Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 28.10.2021 – 14 W (pat) 9/17
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:281021B14Wpat9.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 9/17 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2021:281021B14Wpat9.17.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 28. Oktober 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Maksymiw, dem Richter Schell und der Richterinnen Dr. Wagner und
Dr. Philipps
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene
Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 1. Februar 2017 aufgehoben und das Patent mit
der Bezeichnung
„Verfahren zur Herstellung einer kombinierten Dauerbackware“
mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Ansprüche 1 bis 12 gemäß Hauptantrag vom 26. Juli 2021 sowie
Beschreibung Seiten 3 bis 5, 7, 9 und 11 gemäß Schriftsatz vom
26. Juli 2021 und Beschreibung Seiten 2, 6, 8, 10, 12 und 13 sowie
Zeichnungen (Fig. 1 bis 22) gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2017 hat die Patentabteilung 23 des Deutschen
Patent- und Markenamts das Patent 10 2013 226 779 mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Herstellung einer kombinierten Dauerbackware"
in vollem Umfang aufrechterhalten.
Dem Beschluss liegen gemäß Hauptantrag die erteilten Patentansprüche 1 bis 13
zugrunde. Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 5 bis 7 und 10 lauten wie folgt:
Die Aufrechterhaltung des Patents ist im Wesentlichen damit begründet worden,
dass das Verfahren zur Herstellung einer kombinierten Dauerbackware gemäß
Patentanspruch 5 ausführbar sei. Denn der Fachmann werde das Gebäckteil
entsprechend
vorbehandeln,
um
eine
feste Verbindung
zwischen
Schokoladenkörper und Gebäckteil zu gewährleisten. Zudem sei das Verfahren zur
Herstellung eines Schokoladenkörpers als Füllschicht
für eine kombinierte
Dauerbackware gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 neu gegenüber dem Stand
der Technik
D1
D2
D3
D4
D5
EP 1 356 739 A1,
DE 197 32 036 A1,
DE 197 41 717 C1,
EP 1 714 559 B1,
“Chocolate-caramel shortbread sandwiches”, 22.1.2009, www.chezpim.com
und
D6
US 2 060 490 A.
Keine der Druckschriften D1, D2 und D4 beschreibe eine Herstellung eines
Schokoladenformkörpers, welcher
als Füllschicht
für eine kombinierte
Dauerbackware
eingesetzt
werde.
Auch
eine
Verbindung
des
Schokoladenformkörpers mit einer Dauerbackware werde in den Dokumenten nicht
beschrieben. Darüber hinaus beruhe das Verfahren gemäß Patentanspruch 1
ausgehend von der D1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der D1 sei zwar
ein Verfahren zur Herstellung von Schokoladenformkörpern bekannt, bei dem eine
Schokoladenportion auf einer Trägervorrichtung bereitgestellt werde, die zu einem
Schokoladenformkörper mit einer Kavität mittels zweier Formwerkzeuge geformt
werde, die in mindestens einem weiteren Arbeitsschritt gefüllt werde. Allerdings sei
der Fachmann durch die Druckschrift nicht veranlasst gewesen, den
Schokoladenformkörper als Füllschicht für eine kombinierte Dauerbackware in
Betracht zu ziehen, da es sich bei den Schokoladenprodukten gemäß D1 um
pralinenartige Produkte handele, die unmittelbar für den Verzehr gedacht seien.
Gleiches gelte für die D4, die auch keine Herstellung eines Schokoladenformkörper-
Zwischenproduktes für die Herstellung einer kombinierten Dauerbackware lehre.
Zudem weise der Schokoladenformkörper gemäß D4 keine Kavität auf. Die übrigen
Dokumente lägen ferner, weil sie keinen mittels zweier Formwerkzeuge industriell
vorgefertigten Schokoladenformkörper beträfen, der zu einer kombinierten
Dauerbackware als Füllschicht weiterverarbeitet werde. Demzufolge könnten sie
dem Fachmann keinen Hinweis in Richtung des patentgemäßen Verfahrens liefern.
Damit beruhe das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 auf einer erfinderischen
Tätigkeit und mit ihm auch die auf vorteilhafte Ausgestaltungen gerichteten
abhängigen und unabhängigen Ansprüche 2 bis 13.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die sie
dahingehend begründet, dass es dem beanspruchten Verfahren gemäß dem
erteilten Patentanspruch 5 an der erforderlichen Ausführbarkeit sowie an Neuheit
und erfinderischer Tätigkeit fehle. Zur Stütze ihrer Argumentation verweist sie auf
D1 und D2 sowie die weiteren Dokumente
D7
D8
DE 197 41 717 C1 (= D3),
DE 197 41 718 C1 und
Anlage 1
“Eszet”, Wikipedia, 21.12.2017, 3 Seiten.
Die Einsprechende macht geltend, dass es dem Streitpatent für eine vollständige
Offenbarung an einer Erklärung mangele, wie eine Verbindung durch Kristallisation
der Füllmasse zwischen einem Schokoladenformkörper und dem ersten Gebäckteil
einerseits und ferner auch zwischen dem Schokoladenformkörper und dem zweiten
Gebäckteil andererseits möglich sei, wenn der Schokoladenformkörper eine
wannenförmige ausgestaltete Kavität aufweise.
Des Weiteren erwiesen sich sowohl die D1 als auch die D2 als neuheitsschädlich
für das streitpatentgemäße Verfahren gemäß Patentanspruch 1. Die Druckschrift
D1
beschreibe eine
zweiteilige Pressform
für die Herstellung von
Schokoladenerzeugnissen auf einem Bandförderer. Mit diesem Verfahren könnten
bspw. pralinenartige Produkte hergestellt werden, jedoch sei das Verfahren nicht
auf solche Produkte beschränkt. Die Verwendungsangabe „als Füllschicht für eine
kombinierte Dauerbackware“ in Patentanspruch 1 müsse bei der Neuheitsprüfung
unberücksichtigt bleiben, weil dieser das beanspruchte Verfahren nicht beschränke.
Im Übrigen lasse die Verwendungsangabe völlig offen, wie der nach dem Verfahren
herzustellende Schokoladenformkörper konstruktiv gestaltet sei. Die D2 betreffe ein
Verfahren
zum Herstellen
von Verzehrgütern mit
einer
äußeren
Schokoladenschale, welche durch einen in eine Form eintauchenden temperierten
Stempel fließgepresst hergestellt würden. Diese Schokoladenschale sei gleichfalls
als Füllschicht für ein Dauergebäck geeignet. Demzufolge seien sämtliche
Merkmale von Patentanspruch 1 in D1 bzw. D2 beschrieben.
Ferner
habe es nahegelegen, den bspw. aus der D1 bekannten
Schokoladenformkörper zwischen zwei Gebäckteile zu
legen. Auf dem
vorliegenden Fachgebiet sei es bekannt und fachüblich gewesen, vorgefertigte
Schokoladenwaren auf einer Brotscheibe oder zwischen zwei Brotscheiben als
Belag zu verwenden. Als Beleg hierfür nennt die Beschwerdeführerin die „Eszet-
Schnitte“ von Staengel & Ziller gemäß Anlage 1. Darüber hinaus würden auch die
Dokumente D7 und D8 aus dem Jahre 1997 belegen, dass vorgefertigte
Schokoladentafeln zwischen zwei Gebäckteilen einer Dauerbackware bekannt
gewesen seien. Sowohl in D7 als auch in D8 werde die Erzeugung eines
Schokoladenformkörpers als Zwischenprodukt beschrieben, der nach seiner
Herstellung zwischen zwei Gebäckteile einer Dauerbackware gelegt werde. Im
Ergebnis fehle es dem Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 an der erforderlichen
erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Senat die Parteien mit einer
Zwischenverfügung vom 15. April 2020 auf seine vorläufige Rechtsansicht
hingewiesen. Daraufhin hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 1. Juli 2021
mitgeteilt, dass sie an der für den 22. Oktober 2021 anberaumten mündlichen
Verhandlung nicht teilnehmen werde und den Übergang ins schriftliche Verfahren
angeregt. Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 26. Juli 2021 ebenfalls um
eine schriftliche Entscheidung gebeten. Der Senat hat daraufhin mit
Terminsnachricht vom 30. Juli 2021 den Verhandlungstermin aufgehoben und eine
Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt.
Die Patentinhaberin beantragt zuletzt,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das
Patent
im Umfang
des Hauptantrags
vom
26. Juli 2021
aufrechtzuerhalten.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 4 bis 6 und 9 des Hauptantrags vom
26. Juli 2021 lauten wie folgt:
Sie ist der Auffassung, dass die nunmehr beanspruchten Gegenstände für den
Fachmann ausführbar beschrieben und gegenüber dem entgegengehaltenen Stand
der Technik neu seien und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 4, das auf den erteilten Patentanspruch 5
zurückgehe, sei ausführbar. Denn es sei für den Fachmann offenkundig, dass bei
einem als Rahmen ausgebildeten Schokoladenformkörper die Verbindung mit dem
ersten und zweiten Gebäckteil durch die Kristallisation der in dem Rahmen
enthaltenen Füllmasse erzielt werde.
Sowohl in der Druckschrift D1 als auch in der Druckschrift D2 werde kein Verfahren
zur Herstellung eines Schokoladenformkörpers offenbart, bei dem durch das zweite
Formwerkzeug eine Form einer Kavität des Schokoladenformkörpers definiert
werde, wobei die Kavität als Rahmen ausgebildet sei. Mithin sei das Verfahren
gemäß Patentanspruch 1 neu.
Ausgehend von der D1 gelange der Fachmann nicht ohne erfinderische
Überlegungen zu dem mit Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahren. In der D1
werde weder der Schritt des Füllens der in dem Schokoladenformkörper
ausgebildeten Kavität noch die Herstellung eines Schokoladenformkörpers gelehrt,
der als Füllschicht für eine kombinierte Dauerbackware geeignet sei. Selbst bei
Berücksichtigung der weiteren Dokumente D7, D8 oder Anlage 1 erhalte der
Fachmann keine Anregung, einen solchen Schokoladenformkörper herzustellen
und als Füllschicht für eine Dauerbackware einzusetzen. Allen letztgenannten
Dokumenten sei gemein, dass sie auf das Endprodukt, einer kombinierten
Dauerbackware mit einer plattenförmigen sichtbaren Füllschicht, abstellten. Es
fehle jedoch jeglicher Anlass das in der D1 beschriebene Verfahren so
auszugestalten, dass eine plattenförmig erscheinende Füllschicht
für eine
kombinierte Dauerbackware erhalten werde. Bei objektiver Würdigung der D1 führe
diese vielmehr vom streitpatentgemäßen Verfahren nach Patentanspruch 1 weg, da
sie sich auf die Herstellung von pralinenartigen Produkten fokussiere.
Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere dem Wortlaut der abhängigen
Patentansprüche 2, 3, 7, 8 und 10 bis 12 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig (PatG § 73) und führt zu dem im
Tenor genannten Ergebnis.
1.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren
zur Herstellung eines
Schokoladenformkörpers, ein Verfahren zur Herstellung einer kombinierten
Dauerbackware, einen Schokoladenformkörper und eine Dauerbackware
umfassend einen derartigen Schokoladenformkörper (vgl. Streitpatentschrift (=SP),
[0001]).
Einleitend
führt das Streitpatent aus, dass es kombinierte Produkte aus
Dauerbackware mit unterschiedlichen Füllkomponenten in großer Vielfalt gebe. So
seien Sandwichprodukte aus überwiegend runden Dauerbackwaren, insbesondere
Keksen und Waffeln, und belüfteten fetthaltigen Füllungen bekannt. Weiterhin gebe
es gefüllte Produkte aus zwei oder mehreren Waffelschichten, die mit fließfähigen,
wasserfreien Fettfüllungen durch Verbindung mehrerer Waffelplatten und
nachfolgendes Schneiden, Stanzen oder Fräsen der gefüllten Waffelblöcke in die
für den Verzehr gewünschte Stückgröße hergestellt würden. Andere gefüllte
Feingebäcke (Mürbeteiggebäcke, Baisergebäcke, Biskuitmassengebäcke etc.)
seien aus den Bereichen der feinen Konditorei, der Patisserie und der industriellen
Feingebäckherstellung bekannt. Einerseits würden Marmeladen und Konfitüren als
Füllschicht zum Verbinden von zwei Gebäckstücken benutzt, andererseits kämen
fetthaltige, belüftete Füllungen zu Einsatz, die durch intensives Mischen (Schlagen)
der Massen hergestellt würden. Eine dritte Möglichkeit bestehe in dem Auftragen
von dünnen Schichten fließfähiger Süßwarenmassen wie z. B. Nougat, Fettglasuren
oder Schokoladen (vgl. SP [0002]).
Der Stand der Technik kenne somit mehrschichtige Dauerbackwaren, die aus zwei
überwiegend
flach ausgebildeten Gebäckstücken und einer
tafelförmigen
Zwischenlage bestünden. Allerdings liefere der Stand der Technik keinerlei
Ansätze, wie die Zwischenlage aus Schokolade präzise ausgeformt als tafelförmige
Schokolade deutlich wahrnehmbar und fest mit den Gebäckstücken verbunden
werden könne (vgl. SP [0008]).
2.
Ausgehend davon liegt dem Streitpatent die objektive Aufgabe zugrunde, ein
Produkt und ein Verfahren bereitzustellen, das bei einfacher und kostengünstiger
Ausführbarkeit eine sichere und zuverlässige Herstellung eines Sandwichproduktes
als kombinierte Dauerbackware mit einem plattenförmig erscheinenden und
befüllbaren Schokoladenformkörper als Füllkomponente ermöglicht (vgl. SP [0009]
i.V.m. [0011], [0013]).
3.
Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Verfahren zur Herstellung eines
Schokoladenformkörpers gemäß Patentanspruch 1, ein Verfahren zur Herstellung
einer kombinierten Dauerbackware gemäß den unabhängigen Patentansprüchen 4
und 5, einen Schokoladenformkörper gemäß Patentanspruch 6 und einer
Dauerbackware gemäß Patentanspruch 9, die
jeweils folgende Merkmale
aufweisen:
Patentanspruch 1
M1.1 Verfahren zur Herstellung eines Schokoladenformkörpers als Füllschicht für
eine kombinierte Dauerbackware, umfassend die Schritte:
M1.2 Bereitstellen einer Schokoladenportion auf einer Trägervorrichtung,
M1.3
Formen der Schokoladenportion zu dem, eine äußere Kontur der Füllschicht
bildenden Schokoladenformkörper mittels eines ersten Formwerkzeugs und
eines zweiten Formwerkzeugs, wobei
M1.4a durch das erste Formwerkzeug eine Form eines Umfangs des
Schokoladenformkörpers definiert wird, und
M1.4b durch das zweite Formwerkzeug eine Form einer Kavität des
Schokoladenformkörpers definiert wird, wobei die Kavität als Rahmen
ausgebildet ist,
M1.5 wobei ein
Innenraum der Kavität
in mindestens einem
folgenden
Arbeitsschritt gefüllt wird.
Patentanspruch 4
M4.1 Verfahren zur Herstellung einer kombinierten Dauerbackware, umfassend
die Schritte:
M4.2 Herstellung eines Schokoladenformkörpers gemäß dem Verfahren nach
einem der vorhergehenden Ansprüche,
M4.3 Bereitstellung zumindest eines ersten Gebäckteils und eines zweiten
Gebäckteils,
M4.4 lagegenaue Positionierung des Schokoladenformkörpers auf dem ersten
Gebäckteil,
M4.5 Einbringung einer Füllmasse in die Kavität des Schokoladenformkörpers,
M4.6 lagegenaue Positionierung des zweiten Gebäckteils auf dem gefüllten
Schokoladenformkörper, wobei
M4.7 eine Verbindung zwischen Schokoladenformkörper und erstem Gebäckteil
und/oder zweitem Gebäckteil durch Kristallisation der Füllmasse erfolgt.
Patentanspruch 5
M5.1 Verfahren zur Herstellung einer kombinierten Dauerbackware, umfassend
die Schritte:
M5.2 Herstellung eines Schokoladenformkörpers gemäß dem Verfahren nach
einem der Ansprüche 1 bis 3,
M5.3 Einbringung einer Füllmasse in die Kavität des Schokoladenformkörpers,
M5.4 Bereitstellung zumindest eines ersten Gebäckteils und eines zweiten
Gebäckteils,
M5.5 Positionierung des ersten Gebäckteils über der Kavität des gefüllten
Schokoladenformkörpers, wobei eine Verbindung des ersten Gebäckteils mit
dem Schokoladenformkörper durch Kristallisation der
in die Kavität
eingebrachten Füllmasse erfolgt, und
M5.6 Positionierung des
zweiten Gebäckteils auf einer der Kavität
gegenüberliegenden Seite des gefüllten Schokoladenformkörpers, wobei
eine Verbindung des zweiten Gebäckteils mit dem Schokoladenformkörper
durch Kristallisation einer zwischen Schokoladenformkörper und zweitem
Gebäckteil eingebrachten Fügemasse erfolgt.
Patentanspruch 6
M6.1 Schokoladenformkörper, der mit einem Verfahren nach einem der
Ansprüche 1 bis 3 hergestellt ist und
M6.2
der mit zumindest einem festen und/oder zumindest einem halbfesten
und/oder flüssigen Bestandteil gefüllt ist.
Patentanspruch 9
M9.1 Dauerbackware, umfassend
M9.2
einen Schokoladenkörper nach einem der Ansprüche 6 bis 8.
4.
Mit der Lösung einer solchen Aufgabe ist ein Lebensmitteltechnologe mit
einschlägiger Erfahrung auf dem Gebiet der industriellen Herstellung von Süßwaren
betraut.
5.
Die Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hauptantrag sind zulässig.
Die geltende Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag ist sowohl in den ursprünglich
eingereichten Unterlagen als auch in der Streitpatentschrift offenbart. Der
Patentanspruch 1 basiert auf den erteilten bzw. ursprünglich eingereichten
Patentansprüchen 1 und 4. Die Patentansprüche 2 bis 12 entsprechen den erteilten
bzw. ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2, 3 und 5 bis 13.
6.
Einige Merkmale bedürfen einer Erläuterung:
a)
Die Angabe „als Füllschicht für eine kombinierte Dauerbackware“ in
Patentanspruch
betrifft
den
Einsatzzweck
des
hergestellten
Schokoladenformkörpers. Der Verwendungszweck definiert regelmäßig den
produzierten Gegenstand dahingehend, dass dieser im Rahmen seiner Ausbildung
entsprechend den seine
räumlich-körperliche Beschaffenheit betreffenden
merkmalsmäßigen Vorgaben für die Verwendung zu dem genannten Zweck
geeignet sein muss (vgl. BGH GRUR 2009, 837 Rn. 15 – Bauschalungsstütze; vgl.
auch: Schulte/Rinken PatG 10. Aufl. § 14, Rn. 104 i.V.m. 111 und 112). Vorliegend
bedeutet dies, dass die Formwerkzeuge so beschaffen sein müssen, dass sie einen
Schokoladenformkörper mit einer Dimension erzeugen, welcher sich für die
Weiterverarbeitung zu einem sandwichartigen Dauergebäck eignet. Dabei muss es
sich nicht um die finale Schokoladenformkörpergeometrie handeln, die zum Verzehr
bestimmt ist, da gemäß dem Streitpatent die Füllschicht noch geschnitten werden
kann (vgl. SP [0024]). Die Dimension des Schokoladenformkörpers wird im
Streitpatent nur in Bezug auf dessen Höhe festgelegt, die mindestens 1,5 mm und
maximal 15 mm beträgt
(vgl. SP [0037]). Breite und Länge
des
Schokoladenformkörpers sind hingegen in Abhängigkeit von der Weiterverarbeitung
bzw. der gewünschten Form des Verzehrguts frei wählbar (vgl. SP [0077], [0102],
Fig. 9 bis 16). Somit beinhaltet die Zweckangabe „als Füllschicht für eine
kombinierte Dauerbackware“ in Patentanspruch 1, entgegen der Auffassung der
Einsprechenden, eine unmittelbare Umschreibung der räumlich-körperlichen
Merkmale der in dem beanspruchten Verfahren verwendeten Vorrichtung und der
durch das Verfahren erhältlichen Schokoladenformkörper.
b)
Gemäß der Merkmalsgruppe M1.4 wird durch das zweite Formwerkzeug eine
Form einer Kavität des Schokoladenformkörpers definiert, wobei die Kavität als
Rahmen ausgebildet
ist. Durch dieses Merkmal wird die Geometrie des
Schokoladenformkörpers als Rahmen festgelegt, wobei dieser in verschiedenen
geometrischen Formen vorliegen kann, der jedoch keinen Boden aufweist (vgl. SP
[0011], [0013], [0020] letzter Satz, Fig. 9, 10, 13, 14).
c)
Der in den Patentansprüchen 4 und 5 verwendete Begriff „Füllmasse“,
welcher gleichbedeutend mit dem in Merkmal 5.6 genannten Begriff „Fügemasse“
ist, wird im Streitpatent dahingehend erläutert, als es sich hierbei um einen festen,
halbfesten und/oder flüssigen Bestandteil in Form von Schokolade, fetthaltigen oder
wasserhaltigen Füllungen oder stückigen Bestandteilen handelt (vgl. SP [0011],
[0012], [0028] bis [0032]).
7.
Soweit die Einsprechende alle im Beschwerdeverfahren vorgebrachten
Argumente aufrechterhält, ist eine mangelnde Ausführbarkeit des Verfahrens
gemäß Patentanspruch 4, der auf den erteilten Patentanspruch 5 zurückgeht, nicht
festzustellen. Denn bei dem nunmehr beanspruchten Verfahren wird gemäß der
Merkmalsgruppe M1.4 ein Schokoladenformkörper in Form eines Rahmens
lagegenau zwischen die Gebäckteile fest positioniert,
indem die
in dem
Schokoladenrahmen enthaltene Füllmasse eine
feste Verbindung durch
Kristallisation mit den Gebäckstücken bewirkt (vgl. SP [0022], [0096] bis [0101]).
8.
Die Neuheit des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 ist gegeben. In keinem
der vorliegenden Dokumente wird ein Verfahren zur Herstellung eines
Schokoladenformkörpers als Füllschicht für eine kombinierte Dauerbackware
beschrieben, bei dem entsprechend der patentgemäßen Merkmalsgruppe M1.4
durch
das
zweite Formwerkzeug
eine
Form
einer Kavität
des
Schokoladenformkörpers definiert wird, die als Rahmen ausgebildet ist.
In der D1
ist ein Verfahren
zur Herstellung eines
tafelförmigen
Schokoladenformkörpers mit einer Kavität beschrieben (vgl. D1, Patentanspruch 1,
[0006], [0068]). Die Druckschrift offenbart aber kein Verfahren zur Herstellung eines
Schokoladenformkörpers mit einer Kavität in Form eines Rahmens gemäß der
patentgemäßen Merkmalsgruppe M1.4.
Die Entgegenhaltung D2 betrifft ein Verfahren zum Herstellen von Verzehrgütern
mit einer äußeren Schale (vgl. D2 Patentanspruch 1, Sp. 2 Z. 51 bis Sp. 3 Z. 8, Fig.
3), wobei die äußere Schale aus Schokolade bestehen kann (vgl. D2 Sp. 2 Z. 28 bis
32). Damit unterscheidet sich das Verfahren gemäß D2 vom streitpatentgemäßen
Verfahren nach Patentanspruch 1 darin, dass mit dem Formwerkzeug kein
Schokoladenformkörper hergestellt wird, dessen Kavität als Rahmen ausgebildet
ist.
Die weiteren Dokumente D7, D8 und Anlage 1 sind von der Beschwerdeführerin
nicht im Hinblick auf die Neuheit genannt worden. Die Dokumente D7 und D8
betreffen
jeweils
sandwichartige
Dauerbackwaren
mit
einem
Schokoladenformkörper als Füllung, bzw. ein Verfahren und eine Vorrichtung zu
deren Herstellung. Die Schokoladenformkörper sind entweder vorgefertigt oder
werden durch ein Gießverfahren erhalten (vgl. D7 Patentansprüche 1 und 12, Sp. 3
Z. 19 bis 22, Z. 56 bis 68; vgl. D8 Patentanspruch 1, Sp. 4 Z. 46 bis 53). Ein
Verfahren zur Herstellung eines rahmenförmigen Schokoladenformkörpers wird
aber weder in D7 noch in D8 offenbart. Die Anlage 1 offenbart ESZET-
Schokoladentafeln, die nicht rahmenförmig ausgebildet sind (vgl. Anlage 1, S. 2,
Abs. „Produkte“).
Somit erweist sich das patentgemäße Verfahren gemäß Patentanspruch 1 als neu
gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik.
9.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 beruht zudem auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Ein möglicher Ausgangspunkt für die patentgemäße Aufgabenstellung ist das in der
Druckschrift D7 angegebene Verfahren zum Herstellen einer sandwichartigen
Dauerbackware (vgl. D7 Patentanspruch 1). Als Füllung für die Dauerbackware ist
eine vorgefertigte, plattenförmige Füllung aus u.a. Schokolade vorgesehen (vgl. D7,
Patentanspruch 1, Sp. 2 Z. 55 bis 63, Sp. 6 Z. 64 bis 67, Fig. 1). Alternativ kann der
Formkörper der Füllung gemäß D7 durch ein Gießverfahren hergestellt werden, bei
dem die Schokoladenfüllmasse in eine Form aus Kunststoff gegossen wird. Durch
Vibration der Form bilden sich ein Schüttelrand und eine Ausnehmung bei dem so
hergestellten Schokoladenformkörper. Die Ausnehmung dient als Kavität zur
Aufnahme eines Zusatzstoffs, der die Funktion hat, den Schokoladenkörper mit dem
Gebäck zu verkleben (vgl. D7 Sp. 3 Z. 42 bis 47, Sp. 6 Z. 16 bis 17, Sp. 7 Z. 56 bis
Sp. 8 Z. 7). Bei diesem Herstellungsverfahren wird aber keine präzise geformte
Kavität erzeugt. Der Fachmann, der sich vor die streitpatentgemäße Aufgabe
gestellt sieht, einen Schokoladenformkörper für ein sandwichartiges Dauergebäck
bereitzustellen, der präzise geformt und befüllbar ist, wird sich daher weiter im Stand
der Technik nach Verfahren zur Herstellung von solchen Schokoladenformkörpern
umsehen.
Bei seiner Suche wird der Fachmann auf die D1 stoßen, die ein Verfahren zur
Herstellung von präzise geformten Schokoladenformkörpern betrifft, die eine Kavität
für
Füllungen
von
unterschiedlicher Beschaffenheit
aufweisen. Die
Schokoladenformkörper können u.a. auch eine tafelförmige Geometrie aufweisen
(vgl. D1 [0006], [0012], [0015], [0019], [0022], [0068], [0069], [0078]). Das Verfahren
bietet zwar den Vorteil, dass ein Schokoladenformkörper exakt formbar ist und
direkt auf einem Förderband erhältlich ist, sodass dieser nicht erst aus einer
Gießform entnommen werden muss, jedoch können mit dem in D1 aufgrund der
Ausbildung der Formwerkzeuge keine Schokoladenformkörper mit einer Kavität als
Rahmen hergestellt werden. Somit gelangt der Fachmann bei Berücksichtigung der
Lehre der D1 nicht zu einem Verfahren, dass die patentgemäßen Merkmale M1.4a
und M1.4b aufweist.
Auch die Berücksichtigung der weiteren vorliegenden Dokumente liefert dem
Fachmann keinen Hinweis in Richtung des patentgemäßen Verfahrens gemäß
Patentanspruch 1. Denn weder die D2 noch die D8 oder Anlage 1 befassen sich mit
der Herstellung von präzise geformten Schokoladenformkörpern, die eine Kavität in
Form eines Rahmens aufweisen (vgl. D2 Patentanspruch 1; D8 Patentansprüche 1
und 11, Sp. 2 Z. 50 bis Sp. 3 Z. 20, Fig. 2 und 3; Anlage 1 S. 2 Abs. „Produkte“).
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden stellt das Dokument D1 keinen
geeigneten Ausgangspunkt zum Auffinden der patentgemäßen Lösung dar, weil sie
sich mit der Herstellung von wannenförmigen Schokoladenformkörpern befasst, die
aufgrund der seitlichen Wand des Schokoladenformkörpers eine sichere Aufnahme
einer Füllung gewährleisten, sodass die Füllung vor dem Verzehr nicht ausläuft (vgl.
D1 Patentanspruch 1, [0019], [0067] bis [0069], [0075]). Eine Anordnung des
Schokoladenformkörpers zwischen zwei Gebäckteile wird zudem in der D1 nicht
angesprochen. Daher veranlasst die Lehre der D1 den Fachmann weder dazu, die
Geometrie des Schokoladenformkörpers als Rahmen auszugestalten noch ihn als
Füllung für ein Dauergebäck in Betracht zu ziehen.
Demzufolge beruht das Verfahren zur Herstellung eines Schokoladenformkörpers
als Füllschicht für eine kombinierte Dauerbackware gemäß Patentanspruch 1 auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
10.
Gleiches gilt für die alternativen Verfahren zur Herstellung einer kombinierten
Dauerbackware nach den Patentansprüchen 4 und 5, den befüllten
Schokoladenformkörper gemäß Patentanspruch 6 sowie die Dauerbackware nach
Patentanspruch 9. Denn die Patentfähigkeit der mit den Patentansprüchen 4 bis 6
und 9 beanspruchten Gegenstände wird sinngemäß von den für das Verfahren
gemäß Patentanspruch 1 ausgeführten Gründen getragen, weil der durch das
Verfahren nach Patentanspruch 1 erhaltene Schokoladenformkörper in den
weiteren beanspruchten Verfahren gemäß den Patentansprüchen 4 und 5 bzw. den
Erzeugnissen gemäß den Patentansprüchen 6 und 9 verwendet bzw.
weiterverarbeitet wird. Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 4 bis 6 und 9
erweisen sich somit als bestandsfähig.
11. Mit dem Patentanspruch 1 sind zudem auch die auf ihn rückbezogenen und
auf bevorzugte Ausgestaltungen des beanspruchten Verfahrens gerichteten
Unteransprüche 2 und 3 patentfähig. Dasselbe gilt für den jeweiligen Gegenstand
der auf den Patentanspruch 6 rückbezogenen Ansprüche 7 und 8, sowie für die auf
den Gegenstand gemäß Patentanspruch 9 rückbezogenen Ansprüche 10 bis 12.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Da der Senat die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss nicht zugelassen hat
ist nur das Rechtsmittel der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegeben, wenn
geltend gemacht wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden.
Maksymiw
Schell
Wagner
Philipps
Fe