Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 23.09.2021 – 12 W (pat) 23/20
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:230921B12Wpat23.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 23/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. September 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2021:230921B12Wpat23.20.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. September 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer, des Richters Dr.- Ing. Krüger und
des Richters Dr.-Ing. Herbst
beschlossen:
1.
Der Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Dezember 2019 wird aufgehoben und das Patent
10 2014 226 430 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2021,
Beschreibung Seiten 4/9 und 5/9, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2021 und Seiten 2/9 bis 3/9 und 6/9 gemäß Patentschrift
und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Patentinhaberin zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2014 226 430 mit der Bezeichnung „Verbindungselement für eine Welle-Nabe Verbindung mit einer Welle“, das am
18. Dezember 2014 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 6. Oktober 2016
veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hatte die jetzige Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2017 Einspruch
eingelegt und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei
nicht patentfähig. Mit am Ende der Anhörung vom 18. Dezember 2019 verkündetem
Beschluss hat die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts das
Patent widerrufen. Sie hat dabei zur Begründung angegeben, der Gegenstand des
erteilten Patentanspruchs 1 sei für den Fachmann ausgehend vom Gegenstand nach
der Druckschrift DE 10 2010 054 283 A1 (D2, s. u.) unter Hinzuziehung der Druckschrift DE 10 2014 208 273 A1 (D1), nahegelegt.
Gegen diesen, der Patentinhaberin am 30. April 2020 zugestellten Beschluss richtet
sich die am 18. Mai 2020 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Schriftsatz vom 18. Mai 2020 damit, dass der Gegenstand des erteilten Patents neu und
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend sei.
Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente:
D1
D2
D3
DE 10 2014 208 273 A1
DE 10 2010 054 283 A1
DE 10 2004 032 776 A1
D4
JP S55- 6 064 A
D4a Maschinenübersetzung der JP S55- 6 064 A, abgerufen unter J-PatPlat
D5
D6
D7
EP 0 355 083 B1
DE 10 2010 035 451 A1
US 3 894 621 A
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und das Patent 10 2014 226 430 in vollem
Umfang aufrechtzuerhalten,
hilfsweise
den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und das Patent 10 2014 226 430 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2021,
Beschreibung Seiten 4/9 und 5/9, überreicht in der mündlichen Verhandlung am
23. September 2021, Beschreibung Seiten 2/9 bis 3/9 und 6/9 gemäß Patentschrift
und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Der Patentanspruch 1 in der erteilten und mit Hauptantrag verteidigten Fassung
lautet mit einer hinzugefügten Gliederung, die von der im Beschluss der Patentabteilung verwendeten Gliederung geringfügig abweicht:
M1.1
M1.2
Verbindungselement (1)
für eine Welle-Nabe Verbindung mit einer Welle (2), insbesondere zur
Drehmomentübertragung in einem Antriebsstrang eines Kraftfahrzeugs,
M1.3 mit einem eine erste Verzahnung (3) aufweisenden ersten Verzahnungselement (4) einer Nabe (16) zur Ausbildung einer ersten Steckverzahnung (5) mit einer Gegenverzahnung (6) der Welle (2),
M1.4
einem eine zweite Verzahnung (7) aufweisenden zweiten Verzahnungselement (8) der Nabe (16) zur Ausbildung einer zweiten Steckverzahnung (9) mit derselben Gegenverzahnung (6) der Welle (2),
M1.5
wobei die erste Steckverzahnung (5) und die zweite Steckverzahnung (9)
in einer axialen Richtung (10) voneinander beabstandet angeordnet sind,
M1.6
M1.7
und
einem Elastomerkörper (11),
der das erste Verzahnungselement (4) mit dem zweiten Verzahnungselement (8) verbindet, so dass der Elastomerkörper (11) bei einer fluchtenden Ausrichtung der ersten Verzahnung (3) zu der zweiten Verzahnung (7) ein Rückstellmoment in einer Umfangsrichtung (12) auf das erste
Verzahnungselement (4) und/oder auf das zweite Verzahnungselement (8) ausübt,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.8
das erste Verzahnungselement (4) und das zweite Verzahnungselement (8) in einer radialen Richtung (13) durch einen in der Umfangsrichtung (12) umlaufenden ersten Spalt (14) voneinander beabstandet angeordnet sind,
M1.9
wobei der Elastomerkörper (11) zumindest in dem ersten Spalt (14) angeordnet ist.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 an.
Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 10 lautet:
M10
Antriebsstrang eines Kraftfahrzeugs mit einem Verbindungselement (1)
nach einem der vorhergehenden Ansprüche zur Verbindung rotierender
Teile, insbesondere zur Verbindung einer Antriebswelle eines Kraftfahrzeugmotors mit einem Drehschwingungsdämpfer und/oder mit einer
Kupplung, zur Verbindung eines Drehschwingungsdämpfers mit einer
Kupplung und/oder zur Verbindung einer Kupplungsscheibe einer Kupplung mit einer Getriebeeingangswelle eines Kraftfahrzeuggetriebes.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass folgende Merkmale angehängt sind:
M1.10 wobei das erste Verzahnungselement (4) und das zweite Verzahnungselement (8) durch den Elastomerkörper (11) unmittelbar miteinander verbunden sind,
M1.11
und wobei das erste Verzahnungselement (4) und das zweite Verzahnungselement (8) auch in der axialen Richtung (10) durch mindestens einen zweiten Spalt (15) voneinander beabstandet angeordnet sind,
M1.12 wobei der Elastomerkörper (11) zusätzlich in dem zweiten Spalt (15) angeordnet ist.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 nach Hilfsantrag an.
Der nebengeordnete Patentanspruch 8 nach Hilfsantrag ist wortgleich mit dem erteilten Patentanspruch 10.
Wegen des Wortlauts der übrigen Patentansprüche und weiterer Einzelheiten wird
auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
Sie hat in der Sache insoweit Erfolg, als das Patent entsprechend dem Hilfsantrag
und damit gegenüber der erteilten Fassung, wie es mit dem Hauptantrag verteidigt
wird, beschränkt aufrechterhalten wird.
2.
Das Patent betrifft gemäß der Patentschrift Abs. [0001] ein Verbindungselement für eine Welle-Nabe Verbindung, insbesondere zur Drehmomentübertragung in
einem Antriebsstrang eines Kraftfahrzeugs.
2.1
In Abs. [0002] der Patentschrift wird ausgeführt, aus der Druckschrift
US 3 894 621 A (D7) sei eine Wellen-Nabe-Verbindung in einem Getriebe bekannt,
wobei eine Kerbverzahnung zwischen einem Zahnrad und einem Trägerelement über
eine Anlaufscheibe vergleichbar einer Wellenmutter fixiert werde.
Nach Absatz [0003] der Patentschrift offenbare die Offenlegungsschrift
DE 10 2010 054 283 A1 (D2) eine Welle-Nabe Verbindung zur Drehmomentübertragung in einem Antriebsstrang eines Kraftfahrzeugs, bei der eine Welle mit einer Nabe
über eine Steckverzahnung verbunden sei. Die Nabe weise zwei koaxial zueinander
angeordnete Scheiben auf, die im eingesteckten Zustand der Welle in der Nabe mit
Hilfe radial außerhalb zu der Welle angeordneter metallischer Spiralfedern in Umfangsrichtung zueinander verspannt seien, so dass die Verzahnung der Welle an beiden, in Umfangsrichtung weisenden Zahnflanken der Verzahnung der Scheiben der
Nabe anliege, wodurch ein toleranzbedingtes Zahnspiel in Umfangsrichtung eliminiert werden könne.
Weiterhin, so ist in den Absätzen [0004] und [0005] der Patentschrift angegeben, sei
aus der Offenlegungsschrift DE 10 2014 208 273 A1 (D1) ein Verbindungselement
für eine Welle-Nabe Verbindung bekannt, bei dem ein eine erste Verzahnung aufweisendes erstes Verzahnungselement zur Ausbildung einer Steckverzahnung mit einem Gegenverzahnungselement und weiter ein eine zweite Verzahnung aufweisendes zweites Verzahnungselement zur Ausbildung einer Steckverzahnung mit demselben Gegenverzahnungselement vorgesehen sei, wobei das erste Verzahnungselement und das zweite Verzahnungselement über einen Elastomerkörper verbunden seien, wobei der Elastomerkörper bei einer fluchtenden Ausrichtung der ersten
Verzahnung zur zweiten Verzahnung ein Rückstellmoment in Umfangsrichtung auf
das Verzahnungselement und/oder auf das Verzahnungselement ausübe. Dieses
Verbindungselement sei als Nabe ausgeführt, die mit einer Welle (z. B. Getriebeeingangswelle) verbunden werde.
2.2
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, Maßnahmen aufzuzeigen, die eine
konstruktiv einfache und Bauraum sparende und dabei geräuscharme Welle-Nabe-
Verbindung für einen Antriebsstrang eines Kraftfahrzeugs ermöglichen; so auch in
Absatz [0006] der Patentschrift.
2.3
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Patent das in den Ansprüchen angegebene Verbindungselement und einen Antriebsstrang eines Kraftfahrzeugs mit einem solchen Verbindungselement vor.
2.4
Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit einem Abschluss als Diplom-Ingenieur oder Master an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften und mehreren Jahren Berufserfahrung im Bereich der Konstruktion von Welle-Nabe-Verbindungen für Kraftfahrzeuge.
2.5
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 der Patentschrift zeigt ein erfindungsgemäßes Verbindungselement:
(Patentschrift, Fig. 3)
2.6
Hinsichtlich des Verständnisses der Lehre aus Patentanspruch 1 sind folgende Erläuterungen notwendig:
a)
Das Verbindungselement nach Patentanspruch 1 muss einen Elastomerkörper aufweisen (Merkmal M1.6), der das erste Verzahnungselement mit dem zweiten
Verzahnungselement verbindet, so dass der Elastomerkörper bei einer fluchtenden
Ausrichtung der beiden Verzahnungen ein Rückstellmoment in Umfangsrichtung auf
eines der beiden Verzahnungselemente ausübt.
Dieser Elastomerkörper muss zumindest in einem ersten Spalt angeordnet sein
(Merkmal 1.9), wobei der erste Spalt das erste und das zweite Verzahnungselement
in radialer Richtung voneinander trennt (Merkmal M1.8).
b)
Nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag muss der Elastomerkörper zusätzlich in einem zweiten Spalt angeordnet sein (Merkmal 1.12). Der zweite Spalt beabstandet die beiden Verzahnungselement auch in axialer Richtung voneinander (Merkmal 1.11).
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag fordert darüber hinaus, dass der Elastomerkörper die beiden Verzahnungselemente unmittelbar miteinander verbindet (Merkmal 1.10). Diese Angabe versteht der Fachmann aus der Gesamtoffenbarung der
Lehre der Patentschrift so, dass sich der Elastomerkörper über die gesamte Spaltbreite erstrecken muss, weil nur dann der Elastomerkörper seine Aufgabe erfüllt, die
beiden Verzahnungselmente unmittelbar miteinander zu verbinden.
dass der Elastomerkörper die beiden Verzahnungselemente dort unmittelbar verbindet, wo er angeordnet ist, nämlich sowohl in dem ersten als auch in dem zweiten
Spalt.
Im Übrigen wird dieses Verständnis durch die Figuren 3 und 5 der Patentschrift, die
als einzige Ausgestaltungen gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag zeigen, gestützt.
3.1
Die mit Hauptantrag verteidigten, erteilten Patentansprüche 1 bis 10 sind gegenüber den ursprünglichen Patenansprüchen 1 bis 10 unverändert. Sie sind damit
zweifelsfrei zulässig.
3.2
Die mit Hilfsantrag verteidigten Patentansprüche sind in zulässiger Weise geändert.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag umfasst die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 bis 3, wobei lediglich am Ende des Anspruchs 1 ein offensichtlich unrichtiges Bezugszeichen geändert wurde.
Die Patentansprüche 2 bis 8 nach Hilfsantrag entsprechen bis auf die geänderte
Nummerierung und die angepassten Rückbezüge den erteilten Patentansprüchen 4 bis 10, wobei im Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag ein offensichtlich unrichtiger Rückbezug gestrichen wurde.
4.
Das Verbindungselement gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
a)
Die Offenlegungsschrift DE 10 2014 208 273 A1 (D1), deren Fig. 1 nachfolgend wiedergegeben ist,
(D1 Fig. 1)
offenbart ein „Verbindungselement für eine Welle-Nabe-Verbindung“, das gemäß
dem nachstehend wörtlich wiedergegebenen Anspruch 1 der D1 folgende Merkmale
aufweist (Zeilenumbrüche und Merkmalsnummern vom Senat hinzugefügt):
„Verbindungselement [M1.1]
für eine Welle-Nabe-Verbindung, insbesondere zur Drehmomentübertragung in einem Antriebsstrang eines Kraftfahrzeugs [M1.2],
mit einem eine erste Verzahnung (14) aufweisenden ersten Verzahnungselement (12) zur Ausbildung einer Steckverzahnung mit einem Gegenverzahnungselement,
einem eine zweite Verzahnung (20) aufweisenden zweiten Verzahnungselement (18) zur Ausbildung einer Steckverzahnung mit dem selben Gegenverzahnungselement [M1.3 und M1.4] und
einem mit dem ersten Verzahnungselement (12) und dem zweiten Verzahnungselement (18) verbundenen Elastomerkörper (16), wobei der Elastomerkörper (16)
bei einer fluchtenden Ausrichtung der ersten Verzahnung (14) zur zweiten Verzahnung (20) ein Rückstellmoment in Umfangsrichtung auf das erste Verzahnungselement (12) und/oder auf das zweite Verzahnungselement (18) ausübt [M1.6 und
M1.7].“
In Abs [0012] der D1 ist – in Übereinstimmung mit der Fig. 1 der D1 – eine „besonders bevorzugte“ Ausgestaltung angegeben, bei der „der Elastomerkörper in Axialrichtung zwischen dem ersten Verzahnungselement und dem zweiten Verzahnungselement angeordnet“ ist, wie dies auch Merkmal M1.5 des Patentanspruchs 1 fordert.
Damit offenbart die D1 zwar die Merkmale M1.1 bis M1.7, hingegen nicht die im erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmale M1.8 und M1.9, wonach
M1.8
das erste Verzahnungselement und das zweite Verzahnungselement in
einer radialen Richtung durch einen in der Umfangsrichtung umlaufenden
ersten Spalt voneinander beabstandet angeordnet sind,
und
M1.9
der Elastomerkörper zumindest in dem ersten Spalt angeordnet ist.
Denn gemäß der D1 sind
das erste Verzahnungselement und das zweite Verzahnungselement in einer
axialen Richtung durch einen in der Umfangsrichtung umlaufenden ersten Spalt
voneinander beabstandet angeordnet
und der Elastomerkörper ist zumindest in dem ersten Spalt angeordnet.
b)
Dieser Unterschied kann aber die erfinderische Tätigkeit bei dem Verbindungselement nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags nicht begründen:
In der Druckschrift D1 ist nicht festgelegt, dass der Elastomerkörper ausschließlich in
Axialrichtung zwischen dem ersten Verzahnungselement und dem zweiten Verzahnungselement angeordnet sein muss, wie dies in Figur 1 und der zugehörigen Beschreibung der Entgegenhaltung D1 für ein Ausführungsbeispiel dargestellt und erläutert ist.
Vielmehr umfasst die Offenbarung der D1 die Anordnung des Elastomerkörpers auch
in anderen Richtungen, denn die Anordnung in Axialrichtung ist kein Merkmal des
Anspruchs 1 der D1, der keine Aussagen hinsichtlich der Richtung trifft, sondern wird
erst für eine vorteilhafte Ausgestaltung nach Unteranspruch 4 der D1 gefordert. Auch
in der Beschreibung Absatz [0012] wird die Anordnung in Axialrichtung ausdrücklich
nur als „besonders bevorzugte“ Ausführung genannt. Aus Sicht des Fachmanns folgt
daraus, dass es in sein Belieben gestellt ist, ob er das Elastomerelement zwischen
dem ersten Verzahnungselement und dem zweiten Verzahnungselement in Axialrichtung – wie in Figur 1 der D1 gezeigt – oder alternativ in einer anderen Richtung anordnet.
Weitere Richtungen, die zu der Axialrichtung als Alternativen in Frage kommen, sind
in der D1 zwar nicht ausdrücklich genannt. Jedoch liegt für den Fachmann im Zusammenhang mit rotationssymmetrischen Bauteilen die Radialrichtung auf der Hand,
so dass er für die Anordnung des Elastomerelements zwischen dem ersten Verzahnungselement und dem zweiten Verzahnungselement selbstverständlich auch die radiale Richtung in Betracht zieht, und mithin nicht erfinderisch tätig werden muss, um
in Kenntnis des Verbindungelements nach der D1 zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zu gelangen.
Selbst wenn – wie von der Patentinhaberin vorgetragen – der Fachmann anstelle der
radialen Richtung weitere, zur axialen Richtung alternative Richtungen (von der Patentinhaberin wurden als Beispiele die Diagonal- und die Umfangsrichtung genannt)
in Betracht zieht, stellt dies die fehlende erfinderische Tätigkeit des Verbindungselements nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht in Frage: Denn wenn für den
Fachmann mehrere Alternativen in Betracht kommen, sind all diejenigen naheliegend, die eine Lösung des technischen Problems darstellen; dabei spielt es keine
Rolle, ob eine der Lösungsalternativen möglicherweise die nächstliegende ist,
vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2012 – X ZR 50/09, Tz. 19 m.w.N.
5.
Das Verbindungselement gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist neu
und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
a)
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von demjenigen
nach Hauptantrag dadurch, dass folgende Merkmale angehängt sind:
M1.10 wobei das erste Verzahnungselement (4) und das zweite Verzahnungselement (8) durch den Elastomerkörper (11) unmittelbar miteinander verbunden sind,
M1.11
und wobei das erste Verzahnungselement (4) und das zweite Verzahnungselement (8) auch in der axialen Richtung (10) durch mindestens einen zweiten Spalt (15) voneinander beabstandet angeordnet sind,
M1.12 wobei der Elastomerkörper (11) zusätzlich in dem zweiten Spalt (14) angeordnet ist.
b)
Wie bereits oben zum Hauptantrag ausgeführt, sind aus der D1 die Merkmale
M1.1 bis M1.7 aus der Druckschrift D1 bekannt, und die Merkmale M1.8 und M1.9
für den Fachmann ausgehend von dem Verbindungselement nach D1 in Verbindung
mit seinem Fachwissen nahegelegt.
Das mit Hilfsantrag hinzugefügte Merkmal M1.10 ist auch aus der D1 bekannt, denn
in D1 Absatz [0009] (zweite Hälfte) ist eine vorteilhafte Ausgestaltung beschrieben,
bei der „das erste Verzahnungselement mit dem zweiten Verzahnungselement ausschließlich über den Elastomerkörper verbunden“ ist.
c)
Das Merkmal M1.12 ist aus der D1 weder bekannt, noch nahegelegt.
Aus der D1 sind zwar die Anordnung eines Elastomerkörpers in Axialrichtung bekannt, und die Anordnung in radialer Richtung nahegelegt, vgl. obige Ausführungen
zum Hauptantrag. Jedoch findet sich an keiner Stelle der D1 ein Hinweis oder eine
Anregung dazu, einen Elastomerkörper in zwei unterschiedlichen Richtungen anzuordnen, wie dies das Merkmal M1.12 fordert.
d)
Selbst wenn der Fachmann veranlasst gewesen wäre, ausgehend von dem
Verbindungselement nach D1 den Gegenstand nach der Veröffentlichung
JP S55-6064 A (D4) heranzuziehen, wäre er nicht zum Verbindungselement des Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag gelangt.
Die D4 betrifft eine spielfreie Außenverzahnung für Stirnräder zur Geräuschreduzierung, vgl. in D4 das englischsprachige Abstract. Damit offenbart die D4 weder ein
Verbindungselement für eine Welle-Nabe Verbindung, noch ein erstes oder zweites
Verzahnungselement einer Nabe, so dass aus der D4 die Merkmale M1.3 und M1.4
nicht bekannt sind.
Die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 1 und 2 der D4 (nachfolgend wiedergegeben)
(D4)
offenbaren ein als erstes Verzahnungselement fungierendes Hauptzahnrad („main
gear 1“, Zitate sind dem englischsprachigen Abstract der D4 entnommen, wobei sich
die Bezugszeichen der Fig. 2 von denen der Fig. 1 lediglich durch ein Hochkomma
unterscheiden), das mit einem ein zweites Verzahnungselement darstellenden Hilfszahnrad („auxiliary gear 6“) mittels eines Elastomerkörpers („elastic rubber member 7“) unmittelbar verbunden ist. Das Hauptzahnrad („main gear 1“) und das Hilfszahnrad („auxiliary gear 6“) sind durch einen in Umfangsrichtung umlaufenden Spalt
– entsprechend der Variante nach Fig. 1 in axialer Richtung; oder entsprechend der
Variante nach Fig. 2 in axialer und radialer Richtung – voneinander beabstandet. Bei
der Variante nach Fig. 1 ist der Elastomerkörper („elastic rubber member 7“) ausschließlich in dem Spalt in axialer Richtung angeordnet, bei der Variante nach Fig. 2
ist der Elastomerkörper („elastic rubber member 7'“) ausschließlich in dem Spalt in
radialer Richtung so angeordnet, dass er die beiden Verzahnungselemente (1', 6')
unmittelbar miteinander verbindet.
Damit sind aus der Fig. 2 der Entgegenhaltung D4 die Merkmale M1.8 bis M1.11 bekannt.
Hingegen ist der D4 nicht das Merkmal M1.12 zu entnehmen, dass ein einzelner
Elastomerkörper („elastic rubber member 7“) in beiden Spalten, also in axialer Richtung und in radialer Richtung angeordnet ist. Auch die Übersetzung D4a gibt hierzu
keinen Hinweis.
das in Verbindung mit den Merkmalen M1.9 und M1.10 fordert, dass der Elastomerkörper in beiden Spalten, dem in axialer Richtung und dem in radialer Richtung angeordnet ist.
Soweit die Einsprechende darauf hingewiesen hat, dass der Elastomerkörper (7‘) in
Figur 2 der D4 nicht nur in dem Spalt in radialer Richtung angeordnet sei, sondern
auch in den Spalt in axialer Richtung hineinrage, entspricht dies nicht dem Anspruch 1, der mit der Formulierung des Angeordnet seins im Spalt (Merkmale M1.9, M1.12) auch die Funktion des Verbindens verknüpft (M1.10).
Damit gelangt der Fachmann auch in einer Zusammenschau der beiden Druckschriften D1 und D4 nicht zu dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag,
bei dem ein – die beiden Verzahnungselemente entsprechend obigem fachmännischen Verständnisses des Merkmals M1.10 unmittelbar miteinander verbindender –
Elastomerkörper gemäß Merkmal M1.9 in einem ersten, sich in radialer Richtung erstreckenden Spalt, und gemäß Merkmal M1.12 in einem zweiten, sich in axialer Richtung erstreckenden Spalt, angeordnet ist.
e)
Die weiteren, im Verfahren befindlichen – und von der Einsprechenden zwar
in den Schriftsätzen im Zusammenhang mit dem erteilten Patentanspruch 1, nicht
jedoch in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit dem beschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag behandelten – Druckschriften liegen
vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag weiter ab. Sie offenbaren
nichts, was zusätzlich in Richtung der Erfindung nach dem mit Hilfsantrag verteidigten Patent weist; auch die Einsprechende macht insoweit nichts geltend. Diese
Schriften bedürfen daher keiner weiteren Erörterung, vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2000
– X ZR 145/98, GRUR 2001, 232 (II.1.c) – Brieflocher.
6.
Durch die Bezugnahme des nebengeordneten Patentanspruchs 8 nach Hilfsantrag auf den patentfähigen Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag
ist dessen Gegenstand ebenfalls patentfähig.
Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 nach Hilfsantrag
betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Verbindungselements nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag. Sie haben deshalb zusammen mit diesem Bestand.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Rothe
Bayer
Krüger
Herbst
Wei