Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 16.09.2021 – 12 W (pat) 19/16
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:160921B12Wpat19.16.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 19/16 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. September 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2012 111 289
…
ECLI:DE:BPatG:2021:160921B12Wpat19.16.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung am 16. September 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer und der Richter
Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
1.
Der Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 20. April 2016 wird aufgehoben und das Patent 10 2012 111 289 mit folgenden
Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag I vom
23. Juli 2016,
Beschreibung
und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
2.
Im Übrigen werden die Beschwerden der Patentinhaberin
und der Einsprechenden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 22. November 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete und am 20. März 2014 veröffentlichte Patent 10 2012 111 289 (Patentschrift DE 10 2012 111 289 B3, nachfolgend PS) mit der Bezeichnung
„Verdampferanordnung für ein mobiles Heizgerät“
hatte die Einsprechende am 13. November 2014 Einspruch erhoben.
Mit in der Anhörung am 20. April 2016 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent beschränkt aufrechterhalten im Umfang der in der Anhörung überreichten Ansprüche 1-9 und
weiteren Unterlagen gemäß damaligem Hilfsantrag 3.
Gegen diesen, beiden Verfahrensbeteiligten am 2. Mai 2016 zugestellten Beschluss richten sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 16. Mai 2016 (Beschwerdeführerin I) und die Beschwerde der Einsprechenden vom 1. Juni 2016
(Beschwerdeführerin II).
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin I, Beschwerdegegnerin zu II, beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. April 2016 aufzuheben und das Patent 10 2012 111 289 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,
hilfsweise mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag I vom 23. Juli 2016,
Beschreibung
und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag II vom 23. Juli 2016,
Beschreibung
und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag III vom 23. Juli 2016,
Beschreibung
und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag IV vom 23. Juli 2016,
Beschreibung
und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag V vom 23. Juli 2016,
Beschreibung
und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise
das Patent im Umfang des im angefochtenen Beschluss beschränkt
aufrechterhaltenen Patents aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin II sowie Beschwerdegegnerin zu I
stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. April 2016 aufzuheben und das Patent 10 2012 111 289 zu
widerrufen.
Sie verweist darauf, dass u. a. der Hilfsantrag I nicht zulässig, zudem aus dem
Stand der Technik neuheitsschädlich bekannt oder zumindest dadurch nahegelegt
und damit nicht erfinderisch sei.
Der Anspruch 1 wie erteilt und gemäß Hauptantrag lautet, mit diesseits hinzugefügten Gliederung:
M1
M2
Verdampferanordnung (1; 1') für ein mobiles Heizgerät aufweisend:
einen Brennraum (3) zur Umsetzung von Brennstoff mit Brennluft zum Freisetzen von Wärme,
M3
einen porösen, biegsamen Verdampferkörper (6) zum Verdampfen eines
flüssigen Brennstoffs,
M4
und eine Verdampferaufnahme (4; 4'), in der der Verdampferkörper (6) gehalten ist und in die eine Brennstoffzuführung (5) zum Zuführen von flüssigem
Brennstoff mündet,
M5
dadurch gekennzeichnet, dass die Verdampferaufnahme (4; 4') eine Rückwand (4a) mit einer dem Verdampferkörper (6) zugewandten Fläche aufweist,
die in Richtung des Brennraums (3) konvex ausgewölbt ist, und
M6
der Verdampferkörper (6) an der Rückwand (4a) der Verdampferaufnahme (4;
4') anliegt, sodass der Verdampferkörper (6) durch die Rückwand (4a) in einer
in Richtung des Brennraums (3) konvex ausgewölbten Form gehalten ist.
Daran schließen sich hierauf unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Unteransprüche 2 bis 10 sowie ein auf ein „Mobiles Heizgerät mit einer Verdampferanordnung nach einem der vorangehenden Ansprüche“ gerichteter Nebenanspruch 11
an.
Der Anspruch 1 gemäß dem mit Eingabe vom 23. Juli 2016 eingereichten Hilfsantrage I unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 (Hauptantrag) nur im Merkmal M1 (nachfolgend M1Hi_I, Änderungen gegenüber Hauptantrag entsprechend
gekennzeichnet):
M1Hi_I
Fahrzeug-Standheizer oder -Zuheizer mit einer Verdampferanordnung (1; 1‘) für ein mobiles Heizgerät aufweisend:
Der Patentanspruch 11 ist beim Hilfsantrag I gestrichen.
Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
DE 197 03 555 A1
DE 10 2005 032 981 A1
US 1,362,192
JP 54139133 A mit deutscher Fachübersetzung D4a
DE 10 2010 016 158 A1
DE 10 2007 029 202 A1
DE 10 2007 012 512 A1
DE 10 2005 003 653 A1
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist erfolglos.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist insoweit erfolgreich, als sie zu
einer beschränkten Aufrechterhaltung
im Umfang des Hilfsantrags I vom
23. Juli 2016 führt, da sich die mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachten
Widerrufsgründe hinsichtlich dieser Fassung des Patents als nichtzutreffend erweisen.
1) Die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden sind zulässig.
2) Das Streitpatent betrifft laut PS, Absatz 0001, eine Verdampferanordnung für ein
mobiles Heizgerät.
In mobilen Heizgeräten, wie insbesondere Stand- oder Zuheizern für Fahrzeuge,
kommen dabei laut PS, Absatz 0003, verschiedene Arten von Brenneranordnungen
zum Einsatz. Insbesondere ist es demnach bekannt, bei mobilen Heizgeräten
sogenannte Verdampfungsbrenner zu verwenden, bei denen flüssiger Brennstoff in
bzw. an einem porösen Verdampferkörper verdampft und anschließend unter
Freisetzung von Wärme mit Brennluft umgesetzt wird. Die porösen Verdampferkörper seien dabei üblicherweise als zumindest im Wesentlichen ebene, scheibenartige Körper ausgebildet, die sich an einer Rückwand einer Verdampferaufnahme
abstützten.
Weiter seien im Stand der Technik beispielsweise Verdampferanordnungen mit
Verdampferkörpern in Form von Sinterformteilen aus porösem Material oder Verdampferanordnungen für Fahrzeugheizgeräte bekannt, bei denen der poröse Verdampferkörper an einer einem Brennraum zugewandten Seite mit einer gewölbten
Brennstoffabdampfungsoberfläche ausgebildet sei. Die beschriebene Ausgestaltung der Verdampferanordnung solle ein verbessertes Abdampfen des Brennstoffs
unabhängig von der Einbaulage der Verdampferanordnung ermöglichen und eine
vergrößerte Brennstoffabdampfungsoberfläche bereitstellen. Bei der beschriebenen Verdampferanordnung trete jedoch das Problem auf, dass es insbesondere bei
einer mehrlagigen Ausgestaltung des Verdampferkörpers nicht zu einer gleichmäßigen Verteilung des Brennstoffs über den gesamten Verdampferkörper komme
und der Brennstofftransport zwischen den einzelnen Lagen des Verdampferkörpers,
der vornehmlich über Kapillarkräfte erfolge, bereichsweise gestört sein könne (PS,
Absätze 0004 und 0005).
3) Die Aufgabe der Erfindung besteht laut PS, Absatz 0006 und auch objektiv
darin, eine verbesserte Verdampferanordnung bereitzustellen, die insbesondere
unabhängig von der Einbaulage auch bei einem mehrlagigen Verdampferkörper
eine zuverlässige und gleichmäßige Brennstoffverdampfung ermöglicht.
4) Als für den vorliegenden Erfindungsgegenstand zuständiger Fachmann ist ein
Ingenieur des Maschinenbaus anzusehen, der über einen Abschluss als Dipl.-Ing.
oder Master an einer Fachhochschule und mehrjährige Berufserfahrung auf dem
Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von mobilen Brennern, insb. für Fahrzeug-
Standheizungen und Fahrzeug-Zuheizer, verfügt.
5) Der Anspruch 1 wie erteilt und entsprechend dem Hauptantrag ist nicht neu
gegenüber der Entgegenhaltung D3.
D3-Fig. 1
D3-Fig. 2
D3-Fig. 3
Zwar zeigt die D3 entsprechend dortiger Z. 10-12 einen Stand der Technik mit Ölbrennern zur Benutzung in der Hausbeheizung und in Kochherden („oil burners
more particularly designed for use in house heating and cooking stoves“), während
dagegen das Merkmal M1 eine Verdampferanordnung für ein mobiles Heizgerät
fordert.
Allerdings entspricht auch der Ölbrenner der D3 einer solchen für ein mobiles
Heizgerät geeigneten Verdampferanordnung, da auch der D3-Ölbrenner als für ein
der Definition der PS entsprechendes „mobiles Heizgerät“ geeignet ist. Denn das
Patent gibt hinsichtlich der geforderten Eignung „für ein mobiles Heizgerät“ in der
PS, Absatz 0002, für die Heizvorrichtung lediglich an, dass dieses „mobile Heizgerät“ hierzu transportabel sein muss, z. B. in einem Fahrzeug für den Transport untergebracht sein könne, oder zur Beheizung eines teiloffenen Raums ausgelegt sein
könne, wie er (der Raum) beispielsweise auf Schiffen, insbesondere Yachten,
aufzufinden ist.
Für die Verwendung in einer solchermaßen definierten „mobilen Heizeinrichtung“ ist
der Ölbrenner der D3, der ebenfalls Öl verdampft (D3, Z. 44-50) und somit als eine
dem Merkmal M1 entsprechende Verdampferanordnung anzusehen ist, geeignet.
Auch die weiteren Merkmale des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) gehen aus
der D3 hervor:
So zeigt die D3, dem Merkmal M2 entsprechend, einen Brennraum (Fig. 3, Bereich
innerhalb der „walls B of the fire box“) zur Umsetzung von Brennstoff (Z. 27: „liquid
fuel supply pipe E“) mit Brennluft (Z. 50-59, insb. Z. 52: „air“) zum Freisetzen von
Wärme (Z. 56-59: „This will cause a swirling of the air and gas, thoroughly commingling the same and causing it to burn at the sides with a blue flame.“).
Auch umfasst die Vorrichtung nach D3 entsprechend Merkmal M3 einen porösen,
biegsamen Verdampferkörper zum Verdampfen eines flüssigen Brennstoffs
(Z. 42-44: „absorbent material of a non-combustible nature, such as asbestos, this
being indicated at M“ in Verbindung mit Z. 47-49: „as soon as heat generated is
sufficient to vaporize a portion of the oil absorbed by the asbestos pad M, said vapor“) sowie (Merkmal M4) eine Verdampferaufnahme (Z. 24-27: „raised convex
portion D“ in Verbindung mit Z. 39-44), in der der Verdampferkörper (6) („absorbent
material M“) gehalten ist (s. Fig. 3, das Halten des „absorbent material M“ erfolgt
mittels der in D3, Fig. 1-3 dargestellten Wandungen sowohl der „seats“ G und G‘
sowie der „pan“ A), und in die eine Brennstoffzuführung („pipe E“; Fig. 3) zum Zuführen von flüssigem Brennstoff (Z. 27: „liquid fuel supply pipe E“) mündet
(Z. 24-27).
Dabei weist die Verdampferaufnahme (Z. 24-27: „raised convex portion D“ in Verbindung mit Z. 39-44) eine Rückwand („raised convex portion D“) mit einer dem
Verdampferkörper („absorbent material M“) zugewandten Fläche (in Fig. 3 die obere
Seite der „raised convex portion D“; siehe dazu auch Fig. 1, Pos. D) auf, die in
Richtung des Brennraums konvex ausgewölbt ist (Merkmal M5).
Auch liegt entsprechend Merkmal M6 der Verdampferkörper („absorbent material M“) an der Rückwand („raised convex portion D“) der Verdampferaufnahme
(Z. 24-27: „raised convex portion D“ in Verbindung mit Z. 39-44) an, sodass der Verdampferkörper („absorbent material M“) durch die Rückwand („raised convex portion D“) in einer in Richtung des Brennraums (also in Richtung des „member I“) konvex ausgewölbten Form gehalten ist (Merkmal M6).
Damit ist der Gegenstand nach dem erteilten Anspruch 1 und wie gemäß Hauptantrag mangels Neuheit nicht patentfähig.
6) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig und
auch patentfähig.
a) Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist zulässig.
Der Gegenstand entsprechend Merkmal M1Hi_I (Fahrzeug-Standheizer oder -Zuheizer mit einer Verdampferanordnung) geht hervor aus dem ursprünglichen Anspruch 12 („Mobiles Heizgerät mit einer Verdampferanordnung nach einem der vorangehenden Ansprüche.“) in Verbindung mit S. 1 Z. 20 der Anmeldeunterlagen (unverändert in PS, Absatz 0003 Z. 1 f.), demnach Stand- oder Zuheizer für Fahrzeuge
eine Untergruppe der mobilen Heizgeräte (wie sie in Anspruch 12 der Anmeldeunterlagen bzw. in Anspruch 11 der PS aufgeführt sind) darstellen.
Die weiteren Merkmale (M2-5; M6) des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß
Hilfsantrag I entsprechen denen der ursprünglichen Ansprüche 1 bzw. 3.
Die Einsprechende meint zwar, Hilfsantrag I sei nicht zulässig, da dieser den
Schutzbereich des Patents erweitere. Anspruch 1 sei nämlich gerichtet auf eine
Fahrzeug-Standheizung oder einen Fahrzeug-Zuheizer mit einer Verdampferanordnung, wobei die Verdampferanordnung mit Merkmalen der zur Erteilung gelangten Ansprüche definiert sei. Allerdings enthielten weder das Streitpatent noch
die urspr. Unterlagen Ansprüche, die auf eine Fahrzeug-Standheizung oder einen
Fahrzeug-Zuheizer gerichtet seien.
Dies trifft jedoch nicht zu, da im ursprünglichen Anspruch 12 und auch im erteilten
Anspruch 11 bereits durch die dortige Angabe „Mobiles Heizgerät“ in Verbindung
mit den Anmeldeunterlagen, S. 1 Z. 20, bzw. PS, Absatz 0003, Fahrzeug-Standheizungen und Fahrzeug-Zuheizer mit eingeschlossen waren.
Das von der Einsprechenden hierzu angeführte Urteil BGH X ZR 149/01 vom
14. September 2004 – elektronisches Modul, dessen Leitsatz besagt, dass ein Gegenstand, der durch das erteilte Patent zwar offenbart, von ihm aber nicht geschützt
ist, im Patentnichtigkeitsverfahren nicht nachträglich in das Patent einbezogen und
unter Schutz gestellt werden könne, ist daher auf die vorliegende Sache nicht anwendbar. Denn – wie bereits oben angegeben – waren Fahrzeug-Standheizungen
und -Zuheizer bereits von dem erteilten Anspruch 11 (mit Rückbezug auf den erteilten Anspruch 1) geschützt, da dieser ein „Mobiles Heizgerät“ und damit wie entsprechend Absatz 0003 PS auch Fahrzeug-Standheizungen und -Zuheizer umfasste.
Dagegen befindet das Urteil „elektronisches Modul“ (s. S. 10 unter 2.) über einen
Hilfsantrag, bei dem die angegriffenen Ansprüche 1-5 nur elektronische Module als
solche schützten, während die Ansprüche 6-14 „Kunststoffträger zur Aufnahme und
Halterung eines elektronischen Moduls“ betrafen. Die damalige Patentinhaberin
verteidigte diese Ansprüche mit einer „Vorrichtung mit einem Kunststoffträger und
mit einem elektronischen Modul“. Da eine solche Vorrichtung mit sowohl einem
Kunststoffträger als auch einem elektronischen Modul in der erteilten Fassung des
Patents aber nicht unter Schutz gestellt war, war eine solche nachträgliche Einbeziehung dieses vom Streitpatent nicht geschützten Gegenstands nicht möglich.
Ein solcher Fall ist aber in der vorliegen Sache nicht gegeben, da, wie schon oben
aufgeführt, Fahrzeug-Standheizungen und -Zuheizer bereits von dem erteilten Anspruch 11 (mit Rückbezug auf den erteilten Anspruch 1) geschützt waren.
Die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 10 des Hilfsantrags I gehen hervor aus
den ursprünglichen Ansprüchen 2, 4 bis 11, die aufgrund der Formulierung des
ursprünglichen Anspruchs 12 („mit einer Verdampferanordnung nach einem der
vorangehenden Ansprüche“) in dem nunmehr auf einen Fahrzeug-Standheizer oder
–Zuheizer beschränkten mobilen Heizgerät nach dem ursprünglichen Anspruch 12
bereits enthalten waren.
b) Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist patentfähig.
aa) Die D3 steht der Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß
Hilfsantrag I nicht entgegen. Sie zeigt keinen wie im Merkmal M1Hi_I geforderten
Fahrzeug-Standheizer oder Zuheizer, sondern einen Ölbrenner insbesondere zur
Benutzung für die Hausbeheizung und für Herde (Z. 10-12: „oil burners more particularly designed for use in house heating and cooking stoves“).
Daher bestand für einen vor dem Anmeldetag des Patents mit der Entwicklung eines
Fahrzeug-Standheizers oder -Zuheizers befassten Fachmann auch kein Anlass,
sich darüber zu informieren, wie – rund 100 Jahre zuvor – im Jahr 1918 Ölbrenner
für Hausheizungen oder Herde ausgeführt wurden.
bb) Die D4 steht der Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß
Hilfsantrag I ebenfalls nicht entgegen.
D4-Fig. 1
D4-Fig. 2
Die D4 betrifft eine Verbrennungsvorrichtung für flüssigen Brennstoff und gibt zu
diesem Brennstoff an, dass, vgl. D4a, S. 3 Z. 6 f., „als Brennstoff eines tragbaren
Kochers für Camping oder Haushalt […] sich Alkohol in der Sicherheit aus[zeichnet].“ Mangels einer anderen Verwendungsangabe für die Vorrichtung nach D4
muss der Fachmann, der von sich auch keinen anderen Zweck für diese Vorrichtung
erkennen kann, folglich davon ausgehen, dass sich es sich bei der Vorrichtung nach
D4 um einen tragbaren Camping-/Haushaltskocher handelt. Dies wird bestätigt mit
der Angabe, dass die Vorrichtung der D4 eine Verbesserung zu „herkömmlichen
Verbrennungeinrichtungen mit „nur“ Dochtelementen (S. 9 unten, S. 10 oben)
darstellen soll. Eine fachmännisch gebotene Assoziation mit Fahrzeug-Standheizern oder Zuheizern (vgl. Merkmal M1Hi_I) ist weder offensichtlich noch naheliegend.
Entsprechend D4a, S. 8 Absatz 1 ff., wird bei der Vorrichtung nach D4 zuerst flüssiger Brennstoff, wie Alkohol, von einem Brennstofftank (nicht dargestellt) zu dem
Boden 1b des Außengehäuses 1 befördert. Dabei wird der Brennstoff jeweils in
geringen Mengen zugeführt. Der Brennstoff verteilt sich entlang dem Außengehäuseboden 1b zur Peripherie des Außengehäuses 1 und das Dochtelement 4
saugt durch Kapillarwirkung den Brennstoff an. Wenn das Dochtelement 4 dann am
oberen Ende 4b gezündet wird, werden die oberen Enden 6a, 6b der Verbrennungsplatte erwärmt und die Wärme wird auf die gesamte Verbrennungsplatte 6
übertragen. Die erwärmte Verbrennungsplatte 6 erwärmt den Brennstoff im darunterliegenden Innengehäuse 8 und überträgt die Wärme auf das Trennelement 5, so
dass der Brennstoff im Innengehäuse 8 sowohl durch das Trennelement 5 als auch
durch die Verbrennungsplattenerstreckung 6a (Anm. d. Übersetzers in D4a, S. 8
Absatz 1 Z. 11: „[Erstreckung 5a?]“) erwärmt und verdampft wird. Wie oben
erwähnt, stellt die Verbrennung durch das Dochtelement 4 die Vorverbrennung zur
Verdampfung des flüssigen Brennstoffs im Innengehäuse 8 dar. Wenn durch diese
Vorverbrennung der Brennstoff genug erwärmt wird und die Verdampfung des
Brennstoffs aktiv wird, strömt das Brennstoffgas durch die Verbrennungsbohrung 7
nach außen aus, da der Spalt A sehr eng ist, und von der Flamme der Vorverbrennung fängt das durch die Verbrennungsbohrung 7 ausströmende Brennstoffgas Feuer. Wenn die Verbrennung durch die Verbrennungsbohrung 7 auf diese
Weise beginnt, endet die Vorverbrennung durch das Dochtelement 4. Der Spalt B,
der vom oberen Ende 4a des Dochtelements gebildet ist, wird zur Luftsaugöffnung.
Die Luft, die durch den Spalt C, der mit dem Verstellring 9 der Luftsaugmenge
reguliert wird, eintritt, wird durch den Spalt B ins Innengehäuse 8 eingeführt, dem
im Innengehäuse 8 verdampften Brennstoffgas beigemischt, und das Gemisch
strömt durch die Verbrennungsbohrung aus, so dass eine vollständige Verbrennung
verwirklicht wird. Damit fehlt es der D4 aber zumindest an den Merkmalen
M1, M2, M5 und M6. Denn weder handelt es sich bei der Vorrichtung nach D4 erkennbar um einen Fahrzeug-Standheizer oder Zuheizer wie entsprechend (fehlendem) Merkmal M1Hi_I.
Auch fehlt der D4 ein Brennraum zur Umsetzung von Brennstoff mit Brennluft zum
Freisetzen von Wärme (fehlendes Merkmal M2). Denn innerhalb des Außengehäuses 1 und der Verbrennungsplatte 6 findet keine Verbrennung statt, sondern nur
eine Verdampfung von Brennstoff innerhalb des Innengehäuses 8. Dann strömt das
Brennstoffgas durch die Verbrennungsbohrung 7. Erst dahinter beginnt die Verbrennung. Da die Flamme dort aber ohne eine Begrenzung brennt, findet sich auch
kein Brennraum zur Umsetzung von Brennstoff mit Brennluft zum Freisetzen von
Wärme.
Die Merkmale M5 und in Folge M6 fehlen der D4 bereits deshalb, weil das
Brennstoffverteilermaterial 10 (Fig. 2; S. 9 Absatz 1), das als einzige Komponente
der D4 einem „Verdampferkörper“ (vgl. Merkmale M3, M4, M5, M6) entspräche und
zwischen Außengehäuseboden 1b und Innengehäuse 5 angeordnet ist, ersichtlich
kegelstumpfartig, aber nicht konvex ausgewölbt oder in konvex ausgewölbter Form
ausgebildet ist. Das Adjektiv „konvex“ bedeutet für sich alleine schon „nach außen
gewölbt“. Die zusätzliche Forderung
im Merkmal M5, demnach der Verdampferkörper „konvex ausgewölbt“ sein muss, verstärkt zusätzlich, dass ein entsprechender Verdampferkörper keinesfalls kegelig wie in D4 ausgestaltet, sondern
ausdrücklich gewölbt sein muss.
Aufgrund der oben angeführten fehlenden Merkmale (M1, M2, M5 und M6) in D4
kann diese die Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I
nicht in Frage stellen.
cc) Auch die D7 steht der Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I nicht entgegen.
D7-Fig. 1 (Stand der Technik)
D7-Fig. 2
Der D7 fehlen bereits die Merkmale M5 und M6, da dortiger poröser Verdampferkörper 30 in dem schalenartigen Träger 20 (s. Absatz 0021) ausschließlich flach,
nicht jedoch – wie es anspruchsgemäß wäre –, konvex ausgewölbt ist.
dd) Die von der Einsprechenden angeführte Kombination aus D4 und D7 steht der
Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ebenfalls
nicht entgegen.
Soweit die Einsprechende hierzu anführt, der Fachmann würde unter Ausnutzung
der in der D7 angegebenen Vorteile hinsichtlich der Aufnahme von flüssigem
Brennstoff und der Abgabe von Brennstoffdampf in naheliegender Weise eine derartige mehrlagige Struktur auch bei der aus der Druckschrift D4 bekannten Standheizung verwenden, fehlt dem Fachmann ein erkennbarer Anlass für eine solche
Übertragung.
Denn die D7 betrifft ausweislich Absatz 0001 eine Verdampferbaugruppe, insbesondere für einen Verdampferbrenner eines Fahrzeugheizgeräts oder einen Reformer. Die D4 zeigt dagegen, siehe oben, einen tragbaren Kocher für Camping oder
Haushalt (S. 3 Absatz 2 Z. 4 f.). Auf jeden Fall geht sie aus von einer Verbrennungsvorrichtung, an der Dochtelemente verwendet werden (S. 10 Z. 1 f.). Der von
D4 ausgehende (dortige) Fachmann hatte deshalb, aufgrund der unterschiedlichen
Anwendungsgebiete (Fahrzeugheizgerät einerseits bzw. Camping-/Haushaltskocher andererseits), keinen Anlass, beide Druckschriften gleichzeitig zu berücksichtigen.
Selbst wenn der Fachmann beide Druckschriften berücksichtigt hätte, fehlt im Vortrag der Einsprechenden, wie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Patentanmeldung
eine die Lehren der D4 und D7 berücksichtigende Konstruktion konkret ausgesehen
hätte, und insbesondere auch, warum der Fachmann bei der Vorrichtung nach D4
als Startpunkt überhaupt einen dort nicht vorhandenen und der Funktion als Kocher
entgegenstehenden Brennraum vorsehen sollte (fehlendes Merkmal M2).
Hinzu kommt, dass sowohl die D4 wie auch die D7 keine konvex ausgewölbten
Verdampferkörper zeigen, und demnach auch bei einer Kombination beider Druckschriften die Merkmale M5 und M6 schon rein denkgesetzlich fehlen.
c) Die Unteransprüche des Hilfsantrags I werden von dessen Hauptanspruch
(Anspruch 1) getragen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rothe
Bayer
Krüger
Ausfelder