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BPatG Beschluss vom 16.09.2021 – 12 W (pat) 19/16

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:160921B12Wpat19.16.0

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 19/16 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. September 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2012 111 289

ECLI:DE:BPatG:2021:160921B12Wpat19.16.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung am 16. September 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer und der Richter

Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

beschlossen:

1.

Der Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 20. April 2016 wird aufgehoben und das Patent 10 2012 111 289 mit folgenden

Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag I vom

23. Juli 2016,

Beschreibung

und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

2.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Patentinhaberin

und der Einsprechenden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 22. November 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete und am 20. März 2014 veröffentlichte Patent 10 2012 111 289 (Patentschrift DE 10 2012 111 289 B3, nachfolgend PS) mit der Bezeichnung

„Verdampferanordnung für ein mobiles Heizgerät“

hatte die Einsprechende am 13. November 2014 Einspruch erhoben.

Mit in der Anhörung am 20. April 2016 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent beschränkt aufrechterhalten im Umfang der in der Anhörung überreichten Ansprüche 1-9 und

weiteren Unterlagen gemäß damaligem Hilfsantrag 3.

Gegen diesen, beiden Verfahrensbeteiligten am 2. Mai 2016 zugestellten Beschluss richten sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 16. Mai 2016 (Beschwerdeführerin I) und die Beschwerde der Einsprechenden vom 1. Juni 2016

(Beschwerdeführerin II).

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin I, Beschwerdegegnerin zu II, beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. April 2016 aufzuheben und das Patent 10 2012 111 289 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag I vom 23. Juli 2016,

Beschreibung

und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag II vom 23. Juli 2016,

Beschreibung

und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag III vom 23. Juli 2016,

Beschreibung

und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag IV vom 23. Juli 2016,

Beschreibung

und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag V vom 23. Juli 2016,

Beschreibung

und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise

das Patent im Umfang des im angefochtenen Beschluss beschränkt

aufrechterhaltenen Patents aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin II sowie Beschwerdegegnerin zu I

stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. April 2016 aufzuheben und das Patent 10 2012 111 289 zu

widerrufen.

Sie verweist darauf, dass u. a. der Hilfsantrag I nicht zulässig, zudem aus dem

Stand der Technik neuheitsschädlich bekannt oder zumindest dadurch nahegelegt

und damit nicht erfinderisch sei.

Der Anspruch 1 wie erteilt und gemäß Hauptantrag lautet, mit diesseits hinzugefügten Gliederung:

M1

M2

Verdampferanordnung (1; 1') für ein mobiles Heizgerät aufweisend:

einen Brennraum (3) zur Umsetzung von Brennstoff mit Brennluft zum Freisetzen von Wärme,

M3

einen porösen, biegsamen Verdampferkörper (6) zum Verdampfen eines

flüssigen Brennstoffs,

M4

und eine Verdampferaufnahme (4; 4'), in der der Verdampferkörper (6) gehalten ist und in die eine Brennstoffzuführung (5) zum Zuführen von flüssigem

Brennstoff mündet,

M5

dadurch gekennzeichnet, dass die Verdampferaufnahme (4; 4') eine Rückwand (4a) mit einer dem Verdampferkörper (6) zugewandten Fläche aufweist,

die in Richtung des Brennraums (3) konvex ausgewölbt ist, und

M6

der Verdampferkörper (6) an der Rückwand (4a) der Verdampferaufnahme (4;

4') anliegt, sodass der Verdampferkörper (6) durch die Rückwand (4a) in einer

in Richtung des Brennraums (3) konvex ausgewölbten Form gehalten ist.

Daran schließen sich hierauf unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Unteransprüche 2 bis 10 sowie ein auf ein „Mobiles Heizgerät mit einer Verdampferanordnung nach einem der vorangehenden Ansprüche“ gerichteter Nebenanspruch 11

an.

Der Anspruch 1 gemäß dem mit Eingabe vom 23. Juli 2016 eingereichten Hilfsantrage I unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 (Hauptantrag) nur im Merkmal M1 (nachfolgend M1Hi_I, Änderungen gegenüber Hauptantrag entsprechend

gekennzeichnet):

M1Hi_I

Fahrzeug-Standheizer oder -Zuheizer mit einer Verdampferanordnung (1; 1‘) für ein mobiles Heizgerät aufweisend:

Der Patentanspruch 11 ist beim Hilfsantrag I gestrichen.

Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

DE 197 03 555 A1

DE 10 2005 032 981 A1

US 1,362,192

JP 54139133 A mit deutscher Fachübersetzung D4a

DE 10 2010 016 158 A1

DE 10 2007 029 202 A1

DE 10 2007 012 512 A1

DE 10 2005 003 653 A1

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist erfolglos.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist insoweit erfolgreich, als sie zu

einer beschränkten Aufrechterhaltung

im Umfang des Hilfsantrags I vom

23. Juli 2016 führt, da sich die mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachten

Widerrufsgründe hinsichtlich dieser Fassung des Patents als nichtzutreffend erweisen.

1) Die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden sind zulässig.

2) Das Streitpatent betrifft laut PS, Absatz 0001, eine Verdampferanordnung für ein

mobiles Heizgerät.

In mobilen Heizgeräten, wie insbesondere Stand- oder Zuheizern für Fahrzeuge,

kommen dabei laut PS, Absatz 0003, verschiedene Arten von Brenneranordnungen

zum Einsatz. Insbesondere ist es demnach bekannt, bei mobilen Heizgeräten

sogenannte Verdampfungsbrenner zu verwenden, bei denen flüssiger Brennstoff in

bzw. an einem porösen Verdampferkörper verdampft und anschließend unter

Freisetzung von Wärme mit Brennluft umgesetzt wird. Die porösen Verdampferkörper seien dabei üblicherweise als zumindest im Wesentlichen ebene, scheibenartige Körper ausgebildet, die sich an einer Rückwand einer Verdampferaufnahme

abstützten.

Weiter seien im Stand der Technik beispielsweise Verdampferanordnungen mit

Verdampferkörpern in Form von Sinterformteilen aus porösem Material oder Verdampferanordnungen für Fahrzeugheizgeräte bekannt, bei denen der poröse Verdampferkörper an einer einem Brennraum zugewandten Seite mit einer gewölbten

Brennstoffabdampfungsoberfläche ausgebildet sei. Die beschriebene Ausgestaltung der Verdampferanordnung solle ein verbessertes Abdampfen des Brennstoffs

unabhängig von der Einbaulage der Verdampferanordnung ermöglichen und eine

vergrößerte Brennstoffabdampfungsoberfläche bereitstellen. Bei der beschriebenen Verdampferanordnung trete jedoch das Problem auf, dass es insbesondere bei

einer mehrlagigen Ausgestaltung des Verdampferkörpers nicht zu einer gleichmäßigen Verteilung des Brennstoffs über den gesamten Verdampferkörper komme

und der Brennstofftransport zwischen den einzelnen Lagen des Verdampferkörpers,

der vornehmlich über Kapillarkräfte erfolge, bereichsweise gestört sein könne (PS,

Absätze 0004 und 0005).

3) Die Aufgabe der Erfindung besteht laut PS, Absatz 0006 und auch objektiv

darin, eine verbesserte Verdampferanordnung bereitzustellen, die insbesondere

unabhängig von der Einbaulage auch bei einem mehrlagigen Verdampferkörper

eine zuverlässige und gleichmäßige Brennstoffverdampfung ermöglicht.

4) Als für den vorliegenden Erfindungsgegenstand zuständiger Fachmann ist ein

Ingenieur des Maschinenbaus anzusehen, der über einen Abschluss als Dipl.-Ing.

oder Master an einer Fachhochschule und mehrjährige Berufserfahrung auf dem

Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von mobilen Brennern, insb. für Fahrzeug-

Standheizungen und Fahrzeug-Zuheizer, verfügt.

5) Der Anspruch 1 wie erteilt und entsprechend dem Hauptantrag ist nicht neu

gegenüber der Entgegenhaltung D3.

D3-Fig. 1

D3-Fig. 2

D3-Fig. 3

Zwar zeigt die D3 entsprechend dortiger Z. 10-12 einen Stand der Technik mit Ölbrennern zur Benutzung in der Hausbeheizung und in Kochherden („oil burners

more particularly designed for use in house heating and cooking stoves“), während

dagegen das Merkmal M1 eine Verdampferanordnung für ein mobiles Heizgerät

fordert.

Allerdings entspricht auch der Ölbrenner der D3 einer solchen für ein mobiles

Heizgerät geeigneten Verdampferanordnung, da auch der D3-Ölbrenner als für ein

der Definition der PS entsprechendes „mobiles Heizgerät“ geeignet ist. Denn das

Patent gibt hinsichtlich der geforderten Eignung „für ein mobiles Heizgerät“ in der

PS, Absatz 0002, für die Heizvorrichtung lediglich an, dass dieses „mobile Heizgerät“ hierzu transportabel sein muss, z. B. in einem Fahrzeug für den Transport untergebracht sein könne, oder zur Beheizung eines teiloffenen Raums ausgelegt sein

könne, wie er (der Raum) beispielsweise auf Schiffen, insbesondere Yachten,

aufzufinden ist.

Für die Verwendung in einer solchermaßen definierten „mobilen Heizeinrichtung“ ist

der Ölbrenner der D3, der ebenfalls Öl verdampft (D3, Z. 44-50) und somit als eine

dem Merkmal M1 entsprechende Verdampferanordnung anzusehen ist, geeignet.

Auch die weiteren Merkmale des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) gehen aus

der D3 hervor:

So zeigt die D3, dem Merkmal M2 entsprechend, einen Brennraum (Fig. 3, Bereich

innerhalb der „walls B of the fire box“) zur Umsetzung von Brennstoff (Z. 27: „liquid

fuel supply pipe E“) mit Brennluft (Z. 50-59, insb. Z. 52: „air“) zum Freisetzen von

Wärme (Z. 56-59: „This will cause a swirling of the air and gas, thoroughly commingling the same and causing it to burn at the sides with a blue flame.“).

Auch umfasst die Vorrichtung nach D3 entsprechend Merkmal M3 einen porösen,

biegsamen Verdampferkörper zum Verdampfen eines flüssigen Brennstoffs

(Z. 42-44: „absorbent material of a non-combustible nature, such as asbestos, this

being indicated at M“ in Verbindung mit Z. 47-49: „as soon as heat generated is

sufficient to vaporize a portion of the oil absorbed by the asbestos pad M, said vapor“) sowie (Merkmal M4) eine Verdampferaufnahme (Z. 24-27: „raised convex

portion D“ in Verbindung mit Z. 39-44), in der der Verdampferkörper (6) („absorbent

material M“) gehalten ist (s. Fig. 3, das Halten des „absorbent material M“ erfolgt

mittels der in D3, Fig. 1-3 dargestellten Wandungen sowohl der „seats“ G und G‘

sowie der „pan“ A), und in die eine Brennstoffzuführung („pipe E“; Fig. 3) zum Zuführen von flüssigem Brennstoff (Z. 27: „liquid fuel supply pipe E“) mündet

(Z. 24-27).

Dabei weist die Verdampferaufnahme (Z. 24-27: „raised convex portion D“ in Verbindung mit Z. 39-44) eine Rückwand („raised convex portion D“) mit einer dem

Verdampferkörper („absorbent material M“) zugewandten Fläche (in Fig. 3 die obere

Seite der „raised convex portion D“; siehe dazu auch Fig. 1, Pos. D) auf, die in

Richtung des Brennraums konvex ausgewölbt ist (Merkmal M5).

Auch liegt entsprechend Merkmal M6 der Verdampferkörper („absorbent material M“) an der Rückwand („raised convex portion D“) der Verdampferaufnahme

(Z. 24-27: „raised convex portion D“ in Verbindung mit Z. 39-44) an, sodass der Verdampferkörper („absorbent material M“) durch die Rückwand („raised convex portion D“) in einer in Richtung des Brennraums (also in Richtung des „member I“) konvex ausgewölbten Form gehalten ist (Merkmal M6).

Damit ist der Gegenstand nach dem erteilten Anspruch 1 und wie gemäß Hauptantrag mangels Neuheit nicht patentfähig.

6) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig und

auch patentfähig.

a) Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist zulässig.

Der Gegenstand entsprechend Merkmal M1Hi_I (Fahrzeug-Standheizer oder -Zuheizer mit einer Verdampferanordnung) geht hervor aus dem ursprünglichen Anspruch 12 („Mobiles Heizgerät mit einer Verdampferanordnung nach einem der vorangehenden Ansprüche.“) in Verbindung mit S. 1 Z. 20 der Anmeldeunterlagen (unverändert in PS, Absatz 0003 Z. 1 f.), demnach Stand- oder Zuheizer für Fahrzeuge

eine Untergruppe der mobilen Heizgeräte (wie sie in Anspruch 12 der Anmeldeunterlagen bzw. in Anspruch 11 der PS aufgeführt sind) darstellen.

Die weiteren Merkmale (M2-5; M6) des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß

Hilfsantrag I entsprechen denen der ursprünglichen Ansprüche 1 bzw. 3.

Die Einsprechende meint zwar, Hilfsantrag I sei nicht zulässig, da dieser den

Schutzbereich des Patents erweitere. Anspruch 1 sei nämlich gerichtet auf eine

Fahrzeug-Standheizung oder einen Fahrzeug-Zuheizer mit einer Verdampferanordnung, wobei die Verdampferanordnung mit Merkmalen der zur Erteilung gelangten Ansprüche definiert sei. Allerdings enthielten weder das Streitpatent noch

die urspr. Unterlagen Ansprüche, die auf eine Fahrzeug-Standheizung oder einen

Fahrzeug-Zuheizer gerichtet seien.

Dies trifft jedoch nicht zu, da im ursprünglichen Anspruch 12 und auch im erteilten

Anspruch 11 bereits durch die dortige Angabe „Mobiles Heizgerät“ in Verbindung

mit den Anmeldeunterlagen, S. 1 Z. 20, bzw. PS, Absatz 0003, Fahrzeug-Standheizungen und Fahrzeug-Zuheizer mit eingeschlossen waren.

Das von der Einsprechenden hierzu angeführte Urteil BGH X ZR 149/01 vom

14. September 2004 – elektronisches Modul, dessen Leitsatz besagt, dass ein Gegenstand, der durch das erteilte Patent zwar offenbart, von ihm aber nicht geschützt

ist, im Patentnichtigkeitsverfahren nicht nachträglich in das Patent einbezogen und

unter Schutz gestellt werden könne, ist daher auf die vorliegende Sache nicht anwendbar. Denn – wie bereits oben angegeben – waren Fahrzeug-Standheizungen

und -Zuheizer bereits von dem erteilten Anspruch 11 (mit Rückbezug auf den erteilten Anspruch 1) geschützt, da dieser ein „Mobiles Heizgerät“ und damit wie entsprechend Absatz 0003 PS auch Fahrzeug-Standheizungen und -Zuheizer umfasste.

Dagegen befindet das Urteil „elektronisches Modul“ (s. S. 10 unter 2.) über einen

Hilfsantrag, bei dem die angegriffenen Ansprüche 1-5 nur elektronische Module als

solche schützten, während die Ansprüche 6-14 „Kunststoffträger zur Aufnahme und

Halterung eines elektronischen Moduls“ betrafen. Die damalige Patentinhaberin

verteidigte diese Ansprüche mit einer „Vorrichtung mit einem Kunststoffträger und

mit einem elektronischen Modul“. Da eine solche Vorrichtung mit sowohl einem

Kunststoffträger als auch einem elektronischen Modul in der erteilten Fassung des

Patents aber nicht unter Schutz gestellt war, war eine solche nachträgliche Einbeziehung dieses vom Streitpatent nicht geschützten Gegenstands nicht möglich.

Ein solcher Fall ist aber in der vorliegen Sache nicht gegeben, da, wie schon oben

aufgeführt, Fahrzeug-Standheizungen und -Zuheizer bereits von dem erteilten Anspruch 11 (mit Rückbezug auf den erteilten Anspruch 1) geschützt waren.

Die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 10 des Hilfsantrags I gehen hervor aus

den ursprünglichen Ansprüchen 2, 4 bis 11, die aufgrund der Formulierung des

ursprünglichen Anspruchs 12 („mit einer Verdampferanordnung nach einem der

vorangehenden Ansprüche“) in dem nunmehr auf einen Fahrzeug-Standheizer oder

–Zuheizer beschränkten mobilen Heizgerät nach dem ursprünglichen Anspruch 12

bereits enthalten waren.

b) Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist patentfähig.

aa) Die D3 steht der Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß

Hilfsantrag I nicht entgegen. Sie zeigt keinen wie im Merkmal M1Hi_I geforderten

Fahrzeug-Standheizer oder Zuheizer, sondern einen Ölbrenner insbesondere zur

Benutzung für die Hausbeheizung und für Herde (Z. 10-12: „oil burners more particularly designed for use in house heating and cooking stoves“).

Daher bestand für einen vor dem Anmeldetag des Patents mit der Entwicklung eines

Fahrzeug-Standheizers oder -Zuheizers befassten Fachmann auch kein Anlass,

sich darüber zu informieren, wie – rund 100 Jahre zuvor – im Jahr 1918 Ölbrenner

für Hausheizungen oder Herde ausgeführt wurden.

bb) Die D4 steht der Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß

Hilfsantrag I ebenfalls nicht entgegen.

D4-Fig. 1

D4-Fig. 2

Die D4 betrifft eine Verbrennungsvorrichtung für flüssigen Brennstoff und gibt zu

diesem Brennstoff an, dass, vgl. D4a, S. 3 Z. 6 f., „als Brennstoff eines tragbaren

Kochers für Camping oder Haushalt […] sich Alkohol in der Sicherheit aus[zeichnet].“ Mangels einer anderen Verwendungsangabe für die Vorrichtung nach D4

muss der Fachmann, der von sich auch keinen anderen Zweck für diese Vorrichtung

erkennen kann, folglich davon ausgehen, dass sich es sich bei der Vorrichtung nach

D4 um einen tragbaren Camping-/Haushaltskocher handelt. Dies wird bestätigt mit

der Angabe, dass die Vorrichtung der D4 eine Verbesserung zu „herkömmlichen

Verbrennungeinrichtungen mit „nur“ Dochtelementen (S. 9 unten, S. 10 oben)

darstellen soll. Eine fachmännisch gebotene Assoziation mit Fahrzeug-Standheizern oder Zuheizern (vgl. Merkmal M1Hi_I) ist weder offensichtlich noch naheliegend.

Entsprechend D4a, S. 8 Absatz 1 ff., wird bei der Vorrichtung nach D4 zuerst flüssiger Brennstoff, wie Alkohol, von einem Brennstofftank (nicht dargestellt) zu dem

Boden 1b des Außengehäuses 1 befördert. Dabei wird der Brennstoff jeweils in

geringen Mengen zugeführt. Der Brennstoff verteilt sich entlang dem Außengehäuseboden 1b zur Peripherie des Außengehäuses 1 und das Dochtelement 4

saugt durch Kapillarwirkung den Brennstoff an. Wenn das Dochtelement 4 dann am

oberen Ende 4b gezündet wird, werden die oberen Enden 6a, 6b der Verbrennungsplatte erwärmt und die Wärme wird auf die gesamte Verbrennungsplatte 6

übertragen. Die erwärmte Verbrennungsplatte 6 erwärmt den Brennstoff im darunterliegenden Innengehäuse 8 und überträgt die Wärme auf das Trennelement 5, so

dass der Brennstoff im Innengehäuse 8 sowohl durch das Trennelement 5 als auch

durch die Verbrennungsplattenerstreckung 6a (Anm. d. Übersetzers in D4a, S. 8

Absatz 1 Z. 11: „[Erstreckung 5a?]“) erwärmt und verdampft wird. Wie oben

erwähnt, stellt die Verbrennung durch das Dochtelement 4 die Vorverbrennung zur

Verdampfung des flüssigen Brennstoffs im Innengehäuse 8 dar. Wenn durch diese

Vorverbrennung der Brennstoff genug erwärmt wird und die Verdampfung des

Brennstoffs aktiv wird, strömt das Brennstoffgas durch die Verbrennungsbohrung 7

nach außen aus, da der Spalt A sehr eng ist, und von der Flamme der Vorverbrennung fängt das durch die Verbrennungsbohrung 7 ausströmende Brennstoffgas Feuer. Wenn die Verbrennung durch die Verbrennungsbohrung 7 auf diese

Weise beginnt, endet die Vorverbrennung durch das Dochtelement 4. Der Spalt B,

der vom oberen Ende 4a des Dochtelements gebildet ist, wird zur Luftsaugöffnung.

Die Luft, die durch den Spalt C, der mit dem Verstellring 9 der Luftsaugmenge

reguliert wird, eintritt, wird durch den Spalt B ins Innengehäuse 8 eingeführt, dem

im Innengehäuse 8 verdampften Brennstoffgas beigemischt, und das Gemisch

strömt durch die Verbrennungsbohrung aus, so dass eine vollständige Verbrennung

verwirklicht wird. Damit fehlt es der D4 aber zumindest an den Merkmalen

M1, M2, M5 und M6. Denn weder handelt es sich bei der Vorrichtung nach D4 erkennbar um einen Fahrzeug-Standheizer oder Zuheizer wie entsprechend (fehlendem) Merkmal M1Hi_I.

Auch fehlt der D4 ein Brennraum zur Umsetzung von Brennstoff mit Brennluft zum

Freisetzen von Wärme (fehlendes Merkmal M2). Denn innerhalb des Außengehäuses 1 und der Verbrennungsplatte 6 findet keine Verbrennung statt, sondern nur

eine Verdampfung von Brennstoff innerhalb des Innengehäuses 8. Dann strömt das

Brennstoffgas durch die Verbrennungsbohrung 7. Erst dahinter beginnt die Verbrennung. Da die Flamme dort aber ohne eine Begrenzung brennt, findet sich auch

kein Brennraum zur Umsetzung von Brennstoff mit Brennluft zum Freisetzen von

Wärme.

Die Merkmale M5 und in Folge M6 fehlen der D4 bereits deshalb, weil das

Brennstoffverteilermaterial 10 (Fig. 2; S. 9 Absatz 1), das als einzige Komponente

der D4 einem „Verdampferkörper“ (vgl. Merkmale M3, M4, M5, M6) entspräche und

zwischen Außengehäuseboden 1b und Innengehäuse 5 angeordnet ist, ersichtlich

kegelstumpfartig, aber nicht konvex ausgewölbt oder in konvex ausgewölbter Form

ausgebildet ist. Das Adjektiv „konvex“ bedeutet für sich alleine schon „nach außen

gewölbt“. Die zusätzliche Forderung

im Merkmal M5, demnach der Verdampferkörper „konvex ausgewölbt“ sein muss, verstärkt zusätzlich, dass ein entsprechender Verdampferkörper keinesfalls kegelig wie in D4 ausgestaltet, sondern

ausdrücklich gewölbt sein muss.

Aufgrund der oben angeführten fehlenden Merkmale (M1, M2, M5 und M6) in D4

kann diese die Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I

nicht in Frage stellen.

cc) Auch die D7 steht der Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I nicht entgegen.

D7-Fig. 1 (Stand der Technik)

D7-Fig. 2

Der D7 fehlen bereits die Merkmale M5 und M6, da dortiger poröser Verdampferkörper 30 in dem schalenartigen Träger 20 (s. Absatz 0021) ausschließlich flach,

nicht jedoch – wie es anspruchsgemäß wäre –, konvex ausgewölbt ist.

dd) Die von der Einsprechenden angeführte Kombination aus D4 und D7 steht der

Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ebenfalls

nicht entgegen.

Soweit die Einsprechende hierzu anführt, der Fachmann würde unter Ausnutzung

der in der D7 angegebenen Vorteile hinsichtlich der Aufnahme von flüssigem

Brennstoff und der Abgabe von Brennstoffdampf in naheliegender Weise eine derartige mehrlagige Struktur auch bei der aus der Druckschrift D4 bekannten Standheizung verwenden, fehlt dem Fachmann ein erkennbarer Anlass für eine solche

Übertragung.

Denn die D7 betrifft ausweislich Absatz 0001 eine Verdampferbaugruppe, insbesondere für einen Verdampferbrenner eines Fahrzeugheizgeräts oder einen Reformer. Die D4 zeigt dagegen, siehe oben, einen tragbaren Kocher für Camping oder

Haushalt (S. 3 Absatz 2 Z. 4 f.). Auf jeden Fall geht sie aus von einer Verbrennungsvorrichtung, an der Dochtelemente verwendet werden (S. 10 Z. 1 f.). Der von

D4 ausgehende (dortige) Fachmann hatte deshalb, aufgrund der unterschiedlichen

Anwendungsgebiete (Fahrzeugheizgerät einerseits bzw. Camping-/Haushaltskocher andererseits), keinen Anlass, beide Druckschriften gleichzeitig zu berücksichtigen.

Selbst wenn der Fachmann beide Druckschriften berücksichtigt hätte, fehlt im Vortrag der Einsprechenden, wie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Patentanmeldung

eine die Lehren der D4 und D7 berücksichtigende Konstruktion konkret ausgesehen

hätte, und insbesondere auch, warum der Fachmann bei der Vorrichtung nach D4

als Startpunkt überhaupt einen dort nicht vorhandenen und der Funktion als Kocher

entgegenstehenden Brennraum vorsehen sollte (fehlendes Merkmal M2).

Hinzu kommt, dass sowohl die D4 wie auch die D7 keine konvex ausgewölbten

Verdampferkörper zeigen, und demnach auch bei einer Kombination beider Druckschriften die Merkmale M5 und M6 schon rein denkgesetzlich fehlen.

c) Die Unteransprüche des Hilfsantrags I werden von dessen Hauptanspruch

(Anspruch 1) getragen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Rothe

Bayer

Krüger

Ausfelder