Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 23.09.2021 – 17 W (pat) 29/19

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:230921B17Wpat29.19.0

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 29/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2014 003 463.1

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23.

September

2021

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt

und des Richters Dr.-Ing. Harth

ECLI:DE:BPatG:2021:230921B17Wpat29.19.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G 06 T des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 27. September 2018 aufgehoben und die Sache

zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent-

und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung, welche die Priorität einer Voranmeldung in den

USA vom 14. März 2013 in Anspruch nimmt, wurde am 11. März 2014 beim

Deutschen Patent- und Markenamt in deutscher Sprache eingereicht. Sie trägt die

Bezeichnung:

„ 3D-Graphik-Wiedergabe mit impliziter Geometrie “.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 T des

Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 27. September 2018 mit

der Begründung zurückgewiesen, dass auch nach Würdigung des Vorbringens der

Anmelderin im Prüfungsverfahren die Patentbegehren gemäß des Hauptantrags

und der (in der Anhörung geltenden) Hilfsanträge 1-9 nicht gewährbar seien, da

die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 zumindest nicht als auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend gälten. Ob die jeweils beanspruchten Gegenstände überhaupt ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln

lösten und damit den Patentierungsausschluss gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4

PatG überwänden, könne daher dahingestellt bleiben.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie reicht

mit ihrer Beschwerdebegründung neu formulierte Anspruchssätze in Form eines

Hauptantrags und eines Hilfsantrags ein und erläutert, dass jedenfalls für die

neuen Anträge das Technizitätserfordernis erfüllt sei und auch jeweils alle

Anspruchsmerkmale der Lösung eines technischen Problems mit technischen

Mitteln dienten, so dass sie bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit vollständig

zu berücksichtigen seien.

Die Anmelderin stellt mit der Eingabe vom 27. August 2021 (sinngemäß) den

Antrag,

A.1) den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und ein Patent mit den

Ansprüchen 1 bis 19 gemäß Hauptantrag vom 11. Januar 2021 zu

erteilen,

A.2) hilfsweise, den Beschluss aufzuheben und die Anmeldung mit den

Unterlagen gemäß Hauptantrag an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückzuverweisen,

A.3) weiter hilfsweise, den Beschluss aufzuheben und ein Patent mit

den Ansprüchen 1 bis 24 gemäß Hilfsantrag vom 11. Januar 2021

zu erteilen,

B)

und, sofern weder dem Antrag gemäß A.1 noch dem Antrag

gemäß A.2 im schriftlichen Verfahren stattgegeben werden kann,

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Gemäß Hauptantrag lautet der geltende Patentanspruch 1, mit einer möglichen

Gliederung und mit Kennzeichnung der Unterschiede zum ursprünglichen Patentanspruch 18:

S1

1. 18. Ray-Tracing System zum Rendern eines Bildes einer

3-D Szene, wobei das Ray-Tracing System konfiguriert ist

zum Prüfen eines Strahls auf einen Schnittpunkt mit einer

impliziten Oberfläche einer implizit definierten Geometrie, die

in der zu rendernden Szene enthalten ist und wobei das Ray-

Tracing System umfasst umfassend:

S2

einen Cluster von programmierbaren Ausführungseinheiten,

die einen Schattierercode ausführen können, der während

der Ausführung auf den Schnittpunkt in einer der 3D-Szene

zu prüfende Strahlen emittiert;

S3

mehrere Prüfzellen zum Prüfen von einem oder mehreren

Strahlen [auf Schnittpunkte] mit Grundelementen, die

Objekte bilden, die in der 3D-Szene angeordnet sind;

S4

mehrere lokale Speicher, die jeweiligen Prüfzellen zugeordnet sind; und

S5

mehrere programmierbare Schaltungen, die mit jeweiligen

Prüfzellen gekoppelt sind, wobei die programmierbaren

Schaltungen ausgelegt werden können sind,

S5a

um den Strahl iterativ schrittweise durch das 3-D Volumen in

der 3D-Szene zu führen, wobei die Schrittweite des schrittweisen Führens jeweils basierend auf einem Strahldifferential oder einen Detailniveauindikator festgelegt ist,

S5b und für die jeweils aktuelle 3D Position die Funktion auszuwerten, die die Anwesenheit oder Abwesenheit des Schnittpunkts des Strahls mit der implizit definierten Oberfläche

innerhalb des Volumens angibt,

S6

wobei die Auswertung der Funktion, die die Anwesenheit

oder Abwesenheit des Schnittpunkts des Strahls mit der

implizit definierten Oberfläche

innerhalb des Volumens

angibt, zum Rendern eines Bilds der Szene verwendet wird.

Der geltende Patentanspruch 5 des Hauptantrags lautet, mit Kennzeichnung der

Unterschiede zum ursprünglichen Anspruch 1 und angepasster Gliederung:

M0

5. 1. Verfahren zum Rendern eines Bildes einer 3-D Szene

mit einem Ray-Tracing System nach einem der Ansprüche 1

bis 4, wobei das Verfahren umfasst:

M1‘ Verfahren zum Prüfen eines Strahls auf einen Schnittpunkt

mit einer

impliziten Oberfläche einer implizit definierten

Geometrie, die in der zu rendernden Szene enthalten ist,

umfassend:

M1a wobei das Prüfen durch eine Berechnungseinheit des Ray-

Tracing Systems erfolgt und wobei das Prüfen umfasst:

M2‘ Eintreten in eine Oberfläche einer Hülle, die ein 3D-Volumen

begrenzt, mit dem Strahl, wobei die Hülle eine maximale

Ausdehnung

für eine die implizit definierte Geometrie

innerhalb der Hülle definiert;

M3

iteratives schrittweises Führen einer aktuellen 3D-Position

des Strahls entlang seines Weges durch das 3D-Volumen,

das von der Hülle definiert ist,

M3a wobei die Schrittweite des iterativen schrittweisen Führens

basierend auf einem Strahldifferential oder einem Detailniveauindikator festgelegt ist;

M4

für jede aktuelle 3D-Position:

M4a Projizieren der aktuellen 3D-Position des Strahls auf eine

aktuelle 2D-Position auf einer explizit definierten Oberfläche,

die in der Hülle begrenzt ist,

M4b Erzeugen von Daten für die implizit definierte Geometrie

unter Verwendung der aktuellen 2D-Position auf der explizit

definierten Oberfläche, und

M4c‘ Charakterisieren des Strahls als entweder die

implizit

definierte Geometrie in der aktuellen 3D-Position treffend

oder verfehlend unter Verwendung der erzeugten Daten; und

M5

Verwenden der Charakterisierung des Strahls als entweder

die implizit definierte Geometrie in der aktuellen 3D-Position

treffend oder verfehlend zum Rendern des Bilds der 3-D

Szene.

Zu den Unteransprüchen 2 bis 4 und 6 bis 19 wird auf die Akte verwiesen.

Zum Wortlaut des Hilfsantrags wird ebenfalls auf die Akte verwiesen.

Eine konkrete Aufgabe ist in der Anmeldung nicht angegeben. In der Eingabe

vom 16. Oktober 2015 erklärt die Anmelderin (bezüglich des damals geltenden

Patentbegehrens): „Die Ansprüche sind darauf gerichtet das technische Problem

zu lösen, wie man eine hoch-detaillierte Geometrie beim Raytracing erreicht, wenn

man nur beschränkt viel Speicherplatz zur Verfügung hat, der benutzt wird, um

diese Geometrie zu speichern (einer von mehreren Vorteilen).“

II.

Die rechtzeitig eingegangene und auch sonst zulässige Beschwerde führt zur

Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache

an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß PatG § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1.

1.

Die vorliegende Anmeldung betrifft das Gebiet der Computergrafik, hier die

Bildsynthese und speziell das Berechnen („Rendern“) von photorealistischen

zweidimensionalen Bildern für dreidimensionale Szenen, die aus Computererzeugten Szenarien heraus entstehen, wie z.B. bei 3D-Architekturprogrammen

oder bei Computerspielen. In diesem Kontext wird bekanntermaßen die Verfolgung virtueller Lichtstrahlen durch eine virtuelle Szene hindurch („Ray-Tracing“)

zur Verdeckungsberechnung und z.B. Simulation von Lichtreflexionen eingesetzt,

wobei die Lichtstrahlen auf Schnittpunkte mit den computergenerierten Objekten,

welche die dreidimensionale Szene definieren, geprüft werden.

Das beanspruchte Ray-Tracing System soll konfiguriert sein zum Prüfen eines

(virtuellen) Strahls auf einen Schnittpunkt mit einer Oberfläche einer implizit definierten Geometrie, die in der zu rendernden Szene enthalten ist. Wie dem Fachmann geläufig war, benötigen Berechnungen auf Basis von expliziten Oberflächen, z.B. ausgehend von dreieckigen Grundelementen, relativ viel Speicher

und dementsprechend auch viel Rechenzeit. Sie bieten zwar u.U. Vorteile bei der

Strahlverfolgung im Ray-Tracing, sind aber zu aufwändig für Bilder mit HD-

Auflösung von virtuellen 3D-Szenen. Die Verwendung implizit definierter Oberflächen habe im Vergleich zu explizit definierten Oberflächen den Vorteil eines

geringeren Speicherverbrauchs (vgl. Offenlegungsschrift Absatz [0003]).

Solche implizit definierten Oberflächen können beispielsweise ausgehend von

einer Referenzgeometrie durch eine „Verlagerungsabbildung“ („displacement

mapping“) in Form einer Verschiebung explizit definierter Geometriedaten erzeugt

werden und bilden damit eine „verlagerte Geometrie“, die einfacher zu berechnen

sein kann als die explizite Geometrie (Absatz [0004]).

Hierfür soll das beanspruchte Ray-Tracing System einen Cluster von programmierbaren Ausführungseinheiten umfassen, die einen Schattierercode ausführen

können, der während der Ausführung auf den Schnittpunkt in der 3D-Szene zu

prüfende Strahlen emittiert; und mehrere Prüfzellen, mit jeweils zugeordneten

lokalen Speichern, zum Prüfen von einem oder mehreren Strahlen (gemeint ist

wohl: auf Schnittpunkte) mit Grundelementen, die Objekte bilden, die in der 3D-

Szene angeordnet sind.

Dabei soll der einzelne Strahl iterativ schrittweise durch das 3-D Volumen in der

3D-Szene geführt werden, und für die jeweils aktuelle 3D-Position des Strahls soll

eine Funktion ausgewertet werden, die angibt, ob der Strahl die implizit definierte

Oberfläche innerhalb des Volumens schneidet oder nicht, wobei diese Auswertung

zum Rendern eines Bilds der Szene verwendet wird. Die Schrittweite des schrittweisen Führens soll

jeweils basierend auf einem Strahldifferential oder einem

Detailniveauindikator festgelegt sein.

Wie die Anmelderin erläutert hat, gibt ein „Strahldifferential“ den Unterschied

zwischen benachbarten Schnittpunkten für benachbarte Strahlen an. Beispielsweise werde ein Strahl, der eine Oberfläche unter einem Winkel trifft, der nahezu

parallel zur Oberflächennormalen ist, ein geringeres Strahldifferential aufweisen

als ein Strahl, der die Oberfläche nahezu senkrecht zur Oberflächennormalen trifft;

ein Schritt entlang des Strahls werde bei einem hohen Strahldifferential einem

größeren Schritt entlang einer Oberfläche entsprechen als bei einem relativ geringen Strahldifferential.

Ein „Detailniveauindikator“ gibt an, mit welchem Detailgrad die Geometrie gerendert wird. Bei einer Geometrie mit hohem Detailniveauindikator könnten mehr

Details zwischen aufeinander folgenden Schritten des Strahls bzw. entlang des

Strahls vorhanden sein.

Auf diese Weise sei es nach dem Vortrag der Anmelderin möglich, die Menge der

durch die programmierbaren Schaltungen vorzunehmenden Berechnungen

adäquat an die jeweiligen Erfordernisse anzupassen und unnötige Berechnungen

zu vermeiden, was die Rechenzeit verkürze und den Energieverbrauch des

Systems reduziere.

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, verbesserte Ray-Tracing-Verfahren mit geringerer Ressourcen-Belastung zu erarbeiten, sieht der Senat einen

Diplominformatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Computergrafikalgorithmen und der Optimierung der dafür benötigten

Hardware an.

2.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig. Auch die

übrigen Patentansprüche des Hauptantrags stoßen insoweit auf keine Bedenken,

mit Ausnahme des Unteranspruchs 9, der eine Überbestimmung darstellt.

2.1

Der geltende Patentanspruch 1 des Hauptantrags geht auf den ursprünglichen Anspruch 18 zurück. Die Ergänzungen in Merkmal S1 „Ray-Tracing System

zum Rendern eines Bildes einer 3-D Szene“ kann sich etwa auf Abs. [0002] der

Offenlegungsschrift stützen, in Verbindung mit dem Wissen des Fachmanns, dass

das z.B. in den Abs. [0002] bis [0004], Abs. [0032], Abs. [0078] / [0079] u.a. genannte „Wiedergeben“ von Bildern mit dem Fachausdruck „Rendern“ bezeichnet

wird. Bei der weiteren Ergänzung „Schnittpunkt mit einer Oberfläche einer implizit

definierten Geometrie“ handelt es sich um eine Klarstellung, vgl. z.B. Abs. [0005].

Die Ergänzung in den Merkmalen S5a und S5b „um den Strahl iterativ schrittweise

durch das 3-D Volumen in der 3D-Szene zu führen… und für die jeweils aktuelle

3D Position die Funktion auszuwerten…“ entspricht den detaillierten Verfahrensschritten im ursprünglichen Verfahrensanspruch 1; die neue Beschränkung „wobei

die Schrittweite des schrittweisen Führens jeweils basierend auf einem Strahldifferential oder einen Detailniveauindikator festgelegt ist“ geht auf Abs. [0041]

zurück bzw. zum Teil auf den ursprünglichen Unteranspruch 5.

Das neue Merkmal S6 „wobei die Auswertung der Funktion, die die Anwesenheit

oder Abwesenheit des Schnittpunkts des Strahls mit der implizit definierten Oberfläche innerhalb des Volumens angibt, zum Rendern eines Bilds der Szene verwendet wird“ ergibt sich im vorliegenden Kontext für den Fachmann ganz zwangsläufig, vgl. etwa Abs. [0037] oder Abs. [0067].

2.2

Der Verfahrensanspruch 5 geht auf den ursprünglichen Anspruch 1 zurück.

Die Ergänzung durch Merkmal M0, dass das Prüfen eines Strahls auf

Schnittpunkte „zum Rendern eines Bildes einer 3-D Szene“ erfolgen soll, mittels

eines Ray-Tracing Systems, ergibt sich wie beim zuvor abgehandelten System-

Anspruch (Merkmal S1) aus dem Wissen des Fachmanns. Ebenso stellen die

ergänzten Merkmale M1a und M5 lediglich einen Bezug auf die Anwendung

innerhalb eines technischen Systems her, der sich (wie oben für die Merkmale S1

und S6 des Anspruchs 1 ausgeführt) im vorliegenden Kontext für den Fachmann

ganz zwangsläufig ergibt.

Bei der Ergänzung in Merkmal M1‘ „Schnittpunkt mit einer Oberfläche einer implizit definierten Geometrie, die in der zu rendernden Szene enthalten ist“ handelt es

sich um eine Klarstellung, vgl. z.B. Abs. [0005].

Die Beschränkung der beanspruchten Lehre durch das neue Merkmal M3a „wobei

die Schrittweite des iterativen schrittweisen Führens basierend auf einem Strahldifferential oder einen Detailniveauindikator festgelegt ist“ geht auf Abs. [0041]

zurück bzw. zum Teil auf den ursprünglichen Unteranspruch 5.

2.3

Die Unteransprüche 2, 3 und 4 entsprechen den (angepassten) ursprünglichen Ansprüchen 19, 20 bzw. 21.

Die Unteransprüche 6 bis 19 entsprechen den (angepassten) ursprünglichen

Ansprüchen 2 bis 15. Allerdings ist der geltende, auf den Verfahrensanspruch 5

zurückbezogene Unteranspruch 9 des Hauptantrags auf das „Festlegen einer

Schrittgröße, die beim iterativen schrittweisen Führen verwendet wird, gemäß

einer Detailniveauangabe“ gerichtet und stellt somit nach dem Verständnis des

Senats, da diese Lehre bereits im zweiten Teil des Merkmals M3a des übergeordneten Anspruchs 5 enthalten ist, eine Überbestimmung dar.

2.4

Der Senat geht davon aus, dass der oben definierte Durchschnittsfachmann

auf diesem Gebiet aufgrund seines Fachwissens auch in der Lage ist, die beanspruchte Lehre auszuführen. Etwaige Zweifel, z.B. hinsichtlich der Frage, was

genau durch das „iterativ“ des Merkmals S5a ausgedrückt werden soll, und wann

genau eine „implizit definierte Geometrie“ bzw. „implizit definierte Oberfläche“ vorliegt, können im weiteren Prüfungsverfahren behandelt werden.

3.

Für die geltende Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag liegt ein genereller

Patentierungsausschluss gemäß PatG § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 nicht vor. Ebensowenig können einzelne Merkmale von der Berücksichtigung ausgeschlossen

werden mit der Begründung, dass sie zur Lösung eines konkreten technischen

Problems mit technischen Mitteln nicht beitrügen.

3.1

Ein genereller Patentierungsausschluss gemäß PatG § 1 Abs. 3 i.V.m.

Abs. 4 ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die beanspruchte Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (BGH GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige, Leitsatz a)).

Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach

zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH GRUR 2005, 141 –

Anbieten interaktiver Hilfe, II. 4 b)). Im vorliegenden Fall bewirken der konkret beschriebene technische Aufbau eines Ray-Tracing Systems mit programmierbaren

Ausführungseinheiten, die als Shader eingerichtet sind und virtuelle Lichtstrahlen

emittieren, sowie in bestimmter Weise ausgelegte Prüfzellen zum Prüfen der virtuellen Strahlen auf Schnittpunkte mit Objekten der 3D-Szene einerseits, sowie andererseits ein bestimmtes Arbeitsverfahren zum iterativ schrittweisen Führen der

virtuellen Strahlen durch die 3D-Szene, insgesamt ein schnelleres Rendern des

zweidimensionalen Bildes zur Darstellung auf einem Bildschirm. Damit wird eine

konkrete technische Aufgabe gelöst.

3.2

Es ist auch nicht feststellbar, dass einzelne Anspruchsmerkmale zur

Lösung des genannten Problems nicht beitragen würden.

Im vorliegenden Fall gelingt nach dem Verständnis des Senats die Lösung des

technischen Problems erst durch das Zusammenwirken aller Merkmale des auf

ein Ray-Tracing System gerichteten Anspruchs 1 wie auch des auf ein dieses

konkret beschriebene System nutzendes Verfahren gerichteten Anspruchs 5.

3.3

Die Auffassung der Prüfungsstelle, dass die Lösung durch einen verbesserten Algorithmus bewirkt werde und dieser nicht als Beitrag zur Lösung eines technischen Problems anerkannt werden könne, kann angesichts der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs keinen Bestand haben.

Die Prüfungsstelle hat im Zurückweisungsbeschluss beispielsweise argumentiert,

eine durch die Lehre bestimmter Merkmale vielleicht erreichte Zeitersparnis erfolge jedoch ausschließlich aus dem verwendeten Datenverarbeitungsalgorithmus

heraus (im Beispiel: aus der Verwendung von Volumenausschlusselementen).

Dies könne nicht als Beitrag zur Lösung eines konkreten technischen Problems

mit technischen Mitteln angesehen werden, da die Anweisungen der genannten

Merkmale auf keinerlei konkrete innerhalb oder außerhalb einer Datenverarbeitungsanlage vorliegende technische Gegebenheiten Rücksicht nähmen. Daher

seien die genannten Merkmale bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu

berücksichtigen.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

Zwar beruft sich die Prüfungsstelle zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei der Prüfung einer Erfindung auf erfinderische Tätigkeit nur

diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen sind, die die Lösung des technischen

Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH

GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen, Leitsatz b).

Hierzu wurde allerdings später einschränkend festgestellt, dass es dabei nicht

darauf ankommt, ob bestimmte Merkmale „für sich genommen“ technisch sind und

ein technisches Problem lösen; sondern entscheidend ist, ob sie im Kontext der

erfindungsgemäßen Lehre zur Lösung des dieser zugrundeliegenden Problems

beitragen (BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator, III. 1. b) aa)).

In diesem Sinne sind geometrische Verfahren zwar „an sich“ („als solche“) nicht

patentierbar – wohl aber dann, wenn sie in einem technischen Kontext zur Lösung

eines konkreten technischen Problems eingesetzt werden (vgl. auch BGH GRUR

2015, 983 – Flugzeugzustand, III. 2. a) und b): „Die Anwendung solcher [mathematischer] Methoden zur Erzielung eines bestimmten technischen Erfolgs ist deshalb ihrerseits dem Gebiet der Technik zuzuordnen. Als nicht-technisch kann eine

mathematische Methode nur dann angesehen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der beanspruchten Lehre keinen Bezug zur gezielten Anwendung von

Naturkräften aufweist.“).

So ist auch im vorliegenden Fall die Anwendung der beanspruchten Methoden

dem Gebiet der Technik zuzuordnen, weil ein schnelles, ressourcenschonendes

Rendern von zweidimensionalen Bildern einer 3D-Szene ein „konkretes technisches Problem“ darstellt. Auch wenn die Lösung im Wesentlichen durch einen

verbesserten Algorithmus erfolgen mag, so leistet dieser im Kontext des Ray-

Tracing für das Rendern von 3D-Szenen doch zweifelsfrei einen Beitrag zur

Lösung des zugrundeliegenden Problems. Ein „Bezug zur gezielten Anwendung

von Naturkräften“ liegt beim beanspruchten Verfahren zumindest deshalb vor, weil

es ein in bestimmter Weise daran angepasstes technisches System nutzt. Der

verbesserte Algorithmus ist zwar „als solcher“ nicht patentierbar, wohl aber in

seiner konkreten Anwendung für ein bestimmtes Ray-Tracing System zum

Rendern eines Bildes einer 3D-Szene.

4.

Der bisher ermittelte Stand der Technik steht dem Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag nicht patenthindernd entgegen.

4.1

Im Laufe des Verfahrens sind folgende Druckschriften entgegengehalten

worden:

D1

FRIEDRICH, H.: Ray Tracing Techniques for Computer

Games and Isosurface Visualization. Thesis, University of

Saarland,

Saarbrücken, Germany

(veröffentlicht am

3. August 2012 – http://scidok.sulb.uni-saarland.de/volltexte/

2012/4917/)

D2

„Bounding Volume Hierarchy“, Wikipedia-Artikel vom

13.2.2013 – https://en.wikipedia.org/w/index.php?title= Boun-

D3

D4

ding_volume_hierarchy&oldid=538071764

US 2009 / 262 132 A1

SZIRMAY-KALOS, L. [et al.]: Displacement Mapping on the

GPU - State of the Art. Computer Graphics Forum, Vol. 27,

2008, S. 1567-1592

D5

HIRCHE, J. [et al.]: Hardware accelerated per-pixel displacement mapping. Proceedings of Graphics Interface, 2004,

S. 153-160

D6

MANTLER, S. [et al.]: Interactive landscape visualization

using GPU ray casting. Proceedings of the 4th international

conference on Computer graphics and interactive techniques

in Australasia and Southeast Asia, 2006, S. 117-126

D7

PORUMBESCU, S. D. [et al.]: Shell Maps. ACM Transactions on Graphics, Vol. 24, 2005, S. 626-633

D8

TEVS, A. [et al.]: Maximum Mipmaps for Fast, Accurate, and

Scalable Dynamic Height Field Rendering. Proceedings of

the 2008 symposium on Interactive 3D graphics and games

(I3D '08), Redwood City, Kalifornien, USA, 2008, S. 183-190

Wie die Anmelderin berechtigterweise ausführt, lassen sich keiner dieser Druckschriften die neuen Anspruchsmerkmale hinsichtlich der Schrittweite der für das

Ray-Tracing erzeugten Strahlen entnehmen, insbesondere keine Berücksichtigung

eines Strahldifferentials oder des Detailniveaus der 3D-Objekte. Darüber hinaus

kann die Anmelderin keine „implizite Geometrie“ im Sinne der Anmeldung wiederfinden.

Derzeit ist für den Senat nicht ersichtlich, wie der Durchschnittsfachmann ausgehend allein von diesen Druckschriften zur Lehre des auf ein Ray-Tracing

System gerichteten Patentanspruchs 1 des Hauptantrags und des (darauf zurückbezogenen) Verfahrensanspruchs 5 hätte gelangen können.

5.

Die genannten Patentansprüche 1 und 5 des Hauptantrags wurden jedoch

erst mit der Beschwerdebegründung neu eingereicht. Sie wurden bisher vom

Deutschen Patent- und Markenamt noch nicht geprüft, insbesondere hat noch

keine darauf gerichtete Recherche stattgefunden.

Weil das Deutsche Patent- und Markenamt somit noch nicht in der Sache selbst

entschieden hat, war die Anmeldung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 dorthin

zurückzuverweisen (siehe z.B. Schulte, PatG, 10. Auflage (2017), § 79 Rdnr. 21).

6.

Da die grundsätzliche Frage der Patentierbarkeit des Hauptantrags noch

offen ist, hat der Senat sich mit dem Hilfsantrag nicht weiter befasst.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Bayer

Baumgardt

Dr. Harth