelegt, analog dazu für den alle diese
Datenobjekte umfassenden gesamten Speicherbereich eines Benutzers eine
Löschfunktion vorzusehen.
Zu einem Löschen vor Ablauf des vorbestimmten Aufbewahrungszeitraums wird auf
die Ausführungen zum Merkmal h2) gemäß dem Hilfsantrag 3 Bezug genommen.
Demzufolge ist auch das Merkmal j) durch den der Druckschrift D1 und D3
entnehmbaren Stand der Technik nahegelegt.
7.
Somit hat der Patentanspruch 1 weder in der Fassung gemäß dem
Hauptantrag noch in der Fassung gemäß einem der Hilfsanträge 3, 1 oder 2
Bestand.
Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch jeweils die übrigen Ansprüche, da die
Anmelderin die Erteilung eines Patents nur im Umfang von Anspruchssätzen
begehrt hat, die jeweils einen nicht rechtsbeständigen Patentanspruch enthalten
(BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Bayer
Dr. Forkel
Dr. Harth