Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 14.10.2021 – 12 W (pat) 12/16
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:141021B12Wpat12.16.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 12/16 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Oktober 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2011 108 893
…
ECLI:DE:BPatG:2021:141021B12Wpat12.16.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Univ.
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 9. Dezember 2015 wird aufgehoben und das
Patent 10 2011 108 893 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 28. September 2018,
Beschreibung und
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 29. Juli 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete
und am 31. Oktober 2013 veröffentlichte Patent 10 2011 108 893 (Patentschrift
DE 10 2011 108 893 B4, nachfolgend PS) mit der Bezeichnung
„Antriebsvorrichtung für einen Kran“
hatte die Einsprechende am 31. Januar 2014 Einspruch erhoben.
Mit in der Anhörung am 9. Dezember 2015 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen.
Sie begründet dies damit, dass es keiner erfinderischen Tätigkeit bedurft habe, um
ausgehend vom Stand der Technik gemäß der Entgegenhaltung E2 (s.u.) und in
Kenntnis der E1 sowie der E10 zu einer Antriebsvorrichtung für einen Kran nach
dem Anspruch 1 vom 23. November 2015 zu gelangen.
Gegen diesen, ihr am 22. Januar 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die am
17. Februar 2016 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Dezember 2015 aufzuheben und das Patent 10 2011 108 893
mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 28. September 2018,
Beschreibung
und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass der Antrag aus dem Stand der Technik nahegelegt und
damit nicht erfinderisch sei.
Der Anspruch 1 gemäß Eingabe vom 28. September 2018, der dem im Einspruchsverfahren beantragten Anspruch 1 vom 23. November 2015 entspricht und
aufgrund dessen die Patentabteilung 22 das Patent mangels erfinderischer Tätigkeit widerrufen hatte, lautet (Gliederung wie im Einspruchsverfahren; Änderungen
gegenüber der erteilten Fassung sind entsprechend gekennzeichnet):
1.
a)
Antriebsvorrichtung für einen Kran (1),
wobei der Kran (1) einen Unterwagen (2) und einen Oberwagen (3) aufweist,
b) mit wenigstens einem im Unterwagen (2) angeordneten Unterwagenmotor (10),
der ein Verbrennungsmotor ist, und
c) mit wenigstens einem Oberwagenantrieb, wobei der Oberwagenantrieb mittels
eines vom Unterwagenmotor (10) antreibbaren Drehmoment- und/oder Kraftübertragungsmittel antreibbar ist und
d1) wobei das Drehmoment- und/oder Kraftübertragungsmittel eine Gelenkwelle
(16),
d2) ein erstes Winkelgetriebe (13),
d3) wenigstens ein weiteres Winkelgetriebe (13) im Oberwagen (3) und
d4) eine von diesem aus erfolgende Leistungsfortführung zu einem Pumpenverteilergetriebe (14) umfasst,
e1) wobei der Unterwagenmotor (10) ein leistungsstarker und großdimensionierter
Verbrennungsmotor, insbesondere ein Dieselmotor, ist und
e2) wobei die Leistung des Unterwagenmotors (10) derart bemessen ist, dass durch
den Unterwagenmotor (10) die für den Kranbetrieb erforderliche Leistung bei
niedriger Motordrehzahl bereitstellbar ist.
Daran schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf diesen Anspruch 1 rückbezogene Unteransprüche 2 bis 6 sowie ein auf einen Kran mit wenigstens einer Antriebsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6 gerichteter Nebenanspruch 7
an.
Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen:
E1
US 1,771,333
E2
DE 20 2005 011 501 U1
E3
DE 953 110
E4
DE 1 013 849
E5
DE 297 19 953 U1
E6
US 4,397,396
E7
Becker, Rudolf, Dipl.-Ing.: Das große Buch der Fahrzeugkrane. Band I. Handbuch der Fahrzeugkrantechnik, 2. Auflage. Griesheim: KM Verlags GmbH,
2001. S. 128-135. – ISBN 3-934518-00-1
E8
Krupp
Industrietechnik: KMK Mobilkrane. Tabelle. Wilhelmshaven,
22.04.1991 - Firmenschrift
E9
Motorenkennfeld. In: Diagramm, 07.12.2015, https://upload.wikimedia.org/
wikipedia/commons/6/60/Brake_specific_fuel_consumption.svg [abgerufen
am 07.12.2015]
E10 DE 20 2008 003 733 U1
E11 Becker, Rudolf, Dipl.-Ing.: Das große Buch der Fahrzeugkrane. Band I. Handbuch der Fahrzeugkrantechnik, 2. Auflage. Griesheim: KM Verlags GmbH,
2001. S. 27 f. – ISBN 3-934518-00-1
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist erfolgreich, da sie – wie beantragt – zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents im Umfang der am
28. September 2018 eingereichten Patentansprüche 1 bis 7 führt, weil sich die mit
dem zulässigen Einspruch geltend gemachten Widerrufsgründe hinsichtlich dieser
Fassung des Patents als nicht zutreffend erweisen.
1) Die Erfindung betrifft eine Antriebsvorrichtung für einen Kran, wobei der Kran
einen Unterwagen und einen Oberwagen aufweist (vgl. PS Abs. 0001), sowie einen
Kran mit einer solchen Antriebsvorrichtung.
2) Aufgabe der Erfindung ist es, eine Antriebsvorrichtung für einen Fahrzeugkran zu
schaffen, damit der im Unterwagen für den Fahrbetrieb des Kranes auf der Straße
in seiner Leistung großdimensionierte Verbrennungsmotor auch
für den
Oberwagenantrieb genutzt werden kann (PS Abs. 0009 i V m. 0013 und 0015).
3) Als für den vorliegenden Erfindungsgegenstand zuständiger Fachmann ist ein
Ingenieur des Maschinenbaus anzusehen, der über einen Abschluss als Dipl.-Ing.
oder Master an einer Fachhochschule bzw. Hochschule für angewandte Wissenschaften und über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion
und Entwicklung von Antriebsvorrichtungen für Mobilkrane verfügt.
4) Der Gegenstand nach dem zulässigen Patentanspruch 1 vom 28. September 2018 ist patentfähig.
a) Der Anspruch 1 vom 28. September 2018 ist zulässig, was von der Einsprechenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten wurde.
Die Zulässigkeit des Anspruchs 1 vom 28. September 2018, der identisch ist zum
Wortlaut des Anspruchs 1 vom 23. November 2015, mit dem das Patent im Einspruchsverfahren verteidigt wurde, war bereits Gegenstand der Beschlussbegründung des dortigen Verfahrens, auf welche diesbezügliche Begründung verwiesen
wird.
Auch die übrigen Ansprüche 2 bis 7 vom 28. September 2018 entsprechen, mit
Ausnahme eines nun richtiggestellten Rückbezugs im Anspruch 7 („1 bis 6“ statt
„1 bis 9“) dem Wortlaut der Ansprüche 2 bis 7 vom 23. November 2015.
Der jeweilige Gegenstand dieser Ansprüche 2 bis 7 geht hervor aus den ursprünglichen Unteransprüchen 2, 4, 5, 8, 9 bzw. 10 vom Anmeldetag (vgl. Offenlegungsschrift DE 10 2011 108 893 A1) ist damit ursprünglich offenbart.
b) Der Gegenstand nach Anspruch 1 vom 28. September 2018 ist patentfähig.
Dem von der Entgegenhaltung E2 ausgehenden Fachmann kann die E1 den Gegenstand nach Anspruch 1 vom 28. September 2018 nicht nahelegen.
E2, Fig. 3
E1, Fig. 2
Zwar zeigt die E2 die Merkmale a bis c des Anspruchs 1 gemäß Antrag vom
28. September 2018 auf:
Denn die E2 offenbart eine Antriebsvorrichtung (vgl. in E2, Fig. 3 Unterwagenmotor 14, Antriebsverbindung 15, Ventileinrichtung 16) für einen Kran (Fig. 1, Kran 1),
wobei der Kran einen Unterwagen (Unterwagen 2) und einen Oberwagen (Oberwagen 3) entsprechend Merkmal a) aufweist.
Wie nach Merkmal b) weist die Antriebsvorrichtung der E2 einem im Unterwagen
(Unterwagen 2) angeordneten Unterwagenmotor (Unterwagenmotor 14), der ein
Verbrennungsmotor (Unterwagenmotor 14 mit Bezeichnung DM offensichtlich für
Dieselmotor, Fig. 3) auf.
Dem Merkmal c) entsprechend zeigt die E2 auch einen Oberwagenantrieb (Pumpenverteilergetriebe 13 für Pumpen P1 bis P4), wobei der Oberwagenantrieb mittels eines vom Unterwagenmotor (Unterwagenmotor 14) antreibbaren Drehmoment- und/oder Kraftübertragungsmittels (Antriebsverbindung 15) antreibbar ist.
Denn nach E2, Abs. 0020 Z. 8-11 und Anspruch 3, ist das Pumpenverteilergetriebe 13 durch eine Antriebsverbindung 15 durch die Drehdurchführung zwischen
Unterwagen 2 und Oberwagen 3 mit dem Unterwagenmotorantrieb (Unterwagenmotor 14) verbunden und von diesem antreibbar.
Der E2-Unterwagenmotor 14 mit der Bezeichnung DM für offensichtlich einen Dieselmotor, s. Fig. 3 (vgl. Abs. 0005, 0017 mit dortigem Dieselmotor 10 am Oberwagen, der ebenfalls in der Fig. 3 mit DM bezeichnet ist), entspricht dem Merkmal e1),
demnach der Unterwagenmotor ein leistungsstarker und großdimensionierter
Verbrennungsmotor, insbesondere ein Dieselmotor sein muss. Mangels konkreter
Angaben beschränken dabei die Adjektive
(„leistungsstarker und großdimensionierter“) genauso wie das fakultative Merkmal (s. „insbesondere“) nicht.
Jedoch fehlt es der E2 an den Merkmalen d1 bis d4, demnach das Drehmoment-
und/oder Kraftübertragungsmittel eine Gelenkwelle (fehlendes Merkmal d1), ein
erstes Winkelgetriebe (fehlendes Merkmal d2), wenigstens ein weiteres Winkelgetriebe im Oberwagen (fehlendes Merkmal d3) und eine von diesem Winkelgetriebe im Oberwagen aus erfolgende Leistungsfortführung zu einem Pumpenverteilergetriebe umfasst (fehlendes Merkmal d4).
Denn anders als die Einsprechende und Beschwerdegegnerin vorbringt, kommt es
bei einer Entgegenhaltung nicht darauf an, ob sich diese, hier die E2, gerade nicht
festlegen will, sich auf eine hydraulische Ausführung des von ihr vorgestellten Antriebskonzepts zu beschränken.
Stattdessen kommt es darauf an, was die E2 als Stand der Technik entsprechend
ihrer Beschreibung und zusammen mit den Figuren dem Fachmann tatsächlich
offenbart:
So ist es Aufgabe der Vorrichtung nach E2, an der Einsatzstelle einen in möglichst
kurzer Zeit funktionsfähigen Kran zu erhalten, damit dieser für die Montage von
beliebigen, separat transportierten Komponenten an den Kran bereits verwendbar
ist (vgl. E2 Abs. 0002 vorletzter Satz i V m. Abs. 0003 f.). In E2 Abs. 0003 ist dazu
angegeben, dass für den Transport des Krans dessen Gewicht und ggf. seine
Abmessungen deutlich reduzierbar sein sollen, ohne die Aufbaubarkeit des Krans
an der Baustelle spürbar zu verzögern. Passend zu dieser angegebenen Aufgabe
ist als erstes die Lösung vorgeschlagen, dass der Kranmotor demontierbar am
Oberwagen angebracht ist.
Voraussetzung dafür (vgl. E2 Abs. 0007), obwohl lediglich als „Weiterbildung“ angegeben, aber für den Fachmann ersichtlich unabdingbar, ist, dass die Stellaggregate, die am Oberwagen angeordnet sind, durch eine Antriebsverbindung mit einem
Unterwagenmotor verbindbar und davon antreibbar sind. Soweit die E2 bei
einzelnen Ausbildungen der dort offenbarten Erfindung diese lediglich als „vorteilhaft“ angibt, mag damit in abstrakter Formulierung mit angegeben sein, dass die
Funktion vielleicht auch anders als mit der als vorteilhaft angegebenen Ausbildung
gelöst werden könnte. Damit wird jedoch kein anderer Stand der Technik als die in
E2 angegebene, ausschließlich hydraulische Antriebsverbindung offenbart (s. E2,
Abs. 0009, 0018-0020, Anspruch 5 mit 7, Fig. 3). Ein Anlass für den Fachmann,
trotz der in E2 vorgegebenen und als vorteilhaft bezeichneten konstruktiven Lösung
als hydraulische Antriebsverbindung nach einer Alternative dazu zu suchen, ist nicht
ersichtlich.
Das weitere Argument der Einsprechenden, dass die Ansprüche 1 bis 4, 6, 8 und 9
der E2 die letztendliche Ausgestaltung der darin definierten Antriebsverbindung
völlig offenlassen und auch nicht-hydraulische und vom Fachmann als geeignet
erachtete Antriebsverbindungen umfassen, stellt keine Offenbarung für eine Lösung
wie nach Anspruch 1 dar. Denn damit offenbaren die Unteransprüche der E2
ausdrücklich keine anderen Lösungen als die im Ausführungsbeispiel angegebene
hydraulische Verbindung zwischen Ober- und Unterwagen.
Entgegen der Argumentation, die E2, Anspruch 3, ließe – zunächst – offen, wie die
Antriebsverbindung zwischen dem Unterwagenmotor und dem Oberwagenantrieb
ausgebildet sei, kommt es bei der Offenbarung einer Entgegenhaltung nicht darauf
an, ab welchem Unteranspruch ein Merkmal aufgeführt ist. Denn die Lehre der E2
zielt durchgängig und ausschließlich auf eine hydraulische Antriebsverbindung ab.
Es ist in der E2 nicht angegeben, dass es zu diesem vorgestellten Antrieb
bestimmte Alternativen gäbe, vielmehr wird der hydraulische Antrieb sogar
ausdrücklich als vorteilhaft (s.u.) herausgestellt. Aus der E2 ist somit, wie bereits
angeführt, nicht erkennbar, warum der Fachmann eine andere Alternative suchen
und verwenden sollte.
Der von E2 ausgehende Fachmann hat also weder einen Hinweis, noch eine Anregung, auch nicht aus seinem Fachwissen heraus, nach z.B. rein mechanischen
Alternativen für die in E2 vorgeschlagene hydraulische Verbindung zwischen Ober-
und Unterwagen zu suchen. Stattdessen gibt die E2 gerade, s.o., die „hydraulischen
Antriebsverbindungen“ als „vorteilhafterweise“ an (Abs. 0009, letzte beide Sätze).
Einen Anlass, andere, gar ältere (wie in E1, E3, E6-Fig. 23) und damit
überkommene und damit offensichtlich schlechtere Lösungen zu suchen, ergibt sich
damit nicht.
Soweit die Einsprechende auf die E7, S. 129, Kap 10, Abs. 1 verweist („Moderne
Fahrzeugkrane sind heute fast ausschließlich mit hydrostatischen Kranantrieben
ausgerüstet. Mechanisch Antriebe sind heutzutage nicht mehr üblich – höchstens
noch bei Seilbagger-/Krankombinationen.“), führt diese, Fachwissen belegende
Literaturstelle auch nicht hin zu einer mechanischen Antriebsverbindung zwischen
Unter- und Oberwagen bei der Vorrichtung nach E2, sondern davon weg. Denn sie
besagt, dass zum Anmeldezeitpunkt hydrostatische Kranantriebe Stand der
Technik gewesen seien und andere Antriebssysteme sich „nur noch“ bei speziellen
Kranen fänden. Mit „hydrostatischen Kranantrieben“ sind in der E7 die Hydraulikmotoren für den Antrieb der Winden und Drehwerke gemeint. Dazu treibt ein
Dieselmotor eine oder mehrere Hydraulikpumpen an. Wenn die E7 somit bei speziellen Kranen auf andere – mechanische und elektrische – Antriebssysteme verweist, ist damit ausschließlich die Antriebsart der Winden und Drehwerke gemeint.
Insofern bestätigt die E7 lediglich das Antriebskonzept der E2, d.h. den dortigen
hydrostatischen Antrieb der dortigen Winden und des Drehwerks, führt aber nicht
davon weg. Während die E7 angibt, dass es prinzipiell gleichgültig sei, ob sich der
Antriebsmotor im Kranoberwagen oder im Fahrgestell (d.h. im Kranunterwagen)
befindet, legt sich die E2 auf den Kranunterwagen fest. Daraus ergibt sich aber für
den von E2 ausgehenden Fachmann kein Anlass, die fertige Lösung der E2 in Frage
zu stellen und sich auf die Suche nach einer Alternative zu dem in E2 angegebenen
Kranantrieb zu begeben.
Auch das Argument der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin, der Fachmann
hätte ausgehend von der E2 eine „objektive Veranlassung“, nämlich sich bei der
Leistungsübertragung zwischen Unter- und Oberwagen von einer hydraulischen
Umsetzung abzuwenden und hierfür eine mechanische Lösung wie in E1, E3 und
E6 in Betracht zu ziehen, denn die Veranlassung wäre beispielsweise in der
Abdichtungsproblematik hydraulischer Systeme zu finden, bleibt ohne Beleg.
Die von der Einsprechenden dazu angeführte Problematik hinsichtlich (auch
mehrkanaliger) Drehdurchführungen/hydraulischer Drehverteiler (von z.B den
Pumpen im Unterwagen zu den Stellaggregaten im Oberwagen) ist für den Fachmann aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch nicht erkennbar.
Soweit die Einsprechende bezüglich des von E2 ausgehenden Fachmann zudem
auf ein Fachwissen entsprechend E7 verweist, zeigt diese, wie bereits oben angegeben, lediglich auf, dass Drehwerke und Winden hydrostatisch angetrieben werden können. Weiter offenbart sie aber außer einer direkt an den Dieselmotor angeflanschten Axialkolbenverstellpumpe (Bild 108) nichts dazu, wie eine Verbindung
zwischen einer in einem Wagen (Oberwagen/Unterwagen) angeordneten Pumpe
und einem
im anderen Wagen
(Unterwagen/Oberwagen) angeordneten
Dieselmotor aussehen könnte.
Warum somit der von E2 ausgehende Fachmann daher, wie von der Einsprechenden vorgebracht, auf die ihm beispielsweise von der E1, E3 oder der E6 vorgeschlagene Lösung zurückgreifen und die im Unterwagen erzeugte Leistung mittels eines mechanischen Antriebsstrangs in den Oberwagen übertragen sollte, „da
sich die von der E2 vorgeschlagene hydraulische Antriebsverbindung zwischen
zwei ohnehin mechanischen Antriebselementen erstreckt, nämlich den Verbrennungsmotoren 10 und 14 einerseits und dem Pumpenverteilergetriebe 13 andererseits“, ist nicht ersichtlich. Denn aus der E1 und E3 geht keine Verbindung von
einem Motor zu einer Pumpe oder einem Pumpenverteilergetriebe hervor. In der E6
(Sp. Z. 47-51 i V m. Fig. 23, 26) wird vom Oberwagen aus über ein Kegelradgetriebe und damit einem anspruchsgemäßen Winkelgetriebe (vgl. PS Abs. 0019,
Anspruch 2) eine Pumpe im Unterwagen angetrieben. Dabei handelt es sich aber
dort lediglich um eine hydraulische (Hilfs-)Pumpe (hydraulic pump) zum Antrieb der
Ausleger (furnishes power for operation of the outriggers). Damit drängt sich dem
von der E2 ausgehenden Fachmann durch E6 jedoch kein gleichwertiger
mechanischer Ersatz und auch keine offensichtlich gleichwertige, mechanische
Alternative für die in E2 hydraulisch ausgebildete Verbindung zwischen Dieselmotor
und Pumpenverteilergetriebe auf. Denn in der E2 ist eine leichte Umschaltbarkeit
zwischen beiden Motoren gegeben, für die sich in der E6 kein konstruktiver
Vorschlag ergibt. Davon abgesehen würde dies, wenn die Funktionalität der in E2
vorgeschlagenen (hydraulischen) Ventileinrichtung mechanisch abzubilden ist,
einer entsprechenden aufwendigen Umkonstruktion der Vorrichtung nach E2 mit
einer ebenfalls verschleißbehafteten mechanischen Kupplung bedürfen. Deswegen
gibt es für den Fachmann vorliegend auch keinen Anlass, von der E2 ausgehend
nach einer entsprechenden mechanischen Alternative zu suchen oder überhaupt
nur, dafür eine mechanische Alternative in Betracht zu ziehen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende mit der Entgegenhaltung E11 noch einen (neben E7) weiteren Auszug aus dem Lehrbuch „Becker“
eingereicht, um nachzuweisen, dass mechanische Kranantriebe, bei welchem die
Motorleistung nicht hydraulisch, sondern mechanisch, beispielsweise mittels Wellen
übertragen wird, für den Fachmann auch noch im Erscheinungsjahr der E11 (2001)
eine mögliche Antriebsart für einen Mobilkran darstellt.
Diese Aussage trifft die E11 jedoch bei der Unterscheidung der Antriebsarten im
dazu angeführten Kap. 9 nicht. Aufgeführt ist dort nur, dass es Kranantriebe mittels
Dieselmotor und mechanischer Kraftübertragung gibt, nicht jedoch, ob dieser noch
bei aktuellen Kranen überhaupt und z.B. eine empfehlenswerte Antriebsart ist.
Aufgrund weitergehender Informationen kann damit auch die E11 dem von der E2
ausgehenden Fachmann keinen Gegenstand wie nach Anspruch 1 mit auch den
Merkmalen d1 bis d4 nahelegen.
Auch der Hinweis der Einsprechenden, es läge dem Fachmann nahe, alte Krane
wie nach E1 mit einem hydrostatischen Antrieb entsprechend E2 auszurüsten, führt
nicht weiter. Abgesehen davon, dass offenbleibt, wie eine solche Konstruktion
bestehend aus E1- und E2-Komponenten konstruktiv konkret aussehen sollte, ist
ein solches Vorgehen durch keine der Entgegenhaltungen nahegelegt oder belegt.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab. Sie haben
im vorliegenden Beschwerdeverfahren – weder schriftsätzlich noch im mündlichen
Vortrag – keine Rolle mehr gespielt.
c) Sowohl die sich bei diesem an den Anspruch 1 vom 28. September 2018 anschließenden, auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 wie auch
der Nebenanspruch 7, der gerichtet ist auf einen „Kran (1) mit wenigstens einer
Antriebsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, wobei der Kran (1)
vorzugsweise ein Mobilkran, insbesondere ein großer Mobilkran ist.“, werden vom
Anspruch 1 getragen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rothe
Bayer
Ausfelder
Schenk
Wei